B7_2 Muster Wartungsvertrag Lüftung.pdf

Schlüsselfertige Errichtung einer Wohnhausanlage in Holzbauweise

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 14.09.2026, 15:18 (Europe/Berlin)

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Wartungsvertrag für Lüftungsanlagen

zwischen

Auftraggeber
GESOBAU AG
Stiftsweg 1
13187 Berlin

und

Auftragnehmer

Präambel

Für das Objekt

WHG ... – ... Straße ..., ... Berlin

hat der Auftragnehmer eine neue Lüftungsanlage geliefert und montiert. Mit dem vorliegenden Vertrag wird die regelmä- ßige Wartung der Anlage während des Gewährleistungszeitraumes geregelt.

§ 1 Vertragsgegenstand / Leistungsumfang

(1) Gegenstand des Vertrages ist die regelmäßige Inspektion, Sicherheitsprüfung und Wartung inkl. aller erforderlichen Nachstellarbeiten (nachfolgend „Wartung“) von Lüftungsanlagen.

(2) Der Auftragnehmer übernimmt die Wartung der in den Anlagen 1a und 1b zu diesem Vertrag benannten Anlagen gemäß den Vorgaben dieses Vertrages einschließlich der in den Anlagen 2a und 2b enthaltenen Leistungsbeschreibung nebst Musterwartungsprotokollen.

Sollten sich während der Vertragslaufzeit Änderungen an den vertragsgegenständlichen Anlagen ergeben, die Auswirkun- gen auf die vereinbarte Wartungsleistung haben (z. B. Außerbetriebsetzung und/oder Erneuerung von vertragsgegenständ- lichen Anlagen oder Anlagenteilen, Entfallen einzelner vertragsgegenständlicher Gebäude aus dem Bestand des Auftragge- bers), wird der Vertrag in Bezug auf den Leistungsumfang und die Vergütung entsprechend angepasst.

(3) Die mit diesem Vertrag vereinbarten Leistungen erfolgen unabhängig von geltenden Gewährleistungspflichten des Auf- tragnehmers, neben diesen.

(4) Für über den vereinbarten Leistungsumfang hinausgehende und nicht der Gewährleistungspflicht des Auftragnehmers unterliegende Instandsetzungsarbeiten holt der Auftragnehmer einen gesonderten Auftrag des Auftraggebers ein. Mit den Arbeiten darf erst begonnen werden, wenn der Auftraggeber diesen Auftrag in Textform erteilt hat. Ein Anspruch auf Beauf- tragung besteht nicht.

(5) Der Auftragnehmer gewährleistet einen 24-Stunden-Notdienst für Havariefälle, der an allen Tagen ganztägig erreichbar und einsatzbereit ist. Die Beauftragung des Havarieeinsatzes erfolgt telefonisch durch den Auftraggeber. Die Notrufverbin- dung des Auftragnehmers ist bei Abschluss dieses Vertrages vorzulegen. Als Notfälle gelten insbesondere der Ausfall der Lüftungsanlage oder erhebliche Geräuschentwicklung. Die Störungsbeseitigung ist sofort nach Beauftragung einzuleiten und unverzüglich abzuschließen.

(6) Aufgaben und Mitverantwortung im Rahmen der Verkehrssicherungspflicht

Der Auftragnehmer weiß, dass der Auftraggeber die Verkehrssicherheit seiner Liegenschaften und der dazugehörigen An- lagen gewährleisten muss. Der Auftragnehmer macht sich diese Pflicht zu eigen und wird im Zuge seiner Tätigkeit für den Auftraggeber auf jedwede Umstände achten, die eine Gefahrenquelle in den Gebäuden oder in den dazugehörigen Anlagen

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für sich selbst oder für Dritte darstellen können. Der Auftragnehmer wird die festgestellten Gefahrenquellen umgehend si- chern, die eingeleiteten Sicherungsmaßnahmen in seinen Arbeitsunterlagen dokumentieren und den Auftraggeber noch am Tage der Gefahrenfeststellung, spätestens jedoch am darauffolgenden Werktag, über die Gefahrenquelle und die eingelei- teten Sicherungsmaßnahmen informieren. Der Auftragnehmer wird diese Maßnahmen unter Einhaltung der bauordnungs- rechtlichen Vorschriften und der Regeln zum vorbeugenden Arbeits- und Brandschutz ausführen. Die Maßnahmen sind zu dokumentieren und müssen jederzeit vom Auftraggeber bzw. seinem Beauftragten für Verkehrssicherung eingesehen wer- den können.

§ 2 Wartungsintervalle

(1) Die Wartungsarbeiten erfolgen einmal jährlich, jeweils im Zeitraum von April bis Mai. Sie werden erstmals im Jahr 20… ausgeführt.

(2) Die Anzahl ggf. durch Rechtsvorschriften und nach Herstellervorgaben vorgeschriebener Wartungen ist mindestens ein- zuhalten.

(3) Der Auftragnehmer erstellt zum 31.01. eines jeden Jahres einen Ablaufplan (Termin je Wartung je Anlage), in einer Gesamtübersicht für die zu wartenden Anlagen in dem Jahreszeitraum und sendet diesen in digitaler Form zeitnah an firmenkontakt@gesobau.de.

(4) Können die Wartungsarbeiten in dem vorgegebenen Zeitraum nicht durchgeführt werden, informiert der Auftragnehmer den Auftraggeber hierüber unverzüglich unter Angabe der Gründe. Mit gleicher Nachricht ist anzugeben, wann die Arbeiten abgeschlossen sein werden. Die Fristverlängerung ist nur wirksam, wenn diese angemessen ist. Sind Wartungen im laufen- den Geschäftsjahr (Kalenderjahr) nicht mehr durchführbar, können sie im Folgejahr nicht nachgeholt werden. Entsprechend zeitnah soll die regelmäßige Wartung des neuen Geschäftsjahres erfolgen. Folgetermine sind entsprechend anzupassen.

(5) Erkennt der Auftragnehmer, dass z. B. nach der Art der Anlage oder ihrer Nutzung oder der für die Wartung bestehenden Vorschriften andere Wartungsintervalle notwendig werden, hat er den Auftraggeber darauf hinzuweisen. Das betrifft insbe- sondere Wartungsvorgaben, die durch die Hersteller von Anlagenteilen und Baugruppen gestellt werden. Bleiben diese durch den Auftragnehmer unberücksichtigt, so gehen entstehende Schäden und Kosten zu seinen Lasten.

§ 3 Organisation der Leistungsdurchführung

(1) Alle Wartungsarbeiten werden an Werktagen, Montag bis Freitag, in der Zeit zwischen 8.00 Uhr und 17.00 Uhr ausgeführt. An- und Abfahrten – auch mehrfache – zum Einsatzort, Schlüsselbesorgung beim Auftraggeber, Terminvereinbarungen mit dem Auftraggeber und Mietern gehören zum Leistungsumfang.

(2) Der Auftraggeber wird dem Auftragnehmer sämtliche Schlüssel bereitstellen, die dieser benötigt, um zu den vertragsge- genständlichen Anlagen und, soweit erforderlich, in die jeweiligen zentralen technischen Betriebsräume zu gelangen. Die Abholung der Schlüssel beim Auftraggeber gehört zum vertraglichen Leistungsumfang. Der Auftraggeber hält die Schlüssel zur Abholung durch den Auftragnehmer in der jeweils zuständigen Serviceeinheit bereit. Die aktuellen Kontaktdaten des zuständigen Hausmeisters sind auf der Internetseite www.gesobau.de unter „Ansprechpartner*innen“ zu finden. Nach Ab- schluss der Arbeiten hat der Auftragnehmer die Schlüssel unverzüglich an die ausgebende Serviceeineit zurückzugeben.

(3) Der Zeitpunkt der Wartungsarbeiten (Tag und Zeitrahmen) sowie deren Umfang und die zu erwartenden Einschränkun- gen für die Mieter hat der Auftragnehmer der zuständigen Serviceeinheit des Auftraggebers vor Beginn der Arbeiten anzu- zeigen und mit dieser abzustimmen. Hierzu vereinbart der Auftragnehmer mit dem Auftraggeber spätestens vier Wochen vor Beginn einen Termin zur Durchführung der Wartungsarbeiten. Im Vorfeld der Wartungsarbeiten ist ein entsprechender Hausaushang anzubringen. Terminvereinbarungen mit Mietern übernimmt der Auftragnehmer in eigener Verantwortung. Nach Abschluss der Wartungsarbeiten in Mieteinheiten übergibt der Auftragnehmer dem Auftraggeber eine Liste, in der die nicht angetroffenen Mieter namentlich aufgeführt sind.

(4) Die Wartung wird in bewohnten bzw. gewerblich genutzten Objekten durchgeführt. Der Auftragnehmer hat daher geeig- nete Schutzmaßnahmen zu ergreifen, um Schmutz und Beschädigungen zu vermeiden. Entstehende Schäden sind zu er- setzen.

(5) Die technischen Betriebsräume sind stets besenrein zu halten und beim Verlassen zu verschließen.

(6) Bei Wartungsarbeiten in Mieteinheiten sind Stromentnahmen aus dem Stromnetz des Mieters zu vermeiden.

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(7) Der Auftragnehmer benennt dem Auftraggeber bei Abschluss des Vertrages einen Mitarbeiter seines Betriebes als An- sprechpartner für sämtliche im Rahmen dieses Vertragsverhältnisses zu klärende Fragen und stellt dessen Erreichbarkeit während der üblichen Arbeitszeiten gemäß Abs. (1) sicher.

§ 4 Qualitätssicherung

(1) Für die Ausführung der Arbeiten sind vom Auftragnehmer grundsätzlich nur betriebseigene Fachkräfte (Meister, Fachar- beiter) zu beschäftigen. Die Übertragung einzelner oder aller dem Auftragnehmer aufgrund dieses Vertrages obliegender Leistungspflichten auf Dritte (Subunternehmer) ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Auftraggebers zulässig. Die Erteilung der Zustimmung steht im Ermessen des Auftraggebers, eine Zustimmungspflicht besteht nicht. Der Auftrag- nehmer bleibt in jedem Fall für die Vertragserfüllung verantwortlich und hat sicherzustellen, dass Subunternehmer sämtliche für ihn geltende Vertragsbestimmungen einhalten.

(2) Die eingesetzten Monteure haben sich in ordentliche Montageanzüge zu kleiden und einen gut sichtbaren Firmenausweis mit Lichtbild zu tragen oder auf Aufforderung durch den Auftraggeber einen GESOBAU-Baustellenausweis, der durch den Auftraggeber zur Verfügung gestellt wird. Die Monteure haben ordentlich gepflegte Fahrzeuge zu führen, die in Bezug auf die Firmenkennzeichnung einheitlich gestaltet sind.

(3) Alle verwandten Werkzeuge, Geräte, Maschinen und Materialien haben dem Stand der Technik zu entsprechen. Die einschlägigen gesetzlichen Vorschriften sind einzuhalten.

(4) Der Auftragnehmer verpflichtet sich, bei der Durchführung der vertraglich vereinbarten Leistungen in und an den oben genannten Anlagen, diese stets funktionstüchtig und verkehrssicher zu halten. Der angetroffene Ausstattungsstandard ist mindestens beizubehalten. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die Arbeiten fachgerecht nach den Vorgaben dieser Verein- barung, den Vorgaben der Hersteller (werkseitige Checklisten), den gesetzlichen Vorschriften, Richtlinien und behördlichen Bestimmungen, sowie den allgemeinen anerkannten Regeln der Technik, den einschlägigen Normen und DIN-Vorschriften sowie den einschlägigen VDMA-Blättern auszuführen.

(5) Sämtliche Arbeiten hat der Auftragnehmer zu protokollieren und vom zuständigen Hausmeister des Auftraggebers ge- genzeichnen zu lassen. Wurden die Leistungen nicht protokolliert oder vom Hausmeister nicht bestätigt, so gelten sie als nicht erbracht und berechtigen den Auftraggeber zur Kürzung oder Zurückweisung der Rechnung.

Das als Anlage 2b beigefügte Wartungsprotokoll ist vom Auftragnehmer vollständig auszufüllen. Sollte der Auftragnehmer ein eigenes Wartungsprotokoll verwenden, muss dieses mindestens die Angaben aus der Vorlage des Auftraggebers ent- halten. Das Wartungsprotokoll muss leserlich ausgefüllt und unterzeichnet sein. Das als Anlage 2c beigefügte Deckblatt ist auszufüllen und dem Wartungsprotokoll voranzustellen. Das Wartungsprotokoll nebst Deckblatt ist dem Auftraggeber unmit- telbar nach Durchführung der Wartung ausschließlich in digitaler Form als einzelne PDF-Datei objektkonkret per E-Mail mit dem Betreff „Wartungsprotokoll – (Leistung/Gewerk) – Liegenschaft“ an epost.gesobau@srz.de zuzusenden. Bei der Rech- nungsstellung ist das Wartungsprotokoll nebst Deckblatt zum Nachweis der durchgeführten Wartung ebenfalls beizufügen, s. § 5 (2).

(6) Für in der Wartung festgestellte Mängel übergibt der Auftragnehmer zeitnah zur durchgeführten Wartung, aber spätestens zeitgleich zur Rechnungsstellung, dem Auftraggeber entsprechende Reparaturangebote zur Instandsetzung. Diese sind nach den einzelnen Gebäuden aufzuteilen und mit dem Betreff „Reparaturangebot – (Leistung/Gewerk) – Liegenschaft“ als PDF-Datei per E-Mail an epost.gesobau@srz.de zu senden.

(7) Für jede Anlage ist ein Wartungsbuch zu führen und im Lüftungs- oder Steuerungsraum bzw. in Abstimmung mit dem Auftraggeber an geeigneter Stelle zu Kontrollzwecken zu hinterlegen. Im Wartungsbuch sind die ausgeführten Wartungsar- beiten sowie Instandsetzungsarbeiten, Prüfungen, Änderungen an der Anlage und die Betriebseinstellungen zu dokumen- tieren. Die Verwahrung und Erneuerung des Wartungsbuches obliegt dem Auftragnehmer. Abgeschlossene Wartungsbü- cher erhält der Auftraggeber.

(8) Zusätzlich erstellt der Auftragnehmer einmal jährlich einen Bericht über den Zustand der Anlagen gemäß einem vom Auftraggeber vorgegebenen Muster. Im ersten Vertragsjahr ist der Bericht nach der ersten erfolgten Wartung zu erstellen und unverzüglich beim Auftraggeber einzureichen. Danach ist der Bericht einmal jährlich im Monat Juni zu erstellen. Der Bericht enthält detaillierte Angaben je Anlage über notwendige Modernisierungsarbeiten und planbare Instandsetzungsar- beiten, die nicht durch den Wartungsvertrag geregelt sind bzw. der Gewährleistung unterfallen, einschließlich der Schätz- kosten für diese Maßnahmen. Der Bericht ist in der vom Auftraggeber vorgegebenen Form zu erstellen und in digitaler Form,

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als einzelne PDF-Datei, bis zum 30.06. eines Jahres an epost.gesobau@srz.de zu senden. Jede E-Mail muss im Betreff „Zustandsbericht – (Leistung/Gewerk) – Liegenschaft“ aufweisen.

Im Vorfeld der Erstellung des Zustandsberichts muss der Auftragnehmer den Musterbericht in digitaler, bearbeitbarer Form (Excel-Format) beim Auftraggeber unter der E-Mail-Adresse firmenkontakt@gesobau.de anfordern.

(9) Der Auftragnehmer ist verpflichtet, dem Auftraggeber jederzeit ohne gesonderte Vergütung Auskunft über Stand und Durchführung der Leistungen sowie über den Zustand der vertragsgegenständlichen Anlagen hinsichtlich der Betriebsbe- reitschaft zu geben.

§ 5 Vergütung / Zahlungsabwicklung

(1) Die Leistung des Auftragnehmers wird mit einer Jahrespauschale netto zuzüglich Umsatzsteuer in der jeweils geltenden gesetzlichen Höhe vergütet:

jährliche Vergütung (netto) … € zzgl. USt., zzt. 19 % … € jährliche Vergütung (brutto) ... €

Die jährliche Vergütung errechnet sich aus den in der Anlage 1 benannten Einzelpreisen.

(2) Der Auftragnehmer stellt nach Durchführung der Wartung eine Rechnung über die erbrachten Leistungen. Die Rech- nungsstellung erfolgt je Wirtschaftseinheit (Wohnhausgruppe/WHG), spätestens bis zum 10. Januar des Folgejahres. Jede Rechnung muss den Mindestanforderungen gem. UStG entsprechen und beinhaltet zumindest die laufende Rechnungs- nummer sowie eine Umsatzsteuer-ID. Die Rechnung ist als PDF-Datei in digitaler Form an die Abteilung Rechnungswesen des Auftraggebers unter der E-Mail-Adresse invoice.gesobau@srz.de mit dem Betreff „Rechnung – (Leistung/Gewerk) – Liegenschaft“ zu richten. Ihr ist ein Nachweis über die erfolgte Wartung (Wartungsprotokoll nebst Deckblatt, wie in § 4 (5) vorgegeben) beizufügen. Die Rechnungsstellung erfolgt einmal jährlich. Bei mehreren Wartungsdurchgängen pro Jahr sollen maximal zwei Rechnungen über Teilbeträge des Jahresgesamtbetrages erfolgen. Die Zahlung ist 21 Tage nach Zugang der prüffähigen Rechnung beim Auftraggeber fällig.

Der Auftraggeber ist berechtigt, weitere Vorgaben in Bezug auf Art, Form, Bestandteile und Fristen der Rechnungsstellung zu machen, ohne dass dem Auftragnehmer hieraus ein Vergütungsanspruch erwächst.

(3) Die ordnungsgemäße und fristgemäße Rechnungsstellung ist eine vertragliche Nebenpflicht, deren Verletzung Scha- densersatzansprüche begründen kann. Der Auftraggeber ist als Vermieter insbesondere darauf angewiesen, dass Rech- nungen, die für die Betriebskostenabrechnung gegenüber Mietern relevant sind, vom Auftragnehmer ordnungsgemäß erstellt werden und fristgerecht eingehen. Sollte der Auftragnehmer aus Gründen, die er zu vertreten hat, auch nach einer ange- messenen Nachfristsetzung durch den Auftraggeber keine ordnungsgemäße Rechnung stellen, ist der Auftraggeber berech- tigt, Schadensersatzansprüche gegenüber dem Auftragnehmer geltend zu machen. Dies kann so weit gehen, dass nach einer weiteren angemessenen Nachfristsetzung die Rechnung insgesamt zurückgewiesen wird. Dem Auftragnehmer obliegt in diesem Fall der Beweis, dass er die nicht ordnungsgemäße bzw. nicht fristgerechte Rechnungsstellung nicht zu vertreten hat.

(4) Mit der Zahlung der vereinbarten Vergütung sind sämtliche Leistungen einschließlich erforderlicher Nebenleistungen des Auftragnehmers, die im Zuge der Erfüllung der vertraglichen Leistungspflichten erbracht werden, abgegolten. Mit umfasst sind insbesondere, aber nicht ausschließlich, sämtliche Lohn- und Lohnnebenkosten einschließlich jeglicher Sonderzahlun- gen wie Überstunden- oder Nachtzuschläge, An- und Abfahrtszeiten, die Schlüsselbesorgung beim Auftraggeber, Material und Fahrtkosten, Terminvereinbarungen mit dem Auftraggeber und Mietern, Abtransport und nachweislich fachgerechte Entsorgung aller demontierten Materialien, Bauteile, Materialreste und Öle.

(5) Alle zur Erbringung der Leistungen benötigten Hilfsmittel (z. B. Messgeräte, Werkzeuge etc.), Kleinmaterialien und Hilfs- stoffe (Schmiermittel, Reinigungsmittel etc.) stellt der Auftragnehmer, ohne dass dem Auftraggeber hierdurch Kosten entste- hen.

(6) Die vereinbarte Vergütung je Anlage ist ein Festpreis für die Dauer der Vertragslaufzeit gemäß § 6 (1). Nachforderungen sind nicht möglich. Sie sind auch für den Fall ausgeschlossen, dass sich für den Auftragnehmer Lohn- oder Materialkosten oder andere Kosten erhöhen.

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(7) Instandsetzungsarbeiten gemäß § 1 (4) werden auf Nachweis nach Zeit- und Materialaufwand gesondert berechnet. Es gelten hierfür die zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer vereinbarten Konditionen. Die Leistungen hat der Auftragneh- mer unabhängig von der Wartung in gesonderten Rechnungen auszuweisen. Arbeitsscheine und Nachweise über die er- brachten Leistungen sind den Rechnungen beizufügen.

§ 6 Vertragslaufzeit / Kündigung

(1) Das Vertragsverhältnis beginnt am 01.01.20… und läuft bis zum 31.12.20…, ohne dass es einer Kündigung bedarf. Eine stillschweigende Vertragsverlängerung über das Vertragsende hinaus ist ausgeschlossen.

Sollte sich nach Vertragsschluss herausstellen, dass sich der Gewährleistungszeitraum infolge eines geänderten Fertigstel- lungstermins verschiebt, werden die Vertragslaufzeit und entsprechend die Wartungstermine gemäß § 2 (1) angepasst.

(2) Das Recht zur außerordentlichen (Teil-)Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.

Als wichtiger Grund gilt insbesondere, aber nicht ausschließlich:

a) wenn der Auftragnehmer die Leistung trotz Nachfristsetzung durch den Auftraggeber nicht ordnungsgemäß und/oder termingerecht erbringt,

b) die Außerbetriebsetzung und/oder Erneuerung der vertragsgegenständlichen Anlagen,

c) wenn die vertragsgegenständlichen Gebäude aus dem Bestand des Auftraggebers entfallen,

d) wenn sich die wirtschaftliche Lage des Auftragnehmers so verschlechtert, dass die ordnungsgemäße Vertragsdurchfüh- rung gefährdet ist.

Die Kündigung hat schriftlich zu erfolgen.

(3) Bei Vertragsende hat der Auftragnehmer dem Auftraggeber alle im Zusammenhang mit diesem Vertrag entstandenen Unterlagen einschließlich des Wartungsbuches sowie alle übergebenen Gegenstände wie Schlüssel auszuhändigen.

§ 7 Nichtleistung / Schlechtleistung

(1) Der Auftragnehmer verpflichtet sich zur sorgfältigen, fach- und termingerechten Ausführung der vertraglichen Leistungen im vereinbarten Umfang. Er übernimmt für die von ihm nach diesem Vertrag ausgeführte Leistung die Gewährleistung. Jede mangelbehaftete Teilleistung gilt als nicht erbracht. Bestreitet der Auftragnehmer, dass die Leistung nicht ordnungsgemäß erbracht wurde, trägt er die Beweislast.

(2) Wird die Leistung nicht ordnungsgemäß und/oder nicht termingerecht erbracht, ist der Auftraggeber berechtigt, nach entsprechender Nachfristsetzung und fruchtlosem Fristablauf die vertragliche Vergütung entsprechend zu mindern oder Er- satzvornahmen auf Kosten des Auftragnehmers durchführen zu lassen.

(3) Das Recht des Auftraggebers auf weitergehenden Schadensersatz bleibt unberührt.

(4) Der Auftraggeber ist berechtigt, mit den ihm infolge der nicht ordnungsgemäßen Leistungserbringung entstandenen For- derungen durch einfache schriftliche Erklärung gegen Forderungen des Auftragnehmers aufzurechnen.

§ 8 Vertragsstrafen

Liefert der Auftragnehmer

a) die Wartungsprotokolle gemäß § 4 (5),

b) die Reparaturangebote gemäß § 4 (6),

c) den Zustandsbericht gemäß § 4 (8)

nicht innerhalb der vertraglich vereinbarten Frist an den Auftraggeber, und lässt er auch eine vom Auftraggeber gesetzte angemessene Nachfrist verstreichen, so ist der Auftraggeber berechtigt, eine Vertragsstrafe in Höhe von 1 % der Brutto- rechnungssumme des jeweiligen Vertragsjahres für jeden Tag der Überschreitung der Nachfrist zu verlangen, es sei denn, der Auftragnehmer weist nach, dass er die Fristüberschreitung nicht zu vertreten hat.

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Der Auftraggeber ist berechtigt, für die einzelnen Fristüberschreitungen a) – c) jeweils separat eine Vertragsstrafe zu ziehen. In der Summe sind die kumulierten Vertragsstrafen auf 50 % der Bruttorechnungssumme des jeweilen Vertragsjahres be- grenzt.

Der Auftraggeber ist berechtigt, mit den Vertragsstrafenansprüchen gegen die Vergütungsansprüche des Auftragnehmers durch einfache schriftliche Erklärung aufzurechnen.

§ 9 Haftung / Versicherungspflicht

(1) Der Auftragnehmer haftet gegenüber dem Auftraggeber für sämtliche Schäden und Folgeschäden, die im Rahmen der Vertragsabwicklung durch ihn selbst, seine gesetzlichen Vertreter oder seine Erfüllungsgehilfen (einschließlich etwaiger Subunternehmer) schuldhaft verursacht werden, nach den gesetzlichen Bestimmungen. Er trägt die Beweislast dafür, dass ein Verschulden nicht vorgelegen hat.

(2) Soweit hierbei Dritte geschädigt werden und der Auftraggeber hierfür in Anspruch genommen wird, wird der Auftragneh- mer den Auftraggeber von der Haftung freistellen. Der Auftraggeber ist in diesem Zusammenhang berechtigt, Forderungen Dritter auszugleichen und insoweit durch einfache schriftliche Erklärung gegen Forderungen des Auftragnehmers aufzurech- nen. Der Auftraggeber verpflichtet sich in diesem Fall, eventuell bestehende Rückforderungsansprüche gegen Dritte an den Auftragnehmer abzutreten.

(3) Zur Absicherung etwaiger Ersatzansprüche aus dem Vertrag hat der Auftragnehmer unverzüglich eine Betriebshaftpflicht- versicherung durch Vorlage einer entsprechenden Bestätigung seiner Versicherungsgesellschaft nachzuweisen. Der Versi- cherungsschutz muss alle Schäden, auch Bearbeitungs- und Tätigkeitsschäden sowie mittelbare und Drittschäden je Ein- zelschadensfall bis zur Höhe der wie folgt vereinbarten Deckungssummen umfassen:

10,0 Mio. € pauschal für Personen- und Sachschäden 500.000,00 € für Vermögensschäden 100.000,00 € für Schlüsselverlust

Für mehrere Schadensfälle pro Jahr muss mindestens eine Deckungssumme von 20,0 Mio. € zur Verfügung stehen.

Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die Haftpflichtversicherung für die Dauer des Vertragsverhältnisses zu unterhalten. Vor dem Nachweis einer angemessenen Deckung hat der Auftragnehmer keinen Anspruch auf Zahlung der Vergütung.

§ 10 Vertraulichkeit / Datenschutz

(1) Der Auftragnehmer verpflichtet sich, alle ihm direkt oder indirekt zur Kenntnis gekommenen vertraulichen Informationen strikt vertraulich zu behandeln und nicht ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Auftraggebers an Dritte weiterzugeben, zu verwerten oder zu verwenden. Er verpflichtet sich, unabhängig davon, ob diese Informationen personenbezogene sind oder nicht, die erforderlichen Maßnahmen nach Artikel 32 DSGVO zu ergreifen. Er ist insbesondere verpflichtet,

a) seine Beschäftigten zur Wahrung der hier geregelten Vertraulichkeit zu verpflichten,

b) sofern er andere Unternehmen beauftragt, im Rahmen des hiesigen Vertrages mitzuwirken, dem Auftraggeber die Identität dieser Unternehmen mitzuteilen und diese Unternehmen zu der gleichen Vertraulichkeitsregelung vertraglich zu verpflichten,

c) die Vertraulichkeit auch über die Beendigung des hiesigen Vertragsverhältnisses hinaus zu wahren,

d) den Auftraggeber bei der Einhaltung der in den Artikeln 32 bis 36 DSGVO genannten Pflichten zu unterstützen;

e) den Auftraggeber im Fall der schuldhaften, schuldlosen, selbst oder durch Dritte verursachten Verletzung der Vertraulich- keit den Auftraggeber unverzüglich zu informieren.

(2) Vertrauliche Informationen im Sinne dieser Vereinbarung sind – unabhängig von der Übermittlungsform (z.B. mündlich, Textform, Schriftform) – alle Informationen und Materialien die der Auftragnehmer direkt oder indirekt vom Auftraggeber zur Abwicklung des Auftrages erhält und als vertraulich gekennzeichnet sind oder deren Vertraulichkeit sich aus ihrem Gegen- stand oder sonstigen Umständen ergibt. Dazu zählen ferner die beauftragten Leistungen und sonstige Arbeitsergebnisse.

(3) Die Verpflichtung zur Vertraulichkeit gilt nicht, wenn und soweit eine Verpflichtung zur Offenlegung der vertraulichen Information durch Beschluss eines Gerichts, Anordnung einer Behörde oder ein Gesetz besteht.

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§ 11 Schlussbestimmungen

(1) Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein oder nach Vertragsschluss un- wirksam oder undurchführbar werden, bleibt davon die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen unberührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll diejenige wirksame und durchführbare Regelung treten, deren Wir- kungen der wirtschaftlichen Zielsetzung am nächsten kommen, die die Vertragspartner mit der unwirksamen bzw. undurch- führbaren Bestimmung verfolgt haben. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend für den Fall, dass sich der Vertrag als lückenhaft erweist.

(2) Mündliche Nebenabreden zu diesem Vertrag bestehen nicht. Änderungen und/oder Ergänzungen des Vertrages und einseitige rechtsgestaltende Erklärungen zu dem Vertrag wie Kündigungen etc. bedürfen der Schriftform. Der Schriftform steht dabei die einfache elektronische Signatur gleich. Der Auftraggeber setzt hierfür das elektronische Signatursystem DocuSign ein, womit sich der Auftragnehmer ausdrücklich einverstanden erklärt. Der Auftragnehmer teilt dem Auftraggeber zu Vertragsbeginn hierfür mindestens eine E-Mail-Adresse mit, unter der die Vertragsdokumente und vertragsbezogene Erklärungen zugestellt werden können. Ferner benennt der Auftragnehmer jeweils Vor- und Nachnamen des/der auf seiner Seite zeichnungsberechtigten Person(en). Die Nutzung von DocuSign ist für den Auftragnehmer kostenfrei.

(3) Der Auftragnehmer ist nur mit ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung des Auftraggebers berechtigt, Forderungen, Rechte oder Ansprüche aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertragsverhältnis abzutreten oder zu verpfänden.

(4) Etwaige Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers werden nicht Bestandteil dieses Vertrages.

(5) Frühere Vereinbarungen bezüglich des Vertragsgegenstandes werden durch diesen Vertrag zum Vertragsbeginn ersetzt.

(6) Der Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist Berlin.

(7) Es gilt deutsches Recht.

Datum Datum

AuftraggeberAuftragnehmer

Anlagen

Anlage 1a: Standort / Vergütung Anlage 1b: Anlagenbeschreibung Anlage 2a: Leistungsbeschreibung Anlage 2b: Muster-Wartungsprotokoll Anlage 2c: Deckblatt zum Wartungsprotokoll

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