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Vergabeunterlagen des
Deutschen Krebsforschungszentrums
- Stiftung des öffentlichen Rechts -
Ausschreibungsunterlagen
Stromlieferung Tranchen
für die Abnahmestellen des DKFZ 2028 und
2029 (Optional 2030)
Vergabenummer: EK-ID 26/01
Hinweis: die folgenden Unterlagen sind an entsprechender Stelle zu unterzeichnen und als Angebot einzu- reichen
Ansprechpartner:
Abteilung Beschaffung / Materialwirtschaft
André Krummenohl (Dienstleistungseinkauf)
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0. Inhalt
-
Allgemeine Informationen zum Auftraggeber .................................................................... 3
-
Allgemeine Informationen zum Vergabeverfahren ............................................................ 3
2.1 Wahl des Vergabeverfahrens ....................................................................................... 3
2.2 Verfahrensablauf .......................................................................................................... 3
2.2.1 Abgabe eines Angebotes .......................................................................................... 3
2.2.2 Inhalt des Angebotes ................................................................................................ 3
2.2.3 Zuschlagserteilung .................................................................................................... 4
2.3 Fragen zu Inhalt und Ablauf ......................................................................................... 5
2.4 Auswertung der Angebote ........................................................................................... 6
2.4.1 Formale Angebotsauswertung ................................................................................. 6
2.4.2 Inhaltliche Angebotsauswertung ............................................................................. 6
- Anlagen ............................................................................................................................... 7
Formblatt 1 – Angebotsschreiben ............................................................................................ 7
Formblatt 2 - Angaben zum Bewerber ..................................................................................... 8
Formblatt 3 - Angaben zur persönlichen Lage des Bewerbers ................................................. 9
Formblatt 4 - Eigenerklärung zu den Ausschlussgründen nach den §§ 123, 124 GWB ......... 10
Formblatt 4a - Eigenerklärung hinsichtlich der Beziehungen zu Russland ............................ 14
Formblatt 4b – Eigenerklärung zum Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) ................. 15
Formblatt 5 - Angaben zur wirtschaftlichen und finanziellen Leistungsfähigkeit .................. 16
Formblatt 6 – Referenzangaben / Technische Leistungsfähigkeit ......................................... 17
Formblatt 7 – Erklärung zur Berufs- und Betriebshaftpflicht ................................................. 21
Formblatt 8 – Nachunternehmen ........................................................................................... 22
Formblatt 9 – Bietergemeinschaft .......................................................................................... 23
Formblatt 10 (10a Optional 2030) – Angebot ........................................................................ 24
Anlage 1 – Stromlieferungsvertrag ......................................................................................... 29
Anlage 2 – Übersicht der Abnahmestellen ............................................................................. 37
Anlage 3 – Lastgänge der RLM-Abnahmestellen (kein Vertragsbestandteil) ......................... 38
Formblatt 11 – Vertraulichkeitsvereinbarung ........................................................................ 39
Formblatt 12 – Richtigkeit der gemachten Abgaben ............................................................. 43
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EK-ID 26/01: Stromlieferung für die Abnahmestellen des DKFZ 2028 und 2029 (Optional 2030)
- Angebot Stromlieferung -
1. Allgemeine Informationen zum Auftraggeber
Das Deutsche Krebsforschungszentrum (DKFZ) ist mit mehr als 3.650 Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern die größte biomedizinische Forschungseinrichtung in Deutschland. Über 1.300 Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler erforschen im DKFZ, wie Krebs entsteht, erfassen Krebsrisikofaktoren und suchen nach neuen Strategien, die verhindern, dass Menschen an Krebs erkranken. Sie entwickeln neue Metho- den, mit denen Tumore präziser diagnostiziert und Krebspatienten erfolgreicher behandelt werden kön- nen.
2. Allgemeine Informationen zum Vergabeverfahren
2.1 Wahl des Vergabeverfahrens
Die Vergabe erfolgt im Wege des EU-weiten Offenen Verfahrens gemäß §15 Abs. 1 VgV.
2.2 Verfahrensablauf
2.2.1 Abgabe eines Angebotes
Die Angebote sind bis spätestens Freitag, 25.09.2026 um 12:00 Uhr elektronisch über das Vergabeportal https://www.tender24.de/ einzureichen.
Bitte beachten Sie, dass für die elektronische Angebotsabgabe die Bietersoftware AI Bietercockpit erfor- derlich ist. Die Nutzungsbedingungen, technischen Voraussetzungen und Erklärvideos sind abrufbar un- ter: https://www.staatsanzeiger.de/vergabe/bieter/servicebereich/. Bei der Installation hilft Ihnen der Bietersupport (Tel.: 0711/66601-476 oder per E-Mail: bieter@staatsanzeiger.de). Bitte berücksichtigen Sie bei Ihrer Angebotsabgabe ebenso, dass aufgrund einer ggf. großen Datenmenge eine vollständige Übertragung Ihres Angebotes längere Zeit in Anspruch nehmen kann!
2.2.2 Inhalt des Angebotes
Als Angebot sind folgende Unterlagen einzureichen (Bitte ankreuzen, wenn beigefügt und ausgefüllt bzw. unterzeichnet):
Bezeichnung Vorlage
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EK-ID 26/01: Stromlieferung für die Abnahmestellen des DKFZ 2028 und 2029 (Optional 2030)
- Angebot Stromlieferung -
| Angebotsschreiben | Formblatt 1 | ☐ |
|---|---|---|
| Angaben zum Bewerber | Formblatt 2 | ☐ |
| Angaben zur persönlichen Lage des Bewerbers | Formblatt 3 | ☐ |
| Eigenerklärung zu den Ausschlussgründen nach den §§ 123, 124 GWB | Formblatt 4 | ☐ |
| Eigenerklärung hinsichtlich der Beziehungen zu Russ- land | Formblatt 4a | ☐ |
| Eigenerklärung zum Lieferkettensorgfaltspflichtenge- setz (LkSG) | Formblatt 4b | ☐ |
| Angaben zur wirtschaftlichen und finanziellen Leis- tungsfähigkeit | Formblatt 5 | ☐ |
| Referenzangaben / Technische Leistungsfähigkeit | Formblatt 6 | ☐ |
| Erklärung zur Berufs- und Betriebshaftpflicht | Formblatt 7 | ☐ |
| Nachunternehmen | Formblatt 8 | ☐ |
| Bietergemeinschaft | Formblatt 9 | ☐ |
| Angebot | Formblatt 10 | ☐ |
| Optionales Angebot | Formblatt 10a | ☐ |
| Stromlieferungsvertrag | Anlage 1 | ☐ |
| Übersicht der Abnahmestellen | Anlage 2 | ☐ |
| Richtigkeit der gemachten Abgaben (unterschrieben) | Formblatt 11 | ☐ |
| Lastgänge der RLM-Abnahmestellen (kein! Angebots- und Vertragsbestandteil) | Anlage 3 |
Nebenangebote
Nebenangebote sind nicht zugelassen und werden nicht gewertet.
Hinweis: Die Leistungsbeschreibung enthält eine abschließend vorgegebene Preisformel (Tranchenbe- schaffung auf Basis EEX-Notierungen, variabler Aufschlag ZOTC/ZSP). Da alle Preisparameter mit Aus- nahme des Aufschlags fest vorgegeben sind, ist eine inhaltliche Alternativgestaltung des Angebots nicht möglich. Nebenangebote würden die Vergleichbarkeit der Angebote gefährden und werden daher ge- mäß § 35 VgV ausgeschlossen.
2.2.3 Zuschlagserteilung
Um den Zeitraum zwischen Angebotsabgabe und Zuschlag möglichst kurz zu halten, sind einige verkür- zende Maßnahmen vorgesehen.
Die Vorabinformation an die nicht berücksichtigen Bieter wird zeitnah nach der Angebotsöffnung, am Freitag, 25.09.2026 verschickt werden.
Der Zuschlag soll nach Ablauf der Wartefrist am Montag, 12.10.2026 erteilt werden.
Angeboten werden soll eine Tranchenbeschaffung mit 10 Tranchen pro Kalenderjahr. Die Tranchen sol- len über OTC oder alternativ über den Settlementpreis der EEX abgesichert werden können
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EK-ID 26/01: Stromlieferung für die Abnahmestellen des DKFZ 2028 und 2029 (Optional 2030)
- Angebot Stromlieferung -
Die Angebote werden nach dem abgegeben Aufschlag Z und Z (Optional Y und Y für 2030) be- OTC SP OTC SP wertet. Der Zuschlag wird auf Basis des Aufschlag Z erteilt. Der Zuschlag Z ist anzubieten, andernfalls OTC SP gilt das Angebot als nicht abgegeben. Geplant ist über OTC zu beschaffen, die Absicherung über den Settlementpreis dient lediglich als Rückfalloption.
Nach dem Zuschlag wird das DKFZ beginnen die einzelnen Tranchen für 2028 und 2029 (Optional 2030) einzudecken, um die Formel in einen (teilweisen) Festpreis zu überführen. Es soll möglich sein, einzelne nicht über den Terminmarkt abgesicherte Tranchen über den Spotmarkt des Liefermonats einzudecken. Die Eindeckung über den Spotmarkt wird max. 50% betragen.
Der Bieter hat zwei Aufschläge pro Lieferjahr anzubieten: Z / Y = Aufschlag, wenn eine Tranche über die OTC-Preise des Lieferanten beschafft wird. Dieses OTC OTC erfolgt in der Regel telefonisch oder per Mail.
Z / Y = Aufschlag, wenn eine Tranche über den Settlementpreis der EEX beschafft wird. Das DKFZ SP SP informiert an einem Börsenhandelstag den Lieferanten bis spätestens 11:00 Uhr, dass an diesem Tag eine Beschaffung über den Settlementpreis des Tages erfolgen soll. Die Beschaffung über den Settle- mentpreis der EEX wird nur für das Cal+1 (das Folgejahr) vorgenommen werden.
Die Formeln dürfen als variable (bei Angebotsabgabe offene) Elemente nur folgende enthalten (alle European Energy Exchange AG, http://www.eex.com/de/):
- EEX Phelix DE Baseload Year Power Futures (Cal-28)
- EEX Phelix DE Baseload Year Power Futures (Cal-29)
- EEX Phelix DE Baseload Year Power Futures (Cal-30) Optional
- EEX Phelix DE Peakload Year Power Futures (Cal-28)
- EEX Phelix DE Peakload Year Power Futures (Cal-29)
- EEX Phelix DE Peakload Year Power Futures (Cal-30) Optional
Diese sind auch die Definitionen der in dieser Ausschreibung genannten Produkte, zur Generierung ei- nes Festpreises aus der Formel, auch wenn im Weiteren verkürzt aufgeführt.
Sollte während der Beschaffungen die Diskrepanz zwischen dem am Markt eingesehenen Energiepreis und dem vom Lieferanten angebotenen Energiepreis vom OTC-Markt zu groß werden, behält sich das DKFZ vor, auf die Settlementpreis-Beschaffung für diese Tranche zu wechseln.
Sollte es zu starken Marktverwerfungen an diesem Tag kommen, sodass eine Absicherung an diesem Tag nicht möglich ist, wird sich rechtzeitig über das Vorgehen und die Verschiebung der Absicherung abgestimmt.
2.3 Fragen zu Inhalt und Ablauf
Fragen sowohl zum Inhalt als auch zum Ablauf des Vergabeverfahrens sind über das Vergabeportal https://www.tender24.de/ einzureichen. Bieterfragen sind unverzüglich nach Kenntnis des Klärungsbe- darfes, spätestens bis 6 Tage vor Ablauf der Angebotsfrist, der Vergabestelle über die Vergabeplattform vorzulegen.
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EK-ID 26/01: Stromlieferung für die Abnahmestellen des DKFZ 2028 und 2029 (Optional 2030)
- Angebot Stromlieferung -
2.4 Auswertung der Angebote
2.4.1 Formale Angebotsauswertung
Nach Ablauf der Angebotsfrist erfolgt zunächst eine formale Angebotsauswertung. Dabei wird geprüft, ob die eingegangenen Angebote rechtzeitig eingegangen und die geforderten Unterla- gen vollständig und ordnungsgemäß eingereicht wurden.
Der Auftraggeber behält sich vor, Bewerber oder Bieter aufzufordern, fehlende, unvollständige oder fehlerhafte Unterlagen innerhalb einer angemessenen Frist nachzureichen, zu ergänzen, zu erläutern oder zu korrigieren (§ 56 Abs. 2 VgV). Dies gilt für formale Mängel, die keine inhalt- liche Änderung des Angebots bewirken, wie etwa fehlende Unterschriften, ausstehende Be- scheinigungen oder unvollständig ausgefüllte Erklärungen.
Eine Nachforderung ist ausgeschlossen, soweit sie zu einer inhaltlichen Änderung oder nach- träglichen Verbesserung des Angebots führen würde. Insbesondere dürfen Preisangaben, Auf- schläge oder sonstige leistungsbezogene Angaben nach Ablauf der Angebotsfrist nicht mehr verändert oder ergänzt werden. Die Nachforderung begründet kein zweites Angebotsfenster.
Angebote, die nach Ablauf der Angebotsfrist eingegangen sind, werden von der Wertung aus- geschlossen
2.4.2 Inhaltliche Angebotsauswertung
Alle Angebote, die den formalen Anforderungen entsprechen, werden im zweiten Schritt inhalt- lich geprüft. Dabei erfolgt die Bewertung gemäß des folgenden Zuschlagskriteriums:
Günstigster Aufschlag anhand der eingereichten Aufschläge (Z ) zur Formel (Siehe 1.2.3). OTC Der günstigste Aufschlag führt immer zum günstigsten Energiepreis, da alle weiteren Parameter zwischen den Bietern identisch sind.
Im Formblatt 10a kann optional für das Jahr 2030 angeboten werden. Dieses Angebot muss nicht abgegeben werden und beeinflusst die Gültigkeit das Hauptangebotes nicht.
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- Angebot Stromlieferung -
3. Anlagen
Formblatt 1 – Angebotsschreiben
1 Ich/Wir biete(n) die Ausführung der oben genannten Leistung zu den von mir/uns eingesetzten Preisen / Aufschlägen an. An mein/unser Angebot halte(n) ich/wir mich/uns bis zum Ablauf der Zuschlagsfrist gebunden.
2 Mein/Unser Angebot findet sich unter Formblatt 10 (Optional 10a).
3 Bestandteil meines/unseres Angebots sind neben diesem Angebotsschreiben und seinen Anlagen:
- Unterlagen gem. Aufforderung zur Angebotsabgabe
4 Ich/Wir erklären, dass
-
ich/wir meinen/unseren Verpflichtungen zur Zahlung der Steuern und Abgaben sowie der Beträge zur gesetzlichen Sozialversicherung nachgekommen bin/sind.
-
ich/wir in den letzten 2 Jahren nicht gem. §21 Abs. 1 i.V.m. §23 des Arbeitnehmer-Entsendege- setzes mit einer Geldbuße von mehr als 2.500 Euro belegt worden bin/sind.
-
ich/wir die gewerberechtlichen Voraussetzungen für die Ausführung der angebotenen Leistung erfülle(n).
-
ich/wir den Wortlaut der vom Auftraggeber verfassten Leistungsbeschreibung (Langfassung des Leistungsverzeichnisses, dieses Dokument) als alleinverbindlich anerkennen.
-
mir/uns zugegangene Änderungen der Vergabeunterlagen Gegenstand meines/unseres Angebo- tes sind.
-
das vom Auftraggeber ggf. vorgeschlagene Produkt Inhalt meines/unseres Angebots ist, wenn Po- sitionen bzw. Teilleistungsbeschreibungen des Auftraggebers den Zusatz „oder gleichwertig“ ent- halten und von mir/uns keine Produktangaben (Hersteller- und Typenbezeichnungen) eingetra- gen wurden.
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- Angebot Stromlieferung -
Formblatt 2 - Angaben zum Bewerber
Bitte folgende Tabelle ausfüllen:
| Bezeichnung | |
|---|---|
| Gesellschaftsform (sofern aus Bezeichnung nicht hervorgehend) | |
| Anschrift | |
| Telefon | |
| Homepage (URL) | |
| E-Mail-Adresse | |
| Ansprechpartner |
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- Angebot Stromlieferung -
Formblatt 3 - Angaben zur persönlichen Lage des Bewerbers
Bitte folgendes Formular ausfüllen:
Ich/Wir erkläre(n),
dass ich/wir in folgendem Berufs- oder Handelsregister eingetragen bin/sind:
Registergericht, Ort: (bitte eintragen)
unter folgender Nummer: (bitte eintragen)
(Nachweise sind auf Verlangen nachzureichen)
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Formblatt 4 - Eigenerklärung zu den Ausschlussgründen nach den §§ 123, 124 GWB
| WICHTIG: Das Formblatt 4 muss von allen Mitgliedern einer Bewerbergemeinschaft und ggf. eingesetzten | ||
|---|---|---|
| Nachunternehmern gesondert ausgefüllt werden. |
I. Ich erkläre/wir erklären, dass ich/wir keine der zwingenden Ausschlussgründe nach § 123 GWB erfüllen:
☒ Zutreffendes ankreuzen ☐ Ja ☐ Nein Falls Nein: Nachweis der Selbstreinigung nach § 125 GWB (siehe Punkte III) erforderlich.
§ 123 - Zwingende Ausschlussgründe
(1) Öffentliche Auftraggeber schließen ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme aus, wenn sie Kenntnis davon haben, dass eine Person, deren Verhalten nach Absatz 3 dem Un- ternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt oder gegen das Unternehmen eine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig festgesetzt worden ist wegen einer Straftat nach:
-
§ 129 des Strafgesetzbuchs (Bildung krimineller Vereinigungen), § 129a des Strafgesetzbuchs (Bildung terroristischer Vereinigungen) oder § 129b des Strafgesetzbuchs (Kriminelle und terroristische Vereini- gungen im Ausland),
-
§ 89c des Strafgesetzbuchs (Terrorismusfinanzierung) oder wegen der Teilnahme an einer solchen Tat oder wegen der Bereitstellung oder Sammlung finanzieller Mittel in Kenntnis dessen, dass diese finanzi- ellen Mittel ganz oder teilweise dazu verwendet werden oder verwendet werden sollen, eine Tat nach § 89a Absatz 2 Nummer 2 des Strafgesetzbuchs zu begehen,
-
§ 261 des Strafgesetzbuchs (Geldwäsche),
-
§ 263 des Strafgesetzbuchs (Betrug), soweit sich die Straftat gegen den Haushalt der Europäischen Union oder gegen Haushalte richtet, die von der Europäischen Union oder in ihrem Auftrag verwaltet werden,
-
§ 264 des Strafgesetzbuchs (Subventionsbetrug), soweit sich die Straftat gegen den Haushalt der Euro- päischen Union oder gegen Haushalte richtet, die von der Europäischen Union oder in ihrem Auftrag verwaltet werden,
-
§ 299 des Strafgesetzbuchs (Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr),
-
§ 108e des Strafgesetzbuchs (Bestechlichkeit und Bestechung von Mandatsträgern),
-
den §§ 333 und 334 des Strafgesetzbuchs (Vorteilsgewährung und Bestechung), jeweils auch in Verbin- dung mit § 335a des Strafgesetzbuchs (Ausländische und internationale Bedienstete),
-
Artikel 2 § 2 des Gesetzes zur Bekämpfung internationaler Bestechung (Bestechung ausländischer Abge- ordneter im Zusammenhang mit internationalem Geschäftsverkehr) oder
-
den §§ 232 und 233 des Strafgesetzbuchs (Menschenhandel) oder § 233a des Strafgesetzbuchs (Förde- rung des Menschenhandels).
(2) Einer Verurteilung oder der Festsetzung einer Geldbuße im Sinne des Absatzes 1 stehen eine Verurteilung oder die Festsetzung einer Geldbuße nach den vergleichbaren Vorschriften anderer Staaten gleich.
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(3) Das Verhalten einer rechtskräftig verurteilten Person ist einem Unternehmen zuzurechnen, wenn diese Per- son als für die Leitung des Unternehmens Verantwortlicher gehandelt hat; dazu gehört auch die Überwa- chung der Geschäftsführung oder die sonstige Ausübung von Kontrollbefugnissen in leitender Stellung.
(4) Öffentliche Auftraggeber schließen ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren aus, wenn
-
das Unternehmen seinen Verpflichtungen zur Zahlung von Steuern, Abgaben oder Beiträgen zur Sozial- versicherung nicht nachgekommen ist und dies durch eine rechtskräftige Gerichts- oder bestandskräf- tige Verwaltungsentscheidung festgestellt wurde oder
-
die öffentlichen Auftraggeber auf sonstige geeignete Weise die Verletzung einer Verpflichtung nach Nummer 1 nachweisen können.
Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn das Unternehmen seinen Verpflichtungen dadurch nachgekommen ist, dass es die Zahlung vorgenommen oder sich zur Zahlung der Steuern, Abgaben und Beiträge zur Sozialversi- cherung einschließlich Zinsen, Säumnis- und Strafzuschlägen verpflichtet hat.
(5) Von einem Ausschluss nach Absatz 1 kann abgesehen werden, wenn dies aus zwingenden Gründen des öf- fentlichen Interesses geboten ist. Von einem Ausschluss nach Absatz 4 Satz 1 kann abgesehen werden, wenn dies aus zwingenden Gründen des öffentlichen Interesses geboten ist oder ein Ausschluss offensichtlich un- verhältnismäßig wäre. § 125 bleibt unberührt.
II. Ich erkläre/wir erklären, dass ich/wir keine der fakultativen Ausschlussgründe nach § 124 GWB erfüllen: ☒ Zutreffendes ankreuzen ☐ Ja ☐ Nein Falls Nein: Nachweis der Selbstreinigung nach § 125 GWB (siehe Punkte III) erforderlich.
§ 124 - Fakultative Ausschlussgründe
(Fassung ab 1. Juli 2026, geändert durch das Gesetz zur Beschleunigung der Vergabe öffentlicher Aufträge)
(1) Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Un- ternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren aus- schließen, wenn
-
das Unternehmen bei der Ausführung öffentlicher Aufträge nachweislich gegen geltende umwelt-, so- zial- oder arbeitsrechtliche Verpflichtungen verstoßen hat,
-
das Unternehmen zahlungsunfähig ist, über das Vermögen des Unternehmens ein Insolvenzverfahren oder ein vergleichbares Verfahren beantragt oder eröffnet worden ist, die Eröffnung eines solchen Ver- fahrens mangels Masse abgelehnt worden ist, sich das Unternehmen im Verfahren der Liquidation be- findet oder seine Tätigkeit eingestellt hat,
-
der öffentliche Auftraggeber auf geeignete Weise nachweisen kann, dass das Unternehmen im Rahmen der beruflichen Tätigkeit eine schwere Verfehlung begangen hat, durch die die Integrität des Unterneh- mens infrage gestellt wird; § 123 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden,
-
der öffentliche Auftraggeber über hinreichende Anhaltspunkte dafür verfügt, dass das Unternehmen Vereinbarungen mit anderen Unternehmen getroffen hat, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken,
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-
ein Interessenkonflikt bei der Durchführung des Vergabeverfahrens besteht, der die Unparteilichkeit und Unabhängigkeit einer für den öffentlichen Auftraggeber tätigen Person bei der Durchführung des Vergabeverfahrens beeinträchtigen könnte und der durch andere, weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam beseitigt werden kann,
-
eine Wettbewerbsverzerrung daraus resultiert, dass das Unternehmen bereits in die Vorbereitung des Vergabeverfahrens einbezogen war, und diese Wettbewerbsverzerrung nicht durch andere, weniger einschneidende Maßnahmen beseitigt werden kann,
-
das Unternehmen bei der Erfüllung einer wesentlichen Anforderung im Rahmen eines früheren öffentli- chen Auftrags oder Konzessionsvertrags erhebliche oder fortdauernde Mängel erkennen lassen hat, die die Erklärung einer vorzeitigen Beendigung dieses früheren Auftrags, die Forderung nach Schadenersatz oder andere vergleichbare Rechtsfolgen nach sich gezogen haben,
-
das Unternehmen in Bezug auf Ausschlussgründe oder Eignungskriterien eine schwerwiegende Täu- schung begangen oder Auskünfte zurückgehalten hat oder nicht in der Lage ist, die erforderlichen Nach- weise zu übermitteln, oder
-
das Unternehmen
a) versucht hat, die Entscheidungsfindung des öffentlichen Auftraggebers in unzulässiger Weise zu be- einflussen,
b) versucht hat, vertrauliche Informationen zu erhalten, durch die es unzulässige Vorteile beim Verga- beverfahren erlangen könnte, oder
c) fahrlässig oder vorsätzlich irreführende Informationen übermittelt hat, die die Vergabeentschei- dung des öffentlichen Auftraggebers erheblich beeinflussen könnten, oder versucht hat, solche In- formationen zu übermitteln.
(2) § 21 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes, § 98c des Aufenthaltsgesetzes, § 19 des Mindestlohngesetzes, § 21 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes und § 22 des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes vom 16. Juli 2021 (BGBl. I S. 2959) bleiben unberührt.
III. Ich/wir führen folgende Nachweise der Selbstreinigung gemäß § 125 GWB an:
Tatbestand nach GWB Nachweis der Selbstreinigung nach § 125 GWB (Erläuterun- gen ggf. auf separater Anlage)
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§ 125 - Selbstreinigung
(1) Öffentliche Auftraggeber schließen ein Unternehmen, bei dem ein Ausschlussgrund nach § 123 oder § 124 vorliegt, nicht von der Teilnahme an dem Vergabeverfahren aus, wenn das Unternehmen dem öffentlichen Auftraggeber oder nach § 8 des Wettbewerbsregistergesetzes dem Bundeskartellamt nachgewiesen hat, dass es
-
Für jeden durch eine Straftat oder ein Fehlverhalten verursachten Schaden einen Ausgleich gezahlt oder sich zur Zahlung eines Ausgleichs verpflichtet hat,
-
die Tatsachen und Umstände, die mit der Straftat oder dem Fehlverhalten und dem dadurch verursach- ten Schaden in Zusammenhang stehen, durch eine aktive Zusammenarbeit mit den Ermittlungsbehör- den und dem öffentlichen Auftraggeber umfassend geklärt hat und
-
konkrete technische, organisatorische und personelle Maßnahmen ergriffen hat, die geeignet sind, wei- tere Straftaten oder weiteres Fehlverhalten zu vermeiden.
§ 123 Absatz 4 Satz 2 bleibt unberührt.
(2) Bei der Bewertung der von dem Unternehmen ergriffenen Selbstreinigungsmaßnahmen sind die Schwere und die besonderen Umstände der Straftat oder des Fehlverhaltens zu berücksichtigen. Die Entscheidung, dass die Selbstreinigungsmaßnahmen des Unternehmens als unzureichend bewertet werden, ist gegenüber dem Unternehmen zu begründen.
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Formblatt 4a - Eigenerklärung hinsichtlich der Beziehungen zu Russland
Der Bewerber gehört nicht zu den in Artikel 5 k) Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 in der Fas- sung des Art. 1 Ziff. 23 der Verordnung (EU) 2022/576 des Rates vom 8. April 2022 über restriktive Maß- nahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren, genannten Personen oder Unternehmen, die einen Bezug zu Russland im Sinne der Vorschrift aufweisen,
a) durch die russische Staatsangehörigkeit des Bewerbers oder die Niederlassung des Bewerbers in Russland,
b) durch die Beteiligung einer natürlichen Person oder eines Unternehmens auf die eines der Kri- terien nach Buchstabe a zutrifft, am Bewerber über das Halten von Anteilen im Umfang von mehr als 50%,
c) durch das Handeln des Bewerbers im Namen oder auf Anweisung von Personen oder Unterneh- men, auf die die Kriterien der Buchstaben a und/oder b zutrifft.
Die am Auftrag als Unterauftragnehmer, Lieferanten oder Unternehmen, deren Kapazitäten im Zu- sammenhang mit der Erbringung des Eignungsnachweises in Anspruch genommen werden, betei- ligten Unternehmen, auf die mehr als 10 % des Auftragswerts entfällt, gehören ebenfalls nicht zu dem in der Vorschrift genannten Personenkreis mit einem Bezug zu Russland im Sinne der Vorschrift.
Es wird bestätigt und sichergestellt, dass auch während der Vertragslaufzeit keine als Unterauftrag- nehmer, Lieferanten oder Unternehmen, deren Kapazitäten im Zusammenhang mit der Erbringung des Eignungsnachweises in Anspruch genommen werden, beteiligten Unternehmen eingesetzt wer- den, auf die mehr als 10 % des Auftragswerts entfällt.
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Formblatt 4b – Eigenerklärung zum Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG)
Wir erklären, dass unser Unternehmen:
a) aufgrund einer Mitarbeiterzahl (innerhalb und außerhalb von Deutschland), die unterhalb der ein- schlägigen gesetzlichen Schwellenwerte liegt (≥ 1.000) oder mangels Hauptverwaltung, Hauptnie- derlassung, Verwaltungssitz, satzungsmäßigem Sitz oder Zweigniederlassung gemäß § 13d HGB im Inland die Bestimmungen des Gesetzes über unternehmerische Pflichten in Lieferketten nicht zu beachten hat oder
b) aufgrund einer Mitarbeiterzahl (innerhalb und außerhalb von Deutschland), die oberhalb der ein- schlägigen gesetzlichen Schwellenwerte liegt (≥ 1.000) die geltenden Bestimmungen des Gesetzes über unternehmerische Pflichten in Lieferketten beachtet und umsetzt und gegen unser Unterneh- men in den vergangenen 3 Jahren kein Verstoß gegen § 24 Abs. 1 LkSG rechtskräftig festgestellt und mit einer Geldbuße nach Maßgabe des § 22 Abs. 2 LkSG belegt wurde.
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- Angebot Stromlieferung -
Formblatt 5 - Angaben zur wirtschaftlichen und finanziellen Leistungsfähigkeit
Gefordert wird ein Mindestumsatz von 500.000 €/a bei vergleichbaren Leistungen und eine Mindestmit- arbeiterzahl von 10 Mitarbeitern bei vergleichbaren Leistungen.
Als vergleichbare Leistungen gilt die Stromlieferung an Kunden.
Bitte folgende Tabelle ausfüllen (alternativ Daten ab dem Letzen bekannten Jahr):
| Umsatz vergleichbarer Leistungen (netto, in €) | ||
|---|---|---|
| 22001273 | 2024 | 2025 |
| Mitarbeiteranzahl (vergleichbare Leistungen) | ||
|---|---|---|
| 2023 | 2024 | 2025 |
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- Angebot Stromlieferung -
Formblatt 6 – Referenzangaben / Technische Leistungsfähigkeit
Es sind drei Referenzen anzugeben, welche mit der zu vergebenden Leistung vergleichbar sind.
Als vergleichbare Leistung gilt die Stromlieferung an RLM-Kunden mit mehreren Abnahmestellen.
Der Bieter erklärt sich, durch Angabe der Referenzen, mit einer Nachfrage des Auftraggebers bei den jeweiligen Referenzauftraggebern, nach Rücksprache mit dem Auftragnehmer, einverstanden.
Die Vorlage einer Bescheinigung anstelle des vollständig ausgefüllten Formulars genügt nicht. Wenn nicht alle geforderten Felder zu einer Referenz ausgefüllt werden, kann die Referenz mangels Über- prüfbarkeit nicht berücksichtigt werden.
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- Angebot Stromlieferung -
| Referenz 1 | |||
|---|---|---|---|
| Name | |||
| Anschrift | |||
| Name des Ansprechpartners | |||
| Telefon | |||
| E-Mail-Adresse | |||
| Bezeichnung der Maßnahme | |||
| Auftragsvolumen der Maßnahme in kWh/a (Größenordnung) | |||
| Zeitraum der Leistungserbringung | |||
| Bemerkungen |
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| Referenz 2 | |||
|---|---|---|---|
| Name | |||
| Anschrift | |||
| Name des Ansprechpartners | |||
| Telefon | |||
| E-Mail-Adresse | |||
| Bezeichnung der Maßnahme | |||
| Auftragsvolumen der Maßnahme in kWh/a (Größenordnung) | |||
| Zeitraum der Leistungserbringung | |||
| Bemerkungen |
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EK-ID 26/01: Stromlieferung für die Abnahmestellen des DKFZ 2028 und 2029 (Optional 2030)
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| Referenz 3 | |||
|---|---|---|---|
| Name | |||
| Anschrift | |||
| Name des Ansprechpartners | |||
| Telefon | |||
| E-Mail-Adresse | |||
| Bezeichnung der Maßnahme | |||
| Auftragsvolumen der Maßnahme in kWh/a (Größenordnung) | |||
| Zeitraum der Leistungserbringung | |||
| Bemerkungen |
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EK-ID 26/01: Stromlieferung für die Abnahmestellen des DKFZ 2028 und 2029 (Optional 2030)
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Formblatt 7 – Erklärung zur Berufs- und Betriebshaftpflicht
Hiermit wird folgende Erklärung abgegeben (bitte das betreffende Kästchen ankreuzen, soweit Erklärung erfolgt)
Ich/Wir erklären,
□
dass wir über eine Berufs-/Betriebshaftpflichtversicherung:
- für Personenschäden
- für Vermögens- und Sachschäden
verfügen und machen hierzu folgende Angaben:
| Angaben zur Höhe der Deckungssummen der Berufs-/Betriebshaftpflichtversicherung in EUR | |
|---|---|
| Name des Versicherungsunternehmens |
Hinweis: Falls obige Erklärung nicht zutrifft, kreuzen Sie bitte nachfolgende an:
□
dass wir eine solche Versicherung spätestens bis zur Auftragserteilung abgeschlossen haben werden.
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Formblatt 8 – Nachunternehmen
Zum Nachweis der technischen und beruflichen Leistungsfähigkeit beziehen wir uns auch auf die Fähigkeiten und Kapazitäten anderer (auch verbundener) Unternehmen, namentlich der folgen- den Unternehmen:
| lfd. Nr. | Name des Unternehmens | Anschrift | Funktion | geplanter Leistungsbereich |
|---|---|---|---|---|
| Nachunter- nehmen / Sonstiges | ||||
| Nachunter- nehmen / Sonstiges | ||||
| Nachunter- nehmen / Sonstiges |
Uns ist bewusst, dass wir mit dem Angebot dem Auftraggeber nachzuweisen haben, dass uns im Auf- tragsfall die Mittel dieser Unternehmen grundsätzlich zur Verfügung stehen.
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Formblatt 9 – Bietergemeinschaft
Hiermit erklären wir, dass wir für das Vergabeverfahren eine Bietergemeinschaft gegründet haben.
- Bietergemeinschaftsdaten
Wir, die nachstehend aufgeführten Unternehmen einer Bietergemeinschaft,
Mitglied
Mitglied
Mitglied
Mitglied
werden im Falle der Auftragserteilung die Leistungen als Arbeitsgemeinschaft gesamtschuldnerisch ausfüh- ren.
Bevollmächtigter Vertreter:
Wir erklären, dass der bevollmächtigte Vertreter die Mitglieder gegenüber dem Auftraggeber rechtsverbind- lich vertritt, sowie berechtigt ist, einen gemeinsamen Teilnahmeantrag bzw. ein gemeinsames Angebot ab- zugeben, ist das unten bezeichnete federführende Mitglied.
Ort Datum Stempel und Unterschrift
Ort Datum Stempel und Unterschrift
Ort Datum Stempel und Unterschrift
Ort Datum Stempel und Unterschrift
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Formblatt 10 (10a Optional 2030) – Angebot
Angebot Formel Aufschlag Z / Z zur Berechnung der Umwandlung der Formel bei der Tranchenbe- OTC SP schaffung in einen Festpreis. Bitte für das Angebot dieses Dokument und nicht die informatorische MS Excel Datei verwenden.
| Vorgabe Energiepreisformelmit dem Aufschlag ZOTC/ZSP | ||||
|---|---|---|---|---|
| 91,00% * (BASE DE Cal 28) + 9,00% * (PEAK DE Cal 28) | + Z /Z OTC SP | in | ||
| Cent/kWh | ||||
| 91,00% * (BASE DE Cal 29) + 9,00% * (PEAK DE Cal 29) | + Z /Z OTC SP | in | ||
| Cent/kWh |
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| BASE_ und PEAK-Notierungen jeweils umgerechnet von €/MWh in Cent/kWh | ||
|---|---|---|
| Die Formel bzw. der Aufschlag Z /Z gilt einheitlich für alle Abnahmestellen und alle Lieferjahre OTC SP | ||
| (2028 & 2029)! Es ergibt sich, durch unterschiedliche Börsenpreise und Beschaffungszeitpunkte, ein | ||
| separater Energiepreis für jedes Lieferjahr (2028 / 2029) und alle Abnahmestellen. Z /Z kann sich OTC SP | ||
| für 2028 und 2029 nicht unterscheiden. | ||
| Die angebotene Formel darf als offene Parameter nur die Börsennotierung (Phelix DE Baseload Year | ||
| Futures und Phelix DE Peakload Year Futures) der EEX (European Energy Exchange AG) für elektrische | ||
| Energie für die Kalenderjahre 2028 und 2029 enthalten. | ||
| Diese wird auf drei Stellen nach dem Komma kaufmännisch gerundet (Cent/kWh). | ||
| Vom Bieter darf nur der Aufschlag Z angegeben werden. Alle weiteren Parameter sind fest vorgegeben | ||
| (BASE- und PEAK-Anteil). | ||
| Definitionen: | ||
| Z /Z = frei wählbarer Aufschlag des Bieters, z.B. für Strukturierung, in Cent/kWh. OTC SP |
*1Die Preisangaben sind netto. Ohne die Bestandteile des jeweils gültigen Netznutzungsentgelts, der Konzessionsabgabe, KWKG-Umlage, Offshore-Netzumlage, dem Aufschlag für besondere Netznutzung (ehem. §19-StromNEV), der Stromsteuer sowie der Umsatzsteuer gemäß den gesetzlichen Vorgaben.
Die Netznutzungsentgelte werden während der Vertragslaufzeit 1:1 an das DKFZ weiterverrechnet. Rückwirkende Änderungen der Netznutzungsentgelte werden auch zu einem späteren Zeitpunkt an das DKFZ weiterverrechnet bzw. korrigiert.
Sollte bei einer Anlage eine andere Anschlusssituation als in Anlage 2 vorliegen, so wird die tatsächli- che Anschlusssituation bei der Netznutzung für diese Anlage in Anrechnung gebracht.
Verändern sich die allgemeinen gesetzlichen Rahmenbedingungen in der Art, dass sich hieraus verän- derte Belastungen in den Kostenbestandteilen außerhalb der Energie- und Netznutzungspreise (z.B. KWKG-Umlage, Stromsteuer, weitere / neue Umlagen, o.ä.) ergeben, so ist der Lieferant berechtigt bzw. verpflichtet diese Änderungen gesetzeskonform in der Abrechnung zu berücksichtigen.
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Grünstrom
Zukünftig strebt das DKFZ eine Belieferung mit Grünstrom an. Hierfür wird das DKFZ in der Vertragslaufzeit mit dem Lieferanten Gespräche aufnehmen.
Optionales Angebot Belieferung 2030
Optional kann für 2030 ein Angebot abgegeben werden. Das DKFZ entscheidet und kommuni- ziert mit der Vergabe am 12.10.2026, ob die Option für 2030 gezogen wird oder nicht (sofern angeboten). Der beaufschlagte Bieter erhält mit der Vorabinformation am 01.10.2026 die In- formation, ob die Option gezogen wird oder nicht (sofern angeboten).
Dieses optionale Angebot muss nicht abgegeben werden und wird unabhängig zu dem Ange- bot für die Jahre 2028 und 2029 gewertet. Das Angebot für die Jahre 2028 und 2029 ist abzu- geben, ansonsten muss der Bieter ausgeschlossen werden. Das optionale Angebot muss sepa- rat unterzeichnet werden
Angebot Formel Aufschlag Y zur Berechnung des Festpreises (als MS Excel Dokument zur In- formation für den Bieter beigelegt). Bitte für das Angebot dieses Dokument und nicht die in- formatorische MS Excel Datei verwenden.
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EK-ID 26/01: Stromlieferung für die Abnahmestellen des DKFZ 2028 und 2029 (Optional 2030)
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| Vorgabe Energiepreisformelmit dem Aufschlag Y | ||||
|---|---|---|---|---|
| 91,00% * (BASE DE Cal 30) + 9,00% * (PEAK DE Cal 30) | + Y /Y OTC SP | in | ||
| Cent/kWh | ||||
| BASE- und PEAK-Notierungen jeweils umgerechnet von €/MWh in Cent/kWh | ||||
| Die Formel bzw. der Aufschlag Y /Y gilt einheitlich für alle Abnahmestellen und das Lieferjahr OTC SP | ||||
| 2030! Es ergibt sich ein einheitlicher Energiepreis für den gesamten Vertragszeitraum und alle Abnah- | ||||
| mestellen. | ||||
| Die angebotene Formel darf als offene Parameter nur die Börsennotierung (Phelix DE Baseload Year | ||||
| Futures und Phelix DE Peakload Year Futures) der EEX (European Energy Exchange AG) für elektrische | ||||
| Energie für das Kalenderjahr 2030 enthalten. |
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- Angebot Stromlieferung -
| Dieser wird auf drei Stellen nach dem Komma kaufmännisch gerundet (Cent/kWh) | ||
|---|---|---|
| Vom Bieter darf nur der Aufschlag Y angegeben werden, alle weiteren Parameter sind fest vorgegeben | ||
| (BASE- und PEAK-Anteil). | ||
| Definitionen: | ||
| Y /Y = frei wählbarer Aufschlag des Bieters z.B. für Strukturierung, etc. in Cent/kWh. OTC SP |
*1Die Preisangaben sind netto. Ohne die Bestandteile des jeweils gültigen Netznutzungsentgelts, der Konzessionsabgabe, KWKG-Umlage, Offshore-Netzumlage, dem Aufschlag für besondere Netznutzung (ehem. §19-StromNEV), der Stromsteuer sowie der Umsatzsteuer gemäß den gesetzlichen Vorgaben.
Die Netznutzungsentgelte werden während der Vertragslaufzeit 1:1 an das DKFZ weiterverrechnet. Rückwirkende Änderungen der Netznutzungsentgelte werden auch zu einem späteren Zeitpunkt an das DKFZ weiterverrechnet bzw. korrigiert.
Sollte bei einer Anlage eine andere Anschlusssituation als in Anlage 2 vorliegen, so wird die tatsächli- che Anschlusssituation bei der Netznutzung für diese Anlage in Anrechnung gebracht.
Verändern sich die allgemeinen gesetzlichen Rahmenbedingungen in der Art, dass sich hieraus verän- derte Belastungen in den Kostenbestandteilen außerhalb der Energie- und Netznutzungspreise (z.B. KWKG-Umlage, Stromsteuer, weitere / neue Umlagen o.ä.) ergeben, so ist der Lieferant berechtigt bzw. verpflichtet diese Änderungen gesetzeskonform in der Abrechnung zu berücksichtigen.
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Anlage 1 – Stromlieferungsvertrag
Stromlieferungsvertrag
für alle Abnahmestellen des DKFZ
zwischen
Deutsches Krebsforschungszentrum Stiftung des öffentlichen Rechts vertreten durch Frau Shalini Saxena (Kaufmännischer Vorstand komm.)
Im Neuenheimer Feld 280, 69120 Heidelberg
-nachfolgend „Auftraggeber“ –
und
_______________________________ (Auftragnehmer)
vertreten durch _________________________ (Vertretungsberichtigter)
____________________________________ (Adresse)
-nachfolgend „Auftragnehmer“ -
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§1 Energielieferung
- Der Auftragnehmer liefert an den Auftraggeber elektrische Energie bedarfsgerecht in dem ausgeschriebenen Umfang.
- Der Auftragnehmer verpflichtet sich zur Lieferung und der Auftraggeber zur Abnahme sämtlicher für die Versorgung der Abnahmestellen erforderlichen elektrischen Energie, soweit im Rahmen dieses Stromlieferungsvertrages keine abweichenden Regelungen ge- troffen sind oder werden.
- Auf Grundlage der Vertragsmenge aus Anlage 2 vereinbaren die Parteien für den Liefer- zeitraum eine Mengenflexibilität mit einem Toleranzbereich. Der Toleranzbereich beträgt ± 10% der vereinbarten Vertragsmenge, bezogen auf jedes einzelne Lieferjahr.
- Sofern die Mindestabnahmemenge (weniger als 90% Vertragsmenge) unterschritten wird, beinhaltet das Entgelt für die tatsächlich abgenommene Vertragsmenge zusätzlich einen Differenzmengenpreis in ct/kWh für die Differenzmenge aus tatsächlich abgenommener Vertragsmenge und Mindestabnahmemenge. Dieser ergibt sich aus der Subtraktion von einem über alle leistungsgemessenen Marktlokationen gemittelten mengengewichteten Arbeitspreis und dem durchschnittlichen Spotmarktpreis des jeweiligen Lieferzeitraumes. Für die Ermittlung des durchschnittlichen Spotmarktpreises wird der arithmetische Mittel- wert über die markträumenden Preise (MCP) der Day Ahead Auktion (Phelix) aller (i.d.R. 8.760) Stunden von 00-01 Uhr des 1. Januars bis 23-24 Uhr des 31. Dezembers des ent- sprechenden Lieferjahres gebildet (veröffentlicht an der EPEX SPOT). Zusätzlich wird für die Differenzmenge eine Servicepauschale in Höhe von 0,1 ct/kWh in Rechnung gestellt. Die Preise verstehen sich zuzüglich Umsatzsteuer in der jeweils geltenden gesetzlichen Höhe, soweit diese anfällt.
- Sofern die Maximalabnahmemenge (mehr als 110% der Vertragsmenge) überschritten wird, hat der Kunde die Differenzmenge aus tatsächlich abgenommener Vertragsmenge und Maximalabnahmemenge mit einem Differenzmengenpreis in ct/kWh zu vergüten. Dieser entspricht dem durchschnittlichen Spotmarktpreis des jeweiligen Lieferzeitraumes. Für die Ermittlung des durchschnittlichen Spotmarktpreises wird der arithmetische Mittel- wert über die markträumenden Preise (MCP) der Day Ahead Auktion (Phelix) aller (i.d.R. 8.760) Stunden von 00-01 Uhr des 1. Januars bis 23-24 Uhr des 31. Dezembers des ent- sprechenden Lieferjahres gebildet (veröffentlicht an der EPEX SPOT). Für unterjährige Lie- ferzeiträume wird die Berechnung entsprechend angepasst. Die in den Energieabrechnun- gen für die Differenzmenge auf Basis der marktlokationsspezifischen Arbeitspreise bereits geleisteten Zahlungen werden mit einem über alle leistungsgemessenen Marktlokationen gemittelten mengengewichteten. Arbeitspreis rückvergütet. Zusätzlich wird für die Diffe- renzmenge eine Servicepauschale in Höhe von 0,30 ct/kWh in Rechnung gestellt. Die Preise verstehen sich zuzüglich Umsatzsteuer in der jeweils geltenden gesetzlichen Höhe, soweit diese anfällt. (2) Weitere neue Abnahmestellen werden auf Wunsch des Auftraggebers, sofern vergabe- rechtlich zulässig, in diesen Stromlieferungsvertrag einbezogen. Einzelne Abnahmestellen können aus diesem Stromlieferungsvertrag auch im begründeten Einzelfall (z.B. durch Er- weiterung, Zusammenführung, Stilllegung, Veräußerung, etc.) auf Wunsch des Auftragge- bers herausgenommen werden.
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(3) Die Aufnahme von neuen Abnahmestellen erfolgt zu den vereinbarten Konditionen sofern sich hierdurch die Vertragsmenge nicht um mehr als 5% in einem Lieferjahr ändert.
§2 Vertragsbestandteile
Wesentliche Bestandteile des Vertrages sind neben diesem Vertragstext in folgender Rang- folge. a. das Preisblatt aus dem Angebot (Formblatt 10, Optional Formblatt 10a) b. die weiten Inhalte und Eigenerklärungen dieser Ausschreibung welche zur Angebotsab- gabe abzugeben waren c. der Stromlieferungsvertrag d. Niederspannungsanschlussverordnung – NAV, sofern diese nicht vorgenannten Unter- lagen widerspricht e. Stromgrundversorgungsverordnung – StromGVV, sofern diese nicht vorgenannten Un- terlagen widerspricht
§3 Anschluss- und Übergabestellen
(1) Der an den Abnahmestellen vorhandene Bedarf an elektrischer Energie wird frei an die gem. Leistungsverzeichnis vereinbarten Übergabestellen geliefert. (2) Die Abnahmestellen sind unter Angabe der jeweiligen Versorgungsspannungen und Leis- tungswerte in der Anlage 2 „Abnahmestellen“ aufgeführt. (3) Als Übergabestelle gilt die Eigentumsgrenze zwischen dem Netzbetreiber und der jeweili- gen Kundenanlage des Auftraggebers.
§4 Netznutzung
(1) Der Auftragnehmer organisiert mit dem jeweiligen Netzbetreiber die erforderlichen Netz- nutzungsverträge und sonst alle für die Versorgung mit elektrischer Energie nötigen Schritte (auf Basis des EnWG, StromNZV, StromNEV, StromGVV, NAV etc.), für alle Abnah- mestellen des Auftraggebers. Der Auftragnehmer stellt eine entsprechende Vollmachtsurkunde aus. (2) Notwendige Netzanschlussverträge etc. für die Abnahmestellen werden durch den Auf- traggeber mit den jeweiligen örtlichen Netzbetreibern abgeschlossen. (3) Der Auftraggeber erteilt dem Auftragnehmer für jede Messstelle die Vollmacht, bei dem jeweils zuständigen Netzbetreiber bzw. Messtellenbetreiber sämtliche Lastgänge und sonstige für die Belieferung relevanten Kundendaten abzufragen und dazu erforderliche und / oder zweckmäßige Erklärungen im Namen des Kunden abzugeben. (4) Die Netznutzung soll vom Auftragnehmer abgewickelt und dem Auftraggeber, nach den geltenden Vorgaben, in Rechnung gestellt werden.
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(5) Die Lieferung erfolgt somit frei Übergabestelle.
§5 Messung
(1) Die Erfassung der Leistungs- und Verbrauchsdaten erfolgt mit den vorhandenen Messein- richtungen, soweit durch den Netzbetreiber / Messtellenbetreiber keine anderen als die vorhandenen Messeinrichtungen gefordert werden. (2) Die Messung erfolgt auf derselben Spannungsebene wie die Versorgung, soweit keine ab- weichenden Regelungen getroffen werden. Die Messeinrichtungen müssen den gesetzli- chen Bestimmungen entsprechen. (3) Wünscht der Auftragnehmer die Installation von zusätzlichen Zählern, so ist er berechtigt, diese auf eigene Kosten zu installieren. (4) Als tatsächlicher Lieferumfang gilt die Menge des Stroms, die an der Messstelle der jewei- ligen Abnahmestelle durch den zuständigen Messstellenbetreiber bzw. Messdienstleister gemessen wird.
§6 Mitteilungspflicht
Der Auftraggeber wird sich nach bestem Wissen und Gewissen bemühen, dem Auftragnehmer unverzüglich über geplante und ungeplante Ereignisse, die eine wesentliche Veränderung des Strombezugs zur Folge haben könnten (z.B. Produktionsveränderungen durch Betriebsferien, Kurzarbeit, Revisions- und Wartungszeiten, Energieumrüstungen, bauliche Erweiterungen oder Verkleinerungen) zu informieren. Hierbei handelt es sich nicht um eine vertragliche Ob- liegenheit, deren Verletzung eine Schadensersatzpflicht begründet. Sollen Verbrauchsstellen infolge einer dauerhaften Betriebsschließung (z.B. Stilllegung oder Nutzungsaufgabe) nicht mehr zur Stromentnahme genutzt werden, ist dies mit einer Mindestfrist von sechs (6) Wo- chen mitzuteilen. Sollte der Kunde Sondervereinbarungen mit dem ausspeisenden Netzbetrei- ber (z.B. im Rahmen eines Netznutzungsvertrages) getroffen haben, sind diese mit Abschluss des Liefervertrages mitzuteilen, um eine entsprechende Anmeldung und Abrechnung zu ge- währleisten.
§7 Vergütung
(1) Für die abgenommene elektrische Energie zahlt der Auftraggeber die vom Auftragnehmer jeweils angebotenen Strompreise. (2) Die Preise verstehen sich frei Übergabestelle (Abnahmestelle / Eigentumsgrenze). (3) Die Erfassung und Abrechnung der Blindarbeit erfolgt zwischen dem Netzbetreiber und dem Auftragnehmer. Die Kosten eventuell anfallender Blindarbeit wird der Auftragneh- mer dem Auftraggeber ohne Aufschlag in Rechnung stellen, sofern diese noch erhoben wird oder wieder erhoben wird. (4) Die Strompreise werden als Festpreise während der Vertragslaufzeit vereinbart.
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Die Strompreise verstehen sich einschließlich
- Entgelte für die elektrische Energie, zuzüglich
- Stromsteuer
- Entgelte für die Netznutzung und den Messstellenbetrieb einschließlich hierfür erforderlichen Dienstleistungen,
- Konzessionsabgaben,
- sämtlicher Kosten für die jeweils gültigen Umlagen und Abgaben sofern gesetzlich vorgesehen für die Erfüllung dieses Vertrages anfallenden Kosten. (siehe (5))
- Umsatzsteuer (5) Für die versorgten Abnahmestellen sind alle gesetzlichen Abgaben etc. (vgl. (4)) zusätzlich zuzahlen und bei der Rechnungslegung gesondert auszuweisen. Ändern sich die Belastun- gen aus den genannten Umlagen, so ist der Auftragnehmer berechtigt und verpflichtet, eine Anpassung vorzunehmen. Dabei erbringt der Auftragnehmer den Nachweis, dass eine vorgenommene Anpassung der Belastungen im Einklang mit den aktuellen Bestim- mungen steht. Der Energiepreis für die Vertragslaufzeit ergibt sich aus der genannten Tranchenbeschaf- fung mit ggf. Spotanteil und steht somit erst nach der Beschaffung fest: (6) Der Energiepreis nach §7 ergibt sich durch eine Tranchenbeschaffung. Hierbei wird der Aufraggeber an 10 frei wählbaren Zeitpunkten (Verfügbarkeit des Handelstelefons etc. beim Auftragnehmer) immer 10% des Preises für ein Kalenderjahr absichern. Es können bis zu 100% vor Beginn des Kalenderjahres abgesichert sind. Es können auch mehrere Tranchen gemeinsam beschafft werden. Mindestens 50% werden über den Terminmarkt abgesichert. Die Beschaffung läuft über eine OTC-Beschaffung und kann immer an Börsenhandelsta- gen zwischen 10:00 und 16:00 Uhr (freitags bis 14:00 Uhr) erfolgen. Ausgenommen dazu sind Feiertage etc. Kommunikationsdetails werden in einer noch zu erstellenden separa- ten Anlage festlegt. Der Aufschlag für die OTC-Beschaffung ist mit Z gekennzeichnet. OTC Alternativ kann der Auftraggeber eine Beschaffung über den Settlementpreis der EEX ver- anlassen. Der Auftraggeber informiert an einem Börsenhandelstag den Auftragnehmer bis spätestens 11:00 Uhr, dass an diesem Tag eine Beschaffung über den Settlementpreis des Tages erfolgen soll. Die Beschaffung über den Settlementpreis der EEX kann nur für das Cal+1 (das Folgejahr) vorgenommen werden. Kommunikationsdetails werden in einer noch zu erstellenden separaten Anlage festlegt. Der Aufschlag für die Settlementbeschaffung ist mit Z gekennzeichnet. SP (7) Sollten Anteile für das folgende Lieferjahr nicht bis zum 10.12. des Vorjahres am Ter- minmarkt eingedeckt werden, werden diese Anteile mit den durchschnittlichen Spot- marktpreisen des Liefermonats (Beispielhaft Januar 2028 mit Januar 2028 Spot) bewer- tet. Die Preise werden dabei für jeden Kalendermonat wie folgt berechnet: EPEX SPOT SE (jeweils arithmetisches Mittel für alle Liefertage dieses Monats) = 91,00% * ”Base-DE Day Index” + 9,00% * ”Phelix-DE Peak Day Index” + _____ (Z ) Zu- SP schlag in Cent/kWh. Der Anteil, der ggf. über den Spotmarkt abgedeckt wird, kann je- den Monat einen anderen Preis aufweisen.
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§8 Abrechnung
(1) Als Abrechnungsjahr gilt das Kalenderjahr. (2) Für leistungsgemessen Abnahmestellen (RLM) erfolgt die Abrechnung monatlich. (3) Für nicht-leistungsgemessen Abnahmestellen (SLP) werden monatliche Abschläge und eine jährliche Abrechnung vereinbart. (4) Die Rechnungen sind 21 Kalendertage nach Rechnungseingang zur Zahlung fällig. (5) Die Monatsrechnungen enthalten eine detaillierte Auflistung aller Liefermengen mit den Verbrauchsangaben und jeweiligen anteiligen Kosten. Die Steuern und Umlagen sind je- weils separat aufzulisten und die Kosten separat auszuweisen. (6) Auf Wunsch des Auftraggebers werden die Verrechnungsdaten auch in Form einer MS Excel-Tabelle auf Datenträger zur Verfügung gestellt. (7) Der Auftragnehmer wird folgende Daten zur Verfügung stellen a. jährlich die Lastgangdaten der RLM-Abnahmestellen (in einem MS Excel Format) b. jährlich eine Lieferstellenübersicht inkl. aller Abnahmestellen (RLM, SLP) und der dazu- gehörigen Leistungen und Verbräuche auf Jahresbasis (in einem MS Excel Format) (8) Auftraggeber und Auftragnehmer werden miteinander die Art der Abrechnung bespre- chen und möglichst den haushaltsrechtlichen und verwaltungsinternen Bedürfnissen des Auftraggebers anpassen. (9) Alle im Angebot genannten Preise und Bedingungen haben die zum Zeitpunkt des Ver- tragsabschlusses herrschenden gesetzlichen Verhältnisse zur Grundlage. Sollten nach Ver- tragsabschluss erlassene energiespezifische Gesetze oder sonstige energiespezifische Re- gierungs- oder Verwaltungsmaßnahmen die Wirkung haben, dass sich für den Auftrag- nehmer die Erzeugung, der Bezug, die Fortleitung und/oder die Abgabe elektrischer Ener- gie unmittelbar oder mittelbar verteuert bzw. verbilligt, so erhöht bzw. ermäßigt sich der Strompreis entsprechend von dem Zeitpunkt an, an dem die Verteuerung bzw. Verbilli- gung in Kraft tritt. Preisänderungen aufgrund dieses Absatzes werden im Voraus schrift- lich bekannt gegeben.
§9 Vertragslaufzeit
Der Vertrag beginnt am 01.01.2028 um 0:00 Uhr und endet zum 31.12.2029 (Optional 31.12.2030) um 24:00 Uhr, ohne dass es einer Kündigung bedarf. Das Recht zur außerordentli- chen Kündigung aus wichtigem Grund nach § 314 BGB bleibt unberührt.
§10 Versorgungsunterbrechung und Haftung
- Sollte einer der Vertragspartner durch höhere Gewalt oder sonstige Umstände, deren Be- seitigung dem Auftragnehmer wirtschaftlich nicht zugemutet werden kann, ganz oder teil- weise daran gehindert sein, seinen Lieferungs- bzw. Bezugsverpflichtungen aus diesem Vertrag nachzukommen, so ruhen diese Verpflichtungen so lange, bis die Störungen und deren Folgen behoben sind. Der Auftragnehmer hat in diesem Fall keinen Anspruch auf
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die Gegenleistung. Der Betroffene ist verpflichtet, den Vertragspartner sofort zu verstän- digen und unverzüglich mit allen technisch und wirtschaftlich zumutbaren Mitteln dafür zu sorgen, die Voraussetzungen zur Erfüllung dieses Lieferungsvertrages wiederherzustel- len. 2. Die Vertragspartner haften einander nach den gesetzlichen Bestimmungen. Für Schäden aus Unterbrechungen oder Unregelmäßigkeiten der Elektrizitätsbelieferung ist jede Haf- tung dem Grunde und der Höhe nach entsprechend der Niederspannungsanschlussver- ordnung (NAV) und der Stromgrundversorgungsverordnung (StromGVV) in der jeweils ak- tuellen Fassung begrenzt. Für Schäden an gemeinsam genutzten Einrichtungen haftet der Verursacher nach den gesetzlichen Bestimmungen.
§11 Steuern und Abgaben
(1) Verändern sich die unmittelbaren Kosten für die Stromversorgung nach Abschluss dieser Vereinbarung durch Neueinführung, Wegfall, Erhöhung oder Senkung von Steuern, Umla- gen oder Abgaben, so werden diese der Höhe nach angepasst oder neu erhoben, sofern dem keine gesetzlichen Bestimmungen entgegenstehen. (2) Verändern sich die Entgelte für den Ausgleich der Belastungen aus dem KWKG, dem Auf- schlag für besondere Netznutzung (ehem. §19-StromNEV) oder der Offshore-Netzumlage, etc. so hat der Auftraggeber die geänderten Entgelte zu zahlen.
§12 Rechtsnachfolge
(1) Die Vertragspartner sind berechtigt und im Falle des Übergangs ihrer Vermögenswerte auf einen Dritten verpflichtet, den Vertrag auf ihre Rechtsnachfolger zu übertragen. Die Vertragspartner werden jedoch von ihren Verpflichtungen aus dem Vertrag nur befreit, wenn der Nachfolger den Eintritt in den Vertrag mit gleichen Rechten und Pflichten- schriftlich erklärt und der andere Vertragspartner zustimmt. (2) Die Zustimmung kann nur bei begründeten Einwendungen gegen die technische oder wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Rechtsnachfolgers verweigert werden.
§13 Schlussbestimmungen
(1) Der Auftraggeber ist berechtigt, das vorhandene Dieselnotstromaggregat oder ggf. noch zusätzlich einzubauende Notstromaggregate zu Testzwecken zu betreiben. Darüber hin- aus gelten für die Notstromversorgung nachfolgende Bedingungen: a) Dem Auftraggeber wird gestattet, die Notstromerzeugungsanlagen bei Ausfall der Ver- sorgung durch den Auftragnehmer oder in Notsituationen für seine Zwecke zu nutzen. b) Die von den Herstellern jeweils vorgeschriebenen regelmäßigen Belastungsprobeläufe dürfen ohne Stromunterbrechungen der Versorgungsbereiche durchgeführt werden.
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(2) Der Auftraggeber betreibt zwei Photovoltaikanlage mit einer Gesamtleistung von 95 kWp. Der in diesen Anlagen erzeugte Strom wird vollständig selbstverbraucht (Prognose 2028: 82.482 kWh vgl. Anlage 2). Die Anlagen sind in diesem Vertrag berücksichtigt. (3) Änderungen und Ergänzungen zu diesem Vertrag, einschließlich der Änderung dieser Schriftformklausel bedürfen der Schriftform. (4) Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die Vertragspartner ver- pflichten sich, die ungültige Bestimmung durch eine dem angestrebten wirtschaftlichen und technischen Erfolg möglichst nahekommende gültige Reglung zu ersetzen. Entspre- chendes gilt auch für nachträglich auftretende, von den Vertragspartnern nicht bedachte Vertragslücken. (5) Die Vertragspartner sichern sich gegenseitig ausdrücklich zu, den gesamten Inhalt dieses Vertrages, sowie die jeweils enthaltenen oder der noch bekannt werden den Informatio- nen, vertraulich zu behandeln. (6) Erfüllungsort für die Verpflichtungen aus diesem Vertrag ist die jeweilige Abnahmestelle des Auftraggebers. (7) Gerichtsstand für Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist Heidelberg.
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Anlage 2 – Übersicht der Abnahmestellen
Zusätzlich separat als MS Excel Dokument auf der elektronischen Vergabeplattform.
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Anlage 3 – Lastgänge der RLM-Abnahmestellen (kein Vertragsbestandteil)
Als MS Excel Dokument auf der elektronischen Vergabeplattform. Diese Anlage wird nicht Vertragsbestandteil und dient lediglich der Angebotskalkulation!
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Formblatt 11 – Vertraulichkeitsvereinbarung
Den Parteien ist bewusst, dass vertrauliche Informationen im Sinne dieser Vereinbarung bisher weder insgesamt noch in ihren Einzelheiten allgemein bekannt oder ohne weiteres zugänglich waren, deshalb von wirtschaftlichem und/oder wissenschaftlichem Wert sind und seitens des jeweiligen Inhabers durch angemessene Geheimhaltungsmaßnahmen geschützt sind.
Dies vorausgeschickt, vereinbaren die Parteien Folgendes:
(1) Vertrauliche Informationen im Sinne dieses Vertrages sind sämtliche Informationen (ob schriftlich, elektronisch, mündlich, digital verkörpert oder in anderer Form), die von dem Inhaber an den Emp- fänger oder einem mit dem Empfänger im Sinne der §§ 15 ff. AktG verbundenen Unternehmen im Zusammenhang mit der Erfüllung dieses Vertrages offenbart werden, wenn sie:
• als vertrauliche Informationen gekennzeichnet, als solche beschrieben oder in anderer Weise als solche erkennbar sind.
(2) Sofern eine vertrauliche Information im Sinne dieser Vereinbarung nicht den Anforderungen eines Geschäftsgeheimnisses im Sinne des Geschäftsgeheimnisgesetzes genügt, unterfällt diese Informa- tion dennoch den Vertraulichkeitsverpflichtungen nach dieser Vereinbarung.
(3) Als vertrauliche Informationen gelten insbesondere:
• Geschäftsgeheimnisse, Produkte, Herstellungsprozesse, Know-how, Erfindungen, ge- schäftliche Beziehungen, Geschäftsstrategien, Businesspläne, Finanzplanung, Personalan- gelegenheiten, Protokolle, digital verkörperte Informationen (Daten);
• jegliche Unterlagen und Informationen, die Gegenstand technischer und organisatori- scher Geheimhaltungsmaßnahmen sind;
• der Inhalt dieses Vertrages.
§ 1 Vertrauliche Informationen
(1) Vertrauliche Informationen im Sinne dieses Vertrages sind sämtliche Informationen (ob schrift- lich, elektronisch, mündlich, digital verkörpert oder in anderer Form), die von dem Inhaber an den Empfänger oder einem mit dem Empfänger im Sinne der §§ 15 ff. AktG verbundenen Unternehmen im Zusammenhang mit der Erfüllung dieses Vertrages offenbart werden, wenn sie:
(1) als vertrauliche Informationen gekennzeichnet, als solche beschrieben oder in anderer Weise als solche erkennbar gemacht sind oder;
(2) aufgrund ihres Inhalts als vertraulich anzusehen sind; oder
(3) von vertraulichen Informationen abgeleitet wurden.
Als vertrauliche Informationen gelten insbesondere, jedoch nicht abschließend,
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• alle Informationen bezüglich Materialien, Proben, Modellen, Designs, Produkten, Herstellungs- prozessen, Know-How, Betriebs- Geschäftsgeheimnissen, Erfindungen sowie digital verkörperte Infor- mationen (Daten);
(4) Sofern eine vertrauliche Information im Sinne dieser Vereinbarung nicht den Anforderungen eines Geschäftsgeheimnisses im Sinne des Geschäftsgeheimnisgesetzes genügt, unterfällt diese Informa- tion dennoch den Vertraulichkeitsverpflichtungen nach dieser Vereinbarung.
§ 2 Ausnahmen
Keine vertraulichen Informationen sind solche Informationen:
• die der Öffentlichkeit vor der Mitteilung oder Übergabe durch den Inhaber bekannt oder allge- mein zugänglich waren oder dies zu einem späteren Zeitpunkt ohne Verstoß gegen eine Ge- heimhaltungspflicht werden;
• die dem Empfänger bereits vor der Offenlegung durch den Inhaber und ohne Verstoß gegen eine Geheimhaltungspflicht nachweislich bekannt waren;
• die von dem Empfänger ohne Nutzung oder Bezugnahme auf vertrauliche Informationen von dem Inhaber selber gewonnen wurden; oder
• die dem Empfänger von einem berechtigten Dritten ohne Verstoß gegen eine Geheimhaltungs- pflicht übergeben oder zugänglich gemacht werden.
§ 3 Geheimhaltungspflichten
Die Vertragspartner verpflichtet sich:
(1) Alle vertraulichen Informationen geheim zu halten;
(2) Vertrauliche Informationen nicht für andere Zwecke zu verwenden als für die in der Präambel beschriebene Zusammenarbeit;
(3) Vertrauliche Informationen gegenüber Dritten nicht offen zu legen, weiterzugeben oder auf sonstige Weise zu kommunizieren außer:
a) Mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Inhabers.
b) sofern die Vertragspartner aufgrund geltender Rechtsvorschriften, gerichtlicher oder behördli- cher Anordnung oder sonstiger einschlägiger Regelungen verpflichtet sind, teilweise oder sämtliche vertrauliche Informationen offenzulegen, den Inhaber (soweit rechtlich möglich und praktisch umsetz- bar) hierüber unverzüglich schriftlich zu informieren und alle zumutbaren Anstrengungen zu unterneh- men, um den Umfang der Offenlegung auf ein Minimum zu beschränken.
(5) Im Falle der Weitergabe gemäß lit. a) unnd/oder lit. b) wird der Empfänger den empfangenden Personen unverzüglich mitteilen, dass es sich um vertrauliche Informationen handelt, die geheim zu halten sind.
§ 4 Schutzmaßnahmen
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Um die Geheimhaltung der vertraulichen Informationen zu gewährleisten, verpflichten sich die Ver- tragspartner:
(1) alle Dokumente und Materialien, die vertrauliche Informationen enthalten,
a) von allen anderen Dokumenten und Aufzeichnungen getrennt und so aufzubewahren, dass sie als vertrauliche Informationen des Inhabers erkennbar sind; und
b) sicher aufzubewahren, um sie gegen Diebstahl und unbefugten Zugang zu schützen;
(2) von den vertraulichen Informationen nur in dem Umfang Kopien anzufertigen, der notwendig ist, um die Zusammenarbeit effektiv durchzuführen und bei der Anfertigung von Kopien sicherzustel- len, dass etwaige Kennzeichen auf den Originalunterlagen, die auf die Vertraulichkeit der Information schließen lassen, auf den Kopien wie auf den Originalunterlagen lesbar sind;
(4) die vertraulichen Informationen ebenfalls durch angemessene Geheimhaltungsmaßnahmen gegen den unbefugten Zugriff durch Dritte zu sichern und bei der Verarbeitung der vertraulichen Infor- mationen die gesetzlichen und vertraglichen Vorschriften zum Datenschutz einzuhalten. Dies beinhal- tet auch dem aktuellen Stand der Technik angepasste technische Sicherheitsmaßnahmen (Art. 32 DS- GVO) und die Verpflichtung der Mitarbeiter auf die Vertraulichkeit und die Beachtung des Datenschut- zes (Art. 28 Abs. 3b) DS-GVO);
(5) den Inhaber unverzüglich nach Kenntniserlangung eines tatsächlichen oder drohenden Ge- brauchs oder einer tatsächlichen oder drohenden unbefugten Offenlegung von vertraulichen Informa- tionen zu unterrichten und alle angemessenen Maßnahmen zu ergreifen, um einen solchen Gebrauch oder eine solche Offenlegung zu verhindern oder zu beenden;
§ 5 Rückgabe/ Vernichtung der Informationen
(1) Der Empfänger ist verpflichtet, auf Aufforderung des Inhabers sämtliche vertraulichen Infor- mationen, gleich ob schriftlich oder in einer anderen Verkörperung, innerhalb von zehn Arbeitstagen nach Zugang der Aufforderung bzw. nach Beendigung des Projektes mit allen Reproduktionen und Ko- pien nach Wahl des Inhabers zurückzugeben oder nachweislich zu vernichten (einschließlich elektro- nisch gespeicherter vertraulicher Informationen), sofern nicht mit dem Inhaber vereinbarte oder ge- setzliche Aufbewahrungspflichten dem entgegenstehen;
(2) Die Vernichtung elektronisch gespeicherter vertraulicher Informationen erfolgt durch die voll- ständige und unwiderrufliche Löschung der Dateien oder unwiederbringliche Zerstörung des Datenträ- gers. Vollständige und unwiderrufliche Löschung bedeutet bei elektronisch gespeicherten vertrauli- chen Informationen, dass die vertraulichen Informationen derart gelöscht werden, dass jeglicher Zu- griff auf diese Informationen unmöglich wird, wobei spezielle Löschverfahren zu verwenden sind, wel- che den anerkannten Standards des Bundesamts für Informationssicherheit genügen.
(3) Der Empfänger hat auf Anforderung des Inhabers schriftlich zu versichern, dass er sämtliche vertrauliche Informationen nach den Maßgaben der vorstehenden Ziffern und den Weisungen des In- habers vollständig und unwiderruflich gelöscht hat.
§ 6 Laufzeit und Beendigung der Vereinbarung
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Die vorliegende Vereinbarung tritt nach Unterzeichnung in Kraft und endet spätestens 5 Jahre nach Beendigung des Informationsaustausches zum vorgenannten Zweck der vorliegenden Vereinbarung. Sie gilt auch dann, wenn kein weiterer Vertrag im Zusammenhang mit dem Zweck der vorliegenden Vereinbarung geschlossen wird.
§ 7 Schlussbestimmungen
(1) Die Bestimmungen dieser Vereinbarung unterliegen deutschem Recht unter Ausschluss des inter- nationalen Privatrechts. Ausschließlicher Gerichtsstand für Streitigkeiten aus oder im Zusammen- hang mit der vorliegenden Vereinbarung ist Mannheim.
(2) Änderungen und Ergänzungen dieser Vereinbarung sowie Kündigungen bedürfen der Schrift- form, wobei die elektronische Schriftform nicht ausreicht. Dies gilt auch für eine Änderung bzw. Aufhe- bung dieser Klausel.
(3) Sollte in dieser Vereinbarung eine bestimmte Bestimmung unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hierdurch nicht berührt.
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Formblatt 12 – Richtigkeit der gemachten Abgaben
Mit der Unterzeichnung bestätigt der Bewerber, dass alle Angaben, Formblätter und Anlagen vollständig und korrekt sind und dass er alle Anforderungen aus der Ausschreibung einschließ- lich der in den Eigenerklärungen formulierten Inhalte erfüllt.
- Bitte beachten Sie, dass diese Unterschrift für alle Formblätter und Anlagen gilt. Bitte beachten Sie das im Falle einer Bietergemeinschaft das Formblatt 9 von allen beteiligten gleichwohl unterzeichnet werden muss. -
Ort / Datum Name
Unterschrift
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