Buergschaftsmuster_Maengelansprueche.pdf

Strangsanierung von Heizung, Lüftung und Sanitäranlagen

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 17.09.2026, 11:04 (Europe/Berlin)

Herkunft: www.meinauftrag.rib.de

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Selbstschuldnerische Bürgschaft

Mängelansprüche

Die Firma - Auftragnehmer -

hat für die - Auftraggeber -

aufgrund des Auftrages Nr.: ____________________ vom ________________

Bauvorhaben: _____________________________________________________________

WHG/WE: _________________________

folgende Lieferungen/Leistungen zu erbringen: ________________________________________________

Gemäß den vertraglichen Vereinbarungen hat der Auftraggeber das Recht, eine Sicherheit von ___ % der Abrechnungssumme für Mängelansprüche einzubehalten. Zur Bewirkung der Auszahlung des einbehaltenen Sicherheitsbetrages an den Auftragnehmer übernehmen wir hiermit für alle dem Auftraggeber aus dem Ver- tragsverhältnis zustehenden Forderungen aus Mängelansprüchen, einschließlich Rückzahlung von Überzah- lungen und Zinsen sowie Schadenersatz dem Auftraggeber gegenüber die selbstschuldnerische Bürgschaft

bis zur Höhe von: ______________ EUR

in Worten: _______________________________________________________________ EUR

Eine Zahlung unter Auflagen oder Vorbehalten führt nicht zu einer Befreiung aus diesem Bürgschaftsverspre- chen.

Unsere Verpflichtungen aus dieser Bürgschaft erlöschen mit der Rückgabe der Bürgschaftsurkunde durch den Auftraggeber an uns. Wir behalten uns das Recht vor, uns zu jeder Zeit von den Verpflichtungen aus dieser Bürgschaft durch Zahlung des verbürgten Betrages an den Auftraggeber zu befreien.

Sofern es sich um Mängelansprüche handelt, tritt Befreiung aus dieser Bürgschaft auch durch Hinterlegung des geforderten Betrages bei der zuständigen Hinterlegungsstelle ein.

In anderen Fällen tritt Befreiung durch Hinterlegung nicht ein. Sofern die VOB/B dem Vertragsverhältnis zwi- schen Auftraggeber und Auftragnehmer zugrunde liegt, sind verjährte Mängelansprüche verbürgt, soweit das Recht des Bestellers besteht, Zurückbehaltungsrechte bezüglich der Sicherheit geltend zu machen, § 17 Abs. 8 VOB/B.

Die auftraggeberseitigen Bürgschaftsansprüche verjähren nicht vor den verbürgten Forderungen, spätestens jedoch in 10 Jahren ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn.

Für Streitigkeiten aus dieser Bürgschaft ist der Gerichtsstand Berlin.

Ort, Datum Unterschrift, Stempel

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