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Transport und Verwertung von entwässertem und getrocknetem Klärschlamm

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 11.09.2026, 21:46 (Europe/Berlin)

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Vergabenummer:AÖR_EW 241126_09
Maßnahme:Los 2: Rahmenvereinbarung Verwertung und Transport getrockneten Klärschlamm
Leistung:Transport und Verwertung

02 Leistungsbeschreibung

  1. Vorbemerkungen

Die Klärschlammtrocknung Neustadt AöR ist ein Zusammenschluss des Zweckverbandes Ostholstein (ZVO), des Zweckverbandes Karkbrook und der Stadtwerke Neustadt i.H., um gemeinsam die anfallenden kommunalen Klärschlämme zu trocknen und diese einer weiteren Verwertung zuzuführen. Die Klärschlammtrocknungsanlage wird durch die Klärschlammtrocknung Neustadt AöR errichtet und betrieben. In der Anlage werden ausschließlich die kommunalen Klärschlämme der Stadt Neustadt i.H., des Zweckverbandes Karkbrook und des Zweckverbandes Ostholstein verarbeitet. Die Anlage verfügt über eine genehmigte Verarbeitungskapazität von bis zu 15.000 Mg/a und befindet sich auf dem Gelände der ZVO Entsorgung GmbH, einem Tochterunternehmen des ZVO.

Standort & Sitz: Klärschlammtrocknung Neustadt AöR Industrieweg 9 – 11 23730 Neustadt i. H.

Postanschrift: Klärschlammtrocknung Neustadt AöR c/o Zweckverband Ostholstein Wagrienring 3-13 23730 Sierksdorf

Der Betrieb der Anlage wird durch die Mitarbeitenden des ZVO sichergestellt.

Zur Schlammtrocknung wird ein Bandtrockner eingesetzt werden, um die Klärschlämme zuverlässig, energiesparend und staubarm auf einen TS-Gehalt von > 90% zu trocknen, in einer Siloanlage zwischenzulagern und in Silo-Fahrzeug zum Abtransport zu befüllen

Die Klärschlammtrocknungsanlage befindet sich zurzeit in der Realisierungsphase. Die warme Inbetriebnahme der Anlage soll am 01.11.2025 erfolgen, die Abnahme der Anlage ist für Mitte Dezember 2025 vorgesehen. Es ist derzeit davon auszugehen, dass die Anlage ab dem 01.01.2026 in den Vollbetrieb übergeht. Es besteht evtl. die Möglichkeit eine Nachzerkleinerung des getrockneten Klärschlamms vor dem Befüllen des Trockengutsilos einzubauen. Für diese Option hat der Bieter die Möglichkeit zum Hauptangebot ein Nebenangebot abzugeben. Im Nebenangebot müssen die Spezifikationen z.B. max. Korngröße, Staubgehalt etc. angegeben werden, um die genehmigungsrechtliche, technische Realisierbarkeit sowie die Wirtschaftlichkeit zu prüfen. G 4-4 2

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Der AN erbringt seine Leistungen in eigener Verantwortung. Er hat dabei die gesetzlichen Bestimmungen, die geltenden Regelwerke und die anerkannten Regeln der Technik zu beachten, stets für den einwandfreien und verkehrssicheren Zustand der Fahrzeuge sowie einen einwandfreien Zustand der Anlagentechnik und für die bestimmungsgemäße Entsorgung des ihm überlassenen getrockneten Klärschlamms zu sorgen.

Der AN ist für die Erfüllung der arbeitsrechtlichen, berufsgenossenschaftlichen, arbeitsschutzrechtlichen Verpflichtungen gegenüber seinen Mitarbeitern allein verantwortlich. Er hat u.a. für die Tätigkeiten tätigkeitsbezogene Gefährdungsbeurteilungen zu erstellen und auf Verlangen des AG vorzulegen.

Für die Klärschlammtrocknungsanlage gilt die jeweils gültige Betriebsordnung. Diese ist zurzeit in der Erstellung und wird dem AN vor Leistungsbeginn zur Verfügung gestellt. Den Anweisungen der Betriebsleitung des AG sowie des Betriebspersonals des ZVO, die sich auch auf die Zusammenarbeit und die allgemeine Ordnung beziehen, ist Folge zu leisten. Auf Verlangen des AG ist Personal, das hiergegen oder gegen die Betriebsordnung der Klärschlammtrocknung Neustadt AöR verstößt oder für die übertragenen Arbeiten nicht genügend Erfahrungen oder Sachkunde mitbringt oder deren sonstiges Verhalten den Fortschritt des Auftrages oder den Arbeitsfrieden beeinträchtigt, abzuberufen und durch geeignetes Personal zu ersetzen.

Dem Personal des AN ist das Betreten und der Aufenthalt in anderen als durch die zugewiesene Arbeit bedingten Räumen und Betriebsstellen grundsätzlich untersagt und in besonderen Einzelfällen nur mit Zustimmung der Betriebsleitung des AG gestattet. Außerplanmäßige Stillstände in der Klärschlammtrocknungsanlage können in Sonderfällen zu einer längeren Unterbrechung der Leistung führen. Bei einer Unterbrechung der Leistung können vom AN keine Ausfall- oder Wartezeiten, entgangener Gewinn etc. geltend gemacht werden.

Der AN verpflichtet sich dazu, auf eigene Kosten sämtliche für die Abwicklung des Vertrages erforderlichen Genehmigungen (z.B. Betriebsgenehmigungen, Transportgenehmigungen) unverzüglich einzuholen bzw. sicherzustellen, dass entsprechende Genehmigungen vorliegen. Er hat diese dem AG auf Verlangen vorzulegen. Der AG ist berechtigt, Kopien der Genehmigungen vom AN anzufordern oder selbst anzufertigen.

Vom AN ist eine sachkundige Person zu beschäftigen, die dem AG jederzeit als Ansprechpartner mit selbstständiger Entscheidungsgewalt bezüglich aller den Vertrag betreffenden Fragen zur Verfügung steht. Der Ansprechpartner ist dem AG schriftlich innerhalb von zehn Tagen nach Auftragserteilung zu benennen.

In den vereinbarten Preisen sind sämtliche Nebenkosten, wie z.B.:  Betriebsmittel und Chemikalien,  Personalkosten,  LKW- Maut (inkl. Bundesstraßen),  Dieselzuschlag,  Versicherungen, KFZ-Versicherung einschl. Umwelthaftschadenversicherung, Betriebshaft-pflicht mit Umwelthaftpflichtversicherung etc.  Wartung und Reparatur der erforderlichen Transportfahrzeuge,

G  Dokumentation, 4-4 2 -  Führen von Betriebstagebüchern, soweit diese im Zusammenhang mit den V 0

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ausgeschriebenen Leistungen stehen,  Umbaumaßnahmen an der Verladeanlage, sofern diese vom AN veranlasst werden,  Gebühren für Zulassungs- und Genehmigungsanträge/-bescheide der Entsorgungsanlage(n) des AN und die hiermit verbundene Umsetzung von Auflagen der Genehmigungsbehörden,  Porto- und Vervielfältigungskosten,  Maßnahmen zur Sicherung und Verhütung von Unfällen  Erstellung von Gefährdungsbeurteilungen und Betriebsanaweisungen enthalten.

Mit dem Angebot sind verbindliche Angaben zu machen über:  die Art der Entsorgung (Verwertung oder Beseitigung),  eine genaue Beschreibung der Behandlung des getrockneten Klärschlamms (mit einfachem Verfahrensfließbild)  die jeweiligen Entsorgungsanlagen inkl. Beschreibung des Verfahrens, Angabe der genehmigten Laufzeit, der genehmigten Gesamtkapazität, der genehmigten Jahreskapazität, der Entfernung von der Klärschlammtrocknungsanlage in Neustadt zur Entsorgungsanlage und der eingesetzten Technik, inkl. Anschrift und Lage der Betriebsstandorte  Qualitätsanforderungen an den getrockneten Klärschlamm (Benennung der zu untersuchenden Parameter, Grenzwerte)  die zum Einsatz kommenden Transportfahrzeuge (Art und Anzahl)  das/die gültige(n) Entsorgungsfachbetriebszertifikat(e) für die Transporte und die jeweilige Entsorgungsanlage  Referenzen über gleichartige Aufträge (Auftraggeber, vereinbarte Vertragsmenge mit AVV-Code, Vertragszeitraum usw.)

Diese Angaben dienen der Eignungsprüfung und der Prüfung der Entsorgungssicherheit. Die Angaben werden gleichzeitig Bestandteil des Vertrages.

  1. Die beigefügten Anlagen 1-6 Analysen (Richtwerte) der Klärschlämme aus den kommunalen Kläranlagen (Input Klärschlammtrocknungsanlage) dienen der Orientierung und zur Angebotskalkulation. Die Analysewerte des tatsächlich zu entsorgenden getrockneten Klärschlamms können hiervon abweichen.

Ansprechpartner ist der Vorstand der Klärschlammtrocknung Neustadt AöR:

Michael Rakete Tel. 04561-399310 m.rakete@zvo.com

Die Klärschlammtrocknungsanlage Neustadt befindet sich im Kreis Ostholstein, in Neustadt i.H., im Industrieweg 9-11, westlich des Zentrums der Stadt Neustadt auf dem Betriebsgelände der ZVO Entsorgung GmbH neben der Müllverbrennungsanlage Neustadt (MHKW Neustadt). Die Straßenanbindung erfolgt über die Bundesautobahn A1 und die nach Neustadt führende Landesstraße L309. Der Standort der Anlage sowie die Verkehrsführung auf G dem Betriebsgelände sind in den Anlagen 7 und 8 dargestellt. 4

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Der getrocknete Klärschlamm wird folgende Spezifikationen haben:

  • TS-Gehalt von > 90% < 3mm, 100% < 5 mm
  • Anteil Feinstaub (< 0,02 mm) < 5% besitzen

Folgende getrocknete Klärschlammmengen werden voraussichtlich in der Klärschlammtrocknungs-anlage anfallen:

November 2025 120 Mg Dezember 2025 250 Mg 2026 3.500 Mg 2027 3.500 Mg 2028 3.600 Mg

Für die Angebotskalkulation sind die vorgenannten Gesamtmengen getrockneten Klärschlamms zu Grunde zulegen. Für die Zusammensetzung des Klärschlamms sind in den Anlagen 1-6 die Analysen aus den kommunalen Kläranlagen beigefügt. Die tatsächliche Zusammensetzung kann, je nach Klärschlamminput in die Klärschlammtrocknungsanlage, hiervon abweichen.

Für den getrockneten Klärschlamm gilt folgender AVV-Code:

19 02 10 brennbare Abfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 19 02 08 und 19 02 09 fallen

  1. Verladung des getrockneten Klärschlamms

Der Verladevorgang des getrockneten Klärschlamms ist vom AN durchzuführen. Der AN hat seine Fahrzeuge so einzusetzen und auszustatten, dass die vorhandenen Anlagen und Verladeeinrichtungen des AG (s. Anlagen 9) ohne Umbauarbeiten genutzt werden können. Mit der am Trockensilo verbauten Verladeeinrichtung kann in der Regel jedes Silo-Fahrzeug befüllt werden. Der AN hat spätestens 2 Wochen vor Beginn der Ausführung zu prüfen, ob die von ihm eingesetzten Fahrzeuge geeignet sind. Sind Umbaumaßnahmen am Fahrzeug oder der Verladeeinrichtung des AG erforderlich führt der AN die Maßnahmen in seiner Verantwortung und auf seine Rechnung durch.

Die Verladung des getrockneten Klärschlamms darf nur durch eingewiesenes Personal erfolgen. Hinweis: Im Umfeld des Trockengutsilo finden ggf. weitere Tätigkeiten statt. Dies kann in Einzelfällen zu Wartezeiten bei der Verladung von bis zu 30 Minuten führen. Diese Zeiten werden nicht gesondert vergütet.

Der AN verpflichtet sich, den in der Klärschlammtrocknungsanlage anfallenden getrockneten Klärschlamm aus dem Trockengutsilo in sein Fahrzeug zu verladen und abzutransportieren. (durchschnittlich ca. 3 - 4 mal pro Woche).

Die Verladung ist wie folgt durchzuführen: Die Verladung ist spätestens 36 Stunden nach der Aufforderung des AG durch den AN durchzuführen. Der AG informiert den AN rechtzeitig von der geplanten Verladung. Die G 4-4 2 -Information kann telefonisch oder per E-Mail erfolgen. Der AN und der AG benennen V 0 - /7 0 mit dem Auftrag einen oder mehrere Ansprechpartner für die Disposition.

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Die Verladung ist auf die Zeit von Montag bis Freitag beschränkt. Der AN hat seine Transportfahrzeuge entsprechend dieser zeitlichen Vorgabe zu disponieren. Ausnahmen sind nur in Einzelfällen und nur nach vorheriger Abstimmung mit der Betriebsleitung des AG möglich.

Bei geplanten Stillständen (Revisionen) der Klärschlammtrocknungsanlage ist das Reststoffsilo auf Anforderung des AG innerhalb einer Frist von 48 Stunden vollständig zu entleeren.

Bei betriebsbedingten Behinderungen oder außerplanmäßigen Stillständen wird der AN spätestens bis 17.00 Uhr des Vortages vom AG über die Behinderung informiert. Hieraus ggf. resultierende Ausfall- oder Wartezeiten können vom AN nicht geltend gemacht werden.

Auf dem Gelände der ZVO Entsorgung GmbH und der Klärschlammtrocknung Neustadt AöR gilt eine Einbahnstraßenregelung. Die vorgeschriebene Verkehrsführung und Fahrtrichtungen sind in Anlage 8 dargestellt.

Bei der Ankunft des Transportfahrzeuges auf dem Betriebsgelände der Klärschlammtrocknungs-anlage in Neustadt muss sich der Fahrer mit seiner persönlichen Schutzausrüstung beim Betriebspersonal des ZVO in der Warte des Müllheizkraftwerkes Neustadt (MHKW) anmelden und nach Abschluss des Verladevorganges wieder abmelden.

Die Art der Abfälle sowie die konstruktiven und örtlichen Gegebenheiten des Trockengutsilos (s. Anlage 9), die Fördereinrichtungen und die Verladegarnitur des AG (z.B. Ausführung, Art und Dimensionierung der Verladegarnitur, vorhandene Sicherheitseinrichtungen usw.) bestimmen, welche Transportfahrzeuge der AN einsetzen kann. Das Trockengutsilo hat ein Fassungsvermögen von 120 cbm (netto). Die Verladeleistung beträgt 60 Mg/h. Die Durchfahrtshöhe beträgt 4,50 m, die Durchfahrtsbreite ca. 5,00 m. Es ist eine Verladung ausschließlich in Silofahrzeuge möglich. Ein offener Transport ist nicht erlaubt.

Die Befüllung von Silofahrzeugen erfolgt mit Verladebalg. Der Bedienflansch zur Verladung ist zur Bewegung auf der Bühne mit Halterung und Kabel versehen. Die Bedieneinheit ist festinstalliert.

Nach der Anmeldung in der Warte des MHKW Neustadt erfolgt die Verladung. Hierfür ist das Transportfahrzeug unter das freistehende Trockengutsilo zu fahren.

Die Beladung des Transportfahrzeuges ist vom AN in Zusammenarbeit mit dem Personal des AG bzw. des Personals des MHKW Neustadt durchzuführen. Sie darf nur durch eingewiesenes Personal mit entsprechender persönlicher Schutzeinrichtung erfolgen. Die Verladezeit beträgt ca. 1 Stunden.

Die Verladung darf den sonstigen Betrieb der Klärschlammtrocknungsanlage nicht nachteilig beeinträchtigen. Sofern Störungen beim Verladen auftreten, ist die Betriebsleitung bzw. das Personal des MHKW Neustadt umgehend zu informieren. Wartezeiten bei der Verladung werden nicht gesondert vergütet.

G 4-4 2 -Der Stellplatz des Transportfahrzeuges unter dem Trockengutsilo und das V 0 - /7 0 Transportfahrzeug selbst sind nach dem Beladen durch den AN von eventuell bei dem

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Verladevorgang vorbeigefallendem getrockneten Klärschlamms zu reinigen. Die Reinigungsarbeiten werden nicht gesondert vergütet.

Der AN hat sicherzustellen, dass das Transportfahrzeug das zugelassene Gesamtgewicht nicht überschreitet.

Sobald der getrocknete Klärschlamm verladen ist, geht er in das Eigentum des AN über. Eine Zwischenlagerung des bereits geladenen getrockneten Klärschlamms auf dem Gelände der ZVO Entsorgung GmbH und der Klärschlammtrocknung Neustadt AöR ist nicht gestattet.

Die Menge des übernommenen getrockneten Klärschlamms wird durch wiegen auf einer geeichten Waage des ZVO auf dem Grundstück der Papiersortieranlage in Neustadt, Sierksdorfer Str. 39 (Entfernung von der Klärschlammtrocknungsanlage ca. 300 m, siehe Anlage 8), festgestellt und registriert. Die Verwiegung ist kostenfrei.

Die Verwiegung des getrockneten Klärschlamms ist durchzuführen in der Zeit von:  Mo - Do 07.00 Uhr - 15.30 Uhr (Transportfahrzeug verladen und verwogen)  Fr 07.00 Uhr - 17.30 Uhr (Transportfahrzeug verladen und verwogen)

In der Zeit von 12.00 Uhr - 14.00 Uhr kann es zu Wartezeiten an der Waage kommen. Wartezeiten an der Waage von bis zu einer Stunde werden nicht gesondert vergütet.

Die Verwiegung wird über eine schriftliche Bescheinigung (Wiegeschein) festgehalten. Die so ermittelte Menge dient als Abrechnungsgrundlage der vertraglich vereinbarten Leistungen.

Bei jedem Transport ist eine Eingangswiegung (Nettogewicht des leeren Fahrzeuges) und eine Ausgangswiegung (Bruttogewicht des befüllten Fahrzeuges) durchzuführen.

  1. Transport des getrockneten Klärschlamms

Der Transport des getrockneten Klärschlamms von der Klärschlammtrocknung Neustadt AöR zu der Entsorgungsanlage des AN erfolgt in alleiniger Zuständigkeit und Verantwortung des AN. Der AN hat die für den Transport von Abfällen geltenden gesetzlichen Vorschriften zu beachten und einzuhalten. Ein Transport des getrockneten Klärschlamms darf nur im Silofahrzeug erfolgen.

Der AN hat für den Transport des getrockneten Klärschlamms geeignete Fahrzeuge einzusetzen. Fällt eines der eingesetzten Fahrzeuge aus, so ist der AN zur unverzüglichen Ersatzgestellung eines anderen Fahrzeuges verpflichtet.

Wird der getrocknete Klärschlamm aus einem Grunde, den der AN zu vertreten hat, nicht termingerecht abgeholt, so kann der AG vom AN verlangen, den getrockneten Klärschlamm innerhalb einer Frist von 1 Tag abholen zu lassen. Kommt der AN dieser Aufforderung nicht nach, ist der AG berechtigt, den Transport durch ein Unternehmen seiner Wahl auf Kosten des AN durchzuführen. G 4-4 2

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In diesem Fall ist der AG berechtigt, die ihm entstandenen Kosten sowie die Vertragsstrafe von der folgenden Abschlagsrechnung des AN einzubehalten.

Transporteur: Name und Anschrift des Transporteurs *:

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………………………………………………..

………………………………………………..

Art der eingesetzten Fahrzeuge *:

………………………………………………..

……………………………………………….. * vom AN auszufüllen

Sofern vom AN mehrere Transporteure angeboten werden, sind diese auf einem gesonderten Blatt mit anzugeben.

Mit der Eintragung des Namens und Anschrift des Transporteurs bestätigt der AN, dass der VV Code 19 02 10 in der Transportgenehmigung enthalten ist.

  1. Entsorgung des getrockneten Klärschlamms

Die Entsorgung des getrockneten Klärschlamms erfolgt durch den AN. Sämtliche für die Entsorgung des getrockneten Klärschlamms erforderlichen Arbeiten, Genehmigungen, Analysen, Prüfungen und Nachweise etc. sind unabhängig davon, ob der getrocknete Klärschlamm verwertet wird, in die Einheitspreise einzurechnen. Sie werden nicht gesondert vergütet.

Der AN hat mit Angebotsabgabe mindestens zwei Verwertungs- und/oder Beseitigungsanlagen zu benennen und es ist bis spätestens bis zur Auftragserteilung verbindlich nachzuweisen, dass diese Anlagen den Abfall aufnehmen.

Außerdem hat sich der AN damit einverstanden zu erklären, dass die zuständige Aufsichts- / Genehmigungsbehörde dem AG bei Bedarf Auskunft über ihre Eignung als ordnungsgemäße Abfallentsorgungsanlage erteilt.

Die Erteilung des Auftrages kann von dem Vorliegen dieser Erklärungen und G 4-4 2 -Nachweise abhängig gemacht werden.

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Spätestens 4 Wochen nach Auftragserteilung hat der AN dem AG sämtliche für die Entsorgung erforderlichen Genehmigungen vorzulegen.

Ein Wechsel der Entsorgungsart, der Entsorgungsanlage oder des Transporteurs während der Vertragslaufzeit ist dem AG vorab vom AN schriftlich anzuzeigen und bedarf der Zustimmung des AG. Für alle neuen Unterauftragnehmer gelten mindestens die hier vereinbarten Bedingungen.

Sofern der AN mehrere Entsorgungsanlagen wechselweise anfährt, ist die jeweils vorgesehene Entsorgungsanlage mindestens 1 Werktag vor dem Verladevorgang beim AG anzugeben.

Der AG ist während der Laufzeit des Vertrages berechtigt, die Entsorgungsanlagen des AN

  • nach vorheriger telefonischer Anmeldung - zu besichtigen, um sich einen Eindruck über die bestimmungs-gemäße Behandlung und Entsorgung des getrockneten Klärschlamms zu verschaffen.

Gemäß den Anforderungen des Kreislaufwirtschaftsgesetzes sind Abfälle vorrangig zu verwerten.

Abfälle dürfen nur dann beseitigt werden, wenn sie nachweislich nicht umweltverträglich verwertet werden können. Dies ist z.B. dann der Fall, wenn es technisch nicht möglich ist, die hierbei entstehenden Mehrkosten im Vergleich zu anderen Verfahren der Entsorgung unzumutbar sind oder für die gewonnenen Produkte kein Markt vorhanden ist.

Sofern der AN eine Beseitigung des getrockneten Klärschlamms vorsieht, sind die hierfür geltenden Gesetze und Vorschriften einzuhalten.

Entsorgungsanlage 1: Name, Anschrift und Bezeichnung der Entsorgungsanlage *:

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………………………………………………..

……………………………………………….. * vom AN auszufüllen

Art der Entsorgung *:

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Genehmigungsstand der Entsorgungsanlage des AN *:

G 4-4 2 -• Zuordnung der Anlage nach 4. BImSchV: V 0 - /7 0 …………………………………………………

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• Sonstige gesetzliche Zuordnung: …………………………………………………

• Zuständige Genehmigungsbehörde: …………………………………………………

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  • vom AN auszufüllen

Entsorgungsanlage 2: Name, Anschrift und Bezeichnung der Entsorgungsanlage *:

………………………………………………..

………………………………………………..

………………………………………………..

……………………………………………….. * vom AN auszufüllen

Art der Entsorgung *:

..…………………………………………………………………………….…………………….

…………………………………………………………………………….………………………

Genehmigungsstand der Entsorgungsanlage des AN *:

• Zuordnung der Anlage nach 4. BImSchV: …………………………………………………

• Sonstige gesetzliche Zuordnung: …………………………………………………

• Zuständige Genehmigungsbehörde: …………………………………………………

…………………………………………………

  • vom AN auszufüllen

Mit der Eintragung des Namens und der Anschrift der Entsorgungsanlagen bestätigt der AN, dass der AVV Code 19 02 10 in den Anlagengenehmigungen enthalten sind.

Sofern vom AN weitere Entsorgungsanlagen angeboten werden, sind diese auf einem gesonderten Blatt mit anzugeben. Die Anzahl der tatsächlich verfügbaren Entsorgungsanlagen wird bei der Bewertung der Entsorgungssicherheit des G 4-4 2 -Angebotes mitberücksichtigt.

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In Einzelfällen kann es vorkommen, dass ein Transportfahrzeug nicht optimal, d.h. nur mit Zuladung unter 20 Mg beladen werden kann. Für diesen Fall hat der AN auf Anforderung des AG, spätestens aber bis zur Auftragsvergabe, einen Mindermengenpreisaufschlag für die Entsorgung von Einzeltouren mit einem Gewicht kleiner 20 Mg pro Abfuhr auf einem separaten, vom Bieter unterschriebenen Preisblatt anzugeben. Für die Entsorgung von Einzeltouren mit einem Gewicht von 20 bis 24 t werden keine Mindermengenpreisaufschläge vom AG gezahlt.

  1. Nachweise und Dokumentation Der AN hat sämtliche für die Erbringung der Leistungen erforderlichen Nachweise und Dokumentationen zu erbringen.

Zu diesen Leistungen zählen insbesondere:

5.1 Dokumentation

Der AN hat bei dem AG mit der Rechnungslegung monatlich folgende Angaben einzureichen:  Getrockneter Klärschlamm pro Abfuhr in Mg mit Datumsangabe,  Gesamtsumme des abgefahrenen getrockneten Klärschlamms in Mg in dem jeweiligen Kalendermonat,  Im Zusammenhang mit der Leistung ggf. von den Behörden erlassene Anordnungen und Auflagen,  Verbleib des getrockneten Klärschlamms.

Die Kosten für die Leistungen sind in den Entsorgungskosten enthalten und werden nicht gesondert vergütet.

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  1. Preiszusammenstellung

Der in der Preiszusammenstellung anzugebende Gesamtpreis ergibt sich aus den beschriebenen Leistungen.

Anzugeben ist der voraussichtliche Gesamtpreis pro Jahr unter Zugrundelegung der jeweils geschätzten Jahresmenge getrockneten Klärschlamms.

Pos.Menge (Mg)Titel/LeistungEinheitspreis in € (netto)*Gesamtpreis in € (netto)*
1.1370Verladung und Transport von getrocknetem Klärschlamm November u. Dezember 2025
1.2370Entsorgung von getrocknetem Klärschlamm November u. Dezember 2025
Summe Position 1.1. - 1.2 Gesamt netto
Menge (Mg) pro Jahr
2.13.500Verladung und Transport von getrocknetem Klärschlamm ab 1.1.26**
2.23.500Entsorgung von getrocknetem Klärschlamm (01.01.2026 – 31.12.2026)
Menge (Mg) pro Jahr
2.33.500Verlängerungszeitraum: Entsorgung von getrocknetem Klärschlamm (01.01.2027- 31.12.2027)
2.43.500Verlängerungszeitraum: Entsorgung von getrocknetem Klärschlamm (01.01.2028- 31.12.2028)
Summe Position 1.1 – 2.4 Gesamt netto
zzgl. MwSt. 19%
Summe Position 1.1 – 2.4 Gesamt brutto
  • vom AN auszufüllen **Für die Position 2.1 ist eine Regelung zur Preisanpassung in den besonderen Vertragsbedingungen enthalten (Preisgleitklausel).

Die jährliche Höchstmenge kann bis zu 10% der angegebenen Gesamtmenge überschreiten.

Anmerkung: Eventuelle Preisnachlässe – ggf. auch bei gleichzeitiger Vergabe mehrerer Lose – sowie

G Skonti sind im Angebotsvordruck gesondert anzubieten. 4-4 2

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Los 2: Anlagen 1-6: Analysen (Richtwerte) der Klärschlämme Eine aktuelle Richtwert-Analyse ist als Anlage beigefügt. Schwankungen / Toleranzen sind möglich.

Los 2: Anlagen 1-10:

  1. Analysenergebnisse KA Lütjenbrode

  2. Analysenergebnisse KA Orth

  3. Analysenergebnisse KA Malente

  4. Analysenergebnisse KA Ratekau-Sereetz

  5. Analysenergebnisse KA Cismar

  6. Analysenergebnisse KA Neustadt

  7. Übersichtslageplan Klärschlammtrocknung Neustadt AöR

  8. Verkehrsführung Klärschlammtrocknung Neustadt AöR

  9. Trockengutverladung (Schnitt)

  10. Kooperationsgebiet der AöR mit Kläranlagen

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