VOEK_310-25_VE04_T1-3_GWB.pdf

Technische Beratung für Planung und Bau von Bundeswehrunterkünften

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 10.09.2026, 21:02 (Europe/Berlin)

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VOEK 310-25_VE04_T1-3_GWB Seite 1 von 1

Hinweisblatt

Wichtiger Hinweis für die Angebotsabgabe (2. Stufe) zum Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb Kenntlichmachung der Fabrikations-, Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse in den Angebotsunterlagen

Nach dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) - BGB1. l S. 1102, haben die Verfah- rensbeteiligten in einem Verfahren vor der Nachprüfungskammer oder dem Vergabesenat u.U. Anspruch auf Akteneinsicht und können sich ggf. Ausfertigungen, Auszüge oder Abschriften erteilen lassen (§ 165 Abs. 1 GWB). Die Vergabekammer hat die Einsicht in die Unterlagen zu versagen, soweit dies aus wichtigen Grün- den, insbesondere des Geheimschutzes oder zur Wahrung von Fabrikations-, Betriebs- oder Ge- schäftsgeheimnissen geboten ist (§ 165 Abs. 2 GWB).

Nach Abs. 3 des § 165 GWB hat jeder Beteiligte mit der Übersendung seiner Akten oder Stellung- nahmen auf die Wahrung der Fabrikations-, Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse hinzuweisen und diese in den Unterlagen entsprechend kenntlich zu machen. Erfolgt keine Kenntlichmachung, kann die Vergabekammer oder der Vergabesenat von der Zustimmung auf Einsicht ausgehen.

Unter Bezug auf die gesetzliche Regelung des GWB haben Sie daher die Möglichkeit, in Ihren Ange- botsunterlagen Fabrikations-, Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse als solche deutlich zu machen.

Fehlt eine solche Kenntlichmachung, ist von der Zustimmung zur Einsichtnahme i.S. des § 165 Abs. 3 GWB auszugehen.

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