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Bewerbungsbedingungen für die Vergabe von Bauleistungen der Wirtschaftsbetriebe Duisburg AöR
Das Vergabeverfahren erfolgt nach der „Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen”, Teil A „Allgemeine Bestimmungen für die Vergabe von Bauleistungen” (VOB/A, Abschnitt 1 bzw. Abschnitt 2) in der aktuellen Fassung.
- Mitteilung von Unklarheiten in den Vergabeunterlagen
Enthalten die Vergabeunterlagen nach Auffassung des Bewerbers Unklarheiten, so hat er unverzüglich die Vergabestelle vor Angebotsabgabe in Textform darauf hinzuweisen.
- Unzulässige Wettbewerbsbeschränkungen
Angebote von Bietern, die sich im Zusammenhang mit diesem Vergabeverfahren an einer unzulässigen Wettbewerbsbeschränkung beteiligen, werden ausgeschlossen.
Zur Bekämpfung von Wettbewerbsbeschränkungen hat der Bieter auf Verlangen Auskünfte darüber zu geben, ob und auf welche Art der Bieter wirtschaftlich und rechtlich mit Unternehmen verbunden ist.
- Angebot
3.1 Das Angebot ist in deutscher Sprache abzufassen.
3.2 Im Falle der elektronischen Angebotsabgabe hat der Bieter die auf dem Vergabeportal vorgegebenen Kommunikationswege und Formvorschriften einzuhalten.
Soweit die Angebote nicht in elektronischer Form abgegeben werden sollen (bei einer entsprechenden Entscheidung der Vergabestelle im Bereich der nationalen Vergabe), ist das Angebot zweifelsfrei mit Tinte, Kugelschreiber oder maschinenschriftlich auszufüllen und rechtsverbindlich zu unterschreiben.
3.3 Unterlagen, die von der Vergabestelle nach Angebotsabgabe verlangt werden, sind zu dem von der Vergabestelle genannten Zeitpunkt einzureichen. Werden die Unterlagen nicht vollständig fristgerecht vorgelegt, wird das Angebot ausgeschlossen.
3.4 Wird an Stelle eines in der Leistungsbeschreibung vorgeschriebenen Erzeugnisses ein anderes angeboten, so ist mit Abgabe des Angebotes die Gleichwertigkeit nachzuweisen. Das von der Vergabestelle vorgeschlagene Produkt wird Inhalt des Angebotes, wenn Teilleistungsbeschreibungen der Vergabestelle den Zusatz „oder gleichwertig“ enthalten und keine Produktangaben (Hersteller- und Typenbezeichnung) vom Bieter eingetragen wurden.
3.5 Bieter können für die Angebotsabgabe eine selbstgefertigte Abschrift oder Kurzfassung des Leistungsverzeichnisses benutzen, wenn sie den von der Vergabestelle verfassten Wortlaut des Leistungsverzeichnisses im Angebot als allein verbindlich anerkennen; Kurzfassungen müssen jedoch die Ordnungszahlen (Positionen) vollzählig, in der gleichen Reihenfolge und mit den gleichen Nummern wie in dem von der Vergabestelle verfassten Leistungsverzeichnis wiedergeben. Dies gilt auch für eingereichte GAEB-Dateien.
3.6 Ein Bieter, der in seinem Angebot die von ihm tatsächlich für einzelne Leistungspositionen geforderten Einheitspreise auf verschiedene Einheitspreise anderer Leistungspositionen verteilt, benennt nicht die von ihm geforderten Preise im Sinne von § 13 Abs. 1 Nr. 3 VOB/A bzw. § 13 Abs. 1 Nr. 3 EU VOB/A. Deshalb werden Angebote, bei denen der Bieter die Einheitspreise einzelner Leistungspositionen in „Mischkalkulation“ auf andere Leistungsposition umlegt, grundsätzlich von der Wertung ausgeschlossen (§ 16a Abs. 2 Satz 2 VOB/A bzw. §16a Abs. 2 Satz 2 EU VOB/A).
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3.7 Alle Preise sind in Euro mit höchstens zwei Nachkommastellen anzugeben.
Die Vergütung richtet sich nach § 2 Abs. 2 VOB/B. In die angebotenen Nettopreise sind sämtliche Nebenkosten (z.B. Lohn- und Gehaltsnebenkosten, übertarifliche Zulagen, Zeit- und Erschwerniszuschläge, Kosten für Verpackung, Transport, Rollgeld, Fracht, Versicherungen usw.) einzukalkulieren.
Der Umsatzsteuerbetrag ist unter Zugrundelegung des geltenden Steuersatzes am Schluss des Angebotes hinzuzufügen.
Es werden nur Preisnachlässe gewertet, die
- ohne Bedingungen auf die Abrechnungssumme gewährt werden und
- an der im Angebotsschreiben bezeichneten Stelle aufgeführt sind. Nicht zu wertende Preisnachlässe bleiben Inhalt des Angebotes und werden im Fall der Auftragserteilung Vertragsinhalt.
3.8 Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers werden grundsätzlich nicht Vertragsbestandteil.
3.9 Bestandteile des Angebotes sind:
- die Leistungsbeschreibung und die dazugehörenden Anlagen,
- besondere Vereinbarungen im Einzelfall,
- die zusätzlichen Vertragsbedingungen,
- zusätzliche technische Vertragsbedingungen,
- diese Bewerbungsbedingungen,
- die allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen für Bauleistungen (VOB Teil C),
- die allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen (VOB/B),
- besondere Vertragsbedingungen zur Einhaltung des TVgG NRW.
Bei Widersprüchen gelten die vorstehenden Bestandteile des Angebots in der angeführten Reihenfolge.
- Unterlagen zum Angebot
Der Auftragnehmer hat auf Verlangen des Auftraggebers vor Zuschlagserteilung die Preisermittlung für die vertragliche Leistung (Urkalkulation) dem Auftraggeber zur gemeinsamen Einsichtnahme vorzulegen. Die Urkalkulation bleibt in einem Umschlag verschlossen und wird dem Auftraggeber zur Aufbewahrung übergeben.
Dies gilt auch für Nachunternehmerleistungen.
- Nebenangebote
5.1 Soweit Nebenangebote zugelassen sind, müssen sie die geforderten Mindestanforderungen erfüllen; dies ist mit der Angebotsabgabe nachzuweisen.
5.2 Der Bieter hat die in Nebenangeboten enthaltenen Leistungen eindeutig und erschöpfend zu beschreiben; die Gliederung des Leistungsverzeichnisses ist, soweit möglich, beizubehalten.
Nebenangebote müssen alle Leistungen umfassen, die zu einer einwandfreien Ausführung der Bauleistung erforderlich sind.
Soweit der Bieter eine Leistung anbietet, deren Ausführung nicht in den Vergabeunterlagen geregelt ist, hat er im Angebot entsprechende Angaben über Ausführung und Beschaffenheit dieser Leistung zu machen.
5.3 Nebenangebote sind, soweit sie Teilleistungen (Positionen) des Leistungsverzeichnisses beeinflussen (ändern, ersetzen, entfallen lassen, zusätzlich erfordern), nach
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Mengenansätzen und Einzelpreisen aufzugliedern (auch bei Vergütung durch Pauschalsumme).
5.4 Nebenangebote, die den Nummern 5.1 bis 5.3 nicht entsprechen, werden von der Wertung ausgeschlossen.
- Bietergemeinschaften
6.1 Die Bietergemeinschaft hat mit ihrem Angebot eine von allen Mitgliedern unterzeichnete Erklärung abzugeben,
- in der die Bildung einer Arbeitsgemeinschaft im Auftragsfall erklärt ist,
- in der alle Mitglieder aufgeführt sind und in der der für die Durchführung des Vertrags bevollmächtigte Vertreter bezeichnet ist,
- darüber, dass der bevollmächtigte Vertreter die Mitglieder gegenüber dem Auftraggeber rechtsverbindlich vertritt und dass Zahlungen mit befreiender Wirkung an den Bevollmächtigten erfolgen können,
- darüber, dass alle Mitglieder als Gesamtschuldner haften.
6.2 Sofern nicht im Offenen Verfahren ausgeschrieben wird, werden Angebote von Bietergemeinschaften, die sich erst nach der Aufforderung zur Angebotsabgabe aus aufgeforderten Unternehmern gebildet haben, nicht zugelassen.
- Eignungsnachweis
7.1 Öffentliche Ausschreibung / Offenes Verfahren
Präqualifizierte Unternehmen führen den Nachweis der Eignung durch den Eintrag in die Liste des Vereins für die Präqualifikation von Bauunternehmen e.V. (Präqualifikationsverzeichnis) und ggf. ergänzt durch geforderte auftragsspezifische Einzelnachweise gem. § 6b Abs. 1 VOB/A bzw. § 6b EU Abs. 1 VOB/A. Bei Einsatz von anderen Unternehmen ist auf gesondertes Verlangen nachzuweisen, dass diese präqualifiziert sind oder die Voraussetzung für die Präqualifikation erfüllen, ggf. ergänzt durch geforderte auftragsspezifische Einzelnachweise.
Nicht präqualifizierte Unternehmen haben zum Nachweis der Eignung mit dem Angebot die ausgefüllte „Eigenerklärung zur Eignung“ vorzulegen, ggf. ergänzt durch geforderte auftragsspezifische Einzelnachweise. Bei Einsatz von anderen Unternehmen sind auf gesondertes Verlangen die Eigenerklärungen auch für diese abzugeben ggf. ergänzt durch geforderte auftragsspezifische Einzelnachweise. Sind die anderen Unternehmen präqualifiziert, reicht die Angabe der Nummer, unter der diese in der Liste des Vereins für die Präqualifikation von Bauunternehmen e.V. (Präqualifikationsverzeichnis) geführt werden ggf. ergänzt durch geforderte auftragsspezifische Einzelnachweise.
Gelangt das Angebot in die engere Wahl, sind die Eigenerklärungen (auch die der benannten anderen Unternehmen) auf gesondertes Verlangen durch Vorlage der in der „Eigenerklärung zur Eignung“ genannten Bescheinigungen zuständiger Stellen zu bestätigen.
7.2 Beschränkte Ausschreibung, Freihändige Vergabe / Nichtoffenes Verfahren, Verhandlungsverfahren
Ist der Einsatz von anderen Unternehmen vorgesehen, müssen präqualifizierte Unternehmen der engeren Wahl auf gesondertes Verlangen nachweisen, dass die von ihnen vorgesehenen anderen Unternehmen präqualifiziert sind oder die Voraussetzung für die Präqualifizierung erfüllen, ggf. ergänzt durch geforderte auftragsspezifische Einzelnachweise.
Gelangt das Angebot nicht präqualifizierter Unternehmen in die engere Wahl, sind auf gesondertes Verlangen die in der „Eigenerklärung zur Eignung“ genannten Bescheinigungen zuständiger Stellen vorzulegen. Ist der Einsatz von anderen Unternehmen vorgesehen, müssen die Eigenerklärungen und Bescheinigungen auch für die benannten anderen Unternehmen vorgelegt bzw. die Nummern angegeben werden, unter denen die benannten anderen Unternehmen in der Liste des Vereins für die Präqualifikation von Bauunternehmen e.V.
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(Präqualifikationsverzeichnis) geführt werden, ggf. ergänzt durch geforderte auftragsspezifische Einzelnachweise.
Die Verpflichtung zur Vorlage von Eigenerklärungen und Bescheinigungen entfällt, soweit die Eignung (Bieter und benannte andere Unternehmen) bereits im Teilnahmewettbewerb nachgewiesen ist.
- Eignungsnachweis für andere Unternehmen
Beabsichtigt der Bieter, sich bei der Erfüllung eines Auftrages der Fähigkeiten anderer Unternehmen zu bedienen, muss er Art und Umfang der dafür vorgesehenen Leistungsbereiche in seinem Angebot bezeichnen. Zum Nachweis, dass ihm die erforderlichen Fähigkeiten (Mittel, Kapazitäten) der anderen Unternehmen zur Verfügung stehen, hat er auf gesondertes Verlangen der Vergabestelle, zu dem von dieser bestimmten Zeitpunkt, diese Unternehmen zu benennen und entsprechende Verpflichtungserklärungen dieser Unternehmen vorzulegen.
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