Schulungen zur Kompetenz im Umgang mit Künstlicher Intelligenz für die öffentliche Verwaltung
- Status
- Vergeben
- Angebotsfrist
- 18.02.2026, 10:00 (Europe/Berlin)
- Geschätzter Wert
- Nicht angegeben
- Lose
- 1
- Auftraggeber
- ekom21 - Kommunales Gebietsrechenzentrum Hessen
- Erfüllungsregion
- Hessen, Deutschland
- Verfahren
- Offenes Verfahren
- Auftragsart
- Dienstleistung · Rahmenvereinbarung
- Veröffentlicht
- 11.02.2026
- CPV-Codes
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- E-Learning (80420000)
- Schulungsseminare (80522000)
- Bekanntmachung
- had.de
- Bekanntmachungsnummer
- 96642-2026
- Verfahrensnummer
- 917cce5e-fa68-4707-a773-69526a48a2eb
Fragenkatalog
Deine Fragen an die Ausschreibung, beantwortet aus Bekanntmachung und Unterlagen.
Kurzbeschreibung
Die ekom21 – Kommunales Gebietsrechenzentrum Hessen mit Sitz in Gießen beschafft Lernangebote zur Kompetenz im Umgang mit Künstlicher Intelligenz für Fach- und Führungskräfte der öffentlichen Verwaltung. Dafür sollen Rahmenvereinbarungen mit bis zu drei Unternehmen geschlossen werden, aus denen die Leistungen bei Bedarf abgerufen werden können; eine Abnahmeverpflichtung besteht nicht. Die Schulungen sollen die Anforderungen nach Artikel 4 der Verordnung über künstliche Intelligenz erfüllen und werden für Einrichtungen in Hessen und weitere öffentliche Kunden der ekom21 benötigt. Die Laufzeit beträgt 1.440 Tage, die Angebotsfrist endet am 18. Februar 2026 um 09:00 Uhr.
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Leistungsbeschreibung
Die ekom21 - Kommunales Gebietsrechenzentrum Hessen ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts nach dem Hessischen Datenverarbeitungsverbundgesetz (DV-VerbundG). Sie ist zentraler IT-Dienstleister für die hessischen Kommunen und ihre Einrichtungen. Von den Standorten in Gießen, Darmstadt und Kassel versorgt sie Ihre Endkunden umfassend mit modernen Informations- und Kommunikationsdienstleistungen (IuK) aller Art. Zu den rund 500 Mitgliedern in Hessen und weiteren Kunden bundesweit gehören ca. 29.000 Endanwender aus Kommunalverwaltungen und anderen öffentlichen Einrichtungen, wie z. B. Landkreise, Städte, Gemeinden, kommunale Eigenbetriebe, Zweckverbände, Anstalten, Krankenhäuser und Heime. Im staatlichen Bereich betreut die ekom21 zahlreiche Landesverbände, Ministerien und Regierungspräsidien. Insgesamt erbringt die ekom21 damit Services für sechs Millionen Bürger. Dieses Vergabeverfahren dient dem Abschluss von Rahmenvereinbarungen in Bezug auf Lernangebote zur Erlangung der KI-Kompetenz i.S.d. Art. 4 KI-VO für Fach- und Führungskräfte der öffentlichen Verwaltung.
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Leistungen nach Losen (1)
LOT-0000 · KI-Kompetenzschulungen
Das Vergabeverfahren zielt auf den Abschluss von Rahmenvereinbarungen mit bis zu drei Wirtschaftsteilnehmern. Die Rahmenvereinbarung soll - ohne Begründung einer Abnahmeverpflichtung - den bedarfsgerechten Abruf von Lernangeboten zur Erlangung der KI-Kompetenz i.S.d. Art. 4 KI-VO für Fach- und Führungskräfte der öffentlichen Verwaltung ermöglichen. Das Ziel der ekom21 ist es, ein ausreichendes Maß an KI-Kompetenz im Sinne des Art. 4 KI-Verordnung (KI-VO) sowohl bei ihren Mitarbeitenden und Führungskräften als auch bei den Fach- und Führungskräften der Bezugsberechtigten der ekom21 zu entwickeln. Über die Laufzeit der Rahmenvereinbarung schätzt der Auftraggeber den Auftragswert auf 10.000.000,00 Mio. € (netto). Der Höchstwert der Rahmenvereinbarung entspricht dem geschätzten Auftragswert. Näheres ist den Vergabeunterlagen zu entnehmen.
Frist: 18.02.2026, 01:00 (Europe/Berlin)
Anforderungen an deinen Betrieb
Darüber hinaus gelten sämtliche in den Vergabeunterlagen genannten Ausschlussgründe, insbesondere die gesetzlichen Ausschlussgründe nach §§ 123 bis 126 GWB. § 56 VgV Prüfung der Interessensbestätigungen, Teilnahmeanträge und Angebote; Nachforderung von Unterlagen (1) Die Interessensbestätigungen, Teilnahmeanträge und Angebote sind auf Vollständigkeit und fachliche Richtigkeit, Angebote zudem auf rechnerische Richtigkeit zu prüfen. (2) Der öffentliche Auftraggeber kann den Bewerber oder Bieter unter Einhaltung der Grundsätze der Transparenz und der Gleichbehandlung auffordern, fehlende, unvollständige oder fehlerhafte unternehmensbezogene Unterlagen, insbesondere Eigenerklärungen, Angaben, Bescheinigungen oder sonstige Nachweise, nachzureichen, zu vervollständigen oder zu korrigieren, oder fehlende oder unvollständige leistungsbezogene Unterlagen nachzureichen oder zu vervollständigen. Der öffentliche Auftraggeber ist berechtigt, in der Auftragsbekanntmachung oder den Vergabeunterlagen festzulegen, dass er keine Unterlagen nachfordern wird. (3) Die Nachforderung von leistungsbezogenen Unterlagen, die die Wirtschaftlichkeitsbewertung der Angebote anhand der Zuschlagskriterien betreffen, ist ausgeschlossen. Dies gilt nicht für Preisangaben, wenn es sich um unwesentliche Einzelpositionen handelt, deren Einzelpreise den Gesamtpreis nicht verändern oder die Wertungsreihenfolge und den Wettbewerb nicht beeinträchtigen. (4) Die Unterlagen sind vom Bewerber oder Bieter nach Aufforderung durch den öffentlichen Auftraggeber innerhalb einer von diesem festzulegenden angemessenen, nach dem Kalender bestimmten Frist vorzulegen. (5) Die Entscheidung zur und das Ergebnis der Nachforderung sind zu dokumentieren.
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LOT-0000 · KI-Kompetenzschulungen
- Wertungspreis
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Darüber hinaus gelten sämtliche in den Vergabeunterlagen genannten Ausschlussgründe, insbesondere die gesetzlichen Ausschlussgründe nach §§ 123 bis 126 GWB. § 56 VgV Prüfung der Interessensbestätigungen, Teilnahmeanträge und Angebote; Nachforderung von Unterlagen (1) Die Interessensbestätigungen, Teilnahmeanträge und Angebote sind auf Vollständigkeit und fachliche Richtigkeit, Angebote zudem auf rechnerische Richtigkeit zu prüfen. (2) Der öffentliche Auftraggeber kann den Bewerber oder Bieter unter Einhaltung der Grundsätze der Transparenz und der Gleichbehandlung auffordern, fehlende, unvollständige oder fehlerhafte unternehmensbezogene Unterlagen, insbesondere Eigenerklärungen, Angaben, Bescheinigungen oder sonstige Nachweise, nachzureichen, zu vervollständigen oder zu korrigieren, oder fehlende oder unvollständige leistungsbezogene Unterlagen nachzureichen oder zu vervollständigen. Der öffentliche Auftraggeber ist berechtigt, in der Auftragsbekanntmachung oder den Vergabeunterlagen festzulegen, dass er keine Unterlagen nachfordern wird. (3) Die Nachforderung von leistungsbezogenen Unterlagen, die die Wirtschaftlichkeitsbewertung der Angebote anhand der Zuschlagskriterien betreffen, ist ausgeschlossen. Dies gilt nicht für Preisangaben, wenn es sich um unwesentliche Einzelpositionen handelt, deren Einzelpreise den Gesamtpreis nicht verändern oder die Wertungsreihenfolge und den Wettbewerb nicht beeinträchtigen. (4) Die Unterlagen sind vom Bewerber oder Bieter nach Aufforderung durch den öffentlichen Auftraggeber innerhalb einer von diesem festzulegenden angemessenen, nach dem Kalender bestimmten Frist vorzulegen. (5) Die Entscheidung zur und das Ergebnis der Nachforderung sind zu dokumentieren.
Änderungen und Bieterfragen
1 Eintrag- 09.04.2026VergabebekanntmachungBekanntmachung 241769-2026
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