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Allgemeine Vertragsbedingungen (AVB)
für die Erbringung von Dienst- und Werkleistungen im Auftrag der
Deutschen Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (GIZ) GmbH
Fassung vom 04.02.2026 (AVB 2025)
Inhaltsverzeichnis
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Allgemeine Regelungen ........................................................................................................ 2
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Leistungserbringung durch die AN ........................................................................................ 9
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Preisbildung, Vergütung und Abrechnung ............................................................................14
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Unterbrechung, Höhere Gewalt und Kündigung ...................................................................18
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Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter und Vertragsstrafe ..........................................20
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Schlussbestimmungen .........................................................................................................20
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- Allgemeine Regelungen
1.1 Definitionen
Für die Zwecke dieser Allgemeinen Vertragsbedingungen haben die nachfolgenden Begriffe die jeweils nach- stehende Bedeutung:
• Die „AN“ (auftragnehmende Partei) ist die Vertragspartnerin der GIZ unter dem Vertrag.
• Die „AV“ (auftragsverantwortliche Person) ist derjenige bzw. diejenige Mitarbeiterin der GIZ, welcher inner- halb der GIZ die fachliche und kaufmännische Gesamtverantwortung für das Projekt und die Zielerreichung im Rahmen des Projekts hat.
• „AVB“ sind diese Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Erbringung von Dienst- und Werkleistungen im Auftrag der GIZ.
• Unter „Backstopping“ werden insbesondere folgende Leistungen der AN verstanden: Leistungskontrolle, Steuerung der Anpassung an sich ändernde Rahmenbedingungen, Sicherstellung des Informationsflusses zwischen AN und GIZ, Personalverantwortung der AN für ihre Fachkräfte, prozessorientierte fachlich-kon- zeptionelle Steuerung der Auftragsdurchführung und Sicherstellung der administrativen Projektabwicklung.
• Ein „Drittland“ ist jedes Land, das weder ein Mitgliedstaat der EU noch der Umsatzsteuerliche Leistungsort (wie in Ziff. 1 AVB definiert) ist.
• Das „Einsatzland“ bezeichnet die in der Leistungsbeschreibung genannten Länder außerhalb Deutschlands, in welchen die AN ihre Leistungen unter diesem Vertrag erbringt.
• Die „GIZ“ ist die Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (GIZ) GmbH.
• Das „GIZ-Landesbüro“ ist das für das jeweilige Einsatzland zuständige Landes- oder Regionalbüro der GIZ.
• „Geber“ ist – mit Ausnahme des Oberauftraggebers – jede Stelle, die der GIZ zur vollständigen oder anteili- gen Finanzierung des Projekts im Rahmen von Zuschüssen oder Zuwendungen finanzielle Mittel gewährt.
• "Höhere Gewalt" ist ein unabwendbares Ereignis (z.B. Naturkatastrophe, Ausbruch von Krankheiten und Seuchen, schwerwiegende Unruhen, Krieg oder Terrorismus), das nach menschlicher Einsicht und Erfahrung unvorhersehbar ist und auch mit wirtschaftlich angemessenen Mitteln und durch äußerste Sorgfalt nicht ver- mieden oder unschädlich gemacht werden kann und durch welches eine Vertragspartei an der Erbringung der vertraglichen Leistungen gehindert wird. Soweit ein Ereignis aus der Sphäre einer Vertragspartei stammt, stellt dieses kein Ereignis Höherer Gewalt dar.
• Der „Oberauftraggeber“ ist der Auftraggeber der GIZ, dessen Auftrag die Grundlage für das Projekt und damit auch für diesen Vertrag bildet.
• Der „Politischer Träger“ ist die zuständige(n) Stelle(n) des Einsatzlandes (z.B. ein konkretes Ministerium des Einsatzlandes) oder (eine) andere durch die Regierung des Einsatzlandes und die Regierung der Bun- desrepublik gemeinsam ausgewählte Institution(en), die im Namen des Einsatzlandes als Partner mit der GIZ zur Erreichung der Ziele des Projekts zusammenarbeitet und Empfänger der von dem Oberauftraggeber an die GIZ beauftragten Leistung ist.
• Das „Projekt“ ist die konkrete (zeitlich begrenzte) Maßnahme der GIZ, mit der die GIZ den Auftrag des je- weiligen Oberauftraggebers bzw. eine Eigenmaßnahme umsetzt und auf dessen Grundlage der Vertrag zwi- schen der GIZ und der AN geschlossen worden ist.
• Der „Umsatzsteuerliche Leistungsort“ ist das in den Vertragsunterlagen als umsatzsteuerliche Leistungsort angegebene Land.
• Eine „Untervergabe“ ist jedes Vertragsverhältnis zwischen der AN und Dritten, welches die Erbringung nicht unwesentlicher Teile der von der AN vertraglich geschuldeten Dienstleistung durch Dritte zum Gegenstand hat. Sofern es sich bei der AN um eine Arbeitsgemeinschaft („ARGE“) handelt, sind die jeweiligen Gesell- schafter dieser ARGE („ARGE-Partner“) keine Dritten im Sinne dieser Definition. Verträge zwischen der AN und Fachkräften gem. Ziffer 2.1.1 sowie Verträge zwischen der AN und Unternehmen, welche der AN Fach- kräfte auf vertraglicher Basis zur Verfügung stellen, stellen keine Untervergabe im Sinne dieser Definition dar.
• Die „UAN“ (unterauftragnehmende Partei) ist die Vertragspartnerin der AN im Rahmen einer Untervergabe.
• Der „Vertrag“ ist der zwischen der GIZ und der AN geschlossene gegenständliche Vertrag, in welchen diese AVB einbezogen worden sind.
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1.2 Anwendbares Recht und Vertragsbestandteile
Auf den Vertrag findet deutsches Recht Anwendung. Allgemeine Geschäfts- oder Zahlungsbedingungen der AN gelten nicht.
Bestandteile des Vertrags sind:
• der Leistungsvertrag bzw. das Zuschlagsschreiben mit seinen jeweiligen Anlagen;
• diese AVB mit ihren in Ziffer 6.4 aufgeführten Anlagen;
• die Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Leistungen (VOL/B).
Bei Widersprüchen zwischen Vertragsbestandteilen gelten die vorstehend genannten Vertragsbestandteile in der angeführten Reihenfolge.
1.3 Schrift- und Textform
Änderungen des Vertrags, die eine Änderung des Preisblatts oder den Austausch von Schlüsselfachkräften beinhalten, bedürfen der Schriftform. Alle anderen Änderungen des Vertrags bedürfen lediglich der Textform.
Die Kündigung des Vertrags, eine etwaige Zustimmung der GIZ gemäß Ziffer 6.1 zu einer Abtretung von An- sprüchen der AN unter diesem Vertrag bedürfen der Schriftform. Alle anderen Mitteilungen unter diesem Vertrag bedürfen der Textform.
Die Schriftform ist im Fall telekommunikativer Übermittlung nur gewahrt, wenn diese über die von der GIZ ge- nutzte Vergabeplattform erfolgt.
1.4 Untervergabe von Leistungen
Eine vertraglich nicht vorgesehene Untervergabe im Sinne von Ziffer 1.1 bedarf einer Änderung des Vertrags in Schriftform.
Soweit im Fall einer vertraglich vorgesehenen Untervergabe die UAN noch nicht in den Vertragsunterlagen benannt ist, hat die AN die Zustimmung der GIZ zur Auswahl der konkreten UAN in Textform einzuholen.
Die AN verpflichtet die von ihr eingesetzte(n) UAN zur Einhaltung der Regelungen der Bedingungen dieses Vertrages.
1.5 Qualität der Leistungen
Die zu erbringenden Leistungen müssen dem anerkannten Stand der Wissenschaft und den anerkannten Re- geln der Technik entsprechen. Bei der Erbringung der Leistungen sind die einschlägigen Strategien und Kon- zepte des Oberauftraggebers zu berücksichtigen.
1.6 Integrität
1.6.1 Integritätsgrundsätze
Die AN ist verpflichtet, geeignete und angemessene Maßnahmen zur Korruptionsprävention und -bekämpfung im Zusammenhang mit der Vertragsdurchführung vorzunehmen.
Die AN darf im Zusammenhang mit der Durchführung des Vertrags weder selbst noch durch Dritte (i) Geschenke oder Vorteile, die jeweils einen Verkehrswert von EUR 35 pro Empfänger und Jahr überschreiten, oder (ii) Be- schleunigungsgelder anbieten, gewähren oder für sich oder andere annehmen oder fordern.
Die AN ist verpflichtet, bestätigte Fälle sowie begründete Verdachtsfälle in Bezug auf Korruption und/oder Ver- mögensdelikte (z. B. Betrug, Unterschlagung oder Untreue) im Zusammenhang mit der Durchführung des Ver- trags unverzüglich an die GIZ zu melden.
1.6.2 Umgang mit Interessenkonflikten
Die AN hat sich darum zu bemühen, Konflikte mit den Interessen der GIZ im Zusammenhang mit dem Vertrag zu vermeiden. Ein Interessenkonflikt kann sich aus wirtschaftlichen, familiären, freundschaftlichen oder sonsti- gen Beziehungen ergeben.
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Die AN ist verpflichtet, der GIZ unverzüglich jeden Sachverhalt anzuzeigen, der einen solchen Interessenkonflikt darstellt oder zu einem solchen führen könnte. Die Parteien versuchen, sich über den weiteren Umgang mit dem durch die AN angezeigten Interessenkonflikt zu einigen.
1.6.3 Vertragsstrafe
Für jeden Verstoß gegen Ziffer 1.6.1 Absatz 2 und/oder Ziffer 1.6.2 Absatz 2 hat die AN eine Vertragsstrafe zu zahlen, deren Höhe (i) sich nach der Art und Schwere des Verstoßes richtet, (ii) nach pflichtgemäßem Ermessen durch die GIZ festgelegt wird und (iii) maximal € 50.000 beträgt. Übersteigt ein im Rahmen von Korruptionsde- likten zugewandter geldwerter Vorteil € 50.000, schuldet die AN eine Vertragsstrafe in Höhe des zugewandten Vorteils. Weitergehende Schadensersatzansprüche der GIZ bleiben unberührt. Die Vertragsstrafe wird jedoch auf solche Schadensansprüche angerechnet.
1.7 Vertraulichkeit
Die AN ist verpflichtet, sämtliche vertragsbezogenen Daten und sonstigen Informationen der GIZ, wie beispiels- weise durch die GIZ übergebene Unterlagen und ausgetauschte Informationen der GIZ, die der AN und ihren Mitarbeitenden bei der Vertragsdurchführung bekannt werden, (im Folgenden „Geschützte Informationen“) während und über den Leistungszeitraum hinaus vertraulich zu behandeln und diese Geschützten Informationen insbesondere nicht ohne Zustimmung der GIZ in Textform gegenüber Dritten offenzulegen. Dies gilt selbst dann, wenn Geschützte Informationen nicht ausdrücklich als geheim oder vertraulich gekennzeichnet worden sind. Als Geschützte Informationen sind darüber hinaus sämtliche von der GIZ als geheim oder vertraulich gekenn- zeichnete Daten und Informationen in Bezug auf Dritte (z.B. den Politischen Träger) anzusehen. Außerdem darf die AN Geschützte Informationen nur denjenigen Mitarbeitenden der AN zugänglich machen, welche diese Da- ten und Informationen benötigen, damit die AN den Vertrag erfüllen kann (Need-to-know-Prinzip). Der Oberauf- traggeber ist als „Dritter“ im Sinne dieser Ziffer 1.7 anzusehen. Mit der AN verbundene Unternehmen im Sinne von §§ 15 ff. AktG sowie Personen, die gegenüber der AN einer beruflichen oder standesrechtlichen Verschwie- genheitsverpflichtung unterliegen (z.B. Rechtsanwältinnen oder Steuerberaterinnen) sind hingegen nicht als "Dritte" im Sinne dieser Ziffer 1.7 anzusehen.
Die Vertraulichkeitsverpflichtung nach dieser Ziffer 1.7 besteht nicht, wenn und soweit die Geschützten Infor- mationen öffentlich bekannt sind oder werden, ohne dass dies auf einer der AN zurechenbaren Verletzung dieser vertraglichen Vereinbarung beruht oder der AN zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses mit der GIZ bereits bekannt waren. Gleiches gilt soweit eine Offenlegung gesetzlich vorgeschrieben ist oder gerichtlich oder be- hördlich angeordnet wurde. Die AN verpflichtet sich, die GIZ vor Offenlegung von Geschützten Informationen zu informieren, es sei denn eine solche Mitteilung ist gesetzlich nicht zulässig.
Die AN ist verpflichtet, von der GIZ erhaltene Unterlagen, Hilfsmittel, Materialien oder Gegenstände, welche die GIZ der AN bestimmungsgemäß nicht dauerhaft überlassen hat, zum Ende des Leistungszeitraums unverzüg- lich und unaufgefordert zurückzugeben. Dies gilt auch für alle Kopien. Diese Rückgabe hat gemäß einem von der GIZ zu definierenden Verfahren zu erfolgen. Die GIZ ist auch berechtigt, anstelle einer Rückgabe insgesamt oder teilweise die sichere Löschung (d.h. eine nicht wiederherstellbare Löschung) oder Vernichtung zu verlan- gen. Auf Anforderung der GIZ hat die AN der GIZ die durchgeführte Löschung und das angewandte Löschver- fahren zu bestätigen. Die AN erhält weder für die Rückgabe noch für die Löschung bzw. die Vernichtung eine zusätzliche Vergütung.
1.8 Zustimmungserfordernis der GIZ bei Veröffentlichungen
Veröffentlichungen über den Vertrag und/oder das Projekt bedürfen – auch nach Beendigung des Vertragsver- hältnisses – der vorherigen Zustimmung der GIZ in Textform. Eine kurze Darstellung des Vertragsgegenstands und des Tätigkeitsrahmens für die Öffentlichkeitsarbeit der AN bedarf keiner Zustimmung der GIZ.
Eine kurze Darstellung liegt vor bei Benennung des Vertragsinhaltes und der wesentlichen Ergebnisse. Die AN hat immer in geeigneter Weise zum Ausdruck zu bringen, dass ihre Tätigkeit im Auftrag der GIZ erfolgt, und muss den Oberauftraggeber und ggf. weitere Geber benennen.
1.9 Berücksichtigung des Corporate Design der GIZ
Bei der Gestaltung von vertragsbezogenen Materialien, die sich an Dritte wenden (z.B. Visitenkarten, Geschäfts- papiere, E-Mails, Publikationen, Präsentationen) sind das Corporate Design Center in der jeweils gültigen Fas- sung (https://www.giz.de/cdc/de/html/59557.html) zu beachten. Die konkrete Gestaltung ist mit der AV und im Falle einer vertraglich vorgesehenen direkten Zusammenarbeit mit dem Politischen Träger auch mit diesem abzustimmen.
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1.10 Schutz- und Nutzungsrechte
1.10.1 Grundsatz
Soweit in den Vertragsunterlagen nichts anderes vereinbart ist, überträgt die AN der GIZ alle übertragbaren Schutz- und Nutzungsrechte an ihren Arbeitsergebnissen. Soweit Arbeitsergebnisse durch Urheberrechte oder sonstige nicht übertragbare Schutzrechte geschützt sind, räumt die AN der GIZ an allen Arbeitsergebnissen unwiderruflich ein ausschließliches, zeitlich, räumlich und inhaltlich unbeschränktes Nutzungsrecht ein. Soweit die AN selbst der Urheber bzw. die Urheberin von Arbeitsergebnissen ist, verzichtet die AN darüber hinaus ausdrücklich auf das Urheberbenennungsrecht; in allen anderen Fällen ist die AN verpflichtet, darauf hinzuwir- ken, dass der Urheber bzw. die Urheberin ausdrücklich auf das Urheberbenennungsrecht verzichtet. Die AN ist verpflichtet, der GIZ mitzuteilen, falls der Urheber bzw. die Urheberin nicht auf das Urheberbenennungsrecht verzichtet.
1.10.2 Arbeitsergebnisse
Arbeitsergebnisse nach Ziffer 1.10.1 sind alle materiellen und immateriellen Güter, die in Erfüllung des Vertrags entstehen oder beschafft werden, insbesondere Studien, Entwürfe, Dokumentationen, Artikel, Informationen, Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen, Pläne, Foto- und Filmmaterialien und sonstige bildliche Darstellun- gen. Zu den Arbeitsergebnissen zählen auch Computerprogramme, die die AN in Erfüllung des Vertrags erstellt, anpasst, beschafft oder bereitstellt.
1.10.3 Vorhandene Bestände
Die Einräumung der Nutzungsrechte gemäß Ziffer 1.10.1 gilt auch für materielle und immaterielle Güter, inklu- sive Computerprogramme, die die AN vor dem Tag des Inkrafttretens des Vertrags oder außerhalb des Auftrags erworben oder geschaffen hat und die in Erfüllung des Vertrags aus vorhandenen Beständen der AN bereitge- stellt werden. Wenn die AN die GIZ vor Leistungserbringung in Textform darauf hingewiesen hat, dass derartige Bestände existieren, dann räumt die AN der GIZ nur ein einfaches Nutzungsrecht an den betreffenden Bestän- den ein. Werden die vorhandenen Bestände in Erfüllung des Vertrags so wesentlich verändert, dass ein neues Werk entsteht, findet in Bezug auf das neue Werk Ziff. 1.10.1 Anwendung; Ziff. 1.10.3 findet soweit keine An- wendung.
1.10.4 Umfang des Nutzungsrechts
Die gemäß Ziffer 1.10.1 und Ziffer 1.10.3 zugunsten der GIZ eingeräumten Nutzungsrechte umfassen jeweils das Recht, die Arbeitsergebnisse und die vorhandenen Bestände zeitlich, inhaltlich und räumlich uneinge- schränkt zu nutzen. Dies umfasst insbesondere
(a) das Recht zur vollständigen oder teilweisen Vervielfältigung, Aufzeichnung, Verbreitung und öffentlichen Zugänglichmachung in beliebigen Druck- und Presseerzeugnissen sowie in elektronischer Form mittels beliebiger Datenträger (z.B. DVDs, CDs, Speicherchips) oder Computerprogramme; die Verbreitung und öffentliche Zugänglichmachung kann in körperlicher oder unkörperlicher Form erfolgen, z.B. mittels Vortrag, auch im Rundfunk und Fernsehen, oder online, insbesondere über Inter- oder Intranet, durch Wiedergabe auf Bildschirmen und durch Download,
(b) das Recht zur Bearbeitung (einschließlich Umgestaltungen, Kürzungen und Ergänzungen) und Überset- zung bzw. Übertragung in andere Sprachen oder Darstellungsformen einschließlich des Rechts zur Verto- nung, Bebilderung, Betextung und Untertitelung durch die GIZ oder von der GIZ beauftragte Dritte,
(c) das Recht zur Adaption für Film- und Rundfunkzwecke, insbesondere durch entsprechende Bearbeitung zum Zwecke der Verfilmung und Vertonung sowie das uneingeschränkte Recht zu deren öffentlicher Wie- dergabe, z.B. durch Vortrag, Vorführung oder Aufführung, ferner das Recht zur Aufzeichnung und öffentli- chen Wiedergabe von in diesem Zusammenhang entstehenden Bild- und Tonträgern, jeweils in unbearbei- teter oder bearbeiteter Form,
(d) das Recht zum Laden, Anzeigen, Verwenden, Übertragen, Speichern, Anpassen, Übersetzen, Bearbeiten und Vervielfältigen der in Ziffer 1.10.2 genannten Computerprogramme in unbegrenzter Anzahl. Die AN übergibt der GIZ zum Zwecke der Bearbeitung den jeweiligen Quellcode und die Programmdokumentation, die die GIZ auch Dritten in Form von Kopien übergeben darf, und
(e) das Recht zu einer Verwertung auch außerhalb des Projekts.
1.10.5 Potenzielle Erweiterung des Nutzungsrechts auf bei Vertragsschluss unbekannte Arten der Nutzung
Auf Anforderung der GIZ räumt die AN der GIZ außerdem ein ausschließliches, zeitlich, räumlich und inhaltlich unbeschränktes Nutzungsrecht ein, die Arbeitsergebnisse sowie die vorhandenen Bestände auf solche Arten zu nutzen, die zur Zeit des Vertragsschlusses noch unbekannt sind.
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In diesem Fall werden die GIZ und die AN gesondert eine angemessene Vergütung vereinbaren.
1.10.6 Übertragung auf Dritte durch die GIZ
Die GIZ ist weiterhin berechtigt, die eingeräumten Nutzungsrechte auf Dritte zu übertragen oder Dritten einfache Nutzungsrechte einzuräumen; bei einfachen Nutzungsrechten nach Ziffer 1.10.3 beschränkt sich dies jedoch auf die Übertragung und Einräumung an den Oberauftraggeber, den Politischen Träger und sämtliche sonstige Beteiligte an dem Projekt.
1.10.7 Freiheit von Rechten Dritter
Die AN gewährleistet, dass die Arbeitsergebnisse und die eingebrachten vorhandenen Bestände nicht mit Ur- heberrechten oder sonstigen Rechten Dritter belastet sind, die eine Nutzung in dem oben beschriebenen Um- fang beeinträchtigen. Die AN wird die GIZ gegen alle Ansprüche verteidigen, die aus einer Verletzung eines gewerblichen Schutzrechts, Urheberrechts oder sonstiger Schutzrechte durch die vertragsgemäß genutzten Ar- beitsergebnisse und vorhandenen Bestände hergeleitet werden und der GIZ gerichtlich auferlegte Kosten und Schadensersatzbeträge übernehmen, sofern die GIZ die AN von solchen Ansprüchen unverzüglich benachrich- tigt hat und der AN Abwehrmaßnahmen und Vergleichsverhandlungen vorbehalten bleiben. Die vorstehende Verpflichtung der AN besteht nicht, wenn sie die Rechtsverletzung nicht zu vertreten hat.
1.10.8 Abgeltung
Die vertraglich vereinbarte Vergütung umfasst auch die Einräumung der Nutzungsrechte.
1.10.9 Nutzungsrecht der AN zu eigenen Zwecken
Die GIZ kann der AN in Textform eine Nutzung der Arbeitsergebnisse durch die AN gestatten. Die GIZ wird die Nutzung gestatten, wenn und soweit die AN ein berechtigtes Interesse geltend machen kann und die Interessen der GIZ nicht entgegenstehen. Die AN hat bei jeder Nutzung von Arbeitsergebnissen den Namen der GIZ zu nennen, es sei denn die GIZ widerspricht der Namensnennung.
1.11 Datenschutz
1.11.1 Die AN hält die Anforderungen der jeweils anwendbaren Datenschutzbestimmungen ein und verpflichtet ihre Mitarbeitenden zu deren Einhaltung.
1.11.2 Die AN stellt die GIZ von allen Ansprüchen aus der Verletzung der vorstehenden Ziffer 1.11.1 und aus der Verletzung anwendbarer Datenschutzvorschriften frei und erstattet ihr alle Kosten, die in diesem Zusammen- hang für Maßnahmen der Rechtsverteidigung oder aufgrund von Sanktionen staatlicher Stellen anfallen. Dies gilt nicht, soweit die AN die Verletzung nicht zu vertreten hat.
1.11.3 Sind die GIZ und die AN gemeinsam Verantwortliche für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten im Sinne des Art. 26 DSGVO, so schließen sie hierüber eine Vereinbarung auf der Grundlage der AVB-Anlage 1.
1.11.4 Sofern die AN personenbezogene Daten für die GIZ im Sinne von Art. 4 Nr. 8 DSGVO verarbeitet, schließen die GIZ und die AN hierüber eine Vereinbarung auf der Grundlage der AVB-Anlage 2.
1.12 Weitergabe der Verpflichtungen aus Sanktionsregimen an die AN
Die AN stellt Dritten, die auf einer Sanktionsliste der Vereinten Nationen und/oder der EU aufgeführt sind, weder direkt noch indirekt finanzielle Mittel oder sonstige wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung, welche sie von der GIZ erhalten hat.
Des Weiteren hält die AN im Rahmen der Vertragsdurchführung sämtliche Embargos und sonstige Handelsbe- schränkungen der Vereinten Nationen, der EU oder der Bundesrepublik Deutschland ein.
Die AN informiert die GIZ auf eigene Veranlassung unverzüglich über die Verletzung einer Bestimmung der Absätze 1 und 2 dieser Ziffer 1.12.
Die AN informiert die GIZ auf eigene Veranlassung unverzüglich, wenn die AN, ihre Eigentümerinnen bzw. Personen mit Kontrolle (im Sinne des Art. 1 Nr. 5 bzw. Nr. 6 EU VO Nr. 2580/2001) oder ihre Mitarbeitenden auf einer Sanktionsliste der Vereinten Nationen oder der EU gelistet werden. Gleiches gilt, wenn sie Kenntnisse über ein Ereignis erlangt, welches geeignet ist, zu einer solchen Listung zu führen.
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1.13 Umsetzung der Anforderungen des Verhaltenskodex
1.13.1 Informationspflichten und Einhaltung des Verhaltenskodex
Auf Anforderung der GIZ ist die AN verpflichtet, der GIZ die in der Anforderung benannten Informationen und Dokumente zu beschaffen und zu übermitteln, soweit diese erforderlich sind, damit die GIZ alle sich aus der Vertragsbeziehung mit der AN ergebenden regulatorischen Vorgaben erfüllen kann. Betriebssensible und be- triebsgeheime Informationen sowie personenbezogene Daten sind von dieser Verpflichtung nicht erfasst. “Re- gulatorische Vorgaben” im Sinne dieser Ziffer 1.13.1 können sich insbesondere, aber nicht ausschließlich, aus den folgenden Regelungen ergeben:
(i) Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG);
(ii) Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (REACH-Verordnung).
Aufgrund des LkSG ist die GIZ unter anderem verpflichtet, menschenrechts- und umweltbezogene Risiken bei ihren AN zu ermitteln. Die GIZ begrüßt es, wenn ihre AN jeweils eigene robuste Risikomanagementsysteme etablieren, um menschenrechts- und umweltbezogene Risiken und Verletzungen im jeweils eigenen Geschäfts- bereich sowie innerhalb der Lieferkette der jeweiligen AN zu ermitteln und zu adressieren.
Die AN gewährleistet, dass sie im Rahmen ihrer eigenen Geschäftstätigkeit im Einklang mit dem als AVB-Anlage 3 beigefügten Verhaltenskodex für Auftragnehmende Parteien der Deutschen Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (GIZ) GmbH (im Folgenden „Verhaltenskodex“) handelt. Die AN informiert die GIZ unverzüg- lich, wenn die AN das Risiko eines Verstoßes bzw. einen Verstoß gegen den Verhaltenskodex identifiziert hat.
1.13.2 Präventionsmaßnahmen
1.13.2.1 Grundsatz
Stellen die AN und/oder die GIZ das Risiko oder den Verdacht eines Verstoßes gegen den Verhaltenskodex auf Seiten der AN und/oder ihrer Zulieferer fest, werden sich die AN und die GIZ auf angemessene Präventions- maßnahmen einigen und die AN wird diese entsprechend umsetzen.
1.13.2.2 Schulungen
Die Einigung über angemessene Präventionsmaßnahmen kann unter anderem die Verpflichtung der AN bein- halten, an von der GIZ durchgeführten Schulungen zur Einhaltung der im Verhaltenskodex aufgeführten men- schenrechts- und umweltbezogenen Pflichten und deren angemessener Adressierung in der weiteren Liefer- kette teilzunehmen und der GIZ auf Verlangen die erfolgte Teilnahme zu bestätigen. Alternativ können sich die AN und die GIZ darauf einigen, dass die AN in Textform gegenüber der GIZ bestätigt, (i) die Vorgaben des Verhaltenskodex einzuhalten und (ii) nachweislich eigene Schulungen oder sonstige gleich geeignete Präven- tionsmaßnahmen durchzuführen.
1.13.2.3 Kontrollen
Sofern die GIZ Risiken hinsichtlich der Einhaltung des Verhaltenskodex sowie etwaiger ergänzender Vereinba- rungen zu Präventionsmaßnahmen identifiziert und der AN mitgeteilt hat, ist die GIZ berechtigt, die Einhaltung bei der AN zu überprüfen. Die Kontrollmaßnahmen der GIZ müssen angemessen sein und insbesondere die berechtigten Belange der AN wahren. Als Kontrollmaßnahmen kommen insbesondere die Einholung von um- fassenden Auskünften sowie Vor-Ort-Kontrollen durch die GIZ oder eine beauftragte dritte Partei in Betracht. Sämtliche Kontrollmaßnahmen beschränken sich auf die Einhaltung der im Verhaltenskodex aufgeführten men- schenrechts- und umweltbezogenen Pflichten.
1.13.3 Abhilfemaßnahmen
1.13.3.1 Gemeinsamer Abhilfeplan
Bei Verstößen der AN gegen die Verpflichtungen des Verhaltenskodex erstellen die GIZ und die AN zunächst gemeinsam einen Abhilfeplan. Dieser gemeinsame Abhilfeplan umfasst auch einen Zeitplan zur Umsetzung der darin enthaltenen Abhilfemaßnahmen sowie eine Einigung zur angemessenen Teilung der Kosten für die im gemeinsamen Abhilfeplan vorgesehenen Abhilfemaßnahmen. Die GIZ ist nach Maßgabe von Ziffer 1.13.2.3 auch zur Durchführung von angemessenen Kontrollmaßnahmen zur Einhaltung des gemeinsamen Abhilfeplans durch die AN berechtigt.
1.13.3.2 Rechtsfolgen im Falle des Scheiterns des gemeinsamen Abhilfeplans
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Falls die AN die im gemeinsamen Abhilfeplan vorgesehenen Maßnahmen nicht umsetzt, ist die GIZ berechtigt, die Vertragserfüllung nach Ablauf einer von der GIZ gesetzten angemessenen Frist bis zur Umsetzung der im gemeinsamen Abhilfeplan vorgesehenen Maßnahmen auszusetzen. Darüber hinaus ist die GIZ berechtigt, die Vertragserfüllung ohne vorherige Fristsetzung auszusetzen, wenn und solange die Umsetzung der im gemein- samen Abhilfeplan erarbeiteten Maßnahmen keine zeitnahe Abhilfe bewirkt. Ziff. 4.1 findet keine Anwendung.
Die GIZ ist zur sofortigen Kündigung des Vertrags berechtigt, wenn
(i) es sich um einen sehr schwerwiegenden Verstoß der AN gegen den Verhaltenskodex handelt,
(ii) die Umsetzung der im gemeinsamen Abhilfeplan erarbeiteten Maßnahmen nach Ablauf der im gemein- samen Abhilfeplan festgelegten Zeit keine Abhilfe bewirkt hat und eine Abhilfe auch vernünftigerweise nicht mehr möglich erscheint, und
(iii) der GIZ keine milderen Mittel zur Abhilfe zur Verfügung stehen.
Kündigt die GIZ nach Maßgabe dieser Ziffer 1.13.3.2, so gilt die Kündigung als von der AN zu vertreten.
1.13.4 Hinweisgebersystem
Die AN gewährleistet den ungehinderten Zugang ihrer Mitarbeitenden zu dem bei der GIZ eingerichteten Be- schwerdeverfahren. Dies gilt auch für Hinweise auf Verletzungen menschenrechts- oder umweltbezogener Pflichten, die durch das Handeln einer mittelbaren zuliefernden Partei entstanden sind. Die AN unternimmt insbesondere keine Handlungen, die den Zugang zum Beschwerdeverfahren behindern, versperren oder er- schweren.
1.14 Verbot von Verhaltens- und Leistungskontrollen durch IT-Systeme
Der AN ist jegliche Nutzung von IT-Systemen zur Kontrolle des Verhaltens oder der Leistung von Beschäftigten der GIZ verboten.
1.15 Leistungen des GIZ-Landesbüros im Einsatzland und HIV-Aids Arbeitsplatzprogramm
Die AN hat sich vor Ort bei dem GIZ-Landesbüro zu informieren, welche Unterstützungsleistungen von diesem für das jeweilige Projekt erbracht werden. Diese hat die AN in Anspruch zu nehmen, sofern sie unentgeltlich erbracht werden.
Besteht ein HIV-Aids-Arbeitsplatzprogramm der GIZ für ihre nationalen Mitarbeitenden im Einsatzland (vgl. AVB-Anlage 4), so stellt die AN sicher, dass die nationalen Mitarbeitenden der AN während ihrer Arbeitszeit an diesem Programm teilnehmen können.
1.16 Partnerschaftsleistungen
Die AN hat die in völkerrechtlichen Vereinbarungen (TZ-Rahmenabkommen/Notenwechseln) sowie ggf. in Durchführungsverträgen und Oberverträgen vereinbarten Partnerschaftsleistungen in Anspruch zu nehmen. Auf Anfrage stellt die GIZ der AN Informationen bezüglich der Partnerschaftsleistungen zur Verfügung.
Soweit Partnerschaftsleistungen in der Leistungsbeschreibung angegeben waren, ist die AN verpflichtet, die GIZ unverzüglich in Textform zu unterrichten und über die Auswirkungen auf die Durchführung des Vertrags zu informieren, wenn diese Partnerschaftsleistungen nicht, nur zum Teil oder nicht ordnungsgemäß erbracht wer- den oder über diese Partnerschaftsleistungen hinausgehende Leistungen gewährt werden; sofern das GIZ-Lan- desbüro diesen Umstand bestätigt, treffen die GIZ und die AN eine ergänzende Vereinbarung über die Auswir- kungen dieses Umstands auf die vertraglich vereinbarten Vergütungspositionen. Darüber hinaus unterbreitet die AN der GIZ bei nicht, nur zum Teil oder nicht ordnungsgemäß erbrachten Partnerschaftsleistungen konkrete Vorschläge, welche Maßnahmen unter Abwägung von Vor- und Nachteilen infolgedessen ergriffen werden soll- ten.
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- Leistungserbringung durch die AN
2.1 Einsatz von Fachkräften
2.1.1 Schlüsselfachkräfte und Nicht-Schlüsselfachkräfte
Die AN setzt für die Leistungserbringung Schlüsselfachkräfte und Nicht-Schlüsselfachkräfte als Fachkräfte ein. Schlüsselfachkräfte sind Fachkräfte, die in der Leistungsbeschreibung als solche benannt werden.
Die in den Ziffern 2.1.2 bis 2.1.7 enthaltenen Regelungen finden entsprechende Anwendung, wenn es sich bei der AN um einen Einzelgutachterin handelt; in diesem Fall gilt die AN als Schlüsselfachkraft.
2.1.2 Qualifikation der eingesetzten Fachkräfte
Die AN ist verpflichtet, nur solche Fachkräfte einzusetzen, die vertrauenswürdig sind sowie über die in der Leis- tungsbeschreibung vorgegebenen und im Angebot der AN angegebenen Kenntnisse und Berufserfahrungen verfügen.
2.1.3 Aufklärungspflichten der AN und Einsatzplanung durch die AN
Die AN stellt sicher, dass die eingesetzten Fachkräfte über die Sicherheitssituation im Einsatzland und die ver- traglichen Regelungen zur Informationssicherheit angemessen aufgeklärt sind. Soweit die Teilnahme der AN und/oder ihrer Fachkräfte an speziellen Vorbereitungskursen vereinbart ist, ist die Vorbereitungszeit keine Ein- satzzeit.
Darüber hinaus entscheidet die AN selbstständig über die konkreten Einsatzzeiten der eingesetzten Fachkräfte im Rahmen der durch die GIZ in Anspruch genommenen Fachkrafttage unter Berücksichtigung der Erforder- nisse des Projekts. Soweit erforderlich, stimmt sie sich mit der GIZ und/oder dem Politischen Träger ab.
2.1.4 Einsatz und Austausch von Fachkräften auf Anfrage der AN
Für den Einsatz und Austausch von Fachkräften legt die AN der GIZ einen Personalvorschlag (Fachkraft, Tä- tigkeitsbeschreibung, Einsatzbeginn und Anzahl Fachkrafttage) zur Zustimmung in Textform vor; im Fall von Schlüsselfachkräften ersetzt diese Zustimmung jedoch nicht die für den Austausch von Schlüsselfachkräften nach Maßgabe von Ziffer 1.3 notwendige Vertragsänderung in Schriftform.
Die neue Fachkraft muss mindestens so qualifiziert sein wie im Angebot durch die AN für die ausgetauschte Fachkraft angegeben, oder, soweit das Angebot nicht personalisiert ist, mindestens so qualifiziert wie in der Leistungsbeschreibung beschrieben. Ist dies nicht der Fall, darf die GIZ die Zustimmung zum Austausch ver- weigern.
Soweit die zum Austausch angebotene Fachkraft gleichwertig oder besser qualifiziert ist, darf die GIZ die Zu- stimmung zum Austausch nicht verweigern, wenn die AN das Vorliegen eines wichtigen Grundes für den beab- sichtigten Austausch nachweisen kann.
Sofern die GIZ nach Maßgabe dieser Ziffer 2.1.4 berechtigterweise ihre Zustimmung zu einem Austausch vor dem vertraglichen Beginn des Leistungszeitraums verweigert hat und es absehbar ist, dass die betroffene Fach- kraft die geschuldete Leistung nach dem vertraglichen Beginn des Leistungszeitraums nicht erbringen wird, ist die GIZ zum Rücktritt von dem Vertrag berechtigt.
Verweigert die GIZ nach Maßgabe dieser Ziffer 2.1.4 berechtigterweise ihre Zustimmung zu einem Austausch und unterbleibt nach dem vertraglichen Beginn des Leistungszeitraums der Einsatz der betroffenen Fachkraft, so kann die GIZ stattdessen den Vertrag kündigen; in diesem Fall gilt die Kündigung als von der AN zu vertreten.
2.1.5 Austausch einer Fachkraft auf Verlangen der GIZ aus wichtigem Grund
Die GIZ kann den Austausch einer Fachkraft in Textform verlangen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ein wichtiger Grund im Sinne dieser Ziffer 2.1.5 liegt insbesondere vor,
(a) wenn die Fachkraft nicht die im Angebot der AN angegebene fachliche, sprachliche oder persönliche Qua- lifikation oder die für die Leistungserbringung erforderliche gesundheitliche Eignung besitzt,
(b) wenn das Verhalten der Fachkraft den Interessen der Bundesrepublik Deutschland oder des Oberauftrag- gebers abträglich ist oder von der Regierung des Einsatzlandes bzw. dem Politischen Träger aus nachvoll- ziehbaren Gründen beanstandet wird; oder
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(c) wenn die Fachkraft gegen die ihr von der AN nach Maßgabe dieser AVB aufzuerlegenden Pflichten ver- stößt, obwohl die Fachkraft durch die Regierung bzw. den Politischen Träger zu pflichtgemäßem Verhalten aufgefordert wurde oder die GIZ gegenüber der AN das Verhalten der Fachkraft beanstandet hat.
Alle im Zusammenhang mit einem Austausch aus wichtigem Grund entstehenden zusätzlichen Kosten sowie ggf. anfallende Mehrkosten für Ersatzpersonal trägt die AN. Im Falle des Austausches einer Fachkraft nach einer Beanstandung seitens der Regierung des Einsatzlandes bzw. des Politischen Trägers trägt die AN diese Kosten nur dann, wenn die AN oder ihre Fachkraft die Beanstandung zu vertreten haben. Haben weder die AN noch die betroffene Fachkraft die Beanstandung zu vertreten, findet Ziffer 2.1.6 entsprechende Anwendung.
2.1.6 Austausch einer Fachkraft auf Verlangen der GIZ aus anderen Gründen
Die GIZ kann den Austausch einer Fachkraft der AN in Textform auch aus Gründen verlangen, die nicht im Verhalten oder der Qualifikation der Fachkraft begründet liegen (z.B. aus politischen Gründen oder in Krisenfäl- len). In diesen Fällen erstattet die GIZ der AN die im Zusammenhang mit dem Austausch stehenden unvermeid- baren Aufwendungen. Soweit es sich hierbei um Gehälter oder Gehaltsnebenkosten für die ausgetauschte Fachkraft handelt, gelten diese als vermeidbar, wenn sie später als zwei Monate nach dem Austauschverlangen der GIZ entstehen, es sei denn, die AN kann nachweisen, dass die Kosten über diesen Zeitraum hinaus unver- meidbar entstanden sind und die AN die Fachkraft nicht anderweitig einsetzen konnte.
2.1.7 Einsatz einer neuen Fachkraft nach dem Austauschverlangen der GIZ; Leistungsverweigerung und Kündigung bei ausbleibendem Austausch
Im Fall eines Austauschverlangens gemäß Ziffer 2.1.5 und Ziffer 2.1.6 hat die AN den Einsatz der bisherigen Fachkraft zu einem von der GIZ zu bestimmenden Zeitpunkt zu unterlassen. Darüber hinaus hat die AN nach Vorgabe der GIZ eine vorzeitige Ausreise der bisherigen Fachkraft aus dem Einsatzland zu veranlassen, sofern ein wichtiger Grund für die Ausreise vorliegt.
Darüber hinaus hat die AN im Fall eines Austauschverlangens gemäß Ziffer 2.1.5 und Ziffer 2.1.6 unverzüglich, spätestens jedoch drei Monate nach Zugang des Austauschverlangens, eine neue Fachkraft einzusetzen, es sei denn, dies wird von der GIZ ausdrücklich nicht gewünscht; Ziffer 2.1.4 Abs. 1 gilt entsprechend. Nach Ablauf der Frist ist die GIZ berechtigt, die Annahme der Leistungen der AN insoweit abzulehnen und den Vertrag zu kündigen; in diesem Fall gilt die Kündigung als von der AN zu vertreten.
2.2 Besondere Verpflichtungen bei der Leistungserfüllung im Einsatzland
2.2.1 Verhaltenspflichten der entsandten Fachkräfte im Einsatzland
Die AN verpflichtet die von ihr in das Einsatzland entsandten Fachkräfte,
(i) im Rahmen des Vertrages nach besten Kräften zur Erreichung der in Artikel 55 der Charta der Vereinten Nationen festgelegten Ziele sowie zur Erreichung der Ziele des Projektes beizutragen,
(ii) sich nicht in die inneren Angelegenheiten des Einsatzlandes einzumischen,
(iii) die Gesetze des Einsatzlandes zu befolgen,
(iv) die Sitten und Gebräuche des Einsatzlandes zu achten,
(v) mit den amtlichen Stellen des Einsatzlandes, insbesondere dem Politischen Träger, vertrauensvoll zusam- menzuarbeiten und
(vi) im Einsatzland ohne Zustimmung der GIZ keine andere wirtschaftliche Tätigkeit als diejenige im Rahmen dieses Vertrages auszuüben. Die GIZ darf die Zustimmung nur in begründeten Fällen verweigern.
Dieselben Pflichten gelten für die AN selbst, wenn diese eine natürliche Person ist.
2.2.2 Zusammenarbeit mit anderen Institutionen
Die AN und die eingesetzten Fachkräfte sind zur Kooperation mit der deutschen Auslandsvertretung, im Ein- satzland tätigen Sachverständigen und mit den im Einsatzland tätigen Repräsentanten und Repräsentantinnen der Bundesrepublik Deutschland sowie, soweit für die Leistungserbringung von Relevanz, mit den Repräsen- tanten und Repräsentantinnen sowie Fachkräften multilateraler oder anderer Organisationen verpflichtet.
2.2.3 Meldung von Reiseterminen
An- und Abreise der eingesetzten Fachkräfte im Rahmen der Leistungserbringung sind der GIZ, unverzüglich, in der Regel aber mindestens eine Woche vor Antritt der Reise, in Textform mitzuteilen.
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2.2.4 Schutzmaßnahmen, gesundheitliche Anforderungen
Die AN ist dafür verantwortlich, dass sie und die durch sie eingesetzten Fachkräfte gesundheitlich den Anforde- rungen des Einsatzlandes genügen. Sie ist insbesondere verpflichtet, für die zur Einreise der entsandten Fach- kräfte notwendigen Impfungen zu sorgen. Die AN hat auf Verlangen der GIZ die Einhaltung dieser Vorschrift nachzuweisen. Bietet die GIZ eine Sicherheitseinweisung an, so sind die AN und die entsandten Fachkräfte zur Teilnahme verpflichtet.
2.2.5 Meldepflicht im Einsatzland
Nach Ankunft im Einsatzland stellt die AN sicher, dass sie bzw. die eingesetzten Fachkräfte unverzüglich in Textform den*die AV sowie das in AVB-Anlage 5 für das GIZ-Landesbüro angegebene Funktionspostfach in Kopie über Aufenthaltsdauer, den Aufenthaltsort und Kontaktmöglichkeiten informieren.
Die AN stellt sicher, dass sie oder die durch sie eingesetzten Fachkräfte sich sowie ihre mitausgereisten Fami- lien- und Haushaltsangehörigen bei der jeweils zuständigen Botschaft registrieren, z.B. über die elektronische Erfassung von Deutschen im Ausland (ELEFAND-Krisenvorsorgeliste).
Bei einem zusammenhängenden Einsatz von mehr als drei Monaten oder auf Anfrage der GIZ hat die AN au- ßerdem unverzüglich nach Ankunft im Einsatzland in Abstimmung mit der GIZ im Einsatzland die jeweils zu- ständige deutsche Auslandsvertretung und den Politischen Träger über Aufgaben und Tätigkeit der AN im Ein- satzland im Rahmen des Vertrags unter Angabe der Projektnummer bzw. Projektbezeichnung sowie Namen, Beruf und Ankunftstermin der durch sie eingesetzten Fachkräfte zu informieren. Etwaige Verlängerungen sowie eine Beendigung des Einsatzes sind in gleicher Weise zu melden.
2.2.6 Sicherheitsvorsorge und Krisenmanagement
Die AN händigt den Fachkräften, deren mitausreisenden volljährigen Familienangehörigen sowie den ständig mit ihnen in einem Haushalt lebenden volljährigen Personen, die in das Einsatzland reisen werden, vor Ausreise jeweils ein Exemplar des sog. „Merkblatt zur Sicherheitsvorsorge und zu Not- und Krisenfällen im Ausland" (AVB-Anlage 6) und des Dokuments “Kontakt im Not- und Krisenfall” (AVB-Anlage 7) aus. Die AN gewährleistet, dass sie und die genannten Personen die Regelungen des Merkblattes einhalten.
Die AN ist verpflichtet, die GIZ auf Anforderung jederzeit über die eingesetzten Fachkräfte sowie deren mitaus- reisenden Familienangehörigen und den ständig mit ihnen in einem Haushalt lebenden Personen, die sich im Rahmen des Vertrages mit der GIZ aktuell im Einsatzland aufhalten, auf dem hierfür vorgesehenen Datenblatt (AVB-Anlage 8) zu informieren. Im Not- und Krisenfall hat die Meldung der Daten unverzüglich, spätestens aber innerhalb von sechs Stunden nach formloser Aufforderung durch die GIZ direkt an den Krisenbeauftragten der GIZ (krisenbeauftragter@giz.de) zu erfolgen.
Der AN und den eingesetzten Fachkräften wird zur schnellen Reaktion vor Ort in Not- und Krisenfällen empfoh- len, die wichtigsten Informationen in einem Personal Data Sheet (AVB-Anlage 9) zu dokumentieren und im Ein- satzland während des Einsatzes bei der GIZ zu hinterlegen. Das Personal Data Sheet kann entweder in einem verschlossenen Umschlag dem Security Risk Management vor Ort übergeben werden, oder via https://filetrans- fer.giz.de/Start?1 an die Funktionsadresse des Security Risk Managements im Einsatzland geschickt werden.
Die AN ist dazu angehalten, sich über eine mögliche Registrierung im Notfallkommunikationssystem (EMNS - Emergency Mass Notification System) der GIZ für den Zeitraum des Aufenthaltes im Ausland zu informieren. Entsprechende Zugangsdaten kann die AN über das GIZ-Landesbüro im Einsatzland oder auf Anfrage über emns@giz.de erhalten. Die GIZ integriert im Rahmen der Möglichkeiten die AN und die Fachkräfte in das Si- cherheitssystem im Land.
2.2.7 Verhalten im Krisenfall
Die GIZ kann die sofortige Ausreise aus dem Einsatzland verlangen, wenn dies nach Einschätzung der GIZ aufgrund einer Krise oder aus politischen Gründen erforderlich ist. In diesen Fällen haben die AN und die ein- gesetzten Fachkräfte den Anweisungen der GIZ unverzüglich Folge zu leisten, bei Bedarf auszureisen und ggf. an Evakuierungsmaßnahmen teilzunehmen. Im Falle eines Abzuges aus dem Krisengebiet bedarf die dienstli- che Wiedereinreise der vorherigen Zustimmung der GIZ in Textform.
Kommen die AN und/oder die eingesetzten Fachkräfte den in dieser Regelung genannten Verpflichtungen nicht nach, kann die GIZ Zahlungen an die AN aussetzen sowie von der AN Erstattung der durch die Nichtbefolgung entstehenden Mehraufwendungen der GIZ und/oder der Bundesregierung verlangen. Die GIZ ist in diesem Fall ebenfalls zur Kündigung berechtigt – die Kündigung gilt in diesem Fall als von der AN zu vertreten.
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2.2.8 Veräußerung von zollfrei erworbenen Kfz
Kraftfahrzeuge der AN und ihrer Fachkräfte, die auf der Grundlage völkerrechtlicher Vereinbarungen oder be- sonderer Regelungen des Einsatzlandes zollfrei eingeführt oder erworben wurden, dürfen nur mit Zustimmung des GIZ-Landesbüros veräußert werden.
2.3 Berichts- und Informationspflichten
2.3.1 Berichtspflichten
Die AN legt der GIZ die in den Vertragsunterlagen nach Art und Häufigkeit genannten Berichte in dem vorgege- benen Format termingerecht vor. Sofern im Vertrag nichts anderes vereinbart ist, erstellt die AN die Berichte in deutscher Sprache und sendet sie in elektronischer Form (MS Word-kompatibel und als PDF-Dokument) an die GIZ.
Wenn in den Vertragsunterlagen keine Vorgaben bezüglich der vorzulegenden Berichte gemacht werden, so ist die AN verpflichtet, einen Schlussbericht sowie, im Falle einer Vertragslaufzeit von mindestens 18 Monaten, Zwischenberichte zu erstellen und bei der GIZ einzureichen. In diesem Fall sind Zwischenberichte nach jeweils 12 Monaten, der Schlussbericht zum Ende der Vertragslaufzeit fällig.
Bei der Erstellung von Studien oder Gutachten findet Ziffer 2.3 mit Ausnahme der Ziffer 2.3.4 und Ziffer 2.3.5 keine Anwendung.
2.3.2 Inhaltliche Vorgaben
Alle Berichte und die damit im Zusammenhang stehenden Unterlagen müssen den Oberauftraggeber, ggf. wei- tere Geber und die GIZ als Auftraggeberin deutlich erkennen lassen. Die Berichte sollen kurzgefasst werden und sich auf Informationen beschränken, die in unmittelbarem Zusammenhang zum Vertrag stehen. Bei örtli- chen Zuschüssen gemäß Ziffer 2.7 ist auch auf die Abwicklung der örtlichen Zuschüsse einzugehen. Die Be- richte sollen über den Grad der Zielerreichung Auskunft geben. Sie müssen datiert und bei nicht elektronischen Ausfertigungen unterzeichnet sein. Quellen und Fundstellen sind anzugeben.
2.3.3 Sonderberichte
Bei wichtigen Anlässen informiert die AN die GIZ unverzüglich und erstellt unaufgefordert Sonderberichte. Wich- tige Anlässe in diesem Sinne sind insbesondere
(i) solche Anlässe, welche die Durchführung des Vertrags verzögern oder unmöglich machen,
(ii) solche Anlässe, welche die Zielerreichung des Projekts gefährden,
(iii) wesentliche Verstöße der AN gegen den in AVB-Anlage 3 enthaltenen Verhaltenskodex,
(iv) andere wesentliche zeitliche, finanzielle, fachliche oder entwicklungspolitische Veränderungen im Laufe der Vertragsdurchführung, oder
(v) erhebliche Gefahren für die Sicherheit oder Gesundheit des eingesetzten Personals.
Sonderberichte werden nicht zusätzlich vergütet.
2.3.4 Informationspflicht der AN über den Stand des Auftrags
Die GIZ kann jederzeit den Stand und die Ergebnisse der Vertragsdurchführung prüfen, einschließlich der da- zugehörigen Buchhaltung und Sonderkonten. Die AN hat die dafür notwendigen Unterlagen bereitzuhalten und der GIZ auf Anforderung Kopien dieser Unterlagen zu übergeben sowie die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die AN hat auf Verlangen der GIZ weiteren Stellen oder von der GIZ beauftragten Personen und Organisationen Auskunft zu geben sowie Prüfungen zu ermöglichen. Die AN ist bei einer Prüfung zur angemessenen Zusam- menarbeit verpflichtet.
2.3.5 Meldung von Informationssicherheitsvorfällen
Die AN informiert die GIZ (informationsecuritymanagement@giz.de) unverzüglich über den Eintritt und das Aus- maß eines Informationssicherheitsvorfalls, welcher (auch) Informationen der GIZ und/oder des Politischen Trä- gers betrifft.
Ein Informationssicherheitsvorfall ist ein Ereignis, welches zu einer Beeinträchtigung der Informationssicherheit führen kann, z.B. durch unberechtigte Einsichtnahme/Weitergabe von Informationen, Modifikation von Informa- tionen oder Löschen von Informationen/Behinderung des Zugriffs auf Informationen.
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2.4 Beschaffungen
2.4.1 Mitwirkung der AN bei Beschaffungen von Sachgütern durch die GIZ
Wenn vertraglich vereinbart ist, dass die GIZ bestimmte Beschaffungen von Sachgütern durchführt, dann erstellt die AN dazu die erforderlichen spezifizierten Materialanforderungen und die dazugehörigen Leistungsbeschrei- bungen, die den vergaberechtlichen Anforderungen entsprechen, und sendet diese an die GIZ. Die AN wickelt den Warenempfang vor Ort ab bzw. unterstützt den Politischen Träger dabei. Dazu gehört insbesondere:
• die Verzollung sowie die Prüfung der Sendung auf Vollständigkeit und auf Transportschäden und ggf. Scha- densmeldung an die GIZ, und
• die Übermittlung der Empfangsbestätigung an die GIZ.
2.4.2 Beschaffungen von Sachgütern, Dienst- und Werkleistungen durch die AN
2.4.2.1 Grundsätze für Beschaffungen
Die AN darf im Zusammenhang mit dem Vertrag Aufträge (einschließlich Untervergaben) nur an geeignete Ver- tragspartner, an deren Zuverlässigkeit keine Zweifel bestehen, nach wettbewerblichen Gesichtspunkten und zu wirtschaftlichen Bedingungen vergeben. Die AN hat bei der Beschaffung auf Transparenz, Gleichbehandlung, Bietereignung und Nachhaltigkeit zu achten. Ab einem geschätzten Auftragswert von EUR 1.000 ohne Umsatz- steuer hat die AN mindestens drei geeignete Unternehmen zur Angebotsabgabe aufzufordern, es sei denn die UAN ist in den Vertragsunterlagen namentlich benannt oder die AN kann auf Anforderung der GIZ nachweisen, dass die Auftragsvergabe auch ohne eine Aufforderung an mindestens drei geeignete Unternehmen wirtschaft- lich ist. Die Beschaffung ist entsprechend zu dokumentieren.
2.4.2.2 Vereinbarungen zur Gewährleistung
Die AN ist verpflichtet, bei der Beschaffung von Sachgütern, Dienst- und Werkleistungen im Zusammenhang mit dem Vertrag mit ihren jeweiligen Vertragspartnern Gewährleistungsvereinbarungen zu treffen, welche die AN nicht schlechter stellen als andere Auftraggeber bzw. Besteller bei vergleichbaren Geschäften. Die AN ist verpflichtet, ihre Gewährleistungsansprüche unter diesen Verträgen an die GIZ oder eine von der GIZ benannte Stelle (z.B. der Politische Träger) abzutreten und die GIZ bei der Durchsetzung der Gewährleistungsansprüche zu unterstützen; die Abtretungserklärung der AN sowie die Annahme der Abtretung werden im Übergabeproto- koll dokumentiert.
2.4.2.3 Nutzung der Sachgüter
Mit Ausnahme der Sachgüter, die gemäß vertraglicher Vereinbarung bereits unmittelbar nach dem Eintreffen im Einsatzland an den Politischen Träger übergeben werden müssen, stehen der AN bis zum Ende des Leistungs- zeitraums sämtliche im Rahmen des Vertrags beschaffte Sachgüter zur Nutzung zur Verfügung. Sachgüter sind von der AN mit der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt zu behandeln und mit den von der GIZ vorgegebenen Kennzeichnungen zu versehen. Die AN trägt das Risiko des Verlusts oder der Beschädigung der Sachgüter.
Eine private Nutzung der Sachgüter durch die AN und ihre Fachkräfte ist nicht zulässig.
2.4.2.4 Inventarisierung
Die AN muss alle Sachgüter und Ersatzteile mit einem Einkaufswert von mehr als EUR 1000 ohne Umsatzsteuer inventarisieren, (AVB-Anlage 10) sofern sie nicht unmittelbar bei Eintreffen im Einsatzland dem Politischen Trä- ger übergeben werden.
2.5 Übergabe von Sachgütern
Die AN ist verpflichtet, die Sachgüter gemäß vertraglicher Vereinbarung entweder nach deren Eintreffen im Einsatzland oder am Ende des Leistungszeitraums an den im Vertrag genannten Empfänger zu übergeben und dieser das Eigentum an den Sachgütern zu verschaffen. Die AN ist verpflichtet, den im Vertrag genannten Empfänger über die sachgemäße Nutzung und ordnungsgemäße Entsorgung der Sachgüter aufzuklären.
Die AN hat die Übergabe auf dem in AVB-Anlage 11 vorgesehenen Formblatt zu dokumentieren und das voll- ständig ausgefüllte Formblatt der GIZ spätestens mit der Schlussrechnung vorzulegen. Wenn sich eine Verwei- gerung der Übernahme abzeichnet oder die Übernahme endgültig verweigert wird, ist die AN verpflichtet, un- verzüglich das GIZ-Landesbüro zu informieren. Im Falle der endgültigen Verweigerung der Übernahme ist die AN verpflichtet, die Sachgüter an eine andere von der GIZ zu benennende Stelle zu übergeben und diese Stelle nach Maßgabe von Absatz 1 Satz 2 aufzuklären.
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2.6 Einhaltung gesetzlicher Regelungen bei der Ein- und Ausfuhr von Sachgütern
Die AN hat bei der Ein- und Ausfuhr von Sachgütern alle anwendbaren gesetzlichen Regelungen, insbesondere außenwirtschaftliche und zollrechtliche Regelungen, zu beachten.
2.7 Örtliche Zuschüsse
Wenn der Vertrag örtliche Zuschüsse vorsieht, kann die AN mit lokalen Empfängern entsprechende Verträge auf Grundlage der Musterverträge (Anlage 12 der AVB) sowie unter Beachtung der in der Handreichung (Anlage 13 der AVB) enthaltenen Vorgaben abschließen. Die AN schließt den Vertrag über den konkreten örtlichen Zuschuss, stellt die Mittel zur Verfügung, berät den lokalen Empfänger und steuert und kontrolliert die sachge- rechte Mittelverwendung einschließlich der Nachweisführung durch den lokalen Empfänger. Der einzelne örtli- che Zuschuss darf jeweils EUR 100.000 nicht überschreiten. Die GIZ erstattet der AN den ÖZ nicht, wenn der lokale Empfänger den Zuschuss nicht zweckentsprechend verwendet.
2.8 Gesonderte Buchführungskonten
Die AN führt für diesen Vertrag von ihrer übrigen Buchführung getrennte Konten über Einnahmen und Ausga- ben.
2.9 Vertraulichkeit, Integrität und Verfügbarkeit von Informationen
Informationen sind in Bezug auf Vertraulichkeit, Integrität und Verfügbarkeit durch technische oder organisato- rische Maßnahmen angemessen zu schützen.
Insbesondere stellt die AN bei der Nutzung von Bildschirmgeräten im Rahmen der Vertragsdurchführung sicher, dass der Ort der Nutzung angemessen sicher ist und dass unbefugte Dritte diese nicht benutzen können. Es muss weiterhin sichergestellt werden, dass unbefugte Dritte keine Informationen einsehen können (z.B. über Blickschutzfolien).
- Preisbildung, Vergütung und Abrechnung
3.1 Grundsätze der Vergütung
Die Vergütung der AN für die vertraglich vereinbarten und von der AN tatsächlich erbrachten Leistungen setzt sich zusammen aus den Honoraren gemäß Ziffer 3.6.1, der Umsatzsteuer nach Maßgabe der Ziff. 3.3, und den in den Ziffern 3.6.2 bis einschließlich 3.6.6 gesondert aufgeführten Erstattungspositionen. Hiermit wird auch ein vertraglich geschuldetes Backstopping abgegolten. Darüber hinaus werden keine Kosten erstattet.
Die für die Vergütungspositionen in den Budgetzeilen des Preisblatts jeweils vertraglich vereinbarten Beträge stellen Höchstbeträge dar.
3.2 Anwendbarkeit des öffentlichen Preisrechts im Rahmen von Aufträgen der Bundesregierung
Die Bundesrepublik Deutschland verlangt, dass im Rahmen ihrer Aufträge an die GIZ die Verordnung PR 30/53 über die Preise bei öffentlichen Aufträgen vom 21.11.1953 – Bundesanzeiger Nr. 244 vom 18.12.1953 – mit den Leitsätzen für die Preisermittlung aufgrund von Selbstkosten (LSP) auch bei mittelbaren Leistungen Anwendung findet. Wenn es sich bei dem Vertrag um einen Unterauftrag zu einem Auftrag der Bundesregierung handelt, und die AN ihren Sitz in Deutschland hat, dann unterliegen die durch die AN in Rechnung gestellten Beträge der Preisprüfung durch die zuständige Preisbehörde.
3.3 Umsatzsteuer auf AN-Leistungen
Zusätzlich zu dem vertraglich vereinbarten Preis kann die AN die nach dem jeweils anwendbarem Recht auf ihre Leistung anfallende Umsatzsteuer geltend machen, sofern die AN hierfür selbst keine Befreiung in Anspruch nehmen kann oder hätte in Anspruch nehmen können.
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Der Anspruch der AN gegen die GIZ auf Vergütung der Umsatzsteuer besteht außerdem dann nicht, wenn eine Befreiung oder Erstattung, auf die die GIZ einen Anspruch gehabt hätte, aus einem von der AN zu vertretenden Grund scheitert (z.B. im Falle einer verspäteten Übermittlung der Rechnung).
Es obliegt der AN, sich rechtzeitig nach den Voraussetzungen für etwaige durch die AN selbst oder die GIZ zu führende Befreiungs- oder Erstattungsverfahren zu erkundigen. Die AN ist ferner verpflichtet, auf Anforderung der GIZ an der Beantragung einer Befreiung oder einer Erstattung der Umsatzsteuer durch die GIZ mitzuwirken.
Die GIZ vergütet der AN die Umsatzsteuer nur gegen Bestätigung der Steuerpflicht durch die AN bei Rech- nungsstellung (vgl. entsprechendes Bestätigungsfeld im Formular zur Leistungserfassung (LERF) (AVB-An- lage 14)). Auf Anforderung der GIZ hat die AN der GIZ darüber hinaus die Abführung der Umsatzsteuer durch Vorlage eines landesüblichen Nachweises nachzuweisen und alle zur Überprüfung des Nachweises erforderli- chen Auskünfte zu erteilen.
Umsatzsteuer, die von einem Drittland (wie in Ziffer 1.1 der AVB definiert) erhoben wird, wird nur vergütet, wenn und soweit sie im Preisblatt angegeben wurde.
Diese Ziffer 3.3 gilt entsprechend für andere indirekte Steuern.
3.4 Preisermäßigungen
Rabatte, Skonti, Rückvergütungen, Steuerermäßigungen oder -erstattungen und alle sonstigen Preisermäßi- gungen, die die AN für Kosten erlangt, die die GIZ erstattet, sind in Anspruch zu nehmen und an die GIZ wei- terzugeben bzw. bei der Abrechnung abzuziehen.
3.5 — entfällt —
3.6 Vergütungspositionen
3.6.1 Honorar
Das Honorar ergibt sich aus dem Preisblatt und wird auf Basis von Fachkrafttagen kalkuliert, an denen die AN oder eine oder mehrere der von ihr eingesetzten Fachkräfte Leistungen für die GIZ erbringen. Ein Fachkrafttag entspricht 8 Stunden. Die AN darf pro Fachkraft und Kalendertag maximal einen Fachkrafttag abrechnen. Die AN ist dazu berechtigt, jeweils zwei volle Stunden als anteilige Fachkrafttage abzurechnen. Andere Einheiten können nicht abgerechnet werden. Reine Reisezeit kann nicht als Fachkrafttag abgerechnet werden.
3.6.2 Vertragsbedingte Kosten im Einsatzland
Ab einem geplanten zusammenhängenden vertragsbedingten Aufenthalt im Einsatzland von mehr als drei Mo- naten kann die AN die durch die Durchführung des Auftrags am gewöhnlichen Ort der Leistungserbringung entstehenden Kosten im Rahmen einer Tagespauschale abrechnen. Die Tagespauschale wird ab dem ersten Tag des vertragsbedingten Aufenthalts gezahlt.
Einsätze bis zu einer Gesamtdauer von drei Monaten im Einsatzland werden als vertragsbedingte Geschäfts- reisen entsprechend Ziffern 3.6.4.2 und 3.6.4.3 dieser AVB abgerechnet.
3.6.3 Nationale administrative Mitarbeitende
Für nationale administrative Mitarbeitende (Fahrerinnen, Sekretärinnen, Hilfskräfte) werden monatliche Pau- schalen in der vertraglich vereinbarten Höhe gegen Nachweis des Beschäftigungsverhältnisses gezahlt. Reise- kosten für nationale administrative Mitarbeitende werden nicht gesondert erstattet.
3.6.4 Reisekosten
3.6.4.1 Transfer- und Visabeschaffungskosten
Flugkosten für vertraglich vereinbarte internationale, regionale und nationale Flüge sowie in diesem Zusammen- hang entstehende Transferkosten (z.B. Bahnkosten, Taxikosten) sowie vertragsbedingt notwendige Kosten der Visabeschaffung werden je nach vertraglicher Vereinbarung entweder in Höhe der nachgewiesenen Kosten oder pauschal in vertraglich vereinbarter Höhe erstattet.
Für den Fall der vertraglich vereinbarten Erstattung in Höhe der nachgewiesenen Kosten erfolgt eine Erstattung durch die GIZ nur soweit die AN die nachfolgenden Vorgaben eingehalten hat:
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(i) Flugreisen der AN bzw. der entsandten Fachkräfte sind grundsätzlich in Economy-Class durchzuführen.
(ii) Abweichend von (i) ist die AN berechtigt, bei Langstreckenflügen der AN bzw. der entsandten Fachkräfte ab einer Flugzeit von 6 Stunden (ohne Berücksichtigung von Unterbrechungen / Zwischenlandungen) die Premium-Economy-Class zu buchen und abzurechnen. Sollte auf dem Langstreckenflug keine Premium- Economy-Class angeboten werden, so kann ausnahmsweise Business-Class gebucht und abgerechnet werden.
(iii) Die AN ist nicht dazu berechtigt, Flugreisen in der First-Class abzurechnen.
Kosten für Zertifikate zur Kompensation von CO2-Emissionen, welche durch diese Flüge entstehen, werden in Höhe der nachgewiesenen Kosten erstattet.
Die AN bzw. die entsandten Fachkräfte können aus Gründen der Nachhaltigkeit auch andere Verkehrsmittel nutzen, wenn dies möglich und angezeigt ist. Die Kosten für Fahrten zwischen Wohn- und Arbeitsstätte im Einsatzland sowie für private Reisen werden nicht erstattet.
3.6.4.2 Tagegeld
Die GIZ zahlt sowohl für im Einsatzland geleistete Fachkrafttage, die An- und Abreisetage, als auch für sonstige vertragsbedingt erforderliche Tage im Einsatzland (z.B. Wochenende, Feiertage) Tagegelder als Pauschale in der vertraglich vereinbarten Höhe an die AN. Diese werden im Zeitnachweis gemäß Ziffer 3.7.3 gesondert fest- gehalten.
Soweit von der GIZ oder dem Politischen Träger oder auf dessen Veranlassung durch Dritte während des Ein- satzes im Einsatzland Kosten für die Verpflegung bei Veranstaltungen oder Tagungen übernommen werden, entfällt das Tagegeld.
Sofern die AN für Fachkräfte aufgrund eines zusammenhängenden Aufenthalts von länger als drei Monaten einen Anspruch gemäß Ziffer 3.6.2 auf eine Pauschale für vertragsbedingte Kosten im Einsatzland hat, erhält sie hinsichtlich dieser Fachkräfte nur für vertragsbedingte Geschäftsreisen außerhalb des gewöhnlichen Ortes der Leistungserbringung Tagegelder.
3.6.4.3 Übernachtungsgeld
Soweit Übernachtungen vertragsbedingt erforderlich sind, zahlt die GIZ Übernachtungsgelder in der vertraglich vereinbarten Höhe an die AN. Die Übernachtungen werden im Zeitnachweis gemäß Ziffer 3.7.3 gesondert fest- gehalten.
Das Übernachtungsgeld entfällt, wenn die Unterkunft von der GIZ, dem Politischen Träger oder anderen an der Projektdurchführung beteiligten Dritten unentgeltlich gestellt wird.
Sofern die AN für Fachkräfte aufgrund eines zusammenhängenden Aufenthalts von länger als drei Monaten einen Anspruch gemäß Ziffer 3.6.2 auf eine Pauschale für vertragsbedingte Kosten im Einsatzland hat, erhält sie hinsichtlich dieser Fachkräfte nur für vertragsbedingte Geschäftsreisen außerhalb des gewöhnlichen Ortes der Leistungserbringung Übernachtungsgelder.
3.6.5 Andere Kosten
3.6.5.1 Beschaffung von Dienst- und Werkleistungen
Bei der Beschaffung von Dienst- und Werkleistungen, einschließlich Untervergaben, erstattet die GIZ der AN die nachgewiesenen Kosten im vertraglich festgelegten Umfang.
3.6.5.2 Beschaffung von Sachgütern
Kosten für die Beschaffung von Sachgütern und Ersatzteilen einschl. Transport- und Versicherungskosten wer- den von der GIZ im vertraglich festgelegten Umfang in der nachgewiesenen Höhe gemäß der vereinbarten Beschaffungsliste und gegen Vorlage folgender Dokumente erstattet:
(i) Eingangsrechnungen/Kaufbelege;
(ii) Versanddokumente einschließlich der erforderlichen Ausfuhrdokumente;
(iii) Übergabeprotokoll (AVB-Anlage 11).
Bei Beschaffungen über EUR 50.000 ist zusätzlich eine Begründung und Auswertung des Vergabeverfahrens auf dem Vergabevermerk (AVB-Anlage 15) der GIZ nachzuweisen.
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3.6.5.3 Betriebskosten im Einsatzland
Betriebskosten im Einsatzland werden auf der Basis einer monatlichen Pauschale gemäß Preisblatt erstattet.
3.6.5.4 Workshops, Aus- und Fortbildungen
Kosten für von der AN veranstaltete Workshops und Aus- und Fortbildungsveranstaltungen, die vertraglich ver- einbart sind, werden in Höhe der nachgewiesenen Kosten erstattet.
3.6.5.5 Örtliche Zuschüsse
Örtliche Zuschüsse (vgl. Ziff. 2.7 und AVB-Anlage 12 sowie AVB-Anlage 13) werden bei Nachweis der zweck- entsprechenden Verwendung in Höhe der nachgewiesenen Zahlungen erstattet.
3.6.5.6 Sonstige Kosten
Sonstige Kosten werden nur erstattet, wenn und soweit dies vertraglich vereinbart ist.
3.6.5.7 Flexible Vergütungsposition
Sofern eine flexible Vergütungsposition vertraglich vereinbart ist, und soweit die GIZ in Textform der Verwen- dung in Bezug auf die jeweilige Budgetzeile zugestimmt hat, darf die AN die im Vertrag vereinbarten Mengen oder die durch die GIZ im Preisblatt vorgegebenen Budgets unter Verwendung des Budgets der flexiblen Ver- gütungsposition überschreiten. Die Verwendung der flexiblen Vergütungsposition zur Erhöhung von Honorar- oder Pauschalsätzen ist ausgeschlossen.
3.6.6 Von Dritten in Rechnung gestellte Umsatzsteuern und andere indirekte Steuern
Die GIZ erstattet der AN gegen Nachweis im Rahmen der jeweiligen Budgetpositionen nach den gesetzlichen Vorschriften angefallene und durch die AN gezahlte Umsatzsteuern und andere indirekte Steuern, die der AN von ihren Vertragspartnern in Rechnung gestellt worden sind. Sofern es sich bei der AN um eine ARGE handelt, gilt das Gleiche für indirekte Steuern, die der AN von einem ARGE-Partner in Rechnung gestellt werden.
Dies gilt nur, sofern weder die AN noch ihr Vertragspartner eine Befreiung oder Erstattung (z.B. Vorsteuerabzug) in Anspruch nehmen können oder hätten in Anspruch nehmen können. Die AN hat diese Voraussetzung bei Rechnungsstellung an die GIZ zu bestätigen.
3.7 Rechnungsstellung und Zahlungsbedingungen
3.7.1 Rechnungsstellung
Die AN hat ihre Leistungen in einer den jeweils anwendbaren gesetzlichen Anforderungen entsprechenden Rechnung gegenüber der GIZ abzurechnen. Bezüglich der Abrechnung sind die Abrechnungsvorgaben (AVB-Anlage 16) zu berücksichtigen und das Formular zur Leistungserfassung (AVB-Anlage 14) zu verwenden.
Die Rechnungsstellung erfolgt grundsätzlich elektronisch (Hinweise siehe AVB-Anlage 16). Das gilt nicht, sofern die Rechnungstellung entweder nach den anwendbaren gesetzlichen Vorschriften oder nach den Vorgaben des anwendbaren Befreiungs- oder Erstattungsverfahrens in einer anderen Form erfolgen muss; in diesen Fällen hat die AN dieses abweichende Formerfordernis zu beachten.
Sofern die Rechnungstellung nach den anwendbaren gesetzlichen Vorschriften in einer anderen Währung als Euro zu erfolgen hat, entspricht der maßgebliche Wechselkurs dem monatlichen Buchungskurs der Europäi- schen Kommission für den Euro (InforEuro) am Tag der Rechnungsstellung.
3.7.2 Abrechnung von Umsatzsteuer
Anfallende Umsatzsteuer und andere indirekte Steuern sind in den Rechnungen gesondert, und zwar gemäß den anwendbaren gesetzlichen Vorschriften, auszuweisen.
3.7.3 Zeitnachweise
Die Abrechnung des Honorars, der vertragsbedingten Kosten im Einsatzland sowie etwaig zu zahlender ver- tragsbedingter Tage- und Übernachtungsgelder erfolgt auf der Grundlage eines Zeitnachweises (AVB-An- lage 17), in den die AN die aufgewendeten Fachkrafttage einsetzt.
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3.7.4 Fälligkeit und Zahlungsziel
Die Forderungen der AN werden nach Zugang der alle erforderlichen Angaben enthaltenden Rechnung (mit sämtlichen erforderlichen Belegen) fällig. Die Zahlung durch die GIZ erfolgt spätestens 30 Tage nach Fälligkeit der berechtigten Forderungen.
3.7.5 Zurückbehaltung von Zahlungen
Die GIZ kann Zahlungen zurückbehalten, solange die AN gem. Ziff. 2.3.1 fällige Berichte nicht an die GIZ über- sandt hat.
3.7.6 Schlussrechnung
Die AN ist verpflichtet, die Schlussrechnung unverzüglich, spätestens jedoch sechs Wochen nach dem vertrag- lichen Ende des Leistungszeitraums vorzulegen. Die AN darf die Schlussrechnung jedoch bereits nach dem tatsächlichen Abschluss der Leistungen bei der GIZ einreichen. Die Schlussrechnung muss sämtliche Vergü- tungsforderungen der AN enthalten, nachprüfbar sein und alle erforderlichen Angaben (mit sämtlichen erforder- lichen Belegen) enthalten. Die Schlusszahlung erfolgt nach ordnungsgemäßer Schlussrechnung und der Erfül- lung sämtlicher vertraglicher Verpflichtungen durch die AN.
Beträge, die von der GIZ zu viel an die AN gezahlt wurden, zahlt die AN unverzüglich nach Einreichung der Schlussrechnung an die GIZ zurück.
Sofern die AN eine von der GIZ erhaltene Vorauszahlung noch nicht vollständig getilgt hat und die AN der GIZ trotz Mahnung der GIZ nicht innerhalb von 15 Tagen die Schlussrechnung vorlegt, ist die AN zur sofortigen Zurückzahlung des noch nicht getilgten Anteils der Vorauszahlung verpflichtet.
3.8 Abweichende Regelungen bei Werkverträgen
Bei Werkverträgen ist die Schlussrechnung unverzüglich, spätestens jedoch sechs Wochen nach Abnahme vorzulegen. Die Schlussrechnung muss sämtliche Forderungen der AN enthalten, nachprüfbar sein und alle erforderlichen Angaben (mit sämtlichen erforderlichen Belegen) enthalten.
Die Zahlung der Vergütung wird nach Abnahme der Leistungen und Zugang der alle erforderlichen Angaben enthaltenden Schlussrechnung (mit sämtlichen erforderlichen Belegen) fällig. Die Zahlung durch die GIZ erfolgt spätestens 30 Tage nach Fälligkeit der berechtigten Forderungen.
Die Abnahme erfolgt in Textform.
Im Übrigen finden die in Ziffer 3.7 enthaltenen Regelungen auch auf Werkverträge Anwendung.
3.9 Abrechnung von Ausgaben in Fremdwährungen
Die GIZ erstattet der AN die in Fremdwährung angefallenen Kosten in EUR und auf der Grundlage des entspre- chenden von der Europäischen Zentralbank zum Zeitpunkt des Entstehens der Kosten veröffentlichten Wech- selkurses.
- Unterbrechung, Höhere Gewalt und Kündigung
4.1 Unterbrechung auf Anordnung der GIZ
Die GIZ kann jederzeit, aus politischen oder sonstigen Gründen, eine vollständige oder teilweise Unterbrechung der Tätigkeit anordnen. Die AN hat die Anordnung zu befolgen und alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, ihre Aufwendungen und Kosten so gering wie möglich zu halten. Die Unterbrechung kann durch die GIZ jederzeit aufgehoben werden.
Sofern die Unterbrechung einen wesentlichen Teil des Vertrags betrifft und mehr als drei Monate andauert, kann die AN den Vertrag nach Ablauf dieses Zeitraums mit sofortiger Wirkung kündigen.
Sämtliche bis zum Zeitpunkt der Anordnung der Unterbrechung bereits erbrachten Leistungen der AN werden gemäß Ziffer 3.6 durch die GIZ vergütet.
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Während der Unterbrechung zahlt die GIZ keine Vergütung für die Tätigkeiten, deren Unterbrechung die GIZ angeordnet hat. Statt der Zahlung der einzelnen Vergütungspositionen erstattet die GIZ der AN für der Zeit der Unterbrechung gegen Nachweis die angemessenen und unvermeidbaren Aufwendungen der AN. Dies erfolgt maximal bis zur Höhe der jeweils im Preisblatt vereinbarten, betroffenen Einzel- und Gesamtvergütungspositio- nen. Gleiches gilt im Fall einer Kündigung durch die AN nach Maßgabe dieser Ziffer bis maximal zwei Monate nach Beendigung des Vertrages.
Weitergehende Ansprüche bestehen nicht.
4.2 Höhere Gewalt
Im Falle Höherer Gewalt werden die hiervon betroffenen Vertragspflichten so lange ausgesetzt, wie die Unmög- lichkeit der Erfüllung aufgrund der Höheren Gewalt andauert; während der Aussetzung der Vertragspflichten zahlt die GIZ keine Vergütung für die hiervon betroffenen Tätigkeiten. Die AN hat die GIZ unverzüglich über den Eintritt der Höheren Gewalt zu informieren.
Sofern zu erwarten ist, dass die Leistungserbringung durch Höhere Gewalt in Bezug auf wesentliche Teile des Vertrags für die Dauer des vertraglich vereinbarten Leistungszeitraums unmöglich wird, oder sofern die Höhere Gewalt in Bezug auf wesentliche Teile des Vertrags mehr als drei Monate andauert, sind beide Vertragsparteien ohne weitere Fristsetzung zur Kündigung des Vertrags berechtigt. Kündigt eine der Parteien gemäß dieser Ziffer 4.2, so werden sämtliche bis zur Beendigung des Vertrages bereits erbrachten Leistungen der AN gemäß Ziffer 3.6 durch die GIZ vergütet.
Die GIZ erstattet der AN im Fall von Höherer Gewalt darüber hinaus gegen Nachweis die in Ziffer 3.6.2 bis 3.6.6 angelegten Kosten, die bis maximal zwei Monate nach Beendigung des Vertrages durch eine geordnete Ab- wicklung des Vertrages verursacht werden, wenn und soweit die GIZ vor Entstehung der Kosten zustimmt oder diese nachträglich genehmigt. Die AN ist verpflichtet, sämtliche Maßnahmen zu ergreifen, solche Kosten so gering wie möglich zu halten. Die Erstattung nach Maßgabe dieses Absatzes erfolgt maximal bis zur Höhe der jeweils im Preisblatt vereinbarten, betroffenen Einzel- und Gesamtvergütungspositionen.
Wird die Tätigkeit mit Zustimmung der GIZ aufgrund Höherer Gewalt in einem anderen Land als dem Einsatz- land fortgesetzt, wird das vertraglich vereinbarte Honorar gemäß Ziffer 3.6.1 weitergezahlt. Die sonstigen Ver- gütungspositionen gemäß der Ziffern 3.6.2 bis 3.6.6 werden für einen Zeitraum von bis zu drei Monaten in der vertraglich vereinbarten Höhe weitergezahlt, soweit sie nicht erspart werden oder ersparbar sind.
Die Kündigungsrechte der GIZ aus Ziffer 4.3 bleiben von den Regelungen dieser Ziffer 4.2 unberührt.
4.3 Kündigung
Die GIZ kann den Vertrag jederzeit ohne weitere Fristsetzung oder vorherige Aufforderung zur Mängelbeseiti- gung mit sofortiger Wirkung ganz oder für einzelne Leistungsteile bzw. in Bezug auf einzelne Fachkräfte kündi- gen.
4.3.1 Aus einem von der AN nicht zu vertretenden Grund
Kündigt die GIZ aus einem von der AN nicht zu vertretenden Grund, so werden sämtliche bis zur Beendigung des Vertrages bereits erbrachten Leistungen der AN gemäß Ziffer 3.6 durch die GIZ vergütet.
Bis maximal zwei Monate nach Beendigung des Vertrages erstattet die GIZ statt der Zahlung der einzelnen Vergütungspositionen der AN gegen Nachweis die angemessenen und unvermeidbaren Aufwendungen und Kosten der AN. Dies erfolgt maximal bis zur Höhe der jeweils im Preisblatt vereinbarten, betroffenen Einzel- und Gesamtvergütungspositionen.
4.3.2 Aus einem von der AN zu vertretendem Grund
Kündigt die GIZ aus einem vom der AN zu vertretenden Grund, werden nur die bis zur Beendigung des Vertra- ges bereits erbrachten Leistungen der AN gemäß Ziffer 3.6 durch die GIZ vergütet, soweit die GIZ für sie Ver- wendung hat. Die nicht verwendbaren Leistungen werden der AN auf ihre Kosten zurückgewährt. Soweit die vertraglichen Leistungen die Erbringung von Diensten beinhalten, gelten bis zum Zeitpunkt der Beendigung des Vertrages erbrachte vertragsgemäße Dienste als verwendbare Leistungen.
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- Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter und Vertragsstrafe
5.1 Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter
Die GIZ ist berechtigt, Schäden geltend zu machen, die durch die Nichteinhaltung vertraglicher Verpflichtungen der AN bei dem Empfänger der Leistung (z.B. Politischer Träger) entstehen.
5.2 Verzögerungen bei Werkleistungen
Hält die AN bei einer vereinbarten Werkleistung die vereinbarten Termine und Fristen nicht ein und liefert sie das Werk auch nicht innerhalb der ihr von der GIZ gesetzten Nachfrist ab, so ist die GIZ berechtigt, beginnend mit dem Ablauf der Nachfrist, für jede angefangene Woche der Überschreitung der gesetzten Nachfrist eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,5%, insgesamt höchstens jedoch 5% des Vergütungsanspruchs als Vertragsstrafe zu verlangen.
- Schlussbestimmungen
6.1 Verbot der Abtretung durch die AN
Die AN darf Ansprüche aus dem Vertrag nur abtreten, wenn die GIZ vorher in Schriftform zugestimmt hat.
6.2 Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrags unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, bleibt davon die Wirksamkeit des Vertrags im Übrigen unberührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll diejenige wirksame und durchführbare Regelung treten, deren Wirkungen der wirtschaftlichen Zielsetzung am nächsten kommen, die die Vertragsparteien mit der unwirksamen bzw. undurchführbaren Be- stimmung verfolgt haben. Dies gilt entsprechend für den Fall, dass sich der Vertrag als lückenhaft erweist.
6.3 Gerichtsstand
Ausschließlicher Gerichtsstand ist Frankfurt am Main, sofern die AN Kaufmann, juristische Person des öffentli- chen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist oder keinen allgemeinen Gerichtsstand in der Bundesrepublik Deutschland hat. Dasselbe gilt für den Fall, dass die AN nach Vertragsschluss ihren Wohnsitz bzw. Sitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort aus der Bundesrepublik Deutschland ins Ausland verlegt oder ihr Wohnsitz bzw. Sitz oder ihr gewöhnlicher Aufenthaltsort im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. Die GIZ kann die AN auch bei dem für den Wohnsitz bzw. Sitz der AN oder bei dem für den gewöhnlichen Aufenthaltsort der AN zuständigen Gericht verklagen.
6.4 Anlagen zu den AVB
Folgende Anlagen sind Bestandteil dieser AVB:
Vereinbarung zur Erfüllung der Pflichten nach Art. 26 DSVGO
Auftragsverarbeitung (AuV)
Verhaltenskodex für Auftragnehmende Parteien der Deutschen Gesellschaft für Internationale Zusam- menarbeit (GIZ) GmbH („Verhaltenskodex“)
HIV-Aids Arbeitsplatzprogramm
SRM Funktionsadressen
Merkblatt zur Sicherheitsvorsorge und zu Not- und Krisenfällen im Ausland
Kontakt im Not- und Krisenfall
Erreichbarkeitsbogen
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Personal Data Sheet
Inventar-Bestandsliste
Protokoll über die Übergabe von Sachgütern von auftragnehmenden Parteien (AN) der GIZ
Örtliche Zuschüsse Musterverträge
Örtliche Zuschüsse Handreichungen inkl. Anlagen
Formular zur Leistungserfassung (LERF)
Vergabevermerk
Abrechnungsvorgaben
Zeitnachweis
Die entsprechenden Formulare und Dokumente zu den vorstehenden Anlagen der AVB sind zu finden auf der GIZ-Webseite unter www.giz.de > Partner werden > Aufträge umsetzten > Dienst- und Bauleistungen https://www.giz.de/de/partner/auftragnehmer/dienstleistungen-bauleistungen#downloads
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