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Tragwerksplanung für die Sanierung der Fluchtbalkonanlage am Chemielabor der Universität Konstanz

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 14.09.2026, 08:54 (Europe/Berlin)

Herkunft: vergabe.landbw.de

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Information an die freiberuflich tätigen Architekten und Ingenieure:

„Sehr geehrte Damen und Herren,

zum 01.01.2018 treten die Regelungen zum neuen Bauvertragsrecht im Bürgerlichen Gesetzbuch (§§ 650 a-v BGB) in Kraft.

Unabhängig hiervon vereinbart die Oberfinanzdirektion Karlsruhe bzw. Vermögen und Bau Baden-Württemberg weiterhin die VOB/B als Allgemeine Geschäftsbedingungen zu den Bauverträgen.

Das Regelwerk der VOB/B ist – auch unter Geltung des neuen Bauvertragsrechts – nach den Vorschriften des BGB weiterhin privilegiert.

Dies bedeutet, dass die Regelungen der VOB/B wirksam bleiben, auch wenn einzelne Paragraphen der VOB/B vom gesetzlichen Leitbild des BGB erheblich abweichen.

Diese Privilegierung greift allerdings nur dann, wenn die VOB/B von den Parteien "als Ganzes" in den Vertrag einbezogen wird. Nach der hierzu ergangenen Rechtsprechung führt jegliche Abweichung von den Regelungen der VOB/B – unabhängig von ihrem Gewicht – zu einem Verlust der Privilegierung. Die VOB/B ist dann also nicht mehr "als Ganzes" einbezogen, was in der Folge zur Unwirksamkeit einzelner Klauseln im betreffenden Bauvertrag führen kann.

Zur Sicherstellung der Privilegierung der VOB/B in den Bauverträgen ist deshalb bereits bei der Erstellung der Leistungsverzeichnisse auf die VOB/B-Konformität auch in der Leistungsbeschreibung zu achten.

Außerdem ist bei der Aufnahme von Weiteren Besonderen Vertragsbedingungen (Formblatt 214 des Vergabehandbuches des Bundes) sowie bei Hinweisen zur Leistungsbeschreibung oder der Verwendung von Freitexten bei der Leistungsbeschreibung darauf zu achten, dass keine VOB/B-widrigen (und damit privilegierungsschädlichen) Klauseln aufgenommen werden.

Als VOB/B-widrig gelten insbesondere:

 Regelungen, die den Regelungen der VOB/B widersprechen  Ergänzungen von Regelungen, die bereits in der VOB/B enthalten sind, es sei denn die VOB/B sieht eine Ergänzung oder Auslegung ausdrücklich vor.

Selbst, wenn die VOB/B keine Regelungen trifft, können Ergänzungen VOB/B-widrig sein.

Gemäß § 1 der Allgemeinen Vertragsbedingungen des mit Ihnen geschlossenen Vertrages haben Sie die gesetzlichen Bestimmungen und die Verwaltungsvorschriften für das Öffentliche Bauwesen in der jeweils geltenden Fassung zu beachten.

Hiernach sind Sie verpflichtet, VOB/B-widrige Bauvertragsgestaltungen im Rahmen der von Ihnen zu erbringenden Leistungen zu vermeiden. Um die Privilegierung der VOB/B nicht zu gefährden, bitte ich Sie daher, die oben dargestellten Anforderungen, insbesondere an die Ausgestaltung der Weiteren Besonderen Vertragsbedingungen und an die Erstellung der Leistungsverzeichnisse, durchgehend zu beachten.“

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