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Stadt Velten
Rathausstraße 10
16727 Velten
Ersatzneubau einer Brücke über den
Stichkanal im Zuge der Parkallee Velten
Los 2 – Straßenbau
B a u b e s c h r e i b u n g
Stand: 10.09.2026
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Ersatzneubau einer Brücke über den Stichkanal im Zuge der Parkallee Velten
Los 2
Inhaltsverzeichnis
- Allgemeine Beschreibung der Leistung ....................................................................... 5 1.1. Auszuführende Leistungen .................................................................................. 6 1.1.1. Los 2 – Straßenbau ...................................................................................... 6 1.2. Ausgeführte Vorarbeiten ...................................................................................... 9 1.3. Ausgeführte Leistungen ..................................................................................... 10 1.4. Gleichzeitig laufende Bauarbeiten ..................................................................... 10 1.5. Mindestanforderungen für Nebenangebote ........................................................ 10
- Angaben zu Baustelle ............................................................................................... 11 2.1. Lage der Baustelle ............................................................................................. 11 2.2. Vorhandene öffentliche Verkehrswege .............................................................. 11 2.3. Zugänge, Zufahrten ........................................................................................... 11 2.3.1. Straße......................................................................................................... 11 2.4. Anschlussmöglichkeiten an Ver- und Entsorgungseinrichtungen ....................... 12 2.5. Lager- und Arbeitsplätze .................................................................................... 12 2.6. Gewässer/Wasserverhältnisse........................................................................... 13 2.6.1. Oberflächenwasser ..................................................................................... 13 2.6.2. Gewässer ................................................................................................... 13 2.6.3. Grundwasser .............................................................................................. 14 2.7. Baugrundverhältnisse ........................................................................................ 15 2.8. Seitenentnahmen und Ablagerungsstelle ........................................................... 16 2.9. Schutzbereiche und -objekte ............................................................................. 16 2.9.1. Allgemeines ................................................................................................ 16 2.9.2. Landschaftspflegerischer Begleitplan (LBP) ............................................... 17 2.9.3. Gehölzschutz .............................................................................................. 19 2.9.4. Immissionsschutz ....................................................................................... 19 2.9.5. Öffentliche Straßen und Wege .................................................................... 20 2.9.6. Bodenschutz ............................................................................................... 20 2.9.7. Gewässer, Grundwasser ............................................................................ 21 2.9.8. Altlasten ...................................................................................................... 21 2.9.9. Wegkreuze, Meilensteine, amtliche Festpunkte .......................................... 22 2.9.10. Bodendenkmale, Archäologische Begleitung .............................................. 22 2.9.11. Kampfmittelbeseitigung .............................................................................. 22 2.9.12. Sonstige ..................................................................................................... 23 2.10. Anlagen im Baubereich ...................................................................................... 23
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2.11. Öffentlicher Verkehr im Baubereich ................................................................... 26 3. Angaben zur Ausführung .......................................................................................... 27 3.1. Verkehrsführung, Verkehrssicherung ................................................................. 27 3.1.1. Verkehrsführung ......................................................................................... 27 3.1.2. Baustellensicherung ................................................................................... 27 3.1.3. Verkehrssicherung Straße .......................................................................... 28 3.2. Bauablauf .......................................................................................................... 29 3.2.1. Allgemeines / Termine ................................................................................ 29 3.2.2. Reihenfolge und Abwicklung der Arbeiten .................................................. 30 3.3. Wasserhaltung ................................................................................................... 30 3.4. Baubehelfe ........................................................................................................ 31 3.5. Stoffe, Bauteile .................................................................................................. 31 3.5.1. Allgemeines ................................................................................................ 31 3.5.2. Dammbaustoffe, Hinterfüllmaterial .............................................................. 33 3.5.3. Fugenmassen ............................................................................................. 33 3.5.4. Gesteinskörnung ........................................................................................ 33 3.5.5. Bindemittel .................................................................................................. 33 3.5.6. Verwendung gebrauchter Stoffe, Altbaustoffe, Recycling ........................... 34 3.5.7. Bituminöse Stoffe ....................................................................................... 34 3.6. Abfälle ............................................................................................................... 35 3.7. Winterbau .......................................................................................................... 35 3.8. Beweissicherung ............................................................................................... 36 3.8.1. Bauwerke, Wege, Flächen, Anlagen ........................................................... 36 3.8.2. Übergabe Baustraße / Umfahrung .............................................................. 36 3.9. Sicherungsmaßnahmen ..................................................................................... 37 3.10. Vermessungsleistungen, Aufmaßverfahren ....................................................... 37 3.11. Prüfungen .......................................................................................................... 38 3.12. Sicherheits- und Gesundheitsschutz auf Baustellen .......................................... 40 4. Ausschreibungs- und Ausführungsunterlagen ........................................................... 42 4.1. Vom Auftraggeber zur Verfügung gestellte Ausschreibungsunterlagen .............. 42 4.2. Ausführungsunterlagen ...................................................................................... 44 4.3. Vom AN zu beschaffende Ausführungsunterlagen ............................................. 44 4.4. Dokumentation .................................................................................................. 46 5. Technische Vertragsbedingungen ............................................................................ 48
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Baubeschreibung
Allgemeines
Die folgende Baubeschreibung ist als Ergänzung zum Leistungsverzeichnis für die ausge- schriebenen Leistungen verbindlich.
AG: Auftraggeber
AN: Auftragnehmer
Die nachstehenden Angaben befreien den Bieter nicht von der Verpflichtung zur genauen Prüfung der für das Angebot und die Ausführung der Bauleistung maßgebenden Verhält- nisse. Alle Erfordernisse und Angaben in den Vertragsbedingungen und den Vorbemerkun- gen zum Leistungsverzeichnis sowie dieser Baubeschreibung sind in den Einheitspreisen zu berücksichtigen.
Vor Ausarbeitung des Angebotes hat sich der Bieter über die örtlichen Verhältnisse an der Baustelle zu vergewissern. Bei Unklarheiten im Leistungsverzeichnis hat sich der Bieter zwecks Aufklärung an die ausschreibende Dienststelle zu wenden.
Nachforderungen infolge Unkenntnis des Umfanges, der Art der auszuführenden Leistun- gen oder der Örtlichkeit werden nicht anerkannt.
Es wird des Weiteren darauf hingewiesen, dass bei Arbeitsunterbrechungen (Bauphasen, Urlaub, etc.) die Verkehrssicherungspflicht des AN für seine Anlagen fortbesteht. Für diese Zeiten hat er dem AG einen Vertreter zu benennen, der im Bedarfsfalle kurzfristig erreichbar ist.
Handschachtung und Mehrkosten sind in die entsprechenden Positionen einzurechnen, so- fern in der Einzelposition nicht eine zusätzliche Vergütung zur Anwendung kommt.
Stundenverrechnungssätze gelten unabhängig von der geleisteten Stundenzahl, werden nur auf Nachweis vergütet und sind vor Arbeitsaufnahme beim AG zu beantragen.
Für das gesamte Leistungsverzeichnis gilt: Bei allen Positionen ist die Lieferung des Mate- rials Bestandteil der Position und mit einzukalkulieren.
Baulastträger für das Bauvorhaben ist die Stadt Velten. Die Rechnungslegung hat durch den AN nach Baulastträgern getrennt zu erfolgen.
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- Allgemeine Beschreibung der Leistung Das Brückenbauwerk (Nr. 3345999) im Zuge der Parkallee über den Veltener Stichkanal befindet sich in 16727 Velten im Landkreis Oberhavel. Das gesamte Projekt ist in vier Baulose unterteilt. Derzeit werden bauvorbereitende Maß- nahmen in einem vorgezogenen Los durchgeführt. Dieses umfasst den Abbruch des vor- handenen Bestandsbauwerks sowie die vorbereitende Baufeldfreimachung und die Ro- dungsarbeiten für den Umbau der Straße Parkallee. Das vorgezogene Los dient als vorbe- reitende Maßnahme für den späteren Ersatzneubau des Brückenbauwerks sowie die An- passung der Verkehrsanlage. Das nachfolgende Los 3 beinhaltet die landschaftsbaulichen Maßnahmen und ist nicht Teil dieser Baubeschreibung. Die vorliegende Baubeschreibung umfasst die Lose 1 und 2: Los 1 beinhaltet die Maßnahmen für den Ersatzneubau der Brücke. abgeschlossen Los 2 umfasst die Maßnahmen zur Herstellung der Straße. Für beide Lose wurden separate Leistungsverzeichnisse erstellt. Sofern nicht anders ge- kennzeichnet, bezieht sich die vorliegende Baubeschreibung auf beide Lose.
Die Leistungen werden durch die Stadt Velten beauftragt.
Mit dem Angebot sind insbesondere abzugeben:
Unterlagen gem. Angebotsschreiben Bauzeitenplan auf Grundlage der genannten Fristen (Bauzeitenplan wird Vertragsbestandteil)
Urkalkulation Dem elektronischen Angebot ist zwingend eine Urkalkulation beizufügen. Die Urkalkulation ist entsprechend zu kennzeichnen und so anzulegen, dass diese nicht direkt eingesehen werden kann. Eine entsprechende Berechtigung zum Einsehen der Urkalkulation ist dem Angebot ebenso beizulegen. Fehlt diese Unterlage, wird das Angebot wegen Unvollständigkeit von der Wer- tung ausgeschlossen. Der Auftraggeber behält sich das Recht vor, nach Auftragsvergabe die Urkal- kulation ohne vorige Information bzw. ohne Beisein des Auftragnehmers einzu- sehen.
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1.1. Auszuführende Leistungen
1.1.1. Los 2 – Straßenbau
1.1.1.1. Art und Umfang Das Los 2 umfasst den grundhaften Ausbau der Anschlussbereiche im Zuge der Parkallee sowie die Erweiterung und den Rückbau der bauzeitlichen Umfahrung aus Los 1. Die An- schlussbereiche werden an den Überbau der Brücke herangeführt und an die dort bereits hergestellte Fahrbahn angeschlossen. Das Los 2 umfasst den grundhaften Ausbau der Anschlussbereiche im Zuge der Parkallee sowie die Erweiterung und Rückbau der bauzeitlichen Umfahrung aus Los 1. Durch den Ersatzbrückenneubau im Zuge der Parkallee müssen die Streckenabschnitte vor und hinter der Brücke in Lage und Höhe angepasst werden, um die Vorgaben des aktuellen Regelwerks (Richtlinie zur Anlage von Stadtstraßen, RASt, Ausgabe 2006, Stand 2008) zu erfüllen. Durch den Ersatzbrückenneubau wird es erforderlich, die vorhandene Achse in der Lage und die Gradiente in der Höhe auf einer Länge von 200 m und 300 m entsprechend anzupassen, um wieder in den Bestand einzubinden. Die Gesamtlänge der Ausbaustrecke beträgt 560 m, zuzüglich der Anschlussstraße an das Betonwerk mit 80 m. Die Entwässerung der geplanten Fahrbahn erfolgt in einen neuen Regenwasserkanal mit jeweils gesonderten Reinigungsanlagen nach der DWA-A 102/2 westlich und östlich des Brückenbauwerks. Der geplante Straßenquerschnitt der Parkallee setzt sich i. d. R. wie folgt zusammen: von Bau-km 0+000 bis Bau-km 0+560 0,50 m Bankett 3,00 m Geh- und Radweg 6,50 m Fahrbahn 3,00 m Geh- und Radweg 0,50 m Bankett 13,50 m Summe
Der Straßenquerschnitt der Zufahrtsstraße zum Betonwerk setzt sich wie folgt zusammen: 0,50 m Bankett variabel Fahrbahnaufweitung 6,50 m Fahrbahn 0,50 m Bankett mindestens 7,00 m Summe
1.1.1.2. Untergrund, Aufbruch Zur Gewährleistung einer Wiederverwertbarkeit ist die vorhandene Asphaltbefestigung zu fräsen. Sämtliche im Baustellenbereich anfallende Abbruchmaterialien und überschüssige Erd- stoffe sind vorzugsweise einer Wiederverwertung zuzuführen bzw. wenn nicht anders mög- lich fachgerecht zu entsorgen. Nicht wiederverwertbare Teile und schadstoffbelasteter Ab- fälle sind fachgerecht zu entsorgen. Hierüber sind Nachweise gemäß Kreislaufwirtschafts- gesetz (KrWG, insbesondere ErsatzbaustoffV) zu führen.
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Auf dem Planum für den Oberbau ist ein Verformungsmodul E 45 MPa zu gewährleisten. v2 Sollte in Teilbereichen das erforderliche Verformungsmodul von 45 MPa auf dem Planum nicht erreicht werden, ist ein zusätzlicher Bodenaustausch gegen Kiestragschichtmaterial 0/45 nach ZTV SoB-StB vorzunehmen. Alternativ kann der Einsatz eines Geogitters (ggf. auch in Kombination) erforderlich werden. Jedoch sind alle das Planum verbessernden Maßnahmen mit der örtlichen Bauüberwachung und dem Auftraggeber abzustimmen und nur auf Anordnung des Auftraggebers durchzuführen.
1.1.1.3. Entwässerung Über das gesamte Baufeld werden die Oberflächen derzeit über vorhandene Mulden und Gräben entwässert. Diese Mulden und Gräben im Bereich des Baufeldes sind zu beräumen und zu ertüchtigen, um die Weiternutzung der Anlagen zu ermöglichen (keine gesonderte Vergütung). Die geplante Entwässerung der auszubauenden Verkehrsanlagen erfolgt breitflächig in den neuen straßenbegleitenden Regenwasserkanal sowie Mulden und Gräben. Der Auftragnehmer hat den Nachweis zu erbringen, dass diese Arbeit vom Personal aus- geführt wird, das über die notwendigen Qualifikationen verfügt und Messsysteme mit nach- weislicher Genauigkeit einsetzt. Es werden nur Prüfungen anerkannt, bei denen der Auf- traggeber bzw. das Ingenieurbüro zugegen ist. Alle geplanten Ein- und Ausläufe sind mit Beton-, Böschungsstücken zu versehen und groß- flächig mit Granitkleinpflaster in Betonbettung zu umpflastern, um Auskolkungen entgegen- zuwirken. Schachtabdeckungen in unbefestigten Bereichen sind zu umpflastern.
1.1.1.4. Oberbau Befestigung der Fahrbahn Der Aufbau der Verkehrsflächen erfolgt gemäß RStO 12 – Richtlinien für die Standardisie- rung des Oberbaus von Verkehrsflächen. Auf die Einhaltung der DIN 18040-3 “Barriere- freies Bauen – Teil 3: öffentlicher Verkehrs- und Freiraum” wird – auch im Sinne einer all- gemeinen Barrierefreiheit – hingewiesen. Für die Befestigung der Fahrbahn gem. RStO 12, Bk 3.2, Tafel 1, Zeile 3 wird folgender Aufbau festgelegt: 4 cm Asphaltdeckschicht AC 11 D S 6 cm Asphaltbinderschicht AC 16 B S 10 cm Asphalttragschicht AC 22 T S 15 cm Schottertragschicht 0/45 gem. ZTV SoB-StB, Ev2=150 MPa 30 cm Schicht aus Frostschutzmaterial 0/32 gem. ZTV SoB-StB Kies-Sand-Gemisch GW /GI gem. DIN 18196, Ev2=45 MPa 65 cm Gesamtaufbau Fahrbahn Für die Bemessung des Straßenaufbaus ist für das gesamte Baufeld ein Verformungsmo- dul von Ev2 ≥ 45 MPa nachzuweisen. Vor dem Aufbringen der Frostschutz- bzw. der Schot- tertragschicht ist der Verformungsmodul auf dem Planum zu ermitteln. Werden die geforderten Werte auf dem Planum nicht erreicht, ist abschnittsweise und auf Weisung des AG ein zusätzlicher Bodenaustausch gegen Kiestragschichtmaterial 0/45
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nach ZTV SoB-StB vorzunehmen. Alternativ ist der Einbau eines Kombinationsgeokunst- stoffes vorgesehen. Hierzu sind vor Herstellung des Oberbaus und auf Weisung des AG Probefelder (L x B: 10 m x 6 m) anzulegen. Die Asphaltschichten sind in voller Fahrbahnbreite herzustellen. Die Nahtflanke ist in allen Schichten der Asphaltbefestigung mit Bitumen oder bitumenhaltigem Bindemittel in ausrei- chender Menge vollflächig heiß anzuspritzen oder mit einer dafür geeigneten bitumenhalti- gen Masse zu beschichten. Die aufzubringende Masse sollte bei Deckschichten mit 4 cm Einbaudicke ca. 200 g/m laufende Nahtflanke betragen. Bei anderen Schichtdicken ist die aufzubringende Menge entsprechend anzupassen. Als Bindemittel sind, wegen der besse- ren Klebkraft und Kälteflexibilität, vorzugsweise polymermodifizierte Heißbitumen zu ver- wenden. Bitumenemulsion und andere kaltverarbeitbare Bindemittel sind zum Anspritzen der Nahtflanken nicht geeignet. Reinigen und Anspritzen der Nahtflanken der bituminösen Schichten werden nicht gesondert vergütet und sind in die entsprechenden Positionen des Leistungsverzeichnisses einzukalkulieren. Die Anschlüsse zwischen Beton bzw. Naturstein und Asphalt sowie bei Einbauten (Abläufe, Kanaldeckel) sind nach den Regeln der Technik als bituminöse Fuge auszubilden. Alle geforderten Eignungsüberwachungsprüfungen sind durch den Auftragnehmer eigen- verantwortlich auszuführen und zu dokumentieren. Die Protokolle der Untersuchungen sind dem Auftraggeber unaufgefordert 2 Wochen nach Durchführung zu übergeben. Der Auf- tragnehmer legt dem Auftraggeber spätestens 2 Wochen vor Ausführung der entsprechen- den Leistungen eine Eignungsprüfung der vorgesehenen Baustoffe zur Zustimmung vor. Die Abrechnung und Abnahme aller bituminösen Schichten des Straßenoberbaus erfolgen nach Flächenaufmaß. Für den Nachweis der Einbauschichtdicken sind Aluminiumfolien bzw. -Bleche zu verlegen. Die Unterhaltung der Asphaltschichten obliegt bis zur Fertigstellung dem Auftragnehmer. Eine Vergütung erfolgt nicht gesondert. Anfallende Kosten sind in die Einheitspreise einzu- rechnen. Jede Asphaltschicht ist vor dem Aufbringen der nächsten Lage zur Sicherung einer ein- wandfreien Verklebung mit der erforderlichen Menge Bitumenemulsion zu behandeln. Die vorhandenen Grundstückszufahrten sind an die anschließenden Nebenanlagen in Lage und Höhe anzupassen. Alle Hoch-, Rund- und Tiefborde erhalten eine Bettung von 20 cm und eine Rückenstütze von 15 cm (Beton C12/15) bis 10 cm unter Oberkante Bord. Rinnen sind mit Raumfugen herzustellen:
- Fugenabstand 8–12 m
- Fugenbreite 8–12 mm
- Fugenverfüllung aus dauerelastischem Fugenmaterial
- Fugenverlauf auch durch Bettung und Rückenstütze Die Angleichung der Grundstückszufahrten erfolgt in der vorh. Breite und in variabler Länge nach örtlicher (Höhen-)Lage. Das vorhandene Material ist wiederzuverwenden und ggf. gleichwertig zu ergänzen. Derzeit unbefestigte Grundstücks- und Ackerzufahrten sind in der Regel mit einer Tiefe von mind. 8,0 m in Asphaltbauweise und darüber hinaus mit Schot- termaterial zu befestigen. Als Abschlusskante zum Grundstück ist ein Tiefbord zu setzen, um die Asphaltkante zu schützen. Die Fahrbahnbankette sind standfest mit Schottertrag- und Frostschutzschicht herzustellen. Die obere Abdeckung erfolgt mit bindigem Deckkies 0/16 (mit bindigem Anteil 6 – 8 M.-%) und ist mit Breiten von mind. 1,00 m innerorts und 1,50 m außerorts herzustellen.
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Der Aufbau wird wie folgt festgelegt: 20 cm Bindiger Kies-Sand 0/32, standfest 15 cm Schottertragschicht 0/45 gem. ZTV SoB-StB, Ev2=150 MPa 30 cm Schicht aus Frostschutzmaterial 0/45 gem. ZTV SoB-StB Kies-Sand-Gemisch GW/GI gem. DIN 18196, Ev2=45 MPa 65 cm Gesamtaufbau standfeste Bankette
1.1.1.5. Ausstattung Beleuchtung Die vorhandene Beleuchtungsanlage ist in Los 2 zurückzubauen und nach Wahl des AN zu entsorgen. In Los 2 ist eine neue Beleuchtungsanlage herzustellen.
Beschilderung / Markierung Der Umfang der geplanten Beschilderungs- und Markierungsmaßnahmen ist den entspre- chenden Lageplänen zu entnehmen. Die Markierung wird als Spitzplastikmarkierung (Randmarkierung) ausgeführt.
1.1.1.6. Landschaftsbau Die DIN 18920 „Schutz von Bäumen, Pflanzbeständen und Vegetationsflächen bei Bau- maßnahmen“ sowie die RAS-LG 4 „Schutz von Bäumen und Sträuchern im Bereich von Baustellen“ sind einzuhalten. Böschungen sind mit einer Rasenansaat (Regelsaatgutmischung RSM 7.1.2) zu versehen. Mit der Baumaßnahme zu fällende Bäume wurden bereits im Zuge von Los 0 gefällt. In Los 3 erfolgt die Ausschreibung des Landschaftsbaus.
1.1.1.7. Rückbau der bauzeitlichen Umfahrung/Baustraße Die bauzeitliche Umfahrung aus Los 1 ist vollständig zurückzubauen. Dies umfasst die Ent- fernung der Fahrbahnbeläge und Schotterschichten sowie die Wiederherstellung der ur- sprünglichen Geländeoberfläche. In Los 3 folgt die Rekultivierung der Fläche.
1.2. Ausgeführte Vorarbeiten In vorgezogenen Losen wurden folgende Arbeiten ausgeführt:
Baufeldfreimachung / Fäll- und Rodungsarbeiten Vor dem Abbruch des Bestandsbauwerkes werden Fäll- und Rodungsarbeiten sowie eine Baufeldberäumung von jeglicher Vegetation, Wurzeln und Wurzelresten ausgeführt. Vor- handene Fahrbahnen und angrenzende Grundstücke (privat) werden zum Abschluss der Fäll- und Rodungsarbeiten frei von Holz- und Astrückständen übergeben. Die zukünftige Baustraße wird im vorgezogenen Los von Bewuchs befreit. Der zwischenzeitliche Bewuchs nach Abschluss des vorgezogenen Loses ist im Los 2 zu entfernen.
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Abbildung 1: Baustraße (Stand: 26.03.2026).
1.3. Ausgeführte Leistungen
- LOS 1 – Errichtung Brückenbauwerk; Straßenbau auf dem Überbau
1.4. Gleichzeitig laufende Bauarbeiten Durch den AG wird gesondert eine kampfmitteltechnische Baubegleitung bzw. Kampfmit- telräumung beauftragt, siehe Kapitel 2.9.11. Aufgrund der teilweise parallelen Arbeiten ist der Bauablauf so zu gestalten, dass Behinde- rungen ausgeschlossen sind und der Bauendtermin eingehalten wird. Die beteiligten Fir- men haben die Arbeiten im Einvernehmen mit dem AG untereinander abzustimmen und sich gegenseitig zu dulden. Der AN ist verpflichtet, bei der Koordination der einzelnen Ge- werke aktiv mitzuwirken.
1.5. Mindestanforderungen für Nebenangebote Nebenangebote sind nicht zugelassen.
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- Angaben zu Baustelle Sofern in den jeweiligen Abschnitten nicht ausdrücklich anders beschrieben, gelten die in diesem Kapitel gemachten Angaben für alle in dieser Baubeschreibung aufgeführten Lose (Lose 1–2).
2.1. Lage der Baustelle Das Baufeld befindet sich im Stadtgebiet Velten im Landkreis Oberhavel im Bundesland Brandenburg. Das Bestandsbauwerk überführte die Parkallee über den Veltener Stichka- nal, verband die Veltener Businessparks I und II und stellte für die Unternehmen im Busi- nesspark I zudem die direkte Anbindung an die Autobahn A 111 dar. Der Abbruch der Be- standsbrücke erfolgte in einem vorgezogenen Los 0. Der Ersatzneubau wird in Los 1 er- richtet.
2.2. Vorhandene öffentliche Verkehrswege Anfahrt Nord Das nördliche Baufeld kann über die Autobahn A111 und die Hohenschöppinger Straße und die Parkallee erreicht werden.
Anfahrt Süd Die Zuwegung zum südlichen Baufeld kann über diverse vorhandene öffentliche Straßen in der Stadt Velten bis zur Berliner Straße L172 und Parkallee erfolgen. Die Verschmutzung öffentlicher Straßen und Wege ist so gering wie möglich zu halten und deren Beschädigungen sind zu vermeiden. Beim Durchführen von Massentransporten (z. B. Erdstofftransporte, Baustofftransporte), insbesondere bei ungünstiger Witterung, sind die öffentlichen Verkehrsflächen ständig zu reinigen. Für diese Phasen ist ständig ein geeignetes Reinigungsgerät auf der Baustelle vorzuhalten. Bei Aufforderung durch den AG hat der AN spätestens nach 15 Minuten mit der Reinigung zu beginnen. Für die Beseitigung von Verschmutzungen und Beschädigungen von öffentlichen Straßen und Wegen ist der Auftragnehmer verantwortlich. Die Kosten hierfür sind in die entspre- chenden OZ einzurechnen und werden nicht gesondert vergütet.
2.3. Zugänge, Zufahrten
2.3.1. Straße Die Zufahrt zur Baustelle erfolgt über die oben beschriebenen öffentlichen Straßen. Es können vom AG keine besonderen Zugänge und Zufahrten zur Baustelle zur Verfügung gestellt werden. Die Beschaffung und Herstellung von Zufahrtsmöglichkeiten sowie Hilfs- überfahrten, provisorische Anbindungen, Auffahrten, lokale Anrampungen und dgl. ist Sa- che des AN. Ihm obliegt die Einholung der erforderlichen Zustimmungen des Baulastträgers und der Verkehrsbehörde. Es obliegt dem AN, Ausnahmen von evtl. Verkehrs- oder Widmungsbe- schränkungen zu erwirken sowie die für eine Baustellennutzung ggf. gestellten Bedingun- gen und Auflagen zu erfüllen. Die in diesem Zusammenhang entstehenden Kosten, wie
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Gebühren, Entschädigungen, Unterhaltungskosten sind in die Einheitspreise einzurechnen und werden nicht besonders vergütet. In jedem Fall hat der AN vor Benutzung eines vorhandenen Verkehrsweges für Baustellen- verkehr den Fahrbahnzustand mit Lageplan und Fotos in einem Vermerk festzuhalten, der vom Baulastträger (Wegeeigentümer) anzuerkennen ist. Werden Verkehrswege von meh- reren AN gemeinsam zur Abwicklung von Baustellenverkehr genutzt, ist unter den Beteilig- ten eine Vereinbarung über Nutzung und Haftung für evtl. dadurch verursachte Schäden abzuschließen. Nach Abschluss der Bauarbeiten, spätestens mit Einreichung der Schlussrechnung hat der AN dem AG Bescheinigungen der Baulastträger/Eigentümer der für Baustellentransporte genutzten Verkehrswege vorzulegen, aus denen hervorgeht, dass gegen den AN oder AG keine Ansprüche aus der Benutzung der Wege bestehen. Die Bezahlung der Schlussrechnung kann von der Vorlage dieser Freistellungsbescheini- gung abhängig gemacht werden.
2.4. Anschlussmöglichkeiten an Ver- und Entsorgungseinrichtungen Anschlussmöglichkeiten für Wasser, Abwasser und Strom werden nicht zur Verfügung ge- stellt. Die Beschaffung und Beseitigung ist Angelegenheit des AN. Die Kosten sind in die Baustelleneinrichtung einzurechnen. Abwasser und Abfall aller Art sind nach den geltenden gesetzlichen Vorschriften auf Kosten des AN zu entsorgen. Alle mit der Entsorgung der Baustelle verbundenen Kosten und Gebühren sind mit den Vertragspreisen abgegolten. Die auf der Baustelle vom AN zu errichtenden Sanitäranlagen sind dem AG unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.
2.5. Lager- und Arbeitsplätze Als Baustelleneinrichtungs- und Lagerflächen stehen die folgenden Flächen zur Verfügung:
- Los 2: Flächen gem. BE- Flächenplan 2021-042-617 Weitere Lager- und Arbeitsflächen werden von dem AG nicht zur Verfügung gestellt. Die Baustelleneinrichtungs-, Lager- und Arbeitsflächen sind nach den Erfordernissen des AN zu befestigen. Nach Abschluss der Bauleistungen sind die Flächen in den ursprüngli- chen Zustand zu versetzen, soweit keine abweichende Regelung vereinbart wird. Die Kos- ten sind in die entsprechenden Positionen einzurechnen. Sofern erforderlich, sind durch den AN in Eigenregie darüberhinausgehende geeignete Flä- chen zu besorgen, zu unterhalten und nach Nutzung in den Ursprungszustand zu verset- zen. Etwaige notwendige Befestigungen dieser Lagerplätze usw. sind vom Bieter einzukal- kulieren. Entsprechende Vereinbarungen mit Dritten bedürfen der Zustimmung des AG. Eine Freistellungsbescheinigung der Eigentümer über die Wiederherstellung der bereitge- stellten und angemieteten Flächen ist mit der Schlussrechnung vorzulegen. Für all diese Leistungen ist keine zusätzliche Vergütung vorgesehen. Die Tagesunterkünfte und Aborte sind entsprechend der jeweiligen Belegschaftsstärke und den geltenden Vorschriften unmittelbar im Zusammenhang mit der Baustelleneinrichtung aufzustellen und vorzuhalten.
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Die mit den genannten Aufwendungen verbundenen Kosten sind in die Baustelleneinrich- tungspauschale einzurechnen. Der AN haftet für alle Folgen, die sich aus der Baustelleneinrichtung sowie der etwa nicht sachgemäßen Beseitigung nach Beendigung der Bauarbeiten ergeben.
2.6. Gewässer/Wasserverhältnisse
2.6.1. Oberflächenwasser Während der gesamten Bauzeit ist eine ordnungsgemäße Abführung des Oberflächenwas- sers (einschließlich des zulaufenden Oberflächenwassers aus seitlichen Gelände- und Ver- kehrsflächen) sicherzustellen. Alle hierfür erforderlichen Leistungen sind in die Einheitspreise einzurechnen und werden nicht gesondert vergütet. Die Ableitung von Oberflächenwasser in benachbarte Fremdflächen ist ohne entspre- chende Genehmigungen des Eigentümers nicht zulässig. In den Baugruben ist damit zu rechnen, dass Grundwasser ansteht. Zur Absenkung des Grundwassers sowie zur Ableitung von ggf. anfallendem Niederschlags- und Stauwasser ist eine offene Wasserhaltung vorgesehen. Das aufgenommene Wasser wird über eine Schlauchleitung in den Vorfluter abgeleitet. Als Vorflut steht dem AN das vorhandene Entwässerungssystem zu Verfügung. Mögliche Einleitungen bzw. Einleitgenehmigungen in Vorfluter sind mit den zuständigen Wasserbe- hörden zu klären. Sofern nicht gesondert ausgeschrieben, werden alle hierfür erforderlichen Leistungen nicht gesondert vergütet und sind in die Einheitspreise der entsprechenden OZ einzurechnen.
2.6.2. Gewässer Veltener Stichkanal Der Kanal ist eine Bundeswasserstraße. Deren Nutzung und Einschränkung ist mit dem Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt (WSA) abzustimmen. Zuständig ist das WSA Oder- Havel mit Sitz in Eberswalde. Der AG verfügt über eine strom- und schifffahrtspolizeiliche Genehmigung (SSG) des WSA der in Los 2 zu errichtenden Entwässerungsanlage, die in erster Linie die Einleitungspunkte in den Veltener Stichkanal betrifft (siehe Unterlage T3a). Zusätzlich verfügt der AG über eine wasserrechtliche Erlaubnis der vorgesehenen Entwässerungsanlage, die vom Land- kreis Oberhavel, SB Abwasser/Niederschlagswasser ausgestellt wurde (siehe Unter- lage T2a). Die in diesen Genehmigungen beschriebenen Bestimmungen sind vollumfäng- lich durch den AN einzuhalten und ergeben sich aus den Unterlagen in dieser Ausschrei- bung. In der SSG für die Einleitbauwerke (Unterlage T3a) sind insbesondere und unter an- derem folgende Punkte durch den AN zu beachten (Los 2):
- 8. Die Rohre der Einleitungen sind bündig an die Uferböschung anzupassen. Die Anlage ist mit Verkehrsgelb nach RAL 1023 zu kennzeichnen sowie unfallsicher zu verbauen. Die Einläufe sind in den Wasserbausteinen mit in Beton verlegtem Na- turrechteckpflaster zu sichern, so dass Schäden am vorhandenen Ufer und der Ge- wässersohle ausgeschlossen werden.
-
- Die Wasserbausteine sind bis zur Gewässersohle zu verlegen und zu verklam- mern und das Ausspülen des Ufers zu vermeiden.
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- Die genaue Lage der Einleitungsrohre ist im amtlichen Lagebezugssystem DE- ETRS89/UTM Zone 33 (6 Stellen) [LST 489] und im DHHN 2016 [HST170] zu er- stellen und in analoger (PDF) als auch in digitaler (dgn)-Form dem Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt mittels Bestandsunterlagen zu übergeben.
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- Nach Fertigstellung der Anlage ist beim ABz (Außenbezirk Oranienburg) eine Abnahme zu beantragen. Das Abnahmeprotokoll ist dem WSA zu übergeben.
-
- Vor Beginn der Arbeiten der Arbeiten ist der Antrag zur Stellungnahme bezüglich eventuell vorhandener Nachrichtenkabel beim Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt Spree-Havel, Abt. Nachrichtentechnik (Herr Reisenberg, Tel. 030/69532229) zu stellen. Der Veltener Stichkanal ist ein künstlich angelegter Kanal. Der Kanal bildet gemäß der Klassifikation des Landesamts für Umwelt (LfU) den südlichen Teil des Fließgewässersys- tems „Muhrgraben-331“. Entsprechend der Gewässertypen der Bund/Länder-Arbeitsge- meinschaft Wasser (LAWA) zählt er zu den organisch geprägten Bächen und wird als na- türlich eingestuft.
2.6.3. Grundwasser Gemäß dem vorliegenden Baugrundgutachten wurden folgende Grundwasserstände aus- gelotet.
Der Grundwasserstand und der Wasserstand im Veltener Stichkanal liegen demzufolge im Erkundungszeitraum etwa auf gleichem Niveau und es liegen effluente Verhältnisse vor. Bei den geloteten Grundwasserständen handelt es sich um freie Wasserstände in den San- den (Schicht 4), die im Planungsbereich den obersten Grundwasserleiter bilden. Jahres- zeitlich bedingt und in Abhängigkeit des Niederschlagsaufkommens unterliegen Grundwas- serstände Schwankungen. Erfahrungsgemäß treten die höchsten Wasserstände in den Winter- und Frühjahrsmonaten auf, während die niedrigsten Grundwasserstände in den Herbstmonaten gemessen werden. Die Grundwasserstände werden darüber hinaus maßgeblich durch den Wasserstand im Veltener Stichkanal bestimmt. Aus der Stellungnahme des WSA Eberswalde liegen Was- serstände für den Veltener Stichkanal vor. Demzufolge liegt der im Erkundungszeitraum gelotete Wasserstand des Veltener Stichkanals im Bereich des mittleren Wasserstandes MW = +31,43 m NHN. Für die Planung wird der Ansatz folgender Wasserstände empfohlen: Bemessungswasserstand = HHW (interpoliert) mit +31,92 m NHN Bauzeitlicher Bemessungswasserstand = MHW mit +31,66 m NHN.
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2.7. Baugrundverhältnisse Für das Bauvorhaben liegt ein Baugrundgutachten, angefertigt von der GGU mbH Schwe- rin, vom 17.03.2023 Teil 1 (Bericht-Nr. 1929/2023) und Teil 2 vom 05.10.2023 (Bericht-Nr. 1929.2/2023) vor. Ebenfalls wurde eine umwelttechnische Untersuchung zum Baugrundgutachten durchge- führt. Die genannten Gutachten/Untersuchungen sind Bestandteil der Ausschreibungsun- terlagen. Die im Rahmen der Baugrunduntersuchung angetroffenen Böden können hinsichtlich ihrer geologischen Merkmale, ihrer Genese und der ingenieurgeologischen Eigenschaften in vier Schichten gegliedert werden: Schicht 1: Auffüllung Schicht 2: Mutterboden Schicht 3: Sande, überschütteter Mutterboden Schicht 4: Sande Als oberste Bodenschicht wurden in nahezu allen Baugrundaufschlüssen, mit Ausnahme der Kleinrammbohrung KRB 8/23, Auffüllungen (Schicht 1) angetroffen, die sich hinsichtlich der ingenieurgeologischen Eigenschaft und Zusammensetzung sowie unter Berücksichti- gung der historischen Nutzung des Geländes und somit ihrer Genese in vier Schichten un- tergliedern lassen: Schicht 1a: Auffüllung, humos Schicht 1b: Auffüllung, Sande Schicht 1c: Feinschotter Schicht 1d: Betonrecycling Auffüllung (Schicht 1a) Nach ingenieurgeologischer Ansprache vor Ort handelt es sich um humose, gemischtkör- nige Feinsande mit einer Schichtmächtigkeit zwischen 0,2 m und 0,5 m. Sandige Auffüllung (Schicht 1b) Nach ingenieurgeologischer Ansprache vor Ort handelt es sich um grob- bis gemischtkör- nige Feinsande. Sie führen in den obersten Schichtdezimetern stellenweise Fremdbestand- teile als Ziegelreste und schwach humose Lagen. In den obersten Dezimetern der sandigen Auffüllung (Schicht 1b) wurde anhand einer Drucksondierungen eine mitteldichte Lagerung festgestellt. Darunter liegt die sandige Auffüllung in überwiegend lockerer Lagerung. Feinschotter (Schicht 1c) Ingenieurgeologisch wird der Feinschotter als Kies angesprochen. Mutterboden (Schicht 2) Die Schicht wurde mit einer Schichtstärke von bis zu 0,65 m angetroffen. Nach ingenieur- geologischer Ansprache handelt es sich um einen schwach humosen, gemischtkörnigen Feinsand. Humose Sande (Schicht 3) als überschütteter Mutterboden Bei der Schicht handelt es sich um den ehemals oberflächlich anstehenden Mutterboden, der im Zuge des Rampenbaus überschüttet wurde. Die Schichtstärke liegt zwischen 0,1 m
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und 0,3 m. Ingenieurgeologisch wird dieser Boden als humoser, gemischtkörniger Feinsand angesprochen. Sande (Schicht 4) Im Liegenden der zuvor beschriebenen Schichten folgen bis zur Endtiefe der Kleinramm- bohrungen und Drucksondierungen Sande (Schicht 4) als Fein- bis Mittelsande, die in der Drucksondierung DS 3/19 bis 13,1 m NHN nicht durchteuft wurden. In den obersten Schichtmetern sind die Sande überwiegend gemischtkörnig ausgebildet. Darunter dominie- ren grobkörnige Sande. Die Ergebnisse der Baugrunderkundungen (Schichtenprofile) sind auf den Planunterlagen zur Information dargestellt. Die Ergebnisse der umwelttechnischen Untersuchung sind den Anlagen zur Ausschreibung zu entnehmen.
2.8. Seitenentnahmen und Ablagerungsstelle Seitenentnahmen und Ablagerungsstellen außer für den Oberboden der Baustraße (bau- zeitliche Umfahrung) stehen nicht zur Verfügung. Es obliegt dem Auftragnehmer, sich Seitenentnahmen oder Seitenablagerungen zu be- schaffen. Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber die Einwilligung der Eigentümer sowie Pächter und der zuständigen Behörden nachzuweisen. Es ist insbesondere das Gesetz zum Schutz der Natur und der Landschaft im Land Bran- denburg (Landesnaturschutzgesetz) zu beachten. Die notwendigen Lagerflächen für einbaufähige Abtragsmassen hat der AN in Eigenverant- wortung und in Abstimmung mit der örtlichen Bauüberwachung festzulegen. Die Beseitigung nicht einbaufähiger Abtragsmassen, die Gewinnung von Boden für den konstruktiven Erdbau sowie die Zwischenlagerung von Boden usw. sind Sache des AN und in die diesbezüglichen Leistungspositionen entsprechend einzukalkulieren. Ausbaustoffe sind gemäß Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) einer Wiederverwertung zuzuführen. Der Oberboden, der im Zuge der Herstellung der Baustraße abgetragen wird, ist im Baustel- lenbereich unmittelbar neben der Baustraße seitlich zu lagern. Alle nicht zur Wiederverwendung vorgesehenen Ausbaustoffe sind in genehmigte Depo- nien einzulagern. Diese Kosten sind in den Einheitspreis mit einzukalkulieren. Der AN hat dem AG mit Baubeginn die Ablagerungsstellen zu benennen und mit Abschluss der Bautätigkeit die entsprechenden Entsorgungsnachweise mit Zuordnung zu den Positi- onen des LV vorzulegen.
2.9. Schutzbereiche und -objekte
2.9.1. Allgemeines Für den Natur-, Landschafts-, Boden-, Immissions- und Gewässerschutz gelten die ein- schlägigen Bestimmungen in ihrer gültigen Fassung. Für sämtliche Schadenersatzansprüche Dritter, die durch die Bauarbeiten hergeleitet wer- den können, ist der Auftragnehmer verantwortlich.
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2.9.2. Landschaftspflegerischer Begleitplan (LBP) Es liegt ein Landschaftspflegerischer Begleitplan (LBP) von der GUP Dr. Glöss Umweltpla- nung vom Oktober 2024 vor. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, diesen genauestens zu studieren (siehe Unterlage 7.5.0).
2.9.2.1. Schutzgebiete Wasserschutzgebiet Weiterhin befindet sich der Planungsraum innerhalb der Zone III der beiden Wasserschutz- gebiete (WSG) „Hennigsdorf/Marwitz“ (ID 3013) und „Stolpe“ (ID 7401). In Richtung Stolpe schließt die Wasserschutzzone II des gleichnamigen WSG an. Das Grundwasser ist auf- grund des geringen Anteils bindiger Bildungen an der Versickerungszone und des Flurab- stands von überwiegend < 5 m nicht vor flächendeckenden Schadstoffbelastungen ge- schützt.
Landschaftsschutzgebiete (§ 26 BNatSchG) Südlich an den Untersuchungsraum angrenzend liegt das Landschaftsschutzgebiet „Stolpe“ (3345-601). Es verläuft entlang des Stichkanals und umfasst den nordöstlichen Teilbereich des UG.
2.9.2.2. Leistungen AN – Vermeidungs-, Minderungs- und Schutzmaßnahmen Im Folgenden werden die für die Lose 1 und 2 relevanten Vermeidungs-, Minderungs- und Schutzmaßnahmen aus dem LBP ohne Anspruch auf Vollständigkeit zusammenfassend dargestellt. Diese Zusammenfassung ersetzt nicht die Lektüre des Landschaftspflegeri- schen Begleitplans (Unterlage 7.5.0).
| Maßnahmen-Nr. | Lage | Maßnahmenbeschreibung |
|---|---|---|
| V 1 | Baubereich | Baumschutz |
| V 2 | Baubereich/Umfeld | Schutz eines Ameisennestes |
| V 3 (ASB) | Baubereich | Nächtliche Baugrubensicherung, Herstel- lung von Ausstieghilfen für Baugruben |
| V 5 (ASB) | Baubereich | Bauzeitlicher Reptilienschutzzaun |
V 1 Bauzeitlicher Einzelbaumschutz (Lose 1 und 2) Die Maßnahme gliedert sich in Einzelmaßnahmen (je ein Stammschutz mit Bohlenumman- telung). Zur Vermeidung der baubedingten Beeinträchtigung von Bäumen sind für die ober- irdischen Teile Schutzmaßnahmen vorzunehmen. Eine besondere Gefährdung gegenüber mechanischen Verletzungen im Stammbereich besteht für Bäume im unmittelbaren Umfeld der Baustelleneinrichtungsflächen. Die Bäume werden im Stammbereich durch Bohlenum- mantelungen vor Beschädigungen geschützt. Diese sollen eine Mindesthöhe von 2,00 m haben und zum Stamm hin abgepolstert sein. Sie sind nicht auf den Stammfuß aufzusetzen. Insgesamt sind zehn Bäume durch eine Bohlenummantelung zu schützen (vgl. Unterlage 7.5.0 LBP, Anlage 5). • Schutz von Bäumen im Baubereich vor baubedingten mechanischen Beschädigun- gen • Umfang: 10 Stück
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• Beachtung Richtlinien für die Anlage von Straßen (RAS), Teil: Landschaftsgestal- tung (RAS - LP), Abschnitt 4: Schutz von Bäumen und Sträuchern im Bereich von Baustellen (RAS - LP 4), Ausgabe 1999 und DIN 18 920 Vegetationstechnik im Landschaftsbau; • Schutz von Bäumen, Pflanzenbeständen und Vegetationsflächen bei Baumaßnah- men, Ausgabe 2002 • Herstellung, Unterhaltung während der Bauzeit, Abbau Mit Stammschutz zu versehende Bäume (vgl. Lageplan):
| Baum-Nr. | Art | StU (cm) |
|---|---|---|
| 1 | Ahorn | 57 |
| 2 | Stiel-Eiche | 60 |
| 3 | Ahorn | 61 |
| 4 | Hainbuche | 18 |
| 6 | Stiel-Eiche | 82 |
| 9 | Stiel-Eiche | 86 |
| 11 | Wald-Kiefer | 51 |
| 15 | Feld-Ahorn | 65 |
| 16 | Feld-Ahorn | 80 |
| 18 | Eberesche | 37 |
V 2 Schutz von Ameisennestern • Herstellung/Lieferung von drei Drahtgazehauben zum Schutz von drei Ameisennes- tern (Lose 1 und 2) • Herstellung, Unterhaltung während der Bauzeit, Abbau
V 3 (ASB) Bauzeitenregelung / Nachtbauverbot (Los 2) • Die Bauarbeiten einschließlich Baugrubensicherung sind auf die Zeit außerhalb der Dämmerung und Nachtzeit zu beschränken, d. h. während der Hauptwanderzeit von Fischotter und Biber zu unterbrechen. Die Arbeiten sind etwa eine Stunde nach Sonnenaufgang aufzunehmen und etwa eine Stunde vor Sonnenuntergang zu be- enden. • Die Baugruben und Leitungsschächte lösen eine erhöhte Unfallgefahr für Tiere (z. B. Fischotter, Amphibien, Reptilien, Kleinsäuger) aus. Die Baugruben sind dem- entsprechend so zu sichern, dass sie keine Gefahrenquellen für Tiere darstellen. • Absicherung von Baugruben zu Zeiten außerhalb der Bautätigkeit (vor allem wäh- rend der Nacht) • Einbringen von schräg gestellten Brettern, Bohlen o. ä. (Befestigung jeweils auf dem Boden der Baugrube und an der Oberkante der Baugrube) in regelmäßigen Abständen im Bereich der Baugrube • Herstellung, Unterhaltung während der Bauzeit, Abbau
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V 5 (ASB) Bauzeitlicher Reptilienschutzzaun (Los 2) An der Grenze des Baubereiches im Bereich des Zauneidechsenhabitates (vgl. Lageplan, Unterlage 7.5.2) ist ein temporärer (bauzeitlicher) Reptilienschutzzaun zu errichten, um das Einwandern von Reptilien zu verhindern und das daraus resultierende Tötungsrisiko aus- zuschließen. • Errichtung eines Reptilienschutzzaunes (vgl. Lageplan, Unterlage 7.5.2), Länge ca. 60 m • Unterhaltung und Kontrolle der Funktionsfähigkeit während der Bauzeit • Rückbau des Zaunes
2.9.3. Gehölzschutz Bei sämtlichen Bauarbeiten ist der seitlich angrenzende Bewuchsbestand absolut zu scho- nen und vor Beschädigung zu schützen. Die Erdarbeiten in Kronentraufbereichen sind gemäß ZTV- Baumpflege und RAS-LP 4 aus- zuführen. Die Vorschriften zum Baumschutz (DIN 18300, DIN 18920, RAS LG 4, ZTV – Baumpflege, Landesnaturschutzgesetz) sind während der Bauarbeiten strikt einzuhalten. Im Kronen- traufbereich von Bäumen sind Materialablagerungen zu unterbinden. Die Stammfüße und Wurzelhälse sind von jeglichen Ablagerungen freizuhalten.
2.9.4. Immissionsschutz Bei den Bauarbeiten wird auf die Einhaltung und Beachtung des geänderten Bundes-Im- missionsschutzgesetz (BImSchG) in der aktuellen Fassung, einschließlich der dazu erlas- senen Verwaltungsvorschriften hingewiesen. Vermeidbare Belästigungen durch Staub-, Schmutz- und Lärmimmissionen sind durch ge- eignete Maßnahmen (Abschalten von zeitweise nicht benötigten Maschinen, Einrüstungen, Straßenreinigung) zu verhindern. Kosten hierfür sind in die Einheitspreise des Leistungsverzeichnisses einzurechnen.
Staubbelastung Im Falle auftretender Staubbelästigungen auf umliegende Ländereien sowie auf die Ver- kehrsteilnehmer durch die Bauausführung hat der AN auf seine Kosten geeignete Maßnah- men (z. B. Bewässerung des Materials) zur Verhinderung dieser zu treffen. Die technologischen Verfahren sind so auszuwählen, dass Staubbelästigungen vermieden werden. Aufwendungen sind in die Einheitspreise einzukalkulieren, eine gesonderte Vergü- tung erfolgt nicht.
Lärmbelastung Die Forderungen des Bundesimmissionsschutzgesetzes und die „Allgemeine Verwaltungs- vorschrift zum Schutz gegen Baulärm- und Geräuschimmission“ sind zu erfüllen. Alle Kosten hierfür sind in die entsprechenden OZ einzurechnen und werden nicht geson- dert vergütet.
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Im Rahmen der Baudurchführung ist darauf hinzuwirken, dass die baubedingten Auswir- kungen auf Natur und Landschaft sowie die Beeinträchtigungen durch Baulärm auf ein Min- destmaß beschränkt werden. Nach dem Stand der Technik vermeidbare Beeinträchtigungen sind zu unterlassen. Die verwendeten Baumaschinen müssen dem Stand der Technik entsprechen. Für den Baustellenbetrieb sind die einschlägigen immissionsschutzrechtlichen Regelungen über nichtgenehmigungsbedürftige Anlagen und den Einsatz von Maschinen gemäß § 3 der 32. BImSchV (Geräte und Maschinenlärmschutzverordnung) zu beachten. Insbesondere sind in der näheren Umgebung der Baustelle die in der AVV-Baulärm unter Ziffer 3.1.1 vorgege- benen Immissionsrichtwerte einzuhalten. Lärmimmissionen sind so weit wie möglich zu ver- meiden.
2.9.5. Öffentliche Straßen und Wege Die Verschmutzung öffentlicher Straßen und Wege ist so gering wie möglich zu halten. Für die Reinhaltung ist der AN verantwortlich. Kosten für die Beseitigung von Verschmutzungen und Beschädigungen von öffentlichen Straßen und Wegen sind in die entsprechenden Po- sitionen einzurechnen und werden nicht gesondert vergütet. Für nicht öffentliche Transportwege ist zu Beginn und am Ende der Bauzeit ein Beweissi- cherungsverfahren durchzuführen. Das Gleiche gilt für alle öffentlichen Transportwege, sofern für deren Nutzung eine Ausnah- megenehmigung notwendig ist (z. B. wegen bestehender Lastbeschränkungen). Die entsprechenden verkehrsbehördlichen Anordnungen und Ausnahmegenehmigungen sind rechtzeitig mit ausreichendem Vorlauf bei den zuständigen Behörden zu beantragen. Für das Einholen der notwendigen Ausnahmegenehmigungen ist der AN zuständig. Die ggf. notwendige Wiederherstellung öffentlicher und nicht öffentlicher Straßen und Wege nach Beendigung der Baumaßnahme obliegt dem AN. Die Kosten dafür sind in die Ein- heitspreise einzurechnen.
2.9.6. Bodenschutz Allgemein gilt: Treten bei den Erdarbeiten ungewöhnliche Verfärbungen oder Gerüche auf, ist die weitere Vorgehensweise umgehend mit der unteren Bodenschutzbehörde abzustim- men. Es ist sicherzustellen, dass sämtliche Arbeiten derart ausgeführt werden, dass keine schad- haften Bodenveränderungen hervorgerufen werden. Die Sicherstellung ist ggf. durch ge- eignete Vorsorgemaßnahmen zu gewährleisten (z. B. DIN 19639, Ausgabe 2019-09). Für den Einbau von angeliefertem Bodenmaterial inner- und außerhalb der durchwurzelba- ren Bodenschicht, ausgenommen in technischen Bauwerken, sind die Anforderungen der §§ 6 bis 8 BBodSchV zu beachten. Die Vorsorgewerte der Anlage 1 BBodSchV sind einzu- halten. Für den Einbau von angelieferten, mineralischen Ersatzbaustoffen in technische Bauwerke sind die Anforderungen der §§ 19 bis 22 ErsatzbaustoffV zu beachten. Es sind die Materi- alwerte der Anlage 1 BBodSchV sind einzuhalten. Rechtsgrundlage: Bundes-Bodenschutzgesetz (BBodSchG), Neufassung der Bundes-Bo- denschutz- und Altlastenverordnung (BBodSchV) und Ersatzbaustoffverordnung (Ersatz- baustoffV), Abfallverzeichnisverordnung (AVV) und die in Brandenburg erlassene Neufas- sung zugehöriger Vollzugshinweise.
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Für die umweltfreundliche Entsorgung der anfallenden Stoffe aus dem Baustellenbetrieb ist der AN zuständig. Alle durch den Baubetrieb des AN anfallenden Stoffe in Form von Sondermüll und konta- minierten Stoffen der Deponieklasse II bis IV sind in verschlossenen Containern auf der Baustelle zu sammeln und zu einer Sondermülldeponie zu schaffen. Die Container sind in ausreichender Größe und Anzahl auf der Baustelle vorzuhalten. Der Termin der Entsorgung ist in den Bautagesberichten einzutragen. Zum Schutz des Bodens vor Ölen und Säuren ist ein Öl- und Säurebinder, Typ III, gemäß „Richtlinie für Ölbinder“, in ausreichender Menge auf der Baustelle vorzuhalten. Die erfor- derlichen Maßnahmen sind in die Baustelleneinrichtungspauschale einzukalkulieren. Kraft- und Schmierstoffe sind im Baustellenbereich nur in Mengen vorzuhalten, wie sie für Kleingeräte für eine Tagesschicht notwendig sind. Baumaschinen sind außerhalb des Ge- fahrenbereiches zu betanken.
2.9.7. Gewässer, Grundwasser Der AN hat sicherzustellen, dass durch die Bauausführung keine Verschmutzungen der Umgebung (Gewässer, Grundwasser o. ä.) und der anliegenden Grundstücke durch Bau- und Betriebsstoffe und anderer Materialien eintritt. Die erforderlichen Schutzmaßnahmen sind in die jeweiligen Positionen einzukalkulieren und werden nicht gesondert vergütet. Für Baumaschinen ist der Standard wie bei Arbeiten in Wasserschutzgebiet I und die RiSt- Wag anzuwenden. Während der Bauarbeiten ist darauf zu achten, dass Erosionen verhindert werden. Es darf kein Bodenmaterial abgeschwemmt werden, so dass das Gewässer nicht durch unverhält- nismäßig große Trübung und Schwebstofffrachten, die wiederum zu Anlandungen führen, beeinträchtigt wird. Hier sind entsprechende Sicherungsmaßnahmen vorzusehen. Die Bau- leitung hat auf eine behutsame Vorgehensweise zu achten. Während der Bauausführung ist der ordnungsgemäße Wasserabfluss sicherzustellen. Der Wasserablauf ist nach Abschluss der Arbeiten ordnungsgemäß wiederherzustellen. Ggf. durch die Baumaßnahme eingeschwemmter Sand und Boden sind aus dem Gewäs- serbett wieder zu entfernen. Bei den Bau- bzw. Instandstandsetzungsarbeiten ist darauf zu achten, dass der Schilfgürtel nicht geschädigt wird. Eine Beeinträchtigung oder Zerstörung des gesetzlich geschützten Biotops Heidenelken-Grasnelkenflur ist verboten. Bei den Baumaßnahmen ist darauf zu achten, dass keine Stoffe ins Wasser gelangen, die Fische oder Fischnährtiere schädigen. Für die im Zusammenhang mit der Baumaßnahme im und am Gewässer evtl. entstehenden Schäden und ihre umgehende Beseitigung ist der Auftragnehmer verantwortlich. Diese Forderung gilt ebenso für Verkehrswege, Betriebsstätten und Einrichtungen o. ä. und auch für Anliegergrundstücke. Die Haftpflicht zum Schutz von Grundwasser und sonstigen Gewässern bei Verunreinigung verbleiben in jedem Fall beim AN, zu dessen Lasten auch eventuelle Schadensersatzansprüche gehen.
2.9.8. Altlasten Altlasten oder altlastenverdächtige Flächen im Baugebiet sind nach gegenwärtigem Kennt- nisstand nicht bekannt.
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Treten bei Erdarbeiten Auffälligkeiten wie z. B. unnatürliche Verfärbungen, Gerüche oder Müllablagerungen auf, ist die zuständige Behörde zu informieren, um weitere Verfahrens- schritte abzustimmen.
2.9.9. Wegkreuze, Meilensteine, amtliche Festpunkte Grundsätzlich gilt:
- Der Schutz der Festpunkte des Geodätischen Grundlagennetzes des Landes Branden- burg ist zu gewährleisten. Die Zerstörung von geodätischen Festpunkten der Lage-, Höhen- und Schwerenetze im Zuge der Baudurchführung ist unzulässig. Sie dürfen nicht entfernt, versetzt oder zugeschüttet werden. Für eventuelle Schäden durch Bau- arbeiten haftet der AN.
- Der Schutz von Aufnahmepunkten aus Liegenschaftsmessungen des Landkreises ist zu gewährleisten.
- Kabelmerksteine der DBP oder Merksteine anderer Rechtsträger sind nicht oder nur in Abstimmung mit diesen Dienststellen zu verändern. Werden vom AN Grenzsteine oder amtliche Festpunkte ohne Zustimmung des AG beseitigt, so werden diese auf Kosten des AN neu gesetzt und eingemessen. Meilensteine, Wege- kreuze etc. dürfen nicht entfernt oder beschädigt werden. Beim Auffinden ist der AG rechtzeitig zu benachrichtigen. Das Umsetzen der Grenzsteine wird vom AG durchgeführt.
2.9.10. Bodendenkmale, Archäologische Begleitung Sollten während der Erdarbeiten Bodendenkmalfunde oder Anzeichen darauf (z. B. auffäl- lige Bodenverfärbungen etc.) entdeckt werden, sind diese gemäß § 11 DSchG M-V der zuständigen Unteren Denkmalbehörde anzuzeigen und im unveränderten Zustand zu er- halten. Verantwortlich hierfür ist der Entdecker, der Bauleiter oder Leiter der Arbeiten, der Grundeigentümer sowie zufällige Zeugen, die den Wert des Fundes erkennen. Die Ver- pflichtung erlischt fünf Werktage nach Zugang der Anzeige. Die vor- und frühgeschichtli- chen Funde verbleiben im Eigentum des AG.
2.9.11. Kampfmittelbeseitigung Für den Baubereich liegt eine Auskunft des Zentraldienstes der Polizei Brandenburg vom 14.05.2020 vor. Hieraus geht hervor, dass für den Planbereich keine Munitionsfreigabe er- folgen kann. Entsprechend sind die Arbeiten im Beisein einer kampfmitteltechnischen Bau- begleitung (= Aushubüberwachung bei Tiefbauarbeiten) durchzuführen, siehe auch Ab- schnitt 1.4. Der hieraus entstehende Aufwand für den AN wird nicht gesondert vergütet und ist in die entsprechenden Positionen einzurechnen. Im Zuge des vorgezogenen Loses (Baufeldfreimachung und Abbruch Bestandsbrücke) wurden bereits Kampfmittelräumungen durchgeführt, bei denen ein großer Teil des Bau- felds von Kampfmitteln beräumt wurde. Die zu erneuernde Straßenfläche wird allerdings noch durch den AG von Kampfmitteln befreit werden, nachdem der Straßenbelag durch den AN entfernt worden ist. Das Entfernen des Straßenbelags kann ohne Baubegleitung durch den KMBD erfolgen. Es ist möglich, dass vereinzelt weitere Kampfmittelräumungen oder kampfmitteltechnische Baubegleitungen erforderlich sein werden; der hieraus für den AN entstehende Aufwand ist ebenfalls einzukalkulieren und wird nicht gesondert vergütet.
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Allgemeines Alle Arbeiten sind nach Maßgaben des KMBD BB sowie unter Beachtung der sonstigen geltenden Regelwerke (z. B. KampfmittelVO, SprengG, DGUV 113-003, DGUV-Information 201-027, DIN 4124, DIN 18300) durchzuführen. Die durchzuführenden Maßnahmen der Kampfmittelsondierung und ggf. -räumung ergeben sich aus der Gefahrenerkundung/Luftbildauswertung des KMBD BB und den gesetzlichen Vorgaben. Arbeiten zur Kampfmittelräumung haben nur unter Aufsicht eines Befähigungsscheininha- bers nach § 20 des SprengG zu erfolgen. Vor Arbeitsaufnahme ist für die Räumstelle eine verantwortliche Person (Räumstellenleiter) nach § 19 SprengG schriftlich zu benennen. Das Personal des AN ist vom verantwortlichen Räumstellenleiter des AN vor Arbeitsauf- nahme und bei einem Wechsel des Personals zu belehren und in die Aufgaben einzuwei- sen. Diese Belehrung ist aktenkundig zu machen und unaufgefordert dem AG regelmäßig zur Kontrolle vorzulegen. Es muss gewährleistet sein, dass das Personal die deutsche Sprache in Wort und Schrift versteht.
Erdarbeiten Im Zuge von Aufgrabungen sind die Bodenarten getrennt aufzunehmen und zu lagern.
Hinweise zur baubegleitenden Kampfmittelsondierung Die begleiteten Aushubbereiche sind mittels Vermessungsgeräten zu erfassen und im Frei- gabe- / Arbeitsbericht zu den überwachten Arbeiten aufzunehmen. Der Freigabe- / Arbeits- bericht ist dem AG zur Sichtung vorzulegen und nach Freigabe an den KMBD BB weiter- zuleiten.
2.9.12. Sonstige Falls Recyclingstoffe zum Einsatz kommen, sind die „Anforderungen an die stoffliche Ver- wertung von mineralischen Reststoffen/Abfällen nach Ersatzbaustoffverordnung“ zu beach- ten. Beim Aufbringen von Fremdboden oder mineralischen Recyclingmaterials auf oder in die durchwurzelbare Bodenschicht sind die Vorsorgewerte der Bundes-Bodenschutz- und Alt- lastenverordnung bzw. für dort nicht enthaltene Schadstoffe die Zuordnungswerte der Er- satzbaustoffverordnung einzuhalten.
2.10. Anlagen im Baubereich Im Bereich des Baufelds, der vorgesehenen Baustelleneinrichtungsflächen sowie der her- zustellenden Zuwegungen liegen mehrere Versorgungsleitungen, die in die entsprechen- den Lagepläne übernommen wurden. Ein Anspruch auf verbindliche Lagegenauigkeit und Vollständigkeit des Bestandes besteht jedoch nicht.
| Versorgungsträger / betroffene Medien | Art der Beeinflussung durch die Maßnahme |
|---|---|
| Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt Oder- Havel | Gewässer I. Ordnung – Veltener Stichkanal |
| Deutsche Telekom Technik GmbH | TK-Linien |
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| ONTRAS Gastransport GmbH, Instandhal- tungsbereich Ketzin | Ferngasleitung (FGL), DN 600, DN 100 |
|---|---|
| Kabelschutzrohranlage/n (KSR) der Gas- LINE mit einliegenden LWL-Kabeln (im Schutzstreifen einer FGL); 6XPEDN40 | |
| Steuerkabel (Stk) | |
| sonstige Einbauten und Zubehör | |
| Osthavelländische Trinkwasserversorgung und Abwasserbehandlung GmbH | Trinkwasserleitung (PE 80, 250x22,8), Abwasserdruckleitung (PE 80, 125x11,4) Regenwasserdruckleitung (PE 80, 180x16,4) |
| Stadtwerke Velten GmbH | Gas und Strom im Brückenbereich |
Der Baubeginn ist bei den betreffenden Versorgungsunternehmen anzuzeigen und vor Be- ginn der Baumaßnahme sind bei den Versorgungsträgern nochmals aktuelle Informationen einzuholen. Des Weiteren sind durch die bauausführende Firma rechtzeitig vor Baubeginn Abstimmung in jedem Falle ein besonderer Einweisungstermin an Ort und Stelle mit Vertretern der je- weiligen Versorgungsbetriebe zu vereinbaren. Die Baubeginnanzeigen bzw. Einweisungs- protokolle sind dem AG vorzulegen. Vor Aufnahme der Arbeiten hat der AN sich einen umfassenden Überblick über die vorhan- denen Versorgungsleitungen und deren Art, Lage, erforderlichen Sicherungen, Notwendig- keit von Beweissicherung und dergleichen zu verschaffen. Aufgrund der beengten Verhältnisse im unterirdischen Bauraum ist eine frühzeitige Tras- senklärung und Ortung des Leitungsbestandes anhand von Suchschachtungen erforder- lich. Im Bereich vorhandener Leitungen ist mit größter Sorgfalt zu arbeiten. Erforderliche Siche- rungsmaßnahmen, die auch das Suchen der Leitungen (Querschläge o. ä.) beinhalten, sind nach den Auflagen und Vorschriften der Versorgungsunternehmen durchzuführen. Auf sinngemäße Beachtung und Einhaltung von Kabelmerkblättern wird verwiesen (siehe u. a. Schutzanweisung der ONTRAS, Leitungsschutzanweisung auf der Homepage der Ostha- velländischen Trinkwasserversorgung und Abwasserbehandlung GmbH (OWA), Anwei- sung zum Schutze unterirdischer Anlagen der Telekom Deutschland GmbH bei Arbeiten Anderer (Kabelschutzanweisung)). Kabelmerksteine, Schieberkappen, Hydranten usw. sind zu schützen und stets frei und zu- gänglich zu halten. Durch geeignete Verfahren sind Beeinträchtigungen von Versorgungsleitungen zu vermei- den. Versorgungsleitungen sind, soweit sie innerhalb des Baufeldes liegen, während der Bauzeit in Absprache mit den Leitungseigentümern in Betrieb zu halten und gemäß deren Vorschriften zu sichern. Entsprechendes gilt für Änderungen und Neuverlegungen von Ver- sorgungsleitungen. Für alle Ansprüche von Dritten bei der Beschädigung von Ver- und Ent- sorgungsleitungen, die auf ein Verschulden des AN oder seiner Beauftragten zurückzufüh- ren sind, haftet der AN. Der Auftragnehmer hat das zuständige Versorgungsunternehmen und den Auftraggeber von jeder Beschädigung vorhandener Ver- und Entsorgungsleitungen oder sonstigen Anla- gen unverzüglich zu verständigen.
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Sämtliche Kosten, die sich aus dem Vorhandensein von Versorgungsleitungen ergeben so- wie daraus resultierende Erschwernisse und Behinderungen, sind in die entsprechenden Einheitspreise der Positionen des Leistungsverzeichnisses einzurechnen. Eine gesonderte Vergütung erfolgt nicht.
Zusätzliche Erläuterung ONTRAS Insbesondere wird auf die Beachtung der in den Unterlage L2, L2b und L2c enthaltenen Schutzanweisung hingewiesen, wobei speziell, jedoch nicht ausschließlich folgende Ab- schnitte von Bedeutung sind: a. Abschnitt III/1 - Allgemeines b. Abschnitt III/2 - Bauzeitliche und dauerhafte Überfahrungen c. Abschnitt III/3 - Kreuzungen beim Leitungs-/Kabeltiefbau d. Abschnitt III/5 - Erschütterungen e. Abschnitt III/9 - Folgemaßnahmen an ONTRAS-Anlagen Mit Bezug auf zu erwartende Erschütterungen wird auf Abschnitt III/5 der ONTRAS-Schutz- anweisung verwiesen. Der AN hat in diesem Zusammenhang den Meldebogen Erschütte- rungen an technischeDiagnose@ontras.com zu senden (spätestens sechs Wochen vor dem beabsichtigten Baubeginn). Grundsätzlich bedürfen jegliche Bauaktivitäten in der Nähe der Gasleitungen der ONTRAS Gastransport GmbH eine Einweisung vor Ort. Diese ist vom AN selbstständig einzuholen. Die Abstimmung zur Ausführung jeglicher Arbeiten im Bereich der ONTRAS-Leitungen hat so zu erfolgen, dass durch den AN über das BIL-Portal (https://portal.bil-leitungsaus- kunft.de/) die verschiedenen Arbeiten rechtzeitig – mindestens sechs Wochen vor dem be- absichtigten Baubeginn – mit den Ausführungsunterlagen zur Stellungnahme einzureichen sind.
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Zusätzliche Erläuterung OWA Nordwestlich des Bauwerks queren in einem Abstand von ca. 65 m eine Trinkwasserleitung (PE 80, 250 x 22,8), eine Abwasserdruckleitung (PE 80, 125 x 11,4) sowie eine Regenwas- serdruckleitung (PE 80, 180 x 16,4). Diese Leitungen nähern sich der jetzigen Fahrbahn nordöstlich des Bauwerks auf ca. 10 m an. In der Bauausführung ist auf die Einhaltung der entsprechenden Schutzstreifenbreiten, auf die Leitungssicherung sowie die Hinweise zur Leitungsschutzanweisung auf der Homepage der Osthavelländischen Trinkwasserversorgung und Abwasserbehandlung GmbH (OWA) zu achten.
Zusätzliche Erläuterung Deutsche Telekom Sobald Schutzmaßnahmen der TK-Linien der Deutschen Telekom notwendig werden, ist eine Mitteilung an den Auftragseingang der Firma unter der folgenden Email-Adresse zu senden: T-NL-Ost-PTI-32-Team-AS@telekom.de Bei der Bauausführung ist darauf zu achten, dass Beschädigungen der vorhandenen TK- Linien vermieden werden und aus betrieblichen Gründen (z. B. im Falle von Störungen) der ungehinderte Zugang zu den TK-Linien jederzeit möglich ist. Insbesondere müssen Abdeckungen von Abzweigkästen und Kabelschächten sowie ober- irdische Gehäuse soweit freigehalten werden, dass sie gefahrlos geöffnet und ggf. mit Ka- belziehfahrzeugen angefahren werden können. Vor Tiefbauarbeiten über oder in unmittelbarer Nähe unserer TK-Linien ist es erforderlich, dass sich die Bauausführenden vorher durch Kabeleinweisung via Internet (Flyer Trassen- auskunft Kabel), Nutzung des Leitungsauskunftsportal der infrest GmbH (www.infrest.de) oder E-Mail (Planauskunft_brandenburg@telekom.de) in die genaue Lage dieser Anlagen einweisen lassen und die Bauausführenden immer die „Anweisung zum Schutze unterirdi- scher Anlagen der Telekom Deutschland GmbH bei Arbeiten Anderer (Kabelschutzanwei- sung)“ – https://trassenauskunftkabel.telekom.de/tak/downloads/cable_protection – beach- ten, um Schäden am Eigentum der Telekom Deutschland GmbH zu vermeiden.
2.11. Öffentlicher Verkehr im Baubereich Straßenverkehr Während und nach der Baudurchführung ist die Straße Parkallee im Bereich der Baumaß- nahme für den Straßen- und Fußgängerverkehr gesperrt.
Schiffsverkehr Der Veltener Stichkanal wird primär für den Gütertransport mit Frachtschiffen der Europa- klasse, aber auch im Rahmen der Freizeitschifffahrt benutzt.
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- Angaben zur Ausführung
3.1. Verkehrsführung, Verkehrssicherung
3.1.1. Verkehrsführung Straßenverkehr / Geh- und Radwegverkehr Der Straßenverkehr auf dem Bauwerk sowie in den Anschlussbereichen ist während der gesamten Bauzeit voll gesperrt. Eine Umleitungsstrecke ist aufgrund der langfristigen Sper- rung des Bauwerkes nicht vorgesehen. Die Zufahrt von Rettungs- bzw. Einsatzfahrzeugen ist ständig im Baubereich zu gewähr- leisten.
Zufahrten Der AN hat während der Bauzeit die Zufahrten zu allen Anliegergrundstücken im Bereich der Baustrecke aufrechtzuerhalten (z. B. Zufahrten zu Stahlwerk, Stadtwerke oder Beton- werk). Veränderte Zufahrtsmöglichkeiten sind auszuschildern. Die verkehrssichere Zu- gänglichkeit der Grundstücke für Fußgänger und Fahrzeuge sowie deren Ver- und Entsor- gung muss zu jeder Zeit und Stunde gewährleistet werden. Alle gewerblichen Zufahrten sind durch den AN ständig zu gewährleisten. Erforderliche kurzzeitige Sperrungen sind seitens des AN mit der Bauleitung des AG abzustimmen. Mit den Gewerbetreibenden sind Lieferumfang, -fahrzeuge, Zeitbedarf etc. abzuklären und im Bauablauf zu berücksichtigen.
Schiffsverkehr Alle Beleuchtungen im Baustellenbereich müssen für die Schifffahrt blendfrei sein. Eine Verwechslung mit Schifffahrtszeichen ist auszuschließen.
3.1.2. Baustellensicherung Allgemeines Für die Sicherung der Baustelle gelten die StVO, die Richtlinien für die Sicherung an Stra- ßen RSA, ZTV-SA, alle zurzeit gültigen TL. Für den Aufbau, Abbau, die Kontrolle und Unterhaltung der erforderlichen Beschilderungen und Sperreinrichtungen während der gesamten Bauzeit einschließlich der arbeitsfreien Tage ist die bauausführende Firma verantwortlich. Dem Auftragnehmer obliegt die Verkehrssicherung, also auch während der witterungsbe- dingten Pausen im Bauablauf. Der Auftragnehmer hat notwendige Absperrungen und Be- schilderungen regelmäßig zu kontrollieren. Die Kontrolle der Arbeitsstellensicherheit wird gesondert vergütet. Für die Baustellenabsicherung und -beschilderung wird vom AG eine Fachfirma gefordert. Für die zuständige Unterhaltung der Baustelle ist vom AN ein ununterbrochener Bereit- schaftsdienst einzurichten, der bei Unfällen und Havarien innerhalb von einer Stunde be- gonnen haben muss, den gemäß verkehrsbehördlicher Anordnung aufgebauten Zustand
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der Verkehrsführung wieder herzustellen. Der Abschluss der Herstellung der angeordneten Verkehrsführung hat unverzüglich zu erfolgen. Beschilderungen und Sicherungen, die ausschließlich zum Schutz der Bauarbeiter während der Arbeitszeit dienen, sind am Schichtende bzw. vor arbeitsfreien Tagen abzubauen bzw. in geeigneter Weise aufzuheben. Der AN hat sich vor Angebotsabgabe anhand seiner Technologie über die zu erwartenden Beeinträchtigungen und daraus resultierenden Sicherungsmaßnahmen zu informieren und diese bei der Preisbildung zu berücksichtigen. Sperranträge sind bei der zuständigen Behörde zu beantragen. Vor Beginn der Bauarbeiten (mind. zwölf Werktage) hat der Auftragnehmer der Sperrkommission einen aussagefähigen Bauzeitenplan vorzulegen, ansonsten kann die verkehrsrechtliche Anordnung nicht erteilt werden. Die Kosten für die Erteilung der Genehmigung (Anordnung) zur Sperrung sind in das Angebot einzurechnen. Mit der Durchführung der Arbeiten darf erst begonnen werden, wenn die ordnungsgemäße Einrichtung der Verkehrs- und Arbeitsstellensicherung durch die Bauüberwachung des AG, die zuständige Straßenmeisterei und die zuständige Verkehrsbehörde abgenommen wurde. Auf die Unfallverhütungsvorschriften sowie die Kabelmerkblätter wird hingewiesen. Die Baustelle ist vor unbefugtem Betreten zu sichern. Für die allgemeine Baustellensicher- heit ist in den Tagesrandzeiten ein Baulicht auf der Baustelle zu montieren. Nach Beendi- gung der Arbeiten ist der Straßenbereich bei Dämmerung und Nacht durch Absperrschran- ken mit einseitigen Richtstrahlern zu sichern. Diese Absperreinrichtung ist an allen drei Zu- fahrten zur Baustelle zu platzieren (Parkallee Ost, Parkallee West, Veltener Straße) und um ein Verkehrsschild (Zeichen 250) zu erweitern. Straßenverunreinigungen sind fortlaufend vom Auftragnehmer auf eigene Kosten zu besei- tigen. Hierfür erfolgt keine gesonderte Vergütung, die Leistungen sind in die Einheitspreise ein- zukalkulieren.
3.1.3. Verkehrssicherung Straße Allgemeines Sämtliche zur Anwendung kommenden Materialien und Verkehrszeichen sind vom AN be- reitzustellen und vorzuhalten. Sie müssen ein gültiges Prüfzeugnis vorweisen und von der BASt zugelassen sein. Es werden nur einwandfreie, vollreflektierende, den RAL-Gütebe- stimmungen entsprechende Schilder zugelassen. Die Schilder sind ständig auf ihren einwandfreien und sauberen Zustand zu kontrollieren. Bei Bedarf sind die Schilder umgehend zu reinigen bzw. auszutauschen. Der AG weist darauf hin, dass Teilmengen der im Leistungsverzeichnis aufgeführten OZ der Verkehrssicherung entsprechend dem Baufortschritt bzw. den Bauphasen auszuführen sind. Daraus resultierende Mehrkosten werden nicht gesondert vergütet und sind in die entsprechenden OZ des Leistungsverzeichnisses mit einzurechnen. Sofern bei der Realisierung des Vorhabens Einschränkungen des Straßenverkehrs und ins- besondere der ordnungsgemäßen Abfallentsorgung im betroffenen Bereich auftreten, ist durch den AN die AWU Oberhavel GmbH, Breite Str. 47a in 16727 Velten, im Vorfeld zu informieren und entsprechende Entsorgungsmöglichkeiten abzustimmen.
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Beschilderung Absperrungen in den Einengungs- und Verschwenkungsbereichen sind durch Baken mit Folie Typ II gem. TL Leitbaken herzustellen. Die Anordnung von gelben Warnleuchten auf den Baken erfolgt gemäß Verkehrsführungsplan.
Normverkehrszeichen, Schildertafeln Das Aufstellen bzw. Abbauen von Verkehrszeichen schließt jeweils die entsprechende Auf- stellvorrichtung, Transport, Montage/Demontage und die erforderlichen vorübergehenden Sicherungsmaßnahmen ein. Die Ausführung der Verkehrszeichen muss den RAL-Gütebedingungen entsprechen. Für die Gestaltung und Beschriftung aller Verkehrszeichen gelten die Grundsätze der RWBA und der RuB. Verkehrszeichen müssen mit retroreflektierender Folie mind. der Reflexions- klasse RA 2 beschichtet sein. Die Normverkehrszeichen sind in Größe 3 gemäß VZKat aufzustellen. Die gesamten Beschilderungen, einschließlich aller Aufstellvorrichtungen, müssen wind- und knicksicher verankert und verbunden sein. Die Anforderungen hinsichtlich der Abmessung, des Materials, der Konstruktion sowie zur Standsicherheit sind in den „Technischen Lieferbedingungen für Aufstellvorrichtungen für Schilder und Verkehrseinrichtungen an Arbeitsstellen“ enthalten.
3.2. Bauablauf
3.2.1. Allgemeines / Termine Die Planung und Koordination des Bauablaufes sowie die Bereitstellung von Geräten und Personal bleibt grundsätzlich dem AN überlassen. Der Baufortschritt ist jedoch in jedem Fall so voranzutreiben, dass die vertraglich gesetzten Fristen sicher eingehalten werden können. Der Bauablauf entsprechend dem vom AG genehmigten Bauzeitenplan (siehe Ab- schnitt 4.3) ist so zu organisieren, dass Behinderungen des anschließenden und umliegen- den öffentlichen Straßennetzes möglichst gering ausfallen. Der AN hat alle Vorgänge von Bedeutung, Beanstandungen und Unstimmigkeiten im Bau- ablauf unter Angabe von Tag und Stunde in seinem Bautagebuch aufzunehmen. Der Auftragnehmer hat sich vor Angebotsabgabe durch Besichtigung der Baustelle, ins- besondere des Landschafts- und Naturraumes sowie des Umfeldes einschließlich aller kreuzenden Wege und Zufahrtsmöglichkeiten, ein genaues Bild über die Art und den Um- fang der auszuführenden Leistungen sowie der örtlichen Verhältnisse zu verschaffen. Über die gesamte Bauzeit muss ständig ein entscheidungs- und weisungsbefugter Vertreter des AN für die Bauleitung auf der Baustelle zugegen sein. Dies gilt auch, wenn ausschließ- lich Leistungen von NAN ausgeführt werden. Dieser bestellte Vertreter des AN muss fach- kundig sein. Er ist dem AG vor Beginn der Ausführungsarbeiten schriftlich zu benennen. Erweist sich der/die Vertreter und/oder das Personal (Fachbauleiter, Poliere, Facharbeiter) als nicht fachkundig, so sind sie auf Verlangen des AG zu ersetzen.
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Der benannte Bauleiter des Auftragnehmers muss mit der Statik des Bauwerks vertraut und über Lastannahmen, Bauzustände usw. und deren Auswirkungen auf die Konstruktion so- wie über die Einzelheiten der auszuführenden Arbeiten ausreichend unterrichtet sein, damit Fehler bei der Bauausführung erkannt und ausgeschlossen werden können.
3.2.2. Reihenfolge und Abwicklung der Arbeiten Es ist grundsätzlich Sache des AN, Reihenfolge und Abwicklung der Arbeiten in Abstim- mung mit der Bauüberwachung des AG festzulegen. Witterungsbedingte Arbeiten müssen in der geeigneten Jahreszeit ausgeführt werden. Re- genfälle werden nicht als höhere Gewalt oder unabwendbarer Umstand im Sinne von VOB Teil B, § 7, Nr. 1 angesehen, es sei denn, der AN weist nach, dass sie völlig außergewöhn- lich und einmalig waren. Zwingend zu beachten sind u.a. die unter Pkt. 2.9 aufgeführten Bedingungen, da ein Nicht- beachten zum Baustillstand führen kann. Die hierfür anfallenden Aufwendungen werden nicht gesondert vergütet. Folgender Bauablauf für Los 2 liegt der Ausschreibung zu Grunde: Bauablauf Los 2
- Einrichtung Verkehrssicherung
- Herstellung Schutzmaßnahmen (Bäume, Schieber, Grundwassermessstelle)
- Herstellung BE- und Lagerflächen / Baustelleneinrichtung
- Abbruch der Verkehrsanlage östlich des Brückenbauwerks
- Herstellung der Verkehrsanlage östlich des Brückenbauwerks
- Herstellung Ausstattung Verkehrsanlage östlich des Brückenbauwerks
- Rückbau Umfahrung
- Abbruch der Verkehrsanlage westlich des Brückenbauwerks
- Herstellung der Verkehrsanlage westlich des Brückenbauwerks
- Herstellung Ausstattung Verkehrsanlage westlich des Brückenbauwerks
- Herstellung der Verkehrsanlage westlich des Brückenbauwerks
- Rückbau BE- und Lagerflächen / Schutzmaßnahmen (Bäume, Schieber, Grundwas- sermessstelle)
- Rückbau Verkehrssicherung / Baustelle räumen
- Verkehrsfreigabe
Der vorstehend beschriebenen Bauablauf für Los 2 dienen lediglich zur groben Orientierung des zu erbringenden Leistungsumfanges. Seitens des AN ist ein auf die Fertigstellungsfrist abgestimmter detaillierter, verbindlicher Bauzeitenplan vorzulegen.
3.3. Wasserhaltung Die Einrichtung der Wasserhaltung sowie Betriebsbeginn und -ende bedürfen immer der Zustimmung des AG. Erforderliche Einleitgenehmigungen (außer für dauerhafte Einleitbau- werke der Entwässerungsanlage aus Los 2) sind vom Bieter selbst zu beschaffen und dem AG vorzulegen. Aufwendungen für die Ableitung von Oberflächenwasser sind in die entsprechende OZ ein- zurechnen und werden nicht gesondert vergütet.
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3.4. Baubehelfe Die zur Durchführung der Vertragsleistungen erforderlichen Baubehelfe wie Arbeitsbühnen, Gerüste, Pontons, Hebezeuge und dgl. einschließlich statischer Nachweise, Ausführungs- pläne und statischer Prüfung sind, soweit keine Positionen im Leistungsverzeichnis vorhan- den sind, ausschließlich Sache des AN und werden nicht gesondert vergütet. Diesbezügli- che Kosten sind mit den Vertragspreisen abgegolten. Die einschlägigen UVV sind zu beachten und umzusetzen. Das freizuhaltende Lichtraumprofil des Veltener Stichkanals ist bei der Konzipierung sämt- licher Gerüste, Arbeitsbühnen und Schutzeinrichtungen zu beachten. Die Festlegung von Bodenkennwerten für den Nachweis der Aufnahme von Kräften aus den Baubehelfen in den Baugrund obliegt der Verantwortung des AN. Sind für Baubehelfe nach den gesetzlichen Bestimmungen oder den anerkannten Regeln der Technik statische Nachweise erforderlich, so sind diese mit den dazugehörigen Kon- struktionszeichnungen vom Auftragnehmer zu erstellen und durch einen amtlich anerkann- ten Prüfingenieur des Landes Brandenburg in geprüfter Form zur Freigabe durch den AG vorzulegen. Eine Prüfzeit von insgesamt sechs Wochen ist im Bauablauf zu berücksichti- gen. Die Beauftragung des Prüfingenieurs erfolgt eigenständig durch den AN. Mit der Herstellung der Baubehelfe darf erst begonnen werden, wenn dem AN zu den ge- prüften Ausführungsunterlagen der Gesehenvermerk des AG auf der Baustelle vorliegt. Sämtliche Baubehelfe müssen den aktuellen sicherheitstechnischen Vorschriften entspre- chen.
Entstehen bei der Abnahme der Baubehelfe durch Umstände, die der AN zu vertreten hat – Mehraufwendungen, Zeitverzögerungen, mehrmalige Anfahrten o. ä. –, so hat der AN die entstandenen Mehrkosten zu tragen.
Arbeits- und Schutzgerüste Gerüste und Absturzsicherungen müssen den aktuellen sicherheitstechnischen Vorschrif- ten entsprechen. Arbeits- und Schutzgerüste müssen den Anforderungen der DIN 4420 Teil 1 bis 3 entsprechen.
3.5. Stoffe, Bauteile
3.5.1. Allgemeines Sämtliche Baustoffe liefert der Unternehmer, wenn im Leistungsverzeichnis nichts Gegen- teiliges angegeben ist. Schwierigkeiten in der Beschaffung von Stoffen und Bauteilen aller Art werden nicht als Behinderung gem. VOB/B § 6, Ziff. 2 c, anerkannt. Die Bau- bzw. Werkstoffgüten sind den Ausschreibungsunterlagen und dem Leistungsver- zeichnis zu entnehmen. Generell gelten die Vorgaben der ZTV-ING. Der AN hat dem AG den Nachweis über die Gütesicherung der zu liefernden Stoffe und Bauteile entsprechend der betreffenden DIN-Normen, zusätzlichen technischen Vorschrif- ten und Richtlinien zu erbringen. Für nicht durch DIN-Vorschriften geregelte Stoffe sind nur solche Stoffe zu verwenden, die in der aktuellen „Liste der geprüften Stoffe und Stoffsysteme für die Anwendung an Bau- werken und Bauteilen der Bundesverkehrswege“ von der Bundesanstalt für Straßenwesen
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aufgeführt (BASt) sind. Für die gelieferten Stoffe hat der Auftragnehmer die Identitätsprü- fung durch ein zugelassenes Institut zu erbringen. Werden andere Materialien verwendet, so ist deren Gleichwertigkeit zu den ausgeschrie- benen durch Analysewerte zu belegen bzw. vom zuständigen Fachplaner zu bestätigen und das Einverständnis des AG zur Ausführung einzuholen. Die geforderten Baustoffgüten sind in den Zeichnungen und im Leistungsverzeichnis vermerkt. Nach Auftragserteilung sind für sämtliche Baustoffe Zulassungen vorzulegen. Für Betone und bitumenhaltige Stoffe sind Eignungsprüfungen vorzuweisen. Es ist eine laufende Güteüberwachung der verwendeten Stoffe durchzuführen. Es wird aus- drücklich auf die Anforderungen der Eigen- und Fremdüberwachung in den einschlägigen Vorschriften hingewiesen. Der Aufwand für die erforderlichen Güteüberwachungsleistungen ist in die Einheitspreise einzukalkulieren. Alle gelieferten Baustoffe müssen den anerkannten Normen und Gütevorschriften auf dem neuesten Stand entsprechen und in einwandfreiem Zustand eingebaut werden. Für Beton- fertigteile sind gütegeschützte Materialien zu verwenden. Die Nachweise sind vom AN zu führen. Der AN legt dem AG rechtzeitig vor Ausführung der entsprechenden Leistungen eine Eig- nungsprüfung der vorgesehenen Baustoffe zur Zustimmung vor, mit den dazugehörenden Zulassungsnummern des Landesamtes für Straßenbau und Verkehr. Dem AG ist die Ver- wendung von Ausbauasphalten mitzuteilen. Mit der Eignungsprüfung ist für das Dammschüttmaterial ein Standsicherheitsnachweis ent- sprechend Böschungsneigung vorzulegen. Baustoffe, Bauteile und Bauarten dürfen nur verwendet oder angewendet werden, wenn ihre Brauchbarkeit für den Verwendungszweck nachgewiesen ist. Der Nachweis ist durch eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung oder ein Prüfzeichen nach Bauregellisten zu führen. Produkte aus anderen Mitgliedsstaaten der Europäischen Gemeinschaften und Ursprungs- waren aus den Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraumes, die den ZTV-ING nicht entsprechen, werden einschließlich der im Herstellerstaat durchgeführten Prüfungen und Überwachungen als gleichwertig behandelt, wenn mit ihnen das geforderte Schutzni- veau – Sicherheit, Gesundheit und Gebrauchstauglichkeit – gleichermaßen dauerhaft er- reicht wird. Die ausgeführten Leistungen sind erst mit dem erfolgten Nachweis der Güte der eingebau- ten Stoffe bzw. Materialien erbracht. Werden andere Materialien als im LV aufgeführt verwendet, so ist deren Gleichwertigkeit zu den ausgeschriebenen nachzuweisen. Die Zustimmung des AG zu deren Einsatz ist zwingend erforderlich. Bei Verstößen gegen die „Technischen Baubestimmungen“ – insbesondere auch, wenn die genannten Nachweise und Ergebnisse nicht vorgelegt werden – kann unbeschadet weiterer Schadensersatzansprüche des Auftraggebers die Zustimmung zur Lieferquelle widerrufen werden, ohne dass der AN Anspruch auf Schadensersatz oder Terminverlängerung hat. Die zugelassenen Ausführungsanweisungen und technischen Merkblätter der Hersteller, die Grundprüfungszeugnisse und dergleichen sind dem AG unaufgefordert, spätestens 14 Kalendertage vor Baubeginn, zur Zustimmung vorzulegen. Sie sind nach der Zustim- mung auf der Baustelle bereitzuhalten.
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3.5.2. Dammbaustoffe, Hinterfüllmaterial Ab dem 01.08.2023 müssen die Baustoffe die Zuordnungswerte (hier RC-1, RC-2, BM-0, BM-0*, BM-F1, BM-F2, BM-F3 etc.) gemäß ErsatzbaustoffV einhalten. Zudem sind die er- gänzenden Regelungen der Einbauweise zu beachten. Bei einer Lieferung von Stahlwerksschlacke als Baustoff ist Folgendes zu berücksichtigen: Für eine Verwertung im Erdbau ist eine Volumenzunahme von < 3,5 Vol.-% zwingend ein- zuhalten. Einzelwertüberschreitungen und Mittelwertbildungen sind nicht zulässig. Der Auftragnehmer hat vor dem Einbau die Anforderungswerte durch die Güteüberwachung und durch zusätzliche Prüfungen nachzuweisen.
Zusätzliche Prüfungen: Von dem angelieferten Material sind vor dem Einbau je angefangene 1.000 t eine, bei Men- gen unter 3.000 t mindestens jedoch drei Proben auf Raumbeständigkeit nach DIN EN 1744-1 zu untersuchen. Diese Untersuchungen sind durch eine nach RAP-Stra anerkannte Prüfstelle durchzuführen. Der Einbau der Lieferung darf erst nach Abschluss der zugehöri- gen Prüfungen und Vorlage der Ergebnisse beim Auftraggeber erfolgen. Durch die Prüfun- gen entstehende Zeitverzögerungen und Kosten liegen im Verantwortungsbereich des Auf- tragnehmers und sind bei der Planung der Arbeiten und der Kalkulation zu berücksichtigen. Die Böden für die Verfüllung der Baugruben und die Hinterfüllung der Widerlager müssen der ZTV E-StB, Abschnitt 10.2.3 entsprechen. Das Material ist gemäß ZTV E-StB in horizontalen Lagen von max. 30 cm Stärke profilge- recht einzubringen und bis auf mindestens 100 % der einfachen Proctordichte zu verdich- ten. Ggf. erforderliches Wässern des Bodens ist in die entsprechenden LV-Positionen ein- zurechnen. Die Verdichtungsarbeiten sind in die Einheitspreise einzurechnen. Mehraufwand infolge un- sachgemäßen Verdichtens wird nicht gesondert vergütet.
3.5.3. Fugenmassen Fugenmassen müssen der ZTV-Fug-Stb entsprechen. Verwendbare Stoffe sind in einer Freigabeliste enthalten.
3.5.4. Gesteinskörnung Für die Gesteinskörnungen gilt die TL Gestein-StB 04/18 in der aktuellen Fassung 2018. Bei Lieferung von Stahlwerksschlacke: siehe 3.5.2. Für Schichten ohne Bindemittel im Oberbau ist eine Volumenzunahme von < 5,0 Vol.-% zwingend einzuhalten.
3.5.5. Bindemittel Bei Verwendung von Straßenbaubitumen oder polymermodifizierten Bitumen als Bindemit- tel müssen diese den Anforderungen der TL Bitumen-StB 07/13 entsprechen.
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3.5.6. Verwendung gebrauchter Stoffe, Altbaustoffe, Recycling Sämtliche Ausbaustoffe sind, sofern in den Leistungspositionen nichts Anderes vereinbart ist, einer Entsorgung (Verwertung oder Beseitigung) nach Wahl des AN zuzuführen. Soweit technisch möglich und wirtschaftlich zumutbar, sind anfallende Stoffe möglichst hochwertig wiederzuverwerten. Die Verwertung hat ordnungsgemäß und schadlos gemäß KrWG zu erfolgen. Bei Wieder- verwertung innerhalb der Baumaßnahme ist die Eignung – technisch und umweltrechtlich – vom AN 14 Tage vor (Wieder-)Einbau nachzuweisen. Ab dem 01.08.2023 sind die Regelungen der ErsatzbaustoffV zu beachten. Soweit nichts Anderes vereinbart ist, sind die Entsorgungskosten in die jeweilige Position mit einzurechnen.
3.5.7. Bituminöse Stoffe Für alle bituminösen Stoffe, d. h. auch für die Voranstriche, Deckaufstriche sowie Klebe- und Vergussmassen, ist vor dem Einbau eine Eignungsprüfung durchzuführen. Die Prüfzeugnisse sind dem AG vorzulegen. Bei fabrikmäßigen Zusammensetzungen (z. B. Voranstrich, Klebemassen usw.) ist die Vor- lage der Herstellerrezeptur ausreichend. Auf die ZTV-ING, Teil 1, Abschnitt 4 (Gradiente und Ebenflächigkeit des Überbaus) wird hingewiesen. Für die Fahrbahnbeläge gelten die Bestimmungen gemäß ZTV-ING Teil 6, Abschnitt 1 sowie das Allgemeine Rundschreiben Straßenbau (ARS) 22/2012. Asphalt- und Abdichtungsarbeiten sind dem Auftraggeber rechtzeitig, d. h. mindestens drei Tage vor Beginn, anzuzeigen.
Gussasphalt allgemein: Die Gussasphalt-Schutzschicht MA 11S gemäß ZTV-ING, Teil 6, Abschnitt 1 und ZTV-As- phalt-StB 07/13 ist zwischen den Kappen in einer mittleren Dicke von 4,0 cm einzubauen. Vorab sind Randstreifen von je 35 cm Breite vor den Kappen vorzulegen. Der Einbau der Restbreite hat von Hand zu erfolgen. Eine Ebenflächigkeit von 6 mm/4 m ist zu garantieren. Andernfalls ist die erforderliche Hö- henlage durch Fräsen und/oder Auftrag einer Ausgleichsschicht herzustellen. Die Kosten hierfür sind einzurechnen. In der Deckschicht vor den Kappen ist ein 20 cm breiter Streifen von Hand vorzuziehen und mit Quarzsand abzureiben. In der Restbreite ist eine Gussasphaltdeckschicht MA 8S in einer Dicke von 3,0 cm von Hand einzubauen. Zwischen Randstreifen und Fahrbahn sind Fugen 35/20 mm herzustel- len und zu vergießen.
Abstreumaterial bei Gussasphalt: Es gilt die ZTV Asphalt StB 07/13. Im Fahrbahnbereich Verfahren B mit der Lieferkörnung 2/3 und im Randstreifen das Verfahren C.
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Abstreumaterial bei Betonasphalt: Es gilt die ZTV Asphalt StB 07/13. Im Fahrbahnbereich ist als Abstumpfungsmaßnahme durch Einwalzen von rohem oder bindemittelumhüllten Abstreumaterial der Lieferkörnung 2/5.
3.6. Abfälle Der AN wird Besitzer der von seinen Arbeiten herrührenden Abfälle. Er ist für die Entsor- gung nach den gesetzlichen Bestimmungen verantwortlich und führt die Entsorgung zu sei- nen Lasten durch. Die Pflicht zur Entsorgung endet nicht mit der Abnahme des Bauwerkes. Wird der AG aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften hinsichtlich der von den Arbeiten des AN herrührenden Abfälle entsorgungspflichtig oder zur Entsorgung herangezogen, so trägt der AN die dem AG hieraus entstehenden Kosten. Die bei der Maßnahme anfallenden Abfälle sind gemäß den Vorschriften des Kreislaufwirt- schaftsgesetzes (KrWG), der auf dieser Grundlage erlassenen Verordnungen und der Ab- fallentsorgungssatzung des Landkreises Oberhavel, vorrangig zu verwerten bzw. zu ent- sorgen. Fallen Abfälle an, die gemäß § 48 KrWG in Verbindung mit der Abfallverzeichnis- verordnung (AVV) als gefährlich einzustufen sind, sind diese der SBB Sonderabfallentsor- gungsgesellschaft Brandenburg/Berlin mbH, Großbeerenstr. 231 in 14480 Potsdam anzu- dienen. Seit dem 01.08.2023 gilt die Ersatzbaustoff-Verordnung (EBV). Bauschutt ist der Verwertung in einer zugelassenen Bauschuttrecyclinganlage zuzuführen. Die auszubauenden Stoffe sind auf der Baustelle bei einer ggf. erforderlichen Zwischenla- gerung so zu sichern, dass eine Verunreinigung durch Dritte nicht möglich ist. Die Transportkosten für die ordnungsgemäße Entsorgung bzw. Wiederverwertung des Ab- bruchgutes und der Abfälle ist in die Einheitspreise der jeweiligen Positionen des Leistungs- verzeichnisses einzurechnen. Stellt der AN bei seinen Arbeiten (z. B. Baugrubenaushub) Verunreinigungen mit Schad- stoffen fest, auf die im Leistungsverzeichnis nicht hingewiesen wurde, oder vermutet er solche, so hat er den AG in allen Fällen unverzüglich zu informieren. Seit dem 01.04.2010 ist in der Bundesrepublik Deutschland die Führung von Entsorgungs- nachweisen und Begleitscheinen von gefährlichen Abfällen in elektronischer Form vorge- schrieben (elektronisches Abfallnachweisverfahren: eANV). Alle am Verfahren Beteiligten – Erzeuger, Bevollmächtigte, Rechnungsbeauftragte, Beförderer und Entsorger – müssen in der Lage sein, das Verfahren durchzuführen. Es sind die länderspezifischen Andienungs- und Überlassungspflichten zu beachten. Die Schadstoffbelastungen des Bodens sind dem Bodengutachten zu entnehmen. Dieses liegt als Anlage der Vergabeunterlage bei.
3.7. Winterbau Winterbau ist zulässig, soweit die technischen Vorschriften eingehalten werden. Bei der Ausführung von Bauleistungen im Winterbau sind die einschlägigen technischen Vorschriften im Hinblick auf die geforderten Witterungsbedingungen (Temperatur, Luft- feuchte, Taupunkt usw.) einzuhalten. Es ist stets eine geordnete Ableitung des Nieder- schlagswassers und der Schneeschmelze während der Bauzeit zu gewährleisten. Die ausgeführten Leistungen sind gegen Winterschäden zu schützen.
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Die für die Einhaltung der Fertigstellungsfristen erforderlichen Winterbaumaßnahmen sind, wenn im LV nicht gesondert ausgewiesen, in die Einheitspreise der jeweiligen LV-Position mit einzukalkulieren. Alle im Folgenden beispielhaft aufgeführten Leistungen sowie weitere, zusätzlich erforder- lichen Aufwendungen für einen durchgehenden Baustellenbetrieb unter Witterungsbedin- gungen, die innerhalb des statistischen Zwanzigjahresmittels auftreten, sind in die Einheits- preise der jeweiligen LV-Position mit einzukalkulieren:
Auf-, Ab- und Umbau sowie das Vorhalten von Winterbau-Schutzbauvorkehrungen, Auf-, Ab- und Umbau, das Vorhalten und der Betrieb von Winterbau-Betriebsein- richtungen (Beheizungsanlagen etc.) Zusätzliche Aufwendungen zur Wiederaufnahme der Arbeiten nach witterungsbe- dingten Unterbrechungen durch Frost, Schnee, Eis etc. Die Ausführung jeder Winterbaumaßnahme bedarf der vorherigen Zustimmung des AG. Die maßgebende Wetterstation ist Brieselang (Havelland).
3.8. Beweissicherung
3.8.1. Bauwerke, Wege, Flächen, Anlagen Der Urzustand von Flächen, Straßen, Wegen oder Bauwerken ist zum späteren Nachweis des Ausgangszustandes zu dokumentieren. Das Beweissicherungsverfahren ist in Abstim- mung mit den Grundstückseigentümern/Trägerschaften für die Bauflächen, einschließlich der als Baustellenzuwegung zu benutzenden Straßen und Wege durchzuführen. Das Beweissicherungsverfahren umfasst die Feststellung des Zustandes der Straßen, Rampen, Böschungen und der Geländeoberfläche sowie der baulichen und technischen Anlagen und der Verkehrseinrichtungen. Bei der Feststellung des Zustandes der Gelände- oberfläche ist insbesondere auch die Art und der Umfang des Bewuchses (Art, Anzahl, Größe und Standort von Bäumen, Strauchwerk und Hecken, sonstige Vegetationsflächen) festzustellen. Bei der Feststellung des Zustandes der baulichen Anlagen sind alle die zu erfassen, die auf Grund des vom AN gewählten Bauverfahrens beeinträchtigt werden kön- nen. Der Umfang der Beweissicherungsmaßnahmen richtet sich nach dem Gefährdungs- potential der betroffenen baulichen Anlagen durch die Ausführung der Baumaßnahme, ein- schl. Verkehrsführung. Der AG erhält umgehend eine Ausfertigung der Niederschrift einschließlich Lichtbildern. Nach Beendigung der Baumaßnahme ist eine Schlussbesichtigung durchzuführen. Von den Eigentümern / Baulastträgern in Anspruch genommene Flächen sind nach Ab- schluss der Arbeiten Freistellungserklärungen einzuholen und dem AG vor Abnahme vor- zulegen.
3.8.2. Übergabe Baustraße / Umfahrung Dieses Beweissicherungsverfahren ist nur durchzuführen, wenn die Lose 1 und 2 an ver- schiedene AN vergeben werden und eine Übergabe der Umfahrung tatsächlich stattfindet. Die Durchführung hat durch einen von Los 2 zu beauftragenden und vergütenden Sachver- ständigen zu erfolgen. Das Beweissicherungsverfahren umfasst die Feststellung und Dokumentation des Zu- stands der Umfahrung.
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Der AG erhält umgehend eine Ausfertigung der Niederschrift einschließlich Lichtbildern.
3.9. Sicherungsmaßnahmen Die Baustelle ist gemäß den gesetzlichen Bestimmungen (UVV etc.) zu sichern. Sämtliche Schutzmaßnahmen wie z. B. die Herstellung von Schutzgeländern, Bauzäunen, Absper- rungen, Schutz- und Fanggerüsten, Beleuchtung, Beschilderung sowie Sicherung der Bau- stelle gehen, sofern sie nicht im Leistungsverzeichnis aufgeführt sind, zu Lasten des AN. Die Kosten hierfür sind in die Einheitspreise einzurechnen. Ebenso sind alle erforderlichen Sicherungsmaßnahmen für die Baugruben, Natur und Landschaftsschutz, Baumschutz und Absicherung des öffentlichen Verkehrs usw. vom AN zu veranlassen. Die Kosten hierfür sind in die Einheitspreise der entsprechenden Positio- nen einzurechnen. Der mit der Baudurchführung beauftragte AN ist für seine Entscheidungen und Maßnahmen allein verantwortlich. Er hat für den fachgerechten und gefahrlosen Ablauf des Baugesche- hens zu sorgen und sich hiervon regelmäßig zu überzeugen.
3.10. Vermessungsleistungen, Aufmaßverfahren Vermessung Vom Auftraggeber werden die zur Vermessung erforderlichen Festpunkte sowie die Abste- ckunterlagen übergeben. Die Übergabe der Punkte ist vom AN zu protokollieren. Mit der Übergabe der Festpunkte hat der AG die nach § 3 Abs. 2 VOB/B zu schaffenden Punkte an den AN übergeben. Die Sicherung der Punkte ist Sache des AN. Die Übergabe ist sechs Werktage vorher schriftlich zu beantragen. Die Übergabe der Festpunkte ist dem AG zu bestätigen. Der AN ist verpflichtet, diese Unterlagen inhaltlich nachzuprüfen und mit den tatsächlichen örtlichen Gegebenheiten durch eigene Kontrollmessungen zu überprüfen. Der AN muss sich außerdem vergewissern, auf welches vermessungstechnische Bezugssystem sich die Daten des Festpunktes und der Projektunterlage lage- und höhenmäßig beziehen. Bei der Feststellung eines offensichtlichen oder auch nur vermuteten Fehlers ist der AG vom AN sofort nach Entdeckung oder dem Eintritt der Vermutung schriftlich darauf hinzu- weisen und zur Klarstellung des vermuteten Mangels oder Fehlers heranzuziehen. Die Vermessung zur Herstellung der Gesamtleistung erfolgt durch den Auftragnehmer. Vom AG während der Bauausführung vorgenommene Messungen dienen lediglich der Nachprü- fung. Der AN hat vom Beginn bis zur Bauwerksabnahme Setzungs- und Verformungsmes- sungen nach ZTV-ING Teil 1 Abschnitt 2 durchzuführen. Die Ausführung der Vermessungs- arbeiten wird pauschal vergütet.
Aufmaßverfahren Die Aufmaße für die Leistungsabrechnung erfolgen nach den Angaben in der Leistungsbe- schreibung bzw. der VOB mit einem Vertreter des AN und des AG. Das Aufmaßverfahren gilt nur für Leistungen, die nicht nach geprüften Zeichnungen ermit- telt werden können. Für die Abrechnung von Rohren, Kanälen etc. wird als Länge die ideelle Linie zugrunde gelegt.
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Ersatzneubau einer Brücke über den Stichkanal im Zuge der Parkallee Velten
Los 2
Aufnahmevermessung Straßenbau (Los 2): Nach Herstellung der Schutzschicht und nach Herstellung der Deckschicht ist jeweils eine Aufnahmevermessung durchzuführen. Es sind gleiche Querprofile in Abständen von ≤ 2,50 m aufzunehmen.
Abrechnung geböschter Baugruben Allgemein wird eine Böschungsneigung von 1:1 zugrunde gelegt. Erfolgt eine davon abweichende Festlegung der Böschungsneigung aufgrund eines Stand- sicherheitsnachweises oder aus Forderungen des Auftraggebers, so wird diese der Abrech- nung zugrunde gelegt. Werden nach DIN 4124 Bermen erforderlich und sind diese auch hergestellt, so wird für den Mehraushub die tatsächliche Bermenbreite, jedoch maximal 1,50 m abgerechnet.
3.11. Prüfungen Allgemeines Die vom Auftraggeber geforderten Prüfungen (Eignungsprüfungen, Zulassungen etc.) zum Nachweis der vertragsgemäßen Beschaffenheit von Lieferungen und Leistungen im Rah- men der einschlägigen DIN-Vorschriften, der Technischen Lieferbedingungen und der VOB hat der AN ohne besondere Vergütung zu erbringen, durch Zeugnisse zu belegen und min- destens 14 Kalendertage vor dem Einbau vorzulegen, wenn nicht andere Fristen vertraglich festgelegt sind. Während der Dauer der Bauzeit muss gesichert sein, dass personell und fachlich mit allen notwendigen Geräten Prüfungen – nach den technischen Vorschriften entsprechend den Tagesleistungen – durchgeführt werden können. Die Kosten nicht bestandener Kontrollprüfungen trägt der AN.
Eignungsprüfungen Alle zur Verwendung kommenden Baustoffe dürfen erst eingebaut und verarbeitet werden, wenn die für die Eignung erforderlichen Prüfungen oder Nachweise dem AG vorgelegt und von diesem genehmigt sind. Die Kosten für die Eignungsprüfungen trägt der AN. Dem AG sind vor Baubeginn durch den AN die von einer im Land Brandenburg anerkannten Prüfstelle vorgenommenen Eignungsprüfungen/Erstprüfungen für die vorgesehenen Bau- stoffe und Gemische vorzulegen. Zum Umfang der Eignungsprüfungen gehört auch der Nachweis, dass die vorgesehenen Lieferwerke für mineralische Baustoffe und die Misch- werke durch im Land Brandenburg anerkannte Prüfstellen fremdüberwacht werden. Vorlage der Prüfungsergebnisse und Nachweise mind. vier Wochen vor dem Einbau. Sind nach der Leistungsbeschreibung Böden oder sonstige geeignete Baustoffe zu liefern, ist die Brauchbarkeit des Materials in Form einer Eignungsprüfung vor Durchführung der Erdarbeiten nachzuweisen. Für Asphaltarbeiten gelten die ZTV Asphalt-StB, die TL Asphalt-StB, die TL BE-StB und die TL Bitumen-StB. Die Abschnitte 3. und 4. der TL BE- StB gelten nicht. Für die dort geregel- ten Bitumenemulsionen ist eine Güteüberwachung gemäß den TL G BE-StB nachzuwei- sen.
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Ersatzneubau einer Brücke über den Stichkanal im Zuge der Parkallee Velten
Los 2
Eigenüberwachungsprüfungen Eigenüberwachungsprüfungen sind Prüfungen des AN oder dessen Beauftragten. Der AN hat diese Prüfungen während der Ausführung mit der erforderlichen Sorgfalt und im erforderlichen Umfang entsprechend den geltenden Technischen Vorschriften, Richtli- nien und Merkblättern durchzuführen. Die Kosten werden nicht gesondert vergütet. Die Er- gebnisse sind in geeigneter, übersichtlicher Form zu erfassen und dem AG zu übergeben. Die hieraus abzuleitenden Soll-Vorgaben beim Einbau und nach dem Einbau sind festzule- gen und dem Auftraggeber vor Bauausführung vorzulegen. Arbeitsanleitung und Soll-Vor- gaben werden Bestandteil der Eigenüberwachungsprüfung. Das Einhalten der Soll-Vorgaben ist zu dokumentieren und die Ergebnisse dem Auftragge- ber vorzulegen. Der Zeitpunkt für die auf der Baustelle durchzuführenden Eigenüberwachungsprüfungen ist der Bauüberwachung zeitgerecht zur Kenntnis zu geben. Sämtliche in diesem Zusammen- hang niedergelegten Aufzeichnungen sind dem AG zweifach als Durchschrift auszuhändi- gen. Die Bauüberwachung entscheidet, ob zusätzlich zu Lasten des AG Kontrollprüfungen durchgeführt werden sollen bzw. ob Prüfkörper als Rückstellproben zu fertigen sind. Für die verwendeten Stähle ist dem Auftraggeber vor dem Einbau ein Werkszeugnis bzw. Abnahmeprüfzeugnis als Prüfbescheinigung nach DIN EN 10204 vorzulegen. Das Verfüllen der Baugruben (inkl. Hinterfüllbereich) ist durch Eigenüberwachungsprüfun- gen gemäß ZTV E-StB zu führen. Der AN hat kostenfrei für den AG die erforderlichen Eig- nungs- und Eigenüberwachungsprüfungen zu gewährleisten. Der Umfang der Eignungs- und Eigenüberwachung für den Erdbauteil richtet sich nach der ZTVE-StB in der gültigen Fassung. Die Ergebnisse der Eigenüberwachung sind umgehend spätestens 24 Std. nach Durchführung der Prüfung dem AG zur Kenntnisnahme und Prüfung vorzulegen. Für die ausreichende Verdichtung des Erdplanums und/oder Planums sind die EV2-Werte und Pro- ctordichten nachzuweisen. Der AG behält sich vor, Kontrollprüfungen zu veranlassen. Die Pläne gem. ZTVE-StB sind nach Abschluss der Arbeiten, jedoch vor Abnahme, zu überge- ben. Entsprechend der TL G SoB-StB dürfen im Straßenoberbau nur Mineralstoffe verwendet werden, die einer Güteüberwachung (Eigen- und Fremdüberwachung) unterliegen. Die Gü- teüberwachung ist bei Anlieferung der Mineralstoffe auf den Lieferscheinen kenntlich zu machen. Für alle industriellen Nebenprodukte in ungebundenen Schichten gilt die TL Gestein-StB. Die Prüfung von industriellen Nebenprodukten erfolgt grundsätzlich nach gleichen Prüfnor- men oder Prüfvorschriften wie für natürliche Baustoffe. Die Eignungs- und Eigenüberwachungsprüfungen werden nicht gesondert vergütet; die Kosten sind vollständig in die entsprechenden Positionen einzurechnen. Kommt der AN seiner Verpflichtung zur Durchführung der Eigenüberwachung nicht oder nicht vollständig nach, ist der AG berechtigt – nach Ankündigung und Ablauf einer dem AN gesetzten angemessenen Frist – gemäß § 8 Nr. 3 VOB/B teilzukündigen und ein Labor seiner Wahl mit der Durchführung der Prüfung auf Kosten des AN zu beauftragen.
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Ersatzneubau einer Brücke über den Stichkanal im Zuge der Parkallee Velten
Los 2
Kontrollprüfungen Kontrollprüfungen werden durch den AG gemäß dem Technischen Regelwerk veranlasst (Koordination durch die Bauüberwachung des AG). Dadurch entstehende, üblicherweise auftretende Verzögerungen berechtigen den AN nicht zu einer Verlängerung der Ausführungsfristen. Alle Ansprüche auf Mehrvergütung, Scha- densersatz oder Entschädigung für diese Verzögerung sind ausgeschlossen. Der AG gibt dem AN die Ergebnisse der Kontrollmessungen bekannt. Hierdurch wird jedoch die ausschließliche Eigenverantwortlichkeit des AN nicht berührt. Die Kosten der Kontrollprüfungen trägt der AG. Die Kosten nicht bestandener Kontrollprü- fungen trägt der AN.
3.12. Sicherheits- und Gesundheitsschutz auf Baustellen Bei der Durchführung der Baumaßnahme sind die aktuellen Unfallverhütungsvorschriften vom AN einzuhalten.
Koordination Der AG bestellt für die Baustelle einen Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinator im Sinne der Baustellenverordnung. Dem AG sind seitens des AN die nötigen Informationen, Nachweise und Unterlagen (Ter- minpläne, Arbeitsverfahren usw.) rechtzeitig vor Baubeginn und baubegleitend zur Verfü- gung zu stellen. Der AN sowie alle Subunternehmer sind zur Zusammenarbeit (einschl. Umsetzung) mit dem SiGe-Koordinator verpflichtet. Eine gesonderte Vergütung für die Lieferung notwendiger Unterlagen und die Zusammen- arbeit mit dem SiGe-Koordinator erfolgt nicht, die Kosten sind in die entsprechenden Posi- tionen des Leistungsverzeichnisses einzurechnen. Liegen dem SiGe-Koordinator die not- wendigen Angaben des AN nicht rechtzeitig vor, werden die eventuell daraus entstehenden Mehrkosten nicht vergütet. Der SiGe-Koordinator nimmt zu Beginn der Baumaßnahme eine Einweisung in die Belange des Sicherheits- und Gesundheitsschutzes vor. Der AN und seine bis dahin bekannten Sub- unternehmer nehmen an dieser Einweisung teil. In der Besprechung stellen der AN und ggf. seine Subunternehmer ihr Arbeitsschutzkon- zept vor und stimmen dieses miteinander ab. Der AN teilt dem SiGe-Koordinator unaufgefordert alle neuen und vom AG genehmigten Subunternehmer (Name, Telefon, Ort, Tätigkeit) mit (und auch deren Subunternehmer!). Die Subunternehmer sind in die Belange des Sicherheits- und Gesundheitsschutzes einzu- weisen. Der SiGe-Koordinator erhält unaufgefordert die Protokolle der Baustellenunterweisung der Beschäftigung und Subunternehmer durch den AN gemäß ArbSchG §§ 8, 9 und 12 und DGUV-Vorschrift 1 §§ 6 und 7 zur Einsicht. Bei besonderen Vorkommnissen wie Besuch des Gewerbeaufsichtsamtes oder Unfällen ist der SiGe-Koordinator sowie der AG umgehend zu informieren. Bei den Begehungen des SiGe-Koordinators hat der Polier oder Bauleiter bzw. deren wei- sungsbefugter Stellvertreter anwesend zu sein.
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Ersatzneubau einer Brücke über den Stichkanal im Zuge der Parkallee Velten
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Der AN verpflichtet sich, sich auch mit den angrenzenden Baumaßnahmen abzustimmen (Austausch Telefonnummern, Information über Gefahrenschwerpunkte und dgl.). Dies ist zu dokumentieren und dem Koordinator zu übergeben.
Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan (SiGe-Plan) Zur Erstellung des SiGe-Plans der Ausführungsphase gibt der AN dem SiGe-Koordinator unaufgefordert Terminpläne, Arbeitsverfahren und dgl. bekannt. Der Koordinator erhält den BE-Plan und den Terminplan für seine Gefahrenanalyse sowie die Gefahrenanalyse gemäß § 6 ArbSchG des AN mit den gewählten Arbeitsverfahren zur Abstimmung.
Vorankündigung Der AN hat am Baubüro eine wetterfeste Informationstafel in der Größe von min. 150 x 100 cm für den Baustellenaushang mit der Vorankündigung und den Anordnungen des Ko- ordinators usw. aufzustellen, vorzuhalten, zu unterhalten und nach Bauende zu beseitigen. Die Kosten hierfür sind in die entsprechenden Positionen einzurechnen. Der AN hat die Vorankündigung rechtzeitig, mindestens 14 Tage vor dem geplanten Bau- beginn, an die zuständige Aufsichtsbehörde zu schicken. Die Vorankündigung beinhaltet unter anderem:
- Voraussichtliche Höchstzahl der gleichzeitig auf der Baustelle Beschäftigten
- Voraussichtliche Zahl der Arbeitgeber
- Voraussichtliche Zahl der Unternehmer oder Beschäftigten
- Bereits ausgewählte Arbeitgeber und Unternehmer ohne Beschäftigte Die Vorankündigung hat 14 Tage vor Baubeginn bei der Aufsichtsbehörde vorzuliegen. Ein Baubeginn ohne Vorankündigung ist nicht zulässig. Sollte der AN es fahrlässig oder vor- sätzlich versäumt haben, die Angaben rechtzeitig dem AG oder dessen Koordinator zu ma- chen, werden die evtl. daraus entstehenden Mehrkosten nicht vergütet.
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Los 2
- Ausschreibungs- und Ausführungsunterlagen
4.1. Vom Auftraggeber zur Verfügung gestellte Ausschreibungsunterlagen Allgemeines Die Beschreibung „nach Unterlagen des AG“ in den einzelnen OZ bedeutet: Die Ausführung erfolgt nach den vom AN zu erstellenden Ausführungsunterlagen auf der Grundlage der vom AG gestellten Ausschreibungsunterlagen.
Naturschutzrechtliche Unterlagen:
- U 7_5_0_Velten_Brücke_Parkallee_LBP_20254-01-08
- U 7_5_0_Velten_Brücke_Parkallee_LBP_Anl_1_BV
- U 7_5_0_Velten_Brücke_Parkallee_LBP_Anl2_Fldm
- U 7_5_0_Velten_Brücke_Parkallee_LBP_Anl3_Rept
- U 7_5_0_Velten_Brücke_Parkallee_LBP_Anl4_Biber
- U 7_5_0_Velten_Brücke_Parkallee_LBP_Anl5_Maßnvz_2025-01-08
- U 7_5_1_Velten_Brücke_Parkallee_LBP_BK-Plan_2024-10-02
- U 7_5_2_Velten_Brücke_Parkallee_LBP_M-Plan_2025_01_08
- U 7_5_4_Velten_Brücke_Parkallee_ASB_2025-01-08
Kampfmittel
- 2021-042 Schreiben zur Kampfmittelberäumung_2021-03-18
Baugrundgutachten
- Baugrundgutachten (Teil 1) von März 2023 (Bericht-Nr. 1929/2023)
- Baugrundgutachten (Teil 2) von Oktober 2023 (Bericht-Nr. 1929.2/2023)
Leitungen Dritter – Stellungnahmen
- L2 GDMcom bzw. ONTRAS
- L2b GDMcom bzw. ONTRAS (nur Los 2)
- L2c GDMcom bzw. ONTRAS
- L3 OWA
- L4 Stadtwerke Velten
- L5 Deutsche Telekom
Träger öffentlicher Belange – Stellungnahmen
-
T2 Landkreis Oberhavel
-
T2a Wasserrechtliche Erlaubnis Regenwassereinleitung
-
T3 WSA Oder-Havel
-
T3a SSG für Regenwassereinleitungsbauwerk
-
T7 Einvernehmliche Lösung uNB
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Los 2
Ausschreibungszeichnungen – Verkehrsanlagenplanung (Los 2)
- Unterlage 4.1 - Ausbauquerschnitt A
- Unterlage 4.2 - Ausbauquerschnitt B
- Unterlage 4.3 - Ausbauquerschnitt C
- Unterlage 4.4 - Ausbauquerschnitt Baustraße
- Unterlage 4.5 – Querprofile
- Unterlage 4.6 – Querprofile
- Unterlage 4.7 – Querprofile
- Unterlage 4.8 – Querprofile
- Unterlage 4.9 – Querprofile
- Unterlage 4.10 – Querprofile
- Unterlage 4.11 – Querprofile
- Unterlage 4.12 – Querprofile
- Unterlage 5.1 - Lageplan Straßenbau
- Unterlage 5.2 - Lageplan Leitungsbau
- Unterlage 5.3 - Lageplan Deckenhöhen
- Unterlage 5.4 - Lageplan Beschilderung und Markierung
- Unterlage 5.5 - Lageplan Baumfällung
- Unterlage 5.6 - Lageplan Baustraße
- Unterlage 5.7 - Lageplan Einzugsflächen
- Unterlage 5.8 - Lageplan Schleppkurve
- Unterlage 5.9 - Lageplan Schleppkurve Baustraße
- Unterlage 6.1 - Höhenplan Straßenbau
- Unterlage 6.2 - Höhenplan Straßenbau
- Unterlage 6.3 - Höhenplan Kanalbau
- Unterlage 6.4 - Höhenplan Kanalbau
- Unterlage 6.5 - Höhenplan Kanalbau
- Unterlage 6.6 - Höhenplan Kanalbau
- Unterlage 6.7 - Höhenplan Baustraße
SiGe-Plan
- Aktueller Stand des fortgeschriebenen SiGe-Plans aus Los 1 Der SiGe-Plan wurde während der Planung erstellt und liegt als Stand der Ausschreibung informativ bei. Der Stand wird im Zuge der weiteren Lose durch den SiGeKo des AG fort- geschrieben.
BBQ-Konzept Rev. 0 (Los 1)
- 2025-01-08 BBQ-Konzept Rev. 0
Die gesamte technische Bearbeitung für das Bauvorhaben sowie die Ausführungsplanung für das Brückenbauwerk einschließlich ausführlicher statischer Berechnung sind durch den Auftragnehmer zu erbringen und dem AG zur Freigabe vorzulegen. Nach Erhalt der Ausführungsunterlagen vom AN wird der SiGe-Plan vom durch den AG beauftragten SiGeKo angepasst.
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Ersatzneubau einer Brücke über den Stichkanal im Zuge der Parkallee Velten
Los 2
Die oben aufgeführten Unterlagen liegen der Ausschreibung bei und werden Vertragsbe- standteil.
4.2. Ausführungsunterlagen
Ausführungsunterlagen Geprüfte Ausführungsunterlagen (Genehmigungsstatik, Ausführungszeichnungen) wer- den dem AN nach der Auftragsvergabe zur Verfügung gestellt.
Ausführungszeichnungen – Verkehrsanlagenplanung (Los 2)
- Unterlage 4.1 - Ausbauquerschnitt A
- Unterlage 4.2 - Ausbauquerschnitt B
- Unterlage 4.3 - Ausbauquerschnitt C
- Unterlage 4.4 - Ausbauquerschnitt Baustraße
- Unterlage 4.5 – Querprofile
- Unterlage 4.6 – Querprofile
- Unterlage 4.7 – Querprofile
- Unterlage 4.8 – Querprofile
- Unterlage 4.9 – Querprofile
- Unterlage 4.10 – Querprofile
- Unterlage 4.11 – Querprofile
- Unterlage 4.12 – Querprofile
- Unterlage 5.1 - Lageplan Straßenbau
- Unterlage 5.2 - Lageplan Leitungsbau
- Unterlage 5.3 - Lageplan Deckenhöhen
- Unterlage 5.4 - Lageplan Beschilderung und Markierung
- Unterlage 5.5 - Lageplan Baumfällung
- Unterlage 5.6 - Lageplan Baustraße
- Unterlage 5.7 - Lageplan Einzugsflächen
- Unterlage 5.8 - Lageplan Schleppkurve
- Unterlage 5.9 - Lageplan Schleppkurve Baustraße
- Unterlage 6.1 - Höhenplan Straßenbau
- Unterlage 6.2 - Höhenplan Straßenbau
- Unterlage 6.3 - Höhenplan Kanalbau
- Unterlage 6.4 - Höhenplan Kanalbau
- Unterlage 6.5 - Höhenplan Kanalbau
- Unterlage 6.6 - Höhenplan Kanalbau
- Unterlage 6.7 - Höhenplan Baustraße
- Unterlage 18.1.12 Detail Einleitbauwerke
4.3. Vom AN zu beschaffende Ausführungsunterlagen Die Anzahl der zu liefernden Pläne ist in den jeweiligen OZ festgelegt, zuzüglich der für die Vorabstimmung notwendigen Arbeitsexemplare. Die Kosten hierfür sind in die entspre- chende Position des jeweiligen Leistungsverzeichnisses einzukalkulieren. Die in den Ausschreibungsunterlagen angegebenen Abmessungen und sonstigen Festle- gungen für die Baumaßnahme beruhen auf allen zum Zeitpunkt der Aufstellung bekannten Rahmenbedingungen. Sie sind dem Angebot zugrunde zu legen.
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Nach Vertragsabschluss sind bei der „technischen Bearbeitung“ der Ausführungsunterla- gen eventuell auftretende Abweichungen von Festlegungen, die sich aus statischen und konstruktiven Gründen und der Verpflichtung zu wirtschaftlicher Bauweise ergeben, mit dem AG abzustimmen. Nach dem Ersatzneubau der Bauwerke sind die Maßnahmen digital in das Bauwerksbuch mit dem Erfassungsprogramm SIB-Bauwerke V1.94 einzuarbeiten. Folgende Unterlagen sind vom AN zu beschaffen:
Bauzeitenplan
Baustelleneinrichtungsplan
Transport- und Logistikkonzept
Vermessungskoordinaten
Messprogramm für Setzungsmessungen
Bestandsunterlagen (Bestandsübersichtszeichnungen, digitale Lichtbilder) (1- fach in Papier und digital) Bauzeitenplan: Unter Berücksichtigung aller vorgenannten Randbedingungen und Gegebenheiten sowie der Bauzeitforderung des AG ist der detaillierte Bauablauf in Eigenverantwortung des AN festzulegen. Seitens des AN ist ein auf die Fertigstellungsfrist abgestimmter detaillierter, verbindlicher Bauzeitenplan, ausgewiesen mit allen wichtigen Bauphasen und Koordinie- rungsterminen aufgegliedert nach den Hauptpositionen des Leistungsverzeichnisses, mit dem Angebot gestempelt und unterschrieben einzureichen. Im Bauzeitenplan sind die Ge- werke mit ihren zeitlichen Abhängigkeiten darzustellen. Der Bauzeitenplan mit den Ver- tragsfristen wird Vertragsbestandteil. Die gesamte technische Bearbeitung für das Bauvorhaben, die Disposition und Koordinie- rung des Bauablaufs, die Berücksichtigung der Ausführungsfristen, der besonderen Ver- tragsbedingungen und die Umsetzung der Vorschriften und gesetzlichen Bestimmungen hat durch den AN eigenverantwortlich zu erfolgen. Den Gewerken sind Kapazitäten (Großgeräte und gewerbliches Baustellenpersonal) zuzu- ordnen, die es dem AG ermöglichen, objektiv den Baufortschritt beurteilen zu können. Die Kapazitäten mit Leistungsvorgaben sind im Bauzeitenplan auszuweisen. Pufferzeiten sind auszuweisen. Die zu koordinierenden Leistungen sind ebenfalls in den Bauzeitenplan auf- zunehmen. Hierbei übernimmt der AG mit seiner Kenntnisnahme hinsichtlich der Zweckmäßigkeit der Bauzeiten und des Geräteeinsatzes keinerlei Gewähr. Der Bauzeitenplan ist nach einzel- nen Titeln und Positionen zu unterteilen. Unter der „Soll-Spalte“ ist jeweils eine Leerzeile vorzusehen, in die später der tatsächliche Bauablauf eingetragen wird. Der AN hat auf einen geordneten Bauablauf zu achten und die einzelnen Arbeitsvorgänge so aufeinander abzu- stimmen, dass die beim Bau Beschäftigten und sonstige Dritte nicht gefährdet werden.
Baustelleneinrichtungsplan: Vor Baubeginn ist ein Baustelleneinrichtungsplan im Maßstab 1:100 bis 1:500 mit detaillier- ten Angaben über Büros, Unterkünfte, Lager- und Arbeitsplätze, Ver- und Entsorgungsein- richtungen usw. zur Kenntnis und Überprüfung beim Auftraggeber vorzulegen.
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Bautagesberichte Der Auftragnehmer hat Bautagesberichte zu führen und der örtlichen Bauüberwachung des Auftraggebers täglich zu übergeben. Sie müssen alle Angaben enthalten, die für die Aus- führung und Abrechnung des Auftrages von Bedeutung sein können. Dies sind insbesondere:
- Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit,
- Witterung (Temperaturen, Wasserstände, Niederschlagsmengen, Luftfeuchtig- keit),
- Anzahl und Qualifikation der auf der Baustelle beschäftigten Arbeitskräfte,
- Eingesetzte Nachunternehmer/andere Unternehmer,
- Anzahl und Art der eingesetzten Großgeräte sowie deren Zu- und Abgang,
- Anlieferung von Hauptbaustoffen,
- Art, Umfang und Ort (Station, Bauteil) der geleisteten Arbeiten mit den wesent- lichen Angaben über den Baufortschritt (Beginn und Ende von Leistungen grö- ßeren Umfanges und dergleichen),
- Menge der angelieferten Baustoffe,
- Durchgeführte Prüfungen,
- Behinderung und Unterbrechung der Ausführung,
- Arbeitseinstellung mit Angabe der Gründe,
- Unfälle und sonstige wichtige Vorkommnisse. Die Leistungen für das Erstellen der Bautagesberichte ist in den Baustellengemeinkosten mit zu berücksichtigen. Bautagesberichte werden vom AG nur entgegengenommen. Eine Anerkennung dieser erfolgt hieraus nicht.
Folgende weitere Hinweise zur Herstellung der Datenträger auf CD-ROM sind zu beachten: Die CD-ROMs sollen jeweils einzeln in Kunststoffhüllen verpackt werden (je eine Hülle für das Original bzw. die Kopien). Die CD-ROMs sind zu beschriften und fortlaufend zu nummerieren. Die Beschriftung muss so erfolgen, dass die Lesbarkeit der Datenträger dauerhaft gewährleistet bleibt. Es ist ein Deckblatt im Hüllenformat mit den Informationen der CD-ROM sowie ein Inhaltsverzeichnis über alle gespeicherten Unterlagen zu liefern.
4.4. Dokumentation Fotos Der AN hat den Baufortschritt in Farbfotos wochenweise zu dokumentieren. Als Ergänzung der Bestandsunterlagen sollen die Fotos
- eine umfassende Information der wichtigen Bauzustände wiedergeben
- nicht mehr sichtbare wesentliche Konstruktionsteile darstellen
- ein Bauwerk nach Fertigstellung in seinen wichtigsten Merkmalen in seiner Umgebung zeigen. Die Lichtbilder sind in digitalisierter Form im JPEG-Format mit Inhaltsverzeichnis auf CD- ROM herzustellen und dem Auftraggeber zu übergeben. Zusätzlich sind sie als Farbabzug 9 x 13 cm in Heftform auf weißem Karton (DIN A4) mit Angabe von Bild- und Dateinummer sowie Erläuterung des Bauablaufes dem AG 2-fach zu übergeben. Die Auflösung der Licht- bilder ist so zu wählen, dass Details explizit erkennbar sind.
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Darstellung und Ausführung Siehe hierzu „Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen“. Die Kennzeichnung und Datierung sind sicherzustellen. Die Fotos werden vom AN in digi- taler Form als Datei im erforderlichen Format auf CD übergeben.
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Los 2
- Technische Vertragsbedingungen Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für Ingenieurbauten, aktuelle Fassung (ZTV-ING) einschließlich aller benannter Regelwerke gemäß Teil 9 Anhang; Ab- schnitt 1 Normen und sonstige Technische Regelwerke. Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für Erdarbeiten im Straßen- bau aktuelle Fassung (ZTV E-StB). Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für Landschaftsbauarbeiten im Straßenbau (ZTV La-StB 05); Ausgabe 2005 [1] und die im Anhang 1 aufgeführten Re- gelwerke Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für Baumpflegearbeiten im Straßenbau (ZTV Baum-StB 04); Ausgabe 2004 [2] ZTV Baumpflege Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für Baum- pflege; Ausgabe 2006 [2] Normen: Hierzu gehören unter Beachtung der übrigen ZTV:
- alle Normen und Vornormen des Deutschen Institutes für Normung (DIN-Normen), die nicht zum Teil C der VOB - Allgemeine Technische Vertragsbedingungen für Bauleis- tungen (ATV) gehören.
- alle veröffentlichten Ergänzungen zu DIN-Normen.
- alle eingeführten Richtlinien einschließlich der dazugehörigen Einführungserlasse für DIN-Normen, für Ergänzungen zu DIN-Normen, für Richtlinien als Ersatz von DIN-Nor- men und für sonstige Richtlinien des Landes.
- Eurocodes einschl. NAD
Die Vorschriften der beteiligten Behörden sowie Normenvorschriften und ergänzend sons- tige Vorschriften etc. sind zu beachten.