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Stand: 07/2019 Information nach EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO)
Informationen wegen der Erhebung personenbezogener Daten nach Artikel 13 und 14 der Verordnung (EU) 2016/679 vom 27. April 2016 – Datenschutz- Grundverordnung (DSGVO)
Die Stadtverwaltung Eisenhüttenstadt verarbeitet Daten von Ihnen im Zusammenhang mit der vorliegenden Ausschreibung. Mit diesen Datenschutzhinweisen möchte die Stadtverwaltung Eisenhüttenstadt Sie nachstehend gemäß Artikel 13 DSGVO über die Verarbeitung Ihrer Daten informieren.
- Name und Kontaktdaten des für die Verarbeitung der personenbezogenen Daten Verantwortlichen:
Stadtverwaltung Eisenhüttenstadt vertreten durch den Bürgermeister Zentraler Platz 1 15890 Eisenhüttenstadt Mail: info@eisenhuettenstadt.de
- Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten:
Herr Marcus Roscher Tel.: 03364/566-269 Mail: datenschutzbeauftragter@eisenhuettenstadt.de
- Zweck und Rechtsgrundlage für die Verarbeitung personenbezogener Daten: 3a) Zweck der Verarbeitung:
Durchführung eines Vergabeverfahrens
3b) Rechtsgrundlage
Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b, c DSGVO i.V.m. Artikel 6 Absatz 3 DSGVO sowie KomHKV, UVgO, VOB, VgV und GWB
- Empfänger von personenbezogenen Daten:
Die Vergabestelle ist nach § 19 Absatz 4 Mindestlohngesetz, § 21 Absatz 4 Arbeitnehmer- Entsendegesetz, § 21 Absatz 1 Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz verpflichtet, bei Aufträgen ab einer Höhe von 30.000 Euro ohne Umsatzsteuer für den Bieter, der den Zuschlag erhalten soll, vor der Zuschlagserteilung eine Auskunft aus dem Gewerbezentralregister nach § 150a der Gewerbeordnung anzufordern.
Nach § 10 Absatz 3 des Brandenburgischen Vergabegesetzes meldet die Vergabestelle der im Land Brandenburg beim für Wirtschaft zuständigen Ministerium der Landesregierung eingerichteten zentralen Informationsstelle solche Auftragnehmer, die wegen einer schuldhaften Verletzung ihrer nach § 6 Absatz 2 und §§ 8 sowie 9 Absatz 1 des Brandenburgischen Vergabegesetzes vereinbarten Pflichten von der Teilnahme am Wettbewerb um Aufträge wegen mangelnder Eignung ausgeschlossen wurden (Auftragssperre).
Die Vergabestelle fragt bei der v. g. Informationsstelle auch an, inwieweit Eintragungen in der Sperrliste zu Bietern mit einem für den Zuschlag in Betracht kommenden Angebot vorliegen.
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Stand: 07/2019 Information nach EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO)
Dies gilt entsprechend vor Entscheidungen über die Beschränkung des Bieterkreises hinsichtlich der aussichtsreichen Bewerber, wenn der Bieterkreis beim Wegfall eines Bieters beschränkt würde.
- Kriterien für die Festlegung der Dauer der Speicherung personenbezogener Daten:
Personenbezogene Daten werden solange gespeichert, wie es zum Zwecke der Durchführung des Vergabeverfahrens notwendig ist oder durch gesetzliche bzw. förderrechtliche Aufbewahrungsfristen vorgeschrieben ist.
- Rechte der betroffenen Person:
Recht auf Auskunft: Es besteht ein Recht auf Auskunft der von der Vergabestelle verarbeiteten personenbezogenen Daten.
Recht auf Berichtigung: Es besteht ein Recht auf Berichtigung, sofern die den Bewerber/Bieter betreffenden Angaben nicht (mehr) zutreffend sind. Unvollständige Daten können vervollständigt werden.
Recht auf Löschung: Es besteht grundsätzlich ein Recht auf Löschung der personenbezogenen Daten. Der Anspruch hängt jedoch u. a. davon ab, ob die Daten zur Erfüllung der Aufgaben noch benötigt werden (s. Dauer der Speicherung).
Recht auf Einschränkung der Verarbeitung: Es besteht ein Recht, eine Einschränkung der Verarbeitung der Daten des Bewerbers/Bieters zu verlangen.
Recht auf Widerspruch: Es besteht das Recht, aus Gründen, die sich aus der besonderen Situation des Bewerbers/Bieters ergeben, der Verarbeitung der diesen betreffenden Daten zu widersprechen, sofern nicht ein überwiegendes öffentliches Interesse oder eine Rechtsvorschrift dem entgegensteht.
- Beschwerderecht bei der Datenschutzaufsichtsbehörde:
Die zuständige Datenschutzaufsichtsbehörde im Land Brandenburg ist:
Die Landesbeauftragte für den Datenschutz und für das Recht auf Akteneinsicht Dagmar Hartge Stahnsdorfer Damm 77 14532 Kleinmachnow
Hieran sind etwaige Beschwerden zu richten, sofern die Auskunft gebende Behörde ihren Pflichten nicht oder nicht in vollem Umfang nachgekommen ist.
Eine Informationspflicht des Verantwortlichen wegen der Erhebung von personenbezogenen Daten bei Dritten (z.B. Eignungsnachweise dritter Personen) besteht nach Artikel 14 Absatz 5 Buchstabe c) der Datenschutz-Grundverordnung nicht. Die Datenerhebung ist im Rahmen des Vergabeverfahrens ausdrücklich geregelt und dort zum Schutz der Interessen der betroffenen Personen eine vertrauliche Behandlung der Daten vorgesehen ist (§§ 97 ff. Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen, §§ 5, 8 Vergabeverordnung).