Vertraulichkeitsverpflichtung
der
im Folgenden auch „Bieter“
gegenüber der
Bundesanstalt für Immobilienaufgaben
Anstalt öffentlichen Rechts
vertreten durch den Vorstand,
Ellerstr. 56
53119 Bonn
im Folgenden auch „BImA“
jeweils einzeln auch als „Projektpartner“ oder „Partei“ und gemeinsam als „Projektpartner“ oder „Parteien“ bezeichnet.
Im Zuge der Durchführung des Ausschreibungsverfahrens Technische Beratungsleistung für die Realisierung von Bundeswehrunterkünften (VOEK 310-25) wird der Bieter bzw. etwaige spätere Auftragnehmer vertrauliche Informationen über das und im Zusammenhang mit dem Projekt erhalten.
Zur Regelung der Vertraulichkeit solcher Informationen verpflichtet sich der Bieter, zusätzlich zu etwaigen weitergehenden Anforderungen nach den Bestimmungen über den Umgang mit VS-Unterlagen, wie folgt:
- Definitionen
- „Vertrauliche Informationen“ sind alle finanziellen, technischen, rechtlichen, steuerlichen, die Geschäftstätigkeit, die Mitarbeiter oder die Geschäftsführung, das europaweite Vergabeverfahren betreffenden oder sonstigen Informationen (sämtliche Vergabeunterlagen einschließlich Daten, Aufzeichnungen, Know-how, Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, sämtliche Informationen über die am europaweiten Vergabeverfahren beteiligten Bieter - inklusive ihrer Identität - sowie die Erkenntnisse aus den Dialoggesprächen und Verhandlungen), welche sich auf das Projekt beziehen und/oder im Rahmen der gemeinschaftlichen Projektrealisierung den anderen Projektpartnern, dessen Organen, Mitarbeitern, Beratern oder sonstigen für ihn tätige Dritten direkt oder indirekt zugänglich gemacht werden oder diesen auf sonstige Weise zur Kenntnis gelangen, zur Verfügung gestellt werden oder welche durch die gemeinschaftliche Realisierung des Projektes erlangt werden.
Ob und auf welchem Trägermedium die Informationen verkörpert sind, ist unerheblich; insbesondere sind auch mündliche Informationen umfasst. Unerheblich ist auch, ob Dokumente oder andere Trägermedien von den Projektparteien oder anderen erstellt wurden, sofern sie Informationen verkörpern, die sich auf das Projekt, die Projektpartner oder die beteiligten Bieter beziehen.
Eine vertrauliche Information im Sinne dieser Klausel ist auch die Tatsache, dass vertrauliche Informationen einem Projektpartner oder einer berechtigten Person zur Kenntnis gebracht wurden, die Existenz und der Inhalt dieser Vertraulichkeitsverpflichtung sowie sämtliche sonstige, den Abschluss oder die Durchführung des Projektes betreffende Informationen, einschließlich der Tatsache, dass Gespräche über das Projekt stattfinden und der Stand dieser Gespräche.
Eine Information gilt nicht als vertraulich, wenn sie zum Zeitpunkt der Preisgabe durch den berechtigten Projektpartner an einen anderen Projektpartner oder berechtigte Person bereits öffentlich bekannt war. Dies gilt jedoch nicht, wenn diese öffentliche Information unmittelbar oder auch nur mittelbar durch einen Verstoß gegen diese Vertraulichkeitsverpflichtung sowie die Regelungen des europäischen Vergabe- und Wettbewerbsrecht bekannt wurde. Auch in diesem Fall gilt eine auf diesem Wege erlangte Information als vertraulich. Die Beweislast dafür, dass die Information nicht vertraulich ist, trägt derjenige, dem die Information zur Verfügung gestellt wurde.
-
- „Berechtigte Personen“ sind die Projektpartner und Berater des Bieters, deren Organe und Mitarbeiter, sowie mit dem Projektpartner verbundene Unternehmen, deren Organe und Mitarbeiter, Nachunternehmer des Bieters, deren Organe und Mitarbeiter, oder sonstige für ihn im Rahmen des Projekts tätige Dritte, sofern sie mit dem Vorhaben notwendigerweise zu befassen sind und daher einer dieser Vertraulichkeitsverpflichtung entsprechenden Vertraulichkeitsverpflichtung zu unterliegen haben. Sollte die BImA ernsthafte und entsprechend darzulegende Bedenken hinsichtlich der Einschaltung eines bestimmten Beteiligten durch den Bieter haben, werden sich die Parteien hierüber beraten und bemühen, die Bedenken durch angemessene Maßnahmen auszuräumen.
- „Verbundene Unternehmen“ sind Unternehmen im Sinne der §§ 15 ff. AktG einschließlich der Gesellschaft.
- „Mitarbeiter“ sind Arbeitnehmer der Projektpartner und der jeweiligen verbundenen Unternehmen sowie Mitarbeiter ohne Arbeitnehmerstatus wie z.B. freie Mitarbeiter und Zeitarbeitskräfte.
- Verpflichtungen zur Vertraulichkeit
- Der Bieter wird die Informationen streng vertraulich behandeln und sie Dritten, die nicht berechtigte Personen sind, weder weiterleiten noch auf sonstige Weise zugänglich machen sowie geeignete Vorkehrungen zum Schutz der vertraulichen Informationen treffen, mindestens aber diejenigen Vorkehrungen, mit denen der Bieter sensible Informationen über sein eigenes Unternehmen schützt.
- Der Bieter wird sämtliche berechtigten Personen, die vertrauliche Informationen erhalten, entsprechend dem Inhalt und Umfang dieser Vertraulichkeitsverpflichtung verpflichten und sicherstellen, dass alle berechtigten Personen die Bestimmungen dieser Vertraulichkeitsverpflichtung einhalten.
- Eine Weitergabe, Überlassung oder sonstige Zugänglichmachung derartiger Informationen ist insofern nur an solche Mitarbeiter oder Berater des Bieters zulässig, die durch ihren Anstellungsvertrag oder sonstige vertragliche Vereinbarungen oder aufgrund gesetzlicher Verpflichtung zur vertraulichen Behandlung der überlassenen Informationen in dem hier beschriebenen Ausmaß verpflichtet sind. Der Bieter übernimmt gegenüber der BImA die unbeschränkte Haftung für Verstöße seiner Mitarbeiter, Berater und sonstiger von ihm im Rahmen des Projekts eingeschalteter Dritter (z.B. Nachunternehmer) gegen die Pflichten zur vertraulichen Behandlung der überlassenen Informationen.
- Der Bieter wird die vertraulichen Informationen ausschließlich zur Beteiligung an dem Vergabeverfahren sowie zur etwaigen Realisierung des Vorhabens verwenden.
- Der Bieter verpflichtet sich darüber hinaus, nur diejenigen Mitarbeiter und Berater der BImA anzusprechen, deren Namen ihm zu diesem Zweck durch die BImA benannt werden.
- Der Bieter verpflichtet sich, der BImA innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt einer entsprechenden schriftlichen Aufforderung alle in Schriftform erhaltenen vertraulichen Informationen zurückzugeben oder - wenn die BImA dies ausdrücklich verlangt - diese vollständig zu vernichten und dies gegenüber der BImA rechtsverbindlich nachzuweisen bzw. zu erklären. Dies gilt in gleicher Weise für alle Kopien oder sonstigen körperlichen Wiedergaben sowie für alle vom Bieter erstellten Zusammenfassungen, Besuchsberichte und sonstigen Unterlagen (auch auf Datenträgern), die vertraulichen Informationen enthalten. Dies gilt nicht, sofern und soweit der Bieter gesetzlich oder durch Anordnung eines zuständigen Gerichts oder einer zuständigen Behörde zur Aufbewahrung verpflichtet ist.
- Der Bieter wird die BImA unverzüglich informieren, soweit er oder eine berechtigte Person aus seiner Sphäre Kenntnis davon erlangen, dass vertrauliche Informationen unter Verstoß gegen diese Vertraulichkeitsverpflichtung weitergegeben wurden.
- Ohne vorherige schriftliche Zustimmung der BImA ist der Bieter nicht berechtigt, Dritten über den Stand der Verhandlungen bzw. Erörterungen über die Verdingungsunterlagen, die Vertragsentwürfe oder sonstige damit in Zusammenhang stehende Vereinbarungen, Unterlagen und Umstände Auskunft zu geben. Dritte in diesem Zusammenhang sind nicht Unternehmen, die als herrschende Unternehmen in einem Rechtsverhältnis im Sinne von § 17 AktG zum Bieter stehen.
- Der Bieter ist der BImA zum Ersatz des ihr aus einer Verletzung dieser Vertraulichkeitsverpflichtung entstehenden Schadens verpflichtet. Die Parteien vereinbaren zudem eine Vertragsstrafe in Höhe von EUR 20.000,00 für jeden Fall der Verletzung dieser Vertraulichkeitsverpflichtung. Diese wird auf weitere Schadensersatzansprüche der BImA wegen der Verletzung dieser Vertraulichkeitsverpflichtung angerechnet.
- Ausnahmen zu den Verpflichtungen zur Vertraulichkeit
- Die Verpflichtungen zur Vertraulichkeit gemäß § 2.1 gelten nicht, wenn und soweit
- die BImA für den konkreten Einzelfall der Weitergabe der vertraulichen Informationen an einen Dritten ihre vorherige schriftliche Zustimmung gegenüber dem Bieter erteilt hat;
- der Bieter die vertraulichen Informationen vor der Abgabe dieser Vertraulichkeitsverpflichtung von einem Dritten erlangt hat oder danach ohne Verletzung dieser Vertraulichkeitsverpflichtung von einem Dritten erlangt, sofern der Dritte jeweils rechtmäßig in den Besitz der Informationen gelangt ist und durch die Weitergabe nicht gegen eine ihn bindende Vertraulichkeitsverpflichtung und/oder das europäische Vergabe- und Wettbewerbsrecht verstößt;
- der Bieter die vertraulichen Informationen aus öffentlich zugänglichen Quellen erlangt hat; oder
- der Bieter zur Offenlegung der vertraulichen Informationen durch den Beschluss eines Gerichts, der Anordnung einer Behörde oder gesetzlich verpflichtet ist. Hält sich der Bieter derart für verpflichtet, wird er die BImA, soweit rechtlich zulässig, rechtzeitig vor der Offenlegung schriftlich informieren, damit diese die Möglichkeit hat, die Offenlegung durch rechtliche Maßnahmen zu unterbinden. In dieser Information wird der Bieter in geeigneter Form mitteilen, beispielsweise durch schriftliches Gutachten eines Rechtsberaters, welche vertraulichen Informationen weitergeleitet werden müssen. Der Bieter wird nur den Teil der vertraulichen Informationen offenlegen, der offen gelegt werden muss.
- Der Bieter trägt die Beweislast für das Vorliegen einer Ausnahme von der Verpflichtung zur Vertraulichkeit/Verschwiegenheit.
- Die Verpflichtungen zur Vertraulichkeit gemäß § 2.1 gelten nicht, wenn und soweit
- Informationsvermittlung
- Die BImA übernimmt durch den Erhalt dieser Vertraulichkeitsverpflichtung keine Verantwortung für die Richtigkeit und Vollständigkeit der vertraulichen Informationen oder der Annahmen, die auf den vertraulichen Informationen basieren.
-
- Die Bestimmungen dieser Vertraulichkeitsverpflichtung haben keinen rechtsgeschäftlichen Erklärungsinhalt im Hinblick auf das Projekt oder in sonstiger Weise über den Inhalt der Bestimmungen dieser Vertraulichkeitsverpflichtung hinaus. Insbesondere verbleiben die von dem jeweiligen Projektpartner eingebrachten Informationen im geistigen Eigentum dieses Projektpartners und es werden durch die Vertraulichkeitsverpflichtung keine Nutzungs- oder Lizenzrechte begründet.
- Laufzeit, Geltungsreichweite
Die Verpflichtungen aus dieser Vertraulichkeitsverpflichtung beginnen am Tag ihrer Unterzeichnung und gelten während der Laufzeit des Vergabeverfahrens sowie nach dessen Ende fort, unabhängig von dem Zeitpunkt, zu welchem der Bieter ggf. aus dem Vergabeverfahren ausscheidet, mindestens jedoch bis zur vollständigen Abwicklung des Projekts.
- Übertragbarkeit von Rechten
Die Rechte und Pflichten aus dieser Vertraulichkeitsverpflichtung sind nicht übertragbar.
- Schriftform
Änderungen und Ergänzungen dieser Vertraulichkeitsverpflichtung bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für eine Änderung des Schriftformerfordernisses selbst.
- Teilunwirksamkeit
Für den Fall, dass einzelne Bestimmungen dieser Vertraulichkeitsverpflichtung ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sind oder werden, oder für den Fall, dass diese Vertraulichkeitsverpflichtung des Bieters gegenüber der BImA unbeabsichtigte Lücken enthält, wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dieser Vertraulichkeitsverpflichtung nicht berührt. Anstelle der unwirksamen, undurchführbaren oder fehlenden Bestimmung gilt eine solche wirksame und durchführbare Bestimmung als zwischen den Parteien vereinbart, wie sie die Parteien unter Berücksichtigung des wirtschaftlichen Zwecks und den Zielen dieser Vertraulichkeitsverpflichtung festgehalten hätten, wenn ihnen bei Abgabe dieser Vertraulichkeitsverpflichtung die Unwirksamkeit, Undurchführbarkeit oder das Fehlen der betreffenden Bestimmung bewusst gewesen wäre. Die Parteien sind verpflichtet, eine solche Bestimmung schriftlich zu bestätigen.
- Anzuwendendes Recht und Gerichtsstand
- Diese Vertraulichkeitsverpflichtung unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss der einschlägigen Verweisungsregeln des deutschen internationalen Privatrechts.
- Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dieser Vertraulichkeitsverpflichtung ist Bonn.
, den
(Ort, Datum)
_____________________________________________
(Stempel und rechtsverbindliche Unterschrift(en) des Bieters)
(Firma (Name des Unternehmens) und Benennung des Namens der für das Unternehmen
handelnden Person)