[Seite 1]
214 (Besondere Vertragsbedingungen)
020-26-00126 Vergabenummer
Baumaßnahme BLB NRW NL Duisburg| DdC | Didaktik der Chemie Universität Duisburg Essen
Leistung
Schlüsselfertige Errichtung mit integrierter Planung (SEP)
BESONDERE VERTRAGSBEDINGUNGEN 1 Ausführungsfristen (§ 5 VOB/B)
1.1 Fristen für Beginn und Vollendung der Leistung (=Ausführungsfristen): Mit der Ausführung ist zu beginnen am 11.08.2027. spätestens Werktage nach Zugang des Auftragsschreibens. in der KW ,spätestens am letzten Werktag dieser KW. innerhalb von 12 Werktagen nach Zugang der Aufforderung durch den Auftraggeber (§ 5 Absatz 2 Satz 2 VOB/B). Die Aufforderung wird Ihnen voraussichtlich bis zum zugehen; Ihr Auskunftsrecht gemäß § 5 Absatz 2 Satz 1 VOB/B bleibt hiervon unberührt. nach der im beigefügten Bauzeitenplan ausgewiesenen Frist für den Ausführungsbeginn. Die Leistung ist zu vollenden (abnahmereif fertig zu stellen) am 22.04.2031. innerhalb von Werktagen nach vorstehend angekreuzter Frist für den Ausführungsbeginn. in der KW , spätestens am letzten Werktag dieser KW. in der im beigefügten Bauzeitenplan ausgewiesenen Fertigstellungsfrist. 1.2 Verbindliche Fristen (=Vertragsfristen) gemäß § 5 Absatz 1 VOB/B sind: vorstehende Frist für den Ausführungsbeginn vorstehende Frist für die Vollendung (abnahmereife Fertigstellung) der Leistung folgende als Vertragsfrist vereinbarte Einzelfristen aus dem beigefügten Bauzeitenplan:
Siehe Anlage „2038_BPS_TP_005_20260706_RTP_pmd_Index E“ soweit die genannten Termine als Vertragstermine ausgewiesen sind.
2 Vertragsstrafen (§ 11 VOB/B)
2.1 Der Auftragnehmer hat bei Überschreitung der unter 1. als Vertragsfrist vereinbarten Einzelfristen oder der Frist für die Vollendung als Vertragsstrafe für jeden Werktag des Verzugs zu zahlen: € (ohne Umsatzsteuer) Prozent der im Auftragsschreiben genannten Auftragssumme ohne Umsatzsteuer; Beträge für angebotene Instandhaltungsleistungen bleiben unberücksichtigt. Die Bezugsgröße zur Berechnung der Vertragsstrafe bei der Überschreitung von als Vertragsfrist vereinbarten Einzelfristen ist der Teil dieser Auftragssumme, der den bis zu diesem Zeitpunkt vertraglich zu erbringenden Leistungen entspricht. 2.2 Die Vertragsstrafe wird auf insgesamt Prozent der im Auftragsschreiben genannten Auftragssumme (ohne Umsatzsteuer) begrenzt. Bei der Überschreitung von als Vertragsfrist vereinbarten Einzelfristen ist die Vertragsstrafe auf den in Satz 1 genannten Prozentsatz des Teils der Auftragssumme (ohne Umsatzsteuer) begrenzt, der den bis zu diesem Zeitpunkt vertraglich zu erbringenden Leistungen entspricht.
© VHB - Bund - Ausgabe 2017 - Stand 2019 Seite 1 von 12
[Seite 2]
214 (Besondere Vertragsbedingungen) 2.3 Verwirkte Vertragsstrafen für den Verzug wegen Nichteinhaltung als Vertragsfrist vereinbarter Einzelfristen werden auf eine durch den Verzug wegen Nichteinhaltung der Frist für die Vollendung der Leistung verwirkte Vertragsstrafe angerechnet.
3 Zahlung (§ 16 VOB/B)
Aufgrund der besonderen Natur oder Merkmale der Vereinbarung wird die Frist für die Schlusszahlung gem. § 16 Absatz 3 Nummer 1 VOB/B und den Eintritt des Verzuges gem. § 16 Absatz 5 Nummer 3 VOB/B verlängert auf 60 Tage.
4 Sicherheitsleistung für die Vertragserfüllung (§ 17 VOB/B)
Auf Sicherheit für die Vertragserfüllung wird verzichtet. Soweit die Auftragssumme mindestens 250.000 Euro ohne Umsatzsteuer beträgt, ist Sicherheit für die Vertragserfüllung in Höhe von fünf Prozent der Auftragssumme (inkl. Umsatzsteuer, ohne Nachträge) zu leisten. 5 Sicherheitsleistung für Mängelansprüche
Auf Sicherheit für die Mängelansprüche wird verzichtet. Die Sicherheit für Mängelansprüche beträgt drei Prozent der Summe der Abschlagszahlungen zum Zeitpunkt der Abnahme (vorläufige Abrechnungssumme). 6 Bürgschaften (§ 17 VOB/B)
Wird Sicherheit durch Bürgschaft geleistet, ist dafür das jeweils einschlägige Formblatt des Auftraggebers zu verwenden, und zwar für
- die Vertragserfüllung das Formblatt „Vertragserfüllungsbürgschaft“
- die Mängelansprüche das Formblatt „Mängelansprüchebürgschaft“
- vereinbarte Vorauszahlungen und Abschlagszahlungen „Abschlagszahlungs-/ gem. § 16 Absatz 1 Nummer 1 Satz 3 VOB/B das Formblatt Vorauszahlungsbürgschaft“
7 Technische Spezifikationen
Soweit im Leistungsverzeichnis auf Technische Spezifikationen (z.B. nationale Normen, mit denen europäische Normen umgesetzt werden, europäische technische Bewertungen, gemeinsame technische Spezifikationen, internationale Normen) Bezug genommen wird, werden auch ohne den ausdrücklichen Zusatz: "oder gleichwertig", immer gleichwertige Technische Spezifikationen in Bezug genommen.
8 Werbung
Werbung auf der Baustelle ist nur nach vorheriger Zustimmung des Auftraggebers zulässig.
9 frei
© VHB - Bund - Ausgabe 2017 - Stand 2019 Seite 2 von 12
[Seite 3]
214 (Besondere Vertragsbedingungen) 10 Weitere Besondere Vertragsbedingungen
10.1 Besondere Vertragsbedingungen des Landes NRW zur Einhaltung des Tariftreue- und Vergabegesetzes NRW (TVgG NRW)
Der Auftragnehmer ist zur Einhaltung der Vorgaben des TVgG NRW verpflichtet. Die weiteren Vertragsbedingungen bleiben hiervon unberührt. Hierzu vereinbaren die Parteien Folgendes:
10.1.1 Einhaltung von Mindestarbeitsbedingungen
10.1.1.1 Der Auftragnehmer ist verpflichtet,
a) für Leistungen, deren Erbringung dem Geltungsbereich
-
eines nach dem Tarifvertragsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. August 1969 (BGBl. I S. 1323) in der jeweils geltenden Fassung für allgemein verbindlich erklärten Tarifvertrages,
-
eines nach dem Tarifvertragsgesetz mit den Wirkungen des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes vom
- April 2009 (BGBl. I S. 799) in der jeweils geltenden Fassung für allgemein verbindlich erklärten Tarifvertrages oder
- einer nach den §§ 7, 7a oder 11 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes oder nach § 3a des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Februar 1995 (BGBl. I S. 158) in der jeweils geltenden Fassung erlassenen Rechtsverordnung unterfällt,
seinen Beschäftigten (ohne Auszubildende) bei der Ausführung des Auftrags wenigstens diejenigen Mindestarbeitsbedingungen einschließlich des Mindestentgelts zu gewähren, die in dem Tarifvertrag oder der Rechtsverordnung verbindlich vorgegeben werden.
b) für Leistungen im Bereich des öffentlichen Personenverkehrs auf Straße und Schiene (§ 1 Abs. Absatz 3 TVgG) seinen Beschäftigten (ohne Auszubildende) bei der Ausführung des Auftrags wenigstens das in Nordrhein-Westfalen für diese Leistung in einem einschlägigen und repräsentativen mit einer tariffähigen Gewerkschaft vereinbarten Tarifvertrag vorgesehene Entgelt nach den tarifvertraglich festgelegten Modalitäten zu zahlen und während der Ausführungslaufzeit Änderungen nachvollziehen.
c) bei der Ausführung der Leistung seinen Beschäftigten (ohne Auszubildende) wenigstens ein Entgelt in Höhe des allgemeinen Mindestlohns, nach den Vorgaben des Mindestlohngesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 2014 (BGBl. I S. 1348) in der jeweils geltenden Fassung zu zahlen. Diese Pflicht gilt auch, sofern das gemäß lit. a) und b) zu zahlende Entgelt das Mindeststundenentgelt nach dem Mindestlohngesetz unterschreitet.
10.1.1.2 Der Auftragnehmer trägt dafür Sorge, dass die bei der Ausführung des Auftrags beteiligten Nachunternehmen die in Ziffer 10.1.1.1. genannten Pflichten ebenfalls einhalten.
10.1.1.3 Ziffer 10.1.1.1., lit. c) gilt nur, sofern die ausgeschriebene Leistung im Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland erbracht wird. Ziffer 10.1.1.1., lit. c) gilt nicht für Auftragnehmer, die unter § 224 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 sowie § 226 des Neunten Sozialgesetzbuches fallen.
10.1.2 Kontroll- und Prüfrecht
Der Auftraggeber ist berechtigt, die Einhaltung der unter Ziffer 10.1.1. genannten Verpflichtungen während der Auftragsausführung zu überprüfen. Hierzu ist der Auftragnehmer verpflichtet,
(1) dem Auftraggeber auf dessen Verlangen die notwendigen Unterlagen zur Verfügung zu stellen, aus denen sich die Einhaltung der unter Ziffer 10.1.1. genannten Verpflichtungen zweifelsfrei ergibt. Sofern diese Unterlagen personenbezogene Daten enthalten, erfolgt die Vorlage in anonymisierter Form sowie unter Beachtung des Datenschutzrechts.
(2) seine Beschäftigten auf die Möglichkeit solcher Kontrollen hinzuweisen.
© VHB - Bund - Ausgabe 2017 - Stand 2019 Seite 3 von 12
[Seite 4]
214 (Besondere Vertragsbedingungen) 10.1.3 Kündigung aus wichtigem Grund; Vertragsstrafe
10.1.3.1 Der Auftraggeber kann den Vertrag aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Frist unter anderem kündigen,
a) wenn der Auftragnehmer eine Pflicht aus Ziffer 10.1.1. verletzt,
b) wenn der Auftragnehmer nicht sicherstellt, dass die Nachunternehmen eine Pflicht aus Ziffer 10.1.1. einhalten oder
c) wenn der Auftragnehmer seinen Pflichten aus Ziffer 10.1.2. nicht nachkommt.
10.1.3.2 In den in Ziffer 10.1.3.1. genannten Fällen, verpflichtet sich der Auftragnehmer zur Zahlung einer Vertragsstrafe, deren Höhe eins von Hundert, bei mehreren Verstößen bis zu fünf von Hundert des Auftragswertes beträgt. Dies gilt nicht, wenn der Auftragnehmer die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens durch den Auftraggeber ist nicht ausgeschlossen, jedoch wird die verwirkte Vertragsstrafe auf den weiteren Schadensersatz des Auftraggebers angerechnet.
10.1.3.3 Im Übrigen berühren Ziffer 10.1.3.1. und 10.1.3.2. nicht die weiteren Rechte der Vertragsparteien.
10.2 Abfall
Soweit das Formblatt 241 (Abfall) vereinbart wird, gilt ergänzend als vereinbart:
Der Auftragnehmer ist gemäß Absatz 2 des Formblatts 241 VHB u. a. verpflichtet, die zu erbringenden Nachweise zu führen. Dies beinhaltet ebenfalls die Führung des Registers.
Dem AG ist eine Kontrolle der Erfüllung der Nachweispflicht, gem. KrW-/AbfG und NachwV, sowie die Kontrolle der ordnungsgemäßen Anwendung und Umsetzung des SigG einzuräumen. Hierzu ist dem AG auf Verlangen Einblick in die Registerführung zu gewähren.
Des Weiteren sind dem AG Papierausdrucke und Kopien sämtlicher Dokumente, insbesondere der Entsorgungs- und Sammelentsorgungsnachweise und der Begleit- bzw. Übernahmescheine in kopierfähiger Ausführung zu übergeben.
Bei den Entsorgungs- und Sammelentsorgungsnachweisen hat dies unverzüglich nach deren Gültigkeit zu geschehen, bei den Begleit- und Übernahmescheinen und sonstigen Dokumenten spätestens 14 Tage nach dem jeweils durchgeführten Entsorgungsvorgang.
Zusätzlich ist spätestens 2 Wochen nach Abschluss der Arbeiten des AN dem AG ein mit den jeweiligen Dokumenten gefüllter Ordner zu übergeben. Dieser Ordner muss in seinem Aufbau den Maßgaben des § 24 der NachwV entsprechen.
10.3 Nutzung eines internetbasierten Projektraumes
Wird mit oder nach Vertragsunterzeichnung für die Kommunikation und Dokumentation ein internetbasierter Projektraum als elektronisches Bauprojekt -und Dokumentenmanagementsystem in Form einer Cloud-Anwendung eingerichtet, so muss sich der AN dieses Projektraums bedienen.
Der AG erwirbt eine Lizenz zur Nutzung des Projektraumes für die Dauer der Beteiligung des AN am Projekt.
Für den AN fallen dafür keine Lizenzgebühren an. Der AN verpflichtet sich, unverzüglich nach Beendigung seiner Beteiligung am Projekt den Projektraum für das jeweils vertragsgegenständliche Projekt nicht mehr zu nutzen und den AG unverzüglich schriftlich hierüber zu informieren.
Für den AN stellt ein E-Learning-Zugang zur Verfügung, den er für die Dauer der Beteiligung am Projekt kostenlos nutzen kann. Zusätzlich stellt der AN weitere Schulungsvideos zur Verfügung. Sollten darüber hinaus weitere Schulungen für die Plattform benötigt werden, hat der AN solche in eigener Verantwortung und auf eigene Rechnung zu organisieren und durchzuführen.
Der AG sieht vor, für den Betrieb seiner Bauprojektmanagementplattform auf eine On-Premise- Betriebsumgebung oder andere Alternativen umzustellen. Der AN verpflichtet sich in diesem Fall, sich innerhalb des Projektes auch dieses Folgesystems zu bedienen und hierfür notwendige Schulungen zur Bedienung in eigener Verantwortung zu organisieren und durchzuführen. Für den Fall des vorgenannten Wechsels erhält der AN keine zusätzliche Vergütung durch den AG.
© VHB - Bund - Ausgabe 2017 - Stand 2019 Seite 4 von 12
[Seite 5]
214 (Besondere Vertragsbedingungen)
10.4 CAD/CAE-Standard
Im BLB NRW gilt ein einheitlicher Standard für Daten im Computer Aided Design (CAD)- /Computer Aided Engineering (CAE)-System. Soweit der Auftragnehmer im Rahmen seines vertraglichen Verhältnisses zweidimensionale Zeichnungen anzufertigen oder vom Auftraggeber zur Verfügung gestellte zweidimensionale Zeichnungen, welche nach dem CAD/CAE-Standard des BLB NRW angefertigt worden sind, weiter zu bearbeiten hat, hat er den CAD-Standard des BLB NRW (http://www.blb.nrw.de/BLB_Hauptauftritt/Service/Standards/) zu beachten und die für dieses Projekt festlegten Mindestvorgaben des vertraglich vereinbarten CAD/CAE-Datenblattes einzuhalten. Die vereinbarten BIM-Richtlinien nebst Anlagen bleiben hiervon unberührt.
10.5 Rechnung
Der BLB NRW hat die elektronische Rechnungsbearbeitung eingeführt. Bei diesem Verfahren werden die Rechnungen sowie die dazugehörigen rechnungsbegleitenden Unterlagen nach Eingang elektronisch erfasst. Die Rechnungsanschrift und weitere Vorgaben zur Rechnungslegung ergeben sich aus der Anlage „Wichtige Hinweise für Rechnungen“.
10.6 Bürgschaftsanschriften
Bürgschaften sind ausschließlich vom Bürgen und im Original direkt an folgende Anschrift zu senden:
BLB NRW, Servicecenter Zentraler Einkauf, Mercedesstraße 12, 40470 Düsseldorf
Bürgschaften, die vom AN zugesandt werden, werden nicht angenommen.
- Weitere besondere Vertragsbedingungen für die schlüsselfertige Errichtung einschließlich Planung
11.1 Schlüsselfertige Errichtung einschließlich Planung
Der BLB NRW hat die Grundlagen der zu erbringenden Leistung ermittelt und so eindeutig, sowie so erschöpfend beschrieben, dass den Bietern eine einwandfreie Preisermittlung ermöglicht wird. Der Auftragnehmer hat das Projekt schlüsselfertig zu errichten. „Schlüsselfertig“ heißt, dass der Auftragnehmer auf Basis und nach Maßgabe der Vertragsunterlagen das zu errichtende Objekt vollständig fertig, funktionsfähig inklusive Einholung und unter Einhaltung sämtlicher behördlicher Genehmigungen, Zustimmungen, Auflagen aus der (teil)funktionalen Leistungsbeschreibung (FLB) einschließlich Anlagen sowie Vorgaben aus den beigefügten Unterlagen (Anlagen zur Angebotsaufforderung) seitens des Betreibers/Nutzers, zu erstellen hat, so dass der Gebäudekomplex dem Nutzer rechtzeitig und uneingeschränkt zum Einzug und zur Nutzung zur Verfügung steht. Bei Anpassung der Vertragstermine ohne Vertretenmüssen des AN gelten die zur VOB/B entwickelten Grundsätze. Der AN hat das Vollständigkeitsrisiko nur insoweit zu tragen, soweit der AN die nicht beschriebene Leistung auf Basis sämtlicher zum Zeitpunkt der Vorlage der Angebotsplanung, Entwurfsplanung und hinsichtlich der Genehmigungsauflagen sämtlicher zum Zeitpunkt der Baugenehmigung vorliegenden Informationen hätte erkennen können. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, so weit wie möglich bereits ab der SEP-Phase 2a - im Sinne der Leistungsphase 2 nach HOAI - bauausführungsorientiertes Fachwissen mit dem Ziel in die Planung einzubringen, Unstimmigkeiten zwischen Ausführungsplanung einerseits und Bauausführung nebst Montage- und Werkstattplanung andererseits auszuschließen sowie die Kollisionsfreiheit zwischen den Gewerken und deren baulogistische Umsetzbarkeit sicherzustellen.
11.2 Leistungsumfang schlüsselfertige Erstellung mit integrierter Planungsleistung
11.2.1 Dem durch Zuschlag auf die Ausschreibungsunterlagen und dem finalen Angebot geschlossenen Vertrag liegt eine Funktionale Leistungsbeschreibung für Planungs- und Bauleistungen inklusive der Inbetriebnahmeleistungen (FLB) zugrunde.
© VHB - Bund - Ausgabe 2017 - Stand 2019 Seite 5 von 12
[Seite 6]
214 (Besondere Vertragsbedingungen) 11.2.2 Aus der FLB und deren Anlagen ist im Einzelnen zu entnehmen, welche auftraggeberseitige Planung Grundlage der Leistung des Auftragnehmers ist. Die auftraggeberseitigen Planungen und Detailangaben sind durch den Auftragnehmer fortzuschreiben und zu detaillieren.
Darüber hinaus sind die in der FLB und deren Anlagen bereits festgelegten Parameter durch den Auftragnehmer nochmals auf Plausibilität/Umsetzbarkeit innerhalb seiner eigenen Planung zu überprüfen.
Der Auftraggeber trägt die Verantwortung für alle Unterlagen, die dem Auftragnehmer im Rahmen der Ausschreibung zur Verfügung gestellt wurden. Der Auftragnehmer trägt die Hinweispflicht für Mängel und / oder Unvollständigkeit dieser Unterlagen.
11.2.3 Der Auftragnehmer hat alle notwendigen Planungsleistungen jeglicher Art, sei es die Erstellung, sei es Ergänzung, sei es Korrektur zu erbringen, die der Auftraggeber bisher nicht, nicht vollständig oder fehlerhaft erbracht hat und die für die mängelfreie, vertragsgerechte Realisierung des Projekts erforderlich sind.
Eine insoweit notwendige Klärung mit Behörden und sonstigen Dritten, auch in Form ergänzender oder korrigierender Berechnung oder Planung, muss der Auftragnehmer erbringen.
11.2.4 Es wird klargestellt, dass die vereinbarten detaillierten Leistungen zwar grundsätzlich maßgebend sind, jedoch der Auftragnehmer letztendlich auch insoweit, wie die Leistungen nicht beschrieben sind, alle Leistungen zum vereinbarten Pauschalpreis erbringen muss, die zur schlüsselfertigen Planung, Koordination und Sanierung / Modernisierung des Gebäudekomplexes auf Basis und nach Maßgabe der Vertragsunterlagen erforderlich sind.
11.2.5 Es gilt für den AN im besonderen Maße, den Zielpreis gemäß Angebotsplanung im Sinne der Ziffer 11.14 ständig im Blick zu haben und die Planung ständig darauf einzurichten, dass der Zielpreis nicht überschritten wird. Generell ist insoweit mit den baulichen Maßnahmen erst nach Fertigstellung der zugehörigen Ausführungsplanung zu beginnen. Beginnt der Auftragnehmer früher, so gehen etwaige Nachteile ausschließlich zu seinen Lasten. Dies gilt nicht, soweit einzelne Arbeiten nach dem Bauablauf im Einvernehmen beider Parteien vorzuziehen sind (z. B. Rückbau oder Schadstoffentfrachtung).
Es besteht Einigkeit, dass es sich weder bei dem Planungs- und Baubudget noch bei der Auftragssumme um eine Bausummengarantie handelt.
11.2.6 Zum Leistungsumfang der Auftragsnehmers zählt weiterhin die Ermittlung der mit dem Vorhaben erkennbaren verbundenen baulichen Risiken. Soweit entsprechende Gutachten nicht bereits zum Zeitpunkt der Zuschlagserteilung vorliegen, hat der Auftragnehmer die mit dem Vorhaben verbundenen erkennbaren baulichen Risiken im Rahmen der Schärfung der Angebotsplanung sowie im Rahmen der vertieften ausführungsorientierten Entwurfsplanung durch geeignete Maßnahmen (z.B. Gutachten) aufzuklären. Bodenrisiken (z. B. Kontaminationen, Bodenhindernisse, Kampfmittel) trägt der Auftragnehmer nur, sofern diese für den Auftragnehmer nach Art und Umfang aufgrund der in den Vertragsbestandteilen enthaltenen Informationen bis zur Vorlage des finalen Angebotes erkennbar waren.
11.2.7 Im Sinne des Gebots zu einer wirtschaftlichen Abwicklung sind Gutachterleistungen auf ein erkennbar erforderliches Maß zu beschränken. Im Zuge der Schärfung der Angebotsplanung sowie der vertieften ausführungsorientierten Entwurfsplanung sind durch den AN mit ausreichend Vorlauf die bis dahin als notwendig erkannten Untersuchungskonzepte und der Inhalt sowie der Umfang der Gutachterleistungen darzulegen. Dies erfolgt in Form von bepreisten Leistungsverzeichnissen. Sowohl die Erstellung der bepreisten Leistungsverzeichnisse nebst Anlagen als auch die spätere terminliche Veranlassung der Untersuchungsergebnisse sind so durchzuführen, dass eine rechtzeitige Berücksichtigung in der Planung gegeben ist.
Die Angebotsabfrage erfolgt seitens des AN über mindestens 3 Bieter. Der AG kann die anzufragenden Gutachter aus wichtigem Grund ablehnen. Es steht dem AG frei, die Anfrage von bis zu 2 weiteren Gutachterbüros einzufordern. Der Bieter kann die vom AG vorgeschlagenen Gutachterbüros aus wichtigem Grund ablehnen.
Die vorstehenden Regelungen gelten bei Bedarf auch für die Beauftragung staatlich anerkannter Sachverständiger.
© VHB - Bund - Ausgabe 2017 - Stand 2019 Seite 6 von 12
[Seite 7]
214 (Besondere Vertragsbedingungen) Die im Vorfeld vom AG zur Verfügung gestellten Gutachten haben Gültigkeit für das Planungs- und Baukonzept des AN.
11.2.8 Wenn und soweit die vorgenannten geeigneten Maßnahmen (z. B. weitere Gutachten) zu Erkenntnissen und / oder Leistungen (einschließlich Besonderen Leistungen im Sinne der HOAI) führen, die in den Unterlagen, die dem Auftragnehmer im Rahmen der Ausschreibung zur Verfügung gestellt wurden, nicht hinreichend konkret enthalten und beschrieben sind und / oder mit der von einem Bieter bis zur finalen Angebotsabgabe zu erwartender kalkulationsüblicher Sorgfalt nicht erkennbar waren, dann sind diese Leistungen wie geänderte und / oder zusätzliche Leistungen zu behandeln.
11.2.9 Die Vertragsfristen für den Beginn der Bauausführung und für die Fertigstellung setzen voraus, dass die Genehmigung innerhalb von 6 Monaten nach Einreichung des Bauantrages erteilt wird. Die Vertragsfristen für den Beginn der Bauausführung und für die Fertigstellung verlängern sich, wenn die Genehmigung aus Gründen, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat, später als 6 Monate nach Einreichung des Bauantrages erteilt wird.
11.3 Mitwirkung des Auftraggebers
11.3.1 Soweit Mitwirkungshandlungen durch den Auftraggeber erforderlich sind, hat der Auftragnehmer diese beim Auftraggeber rechtzeitig mit genügendem Vorlauf im Hinblick auf die vereinbarte Bauzeit anzufordern. Der Auftraggeber wird sich bemühen, die jeweilige Mitwirkungspflicht innerhalb einer angemessenen Frist nachzukommen.
11.3.2 Planungs- und Ausführungsunterlagen des Auftragnehmers sind dem Auftraggeber sukzessiv und rechtzeitig digital zur Sichtung mit einem Sichtvermerk vorzulegen, auf Verlangen des AG in 2-facher Ausfertigung in Papier auf Kosten des AN. Die Genehmigungsunterlagen der Leistungsphase 4 sind entsprechend der Landesbauordnung in Papierform vorzulegen. Der Auftraggeber hat keine Freigabeverpflichtung, sondern sichtet die Ausführungsunterlagen lediglich. Der Auftraggeber kann die Ergebnisse seiner Sichtung dem Auftragnehmer innerhalb von 15 Arbeitstagen mitteilen. Eine Sichtung stellt keine Verantwortungsübernahme für ordnungsgemäß vom Auftragnehmer zu erstellende Ausführungsunterlagen dar. Erklärt der Auftraggeber sich auf vorgelegte Planungs- und Ausführungsunterlagen nicht oder nicht fristgemäß, gilt die Ausführungsunterlage nach Ablauf der vorstehenden Frist als gesichtet.
Das Recht des AG, die vertragsgemäße Ausführung der Leistungen des AN zu überwachen, erstreckt sich auch auf die Planungen des AN. Alle vom AN zuvor freigegebenen eigenen Ausführungsplanungen sind daher dem AG vor Beginn der Ausführung vorzulegen. Der AG sichtet und kommentiert gegebenenfalls diese Ausführungsplanungen des AN in Bezug auf die Übereinstimmung mit seiner Planung. Durch den AG kommentiert werden z.B. auch die unter dem Punkt "Detailplanungen des AN und Anforderungen an diese Pläne" aufgeführten Detailpläne. Die Sichtung und Kommentierung der Ausführungsplanung durch den AG ist als Meilenstein im Terminplan des AN zu benennen. Die auf Basis dieser vom AG kommentierten Ausführungsplanung des AN und seiner Erfüllungsgehilfen erstellten Werk- und Montagepläne hat der AN eigenverantwortlich auf Übereinstimmung mit der Ausführungsplanung zu überprüfen und für die Fertigung / Baustelle freizugeben. Diese Werk- und Montagepläne sind dem AG als vom AN freigegebene Pläne nur zur Sichtung und Kommentierung vorzulegen. Im Rahmen der Vertragsabwicklung wird ein Prozedere vereinbart, nach dem der AG oder seine Beauftragten die vorgelegten Planungen freigibt bzw. kommentiert und / oder mit einem Sichtvermerk versieht.
Der AG behält sich vor, Planungen mit nicht vertragskonformen Inhalten zu bemängeln oder zurückzuweisen. Der AN hat dem AG zu überprüfende Ausführungs-, Werk- und Montagepläne so rechtzeitig vorzulegen, dass es im Falle einer Bemängelung oder Zurückweisung durch den AG und Wiedervorlage durch den AN zu keinen Terminverzögerungen kommt. Eine Überprüfung auf technische Richtigkeit und technische Ausführbarkeit durch den AG erfolgt nicht. Die Überprüfung von Planungen, Berechnungen, Zeichnungen und sonstigen Unterlagen des AN durch den AG oder seine Beauftragten lässt die alleinige Haftung des AN für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Durchführbarkeit dieser Planungen, Berechnungen und Zeichnungen sowie sonstigen Unterlagen und für die Übereinstimmung mit den vertraglichen Anforderungen unberührt. Die o. g. Sichtung und Kommentierung durch den AG entbindet den AN in diesem Punkt nicht von seiner Verantwortung. Der Auftragnehmer ist verpflichtet eine Kontroll-Liste über den Bearbeitungsstand der Werkstatt- und Montageplanung zu führen und diese jeweils mit den Werkstatt- und Montageplänen einzureichen.
© VHB - Bund - Ausgabe 2017 - Stand 2019 Seite 7 von 12
[Seite 8]
214 (Besondere Vertragsbedingungen) Aus der Kontroll-Liste müssen die Plannummern, die Daten der Einreichung, der Status (z.B. A, B oder C) der Werkstatt- und Montagepläne sowie die noch fehlenden Werkstatt- und Montagepläne ersichtlich sein. Der Auftragnehmer ist verpflichtet eine Kontroll-Liste über den Stand der Berechnungen, Nachweise und Prüfzeugnisse zu führen und diese jeweils mit den Werkstatt- und Montageplänen/Nachweisen einzureichen. Aus der Kontroll-Liste müssen die gemäß Werkvertrag geforderten Nachweise, die Daten der Einreichung sowie noch offene Nachweise mit den geplanten Einreichungsterminen ersichtlich sein.
11.4 Ergänzung zu § 2 VOB/B (Vergütung)
11.4.1 Der Auftragnehmer hat in der Urkalkulation getrennt bis zur dritten Ebene DIN 276 in der Fassung von 2018 auszuweisen: · Die Baustelleneinrichtungs-, Baustellenvorhaltungs- und Baustellenabbaukosten · Die Kosten der Bauausführung
- gewerkeweise gemäß Preisblatt BLB NRW Aufgliederung Pauschalpreise
- Herleitung der Einzelkosten in Form von Kurz-LV mit Beschreibung der Position und Ermittlung des Preises mittels Massen x Einzelpreis
- die Summe der Einzelkosten der Teilleistungen
- die Summe der Baustellengemeinkosten
- Allgemeine Geschäftskosten
- Wagnis und Gewinn
- Kosten für die jeweiligen Planungen und Fachplanungen
- Die Bestandteile der Zusammensetzung des Generalunternehmer-Zuschlages, getrennt nach Planung und Ausführung
Bei Eigenleistungen muss die Kalkulation Angaben über den Mittellohn einschließlich Lohnzulagen und möglicher Lohnerhöhungen in der Ausführungszeit enthalten.
Die Anforderungen gelten auch für die Kalkulation von Nachtragsangeboten, sofern die Ansätze der Urkalkulation fortgeschrieben werden. Die Urkalkulation muss einen Detailgrad aufweisen, der eine geeignete Preisfortschreibung bei Nachtragsleistungen ermöglicht. Sollte die Ur-kalkulation die geeignete Preisfortschreibung nicht ermöglichen, muss eine Darlegung der tatsächlich erforderlichen Kosten gem. § 650 c BGB erfolgen, welche sodann mit angemessenen Zuschlägen für die AGK sowie Wagnis und Gewinn beaufschlagt werden.
11.4.2 Mit der Vereinbarung zum Pauschalfestpreis legt der Auftragnehmer eine fortgeschriebene Urkalkulation nach den oben dargelegten Grundsätzen vor. Mit der Vereinbarung des Pauschalfestpreises ist diese für die weitere Projektphase maßgebend.
Der Auftraggeber darf die hinterlegte Urkalkulation zur Prüfung neuer Preise oder sonstiger vertraglicher Ansprüche des Auftragnehmers öffnen. Dem Auftragnehmer wird die Gelegenheit gegeben, bei der Eröffnung anwesend zu sein.
11.5 Vergütung
Durch den Bieter ist auf Basis der Funktionalen Leistungsbeschreibung ein Angebotspreis in Form eines pauschalen Zielpreises abzugeben. Dies hat in der Kostenstruktur des den Ausschreibungsunterlagen beiliegenden Preisblatts zu erfolgen.
Sollten mit dem angebotenen Zielpreis die bereitgestellten öffentlichen Mittel bzw. die im Vorfeld bauherrenseitig festgelegte Wirtschaftlichkeitsobergrenze (Ziffer 11.13) überschritten werden, besteht die Möglichkeit, das Verfahren unter Entschädigung der Bieter aufzuheben.
Nach Abschluss der vertieften ausführungsorientierten und genehmigungsfähigen Entwurfsplanung, kann der AN seine Planungs- und Kostenänderungen gegenüber dem Zielpreis, welche auf Basis der Angebotsplanung und Angebotskalkulation nachvollziehbar herzuleiten sind, vorlegen.
Auf dieser Basis ist durch den AN ein Pauschalpreis für die weitere Planung und bauliche Ausführung abzugeben.
© VHB - Bund - Ausgabe 2017 - Stand 2019 Seite 8 von 12
[Seite 9]
214 (Besondere Vertragsbedingungen) Nach Erhalt der Baugenehmigung wird der nach Abschluss der ausführungsorientierten Entwurfsplanung angebotene Pauschalpreis durch den AN-SEP in Hinblick auf ggf. gestellte und zuvor nicht absehbare Genehmigungsauflagen bei entsprechendem Erfordernis geprüft und nochmals bestätigt oder, sofern berechtigt, einvernehmlich fortgeschrieben und abschließend als finale Kostendeckelung vereinbart. Die zuvor nicht erkennbaren Leistungen sowie die vereinbarten EP-LVs sind weiterhin zusätzlich abrechenbar.
Sollte eine Anpassung des Pauschalpreises erforderlich werden, sind die dazu führenden Planungs- und Kostenänderungen auf Basis der finalen ausführungsorientierten Entwurfsplanung sowie Kalkulation des bezuschlagten Angebotspreises herzuleiten.
Da zum Zeitpunkt der Angebotsabgabe der Leistungsumfang einiger Planungen und Arbeiten noch nicht valide kalkuliert werden kann, werden zur Kalkulation des Angebots und zwecks Vergleichbarkeit der von den Bietern eingereichten Angebote, entsprechende vorläufige Budgets vorgegeben. Die Budgets stellen keine Obergrenzen dar und stehen unter dem Vorbehalt der insoweit vereinbarten Abrechnung. Dies betrifft nachfolgende Leistungen:
-
Lose Möblierung der Labore (300.000 € netto vor TU-Zuschlag)
-
Wartung (300.000 € netto vor TU-Zuschlag)
-
Bodenaushub/ -entsorgung (400.000 € netto vor TU-Zuschlag)
Die vorstehenden Leistungen werden in Gänze mittels durch den AN-SEP bis zur vertieften ausführungsorientierten Entwurfsplanung mit ausreichend Vorlauf zu erstellenden und zu bepreisenden EP-LVs auf Nachweis abgerechnet.
11.6 Ergänzung zu § 12 VOB/B (Abnahmen)
Der Auftraggeber verlangt die förmliche Abnahme nach Fertigstellung der geschuldeten Planungs- und Bauleistungen ohne wesentliche Mängel. Teilabnahmen insbesondere der Planungsleistungen erfolgen nicht.
11.7 Ergänzung zu §§ 14 und 16 VOB/B (Abrechnung / Zahlungen)
Alle Abrechnungen müssen kumuliert erstellt sein, den Abrechnungszeitraum enthalten und der Auf- gliederung der Pauschalpreise gem. Angebot entsprechen. Die Parteien werden innerhalb von vier Wochen nach Zustandekommen des Vertrages einen leistungsabhängigen Zahlungsplan vereinbaren, der als Grundlage für die Zahlungen des Auftraggebers für den pauschalierten Teil der Vergütung herangezogen wird. Andernfalls gilt § 16 VOB/B unverändert, solange kein Zahlungsplan vereinbart wurde.
11.8 Urheberrecht
Soweit die vom Auftragnehmer gefertigten Unterlagen und/oder das ausgeführte Werk urheberrechtsschutzfähig sind, gelten die nachfolgenden Vorschriften:
11.8.1 Nicht ausschließliches Nutzungsrecht
Mit Erteilung des Zuschlages, erwirbt der BLB NRW ein nicht ausschließliches Nutzungsrecht an den vom Auftragnehmer bisher gefertigten und künftig zu fertigenden Zeichnungen, Dokumenten und überhaupt sonstigen Unterlagen. Der BLB NRW darf sie uneingeschränkt für die Baumaßnahme nutzen, die auch ggf. auf einem anderen Grundstück realisiert werden darf, sofern § 14 UrhG dem nicht entgegensteht.
Alle Rechte des BLB NRW bestehen auch im Falle einer vorzeitigen teilweisen oder gesamten Vertragsbeendigung, gleich aus welchem Grund.
Der BLB NRW ist auch berechtigt, das Nutzungsrecht auf Dritte zu übertragen bzw. durch Dritte wahrnehmen zu lassen.
© VHB - Bund - Ausgabe 2017 - Stand 2019 Seite 9 von 12
[Seite 10]
214 (Besondere Vertragsbedingungen) 11.8.2 Veränderung der Planung und des Gebäudes
Der BLB NRW ist berechtigt, die Unterlagen zu ändern; dasselbe gilt auch für das ausgeführte Werk. Der BLB NRW wird den Auftragnehmer vor wesentlichen Änderungen eines nach dem Urheberrecht geschützten Werkes anhören. § 14 UrhG bleibt unberührt
11.8.3 Kein geändertes Entgelt
Dem Auftragnehmer steht kein gesondertes Entgelt für die Einräumung des Nutzungsrechtes zu.
11.8.4 Veröffentlichungsrecht
Der BLB NRW hat das Recht zur Veröffentlichung unter Namensangabe des Auftragnehmers. Der Auftragnehmer bedarf zur Veröffentlichung mit Ausnahme der Veröffentlichung in Architekturliteratur der Einwilligung des BLB NRW. Der BLB NRW darf die Einwilligung nur aus wichtigem Grund verweigern.
11.9 Rangfolgen- bzw. Widerspruchsregelung
Es wird klargestellt, dass
-
diese weiteren besonderen Vertragsbedingungen allen anderen Vertragsbedingungen und insbesondere der FLB inkl. sämtlicher Anlagen im Rang vorgehen.
-
die Bieterfragen mit den zugehörigen Antworten allen anderen Vertragsbedingungen und insbesondere der FLB inkl. sämtlicher Anlagen sowie der Angebotsplanung des Auftragnehmers, welche später durch die ausführungsorientierte Entwurfsplanung mit den Ergebnissen der Gutachterleistungen ersetzt wird, im Rang vorgehen.
Zur Klarstellung von § 1 Abs. 2 VOB/B gilt im Übrigen: Die Regelungen des Vertrages und seiner Anlagen sind als sich gegenseitig ergänzende Beschreibungen des zu erbringenden Gesamtwerkes zu verstehen.
11.10 Haftpflichtversicherung für Planungsleistungen
11.10.1 Haftpflicht-Deckungssummen
Zur Sicherung etwaiger Ersatzansprüche aus diesem Vertrag hat der AN unverzüglich nach Vertragsabschluss eine · Berufs-/Betriebshaftpflichtversicherung mindestens zweifach maximiert bei natürlichen Personen bzw. mindestens dreifach maximiert bei juristischen Personen · Projekt-/Objektversicherung nachzuweisen.
Die Deckungssummen dieser Versicherung müssen je Schadensfall mindestens betragen:
a) für Personenschäden 3.000.000 €
b) für sonstige Schäden 5.000.000 €
11.10.2 Versicherungsnachweis
Der AN hat den Versicherungsnachweis durch ein an den BLB NRW gerichtetes Bestätigungsschreiben seines Versicherers nachzuweisen und den BLB NRW während der Laufzeit dieses Vertrages unverzüglich unmittelbar zu unterrichten, wenn der Versicherungsschutz – gleichgültig aus welchem Grunde – nicht mehr oder nicht mehr in bestätigter Höhe besteht. Unbeschadet hiervon ist der AN dem BLB NRW zur unverzüglichen Anzeige verpflichtet, wenn und soweit Versicherungsschutz nicht mehr besteht.
© VHB - Bund - Ausgabe 2017 - Stand 2019 Seite 10 von 12
[Seite 11]
214 (Besondere Vertragsbedingungen) 11.10.3 Zahlungsverweigerungsrecht
Der AN hat vor dem Nachweis des Versicherungsschutzes keinen Anspruch auf Leistungen des BLB NRW. Der BLB NRW kann Zahlungen vom Nachweis des Fortbestehens des Versicherungsschutzes abhängig machen.
11.11 Ergänzung zu § 8b EU VOB/A (Entschädigungssumme)
Arbeitet ein Bieter auf Verlangen des Auftraggebers Entwürfe, Pläne, Zeichnungen, statische Berechnungen, Mengenberechnungen oder andere Unterlagen aus, so wird einheitlich für alle Bieter eine angemessene Entschädigung festgesetzt.
Die Entschädigungssumme wird in der europaweiten Bekanntmachung festgelegt. In der von jedem Bieter mit seinem Angebot abzugebenden Kalkulation ist der Anteil der Planungsleistungen, d.h. die Angebotsplanung, die erstellt wird und mit einer Summe entschädigt wird, als gesonderter Kalkulationsposten auszuweisen und gegenüber den kalkulierten Leistungen, die nach Auftragserteilung durchgeführt werden, in der Kalkulation abzugrenzen. Zur Anforderung an die Aufstellung der Kalkulation siehe Ziffer 11.4.1.
Sämtliche Bieter erhalten nach der Prüfung und Wertung der finalen Angebote und Vergabe des Auftrages die vorher festgesetzte Entschädigungssumme für ihre erbrachten Planungsleistungen. Die Entschädigung wird auf das Entgelt angerechnet. Für die Erstellung der Angebotsplanung erhalten die teilnehmenden Bieter am Vergabeverfahren eine Entschädigungssumme in Höhe von 201.000,00 € netto inkl. Nebenkosten. Die Entschädigungssumme wird nur dann durch den AG bezahlt, wenn der Bieter diese vollständig und mangelfrei im Sinne des Werkvertragsrechts vorgelegt hat. Bei dem Bieter, der den Zuschlag erhält, wird die Entschädigungssumme in Abzug gebracht.
11.12 Einzelbewertbare Wirtschaftsgüter
Die Zuordnung einzelbewertbare Wirtschaftsgüter (EWB) ist am Anfang einer jeden Rechnungsstellung aufzunehmen und in den jeweiligen Rechnungen darzustellen. Eine Zuordnungsmatrix aller Wirtschaftsgüter ist den Ausschreibungsformblättern beigefügt.
11.13 Wirtschaftlichkeit
Die ausgeschriebene Leistung unterliegt einer engen Budgetierung. Vor diesem Hintergrund hat BLB NRW, Niederlassung Duisburg, eine Wirtschaftlichkeitsobergrenze hinsichtlich der erwarteten Höhe der Angebote in der Bekanntmachung vorgegeben. Die Wirtschaftlichkeitsobergrenze beträgt für die Kostengruppen 200 bis 700 gemäß DIN 276 insgesamt 35.000.000,00 € brutto. Der Auftragnehmer hat seine Leistungen so zu erbringen, dass der Zielpreis aus dem Verhandlungsverfahren gem. Ziff. 11.5 sowie die vorgenannte Wirtschaftlichkeitsobergrenze nicht überschritten werden.
Unabhängig von der Beachtung der Planungs- und Überwachungsziele hat der Auftragnehmer bei allen Leistungen die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit nicht nur in Bezug auf die Baukosten, sondern auch im Hinblick auf den Betrieb des Gebäudes zu beachten. Unter Wahrung der Vorgaben des Auftraggebers sind die künftigen Bau- und Nutzungskosten möglichst gering zu halten. Baukosten dürfen nicht mit der Folge eingespart werden, dass die Einsparungen durch absehbare höhere Nutzungskosten (insbesondere Betriebs- und Instandsetzungskosten) unverhältnismäßig gemindert werden. Der Zielpreis gemäß Angebotsplanung ist in jeder Projektphase einzuhalten. Der Auftragnehmer hat den Auftraggeber fortlaufend zu Kostenrisiken, insbesondere bei zu erwartenden Baupreissteigerungen und Baugrundrisiken, zu beraten. Sofern Kostenrisiken beziffert werden, sind sie in der Kostenermittlung gesondert auszuweisen. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, den Auftraggeber umgehend darauf hinzuweisen, falls er der Auffassung ist, dass der Zielpreis gemäß Angebotsplanung oder die Wirtschaftlichkeitsobergrenze nicht eingehalten werden können. Er hat geeignete Maßnahmen zur Reduzierung, Vermeidung, Überwälzung und Steuerung von Kostenrisiken aufzuzeigen. Ansprüche aus einem solchen Vorgang, insbesondere in zeitlicher Hinsicht, kann der Auftragsnehmer nicht geltend machen. Der Auftraggeber wird sich bemühen, über die Vorschläge des Auftragnehmers innerhalb einer angemessenen Frist zu befinden.
© VHB - Bund - Ausgabe 2017 - Stand 2019 Seite 11 von 12
[Seite 12]
214 (Besondere Vertragsbedingungen) 11.14 Folgen einer Kündigung des Auftragsgebers (§ 8 Abs. 1 VOB/B)
Neben der Möglichkeit des Auftraggebers gem. § 8 Abs. 1 VOB/B den Auftrag ohne Grund zu kündigen und gem. § 8 Abs. 3 VOB/B den Auftrag aus Gründen des Leistungsverzugs und/oder der mangelhaften Leistung des Auftragnehmers zu kündigen – wobei die Kündigung von Teilleistungen nach Maßgabe der VOB/B ebenfalls möglich ist – hat der Auftraggeber insbesondere folgende Kündigungsmöglichkeiten:
11.14.1 Der Auftraggeber kann den Vertrag innerhalb einer Frist von 3 Monaten kündigen, wenn nach Abschluss der vertieften ausführungsorientierten Entwurfsplanung der vereinbarte Zielpreis oder die Wirtschaftlichkeitsobergrenze überschritten werden und eine schriftliche angemessene Fristsetzung des Auftraggebers zur Korrektur der Planung und/oder Baukostenoptimierung nicht zum Erfolg geführt hat. In diesem Fall sind durch den AN weiterhin sämtliche Leistungen der LPH 4 bis zum Erhalt der Baugenehmigung sowie Einarbeitung von ggf. erhaltenen Genehmigungsauflagen fertigzustellen. Die teilweise bereits parallel zum Genehmigungsprozess vorgesehene Erarbeitung der Ausführungsplanung erfolgt in diesem Fall nicht durch den AN bzw. wird nicht abgerufen, gleiches gilt für die Freigabe der Bauleistung. Die Vergütungshöhe für sämtliche seitens des AN bis zu diesem Zeitpunkt erbrachten Planungsleistungen ist grundsätzlich eigenverantwortlich zu kalkulieren und innerhalb des Preisblatts (Position 700/a) entsprechend anzubieten. Hierbei ist jedoch zu berücksichtigen, dass diese mit einer Deckelung von maximal 8 % der seitens des AN angebotenen Nettobausumme zuzüglich Mehrwertsteuer begrenzt wird. Ferner werden sämtliche seitens des AN bis zu diesem Zeitpunkt erbrachten Gutachterleistungen gemäß dieser Position und auch etwaige einvernehmlich vorgezogene Arbeiten vergütet. Eine Vergütung für beauftragte, aber nicht ausgeführte Leistung steht dem Auftragnehmer ausdrücklich nicht zu.
11.14.2 Im Falle aller möglichen Kündigungen durch den Auftraggeber findet unverzüglich gemeinsam eine Abnahme der ausgeführten Leistung (inklusive Planungsleistung) des Auftragnehmers statt, um zügig den Leistungsstand inklusive etwaiger Mängel für die Ermittlung der dem Auftragnehmer zustehenden Vergütung vorliegen zu haben. Etwaige Gegenansprüche des Auftraggebers aus anderen Gründen bleiben davon unberührt.
Ende der weiteren besonderen Vertragsbedingungen.
© VHB - Bund - Ausgabe 2017 - Stand 2019 Seite 12 von 12