214 BVB Sporthallenboden.pdf

Sporthallenboden für die Sanierung einer Dreifachsporthalle und den Neubau eines Multifunktionsraums

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 14.09.2026, 23:12 (Europe/Berlin)

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Stadt Gronau (Westf.)

BESONDERE VERTRAGSBEDINGUNGEN

Projekt: Sanierung Sporthallen Epe, 2. BA

Gewerk: Sporthallenboden

Vergabe-Nr. B/2025/027

  1. Ausführungsfristen (§ 5 VOB/B)

1.1 Fristen für Beginn und Vollendung der Leistung (=Ausführungsfristen): Mit der Disposition von Material und Personal ist unmittelbar nach Eingang des Auftrages zu beginnen. Mit den Arbeiten auf der Baustelle ist innerhalb von 12 Werktagen nach besonderer Aufforderung zu beginnen. Die Leistung ist innerhalb von 55 Arbeitstagen zu vollenden, d.h. abnahmereif fertigzustellen.

1.2 Verbindliche Fristen (=Vertragsfristen) gemäß § 5 Absatz 1 VOB/B sind: 1.2.1 vorstehende Frist für den Ausführungsbeginn, 1.2.2 vorstehende Frist für die Vollendung (abnahmereife Fertigstellung) der Leistung

  1. Vertragsstrafen (§ 11 VOB/B)

2.1 Der Auftragnehmer hat bei Überschreitung der unter 1. als Vertragsfrist vereinbarten Einzelfristen oder der Frist für die Vollendung als Vertragsstrafe für jeden Werktag des Verzugs 0,2 Prozent der im Auftragsschreiben genannten Auftragssumme ohne Umsatzsteuer zu zahlen. Beträge für angebotene Instandhaltungsleistungen bleiben unberücksichtigt. Die Bezugsgröße zur Berechnung der Vertragsstrafe bei der Überschreitung von als Vertragsfrist vereinbarten Einzelfristen ist der Teil dieser Auftragssumme, der den bis zu diesem Zeitpunkt vertraglich zu erbringenden Leistungen entspricht.

2.2 Die Vertragsstrafe wird auf insgesamt fünf Prozent der im Auftragsschreiben genannten Auftragssumme (ohne Umsatzsteuer) begrenzt. Bei der Überschreitung von als Vertragsfrist vereinbarten Einzelfristen ist die Vertragsstrafe auf den in Satz 1 genannten Prozentsatz des Teils der Auftragssumme (ohne Umsatzsteuer) begrenzt, der den bis zu diesem Zeitpunkt vertraglich zu erbringenden Leistungen entspricht.

2.3 Verwirkte Vertragsstrafen für den Verzug wegen Nichteinhaltung als Vertragsfrist vereinbarter Einzelfristen werden auf eine durch den Verzug wegen Nichteinhaltung der Frist für die Vollendung der Leistung verwirkte Vertragsstrafe angerechnet.

  1. Zahlung (§ 16 VOB/B) Aufgrund der besonderen Natur oder Merkmale der Vereinbarung wird die Frist für die Schlusszahlung gemäß § 16 Absatz 3 Nummer 1 VOB/B und den Eintritt des Verzuges gemäß § 16 Absatz 3 Nummer 1 VOB/B verlängert auf 60 Tage.

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  1. Sicherheitsleistung für die Vertragserfüllung (§ 17 VOB/B)

Siehe 2.1 der Zusätzlichen Vertragsbedingungen

  1. Sicherheitsleistung für Mängelansprüche (§ 17 VOB/B)

Für Mängelansprüche ist Sicherheit zu leisten. Die Höhe der Sicherheit ergibt sich aus Nummer 2.2 der Zusätzlichen Vertragsbedingungen.

  1. Weitere Besondere Vertragsbedingungen

6.1 VOB/C DIN 18299 wird ausdrücklich als Vertragsgrundlage vereinbart. Nach Ziffer 4.2.12 gehört auch die Beseitigung kleinerer Mengen von Abfall bis 1,00 cbm, der nicht aus dem Bereich des Auftragnehmers stammt, zu seinen vertraglichen Nebenleistungen.

6.2 Abfälle, Bauschutt und Verpackungsmaterial sind unter Beachtung der örtlichen Abfallsatzungen zu trennen und in vom Auftragnehmer vorgehaltene Container einzulagern. Die Zwischenlagerung von Abfällen, Bauschutt und Verpackungsmaterial im Baubereich ist ausdrücklich untersagt. Die rechtzeitige Abfuhr und Wiederanlieferung seiner Container ist vom Auftragnehmer eigenverantwortlich zu veranlassen.

6.3 Benutzen mehrere Auftragnehmer gemeinsam die Container, so gilt auch hier die oben beschriebene Koordinierungsverpflichtung. Die Kosten für das Vorhalten, Abtransport und Entsorgung der Schuttcontainer trägt der Auftragnehmer. Bei gemeinsamer Benutzung der Container muss er die gemeinsame Kostenübernahme eigenverantwortlich mit den anderen am Bau beteiligten Firmen regeln.

6.4 Der Auftraggeber behält sich vor, die Containerstellung für Abfall und Bauschutt durch eine Fachfirma vornehmen zu lassen. In diesem Falle trägt die Kosten für Vorhaltung, Abtransport und Entsorgung der Schuttcontainer der Auftraggeber. Die organisatorischen Festlegungen und die anteilige Umlage der Kosten auf alle Auftragnehmer sind in diesem Fall in den ZTV geregelt.

6.5 Das Vergraben und Verbrennen von Schutt und Abfall im Baubereich ist nicht gestattet.

6.6 Stellung eines fachlich Verantwortlichen / Teilnahme an den Bauberatungen Der Auftragnehmer stellt während der laufenden Arbeiten auf der Baustelle eine fachlich verantwortliche Person, die auf der Baustelle anwesend ist. Diese ist zu Beginn der Arbeiten durch den Auftragnehmer namentlich zu benennen. Sie hat für den Auftragnehmer Entscheidungsbefugnis bezüglich aller relevanten Fragen, wie z.B. hinsichtlich des Arbeitskräfteeinsatzes, Terminzusagen und Nachtragsverhandlungen, zu besitzen. Die fachlich verantwortliche Person oder ihre Vertretung hat an den wöchentlichen Bauberatungen teilzunehmen.

– Ende der Besonderen Vertragsbedingungen –

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