Landesbetrieb Liegenschafts- und Baubetreuung Niederlassung Trier
Az.: 26 D 0292 SAP-Nr.: 700 20 1 011
Vertrag
Technisches Inbetriebnahme-Management (TIBM) und
Technisches Monitoring (TMon)
Nr.: 26 D 0292
Zwischen dem Land Rheinland-Pfalz
vertreten durch Ministerium der Finanzen
vertreten durch Zentrale des Landesbetriebes Liegenschafts- und Baubetreuung
Rheinstraße 4E - 55116 Mainz
dieses vertreten durch Landesbetrieb Liegenschafts- und Baubetreuung
Niederlassung Trier (Baudurchführende Ebene)
Paulinstraße 58 (Straße) 54292 Trier (Ort)
– nachstehend Auftraggeber genannt –
und
(Straße) (Ort)
vertreten durch
– nachstehend Auftragnehmer genannt –
wird für die Baumaßnahme:
Sanierung und Revitalisierung alte Männeranstalt
JVA Wittlich
folgender Vertrag geschlossen:
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Inhaltsverzeichnis
§ 1 Gegenstand des Vertrages
§ 2 Bestandteile und Grundlagen des Vertrages
§ 3 Übergabe von Vertragsunterlagen
§ 4 Leistungspflichten des Auftragnehmers, stufenweise Beauftragung
§ 5 Allgemeine Leistungspflichten
§ 6 Spezifische Leistungspflichten
§ 7 Fachlich Beteiligte
§ 8 Personaleinsatz des Auftragnehmers
§ 9 Baustellenbüro
§ 10 Honorar
§ 11 Nebenkosten
§ 12 Umsatzsteuer
§ 13 Haftpflichtversicherung des Auftragnehmers
§ 14 Ergänzende Vereinbarungen
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§ 1 Gegenstand des Vertrages
1.1 Gegenstand des Vertrages ist die Durchführung eines geplanten und systematischen Qualitätssicherungsprozesses
durch den Auftragnehmer mit dem Ziel, dass alle technischen Systeme und Komponenten entsprechend den Anforde-
rungen des Bauherrn und der Planung funktionieren.
1.2 Gegenstand des Vertrages sind Leistungen für:
das Technische Inbetriebnahmemanagement (TIBM) gemäß Leistungsbild Technisches Inbetriebnahmemanage-
ment nach AMEV Empfehlung „Inbetriebnahmemangement“ (Nr. 170) – Stand 16.10.2023
das Technische Monitoring (TMon) gemäß Leistungsbild Technisches Monitoring 2025 nach – Technisches Mo-
nitoring als Instrument zur Qualitätssicherung – Schnittstellen zum Technischen Inbetriebnahmemanagement“
(Nr. 178) – Stand 30. April 2025
mit denen
in der Liegenschaft
JVA Wittlich
Trierer Landstraße 64 (Straße) 54516 Wittlich (Ort)
auf dem/den Grundstück/en
Flur/e Größe
Gesamtfläche aller Flurstücke: m²
eine bauliche Anlage (Gebäude) eine Baumaßnahme, bestehend aus mehreren Gebäu-
den (s. Anlage zu § 1 Nummer 1.1)
mit einer Nutzfläche (NF) nach DIN 277 von
mit einer Brutto-Grundfläche (BGF) nach DIN 277 von
Gebäude 01 – Haftgebäude: 13.500 m²
Gebäude 02 – Pforte: 180 m²
Gebäude 04- Besucherzentrum: 1600 m²
mit einer Geschossfläche von m2
mit einer Anzahl Nutzeinheiten (NE) von m2
mit einer Brutto Rauminhalt von Geb. 01 – 48.015 m³, Geb. 02 – 800 m³, Geb. 04 –
6.300 m³
neu hergestellt, umgebaut, erweitert, modernisiert, instand gesetzt oder
instand gehalten werden soll.
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1.3 Die Leistungen erstrecken sich auf alle energierelevanten und funktionellen Anlagen und Systeme
der folgenden Anlagengruppe(n) gemäß § 53 Abs. 2 HOAI 2021:
1.1.1 Abwasser-, Wasser- und Gasanlagen
1.1.2 Wärmeversorgungsanlagen
1.1.3 Lufttechnische Anlagen
1.1.4 Starkstromanlagen
1.1.5 Fernmelde- und informationstechnische Anlagen
1.1.6 Förderanlagen
1.1.7 Nutzungsspezifische Anlagen (insbesondere Küchentechnik innerhalb Gebäude 01 - Haftge-
bäude)
1.1.8 Gebäudeautomation
sowie auf sämtliche technischen Gewerke aus dem Fachgebiet des Hochbaus (z.B. Türanlagen, Verschattungsanla-
gen, Brandschutz, Schallschutz, Brandfallsteuermatrix, etc.) und sämtliche baulichen Funktionen des Betriebes im Be-
reich der JVA Wittlich (z.B. Brandfallsteuermatrix, Videoüberwachung, BOS-Funktechnik, Zellenrufanlage, Schließtech-
nik und Gewahrsamsbereiche).
1.4 Die bauliche Anlage/die Baumaßnahme ist für das Ministerium der Justiz
als Haftanstalt
bestimmt.
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§ 2
Bestandteile und Grundlagen des Vertrages
2.1 Folgende Anlagen sind Vertragsbestandteil
Allgemeine Vertragsbestimmungen
LTTG – Mustererklärung 3
Anlagenliste der in Betrieb zunehmenden technischen Anlagen
Rahmenterminplan zu diesem Projekt mit Stand 20.03.2026
Projektbeschreibung
Leistungsabgrenzungskatalog Planungsbeteiligten mit Stand / Anlage
Schnittstellenkatalog Ausstattungen / Anlage
geprüftes Honorarangebot vom inkl. der Präsentation zum Verhandlungsgespräch am und der
Personaleinsatzplanung
2.2 Der Auftragnehmer hat über § 1 AVB hinaus folgende technische und sonstige Vorschriften, Regelwerke und Erlasse
zu beachten:
Verwaltungsvorschriften zur LHO
Brandschutzleitfaden des Bundes - Baulicher Brandschutz für die Planung, Ausführung und Unterhaltung von
Gebäuden des Bundes
Leistungsbild Technisches Inbetriebnahmemanagement auf Basis AMEV Empfehlung „Inbetriebnahmemange-
ment“ (Nr. 170) – Stand 16.10.2023
Leistungsbild Technisches Monitoring auf Basis AMEV Empfehlung „Technisches Monitoring 2020 – Techni-
sches Monitoring als Instrument zur Qualitätssicherung“ (Nr. 158)
StLB-Bau, GAEB-Veröffentlichungen
Baufachliche Richtlinien Gebäudebestandsdokumentation (BFR GBestand)
Vorgaben für CAD: Sparte Elektrotechnik + Versorgungstechnik
(Das Pflichtenheft für den CAD-Datenaustausch inkl. aller Anlagen steht frei zugänglich auf der LBB-Website unter
https://lbb.rlp.de/ unter > Auftragnehmer > CAD-Vorgaben zum direkten, kostenlosen Download bereit.)
LBauO RLP
Leitfaden Nachhaltiges Bauen
Leitfaden Barrierefreies Bauen
Richtlinie für Neubau und energetische Gebäudesanierung (Klimaneutrale Landesgebäude)
Baufachliche Richtlinien Vermessung (BFR Verm)
Die Regelwerke sind über die einschlägigen Internetportale des Landes Rheinland-Pfalz (FM-RLP (https://fm.rlp.de),
LSJV-RLP (https://lsjv.rlp.de), MJV-RLP (https://jm.rlp.de) etc.) und des LBB (https://lbb.rlp.de) zugänglich. Sofern
dies nicht der Fall ist, werden die Unterlagen dem Auftragnehmer bei Vertragsschluss übergeben oder können über
den Auftraggeber beschafft werden. Sie gelten in der zum Vertragsabschluss jeweils gültigen Fassung; bei Änderun-
gen während der Vertragslaufzeit ist der Auftraggeber zu informieren, die daraus folgenden Konsequenzen für die
Baumaßnahme sind darzulegen und dessen Entscheidung über die weitere Vorgehensweise einzuholen.
2.3 Der Auftragnehmer hat seinen Leistungen zu Grunde zu legen:
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Anlagenliste der in Betrieb zunehmenden technischen Anlagen
genehmigte KVM-Bau mit Stand 2023
2.4 Für die weitere Bearbeitung sind zu Grunde zu legen:
Ausführungsunterlage-Bau (AFU-Planung)
2.5 Die Planungsleistungen unterliegen
dem Baugenehmigungsverfahren
dem Zustimmungsverfahren
der Kenntnisgabe
nach den öffentlich- rechtlichen Bestimmungen des Landes: Rheinland-Pfalz
§ 3
Übergabe von Vertragsunterlagen
Dem Auftragnehmer werden mit Vertragsabschluss folgende vertragliche Unterlagen in einfacher Ausfertigung übergeben:
-
Anlage zu § 7 Liste der fachlich Beteiligten
-
Organisationsandbuch des Auftraggebers
die KVM-Bau Stand 2023 gemäß § 2 Nummer 2.3
die HU-Bau gemäß § 2 Nummer 2.3 in dem für die Auftragserfüllung erforderlichen Umfang
die AA-Bau gemäß § 2 Nummer 2.3.
das baufachliche Gutachten über das Baugrundstück gemäß Abschnitt D 3 RLBau
der amtliche Lageplan vom:
die Bestandspläne des Gebäudes/des Gebäudekomplexes mit Stand vom:
in Papierform
digital
gemäß beigefügter Planliste
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§ 4
Leistungspflichten des Auftragnehmers, stufenweise Beauftragung
4.1 Allgemeine und spezifische Leistungspflichten
Die Leistungspflichten des Auftragnehmers gliedern sich in allgemeine und spezifische Leistungspflichten:
Die allgemeinen Leistungspflichten (§ 5) sind in jeder Stufe der Beauftragung zu beachten und zu erfüllen.
Die spezifischen Leistungspflichten (§ 6) sind in der jeweils beauftragten Stufe zu erbringen.
4.2 Stufenweise Beauftragung
Die Beauftragung erfolgt in Leistungsstufen. Leistungsstufen, die der Auftraggeber nicht nach Nummer 4.2.1 mit Ver-
tragsabschluss beauftragt, stehen unter der aufschiebenden Bedingung, dass der Auftraggeber sie gemäß Nummer
4.2.2 abruft. Der Auftraggeber behält sich vor, die Beauftragung auf Teilleistungen einzelner Leistungsstufen zu be-
schränken.
4.2.1 Der Auftraggeber beauftragt den Auftragnehmer mit Vertragsschluss mit Erbringung folgender Leistungsstufen:
| TIBM | TMon |
|---|---|
| Leistungsstufe 1: Entwurfsplanung Leistungsstufe 2: Ausführungsplanung | Leistungsstufe 1: Entwurfsplanung Leistungsstufe 1: Besondere/Zusätzliche Leistungen Leistungsstufe 2: Ausführungsplanung Leistungsstufe 2: Besondere/Zusätzliche Leistungen |
4.2.2 Der Auftraggeber beabsichtigt, bei Fortsetzung der Planung und Durchführung der Baumaßnahme weitere Leistungen
nach § 6 abzurufen. Der Abruf erfolgt in Textform.
Der Auftragnehmer hat den Auftraggeber zur Vermeidung von Störungen im Planungsablauf rechtzeitig auf die Not-
wendigkeit des Anschlussabrufs hinzuweisen. Bei der Entscheidung über den Abruf der weiteren Beauftragungsstufen
kann der Auftraggeber berücksichtigen, ob nach Maßgabe der bisherigen Planungsergebnisse die Einhaltung der ge-
nehmigten Kostenberechnung gemäß HU-Bau gewährleistet ist.
4.2.3 Der Auftraggeber ist berechtigt, entsprechend Ziffer 4.2.2 weitere Beauftragungsstufen im Wege der Vertragserweite-
rung abzurufen, solange keine Kündigung des Auftragnehmers nach § 4 Nummer 4.2.4, § 14 Nummer 14.1 AVB erfolgt
ist. Soweit dies nach dem Planungs- und Baufortschritt sachgerecht ist, ist der Auftraggeber auch befugt, die weitere
Beauftragung auf Teilleistungen einzelner Beauftragungsstufen oder einzelne Abschnitte der Baumaßnahme zu be-
schränken, sofern es sich um abgrenzbare Teilleistungen handelt. Dabei soll eine unnötige Teilung von Beauftragungs-
stufen vermieden werden.
4.2.4 Ein Rechtsanspruch auf Übertragung weiterer Leistungen besteht nicht. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die Leistun-
gen der weiteren Planungsstufen zu erbringen, wenn der Auftraggeber sie ihm überträgt. Auf das Kündigungsrecht des
Auftragnehmers nach § 14 Nummer 14.1 AVB wird verwiesen. Aufgrund einer stufenweisen Beauftragung gemäß den
Regelungen in diesem Vertrag kann der Auftragnehmer keine Erhöhung seines Honorars ableiten.
4.2.5 Die Beauftragung der optionalen Leistung „Erstellung eines Nutzerhandbuches“ innerhalb der Leistungsstufe 4 der
Leistung „TIBM“ erfolgt analog zu den Regelungen gemäß § 4 Nummer 4.2.2 bis 4.2.4.
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§ 5
Allgemeine Leistungspflichten
Der Auftragnehmer ist verpichtet, auf Grundlage der §§ 2 und 3 seine Leistungen in allen Leistungsstufen so zu erbrin-
gen, dass die bauliche Anlage/die Baumaßnahme (s. § 1 Nummer 1.1) gemäß den Vorgaben nach § 5 Nummer 5.1 bis
5.5 mangelfrei hergestellt werden kann. Bei diesen Vorgaben handelt es sich um die für den Auftraggeber im Zeitpunkt
des Vertragsschlusses wesentlichen Projektziele im Sinne des § 650p Absatz 1 BGB und damit um die vereinbarte
Beschaffenheit des vom Auftragnehmer geschuldeten Werks.
5.1 Allgemeine Leistungsanforderungen
5.1.1 Der Auftragnehmer muss seine Leistungen nach den anerkannten Regeln der Technik und den gültigen baurechtlichen
und öffentlich-rechtlichen Vorschriften, insbesondere in Überstimmung mit den Vorschriften und Mustern der RLBau
(Richtlinien für die Durchführung von Bauaufgaben des Landes) zu erbringen. Die Leistungen müssen den Grundsätzen
der Zweckmäßigkeit, Wirtschaftlichkeit und Nachhaltigkeit auch hinsichtlich späterer Unterhaltungs- und Betriebskosten
in der Nutzungsphase entsprechen.
Hat der Auftragnehmer gegen die in diesem Vertrag oder den Vertragsanlagen enthaltenen Beschreibungen Bedenken,
sind diese seiner Meinung nach unvollständig, unklar oder widersprüchlich, hat er den Auftraggeber unverzüglich in
Textform hierauf hinzuweisen. Das Gleiche gilt für Vorgaben, Beschreibungen, Unterlagen etc. des Auftraggebers wäh-
rend der Projektdurchführung.
Unterlässt der Auftragnehmer einen Hinweis, kann er aus verbleibenden Unklarheiten keine Rechte herleiten.
5.1.2 Die Parteien sind sich darüber einig, dass der Auftragnehmer die in diesem Vertrag beschriebenen Leistungen, insbe-
sondere eine erfolgreiche Koordination der technischen Inbetriebnahme und des technischen Monitorings schuldet.
Darüber hinaus sind sich die Vertragsparteien darüber einig, dass die nach diesem Vertrag geschuldete Tätigkeit des
Auftragnehmers ihren Schwerpunkt in der technischen, wirtschaftlichen und organisatorischen Aufgabenwahrnehmung
hat.
5.1.3 Der Auftragnehmer ist verpflichtet, auf Einladung des Auftraggebers an projektbezogenen Besprechungen teilzuneh-
men. Diese Termine sind rechtzeitig abzustimmen. Die Besprechungen sind durch rechtzeitige Übersendung von Un-
terlagen durch den Auftragnehmer zu unterstützen. Die Erforderlichkeit der Teilnahme an Besprechungen richtet sich
nach den Projektanforderungen und dem Projektgeschehen.
5.2 Projektziele
5.2.1 Quantitäten und Qualitäten
Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die in der KVM-Bau/HU-Bau/AA-Bau/Bauunterlage, vorgegebenen Quantitäts- und
Qualitätsziele umzusetzen. Diese hat der Auftragnehmer für die Grundflächen und Bauteile nach Kostenkennwerten
(Euro/Bezugseinheit) zu belegen und bei Bedarf in Abstimmung mit dem Auftraggeber zu präzisieren. Die vom Auftrag-
geber vorgegebenen Quantitäten (NUF, BGF, GF, NE) sind vom Auftragnehmer als Teil der Planung in Form einer
Berechnung nachzuweisen. Die Vorgaben dieser genehmigten Haushaltsunterlagen sind verbindlich; Abweichungen
bedürfen der vorherigen Zustimmung des Auftraggebers (§§ 24 und 54LBO).
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5.2.2 Kosten
Der Auftragnehmer hat seine Leistungen so zu erbringen, dass die Kostenobergrenze für die Baumaßnahme von
Euro brutto nicht überschritten wird. Die genannten Kosten umfassen die Kostengruppen 200 bis 600 nach DIN 276
in der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses für beide Vertragsparteien verbindlich eingeführten Fassung, soweit diese
Kostengruppen in der KVM-Bau/HU-Bau/AA-Bau/Bauunterlage erfasst sind. Der Auftragnehmer übernimmt damit keine
Kostengarantie. Unabhängig von der Beachtung der Projektziele hat der Auftragnehmer bei allen Leistungen die
Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit nicht nur in Bezug auf die Baukosten, sondern auch im Hinblick auf
den Betrieb des Gebäudes zu beachten. Unter Wahrung der Vorgaben des Auftraggebers sind die künftigen Bau- und
Nutzungskosten möglichst gering zu halten; Baukosten dürfen nicht mit der Folge eingespart werden, dass die Einspa-
rungen durch absehbare höhere Nutzungskosten (insbesondere Betriebs- und Instandsetzungskosten) unverhältnis-
mäßig gemindert werden.
5.2.3 Termine
5.2.3.1 Der Auftragnehmer hat seine Leistungen so zu erbringen, dass folgende Termine eingehalten werden können:
Baubeginn: Gebäude 04 und 02 ca. März 2028, Gebäude 01 ca. Juni 2028
Fertigstellungstermin: ca. März 2032
Beginn der Inbetriebnahmephase: ca. März 2031
5.2.3.2 Für die Leistungen des Auftragnehmers werden die nachfolgenden Vertragstermine bzw. -fristen vorgegeben:
Für die komplette Erbringung der folgenden Leistungen gemäß geprüften Angebot, gelten die folgenden Termine oder
Leistungszeiträume:
Fertigstellung HU-Bau: voraussichtlich 04.12.2026
Begin AFU-Bau und Vergabe: voraussichtlich 11.05.2027 – 31.10.2028
5.3 Erreichen der Projektziele
5.3.1 Der Auftragnehmer ist zur Wahrung der Rechte und Interessen des Auftraggebers im Rahmen der ihm übertragenen
Leistungen berechtigt und verpflichtet. Insbesondere muss der Auftragnehmer den Auftraggeber auf erkennbare Qua-
litäts-, Kosten- und Terminabweichungen unverzüglich hinweisen, die Gründe für die Abweichung darlegen und die
möglichen Handlungsvarianten zur Kompensation aufzeigen. Hierbei hat der Auftragnehmer den Auftraggeber auch
unverzüglich über Umstände zu unterrichten, aus denen sich Ansprüche gegen Projektbeteiligte oder sonstige Dritte
ergeben können.
5.3.2 Der Auftragnehmer muss die Anordnungen, Vorgaben und Anregungen des Auftraggebers beachten und erfüllen. Be-
denken gegen die Anordnungen, Vorgaben und Anregungen des Auftraggebers muss der Auftragnehmer dem Auftrag-
geber unverzüglich in Textform mitteilen (Bedenkenmitteilung) und Handlungsvorschläge vorlegen. Unterlässt der Auf-
tragnehmer eine vertragsgemäße Bedenkenmitteilung, kann er sich nicht auf ein Mitverschulden des Auftraggebers
berufen.
5.3.3 Billigt der Auftraggeber Leistungen des Auftragnehmers im Rahmen einer Leistungsstufe für die weitere Bearbeitung,
ist der Auftragnehmer verpflichtet, seine weiterführenden Arbeiten auf den darin enthaltenen Anforderungen aufzu-
bauen. Die Billigung von Leistungen durch den Auftraggeber befreit den Auftragnehmer jedoch nicht von seiner Verant-
wortung für die vertragsgerechte Qualität seiner Leistungen. Sie stellt auch keine Teilabnahme dar.
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5.3.4 Der Auftragnehmer ist verpflichtet, seine Leistungen in Abstimmung mit den anderen Projektbeteiligten zu erbringen.
Sollten Daten, Informationen oder Unterlagen im Besitz anderer Projektbeteiligter sein, hat der Auftragnehmer diese
dort rechtzeitig direkt anzufordern. Ebenso ist der Auftragnehmer verpflichtet, den anderen Projektbeteiligten die sei-
nerseits geschuldeten Angaben und Unterlagen so rechtzeitig zu liefern, dass Verzögerungen nicht eintreten können.
5.3.5 Die Verantwortung des Auftragnehmers für die Erreichung der Projektziele bleibt durch die Beauftragung eines Projekt-
steuerers unberührt.
5.3.6 Der Auftragnehmer keine Befugnisse, finanzielle Verpflichtungen für den Auftraggeber einzugehen. Das gilt insbeson-
dere für den Abschluss, die Ergänzung, die Änderung oder die Beendigung von Verträgen sowie für die Vereinbarung
neuer Preise. Derartige Entscheidungen behält sich der Auftraggeber im Rahmen seiner Projektleitung vor. Hiervon
unberührt ist die Verpflichtung des Auftragnehmers zur Mitwirkung und Vorbereitung erforderlicher Entscheidungen des
Auftraggebers.
5.4 Begriffsbestimmungen
Soweit in den als Anlage beigefügten Leistungsbildern Begriffe wie „Mitwirken“, „Erstellen“, „Aufstellen“ bzw. „Abstim-
men“, „Umsetzen“, „Fortschreiben“ oder „Prüfen bzw. Überprüfen“, „Analysieren und Bewerten“ und „Steuern“ verwandt
werden, ist für das Begriffsverständnis grundsätzlich auf das Leistungsbild Technisches Inbetriebnahmemanagement
nach AMEV Empfehlung „Inbetriebnahmemangement“ (Nr. 170) und das Leistungsbild Technisches Monitoring 2025
nach – Technisches Monitoring als Instrument zur Qualitätssicherung – Schnittstellen zum Technischen Inbetriebnah-
memanagement“ (Nr. 178) abzustellen.
5.5 Behandlung von Unterlagen
5.5.1 Der Auftragnehmer hat sämtliche ihm vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten Unterlagen unverzüglich zu sichten
und ihn in Textform zu unterrichten, wenn er feststellt, dass sie unvollständig oder unzutreffend sind.
5.5.2 Der Auftragnehmer hat die Unterlagen DIN-gemäß zu erstellen, aufeinander abzustimmen und sachlich in sich schlüssig
dem Auftraggeber vorzulegen. Sie müssen den Vorgaben der RLBau, den Vorgaben des Vertrages und den Vorgaben
der AMEV entsprechen. Dem Auftraggeber sind die vom Auftragnehmer vorzulegenden Unterlagen in einfacher Aus-
fertigung in digitaler Form zu übergeben.
5.5.3 Eine Übergabe in einem geschützten Format (z.B. PDF) ist nur für Unterlagen zulässig, die ursprünglich nicht in einem
digitalen Format erstellt worden sind (z.B. gescannte Unterlagen). Die vom Auftragnehmer zu liefernden Terminpläne
werden vom Auftraggeber in das Projektmanagement Programmsystem „Primavera“ eingelesen. Daher ist vom Auf-
tragnehmer die Primavera-Kompatibilität seiner Daten sicherzustellen. Datenaustauschformaten sind *.xer (bevorzugt);
*.xml oder *.mpp. Des Weiteren sind die Terminpläne als PDF-Datei vorzulegen.
5.6 Leistungsänderungen
5.6.1 Begehrt der Auftraggeber gegenüber dem Auftragnehmer eine Änderung des vereinbarten Werkerfolgs oder
eine Änderung, die zur Erreichung des vereinbarten Werkerfolgs notwendig ist, ist der Auftragnehmer verpflich-
tet, dem Auftraggeber unverzüglich ein Angebot über die Mehr- oder Mindervergütung vorzulegen, bei einer
Änderung des vereinbarten Werkerfolgs jedoch nur, soweit ihm die Ausführung der Änderung zumutbar ist. Aus
dem Angebot des Auftragnehmers müssen sich Art und Umfang der geänderten oder zusätzlichen Leistungen
sowie die geänderte oder zusätzliche Vergütung, die nach Maßgabe der Regelungen in § 10 Nummer 10.2 zu
ermitteln ist, ergeben.
5.6.2 Die Parteien streben Einvernehmen über die Änderung und die infolge der Änderung zu leistende Mehr- oder
Mindervergütung an
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5.6.3 Erzielen die Parteien binnen angemessener Frist, spätestens nach 30 Kalendertagen, nach Zugang des Änderungs-
begehrens beim Auftragnehmer keine Einigung nach § 5 Nummer 5.6.2, kann der Auftraggeber die Änderung an-
ordnen. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, der Anordnung nachzukommen, bei einer Änderung des vereinbarten
Werkerfolgs aber nur, soweit ihm die Ausführung zumutbar ist.
5.6.4 Dem Auftraggeber steht ein Anordnungsrecht ohne Einhaltung einer Frist zu, soweit
(a) der Auftragnehmer ein Angebot nach § 5 Nr. 5.6.1 nicht rechtzeitig vorgelegt hat oder
(b) nach Vorlage des Angebots eine Einigung nach § 5 Nummer 5.6.3 endgültig gescheitert ist oder
(c) die Ausführung der Änderung vor Ablauf der Verhandlungsfrist unter Abwägung der beiderseitigen Interessen
dem Auftragnehmer zumutbar ist. Die Ausführung vor Ablauf der Verhandlungsfrist ist dem Auftragnehmer in
der Regel zumutbar, soweit ohne eine sofortige Anordnung einer notwendigen Änderung zur Erreichung des
vereinbarten Werkerfolges die Bau-, Planungs- oder Projektabläufe nicht nur unwesentlich beeinträchtigt wer-
den, insbesondere Gefahr im Verzug ist.
5.6.5 Macht der Auftragnehmer betriebsinterne Vorgänge für die Unzumutbarkeit der Änderung oder der Ausführung geltend,
trifft ihn dafür die Beweislast.
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§ 6
Spezifische Leistungspflichten
Die spezifischen Leistungspflichten des Auftragnehmers für das technische Monitoring und das Inbetriebnahmema-
nagement umfassen die im Angebotsblatt enthaltenen Leistungen und gliedern sich in die dort benannten Leistungs-
stufen auf.
6.1 Leistungsstufe 1 –KVM-Bau/HU-Bau/Bauunterlage/AA-Bau-
Die Leistungsstufe 1 umfasst alle zu dieser Leistungsstufe gekennzeichneten/aufgeführten Leistungen im Angebots-
blatt.
Die Leistungen der Leistungsstufe 1 sind erbracht, wenn sämtliche in dem geprüften Angebot vom zur Leistungs-
stufe 1 gekennzeichneten/aufgeführten Leistungen erbracht sind.
6.2 Leistungsstufe 2 – Ausführungsplanung und Leistungen für die Vorbereitung der Vergabe -
Die Leistungsstufe 2 umfasst alle zu dieser Leistungsstufe gekennzeichneten/aufgeführten Leistungen im Angebots-
blatt.
Die Leistungen der Leistungsstufe 2 sind erbracht, wenn sämtliche in dem geprüften Angebot vom zur Leitungs-
stufe 2 gekennzeichneten/aufgeführten Leistungen erbracht sind-
6.3 Leistungsstufe 3 – Leistungen für die Mitwirkung bei der Vergabe
Die Leistungsstufe 3 umfasst alle zu dieser Leistungsstufe gekennzeichneten/aufgeführten Leistungen im Angebots-
blatt.
Die Leistungen der Leistungsstufe 3 sind erbracht, wenn sämtliche in dem geprüften Angebot vom zur Leistungs-
stufe 3 gekennzeichneten/aufgeführten Leistungen erbracht sind.
6.4 Leistungsstufe 4 – Objektüberwachung und Dokumentation
Die Leistungsstufe 4 umfasst alle zu dieser Leistungsstufe gekennzeichneten/aufgeführten Leistungen im Angebots-
blatt.
Die Leistungen der Leistungsstufe 4 sind erbracht, wenn sämtliche in dem geprüften Angebot vom zur Leistungs-
stufe 4 gekennzeichneten/aufgeführten Leistungen erbracht sind.
6.5 Leistungsstufe 5 – Objektbetreuung
Die Leistungsstufe 5 umfasst alle zu dieser Leistungsstufe gekennzeichneten/aufgeführten Leistungen im Angebots-
blatt.
Die Leistungen der Leistungsstufe 5 sind erbracht, wenn sämtliche in dem geprüften Angebot vom zur Leistungs-
stufe 5 gekennzeichneten/aufgeführten Leistungen erbracht sind.
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§ 7
Fachlich Beteiligte
7.1 Die fachlich Beteiligten des Auftraggebers ergeben sich aus der als Anlage zu § 7 beigefügten Liste. Änderungen und
Ergänzungen zu dieser Liste wird der Auftraggeber dem Auftragnehmer zeitnah mitteilen.
7.2 Das Projekt wird unter Beteiligung eines Projektsteuerers durchgeführt. Der Projektsteuerer ist im Rahmen des mit ihm
abgeschlossenen Vertrages bevollmächtigt, die Rechte des Auftraggebers zur Realisierung der Planungs- und Über-
wachungsziele gegenüber dem Auftragnehmer und den Fachplanern wahrzunehmen.
§ 8
Personaleinsatz des Auftragnehmers
8.1 Als Verantwortliche für die Erbringung der vertraglichen Gesamtleistungen und als federführende Projektleitung für
alle Leistungsstufen wird benannt (Name, Qualifikation):
8.2 Als fachlich Verantwortliche für die Erbringung der vertraglichen Leistungen werden benannt (Name, Qualifikation):
Technisches Monitoring:
für Leistungsstufe 1:
für Leistungsstufe 2:
für Leistungsstufe 3:
für Leistungsstufe 4:
für Leistungsstufe 5:
Inbetriebnahmemanagement:
für Leistungsstufe 1:
für Leistungsstufe 2:
für Leistungsstufe 3:
für Leistungsstufe 4:
für Leistungsstufe 5:
8.3 Durchgängiger Mitarbeitereinsatz
Der Auftragnehmer hat darauf hinzuwirken, dass die benannten Mitarbeiter über die gesamte Vertragsdauer bzw.
während der jeweiligen Leistungsstufe eingesetzt werden.
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§ 9
Baustellenbüro
9.1 Der Auftragnehmer ist nicht verpflichtet, an der Baustelle ein Baustellenbüro zu unterhalten. Er hat ausrei-
chende Kontrollen vorzunehmen, deren Häufigkeit sich nach ihrer Notwendigkeit und nach dem Fortgang der
Arbeiten richtet, mindestens aber an Tag/en pro Woche.
Der Auftragnehmer ist verpflichtet, ab der Leistungsstufe 4 bis zur Fertigstellung der Baumaßnahme ein
Baustellenbüro auf oder in unmittelbarer Nähe der Liegenschaft ausreichend zu besetzen.
Der Auftragnehmer hat durch mindestens fachlich geeignete Mitarbeiter während des Betriebs der
Baustelle im Baustellenbüro präsent zu sein.
9.2 Kostentragung
Die Räume für das Baustellenbüro werden dem Auftragnehmer vom Auftraggeber – ohne Einrichtung – kos-
tenfrei zur Verfügung gestellt.
Die Räume für das Baustellenbüro werden dem Auftragnehmer mit folgenden Einrichtungen kostenfrei bereit-
gestellt:
Telefonanschluss
Möblierung
Die Betriebskosten trägt der Auftragnehmer.
Der Auftragnehmer beschafft sich das Baustellenbüro selbst, inklusive der erforderlichen Einrichtung auf ei-
gene Kosten.
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§ 10
Honorar
10.1 Der Auftragnehmer erhält für seine Leistungen ein Pauschalhonorar gemäß dem geprüften Angebot vom .
10.2 Honorar bei Leistungsänderung
Begehrt der Auftraggeber geänderte Leistungen im Sinne von § 5 Nummer 6 oder ordnet der Auftraggeber über
die vereinbarten Leistungen hinaus weitere Leistungen an, die im Verhältnis zu den beauftragten Leistungen
einen nicht unwesentlichen Arbeits- und Zeitaufwand erfordern, erhält der Auftragnehmer unter Zugrundelegung
folgender Stundensätze
für den Auftragnehmer (Inhaber) EUR/Stunde
für den Ingenieur/ Architekt EUR/Stunde
für den Techniker EUR/Stunde
für technische Zeichner und sonstige
Mitarbeiter vergleichbarer Qualifikation: EUR/Stunde
ein zusätzliches Honorar.
Der Auftragnehmer ist verpflichtet, den Auftraggeber vor der Ausführung von Leistungen darauf hinzuweisen,
dass es sich seiner Meinung nach um zusätzlich zu honorierende Leistungen nach dieser Vorschrift handelt,
den voraussichtlichen Zeitaufwand schriftlich zu benennen und die schriftliche Entscheidung des Auftraggebers
über die Anordnung entsprechender Leistungen abzuwarten. Soweit der Zeitaufwand hinreichend abschätzbar
ist, hat der Auftragnehmer dem Auftraggeber auf dessen Verlangen ein Pauschalhonorar anzubieten.
Über die geleisteten Stunden ist vom Auftragnehmer ein Nachweis zu führen. Dieser muss die Tätigkeiten im
Einzelnen, das heißt zumindest nach Zeit (Datum und Anzahl der geleisteten Stunden), Personal und Tätigkeits-
inhalte aufführen. Die Nachweise sind vom Auftragnehmer unterschrieben wöchentlich bei Auftraggeber einzu-
reichen. Die Unterzeichnung von Stundenzetteln durch den Auftraggeber stellt kein Anerkenntnis dem Grunde
oder der Höhe nach dar.
10.3 Sonstige/ Weitere Vergütungsvereinbarungen:
10.3.1 Der Auftraggeber verzichtet auf die Sicherheitsleistung gem. § 12.1 der Allgemeinen Vertragsbestimmungen
(AVB) in Höhe von 5% des tatsächlichen Gesamthonorars, solange das Honorar 50.000,- € (brutto) unterschrei-
tet.
10.3.2
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§ 11
Nebenkosten
11.1 Erstattung von Nebenkosten
Die Nebenkosten werden:
nicht erstattet.
insgesamt pauschal mit v.H. / nach Leistungsstufen vom Nettohonorar erstattet.
insgesamt pauschal zum Festpreis in Höhe von Euro netto / nach Leistungsstufen erstattet.
mit Ausnahme der nachstehend aufgeführten Kosten, die auf Einzelnachweis zusätzlich erstattet werden,
pauschal mit v.H. vom Nettohonorar erstattet / nach Leistungsstufen erstattet.
ausschließlich auf Einzelnachweis erstattet.
nach Leistungsstufen gegliedertes Pauschalhonorar:
Leistungsstufe 1 v. H. vom Nettohonorar EUR netto
Leistungsstufe 2 v. H. vom Nettohonorar EUR netto
Leistungsstufe 3 v. H. vom Nettohonorar EUR netto
Leistungsstufe 4 v. H. vom Nettohonorar EUR netto
Leistungsstufe 5 v. H. vom Nettohonorar EUR netto
Werden Leistungen nach § 5 Nummer 5.6.2 beauftragt, gelten die Nebenkostenregelungen der jeweils zugehöri-
gen Leistungsstufe.
11.2 Reisekosten
Bei Erstattung von Reisekosten auf Einzelnachweis ist das Landesreisekostengesetz (LRKG) des Landes Rhein-
land-Pfalz anzuwenden. Reisen zu Lasten des Auftraggebers müssen vorher mit diesem abgestimmt werden.
Der Antrag und die Einreichung der Unterlagen richten sich nach § 3 LRKG.
Reiseunterlagen werden vom Auftragnehmer beschafft.
11.3 Vorsteuerabzug
Soweit Nebenkosten – ob pauschal oder zum Einzelnachweis – erstattet werden, sind sie abzüglich der nach §
15 Absatz 1 des Umsatzsteuergesetzes abziehbaren Vorsteuern anzusetzen.
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§ 12
Umsatzsteuer
Für das Honorar des Auftragnehmers gemäß § 10 und die Nebenkostenerstattung gemäß § 11 gilt:
Die Umsatzsteuer ist gesondert auszuweisen.
Die Leistung ist umsatzsteuerbefreit.
§ 13
Haftpflichtversicherung des Auftragnehmers
13.1 Die Deckungssummen der Berufshaftpflichtversicherung des Auftragnehmers nach § 16 AVB müssen mindestens
betragen:
Für Personenschäden 3.000.000 Euro
Für sonstige Schäden 5.000.000 Euro
In jedem Fall ist der Nachweis zu erbringen, dass die Maximierung der Ersatzleistung pro Versicherungsjahr min-
destens das Zweifache der Deckungssumme beträgt.
13.2 Der Auftragnehmer ist zur unverzüglichen Anzeige in Textform verpflichtet, wenn und soweit Deckung in der
vereinbarten Höhe nicht mehr besteht. Er ist in diesem Fall verpflichtet, unverzüglich durch Abschluss eines neuen
Versicherungsvertrages Deckung in der vereinbarten Höhe für die gesamte Vertragszeit nachzuholen, zu gewähr-
leisten und nachzuweisen. Lässt der Auftragnehmer eine hierzu vom Auftraggeber gesetzte, angemessene Frist
fruchtlos verstreichen, ist der Auftraggeber berechtigt, eine solche Deckung auf Kosten des Auftragnehmers ein-
zuholen. Das Recht des Auftraggebers zur Kündigung des Vertrags aus wichtigem Grund bleibt unberührt.
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§ 14
Ergänzende Vereinbarungen
14.1 Der Auftragnehmer verpflichtet sich, auf Verlangen des Auftraggebers rechtzeitig vor Aufnahme der Tätigkeiten
eine Verpflichtungserklärung Anlage zu § 14 Nummer 14.1 (Muster C 4 RLBau, „Niederschrift über die förmliche
Verpflichtung nichtbeamteter Personen“ – Verpflichtung nach dem Verpflichtungsgesetz vom 02. März 1974 -
BGBI. I S. 469 / 547 in der zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses geltenden Fassung) über die gewissenhafte
Erfüllung seiner Obliegenheiten nach dem Verpflichtungsgesetz vor der vom Auftraggeber dafür anzugebenden
zuständigen Behörde/Stelle schriftlich abzugeben.
Er hat dafür zu sorgen, dass ggf. auch seine, mit den Leistungen fachlich betrauten Beschäftigten gegenüber dem
Auftraggeber ebenfalls rechtzeitig eine solche Verpflichtungserklärung vor der zuständigen Behörde/Stelle abge-
ben (siehe Anlage zu § 14 Nummer 14.1).
14.2 Landestariftreuegesetz
Der Auftragnehmer und die von ihm für die Erledigung des Auftrags eingesetzten Nachunternehmer unterliegen
den Verpflichtungen nach dem Landestariftreuegesetz (Artikel 1 des Landesgesetzes zur Schaffung tariftreue-
rechtlicher Regelungen vom 01. Dezember 2010; Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Rheinland-Pfalz
vom 13.12.2010, S. 426) in der jeweils geltenden Fassung und sind insbesondere verpflichtet, dem Auftraggeber
die Einhaltung der ihnen obliegenden Verpflichtungen nach den §§ 3 und 4 des Landestariftreuegesetzes jederzeit
nachzuweisen. Auf § 6 Landestariftreuegesetz wird hingewiesen (siehe LTTG - Mustererklärung 3).
Der Auftragnehmer verpflichtet sich, für jeden schuldhaften Verstoß gegen die Verpflichtung aus den §§ 3 – 6
Landestariftreuegesetz eine Vertragsstrafe in Höhe von 1 v. H. des Auftragswertes an den Auftraggeber zu be-
zahlen; bei mehreren Verstößen darf die Summe der Vertragsstrafe 10 v. H. des Auftragswertes nicht überschrei-
ten. Der Auftragnehmer ist zur Zahlung der Vertragsstrafe auch dann verpflichtet, wenn der Verstoß durch einen
Nachunternehmer begangen wird und der Auftragnehmer den Verstoß kannte oder kennen musste. Ist die ver-
wirkte Vertragsstrafe unverhältnismäßig hoch, so kann sie vom Auftraggeber auf Antrag des Auftragnehmers auf
den angemessenen Betrag herabgesetzt werden. Der angemessene Betrag kann beim Dreifachen des Betrages
liegen, den der Auftragnehmer durch den Verstoß gegen die Tariftreuepflicht eingespart hat.
Im Falle einer mindestens grob fahrlässigen und erheblichen Nichterfüllung einer Verpflichtung nach den §§ 3 – 6
Landestariftreuegesetz durch den Auftragnehmer ist der Auftraggeber zur fristlosen Kündigung aus wichtigem
Grund berechtigt.
14.3 Ergänzung zu 10.2:
Über die geleisteten Stunden ist vom Auftragnehmer ein Nachweis zu führen. Dieser muss die Tätigkeit im Ein-
zelnen, das heißt zumindest nach Zeit (Datum und Anzahl der jeweils geleisteten Stunden), Personen und Tätig-
keitsinhalten aufführen. Die Nachweise sind vom Auftragnehmer unterschrieben wöchentlich beim Auftraggeber
einzureichen.
14.4 Eigenerklärung
Mit der Unterzeichnung des Vertrages erklärt der Auftragnehmer, dass er seinen gesetzlichen Verpflichtungen zur
Zahlung der Steuern sowie der Abführung der Sozialversicherungsbeiträge nachgekommen ist.
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14.5 Beim Betreten und Befahren der die Bauaufgabe betreffenden Liegenschaften sind die jeweiligen Zugangsbe-
stimmungen des Nutzers einzuhalten. Der Auftragnehmer beachtet die Sicherheits- und Ordnungsvorschriften,
die innerhalb der Liegenschaft gelten.
Bis zur Einrichtung eines separaten Sicherheitsbereichs (März 2027) und gesonderter Baustellenpforte mit Si-
cherheitsdienst erfolgt der Zugang in den Sicherheitsbereich der JVA Wittlich über die Hauptpforte. Hier erfolgt
eine Personen- und Fahrzeugkontrolle. Vorab werden alle vor Ort tätigen Personen durch Abfrage im Bundes-
zentralgregister überprüft. Hierzu ist eine Einverständniserklärung der Mitarbeiter erforderlich. Einträge im BZR
können zum Ausschluss von Personen für Tätigkeiten im Sicherheitsbereich führen. Das Mindestalter beträgt 18
Jahre (Volljährigkeit nach deutschem Recht). Nur Mitarbeiter mit gültigen Reisepass, Personalausweis oder Auf-
enthaltserlaubnis können die JVA betreten. Die Ausführung von Tätigkeiten innerhalb des Sicherheitsbereichs
der JVA ist 14 Tage im Voraus anzumelden und erfolgt in Begleitung eines JVA Beamten. Firmenfahrzeuge kön-
nen die JVA in Schrittgeschwindigkeit befahren. Die Verkehrsregeln und Sicherheitsvorschriften innerhalb der
JVA sind grundsätzlich zu beachten. Das Mitführen eines Mobiltelefons ist im gesamten Sicherheitsbereich un-
tersagt. Mit Einrichtung des Sicherheitsbereichs ab März 2027 geht die Verantwortlichkeit für Personenüberprü-
fung, sowie Fahrzeugkontrollen an den ab dann beauftragten Sicherheitsdienst über.
14.6 Das TMon versteht sich als ergänzende Leistung zur Unterstützung des TIBM. Überschneidende Leistungsberei-
che beruhen auf diesem Umstand.
14.7 Ergänzende Vereinbarung zu § 2.1:
Wird von Seiten des Auftraggebers während der Vertragslaufzeit die Beachtung zusätzlicher oder geänderter
Richtlinien gefordert, werden diese dem Auftragnehmer mitgeteilt und bei Bedarf zur Verfügung gestellt. Die
zusätzlichen bzw. geänderten Richtlinien sind umgehend planerisch nachzuvollziehen.
14.8 Ergänzende Vereinbarung zu § 5.5:
Bei digitaler Datenübergabe gehen Fehler im Datenbestand und fehlerhafte Datenträger zu Lasten des Auftrag-
nehmers. Der Auftragnehmer hat unverzüglich eine Fehlerkorrektur vorzunehmen. Notwendige Fehlerbeseiti-
gungen und Ersatzmaßnahmen seitens des Auftraggebers werden dem Auftragnehmer in Rechnung gestellt.
Die Lieferung der vom Auftraggeber benötigten Daten in allen erforderlichen Formaten ist im Honorar enthalten.
14.9 Ergänzende Vereinbarung zu § 5.6
Grundsätzlich müssen Leistungsänderungen schriftlich angezeigt und angeordnet werden. Über den tatsächli-
chen Mehraufwand sowie die entsprechende Vergütung verhandeln Auftraggeber und Auftragnehmer gemein-
sam. Die vereinbarte Vergütung für zusätzliche Leistungen sind in einem Nachtrag zum Vertrag zu dokumentie-
ren.
14.10 Planungsrelevante Fragen des Auftragnehmers an die jeweiligen Nutzer sind an den Auftraggeber zu richten.
Ansprechpartner des Auftragnehmers ist der Auftraggeber (LBB). Kostenrelevante Absprachen des Auftragneh-
mers ohne Zustimmung des Auftraggebers gehen zu Lasten des Auftragnehmers.
14.11 Sollte eine der Vertragsbestimmungen unwirksam oder eine Lücke im Vertrag enthalten sein, wird die Gültigkeit
der übrigen Bestimmungen davon nicht berührt. Die unwirksame Bestimmung wird vielmehr durch eine wirksame
ersetzt, eine fehlende so eingefügt werden, dass dem im Vertrag zum Ausdruck kommenden Willen der Parteien
und dem Sinn dieses Vertrages weitestgehend entsprochen wird.
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14.12 Option i. S. d. § 132 Abs. 2 Nr. 1 GWB:
Für den Fall, dass der Ausschreibungsgewinner vor vollständiger Leistungserbringung wegen Kündigung oder
Insolvenz endgültig ausfällt, behält sich der Auftraggeber vor, die verbleibenden Arbeiten den übrigen Bietern in
der Reihenfolge des Ausschreibungsergebnisses bis Platz 5 auf der Grundlage ihrer Angebote anzutragen.
14.13 Alle Anlagen sind Bestandteil des Vertrages.
Auftraggeber: Auftraggeber:
Landesbetrieb Liegenschafts- u. Baubetreuung Niederlassung Trier
Trier, den Trier, den
In Vertretung Im Auftrag
DX_Freigabe_2 DX_Freigabe_1
OrgaRolle_2 Wählen Sie ein Element aus. OrgaRolle_1 Wählen Sie ein Element aus.
Auftragnehmer:
__________________, _____________ (Ort) (Datum)
(Unterschrift / Textform mit Angabe des Namens, gem. § 126b BGB)
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