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Vertrag
Vorhaben: Dachdeckerarbeiten - Zukunftslabor der Deutsche Gesetzliche Unfallversiche- rung e.V. (DGUV) am Standort Sankt Augustin (26_NAT_043 VOB Los 2)
Stand: 17.07.2026
zwischen
Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e.V. (DGUV)
Glinkastraße 40, 10117 Berlin
vertreten durch den Hauptgeschäftsführer, Herrn Dr. Stephan Fasshauer, dieser wiederum vertreten durch den Leiter der Hauptabteilung Verwaltung, Bau, Beschaffung (VBB), Herrn Andreas Altenburg,
– nachfolgend „Auftraggeber“ oder „AG“ genannt –
und
[…]
vertreten durch […]
nachfolgend „Auftragnehmer“ oder „AN“ genannt
nachfolgend gemeinsam auch „Parteien“ genannt
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Vorhaben: Dachdeckerarbeiten - Zukunftslabor der Deutsche Gesetzliche Unfallversiche- rung e.V. (DGUV) am Standort Sankt Augustin (26_NAT_043 VOB Los 2)
Vertragsinhalte
Vertragsgegenstand ............................................................................................. 3 Vertragsbestandteile ............................................................................................ 3 Umfang der Leistung und Ausführung .................................................................. 3 Rechte und Pflichten des AN ................................................................................ 4 Rechte und Pflichten des AG ............................................................................... 4 Ausführungsfrist ................................................................................................... 4 Vertragsstrafen ..................................................................................................... 4 Abnahme .............................................................................................................. 4 Vergütung und Rechnungsstellung ....................................................................... 5 Personal ............................................................................................................... 5 Keine Übertragung der Leistung auf Dritte ........................................................... 6 Leistungsänderungen, Zusatzaufträge ................................................................. 6 Haftung und Versicherung .................................................................................... 6 Mängelansprüche ................................................................................................. 7 Regelungen zum Mindestlohngesetz .................................................................... 7 Vertraulichkeit, Datenschutz ................................................................................. 8 Rücktritt und Antikorruptionsklausel ..................................................................... 9 Minderung / Aufrechnung / Zurückbehaltungsrechte .......................................... 10 In-Kraft-Treten, Laufzeit und Kündigung ............................................................. 10 Änderungsklausel ............................................................................................... 10 Formerfordernis .................................................................................................. 11 Gerichtsstand und anwendbares Recht .............................................................. 11 Salvatorische Klausel ......................................................................................... 11
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Vertragsgegenstand
Gegenstand dieses Vertrages sind Dachdeckerarbeiten am Zukunftslabor des IFA. Es gelten jeweils die Festsetzungen der Leistungsbeschreibung, vgl. Anlage 1.
Vertragsbestandteile
(1) Vertragsbestandteile sind:
a) die Regelungen dieses Vertrages
b) die Leistungsbeschreibung des AG in der letzten veröffentlichten Version (Doku- ment B) (Anlage 1, im Folgenden nur „Leistungsbeschreibung“)
c) ggf. der beantwortete Bieterfragenkatalog in der Fassung vom … [Ergänzung bei Zuschlag] (Anlage 2)
d) das im Zuschlagsschreiben benannte Angebot des AN in der Fassung vom … [Er- gänzung bei Zuschlag], insbesondere das Preis- und Bewertungsblatt (Anlage 3)
e) die Allgemeinen Vertragsbedingungen über die Ausführung von Bauleistungen (VOB/B) sowie die Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen für Bauleistungen (VOB/C) in der bei Vertragsschluss geltenden Fassung.
(2) Bei Widersprüchen gelten diese in vorstehender Reihenfolge. Allgemeine Geschäftsbe- dingungen des Auftragnehmers gelten nicht. Auch dann nicht, wenn der AG der Geltung nicht ausdrücklich widersprochen hat.
Umfang der Leistung und Ausführung
(1) Der AN erbringt die vertragsgegenständlichen Leistungen mit größtmöglicher Sorgfalt, Zuverlässigkeit und Gewissenhaftigkeit nach dem jeweils neuesten Stand bewährter Technik. Er berücksichtigt nach Absprache und sofern im Einzelfall sinnvoll allgemeine Verfahrensvor- schriften sowie gegebenenfalls spezifische Bestimmungen, Methoden und Anwendungsprak- tiken des AG.
(2) Der Leistungsgegenstand hat über die Leistungsbeschreibung hinaus alle etwaigen zwingenden gesetzlichen und behördlichen Bestimmungen sowie sämtliche branchenüblichen Normen und Richtlinien zu erfüllen. Über deren Anwendbarkeit hat sich der AN eigenverant- wortlich zu informieren.
(3) Der AN hat sich über alle Einzelheiten, die zur Erfüllung der vereinbarten Leistung erfor- derlich sind, in eigener Verantwortung Klarheit zu verschaffen. Unklarheiten, fehlende, unvoll- ständige und / oder verspätete Angaben gehen zu seinen Lasten.
(4) Im Übrigen wird für die Leistungsausführung auf § 4 VOB/B verwiesen.
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(5) Vertragssprache ist deutsch. Dies gilt auch für die unter diesem Vertrag geschuldeten Leistungen.
(6) Die Parteien vereinbaren für die vertragsgemäße Ausführung der Leistung eine Sicher- heit in Höhe von 5% der Netto-Gesamtauftragssumme.
Rechte und Pflichten des AN
(1) Der AN ist verpflichtet, die Leistungen gemäß Leistungsbeschreibung zu erbringen.
(2) Der AN trägt einschließlich im Fall der Versendung – die Leistungs- und Preisgefahr bis zur Abnahme des Werkes durch den AG. Es ist Sache des AN, das Werk bis zur Abnahme auf eigene Kosten zu versichern.
(3) Der AN erstellt auf Anforderung notwendige Dokumentation.
Rechte und Pflichten des AG
Die Rechte und Pflichten des AG ergeben sich aus der Leistungsbeschreibung.
Ausführungsfrist
(1) Mit der Leistung ist innerhalb von 20 Tagen nach Zuschlagserteilung zu beginnen. Die Leistung ist spätestens innerhalb von 12 Wochen fertigzustellen.
(2) Die Einhaltung der Ausführungsfrist ist wesentlich für die Vertragserfüllung.
(3) Nicht zu vertretende Behinderungen gemäß § 6 Abs. 2 Nr. 1 VOB/B berechtigen den AG, den Vertrag mit sofortiger Wirkung zu kündigen oder ganz oder teilweise von ihm zurück zu treten, wenn zuvor eine angemessene Verlängerung der Ausführungsfrist erfolgte.
Vertragsstrafen
Der Auftragnehmer hat bei Überschreitung der unter § 6 Abs.1 als Vertragsfrist vereinbarten Frist für die Vollendung als Vertragsstrafe für jeden Werktag des Verzugs eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,2% der Netto-Gesamtauftragssumme zu zahlen. Die Vertragsstrafe wird auf insgesamt 5% Prozent der Netto-Gesamtauftragssumme begrenzt.
Abnahme
Der AN hat nach vollständiger Leistungserbringung Anspruch auf eine förmliche Abnahme. Eine Teilabnahme findet nicht statt.
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Vergütung und Rechnungsstellung
(1) Der AN erhält für seine Leistungen die Vergütung laut Leistungsverzeichnis. Die Vergü- tung wird nach Abnahme und ordnungsgemäßer Rechnungsstellung zur Zahlung fällig.
(2) Die Rechnungsstellung erfolgt über das E-Rechnungsportal des AG, welches unter https://uv.flow.tiekinetix.net sowie unter Verwendung der Leitweg-ID 993-8005699900-17 ab- rufbar ist. In diesem Portal können Rechnungen im einheitlichen Format (geprüftes X-Rech- nungsformat) erstellt, vorhandene Rechnungen hochgeladen sowie per E-Mail an uv-erech- nung@tiekinetix.net oder über Peppol eingereicht werden. Als Rechnungsanschrift ist fol- gende Anschrift des AG anzugeben: Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e.V. (DGUV) REB, Alte Heerstraße 111, 53757 Sankt Augustin. Die SAP-Bestellnummer, die dem AN mit- geteilt wurde, ist in jeder Rechnung anzugeben.
(3) Rechnungen sind innerhalb von 30 Tagen nach Vorlage einer prüffähigen Rechnung bargeldlos auf ein vom AN anzugebendes Konto zu überweisen. Die Zahlungsfrist gilt als ge- wahrt, wenn der AG sein Kreditinstitut angewiesen hat, den Rechnungsbetrag zu überweisen. Wird der vollständige Rechnungsbetrag innerhalb von 14 Tagen überwiesen, gewährt der AN dem AG das Skonto laut Preisblatt.
(4) Mit der Zahlung der vereinbarten Vergütung sind alle Ansprüche des AN gegen den AG aus diesem Vertrag vollständig abgegolten.
(5) Im Falle einer Bietergemeinschaft werden Zahlungen mit befreiender Wirkung für den AG an den für die Ausführung des Vertrages bevollmächtigten Vertreter der Bietergemein- schaft oder nach dessen schriftlicher Weisung bezahlt. Dies gilt auch nach Auflösung der Bie- tergemeinschaft.
(6) Im Fall von Rückforderungen des AG aus Überzahlungen und ggf. Zahlungsverpflich- tungen des AN aus Verzug kann sich der AN nicht auf den Wegfall der Bereicherung berufen, vgl. §§ 812 ff., 818 Abs. 3 BGB. Im Falle der Überzahlung hat der AN den überzahlten Betrag zu erstatten. Leistet er innerhalb von 30 Kalendertagen nach Zugang des Rückforderungs- schreibens nicht, befindet er sich ab diesem Zeitpunkt mit seiner Zahlungsverpflichtung in Ver- zug und hat Verzugszinsen in Höhe von 9 v.H. über dem Basiszinssatz des § 247 BGB zu zahlen.
(7) Die Abtretung von Forderungen an Dritte ist nur mit vorheriger ausdrücklicher schriftli- cher Zustimmung des Auftraggebers statthaft.
Personal
(1) Der AN verpflichtet sich, nur zuverlässige und qualifizierte Personen für die Leistungs- erbringung einzusetzen, die gemäß den Festlegungen in den Vergabeunterlagen qualifiziert sind.
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(2) Ein Austausch des verantwortlichen Personals darf nur mit mindestens gleich qualifizier- ten Personen erfolgen. Der Austausch des verantwortlichen Personals gemäß den Festset- zungen der Vergabeunterlagen ist dem AG im Vorfeld anzuzeigen. Die Ersatzperson kann bei Vorliegen eines wichtigen Grundes abgelehnt werden.
(3) Im Falle eines Wechsels des verantwortlichen Personals hat der AN die Pflicht, den neuen Mitarbeiter auf seine Kosten einzuarbeiten.
Keine Übertragung der Leistung auf Dritte
Soweit die Vergabeunterlagen nicht ausdrücklich etwas anderes vorsehen, hat der AN die Leistung selbst zu erbringen. Eine Übertragung der Leistung ganz oder in Teilen auf Dritte ist nur mit vorherigem schriftlichem Einverständnis des AG zulässig. Der AG behält sich vor, die Eignung des Unterauftragnehmers entsprechend der Eignung des AN zu überprüfen. Der AG stimmt der Beauftragung von geeigneten (insbesondere zuverlässigen) Unterauftragnehmern zu, sofern nicht im Einzelfall besondere Umstände gegen die konkrete Unterbeauftragung sprechen. Ein Anspruch auf Erteilung einer solchen Zustimmung besteht jedoch nicht.
Leistungsänderungen, Zusatzaufträge
(1) Der AN steht dem AG grundsätzlich für weitere zusätzliche Aufträge zur Verfügung, die nicht von § 3 dieses Vertrages i.V.m. der Leistungsbeschreibung erfasst werden, soweit sein Betrieb hierauf eingerichtet ist und es sich um eine nach § 22 VOB/A zulässige Auftragsände- rung handelt.
(2) Der AN legt dem AG vor Ausführung der geänderten bzw. zusätzlichen Leistung ein schriftliches Nachtragsangebot vor. Ohne schriftliche Bestätigung des Nachtragsangebots durch den AG erfolgt eine gesonderte Vergütung von Zusatzleistungen nicht.
Haftung und Versicherung
(1) Der AN hat während der Laufzeit des Vertrages eine Haftpflichtversicherung abzuschlie- ßen und aufrechtzuerhalten, die seine Haftung und alle branchenüblichen Risiken abdeckt. Dies umfasst insbesondere eine Betriebs- bzw. Berufshaftpflichtversicherung. Die Deckungs- summe beträgt mindestens 3.000.000,00 Euro je Schadensfall für Personen- und Sachschä- den (p.a. 2-fach maximiert)
(2) Der AN ist verpflichtet, sämtliche Lohnnebenkosten ordnungsgemäß abzuführen. Auf Verlangen des AG ist die Anmeldung der vom AN eingesetzten Arbeitskräfte zu allen Zweigen der sozialen Sicherheit, die nach dem auf die Beschäftigungsverhältnisse der Arbeitnehmer anzuwendenden Recht zu entrichten sind, nachzuweisen.
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Mängelansprüche
(1) Die Parteien vereinbaren für die Verjährung von Mängelansprüchen eine Frist von 60 Monaten. Die Frist beginnt mit der Abnahme. Im Übrigen gelten die Regelungen aus § 13 VOB/B.
(2) Die Gewährleistung richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften über den Werkver- trag gemäß §§ 634 ff. BGB. Diese bleiben unberührt.
Regelungen zum Mindestlohngesetz
(1) Der AN sichert dem AG zu,
a) den gesetzlich geforderten Mindestlohn in der jeweiligen aktuellen gesetzlich ge- forderten Höhe rechtzeitig zu bezahlen,
b) keinen Nachunternehmer einzusetzen, der den gesetzlichen Mindestlohn entspre- chend dem Mindestlohngesetz nicht oder nicht rechtzeitig bezahlt,
c) dass weder er noch einer seiner Nachunternehmer einen Verleiher (Zeitarbeitsun- ternehmen) beauftragt, der diesen gesetzlichen Mindestlohn nicht oder nicht rechtzeitig bezahlt,
d) dass weder für ihn noch für einen seiner Nachunternehmer Ausschlussgründe im Sinne des § 19 Abs. 1 MiLoG von der Vergabe öffentlicher Aufträge vorliegen.
(2) Der AN verpflichtet sich, dem AG jederzeit auf Verlangen einen aktuellen Gewerbezent- ralregisterauszug sowie aktuelle Nachweise (z.B. Stundennachweise, anonymisierte Lohnab- rechnungen, Mitarbeiterlisten) über die Zahlung des Mindestlohns von ihm und seinen Nach- unternehmern unverzüglich vorzulegen.
(3) Der AN wird dem AG unverzüglich über die Inanspruchnahme durch Dritte oder die Ein- leitung von Bußgeldverfahren wegen Verstoßes gegen das Mindestlohngesetz gegen sich oder gegen einen von ihm im Zusammenhang mit diesem Vertragsverhältnis eingesetzten Nachunternehmer und / oder Verleiher unterrichten.
(4) Der AN verpflichtet sich, die Einhaltung der vorgenannten Verpflichtungen auch seitens der von ihm im Zusammenhang mit diesem Vertragsverhältnis eingesetzten Nachunternehmer und / oder Verleiher sicherzustellen.
(5) Der AN wird den AG von der Zahlung von Mindestlohn sowie generell von jeglichen Ansprüchen Dritter oder behördlichen Bußgeldern, die auf Verstößen gegen das Mindestlohn- gesetz durch den AN, durch einen seiner Nachunternehmer und / oder einen vom AN oder dessen Nachunternehmer beauftragten Verleiher (Zeitarbeitsunternehmen) beruhen, freistel- len.
(6) Im Falle der Nichteinhaltung vorstehender Pflichten ist der AG berechtigt, fällige Zahlun- gen an den AN einzubehalten, bis diese Pflichten erfüllt sind.
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(7) Sollte der AN gegen die vorstehenden Verpflichtungen verstoßen, ist der AG ungeachtet weitergehender Rechte befugt, ihm eine angemessene Frist zur Erfüllung der betreffenden Verpflichtungen zu setzen und nach fruchtlosem Fristablauf den Vertrag zu kündigen.
(8) Bei schuldhaftem Verstoß gegen diese Verpflichtungen ist der AG zur außerordentlichen Kündigung mit sofortiger Wirkung berechtigt.
Vertraulichkeit, Datenschutz
(1) Bei der gesamten Datenhaltung und beim Übertragen der Daten von dem AG und des- sen Mitgliedern und Einrichtungen an den AN werden die Bestimmungen des Datenschutzes gewährleistet.
(2) Der AN verpflichtet sich zur unbedingten Verschwiegenheit und Geheimhaltung aller Vorgänge / Informationen, die ihm im Rahmen oder bei Gelegenheit der Abwicklung dieses Vertrages zur Kenntnis kommen. Er versichert, alle im Rahmen des Vertragsverhältnisses von dem AG und weiteren Parteien zur Verfügung gestellten Unterlagen, Daten oder anderweitige Informationen streng vertraulich zu behandeln, Dritten gegenüber – auch über die Dauer des Vertrages hinaus – vertraulich zu behandeln, Dritten nicht zugänglich zu machen und vor dem Zugriff Dritter zu schützen.
(3) Der AN verpflichtet sich, nur denjenigen Mitarbeitern (einschließlich der freien Mitarbei- ter) und / oder Dritten (bspw. Nachunternehmer) die vertraulichen Informationen offen zu le- gen, die diese für die Durchführung dieses Vertrags kennen müssen.
(4) Der AN verpflichtet sich ferner, die Geheimhaltungspflicht sämtlichen Mitarbeitern / An- gestellten und / oder Dritten, die Zugang zu den vorbezeichneten Vorgängen / Informationen haben, aufzuerlegen und seine Mitarbeiter auch für die Zeit nach ihrem Ausscheiden in ar- beitsrechtlich zulässigem Umfang zur Geheimhaltung zu verpflichten.
(5) Die Geheimhaltungspflicht nach Abs. 2 gilt nicht für Informationen, soweit die betreffen- den Informationen nachweislich,
a) dem AN bei Abschluss des Vertrags nachweislich bereits bekannt waren oder da- nach von dritter Seite bekannt werden, ohne dass dadurch eine vertragliche Vereinba- rung, gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen verletzt werden;
b) bei Abschluss des Vertrags öffentlich bekannt sind oder danach öffentlich bekannt gemacht werden, soweit dies nicht auf einer Verletzung dieses Vertrags beruht;
c) durch den AG ausdrücklich schriftlich zur Weitergabe freigegeben wurden;
d) vom AN selbst ohne Zugang zu den vertraulichen Informationen des AG entwickelt wurden,
e) aufgrund gesetzlicher Verpflichtungen oder auf Anordnung eines Gerichts oder Behörde offengelegt werden müssen. Soweit zulässig und möglich, wird der AN den AG hierüber so früh wie möglich informieren und ihm Gelegenheit geben, gegen die Pflicht zur Offenlegung vorzugehen.
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(6) Werden dem AN vertrauliche Informationen von dritter Seite bekannt gemacht, hat er den AG hierüber unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen.
Rücktritt und Antikorruptionsklausel
(1) Ausschlussgründe im Sinne des § 123 Abs. 4 Nr. 1 Gesetz gegen Wettbewerbsbe- schränkungen (GWB) und des § 124 Abs. 1 Nr. 3, 8 GWB berechtigen den AG zum Rücktritt aus wichtigem Grund.
(2) Ein Rücktritt des AG vom Vertrag kann daher erfolgen, wenn
a) durch eine rechtskräftige Gerichts- oder bestandskräftige Verwaltungsentschei- dung festgestellt wurde, dass der AN seinen Verpflichtungen zur Zahlung von Steuern, Abgaben oder Beiträgen zur Sozialversicherung nicht nachgekommen ist.
b) der AN im Rahmen der beruflichen Tätigkeit nachweislich eine schwere Verfehlung begangen hat, durch die die Integrität des AN infrage gestellt wird. Dabei ist das Verhal- ten einer rechtskräftig verurteilten Person dem AN zuzurechnen, wenn diese Person als für die Leitung des AN Verantwortlicher gehandelt hat; dazu gehört auch die Überwa- chung der Geschäftsführung oder die sonstige Ausübung von Kontrollbefugnissen in lei- tender Stellung.
c) der AN in Bezug auf Ausschlussgründe oder Eignungskriterien eine schwerwie- gende Täuschung begangen oder Auskünfte zurückgehalten hat oder nicht in der Lage ist, die erforderlichen Nachweise zu übermitteln.
(3) Ein Ausschlussgrund nach Absatz 1 ist auch die Abgabe von Angeboten, die auf wett- bewerbsbeschränkenden Absprachen im Sinne von § 298 StGB beruhen, die Beteiligung an unzulässigen Wettbewerbsbeschränkungen im Sinne GWB, insbesondere eine Vereinbarung mit Dritten über die Abgabe oder Nichtabgabe von Angeboten, über zu fordernde Preise, über die Entrichtung einer Ausfallentschädigung (Gewinnbeteiligung oder sonstige Abgaben) und über die Festlegung von Preisempfehlungen.
(4) Die Möglichkeit der Kündigung des Vertrages nach § 133 GWB bleibt unberührt.
(5) Der AN hat dem AG alle Schäden zu ersetzen, die dem AG unmittelbar oder mittelbar durch den Rücktritt vom Vertrag entstehen. Sofern der AG keinen höheren Schaden nach- weist, hat der AN an den AG eine Schadensersatzpauschale in Höhe von 5 % der Brutto- Auftragssumme dieses Vertrages zu bezahlen. Dem AN bleibt der Nachweis vorbehalten, dass der Schaden tatsächlich niedriger ist. Erbringt der AN diesen Nachweis, so braucht er nur den nachgewiesenen niedrigeren Schaden zu bezahlen.
(6) Liegt ein Ausschlussgrund nach § 124 Abs. 1 Nr. 3 GWB vor, weil der AN nachweislich eine schwere Verfehlung (Vorteilsgewährung nach § 333 StGB oder Bestechung nach § 334 StGB) begangen hat, hat der AN an den AG für jede Verfehlung eine Vertragsstrafe zu zahlen, unabhängig davon, ob der AG sein Recht auf Rücktritt vom Vertrag ausübt oder nicht. Die Höhe der Vertragsstrafe beträgt das 50-fache des Wertes der angebotenen oder gewährten
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Geschenke oder sonstigen Vorteile, insgesamt jedoch höchstens 5 % der Brutto-Auftrags- summe dieses Vertrages. Weitergehende Schadensersatzansprüche des AG bleiben unbe- rührt. Die Vertragsstrafe wird auf den Schadensersatz angerechnet.
Minderung / Aufrechnung / Zurückbehaltungsrechte
Der AN kann gegenüber den Forderungen des AG aus diesem Vertrag mit einer Gegenforde- rung nur aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht nur ausüben, wenn die Forderung unbe- stritten oder rechtskräftig festgestellt ist.
In-Kraft-Treten, Laufzeit und Kündigung
(1) Der Vertrag kommt mit Zuschlagserteilung zustande. Der Vertrag endet mit vollständiger Leistungserbringung.
(2) Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund besteht beispielsweise in der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten sowie in der Einstel- lung der Leistungen durch den AN. Den Parteien steht ein außerordentliches Kündigungsrecht aus wichtigem Grund auch dann zu, wenn das Vertrauensverhältnis zwischen den Parteien nachhaltig gestört ist.
(3) Eine Kündigung hat schriftlich zu erfolgen. Im Falle der Kündigung erstattet der AG dem AN die bis zur Beendigung des Vertrages entstandenen Kosten, maximal jedoch bis zur Höhe der Vertragssumme. Erstattungsfähig sind nur solche Kosten, die der AN als im Rahmen die- ser Vertragserfüllung entstanden nachweisen kann und die üblicherweise vom AG erwartet werden können.
(4) Regelungen in diesem Vertrag zu Gewährleistung, Haftung, Veröffentlichungen, Ge- heimhaltung, Gerichtsstand, anwendbarem Recht einschließlich Sprachwahl sowie diese Klausel selbst bleiben auch nach einer Vertragsbeendigung – gleich aus welchem Grunde – gültig.
(5) Sonstige gesetzliche oder vertragliche Ansprüche der Parteien bleiben unberührt.
Änderungsklausel
Für den Fall, dass der AN vor vollständiger Leistungserbringung wegen Kündigung, Insolvenz oder aus einem anderen Grund ausfällt, behält sich der AG vor, die verbleibenden Dienstleis- tungen den übrigen Bietern in der Reihenfolge des Ausschreibungsergebnisses bis Platz 3 anzutragen.
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Formerfordernis
Dieser Vertrag regelt die Beziehungen der Parteien hinsichtlich des Vertragsgegenstandes abschließend und ersetzt alle früheren Absprachen. Mündliche oder schriftliche Nebenabre- den wurden nicht getroffen. Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages einschließlich seiner Anlagen und einschließlich dieser Formabrede bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Text- form.
Gerichtsstand und anwendbares Recht
(1) Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss der Normen, die in eine andere Rechtsordnung verweisen.
(2) Sofern eine Gerichtsstandsvereinbarung gemäß § 38 ZPO zulässig ist, vereinbaren die Parteien als ausschließlichen Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder in Zusammenhang mit diesem Vertrag Berlin.
Salvatorische Klausel
Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Gültigkeit des Vertrages im Übrigen nicht berührt. Die Parteien vereinbaren für diesen Fall, eine andere Bestimmung zu treffen, welche der unwirk- samen Bestimmung dem Sinn und der wirtschaftlichen Bedeutung nach möglichst nahe- kommt. Dasselbe gilt für den Fall einer Regelungslücke.
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