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Zusätzliche Vertragsbedingungen der Wirtschaftsbetriebe Duisburg AöR zur Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB)
- Angebot
1.1 Bestandteile des Angebotes sind:
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die Leistungsbeschreibung und die dazugehörenden Anlagen,
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besondere Vereinbarungen im Einzelfall (Besondere Vertragsbedingungen WBD),
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diese zusätzlichen Vertragsbedingungen,
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ggf. vereinbarte zusätzliche technische Vertragsbedingungen,
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die Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen für Bauleistungen (VOB Teil C),
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die Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen (VOB/B),
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besondere Vertragsbedingungen zur Einhaltung des TVgG NRW.
1.2. Bei Widersprüchen gelten die vorstehenden Bestandteile des Angebots in der angeführten Reihenfolge.
1.3. Angebotsvordrucke
1.3.1 Im Falle der elektronischen Angebotsabgabe hat der Bieter die auf dem Vergabeportal vorgegebenen Kommunikationswege und Formvorschriften einzuhalten.
1.3.2 Soweit die Angebote nicht in elektronischer Form abgegeben werden sollen (bei einer entsprechenden Entscheidung der Vergabestelle im Bereich der nationalen Vergabe), ist das Angebot zweifelsfrei mit Tinte, Kugelschreiber oder maschinenschriftlich auszufüllen und rechtsverbindlich zu unterschreiben.
1.3.3 Bieter können für die Angebotsabgabe eine selbstgefertigte Abschrift oder Kurzfassung des Leistungsverzeichnisses benutzen, wenn sie den von der Vergabestelle verfassten Wortlaut des Leistungsverzeichnisses im Angebot als allein verbindlich anerkennen; Kurzfassungen müssen jedoch die Ordnungszahlen (Positionen) vollzählig, in der gleichen Reihenfolge und mit den gleichen Nummern, wie in dem von der Vergabestelle verfassten Leistungsverzeichnis wiedergeben. Dies gilt auch für eingereichte GAEB- Dateien.
1.4 Ersatzerzeugnis
Wird an Stelle eines in der Leistungsbeschreibung angegebenen Erzeugnisses ein anderes angeboten, so ist mit Abgabe des Angebotes die Gleichwertigkeit nachzuweisen.
Das von der Vergabestelle vorgeschlagene Produkt wird Inhalt des Angebotes, wenn Teilleistungsbeschreibungen der Vergabestelle den Zusatz „oder gleichwertig“ enthalten und keine Produktangaben (Hersteller- und Typenbezeichnung) vom Bieter eingetragen wurden.
1.5 Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers
Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers werden grundsätzlich nicht Vertragsbestandteil.
1.6 Preisermittlungen
Der Auftragnehmer hat auf Verlangen des Auftraggebers vor Zuschlagserteilung die Preisermittlung für die vertragliche Leistung (Urkalkulation) dem Auftraggeber zur gemeinsamen
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Einsichtnahme vorzulegen. Die Urkalkulation bleibt in einem Umschlag verschlossen und wird dem Auftraggeber zur Aufbewahrung übergeben.
1.7 ILO-Kernarbeitsnormen
Mit Abschluss des Vertrags vereinbaren die Parteien, dass der Auftragnehmer keine Produkte liefert, bei deren Herstellung oder Gewinnung das Übereinkommen der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO) Nr. 138 über das Mindestalter bei der Zulassung zur Beschäftigung vom 26.6.1973 oder das Übereinkommen Nr. 182 über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit vom 17.6.1999 bzw. ein Umsetzungsgesetz in dem Land der Herstellung oder Gewinnung verletzt werden.
Die weitere Berücksichtigung von ILO-Kernarbeitsnormen erfolgte gegebenenfalls vor Abschluss des Vertrags über Wertungskriterien für die Auftragsvergabe gemäß § 1 Abs. 1 TVgG NRW in einer individuell von der Vergabestelle auf die Auftragsvergabe angepassten Weise. Verbindliche Zusagen des Bieters/Auftragnehmers in Bezug auf ein solches Kriterium werden Gegenstand des Vertrags und unterliegen während der Vertragslaufzeit der Überprüfbarkeit durch den Auftraggeber.
- Vergütung (zu § 2 VOB/B)
Die Vergütung richtet sich nach § 2 Abs. 2 VOB/B. In die angebotenen Nettopreise sind sämtliche Nebenkosten (z.B. Lohn- und Gehaltsnebenkosten, übertarifliche Zulagen, Zeit- und Erschwerniszuschläge, Kosten für Verpackung, Transport, Rollgeld, Fracht, Versicherungen usw.) einzukalkulieren.
- Veröffentlichungen
Veröffentlichungen über die Bauleistungen sind nur mit vorheriger Zustimmung des Auftraggebers zulässig. Als Veröffentlichungen in diesem Sinne gelten auch die Beschreibung der Bauausführung, die Bekanntgabe von Zeichnungen, Berechnungen oder sonstigen Unterlagen, ferner Lichtbild-, Film-, Rundfunk-, Fernsehaufnahmen oder in digitalen Systemen bereitgestellte Daten.
Werbung auf der Baustelle ist nur nach vorheriger Zustimmung des Auftraggebers zulässig.
- Bautagebericht (zu § 4 Abs. 1 Nr. 2 VOB/B)
Der Auftragnehmer ist auf Verlangen des Auftraggebers verpflichtet, Bautageberichte (Rapporte) zu führen. Die Bautageberichte müssen die vom Auftraggeber geforderten Angaben enthalten. Weitergehende Verpflichtungen gemäß § 4 Abs. 1 Ziffer 2 VOB/B bleiben unberührt.
- Ausführung (zu § 4 Abs. 2 VOB/B)
Der Auftragnehmer hat alle zur Sicherung der Baustelle erforderlichen Maßnahmen in eigener Verantwortung auszuführen oder diese zu veranlassen.
Auf § 45 Abs. 6 StVO (Pflicht der Bauunternehmer zum Einholen von Anordnungen der zuständigen Behörde in Bezug auf das Absperren und Kennzeichnen ihrer Arbeitsstellen) wird eigens hingewiesen.
Beide Pflichten aus den vorangehenden beiden Absätzen sind Pflichten aus dem Schuldverhältnis, für das die Schadensersatzregelung des § 280 BGB gilt.
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- Rechnungen
Alle Rechnungen (Abschlagsrechnungen, Teilrechnungen und Schlussrechnungen) sind mit den Netto- Preisen (ohne Umsatzsteuer) auszustellen. Auf § 14 Abs. 4 Nr. 8 Umsatzsteuergesetz (gesonderte Ausweisung der Umsatzsteuer) wird hingewiesen. Von den Schlussrechnungen sind vereinbarte Teilentgelte und die auf sie entfallenden Umsatzsteuerbeträge abzusetzen. In Rechnungen, die von Unternehmen außerhalb der Europäischen Union eingereicht werden, ist keine Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) auszuweisen. Rechnungen, die ein im Gebiet der EU (EU-Binnenmarkt) außerhalb Deutschlands ansässiger Unternehmer im Falle eines Erwerbs über seine Leistung erstellt, sollten neben den üblichen Angaben (Rechnungsaussteller und Rechnungsempfänger, Menge und handelsübliche Bezeichnung des Liefergegenstands, Zeitpunkt der Lieferung sowie Entgelt) folgende Merkmale aufweisen:
- Angabe der Ust-IdNr., die dem Lieferer von seinem Heimatstaat erteilt worden ist,
- Angabe der Ust-IdNr., die dem öffentlichen Auftraggeber (Stadt Duisburg) erteilt wurde (Ust-IdNr. DE 119 554 663),
- keine Angabe einer ausländischen Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer),
- Hinweis auf die in dem anderen Mitgliedstaat geltende Umsatzsteuerbefreiung für die innergemeinschaftliche Leistung.
Für selbständige, wirtschaftlich teilbare Leistungen (Teillieferungen/Teilleistungen) können nach Vereinbarung Teilrechnungen eingereicht werden.
- Abrechnung (§14 VOB/B)
Aus Abrechnungszeichnungen oder anderen Aufmaßunterlagen müssen alle Maße, die zur Prüfung einer Rechnung nötig sind, unmittelbar zu ersehen sein.
Rechnungen sind in 2-facher Ausfertigung mit den zugehörigen Originalen der Aufmaßblätter, Wiegescheine und ähnlicher Abrechnungsbelege einzureichen; in besonderen Fällen können weitere Ausfertigungen gefordert werden. Für selbstständige, wirtschaftlich teilbare Leistungen (Teillieferungen/Teilleistungen) können nach Vereinbarung Teilrechnungen eingereicht werden.
Bei Abrechnungen sind Längen und Flächen mit zwei Stellen nach dem Komma, Rauminhalte und Massen mit drei Stellen nach dem Komma anzugeben.
- Rechnungsstellung (§§14 und 16 VOB/B)
8.1 Rechnungen sind ihrem Zweck nach als Abschlags-, Teilschluss- oder Schlussrechnungen zu bezeichnen; die Abschlags- und Teilschlussrechnungen sind durchlaufend zu nummerieren.
8.2 In jeder Rechnung sind die Teilleistungen in der Reihenfolge, mit der Ordnungszahl (Position) und der Bezeichnung - gegebenenfalls abgekürzt - wie im Leistungsverzeichnis aufzuführen.
8.3 Beim Überschreiten von Vertragsfristen, die der Auftragnehmer zu vertreten hat, wird die Differenz zwischen dem aktuellen Umsatzsteuerbetrag und dem bei Fristablauf maßgebenden Umsatzsteuerbetrag nicht erstattet.
8.4 In jeder Rechnung sind Umfang und Wert aller bisherigen Leistungen und die bereits erhaltenen Zahlungen mit gesondertem Ausweis der darin enthaltenen Umsatzsteuerbeträge anzugeben.
8.5 Änderungen und Ergänzungen des Auftraggebers sind mit einer Hauptrechnung, jedoch in Abschnitte getrennt, mit Angabe der betreffenden Vertragsgrundlagen abzurechnen. Zu Ergänzungen des Auftrages gehören auch Stundenlohnarbeiten, die im Rahmen eines
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bestehenden Bauvertrages ausgeführt werden.
8.6 Rechnungen müssen den formellen umsatzsteuerlichen Anforderungen der jeweils gültigen umsatzsteuerlichen Normen entsprechen (derzeit §§ 14 und 14 a UStG): Dies sind im insbesondere (ohne Anspruch auf Vollständigkeit):
- der vollständige Name und die vollständige Anschrift des leistenden Unternehmers und des Leistungsempfängers,
- die dem leistenden Unternehmer vom Finanzamt erteilte Steuernummer oder die ihm vom Bundeszentralamt für Steuern erteilte Umsatzsteueridentifikationsnummer,
- das Ausstellungsdatum,
- eine fortlaufende Nummer mit einer oder mehreren Zahlenreihen, die zur Identifizierung der Rechnung vom Rechnungsaussteller einmalig vergeben wird (Rechnungsnummer),
- die Menge und Art (handelsübliche Bezeichnung) der gelieferten Gegenstände oder den Umfang und die Art der sonstigen Leistung,
- den Zeitpunkt der Lieferung oder sonstigen Leistung,
- das nach Steuersätzen und einzelnen Steuerbefreiungen aufgeschlüsselte Entgelt, sowie jede im Voraus vereinbarte Minderung des Entgelts, sofern sie nicht bereits im Entgelt berücksichtigt ist,
- den anzuwendenden Steuersatz sowie auf den auf das Entgelt entfallenden Steuerbetrag oder
- im Fall einer Steuerbefreiung einen Hinweis darauf, dass für die Lieferung oder sonstige Leistung eine Steuerbefreiung gilt,
- ein entsprechender Hinweistext über Aufbewahrungspflichten bei Leistungen im Zusammenhang mit einem Grundstück.
- Vertragsstrafe
Wenn die Parteien individuell die Einhaltung eines bestimmten Termins unter eine Vertragsstrafe stellen, beträgt die Vertragsstrafe 0,3% der ursprünglichen Nettoauftragssumme je Werktag der Verzögerung, maximal jedoch 5% der Nettoauftragssumme (exklusive Nachträge), es sei denn, die Parteien vereinbaren eine gesonderte Vertragsstrafe.
- Sicherheitsleistung (zu § 17 VOB/B)
10.1 Zur Sicherstellung der vertragsgemäßen Ausführung der Leistung hat der Auftragnehmer spätestens vier Wochen nach Auftragserteilung eine Vertragserfüllungsbürgschaft in Höhe von 5% der Bruttoauftragssumme zu hinterlegen, es sei denn, die Parteien vereinbaren individuell eine andere Form der Sicherheit. Wird diese Bürgschaft nicht hinterlegt, behält der Auftraggeber einen Anteil von 5% jeder Abschlagszahlung zur Sicherheit ein, bis der Betrag von 5% der Bruttoauftragssumme erreicht ist.
10.2 Nach Feststellung und Anerkenntnis der Schlussrechnungssumme ist die Vertragserfüllungsbürgschaft zur Sicherung etwaiger Gewährleistungsansprüche gegen eine Gewährleistungsbürgschaft in Höhe von 3% der anerkannten Bruttoschlussrechnungssumme auszutauschen.
- Mehrmengen
Übersteigen Mehrmengen i.S. des § 2 Abs. 3 Nr. 2 VOB/B den Mengenansatz um mehr als 10 % und können sich die Parteien nicht auf einen neuen Maßstab gemäß § 2 Abs. 3 Nr. 2 VOB/B einigen bzw. gibt es kein allgemeingültiges Verständnis einer Neuregelung durch die beteiligten Verkehrskreise, so sind für die Bemessung des neuen Einheitspreises bei Mehrmengen i.S. von § 2 Abs. 3 Nr. 2 VOB/B die tatsächlich erforderlichen Kosten der über 10 % hinausgehenden Leistungsbestandteile zuzüglich angemessener Zuschläge maßgeblich (BGH, Urteil vom 8.8.2019, Az. VII ZR 34/18).
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- Nachträge
Bei Nachträgen i.S. von § 2 Abs. 5 VOB/B (Änderung, die zur Erreichung des vereinbarten Werkerfolgs notwendig ist) sowie i.S. von § 2 Abs. 6 VOB/B (Änderung des vereinbarten Werkerfolgs) erfolgt die Vergütungsanpassung gemäß § 650c BGB – in Entsprechung zum Urteil des BGH vom 8.8.2019 (Az. VII ZR 34/18) zu den Mehrmengen. Danach ist die Höhe des Vergütungsanspruchs nach den tatsächlich erforderlichen Kosten mit angemessenen Zuschlägen für allgemeine Geschäftskosten, Wagnis und Gewinn zu ermitteln. Die Angemessenheit der genannten Zuschläge ist soweit wie möglich über den Maßstab des bisherigen Vertrags mit Hilfe der Urkalkulation zu bestimmen.
- Zahlungen
13.1 Alle Zahlungen werden bargeldlos in Euro geleistet.
13.2 Bei Arbeitsgemeinschaften werden Zahlungen mit befreiender Wirkung für den Auftraggeber an den für die Durchführung des Vertrags bevollmächtigten Vertreter der Arbeitsgemeinschaft oder nach dessen schriftlicher Weisung geleistet. Dies gilt auch nach Auflösung der Arbeitsgemeinschaft.
- Anwendung deutschen Rechts
Bei der Auslegung des Vertrags ist ausschließlich der in deutscher Sprache abgefasste Vertragswortlaut gültig. Für die Regelung der vertraglichen und außervertraglichen Beziehungen zwischen den Vertragsparteien gilt das für die Bundesrepublik Deutschland gültige Recht.
- Teilnichtigkeit
Sollte irgendeine Bestimmung des Vertrags unwirksam sein, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen des Vertrags unberührt.
- Streitigkeiten
Gerichtsstand ist Duisburg.
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