03_Vertragsunterlagen_GAP.pdf

Transport von Restmüll aus privaten Haushalten zur Müllverwertungsanlage

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 14.09.2026, 08:49 (Europe/Berlin)

Herkunft: www.deutsche-evergabe.de

Tabellen, Layout und Zeichen können bei der Extraktion abweichen. Maßgeblich ist die Originaldatei.

Originaldatei öffnen

[Seite 1]

Transport von Haushaltsabfällen aus privaten Herkunftsbereichen von der Deponie Schwaiganger zur Anlieferung an der Müllverwertungsanlage Ingolstadt (MVA Ingolstadt) Vertragsunterlagen Seite 1

Vertragsunterlagen

INHALTSVERZEICHNIS DIESER VERTRAGSUNTERLAGEN

1 Leistungsbeschreibung ................................................................................................................ 2 1.1 Allgemein.............................................................................................................................. 2 1.2 Leistungsgegenstand – Überblick ........................................................................................ 2 1.3 Leistungen des Auftraggebers ............................................................................................. 2 1.4 Leistungen des Auftragnehmers .......................................................................................... 3 1.4.1 Allgemeine Anforderungen ......................................................................................................... 3 1.4.2 Leistungsstörungen und Informationspflicht ............................................................................... 3 1.4.3 Kontrollrecht und Weisungsbefugnis .......................................................................................... 4 1.4.4 Qualität und Verbesserungen ..................................................................................................... 4 1.4.5 Fahrzeuge ................................................................................................................................... 5 1.4.6 Containergestellung .................................................................................................................... 5 1.4.7 Containertausch und Transport .................................................................................................. 6

2 Besondere Vertragsbedingungen ................................................................................................ 8 2.1 Präambel .............................................................................................................................. 8 2.2 Vertrag.................................................................................................................................. 8 2.3 Unterauftragnehmer ............................................................................................................. 8 2.4 Verantwortungsbereich ........................................................................................................ 9 2.5 Haftung / Selbstvornahme / Versicherung ............................................................................ 9 2.6 Sicherheitsleistung ............................................................................................................. 10 2.7 Änderung der Leistung ....................................................................................................... 11 2.8 Kündigung aus wichtigem Grund ....................................................................................... 11 2.9 Vertragsstrafen / Ersatzvornahme ...................................................................................... 12 2.10 Preise und Preisanpassung ............................................................................................... 14 2.11 Abrechnung und Rückforderungen .................................................................................... 14 2.12 Urkalkulation....................................................................................................................... 15 2.13 Vertragsdauer..................................................................................................................... 15 2.14 Abtretungsverbot / Aufrechnung ......................................................................................... 16 2.15 Schriftform .......................................................................................................................... 16 2.16 Salvatorische Klausel ......................................................................................................... 16 2.17 Gerichtsstand ..................................................................................................................... 16

3 Vertrags- und Abrechnungspreise ............................................................................................ 17

[Seite 2]

Transport von Haushaltsabfällen aus privaten Herkunftsbereichen von der Deponie Schwaiganger zur Anlieferung an der Müllverwertungsanlage Ingolstadt (MVA Ingolstadt) Vertragsunterlagen Seite 2

1 LEISTUNGSBESCHREIBUNG

1.1 ALLGEMEIN (1) Der Landkreis Garmisch-Partenkirchen ist als öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger (örE) u. a. für die Entsorgung von Restabfall (Hausmüll) und Sperrmüll sowie weiterer Abfälle zuständig.

(2) Ausgenommen ist das Gebiet der Marktgemeinde Garmisch-Partenkirchen. Hier ist die Erfas- sung der Abfälle nach Art. 5 Abs. 1 BayAbfG auf die Gemeinde delegiert und wird im Wesentli- chen im Eigenbetrieb erbracht. Die zu erbringenden Leistungen beziehen sich daher aus- schließlich auf die Gemeinden des Landkreises Garmisch-Partenkirchen mit Ausnahme der Marktgemeinde Garmisch-Partenkirchen.

(3) Im Landkreis Garmisch-Partenkirchen (ohne Marktgemeinde Garmisch-Partenkirchen) fallen an der Müllumladestation der Deponie Schwaiganger die Restmüllmengen/ Sperrmüll an (ca. 500 t pro Monat). Die anfallenden Abfälle aus privaten Haushalten sollen von der Deponie Schwaiganger, Schnaiter Holz 1, 82441 Ohlstadt (Nähe Murnau am Staffelsee) zur MVA In- golstadt, Am Mailinger Bach 141, 85055 Ingolstadt transportiert und angeliefert werden.

(4) Der Landkreis Garmisch-Partenkirchen beauftragt den Auftragnehmer als Dritten gemäß § 22 Abs. 1 KrWG mit Transport von Haushaltsabfällen aus privaten Herkunftsbereichen von der Deponie Schwaiganger zur Anlieferung an der Müllverwertungsanlage Ingolstadt (MVA In- golstadt).

(5) Der Landkreis Garmisch-Partenkirchen umfasst insgesamt 22 Gemeinden mit insgesamt 89.388 Einwohnern (Stand: 30.09.2025) und hat eine Fläche von rund 1.012 km². Ohne die Marktge- meinde Garmisch-Partenkirchen umfasst das Gebiet, für welches die Leistungen zu erbringen sind, 61.293 Einwohner (Stand: 30.09.2025). Weitere Informationen zum Landkreis Garmisch- Partenkirchen und der abfallwirtschaftlichen Situation im Landkreis sind unter www.lra-gap.de zu finden.

1.2 LEISTUNGSGEGENSTAND – ÜBERBLICK (1) Der Auftraggeber beabsichtigt die Vergabe folgender Leistungen: • Containergestellung an der Deponie Schwaiganger, • Abholung des Sperrmülls und Restabfalls an der Deponie Schwaiganger, • Transport des Sperrmülls und Restabfalls zur MVA Ingolstadt.

(2) Weitere Einzelheiten zur Leistungserbringung regelt die nachfolgende Leistungsbeschreibung.

1.3 LEISTUNGEN DES AUFTRAGGEBERS (1) Der Auftraggeber benennt für die Laufzeit des Vertrages einen verantwortlichen Ansprechpart- ner.

(2) Der Auftraggeber unterstützt den Auftragnehmer im Rahmen seiner Möglichkeiten, dass die zu übernehmenden Abfälle möglichst satzungsgemäß und sortenrein, d. h. ohne Fremdstoffe, überlassen werden. Eine Garantie für eine vollständig satzungsgemäße und sortenreine Bereit- stellung und Überlassung kann vom Auftraggeber nicht übernommen werden. Er wird jedoch hierzu im Rahmen seiner bisherigen Tätigkeit und ggf. durch entsprechende Öffentlichkeitsar- beit beitragen.

[Seite 3]

Transport von Haushaltsabfällen aus privaten Herkunftsbereichen von der Deponie Schwaiganger zur Anlieferung an der Müllverwertungsanlage Ingolstadt (MVA Ingolstadt) Vertragsunterlagen Seite 3

1.4 LEISTUNGEN DES AUFTRAGNEHMERS

1.4.1 Allgemeine Anforderungen

(1) Der Auftraggeber steht – bedingt durch den öffentlichen Auftrag „Sicherstellung der Abfallent- sorgung“ – permanent im Lichte der Öffentlichkeit. In diesem Sinne bemühen sich beide Seiten um ein gutes Gesamterscheinungsbild in der Öffentlichkeit.

(2) Der Auftragnehmer hat den Auftraggeber bei der Umsetzung seines Abfallwirtschaftskonzepts zu unterstützen. Jegliche Handlungen, die der Abfallwirtschaftssatzung des Auftraggebers wi- dersprechen, hat der Auftragnehmer zu unterlassen. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, von ihm erkannte Verstöße gegen die Abfallwirtschaftssatzung oder sonstige einschlägige Rechtsnor- men dem Auftraggeber unverzüglich zu melden und entsprechende, bei ihm eingehende Infor- mationen an den Auftraggeber weiterzuleiten und auf Verlangen schriftlich zu bestätigen.

(3) Der Auftragnehmer verpflichtet sich, bei allen im Zusammenhang mit diesem Vertrag durchzu- führenden Maßnahmen eine geringstmögliche Beeinträchtigung der Umwelt sicherzustellen und sämtliche Rechtsnormen, die auf die vertragsgegenständlichen Leistungen anzuwenden sind einschließlich untergesetzlichen Regelwerken sowie behördlichen Bestimmungen und Auflagen in ihrer jeweils gültigen Fassung zu beachten. Insbesondere sind das Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) nebst untergesetzlichem Regelwerk, das Bayerische Abfallwirtschaftsgesetz (BayAbfG) und die Abfallwirtschaftssatzung des Landkreise Garmisch-Partenkirchen in ihrer jeweils gülti- gen Fassung einzuhalten.

(4) Ferner zu beachten sind Arbeitsschutzvorschriften, Unfallverhütungsvorschriften sowie die all- gemein anerkannten sicherheitstechnischen Regeln und die verbindlichen Bestimmungen zum allgemeinen Mindestlohn bzw. zum Mindestlohn in der Entsorgungswirtschaft in der jeweils gül- tigen Fassung. Weiterhin hat der Auftragnehmer Frauen und Männern bei gleicher oder gleich- wertiger Arbeit gleiches Entgelt zu bezahlen. Der Auftragnehmer ist für die Erfüllung der arbeits-, sicherheitsrechtlichen und berufsgenossenschaftlichen Verpflichtungen gegenüber seinem Personal allein verantwortlich.

(5) Der Auftragnehmer verpflichtet sich, beim Umgang mit den im Rahmen dieses Vertrags erhal- tenen Informationen und Daten die geltenden Bestimmungen bzgl. des Datenschutzes in ihrer jeweils gültigen Fassung zu beachten.

(6) Alle für die Erbringung der vertragsgegenständlichen Leistung erforderlichen behördlichen Ge- nehmigungen sind vom Auftragnehmer zu erwirken und über die Vertragslaufzeit aufrecht zu erhalten.

(7) Die Einrichtungen und technischen Mittel zur Erbringung der angebotenen Dienstleistung (z.B. Transportfahrzeuge usw.) müssen dem jeweils aktuellen Stand der Technik entsprechen und dem jeweils aktuellen Stand der Technik entsprechend betrieben werden.

(8) Veröffentlichungen in öffentlich zugänglichen Medien über die vertragsgegenständlichen Leis- tungen sind nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung des Auftraggebers möglich.

1.4.2 Leistungsstörungen und Informationspflicht

(1) Störungen, die dazu führen, dass die vertragsgegenständlichen Leistungen durch den Auftrag- nehmer nicht ordnungsgemäß und / oder nicht rechtzeitig erbracht werden können, sind dem Auftraggeber unabhängig von Art und Ursache unverzüglich und unaufgefordert mitzuteilen. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, unverzüglich und auf eigene Kosten Abhilfe zu schaffen, sofern er den Grund der Hinderung zu vertreten hat. Über die betreffenden Maßnahmen ist der Auf- traggeber ebenfalls unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen.

[Seite 4]

Transport von Haushaltsabfällen aus privaten Herkunftsbereichen von der Deponie Schwaiganger zur Anlieferung an der Müllverwertungsanlage Ingolstadt (MVA Ingolstadt) Vertragsunterlagen Seite 4

(2) Der Auftragnehmer ist verpflichtet, den Auftraggeber über alle für die Erfüllung des Vertrages wesentlichen Umstände wie z. B. technische und sonstige Störungen, Unfälle usw. unverzüglich zu informieren. Der Auftragnehmer hat insbesondere Unfälle, bei denen Personen- oder Sach- schäden entstanden sind, unverzüglich mündlich und innerhalb von zwei Werktagen noch ein- mal schriftlich mitzuteilen. Der Schaden ist unverzüglich durch Lichtbilder zu dokumentieren, die dem Auftraggeber zu übermitteln sind.

1.4.3 Kontrollrecht und Weisungsbefugnis

(1) Der Auftragnehmer räumt dem Auftraggeber und einem von ihm beauftragten Dritten ein Kon- trollrecht bzgl. der ordnungsgemäßen Leistungserbringung ein. Dem Auftraggeber und dem von ihm beauftragten Dritten ist es zu diesem Zweck gestattet, die Grundstücke und Anlagen des Auftragnehmers und ggf. seiner Unterauftragnehmer zu betreten und zu besichtigen. Der Auf- tragnehmer wird dem Auftraggeber auf Anfrage alle Auskünfte erteilen, die mit der Erfüllung dieses Vertrages im Zusammenhang stehen. Dabei ist vom Auftragnehmer auch Einsicht in alle Dokumente im Zusammenhang mit der Leistungserbringung zu gewähren. Dazu zählen auch das Betriebstagebuch und Mengenaufzeichnungen.

(2) Der Auftraggeber darf dem Auftragnehmer im Rahmen dieses Vertrages die notwendigen Wei- sungen erteilen. Die Anweisungen dürfen für den Auftragnehmer nicht unzumutbar sein. Wer- den Anordnungen mit fortdauernder Wirkung getroffen, so sind diese schriftlich festzulegen. Bei Eilbedürftigkeit reicht zunächst eine mündliche Anordnung aus., die innerhalb einer Woche schriftlich zu bestätigen ist.

1.4.4 Qualität und Verbesserungen

(1) Der Auftragnehmer benennt spätestens vier Wochen vor Leistungsbeginn für die Laufzeit des Vertrages einen verantwortlichen Ansprechpartner (E-Mail-Adresse) mit selbständiger Entschei- dungsgewalt. Der verantwortliche Ansprechpartner des Auftragnehmers muss den zu üblichen Geschäftszeiten Montag bis Freitag (Ausnahme: Feiertage) von 8.00 bis 17.00 Uhr durchge- hend telefonisch (kein Anrufbeantworter) und persönlich erreichbar sein. Der Ansprechpartner muss ferner insoweit befugt sein, dass Beschwerden und Nachfragen aufgenommen und un- verzüglich abgearbeitet werden bzw. für Abhilfe gesorgt wird.

(2) In regelmäßig (mindestens einmal jährlich) abzuhaltenden und zu protokollierenden Gesprä- chen zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer, die vom Auftraggeber angesetzt werden, werden die Probleme und Verbesserungsmöglichkeiten bei der Leistungserbringung besprochen. Im Ergebnis werden konkrete Zielvereinbarungen zur ständigen Verbesserung der Leistung getroffen. Die Vereinbarungen und deren Durchführung werden Bestandteil des Ver- trages.

(3) Der Auftragnehmer stellt das für die Durchführung der Leistung erforderliche fachkundige, ein- wandfrei deutschsprechende Personal. Die eingesetzten Fahrer müssen die erforderliche Fach- und Ortskenntnis zur Erbringung der Dienstleistungen besitzen. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, sein Personal über alle Pflichten, die im Zusammenhang mit einer reibungslosen und ord- nungsgemäßen Durchführung der Dienstleistung im Sinne dieser Ausschreibungsunterlagen / Leistungsbeschreibung stehen, ausreichend zu informieren.

(4) Der Auftragnehmer verpflichtet sich, neues Personal vor dem ersten Einsatz und vorhandenes Personal in regelmäßigen Abständen (mindestens einmal jährlich) zu schulen. Inhalt der Schu- lungen sind die wesentlichen Vorgaben zur Leistungserbringung dieser Leistungsbeschreibung. Die Schulungen sind zu dokumentieren und durch Unterschrift der Teilnehmer zu bestätigen. Auf Verlangen ist diese Dokumentation dem Auftraggeber vorzulegen.

[Seite 5]

Transport von Haushaltsabfällen aus privaten Herkunftsbereichen von der Deponie Schwaiganger zur Anlieferung an der Müllverwertungsanlage Ingolstadt (MVA Ingolstadt) Vertragsunterlagen Seite 5

1.4.5 Fahrzeuge

(1) Der Auftragnehmer verpflichtet sich zur Sicherstellung einer ordnungsgemäßen, insbesondere emissionsarmen Abfalleinsammlung und -transport. Die notwendigen technischen Vorausset- zungen sind zu treffen, die erforderlichen Fahrzeuge und Maschinen soweit erforderlich anzu- schaffen bzw. bereitzustellen, über die Laufzeit des Vertrages vorzuhalten und für die vertrags- gegenständlichen Leistungen einzusetzen.

(2) Die Fahrzeuge sind über die Laufzeit des Vertrages in einem technisch und optisch einwand- freien Zustand zu halten. Die Kosten hierfür (insbesondere Instandhaltung, Reparaturen, Neu- anschaffungen und Wartung) sind vom Auftragnehmer zu tragen.

(3) Der Auftragnehmer hält für alle Fahrzeuge Winterausrüstung, insbesondere Schnellmontage- Schneeketten und / oder Wurf- bzw. Schleuderketten, vor und sorgt dafür, dass diese bei schwierigen Wetterverhältnissen, insbesondere bei Eisglätte, Matsch- oder Schneewetter auf die Reifen der eingesetzten Fahrzeuge aufgezogen bzw. montiert werden, um eine pünktliche Bereitstellung an den Annahmestellen zu gewährleisten.

(4) Die im Rahmen der Leistungserbringung eingesetzten Fahrzeuge müssen mindestens der Ab- gasnorm EURO VI entsprechen. Die diesbezüglichen gesetzlichen Anforderungen (z. B. Feinstaubrichtlinie) müssen jeweils mindestens erfüllt werden. Darüber hinaus ist die einge- setzte Fahrzeugflotte sukzessive den steigenden Umweltanforderungen entsprechend anzu- passen. In Bezug auf die Lärmbelastung sind z. B. lärmreduzierende Techniken einzusetzen.

1.4.6 Containergestellung

(1) Der Auftragnehmer stellt die benötigten Container für Sperrmüll (Abfallschlüssel-Nr. 20 03 07) und Restmüll / gemischte Siedlungsabfälle (Abfallschlüssel-Nr. 20 03 01) auf dem Gelände der Deponie Schwaiganger auf. Es sind permanent acht Abrollcontainer mit einem Volumen von ca. 40 m³ sowie Deckel und Türen zustellen. Die 8 Abrollcontainer müssen jeweils mit vier rechts und vier links Anschlägen deckelseitig ausgestattet sein. Die eingesetzten Container entspre- chen den geltenden gesetzlichen Anforderungen und haben eine Kantenhöhe von max. 2,65 m (wg. Beladung).

(2) Die Container sind so auszulegen, dass die Abfälle entsprechend den Bestimmungen fach- und umweltgerecht erfasst und transportiert werden können.

(3) Das Öffnen der Container ist Aufgabe des Auftragnehmers.

(4) Der Auftraggeber behält sich eine Änderung der Behälteranzahl oder der Behältergröße über die Vertragslaufzeit vor. Hierdurch entstehende Mehrkosten werden auf Grundlage separat ver- einbart. Änderungen bei der Behältergestellung sind vom Auftragnehmer innerhalb einer Woche nach Aufforderung durchzuführen.

(5) Der Auftragnehmer hat eine ausreichende Anzahl an Containern für Containertausch und als Ersatz bereit zu halten. Dies ist in das Gestellungsentgelt einzurechnen.

(6) Der Wechsel der Container zu Leistungsbeginn hat in Abstimmung mit dem bisherigen Auftrag- nehmer zu erfolgen. Zur Sicherstellung eines reibungslosen Wechsels hat der neue Auftragneh- mer hierfür rechtzeitig Kontakt mit dem derzeitigen Auftragnehmer aufzunehmen und Verhand- lungen bzgl. des Abzugs und der Neuaufstellung der Container zu führen. Dabei muss der Wechsel ohne Unterbrechung bis spätestens 01.01.2027 vollzogen sein.

(7) Die Container müssen über die gesamte Vertragslaufzeit technisch voll funktionsfähig sein. Der Auftragnehmer hat stets für ein gepflegtes äußeres Erscheinungsbild der Container Sorge zu tragen.

[Seite 6]

Transport von Haushaltsabfällen aus privaten Herkunftsbereichen von der Deponie Schwaiganger zur Anlieferung an der Müllverwertungsanlage Ingolstadt (MVA Ingolstadt) Vertragsunterlagen Seite 6

(8) Die verwendeten Behälter müssen den geltenden Normen, Regelungen und Sicherheitsbestim- mungen entsprechen. Der Auftragnehmer hat auf Basis der gültigen arbeitsschutzrechtlichen Bestimmungen einmal jährlich eine Sicherheitsprüfung der verwendeten Container durchzufüh- ren. Die Sicherheitsprüfung ist schriftlich zu dokumentieren (Behälterblatt) und dem Auftragge- ber auf Verlangen vorzulegen.

(9) Der Auftragnehmer tauscht defekte Behälter unverzüglich selbstständig aus bzw. repariert diese selbstständig auf eigene Kosten. Ersatzteile bzw. Ersatzbehälter hält der Auftragnehmer in aus- reichendem Maße bereit und setzt sie im Bedarfsfall ein.

1.4.7 Containertausch und Transport

(1) Die Abholung der Container erfolgt durch Containertausch (leeren Container abstellen und vol- len Container mitnehmen). Der Auftragnehmer muss in jedem Fall sicherstellen, dass bis zum nächsten Öffnungstermin der entleerte Container an der Müllumladestation bereitsteht. Die Container sind nach dem Austausch exakt auf die ursprüngliche Stellfläche zurück- bzw. abzu- stellen.

(2) Derzeit sind die Öffnungszeiten der Müllumladestation in Schwaiganger (Ohlstadt): Montag – Freitag 09:00 – 16:45 Uhr, Donnerstag 9:00 – 12:00 Uhr. Einlass Mo. – Fr. ab 07:30 Uhr möglich. Donnerstagnachmittag nach Rücksprache.

(3) Der Auftragnehmer fährt von Montag bis Freitag täglich regulär 2 Touren zur MVA Ingolstadt (pro Tour 2 Mulden im Zug). Durchschnittlich wöchentlich 7-10 Touren, abhängig vom Abfall- aufkommen. Änderungen hierzu werden vom Auftraggeber festgelegt und im Einvernehmen mit dem Auftragnehmer abgestimmt, insbesondere bei Feiertagen. Die Abrechnung erfolgt pro Tour (= Hin- und Rückfahrt). Alle Kosten sind damit abgegolten (Containergestellung etc.).

(4) Die Mengen unterliegen teils deutlichen wöchentlichen und jährlichen Schwankungen (vgl. Do- kument Aufforderung zur Angebotsabgabe, Mengen aus der Vergangenheit)

(5) Durch den Tausch der Container verursachte Verunreinigungen sind vom Auftragnehmer um- gehend zu beseitigen. Für den Tausch der Container geöffnete Tore oder Türen sind wieder ordnungsgemäß und sicher zu verschließen und abzusperren.

(6) Abfälle, die beim Austausch der Container aus dem Container fallen, sind sofort zu beseitigen und dem Container wieder zuzuführen.

(7) Beschädigungen an den Einrichtungen und Anlagen der Sammelstelle oder am sonstigen Ei- gentum des Auftraggebers sind dem Auftraggeber unverzüglich zu melden. Sofern Beschädi- gungen durch den Auftragnehmer verursacht wurden, werden diese auf Kosten des Auftragneh- mers durch den Auftraggeber behoben.

(8) Der Landkreis haftet nicht für evtl. Schäden, die nach der Übergabe der Abfälle auf der Deponie Schwaiganger aus dem Anliefergebiet an Anlagen (Fahrzeugen, Containern, Verwertungsanla- gen) entstehen.

(9) Die erfassten Abfälle dürfen während des Transportes keinen Witterungseinflüssen (insbeson- dere Regen, Schnee) oder mechanischer Beeinflussung (z. Bsp. Verpressung) ausgesetzt wer- den.

(10) Der Auftragnehmer transportiert den erfassten Abfall ausschließlich zur MVA Ingolstadt (Am Mailinger Bach 141, 85055 Ingolstadt). Die Anlieferzeiten bei der MVA Ingolstadt sind durch den Auftragnehmer zu beachten.

[Seite 7]

Transport von Haushaltsabfällen aus privaten Herkunftsbereichen von der Deponie Schwaiganger zur Anlieferung an der Müllverwertungsanlage Ingolstadt (MVA Ingolstadt) Vertragsunterlagen Seite 7

(11) In der Transportleistung ist auch das Verwiegen der Fahrzeuge mit Nachweis (Wiegeschein) enthalten. Die Verwiegung muss vor dem Entladen der Transportfahrzeuge auf der Fahrzeug- waage der MVA Ingolstadt erfolgen. Aus dem Wiegeschein muss mindestens das Gewicht (Voll- und Leerverwiegung), lfd. Nummer, Datum, Uhrzeit, Wäger (mit Unterschrift) und Sammelstelle zu entnehmen sein. Diese Wiegescheine sind Grundlagen der Abrechnung und daher der mo- natlichen Abrechnung (vgl. Ziff. 2.11) beizufügen.

(12) Der Auftragnehmer verpflichtet sich, für Zeiten der Nichtleistung (z. B. bei Reparaturen der Fahr- zeuge, Ausfall der Logistik) die Leistungserbringung sicherzustellen (z. B. Beauftragung von Dritten).

[Seite 8]

Transport von Haushaltsabfällen aus privaten Herkunftsbereichen von der Deponie Schwaiganger zur Anlieferung an der Müllverwertungsanlage Ingolstadt (MVA Ingolstadt) Vertragsunterlagen Seite 8

2 BESONDERE VERTRAGSBEDINGUNGEN

2.1 PRÄAMBEL Der Auftragnehmer hat im Rahmen des Vergabeverfahrens über Transport von Haushaltsabfäl- len aus privaten Herkunftsbereichen von der Deponie Schwaiganger zur Anlieferung an der Müllverwertungsanlage Ingolstadt (MVA Ingolstadt), das dem Abschluss des Vertrages voraus- gegangen ist, nachgewiesen, dass er über die notwendige Eignung für die Leistungserbringung, einschließlich der hierfür benötigten sachlichen und personellen Ressourcen verfügt. Er ge- währleistet, die nachgewiesene Leistungsfähigkeit über die gesamte Vertragslaufzeit aufrecht zu erhalten, insbesondere auch die nachgewiesenen Zertifizierungen und legt dem Auftragge- ber auf Anforderung hierüber aktualisierte Nachweise vor. Ergeben sich Änderungen, vor allem mit Blick auf das Entsorgungsfachbetriebszertifikat, informiert der Auftragnehmer den Auftrag- geber unaufgefordert innerhalb von zwei Wochen nach Kenntniserlangung schriftlich unter Bei- fügung der jeweils aktuellen Unterlagen (z.B. aktuelles Zertifikat nach Auslaufen des bisheri- gen). Für den Auftraggeber sind das Fortbestehen dieser Eignung und eine gewissenhafte, zu- verlässige und fachgerechte Ausführung der Leistungen als Grundlage für die Umsetzung sei- nes Konzepts von wesentlicher Bedeutung.

2.2 VERTRAG Vertragsbestandteile sind das Auftragsschreiben und das Angebot. Die Allgemeinen Vertrags- bedingungen für die Ausführung von Leistungen (VOL/B) in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. August 2003 (BAnz. Nr. 178a) gelten ergänzend und nachrangig zu den Regelungen der Vertragsunterlagen. Etwaige Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers haben keine Gültigkeit.

2.3 UNTERAUFTRAGNEHMER (1) Mit Ausnahme der bei Angebotsabgabe angegebenen Unterauftragnehmerleistungen darf der Auftragnehmer ohne schriftliche Zustimmung des Auftraggebers die Verpflichtungen aus die- sem Vertrag weder ganz noch teilweise auf Unterauftragnehmer übertragen. Die Zustimmung ist auch erforderlich bei einer Weitervergabe von unwesentlichen Teilleistungen oder von Teil- leistungen, auf die der Betrieb des Auftragnehmers nicht eingerichtet sein sollte. Unterauftrag- nehmer können nur mit schriftlicher Zustimmung des Auftraggebers gewechselt werden. Ein Unterauftragnehmer ist ohne Zustimmung des Auftraggebers ferner nicht berechtigt, Verpflich- tungen aus seiner Beauftragung ganz oder teilweise an weitere Unterauftragnehmer zu über- tragen.

(2) Der Auftraggeber kann Unterauftragnehmer ablehnen, wenn an deren Eignung Zweifel beste- hen. Der Auftraggeber behält sich vor, zur Eignungsprüfung entsprechende Nachweise des vor- gesehenen Unterauftragnehmers zu verlangen. Die Anforderungen an die Eignung des (neuen) Unterauftragnehmers sind die gleichen, die in den Vergabeunterlagen für den betreffenden Leis- tungsteil vorgesehen waren.

(3) Bei der Übertragung von Teilleistungen auf Unterauftragnehmer hat der Auftragnehmer nach Regelungen des § 97 Abs. 4 Satz 1 bis 3 GWB zu verfahren. Danach sind bevorzugt Unterneh- men der mittelständischen Wirtschaft zu beteiligen, soweit es mit der vertragsgemäßen Ausfüh- rung des Auftrags zu vereinbaren ist, und die Unterauftragnehmer darüber in Kenntnis zu set-

[Seite 9]

Transport von Haushaltsabfällen aus privaten Herkunftsbereichen von der Deponie Schwaiganger zur Anlieferung an der Müllverwertungsanlage Ingolstadt (MVA Ingolstadt) Vertragsunterlagen Seite 9

zen, dass es sich um einen öffentlichen Auftrag handelt. Der Auftragnehmer darf den Unterauf- tragnehmern keine, insbesondere hinsichtlich der Zahlungsweise, ungünstigeren Vertragsbe- dingungen auferlegen, als zwischen ihm und dem Auftraggeber vereinbart.

(4) Der Auftragnehmer legt dem Auftraggeber für vorgesehene sowie für bereits eingesetzte Unter- auftragnehmer geeignete Nachweise zu deren Eignung vor. Bringt der Auftragnehmer diese Nachweise nicht unverzüglich bei oder hat der Auftraggeber begründete Zweifel an der Eignung des Unterauftragnehmers, so wird der Auftragnehmer den Unterauftragnehmer unverzüglich von der Leistungserbringung entbinden.

(5) Auch im Fall der Zustimmung durch den Auftraggeber haftet der Auftragnehmer in vollem Um- fang für die Leistung und Tätigkeit des Unterauftragnehmers und hält den Auftraggeber insoweit von allen Ansprüchen Dritter frei.

(6) Überträgt der Auftragnehmer ohne schriftliche Zustimmung des Auftraggebers Leistungen ganz oder teilweise auf Unterauftragnehmer, ist der Auftraggeber berechtigt, dem Auftragnehmer eine angemessene Frist zur Aufnahme der Leistung im eigenen Betrieb zu setzten. Die Frist- setzung ist mit dem Hinweis zu versehen, dass der Auftraggeber berechtigt ist, den Vertrag nach ergebnislosem Ablauf der Frist aus wichtigem Grund zu kündigen.

2.4 VERANTWORTUNGSBEREICH (1) Der Auftragnehmer hat die vertraglich geschuldeten Leistungen in eigener Verantwortung zu erbringen. Dabei hat er die anerkannten Regeln eines ordnungsgemäßen Betriebs- und Kraft- verkehrs zu beachten und insbesondere stets für Ordnung in der Betriebsführung zur sorgen.

(2) Die vom Auftragnehmer zu übernehmenden Abfälle gehen mit Beginn des Leerungs-/Ladevor- gangs in / auf die Fahrzeuge in den Verantwortungsbereich des Auftragnehmers über. Damit geht auch die Gefahr mit Beginn des Entleerungs-/Ladevorgangs auf den Auftragnehmer über.

(3) Die Nutzung von Straßen, Wegen, Zufahrten usw. sowie der Transport der Abfälle auf öffentli- chen Straßen und innerhalb von Entsorgungs- oder Verwertungsanlagen erfolgt in eigener Ver- antwortung und auf eigene Gefahr des Auftragnehmers.

2.5 HAFTUNG / SELBSTVORNAHME / VERSICHERUNG (1) Der Auftragnehmer haftet im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften für alle sich aus der schuld- haften Nichterfüllung oder der mangelhaften Erfüllung dieses Vertrags ergebenden sowie für alle bei der Ausübung seiner Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag entstehenden Schäden des Auftraggebers oder Dritten und stellt den Auftraggeber insoweit von allen Ansprüchen frei.

(2) Kommt der Auftragnehmer Leistungspflichten aus diesem Vertrag aus von ihm zu vertretenden Gründen nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig nach, kann der Auftraggeber ihm eine angemessene Frist zur Erfüllung setzen. Nach ergebnislosem Ablauf der Frist ist der Auftrag- geber berechtigt, die Leistungen auf Kosten des Auftragnehmers durch einen Dritten ausführen zu lassen. Einer Fristsetzung bedarf es nicht, wenn der Auftragnehmer die Erfüllung ernsthaft und endgültig verweigert oder öffentliche Interessen keinen weiteren Aufschub zulassen. Die Durchführung einer Selbstvornahme lässt die Vertragspflichten des Auftragnehmers im Übrigen sowie weitere Rechte des Auftraggebers unberührt.

(3) Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber spätestens einen Monat vor Leistungsbeginn eine Betriebs- und Umwelthaftpflichtversicherung in ausreichender Höhe und eine Kfz-Haftpflichtver- sicherung über 50 Mio. EUR pauschal für Personen-, Sach- und Vermögensschäden durch Vor- lage der entsprechenden Policen oder einer schriftlichen Bestätigung der Versicherung(en)

[Seite 10]

Transport von Haushaltsabfällen aus privaten Herkunftsbereichen von der Deponie Schwaiganger zur Anlieferung an der Müllverwertungsanlage Ingolstadt (MVA Ingolstadt) Vertragsunterlagen Seite 10

nachzuweisen. Erfassen die vorgelegten Nachweise nur einen Teil der Laufzeit des Vertrags, hat der Auftragnehmer spätestens einen Monat vor Ablauf der Zeitspanne, für die der Versiche- rungsschutz nachgewiesen ist, einen neuen Nachweis für die Folgezeit vorzulegen.

(4) Der Auftragnehmer darf den Versicherungsschutz während der Dauer dieses Vertrages nicht ohne Einverständnis des Auftraggebers einschränken.

(5) Der vertragliche oder gesetzliche Umfang der Haftung des Auftragnehmers wird durch dessen Versicherungen weder im Umfang eingeschränkt noch auf die Versicherungssumme be- schränkt.

(6) Der Auftraggeber haftet nicht für Personen-, Sach- oder Vermögensschäden des Auftragneh- mers oder seiner Erfüllungsgehilfen, die im Zuge der Leistungserbringung des Auftragnehmers entstehen.

2.6 SICHERHEITSLEISTUNG (1) Der Auftragnehmer hat für die ordnungsgemäße Vertragserfüllung Sicherheit zu leisten. Die Si- cherheit hat sämtliche Ansprüche des Auftraggebers auf ordnungsgemäße Vertragserfüllung abzusichern, ferner auf Mängelrechte und alle sonstigen Ansprüche, die dem Auftraggeber auf- grund von Pflichtverletzungen des Auftragnehmers zustehen, sowie auf Ansprüche wegen Überzahlungen einschließlich Zinsen.

(2) Die Sicherheit ist zu leisten durch Übergabe einer unbedingten, unwiderruflichen, unbefristeten und selbstschuldnerischen Bürgschaft eines in der Europäischen Union oder einem Staat, der Vertragspartei des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder Mitglied des WTO-Dienstleistungsübereinkommens (GATS) ist, zugelassenen Kreditinstituts oder Kreditver- sicherers. Der Bürge muss auf die Einrede der Aufrechenbarkeit nach § 770 BGB verzichten. Jedoch darf sich der Bürge vorbehalten, die Einrede der Aufrechenbarkeit gemäß § 770 Absatz 2 BGB dann zu erheben, wenn eine fällige Gegenforderung des Auftragnehmers, durch die sich der Auftraggeber befriedigen kann, unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist. Das Recht zur Hinterlegung muss ausgeschlossen sein. Der Bürgschaftsvertrag muss deutschem Recht (unter Ausschluss des UN-Kaufrechts) unterliegen. Als ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitig- keiten aus und im Zusammenhang mit dem Bürgschaftsvertrag ist der Sitz des Auftraggebers anzugeben.

(3) Die Sicherheit muss sich auf einen Betrag in Höhe von 5 % des dem erteilten Auftrag entspre- chenden jährlichen Wertungspreises (brutto) multipliziert mit 10 (Mindestvertragslaufzeit bis 31.12.2036) belaufen. Der jährliche Auftragswert ist der „Gesamtpreis pro Jahr (inkl. MwSt.) zur Angebotswertung“, der sich aus der Ziff. 3 „Vertrags- und Abrechnungspreise“ ergibt.

(4) Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber die Sicherheit bis spätestens einen Monat vor Leis- tungsbeginn zu übergeben. Stellt der Auftragnehmer die Bürgschaft nicht zu diesem Zeitpunkt, so kann der Auftraggeber dem Auftragnehmer zur Stellung der Bürgschaft eine angemessene Nachfrist mit Kündigungsandrohung setzen und unverzüglich nach deren erfolglosem Ablauf den Vertrag aus wichtigem Grund kündigen sowie Schadensersatz statt der Leistung verlangen, dies gilt jedoch nicht, wenn der Auftragnehmer die Nicht-Stellung der Bürgschaft nicht zu ver- treten hat. Alternativ ist der Auftraggeber – wenn er den Vertrag trotz erfolglosen Ablaufs der angemessenen Nachfrist nicht unverzüglich gekündigt hat – dazu berechtigt, zugunsten des Auftragnehmers fällig werdende Zahlungen so lange (notfalls je in voller Höhe) einzubehalten, bis die vereinbarte Sicherheitssumme erreicht ist. Im Übrigen hat der Auftragnehmer jederzeit das Recht, vom Auftraggeber die Auszahlung dieses Sicherheitseinbehalts Zug um Zug gegen Stellung einer vertragsgemäßen Bürgschaft in (voller) Höhe (gemäß Absatz (3)) zu verlangen.

[Seite 11]

Transport von Haushaltsabfällen aus privaten Herkunftsbereichen von der Deponie Schwaiganger zur Anlieferung an der Müllverwertungsanlage Ingolstadt (MVA Ingolstadt) Vertragsunterlagen Seite 11

2.7 ÄNDERUNG DER LEISTUNG (1) Der Auftraggeber kann Änderungen der Leistung nach Maßgabe der Abs. (2) bis (4) verlangen, sofern diese Änderung keine wesentliche Auftragsänderung im Sinne von § 132 Abs. 1 GWB darstellt.

(2) Es gilt § 2 VOL/B mit der Maßgabe, dass der Auftraggeber unter den dort genannten Voraus- setzungen auch solche Leistungsänderungen verlangen kann, die sich nicht auf die Beschaf- fenheit der Leistung beziehen. Dies gilt insbesondere für den Fall, dass sich die einschlägigen abfallrechtlichen Bestimmungen und Gesetze oder das Abfallwirtschaftskonzept bzw. die Ab- fallwirtschaftssatzung des Auftraggebers wesentlich ändern. Der Auftraggeber wird den Auftrag- nehmer so bald als möglich auf geplante Änderungen hinweisen.

(3) Werden durch vom Auftraggeber geforderte Leistungsänderungen die Grundlagen des Preises für die im Vertrag vorgesehene Leistung geändert, so ist ein neuer Preis unter Berücksichtigung der Mehr- und Minderkosten auf Basis der Urkalkulation zu vereinbaren; diese Vereinbarung ist unverzüglich zu treffen (§ 2 Nr. 3 VOL/B).

(4) Können sich die Parteien nicht auf eine nach den vorstehenden Bestimmungen vorzunehmende Anpassung der Vergütung einigen, ist jede Partei zur Kündigung des Vertrages mit einer Frist von 12 Monaten berechtigt. Eine noch nicht erfolgte Einigung begründet kein Leistungsverwei- gerungsrecht.

2.8 KÜNDIGUNG AUS WICHTIGEM GRUND (1) Beide Vertragsparteien sind nach den gesetzlichen Bestimmungen berechtigt, den Vertrag bei Vorliegen eines wichtigen Grundes ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist oder nach Wahl des Kündigungsberechtigten mit einer Auslauffrist von bis zu 6 Monaten zu kündigen. Ein wichtiger Grund für eine Kündigung des Auftraggebers liegt insbesondere vor, wenn

• die Voraussetzungen des § 133 Abs. 1 Ziff. 1, 2 oder 3 GWB gegeben sind,

• die für die Durchführung der vertragsgegenständlichen Leistungen erforderlichen Genehmi- gungen widerrufen oder zurückgenommen werden oder sonst entfallen,

• der Auftragnehmer seine Zahlungen einstellt (zahlungsunfähig ist) oder das Insolvenzverfah- ren über sein Vermögen beantragt oder eröffnet oder die Eröffnung mangels Masse abge- lehnt wird, sich der Auftragnehmer im Verfahren der Liquidation befindet oder seine Tätigkeit eingestellt hat,

• der Auftragnehmer eine Verpflichtung aus diesem Vertrag trotz zweimaliger schriftlicher Ab- mahnung nicht erfüllt verletzt,

• der Auftragnehmer wesentliche behördliche Auflagen, Genehmigungen oder gesetzlichen Vorschriften,

• der Auftragnehmer ohne schriftliche Zustimmung des Auftraggebers Leistungen ganz oder teilweise auf Unterauftragnehmer übertragen hat und trotz einer unter Androhung der Auf- tragsentziehung gesetzten Frist die Leistungen nicht wieder im eigenen Betrieb aufgenom- men hat,

• der Auftragnehmer nachweislich unzulässige wettbewerbsbeschränkende Absprachen ge- troffen hat, insbesondere wettbewerbswidrige Verhandlungen und Verabredungen mit ande- ren Bietern über

  • Preise

[Seite 12]

Transport von Haushaltsabfällen aus privaten Herkunftsbereichen von der Deponie Schwaiganger zur Anlieferung an der Müllverwertungsanlage Ingolstadt (MVA Ingolstadt) Vertragsunterlagen Seite 12

  • Gewinnaufschläge
  • Abgabe oder Nichtabgabe von Angeboten
  • Gewinnbeteiligung oder andere Angaben, es sei denn, dass sie nach dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) zulässig sind,

• der Auftragnehmer Personen, die seitens des Auftraggebers mit der Vorbereitung, dem Ab- schluss oder der Durchführung des Vertrages befasst sind oder ihnen nahestehenden Per- sonen Vorteile (vgl. §§ 331 ff. StGB) anbietet, verspricht oder gewährt. Solchen Handlungen des Auftragnehmers selbst stehen Handlungen von Personen gleich, die auf Seiten des Auf- tragnehmers mit der Vorbereitung, dem Abschluss oder der Durchführung des Vertrages be- fasst sind.

• wenn sich die Rechtsgrundlagen der zu erbringenden Leistung soweit ändern, dass eine Fortsetzung des Vertrages unzumutbar oder rechtswidrig wäre.

(2) Es steht dem Auftraggeber frei, die Ausübung eines Kündigungsrechts aus wichtigem Grund auf einen Teil des Vertrags zu beschränken, wenn hiermit keine unzumutbare Härte für den Auftragnehmer verbunden ist.

(3) Die Kündigung – egal aus welchem Grund – bedarf der Schriftform.

(4) Die bis zur Kündigung erbrachten Leistungen werden gemäß den Vereinbarungen dieses Ver- trags abgerechnet und bezahlt. Abweichend von Satz 1, steht im Fall des § 133 Abs. 1 Nr. 2 GWB dem Auftragnehmer ein Anspruch auf Vergütung insoweit nicht zu, als seine bisherigen Leistungen infolge der Kündigung für den Auftraggeber nicht von Interesse sind.

(5) Der Auftraggeber ist berechtigt, im Falle einer vom Auftragnehmer schuldhaft herbeigeführten, fristlosen Kündigung die noch nicht erbrachten Leistungen zu Lasten des Auftragnehmers durch einen Dritten durchführen zu lassen. Den hieraus entstehenden Schaden hat der Auftragnehmer zu ersetzen, sofern er den Grund für die fristlose Kündigung zu vertreten hat. Weitergehende Ansprüche des Auftraggebers bleiben unberührt.

2.9 VERTRAGSSTRAFEN / ERSATZVORNAHME (1) Der Auftragnehmer ist zur Zahlung einer Vertragsstrafe nach den nachfolgenden Bestimmun- gen verpflichtet:

(2) Legt der Auftragnehmer die Urkalkulation (vgl. Ziff. 2.12) oder den / die Versicherungsnach- weis/e (vgl. Ziff. 2.5) oder die geforderte Sicherheitsleistung (vgl. Ziff. 2.6) nicht vollständig zum jeweils vereinbarten Zeitpunkt vor, so ist der Auftraggeber jeweils berechtigt, dem Auftragneh- mer eine Vertragsstrafe in Höhe von jeweils 300,00 EUR für jeden Tag der Verspätung aufzu- erlegen, es sei denn, dass der Auftragnehmer nachweisen kann, dass er die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(3) Der Auftraggeber ist berechtigt, dem Auftragnehmer im Falle einer jeden der nachfolgend auf- geführten Vertragspflichtverletzungen eine Vertragsstrafe in Höhe von 1.000,00 EUR je festge- stellter Verletzung der Vertragspflicht aufzuerlegen, es sei denn, der Auftragnehmer kann nach- weisen, dass er die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat:

• Nichteinhaltung der Anforderung an die eingesetzten Fahrzeuge gem. Ziff. 1.4.5

• Verletzung der Pflicht zur vertragsgemäßen Rechnungsstellung gem. Ziff. 2.11

[Seite 13]

Transport von Haushaltsabfällen aus privaten Herkunftsbereichen von der Deponie Schwaiganger zur Anlieferung an der Müllverwertungsanlage Ingolstadt (MVA Ingolstadt) Vertragsunterlagen Seite 13

(4) Der Auftraggeber ist berechtigt, dem Auftragnehmer im Falle einer jeden der nachfolgend auf- geführten Vertragspflichtverletzungen eine Vertragsstrafe in Höhe von 200,00 EUR je festge- stellter Vertragspflichtverletzung aufzuerlegen, es sei denn, der Auftragnehmer kann nachwei- sen, dass er die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat:

• Verletzung der Pflicht zur vertragsgemäßen Abholung der Abfälle gem. Ziff 1.4.7

• Abholung bzw. Mitnahme von Abfällen, deren Abholung vertragsgemäß nicht zulässig ist

• Verletzung der Pflicht zur vertragsgemäßen Anlieferung der Abfälle gem. Ziff. 1.4.7

• Nichtabholung satzungsgemäß bereitgestellter Abfälle

(5) Der Auftraggeber ist ferner berechtigt, dem Auftragnehmer im Falle einer der nachfolgend auf- geführten Vertragspflichtverletzungen eine Vertragsstrafe in Höhe von 400,00 EUR je Kalender- tag pro Vertragspflichtverletzung aufzuerlegen, es sei denn, der Auftragnehmer kann nachwei- sen, dass er die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat:

• Verletzung der Pflicht zur Aufrechterhaltung eines ausreichenden Versicherungsschutzes gem. Ziff. 2.5 und des Nachweises des Fortbestandes des Versicherungsschutzes auf Ver- langen des Auftraggebers

• Beauftragung oder Wechsel von Unterauftragnehmern ohne schriftliche Zustimmung des Auftraggebers oder trotz Untersagung (vgl. Ziff. 2.3)

(6) Wird eine der in Abs. (3), (4) oder (5) genannten Vertragspflichtverletzungen trotz schriftlicher Aufforderung und angemessener Fristsetzung des Auftraggebers nicht fristgemäß beseitigt, ist der Auftraggeber berechtigt, dem Auftragnehmer ab Fristablauf für jeden weiteren Werktag, an dem die Pflichtverletzung fortbesteht, eine Vertragsstrafe in Höhe von zusätzlich 200,00 EUR je Vorfall im Falle einer Pflichtverletzung gem. Abs. (3) bzw. 40,00 EUR je Tag im Falle einer Pflichtverletzung gem. Abs. (4) oder (5) aufzuerlegen, es sei denn, dass der Auftragnehmer nachweisen kann, dass er diese nicht zu vertreten hat.

(7) Wenn der Auftragnehmer aus Anlass der Vergabe der ausschreibungsgegenständlichen Leis- tungen nachweislich eine Abrede getroffen hat, die eine unzulässige Wettbewerbsbeschrän- kung darstellt, ist der Auftraggeber berechtigt, dem Auftragnehmer eine Vertragsstrafe in Höhe von 3 % des Nettoauftragswertes bezogen auf die Mindestvertragslaufzeit aufzuerlegen.

(8) Sämtliche Vertragsstrafen können unabhängig voneinander erhoben werden. Der Gesamtbe- trag aller Vertragsstrafen aus diesem Vertrag ist pro Jahr der Laufzeit dieses Vertrags begrenzt auf 5 % der Nettoabrechnungssumme des betreffenden Jahres.

(9) Eine verwirkte Vertragsstrafe muss vom Auftraggeber bis zum Ende des zweiten Monats, der dem Monat folgt, in dem der zu einer Vertragsstrafe führende Verstoß festgestellt werden konnte, geltend gemacht werden. Die Geltendmachung ist im Nachhinein zu einem späteren Zeitpunkt ist ausgeschlossen.

(10) Vertragsstrafenansprüche können gegen Vergütungsansprüche des Auftragnehmers aufge- rechnet werden.

(11) Steht dem Auftraggeber neben dem Anspruch auf Vertragsstrafe aus demselben Grund ein Schadensersatzanspruch zu, wird die Vertragsstrafe auf den Schadensersatzanspruch ange- rechnet. Ein weitergehender Schadensersatzanspruch des Auftraggebers bleibt unberührt.

(12) Ebenfalls unberührt bleibt das Recht, fällige Leistungen, die vom Auftragnehmer schuldhaft auch nach angemessener Fristsetzung nicht erbracht werden, auf Kosten des Auftragnehmers durch Dritte erbringen zu lassen. Auch Ansprüche auf Ersatz von Ersatzvornahmekosten kön- nen gegen Vergütungsansprüche des Auftragnehmers aufgerechnet werden.

[Seite 14]

Transport von Haushaltsabfällen aus privaten Herkunftsbereichen von der Deponie Schwaiganger zur Anlieferung an der Müllverwertungsanlage Ingolstadt (MVA Ingolstadt) Vertragsunterlagen Seite 14

2.10 PREISE UND PREISANPASSUNG (1) Für die Berechnung der Vergütung sind allein die Einheitspreise maßgeblich. Darin sind sämtli- che Leistungen, Nebenleistungen, Kosten und Nebenkosten enthalten, die zur ordnungsgemä- ßen Vertragserfüllung erforderlich sind. Dem Auftraggeber dürfen darüber hinaus keine weiteren Kosten in Rechnung gestellt werden. Der Bieter hat sich über die örtlichen Verhältnisse sowie über alle Verhältnisse zu informieren, die nach seiner Ansicht für eine eindeutige Preisermittlung relevant sind. Falls es der Bieter für seine Preisermittlung erforderlich hält, kann er in Absprache mit dem Auftraggeber die Örtlichkeiten besichtigen.

(2) Sollte sich der zur Preisanpassung herangezogene Index oder Preis ändern oder wegfallen, so ist anstelle der vereinbarten Grundlage eine vergleichbare andere Indexnotierung anzuwenden. Soweit dies nicht möglich ist oder zwischen den Vertragsparteien keine Einigkeit über die anzu- wendende Indexnotierung erzielt werden kann, verpflichten sich die Vertragsparteien zu Ver- handlungen über die Anpassung der Preise auf Basis der vorliegenden Urkalkulation. Kommt keine Einigung zustande, kann jede Vertragspartei eine Klärung durch das zuständige Gericht herbeiführen lassen. Eine noch nicht erfolgte Einigung begründet kein Leistungsverweigerungs- recht.

(3) Kommt keine Einigung zustande, ist der Auftraggeber zur Kündigung des Vertrages oder Teilen des Vertrages mit einer Frist von 9 Monaten berechtigt.

(4) Die angebotenen Einheitspreise verstehen sich als Festpreise bis zum 31.12.2027. Eine erst- malige Preisanpassung der angebotenen Einheitspreise gem. Bieter-LV ist unter den nachfol- genden Bedingungen erstmals zum 01.01.2028 möglich. Weitere Preisanpassungen können unter den nachfolgenden Bedingungen jeweils jährlich zum 01.01. eines Jahres erfolgen. Ange- passt werden 75 % des Einheitspreises. 25 % des Preises bleiben unberücksichtigt (unverän- dert).

(5) Als Index für die Preisanpassung wird verwendet:

die „Kostenentwicklung im Güterkraftverkehr – Kostenstruktur: nationaler Nahverkehr 2023 – Kostenveränderung: Nahverkehr" (Kosteninformationssystems des Bundesverbands Gü- terkraftverkehr Logistik und Entsorgung – (BGL) e.V.). Veröffentlichung abrufbar unter https://www.bgl-ev.de/interaktiver-branchenkostenmodellrechner/

(6) Die Anpassungshöhe ab 01.01.2028 ergibt sich aus der Kostenveränderung von Juni 2026 bis Oktober 2027 jede weitere Preisanpassung aus der Kostenveränderung bis Oktober eines Jah- res. Der Antrag auf Preisanpassung muss spätestens bis zum 30. November für eine Preisan- passung ab dem 1. Januar gestellt werden (erstmals bis zum 30.11.2027 für die Zeit ab 01.01.2028). Alle Preisanpassungen setzen jeweils voraus, dass sich eine Veränderung des aktuellen Einheitspreises von mindestens 4 % erstmals bzw. seit der letzten Anpassung erge- ben hat.

(7) Zur Berechnung der Preisanpassung wird jeweils der letzte angepasste Preis verwendet.

(8) Diejenige Vertragspartei, welche die Preisanpassung beantragt, muss die zur Berechnung er- forderlichen Nachweise erbringen.

2.11 ABRECHNUNG UN𝑃𝑃D 𝑁𝑁 R𝑁𝑁𝑁𝑁 ÜC=K𝑃𝑃F 𝐴𝐴 O 𝐴𝐴 R 𝐴𝐴 D∙ E(R0U,2N5G+EN0 ,75 ∙ (1 + 𝐼𝐼𝐼𝐼𝐼𝐼𝐼𝐼𝐼𝐼[%]) (1) Die Abrechnung erfolgt monatlich durch den Auftragnehmer.

(2) Abrechnungsgrundlage für die Leistungen ist die Anzahl der Touren im Abrechnungsmonats. Sämtliche Kosten sind damit abgegolten (Containergestellung, Versicherungen etc.).

[Seite 15]

Transport von Haushaltsabfällen aus privaten Herkunftsbereichen von der Deponie Schwaiganger zur Anlieferung an der Müllverwertungsanlage Ingolstadt (MVA Ingolstadt) Vertragsunterlagen Seite 15

(3) Die Rechnung ist nur vollständig, wenn sie mit den monatlichen Wiegescheinen übermittelt wird. Die Wiegescheine müssen mindestens nachstehende Daten enthalten:

• Fortlaufende Wiege- und/oder Lieferscheinnummer

• Kfz-Kennzeichen des anliefernden Fahrzeugs

• Art und Gewicht des Abfalls mit Uhrzeit und Datum der Wiegung (Ein- und Ausgangsver- wiegung)

• Unterschriften des Fahrers und des Wiegers in Textform

(4) Sämtliche Rechnungen des Auftragnehmers sind mit den zugehörigen Wiegescheinen bis zum 10. des Folgemonats elektronisch beim Auftraggeber unter Abfall-Rechnungen@LRA-GAP.de einzureichen. Die Rechnungen sind mit den Vertragspreisen gemäß Bieter-LV ohne Umsatz- steuer (Nettopreise) aufzustellen. Der Umsatzsteuerbetrag ist am Schluss der Gutschrift / Rech- nung mit dem Steuersatz einzusetzen, der zum jeweiligen Zeitpunkt der Leistungserbringung gültig ist.

(5) Alle Zahlungen werden bargeldlos geleistet. Zahlungen sind frühestens 21 Tage nach Zugang der Rechnung beim Auftraggeber fällig.

(6) Bei Rückforderungen des Auftraggebers aus Überzahlungen (§§ 812 ff BGB) kann sich der Auftragnehmer nicht auf den Wegfall der Bereicherung (§ 818 Abs. 3 BGB) berufen. Im Fall einer Überzahlung hat der Auftragnehmer den zu erstattenden Betrag – ohne Umsatzsteuer – vom Empfang der Zahlung an mit 4 % p. a. zu verzinsen. § 197 BGB findet keine Anwendung.

2.12 URKALKULATION (1) Der Auftragnehmer hat innerhalb von 14 Tagen nach Auftragserteilung in einem gesonderten versiegelten Umschlag die Kalkulation für alle Entgelte vorzulegen (Urkalkulation). In der Kal- kulation sind Investitionskosten, Personal- und Materialkosten, Wartungs- und Instandhaltungs- kosten, Betriebskosten, Verwaltungskosten, Kosten für Unterauftragnehmer, alle sonstigen Kosten sowie Wagnis und Gewinn aufzuführen. Der Umschlag ist mit Aufschrift „Kalkulation – Transport Hausabfall MVA“ und mit Namen und Anschrift des Bieters zu versehen.

(2) Der versiegelte Umschlag mit der Kalkulation wird beim Auftraggeber verschlossen verwahrt. Er wird im Fall von Verhandlungen zur Preisanpassung nur gemeinsam im Beisein von Auftrag- geber und Auftragnehmer geöffnet.

(3) Alle Angaben der Kalkulation werden vertraulich behandelt.

2.13 VERTRAGSDAUER (1) Der Vertrag wird mit Zuschlagserteilung wirksam. Leistungsbeginn ist der 01.01.2027. Der Ver- trag läuft mindestens bis zum 31.12.2036.

(2) Der Vertrag verlängert sich automatisch um zwei weitere Jahre, sofern nicht der Auftraggeber oder der Auftragnehmer den Vertrag mit einer Frist von 12 Monaten zum jeweiligen Vertrags- ende kündigt. Die Kündigung muss schriftlich per Einschreiben erfolgen. Der Vertrag endet spä- testens zum 31.12.2038, ohne dass es hierzu einer gesonderten Kündigung bedarf. Das Recht auf Kündigung aus wichtigem Grund (gem. Ziff. 2.8) bleibt unberührt.

[Seite 16]

Transport von Haushaltsabfällen aus privaten Herkunftsbereichen von der Deponie Schwaiganger zur Anlieferung an der Müllverwertungsanlage Ingolstadt (MVA Ingolstadt) Vertragsunterlagen Seite 16

2.14 ABTRETUNGSVERBOT / AUFRECHNUNG (1) Abtretungen sind nur mit schriftlicher Zustimmung des Auftraggebers zulässig.

(2) Der Auftragnehmer ist zur Aufrechnung oder Geltendmachung von Leistungsverweigerungsrech- ten nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder unstreitig sind.

2.15 SCHRIFTFORM Änderungen oder Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform. Für die Aufhebung dieser Schriftformabrede ist ebenfalls die Schriftform erforderlich. Mündliche Abreden sind nicht bindend. Bei Eilbedürftigkeit reicht zunächst eine mündliche Vereinbarung aus. Diese ist jedoch innerhalb einer Woche schriftlich zu bestätigen.

2.16 SALVATORISCHE KLAUSEL Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dieses Vertrages nicht. Die Vertragsparteien verpflichten sich, diese Bestimmung durch eine wirksame und durch- führbare Bestimmung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen oder un- durchführbaren Bestimmung möglichst nahekommt. Entsprechendes gilt für den Fall, dass die- ser Vertrag eine Lücke enthalten sollte.

2.17 GERICHTSSTAND (1) Auf den Vertrag ist ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts anzu- wenden.

(2) Gerichtsstand für alle Streitigkeiten über die Gültigkeit des Vertrages und aus dem Vertrag selbst ist ausschließlich das für den Sitz des Auftraggebers zuständige Gericht.

[Seite 17]

Transport von Haushaltsabfällen aus privaten Herkunftsbereichen von der Deponie Schwaiganger zur Anlieferung an der Müllverwertungsanlage Ingolstadt (MVA Ingolstadt) Vertragsunterlagen Seite 17

3 VERTRAGS- UND ABRECHNUNGSPREISE

Die Vergütung bemisst sich ausschließlich nach den tatsächlich erbrachten Leistungen und den nachfolgenden Einheitspreisen. Mit den Einheitspreisen sind sämtliche vom Auftragnehmer zu erbringenden Leistungen, die für die Vertragserfüllung erforderlich sind, abgegolten. Dem Auf- traggeber dürfen darüber hinaus keine weiteren Kosten entstehen.

Die Angaben bzw. Eintragungen in den Spalten „Faktor“ und „Gesamtpreis pro Jahr (inkl. USt.) zur Angebotswertung“ dienen lediglich der Ermittlung des im Rahmen des Vergabeverfahrens in die vergleichende Angebotswertung einzustellenden Wertungspreises.

Es wird vom Auftraggeber nicht gewährleistet, dass die als Faktor zur Wertung angesetzte Menge über die Vertragslaufzeit anfällt. Es muss vielmehr damit gerechnet werden, dass es zu Mengenänderungen und -schwankungen kommen kann. Wenn jedoch die Anzahl der Abholun- gen eines Kalenderjahres um mehr als 20 % gegenüber den nachfolgenden Angaben steigt oder fällt, kann jede Partei die Vereinbarung einer Preisanpassung unter Berücksichtigung der Mehr- und Minderkosten verlangen; diese Vereinbarung ist unverzüglich zu treffen. Können sich die Parteien nicht auf eine nach den vorstehenden Bestimmungen vorzunehmende Anpassung der Preise einigen, kann jede Partei eine Klärung durch das zuständige Gericht herbeiführen lassen. Ein Leistungsverweigerungsrecht kann nicht auf eine noch nicht erfolgte Einigung ge- stützt werden.

Bei Multiplikations-, Summierungs- und Übertragungsfehlern ist der Einheitspreis (netto) maßgeblich.

Vergütungen (Zahlungen an den Auftraggeber) sind negativ einzutragen, indem ein Mi- nuszeichen (-) vorangestellt wird.

Die Vertrags- / Abrechnungspreise sind im Dokument „Bieter-LV“ einzutragen.

Alle Unterlagen dieser Ausschreibung