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Technische Gebäudeausrüstung für Medienversorgung und Sicherheit einer Botschaft in Bujumbura

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 15.09.2026, 09:44 (Europe/Berlin)

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214 (Besondere Vertragsbedingungen)

WEITERE BESONDERE VERTRAGSBEDINGUNGEN Fortsetzung des VHB-Formblatts (siehe Nr. 10)

10.1a) Gültig für Bauleistung in Europa oder Nordamerika: Leistungen, die der Erschließung von Grundstücken im Ausland oder der Vorbereitung, Koordinierung oder Ausführung von Bauleistungen auf Grundstücken im Ausland dienen, sind nach § 3a Abs. 3 Nr. 1 i. V. m. § 1 Abs. 1 Nr. 1 des deutschen Umsatzsteuergesetztes (UStG) in Deutschland nicht umsatzsteuerpflichtig. Auch Lieferungen deutscher Unternehmen an die Auslandsvertretungen sind nach § 4 Abs. 1 i.V. m. §§ 6 bzw. 6a UStG in Deutschland grundsätzlich steuerbefreit. Eventuelle steuerrechtliche Pflichten im Gastland, die sich aus dem erteilten Auftrag ergeben, obliegen dem Auftragnehmer. Soweit ausländische Umsatzsteuer in Rechnung gestellt wird, muss der Auftragnehmer die erforderlichen Daten für die Geltendmachung von Steuerbefreiungen- / erstattungen über die Auslandsvertretung in seiner Rechnung angeben (z.B. Steuer-ID im Gastland). Anfallende Umsatzsteuerpflicht für Nachunternehmer liegt in der Eigenverantwortung des Auftragnehmers. Aufwendungen für die Abwicklung von steuerrechtlichen Belangen werden nicht separat vergütet. b) Gültig für Bauleistungen außerhalb von Europa oder Nordamerika: Leistungen, die der Erschließung von Grundstücken im Ausland oder der Vorbereitung, Koordinierung oder Ausführung von Bauleistungen auf Grundstücken im Ausland dienen, sind nach § 3a Abs. 3 Nr. 1 i. V. m. § 1 Abs. 1 Nr. 1 des deutschen Umsatzsteuergesetzes (UStG) in Deutschland nicht umsatzsteuerpflichtig. Eventuelle steuerrechtliche Pflichten im Gastland, die sich aus dem erteilten Auftrag ergeben, obliegen dem Auftragnehmer.
10.2Verschwiegenheitspflicht des Auftragnehmers Der Auftragnehmer verpflichtet sich, hinsichtlich interner Vorgänge im Auswärtigen Amt und in anderen Bundesressorts und -behörden, die ihm während der Zusammenarbeit mit der Auftraggeberin zu Kenntnis gelangen, Verschwiegenheit gegenüber Dritten zu wahren und sämtliche ihm bei der Zusammenarbeit bekannt werdenden Informationen der Auftraggeberin sowie der mit diesem verbundenen in- und ausländischen Partner vertraulich zu behandeln. Gleiches gilt für dem Auftragnehmer überlassene Unterlagen. Diese sind der Auftraggeberin unverzüglich nach Beendigung des Einzelauftrags oder auf Verlangen jederzeit herauszugeben. Der Auftragnehmer verpflichtet auch seine Mitarbeiter und Subunternehmer zu entsprechender Verschwiegenheit. Die Verschwiegenheitspflicht gilt über die Dauer des Vertrags hinaus.

Ende der Weiteren Besonderen Vertragsbedingungen

Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten Seite 1 von 1 Muster mit Stand vom 05.10.2021

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