U 7_5_4_Velten_Brucke_Parkallee_ASB_2025-01-08.pdf

Straßenbauarbeiten in der Parkallee

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Ersatzneubau einer Brücke über den Unterlage 7.5.4 Stichkanal im Zuge der Parkallee Fachbeitrag Artenschutz

Inhaltsverzeichnis

TABELLENVERZEICHNIS ......................................................................................................................................... 2

ABKÜRZUNGSVERZEICHNIS ................................................................................................................................... 3

1 ANLASS UND AUFGABENSTELLUNG .............................................................................................................. 4

2 METHODISCHES VORGEHEN ......................................................................................................................... 4

2.1 RECHTLICHE GRUNDLAGEN ................................................................................................................................. 4 2.2 METHODISCHES VORGEHEN................................................................................................................................ 7 2.3 UNTERSUCHUNGSRAUM .................................................................................................................................... 8

3 VORHABENSBESCHREIBUNG UND WIRKUNGEN DES VORHABENS ................................................................ 9

3.1 VORHABENSBESCHREIBUNG ................................................................................................................................ 9 3.2 WIRKFAKTOREN/ WIRKUNGEN DES VORHABENS ................................................................................................... 11 3.2.1 Baubedingte Wirkfaktoren/Wirkprozesse ............................................................................................. 12 3.2.2 Anlagebedingte Wirkprozesse ............................................................................................................... 13 3.2.3 Betriebsbedingte Wirkprozesse ............................................................................................................. 13

4 DATENGRUNDLAGEN ...................................................................................................................................15

5 EINGRENZUNG DER RELEVANTEN ARTEN .....................................................................................................16

5.1 POTENZIELL RELEVANTE ARTEN/ RELEVANZPRÜFUNG ............................................................................................. 16 5.2 ERFASSUNG GESCHÜTZTER ARTEN ...................................................................................................................... 16 5.2.1 Pflanzen ................................................................................................................................................. 16 5.2.2 Säugetiere ............................................................................................................................................. 16 5.2.3 Reptilien ................................................................................................................................................ 19 5.2.4 Amphibien ............................................................................................................................................. 20 5.2.5 Knochenfische ........................................................................................................................................ 20 5.2.6 Rundmäuler ........................................................................................................................................... 20 5.2.7 Käfer ...................................................................................................................................................... 21 5.2.8 Schmetterlinge ...................................................................................................................................... 21 5.2.9 Hautflügler ............................................................................................................................................ 21 5.2.10 Heuschrecken .................................................................................................................................... 21 5.2.11 Libellen .............................................................................................................................................. 22 5.2.12 Spinnen ............................................................................................................................................. 22 5.2.13 Krebstiere .......................................................................................................................................... 22 5.2.14 Muscheln ........................................................................................................................................... 22 5.2.15 Schnecken ......................................................................................................................................... 23 5.2.16 Europäische Vogelarten .................................................................................................................... 23 5.3 ZUSAMMENFASSUNG DER BESTANDSERFASSUNG .................................................................................................. 26

6 BESTAND SOWIE BETROFFENHEIT VON GEMEINSCHAFTSRECHTLICH GESCHÜTZTEN ARTEN .......................27

6.1 BESTAND UND BETROFFENHEIT VON ARTEN NACH ANHANG IV DER FFH-RL .............................................................. 27 6.2 BESTAND UND BETROFFENHEIT VON EUROPÄISCHEN VOGELARTEN NACH ART. 1 DER VSRL .......................................... 45

7 ZUSAMMENFASSUNG DER VORGESEHENEN MAßNAHMEN ZUR VERMEIDUNG VON VERBOTSVERLETZUNGEN UND ZUM (VORGEZOGENEN) AUSGLEICH ....................................................................57

8 ZUSAMMENFASSUNG ..................................................................................................................................60

9 LITERATUR UND QUELLEN ............................................................................................................................61

ANHANG 1 ...........................................................................................................................................................65

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Tabellenverzeichnis

Tab. 1: im UR nachgewiesene oder potenziell vorkommende Säugetierarten (für die Konfliktanalyse relevante Arten fett hervorgehoben) ........................................................................................... 17 Tab. 2: im UR nachgewiesene oder potenziell vorkommende Reptilienarten (für die Konfliktanalyse relevante Arten fett hervorgehoben) ........................................................................................... 19 Tab. 3: im UR nachgewiesene Brutvogelarten (für die Konfliktanalyse relevante Arten fett hervorgehoben) ........................................................................................................................... 23 Tab. 4: Wirkungsprognose Fischotter ..................................................................................................... 27 Tab. 5: Wirkungsprognose Biber ............................................................................................................. 30 Tab. 6: Wirkungsprognose Zwergfledermaus ......................................................................................... 33 Tab. 7: Wirkungsprognose Großer Abendsegler .................................................................................... 36 Tab. 8: Wirkungsprognose Wasserfledermaus ....................................................................................... 39 Tab. 9: Wirkungsprognose Zauneidechse .............................................................................................. 42 Tab. 10: Wirkprognose Girlitz .................................................................................................................... 45 Tab. 11: Wirkprognose Grauschnäpper .................................................................................................... 48 Tab. 12: Wirkprognose ungefährdete, gehölzbewohnende Frei- oder Bodenbrüter ................................. 51 Tab. 13: Wirkprognose ungefährdete, gehölzbewohnende Höhlen- und Nischenbrüter .......................... 54 Tab. 14: Tierarten bzw. -gruppenbezogene Maßnahmen der Bauzeitenregelung ................................... 57 Tab. 15: Übersicht der artenschutzrechtlich relevanten Maßnahmen ...................................................... 59

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Abkürzungsverzeichnis

Abb. Abbildung Abs. Absatz Art. Artikel Bbg. Brandenburg BfN Bundesamt für Naturschutz BMVBS Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung BMVI Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur BNatSchG Bundesnaturschutzgesetz BP Brutpaare bspw. beispielsweise bzw. beziehungsweise BW oberer Betriebswasserstand o BW unterer Betriebswasserstand u CEF continuous ecological functionality-measures FFH-RL Flora-Fauna-Habitat Richtlinie gem. gemäß HOW Havel-Oder-Wasserstraße i.d.R. in der Regel LBP Landschaftspflegerischer Begleitplan LfU Landesamt für Umwelt (hier: Brandenburg) LUA Landesumweltamt (hier: Brandenburg) LUGV Landesamt für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz (hier: Bran- denburg) sog. so genannt u.a. unter anderem UNB Untere Naturschutzbehörde UR Untersuchungsraum v.a. vor allem vgl. vergleiche VSRL Vogelschutzrichtlinie z.B. zum Beispiel

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1 Anlass und Aufgabenstellung

Die Stadt Velten beabsichtigt einen Ersatzneubau des Brückenbauwerkes im Zuge der Parkallee über den Stichkanal in Velten. Das Brückenbauwerk im Zuge der Parkallee befindet sich im Stadtgebiet Veltens im Landkreis Oberhavel im Land Brandenburg und überführt die Parkallee über den Veltener Stichkanal. Das Brückenbauwerk liegt im Eigentum der Stadt Velten. Der Veltener Stichkanal ist eine künst- liche Wasserstraße der Wasserstraßenklasse IV. Er zählt zu den Bundeswasserstraßen und stellt eine Abzweigung aus der Havel-Oder-Wasserstraße (HOW) bei km 15,29 dar. Zuständig für Bun- deswasserstraßen ist das Wasser- und Schifffahrtsamt Oder-Havel. Das Brückenbauwerk verbindet die Veltener Businessparks I und II über den Veltener Stichkanal und stellt für die Unternehmen im Businesspark I zudem die direkte Anbindung an die Autobahn A 111 dar. Über das Brückenbauwerk werden unter dem südlichen Kragarm eine Gasleitung und eine Mit- telspannungsleitung der Stadtwerke Velten überführt, welche am südwestlichen Widerlager an eine parallel zum Veltener Stichkanal verlaufende Mittelspannungsleitung anschließt. Die Hauptprüfung nach DIN 1076 aus dem Jahre 2019 ergab für die Brücke im Zuge der Parkallee eine Zustandsnote von 4,0 (ungenügender Zustand). Die Standsicherheit und Verkehrssicherheit sind erheblich beeinträchtigt oder nicht mehr gegeben. Das Brückenbauwerk ist Teil der Denkmalliste des Landes Brandenburg. Daher wurde die Sa- nierungsfähigkeit des Brückenbauwerkes geprüft. Aufgrund der Standsicherheitsprobleme des Druckbogens, der abgängigen Kragarme, der unbekannten Gründung des Bauwerkes sowie des allgemein schadhaften Bauwerkzustandes der Brücke ist eine Sanierungsfähigkeit des Bauwer- kes nicht gegeben. Durch die untere Denkmalschutzbehörde erfolgte daher eine Erlaubnis zum Abbruch des Brückenbauwerks. Gemäß den gesetzlichen Vorgaben ist im vorliegenden Artenschutzrechtlichen Fachbeitrag (ASB) zu untersuchen, ob Vorkommen von streng geschützten Arten des Anhangs IV der Flora- Fauna-Habitat-Richtlinie (FFH-RL) bzw. Vorkommen von europäischen Vogelarten durch das Vorhaben möglicherweise von den Verbotstatbeständen des § 44 BNatSchG betroffen sein könn- ten. Sofern das Eintreten von Zugriffsverboten gemäß § 44 Abs. 1 BNatSchG bezüglich der ge- meinschaftsrechtlich geschützten Arten nicht auszuschließen ist, erfolgt eine Bewertung, ob die naturschutzfachlichen Voraussetzungen für eine Ausnahme von den Zugriffsverboten gem. § 45 Abs. 7 BNatSchG gegeben sind.

2 Methodisches Vorgehen

2.1 Rechtliche Grundlagen

Der rechtliche Rahmen zur Berücksichtigung des Artenschutzes wird zum einen auf Bundes- ebene durch die Regelungen des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG), zum anderen auf europäischer Ebene durch die Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie (FFH-RL) und die Vogelschutzricht- linie (VS-RL) gebildet. In den Artenschutzregelungen nach BNatSchG (§§ 44, 45 und 67) werden u. a. die Vorgaben der FFH-Richtlinie und der EU-Vogelschutzrichtlinie umgesetzt. Die Artenschutzregelung nach § 44 BNatSchG sowie die Zulassung einer Ausnahme nach § 45 (7) BNatSchG sind eigenständig in Form eines Artenschutzrechtlichen Fachbeitrags (ASB) abzu- arbeiten.

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Unter Berücksichtigung der aktuellen Rechtsprechung und dem sich bundesweit herausbilden- den Konsens zur Abarbeitung der artenschutzrechtlichen Belange sind folgende Artengruppen relevant: • Arten des Anhangs IV der FFH-RL • Europäische Vogelarten (alle in Europa natürlich vorkommenden Vogelarten im Sinne des Artikels I der Richtlinie 79/409/EWG (VS-RL)) Hinsichtlich der Vögel sind neben den Brutvorkommen auch die Rastvorkommen zu betrachten. Rastplätze nehmen eine wichtige Lebensraumfunktion ein und müssen in diesem Zusammen- hang als Ruhestätte nach § 44 BNatSchG eingestuft werden. Aufgrund der i. d. R. hohen Flexi- bilität der Rastvögel ist jedoch nicht jedes kleine Vorkommen oder jede Einzelbeobachtung ar- tenschutzrechtlich relevant. Von einem potenziellen Konflikt ist erst dann auszugehen, wenn die Konzentration der möglicherweise betroffenen Rastvögel eine mindestens regionale oder landes- weite Bedeutung erreicht. Für die ausschließlich national geschützten Arten (besonders bzw. streng geschützte Arten ge- mäß § 7 Abs. 2 Nr. 13 bzw. 14 BNatSchG, die nicht zu den europarechtlich geschützten Arten gehören) wird die Problembewältigung entsprechend der geltenden Fachpraxis in der Eingriffs- regelung erreicht. Für die Ermittlung, ob vorhabenbedingte Beeinträchtigungen europarechtlich geschützter Arten artenschutzrechtliche Verbote auslösen, sind die Zugriffsverbote nach § 44 Abs. 1 BNatSchG heranzuziehen. "Es ist verboten,

  1. wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu ver- letzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,
  2. wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten erheblich zu stören; eine erhebliche Störung liegt vor, wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert,
  3. Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,
  4. wild lebende Pflanzen der besonders geschützten Arten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, sie oder ihre Standorte zu beschädigen oder zu zerstören (Zugriffsverbote)." Im § 44 (5) BNatSchG ist geregelt, dass für nach § 15 unvermeidbare Beeinträchtigungen durch Eingriffe in Natur und Landschaft sowie nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs zulässige Vorhaben im Sinne des § 18 Abs. 2 Satz 1 die Zugriffsverbote nach Maßgabe von Satz 2 bis 5 gelten. Sind in Anhang IV Buchstabe a der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführte Tierarten, europäi- sche Vogelarten oder solche Arten betroffen, die in einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 aufgeführt sind, liegt ein Verstoß gegen
  5. das Tötungs- und Verletzungsverbot nach Absatz 1 Nummer 1 nicht vor, wenn die Beeinträch- tigung durch den Eingriff oder das Vorhaben das Tötungs- und Verletzungsrisiko für Exemplare der betroffenen Arten nicht signifikant erhöht und diese Beeinträchtigung bei Anwendung der ge- botenen, fachlich anerkannten Schutzmaßnahmen nicht vermieden werden kann,
  6. das Verbot des Nachstellens und Fangens wild lebender Tiere und der Entnahme, Beschädi- gung oder Zerstörung ihrer Entwicklungsformen nach Absatz 1 Nummer 1 nicht vor, wenn die Tiere oder ihre Entwicklungsformen im Rahmen einer erforderlichen Maßnahme, die auf den Schutz der Tiere vor Tötung oder Verletzung oder ihrer Entwicklungsformen vor Entnahme, Be- schädigung oder Zerstörung und die Erhaltung der ökologischen Funktion der Fortpflanzungs- oder Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang gerichtet ist, beeinträchtigt werden und diese Beeinträchtigungen unvermeidbar sind,

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  1. das Verbot nach Absatz 1 Nummer 3 nicht vor, wenn die ökologische Funktion der von dem Eingriff oder Vorhaben betroffenen Fortpflanzungs- und Ruhestätten im räumlichen Zusammen- hang weiterhin erfüllt wird. Soweit erforderlich, können auch vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen festgelegt werden. Für Standorte wildlebender Pflanzen der in Anhang IV der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten Arten gilt Satz 2 und 3 entsprechend. Bei der fachlichen Bewertung der Zugriffsverbote nach § 44 BNatSchG werden Vermeidungs- maßnahmen im engeren Sinn, die am Vorhaben ansetzen und die Entstehung von Beeinträchti- gungen verhindern, sowie CEF-Maßnahmen (Measures to ensure the continued ecological func- tionality of breeding sites and resting places = Maßnahmen zur Sicherstellung der kontinuierlichen ökologischen Funktionalität von Fortpflanzungsstätten und Ruhestätten) einbezogen. Vermeidungsmaßnahmen sind meist bauwerksbezogene Vorkehrungen, die dazu dienen, nega- tive (Teil-)Wirkungen des Eingriffes zu verhindern (z. B. Querungshilfen wie Brücken- oder Un- terführungsbauwerke, frühzeitige Baufeldräumung außerhalb der Präsenzzeiten der Tiere). CEF-Maßnahmen stellen dagegen Maßnahmen dar, die negative Wirkungen von Eingriffen auf der Seite des Betroffenen, d. h. der betroffenen (Teil-)Population, durch Gegenmaßnahmen auf- fangen. Sofern die Brutstätte oder der Rastplatz durch vorgezogene Maßnahmen in derselben Größe (oder größer) und in derselben Qualität (oder besser) für die betreffende Art aufrechterhal- ten werden kann, findet keine Beschädigung der Funktion, Qualität oder Integrität des Habitats statt und das Vorhaben kann ohne Ausnahmeverfahren nach Art. 16 FFH-RL stattfinden. In Hin- blick auf die Anforderungen an die Funktionserfüllung kann davon ausgegangen werden, dass CEF-Maßnahmen in ausreichendem Umfang und artspezifisch vorzusehen sind und frühzeitig erfolgen müssen, um zum Eingriffszeitpunkt bereits ohne sog. „time-lag“ (ohne Engpass-Situa- tion) zu funktionieren. CEF-Maßnahmen sollten sich inhaltlich und räumlich an übergeordneten Artenschutzkonzepten orientieren. Sofern diese zum Vorhabenzeitpunkt (noch) nicht existieren, ist eine diesbezügliche Abstimmung mit den zuständigen Fachbehörden vorzusehen. Ist ein Verbotstatbestand nach § 44 Abs.1 BNatSchG gegeben, ist in Folge eine Beurteilung der naturschutzfachlichen Voraussetzungen für eine Ausnahme von den Zugriffsverboten gemäß § 45 Abs. 7 BNatSchG erforderlich. Artikel 16 Abs. 3 der FFH-RL und Art. 9 Abs. 2 der VS-RL sind dabei zu beachten. Eine Ausnahme darf zugelassen werden
  2. zur Abwendung erheblicher land-, forst-, fischerei-, wasser- oder sonstiger erheblicher wirt- schaftlicher Schäden,
  3. zum Schutz der natürlich vorkommenden Tier- und Pflanzenwelt,
  4. für Zwecke der Forschung, Lehre, Bildung oder Wiederansiedlung oder diesen Zwecken die- nende Maßnahmen der Aufzucht oder künstlichen Vermehrung,
  5. im Interesse der Gesundheit des Menschen, der öffentlichen Sicherheit, einschließlich der Ver- teidigung und des Schutzes der Zivilbevölkerung, oder der maßgeblich günstigen Auswirkungen auf die Umwelt oder
  6. aus anderen zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art. Eine Ausnahme darf nur zugelassen werden, wenn zumutbare Alternativen nicht gegeben sind und sich der Erhaltungszustand der Populationen einer Art nicht verschlechtert, soweit nicht Art. 16 Abs. 1 der FFH-RL weiter gehende Anforderungen enthält. Art. 16 Abs. 3 der FFH-RL und Art. 9 Abs. 2 der VS-RL sind zu beachten. Für alle Arten, für die sich aufgrund der Datenlage unvermeidbare Beeinträchtigungen ergeben, erfolgt die Darlegung der Gründe für eine Ausnahme nach § 45 (7) BNatSchG. Die Sicherung des Erhaltungszustandes der betroffenen Art im Rahmen einer Ausnahmegenehmigung kann und muss in der Regel mit der Durchführung von Maßnahmen nachgewiesen werden, die so konzipiert sind, dass sie die betroffenen Funktionen vollumfänglich übernehmen werden. Ggf.

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sind auch hier vorgezogene Maßnahmen erforderlich. Die beschriebenen Maßnahmen sind als Maßnahmen zur Sicherung des Erhaltungszustandes (FCS-Maßnahmen, FCS = favourable con- servation status = günstiger Erhaltungszustand) zu bezeichnen.

2.2 Methodisches Vorgehen

Für die Tier- und Pflanzenarten des Anhangs IV der FFH-Richtlinie sowie für die europäischen Vogelarten gemäß Art. 1 der Vogelschutzrichtlinie wird bewertet, ob die in § 44 BNatSchG ge- nannten Verbotstatbestände erfüllt sind. Sofern die Verbotstatbestände eintreten, ist zu untersu- chen, ob die fachlichen Ausnahmebedingungen gem. § 45 Abs. 7 BNatSchG erfüllt sind. Durch den Abgleich der artspezifischen Habitatansprüche mit den gegebenen Biotopstrukturen werden jene Arten ermittelt, für die begründet mit einem Vorkommen zu rechnen ist (Potential- analyse). Im Rahmen der Relevanzprüfung (siehe Anhang 1) werden die europarechtlich ge- schützten Arten ermittelt, für die eine verbotstatbeständliche Betroffenheit durch das Vorhaben mit Sicherheit ausgeschlossen werden kann und die somit keiner weiteren artenschutzrechtlichen Prüfung unterzogen werden müssen (Abschichtung). Für alle geschützten Arten, für die eine erhebliche Beeinträchtigung der Population im Untersu- chungsraum nicht ausgeschlossen werden kann, schließt sich die Konfliktanalyse als zweiter Prüfschritt an. Nach einer Prognose möglicher Wirkungen werden die Verbotstatbestände des § 44 Abs. 1 BNatSchG sowie Art. 12 und 13 FFH-RL respektive Art. 5 VS-RL überprüft. Ist nicht auszuschließen, dass die Verbotstatbestände erfüllt werden, so ist eine Prüfung der Ausnahme- möglichkeiten des § 45 Abs. 7 BNatSchG erforderlich. Hinsichtlich der europäischen Vogelarten sind alle in Brandenburg heimischen Brutvogelarten zu berücksichtigen. Entsprechend dem Leitfaden zur Berücksichtigung des Artenschutzes bei Aus- und Neubau von Bundeswasserstraßen vom BMVI (2020), den Hinweisen zur Erstellung des Ar- tenschutzbeitrags (ASB) bei Straßenbauvorhaben im Land Brandenburg (MIL & LS BRANDEN- BURG 2022) und der Richtlinie für die landschaftspflegerische Begleitplanung im Straßenbau (RLBP) des BMVBS (2011) wird wie folgt vorgegangen: Gefährdete oder sehr seltene Vogelarten sowie Arten mit speziellen artbezogenen Habitatan- sprüchen sind i. d. R. auf Artniveau zu behandeln. Nicht gefährdete Arten ohne besondere Habi- tatansprüche können für die Konfliktanalyse in Artengruppen (z. B. Gebüschbrüter, Offenlandbrü- ter) zusammengefasst betrachtet werden (MIL 2022). Als Auswahlkriterium für die auf Artniveau zu betrachteten Vogelarten werden die Rote Liste der Brutvögel Brandenburgs sowie der Anhang I der VS-RL zu Grunde gelegt. Darüber hinaus sind grundsätzlich auch solche Arten relevant, die besondere Ansprüche an ihre Fortpflanzungs- und Ruhestätten stellen und somit aller Wahrscheinlichkeit nach Probleme mit dem Finden adäquater neuer Lebensräume haben würden. Zudem werden alle Arten auf Artniveau betrachtet, die eine sehr hohe oder hohe Verantwortung des Landes Brandenburg für den Brutbestand in Deutsch- land aufweisen. Für eine bessere Nachvollziehbarkeit werden zudem alle direkt im Eingriffsraum nachgewiesenen Arten auf Artniveau betrachtet. Die nicht gefährdeten Arten mit speziellen Lebensraumansprüchen werden aufgrund des im Fol- genden zitierten Urteils in Artengruppen entsprechend ihres Nistplatzes, z. B. als Nischenbrüter, zusammengefasst betrachtet. Eine artbezogene Bearbeitung der Konfliktanalyse dieser unge- fährdeten „Allerweltsarten“ erscheint nicht sinnvoll, da sich für jede betroffene Art in etwa der gleiche Sachverhalt und damit der gleiche Wortlaut ergeben. Zudem ist nach einem Urteil des OVG Berlin-Brandenburg vom 5. März 2007 die “Bruthöhle“ an sich die relevante Lebensstätte, unabhängig davon, welche Art in den einzelnen Jahren darin nistet (OVG 11 S 19.07).

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2.3 Untersuchungsraum

Als Untersuchungsraum für den vorliegenden ASB wird für den überwiegenden Teil der Arten- gruppen der Untersuchungsraum des Landschaftspflegerischen Begleitplanes (LBP) (vgl. Unter- lage 7.5.0) zugrunde gelegt. Für einzelne Arten mit großräumigen Revieren oder Aktionsradien (z.B. Fledermäuse, Fischotter, Biber) wird der Untersuchungsraum größer gefasst, um das art- spezifische Raumgefüge besser erfassen zu können.

Der Untersuchungsraum liegt zentral im Bundesland Brandenburg im Landkreis Oberhavel. Er erstreckt sich am Südrand des Gemeindesgebietes der Stadt Velten.

Der Untersuchungsraum wird vom Veltener Stichkanal geprägt. Rechtlich gehört der Veltener Stichkanal zur Havel-Oder-Wasserstraße, von welcher er südlich des UR abzweigt und den Ha- fen Velten und Industriegebiete der Stadt Velten an die HOW anschließt. Der Veltener Stichkanal ist ca. 3,23 km lang, die Sohlenbreite beträgt 30 Meter. Er ist für 600-Tonnen-Schiffe ausgelegt.

Laut 3. WRRL-Bewirtschaftungsplan gehört der Veltener Stichkanal zum Wasserkörper „Muhr- graben“. Der Veltener Stichkanal kreuzt im Grunde den Muhrgraben und teilt ihn seit seinem Bau in zwei getrennte Flussläufe. Der Oberlauf (auch Moorgraben oder Muhre) fließt von Norden über einen verrohrten Abschnitt in den Veltener Hafen und von dort über den Veltener Stichkanal in die Havel/ HOW. Auf etwa halber Strecke nördlich der Hohenschöppinger Straße westlich des Veltener Stichkanals beginnt der Unterlauf des Muhrgrabens in Richtung Südwesten. Vom Glien her wird er durch den Siebgraben und aus dem Mittelbruch vom Rietzlaakegraben gespeist, um in den Nieder Neuendorfer Kanal und von dort in den Havelkanal zu entwässern. Nördlich der Hohenschöppinger Straße zweigt ein ca. 1,7 km langer Kanalstumpf vom Veltener Stichkanal in Richtung Norden ab und endet vor der Autobahn A 111. In den 1920er Jahren sollte er einen östlich von Velten geplanten Industriehafen an den Stichkanal anschließen, wurde aber nie fertig gestellt.

Der Untersuchungsraum ist neben dem Veltener Stichkanal vor allem von Forst- und Baumbe- ständen und darin integrierten Gewerbe- und Industriegebieten sowie deren Zufahrten geprägt. Die Gehölzbestände reichen von monostrukturierten Kiefernforsten bis hin zu Laubholzbestän- den verschiedenen Alters. Die Uferbereiche des Kanals sind naturfern gestaltet. Sie sind begra- digt, mit Faschinen verstärkt und weisen nur eine schwach ausgeprägte Uferflur (Wasserdost, Ufersegge) auf. Flachwasserzonen, Auskolkungen und ähnliche Ausbuchtungen fehlen vollstän- dig. Die Sichttiefe betrug zu den Kartierungen von Frühjahr bis Spätsommer 2023 etwa 0,5 m. Als Wasservegetation wurde Aufrechter Merk vorgefunden. Am Gewässergrund befinden sich Auflagen aus Schwebstoffen und Feinsedimenten.

Innerhalb der naturräumlichen Gliederung Brandenburgs ist der Untersuchungsraum Teil der na- turräumlichen Einheit „Luchland“ (SCHULTZE, 1955) in der Region „Rhin-Havelland“ (Landschafts- programm Bbg). Der UR befindet sich in der Untereinheit „Zehdenick-Spandauer Havelniederung“. Deren Ober- fläche wird überwiegend von Talsanden oder holozänen Flusssanden eingenommen. Insbeson- dere im Osten und Süden tragen die Talsande größere Dünenkomplexe. Um Zehdenick finden sich ausgedehnte Bändertonvorkommen unter den Talsanden, die für die dortige Ziegeleiindust- rie abgebaut wurden. Unmittelbar entlang der Havel und ihren Nebenbächen erstrecken sich ei- nige hundert Meter breite Talauen mit Vermoorungen.

Als Eingriffsraum wird der Raum bezeichnet, der anlage-, bau- und betriebsbedingt in Anspruch genommen wird. Er beinhaltet demzufolge neben dem zu erneuernden Brückenbauwerk ein- schließlich dem zu überführenden Straßenkörper ggf. auch Baustraßen, Baustelleneinrichtungs- flächen und für die Errichtung des Brückenbauwerkes vorübergehend in Anspruch zu nehmende Flächen.

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3 Vorhabensbeschreibung und Wirkungen des Vorhabens

3.1 Vorhabensbeschreibung

Die Vorhabenbeschreibung richtet sich nach den Vorgaben der Entwurfsplanung (WKC 2023). Abbruch der vorhandenen Brücke und Bauablauf

  1. Bauphase Vor Beginn der Bauarbeiten ist die Herstellung der Verkehrssicherung, der Baustelleneinrich- tungsflächen und die Baustelleneinrichtung durchzuführen. Zudem erfolgt in der ersten Bauphase die Herstellung der bauzeitlichen Umfahrung. Für die Baustelleneinrichtung und Baugruben werden im Wesentlichen die vorhandene Trasse der Parkallee und deren Einfahrten und Nebenflächen genutzt.
  2. Bauphase Abbruch des vorhandenen Bauwerkes: Zu Beginn der zweiten Bauphase erfolgt der Rückbau des Bestandsbauwerkes. Hierzu wird der Veltener Stichkanal voll gesperrt. Das Trag- bzw. Schutz- gerüst wird auf dem Ponton hergestellt und im Gewässerbereich unter das Brückenbauwerk ge- fahren. Seitlich zwischen dem Ponton und dem vorhandenen Uferbereich zwischen den Brücken werden jeweils zwei Rohre (Durchmesser ca. 1,50 m und 0,80 m) an der Wasseroberfläche ver- legt. Das Traggerüst dient zum einen dazu den Einsturz des Brückenbauwerkes nach Beginn der Abbrucharbeiten zu verhindern. Zum anderen dient das Traggerüst dazu, das abgebrochene Ma- terial aufzufangen, damit ein Eintrag in das Gewässer oder die Umwelt verhindert werden kann. Nach Einfahren des Pontons mit Traggerüst erfolgt der konventionelle Abbruch der Bestandsbrü- cke mit Kleinstgeräten. Zunächst werden nach Anheben des Druckbogens die Sparbögen abge- brochen, um danach de Druckbogen abzubauen. Nach dem Abbruch des Druckbogens kann der Rückbau des Traggerüstes und der Rückbau der Widerlager von den Ufern aus erfolgen. Danach bzw. parallel zum Abbruch erfolgt die Herstellung der Baugruben für das Ersatzneubauwerk. Nach Abschluss der Abbrucharbeiten wird das Ponton zurückgebaut und der Veltener Stichkanal kann wieder für den Verkehr freigegeben werden. Die Dauer für die Herstellung, das Vorhalten und den Rückbau des Traggerüstes und damit die Dauer der Sperrung des Stichkanals für den Wasserverkehr wird auf ca. 4 Wochen abgeschätzt. Bau des Ersatzbauwerkes: Im Anschluss an den Rückbau des alten Bauwerkes erfolgt der Bau des neuen Brückenbauwerkes in Fertigteilverbundweise. Zunächst wird die Bohrebene herge- stellt und die Herstellung der Ortbetonbohrpfähle erfolgt. Es folgt die Herstellung der Unterbauten in Ortbetonbauweise. Anschließend können die VFT-Träger des Überbaus eingebaut werden. Hierzu werden die VFT-Träger mit einem bzw. zwei Kränen auf den Widerlagerwänden abgesetzt und in der Lage ausgerichtet. Dabei ist eine Vollsperrung des Veltener Stichkanals vorgesehen. Die Herstellung eines Traggerüstes ist nicht erforderlich. Nach Montage der Fertigteilträger erfolgt die Betonage der Ortbetonergänzung. Nach Durchführung aller Restarbeiten (Kappen, Abdich- tung, Geländer, Hinterfüllung der Widerlager etc.) sind die Arbeiten an dem Brückenbauwerk ab- geschlossen. Nachlaufend erfolgen Restarbeiten wie die Herstellung des Böschungspflasters und der Böschungstreppen. Abschließend erfolgt die Anpassung der Verkehrsanlage zwischen dem östlichen Ausbauende und der Einmündung der Veltener Straße in die Parkallee an die neue Gradiente sowie die Her- stellung des Straßenbelages und der Gehwegflächen.
  3. Bauphase In der dritten Bauphase erfolgt die Anpassung der Verkehrsanlage vom westlichen Ausbauende bis zur Einmündung der Veltener Straße in die Parkallee. Aufgrund der erforderlichen Lkw-Längen durch die Sondertransporte aus dem Betonwerk wurden die Kreuzungsbereiche zur Veltener Straße durch geänderte Schleppkurven angepasst. Der Fahrbahnbereich wird mit Großpflaster im Kurvenbereich erweitert. Gehwege werden abschnitts- weise mit verstärktem Aufbau befestigt (vgl. U 5.1 WKC 2024). Des Weiteren ist in diesem

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Bereich auch eine Baustraße (Ausführung mit Schotter und Asphalt auf Geotextil) vorgesehen, die nach Beendigung des Bauvorhabens vollständig zurückgebaut wird (WKC 2024). Die Gesamtbauzeit für den Rückbau der Bestandsbrücke und den Neubau des Brückenbauwer- kes wird etwa 14 Monate betragen.

Ersatzneubau der Brücke im Zuge der Parkallee über dem Veltener Stichkanal

Es ist der Bau einer 1-Feld Deckbrücke mit der Untervariante Verbundrahmen vorgesehen. Die Unterseite der Stahlträger werden kreisbogenförmig mit einem Radius von r = 100 m ausgebildet, wodurch sich die Höhe des Stahlquerschnittes zu den Widerlagerwänden kontinuierlich vergrö- ßert. Die Widerlager und Flügel werden ohne Fundamentplatte auf Bohrpfählen tief gegründet. Die Widerlagerwände stehen parallel zur Gewässerachse, woraus sich eine Schiefwinkligkeit der Widerlager von ca. 83 gon ergibt. Das Bauwerk hat folgende Bauwerksdaten: Bauart: einfeldriger Stahlverbundrahmen mit 5 Verbundfertig- teilträgern (VFT-Träger)

Gesamtbreite: 13,50 m

Breite zw. den Geländern: 13,00 m

Fahrbahnbreite: 7,00 m

Geh- und Radweg: 3,00 m

Lichte Weite: ca. 34,72 m

Stützweite: ca. 36,00 m

Lichte Höhe: 5,25 m über oberen Betriebswasserstand von 31,65 m NHN (OK Lichtraum = 36,90 m NHN)

Konstruktionshöhe: 1,40 m (Feldmitte)

Kreuzungswinkel: ca. 83 gon

Lastannahmen: DIN-EN 1991

Die Ufersicherung erfolgt im Böschungsbereich des Bauwerkes mit Wasserbausteinen LMB5/40, verklammert auf Geotextil. Die Lauffläche zwischen Widerlager und Böschungsoberkante beträgt jeweils ca. 2,00 m. Das anfallende Niederschlagswasser des neuen Brückenbauwerkes wird mittels Brückenabläu- fen und Längsleitungen an das Entwässerungssystem der Straße angeschlossen, die das Was- ser über eine Reinigungsanlage in den Veltener Stichkanal einleitet. Zum schnelleren Abführen des Wassers werden Wasserläufe aus Gussasphalt hergestellt. Ausbaustrecke Verkehrsanlage Im Zuge des Ersatzneubaus der Brücke wird die Straße „Parkallee“ auf einem Anschlussstrecke von 500 m (Bau-km 0+060 bis Bau-km 0+560) erneuert. Zudem wird der Einmündungsbereich der Veltener Straße auf einer Länge von 80 m erneuert (Bau-km 0+000 bis Bau-km 0+080). Durch den Neubau der Brücke mit seinen Anschlüssen werden keine Änderungen im Wegenetz vorge- nommen. Jedoch wird es wieder ermöglicht die direkte Verbindung zwischen Gewerbegebiet und Anschluss Autobahn zu nutzen. Die Zufahrten werden entsprechend der vorgefundenen Situation an die Fahrbahn bis an die vorhandenen Grundstücksgrenzen geführt. Die Zufahrt am Gehweg wird jeweils mit einem

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Tiefbord gesichert. Besonders abgesenkt und aufgebaut wird der Geh- und Radweg im Bereich der Bau-km 0+220 bis 0+255 links und 0+250 bis 0+260 rechts, da hier Spezialschwerkehr aus dem Bereich des Knotens vom Betonwerk über die auszubauenden Nebenanlagen fahren muss. Die Entwässerung der Verkehrsanlage erfolgt in den neu zu errichtenden Regenwasserkanal inkl. einer Reinigung der jeweils westlichen und östlichen Brückenabschnitte mit den entsprechenden Anschlussrampen. Dafür werden jeweils eigene Einleitpunkte neben der Brücke geschaffen. Vor Ableitung in den Veltener Stichkanal wird das gefasste Regenwasser jeweils durch eine westlich und östlich der Brücke geplante Reinigungsanlage in einem Schacht DN 1000 behandelt.

Das Vorhaben Ersatzneubau Brücke Parkallee über den Stichkanal Velten umfasst im Wesentli- chen folgende Maßnahmen:

• Abbruch des vorhandenen Brückenbauwerkes • Neubau der Straßenbrücke in vorhandener Trasse • Anpassung der Verkehrsanlagen • Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen auf der Grundlage des Landschaftspflegerischen Be- gleitplanes (LBP)

Der Artenschutzfachbeitrag behandelt den gesamten Bauabschnitt.

3.2 Wirkfaktoren/ Wirkungen des Vorhabens

Nachfolgend werden die Wirkfaktoren kurz ausgeführt, welche ausgehend vom Vorhaben „Er- satzneubau Brücke Parkallee über den Stichkanal Velten“ relevante Beeinträchtigungen und Stö- rungen der europarechtlich geschützten Tier- und Pflanzenarten verursachen können. Die Wir- kungen des Vorhabens werden in bau-, anlage- und betriebsbedingte Wirkfaktoren unterschie- den.

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3.2.1 Baubedingte Wirkfaktoren/Wirkprozesse

Flächeninanspruchnahme

Eine baubedingte Flächeninanspruchnahme wird durch die Anlage von Baustelleneinrichtung und die Baustraße hervorgerufen. Während der Bauzeit fallen Funktionen, die diese Flächen als Le- bensraum für Flora und Fauna besitzen, aus.

Barrierewirkungen/ Zerschneidungen

Unter dem Wirkprozess Barrierewirkungen/ Zerschneidungen werden die vom Baugeschehen des Ersatzneubaus ausgehenden baubedingten Trennwirkungen von Teillebensräumen, z.B. durch Zufahrten, zusammengefasst. Aufgrund der zeitlichen Begrenzung sind aber keine nach- haltigen Beeinträchtigungen etwa in Form von einer genetischen Verarmung oder der Verhinde- rung einer Ausbreitung von Arten zu erwarten. Die größten Beeinträchtigungen durch Zerschnei- dungen während der Bauphase sind hinsichtlich der Arten mit hohen Ansprüchen an unzerschnit- tene und störungsarme Räume zu erwarten wie bspw. Fischotter, Biber und Fledermäuse.

Lärmimmissionen

Baustellenlärm ist zwar zeitlich begrenzt, jedoch im Unterschied zu Verkehrslärm durch einen höheren Anteil an starken und kurzzeitigen Schallereignissen gekennzeichnet. Die Scheuchwir- kung ist prinzipiell größer, die Dauerbelastung in der Regel jedoch geringer. Gewöhnungseffekte wie sie etwa bei gleichmäßigen oder rhythmisch wiederkehrenden Lärmbelastungen zu erkennen sind, stellen sich kaum ein (RECK et al. 2001). Eine temporäre Verdrängung störungsempfindli- cher Arten ist möglich. Verstärkt würden die baubedingten Störwirkungen durch Ausdehnung der Arbeiten auf die Abend- und Nachtstunden.

Stoffeinträge/ Sedimentaufwirbelung/ Gewässertrübung

Temporäre Beeinträchtigungen von Tierarten durch Schadstoffeinträge können über den Boden- pfad und den Wasserpfad erfolgen. Es besteht die Gefahr von Schadstoffeinträgen durch die unsachgemäße Handhabung von Baumaterialien, Kraft- und Schmierstoffen sowie Chemikalien. Baubedingt kann der Eintrag von Schad-, Schweb- und Nährstoffen sowie Bauresten in den Kanal zu einer Änderung der Wasserbeschaffenheit und somit zu einem Lebensraumverlust bzw. der Beeinträchtigung von Lebensräumen von aquatisch lebenden Arten führen. Auch die Aufwirbe- lung und Verfrachtung von Sedimenten im Zuge von Bau-, Abriss-, Bagger-, Ramm- und Profilie- rungsarbeiten am Gewässerufer und an der Gewässersohle kann zur Gewässertrübung und so- mit zur Beeinträchtigung von Lebensräumen beispielsweise von Muscheln führen.

Erschütterungen

Störungen durch Erschütterung sind artspezifisch sehr verschieden. Erschütterung treten vor- nehmlich im direkten Umfeld der Bauarbeiten auf. Meist sind sie, ähnlich wie Schall, durch starke und kurzzeitige Ereignisse gekennzeichnet. Störungen durch Erschütterungen können durch Erd-, Bau- und Abrissarbeiten auftreten. Er- schütterungen können auch durch ein erhöhtes Verkehrsaufkommen von schweren Gütern durch An- und Abtransport von Geräten und Materialien auftreten.

Optische Störungen

Optisch wahrnehmbare, sich bewegende Baumaschinen bzw. Fahrzeuge, sich bewegende Men- schen sowie Lichtimmissionen zählen zu den hauptsächlichen Störquellen, die sich durch Scheucheffekte negativ auf Tierarten auswirken können. Optische Störungen von Tieren sind

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entsprechend der unterschiedlichen Ansprüche der Lebewesen an ihre Umwelt sehr artspezi- fisch. Zusätzlich zu den durch Lärm ausgelösten Störungen übt die Anwesenheit von Menschen auf der Baustelle eine starke Scheuchwirkung auf scheue Tiere aus. Neben Lärm können auch Lichtemissionen zur Meidung von Jagdhabitaten führen. Während einzelne Fledermausarten das Licht z.B. an Straßenlaternen tolerieren und dort auch nach Insekten jagen (Abendsegler, Zwerg- fledermäuse), meiden andere (u.a. Großes Mausohr, Braunes Langohr) das Licht (FGSV 2008). Beeinträchtigungen im Bereich von Flugrouten können nicht ausgeschlossen werden.

Kollisionsrisiko/ Verlust von Individuen

Während der Bauphase sind Individuenverluste durch Kollisionen mit Baufahrzeugen etc. mög- lich. Durch die (inzwischen gesperrte) Parkallee bestand jedoch eine Vorbelastung. Zudem erfolgt das Bauvorhaben im besiedelten Bereich mit benachbarten Gewerbe- und Industriegebieten und deren Zufahrtsstraßen. Einzelne Arten haben sich dem angepasst. Im Rahmen der Baufeldräu- mung können ebenfalls Individuenverluste insbesondere immobiler Entwicklungsformen entste- hen (z. B. bodenbrütende Vögel).

3.2.2 Anlagebedingte Wirkprozesse

Flächenbeanspruchung

Eine anlagebedingte Flächeninanspruchnahme führt unmittelbar zu einem Habitatverlust oder zu einem Funktionsverlust der Flächen. Da es sich bei dem Vorhaben um einen Ersatzneubau an gleicher Stelle handelt, erfolgt anlagebedingt keine Flächeninanspruchnahme.

Barrierewirkungen/ Zerschneidung

Aufgrund der Vorbelastung durch die vorhandene Trasse der Parkallee mit vorhandenem Brü- ckenbauwerk wird die Barrierewirkung des Vorhabens als vernachlässigbar gering angenommen, zumal sich die Lichte Weite des Brückenbauwerkes allein aufgrund der Bauart der neuen Brücke verbreitert (vgl. Bauwerksplan U 8.1).

3.2.3 Betriebsbedingte Wirkprozesse

Bei dem Vorhaben handelt es sich um den Ersatzneubau einer bestehenden Brücke. Der UR befindet sich im besiedelten Bereich zwischen Gewerbe- und Industriegebieten und geschlosse- nen Gehölzbeständen. Am Veltener Stichkanal herrscht reger Angelbetrieb und Wassertouris- mus, die Anwesenheit von Menschen ist also allgegenwärtig.

Derzeit ist die Brücke aufgrund erheblicher Mängel in Stand- und Verkehrssicherheit für sämtli- chen Straßenverkehr gesperrt, unterlag bis zur Sperrung 2016 jedoch dem regelmäßigen Verkehr der Parkallee. 1969 wurde der Brückenverkehr auf 7,5 t eingeschränkt, 2006 erfolgte die Ver- kehrseinschränkung auf 3,0 t. Seit 2016 ist das Bauwerk für sämtlichen Straßenverkehr gesperrt.

Das Ersatzneubauwerk wird für zivile Verkehrslasten mit dem Lastmodell LM1 nach DIN EN 1991-2 bemessen. Aufgrund fehlender Verkehrswerte wird zunächst die normale Belastung einer Gewerbestraße (ES IV) angenommen. Es wird durch die maßgebliche Belastung mit Schwerver- kehr von einer Belastungsklasse Bk 3,2 ausgegangen. Die Planungsgeschwindigkeit der Gewer- bestraße entspricht der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h. Durch den Ausbau der Gewerbestraße werden keine Änderungen im Wegenetz vorgenommen. Jedoch ist nach Fertig- stellung die Nutzung der Brücke und damit die kürzere innerörtliche Wegeverbindung für alle Verkehrsteilnehmer wieder möglich.

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Licht-, Lärmimmissionen, optische Störung

Licht- und Lärmimmissionen stellen Veränderungen der abiotischen Standortverhältnisse und Le- bensräume dar, die z. B. zu mittelfristigen Verschiebungen im Artgefüge, zu Verhaltens- und Ent- wicklungsstörungen und zu Vertreibungseffekten führen können. Störungen durch Anwesenheit und diverse Aktivitäten des Menschen, Licht und Lärm sind viel- fach nicht klar trennbar. Zwischen den Wirkfaktoren bestehen oftmals enge Verknüpfungen, bei- spielsweise geht Verkehr mit Licht, sich bewegenden Fahrzeugen und Lärm einher oder Einzel- schallereignisse sind meist mit menschlichen Aktivitäten verbunden. Andererseits kann eine Trennung der beiden Wirkfaktoren „Optische Störungen“ und „Lärmim- missionen“ bei Vogelarten vorgenommen werden, die aufgrund ihrer Verhaltensmerkmale und den akustischen Eigenschaften ihrer Rufe oder Gesänge zu den vergleichsweise lärmanfälligen Arten zu zählen sind und bei denen sich ihr Verteilungsmuster im Umfeld von Verkehrstrassen durch den Verkehrslärm erklären lässt. Bei anderen Vogelarten (häufig Greifvögel) spielt Lärm am Brutplatz keine Rolle, während optische Reize zu Störwirkungen führen können. Bei anderen Vogelarten werden wiederum die optischen und akustischen Wirkfaktoren gemeinsam bewertet Bei dem Vorhaben handelt es sich um die Erneuerung einer bestehenden Brücke, die bis 2016 für den Verkehr frei gegeben war. Die Brücke befindet sich im Siedlungsraum von Velten in der Nähe von Gewerbegebieten sowie im Naherholungsbereich für Angler und Wassersportler. Gleichzeitig zählt der Veltener Stichkanal zu den befahrenen Bundeswasserstraßen. Die Wieder- aufnahme des Verkehrs für Anwohner und des Gewerbeverkehrs besitzt im von Menschen ge- prägten Raum im Stadtgebiet von Velten lediglich eine sehr geringe Störintensität. Es wird von einer vernachlässigbar geringen Erhöhung der betriebsbedingten Störungen durch das Vorhaben ausgegangen. Kollisionsrisiko

An allen Verkehrstrassen besteht generell ein hohes Kollisionsrisiko für Tiere. Jede Querung ei- ner Verkehrstrasse in geringer Höhe ist mit dem Risiko verbunden, mit einem Kfz zu kollidieren. Das Kollisionsrisiko an Verkehrstrassen kann zusätzlich durch die Lockwirkung erhöht werden, die eine Straße durch Licht oder als Nahrungsplatz auf einzelne Arten ausübt.

Die zulässige Höchstgeschwindigkeit der Gewerbestraße wird auf 50 km/h festgelegt. Bei dem Vorhaben handelt es sich um die Erneuerung einer bestehenden Brücke, die bis 2016 für den Verkehr frei gegeben war. Die Brücke befindet sich im Siedlungsraum von Velten in der Nähe von Gewerbegebieten. Gleichzeitig zählt der Veltener Stichkanal zu den befahrenen Bundeswas- serstraßen. Die Wiederaufnahme des Verkehrs über die Brücke besitzt aufgrund der vergleichs- weise geringen anzunehmenden Frequentierung (Wiederaufnahme der innerörtlichen Wegever- bindung für Gewerbeverkehr, Anbindung der Anwohner zur Autobahn von Velten) und der gerin- gen Fahrgeschwindigkeit lediglich ein geringes Kollisionsrisiko. Es wird von einer vernachlässig- bar geringen Erhöhung des Kollisionsrisikos durch das Vorhaben ausgegangen.

Schadstoffimmissionen, Einleitungen in Gewässer

Durch Einleitung des anfallenden Oberflächenwassers erfolgen möglicherweise Beeinträchtigun- gen von Lebensraumfunktionen durch den Eintrag von Schadstoffen in den Veltener Stichkanal. Das anfallende Niederschlagswasser des neuen Brückenbauwerkes wird mittels Brückenabläu- fen und Längsleitungen an das Entwässerungssystem der Straße angeschlossen, die das Was- ser über eine Reinigungsanlage in den Veltener Stichkanal einleitet. Zum schnelleren Abführen des Wassers werden Wasserläufe aus Gussasphalt hergestellt. Beeinträchtigungen des Veltener Stichkanals sind nicht zu erwarten.

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4 Datengrundlagen

Als Datengrundlage für den Artenschutzrechtlichen Fachbeitrag wurden folgende Grundlagen herangezogen:

• Landschaftspflegerischer Begleitplan zum Ersatzneubau (GUP, Unterlage 7.5.0) • Straßenbaulicher Entwurf (WKC, vgl. U 1, U 5 und U 8) • Datenabfragen bei Fachbehörden • LfU Brandenburg, Frau Schuster, Stellungnahme Machbarkeitsstudie, 21.11.2019 • Landkreis Oberhavel, Frau Ackermann, E-Mail 12.09.2023 • Abfrage des zentralen Fachinformationssystems Naturschutz des LfU (OSIRIS)

Zudem erfolgten folgende faunistische Erhebungen:

• Gutachten zur Avifauna (HINNERICHS 2023, vgl. Unterlage 7.5.0, Anlage 1) • Gutachten zu Fledermäusen (WALCZAK 2023, vgl. Unterlage 7.5.0, Anlage 2) • Gutachten zu Reptilien (HINNERICHS 2023, vgl. Unterlage 7.5.0, Anlage 3) • Gutachten zum Biber (HINNERICHS 2023, vgl. Unterlage 7.5.0, Anlage 4)

Als Datengrundlagen wurden außerdem genutzt: • Liste des BfN: Internethandbuch zu den Arten der FFH-Richtlinie Anhang IV (BfN, Abruf 2023) • Grundlagentabelle des MLUL: Liste der europäischen Vogelarten [Angaben zum Schutz der Fortpflanzungs- und Ruhestätten der in Brandenburg heimischen Vogelarten] (MLUL 2018)

Angaben zu weiteren verwendeten Unterlagen (u.a. wissenschaftliche Veröffentlichungen zur Fauna im Untersuchungsraum) sind dem Literaturverzeichnis zu entnehmen.

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5 Eingrenzung der relevanten Arten

5.1 Potenziell relevante Arten/ Relevanzprüfung

Zur Festlegung der potenziell relevanten Arten wurde eine Gesamtartenliste erstellt, in der Arten des Anhang IV FFH-RL und europäische Vogelarten mit einem Vorkommen in Brandenburg dar- gestellt sind. Anhand dieser Liste wurden Arten ermittelt, für die eine verbotstatbeständliche Be- troffenheit ausgeschlossen werden kann und die somit nicht entscheidungserheblich betroffen sind (Abschichtung).

Ausschlussgründe waren:

• Verbreitung • Habitatansprüche • Wirkungsprozesse des Vorhabens auf die jeweilige Art • Auskünfte der Fachbehörde (einschließlich das zentrale Fachinformationssystem Natur- schutz des LfU (OSIRIS)) • Verbreitungskarten des BfN (Artenportraits) • Ergebnisse von gesonderten faunistischen Gutachten (vgl. Unterlage 7.5.0, Anhang 1-4)

Das Ergebnis der Relevanzprüfung ist in Anhang 1 dieser Unterlage dargestellt.

5.2 Erfassung geschützter Arten

5.2.1 Pflanzen

Vorkommen von Pflanzenarten nach Anhang IV der FFH-Richtlinie konnten im Rahmen der Re- levanzprüfung (vgl. Anhang 1) aufgrund von Habitatansprüchen und Verbreitung ausgeschlos- sen werden. Eine gesonderte Untersuchung erfolgte nicht.

5.2.2 Säugetiere

Bei der Betrachtung der Säugetiere wurden die Aussagen des LfU sowie eigene Beobachtungen herangezogen. Zur Ermittlung der Fledermausfauna und zur Einschätzung der Bibervorkommen im UR wurde je eine gesonderte Untersuchung durchgeführt (vgl. U 7.5.0 Anl. 2 und 4).

Fledermäuse Das Vorkommen von Fledermäusen im UG wurde zwischen Dezember 2022 und Juli 2023 ge- sondert untersucht (vgl. U 7.5.0 Anl. 2). Die Erfassung erfolgte mittels Fledermausdetektor sowie durch die Kontrolle der Brücke und allen im Eingriffsbereich vorhandenen Bäumen auf Höhlen und Spalten. Es wurden 3 Arten im UR bei gelegentlichen Jagd- und/ oder Transferflügen nach- gewiesen, die die Brücke mehr oder weniger häufig unterflogen. Die Arten sind in Tabelle 1 dar- gestellt. Im Eingriffsraum konnten keine Bäume mit potenziellen Fledermausquartieren festgestellt wer- den. Gemäß Fledermausgutachten (Unterlage 7.5.0 Anlage 2) konnten keine Ausflüge von Fleder- mäusen aus dem Baukörper (Brückenbauwerk) beobachtet werden, auch ein Schwärmverhalten wurde nicht festgestellt. Weiterhin konnten keine direkten oder indirekten Nachweise für die Nut- zung der Brücke als Quartier erbracht werden. Die Kontrolle des Baukörpers der Brücke ergab, dass offensichtlich für Fledermäuse kein nutzbares Spaltenpotential vorhanden ist. Im Untersuchungsbereich wurden weder Wochenstuben noch Winterquartiere festgestellt.

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Winterquartiere sind im weiteren Umfeld (ca. 5 km) nicht bekannt (TEUBNER & TEUBNER 2008A).

Biber, Fischotter Im Untersuchungsraum befindet sich der Veltener Stichkanal. Sowohl für den Biber als auch für den Fischotter sind Vorkommen bekannt (vgl. LfU, Stellungnahme vom 21.11.2019). Die Havel ist in der Umgebung des Vorhabens flächendeckend durch den Biber besiedelt. Eine Ansiedlung bzw. ein Biberrevier befindet sich auch im Veltener Stichkanal. Es beinhaltet den ge- samten Veltener Stichkanal nördlich der Parkallee bis zum Veltener Hafen einschließlich des nordostwärts abzweigenden Kanalstumpfes. Darüber hinaus sind in der Umgebung Totfunde be- legt, die Wechselbeziehungen zu anderen Gewässern nahe legen. Bibertotfunde sind von der A 111 (AS 2a Hennigsdorf) ca. 1,6 km nordöstlich des Vorhabens und vom AD Kreuz Oranien- burg ca. 4,8 km nördlich des Vorhabens belegt (ebd). Im Zuge der Begehungen zur Biberkartie- rung im UR (vgl. U 7.5.0 Anl. 4) konnten keine Biberburgen oder -röhren festgestellt werden. Es ließen sich lediglich Hinweise auf Bibervorkommen zur Nahrungsaufnahme durch Sichtung von Fraßspuren und zwei Biberrutschen im Uferbereich des Veltener Stichkanals vorfinden. Für den Fischotter liegen sowohl positive Fischotterkontrollpunkte als auch Totfunde ebenfalls von der A 111 (AS 2a Hennigsdorf) ca. 1,5 km nordöstlich des Vorhabens von der Havel und vom AD Kreuz Oranienburg ca. 4,6 km nördlich des Vorhabens direkt vom Muhrgraben vor (vgl. LfU, Stellungnahme vom 21.11.2019). Von einer Nutzung des Veltener Stichkanals als Leitlinie bzw. Migrationskorridor sowie zur Nah- rungssuche ist für beide Arten auszugehen. Wolf In der Umgebung von Velten befinden sich für 2022/ 2023 keine bestätigten Vorkommen von Wolfsrudeln oder -paaren (LFU 2023). Das nächste nachgewiesene Wolfsrudel (68, Krämer) be- findet sich ca. 6 km westlich des Vorhabens. Zwischen Vorhaben und nachgewiesenem Wolfsru- del befinden sich die Siedlungsgebiete von Bötzow, Marwitz und Velten. Das Vorhaben befindet sich vorgelagert zu Berlin zwischen den Siedlungsgebieten von Velten, Hennigsdorf und Hohen- Neuendorf. Vorkommen des Wolfes sind im Untersuchungsraum nicht anzunehmen. Der Wolf ist höchstens sporadischer Durchzugsgast im UR. Durch das Vorhaben verursachte Wirkprozesse können für die Art ausgeschlossen werden.

Weitere Säugetierarten Das Vorkommen weiterer Säugetierarten des Anhangs IV der FFH-RL konnte im Rahmen der Relevanzprüfung ausgeschlossen werden (vgl. Anhang 1).

In folgender Tabelle werden die im Untersuchungsraum des ASB nachgewiesenen oder poten- ziell vorkommenden Säugetierarten des Anhangs IV der FFH-RL aufgelistet. Die Bewertung der Betroffenheit erfolgt im Rahmen der Konfliktanalyse (Kap. 6).

Tab. 1: im UR nachgewiesene oder potenziell vorkommende Säugetierarten (für die Konfliktana- lyse relevante Arten fett hervorgehoben)

Art (wiss.)ArtRL DRL BBBNatSchGFFH-RLBestand und Betroffenheit im
(deutsch)(2020)(1992)UG
Canis lupus4Wolf30b, sII, IVDas UG wird potenziell spora- disch als Durchzugskorridor ge- nutzt. Aufgrund des großen Ak- tionsradius können die Tiere in störungsarme Zonen auswei- chen. Eine Beeinträchtigung der Art durch vom Vorhaben

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Art (wiss.)ArtRL DRL BBBNatSchGFFH-RLBestand und Betroffenheit im
(deutsch)(2020)(1992)UG
verursachte Wirkprozesse kann ausgeschlossen werden.
Castor fiber 1; 3; 5BiberV1sAnh. II, IVVorkommen des Bibers im UR sind nachgewiesen. Vorkom- men des Fischotters im UR sind anzunehmen. Betroffenheiten der beiden Ar- ten können nicht ausgeschlos- sen werden.
Lutra lutra 1; 5Fischotter31sAnh. II, IV
Myotis daubentonii 2Wasserfle- dermaus*3sIVNachweise der Arten im UR beim Durchfliegen der Brücke (vgl. U 7.5.0 Anl. 2). Betroffenheiten der beiden Ar- ten können nicht ausgeschlos- sen werden.
Nyctalus noctula 2Großer Abendseg- lerV3sIV
Pipistrellus pipistrel- lus 2, 5Zwergfle- dermaus*4sIV
Eptesicus serotinus 5Breitflügel- fledermaus33sIVDie Arten wurden im UR nicht nachgewiesen (vgl. U 7.5.0 An- lage 2). Betroffenheiten können ausge- schlossen werden.
Plecotus auritus 5Braunes LangohrV3sIV
Pipistrellus nathusii 5Rauhautfle- dermaus*3sIV

Abkürzungen: RL = Rote Liste, D = Deutschland (MEINIG et al. 2020), BB = Brandenburg (DOLCH et al. 1992), BNatSchG = Bundesnaturschutzgesetz Gefährdungskategorien: 0 = Bestand ausgestorben, 1 = Bestand vom Aussterben bedroht, 2 = Bestand stark gefährdet, 3 = Bestand gefährdet, 4 = Bestand potenziell gefährdet (BB), G = Gefährdung unbekannten Ausmaßes, V = Art der Vorwarnliste, * = ungefährdet, D = Daten unzu- reichend, BNatSchG: Schutzstatus gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 14 BNatSchG s = streng geschützt, b = besonders geschützt FFH-RL: Schutzstatus gemäß FFH-RL (92/43/EWG): IV = Anhang IV EHZ = Erhaltungszustand, FV = günstig, U1 = ungünstig-unzureichend, U 2 = ungünstig – schlecht, D = Daten defizitär (nach BFN 2019)

Quellen 1 LfU, Stellungnahme (21.11.2019) 2 Fledermausgutachten 2023 (U 7.5.0 Anlage 2) 3 Bibergutachten 2023 (U 7.5.0 Anlage 4) 4 LfU, Wolfsvorkommen (2023) 5 Geoportal OSIRIS

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5.2.3 Reptilien

Reptilien wurden im Rahmen einer gesonderten Untersuchung zwischen Mai und September 2023 durch 7 Begehungen erfasst (vgl. Unterlage 7.5.0, Anlage 3). Dabei wurden zunächst ge- eignete Habitatstrukturen identifiziert, um daraufhin den Reptilienbestand durch mehrere Bege- hungen zu erfassen.

Folgende Methoden kamen dabei zum Einsatz:

• Kontrolle von Flächen • Kontrolle von potenziellen Verstecken

Im Ergebnis der Kartierung aus dem Jahr 2023 wurde im UR als einzige Reptilienart die Zau- neidechse nachgewiesen. Hinweise auf Vorkommen von Schlingnattern ergaben sich nicht.

Weitere Reptilienarten Das Vorkommen weiterer Reptilienarten des Anhangs IV der FFH-RL konnte im Rahmen der Relevanzprüfung ausgeschlossen werden (vgl. Anhang 1).

In folgender Tabelle werden die im Untersuchungsraum des ASB nachgewiesenen oder poten- ziell vorkommenden Reptilienarten des Anhangs IV der FFH-RL aufgelistet. Die Bewertung der Betroffenheit erfolgt im Rahmen der Konfliktanalyse (Kap. 6).

Tab. 2: im UR nachgewiesene oder potenziell vorkommende Reptilienarten (für die Konfliktana- lyse relevante Arten fett hervorgehoben)

Art (wiss.)Art (deutsch)RL D (2009)RL BB (2004)BNatSchGFFH-RLBestand und Betroffenheit
im UG
Lacerta agilis1ZauneidechseV3sIVNachweis im UR

Abkürzungen: RL = Rote Liste, D = Deutschland (KÜHNEL ET AL. 2009), BB = Brandenburg (SCHNEEWEIß ET AL. 2004), BNatSchG = Bundesnaturschutzgesetz Gefährdungskategorien: 0 = Bestand ausgestorben, 1 = Bestand vom Aussterben bedroht, 2 = Bestand stark gefährdet, 3 = Bestand gefährdet, 4 = Bestand potenziell gefährdet (BB), G = Gefährdung unbekannten Ausmaßes, V = Art der Vorwarnliste, * = ungefährdet, D = Daten unzu- reichend, BNatSchG: Schutzstatus gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 14 BNatSchG s = streng geschützt, b = besonders geschützt FFH-RL: Schutzstatus gemäß FFH-RL (92/43/EWG): IV = Anhang IV EHZ = Erhaltungszustand, FV = günstig, U1 = ungünstig-unzureichend, U 2 = ungünstig – schlecht, D = Daten defizitär (nach BFN 2019)

Quellen 1 Reptiliengutachten 2023 (U 7.5.0 Anlage 3)

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5.2.4 Amphibien

Mit mehreren Gutachtern erfolgten innerhalb des URs Begehungen zur Biotopkartierung, Erfas- sung des Baumbestandes, zur Brutvogel-, Fledermaus-, Reptilien- und Biberkartierung. Diese Begehungen fanden von Dezember 2022 bis September 2023 bei unterschiedlichen Witterungen statt. Im Untersuchungsraum ist als Gewässer der Veltener Stichkanal vorhanden. Er eignet sich nicht als Laichgewässer für Amphibien. Der Veltener Stichkanal ist ein künstlich angelegtes Gewässer, dessen Ufer begradigt und mit Faschinen verbaut sind. Er verfügt über keine beruhigten, besonn- ten Flachwasserzonen, Ausbuchtungen oder Altarme. Die Ufervegetation ist für Amphibien zur Laichanhaftung suboptimal ausgebildet. Sie besteht aus geringem Uferbewuchs (u.a. Wasser- dost, Ufersegge). Als Unterwasservegetation wurde Aufrechter Merk vorgefunden. Zudem weist der Veltener Stichkanal eine reiche Fischfauna auf. Im Zuge der Geländebegehungen wurde auf Vorkommen von Amphibien und deren Entwick- lungsformen (Laich, Kaulquappen) geachtet. Es konnten keine Amphibien im UR festgestellt wer- den. Einwanderungen in den UR als Landlebensraum sind nicht zu erwarten. Als nächst gelegene, für Amphibien geeignete Lebensraumstrukturen wurde die Niederung der Havel mindestens ca. 430 m östlich des Vorhabens ermittelt. Zwischen dem Eingriffsraum und der Havelniederung be- finden sich eine Bahntrasse mit begleitender Straße und neben Laubwaldbeständen auch groß- flächige Kiefernforsten als ungeeignete Habitatstrukturen. Migrationskorridore bestehen nicht. Von der Nutzung des UR als Landlebensraum für Amphibien ist nicht auszugehen. Gemäß den Naturschutzfachdaten des Landes Brandenburg (LfU „Osiris-Artendaten“ 2023) lie- gen für Kammmolch, Knoblauchkröte und Moorfrosch aus der Artengruppe der Amphibien für das Raster, in welchem der UR sich befindet, Nachweise vor. Moorfrösche bevorzugen besonnte, strukturreiche Teiche, gerne fischfrei und pflanzenreich, als Laichgewässer. Ihre Landlebensräume fallen oftmals mit den Laichhabitaten zusammen. Als wichtigste Lebensräume sind Feucht- und Nasswiesen, Bruch- und Auenwälder sowie Moorland- schaften relevant. Kammmolche besiedeln fast alle Feuchtbiotope und sind nahezu ganzjährig an Gewässer ge- bunden. Sie bevorzugen fischfreie Stillgewässer mit reichem Unterwasserbewuchs und als Land- lebensraum kleine, strukturreiche Laubgehölzbestände. Die Knoblauchkröte findet ideale Lebensräume in der offenen Agrarlandschaft und Heidegebieten mit grabfähigen Böden und einem guten Angebot an krautreichen, nährstoffreichen Weihern und Teichen. Aufgrund der Habitatansprüche kann das Vorkommen der o.g. Arten im UR ausgeschlossen wer- den. Ein Vorkommen von Amphibienarten, die im Anhang IV der FFH-Richtlinie aufgeführt sind, kann aufgrund von deren Verbreitung und Habitatansprüchen ausgeschlossen werden (vgl. auch An- hang 1).

5.2.5 Knochenfische

Im Land Brandenburg sind keine Arten der Artengruppe der Fische heimisch, die im Anhang IV der FFH-RL vertreten sind.

5.2.6 Rundmäuler

Im Land Brandenburg sind keine Arten der Artengruppe der Rundmäuler heimisch, die im Anhang IV der FFH-RL vertreten sind.

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5.2.7 Käfer Dem Landkreis Oberhavel liegen keine Daten über das Vorkommen geschützter Arten im Unter- suchungsraum vor (E-Mail, Frau Ackermann, 12.09.2023). Auch gemäß Naturschutzfachdaten des Landes Brandenburg (LfU „Osiris-Artendaten“ 2023) liegen für Käfer des Anhanges IV der FFH-RL für das Raster, in welchem der UR sich befindet, keine Nachweise vor. Ein Vorkommen von Wasserkäferarten, welche gemäß Anhang IV FFH-Richtlinie geschützt sind, wird aufgrund von deren Verbreitung und Habitatansprüchen (vgl. Relevanzprüfung Anh. 1) aus- geschlossen. Im Zuge der Baumerfassung der Straßenbäume für das Baumkataster, der Brutvogelkartierung und der Fledermauskartierung wurden die Bäume auch auf Hinweise auf xylobionte Käfer unter- sucht (z.B. Bohrlöcher, mit Mulm gefüllte Baumhöhlen, Kotpillen am Stammfuß, Chitinreste, Lar- ven). Es ergaben sich keine Hinweise auf das Vorkommen von xylobionten Käfern. Vorkommen xylobionter Käfer gem. Anhang IV der FFH-RL sind nicht anzunehmen.

5.2.8 Schmetterlinge

Gemäß Naturschutzfachdaten des Landes Brandenburg (LfU „Osiris-Artendaten“ 2023) liegen für den Großen Feuerfalter für das Raster, in welchem der UR sich befindet, Nachweise vor. Für den Nachtkerzenschwärmer liegen zwar keine Nachweise vor, aber die Art scheint von der Klimaer- wärmung zu profitieren und breitet sich weiter aus. Als Bewohner von Ruderal- und Hochstau- denfluren ist ein Vorkommen im UR daher nicht generell auszuschließen. Im Zuge der Biotopkartierung 2023 zum LBP (vgl. U 7.5.0) konnten im UR keine nicht-sauren Ampferarten (Fraßpflanzen des Großen Feuerfalters) und auch keine Weidenröschen (Fraßpflan- zendes Nachtkerzenschwärmers) nachgewiesen werden. Allerdings kommen im UR vereinzelt Nachtkerzen (Oenothera biennis) vor, welche dem Nachtkerzenschwärmer als Raupenfraß- pflanze dienen. Die Nachtkerzen wachsen am Südende des Bauvorhabens im Innenkurvenbe- reich der Parkallee im kleinflächig ausgebildeten Biotoptyp GMRA bei Baum Nr. 16. Die Standorte der Pflanzen befinden sich eher am Rand zu den angrenzenden Waldbeständen (WFPK, WAKxM) außerhalb des Baubereiches. Vorkommen des Großen Feuerfalters (Lycaena dispar) können im UR ausgeschlossen werden. Vorkommen des Nachtkerzenschwärmers (Proserpinus proserpina) sind im UR dagegen nicht auszuschließen. Betroffenheiten können jedoch ausgeschlossen werden, da die Nachtkerzen au- ßerhalb des Baubereiches wachsen und vom Vorhaben nicht berührt werden. Somit können Be- einträchtigungen der Raupenfraßpflanzen einschließlich der daran befindlichen Entwicklungssta- dien des Nachtkerzenschwärmers durch das Vorhaben ausgeschlossen werden. Das Vorkommen weiterer nach Anhang IV der FFH-RL geschützten Falter wird aufgrund von Habitatansprüchen und Verbreitung ausgeschlossen.

5.2.9 Hautflügler

Im Land Brandenburg sind keine Arten der Artengruppe der Hautflügler heimisch, die im Anhang IV der FFH-RL vertreten sind.

5.2.10 Heuschrecken

Im Land Brandenburg sind keine Arten der Artengruppe der Heuschrecken heimisch, die im An- hang IV der FFH-RL vertreten sind.

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5.2.11 Libellen

Im UR befindet sich der Veltener Stichkanal als Fließgewässer und potenzieller Lebensraum für Libellen. Nähere Ausführungen zum Charakter des Kanals sind in Kap. 2.3 beschrieben. Gemäß Naturschutzfachdaten des Landes Brandenburg (LfU „Osiris-Artendaten“ 2023) liegen für das Raster, in welchem der UR sich befindet, folgende Nachweise von Libellen des Anhanges IV der FFH-RL vor: • Große Moosjungfer (Leucorrhinia pectoralis) • Zierliche Moosjungfer (Leucorrhinia caudalis) • Grüne Mosaikjungfer (Aeshna viridis). Lebensraum der Grünen Mosaikjungfer sind Bestände der Krebsschere (Stratiotes aloides) im Norddeutschen Tiefland. In die Blätter dieser Pflanze stechen die Weibchen die Eier und in den Blattrosetten der Krebsscheren leben die Larven. Besiedelt werden stehende bis langsam durch- strömte Gewässer wie Altarme, windgeschützte flache Seebuchten und Flachseen, Weiher, Tei- che, Tümpel, Torfstiche, Moorkolke und Gräben. Die Gewässer haben eine mittlere Nährstoffver- sorgung und trocknen niemals vollständig aus. (BfN Artenportraits 2023) Die Zierliche Moosjungfer besiedelt dys- bis oligotrophe Moorgewässer und flache Gewässer mit dichtem Wasserpflanzenbewuchs (Unterwasserpflanzen, Schwimmblattrasen, Röhrichte, Schwingrieder), beispielsweise auch Kleinseen, Seebuchten, Torfstiche, Altarme und Abbbauge- wässer (BfN Artenportraits 2023). Die Gewässer kennzeichnet meist ein mäßiger Nährstoffgehalt und eine hohe Sichttiefe. Häufig sind die Gewässer von Wald umgeben. Die Große Moosjungfer besiedelt dys- bis oligotrophe Moorgewässer bzw. große Gewässer mit gut ausgebildeter Schwimmblattvegetation (BfN Artenportraits 2023). Wichtig für die Besiedlung ist eine reichhaltige Ausstattung unterschiedlicher, jedoch nicht zu dichter Pflanzenbestände (of- fene Wasserflächen, Unterwasserpflanzenbestände, Schwimmblattpflanzen, lockere Riedbe- stände). Die Große Moosjungfer bevorzugt besonnte Gewässer mit dunkel gefärbtem Wasser- körper durch Torf und Huminstoffe. Sie kommt daher in Mooren, Torfstichen, Laggs, aber auch in Weihern, Kleinseen, Feldsöllen und Abgrabungsgewässern vor. Die Veltener Stichkanal ist ein künstliches Fließgewässer, das zur Schifffahrtsnutzung gebaut wurde. Die Ufer sind begradigt und mit Faschinen befestigt. Im Uferbereich hat sich die Vegeta- tion spärlich in Form von abschnittsweise schmalen Hochstauden- und Seggengesellschaften entwickelt. Unterwasserpflanzengesellschaften sind auf den Aufrechten Merk begrenzt. Schwimmblattgesellschaften sind im UR nicht ausgebildet. Eine Habitateignung für die o.g. Libellenarten wird ausgeschlossen. Das Vorkommen von Libellen des Anhangs IV der FFH-RL wird im Rahmen der Relevanzprüfung aufgrund der Habitatansprüche und Verbreitung ausgeschlossen (vgl. Anhang 1).

5.2.12 Spinnen

Im Land Brandenburg sind keine Arten der Artengruppe der Spinnen heimisch, die im Anhang IV der FFH-RL vertreten sind.

5.2.13 Krebstiere

Im Land Brandenburg sind keine Arten der Artengruppe der Krebstiere heimisch, die im Anhang IV der FFH-RL vertreten sind.

5.2.14 Muscheln

Die Kleine Flussmuschel (Unio crassus) ist an saubere Fließgewässer mit strukturiertem Substrat und abwechslungsreicher Ufergestaltung gebunden. Sie benötigt schnell bis mäßig fließende

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Bäche und Flüsse mit kiesig-sandigem Untergrund und wenig Schlammanteil. Im Untersuchungs- raum sind keine geeigneten Habitate vorhanden. Der Veltener Stichkanal erfüllt die Habitatanfor- derungen der Kleinen Flussmuschel nicht (vgl. Kap. 2.3).

Das Vorkommen von Muscheln des Anhangs IV der FFH-RL wird im Rahmen der Relevanzprü- fung aufgrund der Habitatansprüche ausgeschlossen (vgl. Anhang 1).

5.2.15 Schnecken Die Zierliche Tellerschnecke besiedelt klare, saubere und sauerstoffreiche, meist kalkreiche ste- hende Gewässer und Gräben mit üppiger Wasservegetation. Sie bevorzugt Flachwasserzonen, die sich rasch erwärmen und meidet stärker beschattete Bereiche. Die Schnecke kommt gern auf Pflanzen vor und bevorzugt kleine Tümpel mit Wasserlinsendeckung (Lemna spec.) sind. Der Veltener Stichkanal erfüllt die Habitatanforderungen der Zierlichen Tellerschnecke nicht (vgl. Kap. 2.3). Das Vorkommen von Schnecken des Anhangs IV der FFH-RL wird im Rahmen der Relevanzprü- fung aufgrund der Habitatansprüche und Verbreitung ausgeschlossen (vgl. Anhang 1).

5.2.16 Europäische Vogelarten

Brutvögel

Die europäischen Vogelarten nach Art. 1 der VSRL wurden im Rahmen einer Brutvogelkartierung erfasst (HINNERICHS 2023, vgl. Unterlage 7.5.0 Anlage 1).

An 7 Terminen von zwischen März und Juli 2023 wurden die Brutvögel durch flächendeckende Begehungen des Untersuchungsraumes erfasst. Dabei wurden alle anwesenden Arten registriert. Insbesondere wurde auf revieranzeigende Merkmale (singende Männchen, Bettelrufe von Jung- vögeln, Revierkämpfe, nistmaterial- oder futtertragende sowie warnende Altvögel) und auf Brut- plätze geachtet. Da mit dieser Kartierung eine flächendeckende und ausreichend detaillierte Da- tengrundlage vorliegt, ist keine weitere Potenzialabschätzung notwendig.

Im Rahmen der Kartierung wurden 25 europäische Arten mit insgesamt 66 Brutpaaren im UR nachgewiesen (vgl. Tab. 3 und HINNERICHS 2023, vgl. Unterlage 7.5.0, Anlage 1).

Tab. 3: im UR nachgewiesene Brutvogelarten (für die Konfliktanalyse relevante Arten fett hervor- gehoben)

NameRLVS- RLB N a t S c h Glic h k e it B BV e r a n t w o r t -Bestand und Betroffenheit im UR
deutschwissen- schaftlichBBD
GirlitzSerinus seri- nusVb1 BP am Südende der Bautrasse, ca. 3 m vom Bauvorhaben entfernt, 1 BP am Nordende der Bautrasse ca. 16 m vom Bauvorhaben ent- fernt, Die planerisch zu berücksichtigende Fluchtdis- tanz für den Girlitz beträgt 10 m (GASSNER ET AL. 2010). Beeinträchtigungen durch das Vorhaben können nicht ausgeschlossen werden.

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NameRLVS- RLB N a t S c h Glic h k e it B BV e r a n t w o r t -Bestand und Betroffenheit im UR
deutschwissen- schaftlichBBD
GrauschnäpperMuscicapa stri- ataVVb1 BP direkt östlich des Brückenbauwerks an der Eingriffsgrenze, Die planerisch zu berücksichtigende Fluchtdis- tanz für den Grauschnäpper beträgt 20 m (GASSNER ET AL. 2010). Beeinträchtigungen durch das Vorhaben können nicht ausgeschlossen werden.
GrünspechtPicus viridiss1 BP nordwestlich des Brückenbauwerkes ca. 72 m vom Bauvorhaben entfernt, Die planerisch zu berücksichtigende Fluchtdis- tanz für den Grünspecht beträgt 60 m (GASS- NER ET AL. 2010). Beeinträchtigungen durch das Vorhaben kön- nen ausgeschlossen werden.
Klappergrasmü- ckeSylvia currucab!1 BP nordöstlich des Bauendes in ca.29 m Entfernung zum Bauvorhaben, Die planerisch zu berücksichtigende Fluchtdis- tanz für die Klappergrasmücke beträgt 10 m (BERNOTAT & DIERSCHKE 2021 nach GASSNER ET AL. 2010). Beeinträchtigungen durch das Vorhaben kön- nen ausgeschlossen werden.
NebelkräheCorvus cornixb!!1 BP nördlich der südlichen Trasse des Bau- vorhabens in ca.9 m Entfernung zum Bauvor- haben, Die planerisch zu berücksichtigende Fluchtdis- tanz für die Nebelkrähe beträgt 120 m (BERNO- TAT & DIERSCHKE 2021 nach GASSNER ET AL. 2010), allerdings gilt der Orientierungswert für die freie Landschaft, da Individuen der Art im Siedlungsbereich meist deutlich verringerte Flucht- bzw. Stördistanzen aufweisen. Der BP befindet sich innerorts in Velten inner- halb von Gehölzflächen zwischen Gewerbege- bieten und Verkehrstrassen (Zufahrtsstraßen, Kanal, Bahntrasse) Beeinträchtigungen durch das Vorhaben wer- den ausgeschlossen.
Gruppe der ungefährdeten, ge- hölzbewohnenden Höhlen- und Nischenbrüter (Blaumeise, Buntspecht, Gartenbaumläufer, Gartenrot- schwanz, Haubenmeise, Kleiber, K ohlmeise, Sumpfmeise)Niststandorte in Höhlen und Nischen an oder in Gehölzen, im Zuge des Bauvorhabens wer- den Bäume gefällt, Gehölzbiotope grenzen di- rekt an den Baubereich Betroffenheiten können nicht ausgeschlos- sen werden.
Gruppe der ungefährdeten, ge- hölzbewohnenden Frei- oder Bo- denbrüter (Amsel, Buchfink, Eichelhäher, Fi- tis, Mönchsgrasmücke,Vorkommen in allen Lebensräumen mit Gehöl- zen, im Zuge des Bauvorhabens werden Bäume gefällt, Gehölzbiotope grenzen direkt an den Baubereich

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NameRLVS- RLB N a t S c h Glic h k e it B BV e r a n t w o r t -Bestand und Betroffenheit im UR
deutschwissen- schaftlichBBD
Ringeltaube, Rotkehlchen, Sing- drossel, Stieglitz, Zaunkönig, Zilpzalp)Betroffenheiten können nicht ausgeschlos- sen werden.
Gruppe der ungefährdeten Gebäu- debrüter (Hausrotschwanz)1 BP am Südende der Trasse in ca. 30 m Ent- fernung zum Bauvorhaben, das Gebäude ist vom Bauvorhaben nicht betroffen, Fluchtdis- tanz nach GASSNER ET AL. (2010) beträgt 15 m (Hausrotschwanz). Betroffenheiten können ausgeschlossen wer- den.

RL D: Rote Liste Deutschland: RYSLAVY et al. (2020) RL BB: Rote Liste Brandenburg: RYSLAVY et al. (2019) Gefährdungskategorien: 1 = vom Aussterben bedroht, 2 = stark gefährdet, 3 = gefährdet, 4 = potenziell gefährdet, V = Vorwarnliste, G = Gefährdung unklar VS-RL: + = Anhang I-Arten der Vogelschutzrichtlinie der EU BNatSchG: s streng geschützt, b besonders geschützt Verantwortlichkeit Brandenburgs (RYSLAVY et al. 2019): !!! sehr hohe Verantwortung, !! hohe Verantwortung, ! mittlere Verantwortung

Zug- und Rastvögel

Ein Vorkommen von Rastvögeln wird aufgrund der innerörtlichen Lage, der Bewaldung, Bebau- ung und Verkehrsbelastung ausgeschlossen.

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5.3 Zusammenfassung der Bestandserfassung

Folgende für die Konfliktanalyse relevante Arten wurden ermittelt und sind nachfolgend näher zu betrachten:

• Fischotter • Biber

• Großer Abendsegler • Wasserfledermaus • Zwergfledermaus

• Zauneidechse

• Girlitz • Grauschnäpper • ungefährdete, gehölzbewohnende Höhlen- und Nischenbrüter • ungefährdete, gehölzbewohnende Frei- oder Bodenbrüter

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6 Bestand sowie Betroffenheit von gemeinschaftsrechtlich ge-

schützten Arten

6.1 Bestand und Betroffenheit von Arten nach Anhang IV der FFH-RL

Tab. 4: Wirkungsprognose Fischotter Durch das Vorhaben betroffene Art Fischotter (Lutra lutra)

  1. Schutz- und Gefährdungsstatus

FFH-Anhang IV-Art Rote Liste- Status m. Angabe Einstufung Erhaltungszustand D europäische Vogelart RL Deutschland, Kat. (3) FV günstig / hervorragend streng geschützte Art RL Bundesland, Kat. (1) U1 ungünstig - unzureichend nach § 7 BNatSchG U2 ungünstig - schlecht

  1. Bestand und Empfindlichkeit

Lebensraumansprüche und Verhaltensweisen Fischotter gehören zu den semiaquatischen Säugetieren. Sie leben in stehenden und fließenden Gewässern mit dichter Vegetation. Der Fischotter ist eine solitär lebende Art mit einem sehr großen Territorialanspruch. Bei Männchen sind Re- viergrößen von 15 – 20 km Flusslänge bekannt, bei Weibchen bis zu 7 km. Gewässersysteme dienen als Leitlinien, län- gere Strecken können dennoch an Land zurückgelegt werden. Fischotter sind dämmerungs- und nachtaktiv (TEUBNER 2002). Paarungs- und Fortpflanzungszeit ist an keine bestimmte Jahreszeit gebunden (GÖRNER et. al. 1988). Gefährdungsursachen sind technischer Gewässerausbau und Uferverbau (TEUBNER 2002), sowie die Anlage von Straßen, durch die Migrationskorridore zerschnitten werden. Hauptgefährdungsursache für Fischotter ist jedoch der Straßenverkehr (TEUBNER 2002).

Verbreitung in Deutschland / im Bundesland In Deutschland gab es großflächig zusammenhängende Vorkommen lange Zeit nur noch in Mecklenburg-Vorpommern und Brandenburg sowie im Osten von Sachsen und Sachsen-Anhalt (TEUBNER 2002). Inzwischen ist der Fischotter in Ausbrei- tung begriffen und kommt auch flächig in Schleswig-Holstein, Ost-Niedersachsen, Ost-Thüringen und nordöstliches Bayern (BfN Artenportraits, Abruf 2023).

Verbreitung im Untersuchungsraum nachgewiesen potenziell möglich

Für den Fischotter liegen sowohl positive Fischotterkontrollpunkte als auch Totfunde ebenfalls von der A 111 (AS 2a Hen- nigsdorf) ca. 1,5 km nordöstlich des Vorhabens von der Havel und vom AD Kreuz Oranienburg ca. 4,6 km nördlich des Vorhabens direkt vom Muhrgraben vor (vgl. LfU, Stellungnahme vom 21.11.2019). Eine Nutzung des Veltener Stichkanals als Nahrungshabitat ist anzunehmen. Der Veltener Stichkanal und die mit ihm verbundene Havel-Oder-Wasserstraße stellt einen potenziellen Migrationskorridor dar.

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Durch das Vorhaben betroffene Art Fischotter (Lutra lutra)

  1. Prognose und Bewertung der Schädigung oder Störung nach § 44 BNatSchG

Fang, Verletzung, Tötung (§ 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG) Werden im Zuge der baubedingten Zerstörung bzw. Beschädigung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten Tiere unvermeid- bar gefangen, getötet bzw. verletzt? ja nein

Vermeidungsmaßnahme ist vorgesehen (V ) CEF

Fortpflanzungsstätten sind im Untersuchungsraum nicht nachgewiesen. Der Veltener Stichkanal dient vermutlich als Nah- rungsgewässer und Migrationskorridor. Eine Verletzung oder Tötung von Individuen im Zuge der baubedingten Zerstörung bzw. Beschädigung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten wird ausgeschlossen.

Die vorgesehenen Baugruben für den Ersatzneubau (vgl. U8 Bl. 05) sind so konzipiert, dass sie an drei Seiten Böschungen im Verhältnis 1:1 aufweisen und uferseitig abgeflacht sind. Ein Hineinfallen und gefangen bleiben in Baugruben bei der nächtlichen Jagd/ Wanderung kann ausgeschlossen werden. Die Baugruben sind für den Fischotter passierbar. Im Zuge des Straßenausbaus (Parkallee, Einmündung Veltener Straße, Rad- und Gehwege) entstehen allerdings ca. 60 cm bis 80 cm tiefe Baugruben für Leitungen. Um ein Hineinfallen und gefangen bleiben bei der nächtlichen Jagd/ Wande- rung zu vermeiden sind in Zeiträumen außerhalb der Bautätigkeiten (nachts) die Baugruben zu sichern (V 3 (ASB) Bau- zeitenregelung). Dazu sind aufgrund der geringen Höhe der Baugruben schräg gestellte Bretter, Bohlen o.Ä in regelmäßi- gen Abständen anzubringen (Anlegen jeweils auf dem Boden der Baugrube und an der Oberkante der Baugrube), damit für nachts möglicherweise in die Baugrube hineinfallende Tiere Ausstiegshilfen bestehen.

Der Verbotstatbestand „Fangen, Töten, Verletzen“ tritt baubedingt ein. ja nein


Entstehen betriebsbedingt Risiken, die über das allgemeine Lebensrisiko hinausgehen (signifikante Erhöhung)? ja nein

Vermeidungsmaßnahme ist vorgesehen (V ) CEF

Einer der Hauptgefährdungsgründe des Fischotters ist der Straßenverkehr (TEUBNER 2002). Der Fischotter nutzt den Velte- ner Stichkanal teilweise als Migrationskorridor. Fortpflanzungs- und Ruhestätten befinden sich nicht im Untersuchungsraum. Die neue Brücke wird mit einer lichten Weite von 34,72 m und einer lichten Höhe von 5,25 m errichtet. Die Ufersicherung erfolgt beidseitig über mit Wasserbausteinen befestigten Böschungen. Oberhalb der Böschungen werden auf beiden Seiten ca. 2,00 m breite Laufflächen bis an die Widerlager angelegt. Sie dienen als trockene Passiermöglichkeiten bei 32,50 NHN, während der jemals am höchsten gemessene Wasserstand bei 31,92 m NHN lag. Um die Möglichkeit der Durchwanderung zu gewährleisten, wird das Brückenbauwerk ottergerecht gestaltet (Maßnahme V 4 (ASB), vgl. U 7.5.0 Anl. 5). An den Ein- und Austrittsbereichen vor und hinter dem Brückenbauwerk sind jeweils 1 bis 2 große Feldsteine auf jeder Seite als Markierungssteine zu setzen. Die Lauffläche zwischen Widerlager und Böschungsober- kante des Kanals ist mit einem Sand-Kies-Gemisch zu gestalten. Otter können die Brücke demzufolge ungestört durchwan- dern. Der Ersatzneubau der Brücke im Zuge der Parkallee befindet sich im besiedelten Bereich zwischen Gewerbe- und Indust- riegebieten und geschlossenen Gehölzbeständen. Am Veltener Stichkanal herrscht neben dem Schiffsverkehr reger Angel- betrieb und Wassertourismus, die Anwesenheit von Menschen ist also allgegenwärtig. Die Brücke wird für zivile Verkehrs- lasten mit normaler Belastung einer Gewerbestraße ausgelegt. Die Planungsgeschwindigkeit der Gewerbestraße ent- spricht der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h. Durch den Ausbau der Gewerbestraße werden keine Änderun- gen im Wegenetz vorgenommen. Jedoch ist nach Fertigstellung die Nutzung der Brücke und damit die kürzere innerörtli- che Wegeverbindung für alle Verkehrsteilnehmer wieder möglich. Es wird davon ausgegangen, dass der Fischotter die Parkallee aufgrund der fischottergerechten Gestaltung unter der Brücke passiert. Betriebsbedingte Risiken, die über das allgemeine Lebensrisiko hinausgehen, werden nicht erwartet.

Der Verbotstatbestand „Fangen, Töten, Verletzen“ tritt betriebsbedingt ein. ja nein

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Durch das Vorhaben betroffene Art
Fischotter (Lutra lutra)
Störungstatbestände (§ 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG) Werden Tiere während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten erheblich gestört? ja nein Vermeidungsmaßnahme ist vorgesehen (V ) CEF Verschlechterung des Erhaltungszustands der lokalen Population tritt nicht ein Im Untersuchungsraum befinden sich keine Fortpflanzungs- und Aufzuchtstätten des Fischotters. Der Veltener Stichkanal wird jedoch potenziell als Migrationskorridor und Nahrungshabitat genutzt. Fischotter sind störungsempfindliche Tiere. Ihre Hauptaktivitätszeit ist nachts. Um eine Störung der Tiere zu umgehen, werden Maßnahmen zur Bauzeitenregelung ergriffen (Maßnahme V 3 (ASB), vgl. U 7.5.0 Anl. 5). Durch ein Nachtbauverbot kann ein Eintreten des Verbotstatbestandes nach § 44 Abs. 1 Nr. 2 vermieden werden. Eine der Hauptgefährdungsursachen dieser Art ist die Lebensraumzerschneidung. Durch die Bauzeitenregelung V 3 (ASB) kann eine lärmbedingte und visuelle Störung aufgrund der Bauarbeiten während der Wanderungszeiten fast vollständig ver- mieden werden. Durch eine ausreichende Dimensionierung des Brückenbauwerkes wird eine dauerhafte Lebensraumzer- schneidung verhindert. Während der Bauzeit wird für den Abriss des vorhandenen Brückenbauwerkes für etwa 4 Wochen ein Ponton mit Trag-/ Schutzgerüst unter das Brückenbauwerk gefahren. Beidseitig des Pontons werden jeweils 2 Rohre mit Durchmessern von etwa 80 cm und 150 cm zwischen Ufer und Ponton verbracht. Die ökologische Durchgängigkeit bleibt für den Veltener Stichkanal mit den Rohren und unter dem schwimmenden Ponton bestehen. Ein Durchtauchen des Pontons ist möglich. Gleichzeitig kann der Fischotter das vorübergehende Schutzgerüst unter der Brücke landseitig umgehen. Straßenverkehr findet zur Bauzeit über die Parkallee noch nicht statt. Vorübergehende Zerschneidungen des Migrationskorridors und des Nahrungshabitats erfolgen nicht. Der Erhaltungszustand der lokalen Population verschlechtert sich nicht. Der Verbotstatbestand „erhebliche Störung“ tritt ein. ja nein
Entnahme, Beschädigung, Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten (§ 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG) Werden Fortpflanzungs- oder Ruhestätten aus der Natur entnommen, beschädigt oder zerstört? ja nein Vermeidungsmaßnahme ist vorgesehen (V ) CEF Vorgezogene Ausgleichsmaßnahme ist vorgesehen (A ) CEF Funktionalität im räumlichen Zusammenhang bleibt gewahrt Es befinden sich keine Fortpflanzungs- und Ruhestätten im Untersuchungsraum. Abgesehen davon beschränkt sich die anlagen- und baubedingte Flächeninanspruchnahme auf die vorhandene Ver- kehrstrasse samt Brücke und deren Randbereiche. Der Veltener Stichkanal einschließlich seiner Uferbereiche bleibt voll- ständig erhalten und wird unter dem Brückenkörper zudem naturnäher gestaltet. Der Abriss der Parkalleebrücke erfolgt nach Einfahren eines Pontons mit Trag- bzw. Schutzgerüst. Durch das Schutzgerüst und das Ponton wird verhindert, dass abgebrochenes Material u.Ä. in das Gewässer gelangen. Das anfallende Nieder- schlagswasser des neuen Brückenbauwerkes wird an das Entwässerungssystem der Straße angeschlossen, welches das Wasser über eine Reinigungsanlage in den Veltener Stichkanal einleitet. Erhebliche Beeinträchtigungen des Veltener Stichkanals als Lebensraum des Fischotters sind nicht zu erwarten. Der Verbotstatbestand tritt nicht ein. Der Verbotstatbestand „Entnahme, Beschädigung, Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten“ tritt ein. ja nein
Erteilung einer Ausnahme nach § 45 Abs. 7 BNatSchG erforderlich?nein Prüfung endet hiermit
ja (Pkt. 4 ff.)

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Tab. 5: Wirkungsprognose Biber Durch das Vorhaben betroffene Art Elbebiber (Castor fiber)

  1. Schutz- und Gefährdungsstatus

FFH-Anhang IV-Art Rote Liste- Status m. Angabe Einstufung Erhaltungszustand europäische Vogelart RL Deutschland, Kat. (V) FV günstig / hervorragend streng geschützte Art RL Bundesland, Kat. (1) U1 ungünstig - unzureichend nach § 7 BNatSchG U2 ungünstig - schlecht

  1. Bestand und Empfindlichkeit

Lebensraumansprüche und Verhaltensweisen Der Biber ist eine Charakterart großer Flussauen. Er bevorzugt Weichholzauen und Altarme, besiedelt aber auch Seen und kleinere Fließgewässer (PETERSEN ET AL. 2004). Voraussetzung für die Besiedlung ist ein gutes Nahrungsangebot, v.a. im Winter, eine ausreichende Wasserführung und grabbare Ufer. Bei Bedarf regelt die Art die Wasserführung durch Anlage von Dämmen und sog. Biberburgen selbst. Der Biber ist ein Pflanzenfresser, der sich von Bäumen, Sträuchern und Kräutern ernährt, die im Gewässer oder im Uferbereich vorkommen. Der Biber lebt im Familienverband in Burgen. Paarungszeit ist Januar bis März. Junge kommen nach 105 bis 107 Tagen zur Welt und werden von den Muttertieren bis zu 8 Wochen lang gesäugt (GÖRNER ET AL. 1988). Die Jungtiere leben bis zur Geschlechtsreife bei den Familien und ziehen dann in neue Reviere ab. Biber sind vorwiegend dämmerungs- und nachaktiv. Die Wanderung erfolgt entlang von Gewässern. Landlebensräume wer- den jedoch auch genutzt. Hauptgefährdungsursache ist neben dem Lebensraumverlust (insb. Verlust von Feuchtgebieten, Gewässerausbau sowie Uferverbauung) die Kollision mit Straßenverkehr (LUA 2008). Verbreitung in Deutschland / im Bundesland Der Biber hatte Mitte des 20. Jahrhunderts nur in drei Gebieten überdauert: Rhonedelta, Mittelelbe und Südnorwegen. Mitt- lerweile ist die Art durch Wiederansiedlungen wieder weiter verbreitet. In Deutschland befindet der Biber sich weiterhin in Ausbreitung. (BfN Artenportraits Abruf 2023) Die Unterart Elbebiber kommt vor allem in Deutschland vor, deshalb hat Deutschland und mit ihm das Land Brandenburg eine hohe Verantwortung die Art zu erhalten. Intensive Bejagung hat den Bestand in der Vergangenheit stark vermindert. Durch Schutzmaßnahmen konnte er sich wieder ausbreiten, mittlerweile gibt es wieder über 3000 Tiere in Brandenburg (MLUK Abruf 2023).

Verbreitung im Untersuchungsraum nachgewiesen potenziell möglich

Die Havel ist in der Umgebung des Vorhabens flächendeckend durch den Biber besiedelt. Eine Ansiedlung bzw. ein Biber- revier befindet sich auch im Veltener Stichkanal (vgl. LfU, Stellungnahme vom 21.11.2019). Es beinhaltet den gesamten Veltener Stichkanal nördlich der Parkallee bis zum Veltener Hafen einschließlich des nordostwärts abzweigenden Kanal- stumpfes. Darüber hinaus sind in der Umgebung Totfunde belegt, die Wechselbeziehungen zu anderen Gewässern nahe legen. Bibertotfunde sind von der A 111 (AS 2a Hennigsdorf) ca. 1,6 km nordöstlich des Vorhabens und vom AD Kreuz Oranienburg ca. 4,8 km nördlich des Vorhabens belegt (ebd). Im Zuge der Begehungen zur Biberkartierung im UR (vgl. U 7.5.0 Anl. 4) konnten keine Biberburgen oder -röhren festgestellt werden. Es ließen sich lediglich Hinweise auf Bibervorkom- men zur Nahrungsaufnahme durch Sichtung von Fraßspuren und zwei Biberrutschen im Uferbereich des Veltener Stichka- nals vorfinden.

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Ersatzneubau einer Brücke über den Unterlage 7.5.4 Stichkanal im Zuge der Parkallee Fachbeitrag Artenschutz

Durch das Vorhaben betroffene Art Elbebiber (Castor fiber)

  1. Prognose und Bewertung der Schädigung oder Störung nach § 44 BNatSchG

Fang, Verletzung, Tötung (§ 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG) Werden im Zuge der baubedingten Zerstörung bzw. Beschädigung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten Tiere unvermeid- bar gefangen, getötet bzw. verletzt? ja nein

Vermeidungsmaßnahme ist vorgesehen (V ) CEF

Der UR befindet sich in einem Biberrevier. Im Untersuchungsraum wurden keine Biberburgen und/oder Wohnhöhlen vorge- funden. Der Veltener Stichkanal dient als Nahrungshabitat und Migrationskorridor. Eine Verletzung oder Tötung von Indivi- duen im Zuge der baubedingten Zerstörung bzw. Beschädigung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten wird ausgeschlossen. Die vorgesehenen Baugruben (vgl. U8 Bl. 05) sind so konzipiert, dass sie an drei Seiten Böschungen im Verhältnis 1:1 aufweisen und uferseitig abgeflacht sind. Ein Hineinfallen und gefangen bleiben in Baugruben bei der nächtlichen Jagd/ Wanderung kann ausgeschlossen werden. Die Baugruben sind für den Biber passierbar. Im Zuge des Straßenausbaus (Parkallee, Einmündung Veltener Straße, Rad- und Gehwege) entstehen ca. 60 cm bis 80 cm tiefe Baugruben für Leitungen. Um ein Hineinfallen und gefangen bleiben bei der nächtlichen Wanderung zu vermeiden sind in Zeiträumen außerhalb der Bautätigkeiten (nachts) die Baugruben zu sichern (V 3 (ASB) Bauzeitenregelung). Dazu sind aufgrund der geringen Höhe der Baugruben schräg gestellte Bretter, Bohlen o.Ä in regelmäßigen Abständen anzubrin- gen (Anlegen jeweils auf dem Boden der Baugrube und an der Oberkante der Baugrube), damit für nachts möglicherweise in die Baugrube hineinfallende Tiere Ausstiegshilfen bestehen.

Der Verbotstatbestand „Fangen, Töten, Verletzen“ tritt baubedingt ein. ja nein


Entstehen betriebsbedingt Risiken, die über das allgemeine Lebensrisiko hinausgehen (signifikante Erhöhung)? ja nein

Vermeidungsmaßnahme ist vorgesehen (V ) CEF

Einer der Hauptgefährdungsgründe des Bibers ist der Straßenverkehr (TEUBNER 2002). Der Veltener Stichkanal befindet sich in einem Biberrevier. Fortpflanzungs- und Ruhestätten konnten im Untersuchungsraum nicht nachgewiesen werden. Die neue Brücke wird mit einer lichten Weite von 34,72 m und einer lichten Höhe von 5,25 m errichtet. Die Ufersicherung erfolgt beidseitig über mit Wasserbausteinen befestigten Böschungen. Oberhalb der Böschungen werden auf beiden Seiten ca. 2,00 m breite Laufflächen bis an die Widerlager angelegt. Diese sind im Zuge der Maßnahme V 4 (ASB) (ottergerechte Gestaltung des Brückenbauwerkes) unbefestigt mit einem Sand-Kies-Gemisch zu gestalten. Sie dienen als trockene Pas- siermöglichkeiten bei 32,50 NHN, während der jemals am höchsten gemessene Wasserstand bei 31,92 m NHN lag. Um die Möglichkeit der Durchwanderung zu gewährleisten, wurde das Brückenbauwerk ottergerecht gestaltet (Maß- nahme V 4 (ASB), vgl. U 7.5.0 Anl. 5). An den Ein- und Austrittsbereichen vor und hinter dem Brückenbauwerk sind jeweils 1 bis 2 große Feldsteine auf jeder Seite als Markierungssteine zu setzen. Biber können die Brücke demzufolge ungestört sowohl auf dem Land- als auch auf dem Wasserweg durchwandern. Betriebsbedingte Risiken, die über das allgemeine Lebensrisiko hinausgehen, werden nicht erwartet.

Der Verbotstatbestand „Fangen, Töten, Verletzen“ tritt betriebsbedingt ein. ja nein

Störungstatbestände (§ 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG) Werden Tiere während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten erheblich gestört? ja nein Vermeidungsmaßnahme ist vorgesehen (V ) CEF Verschlechterung des Erhaltungszustands der lokalen Population tritt nicht ein

Der Ersatzneubau der Brücke im Zuge der Parkallee befindet sich im besiedelten Bereich zwischen Gewerbe- und

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Ersatzneubau einer Brücke über den Unterlage 7.5.4 Stichkanal im Zuge der Parkallee Fachbeitrag Artenschutz

Durch das Vorhaben betroffene Art
Elbebiber (Castor fiber)
Industriegebieten und geschlossenen Gehölzbeständen. Am Veltener Stichkanal herrscht neben dem Schiffsverkehr reger Angelbetrieb und Wassertourismus, die Anwesenheit von Menschen ist also allgegenwärtig. NITSCHE (1987) gibt für den Biber eine Fluchtdistanz von 40 m in störungsarmen Gebieten und 2-10 m im urbanen Raum an. Ein Eintreten der Störungstatbestände nach § 44 Abs.1 Nr. 2 durch die Bauarbeiten wird durch die Maßnahme V 3 (ASB) Bauzeitenregelung (Dämmerungs- und Nachtbauverbot, vgl. U 7.5.0 Anl. 5) unterbunden. Die Brücke wird für zivile Verkehrslasten mit normaler Belastung einer Gewerbestraße ausgelegt. Die Planungsgeschwin- digkeit der Gewerbestraße entspricht der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h. Durch den Ausbau der Gewer- bestraße werden keine Änderungen im Wegenetz vorgenommen. Jedoch ist nach Fertigstellung die Nutzung der Brücke und damit die kürzere innerörtliche Wegeverbindung für alle Verkehrsteilnehmer wieder möglich. Es wird davon ausgegan- gen, dass der Biber die Parkallee aufgrund der Gestaltung und Dimensionierung unter der Brücke sowohl auf dem Land- weg (Lauffläche zwischen Widerlager und Kanalböschung) oder auf dem Wasserweg passiert. Während der Bauzeit wird für den Abriss des vorhandenen Brückenbauwerkes für etwa 4 Wochen ein Ponton mit Trag-/ Schutzgerüst unter das Brückenbauwerk gefahren. Beidseitig des Pontons werden jeweils 2 Rohre mit Durchmessern von etwa 80 cm und 150 cm zwischen Ufer und Ponton verbracht. Die ökologische Durchgängigkeit bleibt für den Veltener Stichkanal mit den Rohren und unter dem schwimmenden Ponton bestehen. Ein Durchtauchen des Pontons ist möglich. Gleichzeitig kann der Biber das vorübergehende Schutzgerüst unter der Brücke landseitig umgehen. Straßenverkehr findet zur Bauzeit über die Parkallee noch nicht statt. Vorübergehende Zerschneidungen des Migrationskorridors und des Nah- rungshabitats erfolgen nicht. Ein Eintreten des Verbotstatbestands wird ausgeschlossen. Eine Verschlechterung des Erhaltungszustandes der lokalen Population ist nicht zu erwarten. Der Verbotstatbestand „erhebliche Störung“ tritt ein. ja nein
Entnahme, Beschädigung, Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten (§ 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG) Werden Fortpflanzungs- oder Ruhestätten aus der Natur entnommen, beschädigt oder zerstört? ja nein Vermeidungsmaßnahme ist vorgesehen (V ) CEF Vorgezogene Ausgleichsmaßnahme ist vorgesehen (A ) CEF Funktionalität im räumlichen Zusammenhang bleibt gewahrt Biberburgen bzw. –dämme befinden sich nicht im Eingriffsbereich. Ein Eintreten von Verbotstatbeständen nach § 44 Abs. 1 Nr. 3 wird ausgeschlossen. Abgesehen davon beschränkt sich die anlagen- und baubedingte Flächeninanspruchnahme auf die vorhandene Ver- kehrstrasse samt Brücke und deren Randbereiche. Der Veltener Stichkanal einschließlich seiner Uferbereiche bleibt voll- ständig erhalten und wird unter dem Brückenkörper zudem naturnäher gestaltet. Der Abriss der Parkalleebrücke erfolgt nach Einfahren eines Pontons mit Trag- bzw. Schutzgerüst. Durch das Schutzgerüst und das Ponton wird verhindert, dass abgebrochenes Material u.Ä. in das Gewässer gelangen. Das anfallende Nieder- schlagswasser des neuen Brückenbauwerkes wird an das Entwässerungssystem der Straße angeschlossen, welches das Wasser über eine Reinigungsanlage in den Veltener Stichkanal einleitet. Erhebliche Beeinträchtigungen des Veltener Stichkanals als Lebensraum des Bibers sind nicht zu erwarten. Der Verbotstatbestand „Entnahme, Beschädigung, Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten“ tritt ein. ja nein
Erteilung einer Ausnahme nach § 45 Abs. 7 BNatSchG erforderlich?nein Prüfung endet hiermit
ja (Pkt. 4 ff.)

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Ersatzneubau einer Brücke über den Unterlage 7.5.4 Stichkanal im Zuge der Parkallee Fachbeitrag Artenschutz

Tab. 6: Wirkungsprognose Zwergfledermaus Durch das Vorhaben betroffene Art Zwergfledermaus (Pipistrellus pipistrellus)

  1. Schutz- und Gefährdungsstatus

FFH-Anhang IV-Art Rote Liste- Status m. Angabe Einstufung Erhaltungszustand europäische Vogelart RL Deutschland, Kat. ( ) FV günstig / hervorragend streng geschützte Art RL Bundesland, Kat. (4 ) U1 ungünstig - unzureichend nach § 7 BNatSchG U2 ungünstig - schlecht

  1. Bestand und Empfindlichkeit

Lebensraumansprüche und Verhaltensweisen

Zwergfledermäuse sind typische Spaltenbewohner mit Schwerpunktvorkommen im Siedlungsraum (gebäudebewohnende Art). In der Wahl der Sommerquartiere ist die Art flexibel. Ihre Quartiere befinden sich hinter Schiefer- und Eternitverkleidun- gen, Verschalungen, Zwischendächern, Hohlblockmauern und sonstigen kleinen Spalten an der Außenseite von Gebäuden. An Bäumen werden Stammrisse bevorzugt, aber auch Hohlräume aller Art genutzt. Quartiere werden häufig gewechselt. Die Überwinterung erfolgt in Höhlen, Stollen, Kellern oder Gebäuden. Wie im Sommer hängt sie dort nicht frei, sondern kriecht in enge Spalten, die Bauch- und Rückenkontakt ermöglichen. (TEUBNER ET. AL. 2008)

Als Jagdgebiete werden Grenzstrukturen wie Waldränder, Hecken, Wege oder Gewässer genutzt. Lineare Landschaftsele- mente sind dabei wichtige Leitstrukturen. Zwergfledermäuse jagen in einem Radius von ca. 2000 m um ihr Quartier. Sie ernähren sich überwiegend von kleinen Insekten (TEUBNER ET. AL. 2008, PETERSEN ET.AL. 2004).

Die Zwergfledermaus ist die häufigste Fledermausart in Deutschland und wird folglich auch am häufigsten als Verkehrsopfer gefunden. Die größte Gefahr ist jedoch die Zerstörung von Quartieren durch Sanierung oder Abriss der Gebäude.

Die Zwergfledermaus fliegt bevorzugt strukturgebunden in schnellem Flug bei Flughöhen in Vegetationslücken von 2-6 m, maximal 10 m (LBV 2020, FÖA 2023). Das Kollisionsrisiko an Flugrouten und bei Jagdaktivitäten wird mittel bis hoch bewer- tet (ebd). Für Zwergfledermäuse ist auf Flugrouten eine schwache/ graduelle Meidung bei Lichteintrag/ Schall belegt (FÖA 2023). Je höher die Beleuchtungsintensität von Lücken in Flugwege begleitenden Strukturen ist, umso größer die Meidung. Lücken von > 25-30 m wurden bei Lichtintensitäten von ca. 20 lux kaum mehr überflogen. Bei der Jagd wird Lichteintrag/ Schall toleriert.

Verbreitung in Deutschland / im Bundesland Die Art kommt in Deutschland flächendeckend vor. In Brandenburg zählt sie als häufige Art (TEUBNER ET. AL. 2008).

Verbreitung im Untersuchungsraum nachgewiesen potenziell möglich

Die Zwergfledermaus wurde im Rahmen der Fledermausuntersuchung 2023 über dem Veltener Stichkanal bei der Jagd und entlang der Parkallee nachgewiesen. Quartiere der Art wurden im UR nicht festgestellt. Am Brückenkörper konnten weder direkte noch indirekte Nachweise von Fledermäusen erbracht werden. Quartiere der Zwergfledermaus werden im näheren Siedlungsraum vermutet.

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Ersatzneubau einer Brücke über den Unterlage 7.5.4 Stichkanal im Zuge der Parkallee Fachbeitrag Artenschutz

Durch das Vorhaben betroffene Art Zwergfledermaus (Pipistrellus pipistrellus)

  1. Prognose und Bewertung der Schädigung oder Störung nach § 44 BNatSchG

Fang, Verletzung, Tötung (§ 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG) Werden im Zuge der baubedingten Zerstörung bzw. Beschädigung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten Tiere unvermeidbar gefangen, getötet bzw. verletzt? ja nein

Vermeidungsmaßnahme ist vorgesehen (V ) CEF

Die Zwergfledermaus ist eine gebäudebewohnende Art. Im Zuge des Bauvorhabens wird die Brücke über den Veltener Stichkanal abgerissen. Am Brückenkörper konnten weder direkte noch indirekte Nachweise von Fledermäusen erbracht werden. Teilweise waren die im Bauwerk vorhandenen Spalten nicht tief genug oder zu eng für eine Nutzung von Fleder- mäusen. Auch in den Bäumen im Eingriffsraum konnten keine potenziellen Fledermausquartiere festgestellt werden.

Da an der Brücke keine Quartiernutzung und auch keine potenzielle Eignung als Fledermausquartier festgestellt werden konnte, sind Verluste von Fortpflanzungs- und Ruhestätten und damit einhergehend die Tötung von Individuen nicht zu erwarten.

Das Eintreten des Zugriffsverbotes ist nicht zu erwarten.

Der Verbotstatbestand „Fangen, Töten, Verletzen“ tritt baubedingt ein. ja nein


Entstehen betriebsbedingt Risiken, die über das allgemeine Lebensrisiko hinausgehen (signifikante Erhöhung)? ja nein

Vermeidungsmaßnahme ist vorgesehen (V ) CEF

Die Brücke wird für zivile Verkehrslasten mit normaler Belastung einer Gewerbestraße ausgelegt. Die Planungsgeschwin- digkeit der Gewerbestraße entspricht der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h. Durch den Ausbau der Gewer- bestraße werden keine Änderungen im Wegenetz vorgenommen. Jedoch ist nach Fertigstellung die Nutzung der Brücke und damit die kürzere innerörtliche Wegeverbindung für alle Verkehrsteilnehmer wieder möglich.

Für Zwergfledermäuse ist belegt, dass sie auch Gewässerunterführungen mit einer lichten Höhe von ≥ 3 m sicher unterflie- gen (FGSV 2008). Die neue Brücke wird mit einer lichten Weite von 34,72 m und einer lichten Höhe von 5,25 m errichtet. Ein Durchfliegen des Ersatzbauwerkes ist wie vor der Baumaßnahme beim alten Brückenbauwerk problemlos möglich. Es wird davon ausgegangen, dass dieses grundsätzlich unterflogen wird (FGSV 2008).

Der Verbotstatbestand „Fangen, Töten, Verletzen“ tritt betriebsbedingt ein. ja nein

Störungstatbestände (§ 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG) Werden Tiere während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten erheblich gestört? ja nein Vermeidungsmaßnahme ist vorgesehen (V ) CEF Verschlechterung des Erhaltungszustands der lokalen Population tritt nicht ein

Es sind keine Quartiere der Art im UR bekannt, weshalb nicht von einer Störung während der Fortpflanzungs-, Aufzucht- und Überwinterungszeit ausgegangen wird.

Während der Bauzeit wird für den Abriss des vorhandenen Brückenbauwerkes für etwa 4 Wochen ein Ponton mit Trag-/ Schutzgerüst unter das Brückenbauwerk gefahren. Das Trag-/ Schutzgerüst ist keine flächige Barriere wie eine Wand, son- dern durchfliegbar. Gleichzeitig können die Fledermäuse problemlos in benachbarte Flächen ausweichen und die Brücke um- oder überfliegen. Die Durchgängigkeit der linearen Struktur des Veltener Stichkanals bleibt auch während der Bauzeit bestehen. Gleiches gilt für die Parkallee. Vorübergehende Zerschneidungen der Flugkorridore bzw. des Jagdhabitats sind nicht zu erwarten.

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Ersatzneubau einer Brücke über den Unterlage 7.5.4 Stichkanal im Zuge der Parkallee Fachbeitrag Artenschutz

Durch das Vorhaben betroffene Art
Zwergfledermaus (Pipistrellus pipistrellus)
Für Zwergfledermäuse ist auf Flugrouten eine schwache/ graduelle Meidung bei Lichteintrag/ Schall belegt (FÖA 2023). Bei der Jagd wird Lichteintrag/ Schall toleriert. Das Bauvorhaben befindet sich im besiedelten Bereich. Der UR ist somit bzgl. Licht- und Schallemissionen vorbelastet. Eine deutliche Erhöhung des Lichteintrages/ Schalls im Zuge der Bauarbeiten im Vergleich zur Siedlungsbeleuchtung wird nicht erwartet. Störungen während der nächtlichen Jagd und bei Transferflügen können ausgeschlossen werden. Der Verbotstatbestand „erhebliche Störung“ tritt ein. ja nein
Entnahme, Beschädigung, Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten (§ 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG) Werden Fortpflanzungs- oder Ruhestätten aus der Natur entnommen, beschädigt oder zerstört? ja nein Vermeidungsmaßnahme ist vorgesehen (V ) CEF Vorgezogene Ausgleichsmaßnahme ist vorgesehen (A ) CEF Funktionalität im räumlichen Zusammenhang bleibt gewahrt Fortpflanzungs- und Ruhestätten konnten trotz intensiver Suche im Untersuchungsraum nicht nachgewiesen werden (vgl. U 7.5.0 Anlage 2). Der Verbotstatbestand „Entnahme, Beschädigung, Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten“ tritt ein. ja nein
Erteilung einer Ausnahme nach § 45 Abs. 7 BNatSchG erforderlich?nein Prüfung endet hiermit
ja (Pkt. 4 ff.)

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Ersatzneubau einer Brücke über den Unterlage 7.5.4 Stichkanal im Zuge der Parkallee Fachbeitrag Artenschutz

Tab. 7: Wirkungsprognose Großer Abendsegler Durch das Vorhaben betroffene Art Großer Abendsegler (Nyctalus noctula)

  1. Schutz- und Gefährdungsstatus

FFH-Anhang IV-Art Rote Liste- Status m. Angabe Einstufung Erhaltungszustand europäische Vogelart RL Deutschland, Kat. (V) FV günstig / hervorragend streng geschützte Art RL Bundesland, Kat. ( 3 ) U1 ungünstig - unzureichend nach § 7 BNatSchG U2 ungünstig - schlecht

  1. Bestand und Empfindlichkeit

Lebensraumansprüche und Verhaltensweisen

Der Große Abendsegler ist eine ausgesprochene Waldart, die sowohl im Sommer als auch im Winter häufig Baumhöhlen, bevorzugt alte Spechthöhlen, als Quartier nutzt. Vereinzelt werden auch Fledermauskästen oder Gebäude, in Südeuropa auch Höhlen, als Wochenstuben aufgesucht. Als Wochenstubenquartiere dienen oft auch ausgefaulte Sekundärhöhlen. Quartiere befinden sich in Laub- und Auwäldern

Die Tiere verlassen ihr Quartier bereits in der frühen Dämmerung und nutzen Jagdgebiete regelmäßig auch in Entfernungen von über 10 km, meist aber im Umkreis von 6 km. Große Abendsegler fliegen schnell und hoch im freien Luftraum und jagen über dem Kronendach von Wäldern, auf abgemähten Flächen, in Parks oder über Gewässern. Sie können dabei Geschwin- digkeiten von bis zu 30 km/h aufnehmen. Die bevorzugte Beute sind weichhäutige Insekten wie Eintags- und Köcherfliegen oder Zuckmücken, aber je nach Jahreszeit auch Mai- und Junikäfer. Nach Auflösung der Wochenstuben ziehen die Tiere vornehmlich in südwestlicher Richtung ab. Große Abendsegler sind Fernwanderer. Sommer und Winterquartiere liegen z.T. über 1000 km voneinander entfernt. (TEUBNER ET AL. 2008, PETERSEN ET AL. 2004)

Große Abendsegler sind häufig durch Quartierverlust bedroht. Vor allem im Winter werden bei Fällungsarbeiten Quartiere zerstört, von denen mehrere Hundert Tiere betroffen sein können. Die Art bezieht im Winter gerne mehrere Quartierbäume in unmittelbarer Nähe zueinander; ein Anspruch, dem die moderne Forstwirtschaft nur selten gerecht wird. Quartiere an Gebäuden oder Bauwerken sind ebenfalls durch Zerstörung oder Verbau gefährdet.

Der Große Abendsegler verhält sich bei Transferflügen nicht strukturgebunden. Da er überwiegend weit oberhalb der kolli- sionsrelevanten Höhen fliegt, liegt außer bei Hochbrücken und hohen Talraumbrücken kein Maßnahmenbedarf an Flugrou- ten vor. Die Flughöhen in Vegetationslücken und die Jagd im freien Luftraum erfolgen in Höhen von > 10 m bzw. > 15 m über Baumkronen (LBV SH 2020, FÖA 2023). Das Kollisionsrisiko an Flugrouten und bei Jagdaktivitäten wird als sehr gering bewertet (ebd). Für Große Abendsegler ist auf Flugrouten weder eine Nutzung noch eine Meidung bei Lichteintrag/ Schall belegt (FÖA 2023). Bei der Jagd besteht eine hohe Lichttoleranz und auch Lichtnutzung (ebd).

Verbreitung in Deutschland / im Bundesland Die Art kommt in Deutschland flächendeckend vor. Wanderungen führen jedoch zu saisonalen Unterschieden (TEUBNER ET AL. 2008).

Verbreitung im Untersuchungsraum nachgewiesen potenziell möglich

Der Große Abendsegler wurde im Rahmen der Fledermausuntersuchung 2023 jagend in mittlerer Höhe über dem Veltener Stichkanal und bei gelegentlichen Durchflügen erfasst (vgl. U 7.5.0 Anlage 2). Quartiere der Art wurden im UR nicht festgestellt. An insgesamt zwei Bäumen im Eingriffsraum wurden Astlöcher festgestellt, die augenscheinlich als potentielle Fledermausquartiere eingeschätzt wurden. Bei näherer Betrachtung wurde festgestellt, dass beide vermeintlichen Astlöcher nur im Ansatz als solche vom Boden aus erscheinen. Sie sind nicht tief genug ausge- fault, um als potentielle Fledermausquartiere in Betracht zu kommen. Potenzielle Quartiere in Bäumen wurden im Untersu- chungsraum nicht vorgefunden.

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Ersatzneubau einer Brücke über den Unterlage 7.5.4 Stichkanal im Zuge der Parkallee Fachbeitrag Artenschutz

Durch das Vorhaben betroffene Art Großer Abendsegler (Nyctalus noctula)

  1. Prognose und Bewertung der Schädigung oder Störung nach § 44 BNatSchG

Fang, Verletzung, Tötung (§ 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG) Werden im Zuge der baubedingten Zerstörung bzw. Beschädigung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten Tiere unvermeidbar gefangen, getötet bzw. verletzt? ja nein

Vermeidungsmaßnahme ist vorgesehen (V ) CEF

Der Große Abendsegler ist ein Baumhöhlenbewohner, der bevorzugt Spechthöhlen als Quartier nutzt. Nur vereinzelt bezieht er auch Quartiere an Gebäuden.

Im Rahmen der Fledermauskartierung, der Erstellung des Baumkatasters und der Biotopkartierung wurden im Eingriffsraum keine Bäume erfasst, die potenziell geeignete Fledermausquartiere aufweisen. Auch am Brückenkörper konnten weder di- rekte noch indirekte Nachweise von Fledermäusen erbracht werden. Teilweise waren die im Bauwerk vorhandenen Spalten nicht tief genug oder zu eng für eine Nutzung von Fledermäusen.

Da im Eingriffsraum keine Quartiernutzung und auch keine potenzielle Eignung für Fledermausquartiere festgestellt werden konnte, sind Verluste von Fortpflanzungs- und Ruhestätten und damit einhergehend die Tötung von Individuen nicht zu erwarten.

Das Eintreten des Zugriffsverbotes ist nicht zu erwarten.

Der Verbotstatbestand „Fangen, Töten, Verletzen“ tritt baubedingt ein. ja nein


Entstehen betriebsbedingt Risiken, die über das allgemeine Lebensrisiko hinausgehen (signifikante Erhöhung)? ja nein

Vermeidungsmaßnahme ist vorgesehen (V ) CEF

Die Brücke wird für zivile Verkehrslasten mit normaler Belastung einer Gewerbestraße ausgelegt. Die Planungsgeschwin- digkeit der Gewerbestraße entspricht der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h. Durch den Ausbau der Gewer- bestraße werden keine Änderungen im Wegenetz vorgenommen. Jedoch ist nach Fertigstellung die Nutzung der Brücke und damit die kürzere innerörtliche Wegeverbindung für alle Verkehrsteilnehmer wieder möglich.

Abendsegler fliegen in großer Höhe und gelten nicht als kollisionsgefährdet (FGSV 2008, FÖA 2023, LBV SH 2020).

Die neue Brücke wird mit einer lichten Weite von 34,72 m und einer lichten Höhe von 5,25 m errichtet. Ein Über- oder auch Unterfliegen des Ersatzbauwerkes ist wie vor der Baumaßnahme beim alten Brückenbauwerk problemlos möglich. Es wird davon ausgegangen, dass dieses grundsätzlich über- oder unterflogen wird.

Der Verbotstatbestand „Fangen, Töten, Verletzen“ tritt betriebsbedingt ein. ja nein

Störungstatbestände (§ 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG) Werden Tiere während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten erheblich gestört? ja nein Vermeidungsmaßnahme ist vorgesehen (V ) CEF Verschlechterung des Erhaltungszustands der lokalen Population tritt nicht ein

Es konnten keine Quartiere der Art im UR nachgewiesen werden, weshalb nicht von einer Störung im Zuge des Ersatzneu- baus des Brückenbauwerkes während der Fortpflanzungs-, Aufzucht- und Überwinterungszeit ausgegangen wird.

Während der Bauzeit wird für den Abriss des vorhandenen Brückenbauwerkes für etwa 4 Wochen ein Ponton mit Trag-/ Schutzgerüst unter das Brückenbauwerk gefahren. Das Trag-/ Schutzgerüst ist keine flächige Barriere wie eine Wand, son- dern durchfliegbar. Gleichzeitig können die Fledermäuse problemlos in benachbarte Flächen ausweichen und die Brücke um- oder überfliegen. Die Durchgängigkeit der linearen Struktur des Veltener Stichkanals bleibt auch während der Bauzeit

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Ersatzneubau einer Brücke über den Unterlage 7.5.4 Stichkanal im Zuge der Parkallee Fachbeitrag Artenschutz

Durch das Vorhaben betroffene Art
Großer Abendsegler (Nyctalus noctula)
bestehen. Gleiches gilt für die Parkallee. Vorübergehende Zerschneidungen der Flugkorridore bzw. des Jagdhabitats sind nicht zu erwarten. Der Große Abendsegler weist eine hohe Lichttoleranz und auch Lichtnutzung auf. Störungen während der nächtlichen Jagd oder bei Transferflügen können ausgeschlossen werden. Der Verbotstatbestand „erhebliche Störung“ tritt ein. ja nein
Entnahme, Beschädigung, Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten (§ 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG) Werden Fortpflanzungs- oder Ruhestätten aus der Natur entnommen, beschädigt oder zerstört? ja nein Vermeidungsmaßnahme ist vorgesehen (V ) CEF Vorgezogene Ausgleichsmaßnahme ist vorgesehen (A ) CEF Funktionalität im räumlichen Zusammenhang bleibt gewahrt Fortpflanzungs- und Ruhestätten konnten trotz intensiver Suche im Untersuchungsraum nicht nachgewiesen werden (vgl. U 7.5.0 Anlage 2). Der Verbotstatbestand „Entnahme, Beschädigung, Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten“ tritt ein. ja nein
Erteilung einer Ausnahme nach § 45 Abs. 7 BNatSchG erforderlich?nein Prüfung endet hiermit
ja (Pkt. 4 ff.)

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Ersatzneubau einer Brücke über den Unterlage 7.5.4 Stichkanal im Zuge der Parkallee Fachbeitrag Artenschutz

Tab. 8: Wirkungsprognose Wasserfledermaus Durch das Vorhaben betroffene Art Wasserfledermaus (Myotis daubentonii)

  1. Schutz- und Gefährdungsstatus

FFH-Anhang IV-Art Rote Liste- Status m. Angabe Einstufung Erhaltungszustand europäische Vogelart RL Deutschland, Kat. ( ) FV günstig / hervorragend streng geschützte Art RL Bundesland, Kat. (3) U1 ungünstig - unzureichend nach § 7 BNatSchG U2 ungünstig - schlecht

  1. Bestand und Empfindlichkeit

Lebensraumansprüche und Verhaltensweisen Bevorzugte Sommerquartiere dieser Art sind baumhöhlenreiche Wälder mit Gewässernähe. Neben Spechthöhlen werden auch Spalten, Stammrisse oder Astlöcher genutzt. Wasserfledermäuse beziehen ihre Wochenstuben überwiegend in hohlen Bäumen, vereinzelt kommen aber Gebäudequartiere vor, die sich in Mauerspalten, Brücken und Durchlässen und auf Dach- böden befinden können. Wochenstubenkolonien nutzen im Wald mehrere Quartiere, zwischen denen ein reger Wechsel stattfindet. Zwischen Winter- und Sommerquartieren legen die Wasserfledermäuse weniger als 100 km zurück. Bundesweit sind einige Massenquartiere mit mehr als tausend überwinternden Individuen bekannt.

Die Jagdgebiete befinden sich in einem Umkreis von bis zu 8 km um das Quartier und werden meist entlang von festen Flugwegen angeflogen. Wasserfledermäuse jagen fast ausschließlich an stehenden und langsam fließenden Gewässern, wo sie in dichtem Flug über der Wasseroberfläche kreisen. Beutetiere können direkt von der Wasseroberfläche abgefangen werden, wobei die Schwanzflughaut als Käscher eingesetzt wird. Neben der bevorzugten Jagd über Wasseroberflächen erfolgt die Jagd aber auch in gut strukturierten Offenlandbereichen und Siedlungen. (TEUBNER ET AL. 2008, PETERSEN ET AL. 2004)

Wie alle baumbewohnenden Fledermausarten ist die Wasserfledermaus auf ein dichtes Angebot an geeigneten Höhlen und Spalten in Bäumen angewiesen. Quartiere in Gebäuden sind durch Sanierungs- und Umbaumaßnahmen gefährdet. Den Weg zwischen Quartier und Jagdgebiet legen Wasserfledermäuse nach Möglichkeit entlang von Strukturen und meist in wenigen Metern über dem Boden zurück. Dadurch kann es an breit ausgebauten und stark befahrenen Verkehrsstraßen zu einem erhöhten Kollisionsrisiko sowie zu Zerschneidungseffekten bzw. Barrierewirkungen kommen.

Die Art gilt als lichtempfindlich: In der Region Schaffhausen sank die Nutzung eines Flugweges von Wasserfledermäusen innerhalb weniger Nächte auf Null, nachdem an der Stelle, wo der Flugweg einen Weg querte, eine neue Beleuchtungsan- lage in Betrieb genommen wurde. Eine darauf vorgenommene Verschattung der Beleuchtungskörper in Richtung Flugweg führte dazu, dass die Fledermäuse nach einigen Wochen wieder „normal“ den Weg querten. Eine Kontrolle an anderen bekannten Flugwegen zeigte, dass Wasserfledermäuse immer dort Wege und Straßen überflogen, wo die größte Dunkelheit herrschte (ALDER 1993).

Wasserfledermäusen wird auf Flugrouten eine starke Empfindlichkeit gegenüber Licht/ Schall mit vermutlich sogar beein- trächtigender Wirkung belegt, bei der deutlich reduzierte Aktivitäten und eine eventuelle Aufgabe der Nutzung zu erwarten sind. Für die Jagd ist dagegen hinsichtlich Licht/ Schall nur eine schwache/ graduelle Meidung belegt. (FÖA 2023) Das Kollisionsrisiko wird aufgrund des strukturgebundenen Fluges in 1 m – 5 m Höhe als sehr hoch eingeschätzt (ebd).

Verbreitung in Deutschland / im Bundesland In Brandenburg ist diese Art überall nachgewiesen. Stellenweise ist sie häufig (TEUBNER ET. AL. 2008).

Verbreitung im Untersuchungsraum nachgewiesen potenziell möglich

Die Wasserfledermaus wurde im Rahmen der Fledermausuntersuchung 2023 jagend unmittelbar über der Wasserfläche des Veltener Stichkanals nachgewiesen. Quartiere der Art wurden im UR nicht festgestellt. An insgesamt zwei Bäumen im Eingriffsraum wurden Astlöcher festgestellt, die augenscheinlich als potentielle Fledermausquartiere eingeschätzt wurden. Bei näherer Betrachtung wurde festgestellt, dass beide vermeintlichen Astlöcher nur im Ansatz als solche vom Boden aus erscheinen. Sie sind nicht tief genug ausge- fault, um als potentielle Fledermausquartiere in Betracht zu kommen. Potenzielle Quartiere in Bäumen wurden im Untersu- chungsraum nicht vorgefunden. Am Brückenkörper konnten weder direkte noch indirekte Nachweise von Fledermäusen erbracht werden.

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Ersatzneubau einer Brücke über den Unterlage 7.5.4 Stichkanal im Zuge der Parkallee Fachbeitrag Artenschutz

Durch das Vorhaben betroffene Art Wasserfledermaus (Myotis daubentonii)

  1. Prognose und Bewertung der Schädigung oder Störung nach § 44 BNatSchG

Fang, Verletzung, Tötung (§ 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG) Werden im Zuge der baubedingten Zerstörung bzw. Beschädigung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten Tiere unvermeidbar gefangen, getötet bzw. verletzt? ja nein

Vermeidungsmaßnahme ist vorgesehen (V ) CEF

Die Wasserfledermaus ist ein Baumhöhlenbewohner, die aber vereinzelt auch Quartiere an Gebäuden bezieht.

Im Rahmen der Fledermauskartierung, der Erstellung des Baumkatasters und der Biotopkartierung wurden im Eingriffsraum keine Bäume erfasst, die potenziell geeignete Fledermausquartiere aufweisen. Auch am Brückenkörper konnten weder di- rekte noch indirekte Nachweise von Fledermäusen erbracht werden. Teilweise waren die im Bauwerk vorhandenen Spalten nicht tief genug oder zu eng für eine Nutzung von Fledermäusen.

Da im Eingriffsraum keine Quartiernutzung und auch keine potenzielle Eignung für Fledermausquartiere festgestellt werden konnte, sind Verluste von Fortpflanzungs- und Ruhestätten und damit einhergehend die Tötung von Individuen nicht zu erwarten.

Das Eintreten des Zugriffsverbotes ist nicht zu erwarten.

Der Verbotstatbestand „Fangen, Töten, Verletzen“ tritt baubedingt ein. ja nein


Entstehen betriebsbedingt Risiken, die über das allgemeine Lebensrisiko hinausgehen (signifikante Erhöhung)? ja nein

Vermeidungsmaßnahme ist vorgesehen (V ) CEF

Die Brücke wird für zivile Verkehrslasten mit normaler Belastung einer Gewerbestraße ausgelegt. Die Planungsgeschwin- digkeit der Gewerbestraße entspricht der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h. Durch den Ausbau der Gewer- bestraße werden keine Änderungen im Wegenetz vorgenommen. Jedoch ist nach Fertigstellung die Nutzung der Brücke und damit die kürzere innerörtliche Wegeverbindung für alle Verkehrsteilnehmer wieder möglich.

Wasserfledermäuse fliegen sehr strukturgebunden in niedriger Höhe, bevorzugt über der Wasseroberfläche (FÖA 2023, LBV SH 2020).

Die neue Brücke wird mit einer lichten Weite von 34,72 m und einer lichten Höhe von 5,25 m errichtet. Ein Unterfliegen des Ersatzbauwerkes ist wie vor der Baumaßnahme beim alten Brückenbauwerk problemlos möglich. Es wird davon ausgegan- gen, dass dieses grundsätzlich unterflogen wird. Für die Wasserfledermaus ist gut dokumentiert, dass sie sich an Gewässern orientiert und noch viele kleinere Durchlässe sicher durchquert (FGSV 2008, FÖA 2023, LBV SH 2020).

Der Verbotstatbestand „Fangen, Töten, Verletzen“ tritt betriebsbedingt ein. ja nein

Störungstatbestände (§ 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG) Werden Tiere während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten erheblich gestört? ja nein Vermeidungsmaßnahme ist vorgesehen (V ) CEF Verschlechterung des Erhaltungszustands der lokalen Population tritt nicht ein

Es sind keine Quartiere der Art im UR bekannt, weshalb nicht von einer Störung während der Fortpflanzungs-, Aufzucht- und Überwinterungszeit ausgegangen wird.

Während der Bauzeit wird für den Abriss des vorhandenen Brückenbauwerkes für etwa 4 Wochen ein Ponton mit Trag-/ Schutzgerüst unter das Brückenbauwerk gefahren. Das Trag-/ Schutzgerüst ist keine flächige Barriere wie eine Wand, son- dern durchfliegbar. Gleichzeitig können die Fledermäuse problemlos in benachbarte Flächen ausweichen und die Brücke umfliegen. Die Durchgängigkeit der linearen Struktur des Veltener Stichkanals bleibt auch während der Bauzeit bestehen.

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Ersatzneubau einer Brücke über den Unterlage 7.5.4 Stichkanal im Zuge der Parkallee Fachbeitrag Artenschutz

Durch das Vorhaben betroffene Art
Wasserfledermaus (Myotis daubentonii)
Gleiches gilt für die Parkallee. Vorübergehende Zerschneidungen der Flugkorridore bzw. des Jagdhabitats sind nicht zu erwarten. Für Wasserfledermäuse ist auf Flugrouten eine sehr hohe Meidung bei Lichteintrag/ Schall bis zur Aufgabe der Flugkorridore belegt (FÖA 2023). Bei der Jagd ist dagegen nur eine schwache/ graduelle Meidung belegt. Das Bauvorhaben befindet sich im besiedelten Bereich. Der UR ist somit bzgl. Licht- und Schallemissionen vorbelastet. Eine deutliche Erhöhung des Licht- eintrages/ Schalls im Zuge der Bauarbeiten im Vergleich zur Siedlungsbeleuchtung wird nicht erwartet. Störungen während der nächtlichen Jagd und bei Transferflügen können ausgeschlossen werden. Eine Verschlechterung des Erhaltungszustandes der lokalen Population tritt nicht ein. Der Verbotstatbestand „erhebliche Störung“ tritt ein. ja nein
Entnahme, Beschädigung, Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten (§ 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG) Werden Fortpflanzungs- oder Ruhestätten aus der Natur entnommen, beschädigt oder zerstört? ja nein Vermeidungsmaßnahme ist vorgesehen (V ) CEF Vorgezogene Ausgleichsmaßnahme ist vorgesehen (A ) CEF Funktionalität im räumlichen Zusammenhang bleibt gewahrt Fortpflanzungs- und Ruhestätten konnten trotz intensiver Suche im Untersuchungsraum nicht nachgewiesen werden (vgl. U 7.5.0 Anlage 2). Der Verbotstatbestand „Entnahme, Beschädigung, Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten“ tritt ein. ja nein
Erteilung einer Ausnahme nach § 45 Abs. 7 BNatSchG erforderlich?nein Prüfung endet hiermit
ja (Pkt. 4 ff.)

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Ersatzneubau einer Brücke über den Unterlage 7.5.4 Stichkanal im Zuge der Parkallee Fachbeitrag Artenschutz

Tab. 9: Wirkungsprognose Zauneidechse Durch das Vorhaben betroffene Art Zauneidechse (Lacerta agilis)

  1. Schutz- und Gefährdungsstatus

FFH-Anhang IV-Art Rote Liste- Status m. Angabe Einstufung Erhaltungszustand europäische Vogelart RL Deutschland, Kat. (V) FV günstig / hervorragend streng geschützte Art RL Bundesland, Kat. (3) U1 ungünstig - unzureichend nach § 7 BNatSchG U2 ungünstig - schlecht

  1. Bestand und Empfindlichkeit

Lebensraumansprüche und Verhaltensweisen Die Zauneidechse bewohnt reich strukturierte, offene Lebensräume mit einem kleinräumigen Mosaik aus vegetationsfreien und grasigen Flächen, Gehölzen, verbuschten Bereichen und krautigen Hochstaudenfluren. Dabei werden Standorte mit lockeren, sandigen Substraten und einer ausreichenden Bodenfeuchte bevorzugt. Die wärmeliebende Art gilt als primärer Waldsteppenbewohner und besiedelt heute eine Vielzahl von Standorten wie Dünen und Heiden, extensiv bewirtschaftete Weinberge, Steinbrüche, Ruderalflächen, Industriebrachen, Straßenböschungen, Bahndämme sowie Trocken- und Halbtro- ckenrasen. Wichtig ist in allen Habitaten ein Mosaik aus vegetationsfreien und bewachsenen Flächen. Eine bedeutende Rolle spielen lineare Strukturen wie Hecken, Waldsäume oder Bahntrassen. Auf der einen Seite fungieren diese als beliebte Kernhabitate, auf der anderen Seite stellen sie wichtige Vernetzungskorridore dar. Als Kulturfolger besiedelt die Zau- neidechse heute vornehmlich anthropogen geprägte Standorte. In klimatisch begünstigten Gebieten, in denen diese (z. B. Abgrabungen, größere Brachen) zahlreich vorzufinden und zudem möglicherweise optimal vernetzt sind, sind stabile Popu- lationen zu erwarten (ALFERMANN & NICOLAY 2003).

Je nach Witterung werden Mitte September bis Ende Oktober die Winterquartiere (z. B. Kleinsäugerbauten, Steinschüttun- gen, selbst gegrabene Quartiere) aufgesucht. Nach Beendigung der Winterruhe verlassen die tagaktiven Tiere ab März bis Anfang April ihre Winterquartiere. Die Zauneidechse ist eine ausgesprochen standorttreue Art, die meist nur kleine Reviere mit einer Flächengröße bis zu 100 m², maximal 150 m² nutzt (LAUFER 2014). Bei saisonalen Revierwechseln kann die Re- viergröße bis zu 1.700 m² betragen. Innerhalb des Lebensraumes können bei Adulten Ortsveränderungen von > 100 m beobachtet werden. Maximale Wanderdistanzen liegen bei > 300 m bzw. bei bis zu 1.200 m (ELBING et al. 1996). Laut SCHNEEWEIß ET AL. (2014) entfernen sich 70 % der Zauneidechsen lebenslang nicht weiter als 30 m vom Schlupfort. Die Ausbreitung der Art erfolgt vermutlich über die Jungtiere.

Zauneidechsen halten sich tagsüber meist unter Hohlräumen von Totholz, Steinen, Erdlöchern und Laubhaufen versteckt. Diese Verstecke werden lediglich zur Nahrungssuche und zum Sonnen verlassen.

Artspezifische Empfindlichkeiten gegenüber Bauvorhaben bestehen gegenüber Flächeninanspruchnahmen sowie im Zuge der Baufeldfreimachung (Winterquartiere).

Verbreitung in Deutschland / im Bundesland Die Zauneidechse ist in Brandenburg die am weitesten verbreitete Eidechsenart. In geeigneten Habitaten ist sie bis heute in nahezu allen Landesteilen zu finden (SCHNEEWEIß et al. 2004). Infolge der Zunahme der Brache- und Sukzessionsflächen hat in den 1990er Jahren regional eine Arealausbreitung stattgefunden (z. B. auf ehemaligen Rieselfeldern bzw. Tagebau- flächen).

Verbreitung im Untersuchungsraum nachgewiesen potenziell möglich

Im Zuge der Reptilienkartierung 2023 wurde die Zauneidechse im UR nachgewiesen (vgl. U 7.4.0 Anlage 3). Insgesamt erfolgten 7 Begehungen. Nur bei einem Termin im September wurden auf einer Fläche 3 juvenile Zauneidechsen vorgefun- den. Die Nachweise erfolgten ca. 60 m südlich der Parkallee außerhalb des Baubereiches in der Heidenelken-Grasnelken- flur (GTSAD, vgl. U 7.5.1). Da nur an einem Begehungstermin Zauneidechsen beobachtet wurden, ist von wandernden Individuen auszugehen. Ausbreitungshabitate werden südlich des Vorkommens in ca. 110 m Entfernung zur Parkalleebrü- cke vermutet. Hier verläuft die Eisenbahntrasse als linearer Verbundkorridor.

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Ersatzneubau einer Brücke über den Unterlage 7.5.4 Stichkanal im Zuge der Parkallee Fachbeitrag Artenschutz

Durch das Vorhaben betroffene Art Zauneidechse (Lacerta agilis)

  1. Prognose und Bewertung der Schädigung oder Störung nach § 44 BNatSchG

3.1 Fang, Verletzung, Tötung (§ 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG) Werden im Zuge der baubedingten Zerstörung bzw. Beschädigung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten Tiere unvermeidbar gefangen, getötet bzw. verletzt? ja nein Vermeidungsmaßnahme ist vorgesehen

Nachweise der Zauneidechse erfolgten einmalig im Herbst außerhalb des Baubereiches auf der Fläche eines Sandtrocken- rasens. Der Baubereich ist dagegen von der Verkehrstrasse, dem Veltener Stichkanal und Gehölzbiotopen geprägt, die einen zusammenhängend bestockten Untersuchungsraum ergeben. Zwischen dem Nachweishabitat der Zauneidechse und der Parkallee befindet sich eine breite Baumreihe mit Gehölzaufwuchs und nitrophilen Staudenfluren und Ruderalarten in der Krautschicht. Es handelt sich um suboptimale Habitate für die Zauneidechse. Ein Einwandern in den UR ist nicht anzu- nehmen. Die Wanderbewegungen der Zauneidechsen vom Trockenrasen aus bzw. zum Trockenrasen hin werden aufgrund der vorgefundenen Habitatstrukturen südlich des Nachweisortes angenommen.

Vorsorglich wird folgende Regelung vorgesehen:

  • Maßnahme V 5 (ASB) Errichtung eines temporären Reptilienschutzzaunes Das Plangebiet ist in Richtung des Zauneidechsenhabitates während der aktiven Bauphase von Bau-km 0+330 bis Bau-km 0+390 durch einen temporären Reptilienschutzzaun abzuschirmen.

Eine Tötung von Individuen im Zuge der Baufeldräumung ist nicht anzunehmen, da im Baufeld keine Zauneidechsen nach- gewiesen werden konnten. Durch die Maßnahme V 5 (ASB) werden potenzielle Einwanderungen in den Baubereich vermie- den.

Das Eintreten des Zugriffsverbotes ist nicht zu erwarten.

Der Verbotstatbestand „Fangen, Töten, Verletzen“ tritt baubedingt ein. ja nein

Entstehen betriebsbedingt Risiken, die über das allgemeine Lebensrisiko hinausgehen (signifikante Erhöhung)? ja nein Vermeidungsmaßnahme ist vorgesehen

Die Brücke wird für zivile Verkehrslasten mit normaler Belastung einer Gewerbestraße ausgelegt. Die Planungsgeschwin- digkeit der Gewerbestraße entspricht der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h. Durch den Ausbau der Gewer- bestraße werden keine Änderungen im Wegenetz vorgenommen. Jedoch ist nach Fertigstellung die Nutzung der Brücke und damit die kürzere innerörtliche Wegeverbindung für alle Verkehrsteilnehmer wieder möglich.

Die Zauneidechse konnte im Baubereich nicht nachgewiesen werden. Eine Ansiedlung nach Fertigstellung der Baumaß- nahme im neu hergestellten, unbestockten Böschungsbereich des neuen Brückenbauwerkes ist nicht generell auszuschlie- ßen, obwohl Einwanderungsmöglichkeiten nur pessimal vorhanden sind. Verkehrsböschungen zählen zu den geeigneten Lebensräumen von Zauneidechsen. Betriebsbedingte Beeinträchtigungen ergeben sich nicht.

Der Verbotstatbestand „Fangen, Töten, Verletzen“ tritt betriebsbedingt ein. ja nein

3.2 Störungstatbestände (§ 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG) Werden Tiere während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten erheblich gestört? ja nein Vermeidungsmaßnahme ist vorgesehen Verschlechterung des Erhaltungszustands der lokalen Population tritt nicht ein

Im Baubereich wurden keine Zauneidechsen nachgewiesen. Nachweise erfolgten ca. 60 m südlich der Parkallee.

Es wird davon ausgegangen, dass Bauarbeiten und damit verbundene indirekte Wirkungen für Zauneidechsen kaum eine Relevanz besitzen. Aufgrund der Entfernung und Gehölzbestockung zwischen Vorhaben und Nachweisfläche sind Licht, optische Reize und sonstige Beunruhigungen, die zu Scheuchwirkungen führen können, sichtverschattet und somit irrele- vant. Lediglich Lärm und Erschütterungen könnten in den Lebensraum der Zauneidechse hineinwirken. Empfindlichkeiten

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Ersatzneubau einer Brücke über den Unterlage 7.5.4 Stichkanal im Zuge der Parkallee Fachbeitrag Artenschutz

Durch das Vorhaben betroffene Art
Zauneidechse (Lacerta agilis)
der Zauneidechse gegenüber Lärm und Erschütterung sind nicht bekannt. Toleranzen gegenüber Lärm und Erschütterung sind beispielsweise durch Besiedlungen von aktiven Tagebauen oder Eisenbahnböschungen belegt. Erhebliche Störungen können ausgeschlossen werden. Der Verbotstatbestand „erhebliche Störung“ tritt ein. ja nein
3.3 Entnahme, Beschädigung, Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten (§ 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG) Werden Fortpflanzungs- oder Ruhestätten aus der Natur entnommen, beschädigt oder zerstört? ja nein Vermeidungsmaßnahme ist vorgesehen Vorgezogene Ausgleichsmaßnahme ist vorgesehen Funktionalität im räumlichen Zusammenhang bleibt gewahrt Im Baubereich wurden keine Zauneidechsen nachgewiesen. Nachweise erfolgten ca. 60 m südlich der Parkallee. Fortpflan- zungs- und Ruhestätten der Zauneidechsen sind im UR nicht anzunehmen. Der Verbotstatbestand „Entnahme, Beschädigung, Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten“ tritt ein. ja nein
Erteilung einer Ausnahme nach § 45 Abs. 7 BNatSchG erforderlich?nein Prüfung endet hiermit
ja (Pkt. 4 ff.)

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Ersatzneubau einer Brücke über den Unterlage 7.5.4 Stichkanal im Zuge der Parkallee Fachbeitrag Artenschutz

6.2 Bestand und Betroffenheit von europäischen Vogelarten nach Art. 1 der VSRL

Tab. 10: Wirkprognose Girlitz Durch das Vorhaben betroffene Art Girlitz (Serinus serinus)

  1. Schutz- und Gefährdungsstatus

FFH-Anhang IV-Art Rote Liste-Status mit Angabe Einstufung Erhaltungszustand BB* europäische Vogelart RL D, Kat. - FV günstig / hervorragend streng geschützte Art RL BB, Kat. V U1 ungünstig / unzureichend nach § 7 BNatSchG U2 ungünstig – schlecht

  • eine Einstufung des Erhaltungszustandes der Brutvögel in BB ist noch nicht erfolgt
  1. Charakterisierung

2.1 Lebensraumansprüche und Verhaltensweisen Der Girlitz besiedelt halboffene, mosaikartig gegliederte Landschaften mit lockerem Baumbestand, Gebüschgruppen und Flä- chen mit niedriger Vegetation, welche eine im Sommer samentragende Staudenschicht aufweist. Bevorzugt werden klimatisch begünstigte, geschützte Teilräume, häufig auch in der Nähe des Menschen (dörfliche Siedlungen). Gerne werden hierbei Baumschulflächen, Kleingarten- und Obstbaumgebiete, Gärten, Parks und Friedhöfe als Bruthabitat angenommen. Aus- schlaggebend für eine Ansiedelung sind Anteile von Laub- und Nadelbäumen einer bestimmten Mindesthöhe (> 8 m) sowie ungestörter, offener Boden (ANDRETZKE et al. 2005). Der Girlitz ist ein tagaktiver Kurz- bzw. Teilstreckenzieher (ebd.). Die Hauptbrutzeit ist von Mitte März bis Ende August (MLUL 2018). Beim Girlitz erfolgt keine erneute Nutzung der Fortpflanzungsstätte in der folgenden Brutperiode. Der Nistplatz bzw. das Nest ist bis zu Beendigung der jeweiligen Brutperiode nach § 44 BNatSchG Abs. 1 Nr. 3 geschützt (ebd.). S. serinus wird entsprechend den Ergebnissen des FuE-Vorhabens „Vögel und Straßenverkehr“ (GARNIEL et al. 2010) als schwach lärmempfindliche Brutvogelart eingestuft. Die planerisch zu berücksichtigende Fluchtdistanz gegenüber sich frei be- wegenden Personen liegt nach GASSNER et al. (2010) bei etwa 10 m.

2.2 Verbreitung in Deutschland / in Brandenburg Deutschland: Der Girlitz kommt in ganz Deutschland vor und zählt zu den regelmäßig brütenden heimischen Vogelarten (BFN 2019). Auf- grund geklumpter Vorkommen in günstigen Habitaten kann die Siedlungsdichte auch bei flächenhafter Verbreitung sehr unter- schiedlich ausfallen. Auf Friedhöfen bspw. beträgt die durchschnittliche Siedlungsdichte etwa 2,0 BP/10 ha (GLUTZ VON BLOTZ- HEIM 1997). Der Kurzzeittrend (2004-2016) zeigt eine starke Abnahme der deutschlandweiten Population von > 3 % pro Jahr an. Diese Entwicklung spiegelt sich auch im Langzeittrend (1980-2016) wider, der ebenfalls einen moderaten Rückgang auf- weist (GERLACH et al. 2019). Der aktuelle Brutbestand liegt bei 65.000-130.000 Revieren (Zeitraum 2011-2016) (BFN 2019). Brandenburg: Der Girlitz ist in ganz Brandenburg verbreitet und zählt zu den mittelhäufigen Arten. Insbesondere bis Anfang der 2000er Jahre waren starke Bestandsrückgänge zu verzeichnen, vermutlich infolge von Änderungen der dörflichen und kleinstädti- schen Siedlungsstrukturen (Rückgang von Ruderalfluren, weitere Versiegelung usw.) Der Bestand zählt zwischen 5.000-7.000 Brutpaare (Zeitraum 2015-2016) (RYSLAVY ET AL. 2019).

2.3 Verbreitung im Untersuchungsraum

nachgewiesen potenziell möglich

Nachweis von 1 BP am Südende der Bautrasse ca. 3 m vom Bauvorhaben entfernt, Nachweis von 1 weiterem BP am Nor- dende der Bautrasse ca. 16 m vom Bauvorhaben entfernt (vgl. U 7.5.0 Anl. 1 (Brutvogelkartierung) und U 7.5.1 (Be- stands- und Konfliktplan)).

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Ersatzneubau einer Brücke über den Unterlage 7.5.4 Stichkanal im Zuge der Parkallee Fachbeitrag Artenschutz

Durch das Vorhaben betroffene Art
Girlitz (Serinus serinus)
3. Prognose und Bewertung der Schädigung oder Störung nach § 44 BNatSchG
Fang, Verletzung, Tötung (§ 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG)
Werden im Zuge der baubedingten Zerstörung bzw. Beschädigung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten Tiere unvermeidbar
gefangen, getötet bzw. verletzt?
janein
Vermeidungsmaßnahme ist vorgesehen
Der nachgewiesene Brutplatz des Girlitzes befindet sich außerhalb des Baufeldes. Im Zuge der Baufeldräumung wird die Nist-
stätte nicht in Anspruch genommen. Eine direkte Verletzung und Tötung von Individuen während der Baufeldräumung kann
ausgeschlossen werden.
Aufgrund der Lage eines Brutplatzes innerhalb der planerisch zu berücksichtigenden Fluchtdistanz weniger als 10 m neben
dem Baubereich kann die Baufeldräumung und der Baubetrieb während der Brutzeit störungsbedingt zu einer Aufgabe der
Brut und somit indirekt zur Tötung von Jungtieren bzw. der Aufgabe des Geleges führen.
Durch eine entsprechende Bauzeitenregelung wird die Tötung oder Verletzung von Individuen und vor allem von deren immo-
bilen Entwicklungsformen im Rahmen der Brutaufgabe vermieden.
Erforderliche Regelungen V 3 (ASB) – Bauzeitenregelung:
Baumfällungen erfolgen außerhalb des Zeitraumes vom 01.03. – 30.09. Zu diesem Zeitpunkt befinden sich keine besetzten
Nester bzw. Gelege vom Girlitz im Baufeld bzw. dessen Umfeld. Systematische Individuenverluste werden vermieden. Durch
die Bauzeitenregelung lässt sich das Eintreten eines Zugriffsverbots nach § 44 (1) 1 BNatSchG wirksam verhindern.
Der Verbotstatbestand „Fangen, Töten, Verletzen“ tritt baubedingt ein.janein
- - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - -
Entstehen betriebsbedingt Risiken, die über das allgemeine Lebensrisiko hinausgehen (signifikante Erhöhung)?
janein
Vermeidungsmaßnahme ist vorgesehen (V ) CEF
Der Ersatzneubau der Brücke im Zuge der Parkallee befindet sich im besiedelten Bereich zwischen Gewerbe- und Industrie-
gebieten und geschlossenen Gehölzbeständen. Am Veltener Stichkanal herrscht neben dem Schiffsverkehr reger Angelbe-
trieb und Wassertourismus, die Anwesenheit von Menschen ist also allgegenwärtig. Die Brücke wird für zivile Verkehrslasten
mit normaler Belastung einer Gewerbestraße ausgelegt. Die Planungsgeschwindigkeit der Gewerbestraße entspricht der zu-
lässigen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h. Durch den Ausbau der Gewerbestraße werden keine Änderungen im Wegenetz
vorgenommen. Jedoch ist nach Fertigstellung die Nutzung der Brücke und damit die kürzere innerörtliche Wegeverbindung für
alle Verkehrsteilnehmer wieder möglich.
Betriebsbedingte Risiken, die über das allgemeine Lebensrisiko hinausgehen, werden nicht erwartet.
Der Verbotstatbestand „Fangen, Töten, Verletzen“ tritt betriebsbedingt ein.janein
Störungstatbestände (§ 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG)
Werden Tiere während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten erheblich
gestört?janein
Vermeidungsmaßnahme ist vorgesehen (V ) CEF
Verschlechterung des Erhaltungszustands der lokalen Population tritt nicht ein
Die Brutplätze vom Girlitz befinden sich in ca. 3 m und in ca. 16 m Entfernung zum Bauvorhaben. Ein Brutplatznachweis er-
folgte innerhalb der planerisch zu berücksichtigenden Fluchtdistanz von 10 m.
Der betroffene Brutplatz befindet sich bereits jetzt nahe dem Veltener Stichkanal als Wasserstraße und im innerörtlichen Nah-
erholungsraum und ist vorbelastet. Die baubedingten Störungen haben einen temporären Charakter, sind auf die Dauer einer
Brutperiode beschränkt und lokal begrenzt. Im Rahmen der Baudurchführung treten auch lärmarme Phasen auf. Von einer

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Ersatzneubau einer Brücke über den Unterlage 7.5.4 Stichkanal im Zuge der Parkallee Fachbeitrag Artenschutz

Durch das Vorhaben betroffene Art
Girlitz (Serinus serinus)
wesentlichen Störungsempfindlichkeit der Art gegenüber Baulärm ist nicht auszugehen. Aufgrund der zeitlichen Einschrän-
kung der Beeinträchtigung ist nicht mit einer Verschlechterung des Erhaltungszustandes der lokalen Population zu rechnen.
Der Störungstatbestand wird nicht ausgelöst
Betriebsbedingte Wirkfaktoren ergeben sich nicht. Das Gebiet ist durch die innerörtliche Lage, dem Verkehr auf dem Veltener
Stichkanal und die benachbarten Gewerbegebiete bereits vorbelastet. Das Vorhaben umfasst den Ersatzneubau einer vorhan-
denen Brücke und die Wiederaufnahme des früher bestehenden innerörtlichen Verkehrs. Erhebliche betriebsbedingte Störun-
gen werden nicht erwartet.
Der Verbotstatbestand „erhebliche Störung“ tritt ein. ja nein
Entnahme, Beschädigung, Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten (§ 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG)
Werden Fortpflanzungs- oder Ruhestätten aus der Natur entnommen,
beschädigt oder zerstört?janein
Vermeidungsmaßnahme ist vorgesehen (V ) CEF
Vorgezogene Ausgleichsmaßnahme ist vorgesehen (A ) CEF
Funktionalität im räumlichen Zusammenhang bleibt gewahrt
Fortpflanzungsstätten sind von diesem Tatbestand betroffen, wenn ein Brutrevier durch Baufeldräumung vollständig beseitigt
wird. Gemäß Niststättenerlass (MLUL 2018) erlischt der Schutz der Fortpflanzungsstätte (Nest) des Girlitzes nach Beendigung
der jeweiligen Brutperiode. Die nachgewiesenen Brutplätze des Girlitzes befinden sich außerhalb des Baufeldes. Die Fort-
pflanzungs- und Ruhestätten werden durch das Vorhaben nicht zerstört. Sie bleiben weiterhin bestehen.
Die baubedingten Störungen sind temporär und lösen keine erheblichen Störungen aus, die die Funktion der Fortpflanzungs-
und Ruhestätten dauerhaft beeinträchtigen.
Die Funktionalität der Fortpflanzungsstätten bleibt im räumlichen Zusammenhang gewahrt.
Der Verbotstatbestand „Entnahme, Beschädigung, Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten“ tritt ein.
ja nein
Erteilung einer Ausnahme nach § 45 Abs. 7 BNatSchG erforderlich?nein Prüfung endet hiermit
ja

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Ersatzneubau einer Brücke über den Unterlage 7.5.4 Stichkanal im Zuge der Parkallee Fachbeitrag Artenschutz

Tab. 11: Wirkprognose Grauschnäpper Durch das Vorhaben betroffene Art Grauschnäpper (Muscicapa striata)

  1. Schutz- und Gefährdungsstatus

FFH-Anhang IV-Art Rote Liste-Status mit Angabe Einstufung Erhaltungszustand BB* europäische Vogelart RL D, Kat.V FV günstig / hervorragend streng geschützte Art RL BB, Kat. V U1 ungünstig / unzureichend nach § 7 BNatSchG U2 ungünstig – schlecht

  • eine Einstufung des Erhaltungszustandes der Brutvögel in BB ist noch nicht erfolgt
  1. Charakterisierung

2.1 Lebensraumansprüche und Verhaltensweisen

Der Grauschnäpper benötigt hohe, alte Bäume mit durchsonnter Krone sowie eine Vielzahl exponierter, an Freiräume gren- zender Ansitzmöglichkeiten für die Jagd auf ein vielseitiges Angebot an größeren Fluginsekten. Er besiedelt lichte Misch-, Laub- und Nadelwälder (z.B. Kiefer und Lärche), Waldränder sowie (halb)offene Landschaften mit Gehölz- und Baumgruppen (z.B. Alleen, Obstgärten, Parks, Friedhöfe). Aufgrund des besseren Angebotes an geschützten Neststandorten an Gebäuden und der größeren Insektenvielfalt ist der Grauschnäpper häufig Brutvogel von Saumbiotopen in Mischgebieten aus Siedlung, offener Landschaft und Wald. Großflächig dürfte der Anteil der im Bereich menschlicher Siedlungen brütenden Paare überwie- gen (BAUER & BERTHOLD 1997, BEZZEL 1993, GLUTZ VON BÖLOTZHEIM1993, SVENSSON ET AL. 1999).

Als Halbhöhlenbrüter wird das Nest vorzugsweise an Altbäumen im Raum zwischen Stamm und abgelöster Rinde (Rindenta- schen) angelegt. Gelegentlich nutzt er auch Höhlen oder Nischen an Bäumen, bewachsene Hauswände und Dachbalken zur Nestanlage. Grauschnäpper sind brutortstreu. Der Zeitpunkt des Legebeginns ist in Abhängigkeit der Witterung. Kernbrutzeit ist Ende April bis Mitte August (MLUL 2018). Zweit- und Ersatzgelege sind bis Ende Juli möglich. Die Reviergröße beträgt meist 0,5 bis 1 ha (GLUTZ VON BLOTZHEIM 1993).

Als Langstreckenzieher verbringt er nur die Sommermonate Mai bis September in seinen europäischen Brutgebieten. Die Winterquartiere befinden sich in Afrika (ebd).

Der Grauschnäpper nutzt i.d.R. die Fortpflanzungsstätte in der nächsten Brutperiode erneut (MLUL 2018). Der Schutz der Fortpflanzungsstätte nach § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG erlischt mit der Aufgabe des Reviers. Er nutzt ein System mehrerer i.d.R. jährlich abwechselnd genutzter Nester/ Nistplätze. Die Beeinträchtigung eines oder mehrerer Einzelnester außerhalb der Brutzeit führt nicht zur Beeinträchtigung der Fortpflanzungsstätte.

Entsprechend den Ergebnissen des FuE-Vorhabens „Vögel und Straßenverkehr“ (GARNIEL et al. 2010) ist der Grauschnäpper als Brutvogelart mit untergeordneter Lärmempfindlichkeit eingestuft. Die Effektdistanz zu Autobahnen und Bundestraßen wird mit 100 m angegeben (ebd). Die planerisch zu berücksichtigende Fluchtdistanz gegenüber sich frei bewegenden Personen liegt nach GASSNER et al. (2010) bei 20 m.

2.2 Verbreitung in Deutschland / in Brandenburg Deutschland: Der Grauschnäpper ist eine in Deutschland regelmäßig brütende Vogelart (GERLACH ET AL. 2019, DDA ABRUF 2023). Er gilt als weit verbreitete Brutvogelart. Der langfristige Bestandstrend zeigt sich deutlich abnehmend. Der aktuelle Brutbestand liegt bei 155.000-230.000 Revieren (Zeitraum 2011-2016). Brandenburg: Der Bestand des Grauschnäppers zählt zwischen 15.000-22.000 Revieren (Zeitraum 2015-2016) (RYSLAVY ET AL. 2019). So- mit ist der Grauschnäpper eine der häufigen Brutvogelarten in Brandenburg. Insgesamt zeichnet sich langfristig ein abneh- mender Trend ab. 2015 gab es einen deutlichen Bestandseinbruch.

2.3 Verbreitung im Untersuchungsraum

nachgewiesen potenziell möglich

Nachweis von 1 BP direkt östlich des Brückenbauwerks an der Eingriffsgrenze in lichtem Baumbestand (vgl. U 7.5.0 Anl. 1 (Brutvogelkartierung) und U 7.5.1 (Bestands- und Konfliktplan)).

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Ersatzneubau einer Brücke über den Unterlage 7.5.4 Stichkanal im Zuge der Parkallee Fachbeitrag Artenschutz

Durch das Vorhaben betroffene Art
Grauschnäpper (Muscicapa striata)
3. Prognose und Bewertung der Schädigung oder Störung nach § 44 BNatSchG
Fang, Verletzung, Tötung (§ 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG)
Werden im Zuge der baubedingten Zerstörung bzw. Beschädigung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten Tiere unvermeidbar
gefangen, getötet bzw. verletzt?
janein
Vermeidungsmaßnahme ist vorgesehen
Der nachgewiesene Brutplatz des Grauschnäppers befindet sich außerhalb des Baufeldes. Im Zuge der Baufeldräumung wird
die Niststätte nicht in Anspruch genommen. Eine direkte Verletzung und Tötung von Individuen während der Baufeldräumung
kann ausgeschlossen werden.
Aufgrund der Lage des Brutplatzes innerhalb der planerisch zu berücksichtigenden Fluchtdistanz weniger als 20 m neben dem
Baubereich kann die Baufeldräumung und der Baubetrieb während der Brutzeit störungsbedingt zu einer Aufgabe der Brut
und somit indirekt zur Tötung von Jungtieren bzw. der Aufgabe des Geleges führen.
Durch eine entsprechende Bauzeitenregelung wird die Tötung oder Verletzung von Individuen und vor allem von deren immo-
bilen Entwicklungsformen im Rahmen der Brutaufgabe vermieden.
Erforderliche Regelungen V 3 (ASB) – Bauzeitenregelung:
Baumfällungen erfolgen außerhalb des Zeitraumes vom 01.03. – 30.09. Zu diesem Zeitpunkt befinden sich keine besetzten
Nester bzw. Gelege vom Grauschnäpper im Baufeld bzw. dessen Umfeld. Systematische Individuenverluste werden vermie-
den. Durch die Bauzeitenregelung lässt sich das Eintreten eines Zugriffsverbots nach § 44 (1) 1 BNatSchG wirksam verhin-
dern.
Der Verbotstatbestand „Fangen, Töten, Verletzen“ tritt baubedingt ein.janein
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Entstehen betriebsbedingt Risiken, die über das allgemeine Lebensrisiko hinausgehen (signifikante Erhöhung)?
janein
Vermeidungsmaßnahme ist vorgesehen (V ) CEF
Der Ersatzneubau der Brücke im Zuge der Parkallee befindet sich im besiedelten Bereich zwischen Gewerbe- und Industrie-
gebieten und geschlossenen Gehölzbeständen. Am Veltener Stichkanal herrscht neben dem Schiffsverkehr reger Angelbe-
trieb und Wassertourismus, die Anwesenheit von Menschen ist also allgegenwärtig. Die Brücke wird für zivile Verkehrslasten
mit normaler Belastung einer Gewerbestraße ausgelegt. Die Planungsgeschwindigkeit der Gewerbestraße entspricht der zu-
lässigen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h. Durch den Ausbau der Gewerbestraße werden keine Änderungen im Wegenetz
vorgenommen. Jedoch ist nach Fertigstellung die Nutzung der Brücke und damit die kürzere innerörtliche Wegeverbindung für
alle Verkehrsteilnehmer wieder möglich.
Betriebsbedingte Risiken, die über das allgemeine Lebensrisiko hinausgehen, werden nicht erwartet.
Der Verbotstatbestand „Fangen, Töten, Verletzen“ tritt betriebsbedingt ein.janein
Störungstatbestände (§ 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG)
Werden Tiere während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten erheblich
gestört?janein
Vermeidungsmaßnahme ist vorgesehen (V ) CEF
Verschlechterung des Erhaltungszustands der lokalen Population tritt nicht ein
Der Brutplatz vom Grauschnäpper befindet sich unmittelbar neben dem Baubereich innerhalb der planerisch zu berücksichti-
genden Fluchtdistanz von 20 m. Der betroffene Brutplatz befindet sich bereits jetzt innerhalb der Fluchtdistanz zum Zugang
zum Veltener Stichkanal als Wasserstraße, nahe den Gewerbegebieten mit Zufahrtsstraßen und in der Nähe zum innerörtli-
chen Naherholungsraum und ist somit vorbelastet. Die baubedingten Störungen haben einen temporären Charakter, sind auf
die Dauer einer Brutperiode beschränkt und lokal begrenzt. Im Rahmen der Baudurchführung treten auch lärmarme Phasen
auf. Von einer wesentlichen Störungsempfindlichkeit der Art gegenüber Baulärm ist nicht auszugehen. Aufgrund der zeitlichen

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[Seite 50]

Ersatzneubau einer Brücke über den Unterlage 7.5.4 Stichkanal im Zuge der Parkallee Fachbeitrag Artenschutz

Durch das Vorhaben betroffene Art
Grauschnäpper (Muscicapa striata)
Einschränkung der Beeinträchtigung ist nicht mit einer Verschlechterung des Erhaltungszustandes der lokalen Population zu
rechnen. Der Störungstatbestand wird nicht ausgelöst
Betriebsbedingte Wirkfaktoren ergeben sich nicht. Das Gebiet ist durch die innerörtliche Lage, dem Verkehr auf dem Veltener
Stichkanal und die benachbarten Gewerbegebiete bereits vorbelastet. Das Vorhaben umfasst den Ersatzneubau einer vorhan-
denen Brücke und die Wiederaufnahme des früher bestehenden innerörtlichen Verkehrs. Erhebliche betriebsbedingte Störun-
gen werden nicht erwartet.
Der Verbotstatbestand „erhebliche Störung“ tritt ein. ja nein
Entnahme, Beschädigung, Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten (§ 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG)
Werden Fortpflanzungs- oder Ruhestätten aus der Natur entnommen,
beschädigt oder zerstört?janein
Vermeidungsmaßnahme ist vorgesehen (V ) CEF
Vorgezogene Ausgleichsmaßnahme ist vorgesehen (A ) CEF
Funktionalität im räumlichen Zusammenhang bleibt gewahrt
Fortpflanzungsstätten sind von diesem Tatbestand betroffen, wenn ein Brutrevier durch Baufeldräumung vollständig beseitigt
wird. Gemäß Niststättenerlass (MLUL 2018) führt die Beeinträchtigung eines oder mehrerer Einzelnester außerhalb der Brut-
zeit zudem ohnehin nicht zur Beeinträchtigung der Fortpflanzungsstätte. Der nachgewiesene Brutplatz des Grauschnäppers
befindet sich am Rand des Baubereiches. Die Fortpflanzungs- und Ruhestätte wird durch das Vorhaben nicht zerstört. Sie
bleiben weiterhin bestehen. Zudem befinden sich im näheren Umfeld genügend Gehölzbiotope mit vergleichbaren Strukturen
als Ausweichmöglichkeiten, zumal der Grauschnäpper ein System mehrerer Nester/ Nistplätze besitzt, die er jährlich abwech-
selnd nutzt.
Die baubedingten Störungen sind temporär und lösen keine erheblichen Störungen aus, die die Funktion der Fortpflanzungs-
und Ruhestätten dauerhaft beeinträchtigen.
Die Funktionalität der Fortpflanzungsstätten bleibt im räumlichen Zusammenhang gewahrt.
Der Verbotstatbestand „Entnahme, Beschädigung, Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten“ tritt ein.
ja nein
Erteilung einer Ausnahme nach § 45 Abs. 7 BNatSchG erforderlich?nein Prüfung endet hiermit
ja

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Ersatzneubau einer Brücke über den Unterlage 7.5.4 Stichkanal im Zuge der Parkallee Fachbeitrag Artenschutz

Tab. 12: Wirkprognose ungefährdete, gehölzbewohnende Frei- oder Bodenbrüter Durch das Vorhaben betroffene Artengruppe ungefährdete, gehölzbewohnende Frei- oder Bodenbrüter

  1. Schutz- und Gefährdungsstatus

FFH-Anhang IV-Art Rote Liste- Status m. Angabe Einstufung Erhaltungszustand * europäische Vogelart RL Deutschland, Kat. ( ) FV günstig / hervorragend streng geschützte Art RL Bundesland, Kat. ( ) U1 ungünstig - unzureichend nach § 7 BNatSchG (s. Tab 3) U2 ungünstig – schlecht

  • Eine Einstufung des Erhaltungszustandes der Brutvögel ist für Brandenburg noch nicht erfolgt.
  1. Bestand und Empfindlichkeit

Lebensraumansprüche und Verhaltensweisen In dieser Gruppe werden ausschließlich Arten betrachtet, die nicht Inhalt von Anhang I VSRL sind. Die Arten dieser Gruppe haben unterschiedliche Habitatansprüche. Eine Gemeinsamkeit ist jedoch die Bevorzugung größerer Bäume als Warten, Nahrungsraum oder zur Nestanlage (s. BAUER ET AL. 2005). Von den Arten dieser Gruppe, die in dem FuE Vorhaben „Avifauna und Verkehrslärm“ betrachtet wurden, wurde keine als besonders lärmempfindlich eingestuft. Die Effektdistanzen lagen auch bei Straßen mit hoher Verkehrsbelastung zwischen 100 und 200 m (GARNIEL UND MIERWALD 2010). Der Großteil der Arten kann als wenig störungsempfindlich eingeordnet werden. Die Niststätten der Arten dieser Gruppe sind nach § 44 BNatSchG Abs. 1 Nr. 3 geschützt. Dieser Schutzstatus erlischt mit Beendigung der jeweiligen Brutperiode (MLUL 2018). Die planerisch zu berücksichtigenden Fluchtdistanzen liegen bei den meisten Kleinvogelarten bei < 10 bis 20 m (GASSNER ET AL. 2010). Für Rotkehlchen liegt sie bei 5 m, für Amsel, Fitis, Mönchsgrasmücke, Zilpzalp, Zaunkönig und Buchfink bei 10 m, für Singdrossel und Stieglitz bei 15 m und für Ringeltauben bei 20 m (im Siedlungsraum sogar noch deutlich darunter) (ebd, BERNOTAT & DIERSCHKE 2021). Für den Eichelhäher wird eine Fluchtdistanz von 30 m abgeleitet (BERNOTAT & DIERSCHKE 2021). Der Großteil der Arten kann diesbezüglich als vergleichsweise wenig störungsempfindlich eingestuft wer- den.

Verbreitung in Deutschland / im Bundesland Die Arten gehören zu den ungefährdeten Vögeln Deutschlands. Sie sind weit verbreitet und haben keine gesonderten Ha- bitatansprüche (RYSLAVY ET AL. 2019).

Verbreitung im Untersuchungsraum nachgewiesen potenziell möglich

Innerhalb des Untersuchungsraumes befinden sich viele geeignete Habitate. Nachweise erfolgten durch flächendeckende Begehungen des Gebietes (vgl. U 7.5.0 Anlage 1 und U 7.5.1). Folgende Arten wurden nachgewiesen:

ArtBrutzeitraumAnzahl der Brutpaare und Lage der Niststätte
nach MLUV
2018
A Anfang / M
Mitte /
E Ende; Monat
AmselA02 – E084 BP im UR, davon 1 BP östlich der Brücke ca. 13 m vom Baubereich, 1 BP im Uferbereich des Kanals ca. 23 m entfernt vom Baubereich, 2 BP am südlichen Bauende in ca. 18 m und ca. 29 m Abstand zum Baubereich
BuchfinkA04 – E089 BP im UR: in den Gehölzbeständen südlich des Kanals in ca. 6 m, ca. 8 m und ca. 29 m Abstand zum Baubereich, 1 BP am südlichen Kanalufer in ca. 6 m Abstand zum Baubereich, 1 BP am nördli- chen Kanalufer in ca. 47 m Abstand zum Baubereich und 4 BP in den Gehölzbeständen im UR nördlich des Kanals in ca. 1 m, ca. 2 m, ca. 23 m und ca. 60 m Abstand zum Baubereich
EichelhäherE02 – A091 BP im nördlichen UR ca. 60 m zum Baubereich
FitisA04 – E081 BP am südlichen Bauende in ca. 8 m Entfernung zum Baubereich, 1 BP an der Zufahrt südlich des Kanals in ca. 5 m Entfernung zum Baubereich, 1 BP im nördlichen UR in ca. 4 m Entfernung zum Bau- bereich
Mönchsgrasmü- ckeE03 – A09insgesamt 12 BP im UR nachgewiesen, von denen 7 BP im UR nördlich des Kanals außerhalb der Fluchtdistanz liegen, 1 BP an der Zufahrt südlich des Kanals in ca. 1 m Abstand zum Baubereich und insgesamt 4 BP im UR südlich des Kanals außerhalb der Fluchtdistanz

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Ersatzneubau einer Brücke über den Unterlage 7.5.4 Stichkanal im Zuge der Parkallee Fachbeitrag Artenschutz

Durch das Vorhaben betroffene Artengruppe ungefährdete, gehölzbewohnende Frei- oder Bodenbrüter

RingeltaubeE02 – E111 BP südlich des südlichen Bauendes in ca. 68 m Entfernung zum Baubereich
RotkehlchenE03 – A092 BP im UR südlich des Kanals auf der Baustraße und in ca. 17 m Entfernung zum Baubereich sowie 2 BP im UR nördlich des Kanals in ca. 7 m und in ca. 70 m Entfernung zum Baubereich
SingdrosselM03 – A091 BP nahe dem Kanal ca. 16 m vom Bauvorhaben entfernt
StieglitzA04 – A092 BP am südlichen Bauende in ca. 15 m und in ca. 48 m Entfernung zum Baubereich
ZaunkönigE03 – A081 BP im Baubereich an der Zufahrt südlich des Kanals, 1 BP im Baubereich an der Brückenböschung auf der nördlichen Kanalseite
ZilpzalpA04 – M082 BP im nördlichen UR in ca. 35 m und in ca. 8 m Entfernung zum Bauvorhaben, 1 BP am südlichen Bauende in ca. 37 m Abstand zum Bauvorhaben
  1. Prognose und Bewertung der Schädigung oder Störung nach § 44 BNatSchG

Fang, Verletzung, Tötung (§ 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG) Werden im Zuge der baubedingten Zerstörung bzw. Beschädigung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten Tiere un- vermeidbar gefangen, getötet bzw. verletzt? ja nein

Vermeidungsmaßnahme ist vorgesehen (V ) CEF

Durch die Baumaßnahmen werden Gehölzbiotope in Anspruch genommen, welche den oben genannten Arten nachweislich und potenziell als Niststandort dienen. Eine Verletzung oder Tötung von Jungtieren und eine Zerstörung von Gelegen kann nicht ausgeschlossen werden.

Aufgrund der Lage von Brutplätzen innerhalb der planerisch zu berücksichtigenden Fluchtdistanz kann die Baufeldräu- mung und der Baubetrieb während der Brutzeit störungsbedingt zu einer Aufgabe der Brut und somit indirekt zur Tötung von Jungtieren bzw. der Aufgabe des Geleges führen.

Durch die Maßnahme V 3 (ASB) zur Bauzeitenregelung (vgl. U 7.5.0 Anl. 5) können jedoch systematische Individuenver- luste vermieden werden. Ein Zugriffsverbot nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG wird somit vermieden. Die Baufeldräumung innerhalb von Gehölzbiotopen erfolgt unter Berücksichtigung von § 39 Abs. 5 BNatSchG außerhalb des Zeitraumes vom 01.03. bis 30.09., da zu diesem Zeitpunkt keine Nester besetzt sind.

Ein baubedingtes, erhöhtes Kollisionsrisiko ist nicht zu erwarten.

Der Verbotstatbestand „Fangen, Töten, Verletzen“ tritt baubedingt ein. ja nein


Entstehen betriebsbedingt Risiken, die über das allgemeine Lebensrisiko hinausgehen (signifikante Erhöhung)? ja nein

Vermeidungsmaßnahme ist vorgesehen (V ) CEF

Der Ersatzneubau der Brücke im Zuge der Parkallee befindet sich im besiedelten Bereich zwischen Gewerbe- und Indust- riegebieten und geschlossenen Gehölzbeständen. Am Veltener Stichkanal erfolgt Schiffsverkehr und Wassertourismus. Die Brücke wird für zivile Verkehrslasten mit normaler Belastung einer Gewerbestraße ausgelegt. Die Planungsgeschwin- digkeit der Gewerbestraße entspricht der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h. Durch den Ausbau der Gewer- bestraße werden keine Änderungen im Wegenetz vorgenommen. Jedoch ist nach Fertigstellung die Nutzung der Brücke und damit die kürzere innerörtliche Wegeverbindung für alle Verkehrsteilnehmer wieder möglich.

Es wird nicht von einem erhöhten betriebsbedingten Kollisionsrisiko, das über das allgemeine Lebensrisiko hinausgeht, aus- gegangen.

Der Verbotstatbestand „Fangen, Töten, Verletzen“ tritt betriebsbedingt ein. ja nein

Störungstatbestände (§ 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG) Werden Tiere während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten erheblich gestört? ja nein Vermeidungsmaßnahme ist vorgesehen (V ) ASB

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Ersatzneubau einer Brücke über den Unterlage 7.5.4 Stichkanal im Zuge der Parkallee Fachbeitrag Artenschutz

Durch das Vorhaben betroffene Artengruppe
ungefährdete, gehölzbewohnende Frei- oder Bodenbrüter
Verschlechterung des Erhaltungszustands der lokalen Population tritt nicht ein 5 Arten der Gilde verfügen über Brutpaare, die innerhalb der für diese Arten planerisch zu berücksichtigenden Fluchtdistan- zen (GASSNER ET AL. 2010, BERNOTAT & DIERSCHKE 2021) brüten. Dazu gehören alle 3 BP des Fitis, 1 BP der Mönchsgras- mücke, 1 BP des Zilpzalps, 5 BP des Buchfinks und 1 BP des Stieglitzes. Baubedingte Störungen können aus dem Lärm, der durch die Fällung der Bäume und den sich anschließenden Bauarbei- ten entsteht, resultieren. Die Brutplätze befinden sich bereits jetzt im innerörtlichen Bereich in der Nähe zu Gewerbegebieten samt Zufahrten und dem Veltener Stichkanal mit Schiffsverkehr, Angelbetrieb und Wassertourismus und sind somit hinsicht- lich Störungen vorbelastet. Die benachbarten Nutzungen implizieren Störungen ähnlich denen vorübergehender Baumaß- nahmen. Die baubedingten Störungen besitzen einen temporären Charakter, sind auf die Dauer einer Brutperiode beschränkt und lokal begrenzt. Der Großteil der Arten dieser Gilde kann als vergleichsweise wenig störungsempfindlich eingestuft werden. Im Rahmen der Baudurchführung treten auch lärmarme Phasen auf. Eine dauerhafte Maskierung der Gesänge durch Bau- lärm ist somit nicht zu erwarten. Zudem gibt es genügend Ausweichsräume. Aufgrund der zeitlichen Einschränkung der Beeinträchtigung ist nicht mit einer Verschlechterung des Erhaltungszustandes der lokalen Population der genannten Arten zu rechnen. Der Untersuchungsraum ist durch den besiedelten Bereich mit Gewerbegebieten und deren Zufahrten, den Veltener Stich- kanal mit Schiffsverkehr und Wassertourismus vorbelastet. Aufgrund dessen haben sich weitestgehend störungsunempfind- liche Arten angesiedelt. Die Brücke wird für zivile Verkehrslasten mit normaler Belastung einer Gewerbestraße ausgelegt. Die Planungsgeschwindigkeit der Gewerbestraße entspricht der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h. Durch den Ausbau der Gewerbestraße werden keine Änderungen im Wegenetz vorgenommen. Jedoch ist nach Fertigstellung die Nut- zung der Brücke und damit die kürzere innerörtliche Wegeverbindung für alle Verkehrsteilnehmer wieder möglich. Betriebsbedingte Störungen werden nicht erwartet. Der Störungstatbestand tritt nicht ein. Der Verbotstatbestand „erhebliche Störung“ tritt ein. ja nein
Entnahme, Beschädigung, Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten (§ 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG) Werden Fortpflanzungs- oder Ruhestätten aus der Natur entnommen, beschädigt oder zerstört? ja nein Vermeidungsmaßnahme ist vorgesehen (V ) CEF Vorgezogene Ausgleichsmaßnahme ist vorgesehen (A ) CEF Funktionalität im räumlichen Zusammenhang bleibt gewahrt Der Schutz der Nester dieser Gilde erlischt nach Beendigung der jeweiligen Brutperiode (MLUL 2018). Im Rahmen des Ersatzneubaus der Brücke im Zuge der Parkallee über den Veltener Stichkanal werden aufgrund der Um- setzung der Maßnahme V 3 (ASB) Bauzeitenregelung keine besetzten Niststätten der Gilde zerstört, beschädigt oder entnommen. Die betroffenen Arten gehören zu den euryöken Brutvögeln und zeigen keine besonderen Habitatansprüche. Sie sind in der Wahl ihrer Nistplätze flexibel und können Biotope, die sich im Umkreis des Baufeldes befinden, als Lebensraum nutzen (sämtliche Gehölzbiotope im UR und daran angrenzend). Zudem werden nach Fertigstellung der Baumaßnahme den verlo- ren gehenden Biotopstrukturen (Gehölzbiotope) wieder vergleichbare Habitate im Eingriffsraum durch Baumpflanzungen und mittelfristig durch Sukzession zu Gehölzbiotopen (Feldgehölz) geschaffen (vgl. U 7.5.2). Die Funktionalität der Niststätten im räumlichen Zusammenhang bleibt gewahrt. Der Verbotstatbestand „Entnahme, Beschädigung, Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten“ tritt ein. ja nein
Erteilung einer Ausnahme nach § 45 Abs. 7 BNatSchG erforderlich?nein Prüfung endet hiermit
ja (Pkt. 4 ff.)

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Tab. 13: Wirkprognose ungefährdete, gehölzbewohnende Höhlen- und Nischenbrüter Durch das Vorhaben betroffene Artengruppe ungefährdete, gehölzbewohnende Höhlen- und Nischenbrüter

  1. Schutz- und Gefährdungsstatus

FFH-Anhang IV-Art Rote Liste- Status m. Angabe Einstufung Erhaltungszustand * europäische Vogelart RL Deutschland, Kat. ( ) FV günstig / hervorragend streng geschützte Art RL Bundesland, Kat. ( ) U1 ungünstig - unzureichend nach § 7 BNatSchG (s. Tab. 6) U2 ungünstig – schlecht

  • Eine Einstufung des Erhaltungszustandes der Brutvögel ist für Brandenburg noch nicht erfolgt.
  1. Bestand und Empfindlichkeit

Lebensraumansprüche und Verhaltensweisen In dieser Gruppe werden ausschließlich ungefährdete Arten betrachtet, die nicht Inhalt von Anhang I VSRL sind. Die Arten dieser Gruppe haben unterschiedliche Lebensweisen und Habitatansprüche. Ihnen ist jedoch gemeinsam, dass sie Nistplätze in Höhlen oder Nischen in bzw. an Bäumen benötigen. Da diese Höhlen limitiert sind, konkurrieren die Arten um Nistplätze und Ruheräume (SÜDBECK ET AL. 2005, BAUER ET AL. 2005). Weiterhin zeichnet sich diese Gilde durch folgende Charakteristika hinsichtlich ihrer Brutbiologie aus:

  • Die Arten Blaumeise, Buntspecht, Gartenbaumläufer, Kleiber und Kohlmeise besitzen ein System mehrerer i.d.R. jährlich abwechselnd genutzter Niststätten. Die Beeinträchtigung eines oder mehrerer Einzelnester außerhalb der Brutzeit führt nicht zur Beeinträchtigung der Fortpflanzungsstätte. Bis auf den Buntspecht nutzen die Arten die Fortpflanzungsstätte in der nächsten Brutperiode erneut. Der Schutz der Fortpflanzungsstätte erlischt nach Auf- gabe des Revieres (vgl. MLUL 2018).
  • Lediglich bei Gartenrotschwanz, Haubenmeise und Sumpfmeise, die über ein Nest bzw. einen Nistplatz und kein System mehrerer Niststätten verfügen, erlischt der Schutzstatus der Niststätte mit Beendigung der jeweiligen Brut- periode. (ebd).

Von den hier nachgewiesenen Arten dieser Gruppe, die in dem FuE Vorhaben „Avifauna und Verkehrslärm“ betrachtet wur- den, wurde keine als besonders lärmempfindlich eingestuft. Die Effektdistanzen lagen auch bei Straßen mit hoher Verkehrs- belastung meist zwischen 100 und 200 m (GARNIEL UND MIERWALD 2010). Die höchsten Effektdistanzen dieser Gruppe haben Kleiber (200 m) und Buntspecht (300 m). Die Fluchtdistanzen gegenüber sich freibewegenden Personen liegen bei den meisten Kleinvogelarten bei <10 – 20 m (GASS- NER ET AL. 2010). Für die Blaumeise und Kohlmeise liegt sie bei 5 m, für Gartenbaumläufer, Sumpfmeise und Kleiber bei 10 m und für Haubenmeise, Gartenrotschwanz und Buntspecht bei 20 m (ebd). Der Großteil der Arten kann als wenig stö- rungsempfindlich eingeordnet werden.

Verbreitung in Deutschland / im Bundesland Die Arten gehören zu den ungefährdeten Vögeln Deutschlands. Das Vorkommen dieser Arten als Brutvögel in Brandenburg ist häufig bis sehr häufig. Sie sind weit verbreitet und haben keine gesonderten Habitatansprüche (RYSLAVY ET AL. 2019).

Verbreitung im Untersuchungsraum nachgewiesen potenziell möglich

Innerhalb des Untersuchungsraumes befinden sich viele geeignete Habitate. Nachweise erfolgten durch flächendeckende Begehungen des Gebietes. Folgende Arten wurden im Gebiet nachgewiesen (VGL. U 7.5.0 ANL. 1 UND U 7.5.1)

Anzahl der Brutpaare und Lage der Niststätte

1 BP am südlichen Bauende in ca. 11 m Entfernung zum Bauvorhaben, 1 BP am nördlichen Bauende in ca. 3 m Entfernung zum Bauvorhaben, 2 BP im nördlichen Untersuchungsraum in ca. 52 m und in ca. 71 m Entfernung zum Bauvorha- ben 2 BP nahe dem südlichen Kanalufer in ca. 19 m und in ca. 44 m Entfernung zum Bauvorhaben und 1 BP am südlichen Bauende in ca. 15 m Entfernung zum Bauvorhaben 1 BP nahe dem südlichen Kanalufer in ca. 25 m Entfernung zum Bauvorhaben, 1 BP am nördli- chen Bauende in ca. 13 m Entfernung zum Bauvorhaben

ArtBrutzeitraum nach MLUL 2018 A Anfang / M Mitte / E Ende; Monat
BlaumeiseM03 – A08
BuntspechtE 02 – A 08
GartenbaumläuferE03 – A04
GartenrotschwanzM04 – E08

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Ersatzneubau einer Brücke über den Unterlage 7.5.4 Stichkanal im Zuge der Parkallee Fachbeitrag Artenschutz

Durch das Vorhaben betroffene Artengruppe ungefährdete, gehölzbewohnende Höhlen- und Nischenbrüter

beide BP nördlich der Parkallee in ca. 20 m und in ca. 27 m Entfernung zum Bauvorhaben beide BP nördlich der Parkallee in ca. 12 m und in ca. 36 m Entfernung zum Bauvorhaben 1 BP am südlichen Bauende in ca. 54 m Entfernung zum Bauvorhaben, 1 BP östlich der Brücke am Kanal in ca. 11 m Entfernung zum Bauvorhaben 1 BP am südlichen Bauende ca. 3 m entfernt vom Bauvorhaben, 1 BP im nördlichen UR ca. 13 m entfernt vom Bauvorhaben

HaubenmeiseE03 – A08
KleiberA03 – A08
KohlmeiseM03 – A08
SumpfmeiseA04 – A08
  1. Prognose und Bewertung der Schädigung oder Störung nach § 44 BNatSchG

Fang, Verletzung, Tötung (§ 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG) Werden im Zuge der baubedingten Zerstörung bzw. Beschädigung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten Tiere unvermeidbar gefangen, getötet bzw. verletzt? ja nein Vermeidungsmaßnahme ist vorgesehen (V ) CEF

Im Zuge der Brutvogelkartierung 2023 (U 7.5.0 Anl. 1) konnte kein Vertreter der Gilde im Baubereich nachgewiesen werden. Durch die Baumaßnahmen werden Gehölzbiotope in Anspruch genommen, welche den oben genannten Arten jedoch po- tenziell als Niststandort dienen können. Eine Verletzung oder Tötung von Jungtieren und eine Zerstörung von Gelegen kann nicht ausgeschlossen werden.

Aufgrund der Lage von Brutplätzen innerhalb der planerisch zu berücksichtigenden Fluchtdistanz kann die Baufeldräu- mung und der Baubetrieb während der Brutzeit störungsbedingt zu einer Aufgabe der Brut und somit indirekt zur Tötung von Jungtieren bzw. der Aufgabe des Geleges führen.

Durch die Maßnahme V 3 (ASB) zur Bauzeitenregelung (vgl. U 7.5.0 Anl. 5) können jedoch systematische Individuenver- luste vermieden werden. Ein Zugriffsverbot nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG wird somit vermieden. Die Baufeldräumung innerhalb von Gehölzbiotopen erfolgt unter Berücksichtigung von § 39 Abs. 5 BNatSchG außerhalb des Zeitraumes vom 01.03. bis 30.09., da zu diesem Zeitpunkt keine Nester besetzt sind.

Ein baubedingtes, erhöhtes Kollisionsrisiko ist nicht zu erwarten.

Der Verbotstatbestand „Fangen, Töten, Verletzen“ tritt baubedingt ein. ja nein


Entstehen betriebsbedingt Risiken, die über das allgemeine Lebensrisiko hinausgehen (signifikante Erhöhung)? ja nein Vermeidungsmaßnahme ist vorgesehen (V ) CEF

Der Ersatzneubau der Brücke im Zuge der Parkallee befindet sich im besiedelten Bereich zwischen Gewerbe- und Indust- riegebieten und geschlossenen Gehölzbeständen. Am Veltener Stichkanal erfolgt Schiffsverkehr und Wassertourismus. Die Brücke wird für zivile Verkehrslasten mit normaler Belastung einer Gewerbestraße ausgelegt. Die Planungsgeschwin- digkeit der Gewerbestraße entspricht der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h. Durch den Ausbau der Gewer- bestraße werden keine Änderungen im Wegenetz vorgenommen. Jedoch ist nach Fertigstellung die Nutzung der Brücke und damit die kürzere innerörtliche Wegeverbindung für alle Verkehrsteilnehmer wieder möglich.

Es wird nicht von einem erhöhten betriebsbedingten Kollisionsrisiko, das über das allgemeine Lebensrisiko hinausgeht, aus- gegangen.

Der Verbotstatbestand „Fangen, Töten, Verletzen“ tritt betriebsbedingt ein. ja nein

Störungstatbestände (§ 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG) Werden Tiere während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten erheblich gestört? ja nein Vermeidungsmaßnahme ist vorgesehen (V ) CEF Verschlechterung des Erhaltungszustands der lokalen Population tritt nicht ein

4 Arten der Gilde verfügen über Brutpaare, die innerhalb der für diese Arten planerisch zu berücksichtigenden Fluchtdistan- zen (GASSNER ET AL. 2010, BERNOTAT & DIERSCHKE 2021) brüten. Dazu gehören 1 BP der Blaumeise, 1 BP der Sumpfmeise, 1 BP des Gartenrotschwanzes und 1 BP der Haubenmeise.

Baubedingte Störungen können aus dem Lärm, der durch die Fällung der Bäume und den sich anschließenden Bauarbei-

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Ersatzneubau einer Brücke über den Unterlage 7.5.4 Stichkanal im Zuge der Parkallee Fachbeitrag Artenschutz

Durch das Vorhaben betroffene Artengruppe
ungefährdete, gehölzbewohnende Höhlen- und Nischenbrüter
ten entsteht, resultieren. Die Brutplätze befinden sich bereits jetzt im innerörtlichen Bereich in der Nähe zu Gewerbegebieten samt Zufahrten und dem Veltener Stichkanal mit Schiffsverkehr, Angelbetrieb und Wassertourismus und sind somit hinsicht- lich Störungen vorbelastet. Die benachbarten Nutzungen implizieren Störungen ähnlich denen vorübergehender Baumaß- nahmen. Die baubedingten Störungen besitzen einen temporären Charakter, sind auf die Dauer einer Brutperiode beschränkt und lokal begrenzt. Der Großteil der Arten dieser Gilde kann als vergleichsweise wenig störungsempfindlich eingestuft werden. Im Rahmen der Baudurchführung treten auch lärmarme Phasen auf. Eine dauerhafte Maskierung der Gesänge durch Bau- lärm ist somit nicht zu erwarten. Zudem gibt es genügend Ausweichräume. Aufgrund der zeitlichen Einschränkung der Be- einträchtigung ist nicht mit einer Verschlechterung des Erhaltungszustandes der lokalen Population der genannten Arten zu rechnen. Der Untersuchungsraum ist durch den besiedelten Bereich mit Gewerbegebieten und deren Zufahrten, den Veltener Stich- kanal mit Schiffsverkehr und Wassertourismus vorbelastet. Aufgrund dessen haben sich weitestgehend störungsunempfind- liche Arten angesiedelt. Die Brücke wird für zivile Verkehrslasten mit normaler Belastung einer Gewerbestraße ausgelegt. Die Planungsgeschwindigkeit der Gewerbestraße entspricht der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h. Durch den Ausbau der Gewerbestraße werden keine Änderungen im Wegenetz vorgenommen. Jedoch ist nach Fertigstellung die Nut- zung der Brücke und damit die kürzere innerörtliche Wegeverbindung für alle Verkehrsteilnehmer wieder möglich. Betriebsbedingte Störungen werden nicht erwartet. Der Störungstatbestand tritt nicht ein. Der Verbotstatbestand „erhebliche Störung“ tritt ein. ja nein
Entnahme, Beschädigung, Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten (§ 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG) Werden Fortpflanzungs- oder Ruhestätten aus der Natur entnommen, beschädigt oder zerstört? ja nein Vermeidungsmaßnahme ist vorgesehen (V ) CEF Vorgezogene Ausgleichsmaßnahme ist vorgesehen (A ) CEF Funktionalität im räumlichen Zusammenhang bleibt gewahrt Fortpflanzungsstätten sind von diesem Tatbestand betroffen, wenn ein Brutrevier durch Baufeldräumung vollständig beseitigt wird. Sämtliche 2023 kartierten Niststätten dieser Gilde liegen außerhalb des Baufelds und damit außerhalb des zu beräu- menden Bereichs. Bau- und anlagebedingt werden verschiedene Biotope in Anspruch genommen, welche den Arten poten- ziell als Niststätten dienen. Eine Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten kann daher nicht ausgeschlossen werden. Da die Baufeldräumung zur Vermeidung des Tötungsverbots außerhalb der Kernbrutzeit der nachgewiesenen Arten notwen- dig ist (vgl. V 3 (ASB) Bauzeitenregelung), werden keine besetzten Fortpflanzungs- und Ruhestätten zerstört. Fast alle kartierten Arten, die dieser Gilde zugeordnet wurden, verfügen über ein System mehrerer i.d.R. jährlich abwech- selnd genutzter Nester/ Nistplätze. Die Beeinträchtigung eines oder mehrerer Einzelnester außerhalb der Brutzeit führt nicht zur Beeinträchtigung der Fortpflanzungsstätte (MLUL 2018). Bei den übrigen Arten erlischt der Schutzstatus der Niststätte mit Beendigung der jeweiligen Brutperiode. Die betroffenen Arten gehören zu den euryöken Brutvögeln und zeigen keine besonderen Habitatansprüche. Sie sind in der Wahl ihrer Nistplätze flexibel und können Biotope, die sich im Umkreis des Baufeldes befinden als Lebensraum nutzen (sämtliche Gehölzbiotope im UR und dessen Umgebung). Zudem werden nach Fertigstellung der Baumaßnahme den ver- loren gehenden Biotopstrukturen (Gehölzbiotoe) wieder vergleichbare Habitate im Eingriffsraum durch Baumpflanzungen geschaffen (vgl. U 7.5.2). Die Funktionalität der Niststätten im räumlichen Zusammenhang bleibt gewahrt. Der Verbotstatbestand „Entnahme, Beschädigung, Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten“ tritt ein. ja nein
Erteilung einer Ausnahme nach § 45 Abs. 7 BNatSchG erforderlich?nein Prüfung endet hiermit
ja (Pkt. 4 ff.)

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7 Zusammenfassung der vorgesehenen Maßnahmen zur Vermei-

dung von Verbotsverletzungen und zum (vorgezogenen) Ausgleich

Maßnahmen zum Schutz und zur Vermeidung

Folgende Maßnahmen zum Schutz und zur Vermeidung werden durchgeführt, um Gefährdungen von Tierarten des Anhangs IV der FFH-Richtlinie und von europäischen Vogelarten zu vermeiden oder zu mindern. Die Ermittlung von Verbotstatbeständen gem. § 44 Abs. 1 erfolgt unter der Berücksichtigung der im Folgenden vorgestellten Maßnahmen. Die Darstellung der Maßnahmen bezieht sich auf die Nummerierung im LBP (vgl. U 7.5.0 Anl. 5 und U 7.2).

V 3 (ASB) Bauzeitenregelung

Um Tiere vor baubedingten Beeinträchtigungen zu schützen, werden bestimmte Baumaßnahmen mit der Tages- und Jahresrhythmik der Fauna abgestimmt. So werden Rodungsarbeiten nur au- ßerhalb der Brutzeiten von Vögeln zugelassen. Dadurch lässt sich das unnötige Töten von Indi- viduen durch das Bauvorhaben verhindern. Beeinträchtigungen von Biber und Fischotter lassen sich zudem durch ein Nachtbauverbot vermeiden.

Tab. 14: Tierarten bzw. -gruppenbezogene Maßnahmen der Bauzeitenregelung

Art bzw. Gruppezu schützende Le-Bauzeitenbeschränkung/ MaßnahmeBereich / Bau-km
bensstätte/ Funktion
Fischotter/ BiberMigrationskorridor, Nahrungshabitatkeine Bautätigkeiten zur Dämmerungs- und Nachtzeit (Zeitraum von 1 h nach Sonnenun- tergang bis 1 h vor Sonnenaufgang)Veltener Stichkanal
BrutvögelNist- und BrutstättenBaumfällungen/ Baufeldräumung im Bereich von Gehölzbiotopen außerhalb des Zeitraums vom 01.03. bis zum 30.09.gesamter Baubereich

Die zu fällenden Baumbestände sind vor der Fällung erneut auf ganzjährig geschützte Ruhe- und Fortpflanzungsstätten (hier insbesondere Höhlenbäume als Lebensstätten für Vögel, Fleder- mäuse) zu kontrollieren, um das Auslösen artenschutzrechtlicher Verbotstatbestände zu ver- meiden. Bei Auffinden ganzjährig geschützter Ruhe- und Fortpflanzungsstätten ist eine Ausnah- megenehmigung für die Fällung einzuholen und sind entsprechend Ersatzkästen aufzuhängen.

Vor Abbruch ist die bestehende Brücke von einer sachverständigen Person auf Nist- und Ruhe- stätten (Vögel, Fledermäuse) zu kontrollieren.

Baugruben für Leitungen im Zuge des Straßenausbaus (Parkallee, Einmündung Veltener Straße, Geh- und Radwege) sind so zu sichern, dass sie keine Gefahrenquellen für Tiere darstel- len:

  • Absicherung von Baugruben zu Zeiten außerhalb der Bautätigkeit (vor allem während der Nacht)
  • Einbringen von schräg gestellten Brettern, Bohlen o.Ä. (Befestigung jeweils auf dem Bo- den der Baugrube und an der Oberkante der Baugrube) in regelmäßigen Abständen im Bereich der Baugrube

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Ersatzneubau einer Brücke über den Unterlage 7.5.4 Stichkanal im Zuge der Parkallee Fachbeitrag Artenschutz

Somit bestehen für nachts möglicherweise in die Baugrube hineinfallende Kleintiere Ausstiegs- hilfen.

V 4 (ASB) Fischottergerechte Gestaltung des Brückenbauwerkes

Durch die Gestalt und Bauweise der Brücke besteht die Gefahr einer Barrierewirkung des Bau- werks für entlang von Fließgewässern wandernde Tierarten, die bzgl. der Passierbarkeit artspe- zifische Ansprüche an die Gestaltung von Brückenbauwerken haben. Um die ökologische Durch- gängigkeit des Veltener Stichkanals insbesondere für den semiaquatisch lebenden Fischotter und den Biber zu gewährleisten, sind die Querungsbereiche unter dem Brückenbauwerk fischotterge- recht zu gestalten. Es ist der Bau einer einfeldrigen Stahlverbundrahmenbrücke in Fertigteilverbundbauweise vorge- sehen. Die Lichte Weite beträgt ca. 34,72 m, die Lichte Höhe umfasst 5,25 m über oberen Be- triebswasserstand von 31,65 m NHN (OK Lichtraum = 36,90 m NHN). Die geplante Brücke über den Veltener Stichkanal weist zwei trockene Bermen bei 32,50 m NHN auf. Der höchste jemals gemessene Wasserstand (HHW) ist mit 31,92 m NHN angegeben und liegt somit noch unter den trockenen Bermen. Die Ufersicherung erfolgt im Böschungsbereich des Bauwerkes mit Wasserbausteinen LMB5/40, verklammert auf Geotextil. Zur ottergerechten Gestaltung des Brückenbauwerkes

• ist die jeweils ca. 2,00 m breite Lauffläche zwischen Widerlager und Böschungsoberkante unbefestigt mit einem Sand-Kies-Gemisch zu gestalten. In seiner Stellungnahme vom 21.11.2019 attestierte das LfU Brandenburg dem Veltener Stichka- nal ein mittleres naturschutzfachliches Anforderungsniveau nach dem Runderlass MIL 2015 (Pla- nungshinweise für Maßnahmen zum Schutz des Fischotters und Bibers an Straßen im Land Bran- denburg). Daraus ergibt sich für den Brückenersatzneubau ein Anforderungsniveau nach Regel- fall 2.1 des Runderlasses (ebd). Dementsprechend sollte die Brücke bei einer Unterführungs- länge von 13,50 m eine Lichte Höhe von mindestens 1,5 m über HW , beide Uferstreifen min- 10 destens 1,0 m breit und 1 Uferstreifen auf mindestens 1,0 m Breite über HW bemessen. 10 Der geplante Ersatzneubau entspricht den Anforderungen des Fischottererlasses. Die trockene Durchwanderbarkeit des Bauwerkes und damit die ökologische Durchgängigkeit für Biber und Otter ist gewährleistet. Die Lauffläche zwischen Widerlager und Böschungsoberkante des Velte- ner Stichkanals liegt über dem jemals am höchsten gemessenen Wasserstand. Ihre unbefestigte, naturnahe Gestaltung eignet sich für Landwechsel für Fischotter und Biber. Die mit Wasserbau- steinen befestigten Böschungen eignen sich ebenfalls für den Uferein- und -ausstieg für Fischot- ter und Biber. Zur attraktiveren ottergerechten Gestaltung des Brückenbauwerkes

• sind am Brückenein- und -ausgangsbereich außerhalb des Brückenkörpers jeweils ein bis zwei einzelne größere Natursteine (jede Seite) vorzusehen, um Markierungssteine zu etablieren und trockene Bereiche für Otter und Biber auch bei Extremwetterlagen sicher- stellen zu können. Sie sind so einzubinden und zu fixieren, dass diese mindestens 15 cm über die Ebene des Laufweges herausragen. Otter und Biber können die Brücke demzufolge ungestört sowohl auf dem Land- als auch auf dem Wasserweg durchwandern.

V 5 (ASB) Errichtung eines temporären Reptilienschutzzaunes Südöstlich der Brücke wurde die Zauneidechse ca. 60 m südlich der Parkallee außerhalb des Baubereiches einmalig nachgewiesen. Ausbreitungshabitate werden südlich des Vorkommens in ca. 110 m Entfernung zur Parkalleebrücke mit der Eisenbahntrasse als linearem Verbundkorridor angenommen.

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Vorsorglich ist das Plangebiet in Richtung des Zauneidechsenhabitates während der aktiven Bau- phase durch einen temporären Reptilienschutzzaun abzuschirmen. Potenzielle Einwanderungen in den Baubereich und das daraus resultierende Tötungsrisiko werden somit vermieden.

Zusammenfassung

Unter Beachtung der folgenden Maßnahmen zum Artenschutz kann ein Eintreten von Verbots- tatbeständen für europarechtlich geschützte Arten vermieden werden.

Tab. 15: Übersicht der artenschutzrechtlich relevanten Maßnahmen

Maß-BezeichnungLageBeschreibungprofitierende
nahme-Arten/ Arten-
Nr.gruppen
V 3 (ASB)BauzeitenregelungVeltener Stichkanalkeine Bautätigkeiten zur Dämmerungs- und Nacht- zeit (Zeitraum von 1 h nach Sonnenuntergang bis 1 h vor Sonnenaufgang) incl. BaugrubensicherungFischotter, Biber
gesamtes BaufeldDurchführung der Baumfällungen (auch unter Be- rücksichtigung der Belange der Fledermäuse) au- ßerhalb des Zeitraumes vom 01.03. – 30.09. (incl. vorherige Kontrolle Höhlenbäume)Brutvögel (alle Arten)
V 4 (ASB)Fischottergerechte Gestaltung des Brü- ckenbauwerkesBrücke über Veltener Stichkanalottergerechte Gestaltung der trockenen Uferberei- che unter der BrückeFischotter, Biber
V 5 (ASB)Errichtung eines tem- porären Reptilien- schutzzaunesBau-km 0+330 bis 0+390Errichtung eines ReptilienschutzzaunesReptilien, insbe- sondere Zau- neidechse

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8 Zusammenfassung

Für alle vom Vorhaben betroffenen Arten des Anhang IV FFH-RL und Vogelarten der VSRL des Untersuchungsraums lassen sich die Zugriffsverbote des § 44 BNatSchG Abs. 1 Nr. 1 (Nachstel- len, Fangen, Verletzen, Töten), Abs. 1 Nr. 2 (Störung während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs-, Wanderungszeiten) sowie Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG (Entnahme, Be- schädigung, Zerstörung von Fortpflanzungs- oder Ruhestätten) generell oder unter Berücksichti- gung artspezifischer Schutzmaßnahmen ausschließen:

Säugetiere: Fischotter Biber Zwergfledermaus Großer Abendsegler Wasserfledermaus

Reptilien: Zauneidechse

Europäische Vogelarten: Girlitz Grauschnäpper ungefährdete gehölzbewohnende Nischen- und Höhlenbrüter ungefährdete gehölzbewohnende Frei- und Bodenbrüter

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9 Literatur und Quellen

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Ersatzneubau einer Brücke über den Unterlage 7.5.4 Stichkanal im Zuge der Parkallee Fachbeitrag Artenschutz

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Internetquellen

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MLUK/ Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Klimaschutz Brandenburg (Abruf 10/2023)

Aktuelle Verbreitung Biber https://www.natur-brandenburg.de/themen/tiere/elbebiber/

Gesetze/ Richtlinien

Bundesnaturschutzgesetz vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Ge- setzes vom 8. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2240) Verordnung zum Schutz wild lebender Tier- und Pflanzenarten (Bundesartenschutzverordnung – BArt- SchV), in der Fassung vom 16. Februar 2005, zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 21. Januar 2013 (BGBl. I S. 95) Richtlinie 79/409/EWG vom 2. Mai 1979 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (EU-Vogel- schutzrichtlinie), geändert durch die Richtlinie 94/24/EG des Rates vom 8 Juni 1994 Richtlinie 92/43/EWG vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildleben- den Tiere und Pflanzen ("FFH-Richtlinie"), geändert durch Richtlinie 97/62/EG des Rates vom 27.10.1997 (FFH-Richtlinie)

Mitteilungen/ Stellungnahmen/ Zuarbeiten

Landkreis Oberhavel, FD Landwirtschaft und Naturschutz, Frau Ackermann (2023): Stellungnahme zum Vorkommen geschützter Arten. – E-Mail vom 12. September 2023 LfU Brandenburg, Frau Schuster (2019): Velten, Brückenbau Parkallee – Machbarkeitsstudie, Projekt-Nr. 20B37/19/2. - Stellungnahme als Träger öffentlicher Belange.- 21. November 2019

Urteile

OVG 11 S 19.07 - OVG Berlin-Brandenburg vom 5. März 2007 Kreisstraße K 6005 bei Rüdnitz. - Fällung von Alleebäumen

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Anhang 1

Relevanzprüfung

(Gesamtliste der artenschutzrechtlich zu untersuchenden Tier- und Pflanzenarten Branden- burgs)

Mit der folgenden Tabelle wird abgeschätzt, welche der artenschutzrechtlichen Arten des An- hangs IV der FFH-RL oder gefährdete oder sehr seltene Vogelarten bzw. Vogelarten mit be- sonderen Ansprüchen an ihren Lebensraum im Plangebiet nachgewiesen oder zu erwarten sind.

Erläuterungen:

Rote Liste Brandenburg (RL BB) / Rote Liste Deutschland (RL D): 0 = ausgestorben oder verschollen 1 = vom Aussterben bedroht 2 = stark gefährdet 3 = gefährdet R = extrem seltene Art mit geographischer Restriktion G = Gefährdung anzunehmen aber Status unbekannt D = Daten defizitär

  • = derzeit ungefährdet k.e. = kein Eintrag

FFH-RL Anhang: Art ist in aufgeführtem Anhang der FFH-Richtlinie verzeichnet.

Erhaltungszustand kontinentale Region (nach BFN 2019) FV = günstig U1= ungünstig - unzureichend U2 = ungünstig - schlecht k.A.= keine Angaben

Erhaltungszustand Brandenburg Stand 2019 (nach LfU 2020, In: Heft NuL in BB 3/2020) FV = fv = Favourable U1 = uf1 = Unfavourable - Inadequate U2 = uf2 = Unfavourable - Bad XX = Unknown

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Anhang 1: Gesamtliste zu untersuchender Arten

ArtnameRote ListeFFH-RL AnhangEHZpot. Vor- kommen im URNach- weis im URBeeinträchti-Ausschlussgründe für die Art
Kategoriegungen durch
deutschwissenschaftlichBBDRegionBBVorhaben
möglich
Säugetiere
WolfCanis lupus03II, IVU 2- (2013 U2)+--In der Umgebung von Velten befinden sich für 2022/ 2023 keine be-
stätigten Vorkommen von Wolfsrudeln oder -paaren (LFU 2023).
Das nächste nachgewiesene Wolfsrudel (68, Krämer) befindet sich
ca. 6 km westlich des Vorhabens. Zwischen Vorhaben und nachge-
wiesenem Wolfsrudel befinden sich die Siedlungsgebiete von
Bötzow, Marwitz und Velten. Das Vorhaben befindet sich vorgelagert
zu Berlin zwischen den Siedlungsgebieten von Velten, Hennigsdorf
und Hohen-Neuendorf.
Vorkommen des Wolfes sind im Untersuchungsraum nicht anzuneh-
men. Der Wolf ist höchstens sporadischer Durchzugsgast im UR.
Aufgrund des großen Aktionsradius können die Tiere
in störungsarme Zonen ausweichen. Durch das Vorhaben verur-
sachte Wirkprozesse können für die Art ausgeschlossen werden.
BiberCastor fiber1VII, IVFVFV-++Die Art lebt semiaquatisch und benötigt Fließgewässer zur Nah- rungssuche und zur Fortpflanzung. Das Vorhaben befindet sich in- nerhalb eines Biberrevieres (Stellungnahme LfU 2019, Anl. 4 zum LBP U 7.5.0).
FeldhamsterCricetus cricetus11IVU 2----wenige Reliktvorkommen, hauptsächlich in Gebieten mit Lehm- und Lössböden, im UR existieren keine geeigneten Habitatstrukturen
FischotterLutra lutra13II, IVU 1F V-++Die Art lebt semiaquatisch und benötigt Fließgewässer zur Nah- rungssuche und zur Fortpflanzung. Ein Vorkommen im Umfeld des UR ist nachgewiesen (Stellungnahme LfU 2019).
BirkenmausSicista betulina12IVunbe- kannt----Hauptverbreitungsgebiete außerhalb Brandenburgs (Nachweise im Bayrischen Wald, Allgäu und Schleswig-Holstein), in Brandenburg sehr lückenhafte Besiedlung, bevorzugt feuchtes bis sumpfiges, de- ckungsreiches Gelände (dichte Boden- und Strauchschicht), besie- delt neben Feuchtwiesen und Mooren auch Lichtungen und lichte Wälder und naturnahe Gewässerufer, bevorzugt Grenzelemente zwi- schen Wald und Offenland, Geschlossene Wälder werden zur Über- winterung aufgesucht, Vorhandensein von Gehölzen bedeutsam,

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Ersatzneubau einer Brücke über den Unterlage 7.5.4 Stichkanal im Zuge der Parkallee Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag Anhang 1 Relevanzprüfung

ArtnameRote ListeFFH-RL AnhangEHZpot. Vor- kommen im URNach- weis im URBeeinträchti-Ausschlussgründe für die Art
Kategoriegungen durch
deutschwissenschaftlichBBDRegionBBVorhaben
möglich
aufgrund von Verbreitung und Habitatansprüchen im UR ausge- schlossen
RL D: BFN 2020 (MEINIG et al. 2020), RL BB: DOLCH et al. (1992)
Fledermäuse
Bechsteinfleder- mausMyotis bechsteinii12II, IVU1U2---in Brandenburg inselartig verbreitet, unter Berücksichtigung der Ver- breitung kann diese Art ausgeschlossen werden kein Nachweis im Rahmen der Kartierung 20230 (vgl. Anl. 2 zur U 7.5.0)
Braunes LangohrPlecotus auritus3VIVFVFV+--Nachweis im UR-Raster gemäß LfU (OSIRIS, Abruf 10/2023), kein Nachweis im Rahmen der Kartierung 2023 (vgl. Anlage 2 zur U 7.5.0)
Breitflügelfleder- mausEptesicus seroti- nus33IVU1-+--Nachweis im UR-Raster gemäß LfU (OSIRIS, Abruf 10/2023), kein Nachweis im Rahmen der Kartierung 2023 (vgl. Anlage 2 zur U 7.5.0)
FransenfledermausMyotis nattereri2IVFVF V---kein Nachweis im Rahmen der Kartierung 2023 (vgl. Anl. 2 zur U 7.5.0)
Graues LangohrPlecotus austria- cus22IVU2U1---kein Nachweis im Rahmen der Kartierung 2023 (vgl. Anl. 2 zur U 7.5.0)
Große Bartfleder- mausMyotis brandtii2IVU1U2---kein Nachweis im Rahmen der Kartierung 2023 (vgl. Anl. 2 zur U 7.5.0)
Großer AbendseglerNyctalus noctula3VIVU1U1-++Nachweis im Rahmen der Kartierung 2023 (vgl. Anlage 2 zur U 7.5.0)
Großes MausohrMyotis myotis1II, IVU1U1---kein Nachweis im Rahmen der Kartierung 2023 (vgl. Anl. 2 zur U 7.5.0)
Kleine Bartfleder- mausMyotis mystacinusIVU1XX---kein Nachweis im Rahmen der Kartierung 2023 (vgl. Anl. 2 zur U 7.5.0)
Kleiner AbendseglerNyctalus leisleri2DIVU1U1---kein Nachweis im Rahmen der Kartierung 2023 (vgl. Anl. 2 zur U 7.5.0)
MopsfledermausBarbastella bar- bastellus12II, IVU1U1---Nachweise aus Norddeutschland sehr selten, wird unter Berücksichti- gung der Verbreitung ausgeschlossen, kein Nachweis im Rahmen der Kartierung 2023 (vgl. Anl. 2 zur U 7.5.0)
MückenfledermausPipistrellus pygma- eusIVFVFV---kein Nachweis im Rahmen der Kartierung 2023 (vgl. Anl. 2 zur U 7.5.0)
NordfledermausEptesicus nilssoniiGIVU1U2---in Brandenburg sehr selten, Schwerpunktvorkommen südlich von Berlin, unter Berücksichtigung der Verbreitung auszuschließen, kein Nachweis im Rahmen der Kartierung 2023 (vgl. Anl. 2 zur U 7.5.0)
Rauhhautfleder- mausPipistrellus nathusii3IVU1U1+--Nachweis im UR-Raster gemäß LfU (OSIRIS, Abruf 10/2023), kein Nachweis im Rahmen der Kartierung 2023 (vgl. Anl. 2 zur U 7.5.0)

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ArtnameRote ListeFFH-RL AnhangEHZpot. Vor- kommen im URNach- weis im URBeeinträchti-Ausschlussgründe für die Art
Kategoriegungen durch
deutschwissenschaftlichBBDRegionBBVorhaben
möglich
TeichfledermausMyotis dasycneme1GII, IVU1U1---nur wenige Einzelfunde in BB, besiedelt Gebiete mit großflächigen Oberflächengewässern (Luchlandschaften, große Seen), wird unter Berücksichtigung der Verbreitung ausgeschlossen, kein Nachweis im Rahmen der Kartierung 2023 (vgl. Anl. 2 zur U 7.5.0)
WasserfledermausMyotis daubentonii4IVFVFV-++Nachweis im Rahmen der Kartierung 2023 (vgl. Anlage 2 zur U 7.5.0)
ZweifarbfledermausVespertilio murinus1DIVU1U1---kein Nachweis im Rahmen der Kartierung 2023 (vgl. Anl. 2 zur U 7.5.0)
ZwergfledermausPipistrellus pi- pistrellus4IVFVFV-++Nachweis im UR-Raster gemäß LfU (OSIRIS, Abruf 10/2023), Nach- weis im Rahmen der Kartierung 2023 (vgl. Anlage 2 zur U 7.5.0)
RL D: BFN 2020 (MEINIG et al. 2020), RL BB DOLCH et al. (1992)
Kriechtiere
Europäische Sumpf- schildkröteEmys orbicularis11II, IVU2U2---lebt in stillen, langsam fließenden Gewässern. Benötigt zur Eiablage in der Nähe ihrer Wohngewässer südexponierte, warme Sandhügel. kann im UR aufgrund der Habitatansprüche und Verbreitung (BfN Ar- tenportraits, Abruf 2023, LfU OSIRIS Abruf 2023) ausgeschlossen werden.
Glattnatter/ SchlingnatterCoronella austriaca23IVU1U2---benötigt reich strukturierte, trockene, sonnenexponierte Standorte. Schwerpunktvorkommen in Südbrandenburg, keine Nachweise im UR bekannt (BfN Artenportraits, Abruf 2023, LfU OSIRIS Abruf 2023, e-mail Ldkr. OHV), kein Nachweis im Rahmen der Reptilienuntersuchung 2023 (vgl. Anlage 3 zur U 7.5.0), kann im UR auch aufgrund der Habitatansprüche ausgeschlossen werden
SmaragdeidechseLacerta viridis11IVU2U2---Vorkommen in BB auf die Niederlausitz und den Barnim beschränkt, keine Nachweise im UR bekannt (BfN Artenportraits, Abruf 2023, LfU OSIRIS Abruf 2023), kein Nachweis im Rahmen der Reptilienunter- suchung 2023 (vgl. Anlage 3 zur U 7.5.0), kann im UR aufgrund der Verbreitung ausgeschlossen werden
ZauneidechseLacerta agilis3VIVU1U1-++benötigt reich strukturierte, trockene, sonnenexponierte Standorte, Nachweise im UR bekannt (BfN Artenportraits, Abruf 2023, LfU O- SIRIS Abruf 2023), Nachweise im Rahmen der Reptilienuntersu- c hung 2023 (vgl. Anlage 3 zur U 7.5.0)
RL D: BFN 2009 (KÜHNEL ET AL. 2009) RL BB: SCHNEEWEIß ET AL. (2004)
Lurche
KammmolchTriturus cristatus3VII, IVU1U2+--besiedelt fast alle Feuchtbiotope, nahezu ganzjährig an Gewässer gebunden, besiedelt fischfreie Stillgewässer mit reichem

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ArtnameRote ListeFFH-RL AnhangEHZpot. Vor- kommen im URNach- weis im URBeeinträchti-Ausschlussgründe für die Art
Kategoriegungen durch
deutschwissenschaftlichBBDRegionBBVorhaben
möglich
Unterwasserbewuchs, als Landlebensraum bevorzugt er kleine, strukturreiche Laubgehölzbestände, Nachweise im Raster, in welchem UR liegt, bekannt (BfN Artenpor- traits, Abruf 2023, LfU OSIRIS Abruf 2023), potenzielle Vorkommen in ca. 430 m Entfernung zum Vorhaben öst- lich des UR im Niederungsbereich der Havel (südwestlich von Ho- henschöpping), Einwanderung in den UR aufgrund der Entfernung, Bahntrasse als Barriere und der suboptimalen Habitatstrukturen im UR nicht zu erwarten, Veltener Stichkanal aufgrund fehlender strö- mungsberuhigter Flachwasserzonen, gering ausgeprägter Ufervege- tation und reichen Fischbestand nicht als Habitat geeignet, Vorkom- men des Kammmolches im UR nicht anzunehmen
Kleiner Wasser- froschRana lessonae3GIVk.A.U2---Die Art ist stark an Gewässer gebunden. Bevorzugt werden moorige und sumpfige Wiesen- und Waldweiher. Überwinterung in Waldberei- chen, teilweise auch im Gewässer, Landlebensräume bevorzugt auf Wiesen, Weiden und in Wäldern im Umfeld der Laichgewässer keine Nachweise im UR bekannt (BfN Artenportraits, Abruf 2023, LfU OSIRIS Abruf 2023, e-mail Ldkr. OHV), kann unter Berücksichtigung der Habitatansprüche und Verbreitung ausgeschlossen werden.
KnoblauchkrötePelobates fuscus*3IVU1U2+--ideale Lebensräume sind offene Agrarlandschaft und Heidegebiete mit grabfähigen Böden und einem guten Angebot an krautreichen, nährstoffreichen Weihern und Teichen Nachweise im Raster, in welchem UR liegt, bekannt (BfN Artenpor- traits, Abruf 2023, LfU OSIRIS Abruf 2023), gem. Ldkr. OHV keine Nachweise im UR bekannt, Vorkommen im UR unter Berücksichtigung der Habitatansprüche a uszuschließen.
KreuzkröteBufo calamita3VIVU2U2---Ursprüngliche Lebensräume sind von Hochwässern ständigen Ver- änderungen unterworfene Auen, Sekundärlebensräume sind Abgra- bungsflächen, Truppenübungsplätze, Industriebrachen und Berghal- den, kennzeichnend für Lebensräume ist Fehlen von Pflanzenbe- wuchs und flache, meist nur zeitweise wasserführender Kleingewäs- ser (auch unbewachsene, voll besonnte Pfützen und Tümpel) keine Nachweise im UR bekannt (BfN Artenportraits, Abruf 2023, LfU OSIRIS Abruf 2023, e-mail Ldkr. OHV),

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ArtnameRote ListeFFH-RL AnhangEHZpot. Vor- kommen im URNach- weis im URBeeinträchti-Ausschlussgründe für die Art
Kategoriegungen durch
deutschwissenschaftlichBBDRegionBBVorhaben
möglich
Kann unter Berücksichtigung der Habitatansprüche im UR ausge- schlossen werden.
LaubfroschHyla arborea23IVU1U2---Benötigt reich strukturierte Landschaft mit hohem Grundwasserspie- gel sowie ein hohes Angebot an besonnten, fischfreien Laichgewäs- sern mit möglichst großen Flachwasserzonen. keine Nachweise im UR bekannt (BfN Artenportraits, Abruf 2023, LfU OSIRIS Abruf 2023, e-mail Ldkr. OHV), potenzielle Vorkommen in ca. 430 m Entfernung zum Vorhaben öst- lich des UR im Niederungsbereich der Havel (südwestlich von Ho- henschöpping), Einwanderung in den UR aufgrund der Entfernung, Bahntrasse als Barriere und der suboptimalen Habitatstrukturen im UR nicht zu erwarten, Veltener Stichkanal aufgrund fehlender strö- mungsberuhigter Flachwasserzonen und reichen Fischbestand nicht als Habitat geeignet, kann unter Berücksichtigung der Habitatansprüche und der Verbrei- t ung im UR ausgeschlossen werden.
RotbauchunkeBombina bombina22II, IVU2U2---Laicht bevorzugt in gut besonnten, fischfreien und pflanzenreichen Stillgewässern (gerne Flachgewässer). Überwinterung an Land im Umkreis von 100 m um ihr Wohngewässer. keine Nachweise im UR bekannt (BfN Artenportraits, Abruf 2023, LfU OSIRIS Abruf 2023, e-mail Ldkr. OHV), keine potenziellen Laichgewässer im UR (Veltener Stickanal ist fisch- reich, tief und geeignete, strömungsfreie Flachwasserzonen). Vorkommen im UR kann unter Berücksichtigung der Habitatansprü- c he ausgeschlossen werden.
MoorfroschRana arvalis*3IVU1U1+--Bevorzugt besonnte, strukturreiche Teiche, gerne fischfrei und pflan- zenreich, als Laichgewässer, Landlebensräume fallen oftmals mit Laichhabitaten zusammen, wichtigste Lebensräume sind Feucht- und Nasswiesen, Bruch- und Auenwälder sowie die Moorlandschaften Nachweise im Raster, in welchem UR liegt, bekannt (BfN Artenpor- traits, Abruf 2023, LfU OSIRIS Abruf 2023), gem. Ldkr. OHV keine Nachweise im UR bekannt, potenzielle Vorkommen in ca. 430 m Entfernung zum Vorhaben öst- lich des UR im Niederungsbereich der Havel (südwestlich von Ho- henschöpping), Einwanderung in den UR aufgrund der Entfernung, Bahntrasse als Barriere und der suboptimalen Habitatstrukturen im

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Ersatzneubau einer Brücke über den Unterlage 7.5.4 Stichkanal im Zuge der Parkallee Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag Anhang 1 Relevanzprüfung

ArtnameRote ListeFFH-RL AnhangEHZpot. Vor- kommen im URNach- weis im URBeeinträchti-Ausschlussgründe für die Art
KategorieFFH-RLgungen durch
deutschwissenschaftlichBBDAnhangRegionBBVorhaben
möglich
UR nicht zu erwarten, Veltener Stichkanal aufgrund fehlender strö- mungsberuhigter Flachwasserzonen, gering ausgeprägter Ufervege- tation und reichem Fischbestand nicht als Habitat geeignet, kann unter Berücksichtigung der Habitatansprüche im UR ausge- schlossen werden.
SpringfroschRana dalmatinaR*IVFV----Vorkommen in Brandenburg beschränken sich auf die nördlich eund die südliche Landesgrenze, keine Nachweise im UR bekannt (BfN Artenportraits, Abruf 2023, LfU OSIRIS Abruf 2023, e-mail Ldkr. OHV), unter Berücksichtigung der Verbreitung werden Vorkommen im UR ausgeschlossen
WechselkröteBufo viridis33IVU2U2---bevorzugt trockenwarme u. offene Kulturlandschaften mit grabbaren Böden und lückigem bzw. niedrigem Pflanzenbewuchs. keine Nachweise im UR bekannt (BfN Artenportraits, Abruf 2023, LfU OSIRIS Abruf 2023, e-mail Ldkr. OHV), Vorkommen im UR wird unter Berücksichtigung der Habitatansprü- che und Verbreitung ausgeschlossen
RL D: KÜHNEL et al. 2009 RL BB: SCHNEEWEIß et al. (2004)
Knochenfische
In Brandenburg sind keine Arten des Anhang IV der FFH-Richtlinie heimisch.
Rundmäuler
In Brandenburg sind keine Arten des Anhang IV der FFH-Richtlinie heimisch.
Käfer
Wasserkäfer
BreitrandDytiscus latissimus11II, IVU2U1---drei Vorkommen im Osten Brandenburgs, letzter Fund: Frank- furt/Oder, Trautzke Seen (BRAASCH 2000), Vereinzelte Vorkommen im nördlichsten Brandenburg (BfN Artenpor- traits, Abruf 2023), unter Berücksichtigung der Verbreitung sind Vor- kommen im UR auszuschließen
TauchkäferGraphoderus bili- neatus13II, IVU2U1---drei Vorkommen im Süden Brandenburgs, letzter Fund: LKr. Oder- Spree, NP Schlaubetal, NSG Teufelssee (BRAASCH 2000), verein- zelte Vorkommen im Nordosten, Südosten und Süden Brandenburgs, unter Berücksichtigung der Verbreitung sind Vorkommen im UR aus- z uschließen

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ArtnameRote ListeFFH-RL AnhangEHZpot. Vor- kommen im URNach- weis im URBeeinträchti-Ausschlussgründe für die Art
Kategoriegungen durch
deutschwissenschaftlichBBDRegionBBVorhaben
möglich
Sonstige Arten
EichenbockCerambyx cerdo11II, IVU2U2---bevorzugt sonnenexponierte, kränkelnde oder absterbende alte Stiel- eichen, seltener Traubeneichen, Buchen oder Ulmen, Schwerpunkt- vorkommen im Baruther Urstromtal, in der Schorfheide und in Pots- dam, keine Nachweise im UR bekannt (BfN Artenportraits, Abruf 2023, LfU OSIRIS Abruf 2023, e-mail Ldkr. OHV), keine Hinweise auf ein Vorkommen während der Kartierungen zum LBP (vgl. U 7.5.0 Biotope und Bäume, Fledermäuse, Brutvögel) Vorkommen im UR sind nicht anzunehmen
EremitOsmoderma ere- mita22II, IVU1U1+--mulmreiche Höhlen in Laubbäumen, bes. häufig Eiche o. Platane, primäre Lebensräume: Auwaldreste, Eichen- und Eichen-Hainbu- chenwälder, Sekundärbiotope: Friedhöfe, Parks, Alleen, Obstgärten, Verbreitungsschwerpunkt in BB: Uckermark, Schorfheide, Baruther Urstromtal, Nachweise im Raster, in welchem UR liegt, bekannt (BfN Artenpor- traits, Abruf 2023), keine Nachweise im UR gem. LfU (OSIRIS Abruf 2023) und Landkr. OHV bekannt (e-mail Frau Ackermann 2023), keine Hinweise auf ein Vorkommen während der Kartierungen zum LBP (vgl. U 7.5.0 Biotope und Bäume, Fledermäuse, Brutvögel) Vorkommen im UR sind nicht anzunehmen
Scharlachroter Platt- käferCucujus cinnaberi- nus1II, IVFVXX---Seit 2014 Nachweise in Brandenburg. Bewohner der Weich- und Hartholzaue in Überflutungsgebieten von Flüssen und Bächen, besonders in Pappel- und auch Weidenbestän- den vorkommend, sowohl alte und umfängliche Bäume als auch jün- gere Bestände mit abgestorbenen Exemplaren werden besiedelt. UR außerhalb des Verbreitungsgebietes (BFN Artenportraits, Abruf 2023), Vorkommen in Brandenburg hauptsächlich westlich von Ber- lin.
RL D: Wasserkäfer (SPITZENBERG ET AL. 2016), Käfer (GEISER ET AL. 1998) RL BB: Wasserkäfer BRAASCH (2000), Laufkäfer SCHEFFLER (1999), Käfer allg. MUNR (1992)
Schmetterlinge
Großer FeuerfalterLycaena dispar23II, IVU1FV+--besiedelt natürlich-eutrophe Gewässer- und Grabenufer, Vorkommen nicht saurer Ampferarten als Raupenfraßpflanze ist obligatorisch. In Brandenburg liegen die Verbreitungsschwerpunkte im Osten und der Oberlausitz (BFN Artenportraits, Abruf 2023).

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ArtnameRote ListeFFH-RL AnhangEHZpot. Vor- kommen im URNach- weis im URBeeinträchti-Ausschlussgründe für die Art
KategorieFFH-RLgungen durch
deutschwissenschaftlichBBDAnhangRegionBBVorhaben
möglich
Nachweise im UR-Raster bekannt (LfU OSIRIS Abruf 2023), gem. Landkr. OHV keine Nachweise im UR bekannt (e-mail Frau Acker- mann 2023), keine Nachweise nicht-saurer Ampferarten im UR im Zuge der Bio- topkartierung (vgl. LBP U 7.5.0) Vorkommen im UR sind nicht anzunehmen
Dunkler Wiesen- knopf-Ameisenbläu- lingMaculinea nausit- hous1VII, IVU1U1---Die Art lebt auf Feuchtwiesen. Sie ist an das Vorkommen des Gro- ßen Wiesenknopfes und an das Vorkommen bestimmter Ameisenar- ten (Myrmica spec.) gebunden. Keine Nachweise im UR bekannt (LfU OSIRIS Abruf 2023, e-mail Ldkr. OHV 2023), Ein Vorkommen der Art wird aufgrund der Verbreitung (Vorkommen östlich von Berlin und im äußersten Süden Brandenburgs, Schwerpunktvorkommen in Elsterniederung (BFN Artenportraits, Abruf 2023)) und der Habitatan- sprüche ausgeschlossen.
Heller Wiesenknopf- AmeisenbläulingMaculinea teleius12II, IVU1U1---Die Art lebt auf Feuchtwiesen. Sie ist an das Vorkommen des Gro- ßen Wiesenknopfes und der Trockenrasenknotenameise gebunden. Ein Vorkommen der Art wird aufgrund der Verbreitung (in Bbg nur ein bestätigtes, stabiles Vorkommen bei Kreuzbruch nördlich von Berlin) ausgeschlossen.
Nachtkerzenschwär- merProserpinus pro- serpinaV*IVk.A.XX+--Die Raupen der Art ernähren sich von Nachtkerzen und Weiden- röschen, die auf ruderal beeinflussten, trockenen bis frischen Pionier- standorten vorkommen. vereinzelte Vorkommen in Brandenburg nördlich und östlich von Ber- lin (BfN Artenportraits, Abruf 2023), keine Nachweise im UR (BfN Ar- tenportraits, Abruf 2023, LfU OSIRIS Abruf 2023, Landkr. OHV e-mail Frau Ackermann 2023), keine Nachweise von Weidenröschen im UR im Zuge der Biotopkar- tierung (vgl. LBP U 7.5.0), Nachweise von Nachtkerzen im Zuge der Biotopkartierung (vgl. LBP U 7.5.0) im UR aber außerhalb des Bau- bereiches, vorhabenbedingte Beeinträchtigungen können ausgeschlossen wer- d en
RL D: 2011 (REINHARDT & BOLZ 2011) RL BB (GELBRECHT (2001)
Hautflügler
In Brandenburg sind keine Arten des Anhang IV der FFH-Richtlinie heimisch.

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ArtnameRote ListeFFH-RL AnhangEHZpot. Vor- kommen im URNach- weis im URBeeinträchti-Ausschlussgründe für die Art
KategorieFFH-RLgungen durch
deutschwissenschaftlichBBDAnhangRegionBBVorhaben
möglich
Heuschrecken
In Brandenburg sind keine Arten des Anhang IV der FFH-Richtlinie heimisch.
Libellen
Grüne Mosaikjung- ferAeshna viridis32IVU2U1+--Nachweise im Raster, in welchem UR liegt, bekannt (LfU OSIRIS Ab- ruf 2023), gem. Ldkr. OHV und Verbreitungsatlas (BfN Artenportraits 2023) keine Nachweise im UR bekannt, Die Art ist an Gewässer mit Stratiotes-Schwimmdecken angepasst. Ein Vorkommen im UR kann aufgrund der Habitatansprüche ausge- schlossen werden.
Asiatische Keiljung- ferGomphus flavipesVGIVU1U1---Besiedelt größere Fließgewässer, bevorzugt strömungsberuhigte Ab- schnitte und Zonen von Flüssen (Strömungsschatten verdrifteter Bäume, Buhnenfelder), In Brandenburg an Elbe und Oder, vereinzelt auch an der Spree und Havel (BFN Artenportraits, Abruf 2023), keine Nachweise im UR be- kannt (BfN Artenportraits, Abruf 2023, LfU OSIRIS Abruf 2023, e-mail Ldkr. OHV), Ein Vorkommen im UR kann aufgrund der Verbreitung und Habi- tatansprüche ausgeschlossen werden.
Östliche Moosjung- ferLeucorrhinia albi- fronsV2IVU1U1---im Norden und in der Südhälfte von BB vorkommend, keine Nach- weise im UR bekannt (BfN Artenportraits, Abruf 2023, LfU OSIRIS Abruf 2023, e-mail Ldkr. OHV), Die Art ist an kleinere, nährstoffarme Stillgewässer mit reicher Vege- tationsstruktur und Verlandungszone (Kolke, Weiher, kleinere Seen in Mooren, Abbaugewässer, Altarme) angepasst. Kennzeichnend für besiedelte Gewässer sind untergetauchte Pflanzenbestände aus Moosen oder Armleuchteralgen sowie Riede aus kleineren Binsen- oder Seggenarten, Ein Vorkommen im UR kann aufgrund der Verbreitung und Habi- tatansprüche ausgeschlossen werden.
Zierliche Moosjung- ferLeucorrhinia cau- dalis*3IVU1FV+--Verbreitungsschwerpunkt in BB im Nordosten, ansonsten vereinzelte Vorkommen, keine Nachweise im UR bekannt (BfN Artenportraits, Abruf 2023, e-mail Ldkr. OHV), lediglich Nachweise im Raster, in welchem UR vorkommt (LfU OSIRIS Abruf 2023), besiedelt dys- bis oligotrophe Moorgewässer, flache Gewässer mit dichtem Wasserpflanzenbewuchs (Unterwasserpflanzen,

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ArtnameRote ListeFFH-RL AnhangEHZpot. Vor- kommen im URNach- weis im URBeeinträchti-Ausschlussgründe für die Art
Kategoriegungen durch
deutschwissenschaftlichBBDRegionBBVorhaben
möglich
Schwimmblattrasen, Röhrichte, Schwingrieder), mäßiger Nährstoff- gehalt, meist hoher Sichttiefe, Gewässer oft von Wald umgeben, z.B. auch Kleinseen, Seebuchten, Torfstiche, Altarme, Abbbaugewässer Ein Vorkommen im UR kann aufgrund der Habitatansprüche ausge- schlossen werden.
Große MoosjungferLeucorrhinia pecto- ralis*3II, IVU1U1+--besiedelt dys- bis oligotrophe Moorgewässer bzw. große Gewässer mit gut ausgebildeter Schwimmblattvegetation, wichtig ist reichhaltige Ausstattung unterschiedlicher, jedoch nicht zu dichter Pflanzenbe- stände (offene Wasserflächen, Unterwasserpflanzenbestände, Schwimmblattpflanzen, lockere Riedbestände), bevorzugt besonnte Gewässer mit dunkel gefärbtem Wasserkörper (Torf, Huminstoffe), Vorkommen in Mooren, Torfstichen, Laggs, aber auch Weihern, Kleinseen, Feldsöllen und Abgrabungsgewässern gem. Ldkr. OHV (e-mail 2023) und Verbreitungsatlas (BfN Artenpor- traits 2023) keine Nachweise im UR bekannt, allerdings Nachweise im Raster, in welchem UR liegt, bekannt (LfU OSIRIS Abruf 2023), Ein Vorkommen im UR kann aufgrund der Habitatansprüche ausge- schlossen werden.
Grüne FlussjungferOphiogomphus ce- cilia*GII, IVFVU1---in BB am Rand der westlichen Arealgrenze, fast ausschließlich an Bächen und Flüssen im Osten von BB, Hauptvorkommen an Oder, Neiße und Spree, keine Nachweise im UR bekannt (BfN Artenpor- traits, Abruf 2023, LfU OSIRIS Abruf 2023, e-mail Ldkr. OHV), besiedelt naturnahe, unverbaute Fließgewässer mit zumindest in Teilbereichen sandig-kiesiger Sohle, Ein Vorkommen im UR kann aufgrund der Habitatansprüche und Verbreitung ausgeschlossen werden.
Sibirische Winterli- belleSympecma pa- ediscaGRIVU2XX---bevorzugt flache, meist voll besonnte Gewässer mit einem Mosaik aus Ried- und Röhricht-Pflanzenbeständen und offenen Wasserflä- chen als Lebensraum, meist an Teichen, Weihern, Seen, Feldsölle, Torstichen und Moorgewässern, In BB ausschließlich im Nordosten verbreitet. keine Nachweise im UR bekannt (BfN Artenportraits, Abruf 2023, LfU OSIRIS Abruf 2023, e-mail Ldkr. OHV), Ein Vorkommen im UR wird aufgrund der Habitatansprüche und Ver- breitung ausgeschlossen.

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KategorieFFH-RLgungen durch
deutschwissenschaftlichBBDAnhangRegionBBVorhaben
möglich
RL D: OTT ET AL. 2015 RL BB: 2017 (MAUERSBERGER ET AL.)
Spinnen
In Brandenburg sind keine Arten des Anhang IV der FFH-Richtlinie heimisch.
Krebstiere
In Brandenburg sind keine Arten des Anhang IV der FFH-Richtlinie heimisch.
Muscheln
Kleine FlussmuschelUnio crassus11II, IVU 2U 1---an saubere Fließgewässer mit strukturiertem Substrat und abwechs- lungsreicher Ufergestaltung gebunden, benötigt schnell bis mäßig fließende Bäche und Flüsse mit kiesig-sandigem Untergrund und we- nig Schlammanteil; bekannte Vorkommen in Stepenitz, Löcknitz, Spree, Havel, Oder, keine Nachweise im UR bekannt (LfU OSIRIS Abruf 2023, e-mail Ldkr. OHV), Ein Vorkommen im UG wird aufgrund der Habitatstruktur (naturferner Ausbau des Kanals, schlechter ökologischer und chemischer Zu- stand gem. BAfG, Abruf 2023) und der regelmäßigen Aufwirbelungen von Sedimenten durch den Schiffsverkehr ausgeschlossen.
RL D: JUNGBLUTH UND KNORRE (2011) RL BB: MUNR 1992 (HERDAM & ILLING)
Schnecken
Zierliche Teller- schneckeAnisus vorticulus21II, IVU1FV---besiedelt klare, saubere und sauerstoffreiche, meist kalkreiche ste- hende Gewässer und Gräben mit üppiger Wasservegetation, bevor- zugt Flachwasserzonen, die sich rasch erwärmen und meidet stärker beschattete Bereiche, gern auf Pflanzen, bevorzugt in kleinen Tüm- peln, die mit Wasserlinsen (Lemna spec.) bedeckt sind. Vorkommen in Brandenburg vor allem im Norden an der Bundesland- grenze nördlich von Berlin, südwestlich von Berlin im Raum Werder/ Havel, im Nordosten des Bundeslandes im Odertal und in der Elbtal- aue im Nordwesten Brandenburgs, keine Nachweise im UR bekannt (LfU OSIRIS Abruf 2023, e-mail Ldkr. OHV), Ein Vorkommen der Art im UG kann aufgrund von Verbreitung und Habitatansprüchen ausgeschlossen werden.
RL D: JUNGBLUTH UND KNORRE (2011) RL BB: MUNR 1992 (HERDAM & ILLING)
Gefäßpflanzen
FrauenschuhCypripedium cal- ceolus13II, IVU1U2---einziges aktuell bestätigtes Vorkommen im Schlaubetal, UR außer- halb des Verbreitungsgebietes

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Kategoriegungen durch
deutschwissenschaftlichBBDRegionBBVorhaben
möglich
Froschkraut, SchwimmendesLuronium natans12II, IVU2U2---nahezu ausschließlich auf Schwarze Elster konzentriert, ein Neben- vorkommen an Nuthe, UR außerhalb des Verbreitungsgebietes
Glanzorchis, Sumpf- GlanzkrautLiparis loeselii12II, IVU1U2---Vorkommen in intakten, kalkbeeinflussten Schwingmooren, im UR kein geeignetes Habitat
Kriechender Schei- berich, SellerieApium repens22II, IVU1U1---UR außerhalb des Verbreitungsgebietes (zerstreute Restvorkommen in Uckermark, Spreewald, Odertal) (BFN Artenportraits, Abruf 2023)
Liegendes Büchsen- krautLindernia procum- bensk.E.2IVU2----UG außerhalb des Verbreitungsgebietes (in Brandenburg nur im Raum Cottbus)
Sand-SilberscharteJurinea cyanoides12II, IVU1U2---UG außerhalb des Verbreitungsgebietes (nur ein isoliertes Vorkom- men nahe der Lugebane (Landkreis EE))
Sumpf-EngelwurzAngelica palustris12II, IVU2U2---nur noch in wenigen Reliktvorkommen in Uckermark und Havelländi- schem Luch, UR außerhalb des Verbreitungsgebietes (BFN Artenpor- traits, Abruf 2023)
WasserfalleAldrovanda vesicu- losa10II, IVU2----nur noch wenige Vorkommen am nördlichen Arealrand in Branden- burg (Uckermark), besiedelt geschützte Buchten von Stillgewässern oder Schlenken von Flach- und Zwischenmooren. im UR kein geeignetes Habitat, UR außerhalb des Verbreitungsge- bietes (BFN Artenportraits, Abruf 2023)
Vorblattloses Ver- meinkraut, V. Lein- blattThesium ebractea- tum11II, IVU2U2---UR außerhalb des Verbreitungsgebietes (BFN Artenportraits, Abruf 2023), aktuell bekannte Restvorkommen in BB: Bredower Forst, Heimsche Heide, Spreewald

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