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Wirt-2143
(BVB zur Verhinderung von Benachteiligungen – Teil A)
| Vergabenummer 26-D1-35-RV-Post | Maßnahmenummer 01_FM |
|---|---|
| Maßnahme Facility Management | |
| Leistung/CPV Abschluss einer Rahmenvereinbarung über den Transport der internen Dienstpost für das Bezirksamt Lichtenberg von Berlin |
Besondere Vertragsbedingungen (BVB) zur Verhinderung von Benachteiligungen (Teil A)
- Verpflichtung, Benachteiligungen zu verhindern
Der Auftragnehmer verpflichtet sich,
1.1. die bundes- und landesrechtlichen Bestimmungen über allgemeine Benachteiligungsverbote, insbesondere das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz, zu beachten,
1.2. seinen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern bei gleicher oder gleichwertiger Arbeit gleiches Entgelt zu zahlen. Tarifvertragliche Regelungen bleiben davon unberührt.
- Übertragung der Verpflichtung auf die eingesetzte Unterauftragnehmerkette
2.1. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, seine Unterauftragnehmer und/oder Verleiher von Arbeitskräften zur Einhaltung der Verpflichtung nach der vorstehenden Nummer 1. zu verpflichten.
2.2. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, seine Unterauftragnehmer und/oder Verleiher von Arbeitskräften zu verpflichten, mit etwaigen Unterauftragnehmern eine Vereinbarung nach 2.1. zu treffen, so dass die Einhaltung der Vorgaben für die gesamte Unterauftragnehmerkette sichergestellt ist.
2.3. Ein Unterauftragnehmer und/oder Verleiher von Arbeitskräften ist zur Einhaltung der Vereinbarungen nicht zu verpflichten, wenn
2.3.1. der betreffende Unterauftrag vergaberechtsfrei ist im Sinne der §§ 107, 109, 116, 117, 137, 140 sowie 145 Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen,
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(BVB zur Verhinderung von Benachteiligungen – Teil A)
2.3.2. der Auftragnehmer bzw. der weitervergebende Unterauftragnehmer die Vertragsbedingungen des Unterauftragnehmers anerkennen muss, um die Leistung erfüllen zu können,
2.3.3. der betreffende Unterauftrag im Fall einer Liefer- oder Dienstleistung den Wert von 75.000 Euro (ohne Umsatzsteuer) oder im Fall einer Bauleistung den Wert von 500.000 Euro (ohne Umsatzsteuer) unterschreitet.
2.4. Der Auftragnehmer hat über die Übertragung der Verpflichtung nach 2.1. und 2.2. bzw. über das Vorliegen einer Ausnahme nach 2.3. auf Anforderung einen Nachweis zu erbringen.
2.5. Verstößt ein Unterauftragnehmer oder Verleiher von Arbeitskräften des Auftragnehmers gegen seine nach 2.1. und 2.2. vereinbarten Verpflichtungen nach 1., so werden diese dem Auftragnehmer zugerechnet.
(Hinweis: Die Vertragsbedingungen über die Kontrolle dieser Verpflichtungen und Sanktionsmöglichkeiten im Falle eines Verstoßes sowie ein Link zum Muster für die Übertragung der Verpflichtungen an den Unterauftragnehmer ergeben sich aus Teil B - Wirt-2144.)
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