BfAA-AGB-VOB-2023-05-09.pdf

Technische Gebäudeausrüstung für Medienversorgung und Sicherheit einer Botschaft in Bujumbura

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Liefer- und Geschäftsbedingungen des Bundesamts für Auswärtige Angelegenheiten für die Ausführung von Bauleistungen (AGB-BfAA-VOB)

(Stand 09. Mai 2023)

  1. Geltung der Liefer- und Geschäftsbedingungen

1.1. Allgemeine Vertragsbedingungen Dem Auftrag liegen gem. § 8a (1) Satz 1 VOB, Teil A (2019) die Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen (VOB/B) in der Fassung vom 19. Januar 2016 in der Fassung der Bekanntmachung im Bundesanzeiger BAnz. AT 19.01.2016 und die Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen für Bauleistungen (VOB/C) von September 2019 zugrunde. Der Auftragnehmer hat zudem die weiteren gesetzlichen Bestimmungen und die Verwaltungsvorschriften für das Öffentliche Bauwesen in der jeweils geltenden Fassung zu beachten; insbesondere die Bundeshaushaltsordnung (BHO) und ihre Verwaltungsvorschriften (VV-BHO) sowie die Richtlinien für die Durchführung von Bauaufgaben des Bundes (RBBau). Jede Änderung oder Ergänzung des Vertrags bedarf der Individualvereinbarung. Für die Durchführung des Vertrags gilt ausschließlich die deutsche Sprache. 1.2. Zusätzliche Allgemeine Vertragsbedingungen Soweit im Einzelnen nicht anders ausgehandelt und nicht im Auftragsschreiben individuell vereinbart, werden die nachstehend aufgeführten Liefer- und Geschäftsbedingungen der Vergabestelle des Bundesamts für Auswärtige Angelegenheiten mit dem Vertragsschluss gemäß § 305 II BGB Bestandteil des Vertrags. 1.3. Vertragsbedingungen des Auftragnehmers Entgegenstehende oder von diesen Bedingungen abweichende Bedingungen des Auftragnehmers werden nicht anerkannt.

  1. Gerichtsstand

Der Gerichtsstand ist Potsdam.

  1. Preisbildung

Die vereinbarten Preise sind Festpreise, soweit nicht ausdrücklich Abweichendes vereinbart wurde. Notwendige, auf einem Mangel beruhende Überar- beitungen der Leistungsergebnisse bei unveränderten Zielvorgaben und bei nur unwesentlich veränderten Forderungen des Bundesamts für Auswärtige Angelegenheiten begründen keinen Anspruch auf zusätzliche Vergütung. Für die Erteilung von Auskünften über eigene Leistungen im Zuge der Rechnungsprüfung erhält der Auftragnehmer keine zusätzliche Vergütung. Nachforderungen nach erteilter (Teil-) Schlussrechnung sind ausgeschlossen, es sei denn, das Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten durfte aufgrund besonderer Umstände nicht davon ausgehen, dass der Auftragnehmer mit der (Teil-) Schlussrechnung eine endgültige Bewertung seiner Leistungen vorgenommen hat.

  1. Allgemeine Pflichten des Auftragnehmers

Die Leistungsanforderungen an den Auftragnehmer werden durch die Sach- und Fachkunde des Bundesamts für Auswärtige Angelegenheiten nicht gemindert. Als Sachwalter des Bundesamts für Auswärtige Angelegenheiten darf der Auftragnehmer keine Unternehmer- oder Lieferanteninteressen vertreten. Er hat gemäß seinem Berufs- und Standesrecht im Rahmen des Vertrages ihm mit übertragenen Vermögensbetreuungspflichten ausschließlich für den Auftraggeber wahrzunehmen. Weder der Auftragnehmer noch eine ihm angehörige oder wirtschaftlich verbundene Person dürfen in einem von ihm vertragsgemäß betreuten Vergabeverfahren für einen Bewerber oder Bieter tätig sein, es sei denn, dass dadurch für den Auftragnehmer kein Interessenskonflikt besteht oder sich die Tätigkeiten nicht auf die Entscheidungen im Vergabeverfahren auswirken. Der Auftragnehmer hat die ihm übertragenen Leistungen mit seinem eigenen Büro zu erbringen. Nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Bundesamts für Auswärtige Angelegenheiten ist eine Unterbeauftragung an Nachunternehmer zulässig. Das Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten ist berechtigt, vom Auftragnehmer die Auswechslung eines Mitarbeiters zu verlangen, wenn dieser auf Grund seiner bisher erbrachten Leistungen nicht mehr das Vertrauen des Bundesamts für Auswärtige Angelegenheiten hat. Das Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten kann darüber hinaus eine Ergänzung des Personals durch geeignete Fachleute verlangen, wenn die eingesetzten Mitarbeiter nicht in ausreichendem Maße eine rechtzeitige Planung oder einen störungsfreien Bauablauf gewährleisten. Entsprechen die Leistungen des Nachunternehmers trotz Beanstandung durch den Auftraggeber nicht den Anforderungen, kann das Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten seine Zustimmung zur Beauftragung widerrufen mit der Folge, dass der Auftragnehmer die Leistung des Nachunternehmers selbst übernehmen muss oder mit Zustimmung des Bundesamts für Auswärtige Angelegenheiten einen anderen Nachunternehmer mit der Leistung beauftragt.

  1. Zusammenarbeit zwischen Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten, Auftragnehmer und anderen fachlich Beteiligten

Weisungsbefugt gegenüber dem Auftragnehmer ist nur das, mit der Vertragsdurchführung betraute Referat, des Bundesamts für Auswärtige Angelegenheiten. Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten und Auftragnehmer wirken mit den fachlich Beteiligten und den beauftragten Unternehmen vertrauensvoll zusammen, um das Projekt entsprechend der vereinbarten Zielsetzung zu realisieren. Das Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten unterrichtet den Auftragnehmer über die Leistungen, die die von ihm beauftragten fachlich Beteiligten zu erbringen haben, und übermittelt ihm die mit ihnen auf der Grundlage des Ablaufplans vereinbarten Termine. Der Auftragnehmer hat das Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten umfassend über den Stand der Planung und die planerischen Alternativen zur Realisierung der vereinbarten Ziele zu unterrichten, Auskunft über den vorgesehenen Bauablauf zu erteilen, sich mit ihm zu beraten und sich an den Vorgaben und Weisungen des Bundesamts für Auswärtige Angelegenheiten auszurichten. Wenn während der Ausführung der Leistungen Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Auftragnehmer und anderen fachlich Beteiligten auftreten, hat der Auftragnehmer unverzüglich schriftlich die Entscheidung des Bundesamts für Auswärtige Angelegenheiten herbeizuführen. Der Auftragnehmer hat das Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten unverzüglich über Umstände zu unterrichten, aus denen sich Ansprüche gegen mit der Ausführung beauftragte Unternehmen oder gegen fachlich Beteiligte bzw. gegen ihn selbst ergeben können. Der Auftragnehmer hat das Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten bei der Geltendmachung seiner Ansprüche zu unterstützen; die Geltendmachung erfolgt durch das Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten. Der Auftragnehmer hat dem Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten auf Anforderung über seine Leistungen unverzüglich und ohne besondere Vergütung schriftliche Stellungnahmen abzugeben, bis das Rechnungsprüfungsverfahren für die Baumaßnahme für abgeschlossen erklärt ist. Leistungsverweigerungsrechte wegen Meinungsverschiedenheiten oder fälliger Gegenforderungen stehen dem Auftragnehmer nicht zu.

  1. Vertretung des Bundesamts für Auswärtige Angelegenheiten durch den Auftragnehmer

Der Auftragnehmer ist im Rahmen seiner Objektüberwachungspflichten berechtigt und verpflichtet, die ausführenden Unternehmen zur vertragsgemäßen Ausführung ihrer Leistungen anzuhalten und ihnen gegenüber die Anordnungen zu treffen, die zur vertragsgemäßen Ausführung ihrer Leistungen erforderlich sind. Soweit Anordnungen zu treffen sind, die zusätzliche Vergütungsansprüche der ausführenden Unternehmen begründen können, hat er das Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten unverzüglich vorab zu unterrichten; seine Anordnungsbefugnis zur Aufrechterhaltung des ordnungsgemäßen Baubetriebs bleibt davon unberührt. Darüber hinaus hat der Auftragnehmer keine Befugnisse, finanzielle Verpflichtungen für das Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten einzugehen.

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  1. Auftragsbestätigung und Ausführungsunterlagen

Der jeweilige Auftrag ist dem Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten umgehend schriftlich zu bestätigen. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, dem Auftraggeber, den anderen fachlich Beteiligten und dem ggf. beauftragten Projektsteuerer die notwendigen Angaben und Unterlagen so rechtzeitig zu liefern, dass diese ihre Leistungen ordnungsgemäß erbringen können. Das Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten hat dem Auftragnehmer die für die Ausführung erforderlichen Unterlagen unentgeltlich und rechtzeitig zu übergeben. Die von den Vertragsparteien einander überlassenen Ausführungsunterlagen sind auf Verlangen zurückzugeben.

  1. Ausführung der Bauleistung

8.1. Leistungsbeschreibung/-umfang Die vertraglich bestimmte Art und der vertraglich festgelegte Umfang der Leistung, ggf. mit den dazugehörigen Anlagen, sind verbindlich. Soweit der Auftragnehmer Planungs-, Liefer- und Bauleistungen schuldet, sind alle Leistungen geschuldet, die erforderlich sind, um das vertragsgegenständliche Objekt mangelfrei, vollständig und zur vertraglich vorgesehenen Nutzung betriebsbereit und funktionsfähig herzustellen, auch wenn nicht alle dafür erforderlichen Leistungen in den Vertragsbestandteilen im Einzelnen beschrieben sind. Soweit nach Vertragsschluss Planungsleistungen aufgrund von Sach- oder Rechtsmängeln erforderlich werden, die für die Bauausführung erforderlich sind, gehören diese zum Leistungsumfang des Auftragnehmers. 8.2. Leistungsbeschaffenheit Die Leistungen müssen den allgemein anerkannten Regeln der Technik, dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit einschließlich der Grundsätze und Vorausset- zungen für einen späteren wirtschaftlichen Betrieb des Bauwerks/der baulichen Anlage sowie den öffentlich-rechtlichen Bestimmungen entsprechen. 8.3. Erfolgsort und Leistungsadresse Erfolgsort ist der jeweilig vereinbarte Leistungsort; i.d.R. die Baustelle. 8.4. Genehmigungen und Erlaubnisse Der Auftragnehmer ist - sofern nicht ausdrücklich etwas anderes geregelt ist - verpflichtet, alle Genehmigungen, Bescheinigungen, Zulassungen für den Einzelfall zu beschaffen, die für die Realisierung des Bauvorhabens erforderlich sind. Anschließende Abstimmungen mit Ämtern, Behörden und Versorgungsträgern - soweit erforderlich - hat der Auftragnehmer durchzuführen. Soweit der Auftragnehmer Vollmachten des Bundesamts für Auswärtige Angelegenheiten benötigt, ist der Auftragnehmer verpflichtet, diese unverzüglich anzufordern. 8.5. Bauaufsicht Der Auftragnehmer ist verpflichtet, für die gesamte Dauer seiner Tätigkeit auf der Baustelle eine der Art und dem Umfang des Bauvorhabens entsprechend sachverständige, technische Aufsicht zu stellen. 8.6. Unterrichtungsrecht Falls ein Unterrichtungsrecht im Einzelnen vereinbart wurde, gelten die gesetzlichen Vorschriften gemäß § 4 (1) Nr. 2 VOB/B. 8.7. Anordnungen Das Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten ist befugt, unter Wahrung der dem Auftragnehmer zustehenden Leitung Anordnungen zu treffen, die zur vertragsmäßigen Ausführung der Leistung notwendig sind. 8.8. Änderung der Regeln der Technik Der Auftragnehmer ist verpflichtet, technische Änderungen zu überwachen und der Auftraggeberin anzuzeigen. Ändern sich während der Ausführung die anerkannten Regeln der Technik, verpflichtet sich der Auftragnehmer, die bis zu diesem Zeitpunkt noch nicht ausgeführte Leistung entsprechend den geänderten Regeln auszuführen. Bis zu diesem Zeitpunkt erbrachte Leistungen sind nur dann und insoweit zu ändern, als die Änderung ohne unverhältnis- mäßig hohen Aufwand technisch möglich und dem Auftragnehmer zumutbar ist. Sofern der Auftragnehmer Anspruch auf Mehrvergütung für entstehende Mehrkosten geltend macht, hat er dies dem Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten zuvor unter Darlegung der Mehrkosten schriftlich darzustellen. Das Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten ist berechtigt, eine Leistungsänderung abzulehnen, sofern damit nicht gegen öffentlich-rechtliche Bauvorschriften verstoßen wird. Lehnt das Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten eine Änderung der Leistung ab, so schuldet der Auftragnehmer nur das bis zu diesem Zeitpunkt vertraglich Vereinbarte. 8.9. Leistungsbehinderung/-unterbrechung Das Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten ist berechtigt, den Auftragnehmer zur vertragsgerechten Leistungserbringung anzuhalten und Anordnungen zu treffen, wenn der Auftragnehmer seine Tätigkeiten nicht zeitgerecht aufnimmt oder fortführt. 8.9.1. Unterrichtungspflicht Kann die vertraglich vereinbarte Lieferfrist nicht eingehalten werden, so ist das Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten sofort– wenn möglich vorab fernmündlich – schriftlich zu unterrichten. Verzögert sich die Leistung eines fachlich Beteiligten oder eine Entscheidung des Auftragnehmers, kann das Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten im Rahmen des Zumutbaren Beschleunigungsmaßnahmen anordnen. 8.9.2. Rücktritt Das Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten ist in dem Fall, dass der Auftragnehmer den Umstand der Behinderung oder Unterbrechung der Leistung zu vertreten hat, berechtigt, von dem Auftrag – unbeschadet weiterer vertraglicher und gesetzlicher Ansprüche – nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Frist zurückzutreten. Liegt einer der in § 6 (2) Nr. 1 VOB/B aufgeführten Gründe vor, so werden die Ausführungsfristen verlängert. Die Fristverlängerung berechnet sich nach § 6 (4) VOB/B. Unterlässt der Auftragnehmer die Anzeige solcher Behinderungen nach § 6 (2) Nr. 1 VOB/B, obwohl ihm das nach den Umständen möglich gewesen wäre, hat er nur dann Anspruch auf Berücksichtigung behindernder Umstände, wenn dem Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten die entsprechenden Tatsachen und ihre hindernde Wirkung bekannt waren oder er diese hätte kennen müssen. Vor Anordnung von Beschleunigungsmaßnahmen oder der Festlegung von neuen Terminen oder Fristen hört das Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten den Auftragnehmer an und berücksichtigt seine Leistungsfähigkeit. 8.9.3. Kündigung Dauert eine Leistungsunterbrechung länger als drei Monate, so kann jeder Teil nach Ablauf dieser Zeit den Vertrag schriftlich kündigen. Im Übrigen richten sich Kündigungen durch das Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten nach § 8 VOB/B und durch den Auftragnehmer nach § 9 VOB/B. 8.10. Leistungsänderungen Das Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten hat das Recht, unter Berücksichtigung der Interessen des Verwenders, dem anderen Vertragsteil zumutbare Leistungsänderungen anzuordnen. Deren Konsequenzen richten sich nach § 2 (5) VOB/B. 8.11. Sauberkeit, Baustellenüberreste Arbeits- und Lagerplätze sind stets aufgeräumt und sauber zu halten. Anfallender Bauschutt ist umgehend zu beseitigen. Bei Verschmutzung des öffentlichen Straßenraums oder Eigentums Dritter, ist dies unverzüglich auf Kosten des Auftragnehmers zu reinigen. Nach Beendigung der Arbeiten, auch im Falle einer vorzeitigen Beendigung, ist der Auftragnehmer verpflichtet, die Baustelle umgehend zu räumen. In Anspruch genommene Bauteile oder angrenzende Grundstücke sind wieder in den ursprünglichen Zustand zu versetzen. Kommt der Auftragnehmer diesen Verpflichtungen nicht nach, kann das Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten bei fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Frist zur Nachholung alle erforderlichen Maßnahmen auf Kosten des Auftragnehmers durchführen zu lassen.

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  1. Haftung

Die Haftung des Auftragnehmers richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften, insbesondere nach den §§ 10 und 13 VOB/B.

  1. Vertragsstrafen

Individuell vereinbarte Vertragsstrafen richten sich nach den gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere nach § 11 VOB/B.

  1. Abnahme

11.1. Abnahmebedingungen Das Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten nimmt die Leistungen des Auftragnehmers nach Erbringung der letzten beauftragten Leistungsstufe ab. Voraussetzung ist, dass die Leistungen abnahmefähig fertig gestellt sind und keine wesentlichen Mängel erkennen lassen. Die Abnahme hat gemeinsam und förmlich zu erfolgen. Das Ergebnis der Abnahme ist in einem gemeinsamen Protokoll festzuhalten; im Protokoll sind vorhandene Mängel festzuhalten und die vertraglichen Erfüllungsansprüche vorzubehalten.

11.2. Gefahrübergang Der Auftragnehmer hat die von ihm ausgeführten Leistungen und die ihm für die Ausführung übergebenen Gegenstände bis zur Abnahme vor Beschädigung und Diebstahl zu schützen (§ 4 (5) Satz 1 VOB/B). Für den Gefahrübergang gelten die allgemeinen Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuches. Für die Bestimmung des Zeitpunkts des Gefahrübergangs kommt es auf den Typ des zwischen den Parteien geschlossenen Vertrags an, und zwar konkret, ob es sich um einen Kauf-, einen Werk-, oder einen Werklieferungsvertrag handelt. Bei Werkverträgen regeln die §§ 644 und 645 BGB den Gefahrübergang. Nach § 644 I 1 BGB geht mit der Abnahme die Gefahr auf den Besteller, das Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten, über. Bei sog. Unkörperlichen Werkleistungen ist für den Gefahrübergang die Vollendung der Leistung gemäß § 646 BGB relevant. Für den zufälligen Untergang und eine zufällige Verschlechterung der vom Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten bereitgestellten Sachen und der Leistung des Auftragnehmers ist dieser nach § 644 I 3 BGB nicht verantwortlich. Wird das Werk nicht abgenommen, sondern versandt, findet nach § 644 II BGB der Gefahrübergang schon statt, wenn der Auftragnehmer das Werk dem Spediteur oder Frachtführer oder der sonst zur Versendung bestimmten Person gemäß § 447 I BGB ausgeliefert hat. Bei Kaufverträgen geht die Gefahr gemäß § 446 I BGB mit der Übergabe auf den Käufer über. Wenn der Verkäufer auf Wunsch des Bundesamts für Auswärtige Angelegenheiten die Sache an einen anderen Ort als den Erfüllungsort versendet, geht die Gefahr gemäß § 447 I BGB bereits in dem Zeitpunkt über, in dem der Auftragnehmer die Sache dem Spediteur, dem Frachtführer oder der sonst zur Versendung bestimmten Person übergibt. Die Regelungen für den Gefahrübergang, die bei einem Kaufvertrag gelten, sind nach § 651 I 2 BGB auf einen Werklieferungsvertrag übertragbar, wenn es sich um die Herstellung vertretbarer Sachen i.S.v. § 91 BGB handelt. Wenn es sich dagegen um unvertretbare Sachen handelt, sind gemäß § 651 I 2 BGB die Regelungen über den Werkvertrag anwendbar.

11.3. Benutzung der Ware Hat das Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten die Leistung in Benutzung genommen, so gilt die Bestimmung des § 12 (5) Nr. 2 VOB/B.

  1. Mängelansprüche

12.1. Gesetzliche Mängelansprüche Mängelansprüche richten sich nach § 13 VOB/B. Der Auftragnehmer übernimmt die Mängelhaftung auch für handelsübliche Eigenschaften bzw. Funktionen, die über die in der Leistungsbeschreibung niedergelegten Eigenschaften bzw. Funktionen hinausgehen.

12.2. Verjährung Für die Verjährung der Mängelansprüche gelten die Fristen des § 13(4) VOB/B. Werden selbstständige Teile einer mangelhaften Leistung in Anerkennung des Mangels vom Auftragnehmer durch mangelfreie ersetzt oder nachgebessert, beginnt die Verjährungsfrist für die ersetzten oder nachgebesserten Teile mit der Herstellung des vertragsgemäßen Zustands von neuem.

  1. Rechnung

13.1. Anforderungen an die Rechnungsstellung Für jeden Auftrag ist eine gesonderte Rechnung auszustellen. Diese ist unter Angabe des im Auftragsschreiben bezeichneten Geschäftszeichens, der Auftragsnummer, der Geschäftsanschrift des Auftragnehmers, des Geschäftssitzes, der Telefon- und Faxnummer, der E-Mail-Adresse (soweit vorhanden) und der Bankverbindung (Kontonummer und Bankleitzahl) des Auftragnehmers einzureichen. Änderungen und Ergänzungen des Vertrags sind in der Schlussrechnung besonders kenntlich zu machen und auf Verlangen des Auftraggebers getrennt abzurechnen. Falls eine Teilleistung vereinbart wurde, ist keine Teilrechnung, sondern eine alle Teilleistungen zusammenfassende Rechnung nach Erbringung der letzten Teilleistung einzureichen. Bei Reparaturen, Wartungen und Dienstleistungen sind die Lohn- und Materialkosten getrennt aufzuführen.

13.2. Zeitpunkt der Rechnungsstellung Die Rechnung ist sofort nach der Leistungserbringung bei der in dem Auftrag angegebenen Rechnungsanschrift einzureichen. Reicht der Auftragnehmer eine prüffähige Schlussrechnung nicht ein, obwohl ihm das Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten eine angemessene Nachfrist gesetzt hat, so kann es die Schlussrechnung selbst auf Kosten des Auftragnehmers aufstellen, wenn es den Auftragnehmer zuvor darauf hingewiesen hat.

13.3. Rechnungsunterlagen Der Auftragnehmer hat die Schlussrechnung übersichtlich aufzustellen und dabei die Reihenfolge der Leistungspositionen gemäß der Gliederungsstruktur der Anlage zu den spezifischen Leistungspflichten und den Vergütungsregelungen (Honorar, Nebenkosten, Umsatzsteuer) des Vertrages in der Schluss- rechnung einzuhalten und die in den Vertragsbestandteilen enthaltenen Bezeichnungen zu verwenden. Die zum Nachweis von Art und Umfang der vertragsgemäß erbrachten Leistungen erforderlichen Unterlagen sind der Rechnung beizufügen. Bei Reparaturen, Wartungen und Dienstleistungen sind Durchschriften der unterschriftlich anerkannten Stundenlohnzettel und dergleichen beizufügen.

13.4. Rechnungsanschrift Die Rechnungsanschrift für den jeweiligen Auftrag ist dem Zuschlagsschreiben zu entnehmen. Dabei ist die Rechnung regelmäßig an das darin festgelegte zuständige Referat zu Händen des den Auftrag bearbeitenden Mitarbeiters zu senden.

  1. Stundenlohnarbeiten

Der Auftragnehmer hat Anspruch auf Vergütung von Stundenlohnarbeiten, wenn im Vertrag eine Vereinbarung über die Vergütung von Stundenlohnarbeiten getroffen ist und das Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten Stundenlohnarbeiten ausdrücklich anordnet.

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  1. Zahlung

15.1. Zahlungsfrist Die Zahlungs- und Skontofrist beginnt mit dem Tag des Eingangs der prüfbaren Rechnung. Für den Eingang ist der Eingangsstempel der Empfangsstelle am Leistungsort maßgebend. Der Anspruch wird gemäß § 16 (3) Nr. 1 VOB/B spätestens innerhalb von 30 Tagen nach Zugang der Schlussrechnung fällig. Die Zahlung erfolgt bargeldlos auf das vom Auftragnehmer anzugebende Konto. Abschlags-, Teil- oder Vorauszahlungen werden nur geleistet, wenn sie schriftlich vereinbart worden sind. 15.2. Falschzahlungen Wird nach Annahme der Schlusszahlung festgestellt, dass die Vergütung abweichend vom Vertrag oder aufgrund unzutreffender anrechenbarer Kosten ermittelt wurde, so ist die Abrechnung zu berichtigen. Soweit Honorare aufgrund der Kostenfeststellung zu berechnen sind, ist die Abrechnung zu berichtigen, wenn sich infolge deren Überprüfung Änderungen der für die Abrechnung maßgebenden anrechenbaren Kosten ergeben. Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten und Auftragnehmer sind verpflichtet, die sich danach ergebenden Beträge zu erstatten. Sie können sich nicht auf einen etwaigen Wegfall der Bereicherung (§ 818 III BGB) berufen. Die Ausgaben des Bundesamts für Auswärtige Angelegenheiten unterliegen der Rechnungsprüfung durch den Rechnungshof. Die Rechnungsprüfung kann auch erst nach Ablauf mehrerer Jahre durchgeführt werden. Die gesetzliche Verjährungsfrist (§ 195 BGB) von Ansprüchen aus ungerechtfertigter Bereicherung wegen insoweit festgestellter ungerechtfertigter Zahlungen bzw. Überzahlungen beginnt mit der Kenntnis des Bundesamts für Auswärtige Angelegenheiten vom Ergebnis der Rechnungsprüfung. Der Auftragnehmer muss bis zum Ablauf dieser Verjährungsfrist damit rechnen, dass er auf Erstattung dieser ungerechtfertigt gezahlten Beträge in Anspruch genommen wird. Im Falle der Überzahlung hat der Auftragnehmer den überzahlten Betrag zu erstatten. Leistet er innerhalb von 14 Kalendertagen nach Zugang des Rückforderungsschreibens und nach Mahnung des Auftragnehmers durch das Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten nicht, befindet er sich mit seiner Zahlungsverpflichtung in Verzug und hat Verzugszinsen in Höhe von 8 v.H. über dem Basiszinssatz des § 247 BGB zu zahlen. 15.3. Verpackungs- und Nebenkosten Verpackungskosten werden mit der Rechnung zu den Selbstkosten des Auftragnehmers vergütet, sofern sie vertraglich vereinbart und nicht bereits in den Auftragspreis einbezogen sind. Falls Nebenkosten jedweder Art gesondert vertraglich vereinbart werden, können diese nicht direkt bei der Anlieferung erhoben und vergütet werden, sondern werden mit der Rechnung beglichen.

  1. Sicherheitsleistung, Versicherungen

Ist eine Sicherheitsleistung vereinbart, richtet sich diese nach den Regelungen des § 17 VOB/B. Versicherungen jeder Art im Zusammenhang mit dem Auftrag dürfen zu Lasten des Bundesamts für Auswärtige Angelegenheiten nicht abgeschlossen werden. Der Auftragnehmer muss eine Berufshaftpflicht- versicherung während der gesamten Vertragszeit unterhalten und nachweisen. Er hat zu gewährleisten, dass zur Deckung eines Schadens aus dem Vertrag Versicherungsschutz in Höhe der im Vertrag genannten Deckungssummen besteht. Der Auftragnehmer hat vor dem Nachweis des Versicherungsschutzes keinen Anspruch auf Leistungen des Bundesamts für Auswärtige Angelegenheiten. Der Auftragnehmer ist zur unverzüglichen schriftlichen Anzeige verpflichtet, wenn und soweit Deckung in der vereinbarten Höhe nicht mehr besteht. Er ist in diesem Fall verpflichtet, unverzüglich durch Abschluss eines neuen Versicherungsvertrages Deckung in der vereinbarten Höhe für die gesamte Vertragszeit nachzuholen, zu gewährleisten und nachzuweisen.

  1. Verbotene Handlungen

Das Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten ist berechtigt, mit sofortiger Wirkung vom Vertrag zurückzutreten, wenn der Auftragnehmer Mitarbeitern des Bundesamts für Auswärtige Angelegenheiten Geschenke oder andere Vorteile im Sinne der §§ 331 ff. StGB verspricht, anbietet oder gewährt.

  1. Zusätzliche Auftragsbedingungen bei reinen Lieferleistungen nach der VOB

18.1. Zeitpunkt der Rechnungsstellung Im Falle der Lieferung der Ware über die Kurierstelle des Bundesamts für Auswärtige Angelegenheiten erhält der Auftragnehmer eine schriftliche Bestätigung über die Ausfuhr durch die Beschaffungsstelle des Bundesamts für Auswärtige Angelegenheiten (durch das jeweils zuständige Referat). 18.2. Rechnungsunterlagen Der Frachtbrief, Bill of Loading oder AWB, ggf. eine Ausfertigung der mit dem Zollsichtvermerk versehenen Bundeseigentumsbescheinigung (BEB), sowie alle sonstigen die Ansätze erläuternden Unterlagen sind beizufügen. 18.3. Ausführung der Leistung 18.3.1. Leistungsort und Leistungsadresse Leistungsort ist der jeweilig vereinbarte Lieferort. Lieferungen sind frei Verwendungsstelle an die im Auftragsschreiben festgelegte Liefer-/Leistungsadresse auszuführen. 18.3.2. Lieferschein Jeder Lieferung – auch Teillieferung, falls besonders vereinbart – ist ein Lieferschein (ggf. mit Wiegezettel) beizufügen, aus dem auch die Fabrik- bzw. Artikelnummer der gelieferten Gegenstände ersichtlich sein müssen. Auf dem Lieferschein sind in jedem Fall das im Auftragsschreiben angegebene Geschäftszeichen sowie ggf. die Auftragsnummer anzugeben, die aus dem Auftragsschreiben entnommen werden kann. Sofern der Lieferant das Ge- schäftszeichen und ggf. die Auftragsnummer im Lieferschein nicht angibt, behält sich das Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten die Abweisung der Lieferung vor. Die hieraus entstehenden Kosten gehen zu Lasten des Auftragnehmers. 18.3.3. Verpackung Die Lieferungen müssen handelsüblich und für den vertraglich vereinbarten Transport geeignet verpackt sein. Die kostenlose Entsorgung der Verpackung ist vom Auftragnehmer sicherzustellen. Die Rücknahme von Versandverpackungen erfolgt gemäß der Verpackungsverordnung (VerpackV). 18.3.4. Gefahrgut Stoffe, von denen aufgrund physikalischer oder chemischer Eigenschaften beim Transport Gefahren für die Allgemeinheit ausgehen können, sind gemäß den geltenden Vorschriften zu kennzeichnen. 18.4. Zahlung bei Frachtaufträgen Für den Fall, dass eine spezifizierte Frachtabrechnung aufgrund eines Frachtauftrages eingereicht wird, wird die Rechnung ab der deutschen Grenze bzw. ab dem deutschen Hafen bis Eingangshafen/ -station oder Containerterminal in EURO (€) bezahlt. 18.5. Zusätzliche Auftragsbedingungen bei Auslandsversand Der Auftrag wird dem Auftragnehmer im Namen und für Rechnung des ausländischen Auftraggebers durch ein Auftragsschreiben erteilt. Das Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten leistet hierbei nur Amtshilfe und veranlasst den Versand ins Ausland. Insbesondere sind die nachstehenden Hinweise zu beachten. 18.5.1. Lieferungen in Drittlandsgebiete (Gebiete außerhalb der EU) Gemäß § 4 Nr. 1 des Umsatzsteuergesetzes vom 21.02.2005 (UStG 2005) bleiben Ausfuhrlieferungen in ein Drittlandsgebiet (§ 6 I UStG) umsatzsteuerfrei. Bei direkter Lieferung an eine deutsche Auslandsvertretung wird diese dem Auftragnehmer auf Anfrage eine entsprechende Ausfuhrbescheinigung ausstellen. Im Falle der Lieferung der Ware über die Kurierstelle des Bundesamts für Auswärtige Angelegenheiten erhält der Auftragnehmer eine schriftliche Bestätigung über die Ausfuhr durch die Beschaffungsstelle im Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten (durch das jeweils zuständige Referat).

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18.5.2. Lieferungen in das Gemeinschaftsgebiet (EU-Mitgliedstaaten) Nach § 4 Nr. 7 c UStG. sind die diplomatischen Missionen und berufskonsularischen Vertretungen und deren Mitglieder von der Besteuerung des innerge- meinschaftlichen Verkehrs befreit. Bei direkter Lieferung an eine deutsche Auslandsvertretung (Auftraggeber) wird diese dem Auftragnehmer auf Anfrage eine entsprechende Bescheinigung ausstellen. 18.5.3. Rechnungsstellung bei Auslandsversand Die Rechnung ist unbedingt auf den Namen des o.a. ausländischen Auftraggebers (Deutsche Auslandsvertretung) und ohne Angabe der Mehrwertsteuer auszustellen. Die Rechnung ist an folgende Anschrift zu senden: Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten Dienststelle Bonn an das jeweils zuständige Referat Postfach 1148 53001 Bonn

bzw. an die im Auftrag benannte Anschrift zum Rechnungsempfang.

  1. Schlussbestimmungen

Für diese Bedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen dem Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten und dem Auftragnehmer gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Sollte eine Bestimmung in diesen Bedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit der sonstigen vertraglichen Bestimmungen oder Vereinbarungen gemäß § 306 I BGB nicht berührt.


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