131 Besondere Vertragsbedingungen Vordruck 08-19.pdf

Straßenbauarbeiten für den Umbau von Haltestellen im Programm 2025, Teil 2

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 16.09.2026, 14:10 (Europe/Berlin)

Herkunft: www.vmp-rheinland.de

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Bezeichnung der Bauleistung:

Maßnahmennummer:Baumaßnahme: Haltestellenumbauprogramm 2025 – Teil 2
Vergabenummer: 66-2026-110Leistung: Straßenbauarbeiten

66-2026-110 Straßenbauarbeiten (wie Aufforderung bzw. EU-Aufforderung zur Angebotsabgabe)

Besondere Vertragsbedingungen

1 Vertragsfristen (§ 5 VOB/B) 1.1 Beginn der Ausführung

Spätestens Werktage nach Aufforderung; Späteste Aufforderung am (Datum)

Frühestens , Spätestens Werktage nach Zuschlagserteilung

Frühestens nach Auftragserteilung , Spätestens am (Datum)

Hinweis:

Wird in vorstehenden Hinweisen keine ausdrückliche Aussage zum zeitlichen Beginn getroffen, ist

davon auszugehen, dass mit Beginn der Ausführung die Aufnahme der Tätigkeit des Auftrag-

nehmers auf der Baustelle gemeint ist; dies ist im Regelfall die Baustelleneinrichtung.

1.2 Vollendung der Ausführung in Werktagen nach Aufforderung, Zuschlagserteilung, etc.:

Spätestens Werktage nach

Einzelfristen für

1.2.1 = spätestens Werktage nach

1.2.2 = spätestens Werktage nach

1.2.3 = spätestens Werktage nach

1.2.4 = spätestens Werktage nach

1.2.5 = spätestens Werktage nach

Bei Ausführungsfristen nach Werktagen, werden Werktage dann nicht auf die Ausführungs-

frist angerechnet, wenn Bauleistungen aus zwingenden witterungsbedingten Gründen nicht

erbracht werden oder spätestens drei Stunden nach Arbeitsbeginn abgebrochen und nicht

am selben Tag wieder aufgenommen werden können und diese auf dem kritischen Weg

liegen.

Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber am Tag des Ereignisses die Ursache der Unter-

brechung, die betroffenen Bauleistungen sowie die voraussichtliche Dauer der Unterbrech-

ung anzuzeigen.

1.3 Vollendung der Ausführung nach Datum

Spätestens am 30.06.2027 (Datum)

Einzelfristen für

1.3.1 = spätestens (Datum)

HVA B-StB Besondere Vertragsbedingungen 08-19 Seite 1

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1.3.2 = spätestens (Datum)

1.3.3 = spätestens (Datum)

1.3.4 = spätestens (Datum)

1.3.5 = spätestens (Datum)

1.4 Einzelfristen für Verkehrsbeschränkungen

1.4.1 = Kalendertage

1.4.2 = Kalendertage

1.4.3 = Kalendertage

1.4.4 von bis (Datum)

1.4.5 von bis (Datum)

2 Vertragsstrafen (§ 11 VOB/B)

Vertragsstrafen werden vereinbart.

Bei vom Auftragnehmer zu vertretender Überschreitung der Vertragsfristen hat dieser gemäß § 11

VOB/B für jeden Werk- bzw. Kalendertag, um den eine Frist überschritten wird, folgende

Vertragsstrafe(n) zu zahlen:

2.1 Bei Überschreitung der Frist für die Vollendung der Ausführung

0,2 % je Werktag der im Zuschlagsschreiben genannten Auftragssumme (netto)

0,2 % je Kalendertag der im Zuschlagsschreiben genannten Auftragssumme (netto)

2.2 Vertragsstrafe je Werktag in % der Kosten der Ausführung der zugehörigen baulichen Leistung

(netto) bei Überschreitung der Einzelfristen für die Vollendung:

% nach 1.2.1 % nach 1.2.2 % nach 1.2.3

% nach 1.2.4 % nach 1.2.5

Vertragsstrafe je Kalendertag in % der Kosten der Ausführung der zugehörigen baulichen Leistung

(netto) bei Überschreitung der Einzelfristen für die Vollendung:

% nach 1.3.1 % nach 1.3.2 % nach 1.3.3

% nach 1.3.4 % nach 1.3.5

2.3 Vertragsstrafe je Kalendertag in % der Kosten der Ausführung der zugehörigen baulichen Leistung

(netto) bei Überschreitung der Einzelfristen für Verkehrsbeschränkungen

% nach 1.4.1 % nach 1.4.2 % nach 1.4.3

% nach 1.4.4 % nach 1.4.5

2.4 Die Summe der zu zahlenden Vertragsstrafen wird auf insgesamt 5 % der sich aus dem Zuschlags-

schreiben ergebenden Netto-Auftragssumme begrenzt. Die Bezugsgröße zur Berechnung der

Vertragsstrafe bei der Überschreitung von Einzelfristen ist der Teil der Netto-Auftragssumme, der

den bis zu diesem Zeitpunkt vertraglich zu erbringenden Leistungen entspricht (bei Einzelfristen auf

max. 5 % der Netto-Auftragssumme der zugehörigen baulichen Leistung).

HVA B-StB Besondere Vertragsbedingungen 08-19 Seite 2

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2.5 Verwirkte Vertragsstrafen für die Überschreitung wegen Nichteinhaltung als Vertragsfrist

vereinbarter Einzelfristen werden auf eine durch den Verzug wegen Nichteinhaltung der Frist für

die Vollendung der Leistung verwirkte Vertragsstrafe angerechnet.

3 Zahlung (§ 16 VOB/B)

Aufgrund der besonderen Natur oder Merkmale der Vereinbarung wird die Frist für die Schlusszahlung

gemäß § 16 Abs. 3 Nr. 1 VOB/B und den Eintritt des Verzugs gemäß § 16 Abs. 5 Nr. 3 VOB/B auf

Kalendertage festgelegt.

4 Sicherheit für die Vertragserfüllung (§ 17 VOB/B)

Auf Sicherheit für die Vertragserfüllung wird verzichtet.

Soweit die Auftragssumme bei einem Auftrag im Offenen Verfahren oder in einer Öffentlichen Aus-

schreibung mindestens 250.000 Euro ohne Umsatzsteuer beträgt, ist Sicherheit für die Vertrags-

erfüllung in Höhe von 5 % der Auftragssumme (inkl. Umsatzsteuer ohne Nachträge) zu leisten.

5 Sicherheit für Mängelansprüche (§ 17 VOB/B)

Auf Sicherheit für Mängelansprüche wird verzichtet.

Nach erfolgter Abnahme ist Sicherheit für Mängelansprüche zu leisten. Die Sicherheit für

Mängelansprüche beträgt 3 % der Summe der Abschlagszahlungen inkl. Umsatzsteuer zum

Zeitpunkt der Abnahme.

6 Bürgschaften

Wird Sicherheit durch Bürgschaft geleistet, ist das dafür jeweils einschlägige Formblatt des Auftraggebers

zu verwenden und zwar für

  • die Vertragserfüllung das Formblatt „HVA B-StB Vertragserfüllungsbürgschaft“

  • die Mängelansprüche das Formblatt „HVA B-StB Mängelanspruchsbürgschaft“

  • vereinbarte Vorauszahlungen und Abschlagszahlungen

gem. § 16 Abs. 1 Nr. 2 Satz 3 VOB/B das Formblatt „HVA B-StB Abschlagszahlungs-/Voraus-

zahlungsbürgschaft“

7 Technische Spezifikationen

Soweit im Leistungsverzeichnis auf Technische Spezifikationen (z.B. nationale Normen, mit denen

europäische Normen umgesetzt werden, europäische technische Bewertungen, gemeinsame technische

Spezifikationen, internationale Normen) Bezug genommen wird, werden auch ohne den ausdrücklichen

Zusatz „oder gleichwertig“ immer gleichwertige Technische Spezifikationen in Bezug genommen.

8 Frei

HVA B-StB Besondere Vertragsbedingungen 08-19 Seite 3

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9 Beschleunigungsvergütung

Die Geltung einer Beschleunigungsvergütung gemäß „HVA B-StB Beschleunigungsvergütung“ wird

vereinbart (siehe Anlage)

9.1 Höhe der Beschleunigungsvergütung bei Unterschreitung der Einzelfristen für

Verkehrsbeschränkungen

nach 1.4.1 EUR (netto)/Kalendertag

nach 1.4.2 EUR (netto)/Kalendertag

nach 1.4.3 EUR (netto)/Kalendertag

nach 1.4.4 EUR (netto)/Kalendertag

nach 1.4.5 EUR (netto)/Kalendertag

9.2 Die Höchstsumme der Beschleunigungsvergütung wird auf insgesamt EUR

(netto) begrenzt.

10 Preisgleitklauseln

Die Geltung folgender Preisgleitklausel(n) wird vereinbart:

Stoffpreisgleitklausel gemäß „HVA B-StB Stoffpreisgleitklausel“ (siehe Anlage)

11 Weitere Besondere Vertragsbedingungen

Keine

Siehe beigefügte Unterlage

Anlagen: HVA B-StB Weitere Besondere Vertragsbedingungen

HVA B-StB Stoffpreisgleitklausel

HVA B-StB Beschleunigungsvergütung

HVA B-StB Besondere Vertragsbedingungen 08-19 Seite 4

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