V 241 F Besondere Vertragsbedingungen.pdf

Tischlerarbeiten für den Austausch von Fenstern im Forum für Senioren

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 13.09.2026, 15:39 (Europe/Berlin)

Herkunft: www.dtvp.de

Tabellen, Layout und Zeichen können bei der Extraktion abweichen. Maßgeblich ist die Originaldatei.

Originaldatei öffnen

[Seite 1]

V 241 F

(Besondere Vertragsbedingungen – Abfall/Kampfmittel)

Datum: Bieter

VergabenummerMaßnahmenummer
Baumaßnahme
Leistung/CPV

Besondere Vertragsbedingungen (BVB) zu Bauabfallentsorgung Verhalten beim Auffinden von Kontaminationen und Kampfmitteln

Abfallwirtschaftliche Rahmenbedingungen

Die Regelungen des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) einschließlich seiner Durch- führungsverordnungen sowie die weiteren geltenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften, insbesondere das Gesetz zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der um- weltverträglichen Beseitigung von Abfällen in Berlin (Kreislaufwirtschafts- und Abfallge- setz Berlin - KrW-/AbfG Bln) sind einzuhalten.

In diesem Kontext ist insbesondere die Verordnung über die Bewirtschaftung von ge- werblichen Siedlungsabfällen und von bestimmten Bau- und Abbruchabfällen (Gewer- beabfallverordnung - GewAbfV) vollumfänglich zu beachten, insbesondere die Regelun- gen zur sortenreinen und getrennten Sammlung, Vorbereitung zur Wiederverwendung von bestimmten Bauteilen und Einrichtungsgegenständen sowie das Recycling von sor- tenreinen Bau- und Abbruchabfällen bzw. deren gewerbeabfallkonformen Vorbehand- lung und Aufbereitung.

Nach diesen gesetzlichen Regelungen hat die Vorbereitung zur Wiederverwendung oberste Priorität und verpflichtet geeignete Bauteile, Baustoffe und Einrichtungsgegen- stände einer Wiederverwendung zuzuführen. Anfallende Bauabfälle, die nicht wieder- verwendet werden können, müssen sortenrein und getrennt erfasst und vorrangig einer stofflichen Verwertung (Recycling) zugeführt werden.

Die vollständige Umsetzung dieser gesetzlichen Vorgaben dient der Umsetzung der Zero-Waste Ziele des Landes Berlin.

ABau 2026, Stand März 2026 Seite 1 von 4

[Seite 2]

V 241 F

(Besondere Vertragsbedingungen – Abfall/Kampfmittel)

Verstöße gegen die rechtlichen Vorschriften können die Einleitung eines Ord- nungswidrigkeits-verfahrens, das mit einer Geldbuße bis zu 100.000 € geahndet werden kann, bzw. eine Strafanzeige nach sich ziehen.

  1. Angaben zu den Entsorgungswegen (Verwertung oder Beseitigung) sowie zum Verbleib von wiederverwendeten Bauteilen und Einrichtungsgegen- ständen

Abfallentsorgungsleistungen sind gem. „Ausführungsvorschriften zur Vergabe von Bau- abfallentsorgungsleistungen an zertifizierte Entsorgungsfachbetriebe durch die öffentli- che Hand“ vom 27. Juli 2021 (ABl. S. 2916) ausschließlich von zertifizierten Entsor- gungsfachbetrieben durchzuführen. Da das Zertifikat auch für Teilbereiche abfallwirt- schaftlicher Tätigkeit bei der Entsorgung (z.B. Sammeln, Befördern, Lagern, Behandeln als Teilschritt der Verwertung oder Beseitigung, Verwerten oder Beseitigen) oder auch nur für bestimmte Abfallarten ausgestellt werden kann, ist darauf zu achten, dass die angebotenen Leistungen auch tatsächlich vom Zertifizierungsumfang erfasst sind.

Im Rahmen der Angebotsabgabe hat der Bieter per Eigenerklärung (V 2413 F - Erklä- rung zur Beauftragung von Entsorgungsfachbetrieben bei Bauabfallentsorgungsleistun- gen) zu erklären, dass zur Erfüllung der Anforderungen gemäß der o.g. Ausführungs- vorschriften im Auftragsfall ausschließlich Entsorgungsunternehmen für die Bauab- fallentsorgungsleistungen beauftragt werden, die nach der Entsorgungsfachbetriebever- ordnung zertifiziert sind.

Zudem hat der Bieter, sofern sein Angebot in die engere Wahl kommt, die erforderli- chen Angaben zum Verbleib der wiederverwendeten Bauteile und Einrichtungsgegen- stände sowie zum Entsorgungsweg der anfallenden Abfälle über Entsorgungsfachbe- triebe unter Nutzung des Formblatt 1 (V 2411 F – Abfall-Formblatt 1) und Beifügung der geforderten Zertifikate unverzüglich vorzulegen. Sofern abweichend davon die Vergabe- stelle dem Bieter mitteilt, dass sie auf die Vorlage dieser Unterlagen zu diesem Zeit- punkt verzichtet, dann muss der Bieter nach Auftragsvergabe das Formblatt 1 mit den Zertifikaten unverzüglich und unaufgefordert dem Fachbereich vorlegen.

Im Formblatt 1 sind vom Bieter vollständige Angaben zur Entsorgung der anfallenden Bauabfälle sowie zum Verbleib der wiederverwendeten Bauteile und Einrichtungsge- genstände zu machen. Dazu hat der Auftraggeber in Spalte 2 vorgegeben, mit welchen Abfällen sowie mit welchen wiederzuverwendenden Bauteilen und Einrichtungsgegen- ständen zu rechnen ist (markiert durch Kreuz).

Die Änderung der Verwertungs- und Beseitigungsziele sowie der Wiederverwendungs- ziele während der Baudurchführung ist nur nach vorheriger Information und Zustim- mung des Auftraggebers möglich.

ABau 2026, Stand März 2026 Seite 2 von 4

[Seite 3]

V 241 F

(Besondere Vertragsbedingungen – Abfall/Kampfmittel)

  1. Hinweise zur Abfallentsorgung

Gefährliche Abfälle bedürfen auf Grund ihres gesundheits- oder umweltschädigenden Schadstoffgehaltes einer besonderen Entsorgung. Dabei ist ein hohes Maß an Fach- kenntnis und Sorgfalt beim Umgang mit diesen Abfällen geboten. Gefährliche Abfälle sind getrennt voneinander und getrennt von unbelasteten Bauabfällen zu halten. Der Auftragnehmer kalkuliert nur die Transportkosten und das Verladen.

Hinweis dazu: Die Entgelte für die Entsorgung von gefährlichen Bauabfällen (Entsor- gungskosten, SBB-Gebühren) werden vom Auftraggeber selbst übernommen, da dieser die entsprechenden Entsorger / Abfallbehandlungsanlagen (z.B. Bodenreinigungsanla- gen, Deponien, Verbrennungsanlagen) selbst beauftragt.

Im Fall einer Sammelentsorgung (nur für Kleinmengen von jährlich weniger als 20 t je Erzeugernummer und Abfallschlüssel zulässig) sind vom Auftragnehmer die Entgelte für die Entsorgung von gefährlichen Bauabfällen als Gesamtkosten für Sammlung, Trans- port und Entsorgung zu kalkulieren. Die Entgelte für die Entsorgung von nicht gefährli- chen Bauabfällen sind in die Einheitspreise der Leistungspositionen einzukalkulieren. Die Möglichkeit der Beratung bezüglich Abfallentsorgung besteht bei der Senatsverwal- tung für Mobilität, Verkehr, Klimaschutz und Umwelt, I B 2, Brückenstraße 6, 10179 Ber- lin, Tel. (030) 9025 - 2192, bauabfall@senmvku.berlin.de

Weiterführend wird auf unsere Merkblätter zur Entsorgung von nicht gefährlichen und gefährlichen Bauabfällen im Land Berlin verwiesen, die unter https://www.ber- lin.de/sen/uvk/umwelt/kreislaufwirtschaft/service/gewerbetreibende/bauabfall/ abrufbar sind. Die „Vollzugshinweise zur Zuordnung von Abfällen zu den Abfallarten eines Spie- geleintrages in der Abfallverzeichnis-Verordnung“ setzen die Regelungen der Abfallver- zeichnisverordnung um, welche maßgeblich für die Einstufung von mineralischen Abfäl- len als nicht gefährlicher oder gefährlicher Abfall ist. Vollzugshinweise zur Zuordnung von Abfällen zu Abfallarten eines Spiegeleintrages in der Abfallverzeichnis-Verordnung: https://www.berlin.de/sen/uvk/umwelt/kreislaufwirtschaft/service/gewerbetreibende/bau- abfall/

  1. Bilanz über die durchgeführte Abfallentsorgung sowie Wiederverwendung

Zur Schlussrechnung ist dem Auftraggeber neben den Einzelbelegen zur Wiederver- wendung sowie zur Abfallentsorgung auch die Zusammenstellung aller wiederwendeten Gegenstände und Einrichtungsgegenstände sowie verwerteten und beseitigten Bauab- fälle im Formblatt 2: „Bilanz über die durchgeführte Wiederverwendung sowie über die Verwertung und Beseitigung“ (V 2412 F – Abfall-Formblatt 2) vollständig ausgefüllt vor- zulegen.

ABau 2026, Stand März 2026 Seite 3 von 4

[Seite 4]

V 241 F

(Besondere Vertragsbedingungen – Abfall/Kampfmittel)

  1. Verhalten beim Auffinden von Kontaminationen

Beim Auffinden oder Entstehen von Schadstoffkontaminationen in Böden, Grundwas- ser, Fundamenten bzw. in Bauwerkskörpern sind alle weiteren Arbeiten sofort zu unter- brechen. Durch geeignete Sicherungsmaßnahmen sind der Fundort bzw. der Scha- densbereich umgehend gegen Zutritt von Unbefugten abzusichern.

Bei Kontaminationen des Bodens und des Grundwassers bzw. Altlasten ist unver- züglich das für den Schadensort zuständige Bezirksamt (Fachbereich Umwelt) zu infor- mieren:

https://www.berlin.de/umwelt/themen/boden-altlasten-geologie/artikel.155486.php

http://www.berlin.de/umwelt/behoerden/index.html

Die weiteren Maßnahmen werden vom Umweltamt des Bezirkes, ggf. unter Einbezie- hung von entsprechenden Senatsdienststellen, festgelegt.

Das Auffinden von Schadstoffkontaminationen ist gleichzeitig auch dem Auftraggeber mitzuteilen (Meldepflicht). Seine Entscheidungen zum weiteren Bauablauf sind abzu- warten.

Darüber hinaus ist die für die Entsorgung von gefährlichen Abfällen zuständige Senats- verwaltung für Mobilität, Verkehr, Klimaschutz und Umwelt, I B 2, Tel.: 9025 - 2192, bauabfall@senmvku.berlin.de zu unterrichten. Die Abfallentsorgung erfolgt dann nach deren Vorgaben, u.a. entsprechend der veröffentlichten Merkblätter, z.B. Andienung an die Sonderabfallgesellschaft Brandenburg Berlin (SBB siehe auch: https://www.sbb- mbh.de/ ).

  1. Verhalten beim Auffinden von Kampfmitteln

Werden z.B. bei Erdarbeiten Kampfmittel oder verdächtige Gegenstände aufgefunden, müssen die Arbeiten sofort eingestellt und die zuständige Senatsverwaltung oder die Polizei über den Notruf 110 verständigt werden. Bis zum Eintreffen der Polizei ist der Fundort unverzüglich mit geeigneten Maßnahmen zu sichern und jegliches Betreten zu unterbinden.

Das Auffinden von Kampfmitteln ist auch dem Auftraggeber unverzüglich mitzuteilen. Seine Entscheidungen zum weiteren Bauablauf sind abzuwarten.

Auf die Regelungen der „Verordnung zur Verhütung von Schäden durch Kampfmittel (Kampfmittelverordnung)“ vom 17.07.2018, veröffentlicht am 27.07.2018 (GVBl. Seite 495) wird ausdrücklich hingewiesen: https://www.berlin.de/sen/uvk/_assets/verkehr/ser- vice/rechtsvorschriften/verwaltungsvorschrift_kampfmittelv.pdf

ABau 2026, Stand März 2026 Seite 4 von 4

Alle Unterlagen dieser Ausschreibung