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Tischlerarbeiten für Innentüren und Brandschutzelemente im Neubau

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 13.09.2026, 15:11 (Europe/Berlin)

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Baustellenordnung

Zum Neubau einer 3-zügigen Grundschule mit Tiefgarage, einer 3-fach-Sporthalle und einem Haus für Kinder mit 3 Krippen- und 3 Kindergartengruppen

Inhalt

1 Allgemeines 3.1 Allgemeines 1.1 Lage der Baustelle 3.2 Unterweisung 1.2 Anschriften und Rufnummern 3.3 Arbeitsmedizinische Vorsorge 1.3 Organisation 3.4 Erdarbeiten 1.4 Koordination und Überwachung der 3.5 Baumaschinen und Geräte Arbeitssicherheit und Gesundheits- 3.6 Montagearbeiten schutz 3.7 Gerüste 1.5 Berichterstattung 3.8 Gefahrstoffe 1.6 Personal 3.9 Persönliche Schutzausrüstung 1.7 Arbeitszeit 3.10 Abbrucharbeiten 1.8 Weitergabe von Arbeiten 4 Brand- und Explosionsschutz 2 Arbeitsstätten 4.1 Allgemeines 2.1 Baustelleneinrichtung, Baustellen- 4.2 Brandfall verkehr 2.2 Unterkünfte und soziale Anlagen 5 Umweltschutz 2.3 Winterfeste Arbeitsplätze 5.1 Abfall 2.4 Sanitätsraum 5.2 Lärm 2.5 Baustromversorgung, Baustellen- 5.3 Gewässerschutz beleuchtung 2.6 Funksprechverkehr 6 Sicherung der Baustelle 2.7 Ordnung, Sauberkeit und Hygiene 6.1 Wachdienst, Ausweise 2.8 Rauschmittelmissbrauch 6.2 Fotografieren 6.3 Besucher 3 Arbeitssicherheit

1 Allgemeines 1.1 Lage der Baustelle Die Lage und Anbindung der Baustelle an das öffentliche Verkehrsnetz geht aus dem Lageplan bzw. Baustelleneinrichtungsplan hervor

Zur Baustelle gehört nur das Baugrundstück mit dem vom Bauherrn zur Verfügung gestellten ausgewiesenen Flächen. Angrenzende Bereiche dürfen nicht durch den Baustellenbetrieb beeinträchtigt werden.

1.2 Anschriften und Rufnummern • Bauherr

RBS-ZIM-N Referat für Bildung und Sport Bayerstr. 28 80335 München

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• Notrufnummern in München Feuerwehr: 112 o Rettungsdienst: 112 o Notarzt: 112 o Polizei: 110 o Krankentransport: 089/19 222 o Kassenärztlicher Bereitschaftsdienst: 089/116 117 o Gift-Notruf: 089/19240 o Zahnärztlicher Notdienst: 089/7 23 30 93 o Behördenhotline: 115 o

1.3 Koordination und Überwachung der Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz Der vom Bauherrn gemäß BaustellV eingesetzte Koordinator ist über seine Rechte nach BaustellV hinaus gegenüber den ausführenden Firmen sowie deren Arbeitnehmern weisungsbefugt.

Der Auftragnehmer hat dem Koordinator vor Beginn der Arbeiten seine Arbeitsverfahren sowie die vorgesehenen Sicherheitsmaßnahmen anzugeben. Der Koordinator legt die Ausschreibung, den SiGe-Plan und den Bauablaufplan zugrunde und prüft die Angaben daraufhin, ob die Arbeiten wie vorgesehen und ohne gegenseitige Gefährdung durchgeführt werden können. Ergibt die Prüfung, dass die Sicherheitsmaßnahmen unzureichend sind, veranlasst der Koordinator notwendige Änderungen der Arbeitsverfahren oder des Arbeitsablaufs.

Der Koordinator kontrolliert die Einhaltung dieser Baustellenordnung, des SiGe-Plans, der Arbeitsschutzvorschriften und schreitet bei erkennbaren Gefahrenzuständen ein. Die Auftragnehmer sind zur unverzüglichen Mängelbeseitigung verpflichtet. In Abstimmung mit der Baustellenleitung arbeitet der Koordinator einen Terminplan für Sicherheitsbesprechungen und Baustellenbegehungen aus. Über diese Aktivitäten führt er Protokoll.

Die Tätigkeit des Koordinators befreit den Auftragnehmer nicht von seiner Abstimmungspflicht mit anderen Unternehmern entsprechend § 8 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) und § 6 Abs. 2 Unfallverhütungsvorschrift (UVV) „Allgemeine Vorschriften” (VBG 1). Die Verantwortlichkeit des Auftragnehmers für die Erfüllung der Arbeitsschutzpflichten gegenüber seinen Beschäftigten bleibt unberührt.

1.4 Berichterstattung Der Auftragnehmer hat in geeigneter Form den Personaleinsatz, den Geräteeinsatz, die Materiallieferungen, die Arbeitsleistungen und den Arbeitsfortschritt zu dokumentieren und regelmäßig, spätestens vierwöchentlich, an den Bauherrn zu berichten. Dem Koordinator sind alle Arbeitsunfälle und Schadensfälle unverzüglich mitzuteilen. Die gesetzlich vorgeschriebene Meldepflicht an Behörden und Berufsgenossenschaften bleibt davon unberührt.

1.5 Personal Das Personal des Auftragnehmers muss für die ihm übertragene Arbeit geeignet sein. Personen, die gegen Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften verstoßen oder den Anweisungen des Bauherrn oder seiner Beauftragten hierzu nicht Folge leisten, sind abzuberufen und zu ersetzen. Werden Arbeitnehmer eingesetzt, die der deutschen Sprache

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nicht mächtig sind, muss ständig eine der deutschen Sprache kundige, fachlich geeignete Person als Ansprechpartner vor Ort sein. x

1.6 Arbeitszeit Grundsätzlich gilt eine werktägliche Rahmenarbeitszeit von 7.00 Uhr bis 19.00 Uhr. Abweichungen hiervon sind mit dem Auftraggeber abzustimmen. Die Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes bleiben unberührt.

1.7 Weitergabe von Arbeiten Leistungen dürfen nur mit dem Einverständnis des Bauherrn auf der Grundlage dieser Baustellenordnung und entsprechend der VOB/B an Nachunternehmer weitergegeben werden. Der Auftragnehmer hat bei der Vergabe von Arbeiten an andere Unternehmen seiner Abstimmungspflicht entsprechend § 8 ArbSchG sowie § 6 Abs. 1 UVV „Allgemeine Vorschriften” nachzukommen.

2 Arbeitsstätten

2.1 Baustelleneinrichtung, Baustellenverkehr Der Auftragnehmer hat seine Baustelleneinrichtung auf den vom Bauherrn zugewiesenen Flächen vorzunehmen. Die Nutzung der ihm zugewiesenen Flächen ist 14 Tage vor Arbeitsaufnahme mit dem Koordinator abzustimmen. Er darf die Baustelle nur durch gekennzeichnete Zugänge betreten und verlassen.

Verkehrsflächen sind besonders gekennzeichnet. Darüber hinaus werden sie im Baustelleneinrichtungsplan ausgewiesen.

Private Personenkraftwagen können nur auf den dafür vorgesehenen Parkplätzen abgestellt werden. Auf der Baustelle gilt grundsätzlich die Straßenverkehrsordnung. Davon abweichend wird die Höchstgeschwindigkeit auf 10 km/h festgelegt. Verkehrsflächen dürfen nicht durch Bau- oder Montagearbeiten beeinträchtigt werden. Ausnahmen sind mit dem überwachenden Bauleiter bzw. dem Koordinator zu vereinbaren. Rückwärtsfahren ist nur in Ausnahmefällen erlaubt. Es besteht Einweisungspflicht. Zufahrtswege für Feuerwehr-, Rettungs-, Polizei- und sonstige Hilfsfahrzeuge sind freizuhalten.

Materialien, Maschinen und Geräte sind dem Arbeitsfortschritt entsprechend auf die Baustelle zu bringen. Anlieferungsart, Standort sowie Auf- und Abladearbeiten sind mit dem überwachenden Bauleiter bzw. dem Koordinator abzustimmen. Dies gilt z. B. für Schwertransporte. Der Auftragnehmer hat die für ihn angelieferten Materialien sicher zu lagern. Nach Abschluss der Arbeiten ist die Baustelle unverzüglich zu räumen. Die benutzten Flächen sind nach der Räumung in ihren ursprünglichen Zustand zu versetzen, soweit der Vertrag nichts anderes vorsieht.

2.2 Unterkünfte und soziale Anlagen Der Bauherr stellt Flächen mit den erforderlichen Ver- und Entsorgungsmöglichkeiten für die nach der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) erforderlichen Tagesunterkünfte, Waschräume, Toiletten und sonstigen Einrichtungen. Der Bauherr behält sich vor, diese Sozialanlagen selbst einzurichten.

Übernachtungsunterkünfte werden auf der Baustelle nicht gestattet.

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2.3 Winterfeste Arbeitsplätze Leistungen zur Schaffung winterfester Arbeitsplätze, einschließlich der Räum- und Streuarbeiten, vergibt der Bauherr gesondert. Der Auftragnehmer hat grundsätzlich die Forderungen des Anhangs der ArbStättV (insbesondere Abschnitt 5.1) einzuhalten.

2.4 Sanitätsraum Der Bauherr unterhält eine zentrale Erste-Hilfe-Station (Sanitätscontainer). Weitere Anforderungen nach der ArbStättV oder der UVV „Erste Hilfe” (VBG 109) hat der Auftragnehmer zu erfüllen.

2.5 Baustromversorgung, Baustellenbeleuchtung Die Stromversorgung erfolgt entsprechend dem Baustromversorgungsplan (Anlage). Der Bauherr übernimmt die Einrichtung des Anschlusspunkts und der Hauptverteilung. Ab Hauptverteilung ist die Unterverteilung Sache des Auftragnehmers und mit dem Koordinator abzusprechen.

Die Weiterberechnung der Stromkosten an die Unternehmen erfolgt nicht/nach Zählerablesung/über eine pauschale Umlage in Höhe von … des Auftragswerts. (Nichtzutreffendes streichen)

Der Bauherr stellt auch die Allgemein-, Not- und Wegebeleuchtung. Für ausreichende Arbeitsplatzbeleuchtung hat der Auftragnehmer selbst zur sorgen.

2.6 Funksprechverkehr Bei Funksprechverkehr sind Gerätezahl und -typ sowie die verwendete Frequenz der überwachenden Bauleitung zu melden und ist die Nutzungsberechtigung hierfür einzuholen. Die Anforderungen des Post- und Fernmeldewesens sind einzuhalten.

2.7 Ordnung, Sauberkeit und Hygiene Die Auftragnehmer sind verpflichtet, ihren Arbeitsbereich sowie ihre Unterkünfte und sanitären Anlagen in ordentlichem Zustand zu halten.

Verunreinigungen sind unverzüglich zu beseitigen. Andernfalls vergibt die überwachende Bauleitung den Auftrag hierfür und legt die Kosten auf die Verursacher um. Unterkünfte und Sozialanlagen müssen den Anforderungen der ArbStättV entsprechend vorgehalten und betrieben werden.

2.8 Rauschmittelmissbrauch Der Auftragnehmer hat Personen, bei denen der begründete Verdacht auf Alkohol- und Drogeneinfluss besteht, unverzüglich von der Baustelle zu entfernen. Der Bauherr behält sich vor, solchen Personen Baustellenverbot zu erteilen.

3 Arbeitssicherheit

3.1 Allgemeines Jeder Auftragnehmer ist dafür verantwortlich, dass seine auf der Baustelle tätigen Unternehmer-Bauleiter bzw. Aufsichtsführenden, einschließlich seiner Nachunternehmen,

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Kenntnis über den SiGe-Plan, diese Baustellenordnung sowie die einschlägigen Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften haben.

Der Auftragnehmer verpflichtet sich, für die von ihm durchzuführenden Arbeiten Gefährdungs- und Belastungsanalysen dem Koordinator vorzulegen und von diesem genehmigen zu lassen.

Greifen Arbeitsvorgänge verschiedener Auftragnehmer ineinander, sind die vorgefundenen Gegebenheiten zu prüfen. Dies gilt insbesondere für Baugruben und Gräben, hochgelegene Arbeitsplätze sowie alle Verkehrswege, Gerüste, für die Stromversorgung und die Allgemeinbeleuchtung der Baustelle.

Stellt der Auftragnehmer Mängel fest, sind diese unverzüglich dem Koordinator zu melden und es ist auf deren Abstellung hinzuwirken. Nimmt ein Auftragnehmer trotz erkennbarer Mängel seine Arbeit auf, ist er zur Mängelbeseitigung verpflichtet.

Die einschlägigen Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften sind auf der Baustelle vorzuhalten.

Der Auftragnehmer hat der überwachenden Bauleitung und dem Koordinator Name und Anschrift seiner Montageleiter bzw. Aufsichtführenden und die der Sicherheitsfachkräfte mitzuteilen.

3.2 Unterweisung Erstmalig auf der Baustelle eingesetztes Personal ist vor Beginn der Arbeiten über die besonderen Bedingungen auf der Baustelle durch ihren Aufsichtführenden zu unterweisen.

3.3 Arbeitsmedizinische Vorsorge Der Auftragnehmer hat dafür zu sorgen, dass in Bereichen, in denen Arbeiten mit gesundheitsschädigenden Einwirkungen ausgeführt werden, nur Personal eingesetzt wird, das dazu geeignet ist und durch arbeitsmedizinische Voruntersuchungen überwacht wird. Der Nachweis hierfür muss dem Koordinator vorgelegt werden.

3.4 Erdarbeiten Unplanmäßiges Ausheben von Gruben und Gräben, das Eintreiben von Pfählen und Metallstangen bedarf der vorherigen Zustimmung der überwachenden Bauleitung.

3.5 Baumaschinen und Geräte Bei Maschinen, Geräten, Werkzeugen, elektrischen Anlagen und Betriebsmitteln sowie überwachungsbedürftigen Anlagen, die einer Sachverständigen- oder Sachkundigenprüfung unterliegen, verpflichtet sich der Auftragnehmer, die entsprechenden Nachweise, Aufbauanleitungen, Zulassungsbescheide, Erlaubnisse, Prüf- und Kontrollbücher an der Baustelle vorzuhalten.

Der Auftragnehmer hat dafür zu sorgen, dass Baumaschinen und Geräte nur von dazu beauftragten Personen bedient werden. Sofern eine schriftliche Beauftragung in Rechtsvorschriften vorgesehen ist, muss die beauftragte Person diese ständig bei sich haben. Gefahrenbereiche sind abzusperren. Personen dürfen sich dort nicht aufhalten.

3.6 Montagearbeiten Bei Montagearbeiten ist eine Montageanweisung, in der die erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen sowie die zum Einsatz kommenden Maschinen, Geräte und

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Werkzeuge erkennbar sind, dem Koordinator vorzulegen und von diesem genehmigen zu lassen.

3.7 Gerüste Der Auftragnehmer hat die Brauchbarkeit der von ihm eingesetzten Arbeits-, Schutz- und Traggerüste nachzuweisen und die Betriebssicherheit zu überwachen. Zulassungsbescheide sowie Aufbau- und Verwendungsanleitungen sind auf der Baustelle vorzuhalten. Jeder Benutzer hat den ordnungsgemäßen Zustand zu prüfen und ihn zu erhalten. Veränderungen am Gerüst dürfen nur vom Gerüsthersteller vorgenommen werden. Gesperrte Gerüste dürfen nicht benutzt werden.

3.8 Gefahrstoffe Beim Umgang mit Gefahrstoffen sind die Betriebsanweisungen auf der Baustelle vorzuhalten.

3.9 Persönliche Schutzausrüstung Personen ohne Schutzhelm und Schutzschuhe haben keinen Zutritt zur Baustelle. Sind darüber hinaus weitere Schutzausrüstungen erforderlich (z. B. Augen- oder Gesichtsschutz, Gehörschutz, Atemschutz, Warnkleidung), hat der Auftragnehmer deren Benutzung sicherzustellen. Zuwiderhandelnde Personen können nach einmaliger Verwarnung von der Baustelle gewiesen werden.

3.10 Abbrucharbeiten Bei der Durchführung von Abbrucharbeiten ist eine Abbruchanweisung, in der die erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen und die zum Einsatz kommenden Maschinen, Geräte und Werkzeuge erkennbar sind, dem Koordinator vorzulegen und von diesem genehmigen zu lassen.

4 Brand- und Explosionsschutz

4.1 Allgemeines Der Bauherr erlässt eine Brandschutzordnung und benennt einen Brandschutzbeauftragten. Zu seinen Aufgaben gehört die Durchsetzung der Brand- und Explosionsschutzmaßnahmen. Jeder Auftragnehmer muss die für seinen Arbeitsbereich erforderlichen Brand- bzw. Explosionsschutzmaßnahmen mit dem Brandschutzbeauftragten abstimmen. Werden in brandgefährdeten Bereichen Schweiß- bzw. Schneidarbeiten durchgeführt, ist eine schriftliche Schweißerlaubnis einzuholen. Diese ist vom Koordinator gegenzuzeichnen. Die Beschäftigten müssen im Gebrauch der Löscheinrichtungen unterwiesen sein.

4.2 Brandfall Für den Brandfall gilt der Brandalarmplan (Anlage). Ausgenommen davon sind entstehende Brände, die mit den vorhandenen Löscheinrichtungen gelöscht werden können. Diese Fälle sind dem Brandschutzbeauftragten nach dem Löschen zu melden.

Der Sammelplatz im Falle eines Feueralarms oder einer anderen Evakuierung ist das Freigelände der Baustelle.

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5 Umweltschutz

5.1 Abfall

Jeder Auftragnehmer ist verpflichtet, seine anfallenden Reststoffe zu beseitigen. Verbrennen von Abfällen ist verboten. Sondermüll und Bauschutt sind getrennt zu lagern und umgehend zu beseitigen. Kommt der Auftragnehmer seiner Abfallbeseitigungspflicht nicht nach, behält sich der Auftraggeber vor, dieses auf Kosten des Verursachers zu veranlassen. Der Bauherr behält sich vor, eine Sammelstelle für Reststoffe und deren sortierte Sammlung vorzuhalten.

5.2 Lärm Arbeiten, bei denen voraussichtlich der Beurteilungspegel von 85 dB(A) überschritten wird, sind dem Koordinator zu melden.

5.3 Gewässerschutz Beim Umgang mit wassergefährdenden Stoffen sind die einschlägigen Rechtsvorschriften einzuhalten, und der Umgang ist dem Koordinator zu melden.

Die Einleitung von flüssigen Stoffen in das Erdreich ist verboten. Abwässer aus Reinigungsvorgängen sind aufzufangen und vom Auftragnehmer zu entsorgen. Bei Zuwiderhandlung behält sich der Auftraggeber einen Bodenaustausch zulasten des Verursachers vor.

6 Sicherung der Baustelle

6.1 Wachdienst, Ausweise Der Bauherr richtet für die Baustelle einen Wachdienst ein. Alle am Bau beteiligten Personen unterliegen den Kontrollmaßnahmen des Wachdienstes. Es werden Tages- bzw. Dauerausweise ausgegeben. Die Tagesausweise werden vom Wachdienst an der Pforte ausgestellt. Dauerausweise sind schriftlich beim Bauherrn zu beantragen, wobei jedem Antrag zwei Passbilder beizufügen sind. Die Ausweise sind nicht übertragbar. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die Dauerausweise zurückzugeben. Die Ausweise sind dem Wachdienst beim Betreten der Baustelle vorzuzeigen.

6.2 Fotografieren Das Fotografieren und Filmen auf der Baustelle ist nur mit Einwilligung des Bauherrn gestattet. Entsprechende Anträge sind schriftlich an den Bauherrn zu stellen.

6.3 Besucher Für Besichtigungen und Führungen ist das Einverständnis der überwachenden Bauleitung einzuholen.

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