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8.4.2022 DE Amtsblatt der Europäischen Union L 111/1
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(Rechtsakte ohne Gesetzescharakter)
VERORDNUNGEN
VERORDNUNG (EU) 2022/576 DES RATES
vom 8. April 2022
zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 215,
gestützt auf den Beschluss (GASP) 2022/578 vom 8. April 2022 zur Änderung des Beschlusses 2014/512/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren(1),
auf gemeinsamen Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Am 31. Juli 2014hat der Rat die Verordnung (EU) Nr. 833/2014(2)angenommen.
(2) Mit der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 werden bestimmte im Beschluss 2014/512/GASP des Rates(3)vorgesehene Maßnahmen umgesetzt.
(3) Der Rat hat am 8. April 2022 den Beschluss (GASP) 2022/578 zur Änderung des Beschlusses 2014/512/GASP angenommen. Mit diesem wird die Liste der Kontrollen unterliegenden Güter und Technologien, die zur militärischen und technologischen Stärkung Russlands oder zur Entwicklung des Verteidigungs- und Sicherheitssektors beitragen könnten, erweitert. Ferner werden zusätzliche Einfuhrbeschränkungen für bestimmte Güter aus Russland eingeführt, insbesondere für Kohle und andere feste fossile Brennstoffe. Außerdem werden weitere Beschränkungen für Ausfuhren nach Russland eingeführt, insbesondere für die Ausfuhr von Flugturbinen kraftstoffen und anderen Gütern.
(4) Der Beschluss (GASP) 2022/578 verbietet auch die Vergabe von öffentlichen Aufträgen und Konzessionen an russische Staatsangehörige und in Russland niedergelassene Organisationen oder Einrichtungen und die Fortsetzung der Erfüllung dieser Verträge.
(5) Der Beschluss (GASP) 2022/578 verbietet die Bereitstellung von Unterstützung, einschließlich durch Finanzmittel und Finanzhilfen oder die Gewährung sonstiger Vorteile im Rahmen von Programmen der Union, von Euratom oder eines Mitgliedstaats für russische Organisationen, die sich in öffentlicher Inhaberschaft oder unter öffentlicher Kontrolle befinden.
(6) Mit dem Beschluss (GASP) 2022/578 wird zudem das Verbot der Ausfuhr von auf Euro lautenden Banknoten und des Verkaufs von auf Euro lautenden übertragbaren Wertpapieren auf alle amtlichen Währungen der Mitgliedstaaten ausgeweitet.
(1) ABl. L 111 vom 8.4.2022. (2) Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates vom 31. Juli 2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren (ABl. L 229 vom 31.7.2014, S. 1). (3) Beschluss 2014/512/GASP des Rates vom 31. Juli 2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren (ABl. L 229 vom 31.7.2014, S. 13).
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(7) Mit dem Beschluss (GASP) 2022/578 wird die Ausnahme von dem Verbot, mit bestimmten staatseigenen Organisationen Transaktionen zu tätigen, auf Transaktionen im Zusammenhang mit dem Kauf, der Einfuhr oder dem Transport von fossilen Brennstoffen und bestimmten Mineralen in die Schweiz, den Europäischen Wirtschaftsraum und den Westbalkan ausgeweitet.
(8) Es ist angezeigt, die Ausnahmen vom Verbot von Transaktionen mit bestimmten russischen Staatsunternehmen und deren Tochtergesellschaften auf Länder des Europäischen Wirtschaftsraums und die Schweiz sowie auf den westlichen Balkan auszuweiten; die Union erwartet, dass sich alle Länder in der Region den restriktiven Maßnahmen der EU, einschließlich denjenigen betreffend die Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren, rasch und vollständig anschließen.
(9) Mit dem Beschluss (GASP) 2022/578 wird es ferner in Russland niedergelassenen Kraftverkehrsunternehmen untersagt, in der Union Güter auf der Straße zu befördern, und Schiffen, die unter der Flagge Russlands registriert sind, wird der Zugang zu den Häfen verboten. Es wird das Verbot eingeführt, ein Begünstigter von russischen Personen und Organisationen zu sein oder für sie als Treuhänder aufzutreten oder in ähnlicher Eigenschaft zu handeln, und es wird untersagt, bestimmte Dienstleistungen für Trusts zu erbringen.
(10) Da diese Maßnahmen in den Anwendungsbereich des Vertrags fallen, ist — insbesondere zur Gewährleistung ihrer einheitlichen Anwendung — der Erlass von Rechtsvorschriften auf Unionsebene erforderlich.
(11) Die Verordnung (EU) Nr. 833/2014 sollte daher entsprechend geändert werden —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Verordnung (EU) Nr. 833/2014 wird wie folgt geändert:
- In Artikel 1 werden folgende Buchstaben angefügt:
„v) ‚Richtlinien über die öffentliche Auftragsvergabe‘ die Richtlinien 2014/23/EU (), 2014/24/EU (), 2014/25/EU () und 2009/81/EG (****) des Europäischen Parlaments und des Rates;
w) ‚Kraftverkehrsunternehmen‘ eine natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung, die Güter zu gewerblichen Zwecken mit Kraftfahrzeugen oder Fahrzeugkombinationen befördert.
() Richtlinie 2014/23/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Konzessionsvergabe (ABl. L 094 vom 28.3.2014, S. 1). () Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG (ABl. L 094 vom 28.3.2014, S. 65). () Richtlinie 2014/25/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Vergabe von Aufträgen durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/17/EG (ABl. L 094 vom 28.3.2014, S. 243). (****) Richtlinie 2009/81/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe bestimmter Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge in den Bereichen Verteidigung und Sicherheit und zur Änderung der Richtlinien 2004/17/EG und 2004/18/EG (ABl. L 216 vom 20.8.2009, S. 76).“
- Artikel 2 Absatz 4 Buchstabe e erhält folgende Fassung:
„e) für zivile, nicht öffentlich zugängliche elektronische Kommunikationsnetze bestimmt sind, die nicht einer Organisation gehören, die sich unter öffentlicher Kontrolle oder zu über 50 % in öffentlicher Inhaberschaft befindet,“
- Artikel 2 Absatz 7 Ziffern i und ii erhalten folgende Fassung:
„i) dass der Endnutzer ein militärischer Endnutzer oder eine natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung nach Anhang IV sein könnte oder dass die Güter eine militärische Endverwendung haben könnten, es sei denn, der Verkauf, die Lieferung, die Verbringung oder die Ausfuhr der Güter und Technologien nach Absatz 1 oder die Bereitstellung von damit verbundener technischer Hilfe oder Finanzhilfe ist nach Artikel 2b Absatz 1 Buchstabe a erlaubt,
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ii) dass der Verkauf, die Lieferung, die Verbringung oder die Ausfuhr der Güter und Technologien nach Absatz 1 oder die Bereitstellung von damit verbundener technischer Hilfe oder Finanzhilfe für die Luft- oder Raumfahrtindustrie bestimmt ist, es sei denn, der Verkauf, die Lieferung, die Verbringung oder die Ausfuhr oder die Bereitstellung von damit verbundener technischer Hilfe oder Finanzhilfe ist nach Absatz 4 Buchstabe b erlaubt, oder“
- Artikel 2a Absatz 4 Buchstabe e erhält folgende Fassung:
„e) für zivile, nicht öffentlich zugängliche elektronische Kommunikationsnetze bestimmt sind, die nicht einer Organisation gehören, die sich unter öffentlicher Kontrolle oder zu über 50 % in öffentlicher Inhaberschaft befindet,“
- Artikel 2a Absatz 7 Ziffern i und ii erhalten folgende Fassung:
„i) dass der Endnutzer ein militärischer Endnutzer oder eine natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung nach Anhang IV sein könnte oder dass die Güter eine militärische Endverwendung haben könnten, es sei denn, der Verkauf, die Lieferung, die Verbringung oder die Ausfuhr der Güter und Technologien nach Absatz 1 oder die Bereitstellung von damit verbundener technischer Hilfe oder Finanzhilfe ist nach Artikel 2b Absatz 1 erlaubt,
ii) dass der Verkauf, die Lieferung, die Verbringung oder die Ausfuhr der Güter und Technologien nach Absatz 1 oder die Bereitstellung von damit verbundener technischer Hilfe oder Finanzhilfe für die Luft- oder Raumfahrtindustrie bestimmt ist, es sei denn, der Verkauf, die Lieferung, die Verbringung oder die Ausfuhr oder die Bereitstellung von damit verbundener technischer Hilfe oder Finanzhilfe ist nach Absatz 4 Buchstabe b erlaubt, oder“
- Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe a erhält folgende Fassung:
„a) den Transport von Erdgas und Erdöl, einschließlich raffinierter Erdölerzeugnisse, aus oder durch Russland in die Union oder“
- Artikel 3a Absatz 2 Buchstabe a erhält folgende Fassung:
„a) diese für die Sicherstellung der kritischen Energieversorgung in der Union sowie den Transport von Erdgas und Erdöl, einschließlich raffinierter Erdölerzeugnisse, aus oder durch Russland in die Union, erforderlich sind oder“
- Artikel 3b Absatz 1 erhält folgende Fassung:
„(1) Es ist verboten, die in Anhang X aufgeführten Güter und Technologien mit oder ohne Ursprung in der Union, die zur Ölraffination und zur Verflüssigung von Erdgas verwendet werden können, unmittelbar oder mittelbar an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Russland oder zur Verwendung in Russland zu verkaufen, zu liefern, zu verbringen oder auszuführen.“
- Artikel 3c Absatz 1 erhält folgende Fassung:
„(1) Es ist verboten, die in Anhang XI aufgeführten Güter und Technologien, die für die Verwendung in der Luft- oder Raumfahrtindustrie geeignet sind, sowie die in Anhang XX aufgeführten Flugturbinenkraftstoffe und Kraftstoff additive mit oder ohne Ursprung in der Union unmittelbar oder mittelbar an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Russland oder zur Verwendung in Russland zu verkaufen, zu liefern, zu verbringen oder auszuführen.“
- In Artikel 3c werden die folgenden Absätze angefügt:
„(6) Abweichend von den Absätzen 1 und 4 können die zuständigen nationalen Behörden unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen die Erfüllung von vor dem 26. Februar 2022 geschlossenen Finanzierungsleasing verträgen für Luftfahrzeuge genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass
a) dies für die Zahlung der Leasingraten an eine nach dem Recht eines Mitgliedstaats gegründete oder eingetragene juristische Person, Organisation oder Einrichtung, die unter keine der restriktiven Maßnahmen nach dieser Verordnung fällt, unbedingt erforderlich ist, und
b) dem russischen Vertragspartner keine wirtschaftlichen Ressourcen zur Verfügung gestellt werden, mit Ausnahme der Übertragung des Eigentums an dem Luftfahrzeug nach vollständiger Begleichung der Leasingverbindlichkeiten.
(7) Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über jede nach diesem Artikel erteilte Genehmigung innerhalb von zwei Wochen nach deren Erteilung.
(8) Das Verbot nach Absatz 1 gilt unbeschadet des Artikels 2 Absatz 4 Buchstabe b und des Artikels 2a Absatz 4 Buchstabe b.“
- Folgender Artikel wird eingefügt:
„Artikel 3ea
(1) Es ist verboten, nach dem 16. April 2022 den Zugang zu Häfen im Gebiet der Union Schiffen, die unter der Flagge Russlands registriert sind, zu gewähren.
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(2) Absatz 1 gilt für Schiffe, die nach dem 24. Februar 2022 ihre russische Flagge umgeflaggt oder ihre Registrierung geändert haben.
(3) Für die Zwecke dieses Artikels bezeichnet der Ausdruck ‚Schiff‘
a) ein Schiff, das in den Anwendungsbereich der einschlägigen internationalen Übereinkommen fällt,
b) eine Jacht mit einer Länge von 15 Metern oder mehr, die keine Fracht und höchstens zwölf Passagiere befördert, oder
c) Sportboote oder Wassermotorräder im Sinne der Richtlinie 2013/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (*).
(4) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn ein Schiff, das Hilfe benötigt, einen Notliegeplatz sucht, bei einem Nothafenanlauf aus Gründen der maritimen Sicherheit oder zur Rettung von Menschenleben auf See.
(5) Abweichend von Absatz 1 können die zuständigen Behörden einem Schiff den Zugang zu einem Hafen unter ihnen angemessen erscheinenden Bedingungen genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass der Zugang erforderlich ist für
a) den Kauf, die Einfuhr oder den Transport von Erdgas und Erdöl, einschließlich raffinierter Erdölerzeugnisse, von Titan, Aluminium, Kupfer, Nickel, Palladium und Eisenerz sowie gewisser in Anhang XXIV aufgeführter chemischer Produkte und Eisenerzeugnisse in die Union,
b) den Kauf, die Einfuhr oder den Transport von pharmazeutischen, medizinischen und landwirtschaftlichen Erzeugnissen und Lebensmitteln, einschließlich Weizen und Düngemittel, deren Kauf, Einfuhr oder Transport nach diesem Beschluss gestattet ist,
c) humanitäre Zwecke,
d) den Transport von atomaren Brennstoffen und anderer Güter, die für den Betrieb ziviler nuklearer Kapazitäten unbedingt erforderlich sind, oder
e) den Kauf, die Einfuhr oder den Transport in die Union von Kohle und anderen festen fossilen Brennstoffen wie in Anhang XXII aufgeführt bis 10. August 2022.
(6) Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über jede nach Absatz 5 erteilte Genehmigung innerhalb von zwei Wochen nach deren Erteilung.
(*) Richtlinie 2013/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 über Sportboote und Wassermotorräder und zur Aufhebung der Richtlinie 94/25/EG Text von Bedeutung für den EWR (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 90).“
- In Artikel 3h werden die folgenden Absätze angefügt:
„(4) Abweichend von Absatz 1 können die zuständigen Behörden die Verbringung oder Ausfuhr von Kulturgütern als Leihgabe nach Russland im Rahmen der offiziellen kulturellen Zusammenarbeit mit Russland genehmigen.
(5) Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über jede nach Absatz 4 erteilte Genehmigung innerhalb von zwei Wochen nach deren Erteilung.“
- Die folgenden Artikel werden eingefügt:
„Artikel 3i
(1) Es ist verboten, die in Anhang XXI aufgeführten Güter, die Russland erhebliche Einnahmen erbringen und dadurch die Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren, ermöglichen, unmittelbar oder mittelbar zu kaufen, in die Union einzuführen oder zu verbringen, wenn sie ihren Ursprung in Russland haben oder aus Russland ausgeführt werden.
(2) Es ist verboten,
a) in Verbindung mit dem in Absatz 1 genannten Verbot unmittelbar oder mittelbar technische Hilfe, Vermittlungsdienste oder andere Dienste im Zusammenhang mit Gütern und Technologien nach Absatz 1 oder mit der Bereitstellung, Herstellung, Wartung und Verwendung dieser Güter oder Technologien zu erbringen,
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b) in Verbindung mit dem in Absatz 1 genannten Verbot unmittelbar oder mittelbar Finanzmittel oder Finanzhilfen im Zusammenhang mit Gütern und Technologien nach Absatz 1 für den Kauf, die Einfuhr oder die Verbringung dieser Güter und Technologien oder für damit verbundene technische Hilfe, Vermittlungsdienste oder andere Dienste bereitzustellen.
(3) Die Verbote gemäß den Absätzen 1 und 2 gelten nicht für die Erfüllung — bis zum 10. Juli 2022 — von Verträgen, die vor dem 9. April 2022geschlossen wurden, oder von für deren Erfüllung erforderlichen akzessorischen Verträgen.
(4) Ab dem 10. Juli 2022gilt das Verbot gemäß den Absätzen 1 und 2 nicht für den Kauf oder den Transport oder damit verbundene technische oder finanzielle Unterstützung der folgenden Güter, die für ihre Einfuhr in die Union erforderlich sind:
a) 837 570Tonnen Kaliumchlorid des KN-Codes 3104 20zwischen 10. Juli eines bestimmten Jahres und 9. Juli des folgenden Jahres,
b) eine Gesamtmenge von 1 577 807Tonnen der anderen in Anhang XXI aufgeführten Güter der KN-Codes 3105 20, 3105 60und 3105 90zwischen dem 10. Juli eines bestimmten Jahres und 9. Juli des folgenden Jahres,
(5) Die Einfuhrkontingente gemäß Absatz 4 werden von der Kommission und den Mitgliedstaaten gemäß dem in den Artikeln 49 bis 54 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission (*) vorgesehenen System für die Verwaltung von Zollkontingenten verwaltet.
Artikel 3j
(1) Es ist verboten, Kohle und andere feste fossile Brennstoffe, die in Anhang XXII aufgeführt sind, unmittelbar oder mittelbar zu kaufen, in die Union einzuführen oder zu verbringen, wenn sie ihren Ursprung in Russland haben oder aus Russland ausgeführt werden.
(2) Es ist verboten,
a) in Verbindung mit dem in Absatz 1 genannten Verbot unmittelbar oder mittelbar technische Hilfe, Vermittlungsdienste oder andere Dienste im Zusammenhang mit Gütern und Technologien nach Absatz 1 oder mit der Bereitstellung, Herstellung, Wartung und Verwendung dieser Güter oder Technologien zu erbringen,
b) in Verbindung mit dem in Absatz 1 genannten Verbot unmittelbar oder mittelbar Finanzmittel oder Finanzhilfen im Zusammenhang mit Gütern und Technologien nach Absatz 1 für den Kauf, die Einfuhr oder die Verbringung dieser Güter und Technologien oder für damit verbundene technische Hilfe, Vermittlungsdienste oder andere Dienste bereitzustellen.
(3) Die Verbote gemäß den Absätzen 1 und 2 gelten nicht für die Erfüllung — bis zum 10. August 2022— von Verträgen, die vor dem 9. April 2022geschlossen wurden, oder von für deren Erfüllung erforderlichen akzessorischen Verträgen.
Artikel 3k
(1) Es ist verboten, die in Anhang XXIII aufgeführten Güter, die insbesondere zur Stärkung der industriellen Kapazitäten Russlands beitragen könnten, unmittelbar oder mittelbar an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Russland oder zur Verwendung in Russland zu verkaufen, zu liefern, zu verbringen oder auszuführen.
(2) Es ist verboten,
a) für natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Russland oder zur Verwendung in Russland unmittelbar oder mittelbar technische Hilfe, Vermittlungsdienste oder andere Dienste im Zusammenhang mit Gütern und Technologien nach Absatz 1 oder mit der Bereitstellung, Herstellung, Wartung und Verwendung dieser Güter oder Technologien zu erbringen,
b) für natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Russland oder zur Verwendung in Russland unmittelbar oder mittelbar Finanzmittel oder Finanzhilfen im Zusammenhang mit Gütern und Technologien nach Absatz 1 für den Verkauf, die Lieferung, die Verbringung oder die Ausfuhr dieser Güter und Technologien oder für damit verbundene technische Hilfe, Vermittlungsdienste oder andere Dienste bereitzustellen.
(3) Die Verbote gemäß den Absätzen 1 und 2 gelten nicht für die Erfüllung — bis zum 10. Juli 2022 — von Verträgen, die vor dem 9. April 2022geschlossen wurden, oder von für deren Erfüllung erforderlichen akzessorischen Verträgen.
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(4) Die Verbote gemäß den Absätzen 1 und 2 gelten nicht für Güter, die für die amtliche Tätigkeit diplomatischer oder konsularischer Missionen der Mitgliedstaaten oder Partnerländer in Russland oder internationaler Organisationen, die nach dem Völkerrecht Immunität genießen, erforderlich sind, oder für die persönlichen Güter ihrer Mitarbeiter.
(5) Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten können unter den ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen eine Genehmigung für den Verkauf, die Lieferung, die Verbringung oder die Ausfuhr der in Anhang XXIII aufgeführten Güter und Technologien oder die Bereitstellung damit verbundener technischer oder finanzieller Hilfe erteilen, nachdem sie festgestellt haben, dass diese Güter oder Technologien oder die damit verbundene technische oder finanzielle Hilfe für humanitäre Zwecke wie die Durchführung oder die Erleichterung von Hilfsleistungen einschließlich medizinischer Hilfsgüter und Nahrungsmittellieferungen oder den Transport humanitärer Helfer und damit verbundener Hilfe oder für Evakuierungen erforderlich sind.
Artikel 3l
(1) In Russland niedergelassenen Kraftverkehrsunternehmen ist es verboten, im Gebiet der Union Güter auf der Straße, einschließlich zu Zwecken der Durchfuhr, zu befördern.
(2) Das Verbot gemäß Absatz 1 gilt nicht für Kraftverkehrsunternehmen, die Folgendes befördern:
a) Postsendungen im Rahmen des Universaldienstes,
b) Transitgüter, die zwischen der Oblast Kaliningrad und Russland durch die Union befördert werden, sofern die Beförderung solcher Güter nach dieser Verordnung nicht anderweitig verboten ist.
(3) Das Verbot gemäß Absatz 1 gilt bis zum 16. April 2022 nicht für die Beförderung von Gütern, die vor dem 9. April 2022begonnen hat, sofern sich das Fahrzeug des Kraftverkehrsunternehmens
a) am 9. April 2022bereits im Gebiet der Union befand oder
b) die Union durchqueren muss, um nach Russland zurückzukehren.
(4) Abweichend von Absatz 1 können die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats die Beförderung von Gütern durch ein in Russland niedergelassenes Kraftverkehrsunternehmen genehmigen, wenn die zuständigen Behörden festgestellt haben, dass eine solche Beförderung erforderlich ist für
a) den Kauf, die Einfuhr oder den Transport von Erdgas und Erdöl, einschließlich raffinierter Erdölerzeugnisse, sowie von Titan, Aluminium, Kupfer, Nickel, Palladium und Eisenerz in die Union,
b) den Kauf, die Einfuhr oder den Transport von pharmazeutischen, medizinischen und landwirtschaftlichen Erzeugnissen und Lebensmitteln, einschließlich Weizen und Düngemittel deren Kauf, Einfuhr oder Transport nach diesem Beschluss gestattet ist,
c) humanitäre Zwecke,
d) die Tätigkeit der diplomatischen und konsularischen Vertretungen der Union und der Mitgliedstaaten in Russland, einschließlich Delegationen, Botschaften und Missionen, oder internationaler Organisationen in Russland, die nach dem Völkerrecht Immunität genießen, oder
e) die Verbringung oder die Ausfuhr von Kulturgütern als Leihgabe nach Russland im Rahmen der offiziellen kulturellen Zusammenarbeit mit Russland.
(5) Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über jede nach Absatz 4 erteilte Genehmigung innerhalb von zwei Wochen nach deren Erteilung.
(*) Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission vom 24. November 2015 mit Einzelheiten zur Umsetzung von Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 343 vom 29.12.2015, S. 558).“
- Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben c und d werden gestrichen.
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- Artikel 4 Absatz 2 erhält folgende Fassung: „(2) Die Verbote gemäß Absatz 1 gelten unbeschadet der Unterstützung für a) die Einfuhr, den Erwerb oder die Beförderung im Zusammenhang mit i) der Bereitstellung von Ersatzteilen und Diensten, die für die Wahrung, Wiederherstellung und Sicherung vorhandener Fähigkeiten innerhalb der Union erforderlich sind, oder ii) der Erfüllung von Verträgen, die vor dem 1. August 2014geschlossen wurden, oder von für deren Erfüllung erforderlichen akzessorischen Verträgen, oder b) den Verkauf, die Lieferung, die Verbringung oder die Ausfuhr von Ersatzteilen und Diensten, die für die Wahrung, Wiederherstellung und Sicherung vorhandener Fähigkeiten innerhalb der Union erforderlich sind.“
- Artikel 5aa Absatz 3 Buchstabe a erhält folgende Fassung: „a) Transaktionen, die unbedingt erforderlich sind für den unmittelbaren oder mittelbaren Kauf, die unmittelbare oder mittelbare Einfuhr oder den unmittelbaren oder mittelbaren Transport von Erdgas und Erdöl, einschließlich raffinierter Erdölerzeugnisse, sowie von Titan, Aluminium, Kupfer, Nickel, Palladium und Eisenerz aus oder durch Russland in die Union, ein dem Europäischen Wirtschaftsraum angehörendes Land, die Schweiz oder den Westbalkan.“
- In Artikel 5aa Absatz 3 wird folgender Buchstabe angefügt: „c) Transaktionen zum Kauf, zur Einfuhr oder zur Beförderung in die Union von Kohle und anderen festen fossilen Brennstoffen gemäß Anhang XXII bis zum 10. August 2022.“
- Artikel 5b erhält folgende Fassung:
„Artikel 5b (1) Es ist verboten, Einlagen von russischen Staatsangehörigen oder in Russland ansässigen natürlichen Personen oder von in Russland niedergelassenen juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen entgegenzunehmen, wenn der Gesamtwert der Einlagen der natürlichen oder juristischen Person, Organisation oder Einrichtung pro Kreditinstitut 100 000EUR übersteigt. (2) Es ist verboten, russischen Staatsangehörigen oder in Russland ansässigen natürlichen Personen oder in Russland niedergelassenen juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen Dienstleistungen im Zusammenhang mit Krypto-Wallets, Krypto-Konten oder der Krypto-Verwahrung bereitzustellen, wenn der Gesamtwert der Kryptowerte der natürlichen oder juristischen Person, Organisation oder Einrichtung pro Wallet, Konto oder Verwahrer 10 000EUR übersteigt. (3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Staatsangehörige eines Mitgliedstaats, eines dem Europäischen Wirtschaftsraum angehörenden Landes oder der Schweiz und nicht für natürliche Personen mit einer befristeten oder unbefristeten Aufenthaltsgenehmigung in einem Mitgliedstaat, einem dem Europäischen Wirtschaftsraum angehörenden Land oder der Schweiz. (4) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Einlagen, die für den nicht verbotenen grenzüberschreitenden Handel mit Gütern und Dienstleistungen zwischen der Union und Russland erforderlich sind.“ 19. In Artikel 5c Absatz 1 erhält der einleitende Satz folgende Fassung: „(1) Abweichend von Artikel 5b Absätze 1 und 2 können die zuständigen Behörden die Entgegennahme einer solchen Einlage oder die Bereitstellung einer Dienstleistung im Zusammenhang mit Wallets, Konten oder der Verwahrung unter ihnen angemessen erscheinenden Bedingungen genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass die Entgegennahme einer solchen Einlage oder die Bereitstellung einer solchen Dienstleistung im Zusammenhang mit Wallets, Konten oder der Verwahrung“ 20. In Artikel 5d Absatz 1 erhält der einleitende Satz folgende Fassung: „(1) Abweichend von Artikel 5b Absätze 1 und 2 können die zuständigen Behörden die Entgegennahme einer solchen Einlage oder die Bereitstellung einer Dienstleistung im Zusammenhang mit Wallets, Konten oder der Verwahrung unter ihnen angemessen erscheinenden Bedingungen genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass die Entgegennahme einer solchen Einlage oder die Bereitstellung einer solchen Dienstleistung im Zusammenhang mit Wallets, Konten oder der Verwahrung“ 21. In Artikel 5f Absatz 1 erhält der einleitende Satz folgende Fassung: „(1) Es ist verboten, auf eine amtliche Währung eines Mitgliedstaats lautende übertragbare Wertpapiere, die nach dem 12. April 2022 begeben wurden, oder mit einem Engagement hinsichtlich solcher Wertpapiere verbundene Anteile an Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren an russische Staatsangehörige oder in Russland ansässige natürliche Personen oder an in Russland niedergelassene juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen zu verkaufen.“ 22. Artikel 5i erhält folgende Fassung:
„Artikel 5i (1) Es ist verboten, auf eine amtliche Währung eines Mitgliedstaats lautende Banknoten an Russland oder an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Russland — einschließlich der Regierung und der Zentralbank Russlands — oder zur Verwendung in Russland zu verkaufen, zu liefern, zu verbringen oder auszuführen.
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(2) Das Verbot gemäß Absatz 1 gilt nicht für den Verkauf, die Lieferung, das Verbringen oder die Ausfuhr von auf eine amtliche Währung eines Mitgliedstaats lautende Banknoten, sofern dieser Verkauf, diese Lieferung, dieses Verbringen oder diese Ausfuhr erforderlich ist für
a) den persönlichen Gebrauch natürlicher Personen, die nach Russland reisen oder von deren mitreisenden unmittelbaren Familienangehörigen oder
b) amtliche Tätigkeiten diplomatischer Missionen, konsularischer Vertretungen oder internationaler Organisationen in Russland, die nach dem Völkerrecht Immunität genießen.“
- Die folgenden Artikel werden eingefügt:
„Artikel 5k
(1) Es ist verboten, öffentliche Aufträge oder Konzessionen, die in den Anwendungsbereich der Richtlinien über die öffentliche Auftragsvergabe sowie unter Artikel 10 Absatz 1, Absatz 3, Absatz 6 Buchstaben a bis e, Absatz 8, Absatz 9 und Absatz 10 und die Artikel 11, 12, 13 und 14 der Richtlinie 2014/23/EU, unter die Artikel 7 und 8, Artikel 10 Buchstaben b bis f und h bis j der Richtlinie 2014/24/EU, unter Artikel 18, Artikel 21 Buchstaben b bis e und g bis i, Artikel 29 und Artikel 30 der Richtlinie 2014/25/EU und unter Artikel 13 Buchstaben a bis d, f bis h und j der Richtlinie 2009/81/EG fallen, an folgende Personen, Organisationen oder Einrichtungen zu vergeben bzw. Verträge mit solchen Personen, Organisationen oder Einrichtungen weiterhin zu erfüllen:
a) russische Staatsangehörige oder in Russland niedergelassene natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen,
b) juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen, deren Anteile zu über 50 % unmittelbar oder mittelbar von einer der unter Buchstabe a genannten Organisationen gehalten werden, oder
c) natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die im Namen oder auf Anweisung einer der unter Buchstabe a oder b genannten Organisationen handeln,
auch solche, auf die mehr als 10 % des Auftragswerts entfällt, Unterauftragnehmer, Lieferanten oder Unternehmen, deren Kapazitäten im Sinne der Richtlinien über die öffentliche Auftragsvergabe in Anspruch genommen werden.
(2) Abweichend von Absatz 1 können die zuständigen Behörden die Vergabe oder die Fortsetzung der Erfüllung von Verträgen genehmigen, die bestimmt sind für
a) den Betrieb ziviler nuklearer Kapazitäten, ihre Instandhaltung, ihre Stilllegung, die Entsorgung ihrer radioaktiven Abfälle, ihre Versorgung mit und die Wiederaufbereitung von Brennelementen und die Weiterführung der Planung, des Baus und die Abnahmetests für die Indienststellung ziviler Atomanlagen und ihre Sicherheit sowie die Lieferung von Ausgangsstoffen zur Herstellung medizinischer Radioisotope und ähnlicher medizinischer Anwendungen, kritischer Technologien zur radiologischen Umweltüberwachung sowie für die zivile nukleare Zusammenarbeit, insbesondere im Bereich Forschung und Entwicklung,
b) die zwischenstaatliche Zusammenarbeit bei Raumfahrtprogrammen,
c) die Bereitstellung unbedingt notwendiger Güter oder Dienstleistungen, wenn sie ausschließlich oder nur in ausreichender Menge von den in Absatz 1 genannten Personen bereitgestellt werden können,
d) die Tätigkeit der diplomatischen und konsularischen Vertretungen der Union und der Mitgliedstaaten in Russland, einschließlich Delegationen, Botschaften und Missionen, oder internationaler Organisationen in Russland, die nach dem Völkerrecht Immunität genießen.
e) den Kauf, die Einfuhr oder die Beförderung von Erdgas und Erdöl, einschließlich raffinierter Erdölerzeugnisse, sowie von Titan, Aluminium, Kupfer, Nickel, Palladium und Eisenerz aus oder durch Russland in die Union, oder
f) den Kauf, die Einfuhr oder die Beförderung von Kohle und anderen festen fossile Brennstoffen, die in Anhang XXII aufgeführt sind, bis 10. August 2022.
(3) Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über jede nach diesem Artikel erteilte Genehmigung innerhalb von zwei Wochen nach deren Erteilung.
(4) Die Verbote gemäß Absatz 1 gelten nicht für die Erfüllung — bis zum 10. Oktober 2022— von Verträgen, die vor dem 9. April 2022geschlossen wurden.
[Seite 9]
8.4.2022 DE Amtsblatt der Europäischen Union L 111/9
Artikel 5l
(1) Es ist verboten, in Russland niedergelassene juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die sich zu über 50 % in öffentlicher Inhaberschaft oder unter öffentlicher Kontrolle befinden, unmittelbar oder mittelbar zu unterstützen, einschließlich durch Finanzmittel und Finanzhilfen, oder ihnen sonstige Vorteile im Rahmen eines Unions- oder Euratom-Programms oder eines nationalen Programms eines Mitgliedstaats oder im Rahmen von Verträgen im Sinne der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 (*) zu verschaffen.
(2) Das Verbot gemäß Absatz 1 gilt nicht für
a) humanitäre Zwecke, Notlagen im Bereich der öffentlichen Gesundheit, die dringende Abwendung oder Eindämmung eines Ereignisses, das voraussichtlich schwerwiegende und wesentliche Auswirkungen auf die Gesundheit und Sicherheit von Menschen oder die Umwelt haben wird, oder für die Bewältigung von Naturkatastrophen,
b) Pflanzenschutz- und Veterinärprogramme,
c) die zwischenstaatliche Zusammenarbeit bei Raumfahrtprogrammen und im Rahmen des Übereinkommens über den Internationalen Thermonuklearen Versuchsreaktor,
d) den Betrieb ziviler nuklearer Kapazitäten, ihre Instandhaltung, ihre Stilllegung, die Entsorgung ihrer radioaktiven Abfälle, ihre Versorgung mit und die Wiederaufbereitung von Brennelementen und ihre Sicherheit sowie die Lieferung von Ausgangsstoffen zur Herstellung medizinischer Radioisotope und ähnlicher medizinischer Anwendungen, kritischer Technologien zur radiologischen Umweltüberwachung sowie für die zivile nukleare Zusammenarbeit, insbesondere im Bereich Forschung und Entwicklung,
e) Mobilitäts- und Austauschmaßnahmen für Einzelpersonen und direkte Kontakte zwischen den Menschen,
f) Klima- und Umweltprogramme, mit Ausnahme von Unterstützung im Kontext Forschung und Innovation,
g) die Tätigkeit der diplomatischen und konsularischen Vertretungen der Union und der Mitgliedstaaten in Russland, einschließlich Delegationen, Botschaften und Missionen, oder internationaler Organisationen in Russland, die nach dem Völkerrecht Immunität genießen.
Artikel 5m
(1) Es ist verboten, einen Trust oder eine ähnliche Rechtsgestaltung zu registrieren oder einen Sitz, eine Geschäfts- oder Verwaltungsanschrift oder Verwaltungsdienstleistungen dafür bereitzustellen, wenn eine der folgenden Personen, Organisationen oder Einrichtungen Treugeber oder Begünstigter ist:
a) russische Staatsangehörige oder in Russland ansässige natürliche Personen,
b) in Russland niedergelassene juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen,
c) juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen, deren Anteile zu über 50 % unmittelbar oder mittelbar von einer der natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen nach Buchstabe a oder b gehalten werden,
d) juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die von einer der natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen nach Buchstabe a, b oder c kontrolliert werden,
e) natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die im Namen oder auf Anweisung einer der natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen nach Buchstabe a, b oder c handeln.
(2) Ab dem 10. Mai 2022ist es verboten, als Treuhänder, nomineller Anteilseigner, Geschäftsführer, Sekretär oder in einer ähnlichen Funktion für einen in Absatz 1 in Bezug genommenen Trust oder eine dort in Bezug genommene ähnliche Rechtsgestaltung zu handeln oder dies einer anderen Person zu ermöglichen.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Transaktionen, die unbedingt erforderlich sind, um vor dem 9. April 2022 geschlossene Verträge, die mit diesem Artikel nicht vereinbar sind, oder für deren Erfüllung erforderliche akzessorische Verträge bis zum 10. Mai 2022zu beenden.
(4) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht, wenn der Treugeber oder Begünstigte ein Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats oder eine natürliche Person ist, die über einen befristeten oder unbefristeten Aufenthaltstitel in einem Mitgliedstaat verfügt.
(5) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 können die zuständigen Behörden die dort genannten Dienstleistungen unter ihnen angemessen erscheinenden Bedingungen genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass diese erforderlich sind für
a) humanitäre Zwecke wie die Durchführung oder die Erleichterung von Hilfsleistungen einschließlich der Versorgung mit medizinischen Hilfsgütern und Nahrungsmitteln oder den Transport humanitärer Helfer und damit verbundener Hilfe oder für Evakuierungen oder
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L 111/10 DE Amtsblatt der Europäischen Union 8.4.2022
b) zivilgesellschaftliche Aktivitäten zur direkten Förderung der Demokratie, der Menschenrechte oder der Rechtsstaat lichkeit in Russland.
(*) Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 (ABl. L 193 vom 30.7.2018, S. 1).“
- In Artikel 6 Absatz 1 wird folgender Buchstabe angefügt: „d) festgestellte Verletzungen, Umgehungen und Versuche der Verletzung oder Umgehung der in dieser Verordnung festgelegten Verbote durch die Verwendung von Kryptowerten.“
- Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe a erhält folgende Fassung: „a) in den Anhängen dieser Verordnung aufgeführten juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen oder juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen, die außerhalb der Union niedergelassen sind und deren Anteile zu über 50 % unmittelbar oder mittelbar von ihnen gehalten werden,“
- Anhang VII wird gemäß Anhang I der vorliegenden Verordnung geändert.
- Anhang VIII wird gemäß Anhang II der vorliegenden Verordnung geändert.
- Anhang X wird gemäß Anhang III der vorliegenden Verordnung geändert.
- Anhang XVII wird gemäß Anhang IV der vorliegenden Verordnung geändert.
- Anhang XVIII wird gemäß Anhang V der vorliegenden Verordnung geändert.
- Die Anhänge XX, XXI, XXII, XXIII und XXIV werden gemäß Anhang VI der vorliegenden Verordnung angefügt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Brüssel am 8. April 2022.
Im Namen des Rates Der Präsident J.-Y. LE DRIAN
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8.4.2022 DE Amtsblatt der Europäischen Union L 111/11
ANHANG I
In Anhang VII der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 wird die folgende Kategorie hinzugefügt:
„Kategorie VIII — Verschiedene Gegenstände
X.A.VIII.001 Ausrüstung für die Erdölförderung oder Erdölexploration wie folgt:
a. In Bohraufsätze integrierte Messgeräte, einschließlich Trägheitsnavigationssystemen für Messungen während der Bohrung (MWD),
b. Gasüberwachungssysteme und Detektoren hierfür, konstruiert für den kontinuierlichen Betrieb und die kontinuierliche Detektion von Schwefelwasserstoff,
c. Ausrüstung für seismologische Messungen, einschließlich Reflexionsseismik und seismische Vibratoren.
d. Sediment-Echolote.
X.A.VIII.002 Ausrüstung, ‚elektronische Baugruppen‘ und Bestandteile, besonders konstruiert für Quantencomputer, Quantenelektronik, Quantensensoren, Quantenverarbeitungseinheiten, Qubit-Schaltungen, Qubit-Geräte oder Quantenradarsysteme, einschließlich Pockels-Zellen.
Anmerkung 1: Quantencomputer führen Berechnungen durch, die die kollektiven Eigenschaften von Quantenzuständen wie Überlagerung, Interferenzen und Verschränkungen nutzen.
Anmerkung 2: Zu den Einheiten, Schaltungen und Vorrichtungen gehören unter anderem supraleitende Schaltungen, Quanten-Annealing, Ionenfallen, photonische Wechselwirkungen, Silizium/Spin und kalte Atome.
X.A.VIII.003 Mikroskope und zugehörige Ausrüstungen und Detektoren, wie folgt:
a. Rasterelektronenmikroskope (SEM),
b. Raster-Augur-Mikroskope,
c. Übertragungselektronenmikroskope (TEM),
d. Atomare Kraftmikroskope (AFM),
e. Rasterkraftmikroskope (SFM),
f. Ausrüstung und Detektoren, besonders konstruiert zur Verwendung mit den in X.A.VIII.003.a bis X.A. VIII.0003.e genannten Mikroskopen, für den Einsatz in der Werkstoffanalyse unter Verwendung folgender Techniken:
-
Röntgenphotoelektronenspektroskopie (XPS),
-
energiedispersive Röntgenspektroskopie (EDX, EDS) oder
-
Elektronenspektroskopie für die chemische Analyse (ESCA).
X.A.VIII.004 Sammelausrüstung für Metallerze im Tiefseeboden.
X.A.VIII.005 Herstellungsausrüstung und Werkzeugmaschinen wie folgt:
a. Ausrüstung für die additive Fertigung zur ‚Herstellung‘ von Metallteilen,
Anmerkung: X.A.VIII.005a gilt nur für folgende Systeme:
-
Pulverbett-Systeme unter Verwendung von selektivem Laserschmelzen (SLM), Lasercusing, direktem Metall-Laser-Sintern (DMLS) oder Elektronenstrahlschmelzen (EBM) oder
-
Pulverbett-Systeme unter Verwendung von Laserauftragschweißen, Direct Energy Deposition (DED) oder Laser Metal Deposition (LMD).
b. Additive Fertigungsausrüstung für ‚energetische Materialien‘, einschließlich Ausrüstung für Ultraschall- gestützte Extrusion;
c. Ausrüstung für die additive Fertigung durch Wannen-Photopolymerisation (VVP) unter Verwendung von Stereolithographie (SLA) oder digitaler Lichtverarbeitung (DLP).
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L 111/12 DE Amtsblatt der Europäischen Union 8.4.2022
X.A.VIII.006 Ausrüstung für die ‚Herstellung‘ von gedruckter Elektronik für organische Leuchtdioden (OLED), organische Feldeffekttransistoren (OFET) oder organische Photovoltaikzellen (OPVC).
X.A.VIII.007 Ausrüstung für die ‚Herstellung‘ von mikroelektromechanischen Systemen (MEMS) unter Verwendung der mechanischen Eigenschaften von Silizium, einschließlich Sensoren in Chipformat wie Druckmembrane, Biegestäbe oder Mikroeinstellvorrichtungen.
X.A.VIII.008 Ausrüstung, besonders konstruiert zur Herstellung von E-Fuels (Elektro-Kraftstoffe und synthetische Kraftstoffe) oder ultraeffizienten Solarzellen (Effizienz > 30 %).
X.A.VIII.009 Ausrüstung für Ultrahochvakuum-Anwendungen (UHV) wie folgt:
a. UHV-Pumpen (Sublimations-, Turbomolekular-, Diffusions-, Kryo- und Ionengetterpumpen),
b. UHV-Druckmessgeräte.
Anmerkung: UHV bedeutet 100 Nanopascal (nPa) oder weniger.
X.A.VIII.010 „Kryogene Kühlsysteme“, konstruiert zur Aufrechterhaltung von Temperaturen unter 1,1 K für einen Zeitraum von 48 Std. oder mehr, und zugehörige Ausrüstung für kryogene Kühlung wie folgt:
a. Pulsröhren,
b. Kryostate,
c. Dewar-Gefäße,
d. Gaszuführungssysteme (GHS),
e. Kompressoren,
f. Steuergeräte.
Anmerkung: Zu den „kryogenen Kühlsystemen“ gehören unter anderem Verdünnungskühlsysteme, Kühlsysteme durch adiabatische Entmagnetisierung und Laserkühlsysteme.
X.A.VIII.011 „Entkapselungs“-Ausrüstung für Halbleiterbauelemente.
Anmerkung: „Entkapselung“ bezeichnet das Entfernen von Gehäusen, Deckeln oder Verkapselungs material aus einem verpackten integrierten Schaltkreis durch mechanische, thermische oder chemische Mittel.
X.A.VIII.012 Photodetektoren mit hoher Quantenausbeute (QE) mit einem QE-Wert größer als 80 % innerhalb des Wellenlängenbereichs von größer als 400 nm und kleiner/gleich 1 600nm.
X.AVIII.013 digital kontrollierte Werkzeugmaschinen mit einer oder mehreren Linearachsen mit einem Verfahrweg größer als 8 000mm.
X.C.VIII.001 Metallpulver und Metalllegierungspulver, geeignet für eines der unter X.A.VIII.005.a. aufgeführten Systeme.
X.C.VIII.002 Fortgeschrittene Werkstoffe wie folgt:
a. Materialien für das Unsichtbarmachen (Cloaking) oder adaptive Tarnung,
b. Metamaterialien, z. B. Materialen mit negativem Brechungsindex,
c. nicht belegt,
d. Hoch-Entropie-Legierungen (HEA),
e. Heuslersche Legierungen,
f. Kitaev-Materialien, einschließlich Kitaev-Spinflüssigkeiten.
X.C.VIII.003 Konjugierte Polymere (leitende, halbleitende, elektrolumineszente) für gedruckte oder organische Elektronik.
X.C.VIII.004 Energetische Materialien wie folgt und Mischungen daraus:
a. Ammoniumpikrat (CAS-Nr. 131-74-8),
b. Schwarzpulver,
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8.4.2022 DE Amtsblatt der Europäischen Union L 111/13
c. Hexanitrodiphenylamin (CAS-Nr. 131-73-7),
d. Difluoramin (CAS-Nr. 10405-27-3),
e. Nitrostärke (CAS-Nr. 9056-38-6),
f. nicht belegt
g. Tetranitronaphthalin,
h. Trinitroanisol,
i. Trinitronaphthalin,
j. Trinitroxylol,
k. N-Pyrrolidinon, 1-Methyl-2-pyrrolidinon (CAS-Nr. 872-50-4),
l. Dioctylmaleat (CAS-Nr. 142-16-5),
m. Ethylhexylacrylat (CAS-Nr. 103-11-7),
n. Triethylaluminium (TEA) (CAS-Nr. 97-93-8), Trimethylaluminium (TMA) (CAS-Nr. 75-24-1) und sonstige pyrophore Metallalkyle der Elemente Lithium, Natrium, Magnesium, Zink und Bor sowie Metallaryle derselben Elemente,
o. Nitrozellulose (CAS-Nr. 9004-70-0),
p. Nitroglycerin (oder Glycerinnitrat) (NG) (CAS-Nr. 55-63-0),
q. 2,4,6-Trinitrotoluol (TNT) (CAS-Nr. 118-96-7),
r. Ethylendiamindinitrat (EDDN) (CAS-Nr. 20829-66-7),
s. Pentaerythrittetranitrat (PETN) (CAS-Nr. 78-11-5),
t. Bleiazid (CAS-Nr. 13424-46-9), normales Bleistyphnat (CAS-Nr. 15245-44-0) und basisches Bleistyphnat (CAS-Nr. 12403-82-6) und sonstige Anzünder oder Anzündermischungen, die Azide oder komplexe Azide enthalten,
u. nicht belegt;
v. nicht belegt;
w. Diethyldiphenylharnstoff (CAS-Nr. 85-98-3), Dimethyldiphenylharnstoff (CAS-Nr. 611-92-7), Methylethyldiphenyl Harnstoff.
x. N,N-Diphenylharnstoff (unsymmetrischer Diphenylharnstoff) (CAS-Nr. 603-54-3),
y. Methyl-N,N-Diphenylharnstoff (unsymmetrischer Methyldiphenylharnstoff) (CAS-Nr. 13114-72-2),
z. Ethyl-N,N-Diphenylharnstoff (unsymmetrischer Ethyldiphenylharnstoff) (CAS-Nr. 64544-71-4),
aa. nicht belegt;
bb. 4-Nitrodiphenylamin (4-NDPA) (CAS-Nr. 836-30-6),
cc. 2,2-Dinitropropanol (CAS-Nr. 918-52-5),
dd. nicht belegt.
X.D.VIII.001 Software, speziell konzipiert für die „Entwicklung“, „Herstellung“ oder „Verwendung“ der von der Nummer X.A.VIII.005 oder X.A.VIII.0013 erfassten Ausrüstung.
X.D.VIII.002 Software, speziell konzipiert für die „Entwicklung“, „Herstellung“ oder „Verwendung“ von Ausrüstung, „elektronischen Baugruppen“ oder Bestandteilen, die von Nummer X.A.VIII.002 erfasst werden.
X.D.VIII.003 Software für digitale Zwillinge von additiv gefertigten Produkten oder zur Bestimmung der Zuverlässigkeit von additiv gefertigten Produkten.
X.E.VIII.001 Technologie für die „Entwicklung“, „Herstellung“ oder „Verwendung“ der von den Nummern X.A.VIII.001 bis X.A.VIII.0013 erfassten Ausrüstung.
X.E.VIII.002 „Technologie“ für die „Entwicklung“, „Herstellung“ oder „Verwendung“ der von Nummer X.C.VIII.002 oder X.C.VIII.003 erfassten Materialien.
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X.E.VIII.003 Technologie für digitale Zwillinge von additiv gefertigten Produkten oder zur Bestimmung der Zuverlässigkeit von additiv gefertigten Produkten oder für die von Nummer X.D.VIII.003 erfasste Software
X.E.VIII.004 Technologie für die „Entwicklung“, „Herstellung“ oder „Verwendung“ der von den Nummern X.D.VIII.001 bis X.D.VIII.002 erfassten Software."
[Seite 15]
8.4.2022 DE Amtsblatt der Europäischen Union L 111/15
ANHANG II
In Anhang VIII der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 wird folgendes Partnerland angefügt: „Japan“
[Seite 16]
L 111/16 DE Amtsblatt der Europäischen Union 8.4.2022
ANHANG III
Anhang X der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 erhält folgende Fassung:
„ANHANG X
Liste der Güter und Technologien gemäß Artikel 3b Absatz 1
KN Erzeugnis
ex 8419 89 98oder 8419 89 10 Alkylierungs- und Isomerisierungsanlagen
ex 8419 89 98oder 8419 89 10 Anlagen zur Herstellung von aromatischen Kohlenwasserstoffen
ex 8419 40 00 Anlagen zur atmosphärischen und Vakuum-Rohöldestillation (CDU)
ex 8419 89 98oder 8419 89 10 Anlagen zum katalytischen Reformieren / Cracken
ex 8419 89 98oder 8419 89 10 Verzögerte Verkoker
ex 8419 89 98oder 8419 89 10 Flexicoking-Anlagen
ex 8419 89 98oder 8419 89 10 Hydrocracking-Reaktoren
ex 8419 89 98oder 8419 89 10 Hydrocracking-Reaktorbehälter
ex 8419 89 98oder 8419 89 10 Technologie zur Wasserstofferzeugung
ex 8421 39 15, 8421 39 25, 8421 39 35, 8421 39 85, 8419 60 00, 8419 89 98 Wasserstoffrückgewinnungs- und -reinigungstechnologie oder 8419 89 10
ex 8419 89 98oder 8419 89 10 Hydrierungstechnologie/-anlagen
ex 8419 89 98oder 8419 89 10 Anlagen zur Naphtha-Isomerisierung
ex 8419 89 98oder 8419 89 10 Polymerisationsanlagen
ex 8419 89 10, 8419 89 98, 8421 39 35, Raffineriebrenngasbehandlungs- und 8421 39 85oder 8419 60 00 Schwefelrückgewinnungstechnologie (einschließlich Aminwäscheanlagen, Schwefelrückgewinnungsanlangen, Tailgas- Behandlungsanlagen)
ex 8479 89 97 Solvententasphaltierungsanlagen
ex 8419 89 98oder 8419 89 10 Anlagen zur Schwefelerzeugung
ex 8419 89 98oder 8419 89 10 Anlagen zur Alkylierung und Regeneration von Schwefelsäure
ex 8419 89 98oder 8419 89 10 Thermische Crackanlagen
ex 8419 89 98oder 8419 89 10 Transalkylierungsanlagen [Toluol und schwere Aromaten]
ex 8419 89 98oder 8419 89 10 Viskositätsbrecher
ex 8419 89 98oder 8419 89 10 Hydrocracker-Vakuumgasöl-Anlagen
ex 8418 69 00 Prozesseinheiten für die Kühlung des Gases im LNG-Prozess
ex 8419 40 00 Prozesseinheiten für die Trennung und Fraktionierung der Kohlenwasserstoffe im LNG-Prozess
ex 8419 60 00 Prozesseinheiten für die Verflüssigung von Erdgas
ex 8419 50 20, 8419 50 80 Kaltkästen im LNG-Prozess
ex 8419 50 20oder 8419 50 80 Kryogene Austauscher im LNG-Prozess
ex 8414 10 81 Kryopumpen im LNG-Prozess“
[Seite 17]
8.4.2022 DE Amtsblatt der Europäischen Union L 111/17
ANHANG IV
Anhang XVII der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 erhält folgende Fassung:
„ANHANG XVII
LISTE DER EISEN- UND STAHLERZEUGNISSE NACH ARTIKEL 3g
KN-/TARIC-Codes Bezeichnung der Güter
7208 10 00 Bleche und Bänder aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl, warmgewalzt
7208 25 00 Bleche und Bänder aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl, warmgewalzt
7208 26 00 Bleche und Bänder aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl, warmgewalzt
7208 27 00 Bleche und Bänder aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl, warmgewalzt
7208 36 00 Bleche und Bänder aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl, warmgewalzt
7208 37 00 Bleche und Bänder aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl, warmgewalzt
7208 38 00 Bleche und Bänder aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl, warmgewalzt
7208 39 00 Bleche und Bänder aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl, warmgewalzt
7208 40 00 Bleche und Bänder aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl, warmgewalzt
7208 52 99 Bleche und Bänder aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl, warmgewalzt
7208 53 90 Bleche und Bänder aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl, warmgewalzt
7208 54 00 Bleche und Bänder aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl, warmgewalzt
7211 14 00 Bleche und Bänder aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl, warmgewalzt
7211 19 00 Bleche und Bänder aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl, warmgewalzt
7212 60 00 Bleche und Bänder aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl, warmgewalzt
7225 19 10 Bleche und Bänder aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl, warmgewalzt
7225 30 10 Bleche und Bänder aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl, warmgewalzt
7225 30 30 Bleche und Bänder aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl, warmgewalzt
7225 30 90 Bleche und Bänder aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl, warmgewalzt
7225 40 15 Bleche und Bänder aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl, warmgewalzt
7225 40 90 Bleche und Bänder aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl, warmgewalzt
7226 19 10 Bleche und Bänder aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl, warmgewalzt
7226 91 20 Bleche und Bänder aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl, warmgewalzt
7226 91 91 Bleche und Bänder aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl, warmgewalzt
7226 91 99 Bleche und Bänder aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl, warmgewalzt
7209 15 00 Bleche aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl, kaltgewalzt
7209 16 90 Bleche aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl, kaltgewalzt
7209 17 90 Bleche aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl, kaltgewalzt
7209 18 91 Bleche aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl, kaltgewalzt
7209 25 00 Bleche aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl, kaltgewalzt
7209 26 90 Bleche aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl, kaltgewalzt
7209 27 90 Bleche aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl, kaltgewalzt
[Seite 18]
L 111/18 DE Amtsblatt der Europäischen Union 8.4.2022
KN-/TARIC-Codes Bezeichnung der Güter
7209 28 90 Bleche aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl, kaltgewalzt
7209 90 20 Bleche aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl, kaltgewalzt
7209 90 80 Bleche aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl, kaltgewalzt
7211 23 20 Bleche aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl, kaltgewalzt
7211 23 30 Bleche aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl, kaltgewalzt
7211 23 80 Bleche aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl, kaltgewalzt
7211 29 00 Bleche aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl, kaltgewalzt
7211 90 20 Bleche aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl, kaltgewalzt
7211 90 80 Bleche aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl, kaltgewalzt
7225 50 20 Bleche aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl, kaltgewalzt
7225 50 80 Bleche aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl, kaltgewalzt
7226 20 00 Bleche aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl, kaltgewalzt
7226 92 00 Bleche aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl, kaltgewalzt
7209 16 10 Elektrobleche (andere als GOES)
7209 17 10 Elektrobleche (andere als GOES)
7209 18 10 Elektrobleche (andere als GOES)
7209 26 10 Elektrobleche (andere als GOES)
7209 27 10 Elektrobleche (andere als GOES)
7209 28 10 Elektrobleche (andere als GOES)
7225 19 90 Elektrobleche (andere als GOES)
7226 19 80 Elektrobleche (andere als GOES)
7210 41 00 20 Bleche mit metallischem Überzug
7210 41 00 30 Bleche mit metallischem Überzug
7210 49 00 20 Bleche mit metallischem Überzug
7210 49 00 30 Bleche mit metallischem Überzug
7210 61 00 20 Bleche mit metallischem Überzug
7210 61 00 30 Bleche mit metallischem Überzug
7210 69 00 20 Bleche mit metallischem Überzug
7210 69 00 30 Bleche mit metallischem Überzug
7212 30 00 20 Bleche mit metallischem Überzug
7212 30 00 30 Bleche mit metallischem Überzug
7212 50 61 20 Bleche mit metallischem Überzug
7212 50 61 30 Bleche mit metallischem Überzug
7212 50 69 20 Bleche mit metallischem Überzug
7212 50 69 30 Bleche mit metallischem Überzug
7225 92 00 20 Bleche mit metallischem Überzug
7225 92 00 30 Bleche mit metallischem Überzug
[Seite 19]
8.4.2022 DE Amtsblatt der Europäischen Union L 111/19
KN-/TARIC-Codes Bezeichnung der Güter
7225 99 00 11 Bleche mit metallischem Überzug
7225 99 00 22 Bleche mit metallischem Überzug
7225 99 00 23 Bleche mit metallischem Überzug
7225 99 00 41 Bleche mit metallischem Überzug
7225 99 00 45 Bleche mit metallischem Überzug
7225 99 00 91 Bleche mit metallischem Überzug
7225 99 00 92 Bleche mit metallischem Überzug
7225 99 00 93 Bleche mit metallischem Überzug
7226 99 30 10 Bleche mit metallischem Überzug
7226 99 30 30 Bleche mit metallischem Überzug
7226 99 70 11 Bleche mit metallischem Überzug
7226 99 70 13 Bleche mit metallischem Überzug
7226 99 70 91 Bleche mit metallischem Überzug
7226 99 70 93 Bleche mit metallischem Überzug
7226 99 70 94 Bleche mit metallischem Überzug
7210 20 00 Bleche mit metallischem Überzug
7210 30 00 Bleche mit metallischem Überzug
7210 90 80 Bleche mit metallischem Überzug
7212 20 00 Bleche mit metallischem Überzug
7212 50 20 Bleche mit metallischem Überzug
7212 50 30 Bleche mit metallischem Überzug
7212 50 40 Bleche mit metallischem Überzug
7212 50 90 Bleche mit metallischem Überzug
7225 91 00 Bleche mit metallischem Überzug
7226 99 10 Bleche mit metallischem Überzug
7210 41 00 80 Bleche mit metallischem Überzug
7210 49 00 80 Bleche mit metallischem Überzug
7210 61 00 80 Bleche mit metallischem Überzug
7210 69 00 80 Bleche mit metallischem Überzug
7212 30 00 80 Bleche mit metallischem Überzug
7212 50 61 80 Bleche mit metallischem Überzug
7212 50 69 80 Bleche mit metallischem Überzug
7225 92 00 80 Bleche mit metallischem Überzug
7225 99 00 25 Bleche mit metallischem Überzug
7225 99 00 95 Bleche mit metallischem Überzug
7226 99 30 90 Bleche mit metallischem Überzug
7226 99 70 19 Bleche mit metallischem Überzug
[Seite 20]
L 111/20 DE Amtsblatt der Europäischen Union 8.4.2022
KN-/TARIC-Codes Bezeichnung der Güter
7226 99 70 96 Bleche mit metallischem Überzug
7210 70 80 Bleche mit organischem Überzug
7212 40 80 Bleche mit organischem Überzug
7209 18 99 Weißblecherzeugnisse
7210 11 00 Weißblecherzeugnisse
7210 12 20 Weißblecherzeugnisse
7210 12 80 Weißblecherzeugnisse
7210 50 00 Weißblecherzeugnisse
7210 70 10 Weißblecherzeugnisse
7210 90 40 Weißblecherzeugnisse
7212 10 10 Weißblecherzeugnisse
7212 10 90 Weißblecherzeugnisse
7212 40 20 Weißblecherzeugnisse
7208 51 20 Quartobleche aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl
7208 51 91 Quartobleche aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl
7208 51 98 Quartobleche aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl
7208 52 91 Quartobleche aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl
7208 90 20 Quartobleche aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl
7208 90 80 Quartobleche aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl
7210 90 30 Quartobleche aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl
7225 40 12 Quartobleche aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl
7225 40 40 Quartobleche aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl
7225 40 60 Quartobleche aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl
7219 11 00 Bleche und Bänder aus nicht rostendem Stahl, warmgewalzt
7219 12 10 Bleche und Bänder aus nicht rostendem Stahl, warmgewalzt
7219 12 90 Bleche und Bänder aus nicht rostendem Stahl, warmgewalzt
7219 13 10 Bleche und Bänder aus nicht rostendem Stahl, warmgewalzt
7219 13 90 Bleche und Bänder aus nicht rostendem Stahl, warmgewalzt
7219 14 10 Bleche und Bänder aus nicht rostendem Stahl, warmgewalzt
7219 14 90 Bleche und Bänder aus nicht rostendem Stahl, warmgewalzt
7219 22 10 Bleche und Bänder aus nicht rostendem Stahl, warmgewalzt
7219 22 90 Bleche und Bänder aus nicht rostendem Stahl, warmgewalzt
7219 23 00 Bleche und Bänder aus nicht rostendem Stahl, warmgewalzt
7219 24 00 Bleche und Bänder aus nicht rostendem Stahl, warmgewalzt
7220 11 00 Bleche und Bänder aus nicht rostendem Stahl, warmgewalzt
7220 12 00 Bleche und Bänder aus nicht rostendem Stahl, warmgewalzt
7219 31 00 Bleche und Bänder aus nicht rostendem Stahl, kaltgewalzt
[Seite 21]
8.4.2022 DE Amtsblatt der Europäischen Union L 111/21
KN-/TARIC-Codes Bezeichnung der Güter
7219 32 10 Bleche und Bänder aus nicht rostendem Stahl, kaltgewalzt
7219 32 90 Bleche und Bänder aus nicht rostendem Stahl, kaltgewalzt
7219 33 10 Bleche und Bänder aus nicht rostendem Stahl, kaltgewalzt
7219 33 90 Bleche und Bänder aus nicht rostendem Stahl, kaltgewalzt
7219 34 10 Bleche und Bänder aus nicht rostendem Stahl, kaltgewalzt
7219 34 90 Bleche und Bänder aus nicht rostendem Stahl, kaltgewalzt
7219 35 10 Bleche und Bänder aus nicht rostendem Stahl, kaltgewalzt
7219 35 90 Bleche und Bänder aus nicht rostendem Stahl, kaltgewalzt
7219 90 20 Bleche und Bänder aus nicht rostendem Stahl, kaltgewalzt
7219 90 80 Bleche und Bänder aus nicht rostendem Stahl, kaltgewalzt
7220 20 21 Bleche und Bänder aus nicht rostendem Stahl, kaltgewalzt
7220 20 29 Bleche und Bänder aus nicht rostendem Stahl, kaltgewalzt
7220 20 41 Bleche und Bänder aus nicht rostendem Stahl, kaltgewalzt
7220 20 49 Bleche und Bänder aus nicht rostendem Stahl, kaltgewalzt
7220 20 81 Bleche und Bänder aus nicht rostendem Stahl, kaltgewalzt
7220 20 89 Bleche und Bänder aus nicht rostendem Stahl, kaltgewalzt
7220 90 20 Bleche und Bänder aus nicht rostendem Stahl, kaltgewalzt
7220 90 80 Bleche und Bänder aus nicht rostendem Stahl, kaltgewalzt
7219 21 10 Quartobleche aus nicht rostendem Stahl, warmgewalzt
7219 21 90 Quartobleche aus nicht rostendem Stahl, warmgewalzt
7214 30 00 Stäbe und Leichtprofile aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl
7214 91 10 Stäbe und Leichtprofile aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl
7214 91 90 Stäbe und Leichtprofile aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl
7214 99 31 Stäbe und Leichtprofile aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl
7214 99 39 Stäbe und Leichtprofile aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl
7214 99 50 Stäbe und Leichtprofile aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl
7214 99 71 Stäbe und Leichtprofile aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl
7214 99 79 Stäbe und Leichtprofile aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl
7214 99 95 Stäbe und Leichtprofile aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl
7215 90 00 Stäbe und Leichtprofile aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl
7216 10 00 Stäbe und Leichtprofile aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl
7216 21 00 Stäbe und Leichtprofile aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl
7216 22 00 Stäbe und Leichtprofile aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl
7216 40 10 Stäbe und Leichtprofile aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl
7216 40 90 Stäbe und Leichtprofile aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl
7216 50 10 Stäbe und Leichtprofile aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl
7216 50 91 Stäbe und Leichtprofile aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl
[Seite 22]
L 111/22 DE Amtsblatt der Europäischen Union 8.4.2022
KN-/TARIC-Codes Bezeichnung der Güter
7216 50 99 Stäbe und Leichtprofile aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl
7216 99 00 Stäbe und Leichtprofile aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl
7228 10 20 Stäbe und Leichtprofile aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl
7228 20 10 Stäbe und Leichtprofile aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl
7228 20 91 Stäbe und Leichtprofile aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl
7228 30 20 Stäbe und Leichtprofile aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl
7228 30 41 Stäbe und Leichtprofile aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl
7228 30 49 Stäbe und Leichtprofile aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl
7228 30 61 Stäbe und Leichtprofile aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl
7228 30 69 Stäbe und Leichtprofile aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl
7228 30 70 Stäbe und Leichtprofile aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl
7228 30 89 Stäbe und Leichtprofile aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl
7228 60 20 Stäbe und Leichtprofile aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl
7228 60 80 Stäbe und Leichtprofile aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl
7228 70 10 Stäbe und Leichtprofile aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl
7228 70 90 Stäbe und Leichtprofile aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl
7228 80 00 Stäbe und Leichtprofile aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl
7214 20 00 Betonstabstahl
7214 99 10 Betonstabstahl
7222 11 11 Stäbe und Leichtprofile aus nicht rostendem Stahl
7222 11 19 Stäbe und Leichtprofile aus nicht rostendem Stahl
7222 11 81 Stäbe und Leichtprofile aus nicht rostendem Stahl
7222 11 89 Stäbe und Leichtprofile aus nicht rostendem Stahl
7222 19 10 Stäbe und Leichtprofile aus nicht rostendem Stahl
7222 19 90 Stäbe und Leichtprofile aus nicht rostendem Stahl
7222 20 11 Stäbe und Leichtprofile aus nicht rostendem Stahl
7222 20 19 Stäbe und Leichtprofile aus nicht rostendem Stahl
7222 20 21 Stäbe und Leichtprofile aus nicht rostendem Stahl
7222 20 29 Stäbe und Leichtprofile aus nicht rostendem Stahl
7222 20 31 Stäbe und Leichtprofile aus nicht rostendem Stahl
7222 20 39 Stäbe und Leichtprofile aus nicht rostendem Stahl
7222 20 81 Stäbe und Leichtprofile aus nicht rostendem Stahl
7222 20 89 Stäbe und Leichtprofile aus nicht rostendem Stahl
7222 30 51 Stäbe und Leichtprofile aus nicht rostendem Stahl
7222 30 91 Stäbe und Leichtprofile aus nicht rostendem Stahl
7222 30 97 Stäbe und Leichtprofile aus nicht rostendem Stahl
7222 40 10 Stäbe und Leichtprofile aus nicht rostendem Stahl
[Seite 23]
8.4.2022 DE Amtsblatt der Europäischen Union L 111/23
KN-/TARIC-Codes Bezeichnung der Güter
7222 40 50 Stäbe und Leichtprofile aus nicht rostendem Stahl
7222 40 90 Stäbe und Leichtprofile aus nicht rostendem Stahl
7221 00 10 Nicht rostender Walzdraht
7221 00 90 Nicht rostender Walzdraht
7213 10 00 Walzdraht aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl
7213 20 00 Walzdraht aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl
7213 91 10 Walzdraht aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl
7213 91 20 Walzdraht aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl
7213 91 41 Walzdraht aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl
7213 91 49 Walzdraht aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl
7213 91 70 Walzdraht aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl
7213 91 90 Walzdraht aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl
7213 99 10 Walzdraht aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl
7213 99 90 Walzdraht aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl
7227 10 00 Walzdraht aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl
7227 20 00 Walzdraht aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl
7227 90 10 Walzdraht aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl
7227 90 50 Walzdraht aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl
7227 90 95 Walzdraht aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl
7216 31 10 Profile aus Eisen oder nicht legiertem Stahl
7216 31 90 Profile aus Eisen oder nicht legiertem Stahl
7216 32 11 Profile aus Eisen oder nicht legiertem Stahl
7216 32 19 Profile aus Eisen oder nicht legiertem Stahl
7216 32 91 Profile aus Eisen oder nicht legiertem Stahl
7216 32 99 Profile aus Eisen oder nicht legiertem Stahl
7216 33 10 Profile aus Eisen oder nicht legiertem Stahl
7216 33 90 Profile aus Eisen oder nicht legiertem Stahl
7301 10 00 Spundwanderzeugnisse
7302 10 22 Oberbaumaterial für Bahnen
7302 10 28 Oberbaumaterial für Bahnen
7302 10 40 Oberbaumaterial für Bahnen
7302 10 50 Oberbaumaterial für Bahnen
7302 40 00 Oberbaumaterial für Bahnen
7306 30 41 Andere Rohre
7306 30 49 Andere Rohre
7306 30 72 Andere Rohre
7306 30 77 Andere Rohre
[Seite 24]
L 111/24 DE Amtsblatt der Europäischen Union 8.4.2022
KN-/TARIC-Codes Bezeichnung der Güter
7306 61 10 Hohlprofile
7306 61 92 Hohlprofile
7306 61 99 Hohlprofile
7304 11 00 Nahtlose Rohre aus nicht rostendem Stahl
7304 22 00 Nahtlose Rohre aus nicht rostendem Stahl
7304 24 00 Nahtlose Rohre aus nicht rostendem Stahl
7304 41 00 Nahtlose Rohre aus nicht rostendem Stahl
7304 49 83 Nahtlose Rohre aus nicht rostendem Stahl
7304 49 85 Nahtlose Rohre aus nicht rostendem Stahl
7304 49 89 Nahtlose Rohre aus nicht rostendem Stahl
7304 19 10 Andere nahtlose Rohre
7304 19 30 Andere nahtlose Rohre
7304 19 90 Andere nahtlose Rohre
7304 23 00 Andere nahtlose Rohre
7304 29 10 Andere nahtlose Rohre
7304 29 30 Andere nahtlose Rohre
7304 29 90 Andere nahtlose Rohre
7304 31 20 Andere nahtlose Rohre
7304 31 80 Andere nahtlose Rohre
7304 39 30 Andere nahtlose Rohre
7304 39 50 Andere nahtlose Rohre
7304 39 82 Andere nahtlose Rohre
7304 39 83 Andere nahtlose Rohre
7304 39 88 Andere nahtlose Rohre
7304 51 81 Andere nahtlose Rohre
7304 51 89 Andere nahtlose Rohre
7304 59 82 Andere nahtlose Rohre
7304 59 83 Andere nahtlose Rohre
7304 59 89 Andere nahtlose Rohre
7304 90 00 Andere nahtlose Rohre
7305 11 00 Große geschweißte Rohre
7305 12 00 Große geschweißte Rohre
7305 19 00 Große geschweißte Rohre
7305 20 00 Große geschweißte Rohre
7305 31 00 Große geschweißte Rohre
7305 39 00 Große geschweißte Rohre
7305 90 00 Große geschweißte Rohre
[Seite 25]
8.4.2022 DE Amtsblatt der Europäischen Union L 111/25
KN-/TARIC-Codes Bezeichnung der Güter
7306 11 00 Andere geschweißte Rohre
7306 19 00 Andere geschweißte Rohre
7306 21 00 Andere geschweißte Rohre
7306 29 00 Andere geschweißte Rohre
7306 30 12 Andere geschweißte Rohre
7306 30 18 Andere geschweißte Rohre
7306 30 80 Andere geschweißte Rohre
7306 40 20 Andere geschweißte Rohre
7306 40 80 Andere geschweißte Rohre
7306 50 21 Andere geschweißte Rohre
7306 50 29 Andere geschweißte Rohre
7306 50 80 Andere geschweißte Rohre
7306 69 10 Andere geschweißte Rohre
7306 69 90 Andere geschweißte Rohre
7306 90 00 Andere geschweißte Rohre
7215 10 00 Stäbe aus nicht legiertem oder anderem legiertem Stahl, kaltfertiggestellt
7215 50 11 Stäbe aus nicht legiertem oder anderem legiertem Stahl, kaltfertiggestellt
7215 50 19 Stäbe aus nicht legiertem oder anderem legiertem Stahl, kaltfertiggestellt
7215 50 80 Stäbe aus nicht legiertem oder anderem legiertem Stahl, kaltfertiggestellt
7228 10 90 Stäbe aus nicht legiertem oder anderem legiertem Stahl, kaltfertiggestellt
7228 20 99 Stäbe aus nicht legiertem oder anderem legiertem Stahl, kaltfertiggestellt
7228 50 20 Stäbe aus nicht legiertem oder anderem legiertem Stahl, kaltfertiggestellt
7228 50 40 Stäbe aus nicht legiertem oder anderem legiertem Stahl, kaltfertiggestellt
7228 50 61 Stäbe aus nicht legiertem oder anderem legiertem Stahl, kaltfertiggestellt
7228 50 69 Stäbe aus nicht legiertem oder anderem legiertem Stahl, kaltfertiggestellt
7228 50 80 Stäbe aus nicht legiertem oder anderem legiertem Stahl, kaltfertiggestellt
7217 10 10 Draht aus nicht legiertem Stahl
7217 10 31 Draht aus nicht legiertem Stahl
7217 10 39 Draht aus nicht legiertem Stahl
7217 10 50 Draht aus nicht legiertem Stahl
7217 10 90 Draht aus nicht legiertem Stahl
7217 20 10 Draht aus nicht legiertem Stahl
7217 20 30 Draht aus nicht legiertem Stahl
7217 20 50 Draht aus nicht legiertem Stahl
7217 20 90 Draht aus nicht legiertem Stahl
7217 30 41 Draht aus nicht legiertem Stahl
7217 30 49 Draht aus nicht legiertem Stahl
[Seite 26]
L 111/26 DE Amtsblatt der Europäischen Union 8.4.2022
KN-/TARIC-Codes Bezeichnung der Güter
7217 30 50 Draht aus nicht legiertem Stahl 7217 30 90 Draht aus nicht legiertem Stahl 7217 90 20 Draht aus nicht legiertem Stahl 7217 90 50 Draht aus nicht legiertem Stahl 7217 90 90 Draht aus nicht legiertem Stahl“
[Seite 27]
8.4.2022 DE Amtsblatt der Europäischen Union L 111/27
ANHANG V
Anhang XVIII der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 erhält folgende Fassung:
- Abschnitt 10 erhält folgende Fassung:
„10. Perlen, Edelsteine und Schmucksteine, Artikel aus Perlen, Schmuck, Gold- und Silberschmiedewaren
ex 7101 00 00 Echte Perlen oder Zuchtperlen, auch bearbeitet oder einheitlich zusammengestellt, jedoch weder aufgereiht noch montiert oder gefasst; echte Perlen oder Zuchtperlen, zur Erleichterung der Versendung vorübergehend aufgereiht
ex 7102 00 00 Diamanten, auch bearbeitet, jedoch weder montiert noch gefasst, ausgenommen für industrielle Zwecke
ex 7103 00 00 Edelsteine (ausgenommen Diamanten) und Schmucksteine, auch bearbeitet oder einheitlich zusammengestellt, jedoch weder aufgereiht noch montiert oder gefasst; Edelsteine (ausgenommen Diamanten) und Schmucksteine, nicht einheitlich zusammengestellt, zur Erleichterung der Versendung vorübergehend aufgereiht
ex 7104 91 00 Diamanten, ausgenommen zu industriellen Zwecken
ex 7105 00 00 Staub und Pulver von Edelsteinen, Schmucksteinen oder synthetischen Edelsteinen oder Schmucksteinen, ausgenommen zu industriellen Zwecken
ex 7106 00 00 Silber (einschließlich vergoldetes oder platiniertes Silber), in Rohform oder als Halbzeug oder Pulver
ex 7107 00 00 Silberplattierungen auf unedlen Metallen, in Rohform oder als Halbzeug
ex 7108 00 00 Gold (einschließlich platiniertes Gold), in Rohform oder als Halbzeug oder Pulver
ex 7109 00 00 Goldplattierungen auf unedlen Metallen oder auf Silber, in Rohform oder als Halbzeug
ex 7110 11 00 Platin, in Rohform oder als Pulver
ex 7110 19 00 Platin, anderes als in Rohform oder als Pulver
ex 7110 21 00 Palladium, in Rohform oder als Pulver
ex 7110 29 00 Palladium, anderes als in Rohform oder als Pulver
ex 7110 31 00 Rhodium, in Rohform oder als Pulver
ex 7110 39 00 Rhodium, anderes als in Rohform oder als Pulver
ex 7110 41 00 Iridium, Osmium und Ruthenium, in Rohform oder als Pulver
ex 7110 49 00 Iridium, Osmium und Ruthenium, anderes als in Rohform oder als Pulver
ex 7111 00 00 Platinplattierungen auf unedlen Metallen, auf Silber oder auf Gold, in Rohform oder als Halbzeug
ex 7113 00 00 Schmuckwaren und Teile davon, aus Edelmetallen oder Edelmetallplattierungen
ex 7114 00 00 Gold- und Silberschmiedewaren und Teile davon, aus Edelmetallen oder Edelmetallplattierungen
[Seite 28]
L 111/28 DE Amtsblatt der Europäischen Union 8.4.2022
ex 7115 00 00 andere Waren aus Edelmetallen oder Edelmetallplattierungen
ex 7116 00 00 Waren aus echten Perlen oder Zuchtperlen, aus Edelsteinen oder Schmucksteinen (natürlichen, synthetischen oder rekonstituierten)“
- folgender neuer Abschnitt wird eingefügt: „(23) Optische Geräte und Ausrüstung jedweden Werts
ex 9004 90 90 Nachtsichtgeräte oder Wärmebildgeräte
9005 10 00 Ferngläser
ex 9005 80 00 Spektive
ex 9013 10 90 Zielfernrohre
ex 9013 10 90 Waffenzielgeräte
ex 9013 10 90 Waffenzielgeräte mit Wärmebildverstärkung
ex 9013 80 90 Rotpunktvisier
9015 10 00 Entfernungsmesser“
[Seite 29]
8.4.2022 DE Amtsblatt der Europäischen Union L 111/29
ANHANG VI
Die folgenden Anhänge werden angefügt:
„ANHANG XX
LISTE DER FLUGTURBINENKRAFTSTOFFE UND KRAFTSTOFFADDITIVE GEMÄß ARTIKEL 3c
KN-/TARIC-Code Bezeichnung der Güter
Flugturbinenkraftstoff (außer Kerosin):
2710 12 70 leichter Flugturbinenkraftstoff (Leichtöle)
2710 19 29 andere als Kerosin (mittelschwere Öle)
2710 19 21 Flugturbinenkraftstoff auf Petroleumbasis (mittelschwere Öle)
2710 20 90 mit Biodiesel vermischter Flugturbinenkraftstoff auf Petroleumbasis(1)
Antioxidantien Antioxidantien, die in Additiven für Schmieröle verwendet werden:
3811 21 00 — Erdöle enthaltend
3811 29 00 — andere Antioxidantien
3811 90 00 Antioxidantien für andere, zu denselben Zwecken wie Mineralöle verwendete Flüssigkeiten
Antistatika-Additive Antistatika-Additive für Schmieröle:
3811 21 00 — Erdöle enthaltend
3811 29 00 — andere
3811 90 00 Antistatika-Additive für andere, zu denselben Zwecken wie Mineralöle verwendete Flüssigkeiten:
Korrosionsschutzmittel Korrosionsschutzmittel für Schmieröle:
3811 21 00 — Erdöle enthaltend
3811 29 00 — andere
3811 90 00 Korrosionsschutzmittel für andere, zu denselben Zwecken wie Mineralöle verwendete Flüssigkeiten
Frostschutzmittel für Treibstoffanlagen (Fuel System Icing Inhibitors) Frostschutzmittel für Treibstoffanlagen zur Verwendung in Schmierölen:
3811 21 00 — Erdöle enthaltend
3811 29 00 — andere
3811 90 00 Frostschutzmittel für Treibstoffanlagen für andere, zu denselben Zwecken wie Mineralöle verwendete Flüssigkeiten:
Metallschutzmittel Metallschutzmittel für Schmieröle
3811 21 00 — Erdöle enthaltend
3811 29 00 — andere
3811 90 00 Metallschutzmittel für andere, zu denselben Zwecken wie Mineralöle verwendete Flüssigkeiten
[Seite 30]
L 111/30 DE Amtsblatt der Europäischen Union 8.4.2022
KN-/TARIC-Code Bezeichnung der Güter
Biozidadditive Biozidadditive für Schmieröle:
3811 21 00 — Erdöle enthaltend
3811 29 00 — andere
3811 90 00 Biozidadditive für andere, zu denselben Zwecken wie Mineralöle verwendete Flüssigkeiten
Thermostabilitätsverbesserer Thermostabilitätsverbesserer für Schmieröle:
3811 21 00 — Erdöle enthaltend
3811 29 00 — andere
3811 90 00 Thermostabilitätsverbesserer für andere, zu denselben Zwecken wie Mineralöle verwendete Flüssigkeiten
(1) Mit einem Gehalt an Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien von mindestens 70 GHT.
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8.4.2022 DE Amtsblatt der Europäischen Union L 111/31
ANHANG XXI
LISTE DER GÜTER UND TECHNOLOGIEN GEMÄß ARTIKEL 3i
KN-Code Bezeichnung der Güter
0306 Krebstiere, auch ohne Panzer, lebend, frisch, gekühlt, gefroren, getrocknet, gesalzen oder in Salzlake; Krebstiere, auch ohne Panzer, geräuchert, auch vor oder während des Räucherns gegart; Krebstiere in ihrem Panzer, in Wasser oder Dampf gekocht, auch gekühlt, gefroren, getrocknet, gesalzen oder in Salzlake
1604 31 00 Kaviar
1604 32 00 Kaviarersatz
2523 Zement (einschließlich Zementklinker), auch gefärbt
ex 2825 Hydrazin und Hydroxylamin und ihre anorganischen Salze; andere anorganische Basen; andere Metalloxide, -hydroxide und -peroxide, ausgenommen solche der KN-Codes 2825 20 00und 2825 30 00
ex 2835 Phosphinate (Hypophosphite), Phosphonate (Phosphite) und Phosphate; Polyphosphate, auch chemisch einheitlich, ausgenommen solche des KN-Codes 2835 26 00
ex 2901 Acyclische Kohlenwasserstoffe, ausgenommen solche des KN-Codes 2901 10 00
2902 Cyclische Kohlenwasserstoffe
ex 2905 Acyclische Alkohole und ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate, ausgenommen solche des KN-Codes 2905 11 00
2907 Phenole; Phenolalkohole
2909 Ether, Etheralkohole, Etherphenole, Etheralkoholphenole, Alkoholperoxide, Etherperoxide, Acetal- und Halbacetalperoxide, Ketonperoxide (auch chemisch nicht einheitlich); ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate
3104 20 Kaliumchlorid
3105 20 Mineralische oder chemische Düngemittel, die drei düngenden Stoffe Stickstoff, Phosphor und Kalium enthaltend
3105 60 Mineralische oder chemische Düngemittel, die beiden düngenden Stoffe Phosphor und Kalium enthaltend
ex 3105 90 20 andere Düngemittel, Kaliumchlorid enthaltend
ex 3105 90 80 andere Düngemittel, Kaliumchlorid enthaltend
3902 Polymere des Propylens oder anderer Olefine, in Primärformen
4011 Luftreifen aus Kautschuk, neu
44 Holz und Holzwaren; Holzkohle
4705 Halbstoffe aus Holz, durch Kombination aus mechanischem oder chemischem Aufbereitungsverfahren hergestellt
4804 Kraftpapier und Kraftpappe, weder gestrichen noch überzogen, in Rollen oder Bogen, ausgenommen Waren der Position 4802oder 4803
6810 Waren aus Zement, Beton oder Kunststein, auch bewehrt
7005 Feuerpoliertes Glas (float-glass) und auf einer oder beiden Seiten geschliffenes oder poliertes Glas, in Platten oder Tafeln, auch mit absorbierender, reflektierender oder nicht reflektierender Schicht, jedoch nicht anders bearbeitet
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L 111/32 DE Amtsblatt der Europäischen Union 8.4.2022
KN-Code Bezeichnung der Güter
7007 Vorgespanntes Einschichten-Sicherheitsglas und Mehrschichten-Sicherheitsglas (Verbundglas)
7010 Flaschen, Glasballons, Korbflaschen, Flakons, Krüge, Töpfe, Röhrchen, Ampullen und andere Behältnisse aus Glas, von der zu Transport- oder Verpackungszwecken verwendeten Art; Konservengläser; Stopfen, Deckel und andere Verschlüsse, aus Glas
7019 Glasfasern (einschließlich Glaswolle) und Waren daraus (z. B. Garne, Glasseidenstränge (Rovings), Gewebe):
7106 Silber (einschließlich vergoldetes oder platiniertes Silber), in Rohform oder als Halbzeug oder Pulver
7606 Bleche und Bänder, aus Aluminium, mit einer Dicke von mehr als 0,2 mm
7801 Blei in Rohform
ex 8411 Turbo-Strahltriebwerke, Turbo-Propellertriebwerke und andere Gasturbinen mit Ausnahme von Turbo-Strahltriebwerken oder Turbo-Propellertriebwerken des KN-Codes 8411 91 00
8431 Teile, erkennbar ausschließlich oder hauptsächlich für Maschinen, Apparate und Geräte der Positionen 8425bis 8430bestimmt
8901 Fahrgastschiffe, Kreuzfahrtschiffe, Fährschiffe, Frachtschiffe, Lastkähne und ähnliche Wasserfahrzeuge zum Befördern von Personen oder Gütern
8904 Schlepper und Schubschiffe
8905 Feuerschiffe, Feuerlöschschiffe, Schwimmbagger, Schwimmkrane und andere Wasserfahrzeuge, bei denen das Fahren im Vergleich zu ihrer Hauptfunktion von untergeordneter Bedeutung ist; Schwimmdocks, schwimmende oder tauchende Bohr- oder Förderplattformen
9403 Andere Möbel und Teile davon
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8.4.2022 DE Amtsblatt der Europäischen Union L 111/33
ANHANG XXII
LISTE DER KOHLEZEUGNISSE GEMÄß ARTIKEL 3j
KN-Code Bezeichnung der Güter
2701 Steinkohle; Steinkohlenbriketts und ähnliche aus Steinkohle gewonnene feste Brennstoffe
2702 Braunkohle, auch agglomeriert, ausgenommen Gagat (Jett)
2703 00 00 Torf (einschließlich Torfstreu), auch agglomeriert
2704 00 Koks und Schwelkoks aus Steinkohle, Braunkohle oder Torf, auch agglomeriert; Retortenkohle
2705 00 00 Steinkohlengas, Wassergas, Generatorgas, Schwachgas und ähnliche Gase, ausgenommen Erdgas und andere gasförmige Kohlenwasserstoffe
2706 00 00 Teer aus Steinkohle, Braunkohle oder Torf und andere Mineralteere, auch entwässert oder teilweise destilliert, einschließlich rekonstituierte Teere
2707 Öle und andere Erzeugnisse der Destillation des Hochtemperatur-Steinkohlenteers; ähnliche Erzeugnisse, in denen die aromatischen Bestandteile in Bezug auf das Gewicht gegenüber den nicht aromatischen Bestandteilen überwiegen
2708 Pech und Pechkoks aus Steinkohlenteer oder anderen Mineralteeren
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L 111/34 DE Amtsblatt der Europäischen Union 8.4.2022
ANHANG XXIII
LISTE DER GÜTER UND TECHNOLOGIEN GEMÄß ARTIKEL 3k
KN-Code Bezeichnung der Güter
0601 10 Bulben, Zwiebeln, Knollen, Wurzelknollen, Luftwurzeln und Wurzelstöcke, ruhend
0601 20 Bulben, Zwiebeln, Knollen, Wurzelknollen und Wurzelstöcke, im Wachstum oder in Blüte; Zichorienpflanzen und -wurzeln
0602 30 Rhododendren (Azaleen), auch veredelt
0602 40 Rosen, auch veredelt
0602 90 Andere lebende Pflanzen (einschließlich ihrer Wurzeln), Stecklinge und Propfreiser; Pilzmycel — andere
0604 20 Blattwerk, Blätter, Zweige und andere Pflanzenteile, ohne Blüten und Blütenknospen, sowie Gräser, Moose und Flechten, zu Binde- oder Zierzwecken, frisch, getrocknet, gebleicht, gefärbt, imprägniert oder anders bearbeitet - frisch
2508 40 Anderer Ton und Lehm
2508 70 Schamotte-Körnungen und Ton-Dinasmassen
2509 00 Kreide
2512 00 Kieselsäurehaltige Fossilienmehle (z. B. Kieselgur, Tripel und Diatomit) und ähnliche kieselsäurehaltige Erden, auch gebrannt, mit einem Schüttgewicht von 1 oder weniger
2515 12 Marmor und Travertin, durch Sägen oder auf andere Weise lediglich zerteilt, in Blöcken oder in quadratischen oder rechteckigen Platten
2515 20 Ecaussine und andere Werksteine aus Kalkstein; Alabaster
2518 20 Dolomit, gebrannt oder gesintert
2519 10 Natürliches Magnesiumcarbonat (Magnesit)
2520 10 Gipsstein; Anhydrit
2521 00 Kalkstein als Flussmittel; Kalksteine von der zum Herstellen von Kalk oder Zement verwendeten Art
2522 10 Luftkalk, ungelöscht
2522 30 Hydraulischer Kalk
2525 20 Glimmerpulver
2526 20 Natürlicher Speckstein und Talk, auch grob behauen oder durch Sägen oder auf andere Weise lediglich zerteilt, in Blöcken oder quadratischen oder rechteckigen Platten; Talkum — gemahlen oder zerkleinert
2530 20 Kieserit und Epsomit (natürliche Magnesiumsulfate)
2707 30 Xylole
2708 20 Pechkoks
2712 10 Vaselin
2712 90 Vaselin; Paraffin, mikrokristallines Erdölwachs, paraffinische Rückstände („slack wax“), Ozokerit, Montanwachs, Torfwachs, andere Mineralwachse und ähnliche durch Synthese oder andere Verfahren gewonnene Erzeugnisse, auch gefärbt
2715 00 Asphaltmastix, Verschnittbitumen und andere bituminöse Mischungen auf der Grundlage von Naturasphalt oder Naturbitumen, Bitumen aus Erdöl, Mineralteer oder Mineralteerpech — andere
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8.4.2022 DE Amtsblatt der Europäischen Union L 111/35
KN-Code Bezeichnung der Güter
2804 10 Wasserstoff
2804 30 Stickstoff
2804 40 Sauerstoff
2804 61 Silicium — mit einem Gehalt an Silicium von 99,99 GHT oder mehr
2804 80 Arsen
2806 10 Chlorwasserstoff (Salzsäure)
2806 20 Chloroschwefelsäure
2811 29 Andere anorganische Sauerstoffverbindungen der Nichtmetalle - andere
2813 10 Kohlenstoffdisulfid
2814 20 Ammoniak in wässriger Lösung
2815 12 Natriumhydroxid (Ätznatron) - in wässriger Lösung (Natronlauge)
2818 30 Aluminiumhydroxid
2819 90 Chromoxide und Chromhydroxide - andere
2820 10 Mangandioxid
2827 31 andere Chloride — des Magnesiums
2827 35 andere Chloride — des Nickels
2828 90 Hypochlorite; handelsübliches Calciumhypochlorit; Chlorite; Hypobromite — andere
2829 11 Chlorate — des Natriums
2832 20 Sulfite (ohne Natrium)
2833 24 Sulfate des Nickels
2833 30 Alaune
2834 10 Nitrite
2836 30 Natriumhydrogencarbonat (Natriumbicarbonat)
2836 50 Calciumcarbonat
2839 90 Silicate; handelsübliche Silicate der Alkalimetalle - andere
2840 30 Peroxoborate (Perborate)
2841 50 Andere Chromate und Dichromate Peroxochromate
2841 80 Wolframate
2843 10 Edelmetalle in kolloidem Zustand
2843 21 Silbernitrat
2843 29 Silberverbindungen — andere
2843 30 Goldverbindungen
2847 00 Wasserstoffperoxid, auch mit Harnstoff verfestigt
2901 23 Buten (Butylen) und seine Isomere
2901 24 Buta-1,3-dien und Isopren
2901 29 Acyclische Kohlenwasserstoffe — ungesättigt — andere
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L 111/36 DE Amtsblatt der Europäischen Union 8.4.2022
KN-Code Bezeichnung der Güter
2902 11 Cyclohexan
2902 30 Toluol
2902 41 o-Xylen
2902 43 p-Xylol
2902 44 Xylol-Isomerengemische
2902 50 Styrol
2903 11 Chlormethan (Methylchlorid) und Chlorethan (Ethylchlorid)
2903 12 Dichlormethan (Methylenchlorid)
2903 21 Vinylchlorid (Chlorethylen)
2903 23 Tetrachlorethylen (Perchlorethylen)
2903 29 Ungesättigte Chlorderivate der acyclischen Kohlenwasserstoffe: andere
2903 76 Bromchlordifluormethan (Halon 1211), Bromtrifluormethan (Halon 1301) und Dibromtetrafluorethane (Halon 2402)
2903 81 1,2,3,4,5,6-Hexachlorcyclohexan (HCH (ISO)), einschließlich Lindan (ISO, INN)
2903 91 Chlorbenzol, o-Dichlorbenzol und p-Dichlorbenzol
2904 10 Nur Sulfogruppen enthaltende Derivate, ihre Salze und ihre Ethylester
2904 20 Nur Nitro- oder nur Nitrosogruppen enthaltende Derivate
2904 31 Perfluoroctansulfonsäure
2905 13 Butan-1-ol (n-Butylalkohol)
2905 16 Octanol (Octylalkohol) und seine Isomere
2905 19 einwertige gesättigte Alkohole - andere
2905 41 2-Ethyl-2-(hydroxymethyl)propan-1,3-diol (Trimethylolpropan)
2905 59 Andere mehrwertige Alkohole — andere
2906 13 Sterine und Inosite
2906 19 Alkohole, alicyclisch - andere
2907 11 Phenol (Hydroxybenzol) und seine Salze
2907 13 Octylphenol, Nonylphenol und ihre Isomere; Salze dieser Erzeugnisse
2907 19 Monophenole - andere
2907 22 Hydrochinon und seine Salze
2909 11 Pentachlorphenol (ISO)
2909 20 Alicyclische Ether und ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate
2909 41 2,2′-Oxydiethanol (Diethylenglykol, Digol)
2909 43 Monobutylether des Ethylenglykols oder des Diethylenglykols
2909 49 Etheralkohole und ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate - andere
2910 10 Oxiran (Ethylenoxid)
2910 20 Methyloxiran (Propylenoxid)
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8.4.2022 DE Amtsblatt der Europäischen Union L 111/37
KN-Code Bezeichnung der Güter
2911 00 Acetale und Halbacetale, auch mit anderen Sauerstoff-Funktionen, und ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate
2912 12 Ethanal (Acetaldehyd)
2912 49 Aldehydalkohole, Aldehydether, Aldehydphenole und Aldehyde mit anderen Sauerstoff- Funktionen - andere
2912 60 Paraformaldehyd
2914 11 Aceton
2914 61 Anthrachinon
2915 13 Ester der Ameisensäure
2915 90 Carbonsäuren, gesättigt, acyclisch, einbasisch, und ihre Anhydride, Halogenide, Peroxide und Peroxysäuren; ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate - andere
2916 12 Ester der Acrylsäure
2916 13 Methacrylsäure und ihre Salze
2916 14 Ester der Methacrylsäure
2916 15 Ölsäure, Linolsäure oder Linolensäure, ihre Salze und Ester
2917 33 Dinonyl- oder Didecylorthophthalate
2920 11 Parathion (ISO) und Parathionmethyl (ISO) (Methylparathion)
2921 22 Hexamethylendiamin und seine Salze
2921 41 Anilin und seine Salze
2922 11 Monoethanolamin und seine Salze
2922 43 Anthranilsäure und ihre Salze
2923 20 Lecithine und andere Phosphoaminolipoide
2930 40 Methionin
2933 54 Andere Derivate von Malonylharnstoff (Barbitursäure); Salze dieser Erzeugnisse
2933 71 6-Hexanlactam (epsilon-Caprolactam)
3201 90 Pflanzliche Gerbstoffauszüge, Tannine und ihre Derivate; Tannine und ihre Salze, Ether, Ester und andere Derivate
3202 10 synthetische organische Gerbstoffe
3202 90 Synthetische organische Gerbstoffe; anorganische Gerbstoffe; Gerbstoffzubereitungen, auch natürliche Gerbstoffe enthaltend; Enzymzubereitungen zum Vorgerben
3203 00 Farbmittel pflanzlichen oder tierischen Ursprungs, einschl. Farbstoffauszüge, (ausg. Tierisches Schwarz), auch chemisch einheitlich; Zubereitungen auf der Grundlage von Farbmitteln pflanzlichen oder tierischen Ursprungs von der zum Färben beliebiger Stoffe oder zum Herstellen von Farbzubereitungen verwendeten Art (ausg. Zubereitungen der Pos. 3207, 3208, 3209, 3210, 3213und 3215) — andere
3204 90 Synthetische organische Farbmittel, auch chemisch einheitlich; Zubereitungen im Sinne der Anmerkung 3 zu diesem Kapitel auf der Grundlage synthetischer organischer Farbmittel; synthetische organische Erzeugnisse von der als fluoreszierende Aufheller oder als Luminophore verwendeten Art, auch chemisch einheitlich
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L 111/38 DE Amtsblatt der Europäischen Union 8.4.2022
KN-Code Bezeichnung der Güter
3205 00 Farblacke (ausgenommen China- oder Japanlack sowie Lackfarben); Zubereitungen von der zum Färben beliebiger Stoffe oder zum Herstellen von Farbzubereitungen verwendeten Art, auf der Grundlage von Farblacken (ausg. Zubereitungen der Pos. 3207, 3208, 3209, 3210, 3213und 3215)
3206 41 Ultramarin und seine Zubereitungen von der zum Färben beliebiger Stoffe oder zum Herstellen von Farbzubereitungen verwendeten Art (ausg. Zubereitungen der Pos. 3207, 3208, 3209, 3210, 3213und 3215)
3206 49 Farbmittel, anorganisch oder mineralisch, a.n.g.; Zubereitungen auf der Grundlage von anorganischen oder mineralischen Farbmitteln, von der zum Färben beliebiger Stoffe oder zum Herstellen von Farbzubereitungen verwendeten Art, a.n.g. (ausg. Zubereitungen der Positionen 3207, 3208, 3209, 3210, 3213und 3215sowie anorganische Erzeugnisse von der als Luminophore verwendeten Art) - andere
3207 10 Pigmente, zubereitet, zubereitete Trübungsmittel, zubereitete Farben und ähnl. Zubereitungen
3207 20 Engoben
3207 30 Flüssige Glanzmittel und ähnliche Zubereitungen
3207 40 Glasfritte und anderes Glas in Form von Pulver, Granalien, Schuppen oder Flocken
3208 10 Anstrichfarben und Lacke auf der Grundlage von synthetischen Polymeren oder chemisch modifizierten natürlichen Polymeren, in einem nicht wässrigen Medium dispergiert oder gelöst; Lösungen im Sinne der Anmerkung 4 zu Kapitel 32 - auf der Grundlage von Polyestern
3208 20 Anstrichfarben und Lacke auf der Grundlage von synthetischen Polymeren oder chemisch modifizierten natürlichen Polymeren, in einem nicht wässrigen Medium dispergiert oder gelöst; Lösungen im Sinne der Anmerkung 4 zu Kapitel 32 - auf der Grundlage von Polymeren
3208 90 Anstrichfarben und Lacke auf der Grundlage von synthetischen Polymeren oder chemisch modifizierten natürlichen Polymeren, in einem nicht wässrigen Medium dispergiert oder gelöst; Lösungen im Sinne der Anmerkung 4 zu Kapitel 32 -
3209 10 Anstrichfarben und Lacke auf der Grundlage von Acryl- oder Vinylpolymeren, in einem wässrigen Medium dispergiert oder gelöst
3209 90 Anstrichfarben und Lacke auf der Grundlage von synthetischen Polymeren oder chemisch modifizierten natürlichen Polymeren, in einem wässrigen Medium dispergiert oder gelöst (ausg. auf der Grundlage von Acryl- oder Vinylpolymeren) - andere
3210 00 Andere Anstrichfarben und Lacke; zubereitete Wasserpigmentfarben von der für die Lederzurichtung verwendeten Art
3212 90 Pigmente (einschließlich Metallpulver und -flitter), in nicht wässrigen Medien dispergiert, flüssig oder pastenförmig, von der zum Herstellen von Anstrichfarben verwendeten Art Prägefolien; Färbemittel und andere Farbmittel, in Formen oder Packungen für den Einzelverkauf - andere
3214 10 Glaserkitt, Harzzement und andere Kitte; Spachtelmassen für Anstreicherarbeiten
3214 90 Glaserkitt, Harzzement und andere Kitte; Spachtelmassen für Anstreicherarbeiten; nicht feuerfeste Spachtel- und Verputzmassen für Fassaden, Innenwände, Fußböden, Decken und dergleichen - andere
3215 11 Druckfarben — Schwarz
3215 19 Druckfarben — Schwarz
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8.4.2022 DE Amtsblatt der Europäischen Union L 111/39
KN-Code Bezeichnung der Güter
3403 11 Zubereitete Schmiermittel (einschließlich Schneidöle, Zubereitungen zum Lösen von Schrauben oder Bolzen, zubereitete Rostschutzmittel oder Korrosionsschutzmittel und zubereitete Form- und Trennöle, auf der Grundlage von Schmierstoffen) und Zubereitungen nach Art der Schmälzmittel für Spinnstoffe oder der Mittel zum Ölen oder Fetten von Leder, Pelzfellen oder anderen Stoffen, ausgenommen solche, die als Grundbestandteil 70 GHT oder mehr an Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien enthalten — Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien enthaltend - Zubereitungen zum Behandeln von Spinnstoffen, Leder, Pelzfellen oder anderen Stoffen
3403 19 Zubereitete Schmiermittel (einschließlich Schneidöle, Zubereitungen zum Lösen von Schrauben oder Bolzen, zubereitete Rostschutzmittel oder Korrosionsschutzmittel und zubereitete Form- und Trennöle, auf der Grundlage von Schmierstoffen) und Zubereitungen nach Art der Schmälzmittel für Spinnstoffe oder der Mittel zum Ölen oder Fetten von Leder, Pelzfellen oder anderen Stoffen, ausgenommen solche, die als Grundbestandteil 70 GHT oder mehr an Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien enthalten — Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien enthaltend - andere
3403 91 Zubereitungen zum Behandeln von Spinnstoffen, Leder, Pelzfellen oder anderen Stoffen
3403 99 Zubereitete Schmiermittel (einschließlich Schneidöle, Zubereitungen zum Lösen von Schrauben oder Bolzen, zubereitete Rostschutzmittel oder Korrosionsschutzmittel und zubereitete Form- und Trennöle, auf der Grundlage von Schmierstoffen) und Zubereitungen nach Art der Schmälzmittel für Spinnstoffe oder der Mittel zum Ölen oder Fetten von Leder, Pelzfellen oder anderen Stoffen, ausgenommen solche, die als charakterbestimmenden Bestandteil 70 GHT oder mehr an Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien enthalten - andere
3505 10 Dextrine und andere modifizierte Stärken
3506 99 Zubereitete Leime und andere zubereitete Klebstoffe, anderweit weder genannt noch inbegriffen; zur Verwendung als Klebstoff geeignete Erzeugnisse aller Art in Aufmachungen für den Einzelverkauf mit einem Gewicht des Inhalts von 1 kg oder weniger - andere
3701 20 Sofortbild-Planfilme
3701 91 Filme für mehrfarbige Aufnahmen
3702 32 Andere Filme, mit einer Silberhalogenid-Emulsion
3702 39 Fotografische Filme in Rollen, sensibilisiert, nicht belichtet, aus Stoffen aller Art (ausgenommen Papier, Pappe oder Spinnstoffe); Fotografische Sofortbild-Rollfilme, sensibilisiert, nicht belichtet
- andere
3702 43 Andere Filme, nicht gelocht, mit einer Breite von mehr als 105 mm — mit einer Breite von mehr als 610 mm und einer Länge von 200 m oder weniger
3702 44 Andere Filme, nicht gelocht, mit einer Breite von mehr als 105 mm — mit einer Breite von mehr als 105 mm bis 610 mm
3702 55 Andere Filme, für mehrfarbige Aufnahmen - mit einer Breite von mehr als 16 mm bis 35 mm und einer Länge von mehr als 30 m
3702 56 Andere Filme, für mehrfarbige Aufnahmen - mit einer Breite von mehr als 35 mm
3702 97 Andere Filme, für mehrfarbige Aufnahmen — mit einer Breite von 35 mm oder weniger und einer Länge von mehr als 30 m
3702 98 Filme, fotografisch, sensibilisiert, in Rollen, unbelichtet, gelocht, für einfarbige Aufnahmen, mit einer Breite von > 35 mm (ausg. aus Papier, Pappe und Spinnstoffen; Röntgenfilme)
3703 20 Papiere, Pappen und Spinnstoffwaren, fotografisch, sensibilisiert, unbelichtet, für mehrfarbige Aufnahmen (ausg. in Rollen mit einer Breite von > 610 mm)
[Seite 40]
L 111/40 DE Amtsblatt der Europäischen Union 8.4.2022
KN-Code Bezeichnung der Güter
3703 90 Papiere, Pappen und Spinnstoffwaren, fotografisch, sensibilisiert, unbelichtet, für einfarbige Aufnahmen (ausg. in Rollen mit einer Breite von > 610 mm)
3705 00 Platten und Filme, fotografisch, belichtet und entwickelt (ausg. aus Papier, Pappe oder Spinnstoff sowie kinematografische Filme und gebrauchsfertige Druckplatten)
3706 10 Kinematografische Filme, belichtet und entwickelt, auch mit Tonaufzeichnung oder nur mit Tonaufzeichnung, mit einer Breite von < 35 mm
3801 20 kolloider und halbkolloider Grafit;
3806 20 Salze des Kolofoniums, der Harzsäuren oder der Derivate von Kolofonium oder von Harzsäuren (ausg. Salze von Kolofoniumaddukten)
3807 00 Holzteere; Holzteeröle; Holzkreosot; Holzgeist; pflanzliches Pech; Brauereipech und ähnl. Zubereitungen auf der Grundlage von Kolofonium, Harzsäuren oder pflanzlichem Pech (ausg. Einbruchpech, Gelbpech, Stearinpech, Fettpech, Fettteer und Glycerinpech)
3809 10 Appreturmittel oder Endausrüstungsmittel, Beschleuniger zum Färben oder Fixieren von Farbstoffen und andere Erzeugnisse und Zubereitungen „z. B. zubereitete Schlichtemittel und Zubereitungen zum Beizen“, von der in der Textilindustrie, Papierindustrie, Lederindustrie oder ähnl. Industrien verwendeten Art, a.n.g., auf der Grundlage von Stärke oder Stärkederivaten
3809 91 Appreturmittel oder Endausrüstungsmittel, Beschleuniger zum Färben oder Fixieren von Farbstoffen und andere Erzeugnisse und Zubereitungen (z.B. zubereitete Schlichtemittel und Zubereitungen zum Beizen), von der in der Textilindustrie oder in ähnl. Industrien verwendeten Art, a.n.g. (ausg. auf der Grundlage von Stärke oder Stärkederivaten)
3809 92 Appreturmittel oder Endausrüstungsmittel, Beschleuniger zum Färben oder Fixieren von Farbstoffen und andere Erzeugnisse und Zubereitungen (z.B. zubereitete Schlichtemittel und Zubereitungen zum Beizen), von der in der Papierindustrie oder in ähnl. Industrien verwendeten Art, a.n.g. (ausg. auf der Grundlage von Stärke oder Stärkederivaten)
3809 93 Appreturmittel oder Endausrüstungsmittel, Beschleuniger zum Färben oder Fixieren von Farbstoffen und andere Erzeugnisse und Zubereitungen (z.B. zubereitete Schlichtemittel und Zubereitungen zum Beizen), von der in der Lederindustrie oder in ähnl. Industrien verwendeten Art, a.n.g. (ausg. auf der Grundlage von Stärke oder Stärkederivaten)
3810 10 Zubereitungen zum Abbeizen von Metallen; Pasten und Pulver zum Schweißen oder Löten, aus Metall und anderen Stoffen
3811 21 Additive für Schmieröle, zubereitet, Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien enthaltend
3811 29 Additive für Schmieröle, zubereitet, kein Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien enthaltend
3811 90 Antioxidantien, Antigums, Viskositätsverbesserer, Antikorrosivadditives und andere zubereitete Additives für Mineralöle (einschl. Kraftstoffe) oder für andere, zu denselben Zwecken wie Mineralöle verwendete Flüssigkeiten (ausg. zubereitete Antiklopfmittel sowie Additives für Schmieröle)
3812 20 Weichmacher, zusammengesetzt, für Kautschuk oder Kunststoffe, a.n.g.
3813 00 Gemische und Ladungen für Feuerlöschgeräte; Feuerlöschgranaten und Feuerlöschbomben (ausg. gefüllte oder ungefüllte Feuerlöschgeräte, auch tragbare sowie unvermischte chemisch einheitliche Erzeugnisse mit feuerlöschenden Eigenschaften, in anderer Aufmachung)
3814 00 Lösemittel und Verdünnungsmittel, organisch, zusammengesetzt, a.n.g.; Zubereitungen zum Entfernen von Farben oder Lacken (ausg. Nagellackentferner)
3815 11 Katalysatoren, auf Trägern fixiert, mit Nickel oder einer Nickelverbindung als aktiver Substanz, a.n.g.
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3815 12 Katalysatoren, auf Trägern fixiert, mit Edelmetall oder einer Edelmetallverbindung als aktiver Substanz, a.n.g.
3815 19 Katalysatoren auf Trägern fixiert, a.n.g. (ausg. mit Edelmetall oder einer Edelmetallverbindung oder mit Nickel oder einer Nickelverbindung als aktiver Substanz)
3815 90 Reaktionsauslöser, Reaktionsbeschleuniger und katalytische Zubereitungen, a.n.g. (ausg. Vulkanisationsbeschleuniger sowie auf Trägern fixierte Katalysatoren)
3816 00 10 Dolomitstampfmasse
3817 00 Alkylbenzol-Gemische und Alkylnaphthalin-Mischungen, durch Alkylieren von Benzol und Naphthalin hergestellt (ausg. Isomerengemische der cyclischen Kohlenwasserstoffe)
3819 00 Flüssigkeiten für hydraulische Bremsen und andere zubereitete Flüssigkeiten für hydraulische Kraftübertragung, kein Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien enthaltend oder mit einem Gehalt an Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien von < 70 GHT
3820 00 Gefrierschutzmittel, zubereitet, und zubereitete Flüssigkeiten zum Enteisen (ausg. zubereitete Additives für Mineralöle oder andere, zu denselben Zwecken wie Mineralöle verwendete Flüssigkeiten)
3823 13 Tallölfettsäuren, technische
3827 90 Mischungen, die halogenierte Derivate von Methan, Ethan oder Propan enthalten (ausg. solche der Unterpos. 3824 71 00bis 3824 78 00)
3824 81 Mischungen und Zubereitungen, die Oxiran (Ethylenoxid) enthalten
3824 84 Mischungen und Zubereitungen, Aldrin (ISO), Camphechlor (ISO) (Toxaphen), Chlordan (ISO), Chlordecon (ISO), DDT (ISO) (Clofenotan (INN), 1,1,1-Trichlor-2,2-bis (p-chlorphenyl)ethan), Dieldrin (ISO, INN), Endosulfan (ISO), Endrin (ISO), Heptachlor (ISO) oder Mirex (ISO) enthaltend
3824 99 Erzeugnisse, chemisch, und Zubereitungen der chemischen Industrie oder verwandter Industrien, einschl. Mischungen von Naturprodukten, a.n.g.
3825 90 Rückstände der chemischen Industrie oder verwandter Industrien, a.n.g. (ausg. Abfälle)
3826 00 Biodiesel und Biodieselmischungen, kein Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien enthaltend oder mit einem Gehalt an Erdöl oder Öl aus bituminösen Materialien von < 70 GHT
3901 40 Ethylenalpha-Olefin-Copolymere mit einer spezifischen Dichte von < 0,94, in Primärformen
3902 20 Polyisobutylen in Primärformen
3902 30 Propylen-Copolymere in Primärformen
3902 90 Polymere des Propylens oder anderer Olefine, in Primärformen (ausg. Polypropylen, Polyisobutylen und Propylen-Copolymere)
3903 19 Polystyrol in Primärformen (ausg. expandierbar)
3903 90 Polymere des Styrols, in Primärformen (ausg. Polystyrol, Styrol-Acrylnitril-Copolymere (SAN) und Acrylnitril-Butadien- Styrol-Copolymere (ABS))
3904 10 Poly(vinylchlorid) in Primärformen, nicht mit anderen Stoffen gemischt
3904 50 Polymere des Vinylidenchlorids in Primärformen
3905 12 Poly(vinylacetat), in wässriger Dispersion
3905 19 Poly(vinylacetat), in Primärformen (ausg. in wässriger Dispersion)
3905 21 Vinylacetat-Copolymere, in wässriger Dispersion
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3905 29 Vinylacetat-Copolymere, in Primärformen (ausg. in wässriger Dispersion)
3905 91 Vinyl-Copolymere, in Primärformen (ausg. Vinylchlorid-Vinylacetat-Copolymere und andere Copolymere des Vinylchlorids sowie des Vinylacetats)
3906 10 Poly(methylmethacrylat) in Primärformen
3906 90 Acrylpolymere in Primärformen (ausg. Poly„methylmethacrylat“)
3907 21 Polyether in Primärformen (ausg. Polyacetale und Erzeugnisse der Unterposition 3002 10)
3907 40 Polycarbonate, in Primärformen
3907 70 Poly(milchsäure), in Primärformen
3907 91 Allylpolyester und andere Polyester, ungesättigt, in Primärformen (ausg. Polycarbonate, Alkydharze, Poly(ethylenterephthalat) und Poly(milchsäure))
3908 10 Polyamid-6, -11, -12, -6,6, -6,9, -6,10 oder -6,12, in Primärformen
3908 90 Polyamide in Primärformen (ausg. Polyamid-6, -11, -12, -6,6, -6,9, -6,10 und -6,12)
3909 20 Melaminharze in Primärformen
3909 39 Aminoharze in Primärformen (ausg. Harnstoffharze, Thioharnstoffharze, Melaminharze und MDI)
3909 40 Phenolharze in Primärformen
3909 50 Polyurethane in Primärformen
3912 11 Celluloseacetate, nichtweichgemacht, in Primärformen
3912 90 Cellulose und ihre chemischen Derivate, a.n.g., in Primärformen (ausg. Celluloseacetate, Cellulosenitrate und Celluloseether)
3915 20 Abfälle, Schnitzel und Bruch von Polymeren des Styrols
3917 10 Kunstdärme „Wursthüllen“ aus gehärteten Eiweißstoffen oder aus Cellulosekunststoffen
3917 23 Rohre und Schläuche, nicht biegsam, aus Polymeren des Vinylchlorids
3917 31 Rohre und Schläuche, biegsam, aus Kunststoffen, die einem Druck von >= 27,6 MPa standhalten
3917 32 Rohre und Schläuche, biegsam, aus Kunststoffen, weder mit anderen Stoffen verstärkt, noch in Verbindung mit anderen Stoffen, ohne Formstücke, Verschlussstücke oder Verbindungsstücke
3917 33 Rohre und Schläuche, biegsam, aus Kunststoffen, weder mit anderen Stoffen verstärkt noch in Verbindung mit anderen Stoffen, mit Formstücken, Verschlussstücken oder Verbindungsstücken
3920 20 Tafeln, Platten, Folien, Filme, Bänder und Streifen, aus ungeschäumten Kunststoffen, weder verstärkt noch geschichtet (laminiert) oder auf ähnl. Weise mit anderen Stoffen verbunden, ohne Unterlage, unbearbeitet oder nur mit Oberflächenbearbeitung oder nur quadratisch oder rechteckig zugeschnitten (ausg. selbstklebend sowie Bodenbeläge, Wand- und Deckenverkleidungen der Pos. 3918)
3920 61 Tafeln, Platten, Folien, Filme, Bänder und Streifen, aus ungeschäumten Polycarbonaten, weder verstärkt noch geschichtet (laminiert) oder auf ähnl. Weise mit anderen Stoffen verbunden, ohne Unterlage, unbearbeitet oder nur mit Oberflächenbearbeitung oder nur quadratisch oder rechteckig zugeschnitten (ausg. aus Poly(methylmethacrylat), selbstklebend sowie Bodenbeläge und Wand- und Deckenverkleidungen der Pos. 3918)
3920 69 Tafeln, Platten, Folien, Filme, Bänder und Streifen, aus ungeschäumten Polyestern, weder verstärkt noch geschichtet (laminiert) oder auf ähnl. Weise mit anderen Stoffen verbunden, ohne Unterlage, unbearbeitet oder nur mit Oberflächenbearbeitung oder nur quadratisch oder rechteckig zugeschnitten (ausg. Polycarbonate, Poly(ethylenterephthalat) und andere ungesättigte Polyester, selbstklebende Erzeugnisse, Bodenbeläge und Wand- und Deckenverkleidungen der Pos. 3918)
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3920 73 Tafeln, Platten, Folien, Filme, Bänder und Streifen, aus ungeschäumten Celluloseacetaten, weder verstärkt noch geschichtet (laminiert) oder auf ähnl. Weise mit anderen Stoffen verbunden, ohne Unterlage, unbearbeitet oder nur mit Oberflächenbearbeitung oder nur quadratisch oder rechteckig zugeschnitten (ausg. selbstklebend sowie Bodenbeläge und Wand- und Deckenverkleidungen der Pos. 3918)
3920 91 Tafeln, Platten, Folien, Filme, Bänder und Streifen, aus ungeschäumtem Poly(vinylbutyral), weder verstärkt noch geschichtet (laminiert) oder auf ähnl. Weise mit anderen Stoffen verbunden, ohne Unterlage, unbearbeitet oder nur mit Oberflächenbearbeitung oder nur quadratisch oder rechteckig zugeschnitten (ausg. selbstklebend sowie Bodenbeläge und Wand- und Deckenverkleidungen der Pos. 3918)
3921 19 Tafeln, Platten, Folien, Filme, Bänder und Streifen, aus Zellkunststoff, unbearbeitet oder nur mit Oberflächenbearbeitung oder nur quadratisch oder rechteckig zugeschnitten (ausg. aus Polymeren des Styrols oder des Vinylchlorids, aus Polyurethanen und aus regenerierter Cellulose, selbstklebende Erzeugnisse, Bodenbeläge und Wand- und Deckenverkleidungen der Pos. 3918und sterile Adhäsionsbarrieren zu chirurgischen oder zahnärztlichen Zwecken der Unterpos. 3006 10 30)
3922 90 Bidets, Klosettschüsseln, Spülkästen und ähnl. Waren zu sanitären oder hygienischen Zwecken, aus Kunststoffen (ausg. Badewannen, Duschen, Ausgüsse (Spülbecken), Waschbecken, Klosettsitze und -deckel)
3925 20 Türen, Fenster und deren Rahmen, Verkleidungen und Schwellen, aus Kunststoffen
4002 11 Styrol-Butadien-Kautschuk (SBR); carboxylierter Styrol-Butadien-Kautschuk (XSBR)
4002 20 Butadien-Kautschuk (BR), in Primärformen oder in Platten, Blättern oder Streifen
4002 31 Butylkautschuk (IIR), in Primärformen oder in Platten, Blättern oder Streifen
4002 39 Chlorbutylkautschuk und Brombutylkautschuk (CIIR) oder (BIIR), in Primärformen oder in Platten, Blättern oder Streifen
4002 41 Latex von Chloropren (Chlorbutadien)-Kautschuk (CR)
4002 51 Latex von Acrylnitril-Butadien-Kautschuk (NBR)
4002 80 Mischungen von Naturkautschuk, Balata, Guttapercha, Guayule, Chicle oder ähnl. natürlichen Kautschukarten mit synthetischem Kautschuk oder Faktis, in Primärformen oder in Platten, Blättern oder Streifen
4002 91 Latex von synthetischem Kautschuk (ausg. von Styrol-Butadien-Kautschuk (SBR), carboxyliertem Styrol-Butadien-Kautschuk (XSBR), Butadien-Kautschuk (BR), Butylkautschuk (IIR), Chlorbutylkautschuk und Brombutylkautschuk (CIIR oder BIIR), Chloropren (Chlorbutadien)-Kautschuk (CR), Acrylnitril-Butadien-Kautschuk (NBR), Isopren-Kautschuk (IR) und Ethylen-Propylen-Dien-Terpolymer-Kautschuk, unkonjugiert (EPDM)
4002 99 Kautschuk, synthetisch, und Faktis, in Primärformen oder in Platten, Blättern oder Streifen (ausg. Latex sowie Styrol-Butadien- (SBR), carboxyliertem Styrol-Butadien- (XSBR), Butadien- (BR), Butyl- (IIR), Chlorbutyl- und Brombutylkautschuk (CIIR oder BIIR), Chloropren (Chlorbutadien)- (CR), Acrylnitril-Butadien- (NBR), Isopren- (IR) und unkonjugierter Ethylen- Propylen-Dien-Terpolymer-Kautschuk (EPDM)
4005 10 Kautschuk, nichtvulkanisiert, mit Zusatz von Ruß oder Siliciumdioxid, in Primärformen oder in Platten, Blättern oder Streifen
4005 20 Kautschukmischungen, nichtvulkanisiert, in Form von Lösungen oder Dispersionen (ausg. mit Zusatz von Ruß oder Siliciumdioxid sowie Mischungen von Naturkautschuk, Balata, Guttapercha, Guayule, Chicle oder ähnl. natürlichen Kautschukar ten mit synthetischem Kautschuk oder Faktis)
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4005 91 Kautschukmischungen, nichtvulkanisiert, in Form von Platten, Blättern oder Streifen (ausg. mit Zusatz von Ruß oder Siliciumdioxid sowie Mischungen von Naturkautschuk, Balata, Guttapercha, Guayule, Chicle oder ähnl. natürlichen Kautschukarten mit synthetischem Kautschuk oder Faktis)
4005 99 Kautschukmischungen, nichtvulkanisiert, in Primärformen (ausg. Lösungen, Dispersionen, Kautschuk mit Zusatz von Ruß oder Siliciumdioxid, Mischungen von Naturkautschuk, Balata, Guttapercha, Guayule, Chicle oder ähnl. natürlichen Kautschukarten mit synthetischem Kautschuk oder Faktis sowie in Form von Platten, Blättern oder Streifen)
4006 10 Rohlaufprofile aus nichtvulkanisiertem Kautschuk, für Reifen
4008 21 Platten, Blätter und Streifen, aus weichem Vollkautschuk
4009 12 Rohre und Schläuche, aus Weichkautschuk, weder mit anderen Stoffen verstärkt oder noch in Verbindung mit anderen Stoffen, mit Formstücken, Verschlussstücken oder Verbindungsstücken
4009 41 Rohre und Schläuche, aus Weichkautschuk, mit anderen Stoffen als Metall oder textilen Spinnstoffen verstärkt oder in Verbindung mit anderen Stoffen als Metall oder textilen Spinnstoffen, ohne Formstücke, Verschlussstücke oder Verbindungsstücke
4010 31 Treibriemen mit trapezförmigem Querschnitt (Keilriemen) aus vulkanisiertem Kautschuk, endlos, v-artig gerippt, mit einem äußeren Umfang von > 60 cm bis <= 180 cm
4010 33 Treibriemen mit trapezförmigem Querschnitt (Keilriemen) aus vulkanisiertem Kautschuk, endlos, v-artig gerippt, mit einem äußeren Umfang von > 180 cm bis <= 240 cm
4010 35 Synchrontreibriemen (Zahnriemen) aus vulkanisiertem Kautschuk, endlos, mit einem äußeren Umfang von > 60 cm bis <= 150 cm
4010 36 Synchrontreibriemen (Zahnriemen) aus vulkanisiertem Kautschuk, endlos, mit einem äußeren Umfang von > 150 cm bis <= 198 cm
4010 39 Treibriemen aus vulkanisiertem Kautschuk (ausg. Treibriemen mit trapezförmigem Querschnitt (Keilriemen), endlos, v-artig gerippt, mit einem äußeren Umfang von > 60 cm bis <= 240 cm sowie Synchrontreibriemen (Zahnriemen), endlos, mit einem äußeren Umfang von > 60 cm bis <= 198 cm)
4012 11 Luftreifen aus Kautschuk, runderneuert, von der für Personenkraftwagen „einschl. Kombinationskraftwagen und Rennwagen“ verwendeten Art
4012 13 Luftreifen aus Kautschuk, runderneuert, von der für Luftfahrzeuge verwendeten Art
4012 19 Luftreifen aus Kautschuk, runderneuert (ausg. von der für Personenkraftwagen, Kombinationskraftwagen, Rennwagen, Omnibusse, Lastkraftwagen und Luftfahrzeuge verwendeten Art)
4012 20 Luftreifen aus Kautschuk, gebraucht
4016 93 Dichtungen aus Weichkautschuk (ausg. aus Zellkautschuk)
4407 19 Nadelholz, in der Längsrichtung gesägt oder gesäumt, gemessert oder geschält, auch gehobelt, geschliffen oder an den Enden verbunden, mit einer Dicke von mehr als 6 mm (ausg. Kiefernholz der „Art Pinus spp.“, Tannenholz der Art „Abies spp.“ und Fichtenholz der Art „Picea spp.“)
4407 92 Buchenholz (Fagus spp.), in der Längsrichtung gesägt oder gesäumt, gemessert oder geschält, auch gehobelt, geschliffen oder an den Enden verbunden, mit einer Dicke von > 6 mm
4407 94 Kirschbaumholz („Prunus spp.“), in der Längsrichtung gesägt oder gesäumt, gemessert oder geschält, auch gehobelt, geschliffen oder an den Enden verbunden, mit einer Dicke von > 6 mm
4407 97 Pappel- und Aspenholz („Populus spp.“), in der Längsrichtung gesägt oder gesäumt, gemessert oder geschält, auch gehobelt, geschliffen oder an den Enden verbunden, mit einer Dicke von mehr als 6 mm
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4407 99 Holz, in der Längsrichtung gesägt oder gesäumt, gemessert oder geschält, auch gehobelt, geschliffen oder an den Enden verbunden, mit einer Dicke von > 6 mm (ausg. tropische Hölzer, Nadelholz, Eichenholz „quercus spp.“, Buchenholz „fagus spp.“, Ahornholz „acer spp.“, Kirschholz „Prunus spp.“, Eschenholz „Fraxinus spp.“, Birkenholz „betula spp.“, Pappelholz und Aspenholz „populus spp.“)
4408 10 Lagenholz aus Nadelholz und anderes Nadelholz, in der Längsrichtung gesägt, gemessert oder geschält, auch gehobelt, geschliffen, an den Kanten oder an den Enden verbunden, mit einer Dicke von <= 6 mm
4411 13 Faserplatten aus Holz, mitteldicht (MDF), mit einer Dicke von > 5 mm bis <= 9 mm
4411 94 Faserplatten aus Holz oder anderen holzigen Stoffen, auch mit Harz oder anderen organischen Stoffen hergestellt, mit einer Dichte von <= 0,5 g/cm3 (ausg. mitteldichte Faserplatten (MDF); Spanplatten, auch mit einer oder mehreren Faserplatten verbunden; Lagenholz mit einer Lage aus Sperrholz; Verbundplatten, bei denen die Deckplatten aus Faserplatten bestehen; Pappen; erkennbare Möbelteile)
4412 31 Sperrholz, ausschließlich aus Furnieren mit einer Dicke von 6 mm, mit mindestens einer äußeren Lage aus tropischem Holz (ausg. Platten aus verdichtetem Holz, Verbundplatten mit Hohlraum-Mittellagen, Hölzer mit Einlegearbeit sowie Platten, die als Möbelteile erkennbar sind)
4412 34 Sperrholz, ausschließlich aus Furnieren mit einer Dicke von <= 6 mm, mit mindestens einer äußeren Lage aus anderem Holz als Nadelholz (ausg. aus Bambus, mit einer äußeren Lage aus tropischem Holz oder Erle, Esche, Buche, Birke, Kirschbaum, Kastanie, Ulme, Eukalyptus, Hickory, Rosskastanie, Linde, Ahorn, Eiche, Platane, Pappel, Aspe, Robinie (falsche Akazie), Tulpenholz oder Nussbaum sowie Verbundplatten mit Hohlraum-Mittellagen, Hölzer mit Einlegearbeiten und Platten, die als Möbelteile erkennbar sind)
4412 94 Lagenholz, mit Block-, Stab-, Stäbchen- oder Streifenholzmittellage (ausg. aus Bambus, Sperrholz ausschließlich aus Furnieren mit einer Dicke von <= 6 mm, Platten aus verdichtetem Holz, Hölzer mit Einlegearbeit sowie Platten, die als Möbelteile erkennbar sind)
4416 00 Fässer, Tröge, Bottiche, Eimer und andere Böttcherwaren und erkennbare Teile davon, aus Holz, einschl. Fassstäbe
4418 40 Verschalungen aus Holz, für Betonarbeiten (ausg. Sperrholzplatten)
4418 60 Pfosten und Balken, aus Holz
4418 79 Fußbodenplatten, zusammengesetzt, aus anderem Holz als Bambus (ausg. mehrlagige Platten sowie Platten für Mosaikfußböden)
4503 10 Stopfen aller Art aus Naturkork, einschl. ihrer Rohlinge mit abgerundeten Kanten
4504 10 Fliesen in beliebiger Form, Würfel, Quader, Platten und Streifen sowie massive Zylinder, einschl. Scheiben, aus Presskork
4701 00 Halbstoffe, mechanisch, aus Holz, chemisch unbehandelt
4703 19 Halbstoffe, chemisch, aus Holz (Natron- oder Sulfatzellstoff), ungebleicht (ausg. solche zum Auflösen sowie chemische Halbstoffe aus Nadelholz)
4703 21 Halbstoffe, chemisch, aus Nadelholz (Natron- oder Sulfatzellstoff), halbgebleicht oder gebleicht (ausg. solche zum Auflösen)
4703 29 Halbstoffe, chemisch, aus Holz (Natron- oder Sulfatzellstoff), halbgebleicht oder gebleicht (ausg. solche zum Auflösen sowie chemische Halbstoffe aus Nadelholz)
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4704 11 Halbstoffe, chemisch, aus Nadelholz (Sulfitzellstoff), ungebleicht (ausg. solche zum Auflösen)
4704 21 Halbstoffe, chemisch, aus Nadelholz (Sulfitzellstoff), halbgebleicht oder gebleicht (ausg. solche zum Auflösen)
4704 29 Halbstoffe, chemisch, aus Holz (Sulfitzellstoff), halbgebleicht oder gebleicht (ausg. solche zum Auflösen sowie chemische Halbstoffe aus Nadelholz)
4705 00 Halbstoffe aus Holz, durch Kombination aus mechanischem oder chemischem Aufbereitungsverfahren hergestellt
4706 30 Halbstoffe aus cellulosehaltigen Bambusfaserstoffen
4706 92 Halbstoffe aus cellulosehaltigen Faserstoffen, chemisch aufbereitet (ausg. Bambus, Holz, Baumwoll-Linters sowie Halbstoffe aus der Aufbereitung von [Abfällen und Ausschuss von] Papier oder Pappe)
4707 10 Papier und Pappe „Abfälle und Ausschuss“ zur Wiedergewinnung, aus ungebleichtem Kraftpapier oder aus Wellpapier oder Wellpappe
4707 30 Papier oder Pappe „Abfälle und Ausschuss“ zur Wiedergewinnung, hauptsächlich aus mechanischen Halbstoffen hergestellt „z. B. Zeitungen, Zeitschriften und ähnl. Drucke“
4802 20 Rohpapier und Rohpappe für lichtempfindliche, wärmeempfindliche oder elektroempfindliche Papiere und Pappen, weder gestrichen noch überzogen, in Rollen oder in quadratischen oder rechteckigen Bogen, jeder Größe
4802 40 Tapetenrohpapier, weder gestrichen noch überzogen
4802 58 Papiere und Pappen, weder gestrichen noch überzogen, von der Art wie sie als Schreibpapiere, Druckpapiere oder zu anderen grafischen Zwecken verwendet werden, und Papiere und Pappen für Lochkarten oder Lochstreifen, nichtperforiert, in Rollen oder in quadratischen oder rechteckigen Bogen, jeder Größe, ohne Gehalt an Fasern, in einem mechanischen oder chemisch-mechanischen Aufbereitungsverfahren gewonnen, oder von <= 10 GHT solcher Fasern, bezogen auf die Gesamtfasermenge, mit einem Gewicht von < 150 g/m2, a.n.g.
4802 61 Papiere und Pappen, weder gestrichen noch überzogen, von der Art wie sie als Schreibpapiere, Druckpapiere oder zu anderen grafischen Zwecken verwendet werden, und Papiere und Pappen für Lochkarten oder Lochstreifen, nichtperforiert, in Rollen jeder Größe, mit einem Gehalt an Fasern, in einem mechanischen oder chemisch-mechanischen Aufbereitungsverfahren gewonnen, von > 10 GHT, bezogen auf die Gesamtfasermenge, a.n.g.
4804 11 Kraftliner, weder gestrichen noch überzogen, in Rollen mit einer Breite > 36 cm, ungebleicht
4804 19 Kraftliner, weder gestrichen noch überzogen, in Rollen mit einer Breite > 36 cm (ausg. ungebleicht sowie Waren der Pos. 4802oder 4803)
4804 21 Kraftsackpapier, weder gestrichen noch überzogen, in Rollen mit einer Breite > 36 cm, ungebleicht (ausg. Waren der Pos. 4802, 4803oder 4808)
4804 29 Kraftsackpapier, weder gestrichen noch überzogen, in Rollen mit einer Breite > 36 cm (ausg. ungebleicht sowie Waren der Pos. 4802, 4803oder 4808)
4804 31 Kraftpapiere und Kraftpappen, weder gestrichen noch überzogen, in Rollen mit einer Breite
36 cm oder in quadratischen oder rechteckigen Bogen, die ungefaltet auf einer Seite > 36 cm und auf der anderen Seite > 15 cm messen, mit einem Quadratmetergewicht von >= 150 g/m2, ungebleicht (ausg. Kraftliner, Kraftsackpapier sowie Waren der Pos. 4802, 4803 oder 4808)
4804 39 Kraftpapiere und Kraftpappen, weder gestrichen noch überzogen, in Rollen mit einer Breite
36 cm oder in quadratischen oder rechteckigen Bogen, die ungefaltet auf einer Seite > 36 cm und auf der anderen Seite > 15 cm messen, mit einem Quadratmetergewicht von <= >= 150 g/m 2 (ausg. ungebleicht sowie Kraftliner, Kraftsackpapier und Waren der Pos. 4802, 4803 oder
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4804 41 Kraftpapiere und Kraftpappen, weder gestrichen noch überzogen, in Rollen mit einer Breite
36 cm oder in quadratischen oder rechteckigen Bogen, die ungefaltet auf einer Seite > 36 cm und auf der anderen Seite > 15 cm messen, mit einem Quadratmetergewicht von > 150 g/m2, jedoch < 225 g/m2, ungebleicht (ausg. Kraftliner, Kraftsackpapier und Waren der Pos. 4802, 4803 oder 4808)
4804 42 Kraftpapiere und Kraftpappen, weder gestrichen noch überzogen, in Rollen mit einer Breite
36 cm oder in quadratischen oder rechteckigen Bogen, die ungefaltet auf einer Seite > 36 cm und auf der anderen Seite > 15 cm messen, mit einem Quadratmetergewicht von > 150 g/m2, jedoch < 225 g/m2, in der Masse einheitlich gebleicht, mit einem Gehalt an chemisch aufbereiteten Fasern aus Holz von > 95 GHT, bezogen auf die Gesamtfasermenge (ausg. Kraftliner, Kraftsackpapier und Waren der Pos. 4802, 4803 oder 4808)
4804 49 Kraftpapiere und Kraftpappen, weder gestrichen noch überzogen, in Rollen mit einer Breite
36 cm oder in quadratischen oder rechteckigen Bogen, die ungefaltet auf einer Seite > 36 cm und auf der anderen Seite > 15 cm messen, mit einem Quadratmetergewicht von > 150 g/m2, jedoch < 225 g/m2 (ausg. ungebleicht oder in der Masse einheitlich gebleicht und mit Gehalt an chemisch aufbereiteten Fasern aus Holz von > 95 GHT, bezogen auf die Gesamtfasermenge sowie Kraftliner, Kraftsackpapier und Waren der Pos. 4802, 4803 oder 4808)
4804 52 Kraftpapiere und Kraftpappen, weder gestrichen noch überzogen, in Rollen mit einer Breite
36 cm oder in quadratischen oder rechteckigen Bogen, die ungefaltet auf einer Seite > 36 cm und auf der anderen Seite > 15 cm messen, mit einem Gewicht von >= 225 g/m2, in der Masse einheitlich gebleicht, mit einem Gehalt an chemisch aufbereiteten Fasern aus Holz von 95 GHT, bezogen auf die Gesamtfasermenge (ausg. Kraftliner, Kraftsackpapier und Waren der Pos. 4802, 4803 oder 4808)
4804 59 Kraftpapiere oder Kraftpappen, weder gestrichen noch überzogen, in Rollen mit einer Breite
36 cm oder in quadratischen oder rechteckigen Bogen, die ungefaltet auf einer Seite > 36 cm und auf der anderen Seite > 15 cm messen, mit einem Gewicht von >= 225 g/m2 (ausg. ungebleicht oder in der Masse einheitlich gebleicht und mit einem Gehalt an chemisch aufbereiteten Fasern aus Holz von > 95 GHT, bezogen auf die Gesamtfasermenge sowie Kraftliner, Kraftsackpapier und Waren der Pos. 4802, 4803 oder 4808)
4805 24 Testliner (wiederaufbereiteter Liner), weder gestrichen noch überzogen, in Rollen mit einer Breite > 36 cm oder in quadratischen oder rechteckigen Bogen, die ungefaltet auf einer Seite
36 cm und auf der anderen Seite > 15 cm messen, mit einem Quadratmetergewicht von <= 150 g/m2
4805 25 Testliner „wiederaufbereiteter Liner“, weder gestrichen noch überzogen, in Rollen mit einer Breite > 36 cm oder in quadratischen oder rechteckigen Bogen, die ungefaltet auf einer Seite
36 cm und auf der anderen Seite > 15 cm messen, mit einem Quadratmetergewicht von 150 g/m2
4805 40 Filterpapier und Filterpappe, in Rollen mit einer Breite > 36 cm oder in quadratischen oder rechteckigen Bogen, die ungefaltet auf einer Seite > 36 cm und auf der anderen Seite > 15 cm messen
4805 91 Papiere und Pappen, weder gestrichen noch überzogen, in Rollen mit einer Breite > 36 cm oder in quadratischen oder rechteckigen Bogen, die ungefaltet auf einer Seite > 36 cm und auf der anderen Seite > 15 cm messen, mit einem Gewicht von <= 150 g/m2, a.n.g.
4805 92 Papiere und Pappen, weder gestrichen noch überzogen, in Rollen mit einer Breite > 36 cm oder in quadratischen oder rechteckigen Bogen, die ungefaltet auf einer Seite > 36 cm und auf der anderen Seite > 15 cm messen, mit einem Quadratmetergewicht von > 150 g/m2, jedoch < 225 g/m2, a.n.g.
4806 10 Pergamentpapier und -pappe, in Rollen mit einer Breite > 36 cm oder in quadratischen oder rechteckigen Bogen, die ungefaltet auf einer Seite > 36 cm und auf der anderen Seite > 15 cm messen
4806 20 Pergamentersatzpapier in Rollen mit einer Breite > 36 cm oder in quadratischen oder rechteckigen Bogen, die ungefaltet auf einer Seite > 36 cm und auf der anderen Seite > 15 cm messen
4806 30 Naturpauspapier in Rollen mit einer Breite > 36 cm oder in quadratischen oder rechteckigen Bogen, die ungefaltet auf einer Seite > 36 cm und auf der anderen Seite > 15 cm messen
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L 111/48 DE Amtsblatt der Europäischen Union 8.4.2022
KN-Code Bezeichnung der Güter
4806 40 Pergaminpapier und andere kalandrierte, durchsichtige oder durchscheinende Papiere, in Rollen mit einer Breite > 36 cm oder in quadratischen oder rechteckigen Bogen, die ungefaltet auf einer Seite > 36 cm und auf der anderen Seite > 15 cm messen (ausg. Pergamentpapier und -pappe, Pergamentersatzpapier und Naturpauspapier)
4807 00 Papier und Pappe, zusammengeklebt, auf der Oberfläche weder gestrichen noch überzogen oder getränkt, auch mit Innenverstärkung, in Rollen mit einer Breite > 36 cm oder in quadratischen oder rechteckigen Bogen, die ungefaltet auf einer Seite > 36 cm und auf der anderen Seite
15 cm messen
4808 90 Papiere und Pappen, gekreppt, gefältet, durch Pressen oder Prägen gemustert oder perforiert, in Rollen mit einer Breite > 36 cm oder in quadratischen oder rechteckigen Bogen, die ungefaltet auf einer Seite > 36 cm und auf der anderen Seite > 15 cm messen (ausg. Kraftsack- und anderes Kraftpapier sowie Papiere von der in der Pos. 4803beschriebenen Art)
4809 20 Durchschreibepapier, präpariert, auch bedruckt, in Rollen mit einer Breite von > 36 cm oder in quadratischen oder rechteckigen Bogen, die ungefaltet auf mindestens einer Seite > 36 cm messen (ausg. Kohlepapier und ähnl. Vervielfältigungspapier)
4810 13 Papiere und Pappen von der Art wie sie als Schreibpapiere, Druckpapiere oder zu anderen grafischen Zwecken verwendet werden, ohne Gehalt an Fasern, in einem mechanischen oder chemisch-mechanischem Aufbereitungsverfahren gewonnen, oder mit Gehalt von <= 10 GHT solcher Fasern, bezogen auf die Gesamtfasermenge, ein- oder beidseitig mit Kaolin oder anderen anorganischen Stoffen gestrichen, in Rollen jeder Größe
4810 19 Papiere und Pappen von der Art wie sie als Schreibpapiere, Druckpapiere oder zu anderen grafischen Zwecken verwendet werden, ohne Gehalt an Fasern, in einem mechanischen oder chemisch-mechanischem Aufbereitungsverfahren gewonnen, oder mit Gehalt von <= 10 GHT solcher Fasern, bezogen auf die Gesamtfasermenge, ein- oder beidseitig mit Kaolin oder anderen anorganischen Stoffen gestrichen, in quadratischen oder rechteckigen Bogen die ungefaltet auf einer Seite > 435 mm messen oder auf einer Seite <= 435 mm und auf der anderen Seite
297 mm messen
4810 22 Papier, leichtgewichtig, sog. „LWC-Papier“, zum Beschreiben, Bedrucken oder zu anderen grafischen Zwecken, Gesamtgewicht <= 72 g/m2, Gewicht der Beschichtung je Seite <= 15 g/m2, auf einer Unterlage, die >= 50 GHT, bezogen auf die Gesamtfasermenge, aus mechanisch gewonnenen Holzfasern besteht, beidseitig mit Kaolin oder anderen anorganischen Stoffen gestrichen, in Rollen oder quadratischen oder rechteckigen Bogen, jeder Größe
4810 31 Kraftpapiere und Kraftpappen, in der Masse einheitlich gebleicht, Gehalt an chemisch aufbereiteten Fasern aus Holz > 95 GHT, bezogen auf die Gesamtfasermenge, ein- oder beidseitig mit Kaolin oder anderen anorganischen Stoffen gestrichen, in Rollen oder quadratischen oder rechteckigen Bogen, jeder Größe, mit einem Gewicht von <= 150 g/m2 (ausg. zum Beschreiben, Bedrucken oder zu anderen grafischen Zwecken)
4810 39 Kraftpapiere und Kraftpappen, ein- oder beidseitig mit Kaolin oder anderen anorganischen Stoffen gestrichen, in Rollen oder quadratischen oder rechteckigen Bogen, jeder Größe (ausg. zum Beschreiben, Bedrucken oder zu anderen grafischen Zwecken) Papiere und Pappen, in der Masse einheitlich gebleicht und mit einem Gehalt an chemisch aufbereiteten Fasern aus Holz von > 95 GHT, bezogen auf die Gesamtfasermenge)
4810 92 Multiplex-Papiere und Multiplex-Pappen, ein- oder beidseitig mit Kaolin oder anderen anorganischen Stoffen gestrichen, in Rollen oder quadratischen oder rechteckigen Bogen, jeder Größe (ausg. zum Beschreiben, Bedrucken oder zu anderen grafischen Zwecken sowie Kraftpapiere und -pappen)
4810 99 Papiere und Pappen, ein- oder beidseitig mit Kaolin oder anderen anorganischen Stoffen gestrichen, auch mit Bindemitteln, auch auf der Oberfläche gefärbt, verziert oder bedruckt, in Rollen oder quadratischen oder rechteckigen Bogen, jeder Größe (ausg. zum Beschreiben, Bedrucken oder zu anderen grafischen Zwecken, Kraftpapiere und -pappen, Multiplex sowie alle anders gestrichenen oder überzogenen Papiere und Pappen)
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8.4.2022 DE Amtsblatt der Europäischen Union L 111/49
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4811 10 Papier und Pappe, geteert, bitumiert oder asphaltiert, in Rollen oder quadratischen oder rechteckigen Bogen, jeder Größe
4811 51 Papiere und Pappen, auf der Oberfläche gefärbt, verziert oder bedruckt, mit Kunstharz oder Kunststoff gestrichen, überzogen oder getränkt, in Rollen oder quadratischen oder rechteckigen Bogen, jeder Größe, gebleicht und mit einem Quadratmetergewicht von > 150 g/m2 (ausg. mit Klebeschicht versehene Papiere und Pappen)
4811 59 Papiere und Pappen, auf der Oberfläche gefärbt, verziert oder bedruckt, mit Kunstharz oder Kunststoff gestrichen, überzogen oder getränkt, in Rollen oder quadratischen oder rechteckigen Bogen, jeder Größe (ausg. gebleicht und mit einem Gewicht von > 150 g/m2 sowie mit Klebeschicht versehene Papiere und Pappen)
4811 60 Papiere und Pappen, mit Wachs, Paraffin, Stearin, Öl oder Glycerin überzogen oder getränkt, in Rollen oder quadratischen oder rechteckigen Bogen, jeder Größe (ausg. Waren der Pos. 4803, 4809oder 4818)
4811 90 Papiere, Pappen, Zellstoffwatte und Vliese aus Zellstoffasern, gestrichen, überzogen, getränkt, auf der Oberfläche gefärbt, verziert oder bedruckt, in Rollen oder quadratischen oder rechteckigen Bogen, jeder Größe (ausg. Waren der Pos. 4803, 4809, 4810oder 4818sowie Waren der Unterpos. 4811 10bis 4811 60)
4814 90 Tapeten und ähnliche Wandverkleidungen aus Papier sowie Buntglaspapier (ausg. Wandverkleidungen aus Papier, gestrichen oder überzogen, auf der Schauseite mit einer Lage Kunststoff versehen, die durch Pressen oder Prägen gemustert, farbig oder mit Motiven bedruckt oder auf andere Weise verziert wurde)
4819 20 Faltschachteln und -kartons aus nicht gewelltem Papier oder nicht gewellter Pappe
4822 10 Rollen, Spulen, Spindeln und ähnl. Unterlagen, aus Papierhalbstoff, Papier oder Pappe, auch gelocht oder gehärtet, zum Aufwickeln von Spinnstoffgarnen
4823 20 Filterpapier und Filterpappe, in Streifen oder Rollen mit einer Breite von <= 36 cm, in quadratischen oder rechteckigen Bogen, die ungefaltet auf keiner Seite > 36 cm messen oder in anderen als quadratischen oder rechteckigen Formen zugeschnitten
4823 40 Diagrammpapier für Registriergeräte, in Rollen mit einer Breite von <= 36 cm, in quadratischen oder rechteckigen Bogen, die ungefaltet auf keiner Seite > 36 cm messen oder in Scheiben zugeschnitten
4823 70 Waren aus Papierhalbstoff, formgepresst oder gepresst, a.n.g.
4906 00 Baupläne und -zeichnungen, technische Zeichnungen und andere Pläne und Zeichnungen zu Gewerbe-, Handels-, topografischen oder ähnlichen Zwecken, als Originale mit der Hand hergestellt; auf lichtempfindlichem Papier hergestellte fotografische Reproduktionen und mit Kohlepapier hergestellte Kopien der genannten Pläne, Zeichnungen und Schriftstücke.
5105 39 Tierhaare, fein, gekrempelt oder gekämmt (ausg. Wolle sowie Kaschmirziegenhaare „cashmere“)
5105 40 grobe Tierhaare, gekrempelt oder gekämmt
5106 10 Streichgarne mit einem Anteil an Wolle von >= 85 GHT (ausg. in Aufmachungen für den Einzelverkauf)
5106 20 Streichgarne aus überwiegend, jedoch < 85 GHT Wolle (ausg. in Aufmachungen für den Einzelverkauf)
5107 20 Kammgarne aus überwiegend, jedoch < 85 GHT Wolle (ausg. in Aufmachungen für den Einzelverkauf)
5112 11 Kammgarngewebe mit einem Anteil an Wolle oder feinen Tierhaaren von >= 85 GHT und mit einem Gewicht von <= 200 g/m2 (ausg. Gewebe des technischen Bedarfs der Pos. 5911)
5112 19 Kammgarngewebe mit einem Anteil an Wolle oder feinen Tierhaaren von >= 85 GHT und mit einem Quadratmetergewicht von > 200 g/m2 (ausg. Gewebe des technischen Bedarfs der Pos. 5911)
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L 111/50 DE Amtsblatt der Europäischen Union 8.4.2022
KN-Code Bezeichnung der Güter
5205 21 Garne, ungezwirnt, aus gekämmten Baumwollfasern, mit einem Anteil an Baumwolle von
= 85 GHT und mit einem Titer von >= 714,29 dtex (<= Nm 14) (ausg. Nähgarne sowie Garne in Aufmachungen für den Einzelverkauf)
5205 28 Garne, ungezwirnt, aus gekämmten Baumwollfasern, mit einem Anteil an Baumwolle von
= 85 GHT und mit einem Titer von < 83,33 dtex (> Nm 120) (ausg. Nähgarne sowie Garne in Aufmachungen für den Einzelverkauf)
5205 41 Garne, gezwirnt, aus gekämmten Baumwollfasern, mit einem Anteil an Baumwolle von
= 85 GHT und mit einem Titer der einfachen Garne von >= 714,29 dtex (<= Nm 14 der einfachen Garne) (ausg. Nähgarne sowie Garne in Aufmachungen für den Einzelverkauf)
5206 42 Garne, gezwirnt, aus überwiegend, jedoch < 85 GHT gekämmten Baumwollfasern und mit einem Titer der einfachen Garne von 232,56 dtex bis < 714,29 dtex (> Nm 14 bis Nm 43 der einfachen Garne) (ausg. Nähgarne sowie Garne in Aufmachungen für den Einzelverkauf)
5209 11 Gewebe aus Baumwolle, mit einem Anteil an Baumwolle von >= 85 GHT und mit einem Gewicht von > 200 g/m2, in Leinwandbindung, roh
5211 19 Gewebe aus überwiegend, jedoch < 85 GHT Baumwolle, hauptsächlich oder ausschließlich mit Chemiefasern gemischt und mit einem Gewicht von > 200 g/m2, roh (ausg. in 3- oder 4-bindigem Köper, einschl. Doppelköper sowie in Leinwandbindung)
5211 51 Gewebe aus überwiegend, jedoch < 85 GHT Baumwolle, hauptsächlich oder ausschließlich mit Chemiefasern gemischt und mit einem Quadratmetergewicht von > 200 g/m2, in Leinwandbindung, bedruckt
5211 59 Gewebe aus überwiegend, jedoch < 85 GHT Baumwolle, hauptsächlich oder ausschließlich mit Chemiefasern gemischt und mit einem Gewicht von > 200 g/m2, roh (ausg. in 3- oder 4-bindigem Köper, einschl. Doppelköper sowie in Leinwandbindung)
5308 20 Hanfgarne
5402 63 Garne aus Polypropylen-Filamenten, einschl. Monofile von < 67 dtex, gezwirnt (ausg. Nähgarne, Garne in Aufmachungen für den Einzelverkauf sowie texturierte Garne)
5403 33 Garne aus Celluloseacetat-Filamenten, einschl. Monofile von < 67 dtex, ungezwirnt (ausg. Nähgarne, hochfeste Garne sowie Garne in Aufmachungen für den Einzelverkauf)
5403 42 Garne aus Celluloseacetat-Filamenten, einschl. Monofile von < 67 dtex, gezwirnt (ausg. Nähgarne, hochfeste Garne sowie Garne in Aufmachungen für den Einzelverkauf)
5404 12 Polypropylen-Monofile von >= 67 dtex und einem größten Durchmesser von <= 1 mm (ausg. Elastomere)
5404 19 Monofile, synthetisch, von >= 67 dtex und einem größten Durchmesser von <= 1 mm (ausg. aus Elastomeren und Polypropylen)
5404 90 B. künstliches Stroh“ aus synthetischer Spinnmasse, mit einer augenscheinlichen Breite von <= 5 mm
5407 30 Gewebe aus Garnen aus synthetischen Filamenten, einschl. aus Monofilen von >= 67 dtex und einem größten Durchmesser von <= 1 mm, die aus Lagen parallel gelegter Garne bestehen und bei denen die Lagen im spitzen oder rechten Winkel übereinander liegen, an den Berührungspunkten durch ein Bindemittel verklebt oder verschweißt
5501 90 Spinnkabel gemäß Anmerkung 1 zu Kapitel 55, aus synthetischen Filamenten (ausg. Polyacryl-, Modacryl-, Polyester-, Polypropylen-, Nylon- oder anderen Polyamid-Filamenten)
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8.4.2022 DE Amtsblatt der Europäischen Union L 111/51
KN-Code Bezeichnung der Güter
5502 10 Spinnkabel gemäß Anmerkung 1 zu Kapitel 55, aus Acetat-Filamenten
5503 19 Spinnfasern aus Nylon oder anderen Polyamiden, weder gekrempelt noch gekämmt noch anders für die Spinnerei bearbeitet (ausg. aus Aramid)
5503 40 Spinnfasern aus Polypropylen, weder gekrempelt noch gekämmt noch anders für die Spinnerei bearbeitet
5504 90 Spinnfasern, künstlich, weder gekrempelt noch gekämmt noch anders für die Spinnerei bearbeitet (ausg. aus Viskose)
5506 40 Spinnfasern aus Polypropylen, gekrempelt, gekämmt oder anders für die Spinnerei bearbeitet
5507 00 Künstliche Spinnfasern, gekrempelt, gekämmt oder anders für die Spinnerei bearbeitet
5512 21 Gewebe, mit einem Anteil an Polyacryl- oder Modacryl-Spinnfasern von >= 85 GHT, roh oder gebleicht
5512 99 Gewebe, mit einem Anteil an synthetischen Spinnfasern von >= 85 GHT, gefärbt, buntgewebt oder bedruckt (ausg. aus Polyacryl-, Modacryl- oder Polyester-Spinnfasern)
5516 44 Gewebe aus überwiegend, jedoch < 85 GHT künstlichen Spinnfasern, hauptsächlich oder ausschließlich mit Baumwolle gemischt, bedruckt
5516 94 Gewebe aus überwiegend, jedoch < 85 GHT künstlichen Spinnfasern, andere als hauptsächlich oder ausschließlich mit Baumwolle, mit Wolle oder feinen Tierhaaren oder mit synthetischen oder künstlichen Filamenten gemischt, bedruckt
5601 29 Watte aus Spinnstoffen und Waren daraus (ausg. aus Baumwolle oder Chemiefasern; hygienischen Binden und Tampons, Windeln für Kleinkinder und ähnl. hygienische Waren, Watte und Waren daraus, mit medikamentösen Stoffen getränkt oder überzogen oder für den Einzelverkauf zu medizinischen, chirurgischen, zahnmedizinischen oder veterinärmedizinischen Zwecken aufgemacht sowie mit Riechmitteln, Schminken, Seifen, Reinigungsmitteln usw. getränkt, bestrichen oder überzogen)
5601 30 Scherstaub,Knoten und Noppen, aus Spinnstoffen
5604 90 Spinnstoffgarne, Streifen oder dergl. der Pos. 5404oder 5405, mit Kautschuk oder Kunststoff getränkt, bestrichen, überzogen oder umhüllt (ausg. Katgutnachahmungen, mit Angelhaken versehen oder in anderer Weise als Angelschnüre aufgemacht)
5605 00 Metallgarne und metallisierte Garne, auch umsponnen, bestehend aus Streifen und dergl. der Pos. 5404oder 5405, oder aus Spinnstoffgarnen, in Verbindung mit Metall in Form von Fäden, Streifen oder Pulver oder mit Metall überzogen (ausg. Garne, hergestellt aus einer Mischung von Spinnstoffen und Metallfasern, mit antistatischer Wirkung; Garne, mit Metalldraht verstärkt; Waren mit dem Charakter von eigentlichen Posamentierwaren)
5607 41 Bindegarne oder Pressengarne, aus Polyethylen oder Polypropylen
5801 27 Kettsamt und Kettplüsch, aus Baumwolle (ausg. Schlingengewebe nach Art der Frottiergewebe, getuftete Spinnstofferzeugnisse sowie Bänder der Position 5806)
5803 00 Drehergewebe (ausg. Bänder der Pos. 5806)
5806 40 Bänder, schusslos, aus parallel gelegten und geklebten Garnen oder Fasern (Bolducs), mit einer Breite von <= 30 cm
5901 10 Gewebe, mit Leim oder stärkehaltigen Stoffen bestrichen, von der zum Einbinden von Büchern, zum Herstellen von Futteralen, Kartonagen oder zu ähnl. Zwecken verwendeten Art
5905 00 Wandverkleidungen aus Spinnstoffen
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L 111/52 DE Amtsblatt der Europäischen Union 8.4.2022
KN-Code Bezeichnung der Güter
5908 00 Dochte, gewebt, geflochten, gewirkt oder gestrickt, aus Spinnstoffen, für Lampen, Kocher, Feuerzeuge, Kerzen oder dergleichen; Glühstrümpfe und schlauchförmige Gewirke oder Gestricke für Glühstrümpfe, auch getränkt (ausg. Dochte, mit Wachs überzogen, nach Art der Wachsstöcke, Zündschnüre und Sprengzündschnüre, Dochte in Gestalt von Spinnststoffgarnen sowie Dochte aus Glasfasern)
5910 00 Förderbänder und Treibriemen, aus Spinnstoffen, auch mit Kunststoff getränkt, bestrichen, überzogen oder mit Lagen aus Kunstoff versehen oder mit Metall oder anderen Stoffen verstärkt (ausg. mit einer Stärke von < 3 mm, sofern von unbestimmter Länge oder nur auf Länge zugeschnitten sowie mit Kautschuk getränkt, bestrichen, überzogen oder mit Lagen aus Kautschuk versehen oder aus mit Kautschuk getränkten oder bestrichenen Garnen oder Bindfäden hergestellt)
5911 10 Gewebe, Filze oder mit Filz belegte Gewebe, mit Kautschuk oder anderen Stoffen bestrichen oder überzogen oder mit Lagen aus Kautschuk, Leder oder anderen Stoffen versehen, von der zum Herstellen von Kratzengarnituren verwendeten Art, sowie ähnliche Erzeugnisse zu anderen technischen Zwecken, einschließlich Bänder aus mit Kautschuk getränktem Samt zum Überziehen von Kett- oder Warenbäumen
5911 31 Maschinen verwendeten Art (z. B. zum Herstellen von Papierhalbstoff oder Asbestzement), mit einem Gewicht von < 650 g/m2
5911 32 Maschinen verwendeten Art (z. B. zum Herstellen von Papierhalbstoff oder Asbestzement), mit einem Gewicht von >= 650 g/m2
5911 40 Filtertücher, von der zum Pressen von Öl oder zu ähnl. technischen Zwecken verwendeten Art, auch aus Menschenhaaren
6001 99 Samt und Plüsch, gewirkt oder gestrickt (ausg. aus Baumwolle oder Chemiefasern sowie Hochflorerzeugnisse)
6003 40 Gewirke und Gestricke, mit einer Breite von <= 30 cm, aus synthetischen Chemiefasern (ausg. solche mit einem Anteil an Elastomergarnen oder Kautschukfäden von >= 5 GHT sowie Samt, Plüsch (einschl. Hochflorerzeugnisse), Schlingengewirke und Schlingengestricke, Etiketten, Abzeichen und ähnl. Waren, Gewirke oder Gestricke, getränkt, bestrichen, überzogen oder mit Lagen versehen sowie sterile Adhäsionsbarrieren zu chirurgischen oder zahnärztlichen Zwecken der Unterpos. 3006 10 30)
6005 36 Kettengewirke "einschl. solcher, die auf Häkelgalonmaschinen hergestellt sind", mit einer Breite von > 30 cm, aus synthetischen Chemiefasern, roh oder gebleicht (ausg. solche mit einem Anteil an Elastomergarnen oder Kautschukfäden von >= 5 GHT sowie Samt, Plüsch [einschl. Hochflorerzeugnisse], Schlingengewirke und Schlingengestricke, Etiketten, Abzeichen und ähnl. Waren sowie Gewirke oder Gestricke, getränkt, bestrichen, überzogen oder mit Lagen versehen)
6005 44 Kettengewirke "einschl. solcher, die auf Häkelgalonmaschinen hergestellt sind", mit einer Breite von > 30 cm, aus synthetischen Chemiefasern, bedruckt (ausg. solche mit einem Anteil an Elastomergarnen oder Kautschukfäden von >= 5 GHT sowie Samt, Plüsch [einschl. Hochflorerzeugnisse], Schlingengewirke und Schlingengestricke, Etiketten, Abzeichen und ähnl. Waren sowie Gewirke oder Gestricke, getränkt, bestrichen, überzogen oder mit Lagen versehen)
6006 10 Gewirke und Gestricke, mit einer Breite von > 30 cm, aus Wolle oder feinen Tierhaaren (ausg. Kettengewirke [einschl. solcher, die auf Häkelgalonmaschinen hergestellt sind], Gewirke und Gestricke mit einem Anteil an Elastomergarnen oder Kautschukfäden von >= 5 GHT, Samt, Plüsch [einschl. Hochflorerzeugnisse], Schlingengewirke und Schlingengestricke, Etiketten, Abzeichen und ähnl. Waren sowie Gewirke oder Gestricke, getränkt, bestrichen, überzogen oder mit Lagen versehen)
6309 00 Altwaren an Kleidung, Bekleidungszubehör, Decken, Haushaltswäsche und Waren zur Innenausstattung, aus Spinnstofferzeugnissen aller Art, einschl. Schuhe und Kopfbedeckungen aller Art, augenscheinlich gebraucht, lose in Massenladungen oder als nur geschnürte Packen oder in Ballen, Säcken oder ähnl. Verpackungen gestellt (ausg. Teppiche und anderer Fußbodenbelag sowie Tapisserien)
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8.4.2022 DE Amtsblatt der Europäischen Union L 111/53
KN-Code Bezeichnung der Güter
6802 92 Kalksteine, andere als Marmor, Travertin und Alabaster, von beliebiger Form (ausg. Fliesen, Würfel und dergl. der Unterpos. 6802 10; Fantasieschmuck; Uhren, Beleuchtungskörper, und Teile davon; Originalwerke der Bildhauerkunst; Pflastersteine, Bordsteine und Pflasterplatten)
6804 23 Mühlsteine, Schleifsteine und dergl., ohne Gestell, zum Schleifen, Polieren, Richten, Schneiden oder Trennen, aus Naturstein (ausg. aus agglomerierten natürlichen Schleifstoffen oder keramisch hergestellt sowie parfümierte Bimssteine, Wetz- und Poliersteine für den Handgebrauch, und Schleifscheiben usw. speziell für Dentalbohrmaschinen)
6806 10 Hüttenwolle [Schlackenwolle], Steinwolle und ähnl. mineralische Wollen, auch miteinander gemischt, lose, in Platten oder in Rollen
6806 90 Mischungen und Waren aus mineralischen Stoffen zu Wärme-, Kälte- oder Schallschutzzwecken (ausg. Hüttenwolle [Schlackenwolle], Steinwolle und ähnl. mineralische Wollen; geblähter Vermiculit, geblähter Ton, Schaumschlacke und ähnl. geblähte mineralische Erzeugnisse; Waren aus Leichtbeton, Asbestzement, Cellulosezement oder dergl.; Mischungen und andere Waren aus oder auf der Grundlage von Asbest; keramische Waren)
Waren aus Asphalt oder aus ähnl. Stoffen „z. B. Erdölpech, Kohlenteerpech“, in Rollen
6807 90 Waren aus Asphalt oder aus ähnl. Stoffen (z.B. Erdölpech, Kohlenteerpech) (ausg. Rollenware)
6809 19 Platten, Tafeln, Dielen, Fliesen und ähnl. Waren, aus Gips oder aus Mischungen auf der Grundlage von Gips, nichtverziert (ausg. nur mit Papier oder Pappe überzogen oder verstärkt sowie gipsgebundene Waren zu Wärme-, Kälte- oder Schallschutzzwecken)
6810 91 Bauelemente, vorgefertigt, aus Zement, Beton oder Kunststein, auch bewehrt
6811 81 Wellplatten aus Cellulosezement oder dergl., keinen Asbest enthaltend
6811 82 Platten, Tafeln, Fliesen, Ziegel und dergl., Cellulosezement oder dergl., keinen Asbest enthaltend (ausg. Wellplatten)
6811 89 Waren aus Cellulosezement oder dergl., keinen Asbest enthaltend (ausg. Platten [einschl. Wellplatten], Tafeln, Fliesen, Ziegel und dergl.)
6813 89 Reibungsbeläge (z. B. Platten, Rollen, Streifen, Segmente, Scheiben, Ringe, Klötze), für Kupplungen und dergl., auf der Grundlage von mineralischen Stoffen oder Zellstoff, auch in Verbindung mit Spinnstoffen oder anderen Stoffen (ausg. Asbest enthaltend sowie Bremsbeläge und Bremsklötze)
6814 90 Glimmer, bearbeitet, und Glimmerwaren (ausg. elektrische Isolatoren, Isolierteile, Widerstände und Kondensatoren; Schutzbrillen aus Glimmer und Gläser dafür; Glimmer in Form von Christbaumschmuck; Platten, Blätter oder Streifen aus agglomeriertem oder rekonstituiertem Glimmer, auch auf Unterlagen)
6901 00 Steine, Platten, Fliesen und andere keramische Waren aus kieselsäurehaltigen fossilen Mehlen (z. B. Kieselgur, Tripel, Diatomit) oder aus ähnl. kieselsäurehaltigen Erden
6904 10 Mauerziegel (ausg. aus kieselsäurehaltigen fossilen Mehlen oder ähnl. kieselsäurehaltigen Erden sowie feuerfeste Steine der Pos. 6902)
6905 10 Dachziegel
6905 90 Dachziegel, Schornsteinteile [Elemente] für Rauchfänge, Rauchleitungen, Bauzierrate und andere Baukeramik (ausg. aus kieselsäurehaltigen fossilen Mehlen oder ähnl. kieselsäurehaltigen Erden, feuerfeste keramische Bauteile, Rohre und andere Bauteile für Kanalisation und zu ähnl. Zwecken sowie Dachziegel)
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L 111/54 DE Amtsblatt der Europäischen Union 8.4.2022
KN-Code Bezeichnung der Güter
6906 00 Rohre, Rohrleitungen, Rinnen, Rohrformstücke, Rohrverschlußstücke und Rohrverbindungsstücke, keramisch (ausg. Waren aus kieselsäurehaltigen fossilen Mehlen oder ähnl. kieselsäurehaltigen Erden, feuerfeste keramische Waren, Rauchleitungen, besonders hergerichtete Rohre für Laboratorien sowie Isolierrohre, ihre Verbindungsstücke und sonstigen Rohrteile zu elektrotechnischen Zwecken)
6907 22 keramische Fliesen, Boden und Wandplatten mit einem Wasseraufnahmekoeffizienten von > 0,5%, jedoch <= 10% (ausg. feuerfeste Waren, Mosaiksteine und fertige Formstücke)
6907 40 fertige Formstücke(ausg. feuerfeste Waren)
6909 90 keramische Tröge, Wannen und ähnliche Behältnisse für die Landwirtschaft; keramische Krüge und ähnl. Behältnisse zu Transport- oder Verpackungszwecken (ausg. Standgefäße für Laboratorien mit allgemeiner Verwendungsmöglichkeit, Ladenkrüge sowie Haushaltsgegenstände)
7002 20 Stangen oder Stäbe aus Glas, unbearbeitet
7002 31 Rohre aus geschmolzenem Quarz oder aus anderem geschmolzenem Siliciumdioxid, unbearbeitet
7002 32 Rohre aus Glas, mit einem linearen Ausdehnungskoeffizienten von <= 5 × 10 hoch — -6 je Kelvin in einem Temperaturbereich von 0 °C bis 300 °C, unbearbeitet (ausg. aus geschmolzenem Quarz oder anderem geschmolzenem Siliciumdioxid)
7002 39 Rohre aus Glas, unbearbeitet (ausg. mit einem linearen Ausdehnungskoeffizienten von <= 5 × 10 hoch — -6 je Kelvin in einem Temperaturbereich von 0 °C bis 300 °C oder aus geschmolzenem Quarz oder aus anderem geschmolzenen Siliciumdioxid)
7003 30 Profile aus Glas, auch mit absorbierender, reflektierender oder nichtreflektierender Schicht, jedoch sonst unbearbeitet
7004 20 Tafeln aus Glas, gezogen oder geblasen, in der Masse gefärbt, undurchsichtig, überfangen oder mit absorbierender, reflektierender oder nichtreflektierender Schicht, jedoch sonst unbearbeitet
7005 10 Platten oder Tafeln aus feuerpoliertem Glas „float-glass“ und auf einer oder beiden Seiten geschliffenes oder poliertes Glas, mit absorbierender, reflektierender oder nichtreflektierender Schicht, jedoch sonst unbearbeitet (ausg. mit Drahteinlagen oder dergl. verstärkt)
7005 30 Platten oder Tafeln aus feuerpoliertem Glas „float-glass“ und auf einer oder beiden Seiten geschliffenes oder poliertes Glas, auch mit absorbierender, reflektierender oder nichtreflektierender Schicht, mit Drahteinlagen oder dergl. verstärkt, jedoch sonst unbearbeitet
7007 11 Einschichten-Sicherheitsglas, vorgespannt, in Abmessungen und Formen von der in Kraft-, Luft- , Raum-, Wasser- oder anderen Fahrzeugen verwendeten Art
7007 29 Mehrschichten-Sicherheitsglas (Verbundglas) (ausg. in Abmessungen und Formen von der in Kraftfahrzeugen, Luftfahrzeugen, Wasserfahrzeugen oder anderen Fahrzeugen verwendeten Art sowie Mehrschichtisolierverglasungen)
7011 10 Glaskolben, offen, und offene Glasrohre, Glasteile davon, ohne Ausrüstung, erkennbar für elektrische Lampen zu Beleuchtungszwecken bestimmt
7202 92 Ferrovanadium
7207 12 Halbzeug aus Eisen oder nichtlegiertem Stahl, mit einem Kohlenstoffgehalt von < 0,25 GHT, mit rechteckigem (nichtquadratischem) Querschnitt und einer Breite von >= dem Zweifachen der Dicke
7208 25 Flacherzeugnisse aus Eisen oder nichtlegiertem Stahl, mit einer Breite von >= 600 mm, in Rollen (Coils), nur warmgewalzt, weder plattiert noch überzogen, mit einer Dicke von >= 4,75 mm, gebeizt, ohne Oberflächenmuster
7208 90 Flacherzeugnisse aus Eisen oder nichtlegiertem Stahl, mit einer Breite von >= 600 mm, warmgewalzt und weitergehend bearbeitet, jedoch weder plattiert noch überzogen
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8.4.2022 DE Amtsblatt der Europäischen Union L 111/55
KN-Code Bezeichnung der Güter
7209 25 Flacherzeugnisse aus Eisen oder nichtlegiertem Stahl, mit einer Breite von >= 600 mm, nicht in Rollen (Coils), nur kaltgewalzt, weder plattiert noch überzogen, mit einer Dicke von >= 3 mm
7209 28 Flacherzeugnisse aus Eisen oder nichtlegiertem Stahl, mit einer Breite von >= 600 mm, nicht in Rollen (Coils), nur kaltgewalzt, weder plattiert noch überzogen, mit einer Dicke von < 0,5 mm
7210 90 Flacherzeugnisse aus Eisen oder nichtlegiertem Stahl, mit einer Breite von >= 600 mm, warm- oder kaltgewalzt, plattiert oder überzogen (ausg. verzinnt, verbleit, verzinkt, mit Chromoxid oder mit Chrom und Chromoxid oder mit Aluminium überzogen, mit Farbe versehen, lackiert oder mit Kunststoff überzogen)
7211 13 Flacherzeugnisse aus Eisen oder nichtlegiertem Stahl, nur warmgewalzt, weder plattiert noch überzogen, auf vier Flächen oder in geschlossenen Kalibern, mit einer Breite von > 150 mm, jedoch < 600 mm, mit einer Dicke von >= 4 mm, nicht in Rollen (Coils), ohne Oberflächenmuster (sog. Breitflachstahl, auch Universalstahl genannt)
7211 14 Flacherzeugnisse aus Eisen oder nichtlegiertem Stahl, mit einer Breite von < 600 mm, nur warmgewalzt, weder plattiert noch überzogen, mit einer Dicke von >= 4,75 mm (ausg. sog. Breitflachstahl [auch Universalstahl genannt])
7211 29 Flacherzeugnisse aus Eisen oder nichtlegiertem Stahl, mit einer Breite von < 600 mm, nur kaltgewalzt, weder plattiert noch überzogen, mit einem Kohlenstoffgehalt von >= 0,25 GHT
7212 10 Flacherzeugnisse aus Eisen oder nichtlegiertem Stahl, mit einer Breite von < 600 mm, warm- oder kaltgewalzt, verzinnt
7212 60 Flacherzeugnisse aus Eisen oder nichtlegiertem Stahl, mit einer Breite von < 600 mm, warm- oder kaltgewalzt, plattiert
7213 20 Walzdraht aus nichtlegiertem Automatenstahl, in Ringen regellos aufgehaspelt (ausg. Walzdraht mit vom Walzen herrührenden Einschnitten, Rippen [Wülsten], Vertiefungen oder Erhöhungen)
7213 99 Walzdraht aus Eisen oder nichtlegiertem Stahl, in Ringen regellos aufgehaspelt „EGKS“ (ausg. mit kreisförmigem Querschnitt mit einem Durchmesser von < 14 mm; Walzdraht aus Automatenstahl; Walzdraht mit vom Walzen herrührenden Einschnitten, Rippen (Wülsten), Vertiefungen oder Erhöhungen)
7215 50 Stabstahl aus Eisen oder nichtlegiertem Stahl, nur kalthergestellt oder nur kaltfertiggestellt (ausg. aus Automatenstahl)
7216 10 U-Profile, I-Profile oder H-Profile aus Eisen oder nichtlegiertem Stahl, nur warmgewalzt, nur warmgezogen oder nur warmstranggepresst, mit einer Höhe von < 80 mm
7216 22 T-Profile aus Eisen oder nichtlegiertem Stahl, nur warmgewalzt, nur warmgezogen oder nur warmstranggepresst, mit einer Höhe von >= 80 mm
7216 33 H-Profile aus Eisen oder nichtlegiertem Stahl, nur warmgewalzt, nur warmgezogen oder nur warmstranggepresst, mit einer Höhe von >= 80 mm
7216 69 Profile aus Eisen oder nichtlegiertem Stahl, nur kalthergestellt oder nur kaltfertiggestellt (ausg. aus flachgewalzten Erzeugnissen und profilierte Bleche)
7218 91 Halbzeug aus nichtrostendem Stahl, mit rechteckigem „nichtquadratischem“ Querschnitt
7219 24 Flacherzeugnisse aus nichtrostendem Stahl, mit einer Breite von >= 600 mm, nur warmgewalzt, nicht in Rollen (Coils), mit einer Dicke von < 3 mm
7222 30 anderer Stabstahl aus nichtrostendem Stahl, kalthergestellt oder kaltfertiggestellt und weitergehend bearbeitet oder nur geschmiedet oder geschmiedet oder anders warmhergestellt und weitergehend bearbeitet
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L 111/56 DE Amtsblatt der Europäischen Union 8.4.2022
KN-Code Bezeichnung der Güter
7224 10 Stahl, legiert, anderer als nichtrostender Stahl, in Rohblöcken (Ingots) oder anderen Rohformen (ausg. Abfallblöcke sowie stranggegossene Erzeugnisse)
7225 19 Flachgewalzte Erzeugnisse aus Silicium-Elektrostahl, mit einer Breite >= 600 mm, nichtkornorientiert
7225 30 Flacherzeugnisse aus legiertem, anderem als nichtrostendem Stahl, mit einer Breite von >= 600 mm, nur warmgewalzt, in Rollen (Coils) (ausg. aus Silicium-Elektrostahl)
7225 99 Flacherzeugnisse aus legiertem, anderem als nichtrostendem Stahl, mit einer Breite von >= 600 mm, warm- oder kaltgewalzt und weitergehend bearbeitet (ausg. verzinkt sowie aus Silicium-Elektrostahl)
7226 91 Flachgewalzte Erzeugnisse aus legiertem, anderem als nichtrostendem Stahl, mit einer Breite von < 600 mm, nur warmgewalzt (ausgenommen Erzeugnisse aus Schnellarbeitsstahl oder aus Silicium-Elektrostahl)
7228 30 Stabstahl aus legiertem, anderem als nichtrostendem Stahl, nur warmgewalzt, nur warmgezogen oder nur warmstranggepresst „EGKS“ (ausg. aus Schnellarbeitsstahl oder aus Mangan-Silicium-Stahl)
7228 60 Stabstahl aus legiertem, anderem als nichtrostendem Stahl, kalthergestellt oder kaltfertiggestellt und weitergehend bearbeitet oder warmhergestellt und weitergehend bearbeitet (ausg. aus Schnellarbeitsstahl oder aus Mangan-Silicium-Stahl)
7228 70 Profile aus legiertem, anderem als nichtrostendem Stahl, a.n.g.
7228 80 Hohlbohrerstäbe aus legiertem oder nichtlegiertem Stahl
7229 90 Draht aus legiertem, anderem als nichtrostendem Stahl, in Ringen oder Rollen (ausg. Walzdraht sowie Draht aus Mangan-Silicium-Stahl)
7301 20 Profile aus Eisen oder Stahl, durch Schweißen hergestellt
7304 24 Futterrohre und Steigrohre, nahtlos, von der für das Bohren oder Fördern von Öl oder Gas verwendeten Art, aus nicht rostendem Stahl
7305 39 Rohre mit kreisförmigem Querschnitt und einem äußeren Durchmesser von > 406,4 mm, aus Eisen oder Stahl, geschweißt (ausg. längsnahtgeschweißt sowie Rohre von der für Öl- oder Gasfernleitungen oder von der für das Fördern von Öl oder Gas verwendeten Art)
7306 50 Rohre und Hohlprofile, geschweißt, mit kreisförmigem Querschnitt, aus legiertem, anderem als nichtrostendem Stahl (ausg. Rohre mit kreisförmigem inneren und äußeren Querschnitt und einem äußerem Durchmesser von > 406,4 mm sowie Rohre von der für Öl- oder Gasfernleitungen oder von der für das Fördern von Öl oder Gas verwendeten Art)
7307 22 Bogen, Winkel und Muffen, mit Gewinde
7309 00 Sammelbehälter, Fässer, Bottiche und ähnliche Behälter, aus Eisen oder Stahl, für Stoffe aller Art (ausgenommen verdichtete oder verflüssigte Gase), mit einem Fassungsvermögen von mehr als 300 l, ohne mechanische oder wärmetechnische Einrichtungen, auch mit Innenauskleidung oder Wärmeschutzverkleidung
7314 12 Gewebe, endlos, für Maschinen, aus nichtrostendem Stahldraht
7318 24 Splinte und Keile, aus Eisen oder Stahl
7320 20 Federn, schraubenlinienförmig, aus Eisen oder Stahl (ausg. Spiralflachfedern, Uhrfedern, Federn für Stöcke und Griffe von Regen- oder Sonnenschirmen sowie Stoßdämpfer des Abschnitts 17)
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8.4.2022 DE Amtsblatt der Europäischen Union L 111/57
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7322 90 Heißlufterzeuger und Heißluftverteiler, einschl. Verteiler, die auch frische oder klimatisierte Luft verteilen können, nicht elektrisch beheizt, mit motorbetriebenem Ventilator oder Gebläse, und Teile davon, aus Eisen oder Stahl
7324 29 Badewannen aus Stahlblech
7407 10 Stangen (Stäbe) und Profile, aus raffiniertem Kupfer
7408 11 Draht aus raffiniertem Kupfer, mit einer größten Querschnittsabmessung von <= 6 mm
7408 19 Draht aus raffiniertem Kupfer, mit einer größten Querschnittsabmessung von <= 6 mm
7409 11 Bleche und Bänder, aus raffiniertem Kupfer, mit einer Dicke von > 0,15 mm, in Rollen (ausg. Streckbleche und -bänder sowie isolierte Bänder für die Elektrotechnik)
7409 19 Bleche und Bänder, aus raffiniertem Kupfer, mit einer Dicke von > 0,15 mm, nicht in Rollen (ausg. Streckbleche und -bänder sowie isolierte Bänder für die Elektrotechnik)
7409 40 Bleche und Bänder, aus Kupfer-Nickel-Legierungen „Kupfernickel“ oder Kupfer-Nickel-Zink- Legierungen „Neusilber“, mit einer Dicke von > 0,15 mm (ausg. Streckbleche und -bänder sowie isolierte Bänder für die Elektrotechnik)
7411 29 Rohre aus Kupferlegierungen (ausg. aus Kupfer-Zink-Legierungen [Messing], Kupfer-Nickel- Legierungen [Kupfernickel] oder Kupfer-Nickel-Zink-Legierungen [Neusilber])
7415 21 Unterlegscheiben, einschl. Federringe und -scheiben, aus Kupfer
7505 11 Stangen (Stäbe) und Profile, aus nichtlegiertem Nickel, a.n.g. (ausg. isolierte Erzeugnisse für die Elektrotechnik)
7505 21 Draht aus nichtlegiertem Nickel (ausg. isolierte Erzeugnisse für die Elektrotechnik)
7506 10 Bleche, Bänder und Folien, aus nichtlegiertem Nickel (ausg. Streckbleche oder -bänder)
7507 11 Rohre aus nichtlegiertem Nickel
7508 90 Waren aus Nickel
7605 19 Draht aus nichtlegiertem Aluminium, mit einer größten Querschnittsabmessung von <= 7 mm (ausg. Litzen, Kabel, Seile und andere Waren der Pos. 7614, isolierte Drähte für die Elektrotech- nik sowie Saiten für Musikinstrumente)
7605 29 Draht aus Aluminiumlegierungen, mit einer größten Querschnittsabmessung von <= 7 mm (ausg. Litzen, Kabel, Seile und andere Waren der Pos. 7614, isolierte Drähte für die Elektrotech- nik sowie Saiten für Musikinstrumente)
7606 92 Bleche und Bänder, aus Aluminiumlegierungen, mit einer Dicke von > 0,2 mm, in anderer als quadratischer oder rechteckiger Form
7607 20 Folien und dünne Bänder, aus Aluminium, auf Unterlage, mit einer Dicke (ohne Unterlage) von <= 0,2 mm (ausg. Prägefolien der Pos. 3212sowie als Christbaumschmuck aufgemachte Folien)
7611 00 Behälter, aus Aluminium, für Stoffe aller Art (ausg. verdichtete oder verflüssigte Gase), mit einem Fassungsvermögen von > 300 l (ausg. mit mechanischen oder wärmetechnischen Einrichtungen sowie Warenbehälter (Container), speziell für eine oder mehrere Beförderungsarten gebaut oder ausgestattet)
7612 90 Behälter (einschl. Verpackungsröhrchen), aus Aluminium, für Stoffe aller Art (ausg. verdichtete oder verflüssigte Gase), mit einem Fassungsvermögen von <= 300 l, a.n.g.
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L 111/58 DE Amtsblatt der Europäischen Union 8.4.2022
KN-Code Bezeichnung der Güter
7613 00 Behälter aus Aluminium für verdichtete oder verflüssigte Gase
7616 10 Stifte, Nägel, Krampen, Klammern (ausgenommen Klammern der Position 8305), Schrauben, Bolzen, Muttern, Schraubhaken, Niete, Splinte, Keile, Unterlegscheiben und ähnliche Waren
7804 11 Platten, Bleche, Bänder und Folien aus Blei; Pulver und Flocken aus Blei — Platten, Bleche, Bänder und Folien — Bleche, Bänder und Folien, mit einer Dicke (ohne Unterlage) von 0,2 mm oder weniger
7804 19 Platten, Bleche, Bänder und Folien aus Blei; Pulver und Flocken aus Blei — Bleche, Bänder und Folien — andere
7905 00 Bleche, Bänder und Folien, aus Zink
8001 20 Zinnlegierungen in Rohform
8003 00 Stangen (Stäbe), Profile und Draht, aus Zinn
8007 00 Waren aus Zinn
8101 10 Pulver aus Wolfram
8102 97 Abfälle und Schrott, aus Molybdän (ausg. Aschen und Rückstände, Molybdän enthaltend)
8105 90 Waren aus Kobalt
8109 31 Abfälle und Schrott aus Zirconium — mit einem Hafniumgehalt von weniger als 1 Gewichtsteil Hafnium auf 500 Gewichtsteile Zirkonium
8109 39 Abfälle und Schrott aus Zirconium — andere
8109 91 Waren aus Zirconium — mit einem Hafniumgehalt von weniger als 1 Gewichtsteil Hafnium auf 500 Gewichtsteile Zirkoniumteil
8109 99 Waren aus Zirconium — andere
8202 20 Bandsägeblätter aus unedlen Metallen
8207 60 Reibahlen, Ausbohr- und Räumwerkzeuge
8208 10 Messer und Schneidklingen, für Maschinen oder mechanische Geräte — für die Metallbearbeitung
8208 20 Messer und Schneidklingen, für Maschinen oder mechanische Geräte — für die Holzbearbeitung
8208 30 Messer und Schneidklingen, für Maschinen oder mechanische Geräte — für die Nahrungsmittelindustrie
8208 40 Messer und Schneidklingen, für Maschinen oder mechanische Geräte — für die Landwirtschaft, den Gartenbau oder die Forstwirtschaft
8208 90 Messer und Schneidklingen, für Maschinen oder mechanische Geräte — andere
8301 20 Schlösser von der für Kraftfahrzeuge verwendeten Art, aus unedlen Metallen
8301 70 Schlüssel, gesondert gestellt
8302 30 andere Beschläge und ähnliche Waren, für Kraftfahrzeuge
8307 10 Schläuche aus Eisen oder Stahl, auch mit Verschlussstücken oder Verbindungsstücken
8309 90 Stopfen, Stopfen mit Schraubgewinde und Gießpfropfen, Deckel, Flaschenkapseln, Spunde mit Schraubgewinde, Spundbleche, Plomben und anderes Verpackungszubehör, aus unedlen Metallen (ausg. Kronenverschlüsse)
8402 12 Wasserrohrkessel mit einer Dampfleistung von 45 t/h oder weniger
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8.4.2022 DE Amtsblatt der Europäischen Union L 111/59
KN-Code Bezeichnung der Güter
8402 19 Andere Dampfkessel, einschließlich kombinierte Kessel (Hybridkessel)
8402 20 Kessel zum Erzeugen von überhitztem Wasser
8402 90 Dampfkessel (Dampferzeuger), ausgenommen Zentralheizungskessel, die sowohl heißes Wasser als auch Niederdruckdampf erzeugen können; Kessel zum Erzeugen von überhitztem Wasser — Teile
8404 10 Hilfsapparate für Kessel der Pos. 8402oder 8403(z. B. Vorwärmer, Überhitzer, Rußbläser und Rauchgasrückführungen)
8404 20 Kondensatoren für Dampfkraftmaschinen
8404 90 Generatorgas- und Wassergaserzeuger, auch mit ihren Gasreinigern; Acetylenentwickler und ähnliche mit Wasser arbeitende Gaserzeuger, auch mit ihren Gasreinigern — Teile
8405 90 Teile von Generatorgaserzeugern oder Wassergaserzeugern sowie von Acetylenentwicklern oder ähnl. mit Wasser arbeitenden Gaserzeugern, a.n.g.
8406 90 Dampfturbinen — Teile
8412 10 Strahltriebwerke, andere als Turbo-Strahltriebwerke
8412 21 Motoren und Kraftmaschinen — linear arbeitend (Zylinder)
8412 29 Wasserkraftmaschinen und Hydromotoren — andere
8412 39 Druckluftmotoren — andere
8414 90 Luft- oder Vakuumpumpen, Luft- oder andere Gaskompressoren sowie Ventilatoren; Abluft- oder Umluftabzugshauben mit eingebautem Ventilator, auch mit Filter; gasdichte biologische Sicherheitswerkbänke, auch mit Filter — Teile
8415 83 Andere Klimageräte, bestehend aus einem motorbetriebenen Ventilator und Vorrichtungen zum Ändern der Temperatur und des Feuchtigkeitsgehalts der Luft, einschließlich solcher, bei denen der Feuchtigkeitsgrad nicht unabhängig von der Lufttemperatur reguliert wird — ohne Kälteerzeugungsvorrichtung
8416 10 Brenner für flüssigen Brennstoff
8416 20 Brenner für Feuerungsanlagen mit pulverisiertem festem Brennstoff oder Gas, einschl. kombinierte Brenner
8416 30 Feuerungen, automatische, einschl. ihrer mechanischen Beschicker, mechanischen Roste, mechanischen Entascher und ähnl. Vorrichtungen (ausg. Brenner)
8416 90 Teile von Brennern für Feuerungsanlagen sowie von automatische Feuerungen, ihren mechanischen Beschicken, mechanischen Rosten, mechanischen Entaschern und ähnl. Vorrichtungen
8417 20 Backöfen, nichtelektrisch, für Bäckereien, Konditoreien und Keksfabriken
8419 19 Heißwasserspeicher und Durchlauferhitzer, nichtelektrisch (ausg. Gasdurchlauferhitzer sowie Heizkessel bzw. Heizthermen für Zentralheizung)
8420 99 Teile von Kalandern und Walzwerken (ausgenommen Metallwalzwerke und Glaswalzmaschinen) sowie Walzen für diese Maschinen — andere
8421 19 Zentrifugen, einschließlich Zentrifugaltrockner — andere
8421 91 Teile von Zentrifugen, einschl. Zentrifugaltrockner
8424 89 Andere Apparate — andere
8424 90 Mechanische Apparate, auch handbetrieben, zum Verteilen, Verspritzen oder Zerstäuben von Flüssigkeiten oder Pulver; Feuerlöscher, auch mit Füllung; Spritzpistolen und ähnliche Apparate; Sandstrahlmaschinen, Dampfstrahlapparate und ähnliche Strahlapparate — Teile
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L 111/60 DE Amtsblatt der Europäischen Union 8.4.2022
KN-Code Bezeichnung der Güter
8425 11 Flaschenzüge, mit Elektromotor
8426 12 Auf Reifen fahrende Hubportale sowie Portalhubkraftkarren
8426 99 Derrickkrane; Kabelkrane, Laufkrane, Verladebrücken und andere Krane; fahrbare Hubportale, Portalhubkraftkarren und Krankraftkarren — andere
8428 20 Pneumatische Stetigförderer
8428 32 Andere Stetigförderer für Waren — andere, mit Kübeln
8428 33 Andere Stetigförderer für Waren — andere, mit Bändern oder Gurten
8428 90 Andere Maschinen, Apparate und Geräte
8429 19 Planiermaschinen (Bulldozer und Angledozer) — andere
8429 59 Bagger sowie Schürf- und andere Schaufellader — andere
8430 10 Rammen und Pfahlzieher
8430 39 Schrämmaschinen und andere Abbaumaschinen sowie Tunnelbohrmaschinen und andere Streckenvortriebsmaschinen — andere
8439 10 Maschinen und Apparate zum Herstellen von Halbstoff aus cellulosehaltigen Faserstoffen
8439 30 Maschinen und Apparate zum Fertigstellen von Papier oder Pappe
8440 90 Buchbindereimaschinen und -apparate, einschließlich Fadenheftmaschinen — Teile
8441 30 Maschinen zum Herstellen von Schachteln, Hülsen, Trommeln oder ähnlichen, nicht durch Formpressen hergestellten Behältnissen
8442 40 Teile der vorstehend genannten Maschinen, Apparate und Geräte
8443 13 Andere Offsetdruckmaschinen, -apparate und -geräte
8443 15 Hochdruckmaschinen, -apparate und -geräte, andere als Rolldruckmaschinen, ausgenommen Flexodruckmaschinen, -apparate und -geräte
8443 16 Flexodruckmaschinen, -apparate und -geräte
8443 17 Tiefdruckmaschinen, -apparate und -geräte
8443 91 Teile und Zubehör für Maschinen, Apparate oder Geräte zum Drucken mittels Druckplatten, Druckzylindern oder anderen Druckformen der Position 8442
8444 00 Maschinen zum Düsenspinnen, Verstrecken, Texturieren oder Schneiden von synthetischen oder künstlichen Spinnstoffen
8448 11 Schaftmaschinen und Jacquardmaschinen; Kartensparvorrichtungen, Kartenschlagmaschinen, Kartenkopiermaschinen und Kartenbindemaschinen
8448 19 Hilfsmaschinen und -apparate für Maschinen der Position 8444, 8445, 8446oder 8447— andere
8448 33 Spindeln, Spindelflügel, Spinnringe und Ringläufer
8448 42 Webeblätter, Weblitzen und Webschäfte
8448 49 Teile und Zubehör für Webmaschinen oder deren Hilfsmaschinen oder -apparate — andere
8448 51 Platinen, Nadeln und andere Waren zur Maschenbildung
8451 10 Maschinen für die chemische Reinigung
8451 29 Trockner — andere
8451 30 Bügelmaschinen und Bügelpressen, einschließlich Fixierpressen
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8.4.2022 DE Amtsblatt der Europäischen Union L 111/61
KN-Code Bezeichnung der Güter
8451 90 Maschinen und Apparate (ausgenommen Maschinen der Position 8450) zum Waschen, Reini- gen, Wringen, Trocknen, Bügeln, Pressen (einschließlich Fixierpressen), Bleichen, Färben, Appretieren, Ausrüsten, Überziehen oder Imprägnieren von Garnen, Geweben oder anderen Spinnstoffwaren und Maschinen zum Beschichten von Geweben oder anderen Unterlagen, zum Herstellen von Fußbodenbelägen (z. B. Linoleum); Maschinen zum Auf- oder Abwickeln, Falten, Schneiden oder Auszacken von textilen Flächenerzeugnissen — Teile
8453 10 Maschinen und Apparate zum Aufbereiten, Gerben oder Bearbeiten von Häuten, Fellen oder Leder
8453 80 Andere Maschinen und Apparate
8453 90 Maschinen und Apparate zum Aufbereiten, Gerben oder Bearbeiten von Häuten, Fellen oder Leder oder zum Herstellen oder Instandsetzen von Schuhen oder anderen Waren aus Häuten, Fellen oder Leder, ausgenommen Nähmaschinen — Teile
8454 10 Konverter
8459 10 Bearbeitungseinheiten auf Schlitten
8459 70 Andere Außen- oder Innengewindeschneidmaschinen
8461 20 Waagerecht- und Senkrechtstoßmaschinen zur Bearbeitung von Metallen oder Cermets
8461 30 Räummaschinen zur Bearbeitung von Metallen oder Cermets
8461 40 Verzahnmaschinen und Zahnfertigbearbeitungsmaschinen
8461 90 Hobelmaschinen, Waagerecht- und Senkrechtstoßmaschinen, Räummaschinen, Verzahnmaschinen, Zahnfertigbearbeitungsmaschinen, Sägemaschinen, Trennmaschinen und andere Werkzeugmaschinen zur spanabhebenden Bearbeitung von Metallen oder Cermets, anderweit weder genannt noch inbegriffen — andere
8465 20 Bearbeitungszentren
8465 93 Schleifmaschinen und Poliermaschinen
8465 94 Biegemaschinen und Zusammenfügemaschinen
8466 10 Werkzeughalter und selbstöffnende Gewindeschneidköpfe
8466 92 Andere Teile und Zubehör, erkennbar ausschließlich oder hauptsächlich für Maschinen der Positionen 8456bis 8465bestimmt, einschließlich Werkstück- und Werkzeughalter, selbstöff- nende Gewindeschneidköpfe, Teilköpfe und andere Spezialvorrichtungen für Maschinen; Werk- zeughalter für von Hand zu führende Werkzeuge aller Art — für Maschinen der Position 8464
8472 10 Vervielfältigungsmaschinen
8472 30 Briefsortiermaschinen, Brieffaltmaschinen, Briefkuvertier- und Streifbandanlegemaschinen, Brieföffnungsmaschinen, Briefschließmaschinen, Briefsiegelmaschinen, Markenfrankiermaschinen und Briefmarkenentwertungsmaschinen
8473 21 Teile und Zubehör für elektronische Rechenmaschinen und Geräte der Unterposition 8470 10, 8470 21oder 8470 29
8474 10 Maschinen und Apparate zum Sortieren, Sieben, Trennen oder Waschen
8474 39 Maschinen und Apparate zum Mischen oder Kneten — andere
8474 80 Maschinen und Apparate zum Sortieren, Sieben, Trennen, Waschen, Zerkleinern, Mahlen, Mischen oder Kneten von Erden, Steinen, Erzen oder anderen festen (auch pulver- oder breiförmigen) mineralischen Stoffen; Maschinen zum Pressen oder Formen von festen mineralischen Brennstoffen, keramischen Massen, Zement, Gips oder anderen pulver- oder breiförmigen mineralischen Stoffen; Maschinen zum Herstellen von Gießformen aus Sand — andere Maschinen und Apparate
8475 21 Maschinen zum Herstellen von optischen Fasern oder deren Vorformen
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L 111/62 DE Amtsblatt der Europäischen Union 8.4.2022
KN-Code Bezeichnung der Güter
8475 29 Maschinen zum Herstellen oder Warmbearbeiten von Glas oder Glaswaren — andere
8475 90 Maschinen zum Zusammenbauen von mit Glaskolben oder Glasröhre ausgestatteten elektrischen Lampen, Elektronenröhren oder Blitzlampen; Maschinen zum Herstellen oder Warmbearbeiten von Glas oder Glaswaren — Teile
8477 40 Vakuumformmaschinen und andere Warmformmaschinen
8477 51 zum Formen oder Runderneuern von Luftreifen oder zum Formen von Luftschläuchen
8479 10 Maschinen, Apparate und Geräte für den Straßen-, Hoch- oder Tiefbau oder für ähnliche Arbeiten
8479 30 Pressen zum Herstellen von Span- oder Faserplatten aus Holz oder anderen holzartigen Stoffen und andere Maschinen und Apparate zum Behandeln von Holz oder Kork
8479 50 Industrieroboter, anderweit weder genannt noch inbegriffen
8479 90 Maschinen, Apparate und mechanische Geräte mit eigener Funktion, in Kapitel 84 anderweit weder genannt noch inbegriffen — Teile
8480 20 Grundplatten für Formen
8480 30 Gießereimodelle
8480 60 Formen für mineralische Stoffe
8481 10 Druckminderventile
8481 20 Ventile für die ölhydraulische oder pneumatische Energieübertragung
8481 40 Überdruckventile und Sicherheitsventile
8482 40 Kegelrollenlager, einschließlich der Zusammenstellungen aus Kegeln und Kegelrollen
8482 91 Kugeln, Rollen und Nadeln
8482 99 Andere Teile
8484 10 Metalloplastische Dichtungen
8484 20 Mechanische Dichtungen
8484 90 Metalloplastische Dichtungen; Sätze oder Zusammenstellungen von Dichtungen verschiedener stofflicher Beschaffenheit, in Beuteln, Kartons oder ähnlichen Umschließungen; mechanische Dichtungen — andere
8501 33 Andere Gleichstrommotoren; Gleichstromgeneratoren, ausgenommen Photovoltaik- Generatoren, mit einer Leistung von mehr als 75 kW bis 375 kW
8501 62 Wechselstromgeneratoren, ausgenommen fotovoltaische Generatoren, mit einer Leistung von mehr als 75 kW bis 375 kW
8501 63 Wechselstromgeneratoren, ausgenommen fotovoltaische Generatoren, mit einer Leistung von mehr als 375 kVA bis 750 kVA
8501 64 Wechselstromgeneratoren, ausgenommen fotovoltaische Generatoren, mit einer Leistung von mehr als 750 kVA
8502 31 Stromerzeugungsaggregate, windgetrieben
8502 39 Andere Stromerzeugungsaggregate — andere
8502 40 Elektrische rotierende Umformer
8504 33 Transformatoren mit einer Leistung von mehr als 16 kVA bis 500 kVA
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8.4.2022 DE Amtsblatt der Europäischen Union L 111/63
KN-Code Bezeichnung der Güter
8504 34 Transformatoren mit einer Leistung von mehr als 500 kVA
8505 20 Elektromagnetische Kupplungen und Bremsen
8506 90 Elektrische Primärelemente und Primärbatterien — Teile
8507 30 Elektrische Akkumulatoren, einschließlich Scheider (Separatoren) dafür, auch in quadratischer oder rechteckiger Form — Nickel-Cadmium-Akkumulatoren
8514 31 Elektronenstrahlöfen
8525 50 Sendegeräte
8530 90 Elektrische Verkehrssignal-, Verkehrssicherungs-, Verkehrsüberwachungs- und Verkehrssteuergeräte für Schienenwege oder dergleichen, Straßen, Binnenwasserstraßen, Parkplätze oder Parkhäuser, Hafenanlagen oder Flughäfen (ausgenommen solche der Position 8608) — Teile
8532 10 Festkondensatoren ihrer Beschaffenheit nach für Ströme mit 50/60 Hz bestimmt und mit einer Blindleistung von >= 0,5 kVAr „Leistungskondensatoren“
8533 29 Andere Festwiderstände — andere
8535 30 Trennschalter sowie Ein- und Ausschalter
8535 90 Elektrische Geräte zum Schließen, Unterbrechen, Schützen oder Verbinden von elektrischen Stromkreisen (z. B. Schalter, Sicherungen, Blitzschutzvorrichtungen, Spannungsbegrenzer, Überspannungsableiter, Steckvorrichtungen und andere Verbindungselemente sowie Verbindungskästen), für eine Spannung von mehr als 1 000V — andere
8539 41 Bogenlampen
8540 20 Bildaufnahmeröhren für Fernsehkameras; Bildwandler- und Bildverstärkerröhren; andere Fotokathodenröhren
8540 60 andere Kathodenstrahlröhren
8540 79 Höchstfrequenzröhren (z. B. Magnetrone, Klystrone, Wanderfeldröhren, Karcinotrone), ausgenommen gittergesteuerte Röhren — andere
8540 81 Empfänger- und Verstärkerröhren
8540 89 Andere Elektronenröhren — andere
8540 91 Teile von Kathodenstrahlröhren
8540 99 Andere Teile
8543 10 Teilchenbeschleuniger
8547 90 Isolierteile, ganz aus Isolierstoffen oder nur mit in die Masse eingepressten einfachen Metallteilen zum Befestigen (z.B. mit eingepressten Hülsen mit Innengewinde), für elektrische Maschinen, Apparate, Geräte oder Installationen, ausgenommen Isolatoren der Position 8546; Isolierrohre und Verbindungsstücke dazu, aus unedlen Metallen, mit Innenisolierung — andere
8602 90 Elektrische Lokomotiven mit Stromspeisung aus Akkumulatoren
8604 00 Schienenfahrzeuge zur Gleisunterhaltung und andere Bahndienstfahrzeuge, auch selbstfahrend (z. B. Gerätewagen, Kranwagen, Wagen mit Gleisstopfmaschinen, Gleiskorrekturwagen, Messwagen und Draisinen)
8606 92 Andere schienengebundene Güterwagen — offen, mit nicht abnehmbaren Stirn- und Seitenwänden, deren Höhe mehr als 60 cm beträgt
8701 21 Sattelzugmaschinen — nur mit Kolbenverbrennungsmotor mit Selbstzündung (Diesel- oder Halbdieselmotor)
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L 111/64 DE Amtsblatt der Europäischen Union 8.4.2022
KN-Code Bezeichnung der Güter
8701 22 Sattelzugmaschinen — mit Kolbenverbrennungsmotor mit Selbstzündung (Diesel- oder Halbdieselmotor) und mit Elektromotor angetrieben
8701 23 Sattelzugmaschinen — mit Hubkolbenverbrennungsmotor mit Fremdzündung und mit Elektromotor angetrieben
8701 24 Sattelzugmaschinen — nur mit Elektromotor angetrieben
8701 30 Gleiskettenzugmaschinen (ausg. Gleisketten-Einachsschlepper)
8704 10 Muldenkipper (Dumper), ihrer Beschaffenheit nach zur Verwendung außerhalb des Straßennetzes bestimmt
8704 22 Andere Kraftfahrzeuge für den Transport von Waren — mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 5 t bis 20 t
8704 32 Andere Kraftfahrzeuge für den Transport von Waren — mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 5 t
8705 20 Kraftfahrzeuge mit Bohrturm zum Tiefbohren
8705 30 Feuerwehrwagen
8705 90 Kraftfahrzeuge zu besonderen Zwecken, ihrer Beschaffenheit nach nicht hauptsächlich zur Personen- oder Güterbeförderung bestimmt (z. B. Abschleppwagen, Kranwagen, Feuerwehrwagen, Betonmischwagen, Straßenkehrwagen, Straßensprengwagen, Werkstattwagen, Wagen mit Röntgenanlage) — andere
8709 90 Kraftkarren ohne Hebevorrichtung, von der in Fabriken, Lagerhäusern, Hafenanlagen oder auf Flugplätzen zum Kurzstreckentransport von Waren verwendeten Art; Zugkraftkarren, von der auf Bahnhöfen verwendeten Art; Teile davon — Teile
8716 20 Anhänger und Sattelanhänger für landwirtschaftliche Zwecke, mit Selbstlade- oder -entladevorrichtung
8716 39 Andere Anhänger und Sattelanhänger zum Befördern von Gütern — andere
9010 10 Filmentwicklungsmaschinen und -ausrüstungen, zum automatischen Entwickeln von fotografischen oder kinematografischen Filmen oder von fotografischem Papier in Rollen sowie Maschinen und Ausrüstungen, die automatisch von entwickelten Filmen Abzüge auf fotografischem Papier in Rollen herstellen
9015 40 Instrumente, Apparate und Geräte für die Fotogrammmetrie
9015 80 Andere Instrumente, Apparate und Geräte
9015 90 Instrumente, Apparate und Geräte für die Geodäsie, Topografie, Fotogrammmetrie, Hydrografie, Ozeanografie, Hydrologie, Meteorologie oder Geophysik, ausgenommen Kompasse; Entfernungsmesser — Teile und Zubehör
9029 10 Tourenzähler, Produktionszähler, Taxameter, Kilometerzähler, Schrittzähler und andere Zähler
9031 20 Prüfstände
9032 81 Andere Instrumente, Apparate und Geräte zum Regeln — hydraulische oder pneumatische — andere
9401 10 Sitze von der für Luftfahrzeuge verwendeten Art
9401 20 Sitze von der für Kraftfahrzeuge verwendeten Art
9403 30 Holzmöbel von der in Büros verwendeten Art
9406 10 vorgefertigte Gebäude aus Holz
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8.4.2022 DE Amtsblatt der Europäischen Union L 111/65
KN-Code Bezeichnung der Güter
9406 90 Gebäude, vorgefertigt, auch unvollständig oder noch nichtmontiert — andere 9606 30 Knopfformen und andere Knopfteile; Knopfrohlinge 9608 91 Schreibfedern und Schreibfederspitzen 9612 20 Stempelkissen, auch getränkt, auch mit Schachteln
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L 111/66 DE Amtsblatt der Europäischen Union 8.4.2022
ANHANG XXIV
LISTE DER GÜTER GEMÄß ARTIKEL 3ea ABSATZ 4 BUCHSTABE a
KN code Warenbezeichnung
2810 00 10 Dibortrioxid
2810 00 90 Boroxide; Borsäuren (ausgenommen Dibortrioxid)
2812 15 00 Schwefelmonochlorid
2814 10 00 Ammoniak, wasserfrei
2825 20 00 Lithiumoxid und -hydroxid
2905 42 00 Pentaerythritol (Pentaerythrit)
2909 19 90 acyclische Ether und ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate (außer Diethylether und tert-Butyl-ethylether (Ethyl-tert-butylether,ETBE))
3006 92 00 pharmazeutische Abfälle
3105 30 00 Diammoniumhydrogenorthophosphat (Diammoniumphosphat) (außer in Tabletten- oder ähnlicher Form, oder in Packungen mit einem Gesamtgewicht von <= 10 kg
3105 40 00 Ammoniumdihydrogenorthophosphat (Monoammoniumphosphat), auch mit Diammoniumhydrogenorthophosphat (Diammoniumphosphat) gemischt (außer in Tabletten- oder ähnlicher Form, oder in Packungen mit einem Gesamtgewicht von <= 10 kg
3811 19 00 zubereitete Antiklopfmittel für Benzine (ausg. auf der Grundlage von Bleiverbindungen)
ex 7203 Eisenerzeugnisse durch Direktreduktion oder anderer Eisenschwamm
ex 7204 Abfälle aus Eisen oder Stahl“