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Bezirksregierung Arnsberg
Vergabeverfahren Sicherheitsdienstleistungen
in Zentralen Unterbringungseinrichtungen (ZUE) und Erstaufnahmeeinrich-
tungen (EAE) für Geflüchtete
Inhalt:
LEISTUNGSBESCHREIBUNG SICHERHEITSDIENSTLEISTUNGEN ............ 1
- OBJEKTE ...................................................................................................................... 1
- UMFANG DER ZU ERBRINGENDEN LEISTUNGEN ............................................................. 1 2.1 Allgemein .............................................................................................. 1 2.2 Sicherheitsdienstleistungen .................................................................. 4 2.3 Feststellung der An- und Abwesenheit der untergebrachten Personen6 2.4 Aufgaben des Brandschutzes ................................................................ 8 2.5 Pfortendienst (soweit vorhanden) ........................................................ 9 2.6 Sicherheitsdienstleitung/Schichtleitung ............................................ 10 2.7 Dienstanweisung .................................................................................. 11 2.8 Ausrüstung des eingesetzten Personals ............................................... 11 2.9 Wachbuch, Kontrollwesen, Abstimmung ........................................... 13 2.10 Schulungen des eingesetzten Sicherheitspersonals ........................... 16 2.11 Räumlichkeiten, Medienverbrauch .................................................... 17 2.12 Ggf. einrichtungsspezifische Leistungen ............................................ 17 2.13 Auskünfte an Dritte, Verschwiegenheit .............................................. 17 2.14 Umgang mit Pandemien/Epidemien ................................................. 18
- PERSONALSCHLÜSSEL ................................................................................................. 19 3.1 Personalschlüssel: Sicherheitspersonal .............................................. 19 3.2 Personalschlüssel: Pfortendienst (soweit vorhanden) .......................20 3.3 Personalschlüssel: Sicherheitsdienstleitung ......................................20
- ANFORDERUNGEN AN DAS EINGESETZTE PERSONAL .................................................... 21 4.1 Allgemeine Anforderungen an das einzusetzende Personal und den Personaleinsatz ................................................................................... 21
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4.2 Berufliche Qualifikation und Kenntnisse des Sicherheits- und Pfortenpersonals ................................................................................. 21 4.3 Persönliche Eignung des Sicherheits- und Pfortenpersonals ............ 22 4.4 Sonstige Anforderungen an das einzusetzende Personal ................... 23 4.5 Weitergehende Anforderungen an die Sicherheitsdienstleitung ....... 23 4.6 Vorstellung des einzusetzenden Personals und Ablehnungsrecht des Auftraggebers ...................................................................................... 23 5. ÜBERSICHT ANLAGEN ................................................................................................ 25
ANLAGE 1. MUSTER-ORGANIGRAMM ........................................ 26
ANLAGE 2. MUSTER-DIENSTANWEISUNG ............................................... 28
ANLAGE 3. MUSTER-WACHBUCH ............................................................. 35
ANLAGE 4. MUSTER-EIGENERKLÄRUNG ZU VORSTRAFEN .................... 37
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Leistungsbeschreibung Sicherheitsdienstleistungen
- Objekte
Die erfassten Aufnahmeeinrichtungen mit einer Zuordnung zu den Losen, eine Übersicht über die jeweiligen Regelbelegungszahlen sowie etwaige einrichtungsspezifische Besonderheiten (Empfang, Umkleideräume) können der Anlage Aufnahmeeinrichtungen (sog. „einrichtungs- spezifische Liste“) zur Leistungsbeschreibung entnommen werden. Des Weiteren ist der Über- sicht in Anlage Aufnahmeeinrichtungen (sog. „einrichtungsspezifische Liste“) zu entnehmen, ob bei der jeweiligen Aufnahmeeinrichtung bereits bei Leistungsaufnahme ein Empfang / eine Pforte zu besetzen ist.
- Umfang der zu erbringenden Leistungen
2.1 Allgemein
Erstaufnahmeeinrichtungen (EAE) und Zentrale Unterbringungseinrichtungen (ZUE) sind Auf- nahmeeinrichtungen des Landes Nordrhein-Westfalen. Im Regelverfahren werden Asylsu- chende aus einer Erstaufnahmeeinrichtung des Landes Nordrhein-Westfalen, in der sie auf über- tragbare Krankheiten untersucht sowie dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) zur Asylantragstellung zugeführt wurden, in eine ZUE weitergeleitet. Dort wohnen die Asylsu- chenden bis sie nach Ablauf ihrer Wohnverpflichtung einer Kommune zugewiesen werden. Asyl- suchende aus einem sicheren Herkunftsstaat sind grundsätzlich verpflichtet, bis zur Entschei- dung des BAMF über den Asylantrag und im Falle der Ablehnung des Asylantrages als offensicht- lich unbegründet oder als unzulässig bis zur Ausreise oder bis zum Vollzug der Abschiebeandro- hung oder -anordnung in dieser ZUE zu wohnen.
Es können keine verbindlichen Prognosen für den Zeitraum der Auftragsvergabe bezüglich des Aufenthalts bestimmter oder einzelner Personengruppen in den konkreten Aufnahmeeinrich- tungen gemacht werden. Grundsätzlich können in allen Landeseinrichtungen alle Personengrup- pen untergebracht werden. Dies betrifft ausdrücklich auch Personengruppen mit ungeklärter oder schlechter Bleibeperspektive sowie Personengruppen, die sich im beschleunigten Asylver- fahren befinden und/oder Personengruppen mit längerfristiger Aufenthaltsdauer in den Einrich- tungen.
In den Aufnahmeeinrichtungen des Landes sind auch Personen untergebracht, die vollziehbar ausreisepflichtig sind. Diese Personen können von der zuständigen ZAB aus der Einrichtung – ggfs. unter Anwendung von Zwang – entweder in ihren Herkunftsstaat rückgeführt oder in einen anderen EU-Mitgliedsstaat überstellt werden.
Neben Asylsuchenden können temporär auch andere Flüchtlingsgruppen aufgenommen und untergebracht werden, z.B. Geflüchtete aus der Ukraine oder Personen im Rahmen eines Auf- nahmeprogramms.
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Die Einrichtungsleitung obliegt den Beschäftigten der jeweiligen Bezirksregierung vor Ort in ei- gener Zuständigkeit. Die Beschäftigten der Bezirksregierung sind Ansprechperson für alle Betei- ligten vor Ort und einzige Verbindungsstelle zur jeweiligen Bezirksregierung. Die Letztentscheidungskompetenz für alle in der Aufnahmeeinrichtung aufkommenden Kompe- tenzstreitigkeiten liegt bei den Mitarbeitenden des Landes. Damit ist kein fachliches Weisungs- recht gegenüber allen eingesetzten Beschäftigten des Auftragnehmers verbunden. Die Aufbau- organisation ergibt sich aus Anlage 1: Muster-Organigramm.
Der Auftragnehmer gewährleistet die Sicherheit der jeweiligen Aufnahmeeinrichtungen, deren ungestörten Betrieb sowie die Sicherheit der dort untergebrachten Personen und der dort Be- schäftigten entsprechend dem von ihm erstellten, mit dem Angebot vorzulegenden und wäh- rend der Vertragsausführung fortzuschreibenden Sicherheitskonzept. Im Sicherheitskonzept wird ausgeführt, wie die in dieser Leistungsbeschreibung näher beschriebenen allgemeinen Si- cherheitsdienstleistungen und Pfortendienste konkret umgesetzt werden und ggf. welche zu- sätzlichen Leistungen erbracht werden. Der Auftragnehmer wird seine Leistungen in gleichblei- bend hoher Qualität erbringen.
Der Auftragnehmer erhält Zugang zu allen notwendigen Gebäudeeinrichtungen und Räumlich- keiten, die für die Vertragserfüllung notwendig sind.
Die eingesetzten Beschäftigten nehmen keine hoheitlichen Tätigkeiten wahr. Sie üben ihre Tä- tigkeit im Rahmen der jedermann zustehenden Rechte aus. Die eingesetzten Beschäftigten dür- fen während des Dienstes keine Schusswaffe, Hieb- und Stoßwaffen sowie Reizstoffsprühgeräte führen. Das Tragen von sonstigen gefährlichen Gegenständen (z. B. Sandhandschuhe) ist eben- falls untersagt. Von Gewaltanwendung ist grundsätzlich abzusehen. Das eingesetzte Sicherheits- personal wirkt bei Konflikten deeskalierend auf die jeweiligen Betroffenen ein.
Bei der Leistungserbringung berücksichtigt der Auftragnehmer ethnische, religiöse und kultu- relle Belange, Geschlecht, familiäre Bindungen und Konfliktpotentiale sowie die besonderen Be- dürfnisse vulnerabler Personen1.
Der Auftragnehmer beachtet die Leitlinien und Vorgaben des Gewaltschutzkonzepts für Flücht- lingseinrichtungen des Landes Nordrhein-Westfalen (Landesgewaltschutzkonzept NRW - LGSK NRW) und setzt diese entsprechend um. Zudem arbeitet der Auftragnehmer mit dem Betreu- ungsdienstleister, konkret der Gewaltschutzkoordination, zusammen, um bei der Entwicklung und Implementierung von einrichtungsspezifischen Gewaltschutzmaßnahmen zu unterstützen.
1 Gemäß Artikel 24 der EU-Aufnahmerichtlinie (RL (EU) 2024/1346) vom 14. Mai 2024 und ergänzenden Regelungen des Landes Nordrhein-Westfalen ist die spezielle Situation von Personen mit besonderen Bedürfnissen bei der Auf- nahme zu berücksichtigen. Hiernach sind besondere Bedürfnisse wahrscheinlicher bei Minderjährigen, Personen mit Behinderungen, älteren Menschen, Schwangeren, lesbischen, schwulen, bisexuellen, Trans- und intergeschlechtli- chen Personen, Alleinerziehenden mit minderjährigen Kindern, Opfern von Menschenhandel, Personen mit schwe- ren Erkrankungen, Personen mit psychischen Störungen und Personen, die Folter, Vergewaltigung oder sonstige schwere Formen psychischer, physischer oder sexueller Gewalt erlitten haben.
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Erarbeitet der Auftraggeber weitere Schutz- oder Präventionskonzepte, so setzt der Auftragneh- mer diese ebenfalls um bzw. unterstützt diese.
2.1.1 Vertragsgestaltung
Nachfolgend sind einige vertragliche Regelungen zu Leistungsänderungen dargestellt. Nähere Einzelheiten sind im Vertrag geregelt. Im Falle eines Widerspruchs gehen die vertraglichen Re- gelungen den Ausführungen in der Leistungsbeschreibung vor.
Die Vertragslaufzeit beträgt grundsätzlich zwei Jahre. Abweichende Regelungen können sich aus dem Vertrag oder der einrichtungsspezifischen Liste ergeben. Der Vertrag endet mit Ablauf der Grundlaufzeit ohne dass es einer Kündigung bedarf. Mit einer Frist von jeweils drei Mona- ten zum Laufzeitende kann der Auftraggeber den Vertrag durch schriftliche Erklärung gegen- über dem Auftragnehmer zwei Mal um insgesamt zwei Jahre verlängern. Abweichende Rege- lungen können sich aus dem Vertrag oder der einrichtungsspezifischen Liste ergeben.
Im Bedarfsfall kann die Regelbelegungszahl angepasst werden. Die einzuhaltenden Personal- schlüssel verändern sich hierdurch entsprechend den jeweils für die neue Regelbelegungszahl einschlägigen Personalschlüssel. Diese Anpassung erfolgt im Falle einer Erhöhung mit einem Vorlauf von drei Monaten, im Falle der Reduzierung mit einem Vorlauf von vier Monaten durch einseitige schriftliche Erklärung durch den Auftraggeber. Soweit der Auftragnehmer in der Lage ist, die Anpassung in einem kürzeren Zeitraum zu ermöglichen, kann dieses im Einvernehmen mit dem Auftraggeber erfolgen. Die Anpassung der Regelbelegungszahl kann auch nur für ei- nen bestimmten Zeitraum erfolgen.
Die Kosten für zusätzlich zu erbringende Dienstleistungen im Falle der Aktivierung von weite- ren Regelplätzen orientieren sich an den für die jeweilige Dienstleistung angegebenen Kosten im Preisblatt.
Die Absenkung des Personalschlüssels wird mit einer Vorlaufzeit von vier Monaten durch ein- seitige schriftliche Erklärung durch den Auftraggeber erklärt. Der Personalschlüssel für das Si- cherheitspersonal kann schriftlich bereits mit einem Vorlauf von einem Monat im Umfang von einer Person/Schicht bei einer Regelbelegung bis 500 Personen gesenkt werden bzw. um bis zu zwei Personen/Schicht bei einer Regelbelegung von mehr als 500 Personen. Diese Reduzie- rung kann nur dann erfolgen, wenn vor Erklärung der Reduzierung mindestens der für die Re- gelbelegung der jeweiligen Aufnahmeeinrichtung vorgegebene Personalschlüssel gilt. Die Re- duzierung kann auch zeitlich befristet erfolgen.
Zusätzlich kann der Auftraggeber im Bedarfsfall jeweils mit einer Vorlaufzeit von einem Monat einseitig erklären, dass der Personalschlüssel erhöht werden soll. Der Auftraggeber kann von diesem Recht auch mehrfach Gebrauch machen. Diese optionale Erhöhung endet, wenn die in der ursprünglichen Beauftragung vorgesehene Laufzeit endet oder die optionalen Leistungen mit einem Vorlauf von mindestens sechs Wochen schriftlich gekündigt wird.
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Der Vertrag kann aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Frist gekündigt werden. Ein wich- tiger Grund liegt u.a. insbesondere vor, wenn die andere Vertragspartei gegen Bestimmungen dieses Vertrages schwerwiegend oder wiederholt – trotz vorheriger schriftlicher, fruchtloser Abmahnung durch die kündigende Vertragspartei – verstoßen hat (außerordentliche Kündi- gung). Vor der außerordentlichen Kündigung ist der anderen Partei Gelegenheit zu geben, un- verzüglich zu dem Sachverhalt Stellung zu nehmen.
Wenn die Einrichtung nicht mehr durch den Auftraggeber als aktive Einrichtung zur Unterbrin- gung von Geflüchteten genutzt werden soll, kann der Auftraggeber den Vertrag mit einer Kün- digungsfrist von sechs Monaten zum Monatsende außerordentlich kündigen (Sonderkündi- gungsrecht). Der Auftraggeber weist darauf hin, dass die Aufgabe der Einrichtung als aktive Einrichtung auch dann möglich ist, wenn andere Einrichtungen in Nordrhein-Westfalen weiter- hin aktiv betrieben werden. Die Landesregierung passt die Kapazitäten der Aufnahmeeinrich- tungen in regelmäßigen Abständen an die laufenden Entwicklungen an. Dabei ist die Landes- regierung bemüht, eine gleichmäßige Verteilung der Aufnahmeeinrichtungen in den einzelnen Regierungsbezirken zu erreichen. Ferner nimmt die Landesregierung bei der Planung auch auf die lokal Beteiligten Rücksicht, sodass der weitere Bedarf an Sicherheitsdienstleistungen an anderen Standorten dem Sonderkündigungsrecht nicht entgegensteht.
2.1.2 Hinweis Vertrag
Nähere Einzelheiten sind im Vertrag geregelt.
Die Regelungen zu Vertragsstrafen finden sich in § 18 des Vertrages.
2.2 Sicherheitsdienstleistungen
Der Auftragnehmer erbringt die an den Standorten erforderlichen Sicherheitsdienstleistungen entsprechend der Leistungsbeschreibung.
Zu den allgemeinen Aufgaben gehören insbesondere:
Sicherstellen eines störungsfreien Betriebes unter Berücksichtigung möglicher Gefähr- dungen aufgrund menschlichem Fehlverhalten, technischen Ursachen und Naturereignis- sen; Unterstützung bei der Ausübung des Hausrechtes nach Maßgabe der Einrichtungsleitung bzw. der Hausordnung, insbesondere Aufforderung an Besucherinnen und Besucher, die Aufnahmeeinrichtung zu verlassen, wenn sie außerhalb der Besuchszeiten bzw. insbeson- dere während der Nachtruhezeiten von 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr in der Aufnahmeeinrich- tung angetroffen werden; es ist jedoch ausschließlich der Auftraggeber berechtigt, Straf- anträge wegen Hausfriedensbruchs zu stellen; Absicherung der störungsfreien Organisation der Aufnahmeeinrichtung; insbesondere er- bringt der Auftragnehmer unterstützende Aufsicht
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o während der Auszahlung des notwendigen persönlichen Bedarfs bzw. Ausgabe der Bezahlkarte (Hinweis: Sofern die Auszahlung des notwendigen persönlichen Bedarfs per Überweisung auf eine Bezahlkarte vorgenommen wird, entfällt in diesem Be- reich die unterstützende Aufsicht.), o während der Essensausgabezeiten im Speisesaal, o während der Kleiderausgabe in der Kleiderkammer, o während sonstiger Ausgabezeiten (Bettwäsche, Hygieneartikel), o während der Öffnungszeiten der Sanitätsstation, o während Neuankünften und Transfers, o während aufenthaltsbeendender Maßnahmen; hierzu ist den Vollzugskräften der Zentralen Ausländerbehörde (ZAB) sowie ggf. der Polizei ungehindert Zutritt zu allen Gemeinschaftsräumen und den Zimmern der rückzuführenden Personen zu gewähren und sind die Vollzugskräfte beim Auffinden der rückzuführenden Personen zu unterstützen, o ggf. während weiterer – von der Einrichtungsleitung zu benennender – Abläufe; Einleiten von Maßnahmen zur Verhinderung oder Begrenzung bereits eingetretener Schä- den, Störungen, Havarien oder Brände; regelmäßiges Training sicherheitsrelevanter Abläufe in Abstimmung mit der Einrichtungs- leitung; Erste Hilfe-Maßnahmen im Bedarfsfall; umgehende Information des Auftraggebers sowie weiteren vom Auftraggeber benannten Personen bei erheblichen technischen oder infrastrukturellen Problemen; Es sind mindestens zwei Kontrollgänge pro Schicht unter Einbeziehung der Überprüfung der Umzäunung bzw. Umfriedung des Geländes (soweit vorhanden) durchzuführen. Ab- weichungen hiervon sind nur in Abstimmung mit der Einrichtungsleitung möglich. In den Gebäuden sind die Nassräume, insbesondere Abstellen von unnötig fließendem Wasser sowie Ausschalten nicht benötigter Beleuchtungsquellen zu überprüfen, dies alles unter Beachtung des Grundsatzes der gleichgeschlechtlichen Kontrolle. Kontrollrundgänge in den Bereichen für alleinreisende Frauen erfolgen grundsätzlich insbesondere bei Nacht nur durch weibliches Personal. Dies gilt für die Frühschicht von 6:00-14:00 Uhr, die Spät- schicht von 14:00-22:00 Uhr und die Nachtschicht von 22:00-6:00 Uhr. Nach Rücksprache mit der Einrichtungsleitung kann es auch zu Verschiebungen der Schichten kommen (z.B. Frühschicht 7:00-15:00 Uhr, Spätschicht von 15:00–23:00 Uhr und die Nachtschicht 23:00- 7:00 Uhr). anlassbezogene Kontrolle auf Alkohol und gefährliche Gegenstände und ggf. deren Einzie- hung; Die Zimmer der Bewohnerinnen und Bewohner dürfen nur im Einzelfall und in Begleitung durch eine Sozialbetreuerin/einen Sozialbetreuer oder eine Mitarbeiterin/einen Mitarbei- ter des Auftraggebers betreten werden; Maßnahmen zur Feststellung der An- bzw. Abwesenheit der Bewohnerinnen und Bewoh- ner; Betreuung und Auswertung der Anlage zur Videoüberwachung, sofern eine solche instal- liert ist;
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Alle oben genannten Aufgaben müssen auch im Falle eines Strom- und/oder Gasausfalles (sogenannter Blackout) o.ä. so gut wie möglich weiter aufrechterhalten werden. Die in der Leistungsbeschreibung genannten Aufgaben müssen dann ggfs. ohne technische Hilfsmittel erfüllt werden. Insbesondere die An- und Abwesenheitskontrolle, der Brand- schutz sowie die Kommunikation (siehe 2.8.2) müssen auch ohne technische Unterstüt- zung weiter gewährleistet sein. In enger Abstimmung mit der Einrichtungsleitung werden ggf. weitere Maßnahmen vorgenommen, um die bisherigen Abläufe der Einrichtung wei- terhin entsprechend zu gewährleisten, bis ein Normalbetrieb der Einrichtung wieder möglich ist. In Absprache mit der Einrichtungsleitung ist in dieser Zeit die Aufgabenerfül- lung so zu dokumentieren, dass diese bei Wiederherstellung des Normalbetriebes auf die technischen Hilfsmittel übertragen werden kann (z.B. elektronische Arbeitszeiterfassung, elektronisches Wachbuch und Besuchsbuch); ggf. weitere Maßnahmen in Abstimmung mit der Einrichtungsleitung.
Bei sicherheitsrelevanten Meldungen oder Verdacht einer Straftat sowie in sonstigen Notfällen ist umgehend die Polizei bzw. die Feuerwehr bzw. der Rettungsdienst zu alarmieren und einzu- weisen. Um Mehrfachmeldungen zu vermeiden, wird die Polizei nur durch die Sicherheitsdienst- leitung oder die Schichtleitung informiert. Darüber hinaus leitet der Auftragnehmer die jeder- mann zumutbaren Sofortmaßnahmen zur Rettung von Menschenleben und bedeutenden Sach- werten ein und übernimmt die Warnung der Anwesenden. Bei Bedarf begleitet der Auftragneh- mer die Polizei bei entsprechenden Einsätzen. Des Weiteren ist umgehend die Einrichtungslei- tung bzw. eine andere vom Auftraggeber benannte Person sowie die Betreuungsleitung zu in- formieren.
Der Auftraggeber verfügt über das Hausrecht für die Einrichtung. Bei Abwesenheit der Einrich- tungsleitung entscheidet in Zweifelsfällen der jeweils zuständige Dienstleister in eigener Verant- wortung. Eine unmittelbare Weisungsbefugnis gegenüber einzelnen Mitarbeitenden von vom Auftraggeber im Übrigen beauftragten Dienstleistern besteht nicht. Die Entscheidung ist dem betroffenen Personal mitzuteilen. Sofern die Angelegenheit in der Zuständigkeit mehrerer Dienstleister liegt, ist das Vorgehen miteinander abzustimmen. Die getroffene Entscheidung ist zum nächstmöglichen Zeitpunkt mit der Einrichtungsleitung zu besprechen.
2.3 Feststellung der An- und Abwesenheit der untergebrachten Personen
Durch den Auftragnehmer ist die Anwesenheitskontrolle der untergebrachten Personen in der Aufnahmeeinrichtung sicherzustellen. Sämtliche An- und Abwesenheiten, die durch das Verlas- sen des Geländes und durch das Wiederkommen entstehen, sind namentlich zu erfassen und zu dokumentieren. Hierzu ist ein System zur elektronischen An- und Abwesenheitskontrolle zu nut- zen, bei dem sich jeder, der die Einrichtung betritt oder verlässt, per Chipkarte (o.ä.) identifiziert. Das System ist mit Leistungsaufnahme einzuführen. Auf der zu erstellenden Chipkarte (o.ä.) ist ein Foto der Person aufzubringen. Weiterhin ist der Barcode oder ähnliche Merkmale für die jeweilige Person des in der jeweiligen Aufnahmeeinrichtung tätigen Betreuungsdienstleisters für diese Person aufzunehmen. Sollte der in der Aufnahmeeinrichtung tätige Betreuungsdienstleis- ter mit einer RFID-Karte im Scheckkartenformat arbeiten, so ist der eigene Barcode (o.ä.) des
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Sicherheitsdienstleisters auf diese RFID-Karte aufzubringen. Arbeiten beide Dienstleister mit ei- ner RFID-Karte, so bringt der Sicherheitsdienstleister beide Karten in eine Hülle ein. Die Hüllen werden durch den Betreuungsdienstleister in Absprache mit dem Auftragnehmer und dem Auf- traggeber beschafft.
Der Betreuungsdienstleister übermittelt dem Auftragnehmer umgehend die für die Zugangskon- trolle erforderlichen Daten (d.h. ausschließlich: Name, Vorname, Geburtsdatum, NRW-Nummer, DiAs-Nummer, Angaben zur Unterbringung (Haus, Zimmer) und Barcode; sollte der Betreuungs- dienstleister mit einem RFID-Code arbeiten, so übergibt er dem Auftragnehmer die erforderli- chen RFID-Karten. Der Auftragnehmer verpflichtet sich dazu das ihm vom Betreuungsdienst zuvor übermittelte Lichtbild der Bewohnenden auf die Lichtbildausweise zu drucken. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, sich mit dem in der jeweiligen Aufnahmeeinrichtung täti- gen Betreuungsdienstleister über die konkrete Vorgehensweise abzustimmen. Dem Auftragge- ber ist ein Zugang zu diesem System zu gewähren. Neben der zuständigen Bezirksregierung als Auftraggeber und Vertretung des Landes sind folgenden Behörden ein Zugang zu diesem System zu gewähren: dem für Flucht zuständigen Ministerium und der für die Einrichtung zuständigen Zentralen Ausländerbehörde. Die Dokumentation ist auf Verlangen dem Auftraggeber vorzule- gen. Die elektronisch gesammelten Daten übergibt der Auftragnehmer mit Beendigung des Vertrags- verhältnisses dem Auftraggeber auf einem Datenträger. Die Daten müssen zumindest auch in einem allgemein verfügbaren Format gespeichert sein (z.B. PDF). Die Form des Datenträgers wird vom Auftraggeber vorgegeben.
Der Auftragnehmer ist verpflichtet, zum Leistungsbeginn die Daten zur An- und Abwesenheit mittels automatisierter Übertragung über eine digitale Schnittstelle bereitzustellen. Nimmt der Auftraggeber an der zur Verfügung gestellten Schnittstelle technische Aktualisierungen vor, ist der Auftragnehmer verpflichtet, diese Aktualisierungen zu berücksichtigen und die hierfür er- forderlichen Anpassungen an seinem System vorzunehmen. Hierfür wird dem Auftragnehmer nach Aufforderung durch den Auftraggeber ebenfalls eine angemessene Frist eingeräumt.
Für den Datenaustausch stellt das Land NRW eine Schnittstelle (nachfolgend A2D Service) zur Verfügung. Über den A2D Service sind die An- und Abwesenheiten von Schutzsuchenden an das Fachverfahren des Landes DiAs zu melden. Darüber hinaus können Stammdatenlisten der Schutzsuchenden einer Einrichtung abgerufen werden. Der Zugriff auf den A2D Service erfolgt synchron über eine REST Schnittstelle mit JSON Nutzda- ten. Es stehen getrennte TEST- und PROD-Umgebungen zur Verfügung, die aus dem Internet erreichbar sind. Die Kommunikation ist mittels HTTPS und Client Zertifikat abgesichert. Die Au- thentifizierung erfolgt derzeit über technische Nutzer via Basic Auth Header (Benutzer- name/Passwort); für TEST und PROD werden jeweils separate Zugangsdaten bereitgestellt. Be- standteil jeder Abfrage bzw. Meldung ist die Einrichtungskennung, in deren Namen die Kommu- nikation erfolgt. Technische Nutzer sind dabei ausschließlich für bestimmte Einrichtungskennun- gen berechtigt. Langfristig ist eine Umstellung auf einen OAuth 2.0 Client Credentials Flow (Keyc- loak) vorgesehen.
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An und Abwesenheiten sollen echtzeitnah an den A2D Service übermittelt werden, sodass diese grundsätzlich unter 5 Minuten in den Fachverfahren des Landes sichtbar sind. Der anbietende Dienstleister stellt sicher, dass Meldungen bei Störungen oder Wartungsfenstern zwischenge- speichert und nachgeliefert werden.
Der Auftraggeber kann verlangen, dass ein anderweitiges elektronische An- und Abwesenheits- kontrollsystem (z. B. das des Betreuungsdienstes) nach den Vorgaben des Auftraggebers vom Auftragnehmer zu nutzen ist.
Die Gestaltung der Unterkunftsausweise erfolgt in Abstimmung mit dem Auftraggeber. Es ist darauf zu achten, dass die Einrichtung auf dem Unterkunftsausweis eindeutig als eine Unter- kunft des Landes Nordrhein-Westfalen zu erkennen ist. Der Auftragnehmer ist für die Beschaf- fung und Ausstellung der Unterkunftsausweise zuständig. Die Anzahl der Ausweiserstellungen pro Monat lässt sich nicht beziffern, da diese Zahlen dynamischen Schwankungen unterliegen, die keine Rückschlüsse für künftige Zahlen erlauben. Auf der zu erstellenden Chipkarte (o.ä.) ist ein Foto der Person aufzubringen.
2.4 Aufgaben des Brandschutzes
Bei der Meldung oder Feststellung eines Brandes ist umgehend die Feuerwehr zu alarmieren. Sofern ihm dies möglich ist, leitet der Auftragnehmer die jedermann zumutbaren Sofortmaß- nahmen zur Rettung von Menschenleben und bedeutenden Sachwerten ein. Er übernimmt die Warnung der untergebrachten Personen und räumt das betroffene Gebäude. Als Brandschutz- helferinnen und Brandschutzhelfer sind auch die anwesenden Mitarbeitenden des Betreuungs- dienstleisters einzusetzen; im Brandfall besteht Weisungsbefugnis gegenüber diesen.
Die Brandmeldeanlage, für deren Errichtung der Auftraggeber verantwortlich ist, wird auf die Pforte oder einen anderen, durchgehend vom Auftragnehmer besetzten Raum aufgeschaltet. Bei Auslösen dieser Bandmeldeanlage ist der betroffene Bereich unverzüglich zu kontrollieren. Im Brandfall ist umgehend die Feuerwehr zu alarmieren und bei Eintreffen einzuweisen.
Der Auftragnehmer kontrolliert mehrmals täglich durch Kontrollgänge durch die Aufnahmeein- richtung, ob alle Rettungswege freigehalten werden und nicht mit Möbeln etc. verstellt sind. Es ist auch darauf zu achten, dass Türen nicht durch Keile o.ä. blockiert sind. Brandschutzeinrich- tungen (Rauchmelder, Rauchwarnmelder, Feuerlöscher, Feuerschutz- oder Rauchschutztüren, die Sicherheitsbeleuchtung usw.) sind regelmäßig, mindestens wöchentlich, auf Vorhandensein und Funktion zu überprüfen. Dies ist anhand einer vorgegebenen Liste zu dokumentieren. Män- gel an den Brandschutzeinrichtungen sind dem Auftraggeber unverzüglich mitzuteilen. In den Gebäuden ist das Rauchen untersagt. Dies ist ebenfalls durch den Auftragnehmer im Rahmen der Kontrollgänge zu überwachen.
Hinweis: Grundlage für diese Brandschutzunterweisung kann ein Brandschutzkonzept oder ein spezielles Räumungskonzept für das betreffende Objekt sein.
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2.5 Pfortendienst (soweit vorhanden)
Der Auftragnehmer gewährleistet in den Aufnahmeeinrichtungen, die eine Pforte haben (Anlage Aufnahmeeinrichtungen, sog. „einrichtungsspezifische Liste“), die durchgängige Besetzung der Pforte bei Tag und Nacht. Der Auftragnehmer sichert die Aufnahmeeinrichtung vor unbefugtem Zutritt. Soweit eine Einrichtung bei Beginn der Ausführung noch über keine Pforte/keinen Emp- fang verfügt, ist zu beachten, dass eine solche/ein solcher voraussichtlich während der Vertrags- laufzeit eingerichtet wird. In diesem Fall ist dafür weiteres Personal bereitzustellen. Der Preis dafür ist ebenfalls zu kalkulieren und wird in dem Angebot im Preisblatt als Eventualposition abgefragt. Soweit die Leistungsbeschreibung bzw. Anlage Aufnahmeeinrichtungen (sog. „ein- richtungsspezifische Liste“) keine abweichenden Angaben enthält, ist die Pforte/der Empfang durchgängig mit einer Person besetzt.
Zu den Sicherheitsdienstleistungen an der Pforte/am Empfang gehören nach Maßgabe der Ein- richtungsleitung insbesondere die folgenden Aufgaben:
- Zugangs-/Eingangskontrolle: Überprüfung der Zugangsberechtigung und ggf. Zutritts- verwehrung und entsprechende Dokumentation (z. B. für Geflüchtete, Beschäftigte aller auf dem Gelände tätigen Behörden, die Mitarbeitenden des Trägers der Bera- tungsstellen, die Mitarbeitenden der weiteren in der Einrichtung tätigen Dienstleister (Betreuungs-, Verpflegungs-, Reinigungsdienstleister, Sanitätsstation sowie Facili- tymanagement und die ehrenamtlich tätigen Personen). Bei Bedarf kann statt einer namentlichen Erfassung eine alternative Form der eindeutigen Identifikation mit den Dienstleistern abgestimmt werden (z.B. die Nutzung des Erfassungssystems des Auf- tragnehmers). Die Erfassung ist aus Sicherheitsgründen für den Evakuierungsfall zwingend erforderlich.
- Besuchsmanagement (Anmeldung/Erfassung mittels einer Besuchsliste, Erstellung und Ausgabe von Besuchsausweisen, Weiterleitung und Abmeldung): Der Auftrag- nehmer ist für die Beschaffung und Ausstellung der Besuchsausweise zuständig. Die Anzahl der Ausweiserstellungen pro Monat lassen sich nicht beziffern. Verschiedene Variablen lassen keine verlässliche Prognose zu (Anzahl der verschiedenen Dienst- leister, die in der Einrichtung zeitweise arbeiten (z.B. Handwerker). Hierbei sind ebenfalls der Zustand und das Alter der Einrichtung zu berücksichtigen sowie kurz- fristig einberufene Besprechungen in der Einrichtung. Die Besuchsausweise sind ohne entsprechendes Lichtbild vorzuhalten. Jeder Besuchsausweis muss jedoch ei- ner genauen Person zugeordnet werden können. Als Besucherinnen und Besucher gelten nicht Einsatzkräfte der Polizei, Feuerwehr, des Not- und Rettungsdienstes so- wie Beschäftigte aller auf dem Gelände tätigen Behörden, die in der Einrichtung täti- gen Mitarbeitenden des Trägers der Beratungsstellen, die Mitarbeitenden der weite- ren in Aufnahmeeinrichtung tätigen Dienstleister und ehrenamtlich tätige Personen.
- Entgegennahme der Post und Weiterleitung an die Einrichtungsleitung oder die Be- treuungsleitung nach Maßgabe der Einrichtungsleitung
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- Einhaltung der Hausordnung überprüfen; ggf. Durchsetzung der Hausordnung bei Verstößen. Sofern gefährliche Gegenstände (z.B. Waffen oder waffenähnliche Ge- genstände) entdeckt werden, ist die Polizei zu informieren.
2.6 Sicherheitsdienstleitung/Schichtleitung
Der Auftragnehmer benennt eine Person, die für das Management seiner Leistungen vor Ort und den Umgang mit allen operativen Angelegenheiten verantwortlich ist (Sicherheitsdienstlei- tung). Diese kümmert sich in der Aufnahmeeinrichtung um die Kontinuität des Tagesgeschäfts und beaufsichtigt die Leistungen der Beschäftigten des Auftragnehmers nach Maßgabe der Ein- richtungsleitung in eigener Verantwortung. Die Sicherheitsdienstleitung ist zur selbstständigen Entscheidung in allen Angelegenheiten des Auftragnehmers gegenüber dem Auftraggeber er- mächtigt.
Die Sicherheitsdienstleitung ist im Zusammenhang mit der Sicherheit der Aufnahmeeinrichtung vor Ort ansprechbar für Fragen, Beschwerden etc. für Vertretungen des Auftraggebers sowie Dritte, die ebenfalls in der Aufnahmeeinrichtung tätig sind, und für andere Behörden, nament- lich insbesondere für
den Betreuungsdienstleister, die soziale Beratung von Geflüchteten2, die bundesgeförderte Verfahrensberatung, den Verpflegungsdienstleister, die Sanitätsstation, den Reinigungsdienstleister, das Facilitymanagement, die Polizei, das Jugendamt, die Zentrale Ausländerbehörde (ZAB).
Insbesondere zwischen der Sicherheitsdienstleitung und der Betreuungsdienstleitung erfolgt ein regelmäßiger Informationsaustausch über die Belegung und besondere Vorkommnisse in der Einrichtung.
Sofern Unstimmigkeiten zwischen den oben genannten in der Aufnahmeeinrichtung tätigen Dienstleistern bestehen, sind diese mit der Einrichtungsleitung zu besprechen. Im Zweifel ent- scheidet die Einrichtungsleitung abschließend über das weitere Vorgehen.
2 Die soziale Beratung von Geflüchteten umfasst die Sozialberatung in den Erstaufnahme- und Unterbringungs- einrichtungen des Landes, die Psychosozialen Zentren (außerhalb von Aufnahmeeinrichtungen) und die Aus- reise- und Perspektivberatung (außerhalb von Aufnahmeeinrichtungen). Der Aufgabenbereich der Sozialbera- tungsstellen umfasst die Entgegennahme von Beschwerden von Geflüchteten, um örtliche, möglichst zeit- nahe und unbürokratische Problemlösungen hinsichtlich der Unterbringung, Versorgung und Betreuung der Geflüchteten zu initiieren und zu unterstützen. Darüber hinaus unterstützen die Sozialberatungsstellen im Rahmen der psychosozialen Erstberatung. Seite 10 Stand: 23.07.2026
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In Abstimmung mit der Einrichtungsleitung nimmt die Sicherheitsdienstleitung an Besprechun- gen im Rahmen der Öffentlichkeitsarbeit (z.B. Runder Tisch, Informationsveranstaltungen) teil.
In den Schichten, in denen die für die Sicherheitsdienstleitung benannte Person nicht vor Ort ist, benennt der Auftragnehmer eine andere Person, die stellvertretend als Ansprechperson vor Ort mit selbstständiger Entscheidungsgewalt zur Verfügung steht (Schichtleitung).
Sicherheitsdienstleitung oder diensthabende Schichtleitung müssen über eine zentrale Tele- fonnummer rund um die Uhr (24/7) für den Auftraggeber und die Betreuungsleitung unmittel- bar erreichbar sein.
2.7 Dienstanweisung
Eine objektbezogene Dienstanweisung (mit Gefährdungsbeurteilung) wird im Auftragsfall ge- meinsam mit dem Auftraggeber auf Grundlage der Musterdienstanweisung (Anlage 3) objekt- bezogen ausgearbeitet und dient als Ergänzung dieser Leistungsbeschreibung. Die Dienstanwei- sung umfasst insbesondere Anweisungen zum Umgang mit Krisensituationen, zu Kommunikati- onsrichtlinien, zur Ausrüstung der Beschäftigten, zum Meldewesen sowie zum Arbeits- und Ge- sundheitsschutz. Ein Exemplar ist jeweils von den Sicherheitsmitarbeitenden vor Ort zum Ver- bleib vorzuhalten.
Die Dienstanweisung muss den Hinweis enthalten, dass die eingesetzten Beschäftigten keine hoheitlichen Tätigkeiten wahrnehmen und sie ihre Tätigkeit im Rahmen der jedermann zu- stehenden Rechte ausüben. Die Dienstanweisung muss ferner bestimmen, dass die eingesetzten Beschäftigten während des Dienstes keine Schusswaffe, Hieb- und Stoßwaffen sowie Reiz- stoffsprühgeräte oder sonstige gefährliche Gegenstände führen dürfen.
Die objektbezogene Dienstanweisung ist unverzüglich nach der Übernahme der Einrichtung von der Sicherheitsdienstleitung mit dem Auftraggeber abzustimmen, mindestens alle 12 Monate nachweislich formell zu prüfen und bei Bedarf in Abstimmung mit dem Auftraggeber zu aktuali- sieren. Der Auftragnehmer führt hierzu gemeinsam mit dem Auftraggeber Objektbegehungen durch und hat diesem auf Nachfrage die Unterlagen in dokumentierter Form vorzulegen. Als Grundlage für die Aktualisierung soll das erstellte Berichtswesen, die Erfahrung der eingesetzten Beschäftigten vor Ort und die Erfahrung des Auftragnehmers insgesamt dienen.
2.8 Ausrüstung des eingesetzten Personals
2.8.1 Anforderungen an die Dienstkleidung
Der Auftragnehmer stellt den eingesetzten Beschäftigten einheitliche Dienstbekleidung, die ei- nem freundlichen Erscheinungsbild angepasst ist und einen zivilen Charakter hat. Die eingesetz- ten Beschäftigten müssen diese Dienstkleidung tragen.
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Die sichtbare Dienstkleidung sollte aus den folgenden Stücken bestehen: dunkelblaue Hose, einheitlich hellblaues oder weißes Hemd, ggf. Jackett und Weste, dunkle Halbschuhe (bestehende rechtliche Vorgaben bleiben unberührt), Krawatte oder Halstuch (Eigensicherung/Gefahr der Strangulation beachten), dunkelblaue Winterjacke.
Hosen sind über dem Schuhwerk zu tragen. Eine durchgängig schwarze Kleidung ist ebenso zu unterlassen wie ein martialisches Auftreten. Zur Dienstkleidung darf auffälliger oder die Sicher- heit des Personals gefährdender Schmuck, insbesondere sichtbar angebrachter Piercing- Schmuck, nicht getragen werden. Motiv und Ausgestaltung von sichtbarem Schmuck dürfen nicht zu einer Beeinträchtigung des korrekten Erscheinungsbildes führen.
Von den obigen Vorgaben abweichende Dienstkleidung ist mit dem Auftraggeber abzustimmen, die Entscheidung über Ausnahmen bleibt dem Auftraggeber vorbehalten.
Die Dienstkleidung darf nicht mit Uniformen der Angehörigen von Streitkräften oder behördli- chen Vollzugsorganen verwechselt werden können und es dürfen keine Abzeichen verwendet werden, die Amtsabzeichen zum Verwechseln ähnlich sind (§ 12 BewachV). Das Tragen von an- deren Abzeichen (insbesondere so genannte „Buttons“) zur Dienstkleidung ist ebenfalls unter- sagt.
Den Beschäftigten des Auftragnehmers ist auf Kosten des Auftragnehmers ein Dienstausweis mit Lichtbild, Namen oder eindeutig zuzuordnender Kennung und Funktion zu erstellen, vom Auftragnehmer zu unterschreiben und auszuhändigen; der Ausweis ist während der Tätigkeit in der Einrichtung ununterbrochen sichtbar in Brusthöhe am Körper zu tragen.
2.8.2 Kommunikationsmittel
Der Auftragnehmer stellt den eingesetzten Beschäftigten technische Geräte für die Kommuni- kation (Dienst-Mobiltelefon und Handfunkgerät), um die Erreichbarkeit während der Kontroll- gänge sicherzustellen und bei Bedarf innerbetriebliche und außerbetriebliche hilfeleistende Stellen jederzeit kontaktieren zu können. Eine durchgehende Kommunikation auch zwischen al- len Kräften des Sicherheitsdienstes muss über Handfunkgeräte gewährleistet sein.
Die eingesetzten Beschäftigten müssen auch für Beschäftigte des Auftraggebers sowie für Be- schäftigte des Unternehmens, das die Organisation und den Betrieb der Aufnahmeeinrichtung übernimmt, über ein Handfunkgerät erreichbar sein. Zu diesem Zweck überlässt der Auftragneh- mer dem Auftraggeber zusätzliche Handfunkgeräte nach Maßgabe der Einrichtungsleitung.
Alle hierbei entstehenden Kosten für Bereitstellung sowie die Gesprächsgebühren sind in der abgefragten Vergütung einzukalkulieren und werden nicht gesondert vergütet.
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Das Nutzen von Telefonanschlüssen, Internet oder EDV des Auftraggebers zu privaten Zwecken, ist untersagt. Ebenso ist das Nutzen von privaten elektronischen Geräten während des Dienstes untersagt. Hierüber hat der Auftragnehmer die von ihm eingesetzten Beschäftigten zu informie- ren.
2.9 Wachbuch, Kontrollwesen, Abstimmung
2.9.1 Wachbuch, Schlüsselbuch und Besuchsbuch
Der Auftragnehmer führt durchgehend ein elektronisches Wachbuch, in dem alle Vorkomm- nisse, Abweichungen, Beobachtungen parallel zu der sofortigen Meldung an den Auftraggeber nochmals schriftlich mit Datum und eintragender Person festgehalten werden. Mindestens die Angaben aus der Anlage 4: Muster-Wachbuch müssen enthalten sein. Sofern in Ausnahmefällen aufgrund von technischen Problemen der Einsatz eines elektronischen Wachbuchs kurzzeitig nicht möglich ist, ist dies der Einrichtungsleitung unverzüglich mitzuteilen und zu begründen. Es sind mit der Einrichtungsleitung entsprechende Alternativen während des technischen Ausfalls abzustimmen (z.B. handschriftliches Wachbuch).
Das Wachbuch ist unverzüglich und auf Deutsch zu pflegen. Es ist in der Aufnahmeeinrichtung im Arbeitsbereich des Sicherheitsdienstes zu führen. Es besteht ein jederzeitiges Leserecht durch die Beschäftigten des Auftraggebers oder dessen Beauftragte. Darüber hinaus besteht eine uneingeschränkte und unmittelbare Auskunftspflicht über alle sicherheitsrelevanten Vor- kommnisse gegenüber Beschäftigten des Auftraggebers oder dessen Beauftragte.
Der Auftragnehmer führt durchgehend ein elektronisches Besuchsbuch, in dem alle Besuche- rinnen und Besucher unter Angabe des Vornamens, Nachnamens, Besuchsgrund sowie Datum und Zeiten des Betretens und Verlassens der Einrichtung erfasst werden.
Das Besuchsbuch ist unverzüglich und auf Deutsch zu pflegen. Es ist in der Aufnahmeeinrichtung im Arbeitsbereich des Sicherheitsdienstes zu führen. Das elektronische Wachbuch und das elekt- ronische Besuchsbuch sind mit einem manipulationssicheren EDV-System zu führen, d.h. durch- geführte Eintragungen können nachträglich nicht mehr geändert/entfernt werden und zusätzli- che Daten können nicht nachträglich zusätzlich rückdatiert eingefügt werden. Dem Auftraggeber sind in angemessenem Umfang Zugriffsrechte auf das elektronische Berichtsbuch und das elekt- ronische Besuchsbuch einzuräumen.
Es besteht ein jederzeitiges Leserecht durch die Beschäftigten des Auftraggebers oder dessen Beauftragte.
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Die elektronisch gesammelten Daten des elektronischen Wachbuchs und des elektronischen Be- suchsbuchs übergibt der Auftragnehmer mit Beendigung des Vertragsverhältnisses dem Auf- traggeber auf einem Datenträger. Die Daten müssen zumindest auch in einem allgemein verfüg- baren Format gespeichert sein (z.B. PDF). Die Form des Datenträgers wird vom Auftraggeber vorgegeben.
Es ist außerdem ein gebundenes Schlüsselbuch zu führen, in dem alle Ausgaben und Entgegen- nahmen von Schlüsseln (die genaue Definition ist der jeweiligen objektbezogenen Dienstanwei- sung zu entnehmen) namentlich und nachvollziehbar zu dokumentieren sind. Die Herausgabe oder Entgegennahme von Schlüsseln an bzw. von Dritten erfolgt nur in Abstimmung mit der Einrichtungsleitung. Der Empfang der zur Verfügung gestellten Schlüssel des Sicherheitsdienstes ist bei Schichtbeginn personenscharf zu quittieren. Das Schlüsselbuch kann auch elektronisch geführt werden (auch im Rahmen des elektronischen Wachbuchs).
2.9.2 Elektronische Arbeitszeiterfassung
Durch den Auftragnehmer sind die Arbeitszeiten des eingesetzten Personals elektronisch zu erfassen. Hierzu ist ein System zu nutzen, das die An- und Abwesenheiten des eingesetzten Personals für jede Schicht und Einsatzbereich namentlich erfasst. Dem Auftragnehmer ist ein Zugang zu diesem System zu gewähren. Die Dokumentation ist auf Verlangen dem Auftragge- ber vorzulegen.
Die elektronische Arbeitszeiterfassung ist mit einem manipulationssicheren EDV-System zu führen, d.h. durchgeführte Eintragungen können nachträglich nicht mehr geändert/entfernt werden und zusätzliche Daten können nicht nachträglich zusätzlich rückdatiert eingefügt wer- den.
2.9.3 Kontrollwesen
Der Auftragnehmer leistet regelmäßige Kontrollen und Überwachungen der eingesetzten Be- schäftigten durch eine Vorgesetzte/einen Vorgesetzten. Die Kontrollen erfolgen an verschiede- nen Tagen zu verschiedenen Uhrzeiten (auch nachts). Jede Kontrolle muss im Wachbuch mit Uhrzeit, Datum und Name der/des Vorgesetzten eingetragen werden. Die Kontrollen umfassen insbesondere die Anwesenheit aller Beschäftigten des Auftragnehmers und deren äußeres Er- scheinungsbild, die ordnungsgemäße Aufgabenerfüllung einschließlich der Einhaltung der Vor- gaben zu Streifen. Der Auftraggeber behält sich ebenfalls unregelmäßige Kontrollen vor.
Der Auftragnehmer protokolliert alle durchgeführten Unterweisungen der Beschäftigten und in- formiert hierüber den Auftraggeber.
Der Auftragnehmer erstellt die Dienstpläne im Einklang mit den einschlägigen Arbeitsschutzre- gelungen und informiert seine Beschäftigten mit angemessenem Vorlauf über die Dienstzeiten.
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Der Auftragnehmer übergibt der Einrichtungsleitung die Dienstpläne im Monatsrhythmus, spä- testens eine Woche vor Beginn des jeweiligen Monats per E-Mail in digitaler Form. Über Ände- rungen an den Dienstplänen unterrichtet der Auftragnehmer den Auftraggeber unverzüglich per E-Mail in digitaler Form. Kopien müssen jederzeit für den Auftraggeber vor Ort einsehbar sein. Die Schichtleitung informiert die Einrichtungsleitung binnen 90 Minuten nach Beginn jeder Schicht per E-Mail über die tatsächlich anwesenden Beschäftigten sowie Personalausfälle.
2.9.4 Vertretung
Der Auftragnehmer hat für die jeweilige Aufnahmeeinrichtung eine Stammbesetzung zu benen- nen und zu gewährleisten, dass das entsprechend benannte Personal in der Einrichtung zur Ver- fügung steht. Eine dauerhafte Abweichung von der Stammbesetzung ist nur nach vorheriger Zu- stimmung des Auftraggebers zulässig. Dieser darf seine Zustimmung nur aus wichtigem Grund verweigern. Um auf unvorhergesehene Personalwechsel (z. B. bei Erkrankung) reagieren zu kön- nen, ist für die Aufnahmeeinrichtung eine ausreichende Personalreserve vorzuhalten.
Der Auftragnehmer ist dafür verantwortlich, dass durch Krankheit, Urlaub und sonstige Ausfälle des Personals die übernommenen Aufgaben nicht beeinflusst werden und die geschuldete Soll- stärke nicht unterschritten wird. Dieses gilt auch, wenn der Auftraggeber den Einsatz eines Be- schäftigten aus sachlichen Gründen ablehnt. Der Auftragnehmer ist in diesen Fällen innerhalb derselben Schicht, im Regelfall innerhalb von zwei Stunden, zur Ersatzstellung mit ausreichend eingewiesenen Kräften verpflichtet. Der Auftragnehmer sichert zu, den Personalersatz grundsätzlich nicht aus der Stammbesetzung einer anderen Landesaufnahmeeinrichtung zu stellen. Grundsätzlich stehen als Ersatzpersonal genügend andere Sicherheitskräfte zur Verfügung. Mit Zustimmung der für die jeweiligen Lan- desaufnahmeeinrichtungen zuständigen Bezirksregierungen (Dezernate 20) können Sicherheits- kräfte von einer Einrichtung in eine andere Einrichtung zur kurzfristigen Aushilfe wechseln.
Weitergehende Vorgaben ergeben sich aus dem Ankreuzbogen „Personal- und Vertretungskon- zept“, den der Auftragnehmer mit seinem Angebot eingereicht hat.
2.9.5 Abstimmungstermine
Es finden in unregelmäßigen Abständen Dienstbesprechungen zwischen allen Sicherheitsdienst- leistern, die in den Einrichtungen des Auftraggebers tätig sind, und dem Auftraggeber statt.
Darüber hinaus wird in den Räumen der jeweiligen Einrichtung auf Veranlassung der Einrich- tungsleitung ein fester wöchentlicher und anlassunabhängiger Regelabstimmungstermin durch- geführt, in dem sich die Einrichtungs-, Sicherheits-, sowie Betreuungsleitung sowie bei Bedarf die weiteren in der Aufnahmeeinrichtung tätigen Dienstleister über die Aufnahmeeinrichtung austauschen und die weiteren Maßnahmen abstimmen. Bei Bedarf kann die Einrichtungsleitung zusätzliche anlassbezogene Termine einberufen.
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Im Bedarfsfall werden die wesentlichen Ergebnisse von der Einrichtungsleitung in einem Proto- koll festgehalten.
Die Teilnahme an Gesprächen wird nicht gesondert vergütet.
2.10 Schulungen des eingesetzten Sicherheitspersonals
Eine kontinuierliche Aus- und Fortbildung der Beschäftigten wird vorausgesetzt. Das Personal ist regelmäßig nach den folgenden Vorgaben weiterzubilden.
| Schulung | Wiederholungs- turnus | Umfang in Zeit- stunden |
|---|---|---|
| Einweisung in die rechtlichen Grenzen des vorläufigen Festhalterechts (§ 127 StPO) | 12 Monate | mind. 5 Stunden |
| Einweisung in das Notwehr- und Nothilfe- recht (§§ 32, 34 StGB) | 12 Monate | mind. 5 Stunden |
| Schulung in deeskalierendem Verhalten bei Gefahrensituationen | 12 Monate | mind. 12 Stunden |
| Erste-Hilfe-Schulung | 24 Monate | mind. 8 Stunden |
| Fortbildung zur Brandschutzhelferin/zum Brandschutzhelfer (bzw. Auffrischung) auf der Grundlage DGUV 205-023 | 24 Monate | mind. 5 Stunden |
| Schulung in interkultureller Kompetenz 3 | 12 Monate | mind. 8 Stunden |
Es wird erwartet, dass in den Schulungen „Deeskalierendes Verhalten“ und „Interkulturelle Kompetenz“ auch auf die besonderen Bedürfnisse von vulnerablen Personen4 eingegangen wird.
Der Auftragnehmer protokolliert alle durchgeführten Schulungen der Beschäftigten und infor- miert hierüber unaufgefordert den Auftraggeber jeweils zum Jahresende. Das Protokoll enthält mindestens Angaben zu Schulungsthema, Schulungsmethodik, Schulungsort, Kursdauer, Anzahl der Schulungsstunden, Qualifikation der Schulungsleiter, Anzahl der im Rahmen von Zentralen
3 Schulung, die Kenntnisse und Sensibilisierungsmaßnahmen für geschlechtsspezifische Verfolgung und für die beson- dere Situation vulnerabler Gruppen umfasst unter Berücksichtigung von Verhaltensweisen gegenüber verschiedenen Ethnien, Stammeskulturen, Religionshintergründen, Gründe der Flucht aus den Heimatländern und psychische Aus- wirkungen, Hoffnungen, Erwartungen und Befürchtungen von Geflüchteten, Gründen von interkulturellen Spannun- gen, Sozialverhalten vor Ort. 4 Gemäß Artikel 24 der EU-Aufnahmerichtlinie (RL (EU) 2024/1346) vom 14. Mai 2024 und ergänzenden Regelungen des Landes Nordrhein-Westfalen ist die spezielle Situation von Personen mit besonderen Bedürfnissen bei der Auf- nahme zu berücksichtigen. Hiernach sind besondere Bedürfnisse wahrscheinlicher bei Minderjährigen, Personen mit Behinderungen, älteren Menschen, Schwangeren, lesbischen, schwulen, bisexuellen, Trans- und intergeschlechtli- chen Personen, Alleinerziehenden mit minderjährigen Kindern, Opfern von Menschenhandel, Personen mit schwe- ren Erkrankungen, Personen mit psychischen Störungen und Personen, die Folter, Vergewaltigung oder sonstige schwere Formen psychischer, physischer oder sexueller Gewalt erlitten haben.
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Unterbringungseinrichtungen des Landes NRW eingesetzten Beschäftigten, die am jeweiligen Datum teilgenommen haben.
Vor Beginn der Vertragsausführungen müssen alle eingesetzten Mitarbeitenden die o.a. Schu- lungen abgeschlossen haben.
Hinweis: Auf Verlangen des Auftraggebers ist das Betreuungspersonal des Betreuungsdienstleis- ters in der jeweiligen Einrichtung zeitnah zum Zeitpunkt der Leistungsaufnahme zu Brandschutz- helferinnen und Brandschutzhelfern fortzubilden. Die Kosten für diese Fortbildung werden durch den Auftraggeber übernommen.
2.11 Räumlichkeiten, Medienverbrauch
Der Auftraggeber stellt dem Auftragnehmer die entsprechenden Räumlichkeiten (Büro, soweit vorhanden – Umkleideräume) mietfrei zur Verfügung. Eine Übersicht über die jeweiligen Räum- lichkeiten in den einzelnen Aufnahmeeinrichtungeneinrichtungen ist in Anlage Aufnahmeein- richtungen (sog. „einrichtungsspezifische Liste“) enthalten.
Der Auftragnehmer wird die ihm überlassenen Räumlichkeiten nach eigenem Bedarf und auf eigene Kosten mit Möbeln ausstatten. Er wird nach Abstimmung mit der Einrichtungsleitung die nötige ADV, EDV, IT, Telekommunikationsinfrastruktur, Kopierer etc. auf eigene Kosten und im eigenen Namen aufbauen. Hierzu gehört auch ein Festnetzanschluss. Der Auftraggeber sorgt für die nötigen Leitungen in den Gebäuden. Elektrische Geräte müssen nach Maßgabe der Rechts- lage über einen gültigen E-Check oder gleichwertig verfügen.
Der Auftragnehmer trägt alle Sach- und Verbrauchskosten (Papier, Druckerpatronen etc.), die im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit bei ihm anfallen. Elektrische Energie, Wasser und Hei- zung werden von dem Auftraggeber unentgeltlich zur Verfügung gestellt. Ein wirtschaftlicher und sparsamer Umgang mit den Ressourcen ist zu gewährleisten.
2.12 Ggf. einrichtungsspezifische Leistungen
Soweit sich aus Anlage Aufnahmeeinrichtungen (sog. „einrichtungsspezifische Liste“) weitere einrichtungsspezifische Leistungen bei einzelnen Aufnahmeeinrichtungen ergeben, sind diese ebenfalls Bestandteil der zu erbringenden Leistungen des Auftragnehmers.
2.13 Auskünfte an Dritte, Verschwiegenheit
Dem Auftragnehmer und seinen Beschäftigten ist ausdrücklich untersagt, Auskünfte über die Aufnahmeeinrichtung und/oder über einzelne untergebrachte Personen an Dritte (z. B. Presse, Besucherinnen und Besucher) ohne vorherige ausdrückliche Zustimmung des Auftraggebers weiterzugeben.
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Bei Rückführungen oder ZBV-Verfahren (Zuständigkeitsbestimmungsverfahren- ehemals Dub- lin-Verfahren) ist der Auftragnehmer gegenüber der ZAB informations- und auskunftspflichtig (insbesondere zur Anwesenheit und zum möglichen Aufenthaltsort der betroffenen Person in der Einrichtung). Hierzu stellt der Auftragnehmer der ZAB Zugangsdaten für das elektronische Anwesenheitssystem zur Verfügung, sodass die ZAB die An- und Abwesenheit der Bewohnerin- nen und Bewohner jederzeit einsehen kann.
Der Auftragnehmer bewahrt zu den Abläufen und Terminen einer Rückführung, sofern ihm be- kannt, Stillschweigen und unterlässt alle Maßnahmen und Handlungsweisen, durch welche die betroffenen Bewohnerinnen und Bewohner von der anstehenden Rückführung Kenntnis erlan- gen können. Es wird darauf hingewiesen, dass gemäß § 97a AufenthG Informationen zum kon- kreten Ablauf einer Abschiebung, insbesondere Informationen zum Termin einer Abschiebung sowie zum konkreten Ablauf einer Anordnung nach § 82 Absatz 4 S. 1 AufenthG Geheimnisse oder Nachrichten nach § 353b StGB sind und ihre Offenbarung ggf. strafbewehrt ist. Der Auf- tragnehmer stellt sicher, dass dies dem von ihm eingesetzten Personal bekannt ist.
Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die gesetzlichen Datenschutzbestimmungen einzuhalten und sämtliche im Zusammenhang mit diesem Auftragsverhältnis zugänglich werdende Informa- tionen, die als vertraulich bezeichnet werden oder nach sonstigen Umständen als Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse des Auftraggebers erkennbar sind, geheim zu halten und sie – soweit nicht zur Erreichung des Vertragszwecks geboten – weder aufzuzeichnen noch weiterzugeben oder zu verwerten. Davon unberührt ist die Pflicht, dem Auftraggeber sämtliche Informationen auf Nachfrage offenzulegen. Der Aufragnehmer trifft insbesondere Vorkehrungen, dass solche Informationen anderen Personen außer den mit der Ausführung beauftragten Personen nicht bekannt werden. Der Auftragnehmer hat ferner die Pflicht, die mit der Ausführung beauftragten Personen gemäß § 6 Datenschutzgesetz NRW zur Verschwiegenheit zu verpflichten.
2.14 Umgang mit Pandemien/Epidemien
Im Falle einer Pandemie/Epidemie setzt der Auftragnehmer die Handlungsanweisungen des Auf- traggebers zur Eindämmung der Pandemie/Epidemie um. In dem Zusammenhang kann es zu einer Aufgabenverschiebung im Rahmen der zu erbringenden Leistungen kommen.
Mund-Nasen-Schutzmasken bzw. FFP2-Masken und mögliche weitere persönliche Schutzaus- rüstungen für die eigenen Mitarbeitenden sind vom Auftragnehmer auf seine Kosten zu stellen.
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- Personalschlüssel
3.1 Personalschlüssel: Sicherheitspersonal
Anwesenheit durchgängig (24 Stunden am Tag, 365 Tage im Jahr) in Abhängigkeit von der Re- gelbelegung5 (siehe Ziffer 2.1.1) bis 400 untergebrachte Personen: 4 Sicherheitskräfte ab 401 untergebrachte Personen: 5 Sicherheitskräfte ab 501 untergebrachte Personen: 6 Sicherheitskräfte ab 601 untergebrachte Personen: 7 Sicherheitskräfte ab 701 untergebrachte Personen: 8 Sicherheitskräfte ab 801 untergebrachte Personen: 9 Sicherheitskräfte ab 901 untergebrachte Personen: 10 Sicherheitskräfte ab 1.001 untergebrachte Personen: 11 Sicherheitskräfte ab 1.101 untergebrachte Personen: 13 Sicherheitskräfte ab 1.201 untergebrachte Personen: 15 Sicherheitskräfte
- je weitere angefangene 50 untergebrachte Personen eine zusätzliche Sicherheitskraft -
Der Betrieb ist für alle Beschäftigten in drei Schichten zu organisieren (3-Schicht-System): Frühschicht von 6:00 – 14:00 Uhr Spätschicht von 14:00 – 22:00 Uhr Nachtschicht von 22:00 – 6:00 Uhr
Nach Rücksprache mit der Einrichtungsleitung kann es auch zu Verschiebungen der Schichten kommen (z.B. Frühschicht 7:00-15:00 Uhr, Spätschicht von 15:00–23:00 Uhr und die Nacht- schicht 23:00-7:00 Uhr).
Jede Schicht muss sowohl aus männlichen als auch aus weiblichen Beschäftigten bestehen. In jeder Schicht muss der Anteil an weiblichen Sicherheitskräften mindestens bei 15% liegen. Bei Nachkommastellen (lediglich die 1. Nachkommastelle wird berücksichtigt) wird immer auf ganze Personen mathematisch auf- bzw. abgerundet, jedoch ist immer mindestens eine weibliche Si- cherheitskraft je Schicht zu stellen.
Die dargestellten Personalschlüssel beziehen sich auf die Regelbelegung. Der Auftraggeber be- hält sich eine Anpassung der vertraglich vereinbarten Belegungskapazitäten vor.
Sollte eine Anpassung der Regelbelegung erfolgen bzw. Stand-by-Plätze in Anspruch genommen werden, so wird der Personalschlüssel gemäß den Vorgaben des Vertrages und dieser Leistungs- beschreibung angepasst.
Weiterhin behält er sich für den Fall, dass die konkrete Situation in der Einrichtung es erfordert,
5 Mit Regelbelegung ist die vorgegebene Personenkapazität zu verstehen. Seite 19 Stand: 23.07.2026
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eine Anpassung der Personalkapazitäten vor. Nähere Einzelheiten zur Anpassung der Personal- kapazitäten enthält der Vertrag. Hierbei wird der Auftraggeber auf die berechtigten Belange des Auftragnehmers Rücksicht nehmen.
Bei Ausfall (insbesondere aufgrund von Urlaub, Fortbildung, Krankheit) ist die Vertretung des Fachpersonals durch mindestens entsprechend qualifiziertes Personal zu gewährleisten.
Soweit sich aus Anlage Aufnahmeeinrichtungen (sog. „einrichtungsspezifische Liste“) weitere einrichtungsspezifische Anwesenheiten und Besonderheiten ergeben, sind diese ebenfalls Be- standteil der zu erbringenden Leistungen des Auftragnehmers.
3.2 Personalschlüssel: Pfortendienst (soweit vorhanden)
Anwesenheit durchgängig (24 Stunden am Tag, 365 Tage im Jahr) 1 Person je zu besetzender Pforte. In der einrichtungsspezifischen Liste kann hinsichtlich der Anzahl eine vorrangig gel- tende, abweichende Regelung getroffen sein. Ferner kann es sein, dass eine Einrichtung über mehrere, zu besetzende Pforten verfügt.
3.3 Personalschlüssel: Sicherheitsdienstleitung
In Aufnahmeeinrichtungen mit einer Regelbelegungszahl von mindestens 501 Personen setzt der Auftragnehmer zusätzlich zu den vorgenannten Personalschüsseln eine Person als Sicher- heitsdienstleitung ein, deren Qualifikation den Anforderungen gemäß Ziffer 4.5 entspricht. Vom Umfang her muss die Stelle der Sicherheitsdienstleitung einem Vollzeitstellenäquivalent ent- sprechen, das heißt, es ist eine zusätzliche Person mit wöchentlich mindestens 38,5 Stunden Anwesenheit in der Einrichtung (vor Ort) für die Funktionswahrnehmung einzuplanen. Die An- wesenheit soll dabei in den üblichen Bürozeiten gegeben sein; die Teilnahme an Sitzungen, Be- sprechungen usw. in den Nachmittags- und Abendstunden sowie am Wochenende bleibt unbe- rührt. Die sich durch die o.a. VZÄ ergebenden Stunden sind gleichmäßig auf die Werktage zu verteilen. Eine Verrechnung der Anwesenheiten innerhalb einer Woche oder eines Monats ist nicht erlaubt. Bei Ausfall (z.B. Urlaub, Fortbildung oder Krankheit) ist die Vertretung durch mindestens ent- sprechend qualifiziertes Personal zu gewährleisten; die Einrichtung eines Bereitschaftsdienstes ist nicht ausreichend. Wird ein Vollzeitstellenäquivalent (ggf. anteilig) durch mehrere Personen besetzt, so ist sicher- zustellen, dass eine Funktionswahrnehmung sowohl in dem genannten Leistungsumfang, als auch über die entsprechende zeitliche Dauer wöchentlich gewährleistet ist. Tarifvertragliche Re- gelungen bleiben unberührt.
In Aufnahmeeinrichtungen mit einer Regelbelegungszahl von maximal 500 Personen übernimmt die Aufgabe der Sicherheitsdienstleitung eine Person, die vom Personalschlüssel gemäß Ziffer 3.1 erfasst ist und deren Qualifikation den Anforderungen gemäß Ziffer 4.5 entspricht.
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- Anforderungen an das eingesetzte Personal
4.1 Allgemeine Anforderungen an das einzusetzende Personal und den Personaleinsatz
Der Auftragnehmer erfüllt den Auftrag mit fachkundigen und zuverlässigen Kräften, die die ge- setzlichen Voraussetzungen für den Einsatz im Sicherheits- und Bewachungsgewerbe sowie die nachfolgenden Anforderungen erfüllen. Für deren Einsatz und Kontrolle ist er verantwortlich. Um dieser Verpflichtung nachzukommen, erlässt der Auftragnehmer klare Dienstanweisungen für seine Beschäftigten. Alle Beschäftigten sind vor ihrem Einsatz von dem Auftragnehmer ein- zuweisen und einzuarbeiten.
Der Auftragnehmer ist für die Beaufsichtigung des Dienstbetriebes und einer stets aktuellen Un- terweisung seiner Beschäftigten verantwortlich. Der Nachweis über die Unterweisung ist zu do- kumentieren und auf Nachfrage des Auftraggebers bereitzustellen.
Es wird erwartet, dass das vom Auftragnehmer eingesetzte Personal den besonderen Anforde- rungen dieses Dienstes in psychischer und physischer Hinsicht gewachsen ist. Das eingesetzte Personal muss ausreichend flexibel sein und über die Fähigkeit verfügen, sich auf einen ständig wechselnden Personenkreis und Personen aus anderen Kulturkreisen einzustellen.
Es sind stets Personen einzusetzen, die die deutsche Sprache in Wort und Schrift beherrschen; soweit möglich werden Personen eingesetzt, die auch Sprachen der Hauptherkunftsländer spre- chen. Mindestens jeweils die Hälfte der eingesetzten Sicherheitskräfte muss über grundlegende Englischkenntnisse verfügen. Das in der Pforte eingesetzte Personal muss über gute Englisch- kenntnisse verfügen.
Der Auftragnehmer stellt sicher, dass in der eingesetzten Besetzung je Schicht jeweils ein ange- messener Frauenanteil vertreten ist, um dem Grundsatz der gleichgeschlechtlichen Kontrolle zu entsprechen.
Während der gesamten Dienstzeiten herrscht striktes Alkohol- und Betäubungsmittelverbot. Ein Dienstantritt im bereits alkoholisierten oder berauschten Zustand ist ebenfalls untersagt. In al- len Gebäuden der Liegenschaft herrscht absolutes Rauchverbot. Der Auftragnehmer belehrt die eingesetzten Beschäftigten hierüber schriftlich gegen Unterschrift. Kosten, die durch die Miss- achtung des Rauchverbots durch die eingesetzten Beschäftigten entstehen (etwa Feuerwehr- einsatz), werden vom Auftragnehmer getragen.
4.2 Berufliche Qualifikation und Kenntnisse des Sicherheits- und Pfortenpersonals
Nachweis einer vor der Industrie- und Handelskammer erfolgreich abgelegten Sachkunde- prüfung nach § 34a Abs. 1 Gewerbeordnung (GewO) in Verbindung mit§ 8 BewachV oder gleichwertig (bei Aufnahmeeinrichtungen mit einer Regelbelegung von mehr als 1.001 Per- sonen hat die Schichtleitung die Qualifikation als „Fachkraft für Schutz und Sicherheit“,
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„IHK-geprüfte Werkschutzfachkraft“ bzw. „IHK-geprüfte Schutz- und Sicherheitskraft“ oder gleichwertig nachzuweisen). Bei mindestens 30 % des in jeder Schicht eingesetzten Personals Erfahrung im Bereich der Sicherheitsdienstleistungen von mindestens 2 Jahren. Auszubildende und Praktikantinnen/Praktikanten dürfen nicht eigenverantwortlich als Si- cherheitskräfte eingesetzt werden und werden auf den Personalschlüssel nicht angerech- net.
4.3 Persönliche Eignung des Sicherheits- und Pfortenpersonals
Für alle im Sicherheitsdienst Beschäftigten ist eine Zuverlässigkeitsbescheinigung des zu- ständigen Ordnungsamtes vorzulegen. Die Ergebnisse sind dem Auftraggeber unverzüglich mitzuteilen. Der Einsatz von Personen, die rechtskräftig wegen einer Straftat nach den §§ 171, 174 bis 174c, 176 bis 180a, 181a, 182 bis 184g, 184i bis 184l, 225, 232 bis 233a, 234, 235 oder 236 StGB verurteilt worden sind, ist unzulässig. Vor der Einstellung und in regelmäßigen Abständen von maximal vier Jahren ist ein Füh- rungszeugnis nach § 30a Absatz 1 Bundeszentralregistergesetz ohne für die Eignung für die vorgesehene Tätigkeit relevante Eintragungen (z.B. Körperverletzung, Betäubungs- und Arz- neimittelmissbrauch, Sexual- und Staatsschutzdelikte) vorzulegen, das nicht älter als sechs Monate ist. Im Übrigen gilt § 44 Absatz 3 Asylgesetz. Für Staatsangehörige anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union ist vor der Einstel- lung ein Führungszeugnis gemäß § 30b Bundeszentralregistergesetz ohne für die Eignung für die vorgesehene Tätigkeit relevante Eintragungen (z.B. Körperverletzung, Betäubungs- und Arzneimittelmissbrauch, Sexual- und Staatsschutzdelikte) vorzulegen, das nicht älter als sechs Monate ist. Sofern dies rechtlich und tatsächlich möglich ist, empfiehlt der Auftraggeber dem Auftrag- nehmer, bei Anhaltspunkten für eine nicht strafurteilsfreie Vergangenheit, die sich beispiels- weise aus dem Lebenslauf ergeben könnten, oder bei Anhaltspunkten, die auf einen länge- ren, nicht näher zu spezifizierenden Voraufenthalt im Ausland hindeuten, von den Bewer- berinnen und Bewerbern ein Führungszeugnis aus dem Herkunftsstaat zu verlangen. Dies gilt insbesondere für Drittstaatsangehörigen. Der Auftragnehmer stellt sicher, dass das Personal persönlich zuverlässig, körperlich und geistig den Anforderungen des Sicherheitsdienstleistungsbereichs gewachsen ist sowie be- lastbar in Stresssituationen. Alle Beschäftigten des Auftragsnehmers sollen eine hohe Identifikation mit der Aufgabe mit- bringen. Für alle im Sicherheitsdienst Beschäftigten ist eine Eigenerklärung vorzulegen, dass keine für die Tätigkeit relevanten Vorstrafen (z.B. Körperverletzungs-, Betäubungs- und Arzneimittel- missbrauchs-, Sexual- und Staatsschutzdelikte) vorliegen und aktuell kein staatsanwalt- schaftliches Ermittlungsverfahren oder strafgerichtliches Verfahren anhängig ist.
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4.4 Sonstige Anforderungen an das einzusetzende Personal
Meldung nach § 16 BewachV – auf Verlangen ist die Meldung nachzuweisen; der Aufgabe entsprechendes gepflegtes äußeres Erscheinungsbild; freundliches und sympathisches Auftreten; ausreichende medizinische Vorsorge, insbesondere Schutzimpfungen (Hepatitis A+B, Grippe).
4.5 Weitergehende Anforderungen an die Sicherheitsdienstleitung
Darüber hinaus bestehen die folgenden weitergehenden Anforderungen an die Sicherheits- dienstleitung:
Qualifikation als „Fachkraft für Schutz und Sicherheit“, „IHK-geprüfte Werkschutzfachkraft“ bzw. „IHK-geprüfte Schutz- und Sicherheitskraft“ (bei Aufnahmeeinrichtungen mit einer Re- gelbelegung bis 1.500 Personen) bzw. als Meister für Schutz und Sicherheit (bei Aufnahme- einrichtungen mit einer Regelbelegung ab 1.501 Personen) oder jeweils gleichwertig; Erfahrung in einer Aufnahmeeinrichtung; Erfahrung in selbstständiger Personalführung; Fähigkeit zur Kooperation mit den vor Ort tätigen Mitarbeitenden des Auftraggebers sowie Vermittlung deren Weisungen an die eigenen Mitarbeitenden; hohes persönliches Engagement und große Belastbarkeit; Kenntnisse der politischen und sozialen Verhältnisse in den wichtigsten Herkunftsländern der Geflüchteten sowie Kenntnisse über deren Lebensgewohnheiten und Religionen; Beherrschung mindestens einer europäischen Fremdsprache, vorzugsweise Englisch oder Französisch sowie möglichst Grundkenntnisse einer häufig vertretenen Sprache der Ge- flüchteten; Erfolgreiche Teilnahme an einer Führungsschulung mit einem Mindestumfang von 15 Zeit- stunden.
4.6 Vorstellung des einzusetzenden Personals und Ablehnungsrecht des Auftraggebers
Rechtzeitig – in der Regel mindestens vier Wochen vor Einsatzbeginn – übermittelt der Auftrag- nehmer dem Auftraggeber für das eingeplante Personal jeweils die u.a. Unterlagen per E-Mail oder Own Cloud oder schriftlich. In begründeten Einzelfällen kann die vier-Wochen-Frist durch eine Einzelfallentscheidung des Auftraggebers verkürzt werden.
Der Auftragnehmer übermittelt vollständig die folgenden Unterlagen:
(1) die Personaldaten (Vor- und Nachnamen, Geburtsdaten); (2) ein Kurzprofil (1 DIN A4-Seite pro Person) über den beruflichen Werdegang und die persönliche Qualifikation;
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(3) eine Kopie des nach Ziffer 4.3 vorzulegenden Führungszeugnisses (nicht älter als sechs Monate bei Abgabe); Kopien der Ausbildungsnachweise (IHK-Nachweise, Nachweise über evtl. geforderte Zusatzqualifikation, etc.); (4) Computerschriftlich ausgefüllte und mit dem Stempel des Arbeitgebers versehene Einverständniserklärung der jeweiligen Personen, dass eine Unbedenklichkeitsprü- fung durch die Sicherheitsorgane (Polizei und Verfassungsschutz) durchgeführt wird; (5) Zuverlässigkeitsbescheinigung des zuständigen Ordnungsamtes; (6) eine Eigenerklärung der jeweiligen Personen, dass keine für die Tätigkeit relevanten Vorstrafen (z.B. Körperverletzungs-, Betäubungs-, Arzneimittelmissbrauchs-, Se- xual- und Staatsschutzdelikte) vorliegen und aktuell kein staatsanwaltschaftliches Ermittlungsverfahren oder strafgerichtliches Verfahren anhängig ist; (7) Nachweis über eine erfolgte Masernschutzimpfung durch Vorlage einer beglaubig- ten Kopie des Impfausweises oder Vorlage eines ärztlichen Attestes. Bei bereits er- littener Krankheit ist dies durch Vorlage eines ärztlichen Attestes nachzuweisen. Ausgenommen von der Impfpflicht sind Personen, die vor 1971 geboren sind.
In den Aufnahmeeinrichtungen für Geflüchtete darf nur von der für die jeweilige Aufnahmeein- richtung zuständigen Bezirksregierung – oder einer anderen, vom Auftraggeber hierfür benann- ten Stelle – für diese Tätigkeit freigegebenes Personal eingesetzt werden. Dies schließt ein, dass das Personal spätestens bei Leistungsaufnahme auch über die erforderliche Qualifikation verfü- gen muss. Dem Auftragnehmer obliegt daher die frühzeitige Anmeldung des für die jeweilige Einrichtung eingeplanten Personals unter vollständiger Vorlage der o.g. Unterlagen.
Außerdem ist der Auftraggeber berechtigt, vorgestellte Beschäftigte abzulehnen oder eine ein- mal erteilte Zusage zurückzunehmen, wenn die Beschäftigten nicht rechtzeitig persönlich vor Einsatzbeginn mit vollständigen Unterlagen vorgestellt wurden, wenn die Beschäftigten die an ihre Eignung/Qualifikation gestellten Anforderungen nicht erfüllen, wenn Sicherheitsbedenken bestehen oder wenn das nach Ziffer 4.3 vorzulegende Führungszeugnis relevante Eintragungen (z.B. Körperverletzung, Betäubungs- und Arzneimittelmissbrauch, Sexual- und Staatsschutz- delikte) aufweist. Der Auftragnehmer hat dieser Forderung unverzüglich Folge zu leisten und geeignetes Ersatz- personal entsprechend vorzustellen.
Sofern ein Beschäftigter des Auftragnehmers in nicht unerheblichem Maße gegen seine ihm ob- liegenden Pflichten – dazu zählt insbesondere ein Verstoß gegen die Verschwiegenheitspflicht im Zusammenhang mit Rückführungen oder Dublin-Überstellungen – verstößt oder die Maß- nahme der ZAB auf andere Weise beeinträchtigt, kann der Auftraggeber den Austausch der ein- gesetzten Person verlangen.
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Nachweise über nach der Leistungsbeschreibung verpflichtend durchzuführende Schulungen oder Fortbildungen sind dem Auftraggeber zwingend spätestens mit dem Tage der Leistungs- aufnahme zu übermitteln.
Der Auftragnehmer verpflichtet sich, Personal möglichst langfristig bei dem Auftraggeber einzu- setzen. Sofern dies ausnahmsweise (z.B. bei Krankheit, Kündigung des Beschäftigten, etc.) nicht möglich ist, hat der Auftragnehmer den Auftraggeber unverzüglich über den Ausfall zu informie- ren und gleichwertigen Ersatz zu stellen. Für diesen sind ebenfalls unverzüglich die genannten Unterlagen einzureichen. Änderungen vor Einsatzbeginn und während des Einsatzes sind unver- züglich der hierfür benannten Ansprechperson mitzuteilen.
- Übersicht Anlagen
Anlage 1: Muster-Organigramm Anlage 2: Muster-Hausordnung Anlage 3: Muster-Dienstanweisung Anlage 4: Muster-Wachbuch Anlage 5: Muster-Eigenerklärung zu Vorstrafen Anlage: Aufnahmeeinrichtungen (gesondertes Dokument)
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Anlage 1. Muster-Organigramm
Einrichtungs- leitung
Betrieb Beratung
Bet le re it u u u n n g gs- d S i i e c n h s e t r le h i e t i u t n s- g V d e ie rp n f s l t e le g i u t n u g n s g - Sanitätsstation Rei d n i i e g n u s n t gs- ma F n a a c g il e it m y- ent S (p o s z y ia c l h b o e s r o a z tu ia n le g ge b f u ö n r d d e e s r - te A P u e sr r e sp is e e k - t u iv n - d Erstberatung u. Asylverfahrens- beratung der Beschwerde- beratung ZAB stelle)
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Druckversion Organigramm
Einrichtungsleitung
Betrieb Beratung
Betreuungsleitung Sicherheitsdienst-leitung Verpfle le g i u tu n n gs g dienst- Sanitätsstation Reinigungsdienst Facilitymanagement Be E S ( s p r o c s s z h t y i b a w c e l h b e r o e a r s d t r o u a e z t n s u i t g a e n l u l e g l . e ) Asy b lv u e n r d fa e h sg r e e f n ö s r b d e e r r a t t e u ng Persp A e u k s t r iv e Z b i A s e e B r - a u tu n n d g der
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Anlage 2. Muster-Dienstanweisung
Allgemeine (objektunabhängige) Dienstanweisung
für den Sicherheitsdienst in den Einrichtungen des Landes NRW zur
Unterbringung von Geflüchteten
Diese Dienstanweisung ist allgemein und entfaltet generelle, objektunabhängige Wirkung in den Ein- richtungen des Landes NRW zur Unterbringung von Geflüchteten. Sie ist von allen Mitarbeitenden des vor Ort tätigen Sicherheitsdienstes und möglichen Subunternehmern oder Beauftragten verbind- lich zu beachten, unabhängig von der Einrichtung und der jeweiligen Funktion. Diese Dienstanwei- sung ist Grundlage jeden dienstlichen Handelns und in Kombination mit der jeweiligen objektbezoge- nen Dienstanweisung von allen Mitarbeitenden oder Subunternehmer verpflichtend zur Kenntnis zu nehmen. Die im Rahmen der Ausschreibung der Sicherheits-Dienstleistung veröffentlichte Leistungs- beschreibung und der Dienstleistungsvertrag zwischen dem Land NRW und dem jeweiligen Sicher- heitsunternehmen für die jeweilige Einrichtung sind integraler Bestandteil dieser Dienstanweisung und entfalten über diese generelle Wirkung.
A. Grundlage
Das Bewachungsgewerbe unterliegt der behördlichen Genehmigung und Aufsicht (§ 34 a GewO) und wird durch die Verordnung über das Bewachungsgewerbe geregelt. Die Mitarbeiterin / der Mitarbei- ter steht im privaten Beschäftigungsverhältnis zu seinem Arbeitgeber und hat in dessen Auftrag die- jenigen Dienstleistungen zu erfüllen, die das Sicherheitsunternehmen dem Land als Auftraggeber ver- traglich schuldet.
Grundlage der Tätigkeit als Sicherheitsdienstmitarbeitende in den Einrichtungen des Landes NRW zur Unterbringung von Geflüchteten bilden diese Dienstanweisung, der Arbeitsvertrag der jeweiligen Mitarbeiterin / des jeweiligen Mitarbeiters bzw. der Kooperationsvertrag des Subunternehmers mit dem für das Land tätigen Sicherheitsunternehmens sowie die objektbezogene Dienstanweisung der jeweiligen Einrichtung und die entsprechende Hausordnung.
Die Einrichtungen des Landes NRW zur Unterbringung von Geflüchteten sind Zeichen der Willkom- menskultur. An diesem Maßstab hat sich das Verhalten der dort tätigen Dienstleister und der Um- gang mit den dort untergebrachten Menschen zu orientieren.
Die Tätigkeit erfordert absolute Zuverlässigkeit, Pflichtbewusstsein, Gewissenhaftigkeit und Objekti- vität. Die Mitarbeiterin / der Mitarbeiter ist sich der politischen, gesellschaftlichen und menschlichen Bedeutung seiner Aufgabe und der Sensibilität der Einrichtung bewusst.
B. Funktionsbeschreibung, Ziel der Tätigkeit
Hauptaufgabe der Tätigkeit ist der Schutz der in der Einrichtung wohnenden Personen sowie deren Eigentums bzw. Besitzes sowie der Schutz der Einrichtung nach innen und nach außen.
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Ein stets korrektes, vorbildliches und einwandfreies Auftreten während des Dienstes bzw. während des Aufenthalts in der jeweiligen Einrichtung ist zwingend geboten.
Alle Mitarbeitenden erhalten von ihrem Unternehmen einen Ausweis mit Lichtbild, der durch den Ar- beitgeber unterschrieben sein muss. Der Ausweis ist sichtbar in Brusthöhe am Körper zu tragen. Der Verlust des Ausweises ist dem Sicherheitsunternehmen unverzüglich mitzuteilen.
Der Sicherheitsdienst führt durchgehend ein elektronisches Wachbuch, in dem alle Vorkommnisse, Abweichungen, Beobachtungen parallel zu der sofortigen Meldung an den Auftraggeber nochmals schriftlich mit Datum und eintragender Person festgehalten werden. Mindestens die Angaben aus der Anlage Muster-Wachbuch müssen enthalten sein.
Das Wachbuch ist unverzüglich und auf Deutsch zu pflegen. Es ist in der Aufnahmeeinrichtung im Ar- beitsbereich des Sicherheitsdienstes zu führen. Es besteht ein jederzeitiges Recht auf Einsichtnahme (Leserecht) durch die Beschäftigten des Auftraggebers oder dessen Beauftragte. Darüber hinaus be- steht eine uneingeschränkte und unmittelbare Auskunftspflicht über alle sicherheitsrelevanten Vor- kommnisse gegenüber Beschäftigten des Auftraggebers oder dessen Beauftragte.
Der Auftraggeber behält sich vor, während der Vertragslaufzeit auf eigene Kosten ein verpflichtend zu nutzendes elektronisches Wachbuch in allen Einrichtungen einzuführen.
Besuche durch Dritte sowie das Betreten oder Befahren der Einrichtung durch Fremdfirmen und sonstige Dienstleister sind unter Erfassung der Aufenthaltsdauer zu dokumentieren. Ebenso sollen Besuche mit besonderer Bedeutung wie z.B. Besuche von Politikern oder Medienvertretungen doku- mentiert werden. Das elektronische Besuchsbuch wird vom Sicherheitsdienst an der Pforte geführt; darin sind alle Besucherinnen und Besucher unter Angabe des Vornamens, Nachnamens, Besuchs- grund sowie Datum und Zeiten des Betretens und Verlassens der Einrichtung zu erfassen.
Das Besuchsbuch ist unverzüglich und auf Deutsch zu pflegen. Es besteht ein jederzeitiges Recht auf Einsichtnahme (Leserecht) durch die Beschäftigten des Auftraggebers oder dessen Beauftragte.
Es sind mindestens 2 Streifengänge pro Schicht unter Einbeziehung der Überprüfung der Umzäunung bzw. Umfriedung des Geländes (soweit vorhanden) durchzuführen. Abweichungen hiervon sind nur in Abstimmung mit der Einrichtungsleitung möglich. In den Gebäuden sind die Nassräume, insbeson- dere Abstellen von unnötig fließendem Wasser sowie Ausschalten nicht benötigter Beleuchtungs- quellen zu überprüfen, dies alles unter Beachtung des Grundsatzes der gleichgeschlechtlichen Kon- trolle. Dies gilt für die Frühschicht von 6:00-14:00 Uhr, die Spätschicht von 14:00-22:00 Uhr und die Nachtschicht von 22:00-6:00 Uhr.
Der Auftragnehmer gewährleistet in den Aufnahmeeinrichtungen, die eine Pforte haben, die durch- gängige Besetzung der Pforte bei Tag und Nacht. Der Auftragnehmer sichert die Aufnahmeeinrich- tung vor unbefugtem Zutritt. Die für die Zugangskontrolle benötigten Daten werden dem Auftrag- nehmer vom Betreuungsverband in schriftlicher und/oder elektronischer Form zur Verfügung ge- stellt. Soweit eine Einrichtung bei Beginn der Ausführung noch über keine Pforte / keinen Empfang verfügt, ist zu beachten, dass eine solche / ein solcher voraussichtlich während der Vertragslaufzeit eingerichtet wird. In diesem Fall ist dafür weiteres Personal bereitzustellen. Der Preis dafür ist eben- falls zu kalkulieren und wird in dem Angebot im Preisblatt als Eventualposition abgefragt.
Zu den Sicherheitsdienstleistungen an der Pforte / am Empfang gehören nach Maßgabe der Einrich- tungsleitung insbesondere die folgenden Aufgaben: Seite 29 Stand: 23.07.2026
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-
Zugangs-/Eingangskontrolle; Überprüfung der Zugangsberechtigung und ggf. Zutritts- verwehrung und Dokumentation der An- und Abwesenheiten der Bewohnerinnen und Bewohner, der Beschäftigten aller auf dem Gelände tätigen Behörden, der Mitar- beitenden des Trägers der Beratungsstellen, der Mitarbeitenden der weiteren in der Einrichtung tätigen Dienstleister und der ehrenamtlich tätigen Personen
-
Besuchsmanagement (Anmeldung/Erfassung mittels einer Besuchsliste, Erstellung und Ausgabe von Besuchsausweisen, Weiterleitung und Abmeldung); als Besucherin- nen und Besucher gelten nicht Einsatzkräfte der Polizei, Feuerwehr, des Not- und Rettungsdienstes sowie Beschäftigte aller auf dem Gelände tätigen Behörden, die in der Einrichtung tätigen Mitarbeitenden des Trägers der Beratungsstellen und die Mit- arbeitenden des Dienstleisters für Betrieb und Organisation der Zentralen Unterbrin- gungseinrichtung
-
Entgegennahme der Post und Weiterleitung an die Einrichtungsleitung oder die Be- treuungsleitung nach Maßgabe der Einrichtungsleitung
-
Einhaltung der Hausordnung überprüfen; ggf. Durchsetzung der Hausordnung bei Verstößen. Sofern gefährliche Gegenstände (z.B. Waffen oder waffenähnliche Gegen- stände) entdeckt werden, ist die Polizei zu informieren.
Es ist sicherzustellen, dass zu jeder Zeit nachgehalten werden kann, wie viele Personen sich in der Einrichtung befinden.
Um das Alkohol- und Drogenverbot und die Hausordnung in den Einrichtungen durchzusetzen, ist es unumgänglich, dass Personen und Taschen, Rucksäcke o.ä. anlassbezogen auf das Einschleusen von Drogen, Alkohol oder sonstiger verbotener Gegenstände hin durchsucht werden.
Es ist ein gebundenes Schlüsselbuch zu führen, in dem alle Ausgaben und Entgegennahmen von Schlüsseln (die genaue Definition ist der jeweiligen objektbezogenen Dienstanweisung zu entneh- men) namentlich und nachvollziehbar zu dokumentieren sind. Die Herausgabe oder Entgegennahme von Schlüsseln an bzw. von Dritten erfolgt nur in Abstimmung mit der Einrichtungsleitung. Der Emp- fang der zur Verfügung gestellten Schlüssel des Sicherheitsdienstes ist bei Schichtbeginn personen- scharf zu quittieren.
C. Rechtsrahmen, Verpflichtung zur Einhaltung gesetzlicher, betrieblicher und sonstiger Bestim- mungen
Alle Mitarbeitende oder sonstige Beschäftigte im Sinne dieser Dienstanweisung ist zur Beachtung fol- gender Bestimmungen verpflichtet:
| Bewachungsverordnung (BewachV) | |
|---|---|
| Unfallverhütungsvorschrift | |
| Allgemeine Dienstanweisung | |
| Objektbezogene Dienstanweisung | |
| Jeder Verstoß gegen diese Bestimmungen kann zu zivil-, arbeits- oder strafrechtlichen Konsequenzen | |
| führen. |
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Die Mitarbeiterin / der Mitarbeiter übt keine hoheitlichen Aufgaben bei der Erbringung der Dienst- leistung aus. Bei der Wahrnehmung der Tätigkeit besitzt er nicht die Befugnisse oder Eigenschaften eines Polizeibeamten oder einer anderen hoheitlichen Stelle. Ihm stehen bei der Ausübung der Tätig- keit insbesondere die sogenannten Jedermanns-Rechte zur Verfügung. Die Mitarbeiterin / der Mitar- beiter verpflichtet sich, insbesondere die rechtliche Bedeutung der folgenden gesetzlichen Bestim- mungen (§§ 227 - 230, § 904 BGB, §§ 13, 27, 32, 34, 35, 132, 323 StGB) dem Inhalt nach zu kennen und sich an diesen rechtlichen Rahmen bei der Ausübung seiner Tätigkeit zu halten. Das Führen von Schusswaffen, Hieb- und Stoßwaffen oder Reizstoffsprühgeräten ist den Mitarbeitenden in der Ein- richtung ausdrücklich untersagt.
Schutzwesten zur Eigensicherung oder ähnliche (defensive) Maßnahmen sind erlaubt.
Die Mitarbeiterin / der Mitarbeiter übt das Hausrecht in der jeweiligen Einrichtung nur in dem Maße aus, als es vom Land NRW als Auftraggeber an das Sicherheitsunternehmen übertragen worden ist.
(siehe Anlage zur Leistungsbeschreibung)
Disziplinarischer und fachlicher Dienstvorgesetzter der Mitarbeitenden ist das jeweilige Sicherheits- unternehmen. Es koordiniert den Personaleinsatz und nimmt die sozialen und wirtschaftlichen Be- lange des Personals wahr. Darüber hinaus ist das Land NRW als Auftraggeber über die berechtigten Personen (Einrichtungsleitung, Mobile Kontrollteams, zuständige Mitarbeitende Dez. 20) den Mitar- beitenden im Rahmen der in der Leistungsbeschreibung aufgeführten Abläufe gegenüber weisungs- berechtigt.
Zur Überprüfung der ordnungsgemäßen Durchführung der Dienste führen beauftragte Mitarbeitende der jeweiligen Bezirksregierung sowie der Sicherheitsdienst selbst stichprobenweise Kontrollen durch (Mobile Qualitätskontrolle). Die Mitarbeitenden des Sicherheitsdienstes sind diesen Kontrolleuren gegenüber zur Auskunft und Mitwirkung verpflichtet und haben deren Weisungen Folge zu leisten.
Die Kontrollen sind im Wachbuch zu dokumentieren.
D. Personalvorgaben
Der Dienst ist nach Maßgabe der arbeitszeitrechtlichen und tarifrechtlichen Bestimmungen im 3- Schicht-System zu erbringen (Frühschicht von 6:00-14:00 Uhr, Spätschicht von 14:00-22:00 Uhr und Nachtschicht von 22:00-6:00 Uhr).
Personalschlüssel: Sicherheitspersonal Anwesenheit durchgängig (24 Stunden am Tag, 365 Tage im Jahr) in Abhängigkeit von der Regelbele- gung
bis 400 untergebrachte Personen: 4 Sicherheitskräfte ab 401 untergebrachte Personen: 5 Sicherheitskräfte ab 501 untergebrachte Personen: 6 Sicherheitskräfte ab 601 untergebrachte Personen: 7 Sicherheitskräfte ab 701 untergebrachte Personen: 8 Sicherheitskräfte ab 801 untergebrachte Personen: 9 Sicherheitskräfte ab 901 untergebrachte Personen: 10 Sicherheitskräfte ab 1.001 untergebrachte Personen: 11 Sicherheitskräfte ab 1.101 untergebrachte Personen: 13 Sicherheitskräfte ab 1.201 untergebrachte Personen: 15 Sicherheitskräfte
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- je weitere angefangene 50 untergebrachte Personen eine zusätzliche Sicherheitskraft -
Soweit sich weitere einrichtungsspezifische Anwesenheiten und Besonderheiten ergeben, sind diese ebenfalls Bestandteil der zu erbringenden Leistungen des Auftragnehmers und in der objektbezoge- nen Dienstanweisung zu berücksichtigen.
Personalschlüssel: Pfortendienst (soweit vorhanden)
Anwesenheit durchgängig (24 Stunden am Tag, 365 Tage im Jahr) 1 Person je zu besetzender Pforte.
Personalschlüssel: Sicherheitsdienstleitung
In Aufnahmeeinrichtungen mit einer Regelbelegungszahl von mindestens 501 Personen setzt der Auf- tragnehmer zusätzlich zu den vorgenannten Personalschüsseln eine Person als Sicherheitsleitung ein, deren Qualifikation den Anforderungen gemäß Ziffer 4.5 entspricht. In Aufnahmeeinrichtungen mit einer Regelbelegungszahl von maximal 500 Personen übernimmt die Aufgabe der Sicherheitsdienst- leitung eine Person, die vom Personalschlüssel gemäß Ziffer 3.1 erfasst ist.
E. Persönliche Voraussetzungen für die Tätigkeit
| Mindestalter 18 Jahre | |
|---|---|
| Gesundheitliche Eignung | |
| Sachkundeprüfung | |
| Eigenerklärung | |
| Überprüfung der Unbedenklichkeit/Einverständniserklärung | |
| Zuverlässigkeit | |
| F. Krankheit, Unterbesetzung, Vorkommnisse | |
| Die Mitarbeitenden haben unverzüglich bei krankheitsbedingten oder sonstig motivierten Dienstaus- | |
| fällen den Sicherheitsdienstleiter bzw. den zuständigen Schichtleiter zu informieren. | |
| Die jeweilige Schichtleitung hat innerhalb von 90 Minuten nach Schichtbeginn die Einrichtungsleitung | |
| der jeweiligen Einrichtung per Email darüber zu informieren, welche Mitarbeitenden in der aktuellen | |
| Schicht anwesend sind, bzw. ob es zu Ausfällen, Unterbesetzungen etc. gekommen ist. | |
| Das jeweilige Sicherheitsunternehmen hat bei Kenntnis von besonderen Vorkommnissen unverzüg- | |
| lich Meldung an die Einrichtungsleitung zu machen. | |
| Stellt der Sicherheitsdienst ein besonderes Vorkommnis fest, so ist unverzüglich die Schichtleitung, | |
| und von dieser die Sicherheitsdienst-Leitung, darüber zu informieren. | |
| Die Schichtleitung notiert das Ereignis unter Angabe der in der unten angefügten Tabelle benannten | |
| Punkte im Wachbuch und informiert unverzüglich – bei Anwesenheit der Sicherheitsdienst-Leitung in | |
| Rücksprache mit dieser- die Einrichtungsleitung. Parallel dazu hat die Information kenntnishalber an | |
| die Betreuungsdienst-Leitung zu erfolgen. |
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Bei besonderen Vorkommnissen außerhalb der Dienstzeiten der Einrichtungsleitung hat die Schicht- leitung unverzüglich die Betreuungsdienst-Leitung und die Hotline des Landes/der zuständigen Be- zirksregierung anzurufen und Meldung zu machen.
Die weiteren Veranlassungen (Information an Polizei, Feuerwehr, sonstige Behörden und hoheitliche Stellen etc.) obliegen der Einrichtungsleitung bzw. in deren Abwesenheit der Betreuungsdienst-Lei- tung in Abstimmung mit der Hotline des Landes/der zuständigen Bezirksregierung. Sind in Ausnah- mefällen weder die Vertretungen des Landes/der Bezirksregierung, noch die Betreuungsdienstleitung zu erreichen, so hat die Sicherheitsdienstleitung (bzw. die Schichtleitung) die Polizei zu informieren, soweit eine konkrete Gefahr für die Einrichtung oder für die Bewohnerinnen und Bewohner nicht auszuschließen ist.
Muster-Meldebogen für Vorkommnisse:
| Ereignis | Was ist geschehen? (genaue Sachverhaltsdarstellung, Tatbe- stand, Handlung, Schaden, Vorfall, Vorkommnis, Ereignis in Stichworten angeben) Wie, Womit, Warum? | |
|---|---|---|
| Ereigniszeitraum | Wann ist es geschehen? (Tag, Datum, Uhrzeit) | |
| Beteiligte Personen | Wer war in welcher Rolle beteiligt? Zeugen, Mitarbeitende etc. namentlich und umfassend auflisten! | |
| Ereignisort | Wo ist es geschehen? (genaue Ortsangabe des Schadens, des Er- eignisses bzw. der Wahrnehmung) | |
| Feststellungszeitpunkt | Wann und durch wen wurde das Ereignis festgestellt? Alle Namen erfassen! | |
| Benachrichtigungszeitraum | Wann erfolgte Meldung an Land/BezReg, Betreuungsdienstleis- ter (Polizei, Feuerwehr, bzw. sonstige Behörden) | |
| Durchgeführte Maßnahmen | Was wurde durch wen unternommen? | |
| G. Verschwiegenheitspflicht, Datenschutz |
Die Mitarbeiterin / der Mitarbeiter verpflichtet sich zur absoluten Verschwiegenheit über dienstlich erworbene Kenntnisse. Dies gilt im besonderen Maße im Kontext von Rückführungs-/Überstellungs- maßnahmen. Die Offenbarung entsprechender Informationen kann zugleich eine strafbare Handlung gemäß § 353 b StGB darstellen.
Die Mitarbeiterin / der Mitarbeiter verpflichtet sich zur Anerkennung der datenschutzrechtlichen Grundsätze. Nach §§ 33f. DSG NW ist es denjenigen Personen, die bei öffentlichen Stellen oder ihren Auftragneh- mern dienstlichen Zugang zu personenbezogenen Daten haben, untersagt, geschützte personenbezo- gene Daten, die nicht offenkundig sind, zu erheben, zu speichern, zu verwenden, zu verändern, zu übermitteln, weiter zu geben, zum Abruf bereit zu halten, den Personenbezug herzustellen oder zu
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löschen oder solche Daten abzurufen, einzusehen, sich zu verschaffen oder durch Vortäuschung fal- scher Tatsachen ihre Übermittlung oder Weitergabe an sich oder andere zu veranlassen; dies gilt auch nach Beendigung ihrer Tätigkeit. Eine Verletzung des Datengeheimnisses kann zugleich eine strafbare Handlung bzw. Ordnungswidrigkeit gem. § 33 und 34 DSG NW und § 203 StGB sein.
Darüber hinaus sind haftungs- und arbeitsrechtliche Konsequenzen nicht ausgeschlossen.
| H. Dienstkleidung | |
|---|---|
| Die Mitarbeitenden der Sicherheitsunternehmen sind verpflichtet, folgende Vorgaben zur Dienstklei- | |
| dung zu beachten. | |
| Der Auftragnehmer stellt den eingesetzten Beschäftigten einheitliche Dienstbekleidung, die einem | |
| freundlichen Erscheinungsbild angepasst ist und einen zivilen Charakter hat. Die eingesetzten Be- | |
| schäftigten müssen diese Dienstkleidung tragen. | |
| Die sichtbare Dienstkleidung sollte aus den folgenden Stücken bestehen: | |
| dunkelblaue Hose | |
| einheitlich hellblaues oder weißes Hemd | |
| ggf. Jackett und Weste | |
| dunkle Halbschuhe (bestehende rechtliche Vorgaben bleiben unberührt) | |
| Krawatte oder Halstuch (Eigensicherung/Gefahr der Strangulation beachten) | |
| dunkelblaue Winterjacke |
Hosen sind über dem Schuhwerk zu tragen. Eine durchgängig schwarze Kleidung ist ebenso zu unter- lassen wie ein martialisches Auftreten. Zur Dienstkleidung darf auffälliger oder die
Sicherheit des Personals gefährdender Schmuck, insbesondere sichtbar angebrachter Piercing- Schmuck, nicht getragen werden. Motiv und Ausgestaltung von sichtbarem Schmuck dürfen nicht zu einer Beeinträchtigung des korrekten Erscheinungsbildes führen.
Von den obigen Vorgaben abweichende Dienstkleidung ist mit dem Auftraggeber abzustimmen, die Entscheidung über Ausnahmen bleibt dem Auftraggeber vorbehalten.
Die Dienstkleidung darf nicht mit Uniformen der Angehörigen von Streitkräften oder behördlichen Vollzugsorganen verwechselt werden können und es dürfen keine Abzeichen verwendet werden, die Amtsabzeichen zum Verwechseln ähnlich sind (§ 12 BewachV). Das Tragen von anderen Abzeichen (insbesondere so genannte „Buttons“) zur Dienstkleidung ist ebenfalls untersagt.
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Anlage 3. Muster-Wachbuch 1.Datum:
- Anwesendes Personal (bitte Vornamen und Nachnamen eintragen):
Sicherheitsdienstleitung Sicherheitspersonal Unterschrift Pforte
- Schicht 1 Schichtleitung 3 1 2
4 3 4 5 5 6 6 7 8 7 2 Pforte 9 10 8 11 12 9 10 13 14
11 15 16
12 Meldung per Mail an Einrichtungsleitung erfolgt um 13 Uhr
14
15
16 Unterschrift Schichtleitung 2. Schicht 1 Schichtleitung 3 1 2
4 3 4 5 5 6 6 7 8 7 2 Pforte 9 10 8 11 12 9 10 13 14
11 15 16
12 Meldung per Mail an Einrichtungsleitung erfolgt um 13 Uhr
14
15
16 Unterschrift Schichtleitung 3. Schicht 1 Schichtleitung 3 1 2
4 3 4 5 5 6 6 2 Pforte 7 8 7 9 10 8 11 12 9 10 13 14
11 15 16
12 Meldung per Mail an Einrichtungsleitung erfolgt um 13 Uhr
14
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15
16 Unterschrift Schichtleitung
Sollten Personen aufgrund von Krankheiten den Dienst frühzeitig verlassen, so ist das Dienstende in die Tabelle einzutragen.
- Kontrollgänge:
(Beschreibung der Route einfügen) Lfd. Uhrzeit Name Kürzel Nr. 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24
- Kurzfristige Schlüsselausleihe:
Schlüsselbezeichnung an wen? Uhrzeit Ausgabe Uhrzeit Rückgabe
- besondere Vorkommnisse:
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Anlage 4. Muster-Eigenerklärung zu Vorstrafen
Hiermit erkläre ich,
(Die folgenden Daten sind computerschriftlich auszufüllen!)
| Nachname | |
|---|---|
| Vorname(n) (Rufname unterstreichen) | |
| Geburtsdatum, Geburtsort | |
| Straße, Hausnummer | |
| Postleitzahl, Wohnort | |
| Sicherheitsunternehmen (Name, Niederlassungsanschrift) | |
| Einrichtung (vorgesehen für den Einsatz in…) |
dass in meiner Person keine für die Tätigkeit in den Einrichtungen des Landes NRW zur Unterbringung von Geflüchteten und Asylbegehrenden relevanten Vorstrafen
(z. Bsp. Straftaten wegen Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates, Straftaten gegen die sexu- elle Selbstbestimmung, Straftaten gegen die körperliche Unversehrtheit oder persönliche Freiheit, gemeingefährliche Straftaten, Straftaten nach dem Betäubungsmittelgesetz sowie allen Straftaten, die unter rechtswidrigem Einsatz von Gewalt begangen worden sind)
bzw. Verfahrenseinstellungen nach § 153a StPO vorliegen oder diesbezügliche Er- mittlungsverfahren aktuell anhängig sind.
(Ort, Datum) (Unterschrift der Mitarbeiterin / des Mitarbeiters)
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