T7 Einvernehmliche Losung uNB.pdf

Straßenbauarbeiten in der Parkallee

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 23.09.2026, 09:15 (Europe/Berlin)

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Landkreis Oberhavel

Der Landrat

Dezernat I - Bauen, Wirtschaft und Umwelt FB Umwelt und Kreislaufwirtschaft FD Naturschutz La ndkreis Oberhavel • Adolf-Dechert-Straße 1 • 16515 Oranienburg

Stadtverwaltung Velten FD Hochbau/ Tiefbau Direkt für Sie da: Caroline Schuckar z. Hd. Frau Krüger Telefon: 03301 601-3697 Rathausstraße 10 Telefax: 03301 601-80225 16727 Velten E-Mail: Caroline.Schuckar@oberhavel.de Adresse: Adolf-Dechert-Straße 1 16515 Oranienburg

Aktenzeichen: 23-1537_Vel (Bei Schriftverkehr bitte immer angeben.)

06.12.2024 Vorhaben der Stadt Velten zum Ersatzneubau der Brücke über den Veltener Stichkanal (Parkallee) Ihre E-Mail vom 24.10.2024

Sehr geehrte Frau Krüger,

für das straßenbauliche Vorhaben der Stadt Velten haben Sie die untere Naturschutzbehörde (uNB) nach § 10 Abs. 3 Brandenburgisches Straßengesetz (BbgStrG) mit dem Ziel einer einvernehmlichen Lösung beteiligt. Dazu haben Sie am 24.10.2024 die projektbezogenen natur- und artenschutzfach- lichen Unterlagen (LBP, ASB) vorgelegt. Die uNB hat die Unterlagen hinsichtlich fachlicher Anforderungen und Standards sowie Nachvoll- ziehbarkeit geprüft. In Bezug auf den besonderen Artenschutz sowie den Biotopschutz bestehen gegen den Ersatzneubau der Brücke über den Veltener Stichkanal keine grundsätzlichen natur- schutzrechtlichen und –fachlichen Bedenken. Das Ziel der Herstellung einer einvernehmlichen Lö- sung wurde entsprechend diesen fachlichen Anforderungen erreicht. Um die möglichen erheblichen Folgen eines Verstoßes gegen natur- und artenschutzrechtliche Best- immungen zu vermeiden, sind die folgenden Hinweise zu berücksichtigen:

  1. Die uNB ist schriftlich über den Baubeginn und das Bauende in Kenntnis zu setzen.
  2. Der Landschaftspflegerische Begleitplan (LBP) von GUP Dr. Glöss Umweltplanung (Stand: November 2024) ist Bestandteil des Einvernehmens. Die Maßnahmen zur Ver- meidung und Verminderung von Beeinträchtigungen sowie die Kompensationsmaßnah- men sind zwingend umzusetzen.
  3. Die Kompensationsmaßnahmen auf den stadteigenen Flächen (Erstaufforstung und He- ckenpflanzungen) sind über 25 Jahre im Grundbuch dinglich zu sichern (Eintragung einer Dienstbarkeit). Die Eintragung ist der uNB nachzuweisen.
  4. Der Artenschutzbeitrag (ASB) zum besonderen Artenschutz von GUP Dr. Glöss Umwelt- planung (Stand: Oktober 2024) ist Bestandteil des Einvernehmens. Die Vermeidungs- maßnahmen und vorgezogenen Ersatzmaßnahmen (CEF) sind zwingend umzusetzen. Insbesondere sind die Bäume vor der Fällung durch eine fachkundige Person auf das

Hauptsitz: Allgemeine Sprechzeiten: Bankverbindung: Adolf-Dechert-Straße 1 Di: 09.00 – 12.00 Uhr und 13.00 – 18.00 Uhr Für die E-Mail-Kommunikation Mittelbrandenburgische Sparkasse 16515 Oranienburg Do: 09.00 – 12.00 Uhr und 13.00 – 16.00 Uhr beachten Sie bitte die Hinweise IBAN: DE07 1605 0000 3740 9230 90 Abweichende Sprechzeiten einzelner Bereiche auf unserer Internetseite BIC: WELA DE D1 PMB finden Sie auf unserer Internetseite. www.oberhavel.de

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Vorkommen von Sommer- und Winterquartieren von Fledermäusen sowie Niststätten von Brutvögeln zu kontrollieren. 5. Wird während der Baumaßnahmen ein Vorkommen von besonders geschützten Tierar- ten festgestellt, so sind die Maßnahmen unverzüglich einzustellen und die uNB (03301 601-3697) ist zu informieren. 6. Die Umsiedlung der zwei Ameisennester der Art Rote Waldameise (Formica spec.) ist durch eine zertifizierte Person als Ameisenheger/in durchzuführen und zu dokumentieren. 7. Die Umsiedlungsstandorte sowie der Umsiedlungstermin sind der uNB unaufgefordert un- ter Angabe des Aktenzeichens zu nennen. Das Umsiedlungsprotokoll ist der uNB unauf- gefordert zur Verfügung zu stellen. 8. Die Umsiedlung hat entsprechend den ökologischen Ansprüchen und dem Jahres- zeitenzyklus der Waldameisen zu erfolgen (vgl. Antrag auf artenschutzrechtliche Aus- nahme GUP Dr. Glöss Umweltplanung 02.08.2024). Hierzu zählt insbesondere der Zeit- punkt der Umsetzung und die Auswahl eines geeigneten Ersatzstandortes, der die wich- tigsten ökologischen Parameter erfüllt. Der Ersatzstandort sollte sich zudem in unmittel- barer Nähe befinden. 9. Im Folgejahr ist der Umsetzungserfolg zu überprüfen. Das Ergebnis ist der uNB unauf- gefordert zur Verfügung zu stellen. 10. Die Baumaßnahmen sind unter größtmöglicher Schonung der angrenzenden Flächen durchzuführen. 11. Die DIN 18920 „Schutz von Bäumen, Pflanzenbeständen und Vegetationsflächen“ sowie die R SBB „Richtlinien zum Schutz von Bäumen und Vegetationsbeständen bei Baumaß- nahmen“ sind zu beachten und anzuwenden. Die Zufahrt für Baufahrzeuge und Bauein- richtungsflächen sind so zu gestalten, dass eine nachhaltige Beeinträchtigung bzw. Zer- störung angrenzender Bäume und weiterer Gehölzvegetation vermieden wird. Entstan- dene Schäden sind zu beheben. 12. Alle temporär beeinträchtigten und verdichteten Flächen sind nach Umsetzung der Bau- maßnahmen in den Ausgangszustand bzw. den bestmöglichen Zustand zu versetzen. Der Boden ist aufzulockern. Der Ausgangszustand und die Wiederherstellung der Flächen sind zu dokumentieren. 13. Das Bauvorhaben ist durch eine ÖBB zu flankieren. Die Aufgabe der ÖBB besteht darin, die Einhaltung der artenschutzrechtlichen Vermeidungs- und Ersatzmaßnahmen und die Nebenbestimmungen dieses Schreibens zu überwachen sowie zeitnah auf sich ändernde Gegebenheiten vor Ort zu reagieren und die untere Naturschutzbehörde (uNB) hierüber zu informieren. 14. Ansprechpartner und das durchführende dienstleistende Unternehmen der ÖBB ist der uNB vor Abrissbeginn mitzuteilen. Die ÖBB hat sich mit der uNB bezüglich möglich auf- tretenden artenschutzrechtlichen und –fachlichen Konflikten in Verbindung zu setzen. Dies gilt auch für im Falle von der ÖBB als notwendig erachtete Maßnahmen, die über diesen Bescheid hinausgehen.

Sachverhalt Die Stadt Velten plant den Ersatzneubau der Brücke über den Veltener Stichkanal. Das Vorhaben umfasst den Abriss des Brücken-Bestandsbauwerks, den Ersatzneubau einer Brücke über den Vel- tener Stichkanal im Zuge der Parkallee sowie die Erneuerung eines Teils der Straße „Parkallee“ auf einer Anschlussstrecke von 500 m (Bau-km 0+060 bis Bau-km 0+560) und des Einmündungsbe- reichs der Veltener Straße auf einer Länge von 80 m (Bau-km 0+000 bis Bau-km 0+080). Die neue Brücke soll an gleicher Stelle errichtet werden und die beiden Businessparks wieder miteinander

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verbinden sowie die Landstraßen L 172 und L 177 entlasten. Die Linienführung der alten Brücken- überführung soll beibehalten werden.

Begründung Bei dem antragsgegenständlichen Vorhaben handelt es sich um ein Bauvorhaben gemäß § 10 Abs. 3 BbgStrG. Demnach bedarf es keiner Genehmigung, Zustimmung, Anzeige, Erlaubnis […], wenn die Straßen, deren Zubehör oder Nebenanlagen unter verantwortlicher Leitung einer Straßenbaube- hörde des Landes, eines Kreises oder einer Gemeinde hergestellt und unterhalten werden. Die be- troffenen Behörden sind mit dem Ziel einer einvernehmlichen Lösung zu beteiligen. Infolge der Anpassung der Brückenböschungen an den Ersatzneubau erfolgt eine Flächeninan- spruchnahme im LSG „Stolpe“ von insgesamt 125 m². Betroffen sind Gras- und Staudenfluren (93 m²) sowie Eichenforst (32 m²). Hierbei ist zu berücksichtigen, dass die beabsichtigten Baumaß- nahmen den Charakter des Schutzgebietes nicht verändern und dem jeweiligen besonderen Schutz- zweck nicht oder nur unerheblich zuwiderlaufen dürfen. Dies ist im vorliegenden Fall gegeben. Im Untersuchungsraum befinden sich eine Heidenelken-Grasnelkenflur (GTSAD), die gemäß § 30 BNatSchG geschützt ist. Sie befindet sich außerhalb des Baubereiches und ist vom Bauvorha- ben nicht betroffen. Belange des gesetzlichen Alleenschutzes gemäß § 29 BNatSchG i. V. m. § 17 BbgNatSchAG sind ebenfalls nicht betroffen. Entsprechend des eingereichten Artenschutzbeitrags der GUP Dr. Glöss Umweltplanung (Stand: Ok- tober 2024), sind zwar artenschutzrechtliche Belange im Zuge des Bauvorhabens betroffen, jedoch wurden im Zuge des Planungsprozesses hinreichend genaue artenschutzfachliche Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen konzipiert, die bei dem Ersatzneubau der Brücke zur Anwendung kom- men. Von Ihrer Seite als Straßenbaulastträger wurde zugesichert, die Einhaltung der artenschutzrechtli- chen Belange durch eine ökologische Baubegleitung zu gewährleisten. Unter den o. g. Voraussetzungen ist das Vorhaben naturschutzrechtlich genehmigungsfähig. Das Ziel zur Herstellung der einvernehmlichen Lösung wurde in Bezug auf das Landschaftsschutzgebiet, den Biotopschutz sowie den besonderen Artenschutz erreicht.

Hinweis Gemäß § 36 BbgNatSchAG i. V. m. § 63 BNatSchG ist durch den Straßenbaulastträger eine Stel- lungnahme der anerkannten Naturschutzverbände vor der Durchführung von Maßnahmen einzuho- len. Die Stellungnahme haben Sie am 03.12.204 erhalten. Die Hinweise der anerkannten Natur- schutzverbände sind zu berücksichtigen.

Mit freundlichen Grüßen im Auftrag

C. Schuckar

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