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Landkreis Oberhavel
dette Meet Der Landrat
oberhavel
Dezernat I - Bauen, Wirtschaft und Umwelt FB Umwelt und Kreislaufwirtschaft Landkreis Oberhavel • Adolf-Dechert-Straße 1 • 16515 Oranienburg FD Wasserwirtschaft
Stadt Velten Die Bürgermeisterin Direkt für Sie da: Christin Koblitz Rathausstraße 10 Telefon: 03301 601-6016 16727 Velten Telefax: 03301 601-80227 E-Mail: Christin.Koblitz@oberhavel.de Adresse: Adolf-Dechert-Straße 1 16515 Oranienburg
Aktenzeichen: 23.2-42-Vel-25106 (Bei Schriftverkehr bitte immer angeben.)
06.03.2025
Wasserrechtliche Erlaubnis AbR-VeI-091/2025 gemäß §§ 8, 9 Wasserhaushaltsgesetz (WHG)
- unbefristet erteilt -
Vorhaben: Ersatzneubau eines Brückenbauwerkes über den Veltener Stichkanal im Zuge der Parkallee in 16727 Velten
Einleitung in den Veltener Stichkanal (Bundeswasserstraße) am östlichen Ufer und westlichen Ufer von km 0,727 bis km 0,732 (Strom- und schifffahrtspolizeiliche Genehmigung (SSG) -Nr. VSK/109 vom 17.02.2025)
- innerhalb der Trinkwasserschutzzone Ill des Wasserwerks Hennigsdorf-Marwitz und innerhalb der Trinkwasserschutzzone Ill des Wasserwerks Stolpe -
Sehr geehrte Frau Hübner,
es ergeht folgende
I.= Entscheidung
Wasserrechtliche Entscheidung AbR-Vel-091/2025 zur Niederschlagsentwässerung gemäß §§ 8 und 9 WHG
Für den Standort: Brücke über den Veltener Stichkanal der Parkallee in 16727 Velten
Landkreis: Oberhavel Gemeinde:= Velten Gemarkung: Falkenhagen Forst (V) Flure: 5= 5= 5= 5= 12= 12 Flurstücke: 39 43 44/2 122 26 29
Hauptsitz: Allgemeine Sprechzeiten: Bankverbindung: Adolf-Dechert-Straße 1 Di:=09.00 —12.00 Uhr und 13.00 —18.00 Uhr Für die E-Mail-Kommunikation Mittelbrandenburgische Sparkasse 16515 Oranienburg Do: 09.00 —12.00 Uhr und 13.00 —16.00 Uhr beachten Sie bitte die Hinweise IRAN: DE07 1605 0000 3740 9230 90 Abweichende Sprechzeiten einzelner Bereiche auf unserer Internetseite BIC: WELA DE D1 PMB finden Sie auf unserer Intemetseite. www.oberhavelde
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Koordinaten der Einleitstellen (Flur 5, Flurstück 31/3):
Einleitstelle 1 (westliches Ufer) ca. N: 58 36 606= E: 3 79 181 (UTM-Koordinaten nach ETRS 89 mit EPSG25833)
Einleitstelle 2 (östliches Ufer) ca. N: 58 36 622= E: 3 79 199 (UTM-Koordinaten nach ETRS 89 mit EPSG25833)
wird Ihnen die wasserrechtliche Erlaubnis für die Einleitung von nicht schädlich verunreinigtem Niederschlagswasser in den Veltener Stichkanal (Bundeswasserstraße) am östlichen Ufer und westlichen Ufer von km 0,727 bis km 0,732 für die Niederschlagsentwässerung des Brückenbauwerks mit einem
Umfang der Gewässerbenutzung von: Einleitmenge Einleitstelle 1: Q = 40,6 I/s Einleitmenge Einleitstelle 2: Q = 63,8 l/s Einleitmenge gesamt: Qges = 104,41/s Einleitgeschwindigkeit: v < 1,5 m/s
mit der Reg.-Nr.: AbR-Vel-091/2025 unbefristet erteilt.
II.= Nebenbestimmungen
- wasserrechtliche Belange
1)= Wasserrechtliche Entscheidung zur Niederschlagsentwässerung
a. Das anfallende, nicht schädlich verunreinigte Niederschlagswasser ist antragsgemäß über zwei Einleitstellen nach Vorreinigung über jeweils eine nach Merkblatt DWA-A 102 ausreichend dimensionierte Reinigungsanlage (3P Hydroshark oder gleichwertig) in den Veltener Stichkanal (Bundeswasserstraße) einzuleiten. Die Strom- und schifffahrtspolizeiliche Genehmigung (SSG) des Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt Oder-Havel, Az. 3716SB3-213.3-VSK/109 vom 17.02.2025 wird hiermit zur Auflage erklärt. (A)
b. Die Reinigungsanlagen (3P Hydroshark oder gleichwertig) sind regelmäßig nach den Herstellervorschriften zu warten und zu reinigen. Die Wartungsberichte sind der unteren Wasserbehörde jährlich zum 31.03. jeden Jahres für das Vorjahr unaufgefordert zu übergeben. (A)
c. Der Baubeginn und die Fertigstellung der Anlagen sind bei der unteren Wasserbehörde (Landkreis Oberhavel, Fachdienst Wasserwirtschaft) spätestens jeweils zwei Wochen vorher schriftlich anzuzeigen.
Nach der Fertigstellung sind an den Landkreis Oberhavel, FD Wasserwirtschaft, zu übergeben:
• Fachunternehmererklärung über die ordnungsgemäße Errichtung der Entwässerungsanlagen • Bestandsplan
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®= Abnahmebescheinigung des Wasser- und Schifffahrtsamts Oder-Havel zur SSG VSK/109 vom 17.02.2025 (A)
Ill.= Begründung
- Sachverhalt
Mit Antrag vom 27.09.2024 und nachgereichten Unterlagen vom 20.02.2025 haben Sie die wasserrechtliche Erlaubnis für die Niederschlagsentwässerung des Vorhabens „Ersatzneubau eines Brückenbauwerkes über den Veltener Stichkanal im Zuge der Parkallee in 16727 Velten" beantragt.
Der Standort befindet sich innerhalb der Trinkwasserschutzzone III des Wasserwerks Hennigsdorf-Marwitz und innerhalb der Trinkwasserschutzzone Ill des Wasserwerks Stolpe.
- rechtliche Würdigunq
2.1 wasserrechtliche Belange
Wasserrechtliche Entscheidung zur Niederschlagsentwässerung
Das von Niederschlägen aus dem Bereich von bebauten oder befestigten Flächen gesammelt abfließende Wasser (Niederschlagswasser) ist Abwasser im Sinne des § 54 Abs. 1 Ziff. 2 WHG.
Gemäß § 8 Abs. 1 WHG bedarf die Benutzung eines Gewässers der wasserrechtlichen Erlaubnis.
Die wasserrechtliche Erlaubnis zur Einleitung von nicht schädlich verunreinigtem Nieder- schlagswasser ist nach Maßgabe der Nebenbestimmungen zu erteilen, §§ 8, 9 Abs. 1 Ziff. 4 und Abs. 2, § 12, §13, § 54, § 57 Wasserhaushaltsgesetz (WHG), §§ 28, 29, 35, 65 Brandenburgisches Wassergesetz (BbgWG). Nach § 9 Abs. 1 Ziff. 4 WHG stellt das Einleiten von Stoffen in Gewässer eine Gewässerbenutzung dar. Als Gewässerbenutzung gelten nach § 9 Abs. 2 Ziff. 2 WHG auch Maßnahmen, die geeignet sind, dauernd oder in einem nicht nur unerheblichen Ausmaß nachteilige Veränderungen der Wasserbeschaffenheit herbeizuführen.
Ein Oberirdisches Gewässer ist gemäß § 3 Ziff. 1 WHG das ständig oder zeitweilig in Betten fließende oder stehende oder aus Quellen wild abfließende Wasser.
Grundwasser ist gemäß § 3 Ziff. 3 WHG das unterirdische Wasser in der Sättigungszone, das in unmittelbarer Berührung mit dem Boden oder dem Untergrund steht.
Die Erlaubnis ist nach § 12 Abs. 1 WHG zu versagen, wenn schädliche, auch durch Nebenbestimmungen nicht vermeidbare oder nicht ausgleichbare Gewässerveränderungen zu erwarten sind oder andere Anforderungen nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften nicht erfüllt werden.
Im Übrigen steht gemäß § 12 Abs. 2 WHG die Erteilung der Erlaubnis im pflichtgemäßen Ermessen der zuständigen Behörde.
Die zuständige Behörde kann gemäß § 13 Abs. 2 WHG durch Inhalts- und Nebenbestimmungen insbesondere Anforderungen an die Beschaffenheit einzubringender oder einzuleitender Stoffe stellen und gemäß § 13 Abs. 2 b) WHG Maßnahmen anordnen, die geboten sind, damit das Wasser mit Rücksicht auf den Wasserhaushalt sparsam verwendet
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wird und die gemäß § 13 Abs. 2 c) WHG der Feststellung der Gewässereigenschaften vor der Benutzung oder der Beobachtung der Gewässereigenschaften dienen.
Bei Einhaltung der Nebenbestimmungen werden durch die Einleitung von nicht schädlich verunreinigtem Niederschlagswasser in das Gewässer nachteilige Wirkungen für das Gewässer vermieden oder ausgeglichen. Die Erlaubnis wird daher nach Maßgabe der Nebenbestimmungen erteilt.
2.2 Nebenbestimmungen
2.2.1 wasserrechtliche Belange
Wasserrechtliche Entscheidung zur Niederschlagsentwässerung
Nach § 28 BbgWG sind in der Erlaubnis insbesondere Ort, Art, Umfang und Zweck der Gewässerbenutzung festzulegen.
Nach § 60 Abs. 1 WHG sind Abwasseranlagen so zu errichten, zu betreiben und zu unterhalten, dass die Anforderungen an die Abwasserbeseitigung eingehalten werden. Abwasseranlagen sind grundsätzlich nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik zu errichten, zu betrieben und zu unterhalten. Zu den Abwasseranlagen zählen unter Beachtung des § 54 WHG auch die Anlagen zur Niederschlagsentwässerung.
Unter den allgemein anerkannten Regeln der Technik sind die in technischen Normen und Vorschriften festgeschriebenen Prinzipien und Lösungen zu verstehen, die in der Praxis erprobt und bewährt sind und sich bei der Mehrheit der auf diesem Gebiet tätigen Praktiker durchgesetzt haben.
Eine Erlaubnis für das Einleiten von Niederschlagswasser in ein Gewässer darf nur erteilt werden, wenn gemäß § 57 Abs. 1 Ziff. 1 WHG die Menge und Schädlichkeit des Abwassers so gering gehalten wird, wie dies bei Einhaltung der jeweils in Betracht kommenden Verfahren nach dem Stand der Technik möglich ist, wenn gemäß § 57 Abs. 1 Ziff. 2 WHG die Einleitung mit den Anforderungen an die Gewässereigenschaften und sonstigen rechtlichen Anforderungen vereinbar ist und wenn gemäß § 57 Abs. 1 Ziff. 3 WHG Abwasseranlagen und sonstige Einrichtungen errichtet und betrieben werden, die erforderlich sind, um die Einhaltung der Anforderungen nach Ziffern 1 und 2 sicherzustellen.
Mit dem Arbeitsblatt DWA-A 102 "Grundsätze zur Bewirtschaftung und Behandlung von Regenwetterabflüssen zur Einleitung in Oberflächengewässer werden die allgemein anerkannten Regeln der Technik für die Bemessung und Planung der Anlagen zur Einleitung von Niederschlagswasser in Oberflächengewässer vorgegeben. Für dieses besteht nach der Rechtsprechung eine tatsächliche Vermutung, dass es inhaltlich und fachlich richtig sowie allgemein anerkannt ist. Die gemäß Merkblatt DWA-M 102 ermittelte Niederschlagswasser- behandlung stellt derzeit den Stand der Technik gemäß § 57 WHG und § 65 BbgWG dar. Unter Auflage II. 1. 1) a. ist die Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik gefordert.
Nach § 57 WHG darf eine Erlaubnis für das Einleiten von Stoffen in Gewässer — hier: Niederschlagswasser, nur erteilt werden, wenn die Menge und Schädlichkeit des Abwassers so gering gehalten wird, wie dies bei Einhaltung der jeweils in Betracht kommenden Verfahren nach dem Stand der Technik möglich und die Einleitung mit den Anforderungen an die Gewässereigenschaften und sonstigen rechtlichen Anforderungen vereinbar ist. Um eine Nachweisführung des ordnungsgemäßen Betriebes der Reinigungsanlage zu ermöglichen, ist eine regelmäßige Wartung der Reinigungsanlage erforderlich. Unter Auflage II. 1. 1) b. ist daher die entsprechende Wartung und die Übergabe der Wartungsberichte gefordert.
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Gemäß § 106 BbgWG sind der Beginn und das Ende der Baumaßnahme anzuzeigen. Weiterhin ist für Baumaßnahmen, für die eine wasserrechtliche Zulassung, hier: wasserrechtliche Erlaubnis, erteilt ist, eine Bauabnahme durchzuführen. Um der unteren Wasserbehörde die Durchführung einer Bauabnahme vor der Nutzungsaufnahme der Einleitung in das Oberflächengewässer zu ermöglichen, ist die Fertigstellung der Benutzungsanlage spätestens zwei Wochen vorher anzuzeigen.
Zum Nachweis der ordnungsgemäßen Ausführung der Entwässerungsanlagen und zur Prüfung der Einhaltung der Vorgaben der wasserrechtlichen Erlaubnis ist gemäß Auflage II 1.
- c. die Übergabe der entsprechenden Erklärung, des Bestandplans und der Abnahmebescheinigung des Wasserstraßen- und Schifffahrtsamts gefordert.
IV.= Hinweise
- wasserrechtliche Belange
allgemeine Hinweise
a. Benutzungen von Gewässern (z.B. Entnahme von Grund- bzw. Oberflächenwasser, Abwassereinleitung/ Niederschlagswassereinleitung, Grundwasserabsenkung) bedürfen gemäß §§ 8, 9 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) der wasserrechtlichen Erlaubnis. Die erforderlichen Anträge sind zeitgleich zum Genehmigungsverfahren nach dem BlmSchG bei der unteren Wasserbehörde einzureichen. (H)
b. Die wasserrechtliche Entscheidung erlischt, wenn die Anlagen für die Gewässerbenutzung nicht innerhalb von sechs Jahren in Betrieb genommen werden. (H)
c. Der natürliche Ablauf wild abfließenden Wassers darf gemäß § 37 WHG nicht zum Nachteil eines anderen Grundstückes behindert, verstärkt oder auf andere Weise verändert werden. (H)
d. Durch die wasserrechtliche Entscheidung werden die aus anderen Rechtsgründen etwa erforderlichen Genehmigungen, Bewilligungen, Erlaubnissen, Zustimmungen oder Anzeigen nicht berührt oder ersetzt. (H)
e. Den Bediensteten der zuständigen Wasserbehörde ist jederzeit Zutritt zu den Anlagen und die behördliche Überprüfung zu gestatten (§ 101 WHG). (H)
f. Die wasserrechtliche Entscheidung wird unbeschadet der Rechte Dritter erteilt (§ 28 BbgWG). (H)
Die wasserrechtliche Entscheidung steht unter dem Vorbehalt, dass nachträglich g• Anforderungen insbesondere an die Beschaffenheit einzubringender Stoffe oder einzuleitender Stoffe gestellt werden können (§ 13 WHG). (H)
h.= Sämtliche Arbeiten sind so auszuführen, dass das Grundwasser nicht gefährdet wird. (H)
Sollten bei den Erdarbeiten ungewöhnliche Verfärbungen oder Gerüche auftreten, so ist die weitere Vorgehensweise mit der unteren Bodenschutzbehörde abzustimmen. (H)
Die in den Anlagen anfallenden Reststoffe sind nach den geltenden rechtlichen Vorschriften zu entsorgen. (H)
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k. Es sind nachstehende Rechtsgrundlagen zu beachten: -= Wasserhaushaltsgesetz Brandenburgisches Wassergesetz Technische Regelwerke -= Technische Regeln zur Selbstüberwachung von Abwasseranlagen. (H)
I. Auf die Anzeigepflicht zur Fertigstellung und kostenpflichtigen Bauabnahme gemäß § 106 BbgWG durch die untere Wasserbehörde wird hingewiesen. (H)
Wasserrechtliche Hinweise zur Niederschlagsentwässerung
a. Die Hinweise, Empfehlungen und Forderungen aus dem Baugrundgutachten sind zu beachten. Sollten noch Unklarheiten über die Baugrund- und Grundwasserverhältnisse vorliegen, sind weitere Untersuchungen zu veranlassen. (H)
b. Der Erlaubnisinhaber ist verpflichtet, bei allen Ereignissen (Betriebsstörungen, Unfälle, Leckagen), die unmittelbar oder mittelbar Auswirkungen auf die Zusammensetzung des einzuleitenden Niederschlagswassers (Erhöhung der Fracht oder Konzentration von schädlichen Wasserinhaltsstoffen oder sonstige negative Beeinflussung der Qualität) mit der Folge haben, dass Stoffe eingeleitet werden, die nach dieser Erlaubnis nicht oder nur in einer wesentlich geringeren Konzentration im Niederschlagswasser vorhanden sein dürfen, unverzüglich und unaufgefordert die untere Wasserbehörde zu informieren. (H)
c. Mit den Arbeiten sind anerkannte Fachbetriebe (Unternehmen) zu beauftragen, die die erforderliche Fachkunde nachgewiesen haben. (H)
d. Bei Kreuzungen von Ver- und Entsorgungsleitungen ist auf die Einhaltung der jeweils geltenden, mediumspezifischen Regelungen nach ATV/ DVWK/ DWA — Regelwerken (insbesondere Einhaltung von Sicherheitsabständen) zu achten. (H)
e. Die genehmigte örtliche Lage, die Art, der Zweck und der Umfang der Gewässerbenutzung sind einzuhalten. Die ständige Kontrolle obliegt dem Erlaubnisinhaber. (H)
f. Die erteilte Erlaubnis bezieht sich auf die dem Antrag zugrundeliegenden Angaben und Unterlagen. (H)
Gemäß § 61 WHG i. V. m. § 75 BbgWG sind Abwasseranlagen selbst zu überwachen. g• Im Land Brandenburg wurde dazu die Bekanntmachung der Neufassung der Technischen Regeln zur Selbstüberwachung von Abwasseranlagen (TRSüw) vom 02.01.2018 eingeführt, Amtsblatt für Brandenburg, Nr. 1 Seite 3. Die technische Überwachung von Abwasseranlagen gemäß TRSüw erstreckt sich auf ihren Zustand, ihre Funktionsfähigkeit, ihre Unterhaltung und ihren Betrieb. Der Betreiber hat die Überwachung auf eigene Kosten durchzuführen oder durchführen zu lassen. Er hat die Abwasseranlagen mit den dazu erforderlichen Einrichtungen zu versehen und entsprechende Überwachungsgeräte vorzuhalten. Die Selbstüberwachung ist nach TRSüw nach Vorgabe der einschlägigen Normen und Regelwerke durchzuführen. Die TRSüw gelten für Betreiber von Abwasseranlagen unmittelbar. (H)
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V.= Rechtsbehelfsbelehrunq
Gegen diesen Bescheid ist der Widerspruch zulässig. Der Widerspruch ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe bzw. Zustellung des Bescheides schriftlich oder zur Niederschrift bei dem Landkreis Oberhavel, Der Landrat, Adolf-Dechert-Straße 1, 16515 Oranienburg, einzulegen. Falls die Frist durch das Verschulden eines von Ihnen Bevollmächtigten versäumt werden sollte, würde dessen Verschulden Ihnen zugerechnet werden.
Die Schriftform kann durch die elektronische Form ersetzt werden. In diesem Fall ist das elektronische Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen. Bei der Verwendung der elektronischen Form sind besondere technische Rahmenbedingungen zu beachten, die im Internet unter www.oberhavel.de aufgeführt sind. Das signierte Dokument ist an folgende E-Mail-Adresse zu senden: kreisverwaltung@oberhavel.de."
Die Schriftform kann auch ersetzt werden:
durch Übermittlung einer von dem Erklärenden elektronisch signierten Erklärung an die Behörde aus einem besonderen elektronischen Anwaltspostfach nach den §§ 31a und 31b der Bundesrechtsanwaltsordnung (beA) oder aus einem entsprechenden, auf gesetzlicher Grundlage errichteten elektronischen Postfach;
aus einem elektronischen Postfach einer Behörde oder einer juristischen Person des öffentlichen Rechts, das nach Durchführung eines Identifizierungsverfahrens nach den Regelungen der auf Grund des § 130a Absatz 2 Satz 2 der Zivilprozessordnung erlassenen Rechtsverordnung eingerichtet wurde (beBPo);
aus einem elektronischen Postfach einer natürlichen oder juristischen Person oder einer sonstigen Vereinigung, das nach Durchführung eines Identifizierungsverfahrens nach den Regelungen der auf Grund des § 130a Absatz 2 Satz 2 der Zivilprozessordnung erlassenen Rechtsverordnung eingerichtet wurde (elektronisches Bürger- und Organisationenpostfach — eBO).
Mit freundlichen Grüßen
im Auftrag
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Koblitz
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