B7_10 Muster Wartungsvertrag Seilsicherung.pdf

Schlüsselfertige Errichtung einer Wohnhausanlage in Holzbauweise

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 14.09.2026, 15:18 (Europe/Berlin)

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Bestand: ...

Wartungsvertrag für Seilsicherungssysteme und Anschlagpunkte

zwischen

GESOBAU AG

Stiftsweg 1 13187 Berlin

  • im Folgenden Auftraggeber (AG) genannt -

und

...

... ...

  • im Folgenden Auftragnehmer (AN) genannt -

Präambel

Der Auftragnehmer hat für das Objekt

WHG ... - ... Straße ..., ... Berlin

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Wartungsvertrag für Seilsicherungssysteme und Anschlagpunkte WHG ... - ...straße ..., ... Berlin

Seilsicherungssysteme / Anschlagpunkte für Sicherungssysteme gegen Absturz geliefert und montiert. Mit dem vorliegenden Vertrag wird die regelmäßige Wartung der Anlage während und außerhalb des Gewährleistungszeitraumes geregelt. Die zu wartenden Bauteile und vorhandenen Unterlagen (Montagedokumentation oder Herstellerbe- zeichnung) wurden gesichtet.

§ 1 Vertragsgegenstand / Leistungsumfang

  1. Gegenstand des Vertrages sind die regelmäßige Wartung und Inspektion (nachfolgend: Wartung) von Seilsicherungssysteme / Anschlagpunkte mit oder ohne vorhandener Montagedokumentation.

  2. Der Auftragnehmer übernimmt die Wartung der in Anlage 1 zu diesem Vertrag benannten Anlagen gemäß den Vorgaben dieses Vertrages einschließlich der in Anlage 2 enthaltenen Leistungsbe- schreibung.

Sollten sich während der Vertragslaufzeit Änderungen an den vertragsgegenständlichen Anlagen ergeben, die Auswirkungen auf die vereinbarte Wartungsleistung haben (z. B. Außerbetriebsetzung und/oder Erneuerung von vertragsgegenständlichen Anlagen oder Anlagenteilen, Entfallen einzel- ner vertragsgegenständlicher Gebäude aus dem Bestand des Auftraggebers), wird der Vertrag in Bezug auf den Leistungsumfang und die Vergütung entsprechend angepasst.

  1. Die mit diesem Vertrag vereinbarten Leistungen erfolgen unabhängig von geltenden Gewährleis- tungspflichten des Auftragnehmers, neben diesen.

  2. Für über den vereinbarten Leistungsumfang hinausgehende und nicht der Gewährleistungspflicht des Auftragnehmers unterliegende Instandsetzungsarbeiten holt der Auftragnehmer einen geson- derten Auftrag des Auftraggebers ein. Mit den Arbeiten darf erst begonnen werden, wenn der Auf- traggeber diesen Auftrag schriftlich erteilt hat. Ein Anspruch auf Beauftragung besteht nicht.

  3. Der Auftragnehmer gewährleistet einen Notdienst für Havariefälle. Die Beauftragung des Havarie- einsatzes erfolgt telefonisch durch den Auftraggeber. Die Notrufverbindung des Auftragnehmers ist bei Abschluss dieses Vertrages vorzulegen. Die Störungsbeseitigung ist sofort nach Beauftragung einzuleiten und unverzüglich abzuschließen.

  4. Aufgaben und Mitverantwortung im Rahmen der Verkehrssicherungspflicht

Der Auftragnehmer weiß, dass der Auftraggeber die Verkehrssicherheit seiner Liegenschaften und der dazugehörigen Anlagen gewährleisten muss. Der Auftragnehmer macht sich diese Pflicht zu eigen und wird im Zuge seiner Tätigkeit für den Auftraggeber auf jedwede Umstände achten, die eine Gefahrenquelle in den Gebäuden oder in den dazugehörigen Anlagen für sich selbst oder für Dritte darstellen können. Der Auftragnehmer wird die festgestellten Gefahrenquellen umgehend si- chern, die eingeleiteten Sicherungsmaßnahmen in seinen Arbeitsunterlagen dokumentieren und den Auftraggeber noch am Tage der Gefahrenfeststellung, spätestens jedoch am darauffolgenden Werktag über die Gefahrenquelle und die eingeleiteten Sicherungsmaßnahmen informieren. Der Auftragnehmer wird diese Maßnahmen unter Einhaltung der bauordnungsrechtlichen Vorschriften und der Regeln zum vorbeugenden Arbeits- und Brandschutz ausführen. Die Maßnahmen sind zu dokumentieren und müssen jederzeit vom Auftraggeber bzw. seinem Beauftragten für Verkehrssi- cherung eingesehen werden können.

§ 2 Wartungsintervalle

  1. Die Wartungsarbeiten sind einmal jährlich, jeweils im Juni, auszuführen. Die erste Wartung erfolgt im Monat Juni 20...

  2. Können die Wartungsarbeiten in dem vorgegebenen Zeitraum nicht durchgeführt werden, informiert der Auftragnehmer den Auftraggeber hierüber unverzüglich unter Angabe der Gründe. Mit gleicher

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Nachricht ist anzugeben, wann die Arbeiten abgeschlossen sein werden. Die Fristverlängerung ist nur wirksam, wenn diese angemessen ist.

  1. Die Anzahl ggf. durch Rechtsvorschriften und nach Herstellervorgaben vorgeschriebener Wartun- gen ist mindestens einzuhalten.

  2. Erkennt der Auftragnehmer, dass z. B. nach der Art der Anlage oder ihrer Nutzung oder der für die Wartung bestehenden Vorschriften andere Wartungsintervalle notwendig werden, hat er den Auf- traggeber darauf hinzuweisen. Das betrifft insbesondere Wartungsvorgaben, die durch die Herstel- ler von Anlagenteilen und Baugruppen gestellt werden. Bleiben diese durch den Auftragnehmer unberücksichtigt, so gehen entstehende Schäden und Kosten zu seinen Lasten.

§ 3 Organisation der Leistungsdurchführung

  1. Alle Wartungsarbeiten werden an Werktagen, Montag bis Freitag, in der Zeit zwischen 8.00 Uhr und 17.00 Uhr ausgeführt. An- und Abfahrten – auch mehrfache – zum Einsatzort, Schlüsselbesorgung beim Auftraggeber, Terminvereinbarungen mit dem Auftraggeber gehören zum Leistungsumfang.

  2. Der Auftraggeber wird dem Auftragnehmer sämtliche Schlüssel bereitstellen, die dieser benötigt, um in die jeweiligen zentralen technischen Betriebsräume bzw. Standorte der zu wartenden Anla- gen zu gelangen.

  3. Der Zeitpunkt der Wartungsarbeiten (Tag und Zeitrahmen) sowie deren Umfang und die zu erwar- tenden Einschränkungen für die Mieter hat der Auftragnehmer dem zuständigen Service-Punkt des Auftraggebers vor Beginn der Arbeiten anzuzeigen und mit diesem abzustimmen. Hierzu vereinbart der Auftragnehmer mit dem Auftraggeber spätestens vier Wochen vor Beginn einen Termin zur Durchführung der Wartungsarbeiten.

  4. Die Wartung wird in bewohnten Objekten durchgeführt. Der Auftragnehmer hat daher geeignete Schutzmaßnahmen zu ergreifen, um Schmutz und Beschädigungen zu vermeiden. Entstehende Schäden sind zu ersetzen.

  5. Der Auftragnehmer benennt dem Auftraggeber bei Abschluss des Vertrages einen Mitarbeiter sei- nes Betriebes als Ansprechpartner für sämtliche im Rahmen dieses Vertragsverhältnisses zu klä- rende Fragen und stellt dessen Erreichbarkeit während der üblichen Arbeitszeiten gemäß Abs. 1 sicher.

§ 4 Qualitätssicherung

  1. Für die Ausführung der Arbeiten sind vom Auftragnehmer grundsätzlich nur betriebseigene Fach- kräfte (Meister, Facharbeiter) zu beschäftigen. Die Übertragung einzelner oder aller dem Auftrag- nehmer aufgrund dieses Vertrages obliegender Leistungspflichten auf Dritte (Subunternehmer) ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Auftraggebers zulässig. Die Erteilung der Zustim- mung steht im Ermessen des Auftraggebers, eine Zustimmungspflicht besteht nicht. Für die War- tung / Prüfung sind ausschließlich Sachkundige die für die Wartung / Prüfung der Anlagen einzu- setzen. Mit dem Angebot sind Nachweise der Sachkunde (Sachkundigen Nachweis nach DGUV 312-906 oder gleichwertige Nachweise) und der Aufrechterhaltung der Sachkunde (Qualifikations- nachweise, Nachweise der regelmäßigen Ausübung von Prüfungen, etc.) einzureichen.

  2. Die eingesetzten Monteure haben sich in ordentliche Montageanzüge zu kleiden und einen gut sichtbaren Firmenausweis mit Lichtbild zu tragen oder auf Aufforderung durch den Auftraggeber einen GESOBAU-Baustellenausweis, der durch den Auftraggeber zur Verfügung gestellt wird. Die Monteure haben ordentlich gepflegte Fahrzeuge zu führen, die in Bezug auf die Firmenkennzeich- nung einheitlich gestaltet sind.

  3. Alle verwandten Werkzeuge, Geräte, Maschinen und Materialien haben dem Stand der Technik zu entsprechen. Die einschlägigen gesetzlichen Vorschriften sind einzuhalten.

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  1. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, bei der Durchführung der vertraglich vereinbarten Leistungen in und an den oben genannten Anlagen, diese stets funktionstüchtig und verkehrssicher zu halten. Er verpflichtet sich, die Arbeiten fachgerecht nach den Vorgaben dieser Vereinbarung, den Vorga- ben der Hersteller (werkseitige Checklisten), den gesetzlichen Vorschriften, Richtlinien und behörd- lichen Bestimmungen, sowie den anerkannten Regeln der Technik, den einschlägigen Normen und DIN-Vorschriften sowie den einschlägigen VDMA-Blättern auszuführen.

  2. Sämtliche Arbeiten hat der Auftragnehmer zu protokollieren und vom zuständigen Objektbetreuer des Auftraggebers gegenzeichnen zu lassen. Wurden die Leistungen nicht protokolliert oder vom Objektbetreuer nicht bestätigt, so gelten sie als nicht erbracht und berechtigen den Auftraggeber zur Minderung.

  3. Für jede Anlage ist ein Wartungsbuch zu führen. Im Wartungsbuch sind die ausgeführten Wartungs- arbeiten sowie Instandsetzungsarbeiten, Änderungen an der Anlage und die Betriebseinstellungen zu dokumentieren. Das Wartungs- bzw. Prüfbuch ist in Abstimmung mit dem Auftraggeber an ge- eigneter Stelle zu hinterlegen. Die Prüfung ist mittels witterungsbeständiger Plaketten mit Angabe des nächsten Prüftermins gut sichtbar an den geprüften Anlagenteilen anzubringen. Die Verwah- rung und Erneuerung des Wartungsbuches obliegt dem Auftragnehmer. Abgeschlossene War- tungsbücher erhält der Auftraggeber.

  4. Zusätzlich erstellt der Auftragnehmer jährlich zum 01. November einen Bericht über den Zustand der Anlagen. Dieser Bericht enthält detaillierte Angaben je Anlage über notwendige Modernisie- rungsarbeiten und planbare Instandsetzungsarbeiten, die nicht durch den Wartungsvertrag geregelt sind bzw. der Gewährleistung unterfallen, einschließlich der Schätzkosten für diese Maßnahmen. Der Bericht ist in einer vom Auftraggeber vorgegebenen Form zu erstellen und an die technische Fachabteilung zu geben.

  5. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, dem Auftraggeber jederzeit ohne gesonderte Vergütung Aus- kunft über Stand und Durchführung der Leistungen sowie über den Zustand der vertragsgegen- ständlichen Anlagen hinsichtlich der Betriebsbereitschaft zu geben.

§ 5 Vergütung / Zahlungsabwicklung

  1. Die Leistung des Auftragnehmers wird mit einer Jahrespauschale netto zuzüglich Umsatzsteuer in der jeweils geltenden gesetzlichen Höhe vergütet:

jährliche Vergütung (netto) ... € zzgl. USt., zzt. 19 % ... € jährliche Vergütung (brutto) ... €

Die jährliche Vergütung errechnet sich aus den in der Anlage 1 benannten Einzelpreisen.

  1. Der Auftragnehmer legt nach Durchführung der Wartungsarbeiten Rechnung über die erbrachten Leistungen. Die Rechnungslegung erfolgt je Wirtschaftseinheit (Wohnhausgruppe), spätestens bis zum 10. Januar des Folgejahres. Die Rechnung ist an die Abteilung Rechnungswesen des Auftrag- gebers zu richten. Ihr ist ein Nachweis über die erfolgte Wartung beizufügen. Die Rechnungslegung erfolgt einmal jährlich. Die Zahlung ist 21 Tage nach Zugang der Rechnung fällig. Der Auftraggeber ist berechtigt, für die Rechnungslegung eine bestimmte Form vorzugeben.

  2. Mit der Zahlung der vereinbarten Vergütung sind sämtliche Leistungen einschließlich erforderlicher Nebenleistungen des Auftragnehmers abgegolten, die im Zuge der Erfüllung der vertraglichen Leis- tungspflichten erbracht werden. Mit umfasst sind insbesondere, aber nicht ausschließlich, sämtliche Lohn- und Lohnnebenkosten einschließlich jeglicher Sonderzahlungen wie Überstunden- oder Nachtzuschläge, An- und Abfahrtszeiten, die Schlüsselbesorgung beim Auftraggeber, Material und Fahrtkosten, Terminvereinbarungen mit dem Auftraggeber und Mietern, Abtransport und nachweis- lich fachgerechte Entsorgung aller demontierten Materialien, Bauteile, Materialreste und Öle.

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  1. Alle zur Erbringung der Leistungen benötigten Hilfsmittel (z. B. Messgeräte, Werkzeuge, Siche- rungssysteme für eigene Prüfarbeiten, Prüfeinrichtungen etc.), Kleinmaterialien und Hilfsstoffe (Schmiermittel, Reinigungsmittel etc.) stellt der Auftragnehmer, ohne dass dem Auftraggeber hier- durch Kosten entstehen.

  2. Die vereinbarte Vergütung ist ein Festpreis für die Dauer der Vertragslaufzeit gemäß § 6 Abs. 1. Nachforderungen sind nicht möglich. Sie sind auch für den Fall ausgeschlossen, dass sich für den Auftragnehmer Lohn- oder Materialkosten oder andere Kosten erhöhen.

  3. Instandsetzungsarbeiten gemäß § 1 Abs. 4 werden auf Nachweis nach Zeit- und Materialaufwand gesondert berechnet. Es gelten hierfür die zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer vereinbarten Konditionen. Arbeitsscheine und Nachweise über die erbrachten Leistungen sind den Rechnungen beizufügen.

§ 6 Vertragsdauer / Kündigung

  1. Das Vertragsverhältnis beginnt am ...

und endet am ...,

ohne dass es einer Kündigung bedarf. Eine stillschweigende Vertragsverlängerung ist ausgeschlos- sen.

  1. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.

Als wichtiger Grund gilt insbesondere, aber nicht ausschließlich:

a) wenn der Auftragnehmer die Leistung trotz Nachfristsetzung durch den Auftraggeber nicht ord- nungsgemäß und/oder termingerecht erbringt,

b) die Außerbetriebsetzung und/oder Erneuerung der vertragsgegenständlichen Anlagen,

c) wenn die vertragsgegenständlichen Gebäude aus dem Bestand des Auftraggebers entfallen,

d) wenn sich die Vermögenslage des Auftragnehmers so verschlechtert, dass die ordnungsge- mäße Vertragsdurchführung gefährdet ist.

  1. Bei Vertragsende hat der Auftragnehmer dem Auftraggeber alle im Zusammenhang mit diesem Vertrag entstandenen Unterlagen einschließlich des Wartungsbuches auszuhändigen.

§ 7 Nichtleistung / Schlechtleistung

  1. Der Auftragnehmer verpflichtet sich zur sorgfältigen, fach- und termingerechten Ausführung der ver- traglichen Leistungen im vereinbarten Umfang. Er übernimmt für die von ihm nach diesem Vertrag ausgeführte Leistung die Gewährleistung. Jede mangelbehaftete Teilleistung gilt als nicht erbracht. Bestreitet der Auftragnehmer, dass die Leistung nicht ordnungsgemäß erbracht wurde, trägt er die Beweislast.

  2. Wird die Leistung nicht ordnungsgemäß und/oder nicht termingerecht erbracht, ist der Auftraggeber berechtigt, nach entsprechender Nachfristsetzung und fruchtlosem Fristablauf die vertragliche Ver- gütung entsprechend zu mindern oder Ersatzvornahmen auf Kosten des Auftragnehmers durchfüh- ren zu lassen.

  3. Das Recht des Auftraggebers auf weitergehenden Schadensersatz bleibt unberührt.

  4. Der Auftraggeber ist berechtigt, die ihm infolge der nicht ordnungsgemäßen Leistungserbringung entstandenen Forderungen durch einfache schriftliche Erklärung gegen Forderungen des Auftrag- nehmers aufzurechnen.

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§ 8 Haftung / Versicherungspflicht

  1. Der Auftragnehmer haftet gegenüber dem Auftraggeber für sämtliche Schäden und Folgeschäden, die im Rahmen der Vertragsabwicklung durch ihn selbst, seine gesetzlichen Vertreter oder seine Erfüllungsgehilfen (einschließlich etwaiger Subunternehmer) verursacht werden, nach den gesetz- lichen Bestimmungen.

  2. Soweit hierbei Dritte geschädigt werden und der Auftraggeber hierfür in Anspruch genommen wird, stellt der Auftragnehmer den Auftraggeber von der Haftung frei. Der Auftraggeber ist in diesem Zu- sammenhang berechtigt, Forderungen Dritter auszugleichen und insoweit durch einfache Erklärung gegen Forderungen des Auftragnehmers aufzurechnen. Der Auftraggeber verpflichtet sich in die- sem Fall, eventuell bestehende Rückforderungsansprüche gegen Dritte an den Auftragnehmer ab- zutreten.

  3. Zur Absicherung etwaiger Ersatzansprüche aus dem Vertrag hat der Auftragnehmer eine Betriebs- haftpflichtversicherung durch Vorlage einer entsprechenden Bestätigung seiner Versicherungsge- sellschaft nachzuweisen. Der Versicherungsschutz muss alle Schäden, auch Bearbeitungs- und Tätigkeitsschäden sowie mittelbare und Drittschäden je Einzelschadensfall bis zur Höhe der wie folgt vereinbarten Deckungssummen umfassen:

2.500.000,00 € bei Personenschäden- und Sachschäden 500.000,00 € bei Vermögensschäden

Für mehrere Schadensfälle pro Jahr muss mindestens eine Deckungssumme von 5,0 Mio. € zur Verfügung stehen.

Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die Haftpflichtversicherung für die Dauer des Vertragsverhältnis- ses zu unterhalten. Vor dem Nachweis einer vertragsgemäßen Deckung hat der Auftragnehmer keinen Anspruch auf Zahlung der Wartungsvergütung.

§ 9 Vertraulichkeit / Datenschutz

  1. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, alle ihm direkt oder indirekt zur Kenntnis gekommenen vertrau- lichen Informationen strikt vertraulich zu behandeln und nicht ohne vorherige schriftliche Zustim- mung des Auftraggebers an Dritte weiterzugeben, zu verwerten oder zu verwenden. Er verpflichtet sich, unabhängig davon, ob diese Informationen personenbezogene sind oder nicht, die erforderli- chen Maßnahmen nach Artikel 32 DSGVO zu ergreifen. Er ist insbesondere verpflichtet,

a) seine Beschäftigten zur Wahrung der hier geregelten Vertraulichkeit zu verpflichten,

b) sofern er andere Unternehmen beauftragt, im Rahmen des hiesigen Vertrages mitzuwirken, dem Auftraggeber die Identität dieser Unternehmen mitzuteilen und diese Unternehmen zu der gleichen Vertraulichkeitsregelung vertraglich zu verpflichten,

c) die Vertraulichkeit auch über die Beendigung des hiesigen Vertragsverhältnisses hinaus zu wahren,

d) den Auftraggeber bei der Einhaltung der in den Artikeln 32 bis 36 DSGVO genannten Pflichten zu unterstützen,

e) den Auftraggeber im Fall der schuldhaften, schuldlosen, selbst oder durch Dritte verursachten Verletzung der Vertraulichkeit den Auftraggeber unverzüglich zu informieren.

  1. Vertrauliche Informationen im Sinne dieser Vereinbarung sind alle mündlichen oder schriftlichen Informationen und Materialien, die der Auftragnehmer direkt oder indirekt vom Auftraggeber zur Abwicklung des Auftrages erhält und als vertraulich gekennzeichnet sind oder deren Vertraulichkeit sich aus ihrem Gegenstand oder sonstigen Umständen ergibt. Dazu zählen ferner die beauftragten Leistungen und sonstige Arbeitsergebnisse.

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  1. Die Verpflichtung zur Vertraulichkeit gilt nicht, wenn und soweit eine Verpflichtung zur Offenlegung der vertraulichen Information durch Beschluss eines Gerichts, Anordnung einer Behörde oder ein Gesetz besteht.

§ 10 Schlussbestimmungen

  1. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein oder nach Vertragsschluss unwirksam oder undurchführbar werden, bleibt davon die Wirksamkeit des Vertra- ges im Übrigen unberührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll diejenige wirksame und durchführbare Regelung treten, deren Wirkungen der wirtschaftlichen Ziel- setzung am nächsten kommen, die die Vertragsparteien mit der unwirksamen bzw. undurchführba- ren Bestimmung verfolgt haben. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend für den Fall, dass sich der Vertrag als lückenhaft erweist.

  2. Mündliche Nebenabreden zu diesem Vertrag bestehen nicht. Änderungen und/oder Ergänzungen oder die Kündigung dieses Vertrages bedürfen der Schriftform. Dieses gilt auch für die Aufhebung dieser Schriftformklausel.

  3. Der Auftragnehmer ist nur mit ausdrücklicher und schriftlicher Zustimmung des Auftraggebers be- rechtigt, Forderungen, Rechte oder Ansprüche aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrags- verhältnis abzutreten oder zu verpfänden.

  4. Etwaige Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers werden nicht Bestandteil dieses Vertrages.

  5. Frühere Vereinbarungen der Vertragspartner bezüglich des Vertragsgegenstandes werden durch diesen Vertrag ersetzt.

  6. Es gilt deutsches Recht.

  7. Der Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist Berlin.

Datum:

Auftraggeber: Auftragnehmer:

GESOBAU AG ...


Anlagen Anlage 1: Standort / Vergütung Anlage 2: Leistungsbeschreibung Anlage 3 Musterwartungsprotokoll (Prüfbuch) Anlage 4 Montagedokumentation Anlage 5 vorhandene Montagedokumentation oder Herstellerangaben

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