Vertrag BREPARK_V03_Final.pdf

Serviceportal und digitale Kundenverwaltung

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 15.09.2026, 15:43 (Europe/Berlin)

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Vertrag

zwischen

der BREPARK GmbH, diese vertreten durch die Geschäftsführerin, Frau Katja Krause, Ansgaritorstraße 16, 28195 Bremen

  • nachfolgend "Auftraggeber" -

und

(…)

  • nachfolgend "Auftragnehmer"-

Präambel

Der Auftraggeber, die BREPARK GmbH, ist eine städtische Gesellschaft in Bremen. Im

Mittelpunkt ihrer Geschäftstätigkeit steht das Management des Parkraums an verschiedenen

Standorten im Bremer Stadtgebiet. Gegenwärtig werden ca. 20.000 Stellplätze mit 59

Mitarbeitenden bewirtschaftet. Zudem werden Quartiersgaragen und Park & Ride-Anlagen

betrieben. Darüber hinaus bewirtschaftet die Gesellschaft verschiedenste Parkflächen in

Parkhäusern und auf Parkplätzen im Auftrag für Dritte. Die BREPARK betreibt gegenwärtig ca.

2.000 eigene Fahrradstellplätze, vorwiegend in drei eigenständigen Fahrradparkhäusern, aber

auch innerhalb von Parkhäusern, die ehemals nur PKW vorbehalten waren. Zusätzlich

bewirtschaftet die BREPARK Fahrradstellplätze für Dritte.

Der Auftraggeber beabsichtigt die Beschaffung, betriebsfähige Bereitstellung und Einrichtung

eines Software-Systems zum Betrieb eines Serviceportals bzw. einer digitalen

Kundenverwaltung einschließlich Customizing, Pflege- und Supportleistungen. Der

Auftragnehmer stellt das System betriebsfähig bereit, passt es an die Bedürfnisse des

Auftraggebers an und gewährleistet den fachgerechten Betrieb sowie die Pflege inkl. Support.

Die Integration in die bestehende Systemlandschaft des Auftraggebers sowie die

Sicherstellung der Betriebsfähigkeit, Datenmigration, Schnittstellenanbindung und

nachhaltigen Nutzbarkeit des Systems sind verbindlicher Bestandteil der geschuldeten

Gesamtleistung.

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§ 1 Vertragsgegenstand und Leistungsumfang

  1. Der Auftragnehmer schuldet die vollständige und fachgerechte Beschaffung, Lieferung,

betriebsfähige Bereitstellung und Einrichtung eines Software-Systems zum Betrieb

eines Serviceportals bzw. einer digitalen Kundenverwaltung für die

Geschäftstätigkeiten des Auftraggebers einschließlich Customizing, Integration

bestehender Systeme, Inbetriebnahme sowie Pflege- und Supportleistungen,

Störungsbeseitigung, Schulungen sowie sämtlicher sonstigen Leistungen, die zum

fachgerechten Betrieb des Serviceportals bzw. der digitalen Kundenverwaltung

notwendig sind. Gegenstand des Vertrages ist folglich die Erstellung eines

Gesamtsystems zum voll funktionsfähigen Betrieb eines Serviceportals bzw. einer

digitalen Kundenverwaltung entsprechend der Voraussetzungen dieses Vertrages. Der

konkrete Leistungsumfang ergibt sich im Übrigen aus den Bestimmungen dieses

Vertrages und seinen Vertragsbestandteilen. Die Leistungen bilden insgesamt eine

sachliche, wirtschaftliche und rechtliche Einheit. Der Auftragnehmer trägt die

Erfolgsverantwortung für die vereinbarten Leistungen.

Der Auftragnehmer schuldet insbesondere auch die Planung, Umsetzung und

Durchführung der erforderlichen Datenmigration, die Herstellung der erforderlichen

Schnittstellen sowie die Unterstützung bei der produktiven Einführung des Systems.

  1. Soweit in diesem Vertrag nicht anders vereinbart, räumt der Auftragnehmer dem

Auftraggeber mit Lieferung bzw. betriebsfähiger Bereitstellung des Serviceportals/ der

digitalen Kundenverwaltung die Rechte an den vereinbarten Leistungen vollständig ein.

Die notwendige Software wird dem Auftraggeber dabei zur bestimmungsgemäßen

Nutzung überlassen. Der Auftragnehmer ist zur vollständigen und fachgerechten

Installation der Software in die vereinbarte Systemumgebung verpflichtet. Soweit es

sich um eine Cloud- oder SaaS-Lösung handelt, tritt an die Stelle der Installation die

ordnungsgemäße Bereitstellung und Konfiguration der Softwareumgebung.

Der Auftraggeber ist berechtigt, von der Software eine Kopie zu Sicherungszwecken

herzustellen. Die der Softwareverteilung zur bestimmungsgemäßen Nutzung oder der

ordnungsgemäßen Datensicherung dienenden Vervielfältigungen sind Teil des

bestimmungsgemäßen Gebrauchs. Pflegeleistungen im Sinne dieses Vertrages

beziehen sich auf die vertraglichen Leistungen insgesamt. Der Auftragnehmer hat zur

Inbetriebnahme des Serviceportals in den ersten 12 Monaten nach der Abnahme der

Leistungen an drei verschiedenen Terminen Schulungen für die Mitarbeiter des

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Auftraggebers in deutscher Sprache in den Räumlichkeiten des Auftraggebers

anzubieten.

Die Schulungen umfassen mindestens Anwenderschulungen für die verschiedenen

Nutzergruppen sowie eine Administrationsschulung für die vom Auftraggeber

benannten Systemverantwortlichen. Schulungsunterlagen sind dem Auftraggeber in

geeigneter Form bereitzustellen.

  1. Diesem Vertrag liegen die folgenden Vertragsbestandteile zugrunde:
  • die gesamten Vergabeunterlagen mit ihren Anlagen

  • die Leistungsbeschreibung zum BREPARK-Serviceportal/Digitale Kundenverwaltung

  • die Übersicht der A-Kriterien

  • die Übersicht der B-Kriterien

  • das Angebot des Auftragnehmers

  • die Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Leistungen (VOL/B)

  • die Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB)Allgemeine

Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers sowie Liefer- und Zahlungsbedingungen

des Auftragnehmers werden nicht Vertragsbestandteil, auch wenn der Auftraggeber

diesen nicht widersprochen hat.

Der Auftragnehmer ist verpflichtet, sämtliche Vertragsunterlagen vor Vertragsschluss

mit der Sachkunde eines erfahrenen Fachunternehmens gewissenhaft zu prüfen und

den Auftraggeber auf Widersprüche, Unklarheiten und/oder Ungenauigkeiten und

Lücken einzelner Vertragsbestandteile unverzüglich schriftlich hinzuweisen.

§ 2 Pflichten des Auftragnehmers

  1. Der Auftragnehmer gewährleistet die technisch und fachlich einwandfreie Integration

und den laufenden zertifizierten Betrieb aller erforderlichen Schnittstellen, u.a. zu:

• SAP Business ByDesign

• Parkabfertigungsanlage SKIDATA

• Whitelabel-Integration des Serviceportals auf der BREPARK-Website oder

scheinbare Integration (Look & Feel/Single Sign-on, soweit vereinbart)

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Der Auftragnehmer stellt sicher, dass die Schnittstellen während der gesamten

Vertragslaufzeit funktionsfähig betrieben und bei Änderungen der angebundenen

Systeme entsprechend angepasst werden.

  1. Der Auftragnehmer trägt die volle Verantwortung für die fachgerechte Planung,

Umsetzung, Zertifizierung, Dokumentation und den Betrieb des Serviceportals bzw. der

digitalen Kundenverwaltung, einschließlich der Schnittstellen. Sämtliche damit

verbundenen Kosten (einschließlich etwaiger Lizenz-, Zertifizierungs-, Test-, Betriebs-

und Wartungskosten sowie etwaiger Middleware/Connectors) sind im Angebot des

Auftragnehmers einzukalkulieren und sind mit der vereinbarten Vergütung abgegolten.

Die Vorgaben in der Leistungsbeschreibung und der Anlage zu den zwingend

einzuhaltenden A-Kriterien sind von dem Auftragnehmer vollumfassend zu erfüllen.

  1. Der Auftragnehmer sorgt für den Nachweis erforderlicher Zertifizierungen und hält

diese über die Vertragslaufzeit stets aktuell. Der Auftragnehmer überlässt die zu

stellende Software frei von Schaden stiftender Software. Dies ist mit aktueller Scan-

Software zu einem angemessenen Zeitpunkt vor der Lieferung zu prüfen. Der

Auftragnehmer erklärt verbindlich, dass die Prüfung keinen Hinweis auf Schaden

stiftende Software ergeben hat. Diese Regelung gilt für jede, auch die vorläufige und

Vorabüberlassung, z.B. zu Testzwecken. Gleiches gilt für im Rahmen der Erbringung

der Pflege- und Supportleistungen zu liefernde etwaige neue Programmstände. Der

Auftragnehmer gewährleistet darüber hinaus, dass die von ihm zu liefernde

Standardsoftware frei von Funktionen ist, die die Integrität, Vertraulichkeit und

Verfügbarkeit der Software, anderer Soft- und/oder Hardware oder von Daten

gefährden und den Vertraulichkeits- oder Sicherheitsinteressen des Auftraggebers

zuwiderlaufen. Die vorstehenden Regelungen gelten gleichermaßen für im Rahmen

der Erbringung von Pflegeleistungen überlassene neue Programmstände. Die

Dokumentation der Software ist in Deutsch und in ausgedruckter oder ausdruckbarer

Form zu liefern.

  1. Der Auftragnehmer ist zudem verpflichtet, regelmäßige Pflege- und Supportleistungen,

die für den fachgerechten und störungsfreien Betrieb des Serviceportals bzw. der

digitalen Kundenverwaltung erforderlich sind, zu erbringen. Soweit nicht anders

vereinbart, erbringt der Auftragnehmer Pflege- und Supportleistungen zu dem bei

Leistungserbringung aktuellen Stand der Technik. Die vom Auftragnehmer zu

erbringenden Pflege- und Supportleistungen umfassen insbesondere die Überlassung

neuer Programmstände, die Durchführung mindestens halbjährlicher Inspektionen, die

Störungsbeseitigung, die Bereitstellung einer fachkundigen Rufbereitschaft.

  1. Datenrechte und Datenverarbeitung 4

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  1. Sämtliche vom Auftraggeber oder seinen Kund bereitgestellten Daten verbleiben in der

Verfügungsbefugnis des Auftraggebers. Der Auftragnehmer darf diese ausschließlich

zur Erfüllung der vertraglich vereinbarten Leistungen verarbeiten.Hosting und Cloud-

Betrieb

Sofern der Auftragnehmer eine Cloud- oder SaaS-Lösung bereitstellt, informiert er den

Auftraggeber vor Leistungsbeginn über die eingesetzte Hostingumgebung, die

Speicherorte der Daten sowie sämtliche eingesetzten Unterauftragnehmer und

Dienstleister.

Änderungen der Hostingumgebung oder des Speicherortes der Daten sind dem

Auftraggeber rechtzeitig mitzuteilen.

  1. Der Auftragnehmer räumt dem Auftraggeber mit Vertragsschluss das dauerhafte,

zeitlich und räumlich unbeschränkte, einfache, nicht übertragbare und nicht

unterlizenzierbare, unkündbare, unwiderrufliche, inhaltlich unbeschränkte sowie in

jeder beliebigen Hard- und Softwareumgebung ausübbare Recht ein, die Software für

das Serviceportal bzw. die digitale Kundenverwaltung zu nutzen, d.h. insbesondere

dauerhaft oder temporär zu speichern und zu laden, sie anzuzeigen und ablaufen zu

lassen. Dies gilt auch, soweit hierfür Vervielfältigungen notwendig werden.

  1. Sofern Drittsysteme ihre Schnittstellen spezifikationsgemäß verändern, ist der

Auftragnehmer verpflichtet, die Integrationen innerhalb angemessener Fristen (gemäß

SLA-Kategorie „Change/Release-Management") anzupassen. Der Auftraggeber kann

insofern im Rahmen der Zumutbarkeit und soweit nach § 132 GWB vergaberechtlich

zulässig, Änderungen der Leistungen verlangen. Bis zur Umsetzung stellt der

Auftragnehmer geeignete Workarounds sicher, um die vereinbarten

Kernfunktionalitäten des Serviceportals durchgehend und störungsfrei aufrecht zu

erhalten.

  1. Der Einsatz von Nachunternehmern bedarf der schriftlichen Zustimmung des

Auftraggebers.

  1. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, seine Arbeitskräfte nicht unter Verstoß gegen

geltende arbeits- und tarifrechtliche Bestimmungen einschließlich der Bestimmungen

zur Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz oder anderer gesetzlicher Regelungen

einzusetzen. Der Auftragnehmer verpflichtet sich insbesondere, die Bestimmungen zur

Zahlung des Mindestentgelts und die Regelungen zur Abführung der

Urlaubskassenbeiträge nach dem Arbeitnehmerentsendegesetz (AEntG), die

Bestimmungen zur Zahlung des Mindestlohns nach dem Mindestlohngesetz (MiLoG),

die Bestimmungen zur Zahlung der Gesamtsozialversicherungsbeiträge nach dem 5

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Sozialgesetzbuch (SGB) IV sowie die Regelungen zur ordnungsgemäßen

Beitragszahlung an die Berufsgenossenschaft (BG) nach SGB VII einzuhalten. Bei

Weitergabe von Leistungen an Nachunternehmer hat der Auftragnehmer die von ihm

beauftragten Unternehmen entsprechend zu verpflichten.

§ 3 Vertragslaufzeit, Beginn und Verlängerungsoptionen

  1. Der Vertrag tritt mit Zuschlagserteilung in Kraft. Die Leistungserbringung beginnt

unverzüglich nach Zuschlag. Der Auftragnehmer erstellt nach Zuschlagserteilung

gemeinsam mit dem Auftraggeber einen verbindlichen Projekt- und Einführungsplan,

der insbesondere die Systembereitstellung, Konfiguration, Schnittstellenanbindung,

Datenmigration, Testphase, Schulungen und Produktivsetzung beinhaltet. Das

vollständige und voll funktionsfähige Serviceportal bzw. die digitale Kundenverwaltung

ist innerhalb des im Projektplan vereinbarten Zeitraums bereitzustellen.

  1. Die Vertragslaufzeit beträgt 48 Kalendermonate ab Zuschlagserteilung. Der Vertrag

verlängert sich jeweils automatisch um weitere 18 Kalendermonate, sofern der

Auftraggeber nicht spätestens 3 Monate vor Ablauf der jeweiligen Vertragslaufzeit

gegenüber dem Auftragnehmer schriftlich erklärt, dass eine Verlängerung nicht

erfolgen soll. Die automatische Verlängerung kann zweimal erfolgen. Nach Ablauf der

maximal möglichen Vertragslaufzeit endet der Vertrag, ohne dass es einer gesonderten

Kündigung bedarf. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund

bleibt unberührt.

  1. Bei Vertragsende oder Teilkündigung unterstützt der Auftragnehmer den Auftraggeber

für einen geordneten Übergang auf den Auftraggeber oder einen Nachfolger

(Datenportabilität, Dokumentation, Übergabeworkshops usw.).

  1. Nach Abschluss des Exits löscht der Auftragnehmer sämtliche Daten des

Auftraggebers unwiederbringlich und weist dies nach (Löschprotokoll).

§ 4 Vergütung

Die Vergütung des Auftragnehmers für die fachgerechte Leistungserbringung ergibt

sich aus dem als Anlage beigefügten Angebot des Auftragnehmers, auf das in dem

Vergabeverfahren der Zuschlag erteilt wurde. In dem beigefügten Preisblatt zum

Angebot ist der Angebotspreis im Einzelnen aufgeschlüsselt. 6

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§ 5 Abnahme und Mangelklassifizierung

  1. Die Abnahme der Gesamtleistung hat förmlich zu erfolgen. Der Auftragnehmer hat

hierfür die vertraglich vereinbarten Leistungen, mithin das vollständige und voll

funktionsfähige Serviceportal bzw. der digitalen Kundenverwaltung, zum vereinbarten

Termin zur Abnahme bereitzustellen. Dem Auftraggeber steht das Recht zu, die

Werkleistung innerhalb von 30 Tagen nach der Bereitstellung zur Abnahme einer

Funktionsprüfung zu unterziehen (Funktionsprüfungszeit), um etwaige Mängel

festzustellen. Der Auftragnehmer wird den Auftraggeber bei der Vorbereitung und

Durchführung der Funktionsprüfung in angemessenem Umfang unterstützen.

Teilabnahmen sind ausgeschlossen.

  1. Es wird zwischen drei verschiedenen Mängelklassen unterschieden:
  • Ein betriebsverhindernder Mangel liegt vor, wenn die Nutzung einer vertraglichen

Leistung unmöglich oder schwerwiegend eingeschränkt ist.

  • Ein betriebsbehindernder Mangel liegt vor, wenn die Nutzung einer vertraglichen

Leistung erheblich eingeschränkt ist.

  • Ein leichter Mangel liegt vor, wenn die Nutzung einer vertraglichen Leistung ohne oder

mit unwesentlichen Einschränkungen möglich ist.

  • Ein betriebsbehindernder Mangel liegt auch vor, wenn die leichten Mängel insgesamt

zu einer nicht unerheblichen Einschränkung der Nutzung einer vertraglichen Leistung

führen.

  1. Werden betriebsverhindernde und/oder betriebshindernde Mängel festgestellt, kann

der Auftraggeber die Funktionsprüfung abbrechen. Hat der Aufraggeber die

Funktionsprüfung abgebrochen, setzt er dem Auftragnehmer eine angemessene Frist,

die Mängel fachgerecht zu beseitigen. Nach der fachgerechten Beseitigung hat der

Auftragnehmer die Leistungen erneut zur Gesamtabnahme bereitzustellen. Der

Auftraggeber hat das Recht zur erneuten Funktionsprüfung.

  1. Der Auftraggeber erklärt nach Ende der Funktionsprüfung die Abnahme der

Leistungen, wenn diese lediglich leichte Mängel aufweisen und diese in ihrer Summe

auch nicht als betriebshindernde Mängel im vorbenannten Sinne gelten. Die Abnahme

wird sodann unter ausdrücklichem Mängelvorbehalt erklärt. Die Mängel werden in dem

Abnahmeprotokoll festgehalten und vom Auftragnehmer im Rahmen seiner Haftung für

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Sach- und Rechtsmängel unverzüglich beseitigt, soweit zwischen den Parteien nicht

eine abweichende Frist zur Beseitigung der Mängel im Abnahmeprotokoll vereinbart

wird. Im Übrigen gelten insofern die gesetzlichen Bestimmungen.

§ 6 Mängelrechte und Haftung

  1. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die Werkleistungen frei von Sach- und

Rechtsmängeln zu erstellen. Die Verjährungsfrist für Sach- und

Rechtsmängelansprüche beträgt 24 Monate, für Rechtsmängelansprüche an der

Individualsoftware 36 Monate jeweils ab der Erklärung der Abnahme.

  1. Die Mängelansprüche des Auftraggebers und die Haftung des Auftragnehmers

richten sich nach den gesetzlichen Bestimmungen.

  1. Der Auftragnehmer weist dem Auftraggeber bei Abschluss des Vertrages nach, dass

er über eine in Rahmen und Umfang marktübliche Industriehaftpflichtversicherung oder

eine vergleichbare Versicherung aus einem Mitgliedsstaat der EU in angemessener

Höhe verfügt. Der Auftragnehmer wird diesen Versicherungsschutz bis zum Ende der

Vertragslaufzeit aufrechterhalten.

§ 7 Pflege- und Supportleistungen / Störungsbeseitigung

  1. Der Auftragnehmer erbringt während der Vertragslaufzeit Pflege-, Wartungs- und

Supportleistungen. Dies umfasst u. a. die notwendige Fehlerbehebung, Sicherheits-

Patches, Updates/Upgrades, Release- und Schnittstellenmanagement. Im Falle von

Störungen schuldet der Auftragnehmer sämtliche notwendigen Maßnahmen, die zur

vollständigen und fachgerechten Störungsbeseitigung erforderlich sind, u.a. die

etwaige Korrektur der Individualsoftware des Serviceportals, eines erfolgten

Customizings oder die Überlassung eines für die Störungsbeseitigung notwendigen

Programmstandes für die Standardsoftware.

  1. Der Auftragnehmer schuldet regelmäßige Pflege- und Supportleistungen, um den

funktionsfähigen Betrieb des Serviceportals während der Vertragslaufzeit

sicherzustellen. Die Pflege- und Supportleistungen sind rechtzeitig im Voraus,

spätestens 14 Tage vor der beabsichtigten Durchführung, mit dem Auftraggeber in

Textform abzustimmen; es ist sicherzustellen, dass der Betrieb des Auftraggebers nicht

beeinträchtigt wird. Auf unvermeidbare Störungen hinsichtlich der Nutzung des

Serviceportals ist der Auftraggeber in Textform unter Benennung der zu erwartenden

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Auswirkungen hinzuweisen. Der Auftragnehmer wird dem Auftraggeber in Textform

mitteilen, wenn die Pflegeleistung erbracht ist. Bei unwesentlichen Eingriffen ist diese

Mitteilung ausreichend und steht einer Abnahme gleich. Pflegeleistungen des

Auftragnehmers, die zu nicht unwesentlichen Eingriffen in die Werkleistungen führen,

unterliegen der Abnahme. Soweit Eingriffe einer Abnahme unterliegen, steht dem

Auftraggeber das Recht zu, die Werkleistungen innerhalb einer angemessenen Frist

nach Zugang der Mitteilung einer Funktionsprüfung zu unterziehen. Für die Einhaltung

der vereinbarten Wiederherstellungszeit genügt bei erfolgreicher Beseitigung einer

Störung der Zeitpunkt der Mitteilung für die Fristwahrung.

  1. Im Falle von Störungen werden diese entsprechend ihrer Auswirkungen auf die

Verfügbarkeit und Funktionsfähigkeit des Serviceportals bzw. der digitalen

Kundenverwaltung in Fehlerklassen eingeteilt. Der Auftragnehmer stellt für die

jeweiligen Fehlerklassen geeignete Servicezeiten sowie verbindliche Reaktions- und

Wiederherstellungszeiten gemäß den Vorgaben der Leistungsbeschreibung und der

vereinbarten Service-Level-Agreements (SLA) sicher.

Die Fehlerklassifizierung erfolgt wie folgt:

Fehlerklasse 1 (kritisch):

Eine kritische Störung liegt vor, wenn zentrale Funktionen des Serviceportals bzw. der

digitalen Kundenverwaltung nicht verfügbar sind oder der Betrieb wesentlich

beeinträchtigt ist. Für kritische Störungen ist ein Notfallsupport mit einer Erreichbarkeit

von 24/7 sicherzustellen. Die Bearbeitung sowie die Wiederherstellung der

Betriebsfähigkeit oder Bereitstellung eines geeigneten Workarounds haben innerhalb

der vereinbarten SLA-Fristen zu erfolgen.

Fehlerklasse 2 (hoch):

Eine hohe Störung liegt vor, wenn wesentliche Funktionen eingeschränkt sind, das

Serviceportal bzw. die digitale Kundenverwaltung jedoch in den Grundfunktionen

weiterhin genutzt werden kann. Die Bearbeitung und Wiederherstellung erfolgen

innerhalb der vereinbarten Servicezeiten und SLA-Fristen.

Fehlerklasse 3 (mittel):

Eine mittlere Störung liegt vor, wenn einzelne Funktionen beeinträchtigt sind, die

Nutzung des Systems jedoch weiterhin möglich ist und keine wesentliche

Einschränkung des Betriebs vorliegt. Die Bearbeitung erfolgt innerhalb der

vereinbarten Servicezeiten und SLA-Fristen.

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Der Auftragnehmer hat im Rahmen seines Angebotes ein Support- und SLA-Konzept

vorzulegen, aus dem insbesondere die vorgesehenen Servicezeiten, Reaktionszeiten,

Wiederherstellungszeiten sowie Eskalationsprozesse hervorgehen. Die im Angebot

zugesicherten SLA-Werte werden Bestandteil des Vertrages.

Reaktionszeit im Sinne dieser Regelung bezeichnet den Zeitraum zwischen dem

Eingang einer ordnungsgemäßen Störungsmeldung durch den Auftraggeber und der

Aufnahme der Bearbeitung durch den Auftragnehmer. Die Aufnahme der Bearbeitung

ist dem Auftraggeber unter Angabe einer Ticket-ID sowie einer ersten Einschätzung

der Störung zu bestätigen.

Wiederherstellungszeit im Sinne dieser Regelung bezeichnet den Zeitraum zwischen Eingang

der ordnungsgemäßen Störungsmeldung und der vollständigen Wiederherstellung der

vereinbarten Funktionalität oder der Bereitstellung eines geeigneten und tragfähigen

Workarounds, durch den die Betriebsfähigkeit des Systems wiederhergestellt wird.

§ 8 Datenschutz, Informationssicherheit und Compliance

  1. Der Auftragnehmer stellt sicher, dass er und alle Personen, die von ihm mit der

Bearbeitung oder Erfüllung des Vertrages betraut sind, die gesetzlichen Bestimmungen

über den Datenschutz und die Informationssicherheit vollumfassend beachten. Die

nach Datenschutzrecht erforderliche Verpflichtung auf das Datengeheimnis ist

spätestens vor der erstmaligen Aufnahme der Tätigkeit vorzunehmen und dem

Auftraggeber auf Verlangen schriftlich zu bestätigen.

  1. Auftraggeber und Auftragnehmer sind verpflichtet, alle im Rahmen des

Vertragsverhältnisses erlangten vertraulichen Informationen, Geschäfts- und

Betriebsgeheimnisse vertraulich zu behandeln, insbesondere nicht an Dritte

weiterzugeben oder anders als zu vertraglichen Zwecken zu verwerten.

§ 9 Änderung der Leistung nach Vertragsschluss

  1. Der Auftraggeber kann nach Vertragsschluss jederzeit Änderungen der Werkleistung

im Rahmen der Leistungsfähigkeit des Auftragnehmers verlangen, es sei denn, dies ist

für den Auftragnehmer unzumutbar. Der Auftragnehmer hat das Änderungsverlangen

des Auftraggebers zu prüfen und wird dem Auftraggeber in angemessener Frist,

insbesondere unter Berücksichtigung von Art und Umfang des Änderungsverlangens

mitteilen, ob es zumutbar und falls nicht, warum es unzumutbar sein soll.

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  1. Hat das zumutbare Änderungsverlangen keinen Einfluss auf die vereinbarte Vergütung

oder Termine, hat der Auftragnehmer unverzüglich mit der Umsetzung des

Änderungsverlangens zu beginnen und dies dem Auftraggeber mitzuteilen. Hat das

zumutbare Änderungsverlangen Einfluss auf die vereinbarte Vergütung oder Termine,

wird der Auftragnehmer ein Realisierungsangebot unter Angabe von Terminen und den

Auswirkungen auf die vereinbarte Vergütung unterbreiten. Der Auftraggeber wird das

Realisierungsangebot des Auftragnehmers in angemessener Frist annehmen oder

ablehnen. Bedarf die Erstellung des Realisierungsangebotes einer umfangreichen

technischen Planung, kann der Auftragnehmer dieses von der Zahlung einer

angemessenen Vergütung abhängig machen. Er wird in diesem Fall ein

entsprechendes Planungsangebot mit Angabe der Vergütung unterbreiten. Der

Auftraggeber wird das Planungsangebot des Auftragnehmers in angemessener Frist

annehmen oder ablehnen.

  1. Kommt eine Vereinbarung über die Änderung der Leistung zustande, ist der Vertrag,

insbesondere die Leistungsbeschreibung, entsprechend anzupassen. Kommt keine

Vereinbarung zustande, werden die Arbeiten auf der Grundlage des Vertrages

weitergeführt. Ist das Änderungsverlangen dem Auftragnehmer zumutbar und kommt

keine Vereinbarung zustande, weil sich die Parteien wegen Mehrleistungen nicht über

die Anpassung der Vergütung einigen können, kann der Auftraggeber die Durchführung

der Änderung gleichwohl verlangen. Die Vergütung wird in diesem Fall angemessen

um die tatsächlich erforderlichen Mehrkosten erhöht. Kommt keine Vereinbarung

zustande, weil sich die Parteien wegen Mehrleistungen nicht über die Anpassung des

Termin- und Leistungsplanes einigen können, kann der Auftraggeber die Durchführung

der Änderung gleichwohl verlangen. In diesem Fall verschieben sich die von der

Änderung betroffenen im Termin- und Leistungsplan genannten Ausführungsfristen

angemessen.

  1. Bis zur Umsetzung stellt der Auftragnehmer betriebliche Workarounds sicher, soweit

dies für den Auftragnehmer zumutbar ist.

§ 10 Schlussbestimmungen

  1. Mündliche Nebenabreden sind nicht getroffen. Vertragsänderungen und Ergänzungen

sind nur wirksam, wenn sie schriftlich erfolgt sind. Dies gilt auch für eine Abänderung

des Schriftformerfordernisses selbst.

  1. Es gilt ausschließlich deutsches Recht.

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  1. Als ausschließlicher Gerichtsstand wird Bremen vereinbart.

  2. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrags unwirksam sein oder werden oder

sollte sich in dem Vertrag eine Lücke herausstellen, so wird hierdurch die Gültigkeit der

übrigen Bestimmungen des Vertrages nicht berührt.

__________________, den ____________ __________________, den ____________


(Auftraggeber) (Auftragnehmer)

(Name) Unterschrift (Name) Unterschrift

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