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Cateringvertrag
Zwischen
dem Kreis Offenbach, vertreten durch den Kreisausschuss, dieser vertreten durch den Landrat Oliver Quilling und den Ersten Kreisbeigeordneten Carsten Müller,
Werner-Hilpert-Straße 1, 63128 Dietzenbach
- nachfolgend „Auftraggeber“ genannt -
und
(…)
- nachfolgend „Auftragnehmer“ genannt -
wird folgender Vertrag über die Erbringung von Cateringleistungen (nachfolgend: „Cateringvertrag“) geschlossen:
§ 1 Vertragsgegenstand
Der Auftraggeber betreibt im Kreisgebiet verschiedene Unterkünfte zur vorübergehenden Unterbringung von Flüchtlingen und Asylbewerber/innen (nachfol- gend: die „Untergebrachten“), darunter die beiden Unterkünfte
Dornhofstraße 38-40, 63263 Neu-Isenburg und
An der Trift 75, 63303 Dreieich
(nachfolgend: die „Gemeinschaftsunterkünfte“). Mit dem vorliegenden Cateringvertrag überträgt der Auftraggeber dem Auftragnehmer die Vollversorgung der in diesen beiden Gemeinschaftsunterkünften Untergebrachten mit Speisen und Getränken.
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§ 2 Vertragsbestandteile
(1)
Als Vertragsbestandteile gelten in der Rangfolge
a. die Bedingungen dieses Vertrages, b. die Leistungsbeschreibung des Auftraggebers (Anlage 1), c. das Angebot vom …… einschließlich sämtlicher Eigenerklärungen (Anlage 2), d. die allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Leistungen – VOL/B in der jeweils gültigen Fassung, e. die gesetzlichen Bestimmungen des BGB.
(2)
Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers finden keine Anwendung.
§ 3 Leistungen des Auftragnehmers
(1)
Der Auftragnehmer gewährleistet ab dem 01.02.2027 die Vollverpflegung der Untergebrachten in den beiden unter § 1 benannten Gemeinschaftsunterkünften, und zwar im eigenen Namen, auf eigene Rechnung und auf eigenes wirtschaftliches Risiko nach Maßgabe der nachfolgenden Regelungen.
(2)
Die Leistung ist kalendertäglich sicherzustellen. Um eine unterbrechungsfreie Versorgung zu gewährleisten, hat der Auftragnehmer ausreichende Personal- und Lieferkapazitäten sicherzustellen und für eine Notfall- / Backup-Versorgung bei Ausfällen zu sorgen.
Im Einzelnen hat der Auftragnehmer den Untergebrachten die folgenden Mahlzeiten in ausreichender Menge anzubieten:
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(2.1) Frühstück
Zwischen 07:30 und 09:00 Uhr bietet der Auftragnehmer den Untergebrachten Frühstück in Buffetform an. Dieses beinhaltet stets mindestens Brötchen, Brotva- rianten, Butter oder Margarine, eine Wurst- und Käseauswahl, Marmelade, Honig, Joghurt und Obst in ausreichender Menge.
Zusätzlich sind Heißgetränke (Kaffee und Tee) sowie Wasser in ausreichender Menge anzubieten (s. hierzu Abs. 4).
(2.2) Warmes Mittagessen
Der Auftragnehmer bietet den Untergebrachten täglich wechselnde warme Gerichte als Hauptmahlzeit in Buffetform an, darunter stets auch ein vegetarisches Gericht. Die Untergebrachten können zwischen verschiedenen Beilagen und / oder Salat wählen. Auch ein Dessert ist anzubieten.
Die Speiseausgabe erfolgt zwischen 12:00 und 13:30 Uhr.
(2.3) Abendessen
Der Auftragnehmer bietet den Untergebrachten ein täglich wechselndes Abendessen in Buffetform an. Es beinhaltet stets eine kalte Brotmahlzeit, eine leichte warme Komponente (z.B. Suppe) sowie Obst oder Gemüse.
Die Speiseausgabe erfolgt zwischen 18:00 und 19:00 Uhr.
(3)
Die Verpflegung hat abwechslungsreich, ausgewogen und unter Berücksichtigung kultureller Ernährungsgewohnheiten (insbesondere für Personen aus der Ukraine, Türkei und Syrien) und religiöser Ernährungsvorgaben zu erfolgen, bspw. im Hinblick auf muslimische Ernährungsvorschriften (u.a. „Halal“-Optionen).
Auf etwaige Nahrungsmittelunverträglichkeiten ist nach Möglichkeit Rücksicht zu nehmen. Enthalten Speisen Zusatzstoffe, sind diese entsprechend zu kenn- zeichnen.
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(4)
Der Auftragnehmer ist verpflichtet, Säuglingen ab dem vollendeten 5. Lebensmonat - entsprechend dem individuellen Entwicklungsstand sowie den Vorgaben der Erziehungsberechtigten – täglich frisch zubereiteten Gemüsebrei oder alternativ handelsübliche Beikost in gleichwertiger Qualität bereitzustellen. Die Be- reitstellung hat bedarfsgerecht zu erfolgen und umfasst in der Regel bis zu drei Beikostmahlzeiten pro Tag. Die Speisen müssen den jeweils geltenden lebens- mittelrechtlichen und ernährungsphysiologischen Anforderungen für Säuglingsbeikost entsprechen.
(5)
Für jeden Untergebrachten sind täglich ca. 1,5 – 2 Liter Trinkwasser kostenlos anzubieten. Sofern geboten, ist die Wassermenge im Sommer anzupassen. Die Vergütung ist im Preis enthalten.
Zudem sind 1 - 1,5 Tassen Kaffee kalendertäglich pro Untergebrachtem bereitzustellen. Hierfür stellt der Auftragnehmer je nach Anzahl der Untergebrachten entsprechend viele Kaffeemaschinen auf. Pro 70 Personen ist mit einer Kaffeemaschine zu rechnen. Zudem werden Teestationen in ausreichender Menge mit verschiedenen Teesorten zur Verfügung gestellt.
(6)
Der Auftragnehmer übernimmt die komplette Essensausgabe. Eine Selbstbedienung findet nicht statt. Er stellt Geschirr, Besteck und Ausgabeequipment. Der Einsatz von professionellen Catering-Systemen (z.B. Chafing Dishes) ist verpflichtend, um eine hygienisch einwandfreie, nachhaltige und unverpackte Essens- präsentation zu gewährleisten.
Professionelle Ausgabenflächen (Kantinenbuffets) sind in beiden Gemeinschaftsunterkünften vorhanden.
(7)
Im Übrigen bestimmen sich die Leistungen des Auftragnehmers nach der Leistungsbeschreibung (Anlage 1).
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§ 4 Versorgung / Entsorgung
(1)
Der Auftraggeber stellt dem Auftragnehmer den Küchentrakt in der Gemeinschaftsunterkunft Neu-Isenburg kostenlos zur Verfügung, um die Mahlzeiten vor Ort zuzubereiten. Die Gemeinschaftsunterkunft in Dreieich verfügt über keine Küche. Die Mahlzeiten sind dementsprechend auswärts zuzubereiten und dorthin zu liefern.
(2)
Die Energie- und Wasserversorgung sowie die Abwasserentsorgung übernimmt der Auftragnehmer, der auch die Kosten trägt. Die Müllentsorgung übernimmt der Auftraggeber.
Der Auftraggeber erstellt zum Zwecke der Abrechnung jeweils kalenderjährlich eine Jahresverbrauchsabrechnung.
(3)
Der Auftragnehmer hat grundsätzlich auf einen sparsamen und umweltfreundlichen Umgang mit Ressourcen zu achten. Abfälle sind so weit wie möglich zu vermeiden. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, keine Einwegflaschen, Einwegdosen und sonstigen Einweggefäße oder -materialien zu verwenden (Nachhaltig- keitsvorgabe).
(4)
Lebensmittelabfälle sind über die bereitgestellte Speiserestetonne zu entsorgen. Eine Entsorgung von Lebensmittelabfällen über die Restmülltonne oder im Abfall zur Verwertung ist untersagt.
(5)
Abfall zur Verwertung sowie Papier und Kartonagen können über die bereitgestellten Tonnen der Gemeinschaftsunterkünfte entsorgt werden. Kartonagen sind vor der Entsorgung zu zerkleinern.
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(6)
Flaschen aus Einwegglas sind über die öffentlichen Sammelbehälter zu entsorgen.
(7)
Die Entsorgung von Speiseresten über das Abwassersystem ist untersagt.
§ 5 Reinigungspflichten
(1)
Der Auftragnehmer ist zur regelmäßigen Reinigung (mehrfach täglich) und Sauberhaltung aller ihm zur Verfügung gestellten frei zugänglichen Einrichtungs- und Ausstattungsgegenstände (einschließlich des Geschirrs) sowie der ihm überlassenen Räumlichkeiten auf eigene Kosten verpflichtet. Dazu gehört auch die ord- nungsgemäße, vollständige Reinigung der vorhandenen Ablufthauben in der Küche wie auch im Ausgabebereich. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, alle Abluft- hauben und deren Komponenten täglich zu inspizieren und bei Bedarf zu reinigen. Bei starkem Fettanfall sind diese täglich zu reinigen.
(2)
Bei der Reinigung sind die in den Betriebs- und Bedienungsanleitungen der jeweiligen Gerätehersteller aufgeführten Reinigungshinweise zu beachten. Die für den Betrieb von Einrichtungen, Maschinen und Geräten zu verwendenden Betriebsstoffe und Reinigungsmittel müssen eine entsprechende Freigabe des jewei- ligen Maschinen- und Geräteherstellers besitzen. Für die Reinigung der Oberflächen (Fliesen, Kunststoffe, Edelstahl) sind nur dafür geeignete und wirksame Reinigungsmittel zu verwenden. Zudem dürfen nur solche Reinigungsmittel verwendet werden, die umweltschonend und biologisch abbaubar sind sowie dem Wasch- und Reinigungsmittelgesetz (WRMG) entsprechen. Zulässig sind ausschließlich Mittel, die bei der Deutschen Veterinärmedizinischen Gesellschaft e.V. (DVG), der Deutschen Gesellschaft für Hygiene und Mikrobiologie e.V. (DGHM) oder der Deutschen Landwirtschafts-Gesellschaft e.V. (DLG) gelistet sind. Die Bedingungen für die Einleitung in das Entwässerungssystem sind zu beachten.
(3)
Die Reinigung durch den Auftragnehmer erfolgt unter Beachtung der DIN-Norm 10516 (Lebensmittelhygiene – Reinigung und Desinfektion), der gesetzlichen Vorschriften zum Unfallschutz (u.a. DGUV Regel 110-003) sowie der berufsgenossenschaftlichen Arbeits-Sicherheits-Informationen (u.a. BGN ASI 8.20).
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(4)
Die in der Küche vorhandenen Küchenabluftdecken sind regelmäßig durch den Auftragnehmer, mindestens jedoch vierteljährlich, auf ihren Verschmutzungs- grad zu überprüfen und bei Bedarf von ihm zu reinigen.
(5)
Der Auftragnehmer hat mindestens einmal jährlich - sowie darüber hinaus nach Feststellung des Bedarfs durch den Auftraggeber - eine professionelle Grund- reinigung durchzuführen. Die Feststellung des Bedarfs trifft ausschließlich der Auftraggeber. Die Grundreinigung umfasst das gesamte Inventar sowie eine gründliche Reinigung des Bodens. Kühlgeräte sind abzutauen und von innen zu reinigen.
(6)
Der Auftragnehmer hat sämtliche Einlaufstellen in das Entwässerungssystem bzw. alle daran angeschlossenen Einrichtungen (Spülbecken, Spültische, Fußboden- entwässerungen) nach Bedarf, mindestens jedoch wöchentlich zu reinigen. Herausnehmbare Einlaufsiebe sind für den Reinigungsvorgang zu entnehmen. Das Einbringen von Reststoffen aus der Speisenzubereitung in das Abwassersystem ist nicht zulässig. Der Auftragnehmer ist dafür verantwortlich, dass im gesamten Küchenbereich nur Reinigungsmittel verwendet werden, die nicht emulgierend wirken und nach Angaben des Herstellers als abscheide- freundlich ausgewiesen sind.
§ 6 Gesundheits- und Hygienevorschriften / Mindestlohn
(1)
Der Auftragnehmer verpflichtet sich zur Einhaltung: aller einschlägigen deutschen und EU-Lebensmittel-, Hygiene- und Sicherheitsrichtlinien (LMHV, HACCP, VO (EG) 852/2004 etc.) sowie aller gesetzlichen Vorgaben zu Transport, Lagerung und Temperaturführung von Speisen.
Er hat die Einhaltung der Vorschriften regelmäßig zu dokumentieren und dem Auftraggeber jederzeit auf dessen Aufforderung hin nachzuweisen.
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(2)
Der Auftraggeber darf in angemessenen Abständen oder aus begründetem Anlass Kontrollen und Untersuchungen von Speisen und Lebensmitteln durchführen lassen. Die Proben und gegebenenfalls die Gegenproben hierfür dürfen vom Auftraggeber kostenlos entnommen werden. Bedient sich der Auftraggeber hierzu der zuständigen Behörde (z. B. Ordnungsamt), so dürfen auch deren Mitarbeiter/innen Proben / Gegenproben entnehmen. Kosten, die durch die Hinzuziehung Dritter entstehen, trägt der Auftragnehmer nur dann, wenn ihm ein Verstoß gegen einschlägige Gesetze und Verordnungen nachgewiesen wird.
(3)
Der Auftragnehmer stellt durch ein wirksames und gut dokumentiertes HACCP-konformes Eigenkontrollsystem die Nachvollziehbarkeit aller von ihm durchge- führten Maßnahmen und Kontrollen sicher.
(4)
Der Auftragnehmer ist verpflichtet, den Auftraggeber über die Ergebnisse angemeldeter oder nicht angemeldeter Lebensmittelkontrollen/Hygieneuntersuchun- gen durch amtliche Stellen unverzüglich zu unterrichten, insbesondere über negative Ergebnisse, deren Behebung in die Zuständigkeit des Auftraggebers fällt.
(5)
Der Auftragnehmer verpflichtet sich zum Abschluss eines schriftlichen Arbeitsvertrages mit allen Beschäftigten in seinem Betrieb (Vollzeitkräfte, Teilzeitkräfte, Minijobber).
(6)
Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die im Rahmen dieses Vertrages eingesetzten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nach Maßgabe des Gesetzes zur Regelung eines allgemeinen Mindestlohnes (MiLoG), des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes (AEntG) sowie nach Maßgabe des Hessischen Vergabe- und Tariftreuegesetzes (HVTG) in den jeweils geltenden Fassungen zu entlohnen und zu beschäftigen. Der Auftragnehmer garantiert insbesondere die Einhaltung der Verpflichtungen aus der abgegebenen landesspezifischen „Verpflichtungserklärung zu Tariftreue und Mindestlohn“.
(7)
Die Pflichten aus Absatz 6 gelten vollumfänglich auch für alle vom Auftragnehmer eingesetzten Nachunternehmer und Verleihunternehmen. Der Auftragnehmer stellt sicher, dass die Nachunternehmerkette bei der Ausführung dieser Dienstleistung maximal drei Glieder (einschließlich des Hauptauftragnehmers) umfasst.
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Der Einsatz jedes Nachunternehmers bedarf vor Beginn dessen Leistungserbringung der schriftlichen Genehmigung des Auftraggebers. Der Auftragnehmer hat hierzu die entsprechenden Verpflichtungserklärungen der Nachunternehmer vorzulegen. Der Auftragnehmer haftet für die Einhaltung der Mindestentgelte durch seine Nachunternehmer wie ein Bürge, der auf die Einrede der Vorausklage verzichtet hat (Generalunternehmerhaftung).
§ 7 Vergütung
(1)
Der Auftragnehmer erhält für seine Tätigkeit folgende Vergütung:
| Personengruppe | Speisen und Zubehör | Getränke | Netto pro Person / Tag | ||||||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| Bis zu 499 Personen | € | € | € | ||||||||
| Ab 500 Personen | € | € | € |
(2)
Dem Auftragnehmer steht es frei, für gesetzliche Feiertage einen Zuschlag von bis zu maximal 20% auf die Vergütung zu berechnen.
(3)
Es besteht kein Anspruch auf eine Mindestabnahme.
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§ 8 Haftung und Versicherung / Verkehrssicherungspflicht
(1)
Verletzt der Auftragnehmer schuldhaft eine ihm nach diesem Vertrag obliegende Pflicht, so hat er dem Auftraggeber den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Verstöße gegen Verpflichtungen, die dem Auftragnehmer aufgrund gesetzlicher oder behördlicher Anordnung obliegen, gelten als Verstöße gegen Vertragspflichten, soweit sie geeignet sind, den Vertragszweck zu gefährden. Der Auftragnehmer hat ein Verschulden seines Personals / der von ihm eingesetzten Erfüllungsgehilfen in gleichem Umfang zu vertreten wie eigenes Verschulden.
(2)
Der Auftragnehmer verpflichtet sich, bis zum Inkrafttreten des Cateringvertrages eine Betriebshaftpflichtversicherung für die nachstehenden Schadensereignisse mindestens bis zur Höhe der nachfolgenden Deckungssummen abzuschließen und den Versicherungsschutz während der Dauer des Vertragsverhältnisses auf- recht zu erhalten:
• Personenschäden 5.000.000,- Euro, • Sachschäden 2.500.000,- Euro.
Sie hat sich auch auf die persönliche Haftpflicht der Personen, deren sich der Auftragnehmer zur Erfüllung seiner Verpflichtungen aus diesem Vertrag bedient, insoweit zu erstrecken, als diese Personen Schäden bei der Ausführung ihrer Tätigkeit verursachen. Das Bestehen der Versicherung weist der Auftragnehmer dem Auftraggeber auf Anforderung auch während der Vertragslaufzeit jederzeit nach.
Von der Versicherung nicht gedeckte Schäden hat der Auftragnehmer dem Auftraggeber selbst zu ersetzen.
(3)
Die Haftung im Zusammenhang mit der Einhaltung von Vorschriften und Auflagen bei baulichen Maßnahmen liegt ausschließlich beim Auftraggeber.
(4)
Der Auftragnehmer steht für die Einhaltung aller lebensmittelrechtlichen Vorschriften, für die Einhaltung der Hygieneverordnungen sowie die Einhaltung der Unfallverhütungsvorschriften ein.
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§ 9 Laufzeit / Kündigung
(1)
Dieser Vertrag tritt am 01.02.2027 in Kraft und hat eine Mindestlaufzeit bis zum 31.12.2028. Während der Mindestlaufzeit ist eine ordentliche Kündigung ausge- schlossen. Das Recht der außerordentlichen Kündigung (s. hierzu Absatz 3) ist davon unberührt.
(2)
Nach Ablauf der Mindestlaufzeit verlängert sich das Vertragsverhältnis jeweils um ein weiteres Kalenderjahr, soweit nicht eine der Vertragsparteien zuvor den Vertrag mit einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Kalenderjahres schriftlich gekündigt hat, jedoch maximal bis zum 31.12.2030.
(3)
Jede Vertragspartei kann diesen Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ein solcher liegt neben den gesetz- lichen Regelungen insbesondere vor, wenn der Vertragspartner eine ihm auferlegte wesentliche vertragliche Pflicht verletzt und nach schriftlicher Abmahnung nicht innerhalb einer angemessenen Frist dieser Pflichtverletzung abgeholfen hat.
Wichtige Gründe für den Auftraggeber sind insbesondere:
a) wiederholte Verstöße des Auftragnehmers gegen Vertragspflichten, b) Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Auftragnehmers, Zahlungsunfähigkeit oder Säumigkeit des Auftragnehmers in der Bezahlung von Schulden, c) gesundheitliche Gefährdung der Untergebrachten aufgrund der Verletzung sicherungs-, seuchen- oder lebensmittelrechtlicher Vorschriften durch den Auftragnehmer, d) wahrheitswidrige Angaben des Auftragnehmers in den Eigenerklärungen, die dieser im zugrundeliegenden Ausschreibungsverfahren abgegeben hat (s. Anlage 2) sowie das Bekanntwerden von Tatsachen nach Vertragsschluss, die einen Ausschluss des Auftragnehmers entsprechend §§ 123, 124 GWB gerechtfertigt hätten, e) Verstöße des Auftragnehmers bzw. eines von ihm eingesetzten oder von einem Nachunternehmen eingesetzten Nachunternehmens gegen die gesetzli- chen oder vertraglichen Verpflichtungen zur Zahlung der Mindestentgelte und zur Einhaltung der Tariftreue, insbesondere gegen die Pflichten aus dem Mindestlohngesetz (MiLoG), dem Arbeitnehmer-Entsendegesetz (AEntG) und dem Hessischen Vergabe- und Tariftreuegesetz (HVTG) sowie gegen die vom Auftragnehmer bzw. seinen Nachunternehmern abgegebenen Verpflichtungserklärungen zu Tariftreue und Mindestlohn.
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Bei Verstößen durch einen vom Auftragnehmer eingesetzten Nachunternehmer oder ein von diesem eingesetztes Nachunternehmen liegt ein wichtiger Grund zur außerordentlichen Kündigung nur dann vor, wenn der Auftragnehmer hiervon Kenntnis hatte oder seine Unkenntnis auf Fahrlässigkeit beruht. Die sonstigen Verpflichtungen und die Haftung des Auftragnehmers nach § 6 Abs. 6 und 7 bleiben hiervon unberührt.
(4)
Die Kündigung bedarf der Schriftform.
§ 10 Verschwiegenheit / Datenschutz
(1)
Der Auftragnehmer verpflichtet sich, alle Tatsachen und Informationen aus dem Vertragsverhältnis geheim zu halten sowie diese weder an Dritte weiterzugeben noch Dritten zugänglich zu machen. Die Verschwiegenheitspflicht besteht gegenüber jedermann und über das Ende des Vertragsverhältnisses hinaus.
(2)
Im Übrigen gelten für die Parteien die jeweils maßgebenden aktuellen datenschutzrechtlichen Regelungen.
§ 11 Sonstiges
(1)
Der Vertrag und seine Anlagen enthalten alle zwischen den Vertragsparteien vereinbarten Bestimmungen bezüglich des Vertragsverhältnisses. Es existieren keine mündlichen Nebenabreden und keine anderen als in diesem Vertrag und seinen Anlagen getroffenen Vereinbarungen. Nebenabreden, Änderungen und Ergän- zungen zu diesem Vertrag oder dessen Aufhebung bedürfen der Schriftform. Das gilt auch für eine Aufhebung des Schriftformerfordernisses.
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(2)
Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein oder nach Vertragsschluss unwirksam oder undurchführbar werden, bleibt davon die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen unberührt.
An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll diejenige wirksame und durchführbare Regelung treten, deren Wirkungen der wirt- schaftlichen Zielsetzung möglichst nahekommen, die die Vertragsparteien mit der unwirksamen beziehungsweise undurchführbaren Bestimmung verfolgt haben.
Entsprechendes gilt, falls der Vertrag eine Regelungslücke enthält.
(3)
Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist Offenbach am Main.
Dietzenbach, den ……
Oliver Quilling Carsten Müller ……….. Landrat Erster Kreisbeigeordneter für den Auftragnehmer Kreis Offenbach Kreis Offenbach
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