VVB 634 - Besondere Vertragsbedingungen_2610211.pdf

Transformationsplanung zur Nutzung von Geothermie im Fernwärmenetz Schwerin

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 11.09.2026, 14:13 (Europe/Berlin)

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634 (Besondere Vertragsbedingungen – Liefer-/Dienstleistungen)

Vergabenummer 2610211 Maßnahme Transformationsplanung BEW Modul 1 für die Stadtwerke Schwerin - Teilleistung Los 4: Nutzung von Geother- mie für die Stadtwerke Schwerin GmbH (SWS)

Leistung Transformationsplanung BEW Modul 1 für die Stadtwerke Schwerin - Teilleistung Los 4: Nutzung von Geothermie

BESONDERE VERTRAGSBEDINGUNGEN

Die §§ beziehen sich auf die Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Leistungen (VOL/B).

1 Überwachung der Anlieferung

Die Überwachung obliegt dem Auftraggeber.

Anordnungen dürfen nur vom Auftraggeber getroffen werden.

2 Anlieferungs- oder Annahmestelle

Ort Eckdrift 43-45, 19061 Schwerin

3 Ausführungsfristen Die Bearbeitung hat spätestens zwei Wochen nach Beauftragung und Übergabe der erforderlichen Unterlagen in Abstimmung mit dem Auftraggeber zu beginnen. Die Fertigstellung der Arbeiten und Übergabe der Dokumentation hat spätestens 3 Monate nach Auftragserteilung zu erfolgen.

4 Vertragsstrafen (§ 11) Der Auftragnehmer hat als Vertragsstrafe für Verzug zu zahlen: 4.1 bei Überschreitung der unter 3. genannten Fristen

für jede vollendete Woche Prozent für jeden Werktag Prozent desjenigen Teils der Leistung, der nicht genutzt werden kann. Die Bezugsgröße zur Berechnung der Vertragsstrafe bei der Überschreitung von Einzelfristen ist der nicht nutzbare Teil der Leistung, der den bis zu diesem Zeitpunkt vertraglich zu erbringenden Leistungen entspricht. 4.2 Die Vertragsstrafe wird auf insgesamt Prozent der Auftragssumme (ohne Umsatzsteuer) begrenzt.

4.3 Verwirkte Vertragsstrafen für den Verzug wegen Nichteinhaltung verbindlicher Zwischentermine (Ein- zelfristen als Vertragsfristen) werden auf eine durch den Verzug wegen Nichteinhaltung der Frist für die Vollendung der Leistung verwirkte Vertragsstrafe angerechnet.

5 Rechnungen (§ 15) Alle Rechnungen sind beim Auftraggeber

1 -fach und zugleich bei -fach einzureichen.

© VHB - Bund - Ausgabe 2017 Seite 1 von 2

634 (Besondere Vertragsbedingungen – Liefer-/Dienstleistungen) 6 Sicherheitsleistung (§ 18) 6.1 Stellung der Sicherheit

Sicherheit für die Erfüllung sämtlicher Verpflichtungen des Auftragnehmers aus dem Vertrag ist in Höhe von Prozent der Auftragssumme (inkl. Umsatzsteuer, ohne Nachträge) zu leisten, sofern die Auftragssumme mindestens 50.000 Euro ohne Umsatzsteuer beträgt, und wenn dies für die sach- und fristgemäße Leistung ausnahmsweise erforderlich erscheint.

Sicherheit kann wahlweise durch Hinterlegung von Geld oder durch Bürgschaft geleistet werden. 6.2 Sicherheitsleistung durch Bürgschaft

Wird Sicherheit durch Bürgschaft geleistet, ist dafür das Formblatt „Vertragserfüllungsbürgschaft“ des Vergabe- und Vertragshandbuchs für die Baumaßnahmen des Bundes (VHB) zu verwenden oder die Bürgschaftserklärung muss inhaltlich vollständig dem Formblatt des Auftraggebers entsprechen. Die Bürgschaftsurkunden enthalten folgende Erklärung des Bürgen:

  • ”Der Bürge übernimmt für den Auftragnehmer die selbstschuldnerische Bürgschaft nach deutschem Recht.
  • Auf die Einreden der Vorausklage gemäß § 771 BGB wird verzichtet.
  • Die Bürgschaft ist unbefristet; sie erlischt mit der Rückgabe dieser Bürgschaftsurkunde.
  • Die Bürgschaftsforderung verjährt nicht vor der gesicherten Hauptforderung. Nach Abschluss des Bürgschaftsvertrages getroffene Vereinbarungen über die Verjährung der Hauptforderung zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer sind für den Bürgen nur im Falle seiner schriftlichen Zustimmung bindend.
  • Gerichtsstand ist der Sitz der zur Prozessvertretung des Auftraggebers zuständigen Stelle."

7 Zahlungsbedingungen (§ 17) Vorauszahlungen werden nur geleistet, wenn nachfolgend eine Regelung getroffen ist.

8 Sachmängelhaftung Die Verjährungsfrist für die Mängelansprüche beträgt: 5 Jahr(e)

9 Weitere Besondere Vertragsbedingungen 9.1. Für evtl. erforderliche Nachtragsvereinbarungen sind die Preise gem. VO-PR 30/53 detailliert aufzugliedern. 9.2. Es werden Festpreise vereinbart. 9.3. Jeder schuldhafte Verstoß gegen § 16 Abs. 1 TVgG M-V kann zu einer Vertragsstrafe von 1 % des Auftragswertes führen. Die Vertragsstrafe wird auf insgesamt 10 % der Auftragssumme be- grenzt. 9.4. Gem. § 16 Abs.2 TVgG M-V kann die schuldhafte Nichterfüllung der nach Maßgabe der abgege- benen Erklärung zu Mindestarbeitsbedingungen bestehenden Pflichten durch das Unternehmen zur fristlosen Kündigung führen.

  • ENDE BVB -

© VHB - Bund - Ausgabe 2017 Seite 2 von 2

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