| Vergabenummer | ||
| 2026-034 | ||
| Baumaßnahme | ||
| Sicherheitstechnische Betreuung für die Beschäftigten der Kreisverwaltung Rhein-Hunsrück-Kreis | ||
| Leistung | ||
| Die Kreisverwaltung Rhein-Hunsrück-Kreis ist eine Kommunalverwaltung in Rheinland-Pfalz mit allen typischen Aufgaben und Berufsgruppen. Die Personalstärke liegt bei ca. 600 Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern. Neben den drei in der Ludwigstraße liegenden Gebäuden, u. A. das Hauptgebäude, (mit ca. 250 Mitarbeitern) sind ca. 23 Außenstellen im Kreis vorhanden (darunter 15 weiterführende Schulen, die Kreismusikschule inkl. Bauamt, das Sozialamt, das Kreismedienzentrum und 5 Gebäude im Mietverhältnis). Die sicherheitstechnische Betreuung gemäß dem Gesetz über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit (ASiG) soll ab dem 01.01.2027 neu vergeben werden. Die Vertragsdauer ist zunächst befristet auf 2 Jahre mit der Option auf Verlängerung um jeweils 12 Monate (bis auf maximal 4 Jahre). Der Leistungsumfang ist in einer Leistungsbeschreibung umfassend dargelegt. Die dort genannten Mindestanforderungen sind zu erfüllen. |
Ergänzung der Aufforderung zur Abgabe eines Angebots
Bearbeitungsphasen, Datenaustausch, allgemeine Regelungen
Bearbeitungsphasen
Datenaustausch ist von der ausschreibenden Stelle / dem Auftraggeber vorgesehen für folgende Bearbeitungsphasen:
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Angebotsanforderung
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Angebotsabgabe
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Abrechnung.
Datenaustausch
Werden Angebotsdaten elektronisch ausgetauscht, erfolgt dies nach den Regelungen des Gemeinsamen Ausschusses Elektronik im Bauwesen – GAEB, Schnittstelle DA XML. Der Datenaustausch für die Abrechnung ist nach den Verfahrensbeschreibungen der Regelungen für Elektronische Bauabrechnung durchzuführen. Der Datenaustausch nach anderen Regelungen (z.B. Edifact) ist im Einzelfall zu vereinbaren.
Die Datenträger sind so zu kennzeichnen, dass eine eindeutige Zuordnung zum Vergabeverfahren bzw. zum Vertrag gewährleistet ist.
Abweichungen zwischen Datenaustauschdateien und schriftlicher Fassung
Die Datenaustauschdateien gelten als Arbeitsmittel, es sei denn, sie werden im Rahmen eines elektronischen Vergabeverfahrens über eine Vergabeplattform ausgetauscht. Bei Abweichungen zwischen den Datenaustauschdateien und der schriftlichen Fassung der Vergabe- oder Abrechnungsunterlagen gilt die schriftliche Fassung. Inhaltliche Unterschiede gegenüber dem Datenträger sind vom Unternehmer in der schriftlichen Fassung zu kennzeichnen.