Bewerbungsbedingungen
1. Allgemeines
Das Vergabeverfahren richtet sich nach den Vorschriften des Vierten Teils des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) und der Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge (VgV).
Zur Vereinfachung des Vergabeverfahrens wird der Begriff Bieter als Synonym für Bewerber und Bieter verwendet (u.a. für Bewerber- und Bieterfragen, Bewerber- und Bietergemeinschaften).
Sofern der Auftraggeber keine anderen Angaben macht, sind alle Unterlagen und sonstiger Schriftverkehr in deutscher Sprache abzufassen. Unterlagen in einer anderen Sprache bleiben unberücksichtigt. Allgemeinverständliche technische Fachbegriffe (z.B. Service, Support) können in englischer Sprache formuliert sein. Preise sind in Euro anzugeben.
Die gesamte Kommunikation im Vergabeverfahren erfolgt ausschließlich über die Vergabeplattform www.dtvp.de. Der Link zur Vergabeplattform wird in der TED-Bekanntmachung angegeben.
Rückfragen zur Funktionalität des Vergabeportals oder Anwenderprobleme sind direkt an den Betreiber der Plattform zu richten.
Bei Zweifelsfällen oder Widersprüchen gelten vorrangig diese Bedingungen des Vergabeverfahrens gegenüber allen abweichenden Regelungen.
Der Bieter versichert, dass alle Angaben wahrheitsgemäß erfolgt sind. Unzutreffende Angaben können zum Ausschluss des Bieters führen.
Die von den Bietern angegebenen personenbezogenen Daten werden im Rahmen dieses Verfahrens bearbeitet und gespeichert. Hierzu willigt der Bieter mit Abgabe der Unterlagen ein und bestätigt gleichzeitig, dass ihm die entsprechende Einwilligung der betroffenen Personen vorliegt.
2. Unzulässige Wettbewerbsbeschränkungen
Angebote von Bietern, die sich im Zusammenhang mit diesem Vergabeverfahren an einer unzulässigen Wettbewerbsbeschränkung beteiligen, werden ausgeschlossen. Zur Bekämpfung von Wettbewerbsbeschränkungen, hat der Bieter auf Verlangen Auskünfte darüber zu geben, ob und auf welche Art er wirtschaftlich und rechtlich mit Unternehmen verbunden ist.
3. Bieterfragen
Fragen im Zusammenhang mit diesem Vergabeverfahren sind ausschließlich über die Vergabeplattform des Auftraggebers einzureichen. Telefonische Fragen sowie Rückfragen per E-Mail werden nicht beantwortet.
Um sicherzustellen, dass der Auftraggeber Fragen rechtzeitig und vollumfänglich beantworten kann und die Bieter die Antworten entsprechend berücksichtigen können, sind Bieterfragen bis spätestens 12 Tage vor Ablauf der Teilnahme- bzw. Angebotsfrist einzureichen.
4. Bereitstellung und Einreichung von Unterlagen
Die Vergabeunterlagen werden elektronisch über die Vergabeplattform des Auftraggebers zur Verfügung gestellt (siehe Link in der Bekanntmachung). Die Bieter müssen sich stets über den aktuellen Stand des Vergabeverfahrens bis zum Ende der Teilnahme- bzw. der Angebotsfrist informieren. Sämtliche Unterlagen (u.a. Teilnahmeanträge, Angebote, geforderte Nachweise) sind fristgerecht, vollständig und ausschließlich über die Vergabeplattform des Auftraggebers einzureichen.
Alle Angaben haben wahrheitsgemäß zu erfolgen. Der Auftraggeber behält sich vor, Nachweise für die gemachten Angaben zu fordern. Unzutreffende Angaben können zum Ausschluss des Bieters führen. Es dürfen seitens des Bieters keine Änderungen an den Vergabeunterlagen vorgenommen werden. Hierunter fällt auch das Beifügen von AGBs. Werden Änderungen an den Vergabeunterlagen vorgenommen, führt dies zum Ausschluss des Teilnahmeantrages bzw. des Angebotes.
Enthalten die Vergabeunterlagen nach Auffassung des Bieters Unklarheiten, Unvollständigkeiten oder Fehler, so hat er den Auftraggeber unverzüglich, spätestens jedoch vor Angebotsabgabe in Textform darauf hinzuweisen (siehe Ziffer 3. Bieterfragen).
Beabsichtigt der Bieter, Angaben aus seinem Angebot für die Anmeldung eines gewerblichen Schutzrechtes zu verwerten, hat er in Textform darauf hinzuweisen. Soweit Teile des Angebotes schützenswerte Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse des Bieters enthalten, sind die betroffenen Passagen deutlich zu kennzeichnen.
Teilnahmeanträge und Angebote können nur bis zum Ablauf der jeweiligen Teilnahme- und oder Angebotsfrist elektronisch über die Vergabeplattform des Auftraggebers berichtigt, geändert oder zurückgezogen werden.
5. Unterauftragnehmer, Eignungsleihe
Beabsichtigt der Bieter den Auftrag ganz oder teilweise durch Unterauftragnehmer ausführen zu lassen, hat er eine entsprechende Erklärung einzureichen (siehe Aufforderung zur Angebotsabgabe, Vergabeunterlagen). Unterauftragnehmer sind von Zulieferern abzugrenzen. Als Unterauftragnehmer sind nur Unternehmen anzusehen, die einen wesentlichen Leistungsanteil erbringen sollen.
Beabsichtigt der Bieter sich bei der Erfüllung dieses Auftrages im Hinblick auf die erforderliche wirtschaftliche, finanzielle, technische oder berufliche Leistungsfähigkeit anderer Unternehmen zu bedienen (Eignungsleihe), so muss er die hierfür vorgesehenen Leistungen/Kapazitäten in einer entsprechenden Erklärung benennen. Der Bieter hat dem Auftraggeber nachzuweisen, dass ihm die erforderlichen Kapazitäten der Eignungsleihegeber im Auftragsfall zur Verfügung stehen und diese Unternehmen geeignet sind. Die erforderlichen Erklärungen werden mit den Vergabeunterlagen zur Verfügung gestellt.
Die Einschaltung von Unterauftragnehmern ist für den Fall der (späteren) Auftragserteilung zulässig. Sofern ein Bieter oder eine Bietergemeinschaft Unterauftragnehmer einschalten will, bietet er/sie die Leistung (später) als Generalunternehmer an. Bei der Einschaltung von Unterauftragnehmern haftet der Auftragnehmer für die ordnungsgemäße Gesamtabwicklung des Auftrags.
Werden die im Rahmen dieses Verfahrens gestellten Eignungsanforderungen nicht vom Generalunternehmer / der Bietergemeinschaft, sondern nur unter Berücksichtigung benannter Unterauftragnehmer erfüllt, ist dies nur zulässig, wenn diese Unterauftragnehmer die genannten Leistungen auch tatsächlich erbringen. Alle Bieter und auch alle Unterauftragnehmer sind zur Abgabe der geforderten Nachweise, Angaben und Erklärungen verpflichtet. Möchte sich der Bieter zum Nachweis seiner wirtschaftlichen und finanziellen Leistungsfähigkeit und / oder technischen und beruflichen Leistungsfähigkeit der Mittel eines Dritten bedienen (Eignungsleihe), hat er den Nachweis zu führen, dass ihm die erforderlichen Mittel dieses Dritten bei der Erfüllung des Auftrags zur Verfügung stehen werden. Hierzu ist die Verpflichtungserklärung mit den Unterlagen einzureichen.
6. Bietergemeinschaften
Bietergemeinschaften werden wie Einzelbieter behandelt. Bietergemeinschaften haben eine von allen Mitgliedern unterzeichnete Erklärung abzugeben (siehe Aufforderung zur Angebotsabgabe, Vergabeunterlagen).
Um unzulässige Wettbewerbsbeschränkung auszuschließen, dürfen Mitglieder einer Bietergemeinschaft nicht Mitglied in einer weiteren Bietergemeinschaft sein, welche ein konkurrierendes Angebot einreicht. Einzelbieter dürfen nicht zusätzlich Mitglied einer Bietergemeinschaft sein.
Die Bildung oder Änderung einer Bietergemeinschaft nach Ende des Verfahrens ist unzulässig.
7. Eignungskriterien
Bieter haben die geforderte Eignung für den zu vergebenden Auftrag nachzuweisen (siehe Vergabeunterlagen). Die Eignungsprüfung findet je nach gewählter Verfahrensart entweder in einem vorgelagerten Teilnahmewettbewerb oder mit Angebotsprüfung statt. Nur die Angebote von geeigneten Bietern werden entsprechend der Zuschlagskriterien gewertet.
Bei Vergabeverfahren mit Teilnahmewettbewerb behält sich der Auftraggeber gemäß § 51 VgV vor, die Anzahl der Bieter zu begrenzen. Dazu werden mit Bekanntmachung ggf. wertende Eignungskriterien aufgestellt.
Der Auftraggeber wird ab einer Auftragssumme von mehr als 50.000 € für den Bieter, der den Zuschlag erhalten soll, einen Auszug aus dem Wettbewerbsregister beim Bundeskartellamt anfordern.
8. Zuschlagskriterien, Bewertungsmethode
Das wirtschaftlichste Angebot wird auf Grundlage der in der Bekanntmachung und der Aufforderung zur Angebotsabgabe angegebenen Zuschlagskriterien sowie der angegebenen Bewertungsmethode ermittelt und erhält den Zuschlag.
9. Geheimhaltung
Der Inhalt der Ausschreibungsunterlagen ist Eigentum der LfA Förderbank Bayern. Er darf ohne schriftliche Genehmigung der LfA Förderbank Bayern weder ganz noch teilweise dupliziert, an Dritte weitergegeben oder anderweitig veröffentlicht werden. Dies gilt nicht für Kopien, die für die interne Verwendung bestimmt sind.
Die Bieter dürfen die Ausschreibungsunterlagen für keinen weiteren Zweck außer dem der Erstellung eines Teilnahmeantrags bzw. Angebots verwenden. Sie verpflichten sich, alle notwendigen Maßnahmen zu treffen, die sicherstellen, dass keine der zur Verfügung gestellten Informationen missbräuchlich benutzt werden. Alle Mitarbeiter, die sie zu der Bearbeitung und Erstellung des Angebots hinzuziehen, sind ebenfalls verpflichtet, diese Vertraulichkeit im Sinne des Auftraggebers zu wahren. Alle Daten, die die Anfrage beinhaltet, sind ausschließlich Informationen zur Erstellung des Teilnahmeantrags bzw. Angebots. Bieter verpflichten ggf. vorhandene Unterauftragnehmer ebenfalls zur Wahrung der Vertraulichkeit.
Alle vom Bieter eingereichten Unterlagen verbleiben zu Dokumentationszwecken beim Auftraggeber, bis die gesetzliche Aufbewahrungsfrist abgelaufen ist.
10. Vergütung
Die Teilnahme am Vergabeverfahren ist kostenfrei, es werden durch den Auftraggeber keine Gebühren erhoben. Für die Teilnahme am Verfahren wird den Bietern keine Vergütung gewährt. Dies gilt auch für etwaig geforderte Ortsbesichtigungen, Teststellungen oder Präsentationen.
11. Nachprüfungsbehörde
Nachprüfungsbehörde gemäß § 156 Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) ist:
Regierung von Oberbayern Vergabekammer Südbayern 80534 München Tel: 089 – 21 76 24 11 Fax: 089 – 21 76 28 47 Mail: vergabekammer.suedbayern@reg-ob.bayern.de
Fristen für die Einlegung von Rechtsbehelfen und Rügen ergeben sich insbesondere aus § 160 Abs. 3 GWB. Ein Nachprüfungsantrag ist unzulässig, soweit mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind (§ 160 Abs. 3 Nr. 4 GWB). Für die Einlegung von Rechtsbehelfen gelten darüber hinaus insbesondere die Regelungen der §§ 134, 135, 160 GWB.