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BAUSTELLENORDNUNG
Unternehmereinweisung
Bauherr :
Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e.V. (DGUV)
Glinkastr. 40 10117 Berlin
Projekt :
Umbau inkl. Schadstoffsanierung Zukunftslabor, Institut für Arbeitsschutz (IFA)
Alte Heerstr. 111 53757 Sankt Augustin
Unternehmer:
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1. Allgemeines
1.1 Geltungsbereich
Für die Baustelle gilt neben dem Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan des Bauherren die nachstehende Baustellenordnung. Diese soll einen störungsfreien Ablauf ermöglichen und die Sicherheit für Beschäftigte, Mitarbeiter und Besucher, Umwelt und technische Anlagen gewährleisten. Jeder Auftragnehmer hat sein Personal über den Inhalt der Baustellenordnung zu unterweisen und dies dem SiGeKo schriftlich nachzuweisen.
Diese Baustellenordnung ist Bestandteil jeder Bestellung und gilt für alle Auftrag- nehmer, deren Subunternehmer und Unterlieferanten, soweit sie auf die Baustelle liefern und dort tätig sind. Die Nichtbeachtung der Baustellenordnung wird als Verstoß gegen den Lieferauftrag bzw. als Nichterfüllung des Liefervertrages an- gesehen. Für Schäden bzw. Nachteile, die dem Auftraggeber durch Nichtbeachtung dieser Baustellenordnung entstehen, haftet der betreffende Auftragnehmer.
Neben der Baustellenordnung gelten für die Durchführung der Arbeiten auf der Baustelle uneingeschränkt die Forderungen der staatlichen und sonstigen Arbeitsschutzvorschriften, insbesondere
- des Arbeitsschutzgesetzes (ArbSchG),
- der Unfallverhütungsvorschriften der Berufsgenossenschaften,
- die jeweilig gültige Bauordnung für das entsprechende Land zB (BauO NRW)
- Arbeitsstättenverordnung und die dazugehörige Arbeitsstätten-Richtlinien,
- Gefahrenstoffverordnung
- Betriebssicherheitsverordnung
- Wasserhaushaltsgesetz mit Verordnung
- Bundes-Immissionsschutzgesetz, insbesondere die Baumaschinenlärm- Verordnung
- Abfallgesetz mit Verordnung
- Einschlägige Sicherheitsregeln und DIN Vorschriften, insbesondere
- DIN 4420, Teil 1 und 2 "Arbeits- und Schutzgerüste" und
- DIN 4124 "Baugruben und Gräben".
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1.2 Koordination und Überwachung der Arbeitssicherheit
Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinator des Bauherren in der Aus- führungsphase für die Baustelle Umbau inkl. Schadstoffsanierung Zukunftslabor, Institut für Arbeitsschutz (IFA) Alte Heerstr. 111 53757 Sankt Augustin
ist SLS GmbH Gut Lohhof 1 – 41516 Grevenbroich
Unberührt vom Einsatz des Sicherheitskoordinators durch den Bauherren bleibt die Verpflichtung des verantwortlichen Fachbauleiters nach entspr. Landes BauO innerhalb des Gesamtablaufes auf den sicheren bautechnischen Betrieb und das gefahrenlose Ineinandergreifen der Arbeiten zu achten.
Die verantwortliche Bauleitung (BL) erhält vom Bauherren Weisungs- befugnis gegenüber den am Bau beteiligten Firmen und Personen. Sowie zu allen Fragen der Arbeitssicherheit, des Gesundheits- und Brand- schutzes sowie zur Aufrechterhaltung der Ordnung und Sauberkeit auf dem Bau- stellengelände.
Nach Erhalt des Rückmeldebogens führt der SiGeKo im Zuge der Baustellen- begehungen Einweisungen durch. Die für den Arbeitsschutz verantwortlichen Personen der Auftragnehmer führen wiederum die Grundeinweisung aller auf die Baustelle kommenden Beschäftigten vor Tätigkeitsbeginn durch und weisen dies dem Sicherheitskoordinator schriftlich nach. Die verantwortliche Bauleitung besitzt gegenüber allen Auftragnehmern die Weisungsbefugnis, sicherheitswidrige Arbeiten auf der Baustelle sofort unterbrechen oder einstellen zu lassen. Das Vorhandensein des Sicherheitskoordinators befreit die Auftragnehmer nicht von ihren Abstimmungspflichten mit anderen Unternehmen entsprechend § 8 Arbeitsschutzgesetz, § 6(2) und der Unfallverhütungsvorschrift BGV A 1 "Allge- meine Vorschriften". Sie sind gleichermaßen nicht von der betrieblichen Verant- wortung für ihr Baustellenpersonal befreit, für die Einhaltung der einschlägigen Unfallverhütungsvorschriften bzw. sonstigen den Arbeitsschutz und die Unfallver- hütung betreffenden Gesetze, Verordnungen und Durchführungsanweisungen auf der Baustelle in ausreichendem Umfang zu sorgen. Die Kontrolle der Einhaltung des Sicherheits- und Gesundheitsschutzplanes und der Baustellenordnung erfolgt regelmäßig durch den Sicherheitskoordinator im Zusammenwirken mit der Bauleitung.
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1.3 Berichterstattung
Durch jeden Auftragnehmer sind die Namen der verantwortlichen Personen, deren Stellvertreter, die der Sicherheitsbeauftragten und der Ersthelfer auf der Baustelle sowie Name und Telefonnummer der Sicherheitsfachkraft, des Betriebs- arztes und der zuständigen Berufsgenossenschaft dem Sicherheitskoordinator schriftlich anzuzeigen.
Jeder Auftragnehmer hat in geeigneter Form über den Personaleinsatz, den Geräte- und Materialeinsatz bzw. deren Anlieferung, den Arbeitsfortschritt sowie über besondere Vorkommnisse an die BL/SiGeKo zu berichten. Alle Unfälle, die eine ärztliche Behandlung erforderten, sowie alle größeren Schadenfälle sind der BL/SiGeKo zu melden und werden dort registriert.
1.4 Personal
Das Personal des Auftragnehmers muß für die ihm übertragene Arbeit geeignet und ausreichend geschult sein. Personen, die gegen Arbeitsschutz- und Unfall- schutzvorschriften verstoßen oder den Anweisungen des Sicherheitskoordinators nicht Folge leisten, sind abzuberufen und zu ersetzen.
1.5 Arbeitszeiten
Die Einhaltung der gesetzlichen Arbeitszeiten ist sicherzustellen. Jede Ab- weichung davon bedarf der gesonderten Vereinbarung. Soweit Ausnahmege- nehmigungen (Sonn- und Feiertagsarbeit) erforderlich sind, hat der Auftrag- nehmer diese beim StAfA und/oder StUA einzuholen.
1.6 Baustellensprache und ausländische Beschäftigte
Als Baustellensprache wird deutsch festgelegt. Ausländische Auftragnehmer mit ausländischen Arbeitnehmern sind verpflichtet, Aufsichtspersonal auf die Baustelle zu entsenden, das mit den geltenden deutschen Arbeitsschutz- und Unfallschutzvorschriften hinreichend vertraut sowie ermächtigt und befähigt ist, in deutscher Sprache abgefasste Anordnungen und Verfügungen entgegenzunehmen, zu verstehen und zu erfüllen. Eine mit der deutschen Sprache in Wort und Schrift vertraute verantwortliche Aufsichtsperson muss stets auf der Arbeitsstelle zugegen bzw. auf der Baustelle erreichbar sein. Für deutsche Auftragnehmer, welche ausländische Mitarbeiter einsetzen, gilt sinngemäß das Gleiche. Für alle ausländischen Arbeitnehmer ist, falls erforderlich, eine gültige Arbeits- erlaubnis der BL vorzulegen und auf der Baustelle vorzuhalten.
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1.7 Besprechungen, Einweisungen und Sicherheitsbelehrungen
Alle auf der Baustelle tätigen Firmen sind verpflichtet, auf Anordnung ihre örtlichen Bau-, Montageleiter bzw. Fachkräfte für Arbeitssicherheit und Sicherheitsbeauf- tragte zu den von der BL angesetzten Montage- und Arbeitsschutzbe- sprechungen sowie Baustellenbegehungen zu entsenden.
2. Arbeitsstätten
2.1 Baustelleneinrichtung, Baustellenverkehr
Der Auftragnehmer hat seine Baustelle auf den von der Bauleitung zugewiesenen Flächen einzurichten. Der Auftragnehmer ist für die Einrichtung der Baustelle ge- mäß Arbeitsstättenverordnung und Technische Regeln für Arbeitsstätten (ASR) in dem ihm zugewiesenen Bereich selbst verantwortlich. Personen dürfen die Baustelle nur durch gekennzeichnete Zugänge betreten und verlassen. Der Aufenthalt auf der Baustelle außerhalb der Arbeitszeit ist verboten. Das Parken privater Kraftfahrzeuge im Baustellengelände ist nur auf gekenn- zeichneten Flächen mit Parkerlaubnis gestattet. Auf der Baustelle gilt grundsätz- lich die Straßenverkehrsordnung. Davon abweichend wird die Höchstgeschwin- digkeit auf Schrittgeschwindigkeit festgelegt. Beim Rückwärtsfahren besteht, falls Gefahren nicht vollständig ausgeschlossen werden können, Einweiserpflicht. Die Zufahrtswege für Feuerwehr, Rettungs-, Polizei- und sonstige Hilfsfahrzeuge sind immer freizuhalten. Material, Maschinen und Geräte sind entsprechend dem Baufortschritt auf die Baustelle zu bringen. Anlieferungsart, Standort sowie größere Auf- und Ablade- arbeiten sind mit der Bauleitung abzustimmen. Der Auftragnehmer hat die für ihn angelieferten Materialien sicher zu lagern. Nach Abschluss der Arbeiten ist die Baustelle unverzüglich zu räumen und die benutzten Flächen sind in den ur- sprünglichen Zustand zu versetzen. Auch nicht zum öffentlichen Straßenverkehr zugelassene Fahrzeuge müssen ver- kehrssicher sein. Verkehrsschilder und -leiteinrichtungen sowie Absperrungen dürfen nicht eigenmächtig entfernt oder verändert werden.
2.2 Winterfeste Arbeitsplätze
Der Auftragnehmer hat grundsätzlich die Forderungen der Winterbauverordnung einzuhalten. Der Räum- und Streudienst wird bei Bedarf durch die BL oder eventuell den GU organisiert.
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2.3 Baustromversorgung, Baustellenbeleuchtung
Die Rohbaufirma übernimmt die Einrichtung der Elt-Einspeisung und der Elt- Hauptverteilungen (siehe Baustelleneinrichtungsplan). Ab Elt-Hauptverteilung ist die sach- und fachgerechte Unterverteilung einschließlich ihrer Überprüfung Sache des Auftragnehmers. Die Allgemeinbeleuchtung für die Zugänge, Ver- kehrswege werden von der BL vertragsgemäß organisiert. Für ausreichende Arbeitsplatzbeleuchtung hat jeder Auftragnehmer selbst zu sorgen.
2.4 Sauberkeit und Hygiene auf der Baustelle
Jeder Auftragnehmer ist verpflichtet, die ihm zugewiesenen Flächen in ordent- lichem und sauberem Zustand zu halten. Verunreinigungen sind unverzüglich zu beseitigen. Andernfalls vergibt die BL den Auftrag hierfür und legt die Kosten auf den Verursacher um. Unterkünfte und Sozialanlagen müssen den Anforderungen der Hygiene und den Anforderungen der ArbStättV erfüllen. Die Nutzung von Gebäuderäume als Unterkünfte oder Pausenräume ist nicht gestattet. Verkehrswege innerhalb und außerhalb des Gebäudes sowie der Baustraße sind grundsätzlich freizuhalten.
3. Verantwortung für den Arbeits- und Gesundheitsschutz
3.1 Auftragnehmer
Für die Veranlassung und Durchführung der erforderlichen Maßnahmen zum Arbeits- und Gesundheitsschutz ist jeder Auftragnehmer selbst verantwortlich. Siehe § 3 ArbSchG und DGUV Vorschriften 1 "Allgemeine ArbSchG und DGUV Vorschriften 1 „Grundsätze der Prävention" Jeder Auftragnehmer hat gemäß der Baustellenverordnungvordnung vor Beginn der Arbeiten seine Arbeitsverfahren sowie die vorgesehenen Sicherheits- maßnahmen im Rahmen der zu übergebenen Unterlagen (Siehe Rückmelde- bogen - Seite 12) vorzulegen:
- Gefährdungsbeurteilung
- Montageanweisungen / Arbeitsverfahren
- Betriebsanweisungen
- Gefahrstoffverzeichnis inkl. Sicherheitsdatenblätter Durch den SiGeKo werden die Arbeitsverfahren auf mögliche gegenseitige Gefähr- dungen geprüft. Falls erforderlich, veranlasst der SiGeKo die notwendigen Veränderungen der Arbeitsverfahren oder des Arbeitsablaufes.
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3.2 Verantwortliche Personen der Auftragnehmer
Der Auftragnehmer benennt nach § 4 BGV C 22 "Bauarbeiten" oder beauftragt schriftlich nach § 13 (2) ArbSchG eine verantwortliche Person und einen Stellver- treter für die Baustelle. Eine dieser Personen hat sich stets vor Ort auf der Baustelle aufzuhalten. Diese ist für den Einsatz des Personals, die Sicherheit der verwen- deten Einrichtungen, Maschinen, Geräte, Werkzeuge, Arbeitsstoffe und erforder- lichen persönlichen Schutzausrüstungen verantwortlich. Darüber hinaus hat der Auftragnehmer dafür zu sorgen, dass alle Rechts- und Baustellen-Vorschriften (z. B. der SIGE-Plan und die Baustellenordnung) eingehalten werden. Interne schriftliche Betriebsanweisungen für die eingesetzten Geräte und Maschinen und gemäß § 20 Gefahrenstoffverordnung für die auf der Baustelle verwendeten Ge- fahrenstoffe, EG-Sicherheitsdatenblätter, Arbeitsanweisungen und Gefahrenhin- weise sind sämtlichen Arbeitnehmern zur Kenntnis zu bringen. Dies ist in ge- eigneter Form zu dokumentieren.
3.3 Koordinierung von Arbeiten
Für die Arbeiten, bei denen zur Vermeidung einer möglichen gegensei- tigen Gefährdung mehrerer Firmen eine Abstimmung nach § 8 ArbSchG bzw. § 6 DGUV Vorschrift 1 erforderlich ist, hat sich der Auftragnehmer vor Aufnahme der Arbeiten mit dem Sicherheitskoordinator in Verbindung zu setzen und die Ergebnisse der Gefährdungsermittlung sowie die daraus abgeleitete Arbeitsanweisung mit den Festlegungen zur Risikomini- mierung vorzulegen. Bei vorhandenen Gefahren dürfen die Arbeiten erst nach deren Beseitigung ausgeführt werden. Für gefährliche Arbeiten ist die entsprech- ende schriftliche Erlaubnis vom Sicherheitskoordinator einzuholen. Erlaubnisscheine sind besonders erforderlich für
- Feuerarbeiten in brand- und explosionsgefährdeten Bereichen oder an ge- schlossenen Hohlkörpern
- Schweißen in engen Räumen
- Gefährliche Montagearbeiten Zusätzlich hat der Auftragnehmer sich direkt mit den Mitarbeitern anderer Firmen und auch mit der BL abzustimmen, wenn während der beabsichtigten Tätig- keit eine gegenseitige Gefährdung auftreten sollte.
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4 Sicherung der Ersten Hilfe auf der Baustelle
Alle Auftragnehmer haben das entsprechend ihrer Beschäftigtenzahl erforderliche Erste-Hilfe-Material und die vorgeschriebene Anzahl von Ersthelfern auf der Baustelle vorzuhalten. Die Ersthelfer sind namentlich dem Sicherheitskoordinator mitzuteilen. Grundsätzlich erfolgt die Erstversorgung durch die Ersthelfer des Auftragnehmers. Der zuständige Verantwortliche alarmiert bei Notfällen unmittelbar den Rettungs- dienst über Notruf (Tel.: 112) und informiert anschließend die BL und den SiGeKo. Es ist sicherzustellen, dass am Baustellenzugang ein Einweiser bereitsteht, um die Rettungskräfte schnell zum Unfallort auf der Baustelle bringen zu können. Alle Verletzungen (auch nur geringfügigen Ausmaßes) sind durch einen Erst- helfer zu versorgen und im Verbandbuch des jeweiligen Auftragnehmers zu doku- mentieren. Unfälle, die mehr als 3 Tage Arbeitsunfähigkeit eines Versicherten zur Folge haben, sind vom Arbeitsnehmer direkt an seinen Unfallversicherungs- träger (Berufsgenossenschaft) anzuzeigen. Alle Unfälle, die eine ärztliche Behandlung erforderlich machen, sind an die BL und dem SiGeKo zu melden. Dieser führt bei Erfordernis eine ent- sprechende Unfall-Untersuchung durch.
5 Schwerpunkte zum Arbeits- und Gesundheitsschutz
5.1 Persönliche Schutzausrüstung (PSA)
Alle Begehungen und Tätigkeiten auf der Baustelle sind nur mit Sicherheitsschuhen oder-stiefeln S3 bzw. S 5 zulässig. Arbeitsschutzhelme müssen dann getragen werden, wenn neben der Möglichkeit der Gefährdungen durch herabfallende Gegenstände (auf/am Gerüst, Kranbetrieb) auch Gefährdungen durch Anstoßen an Gegenständen, pendelnde Gegenstände, umfallende Gegenstände oder wegfliegende Gegenstände möglich sind oder es die Gefährdungsbeurteilung des Nachunternehmers vorschreibt. Beschäftigte, die das nicht beachten, werden von der Baustelle verwiesen. Die weiteren erforderlichen PSA sind von jedem Auftragnehmer selbst anzu- weisen. Die PSA müssen einwandfrei sein und den aktuellen Richtlinien ent- sprechen. An den Schutzhelmen oder an der Arbeitskleidung ist eine Firmenkennzeichnung gut sichtbar anzubringen. Die Anforderungen des § 4 BGV A 1 und der BGR 190 ff sind einzuhalten.
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5.2 Alkohol- und Drogenmissbrauch
Der Auftragnehmer hat Personen, bei denen der begründete Verdacht auf Alkohol- bzw. Drogeneinfluss besteht, unverzüglich von der Baustelle zu entfernen. Der Der Bauleiter behält sich vor, solchen Personen Baustellenverbot zu erteilen.
5.3 Kennzeichnungs-, Prüf- und Genehmigungspflichten
Jeder Betreiber einer Anlage, einer Maschine, eines Gerätes oder einer Ein- richtung auf der Baustelle wird verpflichtet, eine Kennzeichnung anzubringen, die eine eindeutige Zuordnung zu ihm ermöglicht. An Maschinen und Geräten muss der Termin der nächsten sicherheitstechnischen Prüfung (Prüfplakette) erkennbar sein. Für alle Anlagen, Maschinen und Geräte, für die nach geltenden Rechtsvorschriften Prüfpflichten bestehen, sind die Prüf- bücher vom Betreiber auf der Baustelle vorzuhalten. Nicht eindeutig einem Be- treiber zuordenbare Maschinen und Geräte können durch die BL oder den Sicherheitskoordinator stillgelegt oder eingezogen werden. Für die Einholung erforderlicher Genehmigungen ist jeder Auftragnehmer selbst verantwortlich. Die Genehmigungen sind auf der Baustelle vorzuhalten und auf Verlangen vorzuweisen.
5.4 Gefahrstoffe
Durch die Auftragnehmer sind für alle auf der Baustelle für den Einsatz vorge- sehenen Gefahrenstoffe dem Sicherheitskoordinator ein Verzeichnis nach Ge- fahrstoff-Verordnung vorzulegen, aus dem Art und Wirkung des Gefahren- stoffes und die vorgesehene Verarbeitungs- und Lagermengen hervorgehen. Die EG-Sicherheitsdatenblätter und Betriebsanweisungen nach § 20 GefStoffV sind auf der Baustelle vorzuhalten und auf Anforderung an den Sicherheitskoordi- nator zu übergeben.
5.5 Sicherung hochgelegener Arbeitsplätze und von Verkehrs- wegen; Gerüste und Schutzeinrichtungen Grundsätzlich sind kollektive Fallschutzmittel anzuwenden. Nur falls das technisch nicht möglich ist, sind nach Abstimmung mit dem Sicherheitskoordina- tor persönlich Fallschutzmittel (Sicherheitsgeschirre) einzusetzen. Dabei ist ins- besondere auf sichere Anschlagpunkte zu achten. Die Anschlagpunkte sind vom verantwortlichen Aufsichtführenden der jeweiligen Firma festzulegen. Arbeits- und Schutzgerüste sind durch den Errichter vor Inbetriebnahme und nach konstruktiven Änderungen zu prüfen und mit der Kennzeich- nung nach DIN 4420 zu versehen. Die Übergabe des Gerüstes an den Nutzer hat schriftlich zu erfolgen. Die Eignung des Gerüstes für die vorgesehenen Tätig- keiten ist durch den Fachbauleiter zu bestätigen.
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Jegliche Veränderungen an den Gerüsten (Anbauten, Umbauten, Verän- derungen, Entfernen von Schutzeinrichtungen) sind grundsätzlich unter- sagt. Sollten sich aus dem Bauablauf notwendige Veränderungen an Gerüsten ergeben, so dürfen diese ausschließlich nach Absprache mit dem BL durch den Gerüsthersteller vorgenommen werden. Die entsprechende Aufbau- und Verwendungsanleitung ist vor Ort zur Einsicht bereit zu halten.
Fahrgerüste sind nach der Aufbau- und Verwendungsanleitung des Her- stellers aufzustellen und mit dem Namen des Betreiber zu kennzeichnen. Die Aufbauanleitung muss auf der Baustelle vor Ort vorhanden sein. Dies gilt auch für Arbeitsbühnen.
5.6 Ausführung von Trenn- / Schweißarbeiten (Feuerarbeiten)
Jegliche Feuerarbeiten sind mindestens 1 Werktag vorher beim Sicherheitskoordinator anzumelden. Es sind weiterhin geeignete Löschmittel in ausreichender Anzahl in erreichbarer Nähe vorzuhalten. Bei Verwendung von Gasen sind ordnungsgemäße Schläuche mit zugelassenen Schlauchbruchsicherungen zu verwenden.
5.7 Elektrische Anlagen und Betriebsmittel
Wenn Arbeiten in der Nähe unter Spannung stehender Teile erforderlich werden und ein Freischalten nicht möglich ist, sind die notwendigen Maßnahmen mit dem Sicherheitskoordinator festzulegen. Alle elektrischen Anlagen und Betriebsmittel müssen eindeutig mit einer Kenn- zeichnung des Betreibers versehen sein sowie den einschlägigen elektrotech- nischen Regeln entsprechen und nachweislich auf ihren ordnungsgemäßen Zu- stand geprüft sein und regelmäßig geprüft werden. Es ist eine tägliche FI-Prüfung an den Elt-Verteilern zu gewährleisten. Kabel und Leitungen sind nicht quer über den Boden zu verlegen um Stolpergefahren und Beschädigung von Leitungen auszuschließen. Nur elektrische Betriebsmittel verwenden, die der DIN VDE 0100 Teil 704, "elektrische Betriebsmittel für Baustellen" entsprechen. Nicht zugelassene oder beschädigte Elektrowerkzeuge sind sofort unbrauchbar zu machen und von der Baustelle zu entfernen.
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5.8 Baumaschinen und -geräte
Das Führen von Baumaschinen und -geräten wie z. B. Bagger, Minibagger, Krane etc. ist nur den hierfür vom jeweiligen Unternehmer schriftlich beauftragten Personen gestattet. Bei Verlassen der Steuerstände ist das Gerät gegen unbe- fugte Benutzung zu sichern.
Die erforderlichen Sachkundigenprüfungen gem. Betriebssicherheitsverordnung werden vom SiGeKo kontrolliert.
6 Umweltschutz und Abfallbeseitigung
Die Abfallbeseitigung ist Pflicht des Auftragnehmers. Verbrennen von Abfällen ist verboten. Sondermüll und Bauschutt sind getrennt zu lagern und gesondert zu beseitigen. Kommt der Auftragnehmer seiner Abfallbeseitigung nicht nach, be- hält sich die Baustellenleitung vor, dieses auf Kosten des Verursachers zu veran- lassen. Die Entsorgung von kontaminierten Abfällen ist mit der BL und dem SiGeKo abzustimmen. Anzeigefristen und -wege sowie die Entsorgungssicherheit sind zu gewährleisten. Nachweise sind dem SiGeKo in Kopie zuzustellen.
Arbeiten, bei denen die zulässigen Werte der TA Lärm überschritten werden, sind dem Bauleiter und SiGeKo zu melden.
7 Dokumentation / Berichts- / Mängelberichte
Zu Dokumentationszwecken werden in Mängelberichten entsprechende Fotos mit Mängeln ggf. auch der dort beschäftigten Mitarbeitern erstellt.
8 Kampfmittel - Verhaltensregeln beim zufälligen Fund
Was unter dem Begriff „Kampfmittel“ zu verstehen ist, wie man sich beim Auffinden solcher Kampfmittel zu verhalten hat, wer zum Umgang mit Kampfmitteln befugt und welche Konsequenzen Fehlverhalten zur Folge haben kann, ist in der Kampfmittelverordnung (ordnungsbehördliche Verordnung zur Verhütung von Schäden durch Kampfmittel) beschrieben. Zur eigenen Sicherheit sollten Sie beim Auffinden von Kampfmitteln die folgenden Verhaltensregeln in jedem Fall beachten: • Kampfmittel nicht berühren! • Wurden Kampfmittel versehentlich mit der Hand aufgenommen, vorsichtig ablegen! • Wurde das Kampfmittel durch eine Baumaschine erfasst oder auf ein Fahrzeug verladen, Kampfmittel in der Lage belassen! Maschine abstellen und sichern! • (Weitere) Erschütterungen vermeiden, Arbeiten am Fundort einstellen! • Fundstelle markieren! • Fundort räumen! • Unbefugte vom Fundort fernhalten und warnen! • Polizei und Ordnungsamt alarmieren! Notruf : 110
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Rückmail an: office@sls-nrw.de
9 Bestätigung und Rückmeldebogen des Unternehmers
(dieser Meldebogen ist vor Aufnahme der Tätigkeit der BL und dem SiGeKo zuzusenden)
Bauvorhaben: Umbau inkl. Schadstoffsanierung Zukunftslabor, Institut für Arbeitsschutz (IFA)
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Unternehmer:
Die Baustellenordnung habe ich zur Kenntnis genommen und verpflichte mich, alle auf der Baustelle eingesetzten Mitarbeiter (einschl. der beauftragten Nach- und Subunternehmer) vor Aufnahme der Tätigkeit entsprechend zu informieren und schriftlich zu unterweisen.
Folgende baustellenbezogene Unterlagen sind vor Baubeginn dem SiGeKo zu übermitteln:
- Baustellenbezogene Gefährdungsbeurteilung (ArbSchG §§ 5,6, DGUV Vorschrift 1, § 3)
- Gefahrstoffverzeichnis inkl. Sicherheitsdatenblätter
(GefahrstofV)
- Unterweisungsnachweise der eingesetzten Mitarbeiter (ArbSchG § 12, DGUV Vorschrift 1, § 4)
- Nachweis der Fachkraft für Arbeitssicherheit (ASiG, ArbSchG)
Verantwortliche Person (Bauleiter) der Baustelle ist: (ArbSchG § 13, DGUV V. 1. § 13)
Mobiltelefon:
Aufsichtsführende Person der Baustelle ist: (ArbSchG § 13, DGUV V. 1. § 13)
Mobiltelefon:
Ersthelfer der Baustelle ist: (ständig vor Ort) (DGUV V. 1 § 26)
Mobiltelefon:
Auf der Baustelle werden im Mittel ____________ Mitarbeiter eingesetzt
Ort / Datum Stempel / Unterschrift des Unternehmers
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