Anlage 3.3 - Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung.pdf

Standardsoftware für Zuschuss- und Fördermittelmanagement

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 17.09.2026, 02:46 (Europe/Berlin)

Herkunft: www.dtvp.de

Tabellen, Layout und Zeichen können bei der Extraktion abweichen. Maßgeblich ist die Originaldatei.

Originaldatei öffnen

[Seite 1]

Vereinbarung zur Auftragsdatenverarbeitung (VAV) gem. Art. 28 DSGVO

zwischen

Stadt Jena, vertreten durch

f

Am Anger 15 07743 Jena

  • nachfolgend Auftraggeber genannt -

r

und

u

  • nachfolgend Auftragnehmer genannt -

…………………………………………………………………………………………………

w

§ 1 Gegenstand der Vereinbarung

(1) Der Auftragnehmer führt für den Auftraggeber im Rahmen des/r bestehenden Vertrags/Verträge (siehe Anlage 1) IT-Dienstleistungen durch. (2)Der Auftragnehmer vetrarbeitet dabei personenbezogene Daten für den Auftraggeber im Sinne von Art. 4 Nr. 2 und Art. 28 DSGVO auf Grundlage dieses Vertrages. Die vertraglich vereinbarte Dienstleistung wird ausschließlich in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder in einem Vertragssntaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erbracht. Jede Verlagerung der Dienstleistung oder von Teilarbeiten dazu in ein Drittland bedarf der vorherigen Zustimmung des Auftraggebers und darf nur erfolgen, wenn die besonderen Voraussetzungen der Art. 44 ff. DSGVO erfüllt sind (z. B. Angemessenheitsbeschluss der Kommission, Standarddatenschutzklauseln, genehmigte Verhaltensregeln).

E

§ 2 Dauer der Vereinbarung

(1) Der Vertrag tritt am in Kraft und löst eine etwaige bestehende Vereinbarung zur Auftragsdatenverarbeitung der Parteien nahtlos ab. Dieser Vertrag gilt, solange der Auftragnehmer für den Auftraggeber personenbezogene Daten verarbeitet.

(2) Die Laufzeit und Kündigung der Vereinbarung richtet sich nach den Bestimmungen zur Laufzeit und Kündigungen der in Anlage 1 bezeichneten Vertrags/Verträge. Eine Kündigung der in Anlage 1 bezeichneten Vertrags/Verträge bewirkt automatisch auch eine Kündigung dieser Vereinbarung zu dem selben Zeitpunkt. Eine Beendigung der Vereinbarung insgesamt erfolgt, soweit nicht in § 2 Abs. 3 eingreift, mit Beendigung des letzten in Anlage 1 bezeichneten Vertrags.

(3) Der Auftraggeber kann den Vertrag jederzeit ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn ein schwerwiegender Verstoß des Auftragnehmers gegen Datenschutzvorschriften oder die Bestimmungen dieses Vertrages vorliegt, der Auftragnehmer eine Weisung des Auftraggebers nicht ausführen kann oder will oder der Auftragnehmer Kontrollrechte des Auftraggebers vertragswidrig verweigert. Insbesondere die Nichteinhaltung der in diesem Vertrag vereinbarten und aus Art. 28 DSGVO abgeleiteten Pflichten stellt einen schweren Verstoß dar.

[Seite 2]

§ 3 Art und Zweck der Verarbeitung, Art der personenbezogenen Daten sowie Kategorien betroffener Personen:

Zweck der Verarbeitung entsprechend Verarbeitungsverzeichnis

Folgende Arten der Verarbeitung von personenbezogenen Daten werden mit Hilfe von

f

automatisierten Verfahren durchgeführt (vgl. Art. 4 Nr. 2 DSGVO):

 Zweck der Verarbeitung entsprechend Verarbeitungsverzeichnis

r

 die Anpassung oder Veränderung, das Auslesen, das Abfragen, die Verwendung,  die Offenlegung durch Übermittlung, Verbreitung oder eine andere Form der Bereitstellung,  den Abgleich oder die Verknüpfung, die Einschränkung,

u

 das Löschen oder die Vernichtung

Art der personenbezogenen Daten

 Personenbezogene Daten nach Art. 4, Nr. 1 DSGVO

w

 genetische Daten nach Art. 4, Nr. 13 DSGVO  biometrische Daten nach Art. 4, Nr. 14 DSGVO  Gesundheitsdaten nach Art. 4, Nr. 1 DSGVO

Kategorien betroffener Personen (vgl. Art. 4 Nr. 2 DSGVO)

 Kunden

t

 Bürger  Interessenten  Dienstleister

n

 Beschäftigte  Lieferanten

§ 4 Rechte und Pflichten sowie Weisungsbefugnisse des Auftraggebers

E

(1) Für die Beurteilung der Zulässigkeit der Verarbeitung gemäß Art. 6 Abs. 1 DSGVO sowie für die Wahrung der Rechte der betroffenen Personen nach den Art. 12 bis 22 DSGVO ist allein der Auftraggeber verantwortlich. Gleichwohl ist der Auftragnehmer verpflichtet, alle solche Anfragen, sofern sie erkennbar ausschließlich an den Auftraggeber gerichtet sind, unverzüglich an diesen weiterzuleiten.

(2) Änderungen des Verarbeitungsgegenstandes und Verfahrensänderungen sind gemeinsam zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer abzustimmen und schriftlich oder in einem dokumentierten elektronischen Format festzulegen.

(3) Der Auftraggeber erteilt alle Aufträge, Teilaufträge und Weisungen in der Regel schriftlich oder in einem dokumentierten elektronischen Format. Mündliche Weisungen sind unverzüglich schriftlich oder in einem dokumentierten elektronischen Format zu bestätigen.

(4) Der Auftraggeber ist berechtigt, sich wie unter § 5 festgelegt vor Beginn der Verarbeitung und sodann regelmäßig in angemessener Weise von der Einhaltung der beim Auftragnehmer getroffenen technischen und organisatorischen Maßnahmen sowie der in diesem Vertrag festgelegten Verpflichtungen zu überzeugen.

(5) Der Auftraggeber informiert den Auftragnehmer unverzüglich, wenn er Fehler oder Unregelmäßigkeiten bei der Prüfung der Auftragsergebnisse feststellt.

[Seite 3]

(6) Der Auftraggeber ist verpflichtet, alle im Rahmen des Vertragsverhältnisses erlangten Kenntnisse von Geschäftsgeheimnissen und Datensicherheitsmaßnahmen des Auftragnehmers vertraulich zu behandeln. Diese Verpflichtung bleibt auch nach Beendigung dieses Vertrages bestehen.

§ 5 Weisungsberechtigte des Auftraggebers, Weisungsempfänger des Auftragnehmers

f

(1) Weisungsberechtigte Personen des Auftraggebers sind:

r

a) die Datenschutzbeauftragte Frau Melanie Pesch, datenschutz@jena.de, Telefon 03641 - 492113

b) die für das Verfahrens verantwortliche Person – Angaben aus Verarbeitungsverzeichnis -

u

(2) Weisungsempfänger beim Auftragnehmer sind:

(3) Bei einem Wechsel oder einer längerfristigen Verhinderung der Ansprechpartner sind dem Vertragspartner unverzüglich und grundsätzlich schriftlich oder elektronisch die Nachfolger bzw. die Vertreter mitzuteilen. Die Weisungen sind für ihre Geltungsdauer und anschließend noch für drei

w

volle Kalenderjahre aufzubewahren.

§ 6 Pflichten des Auftragnehmers

(1) Der Auftragnehmer verarbeitet personenbezogene Daten ausschließlich im Rahmen der getroffenen Vereinbarungen und nach Weisungen des Auftraggebers, sofern er nicht zu einer anderen Verarbeitung tdurch das Recht der Union oder der Mitgliedstaaten, dem der Auftragsverarbeiter unterliegt, hierzu verpflichtet ist (z. B. Ermittlungen von Strafverfolgungs- oder Staatsschutzbehörden); in einem solchen Fall teilt der Auftragsverarbeiter dem Verantwortlichen diese rechntlichen Anforderungen vor der Verarbeitung mit, sofern das betreffende Recht eine solche Mitteilung nicht wegen eines wichtigen öffentlichen Interesses verbietet (Art. 28 Abs. 3 Satz 2 lit. a DSGVO).

(2) Der Auftragnehmer verwendet die zur Verarbeitung überlassenen personenbezogenen Daten für keine anderen, insbesondere nicht für eigene Zwecke. Kopien oder Duplikate der Epersonenbezogenen Daten werden ohne Wissen des Auftraggebers nicht erstellt. (3) Der Auftragnehmer sichert im Bereich der auftragsgemäßen Verarbeitung von personenbezogenen Daten die vertragsgemäße Abwicklung aller vereinbarten Maßnahmen zu. Er sichert zu, dass die für den Auftraggeber verarbeiteten Daten von sonstigen Datenbeständen strikt getrennt werden.

(4) Die Datenträger, die vom Auftraggeber stammen bzw. für den Auftraggeber genutzt werden, werden besonders gekennzeichnet. Eingang und Ausgang sowie die laufende Verwendung werden dokumentiert.

(5) Der Auftragnehmer wird den Auftraggeber unverzüglich darauf aufmerksam machen, wenn eine vom Auftraggeber erteilte Weisung seiner Meinung nach gegen gesetzliche Vorschriften verstößt (Art. 28 Abs. 3 Satz 3 DSGVO). Der Auftragnehmer ist berechtigt, die Durchführung der entsprechenden Weisung solange auszusetzen, bis sie durch den Verantwortlichen beim Auftraggeber nach Überprüfung bestätigt oder geändert wird.

(6) Der Auftragnehmer hat personenbezogene Daten aus dem Auftragsverhältnis zu berichtigen, zu löschen oder deren Verarbeitung einzuschränken, wenn der Auftraggeber dies mittels einer Weisung verlangt und berechtigte Interessen des Auftragnehmers dem nicht entgegenstehen.

[Seite 4]

(7) Auskünfte über personenbezogene Daten aus dem Auftragsverhältnis an Dritte oder den Betroffenen darf der Auftragnehmer nur nach vorheriger Weisung oder Zustimmung durch den Auftraggeber erteilen.

(8) Der Auftragnehmer erklärt sich damit einverstanden, dass der Auftraggeber -grundsätzlich nach Terminvereinbarung - berechtigt ist, die Einhaltung der Vorschriften über Datenschutz und Datensicherheit sowie der vertraglichen Vereinbarungen im angemessenen und erforderlichen

f

Umfang selbst oder durch vom Auftraggeber beauftragte Dritte zu kontrollieren, insbesondere durch die Einholung von Auskünften und die Einsichtnahme in die gespeicherten Daten und die Datenverarbeitungsprogramme sowie durch Überprüfungen und Inspektionen vor Ort (Art. 28 Abs.

r

3 Satz 2 lit. h DSGVO). Der Auftragnehmer sichert zu, dass er, soweit erforderlich, bei diesen Kontrollen unterstützend mitwirkt. (9) Die Verarbeitung von Daten in Privatwohnungenu (Tele- bzw. Heimarbeit von Beschäftigten des Auftragnehmers) ist nur mit Zustimmung des Auftraggebers gestattet. Soweit die Daten in einer Privatwohnung verarbeitet werden, ist vorher der Zugang zur Wohnung des Beschäftigten für Kontrollzwecke des Auftragnehmers vertraglich sicher zu stellen. Die Maßnahmen nach Art. 32 DSGVO sind auch in diesem Fall sicherzustellen.

w

(10) Der Auftragnehmer bestätigt, dass ihm die für die Auftragsverarbeitung einschlägigen datenschutzrechtlichen Vorschriften der DSGVO und des § 203 StGB bekannt sind.

(11) Der Auftragnehmer verpflichtet sich, bei der auftragsgemäßen Verarbeitung der personenbezogenen Daten des Auftraggebers die Vertraulichkeit zu wahren. Diese besteht auch nach Beendigung des Vertrages fort. (12) Der Auftragnehmert sichert zu, dass er die bei der Durchführung der Arbeiten beschäftigten Mitarbeiter vor Aufnahme der Tätigkeit mit den für sie maßgebenden Bestimmungen des Datenschutzes vertraut macht und für die Zeit ihrer Tätigkeit wie auch nach Beendigung des Beschäftignungsverhältnisses in geeigneter Weise zur Verschwiegenheit verpflichtet (Art. 28 Abs. 3 Satz 2 lit. b und Art. 29 DSGVO). Der Auftragnehmer überwacht die Einhaltung der datenschutzrechtlichen Vorschriften in seinem Betrieb.

(13) Beim Auftragnehmer ist als Beauftragte(r) für den Datenschutz Herr/Frau Ebestellt. Ein Wechsel des Datenschutzbeauftragten ist dem Auftraggeber unverzüglich mitzuteilen. (14) Der Auftragnehmer verpflichtet sich, den Auftraggeber über den Ausschluss von genehmigten Verhaltensregeln nach Art. 41 Abs. 4 DSGVO und den Widerruf einer Zertifizierung nach Art. 42 Abs. 7 DSGVO unverzüglich zu informieren.

§ 7 Mitteilungspflichten des Auftragnehmers bei Störungen der Verarbeitung und bei Verletzungen des Schutzes personenbezogener Daten

Der Auftragnehmer teilt dem Auftraggeber unverzüglich Störungen, Verstöße des Auftragnehmers oder der bei ihm beschäftigten Personen sowie gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen oder die im Auftrag getroffenen Festlegungen sowie den Verdacht auf Datenschutzverletzungen oder Unregelmäßigkeiten bei der Verarbeitung personenbezogener Daten mit. Dies gilt vor allem auch im Hin-blick auf eventuelle Melde- und Benachrichtigungspflichten des Auftraggebers nach Art. 33 und Art. 34 DSGVO. Der Auftragnehmer sichert zu, den Auftraggeber erforderlichenfalls bei seinen Pflichten nach Art. 33 und 34 DSGVO angemessen zu unterstützen (Art. 28 Abs. 3 Satz 2 lit. f DSGVO). Meldungen nach Art. 33 oder 34 DSGVO für den Auftraggeber darf der Auftragnehmer nur nach vorheriger Weisung Nach § 4 dieses Vertrages durchführen.

[Seite 5]

§ 8 Unterauftragsverhältnisse mit Subunternehmern (Art. 28 Abs. 3 Satz 2 lit. d DSGVO)

(1) Die Beauftragung von Subunternehmern zur Verarbeitung von Daten des Auftraggebers ist dem Auftragnehmer nur mit Genehmigung des Auftraggebers gestattet, Art. 28 Abs. 2 DSGVO, welche auf einem der o. g. Kommunikationswege (§ 4) mit Ausnahme der mündlichen Gestattung erfolgen muss. Die Zustimmung kann nur erteilt werden, wenn der Auftragnehmer dem Auftraggeber Namen und Anschrift sowie die vorgesehene Tätigkeit des Subunternehmers mitteilt. Außerdem muss der

f

Auftragnehmer dafür Sorge tragen, dass er den Subunternehmer unter besonderer Berücksichtigung der Eignung der von diesem getroffenen technischen und organisatorischen Maßnahmen im Sinne von Art. 32 DSGVO sorgfältig auswählt. Die relevanten Prüfunterlagen dazu

r

sind dem Auftraggeber auf Anfrage zur Verfügung zu stellen.

(2) Eine Beauftragung von Subunternehmern in Drittstaaten darf nur erfolgen, wenn die besonderen Voraussetzungen der Art. 44 ff. DSGVO erfülltu sind (z. B. Angemessenheitsbeschluss der Kommission, Standarddatenschutzklauseln, genehmigte Verhaltensregeln).

(3) Der Auftragnehmer hat vertraglich sicherzustellen, dass die vereinbarten Regelungen zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer auch gegenüber Subunternehmern gelten. In dem Vertrag mit dem Subunternehmer sind die Angaben so konkret festzulegen, dass die Verantwortlichkeiten des

w

Auftragnehmers und des Subunternehmers deutlich voneinander abgegrenzt werden. Werden mehrere Subunternehmer eingesetzt, so gilt dies auch für die Verantwortlichkeiten zwischen diesen Subunternehmern. Insbesondere muss der Auftraggeber berechtigt sein, im Bedarfsfall angemessene Überprüfungen und Inspektionen, auch vor Ort, bei Subunternehmern durchzuführen oder durch von ihm beauftragte Dritte durchführen zu lassen.

(4) Der Vertrag mit dem Subunternehmer muss schriftlich abgefasst werden, was auch in einem elektronischen Format ertfolgen kann (Art. 28 Abs. 4 und Abs. 9 DSGVO). (5) Die Weiterleitung von Daten an den Subunternehmer ist erst zulässig, wenn der Subunternehmer die Verpflnichtungen nach Art. 29 und Art. 32 Abs. 4 DSGVO bezüglich seiner Beschäftigten erfüllt hat. Der Auftragnehmer hat die Einhaltung der Pflichten des/der Subunternehmer(s) in regelmäßigen abständen (mindesten jährlich) zu überprüfen, zu dokumentieren und dem Auftraggeber auf verlangen zugänglich zu machen. Der Auftragnehmer haftet gegenüber dem Auftraggeber dafür, dass der Subunternehmer den Datenschutzpflichten nachkommt, die ihm durch den Auftragnehmer im Einklang mit dem vorliegenden Vertragsabschnitt vertraglich auferlegt wurden.

E

Zurzeit

 sind für den Auftragnehmer die in Anlage 2 (mit Namen, Anschrift und Auftragsinhalt) bezeichneten Subunternehmer mit der Verarbeitung von personenbezogenen Daten in dem dort genannten Umfang beschäftigt.

 sind für den Auftragnehmer keine Subunternehmer mit der Verarbeitung von personenbezogenen Daten beschäftigt.

(6) Der Auftragnehmer informiert den Auftraggeber immer über jede beabsichtigte Änderung in Bezug auf die Hinzuziehung neuer oder die Ersetzung bisheriger Subunternehmer, wodurch der Auftraggeber die Möglichkeit erhält, gegen derartige Änderungen Einspruch zu erheben (Art. 28 Abs. 2 Satz 2 DSGVO).

[Seite 6]

§ 9 Technische und organisatorische Maßnahmen nach Art. 32 DSGVO (Art. 28 Abs. 3 Satz 2 lit. c DSGVO)

(1) Es wird für die konkrete Auftragsverarbeitung ein dem Risiko für die Rechte und Freiheiten der von der Verarbeitung betroffenen natürlichen Personen angemessenes Schutzniveau gewährleistet. Dazu werden die Schutzziele von Art. 32 Abs. 1 DSGVO, wie Vertraulichkeit, Integrität und Verfügbarkeit der Systeme und Dienste sowie deren Belastbarkeit in Bezug auf Art, Umfang,

f

Umstände und Zweck der Verarbeitungen derart berücksichtigt, dass durch geeignete technische und organisatorische Abhilfemaßnahmen das Risiko auf Dauer eingedämmt wird.

r

(2) Für die auftragsgemäße Verarbeitung personenbezogener Daten hat der Auftragnehmer eine Methodik zur Risikobewertung zu verwenden, welche die Eintrittswahrscheinlichkeit und Schwere der Risiken für die Rechte und Freiheiten berücksichtigt. Der Auftragnehmer legt den Auftraggeber ein Datenschutzkonzept (Anlage 3) vor, wobei die Auuswahl der technischen und organisatorischen Maßnahmen, passend zum ermittelten Risiko, unter Berücksichtigung der Schutzziele nach Stand der Technik detailliert und unter besonderer Berücksichtigung der eingesetzten IT- Systeme und Verarbeitungsprozesse beim Auftragnehmer dargestellt wird.

(3) Der Auftragnehmer hat bei gegebenen Anlass, mindestens aber jährlich, eine Überprüfung,

w

Bewertung und Evaluation der Wirksamkeit der technischen und organisatorischen Maßnahmen zu Gewährleistung der Sicherheit der Verarbeitung (Art. 32 Abs. 1 lit. d DSGVO). Das Ergebnis ist dem Auftraggeber auf verlangen vorzulegen.

(4) Für die Sicherheit erhebliche Entscheidungen zur Organisation der Datenverarbeitung und zu den angewandten Verfahren sind zwischen Auftragnehmer und Auftraggeber abzustimmen. (5) Soweit die beim Auftrtagnehmer getroffenen Maßnahmen den Anforderungen des Auftraggebers nicht genügen, benachrichtigt er den Auftraggeber unverzüglich. Die Maßnahmen beim Auftragnehmer können im Laufe des Auftragsverhältnisses der technischen und organisatorischen Weiterentnwicklung angepasst werden, dürfen aber die vereinbarten Standards nicht unterschreiten. (6) Wesentliche Änderungen muss der Auftragnehmer mit dem Auftraggeber in dokumentierter Form (schriftlich, elektronisch) abstimmen. Solche Abstimmungen sind für die Dauer dieses Vertrages aufzubewahren.

E

§ 10 Verpflichtungen des Auftragnehmers nach Beendigung des Auftrags

(1) Nach Abschluss der vertraglichen Arbeiten hat der Auftragnehmer sämtliche in seinen Besitz sowie an Subunternehmen gelangte Daten, Unterlagen und erstellte Verarbeitungs- oder Nutzungsergebnisse, die im Zusammenhang mit dem Auftragsverhältnis stehen,

 dem Auftraggeber auszuhändigen  datenschutzkonform, je nach ermittelter Schutzklasse, zu löschen bzw. zu vernichten/vernichten zu lassen.

(2) Die Löschung bzw. Vernichtung ist dem Auftraggeber mit Datumsangabe schriftlich oder in einem dokumentierten elektronischen Format zu bestätigen.

§ 11 Vergütung

Für diese Vereinbarung erfolgt keine gesonderte Vergütung. Alle evtl., mit dieser Vereinbarung, anfallenden Kosten sind seitens des Auftragnehmers mit den im Punkt 1 genannten Hauptvertrag abgegolten.

[Seite 7]

§ 12 Haftungs- und Schadensersatzansprüche

Haftungs- und Schadenersatzansprüche richten sich nach Art. 82 DSGVO.

§ 13 Sonstiges

f

(1) Vereinbarungen zu den technischen und organisatorischen Maßnahmen sowie Kontroll- und Prüfungsunterlagen (auch zu Subunternehmen) sind von beiden Vertragspartnern für ihre Geltungsdauer und anschließend noch für drei volle Kalenderjahre aufzubewahren.

r

(2) Sollte das Eigentum oder die zu verarbeitenden personenbezogenen Daten des Auftraggebers beim Auftragnehmer durch Maßnahmen Dritter (etwa durch Pfändung oder Beschlagnahme), durch ein Insolvenz- oder Vergleichsverfahren oder durchu sonstige Ereignisse gefährdet werden, so hat der Auftragnehmer den Auftraggeber unverzüglich zu verständigen.

(3) Die Einrede des Zurückbehaltungsrechts i. S. v. § 273 BGB wird hinsichtlich der für den Auftraggeber verarbeiteten Daten und der zugehörigen Datenträger ausgeschlossen.

w

(4) Für Nebenabreden ist grundsätzlich die Schriftform oder ein dokumentiertes elektronisches Format erforderlich.

(5) Sollten einzelne Teile dieser Vereinbarung unwirksam sein, so berührt dies die Wirksamkeit der Vereinbarung im übrigen nicht.

Ort/Datum: Ort/Datum:

t

n


Unterschrift Auftraggeber Unterschrift Auftragnehmer

E

Anlage 1 - bestehende Verträge Anlage 2 - Subunternehmer Anlage 3 - Datenschutzkonzept

Alle Unterlagen dieser Ausschreibung