Vertrag Schulreinigung__2027.pdf

Schulreinigung einschließlich Glasreinigung und Schmutzfangmatten in Berlin-Steglitz-Zehlendorf

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 12.09.2026, 10:14 (Europe/Berlin)

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Vertrag zur Schulreinigung

Zwischen dem Land Berlin, vertreten durch das Bezirksamt Steglitz Zehlendorf von Berlin Abteilung Finanzen, Personal und Facility Management Fachbereich Objektmanagement

  • nachfolgend Auftraggeber genannt -

und dem Unternehmen

Muster GmbH Musterweg 1 12345 Musterstadt

  • nachfolgend Auftragnehmer genannt –

wird folgender Vertrag geschlossen:

§ 1 Vertragsgegenstand, Vertragsdauer

  1. Der Auftraggeber überträgt dem Auftragnehmer die Ausführung von Unterhalts-, Grund-, Glas- und Rahmenreinigungsarbeiten sowie bedarfsgerechten Sondereinigungsarbeiten, Stellung und Wechseln von Schmutzfangmatten für Schulen des Bezirksamtes Steglitz-Zehlendorf von Berlin gemäß der in § 2 genannten Vertragsbestandteile

des Loses / der Los/e: _____ und ______.

(2) Der Vertrag für die in Ziffer (1) genannten Lose und darin enthaltenen Objekte

tritt am 01.02.2027 in Kraft und endet am 31.01.2029.

Es wird eine Probezeit von 6 Monaten vereinbart. Innerhalb der Probezeit kann der Auftraggeber den Vertrag ohne Angaben von Gründen mit einer Frist von 14 Tagen zum Monatsende schriftlich kündigen.

Der Reinigungsvertrag verlängert sich um jeweils 6 Monate, wenn er nicht 3 Monate vorher schriftlich gekündigt wird.

In jeden Fall endet der Vertrag spätestens mit Ablauf des 31.01.2031 (Laufzeit maximal vier Jahre), ohne das es eines Kündigungsschreibens bedarf.

(3) Werden Reinigungsflächen ganz oder teilweise aufgegeben oder für andere Zwecke genutzt, so kann der Auftraggeber den Vertrag insoweit mit einer Frist von zwei Wochen zum Ende eines jeden Monats kündigen.

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§ 2 Vertragsbestandteile

(1) Vertragsbestandteile sind

  1. Preisblätter (Angebot)

  2. Leistungsverzeichnisse Anlagen LV´s sowie die damit verbundene Raumnutzungsdaten

  3. Kalkulationen der niedrigsten Stundenverrechnungssätze Anlagen SVS´s

  4. Die Leistungsbeschreibung für den Tagesdienst Anlage LB_Tag

  5. Die Leistungsbeschreibung für den Abenddienst Anlage LB_Abend

  6. Die Leistungsbeschreibung zur Grundreinigung Anlage LB_Grund

  7. Die Leistungsbeschreibung zur Glas- und Rahmenreinigung Anlage LB_Glas

  8. Beschwerde- / Mangel-, Kommunikationsbuch Anlage BMK-Buch

  9. Anforderungen zu Aufmaßen Anlage Aufmaß

  10. Wirt 124 EU P -Erklärung Eignung

  11. Wirt 214 Teil A -Besondere Vertragsbedingungen zum Mindeststundenentgelt

  12. Wirt 2141 Teil A –Besondere Vertragsbedingungen zur Frauenförderung

  13. Wirt 2143 Teil A -Besondere Vertragsbedingungen zur Verhinderung von Benachteiligungen

  14. Wirt 2144 Teil B –Besondere Vertragsbedingungen über Kontrollen und Sanktionen

  15. Wirt 2145 Teil A –Besondere Vertragsbedingungen über Umweltschutzanforderungen

  16. Wirt 2145.6 Anlage 6 –Besondere Vertragsbedingungen über Umweltschutzanforderungen – Reinigung für Gebäude

  17. Wirt 215 ZVB / BVB Die zusätzlichen und besonderen Vertragsbedingungen

  18. Richtlinien für Vergabe und Abrechnung im Gebäudereiniger-Handwerk des Bundesinnungsverbandes des Gebäudereiniger-Handwerks in der jeweils geltenden Fassung sowie allgemein gültige Richtlinien und Fachnormen.

§ 3 Reinigungsumfänge und Reinigungszeiten

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(1) Der Vertrag umfasst regelmäßige Unterhaltsreinigungsarbeiten im Tages- und Abendbetrieb sowie regelmäßige und unregelmäßige, bedarfsgerechte Sonderreinigungsarbeiten (siehe § 3 a), eine jährliche Grundreinigung (siehe § 3 b) sowie eine jährliche Glas- und Rahmenreinigung (siehe § 3 b).

(2) Neben den in Absatz (1) aufgeführten Leistungsteilen umfasst der Vertrag auch für bestimmte Liegenschaften die Stellung und den regelmäßigen Wechsel von Schmutzfangmatten (siehe § 7).

(3) Der Auftragnehmer hat die Arbeitszeit der Reinigungskräfte in Übereinstimmung mit dem Auftraggeber bzw. den Vertretern des Auftraggebers vor Ort – i.d.R. Schulhausmeister so festzulegen, dass der Lehrbetrieb nicht behindert wird.

(4) Arbeiten zu Zeiten, die zuschlagspflichtig sind, bedürfen einer besonderen Vereinbarung hinsichtlich der Entgelte.

(5) Die im Angebotsblatt kalkulierten Reinigungsstunden sind Vertragsbestandteil und zwingend einzuhalten. Der Auftragnehmer hat sicherzustellen, dass die Reinigungskräfte diese vertragsgemäß ableisten. Im Zusammenhang mit den Reinigungsarbeiten stehende weitere Zeiten - z.B. Wegezeiten sowie Einweisung von Mitarbeitenden, Transportzeiten für Reinigungsmaschinen - sind nicht Bestandteil der kalkulierten Arbeitseinsatzzeiten.

(6) Das Risiko für zu gering kalkulierte Zeiten trägt der Auftragnehmer. Auf die Möglichkeit Objektbesichtigungen durchzuführen, um vertragsgemäße Zeitaufwände kalkulieren zu können, wurde in den Vergabeunterlagen ausdrücklich hingewiesen.

(7) Der Auftragnehmer hat für jedes Objekt die erforderliche Anzahl der an Arbeitskräften sicherzustellen. Vor dem Hintergrund der Sicherstellung der Ableistung der in Absatz (5) genannten Arbeitseinsatzzeiten bzw. zur Qualitätssicherung, behält sich der Auftraggeber vor, eigene Einsatz – und Anwesenheitskontrollen durchzuführen.

§ 3a Tagesreinigung und abendliche Unterhaltsreinigung sowie Sonderreinigungsarbeiten

(1) Die regelmäßigen Unterhaltsreinigungsarbeiten unterteilen sich in Kontingente im Tages- und Abendbetrieb und sind an allgemeinen Unterrichtstagen durchzuführen. Die konkreten Leistungsinhalte ergeben sich aus den Anlagen „LB_Tag“ und „LB_Abend“. Hiervon abweichend ist keine Tageskontingent zugemessen für die Gartenarbeitsschule (Los 8), Jugendverkehrsschulen (Los 5 bzw. 9), Freilandlabore (Los 2 bzw. 7).

(2) Beginn der Tages- und Abendreinigung sind mit den jeweiligen Vertretungen des Auftraggebers vor Ort - Schulhausmeister oder Schulleitung – abzustimmen und schriftlich nachzuweisen. Unter Voraussetzung, dass der jeweilige Schul-/Nutzungsbetrieb nicht behindert wird und die Vertretung des Auftraggebers vor Ort entsprechend zustimmt, ist ein nahtloser Übergang der Tagesreinigung in den folgenden Abenddienst zu vollziehen.

(3) Solange keine individuelle Vereinbarung zum jeweiligen Dienstbeginn mit der jeweiligen Einrichtung verbindlich fixiert wurde, startet der Tagesdienst um 09.00 Uhr und die Abendreinigung um 18.00 Uhr.

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(4) Sollte keine arbeitstägliche Unterhaltsreinigung vereinbart sein und der Reinigungstag auf einen gesetzlichen Feiertag fallen, ist die Reinigung an dem davorliegenden bzw. darauffolgenden Arbeitstag durchzuführen.

(5) Die zur Unterhaltsreinigung gehörende Reinigung der Glasflächen von Türen und deren verglasten Seitenteilen ist 1 x wöchentlich durchzuführen.

(6) In den Schulferien, an unterrichtsfreien Tagen und gesetzlichen Feiertagen in Berlin - gemäß Schulferienkalender des Landes Berlin, in seiner jeweils geltenden Fassung - findet keine Unterhaltsreinigung statt. Für Grund- und Sonderschulen sind allerdings regelmäßig in Folge von Betreuungsangeboten sowie in allen Schulturnhallen aufgrund von Sportnutzungen bedarfsgerechte Sonderreinigungsarbeiten während der Schulferien erforderlich. Darüber hinaus können anderweitige Sonderreinigungsbedarfe an Unterrichtstagen, als auch zu unterrichtsfreien Zeiten auftreten. Die Häufigkeiten und bisherigen Zeitaufwände je Ausführung wurden anhand von zurückliegenden Realdaten ermittelt und sind in den Leistungsverzeichnissen ausgewiesen.

(7) Sondereinigungsarbeiten werden schriftlich durch den Auftraggeber beauftragt. In Einzelfällen können havariebedingt mündlich Aufträge vorab abgestimmt werden, die im Nachgang durch den Auftraggeber schriftlich zu bestätigen sind. Vgl. § 1 Absatz (6).

(8) Reinigungsarbeiten im Zusammenhang mit geringfügigen Bau- oder Renovierungsarbeiten (bis zu 3% der Gesamtfläche) gehören zur laufenden Unterhaltsreinigung und sind mit der Vergütung abgegolten. Arbeiten für darüber hinausgehende oder durch umfangreichere Bau- oder Renovierungsarbeiten notwendig werdende Reinigungsarbeiten sind vor Ausführung mit dem Auftraggeber gesondert zu vereinbaren.

§ 3b Grundreinigung

(1) Die konkreten Leistungsinhalte der Grundreinigung ergeben sich aus der Anlage „LB_Grund“ dieses Vertrages sowie den Empfehlungen zur Grundreinigung / Boden- behandlung; GGGR-Merkblatt GB.01“ RAL Gütegemeinschaft Gebäudereinigung e.V.

(2) Die nach den Regeln des Gebäudereiniger-Handwerks im Einklang mit Ziffer (1) zu erbringende Grundreinigung ist einmal jährlich nach Terminvereinbarung mit dem Auftraggeber vor Ort (Schulhausmeister bzw. Schulleitung) bzw. dem Auftraggeber abzustimmen. Sind keine anderweitigen Termine abgestimmt, so ist die Ausführung in den ersten 5 Wochen der Sommerferien vorgesehen. Bei der Terminplanung ist zu berücksichtigen, dass die nach der Grundreinigung aufgetragenen Pflegemittel, vor schulischer Inbetriebnahme, ausreichend Zeit zur Aushärtung erhalten.

§ 3c Glas- und Rahmenreinigung

(1) Die konkreten Leistungsinhalte der Glas- und Rahmenreinigung ergeben sich aus der Anlage „LB_Glas“ dieses Vertrages sowie den Empfehlungen zur Glasreinigung der RAL Gütegemeinschaft Gebäudereinigung e.V. insbesondere Merkblatt GZ 902.

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(2) Die nach den Regeln des Gebäudereiniger-Handwerks im Einklang mit Ziffer (1) zu erbringende Glas- und Rahmenreinigung ist einmal jährlich nach Terminvereinbarung mit dem Auftraggeber vor Ort (Schulhausmeister bzw. Schulleitung) bzw. dem Auftraggeber

abzustimmen. Sind keine anderweitigen Termine abgestimmt, so ist die Ausführung im Zeitraum 01.03. bis 31.10. vorzugsweise während der Schulferien vorgesehen.

§ 4 Verpflichtungen des Auftragnehmers

(1) Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die nach diesem Vertrag zu erbringenden Leistungen, fach- und termingerecht auszuführen.

(2) Zum Zweck der Fach- und termingerechten Ausführung, ist der Auftragnehmer verpflichtet, sein in den Objekten eingesetztes Personal in vollem, sich aus den Angebotsunterlagen (Leistungsverzeichnissen der jeweiligen Liegenschaft) ergebenden, objekt-bezogenen Stundenumfängen einzusetzen und entsprechende Nachweise dem Auftraggeber i.V. mit § 3 (6) sowie § 9 (2) auf Anforderung zu übersenden.

(3) Zum Zweck der gemäß § 9 zu leistenden Qualitätssicherung, ist der Auftragnehmer verpflichtet, seine in den Objekten eingesetzten Vorarbeiter und Objektleitungen in vollen, sich aus den Angebotsunterlagen (Leistungsverzeichnissen der jeweiligen Liegenschaft) ergebenden objektbezogenen Stundenumfängen für Qualitätssicherungsmaßnahmen einzusetzen und dies dem Auftraggeber gegenüber auf Anforderung nachzuweisen. Die weiteren Verpflichtungen zum Qualitätsmanagement ergeben sich aus § 9.

(4) Erkennt der Auftragnehmer, dass er dieser Verpflichtung auch vorübergehend nicht nachkommen kann, so hat er dies dem Auftraggeber unverzüglich mitzuteilen; Abs. (5) und (6) bleibt unberührt.

(5) Im Falle einer nicht vertragsgemäßen Erfüllung setzt der Auftraggeber dem Auftragnehmer folgende Fristen zur Nachbesserung: a) für täglich zu erbringende Leistungen = sofort, spätestens jedoch 3 Std. nach erfolgter Mängelmeldung, b) für alle anderen zu erbringenden Leistungen = sofort am nächsten Werktag

Die Mängelmeldungen haben schriftlich per E-Mail, i.d.R. über eine App, zu erfolgen. Darüber hinaus und in diesem Zusammenhang wird auf § 9 verwiesen.

Nachbesserungen gelten nur als erbracht, wenn diese außerhalb der gewöhnlichen Reinigungszeiten und des ohnehin fälligen Reinigungsturnus geleistet werden.

(6) Kommt der Auftragnehmer der Aufforderung zur Nachbesserung nicht fristgerecht nach, ist der Auftraggeber berechtigt, den noch nicht vollendeten Teil der Leistung auf Kosten des Auftragnehmers durch einen Dritten ausführen zu lassen. Näheres hierzu regelt § 10

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(7) Der Auftragnehmer verpflichtet sich, in Absprache mit der Schulleitung und dem Schulhaus- meister, für jedes Schulobjekt binnen des ersten vollen Vertragsmonats einen Reinigungsplan zu erstellen.

Der Reinigungsplan ist in Schriftform zu erstellen, allgemein verständlich zu gestalten und hat alle Reinigungsleistungen inhaltlich und terminlich korrekt auszuweisen, die gemäß der Leistungsbeschreibung in den einzelnen Raumgruppen vertragsrelevant sind.

Die Reinigungspläne sind nach Absprache mit der jeweiligen Einzelschule wahlweise in Papierform oder digital zur Verfügung zu stellen. Auf Anforderung, insbesondere bei Zweifeln an Vollständigkeit, Vertragskonformität oder Tauglichkeit, stellt der Auftragnehmer die Reinigungspläne digital dem Auftraggeber zur weiteren Würdigung zur Verfügung.

Der Auftraggeber ist berechtigt, sofern die Reinigungspläne nicht in der vorgegebenen Frist vorliegen oder aber durch den Auftraggeber festgestellte Mängel am Reinigungsplan trotz schriftlicher Aufforderung an den Auftragnehmer nicht unverzüglich behoben werden, das Entgelt für die monatliche Unterhaltsreinigung ab dem zweiten vollen Vertragsmonat um jeweils 5 % netto zu mindern.

Der Auftragnehmer hat sicherzustellen, dass seinem Reinigungspersonal die Inhalte des Reinigungsplanes in geeigneter Weise vermittelt und diese Vorgaben umgesetzt werden.

(8) Mängel und Schäden - z.B. an Gebäudeteilen, an elektrischen und sanitären Anlagen oder an Ver- und Entsorgungsleitungen -, die bei den Reinigungsarbeiten festgestellt oder verursacht werden, sind unverzüglich dem zuständigen Vertreter des Auftraggebers zu melden. Soweit diese Schäden das Reinigungspersonal gefährden, darf die Reinigung nicht vor Beseitigung der festgestellten Beanstandung ausgeführt werden.

(9) Der Auftragnehmer hat vorzusorgen, dass durch Reinigungsarbeiten Benutzer des Objekts nicht gefährdet werden. Soweit erforderlich, sind die gebotenen Sicherheitsmaßnahmen zu treffen und Hinweise auf Gefahrenstellen anzubringen.

(10) Nach Ausführung der Glasreinigungsarbeiten sind die Scharniere oder ähnliches wieder so einzustellen, dass eine gefährdungsfreie Benutzung der Fenster möglich ist. Oberlichtfenster sind ordnungsgemäß zu verschließen.

(11) Die Reinigungsflächen ergeben sich jeweils aus dem Leistungsverzeichnis sowie dem zugehörigen Raumnutzungsplan für das Objekt.

Sofern der Auftragnehmer die ausgewiesenen Bodenreinigungs- oder Glasflächen anzweifelt, hat er dies dem Auftraggeber innerhalb einer Frist von 3 Monaten nach Vertragsbeginn schriftlich mitzuteilen und unverzüglich ein Aufmaß zu erstellen.

Außerdem hat der Auftragnehmer auf Verlangen des Auftraggebers für bestimmte Objekte ein Boden- bzw. Glasaufmaß zu erstellen. Diese Verpflichtung ist im jeweiligen Leistungsverzeichnis vermerkt. Vom Auftraggeber angefragte Aufmaßerstellungen für

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Fensterflächen kann der Auftragnehmer aufgrund des Arbeitsaufwandes als Sondereinzel- kosten bei der Glas- und Rahmenreinigung im jeweiligen LV anführen. Bodenaufmaße werden nicht gesondert vergütet.

Sollte der Auftragnehmer trotz Aufforderung seiner Verpflichtung nicht nachkommen, so wird der Auftraggeber das Flächenaufmaß durch einen Dritten erstellen lassen.

Der Auftraggeber behält sich außerdem das Recht vor, eigene Flächenüberprüfungen vorzunehmen. Das Aufmaß gilt als verbindlich, wenn darüber zwischen den Vertragsparteien schriftliches Einvernehmen hergestellt ist. Das Leistungsverzeichnis des Objekts ist sodann entsprechend anzupassen.

Aufmaße sind gemäß den Richtlinien für das Aufmaß und die Abrechnung im Gebäudereinigerhandwerk zu erstellen. Diese Daten sind in tabellarischer Form in MS-Excel zu erfassen und haben den Anforderungen Anlage „Aufmaß“ zu entsprechen.

(12) Der Auftragnehmer stellt sicher, dass die ansonsten verschlossene Räume und Bereiche für die Reinigungsarbeiten nur kurzfristig geöffnet und im Anschluss wieder verschlossen werden. Sichtbar offenstehende Fenster sind im Zuge der Abendreinigung zu verriegeln.

§ 5 Reinigungs- und Aufsichtspersonal

(1) Der Auftragnehmer stellt die erforderlichen Arbeitskräfte und hat hierbei zu gewährleisten, dass ein weitgehend fester Mitarbeiterstamm im Reinigungsobjekt und zur Objektbetreuung zugehörigen Mitarbeitenden eingesetzt wird. Er verpflichtet sich, nur sozialversicherungspflichtiges, zuverlässiges und fachkundiges Personal einzusetzen, welches über einen geschlossenen Arbeitsvertrag verfügt.

(2) Der Auftraggeber ist berechtigt, die Beschäftigen des Auftragnehmers auf ihre Eignung zu prüfen. Zur Zuverlässigkeit im Sinne der Eignung des Auftrages gehört auch, dass die eingesetzten Mitarbeitenden nicht wegen Strafdelikten verurteilt worden sind, die einen Auftragsbezug aufweisen (Delikte des 13., 16. 17., 18. sowie 19. Abschnittes des Strafgesetzbuches), was durch die Vorlage eines Führungszeugnisses auf Anforderung des Auftraggebers nachzuweisen ist.

(3) Für die Tagesreinigungskräfte und deren Krankheits- und Urlaubsvertretungen ist ein erweitertes Führungszeugnis erforderlich, welches dem Auftraggeber unaufgefordert vor dem Einsatz der Reinigungskraft vorzulegen ist.

(4) Unter Beachtung und Einhaltung der gesetzlichen Anforderungen müssen ausländische Arbeitnehmer aus Nicht-EU-Mitgliedsstaaten im Besitz einer gültigen Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis sein. Der Auftraggeber kann entsprechende Nachweise verlangen.

(5) Die Beschäftigung von Leiharbeitskräften bzw. die Beteiligung von Sub-/Nach- bzw. Unterauftragnehmern ist zustimmungspflichtig und in § 12 konkret geregelt.

(6) Für die Entlohnung der Arbeitskräfte hat der Auftragnehmer den Lohntarifvertrag und den Rahmentarifvertrag für die gewerblichen Beschäftigten in der

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Gebäudereinigung - Geltungsbereich Berlin - in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden sowie zugleich die gesetzlichen Mindestlohnbedingungen und Anforderungen der einschlägigen Gesetze, insbesondere des Gesetzes über zwingende Arbeitsbedingungen für grenz-überschreitend entsandte und für regelmäßig im Inland beschäftigte Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen (AentG), sicherzustellen. Es gilt das Arbeitsortprinzip auch für Unternehmen, die ihren Firmensitz außerhalb Berlins haben

(7) Die verpflichtenden Anforderungen zur Entlohnung nach diesem Absatz schließt mit Hinweis auf § 12 auch zum Vertrag hinzugezogene Dritte ein.

(8) Bei Übertragung von Leistungen an Dritte nach § 7 („Schmutzfangmatten“) entfällt die verpflichtende Lohnbindung zum Lohntarifvertrag und dem Rahmentarifvertrag für die gewerblich Beschäftigten in der Gebäudereinigung.

(9) Der Auftragnehmer ist verpflichtet, auf Verlangen des Auftraggebers, Lohn- und Leistungsabrechnungen für die in den Objekten eingesetzten Reinigungskräfte vorzulegen.

(10) Arbeitskräfte mit meldepflichtigen, übertragbaren Krankheiten dürfen nicht eingesetzt werden.

(11) Der Auftragnehmer verpflichtet die Reinigungskräfte per Unterschrift

 keinen Einblick in die Akten und Schriftstücke zu nehmen;  weder Schreibtische, Schränke noch andere Einrichtungsgegenstände zu öffnen, es sei denn, zur Durchführung von vereinbarten Reinigungsarbeiten, die in den Räumen befindlichen Telefone, Computer und Büromaschinen nicht zu benutzen;  Verschwiegenheit über bekannt gewordene dienstliche Vorgänge zu wahren;  Gegenstände, die in den zu reinigenden Räumen gefunden werden, unverzüglich dem zuständigen Schulhausmeister oder einem Beauftragten zu übergeben; Finderlohn wird nicht gezahlt;  den persönlichen Sozialversicherungsausweis bei sich zu führen.

Auf Anforderung sind dem Auftraggeber Abschriften der Verpflichtungserklärungen zu übersenden.

(12) Der Auftragnehmer verpflichtet sich, in den Objekten ausschließlich Reinigungskräfte einzusetzen, welche der deutschen Sprache insoweit mächtig sind, dass es einfache Anweisungen der Vertreter des Auftraggebers versteht.

(13) Der Auftragnehmer überträgt einer operativ im Objekt tätigen Arbeitskraft die Aufsicht über das im Objekt tätige Reinigungspersonal. Die Aufsichtskraft (Vorarbeiter) ist für die tägliche Qualitätskontrolle verantwortlich.

(14) Der Auftragnehmer verpflichtet sich mindestens eine Objekt-/Bereichsleitung pro Reinigungslos einzusetzen, die ständige und vorrangige Ansprechperson für den Vertreter des Auftraggebers bzw. den Auftraggeber selbst ist. Die eingesetzte Person hat über gute Deutschkenntnisse in Wort und Schrift zu verfügen.

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(15) Alle Reinigungskräfte, Aufsichtskräfte, Objekt-/Bereichsleitungen werden durch den Auftragnehmer unmittelbar nach Auftragsunterzeichnung und bei jedem Wechsel dem Auftraggeber benannt und stellen sich den Vertretern des Auftraggebers im jeweiligen Objekt unverzüglich vor.

(16) Der Auftragnehmer ist verpflichtet, auf Verlangen dem Auftraggeber Einsicht in die Personalakte seiner / ihrer Beschäftigten zu gewähren. Der Auftragnehmer ist zur Einholung entsprechender Zustimmung durch die betroffene Dienstkraft verpflichtet.

(17) Der Auftraggeber kann - bei Vorliegen eines wichtigen Grundes - das vom Auftragnehmer vorgesehene/eingesetzte Personal ablehnen. Ein wichtiger Grund liegt z.B. auch dann vor, wenn das vom Auftragnehmer vorgesehene/eingesetzte Personal, wegen wiederholter Schlechtausführung oder unzureichender Umgangsformen dem Auftraggeber gegenüber auffällig wurde. Auf Verlangen des Auftraggebers hat der Auftragnehmer jede Arbeitskraft umgehend auszutauschen.

(18) Schulhausmeister und im Haushalt des Schulhausmeisters lebende Verwandte dürfen nicht als Beschäftigte des Auftragnehmers in den Reinigungsobjekten eingesetzt werden. Unabhängig vom Wohnort und Meldeadresse dürfen Ehepartner, Geschwister sowie Verwandte in gerader Linie der Schulhausmeister oder der Schulleitungen nicht als Beschäftigte des Auftragnehmers in den Objekten eingesetzt werden, für die die Schulhausmeister oder Schulleitungen Verantwortungen tragen.

(19) Personen, die der Auftragnehmer nicht mit der Ausführung der Reinigungsarbeiten betreut hat, dürfen nicht in die Objekte mitgenommen werden.

§ 6 Arbeitsmittel und -verfahren

(1) Alle erforderlichen Arbeitsmittel (Maschinen, Geräte, Reinigungs- und Pflegematerialien, Müllsäcke, Desinfektionsmittel, Arbeitsschutzkleidung) stellt der Auftragnehmer.

(2) Die verwendeten Arbeitsmittel und -verfahren müssen dem anerkannten Stand des deutschen Gebäudereiniger-Handwerks entsprechen und zugleich geeignet sein, Pflege und Werterhalt der zu reinigenden Objekte zu gewährleisten.

(3) Maschinen und Geräte müssen in einem einwandfreien technischen und optisch sauberen Zustand sein. Maschinen und Geräte müssen den anerkannten Regeln der Technik entsprechen und sich stets in einem dem Gerätesicherheitsgesetzes und den Vorschriften der deutschen gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) betriebssicheren Zustand befinden. Bei elektrisch betriebenen Geräten ist die DGUV-Vorschrift “BGI/GUV-I 5190 - Wiederkehrende Prüfungen ortsveränderlicher elektrischer Arbeitsmittel“ zwingend zu beachten.

(4) Verbrauchsmittel (Toilettenpapier, Seife und Papierhandtücher) stellt der Auftraggeber.

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(5) Der Aufragnehmer stellt sicher, dass alle für die Reinigungsarbeiten erforderlichen Arbeitsmittel in ausreichender Menge in den Objekten oder aber in der unmittelbaren Nähe des Objektes vorrätig gehalten werden.

(6) Der Auftragnehmer organisiert, dass alle notwendigen Arbeitsmaterialien innerhalb von drei Werktagen nach Bestellung durch die Objekt-/Bereichsleitung, die Vorarbeiter bzw. die durch den Auftragnehmer mit der Materialbestellung betrauten Mitarbeiter in den Objekten zum Einsatz kommen können.

(7) Es sind Reinigungsmittel zu verwenden, die den Umweltkriterien des EG-Umweltzeichens (Euro- Blume) an Allzweckreiniger und Reinigungsmittel für sanitäre Einrichtungen in der jeweils gültigen Fassung entsprechen.

(8) Es dürfen nur Desinfektionsmittel verwendet werden, die in den gültigen Listen der Deutschen Gesellschaft für Hygiene und Mikrobiologie für den jeweiligen Verwendungsbereich aufgeführt sind. Soweit nicht anders beauftragt, erfolgen Desinfektionsmaß/nahmen nur nach besonderer Absprache. WC-Beckensteine sind nicht zu verwenden.

(9) Die verwendeten Reinigungsmittel dürfen folgende Inhaltsstoffe nicht enthalten: Alkylphenolethoxylate (APEO), Nitrilotriacetat (NTA), Flurchlorkohlenwasserstoffe (FCKW), p- Dichlorbenzol, Salzsäure, Phosphorsäure, Salpetersäure, aromatische und aliphatische Lösungsmittel, Ethylendiamintetraacetat (EDTA), Phosphate, Formaldehyd.

(10) Betreffend Absatz (5) Ziffern 1. bis 3. hat der Auftragnehmer entsprechende Bescheinigungen des Herstellers oder Betreibers einzuholen. Auf Verlangen sind Sicherheits- / Produktdatenblätter ebenso wie Materialproben dem Auftraggeber zur Verfügung zu stellen.

(11) Soweit für den jeweiligen Reinigungszweck erhältlich, sind Reinigungsmittel in Mehrwegkanistern zu beschaffen. Sind Mehrwegkanister nicht erhältlich, ist Nachfüllpackungen der Vorzug zu geben. Reinigungsmittel dürfen nicht in PVC oder Spraydosen verpackt sein. Allzweckreiniger, flüssige Sanitärreiniger und Fußbodenreiniger sind möglichst als Konzentrate zu beschaffen. Reinigungsmittel müssen mit Dosierhilfen versehen sein.

(12) Das Reinigungspersonal hat einen sparsamen Umgang mit Putz- und Reinigungsmitteln zu gewährleisten. Der Auftraggeber schult sein Personal zu den von den Herstellern empfohlenen Dosierungs- und Anwendungshinweisen der jeweiligen Produkte.

(13) Der Auftragnehmer wird sich bemühen, als Arbeitsmittel möglichst Blindenwaren von anerkannten Blindenwerkstätten zu beziehen.

(14) Die Fußböden sind bei der Grund- und Unterhaltsreinigung durch Verwendung von geeigneten Pflegemitteln und Emulsionen so auszuführen, dass im Sinne der jeweiligen Normen und in der jeweils geltenden Fassung in allen Reinigungsbereichen angemessene Trittsicherheit stets gewährleistet ist.

Für die Reinigung und Pflege von Sportböden sind nur die für die jeweiligen Sportböden geeigneten rutschhemmenden Reinigungs- und Pflegemittel zu verwenden. Für alle Pflege- und Reinigungsmittel, Beschichtungen und Versiegelungen gilt, dass die Anforderungen der DIN 18 032 eingehalten werden müssen.

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(15) Auf keinen Fall dürfen Arbeitsmittel verwendet werden, die Schäden an Einrichtungsgegenständen und Bauteilen verursachen oder Personen gefährden können. Die Beachtung und Einhaltung der einschlägigen gesetzlichen Anforderungen einschließlich der Sicherheits- und Unfallverhütungsvorschriften ist Sache des Auftragnehmers. Pflegehinweise des Auftraggebers sind einzuhalten

(16) Der Auftragnehmer hat für jedes Objekt ein Bautenbuch zu führen und beim Vertreter des Auftraggebers zu hinterlegen. Dieses enthält mindestens folgende Angaben: a.) Verwendung der Chemie der laufenden Unterhaltsreinigung b.) Verwendete Geräte der laufenden Unterhaltsreinigung c.) Auflistung der durchgeführten Grundreinigungen (auch Teilgrundreinigungen) mit Angabe von Datum, Chemie, Räume inkl. Beschichtungsprotokoll

(17) Der Auftraggeber behält sich vor, die Anwendung bestimmter Reinigungsverfahren oder die Verwendung bestimmter Arbeitsmittel zu verlangen oder zu untersagen; dies gilt insbesondere für Räume mit Anlagen für die elektronische Datenverarbeitung. Eventuelle Umstellung von Reinigungsverfahren oder -mitteln in Bereichen mit elektronischen Geräten (z.B. Computer, Drucker, Scanner, Tastaturen, elektronische Tafeln u.ä., im folgenden DV-Anlagen genannt) sind stets vorab mit dem Auftraggeber zu vereinbaren.

(18) Der Auftraggeber stellt für die Durchführung der Reinigungsarbeiten unentgeltlich kaltes Wasser sowie elektrischen Strom zur Verfügung. Der Auftragnehmer hat für einen sparsamen Verbrauch zu sorgen. Die in den Objekten vorhandenen roten / orangen Steckdosen dürfen nicht benutzt werden.

(19) Desinfektion- und Reinigungsmittelreste sind Sonderabfall und sind vom Auftragnehmer auf eigene Kosten als solcher zu entsorgen. Nicht vermeidbare Verpackungsabfälle sind der Wertstoffsammlung zuzuführen.

(20) Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die Mülltrennung und -entsorgung nach den Vorgaben des Auftraggebers auszuführen. Es wird mindestens nach Papier, sog. Grünem Punkt und Restmüll getrennt. Bei Nichtbeachtung sind alle zusätzlich anfallenden Entsorgungskosten durch den Auftragnehmer zu tragen.

(21) Der Auftragnehmer verpflichtet sich, sein Reinigungspersonal mit Reinigungswagen auszustatten, die eine getrennte Müllentsorgung möglich machen.

(22) Der Auftragnehmer hat die vorhandenen Müllbehälter - bis auf Papierbehälter - auf seine Kosten mit Abfallsäcken aus Recyclingkunststoff (ungefärbt) zu versehen.

(23) Der Auftraggeber ist jederzeit berechtigt, die Art und Anzahl der zu trennende Müllfraktionen zu verändern.

(24) Es wird ausdrücklich vereinbart, dass der Auftragnehmer für den Transport der Abfallsäcke zu den Abfall-/Wertstoffcontainern auf dem Grundstück zuständig ist. Die Abfallsäcke sind in den Containern auszuschütten.

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§ 7 Bereitstellung von Schmutzfangmatten durch den Auftragnehmer

(1) Der Auftragnehmer verpflichtet sich, in den Objekten Schmutzfangmatten auszulegen, wenn dies im Leistungsverzeichnis für das Objekt besonders ausgewiesen ist. Im Leistungsverzeichnis sind sodann Angaben zum Wechselturnus, zur Mattengröße und zur Mattenanzahl ausgewiesen. Die

Beschaffenheit des Untergrunds sind durch den Auftragnehmer zu eruieren, der konkrete Auslageort mit dem Vertreter des Auftraggebers vor Ort abzustimmen.

(2) Der Auftragnehmer übernimmt die erstmalige Bereitstellung von Schmutzfangmatten, das Auslegen der Schmutzfangmatten an den genannten Stellen im jeweiligen Objekt sowie das schultägliche Absaugen und den regelmäßigen Austausch der Schmutzfangmatten.

(3) Der Mattentausch soll möglichst immer am gleichen Wochentag erfolgen. Das Auswechseln der Schmutzfangmatten hat während des Dienst- bzw. Schulbetriebes zu erfolgen, damit der Auftraggeber die Annahme der Leistung sicherstellen und quittieren kann.

(4) Der Auftragnehmer gewährleistet, dass die gelieferten Schmutzfangmatten folgenden qualitativen Mindestansprüchen genügen:  Mattenflor aus High-Twist-Nylon Garn  Rutschfester Mattenrücken aus PVC-freier Nitrilgummibeschichtung  Umlaufende Sicherheitstrittkante als Stolperschutz  Schwer entflammbar nach DIN 4102 bzw. 66081  Antistatisch  Feuchtigkeitsaufnahme min. 2 Liter pro m²  Trockenschmutzaufnahme min. 2 kg pro m²

(5) Der Auftraggeber definiert als Mattenstandardfarbe grau/schwarz meliert. Mit Einverständnis der Vertretung des Auftraggebers vor Ort können andere Mattenfarben zum Einsatz kommen.

(6) Der Auftragnehmer hat die rutschfeste Auslage der Schmutzfangmatten an den genannten Stellen in den Objekten zu gewährleisten. Evtl. notwendige rutschhemmende Maßnahmen sind bei der Preiskalkulation zu berücksichtigen und werden nicht gesondert vergütet. (7) (8) Die vom Auftragnehmer zur Verfügung gestellten Schmutzfangmatten bleiben dessen Eigentum.

(9) Der vertraglich vereinbarte regelmäßige Mattenwechsel ist dem Auftraggeber durch Lieferscheine, die von einem Vertreter des Auftraggebers im Objekt unterzeichnet wurden, nachzuweisen.

(10) Der Auftraggeber verpflichtet sich, die Schmutzfangmatten sorgfältig und schonend im Rahmen des normalen Gebrauchs zu behandeln.

(11) Der Auftragnehmer kann die Lieferung, das Auslegen und den Austausch der Schmutzfangmatten an einen Dritten übertragen. Vertragspartner für den Auftraggeber bleibt aber weiterhin der Auftragnehmer vgl. § 12 .

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§ 8 Bereitstellung von Räumen und Schlüsseln

(1) Der Auftraggeber stellt zum Umkleiden wie auch zur Aufbewahrung von Maschinen, Geräten und Reinigungsmaterialien unentgeltlich geeignete, verschließbare Räume zur Verfügung; diese Räume sind vom Auftragnehmer unentgeltlich zu reinigen.

(2) Der Auftragnehmer hat darauf zu achten, dass die ihm zur Verfügung gestellten Räumlichkeiten den gesetzlichen Erfordernissen - z.B. Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV), Gefahrstoffverordnung (GefStoffV), technischen Regeln für Gefahrstoffe TRGS 510, TRGS 511 und TRGS 800 in ihren jeweils aktuellen Fassungen - entsprechen und im Einzelfall den Auftraggeber auf erforderliche Änderungen unverzüglich hinzuweisen.

(3) Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die ihm zur Nutzung überlassenen Räume bei Vertragsende in einem ordnungsgemäßen und gereinigtem Zustand zu übergeben. Materialien des Auftragnehmers sind zu entfernen. Kommt der Auftragnehmer seinen Verpflichtungen zum Vertragsende nicht nach, so ist der Auftraggeber berechtigt, die Reinigung und Entsorgung durch Dritte auf Kosten des Auftragnehmers ausführen zu lassen (Abzug erfolgt bei der letzten Rechnungslegung für die Unterhaltsreinigung).

(4) Der Auftraggeber stellt dem Auftragnehmer die für die Ausführung der Reinigungsarbeiten erforderlichen Schlüssel zur Verfügung. Die Schlüsselübergabe ist in einem Übergabeprotokoll festgehalten, welches durch den Vertreter des Auftraggebers und die Objekt-/Bereichsleitung des Auftragnehmers zu quittieren ist.

(5) Schlüssel sind so zu kennzeichnen, dass Dritte keine offenkundigen Rückschlüsse auf den Einsatz-/Schließort gewinnen können (z.B. Farbliche Markierung oder interne Objektkürzel ja, aber keine Beschriftung mit Objektbezeichnung oder aber Adresse).

§ 9 Qualitätsmanagement

(1) Der Auftragnehmer hat die von seinem Reinigungspersonal durchgeführten Reinigungsleistungen regelmäßig auf Qualität und Umfänglichkeit zu überprüfen. Dafür sind mindestens die im jeweiligen Leistungsverzeichnis der Liegenschaft zum Qualitätsmanagement zugehörigen, angegebenen Stunden für Aufsichtskräfte / Vorarbeiter und Objektleitungen zu verwenden. Die dort angegebene Jahresstundenzahl muss so verteilt werden, dass täglich eine umfangreiche Qualitätskontrolle durchgeführt werden kann.

(2) Der Auftragnehmer stellt sicher, dass die Vertreter des Auftraggebers vor Ort mindestens einmal wöchentlich zu einem persönlichen Gespräch und einmal monatlich zu einer gemeinsamen Kontrolle mit der Bereichs-/Objektleitung zusammenkommen. Die Durchführung der Gespräche und Kontrollen sind mit den Vertretern des Auftraggebers vor Ort abzustimmen und durch den Auftragnehmer zu dokumentieren. Auf Anforderung sind die Durchführung der Gespräche zu bescheinigen / dem Auftraggeber vorzulegen.

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Ein Pflichttermin zum Anfang jeden Monats beinhaltet die Leistungsabnahme der Unterhaltsreinigungsarbeiten und Zusatzleistungen des vorausgegangenen Monats. Hierbei verpflichtet sich der Auftragnehmer, gemeinsam mit dem Vertreter des Auftraggebers vor Ort den Leistungs- / Arbeitsnachweis unter Berücksichtigung der in der Reinigungsapp (bis auf Widerruf Klean-Berlin-App) bzw. in der Anlage BMK-Buch (insbesondere für außerschulische Lernstandorte) enthaltenen, nicht oder nicht fristgerecht nachgearbeiteten Mängeln, zu fertigen. Der Leistungs- / Arbeitsnachweis ist bei ordnungsgemäßer und vollständiger Vertragsleistung mittels Unterschrift und Datum durch den Vertreter des Auftraggebers zu

unterschreiben bei nicht oder nicht fristgerecht nachgearbeiteten Mängeln mit dem Zusatz „unter Vorbehalt aufgrund von Mängeln“ zu zeichnen.

Auf eine mindestens wöchentliche Gesprächsführung und monatliche Kontrolle sowie entsprechende Dokumentation wird durch den Auftraggeber während der Schulferien oder übriger vertraglicher Schließzeiten verzichtet. Ferner wird darauf verzichtet, sofern aufgrund von längerfristigen Baumaßnahmen die Unterhaltsreinigungsarbeiten gänzlich ausgesetzt, d.h. die Unterhaltsreinigungsfläche eines Leistungsverzeichnisses vorübergehend auf null gesetzt wird. Sofern aus innerbetrieblichen Gründen für einzelne Objekte gänzlich auf die vorstehend genannten Kundengespräche und Kontrollen verzichtet werden kann, so wird dieses der Auftraggeber schriftlich bekannt geben.

(3) Das Qualitätsmanagement im Sinne dieses Vertrages beinhaltet regelmäßige Kontrollen durch Vertreter des Auftraggebers vor Ort. I.d.R. schultägliche Kontrollen übernehmen hierbei bei die Schulhausmeister/innen (kleiner Check-Up) sowie regelmäßig der Reinigungsmanager/in oder Objektmanager/innen (großer Check-Up).

§ 9a - Elektronische Zeiterfassung im Zuge des Qualitätsmanagement

(1) In Verbindung mit § 3 (6) setzt der Auftraggeber voraus, dass der Auftragnehmer die in Leistungsverzeichnissen kalkulierten Arbeitseinsatzzeiten seiner Reinigungskräfte ableisten lässt, vergütet und hierüber entsprechende Nachweisführung sicherstellt. Hierzu ist der Auftragnehmer verpflichtet auf eigene Kosten in allen Objekten ein elektronisches Arbeitszeiterfassungssystem (z.B. mittels Scanpoints & Handy-Login) einzuführen und zu nutzen. Eine Übermittlung aller diesbezüglichen Daten an den Auftraggeber ist in drei Fällen obligatorisch und Voraussetzung für die Prüffähigkeit der jeweiligen Rechnungen:

  • einmalig für den Rechnungsmonat Mai 2027 (berücksichtigt die Probezeit bis einer realistischen und vollumfänglichen Etablierung des Systems)
  • turnusgemäß für den Abrechnungsmonat Februar jeden Jahres
  • anlassbezogen nach Anforderung des Auftraggebers

§ 9b Elektronisches Qualitätsmanagement mittels App-Lösung

(1) Aufgrund eines berlinweit angestrebten, einheitlichen Qualitätsmanagements zur Schulreinigung in elektronischer Form erfolgen Reinigungskontrollen und Dokumentationen der Reinigungsleistungen durch den Auftraggeber mittels einer Reinigungsapp.

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(2) Festgestellte Reinigungsmängel werden bis auf Widerruf in der KleanBerlin-App hinterlegt und hieraus automatisiert Mängelmeldungen an den Auftragnehmer per E-Mail versandt.

(3) Der Auftragnehmer verpflichtet sich dem Auftraggeber bei Vertragsschluss eine Adresse für den Empfang von Mängel-E-Mails zu benennen und mindestens täglich so einzusehen, dass fristgerechte Nachbesserungen – vgl. § 4 (5) – möglich sind.

(4) Der Auftragnehmer erkennt an, dass E-Mail-Mängelanzeigen – die direkt oder über die Reinigung-App erzeugt werden, rechtswirksam an die benannte Adresse übermittelt werden

können. Eine solche Anzeige gilt als zugegangen, sobald sie in den Machtbereich des Auftragnehmers (Posteingang) gelangt ist.

(5) Der Auftragnehmer ist verpflichtet, diese Mängel unverzüglich zu beheben und die Reinigungsleistungen nachzusteuern. Werden die beanstandeten Mängel nicht innerhalb der gesetzten Frist beseitigt, dienen die in der App dokumentierten Daten als Grundlage für Rechnungskürzungen gemäß den vereinbarten Regelungen in § 11.-.

(6) Der Auftraggeber ist berechtigt, sofern technische oder organisatorische Belange dieses zwingend erfordern, zur Dokumentation von Reinigungsmängeln auf ein anderes Verfahren, z.B. der Hinterlegung von Beschwerde- / Mangel-, Kommunikationsbüchern, auszuweichen.

§ 10 Entgelte

(1) Die vereinbarten Nettoentgelte sind in den Leistungsverzeichnissen (in MS-Excel Genauigkeit wie angezeigt) ausgewiesen.

(2) Die vereinbarten Entgelte gelten als Festpreise.

Sie können nur mit Zustimmung des Auftraggebers, erhöht oder ermäßigt werden, wenn  der Abschluss neuer Lohn- und Rahmentarifverträge, die für den Auftragnehmer gelten, dies erforderlich machen sollte. Bei Tariferhöhungen nach dem AentG werden die neuen Ecklöhne / Stundenmindestentgelte zzgl. der Lohnnebenkosten anerkannt.  durch Rechtsvorschriften Änderungen der Sozialleistungen bestimmt werden;

(3) Änderungen der Entgelte sind vom Auftraggeber durch Einreichen der aktualisierten SVS- Kalkulation detailliert nachzuweisen. Zur einheitlichen Handhabung gibt der Auftraggeber den Berechnungsvordruck vor. Als Grundlagen dienen die bei der Ausschreibung eingereichten SVS-Kalkulationen mit den Arbeitsblättern Preise bei Ausschreibung und Preise bei Anpassungen. Bei der Preisanpassung wirkt sich dieses nicht auf den gesamten SVS aus. Die Anpassung erfolgt ausschließlich auf die lohngebundenen Kostenanteile des SVS. Die auftrags- und unternehmensbezogenen Anteile sowie Wagnis und Gewinn bleiben als Festwerte wie ursprünglich kalkuliert erhalten.

(4) Änderungen der Entgelte sind mindestens 4 Wochen vor Inkrafttreten dem Auftraggeber bekannt zu geben. Sie bedürfen der Verhandlung und schriftlichen Vereinbarung.

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(5) Dem Auftraggeber steht im Fall der Veränderung von Kostenfaktoren, die zu einer Senkung der Kosten der vereinbarten Leistung führen, entsprechend der Regelungen zu Absatz (2) ein Anspruch auf Entgeltsenkung zu.

(6) Der Auftraggeber ist berechtigt, die zu reinigenden Flächen nach den betrieblichen Erfordernissen jederzeit einzuschränken. Weiterhin ist der Auftraggeber berechtigt, bei der Unterhaltsreinigung die Reinigungshäufigkeit zu erhöhen oder zu verringern. Er hat dies dem Auftragnehmer spätestens (eine) 1 Woche zuvor schriftlich anzuzeigen. Hieraus resultierende Ansprüche zu Entgelten verändern sich entsprechend.

(7) Aufträge oder Auftragsänderungen werden schriftlich durch den Auftraggeber –vgl. § 1 (6)- beauftragt. In Einzelfällen können havariebedingt mündlich Aufträge vorab abgestimmt werden, die im Nachgang durch den Auftraggeber schriftlich zu bestätigen sind.

§ 11 Mangelleistungen und Vertragsverstöße

(1) An dieser Stelle sei ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der Auftraggeber primär an der vollständigen Erbringung der vereinbarten Reinigungsleistungen durch den Auftragnehmer interessiert ist. Eine Reduzierung des Entgeltes im Rahmen von Malusregelungen erfolgt ausschließlich als letztes geeignetes Mittel zur Sicherstellung der vertraglich vereinbarten Leistungserbringung.

(2) Der Auftraggeber ist bei nicht rechtzeitiger oder nicht sachgemäßer Leistung des Auftragnehmers berechtigt, das Entgelt angemessen zu mindern. Die Minderungsquote erfolgt einzelfallbezogen, wobei Leistungsausfälle bzw. Schlechtleistungen den Auftraggeber zu einer anteiligen Minderung des Entgelts von mindestens 50,00 € Netto berechtigen.

(3) Über die vorbezeichnete Regelung zur Entgeltminderung hinaus, ist der Auftraggeber bei andauernden, sich wiederholenden oder einer bestimmten Anzahl hinausgehenden Reinigungsmängeln berechtigt, das monatliche Entgelt pauschal um

10 % bei 5 oder mehr Feststellungen im Abrechnungsmonat bzw. 25 % bei 10 oder mehr Feststellungen im Abrechnungsmonat zu mindern, wenn die vertragstägliche Reinigung der Fußböden in folgenden Bereichen nicht vertragsgemäß ausgeführt worden ist:

 Sanitärbereichen  Verkehrsflächen  Schülerbetreuungsräumen  Sportflächen  Speiseräumen  Umkleiden

(4) Der Auftraggeber ist berechtigt, bei Verstößen gegen vertragliche Verpflichtungen das Entgelt im Sinne einer Vertragsstrafe pauschal zu mindern. Dieses Mittel dient dazu, dass der Auftragnehmer allen von ihm übernommenen Reinigungs- und Vertragsverpflichtungen dauerhaft, vertragstreu, sach-, fach– und termingerecht nachkommt.

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Verstöße im Sinne dieses Passus berechtigen den Auftraggeber zur Minderung des monatlichen oder gesonderten Entgelts um

10 % bei wiederholter Feststellung - setzt eine Aufforderung des Auftraggebers zur Einhaltung der Vertragspflicht voraus bzw.

25 % bei wiederholter Feststellung - setzt mehrmalige Aufforderungen des Auftraggebers zur Einhaltung der Vertragspflicht voraus und betrifft die Tatbestände

 Keine reinigungstägliche Einsichtnahme in das E-Mail Postfach für Mängelmeldungen der Reinigungsapp bzw. keine Einsichtnahme und Abzeichnung bei Eintragungen in der Anlage BMK-Buch gemäß § 9;  Reinigung außerhalb vereinbarter Zeiten (Behinderung Dienstbetrieb) vgl. § 3;  Arbeitseinsatzzeiten gemäß § 3 (5) i.V. mit § 4 (2) werden nicht eingehalten;  Objektbetreuungszeiten gemäß § 4 (3) werden nicht eingehalten;  Zwischen Vertretern des Aufraggebers und der Objekt-/Bereichsleitung festgelegte Termine vgl. § 3 werden wiederholt und aus keinem besonderen Grund nicht realisiert bzw. Grund- oder Fensterreinigungen werden ohne vorherige Abstimmung zwischen den Vertragsparteien nicht termingerecht ausgeführt oder aber gestückelt vgl. §§ 3b und 3c;  Vorgaben zu Arbeitsmitteln und Verfahren nach § 6 werden nicht beachtet. Ein Verstoß liegt auch vor, wenn z.B. unsaubere Reinigungsmaterialien verwandt werden;  Vorgaben zum Deutsch sprechenden Personal werden nicht eingehalten vgl. § 5 (9,10);  Vorgaben zu Aufsichtskräften / Vorarbeitern vgl. § 5 (10) i. V .m. Regelungen in § 9 werden nicht eingehalten;  Vorgaben zur Mülltrennung gemäß § 6 (12) werden nicht eingehalten.

(5) Der nicht abgestimmte Einsatz von Subunternehmern (vgl. § 12) berechtigt zu einer Minderung von bis zu 50 % des monatlichen Entgelts, hat eine sofortige Abmahnung zur Folge und berechtigt bei anhaltender Missachtung zur Kündigung des Objektes, des Loses und des Gesamtauftrages.

(6) Daneben hat der Auftragnehmer die Kosten zu tragen, die dem Auftraggeber durch beauftragte Ersatzvornahmen entstehen. Eine Ersatzvornahme durch einen Dritten setzt voraus, dass der Auftraggeber dem Auftragnehmer konkret und unter Fristsetzung anzeigt, dass ab dem fixierten Zeitpunkt die Ableistung der geschuldet Leistung durch den Aufragnehmer abgelehnt wird. Der Auftraggeber ist berechtigt, nach erfolgloser, mit einer Ablehnungsandrohung verbundener schriftlicher Mahnung, die Erfüllung des Vertrages auf Kosten und Gefahr des Auftragnehmers durch einen Dritten vornehmen zu lassen.

§ 11 Zahlungen / Rechnungslegungen

(1) Die Rechnungslegung erfolgt in einfacher Ausfertigung, postalisch und in Papierform. Eine Umstellung auf elektronischen Versand wird grundsätzlich angestrebt.

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(2) Die Unterhaltsreinigung wird nach den tatsächlichen Reinigungstagen des betreffenden Monats vergütet. Zur Dokumentation der ordnungsgemäßen Leistungserbringung ist der Rechnung ein Original des Arbeitsscheines beizufügen. Der Arbeitsschein muss folgende Daten enthalten:  Objektbezeichnung ggf. Bereich der Ausführung (z.B. Turnhalle)  Art der Reinigung  Ausführungszeitraum  Unterschrift und Name in Druckbuchstaben des Vertreters des Auftraggebers im Objekt

(3) Für die Glas-, Rahmen-, Grund- und Sonderreinigungen sind separate Rechnungen zu erstellen. Diese Rechnungsbeträge sind nicht Bestandteil des Jahresentgeltes der

Unterhaltsreinigung. Zur Dokumentation der ordnungsgemäßen Leistungserbringung ist der Rechnung ein Original des Arbeitsscheines beizufügen. Der Arbeitsschein muss folgende Daten enthalten:  Objektbezeichnung ggf. Bereich der Ausführung (z.B. Turnhalle)  Art der Reinigung  Ausführungszeitraum  Name/n des ausführenden Reinigungspersonals  Zeitaufwand bei Sonderreinigungen  Unterschrift und Name in Druckbuchstaben des Vertreters des Auftraggebers im Objekt

(4) Der Auftraggeber zahlt nach Erfüllung der Leistung. Das Entgelt wird sodann jeweils zu Beginn des der Reinigung folgenden Monats aufgrund der Preiskalkulation des Auftragnehmers gemäß Leistungsverzeichnis nach Eingang einer prüfbaren Rechnung bargeldlos auf das vom Auftragnehmer anzugebende Konto gezahlt. Die Zahlungsfrist gilt als gewahrt, wenn der Auftraggeber sein Kreditinstitut angewiesen hat, den Rechnungsbetrag zu überweisen. Bei Zahlung innerhalb von 14 Tagen nach Eingang der prüfbaren Rechnung beim Auftraggeber wird ein Skonto von 2 % des Rechnungsbetrages abgezogen. Nach Ablauf der Skontofrist erfolgt die Zahlung ohne Abzüge binnen 30 Tagen nach Rechnungseingang. Die Skontofrist beginnt mit dem Tag des Eingangs der prüffähigen Rechnung beim Auftraggeber, jedoch nicht vor Abnahme der Leistung.

§ 12 Sub- / Nach- Unterunternehmer bzw. Unterauftragnehmer

(1) Es ist ausdrücklich erwünscht, dass alle Reinigungsleistungen nur durch eigene Beschäftigte des Auftragnehmers ausgeführt werden. Eine Übertragung von Rechten und Pflichten an Dritte, die die Reinigungsdienstleistungen betreffen, ist mit Ausnahme der Bedingungen zu den Absätzen (2) bis (6) nicht gestattet.

(2) Die Übertragung von Rechten und Pflichten an Dritte ist für Stellung und den Wechsel von Schmutzfangmatten - § 7 – freigegeben.

(3) Vor dem Hintergrund, dass das Auftragsverhältnis lediglich für die Lose und darin enthaltenen Liegenschaften geschlossen wird, für die der Auftragnehmer auch die vergabe-rechtliche Leistungsfähigkeit besitzt, ist die Übertragung von Rechten und Pflichten an Dritte ein genehmigungspflichtiger Ausnahmetatbestand. Insbesondere besteht die Möglichkeit, Reinigungsleistungen an Dritte zu vereinbaren, wenn besondere Ausnahmesituationen z.B.

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schwere Krankheitswellen – für einen begrenzten Zeitraum dieses begründen können. Jedwede Absicht, Reinigungsleistungen an Dritte zu übertragen, setzt ein Antrags- und Genehmigungsverfahren voraus. Eine Zulassung einer Pflichtenübertragung an Dritte ist nur dann legitimiert, wenn der Auftraggeber auf Antrag des Auftragnehmers diesem schriftlich zugestimmt hat.

(4) Der Einsatz von Sub-/, Nachunternehmern bzw. Unterauftragnehmern ohne Vorliegen einer vorherigen, schriftlichen Zustimmung durch den Auftraggeber stellt einen schwerwiegenden Vertragsverstoß dar, der den Auftraggeber zu Sanktionierungen gemäß § 10 (7) berechtigt.

(5) Unter Beachtung der Absätze (2) bis (4) ist unabdingbar, dass Sub-/, Nachunternehmern bzw. Unterauftragnehmer vergaberechtlich geeignet, d.h. fachkundig, zuverlässig und leistungsfähig sind, zu deren Nachweis der Auftragnehmer verpflichtet ist.

(6) Vertragspartner für den Auftraggeber bleibt uneingeschränkt der Auftragnehmer. Etwaige Vertragsverstöße von Sub-/, Nachunternehmern bzw. Unterauftragnehmern werden dem Auftragnehmer zugerechnet.

§ 13 Haftung

(1) Der Auftragnehmer haftet für alle Schäden, die durch ihn bzw. seine Erfüllungsgehilfen im Zusammenhang mit der Ausführung der Reinigungsarbeiten verursacht werden. Das gilt u.a. auch für Schäden durch unsachgemäße Reinigung. Er verpflichtet sich, eine Haftpflichtversicherung abzuschließen, die mindestens für

Personenschäden 5.000.000,- € Sachschäden 2.000.000,- € Vermögensschäden 1.000.000,- € Vermögenfolgeschäden / Schäden durch das Abhandenkommen von Sachen aufgrund unterlassener Schließtätigkeit 100.000,- € Bearbeitungs- und Tätigkeitsschäden: mind. 500.000,- € (ohne Ausschluss von Folgeschäden) Umwelthaftpflicht-/Abwasserschäden 1.000.000,- € Obhutsschäden / Gewahrsamsschäden 200.000,- € Schlüsselverlustschäden Verlust von fremden Schlüsseln, Codekarten und Transpondern: mind. (inkl. Folgeschäden und Kosten für Interims-Bewachung) 250.000,- € je Versicherungsfall abdeckt. Die Gesamtleistung des Versicherers für alle Schadenfälle eines Versicherungsjahres muss mindestens das Doppelte (2-fach maximiert) der genannten Deckungssummen betragen.

(2) Der Versicherungsschutz ist während der gesamten Vertragslaufzeit aufrecht zu halten und spätestens 14 Tage nach Vertragsabschluss durch Vorlage der Police und des Zahlungs- beleges über die Zahlung der Versicherungsprämie nachzuweisen.

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(3) Der Auftraggeber hat Ansprüche gegen den Auftragnehmer unverzüglich nach Kenntnis des Schadens schriftlich und bei Ablehnung durch den Auftragnehmer innerhalb von sechs Monaten gerichtlich geltend zu machen.

(4) Der Auftragnehmer hat vorzusorgen, dass durch Reinigungsarbeiten Benutzer des Objekts nicht gefährdet werden. Soweit erforderlich, sind die gebotenen Sicherheitsmaßnahmen zu treffen und Hinweise auf Gefahrenstellen anzubringen oder aufzustellen. Insbesondere beim Nasswischen sind geeignete Vorkehrungen zu treffen.

(5) Der Auftraggeber haftet nicht für das Abhandenkommen oder die Beschädigung von Maschinen, Geräten oder Materialien des Auftragnehmers und für Verlust oder Beschädigungen des Eigentums der Arbeitskräfte des Auftragnehmers.

§ 14 Kündigung des Vertrages mit sofortiger Wirkung

(1) Der Auftraggeber ist zur Kündigung des Vertrages sowie zu Teilkündigungen einzelner Lose oder Objekte mit sofortiger Wirkung berechtigt, wenn

  1. der Auftragnehmer Dienstkräften der Verwaltung Geschenke oder andere Vorteile im Sinne der §§ 299 ff StGB und § 12 Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb anbietet, verspricht oder gewährt,
  2. der Vertrag unter Verletzung der Vorschriften des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen zustande gekommen ist,
  3. der Auftragnehmer gegen das Berliner Vergabegesetz vom 9. Juli 1999 verstößt,
  4. der Auftragnehmer ohne verbindlich erfolgte, schriftliche Abstimmung zu § 12 nicht eigenes Personal im Reinigungsobjekt einsetzt, respektive Leistungen an Dritte übertragen hat,
  5. der Auftragnehmer nicht sozialversicherungspflichtiges Personal im Reinigungsobjekt einsetzt,
  6. der Auftragnehmer gegen das Arbeitnehmerentsendegesetz verstößt,
  7. der Abschluss der Haftpflichtversicherung nicht fristgerecht und nach einer durch den Auftraggeber erfolgten Mahnung nachgewiesen wird;
  8. der Auftragnehmer die Bestimmungen des Vertrages nicht nur geringfügig verletzt. Das ist insbesondere der Fall, wenn der Auftragnehmer die vereinbarte Leistung trotz  zweimaliger Abmahnung oder  zweimaliger Entgeltkürzung oder  zweimaliger Aufforderung durch den Auftraggeber  nicht vertrags- / ordnungsgemäß erbringt.
  9. andere wichtige Gründe vorliegen, zum Beispiel wenn  über das Vermögen des Auftragnehmers das Insolvenzverfahren beantragt oder eröffnet ist oder die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages dadurch in Frage gestellt ist, dass gegen den Auftragnehmer ein gerichtliches Vergleichsverfahren eröffnet wurde,  der Auftragnehmer seine Zahlungen nicht nur vorübergehend einstellt,  die durchschnittlichen täglichen Reinigungszeiten je Objekt nicht nur geringfügig unterschritten werden.

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(2) Bei einer Kündigung mit sofortiger Wirkung ist der Auftraggeber berechtigt, vom Auftragnehmer Ersatz des ihm hierdurch entstandenen Schadens zu verlangen. Für den Fall von Teilkündigungen ist der Auftraggeber berechtigt, die Mehrkosten mit anderen Forderungen des Auftragnehmers aufzurechnen.

(3) Für den Fall einer auf Absatz (1) beruhenden Kündigung behält sich der Aufraggeber vor, die Ausführung der verbleibenden Arbeiten den übrigen Bietern in der Reihenfolge der Auftragsvergabe zu Grunde liegenden Ausschreibungsergebnisse anzutragen und Mehrkosten gemäß Absatz (2) gegenüber dem Auftragnehmer geltend zu machen.

§ 15 Gerichtsstand, Änderung des Vertrages sowie Schlussbestimmungen

(1) Gerichtsstand ist Berlin.

(2) Nebenabreden wurden nicht getroffen. Änderungen oder Ergänzungen des Vertrages bedürfen der Schriftform.

(3) Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam werden, wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die Vertragspartner werden jedoch unwirksame Bestimmungen unverzüglich durch solche ersetzen, die dem Zweck der unwirksamen Bestimmungen am nächsten kommen.

Unterschriften erst bei Auftragserhalt

(Auftraggeber) (Auftragnehmer)

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Inhaltsverzeichnis

§ 1 Vertragsgegenstand, Vertragsdauer ........................................................................................................ 1

§ 2 Vertragsbestandteile .................................................................................................................................. 2

§ 3 Reinigungsumfänge und Reinigungszeiten .............................................................................................. 2

§ 3a Tagesreinigung und abendliche Unterhaltsreinigung sowie Sonderreinigungsarbeiten ................ 3

§ 3b Grundreinigung ......................................................................................................................................... 4

§ 3c Glas- und Rahmenreinigung ................................................................................................................... 4

§ 4 Verpflichtungen des Auftragnehmers ....................................................................................................... 5

§ 5 Reinigungs- und Aufsichtspersonal ........................................................................................................... 7

§ 6 Arbeitsmittel und -verfahren ...................................................................................................................... 9

§ 7 Bereitstellung von Schmutzfangmatten durch den Auftragnehmer .................................................... 12

§ 8 Bereitstellung von Räumen und Schlüsseln ........................................................................................... 13

§ 9 Qualitätsmanagement ............................................................................................................................. 13

§ 9a - Elektronische Zeiterfassung im Zuge des Qualitätsmanagement ................................................. 14

§ 9b Elektronisches Qualitätsmanagement mittels App-Lösung .............................................................. 14

§ 10 Entgelte .................................................................................................................................................... 15

§ 11 Mangelleistungen und Vertragsverstöße ............................................................................................. 16

§ 11 Zahlungen / Rechnungslegungen ........................................................................................................ 17

§ 12 Sub- / Nach- Unterunternehmer bzw. Unterauftragnehmer ............................................................. 18

§ 13 Haftung ..................................................................................................................................................... 19

§ 14 Kündigung des Vertrages mit sofortiger Wirkung ............................................................................... 20

§ 15 Gerichtsstand, Änderung des Vertrages sowie Schlussbestimmungen ........................................... 21

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Alle Unterlagen dieser Ausschreibung