Security-Awareness-Kampagne mit Online-Trainings, Phishing-Tests und Präsenzschulungen

BITMARCK

Status
Offen
Angebotsfrist
23.10.2026, 12:00 (Europe/Berlin)
Geschätzter Auftragswert
120 EUR
Lose
3
Auftraggeber
BITMARCK
Erfüllungsregion
Nordrhein-Westfalen, Deutschland
Verfahren
Offenes Verfahren
Auftragsart
Dienstleistung · Rahmenvereinbarung
Veröffentlicht
23.09.2026
Originalbekanntmachung
xvergabe.de
Bekanntmachungsnummer
655729-2026
Verfahrensnummer
01a0c77c-10e8-43ea-9750-7eb9398123a1
CPV-Codes
Ausbildung (80500000)

Kurzbeschreibung

BITMARCK mit Sitz in Essen beschafft eine Kampagne zur nachhaltigen Stärkung des Sicherheitsbewusstseins bei Mitarbeitenden gesetzlicher Krankenkassen. Der Auftrag umfasst drei Lose: Online-Grundlagentrainings, Phishing-Kampagnen sowie rollenbasierte Schulungen in Präsenz. Der geschätzte Gesamtwert beträgt 120 Euro; die Angebotsfrist endet am 23. Oktober 2026 um 10:00 Uhr, der regionale Bezug ist Essen (NUTS-Region DEA13).

KI-Zusammenfassung · Maßgeblich ist die Originalbekanntmachung.

Leistungsbeschreibung

Awareness Kampagne

Leistungen nach Losen (3)

  • LOT-0001 · Grundlagen Trainings (online)40 EUR

    BITMARCK verfolgt das Ziel, das Sicherheitsbewusstsein bei den Kunden (gesetzliche Krankenkassen) nachhaltig zu stärken. Dazu möchte BITMARCK mit einer strukturieren (Security-)Awareness-Kampagne als Vorreiter innerhalb der GKV auftreten und aktiv zur Sensibilisierung beitragen. Die Kampagne wurde im Rahmen eines Vorprojekts in Zusammenarbeit mit kobaltblau Management Consultants GmbH konzeptioniert. Durch spezifische Formate soll das Sicherheitsbewusstsein bei den Mitarbeitenden der Krankenkassen nachhaltig gesteigert werden. Zusätzlich werden die Formate durch gezielte externe Kommunikation begleitet (kein Bestandteil dieser Ausschreibung), um die Sichtbarkeit für das Thema Security Awareness zu erhöhen. Mit dieser Ausschreibung sucht BITMARCK einen zuverlässigen Partner zur Durchführung von Grundlagen Trainings (online). Die nachfolgenden Beschreibungen der Leistungen und Vorgehensweisen verstehen sich als Beispiele und Orientierung. Abweichungen hiervon sind ausdrücklich möglich, z.B. in Form von eigenen, am Markt bewährten Ansätzen und Leistungen. Die Inhalte des Konzepts sind somit nicht beschränkt auf, sollten sich aber an folgenden Punkten orientieren: Zielsetzung: • Die Grundlagen Trainings (online) stärken flächendeckend das Sicherheitsbewusstsein aller Mitarbeitenden der gesetzlichen Krankenkassen. Ziel ist es, ein einheitliches Basisverständnis zu schaffen, sichere Verhaltensweisen im Arbeitsalltag zu verankern. Zielgruppe: • Die Online-Grundlagentrainings adressieren alle Mitarbeitenden der Krankenkassen. Die Trainings sind bewusst rollenneutral gestaltet, berücksichtigen jedoch Besonderheiten des GKV-Umfelds (z.B. Schutz von Sozial- und Gesundheitsdaten, Zusammenspiel mit BITMARCK). Inhalt und thematischer Schwerpunkt: • Die Inhalte der Online-Grundlagentrainings enthalten generische Sicherheitsthemen für Mitarbeitende der Krankenkassen. Nachfolgend werden die Inhalte der Online-Grundlagentrainings beispielhaft spezifiziert. Zur Orientierung wurde jedoch eine Schätzung für die kommenden vier Jahre vorgenommen. Das maximale Auftragsvolumen (Höchstmenge) aller auf Grundlage dieser Rahmenvereinbarung vergebenen Einzelaufträge beträgt während der gesamten Laufzeit eine Anzahl von 40 Schulungen. Der Auftraggeber kann nicht garantieren, dass dieses Volumen sicher abgerufen wird. Eine Mindestmenge ist daher nicht Gegenstand dieser Vereinbarung.

    Frist: 23.10.2026, 02:00 (Europe/Berlin)

  • LOT-0002 · Phishing-Kampagnen40 EUR

    BITMARCK verfolgt das Ziel, das Sicherheitsbewusstsein bei den Kunden (gesetzliche Krankenkassen) nachhaltig zu stärken. Dazu möchte BITMARCK mit einer strukturieren (Security-)Awareness-Kampagne als Vorreiter innerhalb der GKV auftreten und aktiv zur Sensibilisierung beitragen. Die Kampagne wurde im Rahmen eines Vorprojekts in Zusammenarbeit mit kobaltblau Management Consultants GmbH konzeptioniert. Durch spezifische Formate soll das Sicherheitsbewusstsein bei den Mitarbeitenden der Krankenkassen nachhaltig gesteigert werden. Zusätzlich werden die Formate durch gezielte externe Kommunikation begleitet (kein Bestandteil dieser Ausschreibung), um die Sichtbarkeit für das Thema Security Awareness zu erhöhen. Mit dieser Ausschreibung sucht BITMARCK einen zuverlässigen Partner zur Durchführung von Phishing-Kampagnen. Die nachfolgenden Beschreibungen der Leistungen und Vorgehensweisen verstehen sich als Beispiele und Orientierung. Abweichungen hiervon sind ausdrücklich möglich, z.B. in Form von eigenen, am Markt bewährten Ansätzen und Leistungen. Die Inhalte des Konzepts sind somit nicht beschränkt auf, sollten sich aber an folgenden Punkten orientieren: Zielsetzung: • Die Phishing-Kampagnen zielen darauf ab, das Sicherheitsbewusstsein aller Mitarbeitenden der Krankenkassen zu schärfen und sie in die Lage zu versetzen, Phishing-Versuche frühzeitig zu erkennen und angemessen darauf zu reagieren. Durch gezielte Simulationen realitätsnaher Phishing-Angriffe sollen die Mitarbeitenden sensibilisiert werden, ihre Fähigkeit zur Identifizierung verdächtiger Aktivitäten zu verbessern. Zielgruppe: • Die Phishing-Kampagnen richten sich an alle Mitarbeitenden der Krankenkassen. Sie werden unabhängig von Funktion, Rolle oder technischem Hintergrund durchgeführt. Dadurch wird gewährleistet, dass alle Beschäftigten gleichermaßen für aktuelle Phishing-Methoden sensibilisiert und in die Lage versetzt werden, potenzielle Bedrohungen frühzeitig zu identifizieren und angemessen darauf zu reagieren. Zur Orientierung wurde jedoch eine Schätzung für die kommenden vier Jahre vorgenommen. Das maximale Auftragsvolumen (Höchstmenge) aller auf Grundlage dieser Rahmenvereinbarung vergebenen Einzelaufträge beträgt während der gesamten Laufzeit eine Anzahl von 40 Phishing-Kampagnen. Der Auftraggeber kann nicht garantieren, dass dieses Volumen sicher abgerufen wird. Eine Mindestmenge ist daher nicht Gegenstand dieser Vereinbarung.

    Frist: 23.10.2026, 02:00 (Europe/Berlin)

  • LOT-0003 · Rollenbasierte (Präsenz-) Schulungen40 EUR

    BITMARCK verfolgt das Ziel, das Sicherheitsbewusstsein bei den Kunden (gesetzliche Krankenkassen) nachhaltig zu stärken. Dazu möchte BITMARCK mit einer strukturieren (Security-)Awareness-Kampagne als Vorreiter innerhalb der GKV auftreten und aktiv zur Sensibilisierung beitragen. Die Kampagne wurde im Rahmen eines Vorprojekts in Zusammenarbeit mit kobaltblau Management Consultants GmbH konzeptioniert. Durch spezifische Formate soll das Sicherheitsbewusstsein bei den Mitarbeitenden der Krankenkassen nachhaltig gesteigert werden. Zusätzlich werden die Formate durch gezielte externe Kommunikation begleitet (kein Bestandteil dieser Ausschreibung), um die Sichtbarkeit für das Thema Security Awareness zu erhöhen. Mit dieser Ausschreibung sucht BITMARCK einen zuverlässigen Partner zur Durchführung von rollenbasierten (Präsenz-) Schulungen. Die nachfolgenden Beschreibungen der Leistungen und Vorgehensweisen verstehen sich als Beispiele und Orientierung. Abweichungen hiervon sind ausdrücklich möglich, z.B. in Form von eigenen, am Markt bewährten Ansätzen und Leistungen. Die Inhalte des Konzepts sind somit nicht beschränkt auf, sollten sich aber an folgenden Punkten orientieren: Zielsetzung: • Die rollenbasierten Schulungen zielen darauf ab, das Sicherheitsbewusstsein und die Kompetenzen spezifischer Zielgruppen innerhalb des GKV-Umfelds zu fördern. Durch die zielgruppengerechte Schulung wird sichergestellt, dass bestimmte Rollen, die für sie relevanten Sicherheitsrisiken und -herausforderungen verstehen und darauf basierend Maßnahmen effizient umsetzen. Zielgruppe: • Auf Basis eines risikobasierten Ansatzes werden rollenbasierte Schulungen gezielt auf Rollengruppen ausgerichtet, die aufgrund ihrer Aufgaben, Berechtigungen und des damit verbundenen Gefährdungspotenzials ein erhöhtes Sicherheitsrisiko darstellen. Durch diese Fokussierung wird sichergestellt, dass sicherheitsrelevante Kompetenzen dort gestärkt werden, wo sie den größten Einfluss auf die Informationssicherheit haben. Daher wurden folgende Rollengruppen für rollenbasierte Schulungen ausgewählt: Zur Orientierung wurde jedoch eine Schätzung für die kommenden vier Jahre vorgenommen. Das maximale Auftragsvolumen (Höchstmenge) aller auf Grundlage dieser Rahmenvereinbarung vergebenen Einzelaufträge beträgt während der gesamten Laufzeit eine Anzahl von 40 Schulungen. Der Auftraggeber kann nicht garantieren, dass dieses Volumen sicher abgerufen wird. Eine Mindestmenge ist daher nicht Gegenstand dieser Vereinbarung.

    Frist: 23.10.2026, 02:00 (Europe/Berlin)

Anforderungen an deinen Betrieb

§ 129 des Strafgesetzbuchs (Bildung krimineller Vereinigungen), § 129a des Strafgesetzbuchs (Bildung terroristischer Vereinigungen) oder § 129b des Strafgesetzbuchs (kriminelle und terroristische Vereinigungen im Ausland). § 89c des Strafgesetzbuchs (Terrorismusfinanzierung) oder wegen der Teilnahme an einer solchen Tat oder wegen der Bereitstellung oder Sammlung finanzieller Mittel in Kenntnis dessen, dass diese finanziellen Mittel ganz oder teilweise dazu verwendet werden oder verwendet werden sollen, eine Tat nach § 89a Absatz 2 Nummer 2 des Strafgesetzbuchs zu begehen. § 261 des Strafgesetzbuchs (Geldwäsche; Verschleierung unrechtmäßig erlangter Vermögenswerte). § 263 des Strafgesetzbuchs (Betrug), soweit sich die Straftat gegen den Haushalt der Europäischen Union oder gegen Haushalte richtet, die von der Europäischen Union oder in ihrem Auftrag verwaltet werden. § 264 des Strafgesetzbuchs (Subventionsbetrug), soweit sich die Straftat gegen den Haushalt der Europäischen Union oder gegen Haushalte richtet, die von der Europäischen Union oder in ihrem Auftrag verwaltet werden. § 299 des Strafgesetzbuchs (Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr), §§ 299a und 299b des Strafgesetzbuchs (Bestechlichkeit und Bestechung im Gesundheitswesen). § 108e des Strafgesetzbuchs (Bestechlichkeit und Bestechung von Mandatsträgern) oder § 108f des Strafgesetzbuchs (unzulässige Interessenwahrnehmung). §§ 333 und 334 des Strafgesetzbuchs (Vorteilsgewährung und Bestechung), jeweils auch in Verbindung mit § 335a des Strafgesetzbuchs (Ausländische und internationale Bedienstete). Artikel 2 § 2 des Gesetzes zur Bekämpfung internationaler Bestechung (Bestechung ausländischer Abgeordneter im Zusammenhang mit internationalem Geschäftsverkehr). §§ 232, 232a Absatz 1 bis 5, den §§ 232b bis 233a des Strafgesetzbuches (Menschenhandel, Zwangsprostitution, Zwangsarbeit, Ausbeutung der Arbeitskraft, Ausbeutung unter Ausnutzung einer Freiheitsberaubung) Das Unternehmen seinen Verpflichtungen zur Zahlung von Steuern, Abgaben oder Beiträgen zur Sozialversicherung nicht nachgekommen ist und dies durch eine rechtskräftige Gerichts- oder bestandskräftige Verwaltungsentscheidung festgestellt wurde. das Unternehmen bei der Ausführung öffentlicher Aufträge nachweislich gegen geltende umwelt-, sozial- oder arbeitsrechtliche Verpflichtungen verstoßen hat, das Unternehmen zahlungsunfähig ist, über das Vermögen des Unternehmens ein Insolvenzverfahren oder ein vergleichbares Verfahren beantragt oder eröffnet worden ist, die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse abgelehnt worden ist, sich das Unternehmen im Verfahren der Liquidation befindet oder seine Tätigkeit eingestellt hat, das Unternehmen im Rahmen der beruflichen Tätigkeit nachweislich eine schwere Verfehlung begangen hat, durch die die Integrität des Unternehmens infrage gestellt wird; § 123 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden, der öffentliche Auftraggeber über hinreichende Anhaltspunkte dafür verfügt, dass das Unternehmen Vereinbarungen mit anderen Unternehmen getroffen hat, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken, ein Interessenkonflikt bei der Durchführung des Vergabeverfahrens besteht, der die Unparteilichkeit und Unabhängigkeit einer für den öffentlichen Auftraggeber tätigen Person bei der Durchführung des Vergabeverfahrens beeinträchtigen könnte und der durch andere, weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam beseitigt werden kann, eine Wettbewerbsverzerrung daraus resultiert, dass das Unternehmen bereits in die Vorbereitung des Vergabeverfahrens einbezogen war, und diese Wettbewerbsverzerrung nicht durch andere, weniger einschneidende Maßnahmen beseitigt werden kann, das Unternehmen eine wesentliche Anforderung bei der Ausführung eines früheren öffentlichen Auftrags oder Konzessionsvertrags erheblich oder fortdauernd mangelhaft erfüllt hat und dies zu einer vorzeitigen Beendigung, zu Schadensersatz oder zu einer vergleichbaren Rechtsfolge geführt hat, das Unternehmen in Bezug auf Ausschlussgründe oder Eignungskriterien eine schwerwiegende Täuschung begangen oder Auskünfte zurückgehalten hat oder nicht in der Lage ist, die erforderlichen Nachweise zu übermitteln, oder das Unternehmen a) versucht hat, die Entscheidungsfindung des öffentlichen Auftraggebers in unzulässiger Weise zu beeinflussen. b) versucht hat, vertrauliche Informationen zu erhalten, durch die es unzulässige Vorteile beim Vergabeverfahren erlangen könnte, oder c) fahrlässig oder vorsätzlich irreführende Informationen übermittelt hat, die die Vergabeentscheidung des öffentlichen Aufraggebers erheblich beeinflussen könnten, oder versucht hat, solche Informationen zu übermitteln. gem. Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz - LKSG

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Anforderungen

§ 129 des Strafgesetzbuchs (Bildung krimineller Vereinigungen), § 129a des Strafgesetzbuchs (Bildung terroristischer Vereinigungen) oder § 129b des Strafgesetzbuchs (kriminelle und terroristische Vereinigungen im Ausland). § 89c des Strafgesetzbuchs (Terrorismusfinanzierung) oder wegen der Teilnahme an einer solchen Tat oder wegen der Bereitstellung oder Sammlung finanzieller Mittel in Kenntnis dessen, dass diese finanziellen Mittel ganz oder teilweise dazu verwendet werden oder verwendet werden sollen, eine Tat nach § 89a Absatz 2 Nummer 2 des Strafgesetzbuchs zu begehen. § 261 des Strafgesetzbuchs (Geldwäsche; Verschleierung unrechtmäßig erlangter Vermögenswerte). § 263 des Strafgesetzbuchs (Betrug), soweit sich die Straftat gegen den Haushalt der Europäischen Union oder gegen Haushalte richtet, die von der Europäischen Union oder in ihrem Auftrag verwaltet werden. § 264 des Strafgesetzbuchs (Subventionsbetrug), soweit sich die Straftat gegen den Haushalt der Europäischen Union oder gegen Haushalte richtet, die von der Europäischen Union oder in ihrem Auftrag verwaltet werden. § 299 des Strafgesetzbuchs (Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr), §§ 299a und 299b des Strafgesetzbuchs (Bestechlichkeit und Bestechung im Gesundheitswesen). § 108e des Strafgesetzbuchs (Bestechlichkeit und Bestechung von Mandatsträgern) oder § 108f des Strafgesetzbuchs (unzulässige Interessenwahrnehmung). §§ 333 und 334 des Strafgesetzbuchs (Vorteilsgewährung und Bestechung), jeweils auch in Verbindung mit § 335a des Strafgesetzbuchs (Ausländische und internationale Bedienstete). Artikel 2 § 2 des Gesetzes zur Bekämpfung internationaler Bestechung (Bestechung ausländischer Abgeordneter im Zusammenhang mit internationalem Geschäftsverkehr). §§ 232, 232a Absatz 1 bis 5, den §§ 232b bis 233a des Strafgesetzbuches (Menschenhandel, Zwangsprostitution, Zwangsarbeit, Ausbeutung der Arbeitskraft, Ausbeutung unter Ausnutzung einer Freiheitsberaubung) Das Unternehmen seinen Verpflichtungen zur Zahlung von Steuern, Abgaben oder Beiträgen zur Sozialversicherung nicht nachgekommen ist und dies durch eine rechtskräftige Gerichts- oder bestandskräftige Verwaltungsentscheidung festgestellt wurde. das Unternehmen bei der Ausführung öffentlicher Aufträge nachweislich gegen geltende umwelt-, sozial- oder arbeitsrechtliche Verpflichtungen verstoßen hat, das Unternehmen zahlungsunfähig ist, über das Vermögen des Unternehmens ein Insolvenzverfahren oder ein vergleichbares Verfahren beantragt oder eröffnet worden ist, die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse abgelehnt worden ist, sich das Unternehmen im Verfahren der Liquidation befindet oder seine Tätigkeit eingestellt hat, das Unternehmen im Rahmen der beruflichen Tätigkeit nachweislich eine schwere Verfehlung begangen hat, durch die die Integrität des Unternehmens infrage gestellt wird; § 123 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden, der öffentliche Auftraggeber über hinreichende Anhaltspunkte dafür verfügt, dass das Unternehmen Vereinbarungen mit anderen Unternehmen getroffen hat, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken, ein Interessenkonflikt bei der Durchführung des Vergabeverfahrens besteht, der die Unparteilichkeit und Unabhängigkeit einer für den öffentlichen Auftraggeber tätigen Person bei der Durchführung des Vergabeverfahrens beeinträchtigen könnte und der durch andere, weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam beseitigt werden kann, eine Wettbewerbsverzerrung daraus resultiert, dass das Unternehmen bereits in die Vorbereitung des Vergabeverfahrens einbezogen war, und diese Wettbewerbsverzerrung nicht durch andere, weniger einschneidende Maßnahmen beseitigt werden kann, das Unternehmen eine wesentliche Anforderung bei der Ausführung eines früheren öffentlichen Auftrags oder Konzessionsvertrags erheblich oder fortdauernd mangelhaft erfüllt hat und dies zu einer vorzeitigen Beendigung, zu Schadensersatz oder zu einer vergleichbaren Rechtsfolge geführt hat, das Unternehmen in Bezug auf Ausschlussgründe oder Eignungskriterien eine schwerwiegende Täuschung begangen oder Auskünfte zurückgehalten hat oder nicht in der Lage ist, die erforderlichen Nachweise zu übermitteln, oder das Unternehmen a) versucht hat, die Entscheidungsfindung des öffentlichen Auftraggebers in unzulässiger Weise zu beeinflussen. b) versucht hat, vertrauliche Informationen zu erhalten, durch die es unzulässige Vorteile beim Vergabeverfahren erlangen könnte, oder c) fahrlässig oder vorsätzlich irreführende Informationen übermittelt hat, die die Vergabeentscheidung des öffentlichen Aufraggebers erheblich beeinflussen könnten, oder versucht hat, solche Informationen zu übermitteln. gem. Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz - LKSG

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