Erklärung_Informationssicherheit.docx

T-Shirts für die Initiative Klimaschulen

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 16.09.2026, 15:19 (Europe/Berlin)

Herkunft: www.evergabe.sachsen.de

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Erklärung zur Beachtung der VwV Informationssicherheit des SMWA

Name und Anschrift des Bieters bzw. des bevollmächtigten Vertreters der Bietergemeinschaft:

Sächsisches Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Klimaschutz

Referat 13

Wilhelm-Buck-Straße 2

01097 Dresden

Öffentliche Ausschreibung zur Initiative Klimaschulen

Los 3: T-Shirts

Erklärung zur Beachtung der VwV Informationssicherheit des SMWA

Der Auftragnehmer gewährleistet im Rahmen der Erfüllung des Vertrags die Einhaltung der folgenden Vorgaben des Auftraggebers zu den Informationssicherheitszielen Verfügbarkeit, Vertraulichkeit und Integrität gemäß § 3 Absatz 1 des SächsISichG.

Der Auftragnehmer hat die zur Erfüllung seines Auftrags eingesetzten Auftragnehmer bzw. Unterauftragnehmer vertraglich zur Abgabe dieser Erklärung zu verpflichten.

Sämtliche Daten und Informationen in schriftlicher und elektronischer Form sind nach dem Stand der Technik zu schützen. Weiterhin sind alle diesbezüglich erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen zu treffen. Wenn und soweit diese vorgenannten Anforderungen durch den Auftragnehmer nicht oder nicht mehr erfüllt werden können, ist der Auftraggeber darüber zu informieren.

Sämtliche Tatsachen, Daten, Informationen und Vorgänge, welche ihm im Rahmen der Wahrnehmung der Aufgaben aus dem o. g. Vertrag - gleich in welcher Form - zur Kenntnis gelangen, sind vertraulich zu behandeln; gegenüber Dritten ist dauerhaft Stillschweigen zu wahren. Die Verschwiegenheitspflicht umfasst alle Angelegenheiten, von denen im Auftrag oder gelegentlich des Auftrags Kenntnis erlangt wird. Sie besteht nach der Beendigung der Tätigkeit dauerhaft fort. Eine Weitergabe von Daten oder Informationen zum Zwecke der Auftragserfüllung bleibt hiervon unberührt.

Soweit zur Durchführung des Auftrags die Anfertigung von Kopien erforderlich ist, darf dies nur in unbedingt erforderlichem Umfang erfolgen. Der Auftraggeber ist über Umfang und Inhalt der angefertigten Kopien zu informieren.

Nach Durchführung des Auftrags ist zu veranlassen, dass nicht mehr zur Aufgabenerfüllung benötigte Informationen unverzüglich nach Ablauf der gesetzlichen Aufbewahrungsfristen entsprechend den rechtlichen und normativen Vorgaben vernichtet bzw. gelöscht werden (z. B. Audiodateien, elektronische Dokumente, Kopien).

Auf die mögliche strafrechtliche Verfolgung von Verstößen gegen § 97b Absatz 2 in Verbindung mit §§ 94 bis 97, § 133 Absatz 3, §§ 202a bis 202c, §§ 303a und 303b, §§ 331 und 332, § 335, § 353b sowie § 355 des StGB wird hingewiesen.

Datumbei elektronischer Angebotsabgabe: Eintragung Vor- und Nachname der erklärenden natürlichen Person bei Angebotsabgabe in schriftlicher Form (Papierangebot): eigenhändige Unterschrift
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