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Sicherheitsbeleuchtung für die Innensanierung der Erich-Weinert-Grundschule

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 23.09.2026, 22:08 (Europe/Berlin)

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Weitere Besondere Vertragsbedingungen

10.1 Rechnungen

Alle Rechnungen sind

  • beim Auftraggeber im Rahmen des Zentralen Rechnungseingang unter Angabe der ZRE-Nummer „ZRE – SE0049“ digital unter zentrale.rechnungsstelle@eisenhuettenstadt.de und zugleich
  • bei dem mit der Bauüberwachung beauftragten Architektur- bzw. Ing.-büro 1-fach als Original in Papier einzureichen. Die notwendigen Rechnungsunterlagen (z.B. Mengenberechnungen, Abrechnungs- zeichnungen, Handskizzen) sind 1-fach einzureichen.

10.2 Einsatz von Nachunternehmen

Der Auftragnehmer hat bei Weitergabe von Bauleistungen an Nachunternehmer die VOB Teil B und C zugrunde zu legen. Der Auftragnehmer darf nur geeignete Firmen als Nachunternehmer für die Ausführung der Bauleistungen einsetzen, das heißt, diese müssen die erforderliche Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit besitzen.

10.3 Nachtragsangebote

Angebote für nachträglich anzubietende neue oder erweiterte Leistungen bedürfen der Schriftform. Die Nachtragsangebote sind zu begründen und gegebenenfalls mit Nachtragskalkulation einzureichen. Ebenso hat der Auftragnehmer erkennbare Massenüberschreitungen vor Ausführung schriftlich anzuzeigen und einen Nachauftrag zu fordern.

10.4 Änderungs- und Nachtragsvereinbarungen

Änderungs- und Nachaufträge, sowie Auftragserweiterungen sind nur wirksam, sofern sie vom Bauherrn schriftlich erteilt sind. Alle Bedingungen des Hauptauftrages gelten auch für Änderungs- und Nachtragsvereinbarungen.

10.5 Änderung der Firma

Der Auftragsnehmer ist verpflichtet, jede Änderung seiner Firma bezüglich der Rechtsform, des Gesellschafterwechsels, der Übertragung der Gesellschaft usw. sofort dem Auftraggeber anzuzeigen. Bei Nichteinhaltung dieser Vertragspflicht kann der Vertrag gekündigt werden.

10.6 Gemeinsames Aufmaß

Die für die Abrechnung notwendigen Feststellungen sind gemeinsam durchzuführen. Zur Schlussabrechnung ist die Vorlage eines gemeinsamen Aufmaßes zwingend.

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