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Baubeschreibung Straßenbau und Konstruktiver Ingenieurbau 03/2026
1 Allgemeine Beschreibung der Leistung ..................................................................... 4 1.1 Auszuführende Leistungen ............................................................................................. 4 Straßenbau: .............................................................................................................................................4 1.1.1 Zweck, Nutzung ........................................................................................................................4 1.1.2 Art und Umfang .........................................................................................................................4 1.1.3 Untergrund ................................................................................................................................5 1.1.4 Unterbau ...................................................................................................................................5 1.1.5 Entwässerung ...........................................................................................................................5 1.1.6 Oberbau ....................................................................................................................................5 1.1.7 Durchlässe, Bauwerke ..............................................................................................................6 1.1.8 Ausstattung ...............................................................................................................................6 Beschilderung ................................................................................................................................... 10 Auftraggeberaufgaben nach der Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen (Baustellenverordnung – BaustellV): .................................................................................................... 12 1.1.9 Erstellung und Anpassung des Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan (SiGe-Plan) sowie Stellung eines Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinators (Art und Umfang) ........................... 12 1.2 Ausgeführte Vorarbeiten ............................................................................................... 13 1.3 Ausgeführte Leistungen ................................................................................................ 13 1.4 Gleichzeitig laufende Arbeiten ...................................................................................... 13 1.4.1 Schutz-, Leiteinrichtungen ..................................................................................................... 13 1.4.2 Baumaßnahme auf der K 81 .................................................................................................. 13 1.5 Mindestanforderungen für Nebenangebote .................................................................. 14
2 Angaben zur Baustelle .............................................................................................. 14
2.1 Lage der Baustelle ....................................................................................................... 14 2.1.1 Straßen- bzw. Baukilometer, Stationierung ........................................................................... 14 2.1.2 Nächster Ort ........................................................................................................................... 14 2.2 Vorhandene öffentliche Verkehrswege ......................................................................... 14 2.2.1 Straße .................................................................................................................................... 14 2.3 Zugänge, Zufahrten ...................................................................................................... 14 2.4 Anschlussmöglichkeiten an Ver- und Entsorgungsleitungen ......................................... 15 2.5 Lager- und Arbeitsplätze .............................................................................................. 15 2.6 Gewässer ..................................................................................................................... 15 2.6.1 Wasserstände ........................................................................................................................ 16 2.7 Baugrundverhältnisse ................................................................................................... 16 2.7.1 Geologische Verhältnisse, Grundwasser (Baugrundgutachten, Bodenaufschlüsse) ............ 16 2.7.2 Straßenbefestigungen ........................................................................................................... 17 2.7.3 Güte des Oberbodens (Landschaftsbau) .............................................................................. 18 2.7.4 Schadstoffbelastung .............................................................................................................. 18 2.8 Seitenentnahmen und Ablagerungsstelle ..................................................................... 20 2.9 Schutzbereiche und -Objekte ....................................................................................... 21 2.9.1 Natur-, Landschaftsschutzgebiete ......................................................................................... 21 2.9.2 Bäume und Flurgehölze ......................................................................................................... 21 2.9.3 Biotope ................................................................................................................................... 22 2.9.4 Immissionsschutz-Bereiche und -Objekte ............................................................................. 22 2.9.5 Vermutete Bodenfunde .......................................................................................................... 22 2.10 Anlagen im Baubereich ................................................................................................ 23 2.10.1 Leitungen ............................................................................................................................... 23 2.11 Öffentlicher Verkehr im Baubereich: ............................................................................. 23
3 Angaben zur Ausführung .......................................................................................... 25
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3.1 Verkehrsführung, Verkehrssicherung ........................................................................... 25 3.1.1 Aufrechterhaltung des Verkehrs ............................................................................................ 25 3.1.2 Verkehrsumleitungen ............................................................................................................. 25 3.2 Bauablauf ..................................................................................................................... 26 3.2.1 Reihenfolge und Abwicklung der Arbeiten ............................................................................. 26 3.2.2 Zeitliche Beschränkungen ..................................................................................................... 26 3.2.3 Zusammenwirken mit anderen Unternehmen ....................................................................... 26 3.3 Wasserhaltung ............................................................................................................. 26 3.4 Stoffe, Bauteile ............................................................................................................. 26 Erd- und Straßenbau: ........................................................................................................................... 26 3.4.1 Dammbaustoffe, Hinterfüllungsmaterial ................................................................................ 26 3.4.2 Mineralstoffe .......................................................................................................................... 28 3.4.3 Verwendung gebrauchter Stoffe ............................................................................................ 28 Landschaftsbau: ................................................................................................................................... 28 3.4.4 Saatgut ................................................................................................................................... 28 3.5 Abfälle .......................................................................................................................... 29 3.6 Winterbau ..................................................................................................................... 32 3.7 Beweissicherung .......................................................................................................... 32 3.7.1 Gebäude und Anlagen ........................................................................................................... 32 3.8 Vermessungsleistungen, Aufmaßverfahren .................................................................. 32 3.9 Prüfungen ..................................................................................................................... 36 3.9.1 Erstprüfungen/Eignungsprüfungen/Eignungsnachweise ....................................................... 36 3.9.2 Eigenüberwachungsprüfungen .............................................................................................. 38 3.9.3 Kontrollprüfungen................................................................................................................... 43 3.9.4 Saatgutproben (Landschaftsbau) .......................................................................................... 43 3.10 Zusammenfassende Angaben für die Erarbeitung des Sicherheits- und Gesundheitsschutzplanes (SiGe-Plan) ................................................................................... 43 3.10.1 Bestandsaufnahme zum Bauvorhaben.................................................................................. 43 3.10.2 Erfassen aller Tätigkeiten entsprechend dem Bauablauf ...................................................... 43 3.10.3 Maßnahmen für „besonders gefährliche Arbeiten“ ................................................................ 43 3.10.4 Gegenseitige Gefährdungen .................................................................................................. 43 3.10.5 Festlegungen baustellenspezifischer Maßnahmen ............................................................... 44 3.10.6 Gemeinsam genutzte Einrichtungen...................................................................................... 44
4 Ausführungsunterlagen ............................................................................................ 45
4.1 Vom Auftraggeber zur Verfügung gestellte Ausführungsunterlagen .............................. 45 4.1.1 Pläne (Lage-, Höhen-, Querschnitts-, Detailpläne, Vermessungsunterlagen) ...................... 45 4.2 Vom AN zu erstellende bzw. zu beschaffende Ausführungsunterlagen ........................ 45 4.2.1 Erläuterung des Bauablaufs, gegebenenfalls Einsatz von Spezialgeräten ........................... 45 4.2.2 Baustelleneinrichtungsplan .................................................................................................... 45 4.2.3 Bauablaufplan ........................................................................................................................ 45 4.2.4 Bautagesberichte ................................................................................................................... 45
5 Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen (ZTV) ............................................. 47 5.1 Anzuwendende Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen .................................... 47 5.1.1 Auswahl geltender Technischer Lieferbedingungen (TL) ...................................................... 50 5.1.2 Auswahl zusätzlicher Hinweise und Regelungen .................................................................. 51 5.1.3 Bezugsquellen ....................................................................................................................... 52 5.2 Änderungen und Ergänzungen zu den Technischen Vertragsbedingungen für den Straßenbau ............................................................................................................................ 53 5.2.1 Änderungen und Ergänzungen zu den ZTV E-StB 17........................................................... 53 5.2.2 Änderungen und Ergänzungen zu den TL Gestein-StB 04/23 .............................................. 53 5.2.3 Änderungen und Ergänzungen zu den TL SoB-StB 20 ......................................................... 53 5.2.4 Änderungen und Ergänzungen zu den ZTV SoB-StB 20 ...................................................... 53 5.2.5 Änderungen und Ergänzungen zu den TL Asphalt-StB 07/13 .............................................. 53
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5.2.6 Änderungen und Ergänzungen zu den ZTV Asphalt-StB 07/13 ............................................ 54 5.2.7 Änderungen und Ergänzungen zu den ZTV BEA-StB 09/13 ................................................. 59 5.2.8 Änderungen und Ergänzungen zu den TL Beton-StB 07 ...................................................... 60 5.2.9 Änderungen und Ergänzungen zu den TL Pflaster-StB 06/15 .............................................. 60 5.2.10 Änderungen und Ergänzungen zu den ATV DIN 18300........................................................ 60 5.2.11 Hinweise zu den ZTV LW 16 ................................................................................................. 60
6 Verwertung und Beseitigung von Böden, Bauschutt und Straßenaufbruch ......... 61 6.1 Entsorgung und Wiederverwendung von pechhaltigem Straßenaufbruch ..................... 61 6.1.1 Allgemein ............................................................................................................................... 61 6.1.2 Entsorgung über Zwischenlager ............................................................................................ 61 Ausbau von pechhaltigem Straßenaufbruch und Anlieferung an ein Zwischenlager gemäß Anlagenliste-Zwischenlager auf der Internetseite des Landesbetrieb Mobilität Rheinland-Pfalz ..... 61 Anlieferung von aufbereitetem oder nicht aufbereitetem pechhaltigem Straßenaufbruch aus einem Zwischenlager auf eine Baustelle des LBM...................................................................................... 62 6.1.3 Wiederverwendung von pechhaltigem Straßenaufbruch in Tragschichten mit hydraulischen Bindemitteln .......................................................................................................................................... 62 6.1.4 Wiederverwendung von pechhaltigem Straßenaufbruch in emulsionsgebundenen Tragschichten ....................................................................................................................................... 62 6.2 Beseitigung und Verwertung von mineralischen Baustoffen gemäß EBV ..................... 62 6.3 Hinweis für die Verwertung von Asphaltfräsgut. ............................................................ 63
7 Einsatz von Temperaturgesenktem Walzasphalt .................................................... 64
Nachfolgend wird Auftraggeber durch AG und Auftragnehmer durch AN abgekürzt.
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1 Allgemeine Beschreibung der Leistung
1.0 Hinweis
Soweit im Folgenden nicht ausdrücklich anders geregelt, sind alle vorzulegenden Unterlagen, Nachweise und sonstigen Dokumente nicht auf Papier, sondern auf digitalem Weg und in Text- form vorzulegen.
1.1 Auszuführende Leistungen
Die Ausschreibung beinhaltet die Sanierung der L 478 zwischen Bottenbach und der Einmündung L 482 in Richtung Pirmasens.
Dem Bieter wird dringend empfohlen, sich vor Angebotsabgabe über die örtlichen Gegebenheiten im Bereich der Baumaßnahmen zu informieren und sich genaue Kenntnis über den Umfang und den Schwierigkeitsgrad der durchzuführenden Arbeiten zu verschaffen. Hierzu empfehlen wir, die Örtlichkeit zu besichtigen.
Straßenbau:
1.1.1 Zweck, Nutzung
Die L 478 zwischen Bottenbach und der Einmündung der L 482 in Richtung Pirmasens soll im Hocheinbau saniert werden. Die Maßnahme umfasst den Einbau einer Asphalttrag-, Asphaltbin- der- und Asphaltdeckschicht. Zudem werden die links- und rechtsseitigen Bankette mit verfestig- tem Material neu aufgebaut.
1.1.2 Art und Umfang
Die zu erneuernde Strecke von ca. 1,300 km ist in drei Bauabschnitte aufzugliedern (siehe Lage- plan). Der Bauabschnitt 1 befindet sich direkt am Knotenpunkt L 482/ L 487. In diesem Abschnitt wird ein Vollausbau vorgenommen. Dabei ist der aktuelle Straßenaufbau auf 50 cm auszuheben und anschließend ein Vollgebundener Oberbau herzustellen. Damit diese Bauarbeiten durchgeführt werden können ist zu Beginn der Baumaßnahme eine bauzeitliche Umfahrung herzustellen. Die Bauarbeiten zu bauzeitlichen Umfahrung finden während einer Teilsperrung statt.
Der zweite Bauabschnitt schließt zum ersten Bauabschnitt an und erstreckt sich mit einer Läng von ca. 305nm bis zum Knotenpunkt L 478/K 81. Dieser Bereich ist im Hocheinbau auszuführen. Weiterhin sind dort die Bankette auszukoffern und mit hydraulisch verfestigtem Material aufzu- bauen. Der dritte Bauabschnitt befindet sich nachfolgend vom Knotenpunkt L 478/K 81 bis zum Ortsein- gang Bottenbach. Der Bauabschnitt ist dabei in zwei Bereiche unterschiedlicher Ausführungsarten aufgeteilt. Bereich 1 wird, direkt anschließend an BA 2, im Hocheinbau mit Bankettverfestigung ausgeführt. In Bereich 2 ist die Deckschicht auf 4 cm abzufräsen und anschließend erneut herzu- stellen. Die drei Bauabschnitte befinden sich in drei verschiedenen Verkehrssperrung. Die beiden ersten Bauabschnitte könne direkt hintereinander gebaut werden. Da zur Bauzeit zeitgleich auf der K 81 zwischen Riedelberg und Kleinsteinhausen gebaut wird können die Arbeiten in Bauabschnitt 3
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erst nach Beendigung der Arbeiten auf der K 81 ausgeführt werden. Die Bauabschnitte sind kom- plett verkehrsfertig, inklusive Ausstattung herzustellen, bevor in einen neuen Bauabschnitt ge- wechselt wird. Alle Arbeiten in den Bauabschnitten 1-3 sind unter Vollsperrung durchzuführen. Die Vergabe erfolgt losweise.
Los 1: Straßenbauarbeiten Los 2: Verkehrssicherung Los 3: Fahrzeugrückhaltesysteme Los 4: Markierungsarbeiten Los 5: Straßenausstattungsarbeiten
Der AN des Los 1 ist für die Koordination mit den beteiligten Fachlosen der Maßnahme zuständig. Hierfür ist eigens eine Position „Koordination“ im LV vorhanden, in die sämtliche für die Koordina- tion anfallenden Leistungen etc. einzurechnen sind. Die AN der Verkehrssicherung, der Fahrzeug- rückhaltesysteme, der Markierungsarbeiten und der Straßenausstattungsarbeiten haben hierfür die von ihrer Seite notwendige Zuarbeit zu leisten. Hierfür ist ebenfalls eigens eine Position „Ko- ordination“ im LV vorhanden, in die sämtliche für die Koordination anfallenden Leistungen etc. einzurechnen sind.
1.1.3 Untergrund
Siehe unter Ziffer 2.7 – Baugrundverhältnisse der Baubeschreibung.
1.1.4 Unterbau
Siehe unter Ziffer 2.7 – Baugrundverhältnisse der Baubeschreibung. 1.1.5 Entwässerung
Entlang der Fahrbahn sind die fünf Längsdurchlässe zu erneuern.
Bekannt sind folgende Durchlässe: L1Station: ~ 0+153-0+158 L2Station: ~ 0+115-0+120 L3Station: ~ 0+056-0+065 L4Station: ~ 4+249-4+260 L5Station: ~ 3+928-3+933
Die Ein– sowie Ausläufe der Längsdurchlässe sind jeweils mit Wasserbausteinen zu umpflastern.
1.1.6 Oberbau
Die derzeitigen Verkehrsverhältnisse auf der bestehenden L 478 sind geprägt durch ein Verkehrs- aufkommen von ca. 2491 Kfz/24h mit einem Schwerverkehrsanteil von 3,77 %.
Der Sanierung der L 478 erfolgt in BA 1 im vollgebundenen Oberbau entsprechend Belastungs- klasse 1,0 mit folgendem Aufbau: 4,00 cm Asphaltdeckschicht 26,00 cm Asphalttragschicht in 2 Lagen 20,00 cm Frostschutzschicht 50,00 cm Gesamtstärke Oberbau
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Der Bestandsausbau der L 478 erfolgt in BA 2 und BA3 Bereich 1 im Hocheinbau entsprechend Belastungsklasse 1,0 mit folgendem Aufbau: 3,50 cm Asphaltdeckschicht 6,50 cm Asphaltbinderschicht 18,00 cm Asphalttragschicht in 2 Lagen 27,00 cm Gesamtstärke Oberbau
Der Bestandsausbau der L 478 erfolgt in BA 3 Bereich 2 im Tiefeinbau entsprechend Belastungs- klasse 1,0 mit folgendem Aufbau: 3,50 cm Asphaltdeckschicht 3,50 cm Gesamtstärke Oberbau
Der Einbau der Asphalttragschicht/Asphaltbinderschicht/Asphaltdeckschicht erfolgt „heiß an heiß“ gemäß ZTV Asphalt-StB, Abschnitt 3.3.2.1 oder nahtlos in voller Fahrbahnbreite.
Wenn das Herstellen oder Anpassen von Einbauten, Borden, Kappen, Fugenabschlussprofile, Brückenabläufe, Übergangskonstruktionen etc. im Leistungsumfang des AN enthalten ist, gehö- ren alle dadurch verursachten Erschwernisse zum Leistungsumfang und sind in die entsprechen- den OZ einzukalkulieren.
1.1.7 Durchlässe, Bauwerke
Siehe unter Ziffer 1.1.5 – Entwässerung der Baubeschreibung 1.1.8 Ausstattung
Zu Beginn der jeweiligen Bauphase sind sämtliche Ausstattungen zu entfernen. In der Kalkulation ist zu berücksichtigen, dass das Herstellen der neuen Einrichtungen zeitlich nicht direkt miteinander verknüpft sind. Bevor die neuen FRS, sowie weitere Ausstattungen wie die Beschilderung aufgestellt werden, sind die straßenbaulichen Arbeiten weitestgehend abzuschließen.
Fahrzeug-Rückhaltesysteme (FRS): Die in Deutschland eingesetzten Fahrzeug-Rückhaltesysteme (FRS) müssen die Anforderungen der Technischen Kriterien für den Einsatz von FRS erfüllen. Für Ortbetonschutzwände gilt ferner das Vergleichsverfahren BSW Ortbeton (VGVF BSW O).
Die Anzahl verschiedenartiger Systeme ist grundsätzlich – und insbesondere innerhalb eines Stre- ckenabschnitts – auf ein Minimum zu reduzieren, um Systemwechsel und den Einbau von Über- gangskonstruktionen zu vermeiden. Übergangskonstruktionen sind nur dort anzuordnen, wo Schutzeinrichtungen unterschiedlicher Bauart, Leistungseigenschaft und/oder Funktionsweise miteinander verbunden werden müssen. Für Übergangskonstruktionen und Übergangselemente gelten die Technischen Liefer- und Prüf- bedingungen für Übergangskonstruktionen (TLP ÜK).
Fahrzeug-Rückhaltesysteme (FRS) aus Stahl: Im Bereich des Landesbetriebs Mobilität Rheinland-Pfalz dürfen ausschließlich Holme Profil A eingesetzt werden. Diese Vorgehensweise ist aus Gründen der Einheitlichkeit, Zweckmäßigkeit und wirtschaftlichen Unterhaltung bei allen Maßnahmen und Reparaturarbeiten beizubehalten. Formaggressive Konstruktionsteile, wie z. B. IPE-Pfosten, HEB-Pfosten und freiliegende Stahl- seilkonstruktionen, sind nicht zulässig.
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Markierung Die auszuführenden Leistungen umfassen die erstmalige Applikation von Markierungssystemen (Markierungsstoffe und Beistoffe). Auf der L 478 sind dabei die vorhandenen Markierungszeichen zu erneuern oder auch erstmalig Markierung aufzubringen Vormarkierungen sind ausschließlich nach rechtzeitig vom AN beantragter Abstimmung mit dem AG hinsichtlich Lage und Umfang auszuführen.
Agglomeratmarkierungen müssen mit eindeutig erkennbarer Randbegrenzung über die gesamte Strichlänge ausgeführt werden. Der ungehinderte seitliche Abfluss des Oberflächenwassers muss gewährleistet sein.
Markierungsmaterialien und die Gebinde/Verpackungen müssen gemäß den TL M gekennzeich- net sein. Nachstreumittel müssen über eine CE-Kennzeichnung verfügen.
Die angebotenen Markierungssysteme müssen hinsichtlich Tages- und Nachtsichtbarkeit sowie Griffigkeit die Mindestwerte im Neuzustand gemäß ZTV M erreichen. Bei der Überrollbarkeits- klasse muss mindestens die Klasse T3 erfüllt sein. Im Bieterangabenverzeichnis sind folgende Angaben vorzunehmen:
- Prüfnummer der BASt (falls vorhanden)
- Stoffbezeichnung
- Hersteller Für Markierungssysteme, die nicht über ein Prüfzeugnis der BASt verfügen, ist mit Angebotsab- gabe ein Prüfzeugnis einer nach der EU-Bauproduktenverordnung notifizierten Stelle für Straßen- markierungen vorzulegen.
Die weiteren Nachweise sind auf gesondertes Verlangen vorzulegen:
- Prüfzeugnis der BASt (falls vorhanden)
- Technische Information
- Sicherheitsdatenblatt
- Referenzmuster bei Agglomeratmarkierungen (Foto) Markierung Die auszuführenden Leistungen umfassen die erstmalige Applikation von Markierungssystemen (Markierungsstoffe und Beistoffe)
Lagerung von Markierungsstoffen Siehe Abschnitt 2.5 „Lager- und Arbeitsplatz“
Untergrundverhältnisse Die Applikation der Markierungsmaterialien erfolgt auf neuen Fahrbahndecken aus AC 8 DN
Ausführung der Markierarbeiten Alle Arbeiten sind grundsätzlich unter Aufrechterhaltung des Verkehrs durchzuführen, sofern für die Arbeiten im Einzelnen nicht die Einrichtung einer Vollsperrung ausdrücklich vereinbart ist. Siehe auch ZTV M 13, Abschnitt 3.5
Mit Rücksicht auf den fließenden Verkehr sind Verkehrsumleitungen, -beschränkungen und
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-sperrungen möglichst zu vermeiden. Dies gilt im Besonderen während der Zeiten des Ferienrei- severkehrs und des morgendlichen und abendlichen Berufsverkehrs. Markierarbeiten werden in der Regel als „Arbeitsstellen von kürzerer Dauer“ durchgeführt. Die Verkehrssicherung ist vom Auftragnehmer gemäß den „Richtlinien für die Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen (RSA-21)“ durchzuführen. Grundlage der Verkehrszeichenpläne sind die Regelpläne der RSA – 21.
Nicht retroreflektierende Leitkegel, die ausschließlich bei Tageshelligkeit eingesetzt werden, dür- fen weiterhin mit fluoreszierenden roten Ringen verwendet werden. Arbeitsfahrzeuge und -geräte müssen eine Sicherheitskennzeichnung nach DIN 30710 und min- destens eine Kennleuchte für gelbes Blinklicht besitzen. Selbstfahrende Markiermaschinen sind mit zusätzlichen kleinen Blinkpfeilen (RSA-21 7.1 (7) b) auszustatten. Die Warnleuchten für den Blinkpfeil müssen den ZTV – SA 97 entsprechen.
Ablauf der Markierarbeiten Vormarkierungen sind nur nach vorheriger Abstimmung mit dem Auftraggeber auszuführen. Der Auftragnehmer hat für diese Leistung die gemeinsame Feststellung rechtzeitig zu beantragen.
Allgemeine Anforderungen Gemäß ARS-Nr. 26/2013 des BMVI sind für die Herstellung von Markierungen ungebrauchte Mar- kierungssysteme zu verwenden; Sichtzeichen können hingegen mehrfach eingesetzt werden.
Anforderungen Kennzeichnung Markierungsmaterialien und die Gebinde/Verpackungen müssen nach den TL M 23 gekennzeich- net sein. Nachstreumittel müssen über ein CE - Kennzeichen verfügen.
Prüfungen Eignungsprüfungen
Die angebotenen Markierungssysteme müssen hinsichtlich Tages- und Nachtsichtbarkeit und Griffigkeit die Mindestwerte im Neuzustand nach ZTV M erreichen. Bei der Überrollbarkeitsklasse muss mindestens die Klasse T3 erfüllt sein.
Im Bieterangabenverzeichnis sind folgende Angaben vorzunehmen:
- Prüfnummer der BASt (falls vorhanden)
- Stoffbezeichnung
- Hersteller Für Markierungssysteme, die nicht über ein Prüfzeugnis der BASt verfügen, ist mit Angebotsab- gabe ein Prüfzeugnis einer nach der EU-Bauproduktenverordnung notifizierten Stelle für Straßen- markierungen vorzulegen.
Die weiteren Nachweise sind auf gesondertes Verlangen vorzulegen:
- Prüfzeugnis der BASt (falls vorhanden)
- Technische Information
- Sicherheitsdatenblatt
- Referenzmuster bei Agglomeratmarkierungen (Foto)
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(siehe auch Aufforderung zur Angebotsabgabe) Sonstige zu beachtende Regelwerke
- Richtlinien für die Markierung von Straßen, RMS
- Richtlinien für die Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen, RSA-21
Leitpfosten Material und Ausführung:
Kunststoffleitpfosten aus Niederdruckpolyethylen PE-HD
- ausreichend UV –stabilisiert zur Gewährleistung der Mindesthaltbarkeit von 5 Jahren
- 3 mm Mindestwanddicke in allen Bereichen des Pfostens
- Porenfreie glatte Oberfläche frei von Rissen und Verunreinigungen sowie sonstigen Fehlern
- am Leitpfosten müssen Hersteller, Fertigungsmonat, Fertigungsjahr sowie Materialtyp sichtbar sein
- Der Leitpfosten muss beständig gegen Abgase, Mineralöle, Reinigungsmittel und sämtliche im Straßenbetriebsdienst verwendeten Auftaustoffe sein.
- Der Leitpfosten muss eine Formbeständigkeit von – 40° C bis + 80 ° C aufweisen.
- Die Leitpfosten müssen weiß durchgefärbt sein
- Der sich selbst aufrichtende Leitpfosten muss ausreichend Anfahrwiderstand bieten, dass die Ausweichkinematik der Randstreifenmähgeräte rechtzeitig ausgelöst wird und der Leitpfosten selbst keinen Schaden nimmt. Der Leitpfosten muss hierzu bei 300 mm Höhe dynamischen Kräf- ten von mind. 70 N ohne Abkippen standhalten
- Bohrungen zur Aufnahme von Telefonnietpfeile sind anzubringen.
- Bei den Aufsatzleitpfosten ist eine Verbindung der Metallteile an der Kunststoffhülle mit 4 einzel- nen Sechskantschrauben mind. M 8 und 4 Sperrzahnmuttern (keine Durchgangsschrauben) her- zustellen.
- Bei den Aufsatzleitpfosten muss ein senkrechtes Ausrichten nach der Montage gewährleistet sein.
- Für die Reflektoren sind am Leitpfosten versenkte Taschen vorzusehen. Diese Taschen müssen so dimensioniert sein, dass sämtliche von der BASt zugelassenen Reflektoren montiert werden können.
- Leitpfosten sind grundsätzlich beidseitig mit montierten Reflektoren zu liefern.
- Die Leitpfosten müssen den Anforderungen der DIN EN 12899-3 entsprechen. Die Erfüllung der Anforderung ist durch einen Prüfbericht einer anerkannten Prüfanstalt entspre- chend nachzuweisen. Ein zusätzlicher Prüfbericht von einer anerkannten Prüfanstalt über eine 5 – jährige Alterungsbe- ständigkeit der angebotenen Leitpfosten ist auf gesondertes Verlangen nachzuweisen.
- Die Leitpfosten müssen in ihren Abmessungen und der Tageskennzeichnung grundsätzlich der HLB 57 entsprechen. Damit die Leitpfosten zu den vorhandenen Sockeln kompatibel sind, sind Abweichungen von der HLB 57 im Sockelbereich in geringem Umfang zulässig.
Reflektoren
- Die Reflektoren müssen der DIN EN 12899-3 entsprechen und von der Bundesanstalt für Stra- ßenwesen (BAST) lichttechnisch geprüft und zugelassen sein.
- Diese müssen mindestens den Rückstrahlwert der Klasse 2 nach DIN EN 12899-3 erfüllen.
- Die Reflektoren aus Kunststoff-Prismen sind mit mehreren Kammern auszubilden, die luft- und wasserdicht verschweißt sein müssen. Dies ist anhand der Zulassungsnummer/Prüfbericht nachzuweisen.
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- Die montierten Reflektoren sind grundsätzlich mit Kunststoffnieten zu befestigen.
Kunststoffteile
- Alle Kunststoffteile müssen aus UV- beständigem, schlagzähem und PVC –freiem Kunststoff be- stehen und recycelbar sein.
- Die Kunststoffteile müssen aus zeitnaher Produktion entstammen und so ausgelegt sein, dass mindestens eine Lebensdauer von 5 Jahren bei normaler klimatischer Bewitterung erreicht wird. Die Kunststoffteile dürfen aus diesen Gründen nicht älter als 3 Monate sein.
Stahlteile
- Alle Metallteile an Leitpfosten sowie alle Bodenteile aus Metall müssen feuerverzinkt sein. Die Feuerverzinkung muss der DIN EN ISO 1461bzw. DIN EN 10327 entsprechen.
- Mindestanforderung an die Stahlteile: Stahl S235JR (ST 37);
- Alle Verbindungsmittel (Schrauben, Muttern usw.) feuerverzinkt gemäß DIN EN ISO 10684.
Sockel/Stahlbodenteile/Eingrabsockel Die Sockel müssen kompatibel mit allen handelsüblichen Leitpfosten sein. Das Stahlbodenteil muss für alle im LBM RLP eingesetzten Leitpfostensysteme universell pas- send sein. Dies gilt auch für den sog. „Steh - Auf – Leitpfosten“ bzw. sich selbst aufrichtenden Leitpfosten.
Die Maße des Einschlagsockels betragen ca.: Länge 450 mm, mit Verstärkungen, Aufnahmeplatte mindestens 4,0 mm dick mit Vierkantöffnung 22 x 30 mm für Abreißlasche.
Beschilderung
Die verkehrsregelnde Beschilderung einschließlich der beiden Ortstafeln ist gemäß Bestand zu erneuern (Fotos in der Anlage). Das Aufstellen der Beschilderung erfolgt gemäß der StVO. Zudem ist die IVZ 2022 zu beachten und einzuhalten.
Verkehrszeichen: Für die Verkehrszeichen gelten die „Gütebedingungen der Gütegemeinschaft Verkehrszeichen“. Die Verkehrszeichen und Wegweiser einschl. der Aufstellvorrichtung und Befestigungsmaterialien und sonstigem Zubehör sind in einwandfreiem Zustand frei Baustelle zu liefern und zu montieren. Für Material und Ausführung der Schilder gilt soweit in der Leistungsbeschreibung nichts Anderes aufgeführt ist:
- Die Farben müssen den Bestimmungen und Abgrenzungen des Normblattes „Aufsichtsfarben für Verkehrszeichenfarben und Farbgrenzen“ (DIN 6171 Blatt 1) entsprechen.
- Hersteller, Herstellungsdatum und Gütezeichen sind auf der Rückseite der Schilder kenntlich zu machen.
- Rückseiten der Schilder grau RAL 7043, Reihe F 81.
-
- Für die Rohrpfosten sind nahtlose ungebrauchte Stahlrohre zu verwenden. Zum Lieferumfang gehören je Pfosten 1 Erdanker und 1 Abdeckkappe. Rohrdurchmesser und Wandstärke richten sich nach den statischen Erfordernissen. Die Aufstellung erfolgt in der Regel in Stampfbetonfundament.
Sonstiges
- Nach der Auftragserteilung hat der AN alle Maße für die von ihm zu erbringenden Leistungen an Ort und Stelle zu überprüfen und bei Feststellung von Fehlern oder notwendigen Änderungen diese Maße im Einvernehmen mit dem AG zu berichtigen.
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Fundamentierung Der Aushub für die Fundamente von Rohrpfosten, Rohrrahmen und Gabelständern ist in vorhan- denem Boden oder im Bereich von neu eingebauten Materialien herzustellen. Sofern es sich um vorhandenen Boden handelt, ist der Homogenbereich in der jeweiligen Position im LV angegeben. Fundamente von Schilderpfosten und Aufstellvorrichtungen dürfen an keiner Stelle mehr als 0,05 m aus dem umgebenden Boden herausragen. Die von den Schilderpfosten und Tragkon- struktionen zu übertragenden Kräfte müssen vom Fundament aufgenommen werden können.
Bodenfreiheit Die Bodenfreiheit (siehe VwV- StVO, HAV-02) beträgt: bei Hochaufstellung 2,00 m, über Rad- und Fußwegen 2,25 m und auf Inseln und Verkehrsteilern 0,60 m
Korrosionsschutz Soweit Stahl für Tragkonstruktionen verwendet wird, genügt eine Feuerverzinkung entsprechend DIN EN ISO 1461.
Ausführungsunterlagen / Ausführung Es wird kein Beschilderungsplan zur Verfügung gestellt. Das Aufstellen/Anbringen der neuen Ver- kehrszeichen erfolgt gemäß Bestand und/oder gemäß Angaben vor Ort durch den AG.
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Auftraggeberaufgaben nach der Verordnung über Sicherheit und Gesundheits- schutz auf Baustellen (Baustellenverordnung – BaustellV):
Dem AN zu übertragene Auftraggeberaufgaben gemäß Baustellenverordnung BaustellV
Die Maßnahmen nach § 2 und § 3 der Baustellenverordnung (BaustellV) sind durch den vom AN bestellten Koordinator im Einvernehmen mit dem AG zu übernehmen. Der Auftraggeber beauf- tragt den Auftragnehmer insoweit mit der Wahrnehmung der Aufgaben nach den §§ 2.3 Abs. 1 S. 1 BauStellV.
1.1.9 Erstellung und Anpassung des Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan (SiGe- Plan) sowie Stellung eines Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinators (Art und Umfang)
Die Erstellung sowie gegebenenfalls die Anpassung des Sicherheits- und Gesundheitsschutz- plans (SiGe-Plan) gemäß Baustellenverordnung (BaustellV) und den Regeln zum Arbeitsschutz auf Baustellen (RAB) wird dem AN übertragen.
Der SiGe-Plan ist in enger Abstimmung mit der vorgesehenen Baustelleneinrichtung, des geplan- ten Bauablaufs sowie unter Berücksichtigung der benannten Nachunternehmer aufzustellen. Da- bei sind die aufstellende Person sowie die verantwortliche Person zu benennen. Technische Ne- benangebote sind im Falle der Beauftragung entsprechend zu berücksichtigen.
Der Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan (SiGe-Plan) beinhaltet:
- die zu erwartenden Gefährdungen während der Bauausführung für die einzelnen Arbeiten in örtlicher und zeitlicher Hinsicht,
- die notwendigen Einrichtungen und Maßnahmen zur Abwendung dieser Gefährdungen,
- die anzuwendenden Arbeitsschutzbestimmungen und
- die abstimmende Koordination gegenüber anderen, gleichzeitig laufenden Baumaßnahmen.
Die Darstellung hat in übersichtlicher Form zu erfolgen. Hierzu liegen bei verschiedenen Stellen, z. B. den Berufsgenossenschaften der Bauwirtschaft, unverbindliche Musterpläne sowie Leitfäden zur Erstellung des SiGe-Plans vor. Derartige Muster sind jeweils konkret auf die Baumaßnahme abzustellen. Eine pauschale Übernahme bzw. die Verwendung schematischer Pflichtenheften und Aufstellungen als SiGe-Plan genügt nicht.
Veränderungen der Baustelleneinrichtung oder des Bauablaufs sind so zu dokumentieren, dass die daraus resultierenden Veränderungen im SiGe-Plan jederzeit eindeutig und nachvollziehbar ersichtlich sind.
Bei der Erstellung des SiGe-Plans sind die Inhalte des Baustelleneinrichtungsplans sowie des Bauablaufplans frühzeitig zu berücksichtigen.
Der Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan (SiGe-Plan) besteht zumindest aus:
- Deckblatt mit
- Bezeichnung der Baumaßnahme
- Name/Anschrift des AN
- Name/Anschrift/Tel.-Nr. des AN-Vertreters für die Leitung der Ausführung
- Name/Anschrift/Tel.-Nr. des Koordinators nach Baustellenverordnung - BaustellV
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Baubeschreibung Straßenbau und Konstruktiver Ingenieurbau 03/2026
- Name/Anschrift/Tel.-Nr. des Vertreters des Koordinators nach Baustellenverordnung - BaustellV
- Inhaltsangabe über die nachfolgenden Einzelteile.
- Beschreibender Teil mit
- Konkret auf die Baustelle bezogenen Organisationsregeln (erste Hilfe; Arbeitsplätze/Ver- kehrs- und Fluchtwege/Unterkünfte; persönliche Schutzausrüstungen und dergleichen)
- Auflagen/Gefährdungen aus der Umfeld-Situation und daraus sich ergebende Anweisungen an die Beschäftigten (Hochspannungsleitungen; Arbeiten neben öffentlichen Verkehr und der- gleichen)
- Angaben zur Koordination Hauptunternehmer/Nachunternehmer/Unternehmer ohne Beschäf- tigte
- Angaben zur Koordination mit anderen, gleichzeitig laufenden Baumaßnahmen.
- Planteil
- Entsprechend vorgenannter Beschreibung konkretisierte Musterpläne bzw. alternativ: im Sinne der Baustellenverordnung - BaustellV ergänzter Baustelleneinrichtungsplan des AN und im Sinne der Baustellenverordnung - BaustellV ergänzter Bauzeitenplan des AN
- Gegebenenfalls weitere Planunterlagen und Darstellungen.
Die unter § 3 Abschnitt 2 und 3 der Baustellenverordnung genannten Aufgaben sind vom durch den AN bestellten Koordinator zu übernehmen. Darüber hinaus sind noch folgende Aufgaben wahrzunehmen:
- Gegebenenfalls Hinwirken auf die Einhaltung der Baustellenverordnung - BaustellV sowie des Baustelleneinrichtungsplanes der Baustelle(n) gemäß Punkt 1 zur Vermeidung gegenseitiger Gefährdungen
- Berücksichtigung sicherheits- und gesundheitsschutzrelevanter Wechselwirkungen zwischen Arbeiten auf der Baustelle und anderen betrieblichen Tätigkeiten oder Einflüsse auf bzw. in der Nähe der Baustelle
- Kontrolle der Absicherung der Baustelle(n) gemäß Punkt 1 zur Vermeidung gegenseitiger Ge- fährdungen
- Organisation und Durchführung von Sicherheitsbesprechungen und -begehungen, Auswer- tung der Ergebnisse und Unterrichtung des AN
- Abstimmung mit den unter Punkt 2 genannten Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordina- toren zu sicherheits- und gesundheitsschutzrelevanten Wechselwirkungen aufgrund örtlicher und/oder zeitlicher Überschneidungen der Baustellen gemäß Punkt 1 und 2; Auswertung der Ergebnisse und Unterrichtung des AN. 1.2 Ausgeführte Vorarbeiten
Entfällt. 1.3 Ausgeführte Leistungen
Entfällt. 1.4 Gleichzeitig laufende Arbeiten 1.4.1 Schutz-, Leiteinrichtungen
Das Baufeld ist dem AG für die Markierungs-, Verkehrseinrichtungs- und Beschilderungsarbeiten bereitzustellen. 1.4.2 Baumaßnahme auf der K 81
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Baubeschreibung Straßenbau und Konstruktiver Ingenieurbau 03/2026
Zeitgleich zu den Arbeiten auf der L 478 wird die K 81 zwischen der Einmündung L 478 / K 81 und Riedelberg saniert. Die Umleitung verläuft über das Baufeld des 3. Bauabschnitts (siehe Bild). Die Arbeiten im Bauabschnitt 3 können erst nach vollständigem Abschluss der Arbeiten auf der K 81 beginnen.
1.5 Mindestanforderungen für Nebenangebote
Entfällt. Es sind keine Nebenangebote zugelassen 2 Angaben zur Baustelle 2.1 Lage der Baustelle 2.1.1 Straßen- bzw. Baukilometer, Stationierung
Die Baustelle liegt zwischen Netzknoten 6810 015 nach Netzknoten 6811 001, 6811 001 nach Netzknoten 6811 002 und Netzknoten 6811 002 und 6811 014 BA 1 6811 002 nach 6811 014 von Stat. 0+000 – 0+025 BA 2 6811 001 nach 6811 002 von Stat. 0+000 – 0+308 BA 3 6810 015 nach 6811 001 von Stat 3+375 – 4+300
2.1.2 Nächster Ort
Die Baustelle befindet sich zwischen Bottenbach und der Einmündung L 478/ L 482 Fahrtrichtung Pirmasens.
2.2 Vorhandene öffentliche Verkehrswege 2.2.1 Straße
Fahrbahnverschmutzungen durch Baustellenfahrzeuge des AN müssen unverzüglich beseitigt werden.
2.3 Zugänge, Zufahrten
Als Zufahrtswege stehen alle Bundes-, Landes- und Kreisstraßen zur Verfügung, sofern keine verkehrsrechtlichen Sperrungen bestehen.
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Baubeschreibung Straßenbau und Konstruktiver Ingenieurbau 03/2026
Zusätzliche Zugänge und Zufahrten von öffentlichen Verkehrswegen zur Baustelle, Zuwegungen innerhalb der Baufelder sowie Zugänge und Zufahrten auf Bauteile und zu Bauteilen sind grund- sätzlich und ausschließlich Sache des AN.
2.4 Anschlussmöglichkeiten an Ver- und Entsorgungsleitungen
Seitens des AG werden keine Anschlussmöglichkeiten an Ver- und Entsorgungsleitungen zur Verfügung gestellt. Im Bedarfsfall hat der AN diese selbst zu beschaffen. Die Kosten sind in die Baustelleneinrich- tung einzukalkulieren.
2.5 Lager- und Arbeitsplätze
Lager- und Arbeitsplätze, einschließlich Lagerplätzen für Oberboden sowie Plätze für Baustel- leneinrichtungen, sind vom AN selbst zu beschaffen und gehen zu dessen Lasten, soweit nicht anders angegeben. Die Kosten sind in die Baustelleneinrichtung einzukalkulieren.
Bei der Zwischenlagerung von gefährlichem Abfall (z. B. Böden) auf unbefestigten Grundstücken aus der Disposition des AN sind technische Sicherungsmaßnahmen zu ergreifen, um ein Aus- waschen von Schadstoffen zu verhindern (u. a. Abdeckung und Unterlage). Erforderliche Ge- nehmigungen für das Zwischenlager sind durch den AN einzuholen. Die Kosten für die Zwi- schenlagerung und die Genehmigungen sind in die jeweiligen Ordnungsziffern einzurechnen.
Die entsprechenden Flächen sind nach Beendigung der Baumaßnahme wieder in den ursprüng- lichen Zustand zurückzuführen und dem AG ist eine Freistellungserklärung vorzulegen, aus der hervorgeht, dass keine Ansprüche von Dritten aus Benutzung von Privateigentum gegen den AN bestehen.
Zu erhaltender Bestand vorhandenen Aufwuchses ist hierbei zu beachten.
Lagerung von Markierungsstoffen Grundsätzlich hat der AN geeignete Anlagen zur Lagerung der von ihm verwendeten Markierungs- stoffe bereitzustellen. Soweit diese Stoffe den brennbaren Flüssigkeiten zugeordnet werden, wie z. B. lösemittelhaltige Farben, müssen die Anlagen zur Lagerung den Anforderungen der Verord- nung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Verwendung von Arbeitsmitteln (Betriebssi- cherheitsverordnung - BetrSichV) sowie den Technischen Regeln für Gefahrenstoffe „Lagerung von Gefahrstoffen in ortsbeweglichen Behältern“ (TRGS 510) etc. genügen.
Nach der BetrSichV sind Anlagen zur Lagerung leichtentzündlicher und hochentzündlicher Flüs- sigkeiten für Lagermengen von mehr als 10.000 Litern erlaubnisbedürftig. Die Erlaubnis ist bei der örtlich zuständigen Gewerbeaufsicht der Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord bzw. Süd zu beantragen. Art und Ort der Lagerung sowie die erforderliche Erlaubnis sind dem AG auf geson- dertes Verlangen vorzulegen. (z. B. im Rahmen der Wertung). Vom AG werden keine Lagerräume bzw. Lagerflächen zur Verfügung gestellt.
2.6 Gewässer
Die Funktionsfähigkeit der von der Baumaßnahme betroffenen Gewässer ist für die Dauer der Baumaßnahme sicherzustellen. Für Einleitungen aus der Baustelle in Gewässer sind die was- serrechtlichen Vorgaben einzuhalten.
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2.6.1 Wasserstände
Der AN ist für den Schutz der Baustelle vor Beschädigung und Zerstörung durch Wasserstände bis einschließlich 20-jährliches Hochwasserereignis verantwortlich. 2.7 Baugrundverhältnisse 2.7.1 Geologische Verhältnisse, Grundwasser (Baugrundgutachten, Bodenauf- schlüsse)
Geologie: Im Verlauf der Strecke steht der untere Muschelkalk der Trias an, der aus Dolomit und Mergel besteht. Die im Untergrund anstehenden Festgesteine werden durch ihre Zersatzprodukte über- lagert.
Aufschlüsse Im Rahmen der Erkundungen wurden folgende Aufschlüsse ausgeführt:
Grundwasser, Bemessungswasserstand Der Grundwasserflurabstand wird mit mehr als 20 m angegeben. Weitergehend wurden bei den Erkundungsarbeiten keine Wasserzutritte festgestellt.
Homogenbereiche Aus den Feldansprachen werden folgende Homogenbereiche abgeleitet:
| Homogen- | Zuordnung | Einstufung | ||
|---|---|---|---|---|
| bereich Nr. | ||||
| B1 | Schicht geologische / ortsübliche Bezeichnung | Auffüllungen, Kies, sandig, schluffig, Sandsteine | ||
| Benennung und Beschreibung nach DIN EN ISO 14688-1 | Kies, wechselnd sandig, wechselnd schluffig, steinig bis Sand, wech- selnd kiesig, wechselnd schluffig. steinig | |||
| Stein- und Blockanteil | mittlerer Steinanteil (200 mm) |
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| nach DIN EN ISO 14688-2 | geringer bis mittlerer Blockanteil | |
|---|---|---|
| Wichte | 18 - 20 kN/m³ | |
| Lagerungsdichte bzw. Konsistenz | mitteldichte Lagerung | |
| Bodengruppe nach DIN 18196 | A [GU, GU*, SU, SU*] | |
| B2 | Schicht geologische / ortsübliche Bezeichnung | Lehm |
| Benennung und Beschreibung nach DIN EN ISO 14688-1 | Schluff, wechselnd tonig, wech- selnd sandig, teilweise kiesig bis Ton, wechselnd schluffig, wech- selnd sandig, teilweise kiesig | |
| Stein- und Blockanteil nach DIN EN ISO 14688-2 | geringer Steinanteil geringer Blockanteil | |
| Wichte | 19 - 21 kN/m³ | |
| Lagerungsdichte bzw. Konsistenz | steife Konsistenz (tlw. weich) | |
| Bodengruppe nach DIN 18196 | TL, TM, UL |
Fahrzeug-Rückhaltesysteme (FRS): Falls in der Leistungsbeschreibung auf eine Bodenbeschreibung verzichtet wird, ist von Böden, auszugehen, die dem Homogenbereich HB1-FRS zugeordnet werden können. 2.7.2 Straßenbefestigungen
Bohrkernerkundung
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Schürfen
2.7.3 Güte des Oberbodens (Landschaftsbau)
Entfällt. 2.7.4 Schadstoffbelastung
Schwarzdecken:
| Proben- Nr. | Art der Probe | Entnahmestelle/Tiefe | Analysen- bericht | ∑PAK mg/kg TS | teerhaltig | Abfall- schlüssel | |
|---|---|---|---|---|---|---|---|
| 196 | /25 | Schwarzdecke | BK 2 0-4 cm | 26/02460 | 10 | nein | 17 03 02 |
| 197 | /25 | Schwarzdecke | BK 2 4-10,5 cm | 26/02461 | 274 | ja | 17 03 01* |
| 198 | /25 | Schwarzdecke | BK 4 0-4 cm | 26/02462 | 7 | nein | 17 03 02 |
| 199 | /25 | Schwarzdecke | BK 4 4-13 cm | 26/02463 | 4 | nein | 17 03 02 |
| 200 | /25 | Schwarzdecke | BK 6 0-3cm | 26/02464 | 1 | nein | 17 03 02 |
| 201 | /25 | Schwarzdecke | BK 6 3-7 cm | 26/02465 | 13 | nein | 17 03 02 |
| 202 | /25 | Schwarzdecke | BK6 7-12,5 cm | 26/02466 | 882 | ja | 17 03 01* |
| 203 | /25 | Schwarzdecke | BK 8 0-5cm | 26/02467 | 8 | nein | 17 03 02 |
| 204 | /25 | Schwarzdecke | BK 8 5-15 cm | 26/02468 | 10 | nein | 17 03 02 |
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| 205 | /25 | Schwarzdecke | BK8 15-18 cm | 26/02469 | 325 | ja | 17 03 01* |
|---|---|---|---|---|---|---|---|
| 206 | /25 | Schwarzdecke | BK 10 0-5 cm | 26/02470 | 4 | nein | 17 03 02 |
| 207 | /25 | Schwarzdecke | BK 10 5-13,5 cm | 26/02471 | 13 | nein | 17 03 02 |
| 205 | /25 | Schwarzdecke | BK10 13,5-21,5 cm | 26/02472 | 6331 | ja | 17 03 01* |
Ungebundene Tragschichten/ Untergrund / Unterbau:
| Proben- Nr. | Art der Probe | Entnahmestelle/Tiefe | Analy- sen-be- richt | ∑PAK mg/kg TS | teerhaltig | Abfall- schlüssel | ||||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| 210 | /25 | Grobschotter | SCH2, Probe 1 | 26/02474 | 118 | ja | 17 03 01* | |||||
| 211 | /25 | Grobschotter | SCH3, Probe 1 | 26/02475 | 171 | ja | 17 03 01* | |||||
| 213 | /25 | Grobschotter | SCH5, Probe 1 | 26/02477 | 194 | ja | 17 03 01* | |||||
| 216 | /25 | Grobschotter | SCH7, Probe 1 | 26/02480 | 296 | ja | 17 03 01* | |||||
| 219 | /25 | Grobschotter | SCH4, Probe 1 | 26/02483 | 262 | ja | 17 03 01* | |||||
| Proben- Nr. | Art der Probe | Entnahmestelle/Tiefe | Analysen- bericht | EBV | LAGA DepV | Abfall- schlüssel | ||||||
| 190 | /25 | Boden | MP1 Bankett rechts SCH2.1 | 26/02454 26/02454S | > BM-F3 (∑PAK 43 mg/kg TS ∑PAK15 6 µg/l) | > Z2 DK1 | 17 05 03* | |||||
| 191 | /25 | Boden | MP2 Bankett links SCH3.1 + 4.1 | 26/02455 26/02455S | > BM-F3 (∑PAK 64 mg/kg TS ∑PAK15 11 µg/l) | > Z2 DK11) | 17 05 03* | |||||
| 192 | /25 | Boden | MP3 Bankett links SCH5.1 + 7.1 | 26/02456 26/02456S | BM-F2 (∑PAK15 1,9 µg/l) | Z2 DK11) | 17 05 03* | |||||
| 193 | /25 | Boden | MP4 Bankett rechts SCH6.1 + 8.1 | 26/02457 26/02457S | BM-F3 (∑PAK 20 mg/kg TS ∑PAK15 3,3 µg/l) | Z2 DK11) | 17 05 03* (17 03 01*) | |||||
| 194 | /25 | Boden | MP5 Bankett K81 SCH9.1 + 10.1 | 26/02458 26/02458S | BM-F1 (∑PAK15 0,43 µg/l) | Z1.2 DK0 | 17 05 04 | |||||
| 195 | /25 | Boden | MP6 Bankett K4 SCH11.1 | 26/02459 26/02459S | BM-F3 (∑PAK 26 mg/kg TS ∑PAK15 2,6 µg/l) | Z2 DK11) | 17 05 04 |
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Baubeschreibung Straßenbau und Konstruktiver Ingenieurbau 03/2026
Einstufung in DK1 aufgrund extrahierbare lipophile Stoffe; Glühverlust bzw. TOC über- 1) schreiten Grenzwert, jedoch halten AT4 und Brennwert die Grenzwerte ein
| Proben- Nr. | Art der Probe | Entnahmestelle/Tiefe | Analysen- bericht | EBV | LAGA DepV | Abfall- schlüssel | |
|---|---|---|---|---|---|---|---|
| 209 | /25 | Boden | SCH1 Probe 1 (Schotter) | 26/02473S | BM-F0* | Z0* DK11) | 17 05 04 |
| 212 | /25 | Boden | SCH3 Probe 2 (Grob- schotter, Sand) | 26/02476S | > BM-F3 (∑PAK 71 mg/kg TS ∑PAK15 20 µg/l) | > Z2 DK11) | 17 05 03* (17 03 01*) |
| 214 | /25 | Boden | SCH5 Probe 2 (Grob- schotter, Sand) | 26/02478S | > BM-F3 (∑PAK 178 mg/kg TS ∑PAK15 237 µg/l) | > Z2 DK11) | 17 05 03* (17 03 01*) |
| 215 | /25 | Boden | SCH6 Probe 1 (Grob- schotter, Sand) | 26/02479S | > BM-F3 (∑PAK 108 mg/kg TS ∑PAK15 146 µg/l) | > Z2 DK11) | 17 05 03* (17 03 01*) |
| 217 | /25 | Boden | SCH8 Probe 1 rechts (Grobschotter, Sand) | 26/02481S | BM-F3 (∑PAK 19 mg/kg TS ∑PAK15 9 µg/l) | Z2 DK11) | 17 05 04 |
| 218 | /25 | Boden | SCH8 Probe 1 links (Grobschotter, Sand) | 26/02482S | BM-F3 (∑PAK 12 mg/kg TS ∑PAK15 13 µg/l) | Z2 DK11) | 17 05 04 |
| 220 | /25 | Boden | SCH4 Probe 2 (Grob- schotter, Sand) | 26/02484S | BM-F3 (∑PAK 9 mg/kg TS ∑PAK15 2 µg/l) | Z2 DK0 | 17 05 04 |
2.8 Seitenentnahmen und Ablagerungsstelle
Falls für die Lieferung oder Ablagerung von Bodenmassen keine vom AG bereitgestellte Ent- nahme- oder Ablagerungsstelle verfügbar ist, muss der AN diese selbst beschaffen. Erforderli- che Nachweise oder Genehmigungen sind dem AG vorzulegen.
Die Kosten für die Beschaffung, das Einholen der Nachweise und Genehmigungen für Seiten- entnahmen und Ablagerungsstellen, für Abfuhr und Ablagerung von Erdmassen, Straßenauf- bruch und unbelastetem Bauschutt in Erd- oder entsprechenden Mülldeponien bzw. für die Wie- deraufbereitung sind in die entsprechenden Leistungspositionen einzurechnen.
Materialien zur Verwertung sind in sortenreinen Haufwerken aufzuhalden und bis zu einem Volu- men von 250 m3 ordnungsgemäß bereitzustellen. Dazu sind die anfallenden Materialien nach ihrer zu erwartenden Belastung zu trennen. Unter Umständen ist die Bildung mehrerer Haufwerke auch bei geringen Aushub- oder Abbruchkubatu- ren erforderlich.
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Baubeschreibung Straßenbau und Konstruktiver Ingenieurbau 03/2026
Die Wahl der Haufwerksstandorte und deren Flächenbedarf hat der AN in eigener Zuständigkeit gemäß seiner Baustellenlogistik nach zeitlichen- und mengenmäßigem Anfall zu ermitteln. Die Haufwerke sind mit einem wetterfesten Schild, welches die Haufwerksbezeichnung und die Schadstoffklassifizierung angibt, dauerhaft zu kennzeichnen. Der AN hat die in Haufwerken bereitgestellten Materialien generell so zu sichern, dass Gefähr- dungen von Schutzgütern durch die Abfälle oder darin enthaltene Schadstoffe ausgeschlossen sind.
Alle Haufwerke sind mit einer Oberflächenabdichtung aus mind. 0,4 mm starker reißfester HDPE- Folie zu sichern. Das von der Oberflächenabdichtung anfallende unbelastete Niederschlagswas- ser ist abzuleiten. Alle gemäß AVV bzw. Landesrecht als gefährlich eingestuften Abfälle müssen neben der Oberflä- chenabdichtung eine Untergrundabdichtung mit HDPE-Folie erhalten. Alternativ zu der beschriebenen Abdeckung mit HDPE-Folie ist die Nutzung eines mit Bitumen oder Beton befestigten / versiegelten Untergrundes einschließlich einer Entwässerung der Fläche möglich.
Für alle Haufwerke hat der AN dem AG folgende Dokumente zu übergeben:
- Aushubprotokoll mit Angaben zu Bezeichnung, Lage, Ortsbeschreibung (Damm, Strecke, Bauwerk usw.), Materialart sowie Art und geschätzter Anteil von Fremdstoffen (Schotter, Bauschutt, Wurzeln etc.), Auffälligkeiten (Färbung, Geruch usw.),
- Fotodokumentation,
- Lageplan der Haufwerke mit Angabe der Bezeichnung, Materialart und Menge,
- Mengenermittlung (durch AN im Beisein der BÜ des AG).
Die zuvor beschriebenen Leistungen sind bei der Kalkulation zu berücksichtigen und werden nicht gesondert vergütet.
2.9 Schutzbereiche und -Objekte
Die von den baulichen Maßnahmen nicht unmittelbar betroffene Begrünung und Bepflanzung auf den Banketten, Böschungen und sonstigen Flächen darf nicht beschädigt werden. Alle im Bereich der Baustelle vorhandenen Absteckungs- und Vermessungspunkte müssen grundsätzlich erhalten bleiben und sind zu sichern. Werden diese Punkte durch Eigenverschulden des AN bzw. ohne Anordnung des AG im Rahmen der Baumaßnahme verändert, beschädigt oder entfernt, sind diese auf Kosten des AN wiederherzustellen.
Alle im Bereich der Baustelle vorhandenen amtlichen Festpunkte und Grenzsteine müssen grund- sätzlich erhalten bleiben und sind zu sichern. Wird eine Veränderung dieser Punkte im Rahmen der Baumaßnahme erforderlich, hat der AN die zuständige Behörde hiervon in Kenntnis zu setzen. Die Kosten für Einmessung und Neufestsetzung, die durch die Vermessungs- und Katasterver- waltung Rheinland-Pfalz (VermKV) oder einen öffentlich bestellten Vermessungsingenieur (ÖbVl) erfolgen, trägt der AG.
2.9.1 Natur-, Landschaftsschutzgebiete
Entfällt 2.9.2 Bäume und Flurgehölze
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Baubeschreibung Straßenbau und Konstruktiver Ingenieurbau 03/2026
Die DIN 18920 „Vegetationstechnik im Landschaftsbau - Schutz von Bäumen, Pflanzenbeständen und Vegetationsflächen bei Baumaßnahmen“ sowie die R SBB „Richtlinien zum Schutz von Bäu- men und Vegetationsbeständen“ sind zu beachten.
Im Bereich bestehender Gehölzbestände ist vom AN darauf zu achten, dass zusätzliche Boden- verdichtungen im Wurzelbereich vermieden werden. Material oder Erdablagerungen sind dort nicht zulässig.
Ökologisch wertvolle Bereiche, Tabuzonen, Bäume, Flurgehölze und Vegetationsflächen sind zu meiden und gegebenenfalls zu schützen.
2.9.3 Biotope
Ökologisch wertvolle Biotope sind zu meiden und gegebenenfalls zu schützen. 2.9.4 Immissionsschutz-Bereiche und -Objekte
Die Wahl der Arbeitsgeräte und die Arbeitsweise sind auf Immissionsschutzbereiche und -objekte abzustimmen. In unmittelbarer Nähe sämtlicher Gebäude ist nach Möglichkeit nur statisch zu ver- dichten. Sollte eine dynamische Verdichtung notwendig sein, ist dies mit dem AG abzustimmen und vor Beginn der Verdichtung eine Beweissicherung durchzuführen. Es ist sicherzustellen, dass angrenzende Immissionsschutzbereiche und -objekte nicht durch Staub, Erschütterungen und Lärm oder ähnliche Einwirkungen beeinträchtigt werden und Aus- gleichsansprüche im Sinne des § 906 Abs. 2 BGB vermieden werden.
2.9.5 Vermutete Bodenfunde
Die Bestimmungen des Denkmalschutzgesetzes (DSchG) sind zu beachten. Jeder zu Tage kom- mende archäologische Fund ist unverzüglich dem AG sowie der Generaldirektion Kulturelles Erbe, Direktion Archäologie, zu melden und die Fundstelle – soweit möglich – unverändert zu belassen. Fundgegenstände sind gegen Verlust zu sichern.
Beim Fund verdächtiger Gegenstände, bei denen es sich um Kampfmittel handeln könnte, dür- fen diese unter keinen Umständen berührt oder transportiert werden. In solchen Fällen sind um- gehend die örtlichen Polizeidienststellen, Ordnungsämter und/oder der Kampfmittelräumdienst zu informieren.
Kampfmittelräumdienst Rheinland-Pfalz (KMRD) Leit- und Koordinierungsstelle in Koblenz E-Mail: Kmrd@add.rlp.de
Der Kampfmittelräumdienst Rheinland-Pfalz (KMRD) ist ein Referat der Aufsichts- und Dienstleis- tungsdirektion (ADD).
Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion (ADD) Tel.: +49 (651) 9494-0 Fax: +49 (651) 9494-170 E-Mail: poststelle@add.rlp.de Web: https://add.rlp.de
Das weitere Vorgehen ist mit dem Kampfmittelräumdienst und dem AG abzustimmen.
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Baubeschreibung Straßenbau und Konstruktiver Ingenieurbau 03/2026
2.10 Anlagen im Baubereich 2.10.1 Leitungen
Im Baubereich befinden sich öffentliche Ver- und Entsorgungsleitungen. Diese sind in den beilie- genden Leitungsplänen dargestellt. Bei Arbeiten im Bereich von Leitungen sind entsprechende Schutzmaßnahmen mit den Ver- und Entsorgungsunternehmen abzustimmen.
Im Baubereich befinden sich nach Kenntnis des AG folgende Leitungen (siehe Leitungspläne):
- DN 300 Regenwasserkanal des Landesbetrieb Mobilität
- Fernmeldefreileitung der Telekom GmbH
- DN 65 Versorgungsleitung Wasser der Verbandsgemeindewerke Pirmasens-Land Jegliche Bauarbeiten sind erst nach Zustimmung des Ver- und Entsorgungsunternehmen und des AG durchzuführen. Der AN muss sich rechtzeitig vor Beginn der Arbeiten über das Vorhandensein von Leitungen und deren Lage unterrichten und sich von den Ver- und Entsorgungsunternehmen in der Örtlichkeit einweisen lassen. Er haftet für sämtliche von ihm zu vertretenden Schäden an Leitungen im Bereich der Baustelle. Darüber hinaus muss der AN die geltenden Vorschriften, Richtlinien und Kabelschutzanweisungen bei seinen durchzuführenden Arbeiten beachten und seine Arbeitsweise entsprechend darauf einstellen. Der AN ist verpflichtet, dem AG alle straßenbaubedingten Änderungen sowie erforderlichen Si- cherungen oder Verlegungen zu melden. Ebenso hat der AN entstehende Erschwernisse bei der Ausführung von Ver- und Entsorgungsanlagen im Voraus in Textform anzuzeigen, so dass der AG die zuständigen Ver- und Entsorgungsunternehmen umgehend in Textform zur Sicherung bzw. Verlegung auffordern kann. So wird gewährleistet, dass die Baumaßnahme nicht behindert wird und Entscheidungen über die Anerkennung von Erschwernissen zeitnah erfolgen können.
Die Sicherung oder Umlegung von Ver- und Entsorgungsleitungen wird ausschließlich nach An- gabe des zuständigen Ver- bzw. Entsorgungsträgers in Auftrag gegeben und abgerechnet bzw. von deren Vertragsfirmen ausgeführt.
Behinderungen und Erschwernisse bei den Arbeiten im Bereich der Versorgungsleitungen sind dem Träger der Straßenbaulast gesondert (getrennt nach den jeweiligen Ver- und Entsorgungs- unternehmen) nachzuweisen.
Die eventuelle Herstellung von Suchschlitzen oder-gräben wird gesondert von den jeweiligen Ver- und Entsorgungsunternehmen in Auftrag gegeben und vergütet.
Zusatz für Telekommunikationsleitungen: Im Baufeld sind Telekommunikationslinien vorhanden. Die Durchführung von Arbeiten zu deren Sicherung, Änderung und Beseitigung wird ausschließlich von den Telekommunikationsunterneh- men (TKU) in eigener Zuständigkeit beauftragt, überwacht, abgenommen und abgerechnet.
Entscheidungen über die Anerkennung und Höhe von Erschwerniszuschlägen für die Arbeiten im Nahbereich von im Baufeld verbleibenden Telekommunikationsanlagen sind in der konkreten Bauphase mit dem Telekommunikationsunternehmen herbeizuführen und dem Träger der Stra- ßenbaulast (AG) gesondert nachzuweisen.
2.11 Öffentlicher Verkehr im Baubereich:
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Fahrbahnverschmutzungen durch Baustellenfahrzeuge müssen unverzüglich mit entsprechen- dem Gerät (Kehrmaschine, Wasserwagen, etc.) beseitigt werden. Die hierbei anfallenden Kosten werden nicht gesondert vergütet.
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3 Angaben zur Ausführung 3.1 Verkehrsführung, Verkehrssicherung
Der AN muss hinsichtlich der Kennzeichnung, Verkehrsführung und Verkehrsregelung bei Arbeits- stellen einen Verkehrszeichenplan aufstellen und dem AG (hier: anordnenden Behörde) bis spä- testens 14 Tage vor Baubeginn zur Prüfung und Genehmigung einreichen. Die hierfür anfallenden Aufwendungen sind in die Position „Verkehrssicherung einrichten“ einzu- rechnen, sofern hierfür keine separaten Leistungspositionen im Leistungsverzeichnis enthalten sind. Die Verkehrszeichenpläne sind auf Grundlage der Regelpläne und Anforderungen der RSA 21 sowie der ZTV-SA zu erstellen.
Die Beleuchtungsanlage der Arbeitsstelle ist so auszulegen, dass Flimmern und Stroboskopef- fekte vermieden werden. Farbiges Licht ist nicht anzuwenden. Im Hinblick auf die Sicherheit der Verkehrsteilnehmer ist die Beleuchtungsanlage nach Möglichkeit im Bereich der vom Verkehr ent- fernten Fahrbahnbegrenzung zu positionieren.
In Arbeitsstellen von längerer Dauer kann durch die Beleuchtungsanlage ebenfalls eine Beleuch- tung des Verkehrsbereiches erzeugt werden. Wenn die mittlere Fahrbahnleuchtdichte des Ver- kehrsbereichs mindestens 0,75 cd/m² beträgt und die Beleuchtung in dunkler Umgebung endet, ist mithilfe von zusätzlichen Leuchten – besonders am Ende der beleuchteten Arbeitsstelle – eine Adaptationsstrecke von mindestens 50,00 m vorzusehen. Um eine Blendung zu vermeiden, darf die Schwellenwerterhöhung innerhalb des Verkehrsbereichs maximal 15 % betragen.
Der AG erlässt in Zusammenarbeit mit der zuständigen Verkehrsbehörde die verkehrsbehördliche Anordnung. Für die Erteilung dieser Anordnung wird eine Verwaltungsgebühr gemäß der Gebüh- renordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) erhoben. Die Beträge in den Klammern gelten für Rahmenanordnungen wie z. B. bei Sammel- oder Jahresverträgen. Gebühren im Regelfall: 175,00 € (350,00 €)
- bei Verlängerung mit neuer Verkehrsführung oder Beschilderung nochmals: 175,00 € (350,00 €)
- bei Verlängerung mit geringfügiger Änderung: 70,00 € (140,00 €)
3.1.1 Aufrechterhaltung des Verkehrs
Es ist grundsätzlich sicherzustellen, dass Kranken-, Rettungs- und Feuerwehrfahrzeuge jederzeit Zu- und Abfahrtsmöglichkeiten vorfinden.
3.1.2 Verkehrsumleitungen
Die Verkehrsumleitung ist gemäß den drei separaten Bauabschnitten wie folgt aufgegliedert: Während der Bauarbeiten in Bauabschnitt 1 ist es möglich mit Hilfe einer bauzeitlichen Umfahrung die L 478 in Richtung Pirmasens zu nutzen. Für die Fahrtrichtung Vinningen erfolgt die Umleitung über die L 482 in Richtung Pirmasens sowie die L 484 nach Obersimten in Richtung Vinningen. Die Umleitung ist in beide Richtungen befahrbar. Während des zweiten und dritten Bauabschnitts führt die Umleitungsstrecke von Bottenbach über Kleinsteinhausen zunächst auf die L 477. Von dort geht es über die K 13 in Richtung Windsberg und weiter über die K 6 nach Pirmasens-Winzeln. Anschließend führt die Umleitung über die L 600 und die L 482 wieder zurück auf die L 478
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3.2 Bauablauf 3.2.1 Reihenfolge und Abwicklung der Arbeiten
Vor Beginn der Arbeiten auf der L 478 ist die bauzeitliche Umfahrung des Bauabschnitt 1 an der Einmündung herzustellen. Weiterhin sind aufgrund parallellaufender Arbeiten auf der K 81 zu Be- ginn die Bauabschnitt 1 und 2 gesamtheitlich fertigzustellen. Nach Beendigung der Arbeiten auf der K 81 kann mit Bauabschnitt 3 begonnen werden. Das Abfräsen der Asphaltschichten hat erst kurz vor dem Einbau der aufzubringenden Asphalt- schicht zu erfolgen.
Der AN ist verpflichtet, dem AG unverzüglich jeden Bauunfall zu melden, bei dem Personen- oder Sachschaden entstanden ist.
Reihenfolge und Abwicklung der Arbeiten Für den Bauablauf hat der AN vor Baubeginn nach Maßgabe der nachfolgenden Nummer 4.2 einen Bauzeitenplan einzureichen. Der AN verpflichtet sich, vor Baubeginn und während der Bauzeit den beabsichtigten Bauablauf mit der örtlichen Bauüberwachung abzustimmen.
Zwischen dem AG und den AN wird ein regelmäßiger Jour Fixe Termin vereinbart. Der AN verpflichtet sich hierbei über jeden Termin ein Besprechungsprotokoll anzufertigen und dem AG zur Kenntnisnahme und Signatur zeitnah vorzulegen, spätestens jedoch 3 Werk- tage nach dem letzten Jour Fixe Termin. Die Kosten hierfür sind in der Baustelleneinrichtung einzurechnen und werden nicht se- parat vergütet.
3.2.2 Zeitliche Beschränkungen
Die gesamte Baumaßnahme ist bis spätestens zum 30.11.2026 vollständig, d.h inklusive Ausstat- tung zur Verkehrsfreigabe fertigzustellen 3.2.3 Zusammenwirken mit anderen Unternehmen
Das Baufeld ist Dritten (Versorgungsunternehmen oder deren Vertragsfirmen, Beschilderungsfir- men etc.) zu überlassen bzw. zur Verfügung zu stellen.
3.3 Wasserhaltung
Das Sichern der Arbeiten gegen durch Niederschlag anfallendes Oberflächenwasser, auch aus angrenzenden Bereichen, mit dessen Auftreten üblicherweise zu rechnen ist, sowie dessen ge- gebenenfalls erforderliche Beseitigung sind Nebenleistungen gemäß ATV DIN 18 299.
3.4 Stoffe, Bauteile
Stoffe, deren Herstellung und Verwendung nicht durch Normen, Zulassungen oder Prüfzeichen geregelt sind, bedürfen einer Verwendungszustimmung des AG.
Erd- und Straßenbau:
Die nachfolgenden Aussagen zur Herstellung von Erdbauwerken gelten auch für die Verwertung von ausgebauten Boden- und Felsmassen.
3.4.1 Dammbaustoffe, Hinterfüllungsmaterial
Dammbaustoffe, Bodenaustausch
Dammbaustoffe, Liefermassen
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Für die Dämme, Aufschüttungen, Anschüttungen sind güteüberwachte, gut kornabgestufte, ver- dichtungsfähige, scherfeste und verwitterungsbeständige Böden oder gebrochene Gesteinskör- nungen gemäß TL BuB E-StB zu verwenden. Sie dürfen keine quellfähigen, zerfallsempfindlichen oder bauwerksaggressiven Bestandteile enthalten. Der Wassergehalt muss unterhalb des opti- malen Wassergehaltes liegen und so eingestellt sein, dass mit den eingesetzten Geräten der zu erreichende Verdichtungsgrad erzielt wird. Die weiteren Eigenschaften sind folgender Tabelle zu entnehmen.
| Bodengruppe DIN 18196 | GW, SW, GU, SU |
|---|---|
| Größtkorn | 100 mm |
| Ungleichförmigkeitszahl | > 6 |
Während der gesamten Baumaßnahme ist einheitliches und homogenes Material zu verwenden. Das Mischen und der schichtweise Aufbau aus unterschiedlichen Materialien (z. B. wegen unter- schiedlicher Korngrößenverteilungen) sind nicht erlaubt. Die Eignung und die geforderten Eigenschaften sind durch Prüfzeugnisse nachzuweisen.
Bodenaustausch, Liefermassen Für den Bodenaustausch sind gebrochene Gesteinskörnungen nach TL BuB E-StB und TL Ge- stein-StB zu verwenden. Sie dürfen keine quellfähigen, zerfallsempfindlichen oder bauwerksag- gressiven Bestandteile enthalten. Der Wassergehalt muss unterhalb des optimalen Wassergeh- altes liegen und so eingestellt sein, dass mit den eingesetzten Geräten ein Verdichtungsgrad von Dpr = 100 % erzielt wird. Die weiteren Eigenschaften sind folgender Tabelle zu entnehmen.
| Körnung | 0/100 |
|---|---|
| Größtkorn (max. Kanten- länge) | 100 mm |
| Feinkornanteil | < 10 % |
| Ungleichförmigkeitszahl | > 6 |
Während der gesamten Baumaßnahme ist einheitliches und homogenes Material zu verwenden. Das Mischen und der schichtweise Aufbau aus unterschiedlichen Materialien (z. B. wegen unter- schiedlicher Korngrößenverteilungen) sind nicht erlaubt. Die Eignung und die geforderten Eigenschaften sind durch Prüfzeugnisse nachzuweisen.
Größtkorn Für Dämme, die aus auf der Baustelle gewonnenem Felsmaterial herzustellen sind, ist das Größt- korn vor dem Einbau auf 20 cm aufzubereiten.
Schichtdicken Der Dammbaustoff ist in Lagen (eingebauter, verdichteter Zustand) von maximal 30 cm Dicke einzubauen.
Hinterfüll- und Entwässerungsbereich bei Bauwerken, Liefermassen Für den Hinterfüllbereich sind folgende Böden oder gebrochene Gesteinskörnungen gemäß TL BuB E-StB und TL Gestein-StB einzubauen: Bodengruppe DIN 18196 GW, SW, GU, SU, Größtkorn 100 mm
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Ungleichförmigkeitszahl > 6
Der Entwässerungsbereich ist aus Material für Frostschutzschichten (Baustoffgemisch 0/32 nach TL SoB-StB) herzustellen.
Die gegebenenfalls erforderliche Wasserzugabe ist bei allen Erdbaupositionen einzukalkulieren.
3.4.2 Mineralstoffe
Lavaschlacke darf für die Herstellung von Asphaltmischgut nicht verwendet werden. Für die Ver- wendung von Lavaschlacke in anderen Schichten gelten ergänzend zur TL SoB-StB die Anforde- rungen gemäß dem Merkblatt über die Verwendung von Lavaschlacke im Straßen- und Wegebau (M Ls).
Es werden grundsätzlich nur zugelassene Stoffe und Bauteile zur Verarbeitung genehmigt. Dies gilt insbesondere für Mineralstoffe. Diese müssen aus güteüberwachten, von der Straßenverwal- tung Rheinland-Pfalz zugelassenen Lieferwerken stammen.
3.4.3 Verwendung gebrauchter Stoffe
Ergänzende Bestimmungen zur Verwertung und Beseitigung von Böden, Bauschutt und Straßen- aufbruch siehe Punkt 6 der Baubeschreibung.
Absatzförderung und Bevorzugung umweltfreundlicher Produkte / Recycling Baustoffe Ein erhöhter Einsatz von Recycling-Baustoffen trägt zur Einsparung von Primärressourcen und somit auch zum Klimaschutz bei. Ferner schont er die vorhandenen Deponiekapazitäten. Das Land Rheinland-Pfalz fördert das nachhaltige Bauen und begrüßt einen erhöhten Einsatz von Pro- dukten, die durch Recycling von Abfällen hergestellt wurden (Recycling-Baustoffe), sofern in der jeweiligen Leistungsposition nichts Gegenteiliges zum Ausdruck gebracht wurde, die Produkte für den vorgesehenen Verwendungszweck geeignet sind und rechtskonform verwendet werden kön- nen (z. B. gemäß Ersatzbaustoffverordnung- ErsatzbaustoffV – folgend EBV genannt). Eignung und rechtskonforme Verwendungsmöglichkeit sind mit der Angebotsabgabe nachzuweisen.
Landschaftsbau:
3.4.4 Saatgut
Es ist gebietseigenes Saatgut zu verwenden. Die zertifizierte gebietseigene Regelsaatgutmi- schung „Regiosaatgut“ (RSM Regio) ist aus dem entsprechenden Ursprungsgebiet zu wählen. In Rheinland-Pfalz ist je nach Lage der Einsaatfläche gemäß den Empfehlungen für die Begrünung mit gebietseigenem Saatgut (FLL) Saatgut aus dem Ursprungsgebiet 09 zu verwenden. Zudem sind die Regelsaatgut-Mischungen an den Standort anzupassen:
- Standortvariante 1: Grundmischung
- Standortvariante 2: mager-sauer
- Standortvariante 3: mager-basisch
- Standortvariante 4: feucht Die Mischungsverhältnisse der einzelnen Gräser sind den Empfehlungen für Begrünungen mit gebietseigenem Saatgut (FLL) zu entnehmen.
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Zudem gelten DIN 18917 „Vegetationstechnik im Landschaftsbau - Rasen und Saatarbeiten“ so- wie die ZTV La-StB „Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für Land- schaftsbauarbeiten im Straßenbau“.
Die Saatgutlieferung muss originalverpackt in Säcken erfolgen, die dem Saatgutverkehrsgesetz (SaatG) und der Verordnung über den Verkehr mit Saatgut landwirtschaftlicher Arten und von Gemüsearten (Saatgutverordnung SaatV) entsprechen und Angaben über die Artenzusammen- setzung, Gewichtsmengen etc. enthalten. Packungen unter 10 kg sind nicht zulässig. Bei Beschä- digung der Originalverpackung ist der AG berechtigt, die Saatgutlieferung zurückzuweisen. Der AN hat die Anlieferung des Saatgutes dem AG mindestens 3 Werktage im Voraus anzuzeigen. Das Saatgut ist erst nach Abnahme durch den AG auszubringen. Gegebenenfalls sind auf Anord- nung des AG die Mischungskomponenten einzeln verpackt anzuliefern und anschließend vor Ort unter Aufsicht zu mischen. Zuschlagstoffe Nassansaat Zur Überprüfung der ordnungsgemäßen Lieferung behält sich der AG vor, von den einzelnen Chargen Proben zu entnehmen, die von einer staatlichen Untersuchungsanstalt auf die vorge- schriebenen Bestandteile untersucht werden.
3.5 Abfälle
Wird die Entsorgung von Abfällen dem AN übertragen, so ist die ordnungsgemäße Entsorgung dem AG gegenüber nachzuweisen. Ablauf Es ist ein abfalltechnischer Abstimmungstermin vom AN mit dem AG zu vereinbaren, in dessen Rahmen Aushub und Entsorgung der Massen besprochen werden. Eine Abfuhr von Massen ohne vorherigen abfalltechnischen Abstimmungstermin ist nicht erlaubt. Sofern gefährliche Massen ent- sorgt werden müssen, ist der Abstimmungstermin vor der Erstellung des Entsorgungsnachweises durchzuführen. Vom AN sind zum abfalltechnischen Abstimmungstermin die Entsorgungsstellen zu benennen (z. B. Einbaustellen, Deponien).
Einzelne Abfälle, die Bauschutt bzw. Hausmüll zuzuordnen sind, sind zu separieren und getrennt nach den Abfallarten zu entsorgen (Steine, Beton, Holz, Kunststoffe, Metalle, Glas usw.).
Werden nicht erwartete Abfälle angetroffen, ist unverzüglich die Bauüberwachung des AG zu in- formieren und das weitere Vorgehen abzustimmen.
Nachweisverfahren gefährlicher Abfall Das Kreislaufwirtschaftsgesetz KrWG sowie die Nachweisverordnung NachwV sehen für gefähr- liche Abfälle ein zweigeteiltes Nachweisverfahren vor: Vorabkontrolle (Entsorgungsnachweis) und Verbleibskontrolle (Begleitscheinverfahren). Für beide Verfahren wird der AN als Bevollmächtigter eingesetzt. Der AG bleibt weiterhin Abfallerzeuger.
Der Entsorgungsweg kann vom AN gewählt werden. Dem AN obliegt die Prüfung der Verwertung und Dokumentation des Vorgangs. Er hat hierfür einen Entsorgungsnachweis zu erstellen. Vo- raussetzung ist das Ergänzende Formblatt Verfahrensbevollmächtigung (EGF). Das Formblatt ist in der jeweils aktuellen Fassung vom AN auszufüllen und dem AG als pdf-Datei zur Prüfung und Unterzeichnung zu übermitteln. Die Übermittlung in Papierform ist nicht mehr erforderlich. Alter- nativ kann die Aktenvorlage online über Zedal erfolgen, in diesem Falle wird das EGF digital sig-
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niert. Die notwendige Bearbeitungszeit für den Entsorgungsnachweis ist zu berücksichtigen. Mög- liche Verzögerungen gehen zu Lasten des AN. Alle entstehenden Kosten und Gebühren sind ein- zurechnen.
Im Entsorgungsnachweis sind folgende Zuständigkeiten anzugeben:
- Deckblatt Angaben zum Abfallerzeuger: LBM Rheinland-Pfalz, Friedrich-Ebert-Ring 14-20, 56068 Koblenz
- Verantwortliche Erklärung Abfallherkunft: LBM Kaiserslautern, Morlauterer Straße 20, 67657 Kaiserslautern
- EGF a) Angaben zum Abfallerzeuger: LBM Rheinland-Pfalz b) Angaben zum Erzeugerbetrieb: LBM Kaiserslautern
Der Entsorgungsnachweis ist zur behördlichen Bestätigung der SAM Sonderabfall-Management GmbH Rheinland-Pfalz zu übermitteln. Es sind dabei folgende Unterlagen mitzuliefern bzw. An- gaben zu machen:
- Ergänzendes Formblatt Verfahrensbevollmächtigung (EGF)
- Chemische Analysenberichte (inkl. Probenbegleitprotokolle und Erklärung der Untersuchungs- stelle)
- Probenahmeprotokolle
- Übersichtslagelageplan der Baumaßnahme
- Lagepläne
- Lagepläne der Probenentnahmestellen
- Ermittlung der beantragten Massen
Für das Begleitscheinverfahren hat der AN eine Person (z. B. Bauleiter, Polier, Abfallmanager) zu benennen, die für die Signatur der Begleitscheine verantwortlich ist und als Bevollmächtigter des AG (Abfallerzeuger) auftritt. Voraussetzung ist eine Vollmacht zur Signatur der Begleitscheine als Erzeuger, die dem AN nach Auftragserteilung im pdf-Format übermittelt wird. Die Signatur der Begleitscheine des Beförderers muss durch den Beförderer erfolgen. Bevollmächtigter und Beför- derer dürfen nicht identisch sein.
Der AN trägt sämtliche anfallenden Gebühren der SAM. Dem AG ist eine Kopie der Gebührenbe- scheide der SAM zu übergeben.
Die Erstschrift der Wiegescheine ist der Bauüberwachung des AG unverzüglich zu übergeben.
Meldungen des AN außerhalb des elektronischen Nachweisverfahrens:
- Mindestens einen Tag vor Abfuhr gefährlicher Abfälle: Meldung durch AN an die Bauüberwachung des AG (per Mail) über geplanten Abfuhrtermin und geplante Anzahl an LKW-Fahrten.
- Spätestens einen Tag nach Abfuhr gefährlicher Abfälle hat der AN eine Meldung über die tatsäch- liche Anzahl der LKW-Fahrten an die Bauüberwachung des AG zu machen. Diese erfolgt anhand eines vom AG vorgegebenen Formblattes mit rechtsverbindlicher Unterschrift des AN.
Nachweis nicht gefährlicher Abfall
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Bei Entsorgung von nicht gefährlichen Abfällen ist der Verbleib des Abfalls dem AG ebenfalls nachzuweisen. Hierzu ist folgendes Formblatt zu verwenden: Meldeblatt für fertig gestellte Bau- maßnahmen, Anlage zu Blatt „Zusätzliche Angaben beim Ausbau von nicht gefährlichen Abfall“.
Analysen
Beprobte Aushubmassen Die Entsorgung erfolgt anhand der Unterlagen des AG (chemische Analysen). Die Probenahme erfolgte gemäß „Leitfaden für den Umgang mit Bodenmaterial und ungebundenen/gebundenen Straßenbaustoffen hinsichtlich Verwertung oder Beseitigung“. Der Parameterumfang umfasst die Materialwerte nach EBV, die LAGA, Deponieverordnung und den Parameter Säureneutralisati- onskapazität. Zusätzliche Analysen durch den AN werden nicht anerkannt. Sämtliche von den Entsorgern geforderte Untersuchungen, die über die vorliegenden Analysen hinausgehen, z. B. wegen zusätzlicher Parameter, Analysenalter, Probenahmeverfahren (Haufwerksbeprobung), sind vom AN in Abstimmung mit dem AG durchzuführen und werden nicht gesondert vergütet.
Nicht beprobte Aushubmassen Untersuchungen von Aushubmassen, welche im Vorfeld nicht beprobt wurden, werden vom AG durchgeführt bzw. veranlasst. Die Vorgehensweise (üblicherweise Haufwerksbeprobung nach LAGA PN 98) und der Untersuchungsumfang (EBV, LAGA, DepV etc.) werden zwischen AN und AG abgestimmt. Es werden die LBM-Leitfäden „Leitfaden für die Behandlung von Ausbauasphalt und Straßenauf- bruch mit teer-/pechtypischen Bestandteilen“ und „Leitfaden für den Umgang mit Bodenmaterial und ungebundenen/gebundenen Straßenbaustoffen hinsichtlich Verwertung oder Beseitigung “ angewendet. Für die abfalltechnische Einstufung wird zusätzlich die „Entscheidungshilfe für die Entsorgung von gefährlichem Boden und Bauschutt auf Deponien der Klasse I und II“ des Lan- desamtes für Umwelt, Wasserwirtschaft und Gewerbeaufsicht (LUWG) Rheinland-Pfalz berück- sichtigt.
Entsorgung von teer- / pechhaltigem Straßenaufbruch Unter teer- / pechhaltigem Straßenaufbruch fällt Material, das im Bindemittel Pech / Teer enthält. Nach LAGA 20 (1997) sind Stoffgemische mit teer-/pechhaltigen Beimengungen als teer- / pech- haltiger Straßenaufbruch zu behandeln. Ungebundene Schichten des Oberbaus (Schotter, Pack- lage…) mit teer-/pechhaltigen Beimengungen können damit auch unter teer- / pechhaltigen Stra- ßenaufbruch fallen. In den entsprechenden Leistungspositionen ist angegeben, um welche Art von teer- / pechhaltigem Straßenaufbruch es sich handelt.
Die Entsorgung von teer- / pechhaltigem Straßenaufbruch kann vom AN auf zwei Wegen erfolgen:
- Entsorgung über Zwischenlager (nur Landes- und Kreisstraßen)
- Entsorgung auf einer Deponie.
Wiege- und Ablagerungsgebühren sowie Aufbereitungskosten sind in den Einheitspreis einzu- rechnen. Deponie- und sämtliche SAM-Gebühren sind in den Einheitspreis einzurechnen. Für die Entsorgung ist das oben beschriebene Nachweisverfahren für gefährlichen Abfall durchzuführen.
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Für den teerhaltigen Straßenaufbruch wurden keine chemischen Analysen durchgeführt. Falls der vom AN gewählte Entsorgungsweg chemische Analysen erfordert, sind diese vom AN zu besor- gen und in die Einheitspreise einzurechnen.
3.6 Winterbau
Der Auftragnehmer hat bei der Kalkulation seiner Preise und bei der Aufstellung seiner Termin- planung die im Ausführungszeitraum von Oktober bis November nach den örtlichen und langjäh- rigen klimatischen Verhältnissen üblichen Witterungsbedingungen zu berücksichtigen.
Hierzu zählen insbesondere Einschränkungen der Ausführbarkeit von Erdarbeiten aufgrund übli- cher Niederschläge und Bodenvernässungen sowie witterungsbedingte Unterbrechungen.
Aufwendungen für Schutz- und Sicherungsmaßnahmen sowie zusätzliche Aufwendungen in- folge üblicher Witterungsverhältnisse des Ausführungszeitraums werden nicht gesondert vergü- tet, soweit sich aus den Vertragsunterlagen nichts Abweichendes ergibt.
Ansprüche auf Verlängerung der Ausführungsfrist aufgrund von Witterungseinflüssen bleiben unberührt, soweit deren Voraussetzungen nach den vertraglich geltenden Regelungen, insbe- sondere § 6 VOB/B, vorliegen.
3.7 Beweissicherung 3.7.1 Gebäude und Anlagen
Sofern der AN zwecks Zustands- und Ausführungsfeststellung zusätzliche Beweissicherungen für notwendig erachtet, ist die Bauüberwachung des AG an dieser Zustandsfeststellung zu beteiligen. Über diese Zustandsfeststellung wird eine gemeinsame Dokumentation, gegebenenfalls Fotoauf- nahmen, gefertigt.
3.8 Vermessungsleistungen, Aufmaßverfahren
Vermessungsleistungen allgemein (d. h. zur Bauausführung sowie zur Abrechnung) Sämtliche Vermessungsarbeiten für die im Leistungsverzeichnis ausgeschriebenen Arbeiten sind vom AN auszuführen. Die Kosten sind in die Baustelleneinrichtungskosten einzurechnen, sofern keine gesonderte Position ausgeschrieben ist.
Netzverfügbarkeiten mobiler Datennetze können im Gigabit-Grundbuch der Bundesnetzagentur eingesehen werden.
Die Verfügbarkeit bzw. die Nutzung globaler Navigationssatellitensysteme (GNSS) hängt von ver- schiedenen Faktoren ab, wie z. B. dem gewählten Messverfahren, der Abschattung, den topogra- fischen Gegebenheiten, der Zahl und Anordnung der verfügbaren Satelliten sowie der Leistungs- fähigkeit der Empfängerantenne.
Der AG kann weder eine Verfügbarkeit mobiler Datennetze noch die Nutzung globaler Navigati- onssatellitensysteme gewährleisten.
Unabhängig vom Messverfahren und den eingesetzten Geräten sind die Genauigkeiten der ZTV Verm-StB, Punkt 2.5, in jedem Fall einzuhalten.
Aufmaßverfahren Alle für die Abrechnung erforderlichen Aufmaße und notwendigen Feststellungen sind unmittelbar nach Beendigung der jeweiligen Leistungsbereiche stets gemeinsam durchzuführen. Die Durch-
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führung ist rechtzeitig beim AG zu beantragen und hat montags bis freitags während der allge- meinen Dienststunden (Montag–Donnerstag 08:00–16:00 Uhr, Freitag 08:00–13:00 Uhr) zu erfol- gen. Ist aufgrund eines vom AN zu vertretenden Aufmaßversäumnisses eine nachträgliche Feststel- lung notwendig, trägt der AN die durch den Zusatzaufwand entstandenen Kosten.
Festlegung für die Abrechnung von Leitungsgräben/Baugruben: Maßgebend ist die DIN EN 1610 mit den Parametern Rohrdurchmesser DN/OD und Grabentiefe (vergleiche DIN EN 1610, Tabellen 1 und 2).
Bei den Erdbauleistungen, die nach Abtrags- sowie Auftragsprofilen zu ermitteln sind, ist der AG mindestens zwei Tage vor Beginn der jeweiligen Arbeit zu benachrichtigen. Vor Auf- bzw. Abtrag und nach Beendigung der Arbeiten ist jeweils eine Geländeaufnahme in Anwesenheit des AG zu erstellen, damit die Abrechnung sichergestellt werden kann.
Die Aufmaße zur Dickenmessung der bituminösen Schichten sind mit einem elektromagnetischen Dickenmessverfahren durchzuführen. Um ein Durchstoßen oder Reißen der Folien zu vermeiden, sind auf gefrästen Flächen anstelle von Folien Bleche als Gegenpole zu verwenden.
Liefernachweise für die OZs, deren Abrechnung nach „Tonnen“ erfolgt, sind dem AG grundsätzlich sofort, spätestens jedoch am nächsten Arbeitstag nach der Anlieferung zur Verfügung zu stellen. Gleiches gilt auch für vergleichbare OZs, bei denen Liefernachweise für den Abrechnungsnach- weis etc. benötigt werden.
Ist vom AN der Einsatz von digital messenden und datenerfassenden Vermessungsgeräten (elekt- ronisches Tachymeter (Totalstation), GNSS-Empfänger etc.) vorgesehen, so ist vor Baubeginn eine Dokumentation aller zum Einsatz kommenden Vermessungsgeräte mit den Herstelleranga- ben (inklusiv Leistungsspezifikationen), der Methode der Datenweitergabe sowie dem Einsatz- zweck auf der Baustelle dem AG zur Verfügung zu stellen. Eine entsprechende Vorlage (Geräte- liste) ist den Vergabeunterlagen beigefügt. Die Rohdaten (i. d. R. aufgenommene Koordinaten, Punktliste) sind unmittelbar nach der Mes- sung, d. h. noch auf der Baustelle, durch die Abspeicherung auf einem USB-Stick oder durch E- Mail-Versand als Textdatei (*.txt) an die Bauüberwachung zu übergeben. Vorzugsweise sind die Punktkoordinaten im Hinblick auf die weiteren Berechnungen in den REB-Verfahrensbeschrei- bungen (REB-VB) im Gauß- Krüger System oder ETRS89-/ UTM-System (6-stellig) aufzunehmen. Das gewählte Koordinatensystem ist zu dokumentieren und auch bei nachfolgenden Messungen durchgängig zu verwenden. Das interne Geräteprotokoll (in dem alle Messeinstellungen bzw. Än- derungen, Punkte, Messfolgen usw. aufgezeichnet werden) sowie das Kalibrier-/Justierprotokoll der Messgeräte sind vom AN vorzuhalten und auf Anforderung dem AG zur Verfügung zu stellen.
Als Ersatz für das herkömmliche Aufmaßblatt ist ein „Messprotokoll“ (Deckblatt und Anlage) zu erstellen und spätestens 10 Werktage nach der gemeinsamen Feststellung in Textform an die Bauüberwachung zu senden. Eine entsprechende Vorlage (Deckblatt des Messprotokolls) ist den Vergabeunterlagen beigefügt. Die Punkteliste mit den Koordinaten bildet dabei die Anlage.
Die Punktnummern der vor Ort aufgenommenen Koordinaten sind bei der Aufbereitung der Daten und der Mengenermittlung beizubehalten. Bei weiteren Aufmaßterminen ist die Nummerierung fortzusetzen. Es dürfen keine Punktnummern doppelt vergeben werden.
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Beim Einsatz eines GNSS-Empfängers (Rover) ist in der Software des Feldrechners einzustellen, dass vor dem Speichern einer Position (Punktaufnahme) mindestens drei Messungen (automati- siert im Hintergrund) erfolgen, die gemittelt werden. Vor jeder Messung ist die Messgenauigkeit durch das Anmessen bekannter Punkte zu überprüfen.
Allgemeine Bauabrechnung Erfolgt die Mengenermittlung z. B. gemäß „Formel 21 Geraden aus Koordinaten“ und „Formel 22 Unregelmäßiges Vieleck aus Koordinaten“, so ist zur Visualisierung ein Abrechnungslageplan zu erstellen. Über textliche Hinweise und notwendige Bemaßung markanter Stellen ist der Plan mit allen für die Abrechnung notwendigen Angaben zu versehen (Längen- bzw. Flächenangabe, OZ, gegebenenfalls Kostenträger). In Anlehnung an die Regelabrechnung (nach Plan) sind zur Be- rechnung 2D-Koordinaten (bestehend aus Rechts- und Hochwert bei Gauß-Krüger bzw. Ost- und Nordwert bei ETRS89 / UTM) zu verwenden. Der Abrechnungslageplan ist als DWG-Datei (alternativ DXF-Datei) und als PDF-Datei an die Bauüberwachung zu übergeben. Der Abrechnungslageplan ist durch beide Vertragsparteien in Textform anzuerkennen.
Die elektronische Datenübergabe kann auf einem Datenträger oder per E-Mail erfolgen.
Die Blattnummern (Adressen) innerhalb der DA11-Datei haben mit der Nummerierung der Auf- maßblätter bzw. der Messprotokolle übereinzustimmen. Die Adresszeilen dürfen nachträglich nicht mehr verändert oder gelöscht werden. Für gegebenen- falls notwendige Ergänzungen oder Korrekturen sind für den AG entsprechende Zeilen freizuhal- ten. Eine genaue Festlegung erfolgt in der „Vereinbarung zur Bauabrechnung“.
Abrechnung Erdbau Der AN hat alle Mengenermittlungen, auch die Ergebnisse der Berechnungen außerhalb der REB- VB 23.003, als DA11-Datei zur Verfügung zu stellen. Alle relevanten Abrechnungsgrenzen sind in Querprofilen und entsprechenden Lageplänen dar- zustellen. Sofern sich kein automatischer zwangspunktbezogener Profilabstand ergibt, ist ein pro- jektspezifischer Abstand in der „Vereinbarung zur Bauabrechnung“ gemeinsam festzulegen. Kön- nen einzelne Leistungsbereiche schlussrechnungsfähig aufgestellt werden, so sind diese zeitnah darzustellen und vorzulegen. Die Querprofile und die Lagepläne sind in digitaler Form und nach Aufforderung in Papierform zu übergeben. Die REB-Datei zur Prüfung der Eingabedaten im REB-Prüfprogramm ist dem AG per E-Mail oder auf einem Datenträger mit den weiteren Abrechnungsunterlagen zu übergeben. Die Daten werden entweder im XML-Datenformat (in den jeweiligen REB-Verfahrensbeschreibungen (REB-VB) ge- regelt) oder in allgemeinen Datensatzarten übergeben.
Anlagen zu Aufmaßen: Zur besseren Nachvollziehbarkeit sind Anlagen, wie beispielsweise Skizzen, vorzusehen. Aus Ab- rechnungszeichnungen und Abrechnungsunterlagen müssen alle Maße und Angaben, die zum Prüfen einer Rechnung nötig sind, unmittelbar ersichtlich sein.
Nachtragsangebote Für Nachtragsangebote ist die folgende Nummerierung vorgeschrieben: Abschnitt: 90 bis 94 Nachträge
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Unterabschnitt 01 Nachtrag Nr.1 Position 0001 Nachtragsposition Nr. 1
KL: 3.11.1 Vermessungsleistungen
Zu den Aufgaben des AN gehören: (cid:127) -Sichern der Festpunkte einschließlich Versicherungsnetz des AG (cid:127) -Alle weiteren Absteckungen, die für die Bauausführung erforderlich sind, einschließlich ggf. benötigter Zwischenpunkte. (cid:127) -Alle für die Abrechnung erforderlichen Messungen.
Die Herstellung zusätzlicher (zu den vom AG übergebenen) Vermessungspunkte/Festpunkte und die Erstellung, Verdichtung und Verknüpfung eines Festpunktnetzes an das vom AG über- gebene Festpunktnetz ist Sache des AN und wird nicht gesondert vergütet.
Der AN wird durch die Kontrollmessungen des AG nicht von seiner Verantwortung für die Mess- genauigkeit der Bauausführung sowie der vertraglichen Leistung, eigene Messungen für Ab- nahme und Abrechnung durchzuführen, entbunden.
3.11.2 Aufmaßverfahren
Alle erforderlichen Aufmaße sind unmittelbar nach Beendigung der jeweiligen Einzelarbeiten ge- meinsam mit dem AG durchzuführen.
Vor Abtrag und nach Beendigung der Arbeiten ist jeweils ein Nivellement zu erstellen, damit die Abrechnung nach Abtrag sichergestellt werden kann. Die bei Aufmaßversäumnis entstehenden zusätzlichen Kosten für nachträgliche Feststellungen trägt der AN allein, es sei denn, der AN weist nach, dass er das Aufmaßversäumnis nicht zu vertreten hat.
3.11.3 Abrechnungsgrundlagen
Bei der Mengenermittlung sind die nachfolgenden Regelungen zu beachten. Folgende Belegung der Blattnummern ist einzuhalten:
Blatt 0 - 999 Nummer des Aufmaßblattes 1000 – 1999 Listen mit Lieferscheinen, Wiegekarten usw. 2000 – 2999 Berechnungen außerhalb REB 23.003 3000 – 3999 Mengenermittlung nach Plan Ab 5000 vorläufige Mengenermittlung
Folgende Adressenbelegung ist einzuhalten:
Die Blattnummer des Aufmaßblattes entspricht der Blattnummer innerhalb der REB 23.003. Die Zeilen A0 bis P9 werden vom AN zur Mengenermittlung verwendet.
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Die Zeilen Q0 bis Z9 sind ausschließlich dem AG für eventuell notwendige Korrekturen der Men- genermittlungen des AN vorbehalten. Bereits vergebene Adresszeilen dürfen durch den AN nicht mehr verändert werden.
Rechnungsstellung Bei Abschlagsrechnungen wird die Leistungsposition „Baustelle einrichten“ anteilig, entsprechend dem Baufortschritt, ausgezahlt, außer der AN liefert nachprüfbar anderslautende Nachweise.
Der Mehraufwand für die Erstellung von getrennten Rechnungen, für die in den besonderen Ver- tragsbedingungen aufgezählten Leistungen, ist in die Baustellengemeinkosten einzukalkulieren.
Gemäß der E-Rechnungsverordnung Rheinland-Pfalz (ERchVoRP) ist die Pflicht zur Einreichung von E-Rechnungen von Ihrer Seite eingetreten. Fragen dazu werden auf unserer Internetseite beantwortet:
https://lbm.rlp.de/e-rechnung/e-rechnung
Dort finden sich alle relevanten Informationen (Registrierung, Leitweg-ID etc.) die zur Einreichung einer E-Rechnung benötigt werden. Zudem sind die „Hinweise zur verpflichtenden elektronischen Rechnungsstellung“ zu beachten.
Die rechnungsbegründeten Unterlagen sind an die Bauüberwachung nach Angaben des AG zu schicken. Darüberhinausgehende Ausfertigungen sind den HVA B-StB Weiteren Besonderen Ver- tragsbedingungen zu entnehmen.
Jeden weiteren Schriftverkehr, z. B. Nachtragsangebote, Aufmaße, Planungsunterlagen etc. sen- den Sie bitte an: Landesbetrieb Mobilität Kaiserslautern Postfach 20 13 65 56013 Koblenz 3.9 Prüfungen 3.9.1 Erstprüfungen/Eignungsprüfungen/Eignungsnachweise
Herstellung einer Tragschicht mit hydraulischen Bindemitteln / Verfestigung des bestehenden Oberbaus Durch eine Behandlung des aufgefrästen gebundenen Oberbaus mit Bindemitteln soll vornehm- lich die Tragfähigkeit erhöht werden. Ziel der Verfestigung ist die Gewährleistung eines dauer- haft tragfähigen Planums. Zielgröße ist dabei einaxiale Druckfestigkeit von mindestens 3,5 N/mm². Der Verdichtungsgrad der verfestigten noch nicht erstarrten Schicht muss > 98 % DPr sein.
Im Rahmen der Prüfungen ist ausgehend von den im Leistungsverzeichnis angegebenen Binde- mittelgemischen und Massen die Eignung des vom AN gewählten Bindemittels sowie dessen Dosis nachzuweisen. Für die Festlegung sind vom AN auch ortsspezifische Gegebenheiten (z. B. Nassstellen) einzubeziehen.
Gleichzeitig ist zu prüfen, ob bereichsweise eine zweilagige Verbesserung erforderlich ist oder diese durch ein Mehr an Bindemitteln bei der einlagigen Bauweise entfällt.
Ungeachtet der Ergebnisse der Eignungsprüfung ist ein Mindestbindemittelgehalt von 2 M.-% einzuhalten.
Gemäß ZTV Asphalt hat der Auftragnehmer die Eignung der vorgesehenen Baustoffe und Bau- stoffgemische nachzuweisen. Der Eignungsnachweis erfolgt durch die Angaben zur Zusammensetzung und zu den im Rah- men der Erstprüfung nach TL Asphalt- StB durchgeführten Prüfungen.
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Asphalt Der Eignungsnachweis gemäß ZTV Asphalt-StB ist dem AG mindestens 10 Tage vor dem geplan- ten Asphalteinbau vorzulegen.
Beton Zu den in der ZTV-ING dargelegten Bedingungen bei der Erstellung von Erstprüfungen werden folgende zusätzliche Auflagen gemacht: a) Die Ergebnisse der Erstprüfungen sind dem AG spätestens vier Wochen vor Betonierbeginn vorzulegen. b) Der AN wird darauf hingewiesen, dass die zeitliche Herstellung der benötigten Erstprüfungen mit dem Betonlieferanten abzustimmen ist. Unaufgefordert sind dem AG die Erstprüfungen vorzulegen. Liegt keine gültige und termingerecht eingegangene Erstprüfung vor, ist die örtli- che Bauüberwachung gehalten, keine Freigabe zum Betonieren zu erteilen. Verzögerungen und Folgekosten bei Terminüberschreitungen, die der AN zu vertreten hat, trägt dieser. c) Die Verwendung von Betonzusatzmitteln bedarf der vorherigen Zustimmung durch den AG. d) Bei Zuschlagsstoffen sind die Herkunft und Gesteinsart nachzuweisen; gegebenenfalls ist die Art der Zerkleinerung anzugeben.
Fahrzeug-Rückhaltesysteme (FRS) Die Eignung der Fahrzeug-Rückhaltesysteme gemäß DIN EN 1317 und den „Technische Kriterien für den Einsatz von Fahrzeug-Rückhaltesystemen in Deutschland (TK FRS)“ (BASt) oder deren Gleichwertigkeit ist nachzuweisen. Auf den Nachweis kann verzichtet werden, wenn das vorge- schlagene Fahrzeug-Rückhaltesystem die „Technischen Kriterien“ erfüllt und in der „Technischen Übersichtsliste für Fahrzeug-Rückhaltesysteme in Deutschland“ (BASt) aufgenommen ist. In die- sen Fällen sind der Systemname, die laufende Nummer sowie bei Übergangskonstruktionen zu- sätzlich die zu verbindenden Schutzeinrichtungen vom Bieter anzugeben.
Systeme, die nicht in der „Technischen Übersichtsliste“ aufgeführt sind, gelten als gleichwertig, wenn ihre Eignung gemäß DIN EN 1317 von anerkannten und notifizierten Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstellen (PÜZ-Stellen) nach den Landesbauordnungen nachgewiesen wird und die „Technischen Kriterien“ durch Einzelnachweise erfüllt werden. Die Gleichwertigkeit ist bei An- gebotsabgabe in deutscher Sprache nachzuweisen.
Im Rahmen der Nachweisführung durch Einzelnachweise ist eine Einverständniserklärung des Herstellers vorzulegen, die es dem AG, der BASt und dem BMDV erlaubt, gegenseitig Auskünfte und Daten zu den vorgelegten Systemen auszutauschen.
Für Übergangskonstruktionen sowie Anfangs- und Endkonstruktionen ist nach den „Technischen Kriterien für den Einsatz von Fahrzeug-Rückhaltesystemen in Deutschland (TK FRS)“ eine Begut- achtung durch die BASt erforderlich. Die positive Begutachtung ist auf Verlangen dem AG vorzu- legen.
Erforderliche Abweichungen und Modifikationen der Fahrzeug-Rückhaltesystemen sind nur zu- lässig, soweit die Zustimmung des Patentinhabers vorliegt. Eine Überprüfung behält sich der AG vor.
Eignungsnachweise
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Gemäß ZTV Asphalt hat der Auftragnehmer die Eignung der vorgesehenen Baustoffe und Bau- stoffgemische nachzuweisen. Der Eignungsnachweis erfolgt durch die Angaben zur Zusammensetzung und zu den im Rahmen der Erstprüfung nach TL Asphalt- StB durchgeführten Prüfungen.
Seitens des AG geforderte zusätzliche Angaben:
- Roh- und Raumdichte des Asphaltmischgutes
3.9.2 Eigenüberwachungsprüfungen
Die Prüfergebnisse sind der Bauüberwachung des AG zeitnah digital zur Verfügung zu stellen. Ent- sprechend dem Baufortschritt erfolgt durch den AN zusätzlich die schriftliche/zeichnerische Vorlage in 3-facher Ausfertigung.
Der AN hat die örtl. Bauüberwachung rechtzeitig über die vorgesehenen Prüfungen bzw. Probe- nahmen zu unterrichten.
Die profilgerechte Lage und die Ebenheit der Asphalttragschicht sind im Rahmen der Eigenüber- wachungsprüfung zu prüfen.
Allgemeines Für die Ausführung der Eigenüberwachungen ist ein Prüfplan aufzustellen und mindestens 10 Ka- lendertage vor der ersten Prüfung dem AG vorzulegen. Der Prüfplan muss folgende Angaben ent- halten: Prüfmethode, Prüfverfahren, Prüfgröße, Prüfumfang, Prüfmerkmale bzw. Anforderungen zur Annahme des Prüfloses, Probeverdichtung. Als Prüfmethode wird die Methode M3 nach ZTV E festgelegt.
Verdichtungsgrad Das Verfahren zur Ermittlung des Verdichtungsgrades ist den jeweiligen Bodenarten anzupassen. An erster Stelle ist der Verdichtungsgrad über direkte Dichtemessungen und zugehörige Proctor- versuche zu bestimmen. Die Dichtebestimmung (Zylinderentnahme, verschiedene Volumenersatz- verfahren) ist der Bodenart anzupassen. Das Verfahren ist mit dem Fachteam Geotechnik des AG abzustimmen. Für die Probenahme und Durchführung gelten die Technischen Prüfvorschriften für Boden und Fels im Straßenbau (TP BF-StB). Indirekte Prüfverfahren zur Bestimmung des Verdichtungsgrades (statischer Plattendruckversuch etc.) sind nur in begründeten Fällen möglich und bedürfen der ausdrücklichen Zustimmung des AG. Die von Seiten des AN vorzunehmenden Kalibrierversuche sind in die Einheitspreise einzurechnen. Die ermittelte Korrelation ist mit dem AG abzustimmen. Kalibrierungen aus Erfahrungen werden nicht anerkannt. Plattendruckversuche bei Aufschüttungen sind erst unmittelbar vor Einbau der nächsten Schicht auszuführen und nicht nach Einbau der Schüttlage.
Radiometrische Methoden werden nicht zugelassen.
Verformungsmodul Die Verformungsmodule sind mit dem statischen Plattendruckversuch nach DIN 18134 zu ermitteln. Bestimmungen mit dem dynamischen Plattendruckversuch nach den TP BF-StB sind nur in begrün- deten Fällen möglich und bedürfen der ausdrücklichen Zustimmung des AG.
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Dies gilt auch für Nachweise auf der Frostschutzschicht, d. h. die Möglichkeit der Prüfung mittels dynamischen Plattendruckversuchs nach ZTV SoB-StB 20, Abschnitt 3.4.7, besteht nicht.
Anzahl und Anforderungen Die Anzahl und Anforderungen sind den jeweiligen Zusätzlichen Vertragsbedingungen und Richtli- nien, insbesondere der ZTV E-StB und der ZTV SoB-StB, zu entnehmen. Abweichende Regelun- gen hiervon sind in untenstehender Tabelle angegeben. Bei Einsatz indirekter Prüfverfahren ist der Umfang der Prüfungen im Vergleich zum notwendigen Prüfumfang bei direkten Prüfverfahren zu verdoppeln. Ein Teil der Prüfungen ist in der folgenden Tabelle zusammengefasst.
| Eigenüberwachungsprüfungen | ||||||
|---|---|---|---|---|---|---|
| Schicht | Prüfgröße | Prüfverfahren | Anzahl | Anforderung | ||
| (maßgebend: | ||||||
| jeweils die größte | ||||||
| Prüfanzahl) | ||||||
| Planum (auch bei Bodenverbesse- rung und qualifizierter Bo- denverbesserung) | Verformungsmodul Ev2 | statischer Plat- tendruck-ver- such | - alle 100 m - 1 pro 1000 m2 - min. 2 | E > 45 MPa v2 (E > 70 MPa v2 bei qualifizierter Bo- denverbesserung) | ||
| Verdichtungsgrad1) | Dichtebestim- mung | alle 100 m - 1 pro 1000 m2 - min. 2 | s. Bild unten | |||
| Frostschutzschicht (gesamte Stärke) | Verdichtungsgrad1) | Dichtebestim- mung | - alle 100 m | D > 103 % pr Geh- und Rad- wege: D > 100 % pr | ||
| Verformungsmodul Ev2 1) | statischer Plat- tendruckversuch | - alle 100 m | E > 120 MPa v2 Geh- und Rad- wege: E > 100 MPa v2 | |||
| Verhältniswert Ev2/Ev1 1) | E /E < 2,2 v2 v1 Geh- und Rad- wege: E /E < 2,5 v2 v1 | |||||
| Korngrößenvertei- lung (eingebaut) | DIN EN 933-1 | - alle 2500 t | ZTV SoB 20, Bild A.5, für 0/32 | |||
| Bauwerkshinterfüllung (auch bei Bodenverbesse- rung und qualifizierter Bodenverbesserung) | Verdichtungsgrad | Dichtebestim- mung | je Bauwerkseite - 1 Messung pro 200 m2 in jeder 3. Lage - min. 2 | D > 100 % pr | ||
| Bauwerkshinterfüllung Höhe Planum (auch bei Bodenverbesse- rung und qualifizierter | Verformungsmodul Ev2 | statischer Plat- tendruckversuch | je Widerlager: - 1 je 100 m2 - min. 2 | E > 45 MPa v2 |
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| Bodenverbesserung) | ||||
|---|---|---|---|---|
| Bauwerkshinterfüllung Entwässerungsbereich | Verdichtungsgrad | Dichtebestim- mung | je Bauwerkseite - 1 Messung in je- der 3. Lage - min. 2 | D > 100 % pr |
| Unterbau (Dämme) (auch bei Bodenverbesse- rung und qualifizierter Bodenverbesserung) | Verdichtungsgrad + ggf. Luftporenanteil | Dichtebestim- mung | je Schüttlage: - 1 pro 1000 m2 - min. 2 | s. Bild unten |
| Unterbau (Dämme) | Verformungsmoduln Ev2/ Ev1 | statischer Plat- tendruckversuch | je Schüttlage: - 2 pro 1000 m2 - min. 4 | indirektes Verfah- ren, s. Erläuterung oben |
| Bodenaustausch unter Dämmen | Verdichtungsgrad + ggf. Luftporen- anteil | Dichtebestim- mung | je Schüttlage: - 1 pro 1000 m2 - min. 2 | D > 100 % pr |
| Bodenaustausch unter Dämmen | Verformungsmoduln Ev2/ Ev1 | statischer Plat- tendruckversuch | je Schüttlage: - 2 pro 1000 m2 - min. 4 | indirektes Verfah- ren, s. Erläuterung oben |
| Bewehrte Stützkonstrukti- onen | Verdichtungsgrad | Dichtebestim- mung | - 1 Messung pro 200 m2in jeder 3. Lage | D > 100 % pr |
| Bewehrte Stützkonstrukti- onen Höhe Planum | Verformungsmodul Ev2 | statischer Plat- tendruckversuch | - 1 je 100 m2 | E > 45 MPa v2 |
| Hydraulisch gebundene Tragschicht HGT2) | Einbaugemisch: Wassergehalt | - 1 pro 3000 m2 - 2 x täglich | - | |
| fertige Schicht: Verdichtungsgrad | Dichtebestim- mung | - alle 500 m - 1 pro 6000 m2 | D > 98 % pr | |
| Verfestigung3) (z. B. Verfestigung der FSS, ZTV-Beton) | Zur Verfestigung vorbereitete Schicht, nur Bau- mischverfahren: Verdichtungsgrad | Dichtebestim- mung | - alle 250 m - 1 pro 3000 m2 | D > 100 % pr |
| fertige Schicht: Verdichtungsgrad | Dichtebestim- mung | - alle 250 m - 1 pro 3000 m2 | D > 98 % pr | |
| Leitungsgräben (Bezeichnungen s. Bild unten) | Verdichtungsgrad | Dichtebestim- mung | 3 je 150 m Länge pro m Grabentiefe | Verfüllzone innerhalb Straße a) bis 1 m unter Pla- num: Dpr > 100 % b) ab 1 m unter Pla- num: Dpr > 98 % Verfüllzone außerhalb Straße Dpr > 97 % Leitungszone Dpr > 97 % |
| Gleichmäßigkeit der Verdichtung | Leichte Ramm- sonde | 1 Sondierung je angefangene 25 m | - | |
| KRC | s. Leitfaden Kaltrecycling, erstellt für LBM RLP, 25.06.2009 |
1)Verdichtungsgrad und Verformungsmodul bei der Frostschutzschicht bzw. Planum sind an unmittelbar nebeneinan- derliegenden Prüfstellen zu ermitteln.
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2)Bei einer HGT wird die einaxiale Druckfestigkeit im Rahmen der Kontrollprüfungen (AG) ermittelt.
- Anzahl: je Erfordernis, mindestens 1 pro 6000 m2
- Anforderung: > 3,5 N/mm2 unter Asphaltbefestigung 3)Bei einer Verfestigung wird die einaxiale Druckfestigkeit im Rahmen der Kontrollprüfungen (AG) ermittelt.
- Anzahl: alle 500 m, mindestens 1 pro 6000 m2
- Anforderung: > 3,5 N/mm2 unter Asphaltbefestigung
Bild: Anforderungen an den Verdichtungsgrad und den Luftporenanteil Planum
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Bild: Anforderungen an den Verdichtungsgrad und den Luftporenanteil Unterbau (Dämme)
Bei Schüttungen mit über 35 M-% Kornanteil > 63 mm oder Größtkorn > 200 mm gelten die gleichen An- forderungen wie für die Bodengruppe GW. Die Prüfung des Verdichtungserfolgens kann (alternativ zur Bestimmung des Verdichtungsgrades über Dichtebestimmungen) mit dem statischen Plattendruckversuch erfolgen. Hierbei ist ein Verhältniswert E /E < 2,6 nachzuweisen. v2 v1
Bild: Bezeichnungen Leitungsgraben
Folgende Abweichungen/Ergänzungen werden zusätzlich geregelt:
- Planum, Annahme Prüflos, abweichend von ZTV E-StB 14.2.4: jede Messung E > 45 MPa v2
- Die Tragfähigkeit des Planums wird zusätzlich im Beisein des AG mittels „proof rolling“ (Ab- rollversuch) getestet. Die Bereitstellung eines beladenen LKW durch den AN ist in die ent- sprechenden OZ einzukalkulieren.
- Auf den standfest auszuführenden Banketten ist die ausreichende Verdichtung durchgängig mittels Abrollversuche ("proof rolling") nachzuweisen. Es wird gefordert, dass unter einer Radlast > 5 t keine bleibenden Verformungen auftreten. Über diese Prüfung ist eine Nieder- schrift anzufertigen, die den Abrechnungsunterlagen beizufügen ist. Die Bereitstellung ei- nes beladenen LKW durch den AN ist in die entsprechenden OZ einzukalkulieren.
- Die Dickenmessungen der bituminösen Schichten sind mit dem elektromagnetischen Di- ckenmessverfahren durchzuführen. Um ein Durchstoßen oder Reißen der Folien zu vermei- den, sind auf gefrästen Flächen anstatt Folien Bleche als Gegenpole zu verwenden.
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- Unterbau (Dämme etc.), Annahme Prüflos, abweichend von ZTVE-StB 14.2.4: jede Mes- sung > D und < n pr,gefordert a,gefordert
- Frostschutzschicht, Annahme Prüflos, abweichend von ZTV SoB-StB 2.2.4.2: alle Einzel- werte müssen die erforderlichen Mindestwerte erreichen oder überschreiten (unabhängig von der Anzahl der Einzelwerte)
3.9.3 Kontrollprüfungen
Plattendruckversuche Für Plattendruckversuche, die durch den AG im Rahmen der Kontrollprüfungen durchgeführt wer- den, ist vom AN ein Belastungsfahrzeug zu stellen. Die Vergütung erfolgt nach den angebotenen Preisen im Leistungsverzeichnis, Abschnitt Hilfsleistungen.
Probenahme Im Rahmen der Kontrollprüfungen erfolgt die Probenahme zur Beurteilung der Bauausführung an Einzelproben (DIN 52101).
3.9.4 Saatgutproben (Landschaftsbau)
Das Regiosaatgut ist gemäß Ausschreibung zu liefern und ein entsprechender Herkunftsnachweis bzw. Zertifikat zu erbringen. Die Überprüfung der Richtigkeit der Herkunft kann durch den AG überprüft werden. Der AG behält sich vor, vor der Aussaat Rückstellproben der gelieferten Saatgutmischungen zu nehmen.
3.10 Zusammenfassende Angaben für die Erarbeitung des Sicherheits- und Ge- sundheitsschutzplanes (SiGe-Plan) 3.10.1 Bestandsaufnahme zum Bauvorhaben
(Bezugshinweise zu Angaben siehe Punkt 2.1 - 2.11, 4.1 der Baubeschreibung) 3.10.2 Erfassen aller Tätigkeiten entsprechend dem Bauablauf
(Bezugshinweise zu Angaben siehe Punkt 1.1 - 1.4 der Baubeschreibung und gegebenenfalls OZ im Leistungsverzeichnis) 3.10.3 Maßnahmen für „besonders gefährliche Arbeiten“
(Bezugshinweise zu Angaben siehe Punkt 1.1, 1.4, 2.7, 2.9 der Baubeschreibung und gegebe- nenfalls OZ im Leistungsverzeichnis)
3.10.4 Gegenseitige Gefährdungen
(Bezugshinweise zu Angaben siehe Punkt 1.4, 2.6 der Baubeschreibung und gegebenenfalls OZ im Leistungsverzeichnis)
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3.10.5 Festlegungen baustellenspezifischer Maßnahmen
(Erste Hilfe, Rettungsmaßnahmen, Brandschutz, Verkehrs-, Flucht- und Rettungswege; Bezugs- hinweise zu Angaben siehe Punkt 2.1 - 2.11 der Baubeschreibung)
3.10.6 Gemeinsam genutzte Einrichtungen
(Bezugshinweise zu Angaben siehe Punkt 1.4, 2.5 der Baubeschreibung und gegebenenfalls OZ im Leistungsverzeichnis)
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4 Ausführungsunterlagen
Bei einem elektronischem Planlauf sind die Ausführungsunterlagen mit einer qualifizierten elekt- ronischen Signatur zu signieren, die den Anforderungen des § 126a BGB sowie Artikel 25 Absatz 2 eIDAS-Verordnung über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste entspricht. Der Da- tenaustausch erfolgt über den Sharefile des LBM. Der Dateiname ist gemäß der vorgegebenen Dateinamenskonvention abzuspeichern.
4.1 Vom Auftraggeber zur Verfügung gestellte Ausführungsunterlagen 4.1.1 Pläne (Lage-, Höhen-, Querschnitts-, Detailpläne, Vermessungsunterlagen)
Siehe B5.1 Verzeichnis sonstige Anlagen. Ausführungsunterlagen Markierungen Die vorhandene Markierung ist für ein späteres Wiedermarkieren durch den AN zu sichern. Ausführungsunterlagen Beschilderung Die vorhandene Beschilderung ist für ein späteres Wiederaufstellen durch den AN zu sichern.
4.2 Vom AN zu erstellende bzw. zu beschaffende Ausführungsunterlagen 4.2.1 Erläuterung des Bauablaufs, gegebenenfalls Einsatz von Spezialgeräten
Verweis zu Punkt 3.2.1 Reihenfolge und Abwicklung der Arbeiten 4.2.2 Baustelleneinrichtungsplan
Vor Beginn der Arbeiten ist durch den AN ein Baustelleneinrichtungsplan aufzustellen und mit dem AG abzustimmen. Die Kosten hierfür sind in die Baustelleneinrichtung einzukalkulieren.
4.2.3 Bauablaufplan
Der AN hat dem AG nach Auftragserteilung und vor Baubeginn den Bauzeiten- und Ablaufplan – den sogenannten „Bau-Soll-Plan“ vorzulegen. Dieser Plan muss die zeitliche Abfolge aller we- sentlichen Bauleistungen (Meilensteine, wesentliche zeitbestimmende Faktoren, kritischer Weg) innerhalb der gestellten Fristen enthalten.
Bei Abweichungen, die den kritischen Weg betreffen können, hat der AN dem AG zeitnah einen berichtigten Bauzeiten- und Ablaufplan einzureichen.
4.2.4 Bautagesberichte
Der AN hat Bautagesberichte zu führen und dem AG täglich zu übergeben. Sie müssen alle An- gaben enthalten, die für die Ausführung und Abrechnung des Auftrages von Bedeutung sein kön- nen. Dies sind insbesondere:
- Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit
- Witterung (Temperaturen, Niederschlagsmengen, Luftfeuchtigkeit)
- Anzahl und Qualifikation der auf der Baustelle beschäftigten Arbeitskräfte
- Eingesetzte Nachunternehmer bzw. andere Unternehmer
- Anzahl und Art der eingesetzten Großgeräte sowie deren Zu- und Abgang
- Anlieferung von Hauptbaustoffen
- Art, Umfang und Ort (Station, Bauteil) der geleisteten Arbeiten mit den wesentlichen Angaben über den Baufortschritt (Beginn und Ende von Leistungen größeren Umfanges, Betonierzeiten und Ähnliches)
- Behinderung und Unterbrechung der Ausführung
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- Arbeitseinstellung mit Angabe der Gründe
- Unfälle und sonstige wichtige Vorkommnisse
Die Kosten hierfür sind in die Baustellengemeinkosten einzukalkulieren.
Fahrzeug-Rückhaltesysteme Spätestens zu Beginn der Ausführung sind dem AG folgende Unterlagen zur Verfügung zu stellen:
- Einbauhandbuch
- Konstruktionszeichnungen
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5 Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen (ZTV) 5.1 Anzuwendende Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen
ZTV E-StB Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für Erdarbeiten im Straßenbau Ausgabe 2017 (ZTV E-StB 17) FGSV
ZTV Ew-StB Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für den Bau von Entwässerungseinrichtungen im Straßenbau Ausgabe 2025 (ZTV Ew-StB 25) FGSV
ZTV Beton-StB Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für den Bau von Tragschichten mit hydraulischen Bindemitteln und Fahrbahn- decken aus Beton Ausgabe 2007 (ZTV Beton-StB 07) FGSV einschließlich Änderungen und Er- gänzungen gemäß ARS 04/2013 des BMVI
ZTV Asphalt-StB Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für den Bau von Verkehrsflächenbefestigungen aus Asphalt Ausgabe 2007/Fassung 2013 (ZTV Asphalt-StB 07/13) FGSV einschließlich Änderungen und Ergänzungen gemäß ARS 08/2019 des BMVI „Anlage Durchführung von Prüfungen an Bitumen Teil C“
ZTV BEA-StB Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für die Bauliche Erhaltung von Verkehrsflächenbefestigungen - Asphaltbau- weisen Ausgabe 2009/Fassung 2013 (ZTV BEA-StB 09/13) FGSV
ZTV SoB-StB Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für den Bau von Schichten ohne Bindemittel im Straßenbau Ausgabe 2020 (ZTV SoB-StB 20) FGSV
ZTV BEB-StB Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für die Bauliche Erhaltung von Verkehrsflächenbefestigungen - Betonbauwei- sen Ausgabe 2015 (ZTV BEB-StB) FGSV
ZTV Fug-StB Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für Fu- gen in Verkehrsflächen Ausgabe 2015 (ZTV Fug-StB 15) FGSV einschließlich Änderungen und Er- gänzungen gemäß ARS 15/2025 des BMV
ZTV Pflaster-StB Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien zur Her- stellung von Verkehrsflächen mit Pflasterdecken, Plattenbelägen sowie von Einfassungen Ausgabe 2020 (ZTV Pflaster-StB 20) FGSV
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ZTV A-StB Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für Auf- grabungen in Verkehrsflächen Ausgabe 2012 (ZTV A-StB 12) FGSV
ZTV LW Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für den Bau Ländlicher Wege Ausgabe 2016 (ZTV LW 16) FGSV
ZTV La-StB Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für Land- schaftsbauarbeiten im Straßenbau Ausgabe 2018 (ZTV La-StB 18) FGSV
ZTV Baumpflege Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für Baumpflege Ausgabe 2017 (ZTV Baumpflege) FLL
ZTV Großbaum- Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien verpflanzung für das Verpflanzen von Großbäumen und Großsträuchern Ausgabe 2005 (ZTV Großbaumverpflanzung) FLL
ZTV M Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für Mar- kierungen auf Straßen Ausgabe 2013 (ZTV M 13) FGSV einschließlich Änderungen und Ergänzun- gen gemäß ARS 13/2015 und ARS 25/2016 des BMVI
ZTV-SA Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für Si- cherungsarbeiten an Arbeitsstellen an Straßen Ausgabe 1997/2001 (ZTV-SA 97) FGSV einschließlich Änderungen gemäß ARS 18/1999 des BMVI und Änderungen gemäß ARS 07/2024 des BMDV (bis zu einer Übernahme entsprechender Regelungen in eine neue ZTV-SA sind die Ziffern 5.7 und 6.7 nicht mehr anzuwenden)
ZTV FRS Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für Fahr- zeug-Rückhaltesysteme Ausgabe 2013/Fassung 2017 (ZTV FRS) FGSV
ZTV Verm-StB Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für die Bauvermessung im Straßen- und Brückenbau Ausgabe 2001 (ZTV Verm-StB 01) FGSV
ZTV VZ Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für verti- kale Verkehrszeichen Ausgabe 2011 (ZTV VZ) FGSV einschließlich Änderungen und Ergänzungen gemäß ARS 2/2002 des BMDV
ZTV-ING Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für Inge- nieurbauten Ausgabe 2023/12 (ZTV-ING) FGSV, BASt
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ZTV transportable LSA Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für transportable Lichtsignalanlagen Ausgabe 2023 (ZTV transportable LSA) FGSV, bis zu einer Über- nahme entsprechender Regelungen in eine neue ZTV-SA sind die ZTV transportable LSA 2023 dem Bauvertrag zugrunde zu legen.
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5.1.1 Auswahl geltender Technischer Lieferbedingungen (TL)
Es gelten die in der Baubeschreibung unter Ziffer 5.1 aufgeführten Zusätzlichen Technischen Ver- tragsbedingungen sowie die Technischen Lieferbedingungen in der zum Vertragsabschluss gülti- gen Fassung, insbesondere:
TL BuB E-StB Technische Lieferbedingungen für Bodenmaterialien und Baustoffe für den Erdbau im Straßenbau Ausgabe 2020/Fassung 2023 (TL BuB E-StB 20) FGSV
TL Geok E-StB Technische Lieferbedingungen für Geokunststoffe im Erdbau des Straßenbaues Ausgabe 2019 (TL Geok E-StB) FGSV
TL Gestein-StB Technische Lieferbedingungen für Gesteinskörnungen im Straßenbau Ausgabe 2004/Fassung 2023 (TL Gestein-StB 04/23) FGSV
TL SoB-StB Technische Lieferbedingungen für Baustoffgemische zur Her- stellung von Schichten ohne Bindemittel im Straßenbau Ausgabe 2020 (T SoB-StB 20) FGSV
TL G SoB-StB Technische Lieferbedingungen für Baustoffgemische zur Her- stellung von Schichten ohne Bindemittel im Straßenbau - Teil: Güteüberwachung Ausgabe 2020 Fassung 2023 (TL G SoB-StB 20/23) FGSV
TL Fug-StB Technische Lieferbedingungen für Fugenfüllstoffe und Fugen- füllsysteme in Verkehrsflächen Ausgabe 2024 (TL Fug-StB 24) FGSV
TL Asphalt-StB Technische Lieferbedingungen für Asphaltmischgut für den Bau von Verkehrsflächenbefestigungen Ausgabe 2007/Fassung 2013 (TL Asphalt-StB 07/13) FGSV einschließlich Änderungen und Ergänzungen gemäß ARS 08/2019 des BMVI „Anlage Durchführung von Prüfungen an Bitumen Teil B“
TL G DSK-StB Technische Lieferbedingungen für die Bauliche Erhaltung von Verkehrsflächenbefestigungen Teil: Güteüberwachung Teil: Ausführung von Dünnen Asphaltdeckschichten in Kaltbau- weise Ausgabe 2015 (TL G DSK-StB 15) FGSV
TL G OB-StB Technische Lieferbedingungen für die Bauliche Erhaltung von Verkehrsflächenbefestigungen Teil: Güteüberwachung Teil: Ausführung von Oberflächenbehandlungen Ausgabe 2015 (TL G OB-StB 15) FGSV
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TL G DSH-V-StB Technische Lieferbedingungen für die Bauliche Erhaltung von Verkehrsflächenbefestigungen Teil: Güteüberwachung Teil: Ausführung von Dünnen Asphaltdeckschichten in Heißbau- weise auf Versiegelung Ausgabe 2015 (TL G DSH-V-StB 15) FGSV
TL AG-StB Technische Lieferbedingungen für Asphaltgranulat Ausgabe 2009 (TL AG-StB 09) FGSV
TLP VZ Technische Liefer- und Prüfbedingungen für vertikale Ver- kehrszeichen Ausgabe 2011 (TLP VZ) FGSV einschließlich Änderungen und Er- gänzungen gemäß ARS 18/2015 des BMVI und ARS 2/2022 des BMDV
TL Bitumen-StB Technische Lieferbedingungen für Straßenbaubitumen und gebrauchsfertige Polymermodifizierte Bitumen Ausgabe 2025 (TL Bitumen-StB 25) FGSV
TL BE-StB Technische Lieferbedingungen für Bitumenemulsionen Ausgabe 2015 (TL BE-StB 15) FGSV
TL Pflaster-StB Technische Lieferbedingungen für Bauprodukte zur Herstel- lung von Pflasterdecken, Plattenbelägen und Einfassungen Ausgabe 2006/Fassung 2015 (TL Pflaster-StB 06/15) FGSV
TL Beton-StB Technische Lieferbedingungen für Baustoffe und Baustoffge- mische für Tragschichten mit hydraulischen Bindemitteln und Fahrbahndecken aus Beton Ausgabe 2007 (TL Beton-StB 07) FGSV einschließlich Änderun- gen gemäß ARS 28/2012, ARS 04/2013 und ARS 16/2015 des BMVI und ARS 04/2022 des BMDV
TL M Technische Lieferbedingungen für Markierungsmaterialien Ausgabe 2023 (TL M 23) FGSV
TLP ÜK Technische Liefer- und Prüfbedingungen für Übergangskon- struktionen zur Verbindung von Schutzeinrichtungen Ausgabe 2017 (TLP ÜK 2017) BASt
TL VBit-StB Technische Lieferbedingungen für gebrauchsfertige Viskosi- tätsveränderte Bitumen Ausgabe 2022 (TL VBit-StB 22) FGSV
TL transportable LSA Technische Lieferbedingungen für transportable Lichtsignal- anlagen Ausgabe 2023 (TL transportable LSA) FGSV 5.1.2 Auswahl zusätzlicher Hinweise und Regelungen
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TK FRS Technische Kriterien für den Einsatz von Fahrzeug-Rückhal- tesystemen in Deutschland Stand 29.07.2019 BASt
Übersichtsliste FRS Technische Übersichtsliste für Fahrzeug-Rückhaltesysteme in Deutschland Stand 03.03.2022 BASt
5.1.3 Bezugsquellen
FGSV Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen e.V. Wesselinger Str. 15-17, 50999 Köln
VkBI-Verlag Verkehrsblatt – Verlag Borgmann GmbH & Co. KG Schleefstraße 14, 44287 Dortmund
BASt Bundesanstalt für Straßen- und Verkehrswesen Brüderstraße 53, 51427 Bergisch Gladbach
FLL Forschungsgesellschaft Landschaftsentwicklung Landschaftsbau e.V. Friedensplatz 4, 53111 Bonn
LBM RP Landesbetrieb Mobilität Rheinland - Pfalz Postfach 20 13 65, 56013 Koblenz https://lbm.rlp.de/themen/strassenbau/technisches-regelwerk
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5.2 Änderungen und Ergänzungen zu den Technischen Vertragsbedingungen für den Straßenbau 5.2.1 Änderungen und Ergänzungen zu den ZTV E-StB 17
Geokunststoffe unterliegen dem Konformitätsnachweis 2+. Die Baustoffeingangsprüfungen können entfallen, wenn der Nachweis einer gleichwertigen frei- willigen Überwachung des Herstellers oder des Lieferanten vorgelegt wird. Dieser Nachweis kann zurzeit z. B. durch das Produktzertifikat des Industrieverbandes Geobaustoffe e. V. (IVG) erbracht werden.
5.2.2 Änderungen und Ergänzungen zu den TL Gestein-StB 04/23
zu TL Gestein Abschnitt 2.3.6 Wasserempfindlichkeit Die Volumenzunahme und die Marshall-Stabilität sind an Marshall-Probekörpern zu bestimmen, die gemäß TP Asphalt Teil 30 aus Asphaltmischgut hergestellt wurden. Die Mischgutproben sind nach TP Asphalt Teil 27 zu entnehmen. Die Prüfung der Volumenzunahme erfolgt in Anlehnung an DIN EN 1744-4, Anhang A; die Bestimmung der Marshall-Stabilität erfolgt gemäß TP Asphalt Teil 34. Die Volumenzunahme darf 1,3 Vol.-% nicht überschreiten. Der Stabilitätsverlust darf ma- ximal 30 % betragen. Bei Überschreitung dieser Grenzwerte liegt ein Mangel vor.
Bei Stabilitätsverlusten > 50 % ist die Gebrauchstauglichkeit so eingeschränkt, dass die Schicht ausgebaut werden muss. Eine Ausnahme bildet Asphaltmischgut für Asphalttragschichten, das bei Stabilitätsverlusten > 50 % dennoch eine Marshall-Stabilität ≥ 8 kN erreicht.
5.2.3 Änderungen und Ergänzungen zu den TL SoB-StB 20
zu TL SoB Abschnitt 2.3.7 Frostempfindlichkeit, Wasserdurchlässigkeit, CBR-Wert Die ergänzenden Anforderungen für Frostschutzschichten, die im Schreiben des Landesamtes für Straßen- und Verkehrswesen vom 12. August 1996, Az.: L-XXII-1-II/41-15, festgelegt wurden, sind analog zur aufgehobenen ZTV T-StB 95 auf die TL SoB-StB 20 anzuwenden.
5.2.4 Änderungen und Ergänzungen zu den ZTV SoB-StB 20
zu ZTV SoB Abschnitt 3.4.2 Probenahme Die für die Kontrollprüfung erforderliche Probenahme erfolgt gemäß DIN 52101 „Prüfverfahren für Gesteinskörnungen - Probenahme bei der Beurteilung der Bauausführung nach dem Verfahren - Einzelprobe nach beliebiger Festlegung“.
5.2.5 Änderungen und Ergänzungen zu den TL Asphalt-StB 07/13
Beim Einbau von Walzasphalten in Tunneln sind zur Einhaltung der Arbeitsschutzbestimmungen geeignete viskositätsveränderte Bindemittel oder viskositätsverändernde Zusätze zu verwenden, die eine Reduzierung der Temperatur beim Herstellen und Verarbeiten ermöglichen. Als geeignet gelten die Bindemittel oder Zusätze, die in der „Erfahrungssammlung über die Verwendung von Fertigprodukten und Zusätzen zur Temperaturabsenkung von Asphalt“ (BASt) zusammengestellt sind. Auf diese Erfahrungssammlung der BASt wird im „Merkblatt für Temperaturabsenkung von Asphalt (M TA)“ hingewiesen. zu TL Asphalt Abschnitt 3.1.1 Verwendung von Asphaltgranulat Bei Verwendung von Asphaltgranulat in Asphaltmischgut mit polymermodifizierten Bitumen sind höher polymermodifizierte Bitumen, z. B. „RC-Bindemittel“, einzusetzen, deren Basisbitumen die Anforderungen nach TL Bitumen-StB erfüllen.
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Abweichend der TL Asphalt-StB Abschnitt 3.1.1 darf für Asphalttragschichtmischgut mit Asphalt- granulat das Zugabebitumen um bis zu zwei Sorten weicher sein als das geforderte Bitumen. Es darf hierzu auch ein weicheres Straßenbaubitumen als 70/100 verwendet werden.
Bei der Verwendung von Asphaltgranulat oder Asphaltrecycling ist als Nachweis der Homogenität und zur Plausibilitätsprüfung des angegeben resultierenden Erweichungspunktes „Ring und Ku- gel“ die werkseigene Produktionskontrolle (WPK) der letzten 3 Monate eines jeden Mischwerks mit einzureichen. Die Angaben werden kein Vertragsbestandteil.
zu TL Asphalt Abschnitt 3.2.3 Asphaltbinder Calciumhydroxid (Kalkhydrat) ist bei allen Asphaltbindern (mit und ohne Asphaltgranulat) mit min- destens 1,5 M.-% bezogen auf das Gesteinskörnungsgemisch zuzugeben. Nachweisführung siehe Punkt 5.2.6 der Baubeschreibung zu Abschnitt 5.3.1 Kontrollprüfungen
zu TL Asphalt Abschnitt 3.2.2 Asphalttragdeckschichtmischgut zu TL Asphalt Abschnitt 3.2.4 Asphaltbeton für Asphaltdeckschichten zu TL Asphalt Abschnitt 3.2.5 Splittmastixasphalt (für Deckschichten)
Es ist Calcium- und Magnesiumcarbonat in Form von Kalksteinfüller als Lieferkörnung zuzugeben. Die Zugabemenge ist so zu bemessen, dass die Wiederfindungsraten an Calcium- und Magnesi- umcarbonat aus dem zuzugebenden Kalksteinfülleranteil < 0,063 mm die in „Punkt 5.2.6 der Bau- beschreibung zu Abschnitt 5.3.1 Kontrollprüfungen“ festgelegten Wiederfindungsrate nicht unter- schreitet. Darüber hinaus dürfen folgende Mindestmengen an Calcium- und Magnesiumcarbonat aus zuzu- gebendem Kalksteinfüller aus Lieferkörnung nicht unterschritten werden:
Bei Asphaltmischgut ohne Asphaltgranulat: mind. 30 M.-% bezogen auf den Kornanteil < 0,063 mm im Gesteinskörnungsgemisch Bei Asphaltmischgut mit Asphaltgranulat: mind. 20 M.-% bezogen auf den Kornanteil < 0,063 mm im Gesteinskörnungsgemisch
Calciumhydroxid (Kalkhydrat) ist bei allen Walzasphaltdeckschichten und Asphalttragdeckschich- ten mit mindestens 1,5 M.-% bezogen auf das Gesteinskörnungsgemisch zuzugeben. Wiederfindungsraten und Nachweisführung siehe Punkt 5.2.6 der Baubeschreibung zu Ab- schnitt 5.3.1 Kontrollprüfungen.
5.2.6 Änderungen und Ergänzungen zu den ZTV Asphalt-StB 07/13
zu ZTV Asphalt Abschnitt 2.3.2 Eignungsnachweis Bei festgelegten Asphaltmischgutarten und -sorten (AC 22 BS SG, AC 16 BS SG, SMA 22 BS, SMA 16 BS; AC 22 BS, AC 16 BS, AC 11 DS, AC 8 DS, SMA 11 S, SMA 8 S und PA) ist das Haftverhalten zwischen den groben Gesteinskörnungen und der zur Verwendung vorgesehenen Bindemittelart und -sorte gemäß TP Asphalt-StB Teil 11 zu untersuchen und eine Aussage zum Haftverhalten zu treffen. Ergibt sich nach 24 h eine verbleibende Umhüllung von weniger als 60 %, sind geeignete Maßnahmen zu benennen, durch die ein ausreichendes Haftverhalten sicherge- stellt werden kann. Eine solche Maßnahme ist z. B. die Verwendung von Kalkhydrat. Sieht die Leistungsbeschreibung ohnehin die Verwendung von Kalkhydrat vor, sind bei einer ver- bleibenden Umhüllung von weniger als 60 % organische Haftmittel vorzusehen. Es ist damit ein erneuter Nachweis für die verbleibende Umhüllung von mindestens 60 % nach 24 h zu führen.
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Ein Verweis des AN auf langjährige positive Erfahrungen ist nicht ausreichend.
Der Eignungsnachweis ist für alle Asphaltsorten durch die tabellarische Kornzusammensetzung der verwendeten Lieferkörnungen zu ergänzen. Weiterhin ist im Eignungsnachweis die Roh- und Raumdichte des Asphaltmischgutes anzugeben.
zu ZTV Asphalt Abschnitt 2.3.4 Transport von Asphaltmischgut Einsatz von thermoisolierten Transportfahrzeugen Für den Transport von Asphaltmischgut für alle herzustellenden Asphaltflächen der Deck-, Binder- und Tragschichten sind thermoisolierte Transportfahrzeuge einzusetzen.
Wird zur Benetzung der Transportfahrzeuge Wasser als Trennmittel eingesetzt, ist die Menge so zu beschränken, dass beim Transport, bei der Entladung oder bei der Verarbeitung des Asphalt- mischgutes kein Wasser aus dem Transportfahrzeug dem Beschicker oder dem Fertiger austritt. Sollte dennoch Wasser austreten ist grundsätzlich von einer schädlichen Veränderung des As- phaltmischgutes auszugehen. In diesem Falle ist der AG berechtigt, die jeweilige Asphaltlieferung zurückzuweisen.
Anforderung an die Transportfahrzeuge für Asphaltmischgut: Um eine ausreichende Thermoisolation der Transportmulden sicherzustellen, muss der Wand- und Bodenaufbau einschließlich des verwendeten Dämmmaterials mindestens einen Wärme- durchlasswiderstand (R-Wert) ≥ 1,65 m²·K/W bei 20 °C aufweisen. Dies gilt auch im Bereich von konstruktionsbedingten Holmen oder Versteifungselementen der Außenwände, die zu vermei- dende Wärmebrücken darstellen. Das verwendete Dämmmaterial muss eine langfristige Tempe- raturbeständigkeit bis 200 °C aufweisen. Der Nachweis des erreichten Wärmedurchlasswider- stands erfolgt auf Grundlage eines Herstellerzertifikates seitens des Muldenherstellers, in dem der erreichte Wärmedurchlasswiderstand des Wandaufbaus dokumentiert wird. Die Verwendung von Hybridkonzepten (Kombination Thermoisolation und zusätzliche Beheizung) wird als gleichwertig angesehen, wenn durch die Zuführung zusätzlicher Wärmeenergie die Temperaturverluste auf- grund des Einsatzes eines Wand- und Bodenaufbaus mit einem Wärmedurchlasswiderstand < 1,65 m²·K/W kompensiert werden. Die Wirksamkeit ist durch ein Herstellerzertifikat mit rechne- rischem Nachweis zu belegen.
Der Transport von Asphaltmischgut mit Fahrzeugen bis Baujahr 2016 (Bestandsfahrzeuge) erfolgt in Transportmulden mit thermoisolierten Seitenflächen (einschließlich Stirn- und Rückwand) sowie mit thermoisolierten, wasserdichten und auf dem Muldenrand aufliegender Abdeckeinrichtung (z. B. auf Silikon-/Polyurethanbasis bzw. gleichwertig) oder einer klappbaren Abdeckung. Bei Fahrzeugen ab Baujahr 2016 (Neufahrzeuge) muss zusätzlich eine Thermoisolation des Mulden- bodens erfolgen. Fahrzeuge ab Baujahr 2017 müssen mit einer fest am Fahrzeug installierten Temperaturmesseinrichtung ausgestattet sein, die das direkte Ablesen der Asphaltmischguttem- peraturen vor dem Beginn des Entladens in den Beschicker/Straßenfertiger ermöglicht. Für die Dokumentation der Asphaltmischguttemperatur bei der Anlieferung auf der Baustelle sind folgende Verfahren zulässig:
Thermoisolierte Fahrzeuge ohne fest installierte Temperaturmesseinrichtung, jedoch mit Mess- möglichkeit für Einstechthermometer Für die Messung mit kalibrierbaren Einstechthermometern sind geeignete Einrichtungen in der Muldenwand (z. B. Bohrungen, Messöffnungen etc.) erforderlich. An den definierten Temperatur- messpunkten 1 bis 4 ist in einer maximalen Messtiefe von 10 cm im Asphaltmischgut (orthogonal
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zur Muldenwand) zu messen. Sowohl die vier Einzelmesswerte je Fahrzeugladung als auch das arithmetische Mittel der erfassten Temperaturen an den definierten Messpunkten sind bei jedem Entladevorgang zu erfassen. Die Dokumentation erfolgt durch den AN im Rahmen der Eigenüber- wachung und ist grundsätzlich dem AG zu übergeben. Zu erfassen sind hierbei mindestens das Fahrzeugkennzeichen der Transportmulde, der Entladezeitpunkt sowie die Temperatur je Mess- punkt.
Thermoisolierte Fahrzeuge ohne fest installierte Temperaturmesseinrichtung und ohne Messmög- lichkeit für Einstechthermometer am Transportfahrzeug Bei Transportmulden, die weder über eine fest installierte Temperaturmesseinrichtung noch über eine Messmöglichkeit für Einstechthermometer (z. B. Bohrung, Messöffnung etc.) verfügen, ist die Dokumentation der Asphaltmischguttemperatur mittels Einstechthermometer im Materialbehälter des Beschickers vorzunehmen. Wird kein Beschicker eingesetzt, erfolgt die Messung im Materi- albehälter des Straßenfertigers. Die Messung ist jeweils zu Beginn, nach der Hälfte sowie am Ende der Entladung des Transportfahrzeugs, in den Materialbehälter des Beschickers/Straßen- fertigers durchzuführen. Hierfür ist ein kalibriertes Einstechthermometer oder eine gleichwertige kalibrierte Messtechnik einzusetzen. Zu dokumentieren sind das Fahrzeugkennzeichen der Trans- portmulde, die Zeitpunkte der Messung sowie die jeweils erfassten Asphaltmischguttemperaturen zu den drei Messzeitpunkten. Die Dokumentation erfolgt durch den AN im Rahmen der Eigen- überwachung und ist grundsätzlich dem AG zu übergeben.
Thermoisolierte Fahrzeuge mit fest installierter Temperaturmesseinrichtung Die Temperaturmessung erfolgt an den Messpunkten 1 bis 4 mit einer kalibrierten Temperatur- messeinrichtung. Diese ermöglicht das direkte Ablesen der Asphaltmischguttemperatur vor dem Entladen als auch eine lückenlose Temperaturverfolgung zwischen der Beladung (am Asphalt- mischwerk) und der Entladung in den Beschicker/Straßenfertiger. Die Messeinrichtung ist Be- standteil des Fahrzeugs. Die Datenaufzeichnung erfolgt digital und beinhaltet die Temperatur- messwerte mit einem zugehörigen Zeitstempel, das Lieferdatum sowie die Identifikation des Fahr- zeugs. Die Dokumentation erfolgt durch den AN im Rahmen der Eigenüberwachung und ist grund- sätzlich dem AG zu übergeben.
zu ZTV Asphalt Abschnitt 3.1 Allgemeines Einbauteile in Verkehrsflächenbefestigungen sind höhengleich einzubauen. Es gelten die Grenz- werte für Unebenheiten beim maschinellen Einbau gemäß ZTV Asphalt-StB.
Einsatz von Beschickern
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Der Einbau von Asphaltschichten (stets bei Asphaltdeck- und Asphaltbinderschichten sowie ge- gebenenfalls bei Asphalttragschichten) ist bei einer zusammenhängenden Asphaltfläche der je- weils einzubauenden Schicht von > 6.000 m² grundsätzlich unter Einsatz von Beschickern durch- zuführen. Unabhängig von dieser grundsätzlichen Regelung sind Beschicker auch immer dann einzusetzen, wenn deren Einsatz in der Leitungsbeschreibung bzw. in den Leistungspositionen ausdrücklich gefordert wird.
Einbau- und Logistikkonzept Beim Einsatz von Beschickerfahrzeugen ist dem AG 10 Kalendertage vor Baubeginn ein Einbau- /Logistikkonzept zur Kenntnis vorzulegen, das als Grundlage für die Planung und Durchführung eines kontinuierlichen Einbauprozesses dient. Es sind mindestens folgende Angaben erforderlich:
- Angaben zum Asphaltmischwerk bzw. zu den Asphaltmischwerken (Betreiber, Ort, Nummer des Eignungsnachweises, einfache Entfernung zwischen Asphaltmischwerk(en) und Bau- stelle, vorgesehene Liefermengen)
- Benennung eines Asphaltmischwerks für Ersatzlieferungen im Bedarfsfall (insbesondere bei Maßnahmen mit festen Einbauzeitfenstern, bei denen ein Ausfall des Asphaltmischwerks zwingend zu vermeiden ist – z. B. bei Vollsperrung einer Bundesautobahn für den Einbau in voller Breite)
- Umlaufplan für die Anlieferung des Asphaltmischguts
- Angaben zur eingesetzten Einbau- und Verdichtungstechnik (einschließlich Beschicker)
- Angaben zur Thermoisolation der Mulden und Dokumentation der Temperaturmessung am Transportfahrzeug (Systembeschreibung der verwendeten Messeinrichtung und Datenauf- zeichnung, Vorlage des Herstellerzertifikats zur Thermoisolation)
Der Umlaufplan zur Anlieferung des Asphaltmischgutes muss mindestens folgende Angaben ent- halten:
- Vorgesehene Einbaumenge je Asphaltmischgutart pro Zeiteinheit
- Geplante Umlaufzeit der Transportfahrzeuge von der Beladung (Asphaltmischwerk) bis zur Entladung (Baustelle), unter Berücksichtigung der unteren Grenzwerte für die Asphaltmisch- guttemperatur bei Übergabe in den Beschicker (ZTV Asphalt-StB Tabelle 5)
- Anzahl der eingesetzten Transportfahrzeuge sowie gegebenenfalls vorgesehene Kennzeich- nung der Transportfahrzeuge (z. B. beim Einbau von Kompaktasphalt zur Vermeidung von Verwechslungen)
- Anzahl der geplanten Umläufe
- Geplante Maßnahmen zur Aufrechterhaltung eines kontinuierlichen Einbauprozesses bei Stö- rungen im Logistikkonzept
zu ZTV Asphalt Abschnitt 3.3.2 Nähte Beim bahnenweisen Einbau ist an den Längsnähten durch geeignete Maßnahmen ein gleichmä- ßiger und dichter Anschluss sicherzustellen. Sofern die Fahrstreifenbreiten es zulassen, ist ein Rückschnitt von 15 cm auszuführen. Der abgetrennte Streifen ist aufzunehmen. Die weitere Aus- führung erfolgt dann als Fuge gemäß ZTV Asphalt-StB Abschnitt 3.3.3. Nähte, die aus der Disposition des AN entstehen oder Einbaubahnen, die bis zum Rand nicht profilgerecht, gleichmäßig verdichtet und rissefrei ausgeführt sind, sind durch den AN zurückzu- schneiden und als Fuge auszubilden. Die Kosten sind in die Asphaltarbeiten einzurechnen.
zu ZTV Asphalt Abschnitt 3.3.3 Anschlüsse und Fugen
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Bei Straßeneinmündungen und Wegeanschlüssen ist die Fahrbahnbreite der durchgehenden Strecke um ca. 15 cm auf die Länge der Einmündungs- bzw. Wegbreite aufzuweiten, ein Rück- schnitt vorzunehmen und der abgetrennte Streifen aufzunehmen. An den geschnittenen Rand ist der Straßen- bzw. Wegeanschluss anzubauen. Der Anschluss ist als Fuge auszubilden. Die durchgehende Strecke ist im Einmündungsbereich in Lage und Höhe gemäß den Planungsvorga- ben auszuführen.
zu ZTV Asphalt Abschnitt 3.3.4 Randausbildung Überschüssiges Asphaltmischgut ist nach dem Abschrägen und Andrücken vor dem Abdichten der Flankenflächen zu beseitigen.
zu ZTV Asphalt Abschnitt 3.4.3 Baustoffgemische Aufgrund der Möglichkeit, ein um maximal zwei Sortenspannen weicheres Straßenbaubitumen zu verwenden (siehe Absatz 5.2.5 der Baubeschreibung „zu Abschnitt 3.1.1“), entfällt die in den ZTV Asphalt-StB Abschnitt 3.4.3 vorgesehene Möglichkeit, entgegen der ausgeschriebenen Bin- demittelsorte einen resultierenden Erweichungspunkt Ring und Kugel (T ) im Eignungsnach- R&Bmix weis anzugeben, der der nächst härteren Sorte Straßenbaubitumen entspricht.
zu ZTV Asphalt Abschnitt 4.2.3 Schichtenverbund Bei Maßnahmen im Hocheinbau gelten die Anforderungen an den Schichtenverbund zwischen vorhandener oder gefräster Unterlage und neuer Asphaltschicht oder Lage nur bei einer verblei- benden Dicke der Unterlage von ≥ 70 mm. Eine Mittelwertbildung aus zwei Bohrkernen aus einer Entnahmestelle darf nur vorgenommen werden, wenn bei beiden Bohrkernen ein prüfbarer Schichtenverbund vorliegt. Bei einzelvertraglich vereinbarter Wiederholungsprüfung des Schich- tenverbunds innerhalb eines Jahres ist der neue Bohrkern max. 10 cm (lichter Abstand) neben dem Rand der ursprünglichen Bohrung zu entnehmen.
zu ZTV Asphalt Abschnitt 4.2.5 Ebenheit Zu ZTV Asphalt-StB Tabelle 25, Zeile b mit Bindemittel gebundene Unterlage mit möglicher Un- ebenheit über 6 mm: Abweichend vom Tabellenwert für die Unebenheiten in mm innerhalb einer 4,00 m langen Mess- strecke gilt für Asphaltdeckschichten aus AC D, SMA, MA der Grenzwert von ≤ 4 mm als verein- bart.
zu ZTV Asphalt Abschnitt 5.3.1 Kontrollprüfungen Vom verwendeten Bindemittel ist dem AG bzw. der von ihm beauftragten Prüfstelle auf Verlangen eine Durchschnittsprobe, bestehend aus 3 Teilproben von je 2 kg, zur Verfügung zu stellen.
Ist eine Messung der Griffigkeit zur Abnahme mit dem Seitenkraftmessverfahren (SKM) nicht mög- lich – beispielsweise aufgrund zu enger Kurvenradien oder zu kurzer Streckenabschnitte –, gelten die Anforderungswerte des Messverfahrens des Skid Resistance Testers – SRT (SRT-Wert ≥ 60 und Ausflusszeit ≤ 30 s) als Grenzwerte. Ein Unterschreiten des SRT-Werts oder ein Überschrei- ten der Ausflusszeit stellen in solchen Fällen einen Mangel dar. Der Auftragnehmer kann in diesem Fall eine erneute Kontrollprüfung mit dem Messverfahren SRT verlangen. Das Ergebnis der er- neuten Kontrollprüfung tritt an die Stelle des ursprünglichen Kontrollprüfungsergebnisses. Die Festlegungen in den Abschnitten 5.3.2 und 5.3.3 der ZTV Asphalt-StB bleiben hiervon unberührt. Die Kosten für die erneute Kontrollprüfung trägt der Auftragnehmer. Vorstehende Grenzwerte gelten nicht für Quartiersstraßen, Sammelstraßen, Wohnstraßen, Wohnwege, Rad- und Gehwege sowie für Abstellflächen des kommunalen Straßenbaus.
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Gesteinskörnungen Asphaltdeck- und Asphalttragdeckschichten Bei Asphaltbeton für Asphaltdeck- und Asphalttragdeckschichten ohne Zugabe von Asphaltgra- nulat und bei Splittmastixasphalt muss die Wiederfindungsrate von Calcium- und Magnesiumcar- bonat (ausschließlich aus dem Anteil Kalksteinmehl) zum Zeitpunkt der Kontrollprüfung mindes- tens 30 M.-% bezogen auf den Kornanteil < 0,063 mm des rückgewonnenen Gesteinskörnungs- gemisches betragen. Bei Asphaltbeton für Asphaltdeck- und Asphalttragdeckschichten mit Zugabe von Asphaltgranulat muss die Wiederfindungsrate von Calcium- und Magnesiumcarbonat (ausschließlich aus dem An- teil Kalksteinmehl) zum Zeitpunkt der Kontrollprüfung mindestens 20 M.-% bezogen auf den Korn- anteil < 0,063 mm des rückgewonnenen Gesteinskörnungsgemisches betragen.
Die Nachweisführung für die Wiederfindungsrate von Calcium- und Magnesiumcarbonat im Korn- anteil < 0,063 mm erfolgt gemäß TP Gestein-StB Teil 3.8.3. Enthält das Mischgut auch Kalkhyd- rat, ist bei der Nachweisführung der Rate von Calcium- und Magnesiumcarbonat die aus dem Calcium des Kalkhydrates umgerechnete Calciumcarbonatrate in Abzug zu bringen.
Bei allen Walzasphaltdeckschichten und Asphalttragdeckschichten muss die Wiederfindungsrate von Calciumhydroxid zum Zeitpunkt der Kontrollprüfung mindestens 1,0 M.-% bezogen auf das gesamte rückgewonnene Gesteinskörnungsgemisch betragen. Die Nachweisführung erfolgt ge- mäß TP Gestein-StB Teil 3.9.
Asphaltbinderschichten Bei allen Asphaltbinderschichten muss der Gehalt an Calciumhydroxid zum Zeitpunkt der Kon- trollprüfung mindestens 1,0 M.-% bezogen auf das rückgewonnene Gesteinskörnungsgemisch betragen. Die Nachweisführung erfolgt gemäß TP Gestein-StB Teil 3.9.
Anteil an Aufhellungsgesteinen Unterschreitet der Anteil an Aufhellungsgestein den geforderten Wert, so wird abweichend von den ZTV Asphalt-StB Abschnitt 4.1 keine Toleranz berücksichtigt.
zu ZTV Asphalt Abschnitt 7.3.1 Abrechnung nach Einbaudicke Fehlt der Nachweis für die vertragsgemäß ausgeführte Dicke der Frostschutzschicht, kann kein Ausgleich der Minder-Einbaudicke bei der Abrechnung der nachfolgenden Oberbauschichten be- rücksichtigt und auch der Anspruch auf eine eventuelle Mehreinbauvergütung der Deckschicht nicht geprüft werden.
5.2.7 Änderungen und Ergänzungen zu den ZTV BEA-StB 09/13
zu ZTV BEA Abschnitt 3.2.1 Fräsen der Unterlage Beim Kaltfräsen von Verkehrsflächenbefestigungen werden Gesteinskörnungen zerkleinert. Auch ohne Durchführung einer Analyse ist davon auszugehen, dass E Staub, A Staub, Quarzstaub und Asbestfasern natürlichen mineralischen Ursprungs freigesetzt werden, denen Bediener und Bo- denpersonal – abhängig von Fräsgeräteausstattung und Fräsdauer – Expositionen über den Grenzwerten ausgesetzt sein können. Bei Fräsleistungen mit Großfräsen sind Fräsen mit wirksa- mer Staubabsaugung und Rückführung einzusetzen. Soweit keine Fräsen mit Staubabsaugung und Rückführung eingesetzt werden, sind weitergehende Arbeitsschutzmaßnahmen erforderlich und bei der Kalkulation zu berücksichtigen. Es wird auf die Ausführungen in den „Hinweise für das Fräsen von Asphaltbefestigungen und Befestigungen mit teer-/pechtypischen Bestandteilen (HFA)“, sowie auf die mit Vertretern und Verbänden erarbeitete Branchenlösung hingewiesen.
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zu ZTV BEA-StB Abschnitt 4.2.4 Ebenheit Zu ZTV BEA-StB Tabelle 21 Abweichend von den Tabellenwerten für Unebenheiten gelten für alle Bauweisen gemäß den ZTV BEA-StB 09/13, Abschnitt 3.4.2 bis 3.4.5, innerhalb einer 4,00 m langen Messstrecke fol- gende Grenzwerte: ˗ auf der gefrästen Unterlage: ≤ 6 mm ˗ auf der fertigen Deckschicht: ≤ 4 mm
5.2.8 Änderungen und Ergänzungen zu den TL Beton-StB 07
zu TL Beton Abschnitt 2.1.2 Gesteinskörnungen und Baustoffgemische Lavaschlacke mit einem Zertrümmerungswert von ZL ≤ 12 ist als Mineralstoff für hydraulisch ge- bundene Tragschichten (HGT) zugelassen. Auf das Merkblatt über die Verwendung von Lavasch- lacke im Straßen- und Wegebau (M Ls) wird hingewiesen.
Für die Betonherstellung von Fahrbahndecken aus Beton ist zur Vermeidung von Schäden infolge von Alkali-Kieselsäure-Reaktion (AKR) die Eignung der Gesteinskörnungen bzw. den Betonre- zepturen gemäß ARS 04/2013 des BMV zu beachten.
zu TL Beton Abschnitt 3.1 Verfestigungen Verfestigungen von Böden der Gruppen GU, GT, SU und ST, die dann nach ZTV E-StB der Frost- empfindlichkeitsklasse F 1 entsprechen, sind nur als Verfestigung des anstehenden Untergrundes oder Unterbaues zugelassen. Eine Reduzierung der Frostschutzschichtdicke darf nicht angesetzt werden.
5.2.9 Änderungen und Ergänzungen zu den TL Pflaster-StB 06/15
zu TL Pflaster Abschnitt 6.1.2 Witterungswiderstand Der Witterungswiderstand wird entgegen der TL Pflaster-StB Tabelle 32 auf ≤ 0,5 kg/m² Masse- verluste nach der Frost-Tausalz-Prüfung als Mittelwert mit keinem Einzelwert > 1,0 festgelegt.
5.2.10 Änderungen und Ergänzungen zu den ATV DIN 18300
zu ATV DIN 18300 Abschnitt 2.1 Allgemeines Bindemittel, Geotextilien und Geogitter gehören nicht zu den „Sonstigen Stoffen“ gemäß ATV DIN 18300.
5.2.11 Hinweise zu den ZTV LW 16
Ist die ZTV LW bauvertraglich vereinbart, gilt diese ausschließlich für die Leistungen im ländlichen Wegebau.
5.2.12 Änderungen und Ergänzungen zu der TP Eben - Berührende Messungen, Aus- gabe 2017
zu Abschnitt 5.1.2.2 Durchführung der Messungen Grenzwertüberschreitungen und Messwertauffälligkeiten sind bei Straßenabschnitten wie zum Beispiel Verwindungsbereiche, Gefällewechsel, Fahrbahnübergangskonstruktionen, Einbauten, Stufenbildungen, Belagswechsel, Bauwerksfugen oder Querfugen und Krümmungsradien zu do- kumentieren und gegebenenfalls in besonderer Weise zu bewerten.
Für die nachfolgend benannten Streckenabschnitte wird dies präzisiert:
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Baubeschreibung Straßenbau und Konstruktiver Ingenieurbau 03/2026
a) Liegen Planunterlagen vor, sind zusätzliche Toleranzen bei Überschreitung der Messgrenzen der TP Eben anzusetzen, die wie folgt zu berechnen sind:
-bei Kurvenradien < 300 m: 𝒙=𝟏𝟎∗(cid:4674)𝒓−(cid:3493)(𝒓𝟐−𝟒)(cid:4675)∗𝒒
x = Toleranzzugabe (in mm) r = Kurvenradius (in m) q = max. Querneigung in der Kurve (in %)
-bei Wannenhalbmessern < 4.000 m:𝒙=𝟏𝟎𝟎𝟎∗(cid:4674)𝒓−(cid:3493)(𝒓𝟐−𝟒)(cid:4675)
6 Verwertung und Beseitigung von Böden, Bauschutt und Straßenaufbruch
Für die Verwertung und Beseitigung von Böden, Bauschutt und Straßenaufbruch gelten ergän- zend die unter Punkt 3.5 der Baubeschreibung getroffene Regelung zu den mineralischen Ersatz- baustoffen.
6.1 Entsorgung und Wiederverwendung von pechhaltigem Straßenaufbruch 6.1.1 Allgemein
Teer-/pechhaltige Ausbaustoffe sind vorrangig in thermischen Behandlungsanlagen oder auf De- ponie zu entsorgen. Als gefährlicher Abfall ist pechhaltiger Straßenaufbruch gemäß § 8 Absatz 4 Landeskreislaufwirtschaftsgesetz (LKrWG) grundsätzlich der Sonderabfall-Management-Gesell- schaft Rheinland-Pfalz mbH (SAM) in Mainz anzudienen. Die Entsorgung ist vorab mittels Entsor- gungsnachweis durch die SAM zu genehmigen.
Nach § 54 KrWG bedürfen Sammler, Beförderer, Händler und Makler von gefährlichen Abfällen der Erlaubnis der zuständigen Behörde. Fahrzeuge, die pechhaltigen Straßenaufbruch transpor- tieren wollen, müssen gemäß § 55 KrWG mit zwei „A-Schildern“ versehen sein. In den Transport- fahrzeugen ist der vollständige Entsorgungsnachweis mit zugehöriger Deklarationsanalyse mitzu- führen bzw. über das elektronische Abfallnachweisverfahren (eANV) darzustellen.
Bei vorhandenem pechhaltigem Straßenaufbruch muss mit einem Benzo[a]pyren-Gehalt über der Auslöseschwelle von 50 mg/kg gerechnet werden. Auf die Ausführungen in den „Hinweise für das Fräsen von Asphaltbefestigungen und Befestigungen mit teer-/pechtypischen Bestandteilen“ (H FA) wird hingewiesen.
Für die Verwertung von teer- bzw. pechhaltigem Straßenaufbruch im Straßenbau ist eine Einzel- fallgenehmigung gemäß § 21 Abs. 3 EBV erforderlich, die durch den Auftraggeber veranlasst wird/wurde. Ergänzend ist die Anzeigepflicht nach § 22 EBV durch den Auftragnehmer zu erfüllen. Hier sind die Vor- und Abschlussanzeige beim LBM RP (Kontaktdaten sind beim AG zu erfragen) fristgerecht elektronisch einzureichen. Gegebenenfalls wurde die Voranzeige vom AG bereits ein- gereicht.
6.1.2 Entsorgung über Zwischenlager
Ausbau von pechhaltigem Straßenaufbruch und Anlieferung an ein Zwischenlager gemäß Anlagenliste-Zwischenlager auf der Internetseite des Landesbetrieb Mobilität Rheinland-Pfalz
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Soll pechhaltiger Straßenaufbruch mit dem Ziel der Verwertung an ein Zwischenlager (ZWL) ver- bracht werden, ist die abfallrechtlichen Dokumentation über Entsorgungsnachweise (EN) zu füh- ren. Hierfür werden seitens des LBM-Entsorgungsnachweise mit den Zwischenlagern beantragt bzw. vorgehalten. Der AN hat sich rechtzeitig zu erkundigen, ob das von ihm vorgesehene Zwi- schenlager bereit ist, die anfallenden Massen anzunehmen und ob bereits ein Entsorgungsnach- weis mit ausreichendem Gültigkeitszeitraum und „freien“ Massenkapazitäten besteht oder ein neuer Entsorgungsnachweis durch den LBM beantragt werden muss. Hierfür ist eine Zeit von mindestens 3 Wochen einzukalkulieren. Grundsätzlich wird pro Zwischenlager ein Entsorgungsnachweis durch die regionale Dienststelle des LBM über das elektronische Abfallnachweisverfahren (eANV) beantragt. In diesem Antrag wird der rLBM als Abfallerzeuger (ERZ) und das Zwischenlager (ZWL) als Abfallentsorger (ENT) geführt. Diese Entsorgungsnachweise können für verschiedene Baustellen des LBM genutzt werden. Die konkreten Baumaßnahmen sind in den zugehörigen Begleitscheinen unter „Frei für Vermerke“ zu benennen. Für den Einsatz von mobilen Aufbereitungsanlagen ist kein Entsorgungsnachweis erforderlich. Ein Entsorgungsnachweis ist lediglich für das Zwischenlager zu führen, an dem die mobilen Anlagen betrieben werden sollen. Sowohl die Vorabkontrolle als auch die Verbleibskontrolle sind über das eANV (im LBM RP elekt- ronisches Nachweisverfahren ZEDAL) zu dokumentieren.
Die Kosten für die Ablagerung und Wiederaufbereitung des pechhaltigen Straßenaufbruchs sind vom AN an den Betreiber des Zwischenlagers zu zahlen. Diese sind einschließlich der Transport- kosten zum Zwischenlager in den Einheitspreis einzurechnen.
Anlieferung von aufbereitetem oder nicht aufbereitetem pechhaltigem Straßenauf- bruch aus einem Zwischenlager auf eine Baustelle des LBM
Ein Entsorgungsnachweis (EN) ist durch den Zwischenlagerbetreiber über das elektronische Ab- fallnachweisverfahren (eANV) zu beantragen. In diesen Fällen ist der rLBM-Abfallentsorger (ENT) und das Zwischenlager (ZWL) Abfallerzeuger (ERZ).
6.1.3 Wiederverwendung von pechhaltigem Straßenaufbruch in Tragschichten mit hydraulischen Bindemitteln
Für die Ausführung von Tragschichten mit hydraulischen Bindemitteln unter Verwendung von pechhaltigem Straßenaufbruch gelten die ZTV Beton-StB sowie die im „Merkblatt für die Verwer- tung von Asphaltgranulat und pechhaltigen Straßenbaustoffen in Tragschichten mit hydraulischen Bindemitteln“ Abschnitt 3, 4, 5 und 6 festgelegten Regelungen.
6.1.4 Wiederverwendung von pechhaltigem Straßenaufbruch in emulsionsgebundenen Tragschichten
Es gilt das Merkblatt für die Verwertung von pechhaltigen Straßenausbaustoffen und von Asphalt- granulat in bitumengebundenen Tragschichten durch Kaltaufbereitung in Mischanlagen (M VB-K).
6.2 Beseitigung und Verwertung von mineralischen Baustoffen gemäß EBV
Mineralische Ersatzbaustoffe dürfen seit dem 01.08.2023 nur dann in Verkehr gebracht und in technischen Bauwerken eingesetzt werden, wenn sie den Anforderungen der EBV entsprechen
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(zulässige Einbauweisen, Materialklassen, örtliche Gegebenheiten, Güteüberwachung). Grund- sätzlich dürfen nachteilige Veränderungen der Grundwasserbeschaffenheit und schädliche Bo- denveränderungen nicht zu besorgen sein. Nicht aufbereitetes Bodenmaterial und nicht aufbereitetes Baggergut kann nur dann an einem anderen Ort in technischen Bauwerken verwertet werden, wenn sie untersucht und den Material- klassen der EBV entsprechend zugeordnet wurden.
Die Untersuchungspflicht für nicht aufbereitetes Bodenmaterial (gemäß § 2 Punkt 6 BBodSchV, jedoch ohne Aufbereitung) ist nach § 14 Abs. 1 EBV bereits durch die im Rahmen der Vorunter- suchungen durchgeführten In-situ-Untersuchungen erfüllt. Voraussetzung hierfür ist, dass sich die Beschaffenheit des Bodens, insbesondere durch eine spätere Nutzung, zum Zeitpunkt des Aus- hubs oder des Abschiebens nicht verändert hat. Bodenmaterial, das im Rahmen von Baumaß- nahmen des LBM durch Eingriffe in den Untergrund bzw. den Unterbau anfällt (z. B. Anlage von Einschnitten oder Böschungen) und ohne Aufbereitung für den Einbau in technische Bauwerke geeignet ist, kann daher ohne weitere Untersuchungen am Herkunftsort unter vergleichbaren ört- lichen Gegebenheiten (z. B. geogene Hintergrundbelastung, Grundwasserabstand) eingebaut werden.
Unabhängig der vorgenannten Punkte ist weiterhin die bautechnische Eignung nachzuweisen.
Die Aufgaben und Pflichten des Verwenders nach §§ 22 und 25 EBV sind gemäß „Leitfaden für den Umgang mit Boden und ungebundenen/gebundenen Straßenbaustoffen hinsichtlich Verwer- tung oder Beseitigung“ vom AN zu erfüllen. Die nach § 25 EBV erforderlichen Lieferscheine und das Deckblatt sind dem AG zusätzlich in digitaler Form (PDF-Format) zu übergeben.
Bei den zu verwertenden (Fertig-)Betonbauteilen (z. B. Bordsteine, Rinnen einschließlich deren Fundament/Rückenstütze, Pflastersteine) besteht grundsätzlich kein Anlass, von einer schädli- chen Verunreinigung auszugehen. Aus diesem Grund wurde auf eine Untersuchung dieser Bau- teile verzichtet.
Falls berechtigte Zweifel des AN an Analysen eines für die Verwertung oder Beseitigung vorge- sehenen Materials bestehen, sind gegebenenfalls durchzuführende Untersuchungen am auszu- bauenden Material nur nach vorheriger Abstimmung mit dem AG zu veranlassen.
6.3 Hinweis für die Verwertung von Asphaltfräsgut
Das Asphaltfräsgut bzw. das im Rahmen der Baumaßnahme gewonnene Asphaltgranulat soll der höchstmöglichen Verwertung nach dem Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) zugeführt werden. So- weit es sich nicht um pechhaltigen Straßenaufbruch handelt (Polyzyklische Aromatische Kohlen- wasserstoffe (PAK) nach EPA-Liste ≤ 25 mg/kg), erfolgt dies im Regelfall durch die Wiederver- wertung in Asphaltmischanlagen als Zugabe zum neuen Mischgut. Scheitert diese Möglichkeit aufgrund beispielsweise zu hoher RuK-Werte, ist eine Kaltverarbei- tung ohne Bindemittel (ungebunden) in Tragschichten unter wasserundurchlässigen Schichten oder eine Deponierung möglich. Ein offener Einbau von ungebundenem Asphaltgranulat, beispielsweise in Wirtschaftswegen, ist im Zuständigkeitsbereich des LBM nicht zulässig. Die vom AG im Vorfeld der Maßnahme durch- geführten Untersuchungen dienen der Einstufung des Abfalls als „gefährlicher Abfall“ oder „nicht gefährlicher Abfall“ und zielen auf eine mögliche Wiederverwendung im Heißmischgut ab. Sie
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können daher nicht als Nachweis für ein Unterschreiten der Richt- und Grenzwerte für Polyzykli- sche Aromatische Kohlenwasserstoffe (PAK) herangezogen werden, die für einen offenen Einbau gefordert sind. Der AG weist darauf hin, dass er als Abfallerzeuger im Falle eines angestrebten offenen Einbaus weder die Homogenität noch die Einhaltung der erforderlichen Schadstoffgrenzwerte des Fräsgu- tes gewährleisten kann. Außerhalb des Zuständigkeitsbereichs des LBM ist im Falle eines offenen Einbaus sicherzustel- len, dass alle relevanten Richt- und Grenzwerte (PAK nach EPA-Liste z. B. 10 mg/kg und 0,1 mg/l Phenolindex) nicht überschritten werden und weitere Rahmenbedingungen (z. B. außerhalb von Wasser- und Heilquellenschutzgebieten) eingehalten sind. Die entsprechenden Untersuchun- gen/Analysen hat der AN zu tragen. Grundsätzlich ist ein Nachweis des geplanten ordnungsgemäßen Entsorgungsweges vor der tat- sächlichen Entsorgung dem AG vorzulegen und anschließend der tatsächliche Entsorgungsvor- gang zu belegen.
7 Einsatz von Temperaturgesenktem Walzasphalt
Ab dem 01.01.2027 ist der neue Arbeitsplatzgrenzwert für Dämpfe und Aerosole aus der Heißver- arbeitung von Bitumen gemäß TRGS 900 einzuhalten.
Zur Einhaltung des Grenzwertes könnte der Auftragnehmer beabsichtigen, temperaturabgesenk- ten Walzasphalt einzusetzen. Beim Einsatz von temperaturabgesenktem Walzasphalt sind grund- sätzlich die nachfolgend unter dem Kapitel „Einzuhaltende Anforderungen und Grenzwerte beim Einbau von temperaturabgesenktem Walzasphalt“ gemäß ARS 13/2025 aufgeführten Anforderun- gen aus dem ARS 13/2025 zu berücksichtigen und die entsprechenden Grenzwerte einzuhalten.
Der Einsatz von temperaturabgesenkten Walzasphalt stellt in diesem Fall vertraglich keinen Man- gel dar.
Zur Temperaturabsenkung sind nur Produkte aus der „Erfahrungssammlung TA“ der BASt zuläs- sig.
Einzuhaltende Anforderungen und Grenzwerte beim Einbau von temperaturabgesenktem Walzasphalt gemäß ARS 13/2025
Auswahl der zweckmäßigen resultierenden Bindemittelart und -sorte
Resultierendes Bindemittel ist ein durch Anteile von Bindemittel aus Asphaltgranulat und/oder Na- turasphalt und/oder Zusätzen sowie Rückgewinnung aus dem Asphalt in den Gebrauchseigen- schaften verändertes Bitumen. Als Bitumenpaar werden Bitumen nach den TL Bitumen-StB oder nach den TL VBit-StB verstanden, deren Verwendung zu einem technisch gleichwertigen Asphalt- mischgut führt. Dies gilt auch für die Verwendung von Zusätzen mit dem Ziel der Temperaturab- senkung. Die Auswahl und Angabe der einzusetzenden Technologie oder des Produkts erfolgt durch den Auftragnehmer und ist im Eignungsnachweis anzugeben.
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Tabelle 1: Zweckmäßige resultierende Bindemittelart und -sorte in Abhängigkeit von der zu erwartende Beanspruchung und vom jeweiligen Anwendungsfall
Die in der Tabelle 1 aufgeführten resultierenden Bindemittelarten und –sorten sind durch den Kennwert Äqui-Schermodultemperatur gekennzeichnet. Hierbei sind auch das gegebenenfalls zu- gegebene Asphaltgranulat und/oder Naturasphalt und/oder zugegebene Zusätze zu berücksichti- gen. Weitere Merkmale oder Eigenschaften nach den TL Bitumen-StB bzw. den TL VBit-StB sind in Tabelle 1 über die Bezeichnung resultierende Bindemittelarten und –sorten nicht abgedeckt. Die Prüfung der Anforderungen an das rückgewonnene Bindemittel erfolgt damit nicht mehr durch Prüfung des Erweichungspunkts Ring und Kugel, sondern durch die Bestimmung der Äqui-Scher- modultemperatur. Die Ermittlung der Äqui-Schermodultemperatur am resultierenden und rückge- wonnenen Bindemittel ist nach den „TP Bitumen StB-25 Teil 3: Prüfung im Dynamischen Scherrheometer (DSR) – Bitumen-Typisierungs-Schnellverfahren (BTSV)“ durchzuführen. Bei der Verwendung von Asphaltgranulat ist eine für den Einsatzbereich ausreichende Gleichmä- ßigkeit erforderlich. Die Gleichmäßigkeit ist mit Hilfe der Spannweite von Merkmalen bestimmter Kornanteile sowie des Bindemittelgehaltes und der Äqui-Schermodultemperatur des Bindemittels zu beurteilen. Bei Verwendung von Asphaltgranulat ist für die Berechnung der Äqui-Schermodultemperatur T (G* = 15 kPa) folgende Gleichung anzuwenden: mix
T (G* = 15 kPa) = a * T (G* = 15 kPa) + b * T (G* = 15 kPa) mix 1 2
Dabei sind:
T (G* = 15 kPa) berechnete resultierende Äqui-Schermodultemperatur des Bindemittels im mix Asphaltmischgut,
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T (G* = 15 kPa) Äqui-Schermodultemperatur des aus dem Asphaltgranulat rückgewonne- 1 nen Bindemittels,
T (G* = 15 kPa) mittlerer Wert der Äqui-Schermodultemperatur der Sortenspanne des vor- 2 gesehenen Bitumens nach den TL Bitumen-StB
a und b Massenanteile des Bindemittels aus dem Asphaltgranulat (a) und des vor- gesehenen Bitumens (b) mit a + b = 1
Bei mehr als einem eingesetzten Asphaltgranulat ergibt sich T1(G*=15kPa) als gewichtetes Mittel der jeweiligen Äqui-Schermodultemperaturen im Verhältnis der Massenanteile der jeweiligen Bin- demittel der eingesetzten Asphaltgranulate.
Bei Verwendung von Bitumen nach den TL VBit-StB oder bei Zugabe eines viskositätsverändern- den, organischen Zusatzes im Asphaltmischwerk sowie bei 45/80-65 A und 65/105-70 A ist die Äqui-Schermodultemperatur T (G* = 15 kPa) und der Phasenwinkel δ (G* = 15 kPa) des Rück Rück Gemisches durch Rückgewinnung experimentell im Labor zu bestimmen.
Dabei sind T (G* = 15 kPa) und δ (G* = 15 kPa) die am rückgewonnenen Bindemittel expe- Rück Rück rimentell im Labor bestimmte resultierende Äqui-Schermodultemperatur bzw. der entsprechende resultierende Phasenwinkel des Bindemittels im Asphaltmischgut.
Bei der Zugabe von Asphaltgranulat und/oder Zusätzen und/oder Naturasphalt muss T (G* = 15 kPa) bzw. T (G* = 15 kPa) des resultierenden Bindemittels innerhalb der Sorten- mix Rück spanne des geforderten Bitumens nach den TL Bitumen-StB oder den TL VBit-StB liegen.
Hierzu kann entweder
ein Bitumen mit derselben Spezifikation wie das geforderte resultierende Bindemittel oder ein Bitumen, das höchstens eine Sorte weicher ist als das geforderte resultierende Bindemittel verwendet werden.
Ein weicheres Straßenbaubitumen als [70/100 // 50/80 VL] – mit Ausnahme von 160/220 bei As- phaltbeton für Asphalttragschichten und für Asphalttragdeckschichten sowie Asphaltmischgutar- ten unter Betondecken – oder ein weicheres Polymermodifiziertes Bitumen als [45/80-50 A // PmB 45/80 VL] darf nicht verwendet werden.
Bei Asphaltbeton für Asphalttragschichten oder für Asphalttragdeckschichten kann entweder ein Bitumen mit derselben Spezifikation wie das geforderte resultierende Bindemittel oder ein Bitu- men, das höchstens zwei Sorten weicher ist als das geforderte resultierende Bindemittel, verwen- det werden.
Zusätzliche Angaben im Eignungsnachweis beim Einsatz von TA-Asphalt
Im Eignungsnachweis sind beim Einsatz von TA-Asphalt zusätzlich zu den Angaben nach den ZTV Asphalt-StB 07/13 folgende Ergänzungen im Abschnitt 2.3.2 a) anzugeben:
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Angabe zum Verfahren der Temperaturabsenkung (hier sind folgende Unterscheidungen vor- gesehen: Schaumbitumen oder gebrauchsfertig viskositätsverändertes Bitumen (TL V Bit- StB) oder Zugabe organisch oder Zugabe mineralisch oder Zugabe oberflächenaktiv) Angabe zum Bitumenvolumen, Bindemittelart und –sorte des frisch zugegebenen Bitumens, Bindemittelart und –sorte des resultierenden Bindemittels, Äqui-Schermodultemperatur T (G* = 15 kPa) in °C und zugehöriger Phasenwinkel in ° des resultierenden Bindemittels nach den TP Bitumen-StB 25, Teil 3, bei Verwendung von Polymermodifiziertem Bitumen 65/105-70 A und 45/80-65 A: Äqui-Scher- modultemperatur T (G* = 15 kPa) in °C und zugehöriger Phasenwinkel in ° und Erweichungs- punkt Ring und Kugel aus der Erstprüfung, bei Verwendung eines gebrauchsfertig Viskositätsveränderten Bitumens: Art und Sorte, Äqui- Schermodultemperatur T (G* = 15 kPa) in °C und zugehöriger Phasenwinkel in ° des rückge- wonnenen Bindemittels aus der Erstprüfung, bei Verwendung von viskositätsverändernden, organischen Zusätzen: Hersteller, Typ, Pro- duktbezeichnung, Menge in M.-% bezogen auf den Bindemittelgehalt sowie Äqui-Schermo- dultemperatur T (G* = 15 kPa) in °C und zugehöriger Phasenwinkel in ° des rückgewonnenen Bindemittels aus der Erstprüfung, bei Verwendung von oberflächenaktiven Zusätzen zur Temperaturabsenkung: Hersteller, Pro- duktbezeichnung, Menge in M.-% bezogen auf den Bindemittelgehalt, bei Mitverwendung von Asphaltgranulat: Äqui-Schermodultemperatur T (G* = 15 kPa) in °C und zugehöriger Phasenwinkel des rückgewonnenen Bindemittels aus den Asphaltgranulaten
Temperaturgrenzwerte und Transport von TA-Asphaltmischgut
Ergänzend zu den ZTV Asphalt-StB 07/13, Abschnitt 2.3.4 sind folgende Anforderungen zu erfül- len. Die Tabelle 5 der ZTV Asphalt-StB 07/13 entfällt und wird wie folgt ersetzt:
Der Transport erfolgt in thermoisolierten Transportmulden (mit Thermoisolierung der Stirn- und Seitenflächen sowie des Muldenbodens bei einem Wärmedurchgangswiderstand R ≥ 1,65 m²K/W bei 20°C) mit einer Abdeckvorrichtung oder in geschlossenen Thermobehältern.
Gussasphalt ist in fahrbaren Rührwerkskesseln ständig zu rühren. Es sind nur Rührwerkskessel mit einem fernbedienbaren Auslass zu verwenden.
Die Temperatur des Asphaltmischgutes muss folgende Grenzwerte einhalten:
Asphaltmischgut für Asphalttragschichten, Asphalttragdeckschichten und Asphaltbinder- schichten und Asphaltausgleichsschichten: 130 °C bis 150 ° Asphaltmischgut für Asphaltdeckschichten und Asphaltzwischenschichten aus Walzasphalt: 140 °C bis 155 °C (bei Schichtdicken < 3,0 cm bis 165 °C, ausgenommen Kompakte Asphalt- befestigungen) Gussasphalt: 200 °C bis 230 °C.
Grenzwert und Toleranzen Asphaltmischgut
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Beim Einsatz von TA-Asphalt wird der Abschnitt 4.1 der ZTV Asphalt-StB 07/13 wie folgt ergänzt: Die Äqui-Schermodultemperatur T (G* = 15 kPa) des aus dem Asphaltmischgut rückgewonnenen Bindemittels darf die in der nachfolgenden Tabelle 3 angegebenen unteren Grenzwerte nicht un- terschreiten und die oberen Grenzwerte nicht überschreiten.
Tabelle 3: Grenzwerte für Äqui-Schermodultemperatur T (G* = 15 kPa) bei 1,59 Hz des aus dem Asphaltmischgut rückgewonnenen Bindemittels
| Straßenbaubitumen | Polymermodifiziertes Bitumen | ||||
|---|---|---|---|---|---|
| Sorte | Unterer Grenzwert in °C | Oberer Grenzwert in °C | Sorte | Unterer Grenzwert in °C | Oberer Grenzwert in °C |
| 70/100 | 43 | 59 | 45/80-50 A | 44 | 64 |
| 50/70 | 46 | 62 | 25/55-55 A | 48 | 70 |
| 30/45 | 52 | 68 | 10/40-65 A | 56 | 76 |
| 20/30 | 55 | 71 | 45/80-65 A | 48 | 66 |
| 65/105- 70 A | 43 | 61 |
Diese Grenzwerte gelten sowohl für die sortenreine Verwendung von Straßenbaubitumen oder Polymermodifizierten Bitumen nach den TL Bitumen-StB als auch bei der Mitverwendung von Asphaltgranulat. Bei Einhaltung der Grenzwerte ist der Erweichungspunkt Ring und Kugel nicht maßgeblich. Eine Unter- oder Überschreitung der Grenzwerte nach Tabelle 3 stellt keinen Man- gel dar, wenn die in der nachfolgenden Tabelle 4 aufgeführten Grenzwerte für den Erwei- chungspunkt Ring und Kugel eingehalten werden. Die Tabelle 16 der ZTV Asphalt-StB 07/13 wird durch folgende Tabelle 4 ersetzt:
Tabelle 4: Grenzwerte für den Erweichungspunkt Ring und Kugel des aus dem Asphalt- mischgut rückgewonnenen Bindemittels
*) bezogen auf den Wert des Eignungsnachweises ± 8 K
| Straßenbaubitumen | Polymermodifiziertes Bitumen | ||||
|---|---|---|---|---|---|
| Sorte | Unterer Grenzwert in °C | Oberer Grenzwert in °C | Sorte | Unterer Grenzwert in °C | Oberer Grenzwert in °C |
| 70/100 | 43 | 59 | 45/80-50 A | 48 | 66 |
| 50/70 | 46 | 62 | 25/55-55 A | 53 | 71 |
| 30/45 | 52 | 68 | 10/40-65 A | 63 | 81 |
| 20/30 | 55 | 71 | 45/80-65 A | *) | |
| 65/105- 70 A | *) |
Bei Verwendung von Bitumen nach den TL VBit-StB oder bei Verwendung von viskositätsverän- dernden, organischen Zusätzen darf die Äqui-Schermodultemperatur T (G* = 15 kPa) des rück- gewonnenen Bindemittels die im Eignungsnachweis angegebene Äqui-Schermodultemperatur T (G* = 15 kPa) um nicht mehr als 8 K über- oder unterschreiten. Bei Verwendung von Bitumen nach den TL VBit-StB oder von viskositätsverändernden, organi- schen Zusätzen werden keine Anforderungen an die elastische Rückstellung des rückgewonne- nen Bindemittels gestellt.
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