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Vertrag
zwischen
der BREPARK GmbH, diese vertreten durch die Geschäftsführerin, Frau Katja Krause, Ansgaritorstraße 16, 28195 Bremen
- nachfolgend "Auftraggeber" -
und
(…)
- nachfolgend "Auftragnehmer"-
Präambel
Der Auftraggeber, die BREPARK GmbH, ist eine städtische Gesellschaft in Bremen. Im
Mittelpunkt ihrer Geschäftstätigkeit steht das Management des Parkraums an verschiedenen
Standorten im Bremer Stadtgebiet. Gegenwärtig werden ca. 20.000 Stellplätze mit 59
Mitarbeitenden bewirtschaftet. Zudem werden Quartiersgaragen und Park & Ride-Anlagen
betrieben. Darüber hinaus bewirtschaftet die Gesellschaft verschiedenste Parkflächen in
Parkhäusern und auf Parkplätzen im Auftrag für Dritte. Die BREPARK betreibt gegenwärtig ca.
2.000 eigene Fahrradstellplätze, vorwiegend in drei eigenständigen Fahrradparkhäusern, aber
auch innerhalb von Parkhäusern, die ehemals nur PKW vorbehalten waren. Zusätzlich
bewirtschaftet die BREPARK Fahrradstellplätze für Dritte.
Der Auftraggeber beabsichtigt die Beschaffung, betriebsfähige Bereitstellung und Einrichtung
eines Software-Systems zum Betrieb eines Serviceportals bzw. einer digitalen
Kundenverwaltung einschließlich Customizing, Pflege- und Supportleistungen. Der
Auftragnehmer stellt das System betriebsfähig bereit, passt es an die Bedürfnisse des
Auftraggebers an und gewährleistet den fachgerechten Betrieb sowie die Pflege inkl. Support.
Die Integration in die bestehende Systemlandschaft des Auftraggebers sowie die
Sicherstellung der Betriebsfähigkeit, Datenmigration, Schnittstellenanbindung und
nachhaltigen Nutzbarkeit des Systems sind verbindlicher Bestandteil der geschuldeten
Gesamtleistung.
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§ 1 Vertragsgegenstand und Leistungsumfang
- Der Auftragnehmer schuldet die vollständige und fachgerechte Beschaffung, Lieferung,
betriebsfähige Bereitstellung und Einrichtung eines Software-Systems zum Betrieb
eines Serviceportals bzw. einer digitalen Kundenverwaltung für die
Geschäftstätigkeiten des Auftraggebers einschließlich Customizing, Integration
bestehender Systeme, Inbetriebnahme sowie Pflege- und Supportleistungen,
Störungsbeseitigung, Schulungen sowie sämtlicher sonstigen Leistungen, die zum
fachgerechten Betrieb des Serviceportals bzw. der digitalen Kundenverwaltung
notwendig sind. Gegenstand des Vertrages ist folglich die Erstellung eines
Gesamtsystems zum voll funktionsfähigen Betrieb eines Serviceportals bzw. einer
digitalen Kundenverwaltung entsprechend der Voraussetzungen dieses Vertrages. Der
konkrete Leistungsumfang ergibt sich im Übrigen aus den Bestimmungen dieses
Vertrages und seinen Vertragsbestandteilen. Die Leistungen bilden insgesamt eine
sachliche, wirtschaftliche und rechtliche Einheit. Der Auftragnehmer trägt die
Erfolgsverantwortung für die vereinbarten Leistungen.
Der Auftragnehmer schuldet insbesondere auch die Planung, Umsetzung und
Durchführung der erforderlichen Datenmigration, die Herstellung der erforderlichen
Schnittstellen sowie die Unterstützung bei der produktiven Einführung des Systems.
- Soweit in diesem Vertrag nicht anders vereinbart, räumt der Auftragnehmer dem
Auftraggeber mit Lieferung bzw. betriebsfähiger Bereitstellung des Serviceportals/ der
digitalen Kundenverwaltung die Rechte an den vereinbarten Leistungen vollständig ein.
Die notwendige Software wird dem Auftraggeber dabei zur bestimmungsgemäßen
Nutzung überlassen. Der Auftragnehmer ist zur vollständigen und fachgerechten
Installation der Software in die vereinbarte Systemumgebung verpflichtet. Soweit es
sich um eine Cloud- oder SaaS-Lösung handelt, tritt an die Stelle der Installation die
ordnungsgemäße Bereitstellung und Konfiguration der Softwareumgebung.
Der Auftraggeber ist berechtigt, von der Software eine Kopie zu Sicherungszwecken
herzustellen. Die der Softwareverteilung zur bestimmungsgemäßen Nutzung oder der
ordnungsgemäßen Datensicherung dienenden Vervielfältigungen sind Teil des
bestimmungsgemäßen Gebrauchs. Pflegeleistungen im Sinne dieses Vertrages
beziehen sich auf die vertraglichen Leistungen insgesamt. Der Auftragnehmer hat zur
Inbetriebnahme des Serviceportals in den ersten 12 Monaten nach der Abnahme der
Leistungen an drei verschiedenen Terminen Schulungen für die Mitarbeiter des
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Auftraggebers in deutscher Sprache in den Räumlichkeiten des Auftraggebers
anzubieten.
Die Schulungen umfassen mindestens Anwenderschulungen für die verschiedenen
Nutzergruppen sowie eine Administrationsschulung für die vom Auftraggeber
benannten Systemverantwortlichen. Schulungsunterlagen sind dem Auftraggeber in
geeigneter Form bereitzustellen.
- Diesem Vertrag liegen die folgenden Vertragsbestandteile zugrunde:
-
die gesamten Vergabeunterlagen mit ihren Anlagen
-
die Leistungsbeschreibung zum BREPARK-Serviceportal/Digitale Kundenverwaltung
-
die Übersicht der A-Kriterien
-
die Übersicht der B-Kriterien
-
das Angebot des Auftragnehmers
-
die Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Leistungen (VOL/B)
-
die Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB)Allgemeine
Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers sowie Liefer- und Zahlungsbedingungen
des Auftragnehmers werden nicht Vertragsbestandteil, auch wenn der Auftraggeber
diesen nicht widersprochen hat.
Der Auftragnehmer ist verpflichtet, sämtliche Vertragsunterlagen vor Vertragsschluss
mit der Sachkunde eines erfahrenen Fachunternehmens gewissenhaft zu prüfen und
den Auftraggeber auf Widersprüche, Unklarheiten und/oder Ungenauigkeiten und
Lücken einzelner Vertragsbestandteile unverzüglich schriftlich hinzuweisen.
§ 2 Pflichten des Auftragnehmers
- Der Auftragnehmer gewährleistet die technisch und fachlich einwandfreie Integration
und den laufenden zertifizierten Betrieb aller erforderlichen Schnittstellen, u.a. zu:
• SAP Business ByDesign
• Parkabfertigungsanlage SKIDATA
• Whitelabel-Integration des Serviceportals auf der BREPARK-Website oder
scheinbare Integration (Look & Feel/Single Sign-on, soweit vereinbart)
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Der Auftragnehmer stellt sicher, dass die Schnittstellen während der gesamten
Vertragslaufzeit funktionsfähig betrieben und bei Änderungen der angebundenen
Systeme entsprechend angepasst werden.
- Der Auftragnehmer trägt die volle Verantwortung für die fachgerechte Planung,
Umsetzung, Zertifizierung, Dokumentation und den Betrieb des Serviceportals bzw. der
digitalen Kundenverwaltung, einschließlich der Schnittstellen. Sämtliche damit
verbundenen Kosten (einschließlich etwaiger Lizenz-, Zertifizierungs-, Test-, Betriebs-
und Wartungskosten sowie etwaiger Middleware/Connectors) sind im Angebot des
Auftragnehmers einzukalkulieren und sind mit der vereinbarten Vergütung abgegolten.
Die Vorgaben in der Leistungsbeschreibung und der Anlage zu den zwingend
einzuhaltenden A-Kriterien sind von dem Auftragnehmer vollumfassend zu erfüllen.
- Der Auftragnehmer sorgt für den Nachweis erforderlicher Zertifizierungen und hält
diese über die Vertragslaufzeit stets aktuell. Der Auftragnehmer überlässt die zu
stellende Software frei von Schaden stiftender Software. Dies ist mit aktueller Scan-
Software zu einem angemessenen Zeitpunkt vor der Lieferung zu prüfen. Der
Auftragnehmer erklärt verbindlich, dass die Prüfung keinen Hinweis auf Schaden
stiftende Software ergeben hat. Diese Regelung gilt für jede, auch die vorläufige und
Vorabüberlassung, z.B. zu Testzwecken. Gleiches gilt für im Rahmen der Erbringung
der Pflege- und Supportleistungen zu liefernde etwaige neue Programmstände. Der
Auftragnehmer gewährleistet darüber hinaus, dass die von ihm zu liefernde
Standardsoftware frei von Funktionen ist, die die Integrität, Vertraulichkeit und
Verfügbarkeit der Software, anderer Soft- und/oder Hardware oder von Daten
gefährden und den Vertraulichkeits- oder Sicherheitsinteressen des Auftraggebers
zuwiderlaufen. Die vorstehenden Regelungen gelten gleichermaßen für im Rahmen
der Erbringung von Pflegeleistungen überlassene neue Programmstände. Die
Dokumentation der Software ist in Deutsch und in ausgedruckter oder ausdruckbarer
Form zu liefern.
- Der Auftragnehmer ist zudem verpflichtet, regelmäßige Pflege- und Supportleistungen,
die für den fachgerechten und störungsfreien Betrieb des Serviceportals bzw. der
digitalen Kundenverwaltung erforderlich sind, zu erbringen. Soweit nicht anders
vereinbart, erbringt der Auftragnehmer Pflege- und Supportleistungen zu dem bei
Leistungserbringung aktuellen Stand der Technik. Die vom Auftragnehmer zu
erbringenden Pflege- und Supportleistungen umfassen insbesondere die Überlassung
neuer Programmstände, die Durchführung mindestens halbjährlicher Inspektionen, die
Störungsbeseitigung, die Bereitstellung einer fachkundigen Rufbereitschaft.
- Datenrechte und Datenverarbeitung 4
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- Sämtliche vom Auftraggeber oder seinen Kund bereitgestellten Daten verbleiben in der
Verfügungsbefugnis des Auftraggebers. Der Auftragnehmer darf diese ausschließlich
zur Erfüllung der vertraglich vereinbarten Leistungen verarbeiten.Hosting und Cloud-
Betrieb
Sofern der Auftragnehmer eine Cloud- oder SaaS-Lösung bereitstellt, informiert er den
Auftraggeber vor Leistungsbeginn über die eingesetzte Hostingumgebung, die
Speicherorte der Daten sowie sämtliche eingesetzten Unterauftragnehmer und
Dienstleister.
Änderungen der Hostingumgebung oder des Speicherortes der Daten sind dem
Auftraggeber rechtzeitig mitzuteilen.
- Der Auftragnehmer räumt dem Auftraggeber mit Vertragsschluss das dauerhafte,
zeitlich und räumlich unbeschränkte, einfache, nicht übertragbare und nicht
unterlizenzierbare, unkündbare, unwiderrufliche, inhaltlich unbeschränkte sowie in
jeder beliebigen Hard- und Softwareumgebung ausübbare Recht ein, die Software für
das Serviceportal bzw. die digitale Kundenverwaltung zu nutzen, d.h. insbesondere
dauerhaft oder temporär zu speichern und zu laden, sie anzuzeigen und ablaufen zu
lassen. Dies gilt auch, soweit hierfür Vervielfältigungen notwendig werden.
- Sofern Drittsysteme ihre Schnittstellen spezifikationsgemäß verändern, ist der
Auftragnehmer verpflichtet, die Integrationen innerhalb angemessener Fristen (gemäß
SLA-Kategorie „Change/Release-Management") anzupassen. Der Auftraggeber kann
insofern im Rahmen der Zumutbarkeit und soweit nach § 132 GWB vergaberechtlich
zulässig, Änderungen der Leistungen verlangen. Bis zur Umsetzung stellt der
Auftragnehmer geeignete Workarounds sicher, um die vereinbarten
Kernfunktionalitäten des Serviceportals durchgehend und störungsfrei aufrecht zu
erhalten.
- Der Einsatz von Nachunternehmern bedarf der schriftlichen Zustimmung des
Auftraggebers.
- Der Auftragnehmer verpflichtet sich, seine Arbeitskräfte nicht unter Verstoß gegen
geltende arbeits- und tarifrechtliche Bestimmungen einschließlich der Bestimmungen
zur Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz oder anderer gesetzlicher Regelungen
einzusetzen. Der Auftragnehmer verpflichtet sich insbesondere, die Bestimmungen zur
Zahlung des Mindestentgelts und die Regelungen zur Abführung der
Urlaubskassenbeiträge nach dem Arbeitnehmerentsendegesetz (AEntG), die
Bestimmungen zur Zahlung des Mindestlohns nach dem Mindestlohngesetz (MiLoG),
die Bestimmungen zur Zahlung der Gesamtsozialversicherungsbeiträge nach dem 5
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Sozialgesetzbuch (SGB) IV sowie die Regelungen zur ordnungsgemäßen
Beitragszahlung an die Berufsgenossenschaft (BG) nach SGB VII einzuhalten. Bei
Weitergabe von Leistungen an Nachunternehmer hat der Auftragnehmer die von ihm
beauftragten Unternehmen entsprechend zu verpflichten.
§ 3 Vertragslaufzeit, Beginn und Verlängerungsoptionen
- Der Vertrag tritt mit Zuschlagserteilung in Kraft. Die Leistungserbringung beginnt
unverzüglich nach Zuschlag. Der Auftragnehmer erstellt nach Zuschlagserteilung
gemeinsam mit dem Auftraggeber einen verbindlichen Projekt- und Einführungsplan,
der insbesondere die Systembereitstellung, Konfiguration, Schnittstellenanbindung,
Datenmigration, Testphase, Schulungen und Produktivsetzung beinhaltet. Das
vollständige und voll funktionsfähige Serviceportal bzw. die digitale Kundenverwaltung
ist innerhalb des im Projektplan vereinbarten Zeitraums bereitzustellen.
- Die Vertragslaufzeit beträgt 48 Kalendermonate ab Zuschlagserteilung. Der Vertrag
verlängert sich jeweils automatisch um weitere 18 Kalendermonate, sofern der
Auftraggeber nicht spätestens 3 Monate vor Ablauf der jeweiligen Vertragslaufzeit
gegenüber dem Auftragnehmer schriftlich erklärt, dass eine Verlängerung nicht
erfolgen soll. Die automatische Verlängerung kann zweimal erfolgen. Nach Ablauf der
maximal möglichen Vertragslaufzeit endet der Vertrag, ohne dass es einer gesonderten
Kündigung bedarf. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund
bleibt unberührt.
- Bei Vertragsende oder Teilkündigung unterstützt der Auftragnehmer den Auftraggeber
für einen geordneten Übergang auf den Auftraggeber oder einen Nachfolger
(Datenportabilität, Dokumentation, Übergabeworkshops usw.).
- Nach Abschluss des Exits löscht der Auftragnehmer sämtliche Daten des
Auftraggebers unwiederbringlich und weist dies nach (Löschprotokoll).
§ 4 Vergütung
Die Vergütung des Auftragnehmers für die fachgerechte Leistungserbringung ergibt
sich aus dem als Anlage beigefügten Angebot des Auftragnehmers, auf das in dem
Vergabeverfahren der Zuschlag erteilt wurde. In dem beigefügten Preisblatt zum
Angebot ist der Angebotspreis im Einzelnen aufgeschlüsselt. 6
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§ 5 Abnahme und Mangelklassifizierung
- Die Abnahme der Gesamtleistung hat förmlich zu erfolgen. Der Auftragnehmer hat
hierfür die vertraglich vereinbarten Leistungen, mithin das vollständige und voll
funktionsfähige Serviceportal bzw. der digitalen Kundenverwaltung, zum vereinbarten
Termin zur Abnahme bereitzustellen. Dem Auftraggeber steht das Recht zu, die
Werkleistung innerhalb von 30 Tagen nach der Bereitstellung zur Abnahme einer
Funktionsprüfung zu unterziehen (Funktionsprüfungszeit), um etwaige Mängel
festzustellen. Der Auftragnehmer wird den Auftraggeber bei der Vorbereitung und
Durchführung der Funktionsprüfung in angemessenem Umfang unterstützen.
Teilabnahmen sind ausgeschlossen.
- Es wird zwischen drei verschiedenen Mängelklassen unterschieden:
- Ein betriebsverhindernder Mangel liegt vor, wenn die Nutzung einer vertraglichen
Leistung unmöglich oder schwerwiegend eingeschränkt ist.
- Ein betriebsbehindernder Mangel liegt vor, wenn die Nutzung einer vertraglichen
Leistung erheblich eingeschränkt ist.
- Ein leichter Mangel liegt vor, wenn die Nutzung einer vertraglichen Leistung ohne oder
mit unwesentlichen Einschränkungen möglich ist.
- Ein betriebsbehindernder Mangel liegt auch vor, wenn die leichten Mängel insgesamt
zu einer nicht unerheblichen Einschränkung der Nutzung einer vertraglichen Leistung
führen.
- Werden betriebsverhindernde und/oder betriebshindernde Mängel festgestellt, kann
der Auftraggeber die Funktionsprüfung abbrechen. Hat der Aufraggeber die
Funktionsprüfung abgebrochen, setzt er dem Auftragnehmer eine angemessene Frist,
die Mängel fachgerecht zu beseitigen. Nach der fachgerechten Beseitigung hat der
Auftragnehmer die Leistungen erneut zur Gesamtabnahme bereitzustellen. Der
Auftraggeber hat das Recht zur erneuten Funktionsprüfung.
- Der Auftraggeber erklärt nach Ende der Funktionsprüfung die Abnahme der
Leistungen, wenn diese lediglich leichte Mängel aufweisen und diese in ihrer Summe
auch nicht als betriebshindernde Mängel im vorbenannten Sinne gelten. Die Abnahme
wird sodann unter ausdrücklichem Mängelvorbehalt erklärt. Die Mängel werden in dem
Abnahmeprotokoll festgehalten und vom Auftragnehmer im Rahmen seiner Haftung für
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Sach- und Rechtsmängel unverzüglich beseitigt, soweit zwischen den Parteien nicht
eine abweichende Frist zur Beseitigung der Mängel im Abnahmeprotokoll vereinbart
wird. Im Übrigen gelten insofern die gesetzlichen Bestimmungen.
§ 6 Mängelrechte und Haftung
- Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die Werkleistungen frei von Sach- und
Rechtsmängeln zu erstellen. Die Verjährungsfrist für Sach- und
Rechtsmängelansprüche beträgt 24 Monate, für Rechtsmängelansprüche an der
Individualsoftware 36 Monate jeweils ab der Erklärung der Abnahme.
- Die Mängelansprüche des Auftraggebers und die Haftung des Auftragnehmers
richten sich nach den gesetzlichen Bestimmungen.
- Der Auftragnehmer weist dem Auftraggeber bei Abschluss des Vertrages nach, dass
er über eine in Rahmen und Umfang marktübliche Industriehaftpflichtversicherung oder
eine vergleichbare Versicherung aus einem Mitgliedsstaat der EU in angemessener
Höhe verfügt. Der Auftragnehmer wird diesen Versicherungsschutz bis zum Ende der
Vertragslaufzeit aufrechterhalten.
§ 7 Pflege- und Supportleistungen / Störungsbeseitigung
- Der Auftragnehmer erbringt während der Vertragslaufzeit Pflege-, Wartungs- und
Supportleistungen. Dies umfasst u. a. die notwendige Fehlerbehebung, Sicherheits-
Patches, Updates/Upgrades, Release- und Schnittstellenmanagement. Im Falle von
Störungen schuldet der Auftragnehmer sämtliche notwendigen Maßnahmen, die zur
vollständigen und fachgerechten Störungsbeseitigung erforderlich sind, u.a. die
etwaige Korrektur der Individualsoftware des Serviceportals, eines erfolgten
Customizings oder die Überlassung eines für die Störungsbeseitigung notwendigen
Programmstandes für die Standardsoftware.
- Der Auftragnehmer schuldet regelmäßige Pflege- und Supportleistungen, um den
funktionsfähigen Betrieb des Serviceportals während der Vertragslaufzeit
sicherzustellen. Die Pflege- und Supportleistungen sind rechtzeitig im Voraus,
spätestens 14 Tage vor der beabsichtigten Durchführung, mit dem Auftraggeber in
Textform abzustimmen; es ist sicherzustellen, dass der Betrieb des Auftraggebers nicht
beeinträchtigt wird. Auf unvermeidbare Störungen hinsichtlich der Nutzung des
Serviceportals ist der Auftraggeber in Textform unter Benennung der zu erwartenden
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Auswirkungen hinzuweisen. Der Auftragnehmer wird dem Auftraggeber in Textform
mitteilen, wenn die Pflegeleistung erbracht ist. Bei unwesentlichen Eingriffen ist diese
Mitteilung ausreichend und steht einer Abnahme gleich. Pflegeleistungen des
Auftragnehmers, die zu nicht unwesentlichen Eingriffen in die Werkleistungen führen,
unterliegen der Abnahme. Soweit Eingriffe einer Abnahme unterliegen, steht dem
Auftraggeber das Recht zu, die Werkleistungen innerhalb einer angemessenen Frist
nach Zugang der Mitteilung einer Funktionsprüfung zu unterziehen. Für die Einhaltung
der vereinbarten Wiederherstellungszeit genügt bei erfolgreicher Beseitigung einer
Störung der Zeitpunkt der Mitteilung für die Fristwahrung.
- Im Falle von Störungen werden diese entsprechend ihrer Auswirkungen auf die
Verfügbarkeit und Funktionsfähigkeit des Serviceportals bzw. der digitalen
Kundenverwaltung in Fehlerklassen eingeteilt. Der Auftragnehmer stellt für die
jeweiligen Fehlerklassen geeignete Servicezeiten sowie verbindliche Reaktions- und
Wiederherstellungszeiten gemäß den Vorgaben der Leistungsbeschreibung und der
vereinbarten Service-Level-Agreements (SLA) sicher.
Die Fehlerklassifizierung erfolgt wie folgt:
Fehlerklasse 1 (kritisch):
Eine kritische Störung liegt vor, wenn zentrale Funktionen des Serviceportals bzw. der
digitalen Kundenverwaltung nicht verfügbar sind oder der Betrieb wesentlich
beeinträchtigt ist. Für kritische Störungen ist ein Notfallsupport mit einer Erreichbarkeit
von 24/7 sicherzustellen. Die Bearbeitung sowie die Wiederherstellung der
Betriebsfähigkeit oder Bereitstellung eines geeigneten Workarounds haben innerhalb
der vereinbarten SLA-Fristen zu erfolgen.
Fehlerklasse 2 (hoch):
Eine hohe Störung liegt vor, wenn wesentliche Funktionen eingeschränkt sind, das
Serviceportal bzw. die digitale Kundenverwaltung jedoch in den Grundfunktionen
weiterhin genutzt werden kann. Die Bearbeitung und Wiederherstellung erfolgen
innerhalb der vereinbarten Servicezeiten und SLA-Fristen.
Fehlerklasse 3 (mittel):
Eine mittlere Störung liegt vor, wenn einzelne Funktionen beeinträchtigt sind, die
Nutzung des Systems jedoch weiterhin möglich ist und keine wesentliche
Einschränkung des Betriebs vorliegt. Die Bearbeitung erfolgt innerhalb der
vereinbarten Servicezeiten und SLA-Fristen.
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Der Auftragnehmer hat im Rahmen seines Angebotes ein Support- und SLA-Konzept
vorzulegen, aus dem insbesondere die vorgesehenen Servicezeiten, Reaktionszeiten,
Wiederherstellungszeiten sowie Eskalationsprozesse hervorgehen. Die im Angebot
zugesicherten SLA-Werte werden Bestandteil des Vertrages.
Reaktionszeit im Sinne dieser Regelung bezeichnet den Zeitraum zwischen dem
Eingang einer ordnungsgemäßen Störungsmeldung durch den Auftraggeber und der
Aufnahme der Bearbeitung durch den Auftragnehmer. Die Aufnahme der Bearbeitung
ist dem Auftraggeber unter Angabe einer Ticket-ID sowie einer ersten Einschätzung
der Störung zu bestätigen.
Wiederherstellungszeit im Sinne dieser Regelung bezeichnet den Zeitraum zwischen Eingang
der ordnungsgemäßen Störungsmeldung und der vollständigen Wiederherstellung der
vereinbarten Funktionalität oder der Bereitstellung eines geeigneten und tragfähigen
Workarounds, durch den die Betriebsfähigkeit des Systems wiederhergestellt wird.
§ 8 Datenschutz, Informationssicherheit und Compliance
- Der Auftragnehmer stellt sicher, dass er und alle Personen, die von ihm mit der
Bearbeitung oder Erfüllung des Vertrages betraut sind, die gesetzlichen Bestimmungen
über den Datenschutz und die Informationssicherheit vollumfassend beachten. Die
nach Datenschutzrecht erforderliche Verpflichtung auf das Datengeheimnis ist
spätestens vor der erstmaligen Aufnahme der Tätigkeit vorzunehmen und dem
Auftraggeber auf Verlangen schriftlich zu bestätigen.
- Auftraggeber und Auftragnehmer sind verpflichtet, alle im Rahmen des
Vertragsverhältnisses erlangten vertraulichen Informationen, Geschäfts- und
Betriebsgeheimnisse vertraulich zu behandeln, insbesondere nicht an Dritte
weiterzugeben oder anders als zu vertraglichen Zwecken zu verwerten.
§ 9 Änderung der Leistung nach Vertragsschluss
- Der Auftraggeber kann nach Vertragsschluss jederzeit Änderungen der Werkleistung
im Rahmen der Leistungsfähigkeit des Auftragnehmers verlangen, es sei denn, dies ist
für den Auftragnehmer unzumutbar. Der Auftragnehmer hat das Änderungsverlangen
des Auftraggebers zu prüfen und wird dem Auftraggeber in angemessener Frist,
insbesondere unter Berücksichtigung von Art und Umfang des Änderungsverlangens
mitteilen, ob es zumutbar und falls nicht, warum es unzumutbar sein soll.
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- Hat das zumutbare Änderungsverlangen keinen Einfluss auf die vereinbarte Vergütung
oder Termine, hat der Auftragnehmer unverzüglich mit der Umsetzung des
Änderungsverlangens zu beginnen und dies dem Auftraggeber mitzuteilen. Hat das
zumutbare Änderungsverlangen Einfluss auf die vereinbarte Vergütung oder Termine,
wird der Auftragnehmer ein Realisierungsangebot unter Angabe von Terminen und den
Auswirkungen auf die vereinbarte Vergütung unterbreiten. Der Auftraggeber wird das
Realisierungsangebot des Auftragnehmers in angemessener Frist annehmen oder
ablehnen. Bedarf die Erstellung des Realisierungsangebotes einer umfangreichen
technischen Planung, kann der Auftragnehmer dieses von der Zahlung einer
angemessenen Vergütung abhängig machen. Er wird in diesem Fall ein
entsprechendes Planungsangebot mit Angabe der Vergütung unterbreiten. Der
Auftraggeber wird das Planungsangebot des Auftragnehmers in angemessener Frist
annehmen oder ablehnen.
- Kommt eine Vereinbarung über die Änderung der Leistung zustande, ist der Vertrag,
insbesondere die Leistungsbeschreibung, entsprechend anzupassen. Kommt keine
Vereinbarung zustande, werden die Arbeiten auf der Grundlage des Vertrages
weitergeführt. Ist das Änderungsverlangen dem Auftragnehmer zumutbar und kommt
keine Vereinbarung zustande, weil sich die Parteien wegen Mehrleistungen nicht über
die Anpassung der Vergütung einigen können, kann der Auftraggeber die Durchführung
der Änderung gleichwohl verlangen. Die Vergütung wird in diesem Fall angemessen
um die tatsächlich erforderlichen Mehrkosten erhöht. Kommt keine Vereinbarung
zustande, weil sich die Parteien wegen Mehrleistungen nicht über die Anpassung des
Termin- und Leistungsplanes einigen können, kann der Auftraggeber die Durchführung
der Änderung gleichwohl verlangen. In diesem Fall verschieben sich die von der
Änderung betroffenen im Termin- und Leistungsplan genannten Ausführungsfristen
angemessen.
- Bis zur Umsetzung stellt der Auftragnehmer betriebliche Workarounds sicher, soweit
dies für den Auftragnehmer zumutbar ist.
§ 10 Schlussbestimmungen
- Mündliche Nebenabreden sind nicht getroffen. Vertragsänderungen und Ergänzungen
sind nur wirksam, wenn sie schriftlich erfolgt sind. Dies gilt auch für eine Abänderung
des Schriftformerfordernisses selbst.
- Es gilt ausschließlich deutsches Recht.
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Als ausschließlicher Gerichtsstand wird Bremen vereinbart.
-
Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrags unwirksam sein oder werden oder
sollte sich in dem Vertrag eine Lücke herausstellen, so wird hierdurch die Gültigkeit der
übrigen Bestimmungen des Vertrages nicht berührt.
__________________, den ____________ __________________, den ____________
(Auftraggeber) (Auftragnehmer)
(Name) Unterschrift (Name) Unterschrift
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