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Bestand: ...
Vertrag über Notrufbereitschafts- und Aufzugswärterdienst für Aufzugsanlagen
zwischen
GESOBAU AG
Stiftsweg 1 13187 Berlin
- im Folgenden Auftraggeber (AG) genannt -
und
...
... ...
- im Folgenden Auftragnehmer (AN) genannt -
Präambel
Der Auftragnehmer hat für das Objekt
WHG ... - ... Straße ..., ... Berlin
eine neue Aufzugsanlage geliefert und montiert. Mit dem vorliegenden Vertrag wird Notrufbereitschafts- und Aufzugswärterdienst für diese Anlage während des Gewährleistungszeitraumes geregelt.
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Vertrag über Notrufbereitschafts- und Aufzugswärterdienst für Aufzugsanlagen WHG ... – ... Straße ..., ... Berlin
§ 1 Leistungsumfang
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Der Auftraggeber überträgt dem Auftragnehmer den Notrufbereitschafts- und Aufzugswärterdienst an Aufzugsanlagen, einschließlich aller in diesem Zusammenhang notwendigen Zusatzleistungen zum dauerhaften Betrieb des Notruf-Ferndiagnose-Systems. Der Auftragnehmer übernimmt für die Aufzugsanlagen die gesetzliche Verantwortung für den Betrieb überwachungsbedürftiger Anlagen gemäß der Betriebssicherheitsverordnung und den Technischen Regeln für Betriebssicherheit (ins- besondere §§ 4, 12 BetrSichV, TRBS 3121).
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Der Auftragnehmer übernimmt den Notrufbereitschafts- und Aufzugswärterdienst für die in Anlage 1 zu diesem Vertrag benannten Anlagen gemäß den Vorgaben dieses Vertrages einschließlich der in Anlage 2 enthaltenen Leistungsbeschreibung.
Sollten sich während der Vertragslaufzeit Änderungen an den vertragsgegenständlichen Anlagen ergeben, die Auswirkungen auf die vereinbarte Leistung haben (z. B. Außerbetriebsetzung und/oder Erneuerung von vertragsgegenständlichen Anlagen, Entfallen einzelner vertragsgegenständlicher Gebäude aus dem Bestand des Auftraggebers), wird der Vertrag in Bezug auf den Leistungsumfang und die Vergütung entsprechend angepasst.
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Die Aufzugsanlagen werden mittels eines Notruf-Ferndiagnose-Systems durch den Auftragnehmer auf eine Leitzentrale des Auftragnehmers aufgeschaltet. Der Auftragnehmer verpflichtet sich hierbei zur Einhaltung der technischen Regeln für Aufzüge.
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Die mit diesem Vertrag vereinbarten Leistungen erfolgen unabhängig von geltenden Gewährleis- tungspflichten des Auftragnehmers, neben diesen.
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Aufgaben und Mitverantwortung im Rahmen der Verkehrssicherungspflicht
Der Auftragnehmer weiß, dass der Auftraggeber die Verkehrssicherheit seiner Liegenschaften und der dazugehörigen Anlagen gewährleisten muss. Der Auftragnehmer macht sich diese Pflicht zu eigen und wird im Zuge seiner Tätigkeit für den Auftraggeber auf jedwede Umstände achten, die eine Gefahrenquelle in den Gebäuden oder in den dazugehörigen Anlagen für sich selbst oder für Dritte darstellen können. Der Auftragnehmer wird die festgestellten Gefahrenquellen umgehend si- chern, die eingeleiteten Sicherungsmaßnahmen in seinen Arbeitsunterlagen dokumentieren und den Auftraggeber noch am Tage der Gefahrenfeststellung, spätestens jedoch am darauffolgenden Werktag über die Gefahrenquelle und die eingeleiteten Sicherungsmaßnahmen informieren. Der Auftragnehmer wird diese Maßnahmen unter Einhaltung der bauordnungsrechtlichen Vorschriften und der Regeln zum vorbeugenden Arbeits- und Brandschutz ausführen. Die Maßnahmen sind zu dokumentieren und müssen jederzeit vom Auftraggeber bzw. seinem Beauftragten für Verkehrssi- cherung eingesehen werden können.
§ 2 Organisation der Leistungsdurchführung
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Störmeldungen erfolgen durch Aufzugsnutzer, durch das installierte Notruf-Ferndiagnose-System oder durch den Auftraggeber telefonisch, per Fax oder per E-Mail. Weitere Möglichkeiten der Störmeldung werden ggf. zwischen den Vertragspartnern geprüft und abgestimmt.
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Der Auftragnehmer gewährleistet einen 24-Stunden-Notdienst, der an allen Tagen ganztägig er- reichbar und einsatzbereit ist, um Notrufe entgegen zu nehmen und eingeschlossene Personen zu befreien.
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Die Personenbefreiung ist unverzüglich einzuleiten und in kürzester Zeit abzuschließen. Der Auf- tragnehmer verpflichtet sich, hierbei die Anforderungen für Personenbefreiungen gemäß den Tech- nischen Regeln für Aufzugsanlagen einzuhalten. Die Störungsbeseitigung an der Aufzugsanlage nach der Personenbefreiung erfolgt im Rahmen der Gewährleistung. Soweit kein Gewährleistungs-
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fall vorliegt, ist der Auftraggeber vor Leistungserbringung hiervon in Kenntnis zu setzen. Die In- standsetzung erfolgt dann entweder auf Grundlage anderweitiger vertraglicher Regelungen zwi- schen den Vertragspartnern oder nach gesondertem Auftrag des Auftraggebers.
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Ist die Störungsbeseitigung nicht innerhalb von 2 Stunden möglich, ist der Auftraggeber hierüber unverzüglich, unter Angabe der Gründe, zu informieren. Mit gleicher Nachricht ist anzugeben, wann die Instandsetzungsarbeiten abgeschlossen sein werden. Die Fristverlängerung ist nur wirksam, wenn diese angemessen ist.
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Führt der Auftragnehmer die Arbeiten nicht in der von ihm bezeichneten Nachfrist aus, und ver- streicht eine vom Auftraggeber gesetzte Nachfrist, ohne dass die Instandsetzung erfolgt ist, hat der Auftraggeber das Recht der Ersatzvornahme. Die Kosten hierfür trägt der Auftragnehmer.
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Der Auftragnehmer verpflichtet sich, prüfbar nachzuweisen, dass die vertraglich vereinbarten Leis- tungen fristgerecht ausgeführt werden. Dazu werden alle Arbeiten an der Aufzugsanlage in einem Wartungsbuch erfasst. Das Wartungsbuch ist im technischen Betriebsraum bzw. in Abstimmung mit dem Auftraggeber an geeigneter Stelle zu hinterlegen.
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Der Auftragnehmer benennt dem Auftraggeber bei Abschluss des Vertrages einen Mitarbeiter sei- nes Betriebes als Ansprechpartner für sämtliche im Rahmen dieses Vertragsverhältnisses zu klä- renden Fragen und stellt dessen Erreichbarkeit sicher.
§ 3 Qualitätssicherung
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Der Auftragnehmer verpflichtet sich, bei der Durchführung der vertraglich vereinbarten Leistungen in und an den oben genannten Anlagen, diese stets funktionstüchtig und verkehrssicher zu halten. Der angetroffene Ausstattungsstandard ist mindestens beizubehalten. Der Auftragnehmer verpflich- tet sich, die Arbeiten fachgerecht nach den Vorgaben dieser Vereinbarung, den Vorgaben der Her- steller (werkseitige Checklisten), sowie den anerkannten Regeln der Technik, den einschlägigen Normen, den gesetzlichen Vorschriften und behördlichen Bestimmungen, insbesondere der Be- triebssicherheitsverordnung (BetrSV), den Technischen Regeln für Betriebssicherheit (TRBS), den Arbeitsblättern des Verbandes Deutscher Maschinen- und Anlagenbau e. V. (VDMA-Arbeitsblät- tern) und den einschlägigen DIN-Vorschriften, insbesondere der DIN EN 13015, und gemäß den Richtlinien des Vereins Deutscher Ingenieure e. V. (VDI) 3810 sowie der aktuellen Richtlinie des Arbeitskreises Maschinen- und Elektrotechnik staatlicher und kommunaler Verwaltungen (AMEV) für Aufzugsanlagen auszuführen.
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Für die Ausführung der Arbeiten sind vom Auftragnehmer grundsätzlich nur betriebseigene Fach- kräfte (Meister, Facharbeiter) zu beschäftigen. Die Übertragung einzelner oder aller dem Auftrag- nehmer aufgrund dieses Vertrages obliegender Leistungspflichten auf Dritte (Subunternehmer) ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Auftraggebers zulässig. Die Erteilung der Zustim- mung steht im Ermessen des Auftraggebers, eine Zustimmungspflicht besteht nicht.
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Die eingesetzten Monteure haben sich in ordentliche Montageanzüge zu kleiden und einen gut sichtbaren Firmenausweis mit Lichtbild zu tragen oder auf Aufforderung durch den Auftraggeber einen GESOBAU-Baustellenausweis, der durch den Auftraggeber zur Verfügung gestellt wird. Die Monteure haben ordentlich gepflegte Fahrzeuge zu führen, die in Bezug auf die Firmenkennzeich- nung einheitlich gestaltet sind.
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Alle verwandten Werkzeuge, Geräte, Maschinen und Materialien haben dem Stand der Technik zu entsprechen. Die einschlägigen gesetzlichen Vorschriften sind einzuhalten.
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Der Auftragnehmer ist verpflichtet, dem Auftraggeber oder dem von ihm Beauftragten jederzeit ohne besondere Vergütung Auskunft über den Stand und die Durchführung seiner Leistungen sowie über den Zustand der vertragsgegenständlichen Anlagen hinsichtlich der Betriebsbereitschaft und Ver- kehrssicherheit zu geben.
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§ 4 Vergütung und Zahlungsabwicklung
- Die Leistung des Auftragnehmers wird mit einer Jahrespauschale netto zuzüglich Umsatzsteuer in der jeweils geltenden gesetzlichen Höhe vergütet:
jährliche Vergütung (netto) ... € zzgl. USt., zzt. 19 % ... € jährliche Vergütung (brutto) ... €
Die jährliche Vergütung errechnet sich aus den in der Anlage 1 benannten Einzelpreisen.
Bei unterjährigen Vertragslaufzeiten wird die Vergütung anteilig gezahlt.
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Der Auftragnehmer legt nach Durchführung der vertraglich vereinbarten Leistungen Rechnung. Die Rechnungslegung erfolgt je Wirtschaftseinheit (Wohnhausgruppe), einmal jährlich, spätestens bis zum 10. Januar des Folgejahres. Maximal sollen zwei Rechnungen über Teilbeträge des Jahresge- samtbetrages erfolgen. Die Zahlung ist 21 Tage nach Zugang der Rechnung fällig. Der Auftraggeber ist berechtigt, für die Rechnungslegung eine bestimmte Form vorzugeben.
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Mit der Zahlung der vereinbarten Vergütung sind sämtliche Leistungen einschließlich erforderlicher Nebenleistungen des Auftragnehmers abgegolten, die im Zuge der Erfüllung der vertraglichen Leis- tungspflichten erbracht werden. Mit umfasst sind insbesondere, aber nicht ausschließlich, sämtliche Lohn- und Lohnnebenkosten einschließlich jeglicher Sonderzahlungen wie Überstunden- oder Nachtzuschläge, An- und Abfahrtszeiten, die Schlüsselbesorgung beim Auftraggeber, Material und Fahrtkosten, Personenbefreiungen, Wartungsarbeiten an den Notruf-Ferndiagnose-Systemen, alle Leistungen zur Sicherstellung des dauerhaften Betriebs der Notruf-Ferndiagnose-Systeme (Repa- ratur, ggf. Erneuerung), Terminvereinbarungen mit Vertretern des Auftraggebers und Mietern, Ab- transport und nachweislich fachgerechte Entsorgung aller demontierten Materialien, Bauteile, Ma- terialreste und Öle.
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Alle zur Erbringung der Leistungen benötigten Hilfsmittel (z. B. Messgeräte, Werkzeuge etc.), Klein- materialien und Hilfsstoffe (Schmiermittel, Reinigungsmittel etc.) stellt der Auftragnehmer, ohne dass dem Auftraggeber hierdurch Kosten entstehen.
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Die vereinbarte Vergütung ist ein Festpreis für die Dauer der Vertragslaufzeit gemäß § 5 Abs. 1. Nachforderungen sind nicht möglich. Sie sind auch für den Fall ausgeschlossen, dass sich für den Auftragnehmer Lohn- oder Materialkosten oder andere Kosten erhöhen.
§ 5 Vertragsdauer / Kündigung
- Das Vertragsverhältnis beginnt am 01.01.20...
und endet am 31.12.20...,
ohne dass es einer Kündigung bedarf. Eine stillschweigende Vertragsverlängerung ist ausgeschlos- sen.
- Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.
Als wichtiger Grund gilt insbesondere, aber nicht ausschließlich:
a) wenn der Auftragnehmer die Leistung trotz Nachfristsetzung durch den Auftraggeber nicht ord- nungsgemäß und/oder termingerecht erbringt,
b) die Außerbetriebsetzung und/oder Erneuerung der vertragsgegenständlichen Anlagen,
c) wenn die vertragsgegenständlichen Gebäude aus dem Bestand des Auftraggebers entfallen,
d) wenn sich die Vermögenslage des Auftragnehmers so verschlechtert, dass die ordnungsge- mäße Vertragsdurchführung gefährdet ist.
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- Bei Vertragsende hat der Auftragnehmer dem Auftraggeber alle mit diesem Vertrag entstandenen Unterlagen einschließlich der Nachweisführung über Personenbefreiungen auszuhändigen.
§ 6 Nichtleistung / Schlechtleistung
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Der Auftragnehmer verpflichtet sich zur sorgfältigen, fach- und termingerechten Ausführung der ver- traglichen Leistungen im vereinbarten Umfang. Er übernimmt für die von ihm nach diesem Vertrag ausgeführte Leistung die Gewährleistung. Jede mangelbehaftete Teilleistung gilt als nicht erbracht. Bestreitet der Auftragnehmer, dass die Leistung nicht ordnungsgemäß erbracht wurde, trägt er die Beweislast.
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Wird die Leistung nicht ordnungsgemäß und/oder nicht termingerecht erbracht, ist der Auftraggeber berechtigt, nach entsprechender Nachfristsetzung und fruchtlosem Fristablauf die vertragliche Ver- gütung entsprechend zu mindern oder Ersatzvornahmen auf Kosten des Auftragnehmers durchfüh- ren zu lassen.
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Das Recht des Auftraggebers auf weitergehenden Schadensersatz bleibt unberührt.
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Der Auftraggeber ist berechtigt, die ihm infolge der nicht ordnungsgemäßen Leistungserbringung entstandenen Forderungen durch einfache schriftliche Erklärung gegen Forderungen des Auftrag- nehmers aufzurechnen.
§ 7 Haftung / Versicherungspflicht
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Der Auftragnehmer haftet gegenüber dem Auftraggeber für sämtliche Schäden und Folgeschäden, die im Rahmen der Vertragsabwicklung durch ihn selbst, seine gesetzlichen Vertreter oder seine Erfüllungsgehilfen (einschließlich etwaiger Subunternehmer) verursacht werden, nach den gesetz- lichen Bestimmungen.
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Soweit hierbei Dritte geschädigt werden und der Auftraggeber hierfür in Anspruch genommen wird, stellt der Auftragnehmer den Auftraggeber von der Haftung frei. Der Auftraggeber ist in diesem Zu- sammenhang berechtigt, Forderungen Dritter auszugleichen und insoweit durch einfache Erklärung gegen Forderungen des Auftragnehmers aufzurechnen. Der Auftraggeber verpflichtet sich in die- sem Fall, eventuell bestehende Rückforderungsansprüche gegen Dritte an den Auftragnehmer ab- zutreten.
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Zur Absicherung etwaiger Ersatzansprüche aus dem Vertrag hat der Auftragnehmer eine Betriebs- haftpflichtversicherung durch Vorlage einer entsprechenden Bestätigung seiner Versicherungsge- sellschaft nachzuweisen. Der Versicherungsschutz muss alle Schäden, auch Bearbeitungs- und Tätigkeitsschäden sowie mittelbare und Drittschäden je Einzelschadensfall bis zur Höhe der wie folgt vereinbarten Deckungssummen umfassen:
2.500.000,00 € bei Personenschäden- und Sachschäden 500.000,00 € bei Vermögensschäden
Für mehrere Schadensfälle pro Jahr muss mindestens eine Deckungssumme von 5,0 Mio. € zur Verfügung stehen.
Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die Haftpflichtversicherung für die Dauer des Vertragsverhältnis- ses zu unterhalten. Vor dem Nachweis einer vertragsgemäßen Deckung hat der Auftragnehmer keinen Anspruch auf Zahlung der Vergütung.
§ 8 Vertraulichkeit / Datenschutz
- Der Auftragnehmer verpflichtet sich, alle ihm direkt oder indirekt zur Kenntnis gekommenen vertrau- lichen Informationen strikt vertraulich zu behandeln und nicht ohne vorherige schriftliche Zustim- mung des Auftraggebers an Dritte weiterzugeben, zu verwerten oder zu verwenden. Er verpflichtet
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sich, unabhängig davon, ob diese Informationen personenbezogene sind oder nicht, die erforderli- chen Maßnahmen nach Artikel 32 DSGVO zu ergreifen. Er ist insbesondere verpflichtet,
a) seine Beschäftigten zur Wahrung der hier geregelten Vertraulichkeit zu verpflichten,
b) sofern er andere Unternehmen beauftragt, im Rahmen des hiesigen Vertrages mitzuwirken, dem Auftraggeber die Identität dieser Unternehmen mitzuteilen und diese Unternehmen zu der gleichen Vertraulichkeitsregelung vertraglich zu verpflichten,
c) die Vertraulichkeit auch über die Beendigung des hiesigen Vertragsverhältnisses hinaus zu wahren,
d) den Auftraggeber bei der Einhaltung der in den Artikeln 32 bis 36 DSGVO genannten Pflichten zu unterstützen,
e) den Auftraggeber im Fall der schuldhaften, schuldlosen, selbst oder durch Dritte verursachten Verletzung der Vertraulichkeit den Auftraggeber unverzüglich zu informieren.
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Vertrauliche Informationen im Sinne dieser Vereinbarung sind alle mündlichen oder schriftlichen Informationen und Materialien, die der Auftragnehmer direkt oder indirekt vom Auftraggeber zur Abwicklung des Auftrages erhält und als vertraulich gekennzeichnet sind oder deren Vertraulichkeit sich aus ihrem Gegenstand oder sonstigen Umständen ergibt. Dazu zählen ferner die beauftragten Leistungen und sonstige Arbeitsergebnisse.
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Die Verpflichtung zur Vertraulichkeit gilt nicht, wenn und soweit eine Verpflichtung zur Offenlegung der vertraulichen Information durch Beschluss eines Gerichts, Anordnung einer Behörde oder ein Gesetz besteht.
§ 9 Schlussbestimmungen
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Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein oder nach Vertragsschluss unwirksam oder undurchführbar werden, bleibt davon die Wirksamkeit des Vertra- ges im Übrigen unberührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll diejenige wirksame und durchführbare Regelung treten, deren Wirkungen der wirtschaftlichen Ziel- setzung am nächsten kommen, die die Vertragsparteien mit der unwirksamen bzw. undurchführba- ren Bestimmung verfolgt haben. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend für den Fall, dass sich der Vertrag als lückenhaft erweist.
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Mündliche Nebenabreden zu diesem Vertrag bestehen nicht. Änderungen und/oder Ergänzungen oder die Kündigung dieses Vertrages bedürfen der Schriftform. Dieses gilt auch für die Aufhebung dieser Schriftformklausel.
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Der Auftragnehmer ist nur mit ausdrücklicher und schriftlicher Zustimmung des Auftraggebers be- rechtigt, Forderungen, Rechte oder Ansprüche aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrags- verhältnis abzutreten oder zu verpfänden.
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Etwaige Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers werden nicht Bestandteil dieses Vertrages.
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Frühere Vereinbarungen der Vertragspartner bezüglich des Vertragsgegenstandes werden durch diesen Vertrag ersetzt.
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Es gilt deutsches Recht.
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Der Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist Berlin.
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Datum:
Auftraggeber: Auftragnehmer:
GESOBAU AG ...
Anlagen Anlage 1: Standort / Vergütung Anlage 2: Leistungsbeschreibung
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