B6_2_3 Ausfuellanleitung_Dokumentation_GewAbfV_SenUVK_Teil_Bau.pdf

Schlüsselfertige Errichtung einer Wohnhausanlage in Holzbauweise

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 14.09.2026, 15:18 (Europe/Berlin)

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Dokumentation der Erfassung und Entsorgung von Bau- und Abbruchabfällen nach § 8 Absatz 3 GewAbfV sowie § 9 Absatz 6 GewAbfV

Ausfüllanleitung für die Dokumentationsvorlage (Stand März 2021)

Dieses Informationsblatt enthält Hinweise, wie die Dokumentation nach Gewerbeabfallverordnung zu erfolgen hat. Es wird erläutert, wie die Vorlage der Senatsverwaltung für Umwelt, Verkehr und Klimaschutz auszufüllen ist und welche Nachweise dafür vorzulegen sind. Die Dokumentationsvorlage ist abrufbar unter www.berlin.de/gewerbeabfallverordnung.

Allgemeines

• Erzeuger und Besitzer von Bauabfällen sind verpflichtet bestimmte Bauabfälle (z.B. Beton, Ziegel, Holz, Gips, Metalle) sortenrein zu erfassen und vorrangig einer Wiederverwendung oder einem Recycling zuzuführen. • Gemischter Bauschutt (AVV 170107) und gemischte Baustellenabfälle (AVV 170904) dürfen nur noch in begründeten Ausnahmefällen anfallen. • Betreiber von Containerdiensten und Entsorgungsanlagen sind verpflichtet erforderliche Nachweise auszustellen. • Weitere Informationen enthält die Mitteilung 34 der Länderarbeitsgemeinschaft Abfall.

Erläuterungen zu Blatt 1: Angaben zur Baumaßnahme

• Die Erfassung und Entsorgung von Bauabfällen muss seit August 2017 für jede Baustelle dokumentiert werden, auf der mehr als 10 m³ Bauabfall anfallen. • Fallen weniger als 10 m³ Bauabfall an, genügt eine kurze Beschreibung der Art und Menge der geringfügig anfallenden Abfälle. Nachweise sind nicht erforderlich. Bodenaushub und Steine (AVV 1705) sowie gefährliche Abfälle müssen nicht in das Aufkommen eingerechnet werden.

Erläuterungen zu Blatt 2: getrennte Erfassung - Anfall und Entsorgung

• Zu dokumentieren sind die Mengen der sortenrein erfassten Fraktionen und deren Verbleib. • Für den Verbleib ist es nicht ausreichend nur die Entsorgungsanlage zu benennen. Der Entsorger muss die Art der Entsorgung bestätigen (z.B. Recycling). • Die Liste ist abschließend. Nachweise für weitere Bauabfälle sind nicht vorzulegen. Bodenaushub und gefährliche Abfälle sind nach Gewerbeabfallverordnung nicht dokumentationspflichtig. • Zertifikate, die belegen, dass es sich bei der Entsorgungsanlage um einen Entsorgungsfachbetrieb handelt, sind nicht einzureichen.

Stand: 03.2021

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Senatsverwaltung für Umwelt, Verkehr und Klimaschutz Seite 2 von 4

Bitte beachten Sie die Hinweise, welche Informationen die Nachweise enthalten müssen! Wiege- und Übernahmescheine sind nicht ausreichend!

Welche Angaben müssen die Nachweise zum Verbleib der getrennt erfassten Fraktionen enthalten?

• Masse der Abfälle • Namen desjenigen, der die Abfälle übernimmt ( = Name und Anschrift Containerdienst und/oder Entsorgungsanlage) • Art der Entsorgung: Wiederverwendung oder Recycling oder sonstige Verwertung oder Beseitigung diese Information enthalten die gängigen Wiege- und Übernahmescheine nicht! • Bitte reichen Sie nicht eine Vielzahl von Wiegescheinen ein, sondern lassen Sie sich die Übernahme der Gesamtmenge von dem Entsorger bestätigen. Auf dieser Bestätigung kann auch die Art der Entsorgung angegeben werden  So ist für jede getrennt erfasste Abfallfraktion nur ein Beleg erforderlich!

Erläuterungen zu Blatt 3: Gemische - Zusammensetzung und Begründung der gemischten Erfassung

• Die Zusammensetzung der Abfallgemische ist anzugeben. Dies ist durch mind. 1 Lichtbild zu belegen. Es ist nicht erforderlich jeden einzelnen Container zu beschreiben. • Ausgehend von der Zusammensetzung, ist für jeden Baustoff einzeln zu begründen, warum die Erfassung des Baustoffes nicht getrennt erfolgte.

Erläuterungen zu Blatt 4: Gemische - Anfall und Entsorgung

• Kann der Anfall von Gemischen nicht vermieden werden, gilt für die Entsorgung: AVV 170107 (gemischter Bauschutt) muss einer Aufbereitungsanlage zugeführt werden. AVV 170904 (Baumischabfall) und 150106 (gemischte Verpackungen) müssen einer Vorbehandlungsanlage zugeführt werden. Ausnahmen sind nur möglich, wenn die Zuführung technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht zumutbar ist. Dies ist zu begründen! • Für die getrennte Sammlung sind ein Drittel höhere Kosten – im Vergleich zur gemischten Sammlung – wirtschaftlich zumutbar. Höhere Kosten erfordern eine Entscheidung im Einzelfall, ob die Kosten wirtschaftlich zumutbar sind. • Eine Anlage ist dann eine Aufbereitungsanlage, wenn dort definierte Gesteinskörnungen hergestellt werden.

Stand: 03.2021

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Senatsverwaltung für Umwelt, Verkehr und Klimaschutz Seite 3 von 4

• Eine Anlage ist dann eine Vorbehandlungsanlage, wenn die technischen Mindestanforderungen der GewAbfV erfüllt und eine jährliche Sortierquote von 85 % erreicht werden. Unter www.berlin.de/gewerbeabfallverordnung können die in Berlin und Brandenburg anerkannten Vorbehandlungsanlagen eingesehen werden. Die Listen werden laufend aktualisiert. • Vor der Zuführung der Abfälle ist zu prüfen, ob die Anlage die jeweiligen Anforderungen erfüllt. • Die Entsorgungsanlagen sind verpflichtet in Textform zu bestätigen, dass die Anlage die jeweiligen Anforderungen erfüllt.

Bitte beachten Sie die Hinweise, welche Informationen die Nachweise enthalten müssen! Wiege- und Übernahmescheine sind nicht ausreichend!

Begründung auf Blatt 5 erforderlich!

Welche Angaben müssen die Nachweise zum Verbleib der Gemische enthalten?

• Masse der Abfälle • Namen desjenigen, der die Abfälle übernimmt ( = Name und Anschrift Containerdienst und/oder Entsorgungsanlage • Bestätigung, dass es sich bei der Entsorgung von 170107 um eine Aufbereitungsanlage handelt. • Bestätigung, dass es sich bei der Entsorgung von 170904 und 150106 um eine Vorbehandlungsanlage handelt – nur sofern die Anlagen nicht unter berlin.de/gewerbeabfallverordnung gelistet und durch die zuständige Behörde als Vorbehandlungsanlage anerkannt ist. • Bitte reichen Sie nicht eine Vielzahl von Wiegescheinen ein, sondern lassen Sie sich die Übernahme der Gesamtmenge von dem Entsorger bestätigen. Auf dieser Bestätigung kann auch die Art der Anlage angegeben werden.  So ist für jedes Abfallgemisch nur ein Beleg erforderlich!

Erläuterungen zu Blatt 5: Gemische - Ausnahme von der Vorbehandlungspflicht

• Es ist zu begründen, warum es technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht zumutbar ist, das Gemisch einer Aufbereitungs- bzw. Vorbehandlungsanlage zuzuführen. • Für die Zuführung von Gemischen in eine Aufbereitungs- oder Vorbehandlungsanlage sind Mehrkosten von 50 % – im Vergleich zu einer Entsorgung außerhalb einer Behandlungsanlage – wirtschaftlich zumutbar. Höhere Kosten erfordern eine Entscheidung im Einzelfall, ob die Kosten wirtschaftlich zumutbar sind. • Der Nachweis des Verbleibs muss den gleichen Anforderungen genügen, wie bei den getrennt erfassten Abfällen. Bitte beachten Sie die Hinweise im roten Infokasten auf der ersten Seite.

Stand: 03.2021

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Senatsverwaltung für Umwelt, Verkehr und Klimaschutz Seite 4 von 4

Bei Fragen wenden Sie sich bitte an die Senatsumweltverwaltung unter zero-waste@senuvk.berlin.de.

Stand: 03.2021

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