[Seite 1]
Vergabeunterlagen 2026-038-N-ABBGA Seminare für höhere Führungskräfte - Unternehmenskultur
04_Vertrag
Rahmenvereinbarung
zwischen
der Berufsgenossenschaft Holz und Metall (BGHM),
Isaac-Fulda-Allee 18, 55124 Mainz,
- im Folgenden Auftraggeberin genannt -
und
…
…
- im Folgenden Auftragnehmer genannt -
über die
Konzeptionierung und Durchführung des Seminars „Höhere Füh-
rungskräfte – Unternehmenskultur als Erfolgsfaktor (FKFH10)“
[Redaktionelle Anmerkung:
Mit gelb markierter Text wird nach Erteilung des Zuschlages gemäß den Ergebnissen des Vergabeverfahrens ersetzt, siehe hierzu § 22 Abs.6.]
Berufsgenossenschaft Holz und Metall Isaac-Fulda-Allee 18 Version 1.0 55124 Mainz Stand: 24.08.2026 Seite 1 von 17
[Seite 2]
Inhaltsverzeichnis
§ 1 VERTRAGSGEGENSTAND ....................................................................................... 3
§ 2 VERTRAGSBESTANDTEILE ..................................................................................... 3
§ 3 ABNAHMEMENGE .................................................................................................... 3
§ 4 VERTRAGSDAUER ................................................................................................... 4
§ 5 KÜNDIGUNG.............................................................................................................. 4
§ 6 DURCHFÜHRUNG DES VERTRAGES ...................................................................... 5
§ 7 AUFTRAGSORGANISATION .................................................................................... 5
§ 8 SPRACHE .................................................................................................................. 5
§ 9 ORT UND ZEITPUNKT DER LEISTUNG ................................................................... 5
§ 10 PERSONALEINSATZ ............................................................................................. 5
§ 11 TARIFTREUEVERSPRECHEN............................................................................... 8
§ 12 RECHTE UND PFLICHTEN DES AUFTRAGNEHMERS ........................................ 9
§ 13 RECHTE UND PFLICHTEN DER AUFTRAGGEBERIN ........................................10
§ 14 RECHTE AN DEN LEISTUNGSERGEBNISSEN ...................................................10
§ 15 FREIHEIT VON RECHTEN DRITTER ....................................................................11
§ 16 VERGÜTUNG ........................................................................................................12
§ 17 RECHNUNG / ZAHLUNG ......................................................................................13
§ 18 HAFTUNG .............................................................................................................14
§ 19 DATENSCHUTZ ....................................................................................................14
§ 20 BEAUFTRAGUNG VON UNTERAUFTRAGNEHMERN ........................................14
§ 21 ANTIKORRUPTIONSKLAUSEL ............................................................................15
§ 22 SCHLUSSBESTIMMUNGEN .................................................................................16
Berufsgenossenschaft Holz und Metall Isaac-Fulda-Allee 18 Version 1.0 55124 Mainz Stand: 24.08.2026 Seite 2 von 17
[Seite 3]
Vergabeunterlagen 2026-038-N-ABBGA Seminare für höhere Führungskräfte - Unternehmenskultur
04_Vertrag
§ 1 Vertragsgegenstand
(1) Gegenstand dieser Rahmenvereinbarung ist die Konzeptionierung und Durchführung der Präventionsveranstaltungen des Seminartyps „Höhere Führungskräfte – Unterneh- menskultur als Erfolgsfaktor (FKFH10) der Auftraggeberin.
(2) Die zu erbringende Leistung und ihr Umfang sind im Leistungsverzeichnis zum Verga- beverfahren 2026-038-N-ABBGA festgelegt.
§ 2 Vertragsbestandteile
(1) Bestandteile dieser Rahmenvereinbarung sind bei Widersprüchen in der nachstehen- den Reihen- und Rangfolge:
a) dieser Vertragstext,
b) das Leistungsverzeichnis 2026-038-N-ABBGA,
c) das Preisblatt des Auftragnehmers im Vergabeverfahren 2026-038-N-ABBGA einschließlich sämtlicher im Rahmen der Ausschreibung geforderten und nach- gereichter Nachweise, Aufstellungen und Erklärungen,
d) die Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen, Teil B (VOL/B), in der jeweils aktuell gültigen Fassung, derzeit 2003.
Hierbei gelten diese Rahmenvereinbarung und das von der Auftraggeberin übersandte Leistungsverzeichnis stets vorrangig. Angaben des Auftragnehmers in den vorgenann- ten Vertragsunterlagen werden nur insoweit Vertragsbestandteil, wie sie der vorrangig geltenden Rahmenvereinbarung und dem Leistungsverzeichnis nicht widersprechen oder diese einschränken. Gleiches gilt für die Angebote und Vereinbarungen beim je- weiligen Einzelabruf, die diese Rahmenvereinbarung lediglich konkretisieren und die- ser nicht vorgehen.
(2) Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers sind und werden auch künftig nicht Bestandteil dieser Rahmenvereinbarung und entfalten gegenüber der Auftragge- berin keine rechtsverbindliche Wirkung. Dies gilt auch, sofern der Auftragnehmer nach Vertragsschluss etwa im Rahmen der Korrespondenz mit der Auftraggeberin auf Allge- meine Geschäftsbedingungen verweist oder diese beilegt.
§ 3 Abnahmemenge
(1) Die gemäß dieser Rahmenvereinbarung zu erbringenden vertragsgegenständlichen Leistungen können bis zu der in Ziffer 1.1 des Leistungsverzeichnisses angegebenen Höchstgrenze innerhalb des unter § 4 Abs. 1 und 2 dieser Rahmenvereinbarung ange- gebenen Zeitraums abgerufen werden.
Berufsgenossenschaft Holz und Metall Isaac-Fulda-Allee 18 Version 1.0 55124 Mainz Stand: 24.08.2026 Seite 3 von 17
[Seite 4]
Vergabeunterlagen 2026-038-N-ABBGA Seminare für höhere Führungskräfte - Unternehmenskultur
04_Vertrag
(2) Die Auftraggeberin schätzt unverbindlich, dass die in den Vergabeunterlagen darge- stellten Mengengerüste während der Laufzeit dieser Rahmenvereinbarung abgerufen werden, ohne dass der Auftragnehmer einen Anspruch hierauf hätte oder bei Nichtabruf von dem Auftragnehmer Rechte jedweder Art, insbesondere auf Entschädigung oder Schadensersatz, geltend gemacht werden können.
§ 4 Vertragsdauer
(1) Diese Rahmenvereinbarung wird mit Zuschlagserteilung wirksam. Die Leistungserbrin- gung durch den Auftragnehmer erfolgt über einen Zeitraum von 12 Monaten. Sie be- ginnt am 01.04.2027 und endet zum 31.03.2028, ohne dass es einer Kündigung bedarf. Eine stillschweigende Verlängerung über diesen Zeitraum hinaus oder eine Verlänge- rung auf Verlangen des Auftragnehmers sind ausgeschlossen. Auch die Forderung und Entgegennahme von Leistungen aus Einzelverträgen (Einzelabruf), die auf Basis die- ser Rahmenvereinbarung geschlossen wurden, stellt keine irgendwie geartete Verlän- gerung der Laufzeit dieser Rahmenvereinbarung dar.
(2) Die Auftraggeberin ist berechtigt, die Rahmenvereinbarung dreimal jeweils um ein wei- teres Vertragsjahr zu verlängern.
Bei Ausübung dieser Verlängerungsoption ist der Auftragnehmer bis spätestens 3 Mo- nate vor Beendigung der Vertragslaufzeit schriftlich in Kenntnis zu setzen. Je nachdem, ob und wie oft die Auftraggeberin von der Verlängerungsoption Gebrauch macht, endet diese Rahmenvereinbarung zum 31.03.2029, zum 31.03.2030 oder zum 31.03.2031, ohne dass es einer Kündigung bedarf.
(3) Abweichend von Absatz 1 und 2 endet diese Rahmenvereinbarung, wenn die in Ziffer 1.1 des Leistungsverzeichnisses angegebene Höchstgrenze erreicht wird.
§ 5 Kündigung
(1) Beide Vertragsparteien sind zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund berechtigt. Ein wichtiger Grund zur Kündigung durch die Auftraggeberin liegt insbeson- dere dann vor, wenn der Auftragnehmer:
• nachhaltig und erheblich die Erfüllung vertraglicher Verpflichtungen unterlässt und ihn die Auftraggeberin schriftlich unter Benennung der zu beanstandenden Umstände abgemahnt und der Auftragnehmer nicht unverzüglich nach Zugang der Abmahnung die beanstandeten Umstände behoben hat,
• oder die weiteren Kündigungsgründe nach § 8 Nr. 1 und Nr. 2 VOL/B erfüllt, • oder die Kündigungsmöglichkeiten nach §§ 11 Abs. 6 oder 21 Abs. 1 dieser Rahmenvereinbarung greifen.
(2) Die Kündigung ist mindestens in Textform zu erklären.
Berufsgenossenschaft Holz und Metall Isaac-Fulda-Allee 18 Version 1.0 55124 Mainz Stand: 24.08.2026 Seite 4 von 17
[Seite 5]
Vergabeunterlagen 2026-038-N-ABBGA Seminare für höhere Führungskräfte - Unternehmenskultur
04_Vertrag
(3) Schadensersatzansprüche bleiben von dem Recht zur außerordentlichen Kündigung unberührt.
§ 6 Durchführung des Vertrages
Auf der Grundlage dieser Rahmenvereinbarung ist die Auftraggeberin zum Abruf von Leistungen gegenüber dem Auftragnehmer berechtigt. Erst durch den einzelnen Abruf kommt über die jeweilige Leistung ein Vertrag zustande, dessen Inhalt sich nach dem Einzelabruf und den in dieser Rahmenvereinbarung enthaltenen Bestimmungen rich- tet.
§ 7 Auftragsorganisation
(1) Auftraggeberin und Auftragnehmer benennen jeweils einen Ansprechpartner. Diese sind für den Kontakt zwischen den Parteien zuständig und informieren sich gegenseitig über alle wichtigen Punkte hinsichtlich der Durchführung des Vertrages. Hierzu gehört auch das Geben und Nehmen von verbindlichen Vorgaben in Bezug auf die zu erbringenden Leistungen und Informationen zu Rahmenbedingungen, wie z.B. inhaltliche Schwerpunkte und Ablaufpläne.
(2) Auftraggeberin und Auftragnehmer werden kontinuierlich und eng kooperieren, um die in der Leistungsbeschreibung definierten Beschaffungsziele zu erreichen.
§ 8 Sprache
Die zur Vertragserfüllung tätigen Mitarbeiter bzw. Referenten des Auftragnehmers mit direktem Kontakt zur Auftraggeberin und den Seminarteilnehmern müssen die deut- sche Sprache fließend in Wort und Schrift beherrschen. Alle Unterlagen müssen in deutscher Sprache abgefasst werden.
§ 9 Ort und Zeitpunkt der Leistung
Die Seminare werden seitens der Auftraggeberin zu Beginn der zweiten Jahreshälfte im jeweiligen Vorjahr geplant. Die Auftraggeberin geht hierzu auf die jeweiligen Ansprechpersonen der Auftragnehmer zu und teil die Seminarzeiten und -orte mit. Der Auftragnehmer meldet der Auftraggeberin zeitnah welche seiner Referenten bzw. Referentinnen welche Seminare übernehmen können.
§ 10 Personaleinsatz
(1) Die Organisation der vom Auftragnehmer zu erbringenden Leistungen, insbesondere die Auswahl und Einteilung der Referenten, erfolgt durch den Auftragnehmer in
Berufsgenossenschaft Holz und Metall Isaac-Fulda-Allee 18 Version 1.0 55124 Mainz Stand: 24.08.2026 Seite 5 von 17
[Seite 6]
Vergabeunterlagen 2026-038-N-ABBGA Seminare für höhere Führungskräfte - Unternehmenskultur
04_Vertrag
Abstimmung mit der Auftraggeberin. Die Referenten des Auftragnehmers werden nicht in den Betrieb der Auftraggeberin eingegliedert. Dies gilt insbesondere für die organisatorische Einbindung. Ausschließlich der Auftragnehmer ist gegenüber seinen Mitarbeitern weisungsbefugt.
(2) Der Auftragnehmer setzt zur Leistungserfüllung der Einzelverträge (vgl. § 6) zunächst nur die im Rahmen der Ausschreibung bei der Lehrprobe präsentierten Referenten ein, die über die vorausgesetzten Qualifikationen und Kenntnisse gemäß Ziffer 3.2 des Leistungsverzeichnisses verfügen.
Dies(e) sind: _______________
(3) Die Benennung von Referenten des Auftragnehmers entspricht dem Kenntnis- und Planungsstand zum Zeitpunkt der Ausfertigung dieses Dokumentes. Sollte ein Referentenwechsel erforderlich werden, so muss weiterhin die qualifizierte Leistungserbringung in Absprache mit der Auftraggeberin adäquat durch einen anderen Mitarbeiter des Auftragnehmers sichergestellt sein. Die Auftraggeberin ist hierüber frühstmöglich zu informieren. Der Auftragnehmer hat hierbei auf vergleichbare Qualifikation achten und die entsprechenden Nachweise gegenüber der Auftraggeberin erbringen. Der Austausch erfolgt in Abstimmung mit der Auftraggeberin.
(4) Der Auftragnehmer sorgt auf eigene Kosten für eine angemessene Aus- und Fortbildung seiner Referenten sowie die Schulung und Ein- sowie Unterweisung neuer Referenten vor Beginn ihres Einsatzes durch den jeweiligen Ansprechpartner des Auftragnehmers. Schulungen, Fortbildungen, regelmäßige Unterweisungen und Einweisungen von Mitarbeitern des Auftragnehmers sind auf Nachfrage der Auftraggeberin dieser gegenüber durch den Auftragnehmer nachzuweisen.
(5) Der Auftragnehmer ist für die Erfüllung aller Verpflichtungen nach Maßgabe der gesetzlichen, behördlichen und berufsgenossenschaftlichen Verpflichtungen gegenüber seinen Mitarbeitern selbst verantwortlich. Auf Verlangen der Auftraggeberin hat der Auftragnehmer jederzeit die Einhaltung der vorgenannten Verpflichtungen nachzuweisen.
(6) Die Auftraggeberin ist berechtigt, bei Vorliegen eines wichtigen Grundes zu verlangen, dass Personal des Auftragnehmers sofort von einem Einsatz im Rahmen des Auftrages ausgeschlossen und durch anderes Personal ersetzt wird. Ein solcher wichtiger Grund liegt u.a. vor, wenn der Mitarbeiter die vorgesehenen Kontaktwege über den Auftragnehmer nicht einhält oder sich als Mitarbeiter der Auftraggeberin geriert. Die Auftraggeberin ist verpflichtet, dem Auftragnehmer auf dessen Verlangen die Gründe für die Ablöseaufforderung mitzuteilen. Der Auftragnehmer muss der Ablöseaufforderung nachkommen.
(7) Der Auftragnehmer wird seine Mitarbeiter über die maßgeblichen Regelungen zur Durchführung eines Vertrags einweisen. Insbesondere wird er sie auf Einhaltung der Kontaktwege (§ 7) verpflichten sowie anweisen, jegliches Verhalten zu unterlassen, das bei Dritten den Eindruck erwecken könnte, dass sie in einem Arbeits- oder Beschäftigungsverhältnis zur Auftraggeberin stehen. Im Übrigen wird der
Berufsgenossenschaft Holz und Metall Isaac-Fulda-Allee 18 Version 1.0 55124 Mainz Stand: 24.08.2026 Seite 6 von 17
[Seite 7]
Vergabeunterlagen 2026-038-N-ABBGA Seminare für höhere Führungskräfte - Unternehmenskultur
04_Vertrag
Auftragnehmer seine Mitarbeiter in sämtliche bei einer Vor-Ort-Tätigkeit einzuhaltenden Vorgaben verpflichten, insbesondere im Hinblick auf die Sicherheit und die Vertraulichkeit.
(8) Auftragnehmer und Auftraggeberin stellen sicher, dass die Mitarbeiter des Auftragnehmers zu jeder Zeit als externe Kräfte des Auftragnehmers als Dienstleister erkennbar sind.
(9) Der Auftragnehmer muss die geplante Anzahl der von ihm zur Erbringung einzelner Leistungen (z.B. Teilnahme an Besprechungen) einzusetzenden Mitarbeiter mit der Auftraggeberin vor der jeweiligen Leistungserbringung abstimmen.
(10) Die Auftraggeberin kann mit schriftlicher Begründung den unverzüglichen Austausch eines Mitarbeiters des Auftragnehmers verlangen, wenn dieser wiederholt und schwerwiegend gegen vertragliche Pflichten verstoßen hat. Die im Angebot des Auftragnehmers aufgrund ihrer Qualifikation und Erfahrung namentlich genannten Mitarbeiter müssen die vertraglichen Leistungen grundsätzlich selbst erbringen. Ist aus zwingenden Gründen (z.B. längere Krankheit, Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses mit dem Auftragnehmer) ein Austausch dieser Mitarbeiter notwendig, so müssen diese durch im Wesentlichen gleichermaßen qualifiziert und erfahrene Mitarbeiter ersetzt werden. Die durch den Wechsel entstehenden Kosten trägt der Auftragnehmer.
(11) Die vom Auftragnehmer eingesetzten Beschäftigten werden nicht in die Arbeitsabläufe oder betriebliche Organisation der Auftraggeberin eingegliedert. Der Auftragnehmer stellt sicher, dass die von ihm eingesetzten Kräfte (eigenes Personal, Unterauftragnehmer) in den Liegenschaften der Auftraggeberin als Externe kenntlich gemacht sind. Auf Anforderung der Auftraggeberin hat der Auftragnehmer alle ihre in den Liegenschaften der Auftraggeberin eingesetzten Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen sowie die der Unterauftragnehmer namentlich mitzuteilen.
(12) Sollte eine der Parteien feststellen, dass Anzeichen für eine Eingliederung vorliegen, wird sie hierüber unverzüglich die andere Partei in Textform informieren. Die Parteien werden hiernach unverzüglich alle erforderlichen Maßnahmen gegen eine Eingliederung ergreifen.
(13) Der Auftragnehmer ist verpflichtet, in seiner Eigenschaft als Arbeitgeber allen gesetzlichen und etwaig vorhandenen tarifvertraglichen Verpflichtungen nachzukommen.
Dies bedeutet im Einzelnen insbesondere Folgendes:
a. Ausländische Mitarbeiter des Auftragnehmers dürfen von diesem nur beschäftigt werden, wenn die erforderlichen Unterlagen (Arbeits- und Aufenthaltsgenehmigungen u.Ä.) vorliegen.
b. Leistungen dürfen vom Auftragnehmer nicht bei Personen in Auftrag gegeben werden, die diese Leistungen unter Verstoß gegen das
Berufsgenossenschaft Holz und Metall Isaac-Fulda-Allee 18 Version 1.0 55124 Mainz Stand: 24.08.2026 Seite 7 von 17
[Seite 8]
Vergabeunterlagen 2026-038-N-ABBGA Seminare für höhere Führungskräfte - Unternehmenskultur
04_Vertrag
Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Juli 2004 (BGBl. I S. 1842) erbringen.
c. Der Auftragnehmer erklärt mit Wirkung des Vertragsabschlusses für sich, seinen Verpflichtungen zur Zahlung von Steuern, Abgaben und Beiträgen zur gesetzlichen Sozialversicherung ordnungsgemäß nachzukommen und dass bei ihm keine Beitrags- oder Steuerrückstände bestehen.
§ 11 Tariftreueversprechen
(1) Der Auftragnehmer verpflichtet sich, den zur Leistungserbringung eingesetzten Arbeit- nehmerinnen und Arbeitnehmern für die Dauer, in der sie in Ausführung dieser Rah- menvereinbarung tätig sind, mindestens die Arbeitsbedingungen zu gewähren, die die jeweils einschlägige Rechtsverordnung nach § 5 BTTG festsetzt. Dies gilt nicht, soweit und solange der Auftragnehmer nicht unter den Anwendungsbereich einer Rechtsver- ordnung nach § 5 des Bundestariftreuegesetzes fällt.
(2) Ebenso hat der Auftragnehmer von Nachunternehmern und von dem Auftragnehmer oder von Nachunternehmern beauftragten Verleihern zu verlangen und durch geeig- nete Maßnahmen sicherzustellen, dass die Nachunternehmer und von dem Auftrag- nehmer oder von Nachunternehmern beauftragte Verleiher ihre Pflichten nach § 4 Abs. 1 und 3 BTTG erfüllen. Die Verpflichtung gilt auch dann, wenn für den Auftragnehmer selbst keine Rechtsverordnung nach § 5 des Bundestariftreuegesetzes einschlägig ist. In Bezug auf die Nachunternehmer und Verleiher gilt Absatz 1 Satz 2 entsprechend.
(3) Die Einhaltung des Tariftreueversprechens nach § 3 BTTG ist durch den Auftragneh- mer mittels geeigneter Unterlagen (z.B. Lohnabrechnungen, Zahlungsbelege, Arbeits- verträge) zu dokumentieren. Diese Unterlagen sind auf Anforderung der Prüfstelle Bun- destariftreue bei der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See vorzule- gen. Im Falle einer Kontrolle durch die Prüfstelle Bundestariftreue nach § 8 BTTG, ver- pflichtet sich der Auftragnehmer die Kontrollen zu dulden und die für die Kontrolle er- heblichen Auskünfte zu erteilen.
(4) Anstelle der Pflicht zur Vorlage von Nachweisen nach Absatz 3 (§ 9 BTTG) kann auch ein geeignetes Zertifikat einer der in den Vergabeverordnungen genannten Präqualifi- zierungsstellen vorgelegt werden. Die Dokumentationspflicht entfällt auch dann, sobald das Zertifikat nachgereicht wird und dies nachgewiesen ist.
(5) Die Parteien vereinbaren eine Vertragsstrafe in Höhe von maximal 1 Prozent der Netto- Auftragssumme dieses Vertrages pro Verstoß, bei mehreren Verstößen von maximal 10 Prozent der Netto-Auftragssumme dieses Vertrages. Als Nettoauftragssumme gilt der Betrag, der der Summe sämtlicher abrechnungsfähiger Positionen ohne Steuern bis zum Ende der maximalen Vertragslaufzeit entspricht. Die Vertragsstrafe ist verwirkt, wenn die Prüfstelle einen Verstoß des Auftragnehmers gegen seine Pflichten nach § 3 oder § 9 BTTG durch Verwaltungsakt nach § 13 BTTG festgestellt hat und das Vorver- fahren nach § 13 Abs. 4 BTTG abgeschlossen ist.
Berufsgenossenschaft Holz und Metall Isaac-Fulda-Allee 18 Version 1.0 55124 Mainz Stand: 24.08.2026 Seite 8 von 17
[Seite 9]
Vergabeunterlagen 2026-038-N-ABBGA Seminare für höhere Führungskräfte - Unternehmenskultur
04_Vertrag
(6) Im Fall der Verwirkung der Vertragsstrafe nach Absatz 5 ist die Auftraggeberin berech- tigt, den Vertrag außerordentlich fristlos zu kündigen.
(7) Der Auftragnehmer haftet zudem für die zur Leistungserbringung aus dieser Rahmen- vereinbarung von ihm beauftragten Unterauftragnehmer für die Erfüllung der Zahlungs- pflicht nach § 4 Abs. 1 i. V .m. § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BTTG dieses Unternehmers, weiterer Nachunternehmer oder eines von dem Unternehmer oder einem Nachunter- nehmer beauftragten Verleihers wie ein selbstschuldnerischer Bürge. Es gelten die Bestimmungen nach § 12 BTTG.
(8) Wird während der Laufzeit dieser Rahmenvereinbarung eine auf § 5 BTTG gestützte Rechtsverordnung erlassen, in deren Anwendungsbereich der Auftragnehmer fällt, so steht dem Auftragnehmer ein Sonderkündigungsrecht zu, soweit ihm die Vertragserfül- lung zu der vereinbarten Vergütung nicht mehr zumutbar ist. Die Kündigung hat schrift- lich und unter Bezeichnung der neu geltenden Rechtsverordnung sowie Darlegung ih- rer Auswirkungen auf die Kosten des Auftragnehmers im Rahmen dieser Vereinbarung zu erfolgen. Sie kann erst nach Inkrafttreten der betroffenen Rechtsverordnung und nach Wirksamwerden der in ihr geregelten Arbeitsbedingungen erklärt werden. Die Kündigungsfrist beträgt sechs Monate zum Ende eines Kalendermonats. Sie beginnt mit dem Zugang der Kündigungserklärung bei der Auftraggeberin.
§ 12 Rechte und Pflichten des Auftragnehmers
(1) Der Auftragnehmer stellt die Durchführung der Veranstaltungstermine über die ge- samte Laufzeit der Rahmenvereinbarung (einschließlich der Verlängerungsoptionen) in gleichbleibender Qualität sicher. Grundlage der Qualität sind die im Vergabeverfah- ren erbrachten Nachweise und Lehrproben/Präsentationen.
(2) Der Auftragnehmer stellt sicher, dass seine Referenten eine neutrale, hersteller- und produktunabhängige Leistung erbringen und gegenüber den Seminarteilnehmenden keine politischen oder weltanschaulichen Positionen einnehmen. Der Auftragnehmer beachtet darüber hinaus die besondere Stellung der Auftraggeberin als Körperschaft des öffentlichen Rechts und der damit einhergehenden Verpflichtung zur Beachtung von Recht und Gesetz.
(3) Änderungen von Umfang und Inhalt der jeweiligen Veranstaltungstermine können nur mit Zustimmung der Auftraggeberin vorgenommen werden.
(4) Bei Verhinderung eines Referenten ist die Auftraggeberin durch den Auftragnehmer unverzüglich per E-Mail (beschaffung-seminare@bghm.de) zu informieren.
(5) Der Auftragnehmer stellt sicher, dass die von ihm eingesetzten Referenten mit den bereitgestellten Geräten und Hilfsmitteln pfleglich und sachgerecht umzugehen.
Berufsgenossenschaft Holz und Metall Isaac-Fulda-Allee 18 Version 1.0 55124 Mainz Stand: 24.08.2026 Seite 9 von 17
[Seite 10]
Vergabeunterlagen 2026-038-N-ABBGA Seminare für höhere Führungskräfte - Unternehmenskultur
04_Vertrag
(6) Die Auftraggeberin evaluiert die Seminareinsätze der Referenten des Auftragnehmers hinsichtlich ihrer Qualität und Nachhaltigkeit und teilt die Ergebnisse dem Auftragneh- mer mit, um die weiteren Seminare innerhalb dieser Rahmenvereinbarung zu optimie- ren.
(7) Die Schulungsunterlagen der Auftraggeberin unterliegen dem Urheberrechtsschutz und werden nur für die vertragsgegenständlichen Seminare zur Verfügung gestellt. Entsprechend sind alle Nutzungs- und Bildrechte einzig für diesen Zweck geregelt. Eine anderweitige Verwendung ist nicht gestattet.
(8) Der Auftragnehmer verpflichtet sich zur Wahrung der fairen Arbeitsbedingung der Ein- haltung der gesetzlichen Vorgaben, insbesondere den einschlägigen Normen der ILO- Kernarbeitsnormen, des Mindestlohngesetzes, des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes, des Aufenthaltsgesetzes, des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes und - sofern ein- schlägig - des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes. Diese Pflichten gelten für den Auftragnehmer während der gesamten Laufzeit des Vertrages. Sollte die Auftraggebe- rin Kenntnis eines Verstoßes erlangen, behält sie sich das Recht zur außerordentlichen Kündigung vor.
§ 13 Rechte und Pflichten der Auftraggeberin
(1) Die Auftraggeberin stellt dem Auftragnehmer die für das Seminar erforderlichen Schulungsräume, ausgestattet mit den üblichen Hilfsmitteln (Beamer, Flipchart, Schreibutensilien etc.) zur Verfügung.
(2) Die Auftraggeberin behält sich das Recht vor, bei Verhinderung des Auftragnehmers das Angebot einer äquivalenten Vertretung bzw. eines Ersatztermins ohne weitere Kostenerstattung abzulehnen.
§ 14 Rechte an den Leistungsergebnissen
(1) Der Auftragnehmer räumt der Auftraggeberin ein einfaches, zeitlich unbeschränktes Nutzungsrecht an allen im Rahmen des Vertrages erstellten Werken (z.B. Schulungs- und Planungsunterlagen) ein. Dieses erstreckt sich auf alle Nutzungsarten, die für die Durchführung der vereinbarten Schulungen und die Nachbereitung durch die Kursteilnehmenden erforderlich sind.
(2) Die Nutzungsrechte umfassen insbesondere das Recht, das Werk in gedruckter oder elektronischer Medienform zu vervielfältigen, zu verbreiten, öffentlich zugänglich zu machen und zu speichern.
(3) Das Nutzungsrecht umfasst ebenfalls das Recht, das Werk redaktionell zu bearbeiten, um offensichtliche Fehler in Bezug auf Rechtschreibung und Grammatik zu korrigieren. Inhaltliche Änderungen sind zulässig soweit es sich um offensichtliche Unrichtigkeiten oder Aktualisierung von Bezugnahmen auf Unterlagen oder Einrichtungen der Auftraggeberin handelt.
Berufsgenossenschaft Holz und Metall Isaac-Fulda-Allee 18 Version 1.0 55124 Mainz Stand: 24.08.2026 Seite 10 von 17
[Seite 11]
Vergabeunterlagen 2026-038-N-ABBGA Seminare für höhere Führungskräfte - Unternehmenskultur
04_Vertrag
(4) Der Auftragnehmer verpflichtet sich, der Auftraggeberin vor Abgabe der Unterlagen schriftlich mitzuteilen, wenn und in welchem Umfang bei der Erstellung der Unterlagen künstliche Intelligenz (KI) verwendet wurde. Diese Offenlegungspflicht umfasst insbesondere die Angabe, welche Inhalte, Abschnitte oder Teile der Unterlagen ganz oder teilweise mit Hilfe von KI-Systemen erstellt wurden.
(5) Soweit Teile der Unterlagen mit Hilfe von KI erstellt wurden, kann der Auftragnehmer keine urheberrechtlichen Nutzungsrechte an diesen Teilen einräumen, soweit diese nicht als eigenständige Werke urheberrechtlichen Schutz genießen. In diesem Fall räumt der Auftragnehmer der Auftraggeberin zumindest das Recht ein, die entsprechenden Inhalte im Rahmen der vertraglich vereinbarten Nutzung zu nutzen und freistellt die Auftraggeberin von etwaigen Ansprüchen Dritter aus der Nutzung dieser Inhalte.
§ 15 Freiheit von Rechten Dritter
(1) Der Auftragnehmer steht dafür ein, dass die auf Grund dieses Vertrages von ihm zu erbringenden Leistungen frei von Schutzrechten Dritter sind, welche die vertragsgemäße Nutzung ausschließen bzw. einschränken.
(2) Wird die vertragsgemäße Nutzung durch geltend gemachte Schutzrechtsverletzungen beeinträchtigt oder untersagt, verpflichtet sich der Auftragnehmer, im Rahmen der Nacherfüllung nach ihrer Wahl entweder die vertraglichen Leistungen in der Weise zu ändern oder zu ersetzen, dass sie nicht mehr unter die Schutzrechte Dritter fallen, gleichwohl aber den vereinbarten Anforderungen entsprechen, oder das Recht zu erwirken, dass sie uneingeschränkt und ohne zusätzliche Kosten für die Auftraggeberin vertragsgemäß genutzt werden können.
(3) Dies gilt nicht, wenn die Schutzrechtsverletzung darauf beruht, dass die Auftraggeberin die vertragsgemäße Leistung abgeändert hat, es sei denn, die Abänderung geschah mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Auftragnehmers, oder in der Weise nutzt, welche von der vertragsgemäßen Nutzung abweicht.
(4) Die Auftraggeberin verpflichtet sich, den Auftragnehmer unverzüglich von jedem gegen ihn wegen Schutzrechtsverletzungen geltend gemachten Anspruch schriftlich zu benachrichtigen. Die Auftraggeberin wird ohne vorherige, schriftliche Zustimmung vom Auftragnehmer keine Ansprüche anerkennen. Im Fall der unberechtigten Anerkennung vermindert sich ein evtl. Schadenersatzanspruch der Auftraggeberin entsprechend dem Nachteil, der dem Auftragnehmer aus unberechtigter Anerkennung entsteht.
(5) Die unter der Überschrift „Freiheit von Rechten Dritter“ geregelten Verpflichtungen des Auftragnehmers entfallen, wenn eine Schutzrechtsverletzung durch Beistellungen der Auftraggeberin im Rahmen ihrer Mitwirkungs- und Beistellungspflichten versursacht wird.
Berufsgenossenschaft Holz und Metall Isaac-Fulda-Allee 18 Version 1.0 55124 Mainz Stand: 24.08.2026 Seite 11 von 17
[Seite 12]
Vergabeunterlagen 2026-038-N-ABBGA Seminare für höhere Führungskräfte - Unternehmenskultur
04_Vertrag
§ 16 Vergütung
(1) Für die vom Auftragnehmer zu erbringenden Leistungen gelten die im Preisblatt genannten Preise. Die Vergütung erfolgt ausschließlich aufgrund tatsächlich erbrachter und nachgewiesener Leistungen auf Basis der dortigen Preise.
(2) Entsprechend der Bescheinigung der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion Rheinland-Pfalz vom 02.09.2021 sind die vertragsgegenständlichen Seminare gem. § 4 Nr. 21 Buchstabe a) bb) UStG von der Umsatzsteuer befreit. Die Auftraggeberin legt die Bescheinigung in Kopie vor. Diese Bescheinigung ist als Grundlagenbescheid anzusehen. Die Finanzämter entscheiden dann in eigener Zuständigkeit, ob die Voraussetzungen für die Umsatzsteuerfreiheit im Übrigen vorliegen.
(3) Spätestens im ersten Quartal des Folgejahres erstellt die Auftraggeberin für den Auftragnehmer eine detaillierte Bescheinigung der von der Umsatzsteuerbefreiung erfassten Seminare.
(4) Die im Preisblatt genannten Preise umfassen alle Leistungen, die zur ordnungsgemäßen Erfüllung dieser Rahmenvereinbarung erforderlich sind. Dies gilt für die gesamte Laufzeit der Rahmenvereinbarung (inklusive optionaler Verlängerungen).
(5) Mit den Kosten für ein Präsenzseminar werden sämtliche Tätigkeiten - insbesondere auch die Vor- und Nachbereitung und Reisezeiten sowie allen sonstigen Aufwendungen und Materialien in Zusammenhang mit dem Seminar vollumfänglich abgegolten.
Zusätzlich werden unabhängig von den tatsächlich entstandenen Kosten und unabhängig von der Wahl des Beförderungsmittels und der tatsächlich zurückgelegten Kilometer als Beförderungsauslagen 0,30 EUR/km pauschal vom Wohnsitz des Referenten zum jeweiligen Veranstaltungsort und zurückerstattet.
Für die Dauer des Seminars inkl. Vorbereitungszeit stellt die Auftraggeberin Unterkunft und Verpflegung. Ist der Reisebeginn vor 6 Uhr morgens notwendig (analog Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Bundesreisekostengesetz zu § 3 Punkt 3.2.3), stellt die Auftraggeberin auf vorherigen Antrag eine Unterkunft zur Vorübernachtung zur Verfügung. Kosten einer Nachübernachtung werden von der Auftraggeberin nicht erstattet.
(6) Die Vergütung wird nur für tatsächlich geleistete Seminare gezahlt. Ansprüche aus § 616 BGB (Entgelt bei vorübergehender Verhinderung) sind ausdrücklich ausgeschlossen.
(7) Für den Fall, dass die Auftraggeberin Seminare absagt, teilt sie dies dem Auftragnehmer umgehend mit. Der Auftragnehmer erhält folgende „Ausfallvergütung“:
• Absage ab 30 Kalendertage vor Seminartermin: 50 % der vereinbarten Vergütung
• Absage bis 14 Kalendertage vor Seminartermin:
Berufsgenossenschaft Holz und Metall Isaac-Fulda-Allee 18 Version 1.0 55124 Mainz Stand: 24.08.2026 Seite 12 von 17
[Seite 13]
Vergabeunterlagen 2026-038-N-ABBGA Seminare für höhere Führungskräfte - Unternehmenskultur
04_Vertrag
75 % der vereinbarten Vergütung
• Absage bis 7 Kalendertage vor Seminartermin: 90 der vereinbarten Vergütung
Jede spätere Absage begründet einen Vergütungsanspruch in voller Höhe. Die Aus- fallvergütung bezieht sich lediglich auf die Kosten für das Präsenzseminar.
§ 17 Rechnung / Zahlung
(1) Die Auftraggeberin ist gemäß der Verordnung über die elektronische Rechnungsstel- lung im öffentlichen Auftragswesen des Bundes (E-Rechnungsverordnung) verpflich- tet, Rechnungen als E-Rechnungen zu empfangen. Der Auftragnehmer stellt Rechnun- gen in elektronischer Form aus und übermittelt sie unter Angabe der jeweiligen Auf- tragsnummer als Einzelrechnung an die Auftraggeberin an
993-8003410200-62 (Leitweg-ID).
(2) Zur Übermittlung von elektronischen Rechnungen ist das Rechnungseingangsportal der gesetzlichen Unfallversicherung zu nutzen, welches unter http://uv.flow.tieki- netix.net abgerufen werden kann. Hierzu sind die in den Vergabeunterlagen beigefüg- ten Anforderungen im Rahmen der elektronischen Rechnungsstellung und Zugangsin- formationen zum Portal zu beachten.
(3) Für die korrekte Zuordnung einer elektronischen Rechnung an die Auftraggeberin ist neben der Übermittlung der Auftragsnummer (FIP-Nummer), der kontierungsrelevan- ten Daten, der geltenden Zahlungsbedingungen sowie der E-Mail-Adresse des Rech- nungsstellers, die Angabe der Leitweg Identifikationsnummer zwingend erforderlich.
(4) Die Zahlungen erfolgen im Überweisungsverkehr auf ein vom Auftragnehmer schriftlich zu benennendes Konto.
(5) Die Rechnungslegung erfolgt je Einzelbeauftragung.
(6) Die Zahlungsfrist beträgt 30 Tage. Die Zahlungsfrist beginnt mit Eingang einer prüfba- ren Rechnung im Original. Bestandteil der Honorarrechnung ist der von der Seminar- leitung der Auftraggeberin unterschriebene Seminarablaufplan. Die Rechnung muss den Anforderungen der §§ 14, 14a UStG genügen. Soweit die Abrechnung nach tat- sächlichem Zeitaufwand erfolgt, ist der Stundennachweis beizufügen.
(7) Gegen Ansprüche der Auftraggeberin darf der Auftragnehmer nur aufrechnen, soweit seine Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Ein Zurückbe- haltungsrecht darf der Auftragnehmer nur wegen unmittelbar aus diesem Vertrag her- rührender Gegenansprüche geltend machen, soweit diese unbestritten oder rechts- kräftig festgestellt sind.
Berufsgenossenschaft Holz und Metall Isaac-Fulda-Allee 18 Version 1.0 55124 Mainz Stand: 24.08.2026 Seite 13 von 17
[Seite 14]
Vergabeunterlagen 2026-038-N-ABBGA Seminare für höhere Führungskräfte - Unternehmenskultur
04_Vertrag
(8) Die Abtretung von Forderungen an Dritte ist nur mit ausdrücklicher schriftlicher Zustim- mung der Auftraggeberin statthaft.
(9) Eine Vorauszahlung durch die Auftraggeberin wird ausgeschlossen.
§ 18 Haftung
Für vertragliche Pflichtverletzungen des Auftragnehmers sowie Mängelansprüche der Auftraggeberin gelten die Regelungen der VOL/B.
§ 19 Datenschutz
(1) Die Vertragsparteien werden die jeweils auf sie anwendbaren datenschutzrechtlichen Gesetze einhalten. Der Auftragnehmer ist insbesondere verpflichtet, sicherzustellen, dass geeignete technische und organisatorische Maßnahmen so durchgeführt werden, dass die Verarbeitung personenbezogener Daten im Einklang mit den Anforderungen der DSGVO erfolgt und den Schutz der Rechte der betroffenen Personen gewährleistet.
(2) Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die im Rahmen der Seminare überlassenen bzw. bekannt gewordenen Daten und Informationen der Auftraggeberin, nur für die vertraglich vereinbarten Zwecke zu nutzen und ansonsten Stillschweigen zu bewahren und Unterlagen nicht an Dritte weiterzugeben. Dies gilt auch für die zur Vertragserfüllung eingesetzten Personen, die hierüber zu belehren sind. Die Verpflichtung zum Stillschweigen bleibt auch nach Vertragsende bestehen.
(3) Der Auftragnehmer ist mit der Speicherung seiner personenbezogenen Daten zum Zwecke der Seminarorganisation und seines Kenntnisprofils einverstanden.
(4) Nach Beendigung der vertraglichen Tätigkeit wird der Auftragnehmer sämtliche in sei- nem Besitz befindlichen vertraulichen Informationen, die er im Rahmen des Einzelver- trages erstellt sowie von der Auftraggeberin erhalten hat, unverzüglich und unaufgefor- dert an die Auftraggeberin herausgeben oder löschen/vernichten. Hiervon ausgenom- men sind vertrauliche Informationen, für die längere gesetzliche Aufbewahrungspflich- ten bestehen.
§ 20 Beauftragung von Unterauftragnehmern
(1) Bei Zuschlagserteilung ist der Bieter alleiniger Vertragspartner; er ist für die angebote- nen Leistungen allein verantwortlich.
(2) Verpflichtet der Bieter für die Leistungserbringung Unterauftragnehmer, so ist dies im Angebot mit den zu erbringenden Aufgaben aufzuführen. Der Generalunternehmer hat bei der Übertragung von Teilen der Leistung den Unterauftragnehmer der Auftragge- berin zu benennen. Die angebotenen Leistungen dürfen jedoch durch den Auftragneh- mer nicht als Gesamtpaket an Unterauftragnehmer übertragen werden.
Berufsgenossenschaft Holz und Metall Isaac-Fulda-Allee 18 Version 1.0 55124 Mainz Stand: 24.08.2026 Seite 14 von 17
[Seite 15]
Vergabeunterlagen 2026-038-N-ABBGA Seminare für höhere Führungskräfte - Unternehmenskultur
04_Vertrag
(3) Für den Fall des Einsatzes von Unterauftragnehmern hat der Auftragnehmer
a) bei der Übertragung von Teilen der Leistung (Unterauftrag) nach wettbewerbli- chen Gesichtspunkten zu verfahren,
b) dem Unterauftragnehmer auf sein Verlangen hin die Auftraggeberin zu benen- nen,
c) dem Unterauftragnehmer insgesamt keine ungünstigeren Bedingungen – ins- besondere hinsichtlich der Zahlungsweise, Gewährleistung und Sicherheitsleis- tungen – einzuräumen, als sie zwischen Auftragnehmer und Auftraggeberin vereinbart sind.
(4) Bei der Einschaltung von Unterauftragnehmern haftet der Auftragnehmer für die ord- nungsgemäße Gesamtabwicklung des Auftrages. Fehlendes Auswahlverschulden kann nicht geltend gemacht werden.
§ 21 Antikorruptionsklausel
(1) Unbeschadet sonstiger Kündigungs- und Rücktrittsrechte ist die Auftraggeberin gem. § 314 BGB berechtigt, den Vertrag fristlos zu kündigen oder von ihm zurückzutreten, wenn Ausschlussgründe im Sinne des § 31 Abs.1 und 2 UVgO i.V.m §§ 123 ff. GWB vorliegen.
(2) Ein Ausschlussgrund nach Absatz 1 ist auch die Abgabe von Angeboten, die auf wett- bewerbsbeschränkenden Absprachen im Sinne von § 298 StGB beruhen, die Beteili- gung an unzulässigen Wettbewerbsbeschränkungen im Sinne des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB), insbesondere eine Vereinbarung mit Dritten über die Abgabe oder Nichtabgabe von Angeboten, über zu fordernde Preise, über die Entrichtung einer Ausfallentschädigung (Gewinnbeteiligung oder sonstige Abgaben) und über die Festlegung von Preisempfehlungen.
(3) Der Auftragnehmer hat der Auftraggeberin alle Schäden zu ersetzen, die der Auftrag- geberin unmittelbar oder mittelbar durch die außerordentliche Kündigung oder den Rücktritt vom Vertrag entstehen. Sofern die Auftraggeberin keinen höheren Schaden nachweist, hat der Auftragnehmer an die Auftraggeberin eine Schadensersatzpau- schale in Höhe von 5 % der Netto-Auftragssumme dieses Vertrages zu bezahlen. Als Nettoauftragssumme gilt der Betrag, der der Summe sämtlicher abrechnungsfähiger Positionen ohne Steuern bis zum Ende der maximalen Vertragslaufzeit entspricht. Dem Auftragnehmer bleibt der Nachweis vorbehalten, dass der Schaden tatsächlich niedri- ger ist. Erbringt der Auftragnehmer diesen Nachweis, so braucht er nur den nachge- wiesenen niedrigeren Schaden zu bezahlen.
Liegt ein Ausschlussgrund nach § 31 Abs.1 und 2 UVgO i.V.m §§ 123 ff. GWB vor, weil der Auftragnehmer nachweislich eine schwere Verfehlung (Vorteilsgewährung § 333 StGB oder Bestechung § 334 StGB) oder eine vergleichbare nachweisbare Verfehlung außerhalb redlicher geschäftlicher Gepflogenheit begangen hat, hat der Auftragnehmer
Berufsgenossenschaft Holz und Metall Isaac-Fulda-Allee 18 Version 1.0 55124 Mainz Stand: 24.08.2026 Seite 15 von 17
[Seite 16]
Vergabeunterlagen 2026-038-N-ABBGA Seminare für höhere Führungskräfte - Unternehmenskultur
04_Vertrag
an die Auftraggeberin für jede Verfehlung eine Vertragsstrafe zu zahlen, unabhängig davon, ob die Auftraggeberin ihr Recht auf Rücktritt vom Vertrag ausübt oder nicht.
Die Höhe der Vertragsstrafe beträgt das 5-fache des Wertes der angebotenen oder gewährten Geschenke oder sonstigen Vorteile, insgesamt jedoch höchstens 1 % der Nettoauftragssumme dieses Vertrages. Weitergehende Schadensersatzansprüche der Auftraggeberin bleiben unberührt.
§ 22 Schlussbestimmungen
(1) Stillschweigende, mündliche oder schriftliche Nebenabreden wurden nicht getroffen. Änderungen und Ergänzungen dieser Rahmenvereinbarung bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für eine Aufhebung oder einen Verzicht auf diese Schriftformklausel.
(2) Erfüllungsorte sind die jeweiligen Seminarorte innerhalb der Bundesrepublik Deutsch- land.
(3) Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dieser Rahmenvereinbarung ist Mainz, sofern nicht durch zwingendes Recht ein anderer Gerichtsstand vorgegeben ist.
(4) Es gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
(5) Der Auftragnehmer ist über die Datenerhebung nach Art 13 und 14 DSGVO informiert. Die BGHM verarbeitet die zum Zweck des Vertragsabschlusses und der Vertrags- durchführung erhobenen personenbezogenen Daten nach den Bestimmungen der DSGVO und dem Bundesdatenschutzgesetz.
(6) Die mit den Vergabeunterlagen überreichte Rahmenvereinbarung wurde vom Auftrag- nehmer mit der Angebotsabgabe in Textform als Vertragsgrundlage anerkannt. Diese Rahmenvereinbarung kommt rechtsverbindlich mit dem Zuschlag im Vergabeverfahren zustande. Auftraggeberin und Auftragnehmer verpflichten sich zur Dokumentation der somit bereits abgeschlossenen Rahmenvereinbarung, den Vertragstext nochmals zu unterzeichnen und hierbei den gelb markierten Text entsprechend den Ergebnissen des Vergabeverfahrens zu ersetzen bzw. zu ergänzen.
Die Auftraggeberin wird dem Auftragnehmer hierzu eine Korrekturversion übersenden, die der Auftragnehmer spätestens innerhalb von sieben Werktagen unterzeichnet im Original an die Auftraggeberin (eingehend bei ihr) zurückzusenden hat. Bis zu diesem Eingang bei der Auftraggeberin sind keine Zahlungen oder Leistungen der Auftragge- berin gegenüber dem Auftragnehmer fällig.
Berufsgenossenschaft Holz und Metall Isaac-Fulda-Allee 18 Version 1.0 55124 Mainz Stand: 24.08.2026 Seite 16 von 17
[Seite 17]
Vergabeunterlagen 2026-038-N-ABBGA Seminare für höhere Führungskräfte - Unternehmenskultur
04_Vertrag
Auftraggeberin: Auftragnehmer:
Mainz, ……………... .………………….. , ………………
………………………………………..…... ……………………………………..…… Berufsgenossenschaft Holz und Metall
Berufsgenossenschaft Holz und Metall Isaac-Fulda-Allee 18 Version 1.0 55124 Mainz Stand: 24.08.2026 Seite 17 von 17