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Trockenbau- und Elementwandarbeiten für den Neubau Gebäude B am Campus Deutz

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 22.09.2026, 20:23 (Europe/Berlin)

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214 (Besondere und Weitere Besondere Vertragsbedingungen Land)

Vergabenummer 025-26-00279

Baumaßnahme Technische Hochschule Köln, Campus Deutz, Neubau Gebäude B

Leistung Trockenbauarbeiten

Besondere Vertragsbedingungen

1 Ausführungsfristen (§ 5 VOB/B)

1.1 Fristen für Beginn und Vollendung der Leistung (=Ausführungsfristen):

Mit der Ausführung ist zu beginnen ☒ am 24.05.2027 ☐ spätestens Werktage nach Zugang des Auftragsschreibens. ☐ in der KW ,spätestens am letzten Werktag dieser KW. ☐ innerhalb von 12 Werktagen nach Zugang der Aufforderung durch den Auftraggeber (§ 5 Absatz 2 Satz 2 VOB/B). Die Aufforderung wird Ihnen voraussichtlich bis zum zugehen; Ihr Auskunfts- recht gemäß § 5 Absatz 2 Satz 1 VOB/B bleibt hiervon unberührt. ☐ nach der im beigefügten Bauzeitenplan ausgewiesenen Frist für den Ausführungsbeginn. Die Leistung ist zu vollenden (abnahmereif fertig zu stellen) ☒ am 12.04.2028. ☐ innerhalb von Werktagen nach vorstehend angekreuzter Frist für den Ausführungsbeginn. ☐ in der KW , spätestens am letzten Werktag dieser KW. ☐ in der im beigefügten Bauzeitenplan ausgewiesenen Fertigstellungsfrist.

1.2 Verbindliche Fristen (=Vertragsfristen) gemäß § 5 Absatz 1 VOB/B sind: ☒ vorstehende Frist für den Ausführungsbeginn ☒ vorstehende Frist für die Vollendung (abnahmereife Fertigstellung) der Leistung ☒ folgende als Vertragsfrist vereinbarte Einzelfristen ☐ aus dem beigefügten Bauzeitenplan:

☒ 1) Beginn Werk-/Montageplanung Elementwände/Spindanlage: 06.07.2027

  1. Fertigstellung Produktion Elementwände/Spindanlage: 10.11.2027

2 Vertragsstrafen (§ 11 VOB/B)

2.1 Der Auftragnehmer hat bei Überschreitung der unter 1. als Vertragsfrist vereinbarten Einzelfristen oder der Frist für die Vollendung als Vertragsstrafe für jeden Werktag des Verzugs zu zahlen: ☐ € (ohne Umsatzsteuer) ☐ Prozent der im Auftragsschreiben genannten Auftragssumme ohne Umsatzsteuer; Beträge für angebotene Instandhaltungsleistungen bleiben unberücksichtigt. Die Bezugsgröße zur Berech- nung der Vertragsstrafe bei der Überschreitung von als Vertragsfrist vereinbarten Einzelfristen ist der Teil dieser Auftragssumme, der den bis zu diesem Zeitpunkt vertraglich zu erbringenden Leistungen entspricht.

2.2 Die Vertragsstrafe wird auf insgesamt Prozent der im Auftragsschreiben genannten Auftrags- summe (ohne Umsatzsteuer) begrenzt. Bei der Überschreitung von als Vertragsfrist vereinbarten Ein- zelfristen ist die Vertragsstrafe auf den in Satz 1 genannten Prozentsatz des Teils der Auftragssumme (ohne Umsatzsteuer) begrenzt, der den bis zu diesem Zeitpunkt vertraglich zu erbringenden Leistun- gen entspricht.

2.3 Verwirkte Vertragsstrafen für den Verzug wegen Nichteinhaltung als Vertragsfrist vereinbarter Einzel- fristen werden auf eine durch den Verzug wegen Nichteinhaltung der Frist für die Vollendung der Leis- tung verwirkte Vertragsstrafe angerechnet.

3 Zahlung (§ 16 VOB/B)

Aufgrund der besonderen Natur oder Merkmale der Vereinbarung wird die Frist für die Schlusszahlung gem. § 16 Absatz 3 Nummer 1 VOB/B und den Eintritt des Verzuges gem. § 16 Absatz 5 Nummer 3

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°VOB/B verlängert auf 60 Tage.

4 Sicherheitsleistung für die Vertragserfüllung (§ 17 VOB/B) ☐ Auf Sicherheit für die Vertragserfüllung wird verzichtet. ☒ Soweit die Auftragssumme mindestens 250.000 Euro ohne Umsatzsteuer beträgt, ist Sicherheit für die Vertragserfüllung in Höhe von fünf Prozent der Auftragssumme (inkl. Umsatzsteuer, ohne Nachträge) zu leisten.

5 Sicherheitsleistung für Mängelansprüche ☐ Auf Sicherheit für die Mängelansprüche wird verzichtet. ☒ Die Sicherheit für Mängelansprüche beträgt drei Prozent der Summe der Abschlagszahlungen zum Zeitpunkt der Abnahme (vorläufige Abrechnungssumme).

6 Bürgschaften (§ 17 VOB/B)

Wird Sicherheit durch Bürgschaft geleistet, ist dafür das jeweils einschlägige Formblatt des Auftragge- bers zu verwenden, und zwar für

  • die Vertragserfüllung das Formblatt „Vertragserfüllungsbürgschaft“
  • die Mängelansprüche das Formblatt „Mängelansprüchebürgschaft“
  • vereinbarte Vorauszahlungen und Abschlagszahlungen gem. § 16 Absatz 1 Nummer 1 Satz 3 VOB/B das Formblatt „Abschlagszahlungs-/ Vorauszahlungsbürgschaft“

7 Technische Spezifikationen

Soweit im Leistungsverzeichnis auf Technische Spezifikationen (z.B. nationale Normen, mit denen europäische Normen umgesetzt werden, europäische technische Bewertungen, gemeinsame techni- sche Spezifikationen, internationale Normen) Bezug genommen wird, werden auch ohne den aus- drücklichen Zusatz: "oder gleichwertig", immer gleichwertige Technische Spezifikationen in Bezug ge- nommen.

8 Werbung

Werbung auf der Baustelle ist nur nach vorheriger Zustimmung des Auftraggebers zulässig.

9 frei

10 Weitere Besondere Vertragsbedingungen

10.1 Besondere Vertragsbedingungen des Landes NRW zur Einhaltung des Tariftreue- und Vergabe- gesetzes NRW (TVgG NRW)

Der Auftragnehmer ist zur Einhaltung der Vorgaben des TVgG NRW verpflichtet. Die weiteren Ver- tragsbedingungen bleiben hiervon unberührt. Hierzu vereinbaren die Parteien Folgendes:

10.1.1. Einhaltung von Mindestarbeitsbedingungen

10.1.1.1. Der Auftragnehmer ist verpflichtet,

a) für Leistungen, deren Erbringung dem Geltungsbereich

  • eines nach dem Tarifvertragsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. August 1969 (BGBl. I S. 1323) in der jeweils geltenden Fassung für allgemein verbindlich erklärten Tarifvertrages,

  • eines nach dem Tarifvertragsgesetz mit den Wirkungen des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes vom 20. April 2009 (BGBl. I S. 799) in der jeweils geltenden Fassung für allgemein verbindlich erklärten Tarif- vertrages oder

  • einer nach den §§ 7, 7a oder 11 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes oder nach § 3a des Arbeitneh- merüberlassungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Februar 1995 (BGBl. I S. 158) in der jeweils geltenden Fassung erlassenen Rechtsverordnung unterfällt,

seinen Beschäftigten (ohne Auszubildende) bei der Ausführung des Auftrags wenigstens diejenigen Mindestarbeitsbedingungen einschließlich des Mindestentgelts zu gewähren, die in dem Tarifvertrag oder der Rechtsverordnung verbindlich vorgegeben werden.

b) für Leistungen im Bereich des öffentlichen Personenverkehrs auf Straße und Schiene (§ 1 Abs. Absatz 3 TVgG) seinen Beschäftigten (ohne Auszubildende) bei der Ausführung des Auftrags wenigstens das

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in Nordrhein-Westfalen für diese Leistung in einem einschlägigen und repräsentativen mit einer tarif- fähigen Gewerkschaft vereinbarten Tarifvertrag vorgesehene Entgelt nach den tarifvertraglich festge- legten Modalitäten zu zahlen und während der Ausführungslaufzeit Änderungen nachvollziehen.

c) bei der Ausführung der Leistung seinen Beschäftigten (ohne Auszubildende) wenigstens ein Entgelt in Höhe des allgemeinen Mindestlohns, nach den Vorgaben des Mindestlohngesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 2014 (BGBl. I S. 1348) in der jeweils geltenden Fassung zu zahlen. Diese Pflicht gilt auch, sofern das gemäß lit. a) und b) zu zahlende Entgelt das Mindeststun- denentgelt nach dem Mindestlohngesetz unterschreitet.

10.1.1.2. Der Auftragnehmer trägt dafür Sorge, dass die bei der Ausführung des Auftrags beteiligten Nach- unternehmen die in Ziffer 10.1.1.1. genannten Pflichten ebenfalls einhalten.

10.1.1.3. Ziffer 10.1.1.1., lit. c) gilt nur, sofern die ausgeschriebene Leistung im Hoheitsgebiet der Bundesre- publik Deutschland erbracht wird. Ziffer 10.1.1.1., lit. c) gilt nicht für Auftragnehmer, die unter § 224 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 sowie § 226 des Neunten Sozialgesetzbuches fallen.

10.1.2. Kontroll- und Prüfrecht

Der Auftraggeber ist berechtigt, die Einhaltung der unter Ziffer 10.1.1. genannten Verpflichtungen wäh- rend der Auftragsausführung zu überprüfen. Hierzu ist der Auftragnehmer verpflichtet,

(1) dem Auftraggeber auf dessen Verlangen die notwendigen Unterlagen zur Verfügung zu stellen, aus denen sich die Einhaltung der unter Ziffer 10.1.1. genannten Verpflichtungen zweifelsfrei ergibt. Sofern diese Unterlagen personenbezogene Daten enthalten, erfolgt die Vorlage in anonymisierter Form so- wie unter Beachtung des Datenschutzrechts.

(2) seine Beschäftigten auf die Möglichkeit solcher Kontrollen hinzuweisen.

10.1.3. Kündigung aus wichtigem Grund; Vertragsstrafe

10.1.3.1. Der Auftraggeber kann den Vertrag aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Frist unter anderem kündigen, a) wenn der Auftragnehmer eine Pflicht aus Ziffer 10.1.1. verletzt, b) wenn der Auftragnehmer nicht sicherstellt, dass die Nachunternehmen eine Pflicht aus Ziffer 10.1.1. einhalten oder c) wenn der Auftragnehmer seinen Pflichten aus Ziffer 10.1.2. nicht nachkommt.

10.1.3.2. In den in Ziffer 10.1.3.1. genannten Fällen, verpflichtet sich der Auftragnehmer zur Zahlung einer Ver- tragsstrafe, deren Höhe eins von Hundert, bei mehreren Verstößen bis zu fünf von Hundert des Auf- tragswertes beträgt. Dies gilt nicht, wenn der Auftragnehmer die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens durch den Auftraggeber ist nicht ausgeschlossen, jedoch wird die verwirkte Vertragsstrafe auf den weiteren Schadensersatz des Auftraggebers ange- rechnet.

10.1.3.3. Im Übrigen berühren Ziffer 10.1.3.1. und 10.1.3.2. nicht die weiteren Rechte der Vertragsparteien.

10.2 Abfall

Soweit das Formblatt 241 (Abfall) vereinbart wird, gilt ergänzend als vereinbart:

Die im Formblatt 241 (Abfall) genannten Bau- und Abbruchabfälle beinhalten sämtliche Abfälle (insbe- sondere die in Kapitel 1- 20 der Abfallverzeichnisverordnung aufgeführten Abfälle), die im Zuge der Bau- und Abbruchmaßnahmen anfallen.

Der Auftragnehmer ist gemäß Absatz 2 des Formblatts 241 VHB u. a. verpflichtet, die zu erbringenden Nachweise zu führen. Dies beinhaltet ebenfalls die Führung des Registers.

Dem AG ist eine Kontrolle der Erfüllung der Nachweispflicht, gem. KrW-/AbfG und NachwV, sowie die Kontrolle der ordnungsgemäßen Anwendung und Umsetzung des SigG einzuräumen. Hierzu ist dem AG auf Verlangen Einblick in die Registerführung zu gewähren.

Des Weiteren sind dem AG Papierausdrucke und Kopien sämtlicher Dokumente, insbesondere der Entsorgungs- und Sammelentsorgungsnachweise und der Begleit- bzw. Übernahmescheine in kopier- fähiger Ausführung zu übergeben.

Bei den Entsorgungs- und Sammelentsorgungsnachweisen hat dies unverzüglich nach deren Gültig- keit zu geschehen, bei den Begleit- und Übernahmescheinen und sonstigen Dokumenten spätestens

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14 Tage nach dem jeweils durchgeführten Entsorgungsvorgang.

Zusätzlich ist spätestens 2 Wochen nach Abschluss der Arbeiten des AN dem AG ein mit den jeweili- gen Dokumenten gefüllter Ordner zu übergeben. Dieser Ordner muss in seinem Aufbau den Maßga- ben des § 24 der NachwV entsprechen.

10.3 Nutzung der Bauprojektmanagementplattform

Der AN verpflichtet sich, die vom BLB NRW bereitgestellte BMP für die Dauer seiner Projektbeteiligung zu nutzen. Die Nutzungspflicht beschränkt sich auf die marktübliche Bedienung der bereitgestellten Plattform. Der AN hat die Vorgaben des Auftraggebers zur Nutzung der Plattform einzuhalten. Hierzu gehören insbesondere Vorgaben zur Projektorganisation, Benutzerverwaltung, Dokumentenstruktur und Dateibenennung sowie zu den Kommunikations-, Prüf- und Freigabeprozessen. Die Lizenzkosten für die Nutzung der Plattform trägt der BLB NRW. Der Aufwand des AN für die Teil- nahme an der Plattform ist mit der Vergütung seiner vertraglichen Leistungen abgegolten.

Der BLB NRW ist berechtigt, die eingesetzte BMP zu wechseln und durch eine andere funktional gleichwertige oder weiterentwickelte Lösung zu ersetzen, sofern hierfür sachliche, organisatorische, technische, wirtschaftliche oder vergaberechtliche Gründe bestehen. Der BLB NRW organisiert einen solchen Plattformwechsel und vollzieht die Migration der Daten. Durch den Wechsel wird der vertrag- lich vereinbarte originäre Leistungsumfang des AN nicht geändert. Der AN schuldet keine zusätzlichen Planungs-, Dokumentations- oder sonstigen Fachleistungen.

Sofern während der Vertragslaufzeit ein Wechsel der BMP erforderlich wird, informiert der BLB NRW den AN hierüber mit angemessener Vorlaufzeit. Der BLB NRW wird den Plattformwechsel so gestalten, dass Beeinträchtigungen des Projektablaufs möglichst vermieden werden. Der BLB NRW stellt dem AN zu Beginn der Nutzung der Plattform sowie bei einem Wechsel der Plattform eine für die vertrags- gemäße Nutzung angemessene Einweisung oder Standardschulung kostenfrei zur Verfügung.

Der AN verpflichtet sich, die Bauprojektmanagementplattform für das jeweils vertragsgegenständliche Projekt unmittelbar nach Beendigung seiner Beteiligung an diesem Projekt nicht mehr zu nutzen. Die ihm hierfür eingeräumten Nutzungsberechtigungen enden mit Beendigung seiner Projektbeteiligung.

10.4 CAD/CAE-Standard

Im BLB NRW gilt ein einheitlicher Standard für Daten im Computer Aided Design (CAD)-/Com- puter Aided Engineering (CAE)-System.

Soweit der Auftragnehmer im Rahmen seines vertraglichen Verhältnisses Zeichnungen anzufertigen oder vom Auftragnehmer zur Verfügung gestellte Zeichnungen weiter zu bearbeiten hat, hat er den CAD-Standard des BLB NRW (www.blb.nrw.de/standards) zu beachten und die für dieses Projekt fest- legten Mindestvorgaben des vertraglich vereinbarten CAD/CAE-Datenblattes einzuhalten.

10.5 Rechnungen

Der BLB NRW hat die elektronische Rechnungsbearbeitung eingeführt. Bei diesem Verfahren werden die Rechnungen sowie die dazugehörigen rechnungsbegleitenden Unterlagen nach Eingang elektro- nisch erfasst. Die Rechnungsanschrift und weitere Vorgaben zur Rechnungslegung ergeben sich aus der Anlage „Wichtige Hinweise für Rechnungen“.

10.6 Bürgschaften Bürgschaften sind ausschließlich vom Bürgen wahlweise in einem der folgenden Formaten einzu- reichen:

a) in digitaler Form über die Plattform Trustlog (https://trustlog.de/); oder b) in postalischer Form im Original direkt an folgende Anschrift: BLB NRW, Zentralbereich Einkauf und Vertragsmanagement, Mercedesstraße 12, 40470 Düsseldorf Bürgschaften, die vom AN in digitaler oder postalischer Form zugesandt werden, werden nicht angenommen.

10.7 frei

10.8 Ende der Ergänzung der Weiteren Besonderen Vertragsbedingungen.

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