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Vertrag
Schulung Familienberatung
Der Magistrat der Stadt Offenbach am Main, MainArbeit Kommunales Jobcenter,
-
Kommunale Arbeitsförderung -, Berliner Straße 190, 63067 Offenbach am Main,
-
nachfolgend Kommunale Arbeitsförderung genannt -,
und
N.N.
- nachfolgend Auftragnehmer genannt -,
schließen folgenden Vertrag:
§ 1 Vertragsgegenstand (1) Der Auftragnehmer ist zur Durchführung der Schulung Familienberatung gemäß seinem, diesem Vertrag als Anlage 1 beigefügten Angebot vom XX.XX.XXXX (einschließlich Kosten- kalkulation) in der dort beschriebenen Quantität und Qualität verpflichtet.
§ 2 Bestandteile des Vertrages (1) Der Vertrag wird in dem Zeitraum vom 01. Oktober bis 31. Dezember 2026 durchge- führt. (2) Bestandteile des Vertrages sind:
• das Angebot des Auftragnehmers vom XX.XX.XXXX (Anlage1) • die Leistungsbeschreibung (Anlage 2)
§ 3 Zuwendungs-/Finanzierungsart Für die Durchführung der in § 1 (1) genannten Schulung erhält der Auftragnehmer einen Ge- samtbetrag inklusive der Mehrwertsteuer in Höhe von XXXXXXX Euro.
Alle entstehenden Kosten sind mit der Vergütung abgedeckt, Nebenkosten des Auftragneh- mers werden nicht erstattet.
Die Vergütung wird nach Vorlage einer Rechnung und den entsprechenden Anwesenheitslis- ten der Teilnehmenden (diese sind Bestandteil) durch die Kommunale Arbeitsförderung an den Auftragsnehmer ausgezahlt.
Die Rechnung ist aufgrund des Jahresabschlusses bis spätestens zum 31.12. der Kommu- nalen Arbeitsförderung vorzulegen.
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§ 4 Qualität der Aufgabenerfüllung (1) Die Mitarbeiter, die an der Schulung teilnehmen, werden von der MainArbeit Kommunales Jobcenter Offenbach bestimmt und zugewiesen.
§ 5 Beachtung des Datenschutzes durch den Auftragsnehmer Der Auftragnehmer darf die übermittelten personenbezogenen Daten der Bewerber nur zu den unter 1. genannten Aufgaben verarbeiten und nutzen (§ 78 Abs. 1 Satz 1 SGB X). Die Weitergabe von personenbezogenen Daten ist nicht zulässig. Er sichert zu, die verarbeiteten Daten von seinen sonstigen Datenbeständen zu trennen. Die Kommunale Arbeitsförderung darf schriftlich Weisungen zum Umgang mit personenbezo- genen Daten beim Auftragsnehmer erlassen. Der Auftragsnehmer stellt sicher, dass die Daten der Bewerber nur denjenigen seiner Mitar- beiterinnen und Mitarbeitern zugänglich sind, die mit der Erfüllung des Auftrags betraut sind (§ 78 Abs. 1 Satz 2 SGB X i. V. m. § 35 Abs. 1 SGB I). Der Beauftragte sichert zu, dass er diese Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit den maßgebenden Bestimmungen des Datenschutzes vertraut macht und sie entsprechend verpflichtet (§ 5 BDSG). Erhebt und speichert der Auftragsnehmer von den benannten Personen Daten, hat er sie dar- über zu informieren. Dabei darf er nur die Daten erheben, die zur Erfüllung seines Auftrags erforderlich sind. Der Auftragsnehmer erklärt sich damit einverstanden, dass die Kommunale Arbeitsförderung jederzeit berechtigt ist, die Einhaltung der datenschutzrechtlichen Vorschriften zu kontrollieren, insbesondere durch die Einholung von Auskünften, durch Betreten und Besichtigung der Grundstücke und Geschäftsräume währen der Betriebs- und Geschäftszeiten sowie durch die Einsichtnahme in die gespeicherten Daten und Datenverarbeitungsprogramme einschließlich in die zugrundeliegenden Geschäftsakten. Der Auftragsnehmer darf die zur Datenverarbeitung überlassenen Sozialdaten nicht für andere Zwecke verarbeiten oder nutzen und nicht länger speichern, als der Auftraggeber schriftlich bestimmt (§ 80 Abs. 4 SGB X). Die Aufbewahrungsfrist beträgt 10 Jahre. Sie beginnt mit dem Schluss des Kalenderjahres, in dem die Förderung abgeschlossen wird. Der Auftragsnehmer verpflichtet sich die datenschutzrechtlichen Bestimmungen einzuhalten.
§ 6 Schulungsunterlagen (1) Der Auftragnehmer stellt die Unterlagen für die Schulung den Teilnehmenden rechtzeitig zum Schulungsbeginn zur Verfügung.
§ 7 Steuerrechtliche Vorgaben (1) Die Beachtung steuerrechtlicher Vorgaben, insbesondere nach § 58 Nr. 6 und 7 AO, stellt der Auftragnehmer sicher.
§ 8 Änderungen des Vertrages Änderungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform und sind von beiden Vertragspart- nern zu unterzeichnen. Mündliche Nebenabreden sind unwirksam. Die Vertragsparteien ha- ben keine mündlichen Nebenabreden getroffen.
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§ 9 Schlussklausel (1) Sollten einzelne Klauseln dieser Vereinbarung unwirksam sein, so berührt dies nicht die Wirksamkeit der übrigen Regelungen. (2) Die unwirksame Klausel soll durch eine solche ersetzt werden, die dem Gewollten unter Beachtung der Zielsetzung am nächsten kommt. (3) Mündliche Nebenabreden sind nicht getroffen.
Anlagen:
- Angebot vom XX.XX.XXXX (Anlage 1)
- Leistungsbeschreibung (Anlage 2)
Offenbach, den ,den
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