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- Angaben zur Baumaßnahme ___________________________________________________ vom ________________ bis ________________
| Grundstück/Adresse: | |
|---|---|
| Bauherr (und verantwortlicher Ansprechpartner) | |
| Bauausführendes Unternehmen (und verantwortlicher Ansprechpartner) |
- Feststellung der Dokumentationspflicht durch den AN* zutreffendes bitte ankreuzen
| (1.) Bei der Baumaßnahme fallen 10m³ Bauabfall gemäß GewAbfV oder mehr an | |
|---|---|
| (2.) Bei der Baumaßnahme fallen weniger als 10m³ Bauabfall gemäß GewAbfV an (Falls 2. (+), sind keine weiteren Angaben zu machen) |
2.1 Getrennte Erfassung - Anfall und Entsorgung
| Getrennt zu sammelnde Fraktionen nach § 8 GewAbfV Liste ist abschließend! Nachweise, gefährliche Abfälle sind hier nicht zu dokumentieren | Entsorgung der getrennt erfassten Fraktionen mit dem Vorrang der Wiederverwednung oder dem Recycling Nachweis des Verbleibs erforderlich! | |||||
|---|---|---|---|---|---|---|
| Vorbereitung zur Wiederverwendung | Recycling | sonstige Verwertung (energetisch/Verfüllung | Beseitigung | Name und Anschrift Entsorgungsanlage | Annahmeerklärung/ Wiegeschein etc. liegen vor | |
| Abfallschlüsselnummer nach AVV | (t) | (t) | (t) | (t) | ||
| 170101 Beton | ||||||
| 170102 Ziegel | ||||||
| 170103 Fliesen und Kreamik | ||||||
| 170201 Holz | ||||||
| 170202 Glas | ||||||
| 170203 Kunststoff | ||||||
| 170302 Bitumengemische | ||||||
| 170401 Metalle, einschließl. Legierung | ||||||
| 170604 Dämmmaterial | ||||||
| 170802 Baustoffe auf Gipsbasis |
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*Die Fraktionen AVV 1705 (Bodenaushub, Sand und Steine) und gefährliche Abfälle sind nicht zu berücksichtigen, da diese Abfälle nicht über die GewAbfV erfasst werden.
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Dokumentation
der Erfassung und Entsorgung
von Bau- und Abbruchabfällen
nach Gewerbeabfallverordnung
(§ 8 Abs. 3 GewAbfV)
Erzeuger und Besitzer von Bau- und Abbruchabfällen sind verpflichtet, diese nach einzelnen Abfallarten getrennt zu sammeln und auch getrennt zu befördern, um sie anschließend vorrangig der Vorbereitung zur Wiederverwendung oder dem Recycling zuzuführen (§ 8 Abs. 1 GewAbfV). Die getrennte Abfallsammlung, Beförderung und die weitere Entsorgung der jeweiligen Abfallarten sind zu dokumentieren (§ 8 Abs. 3 GewAbfV).
Zur einfachen Umsetzung der Vorgaben sollte diese Dokumentation angewendet werden. Sie enthält alle erforderlichen Angaben.
Formularstand 20.07.2020
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Dokumentation Bauabfall gem. GewAbfV Blatt 0 Hinweise
Hinweise zur Dokumentation der Entsorgung von Bauabfällen nach Gewerbeabfallverordnung
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Allgemeine Hinweise zur Dokumentation Es wird empfohlen, die Dokumentation elektronisch auszufüllen. Diese Datei enthält automatische Berechnungen und Verknüpfungen, um Ihnen das Ausfüllen zu erleichtern. Ausführliche Informationen zu den sich aus der GewAbfV ergebenen Pflichten erhalten Sie in der LAGA Mitteilung 34. Für jede Bau- und Abbruchmaßnahme bzw. jede Baustelle ist eine Dokumentation zu erstellen und auf Verlangen der zuständigen Behörde vorzulegen. Dies kann elektronisch oder in Papierform erfolgen. Der Verbleib ALLER getrennt erfassten Fraktionen und Gemische muss nachgewiesen werden. Die Belege müssen den Namen und die Anschrift desjenigen enthalten, der die Abfälle übernimmt, sowie die Masse und den beabsichtigten Verbleib des Abfalls (z.B. Recycling). Die Dokumentationspflichten richten sich gleichermaßen an Abfallerzeuger und -besitzer. Vorrangig sind sie durch den frühesten Verursacher der Abfallentstehung zu erfüllen. Dies ist in der Regel der Bauherr. Dieser kann das bauausführende Unternehmen damit beauftragen. Die vollständige Dokumentation sollte dem Bauherren mit Stellung der Abschlussrechnung des Bauvorhabens vorliegen. Die Unterlagen sind 3 Jahre nach Bauabschluss für eine etwaige Prüfung aufzubewahren. Geringe Mengen nichtmineralische Restabfälle, die nicht unmittelbar durch die Bautätigkeit auf der Baustelle entstehen, wie z.B. Butterbrotpapier, Getränkeflaschen, Lebensmittelreste, müssen nicht getrennt erfasst und dokumentiert werden.
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Ausnahmenregelung für Baustellen mit weniger als 10 m³ Abfallanfall Wenn das Volumen der insgesamt anfallenden Abfälle je Bau- oder Abbruchmaßnahme 10 m³ nicht überschreitet, entfällt die Pflicht zur Dokumentation. Die Pflichten zur getrennten Sammlung und Zuführung zur Vorbereitung zur Wiederverwendung und zum Recycling bleiben aber bestehen. Bei einer Baumaßnahme ist jedes Gewerk als Einzelmaßnahme zu bezeichnen, es sei denn, ein Unternehmen erbringt und koordiniert federführend mehrere Gewerke. Wenn das Volumen der bei allen Gewerken anfallenden Abfälle 10 m³ überschreitet, muss dokumentiert werden. Gleiches gilt für den Fall, dass ein Generalunternehmer die Entsorgung für seine Subunternehmer durchführt oder im Falle der Entsorgung durch den Bauherren selbst.
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Getrenntsammlung und Recycling bzw. Vorbereitung zur Wiederverwendung sowie Ausnahmen von der Getrenntsammlung Die in Blatt 2 gelisteten Abfallfraktionen sind getrennt zu erfassen und vorrangig der Vorbereitung zur Wiederverwendung oder dem Recycling zuzuführen. Die Liste ist abschließend. Weitere Fraktionen sind nicht zu dokumentieren. Nur falls in seltenen Fällen, z.B. aufgrund einer Schadstoffbelastung, keine Wiederverwendung und kein Recycling einer getrennt gesammelten Fraktion möglich ist, ist diese Fraktionen der sonstigen (energetischen) Verwertung oder der Beseitigung zuzuführen. Der Verbleib aller getrennt erfassten Fraktionen ist zu dokumentieren und über Praxisbelege nachzuweisen. Innerhalb der getrennt erfassten Abfallfraktionen kann eine weitergehende getrennte Sammlung vorgenommen werden.
Senatsverwaltung für Umwelt, Verkehr und Klimaschutz Seite 4 von 7
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Dokumentation Bauabfall gem. GewAbfV Blatt 0 Hinweise
Von der Grundpflicht zur getrennten Erfassung darf nur in begründeten Einzelfällen abgewichen werden. Für jede Abfallfraktion ist einzeln nachvollziehbar darzulegen, aus welchem Grund die getrennte Sammlung nicht durchführbar ist (Blatt 3 "Ausnahme Getrennthaltung"). Nur wenn die getrennte Sammlung nachweislich technisch nicht möglich oder wirtschaftlich unzumutbar ist, sind Abfälle ausnahmsweise als Gemisch zu sammeln. Technisch nicht möglich ist die getrennte Sammlung insbesondere dann, wenn für eine Aufstellung der Abfallbehälter für die getrennte Sammlung nicht genug Platz zur Verfügung steht. Technisch nicht möglich ist die getrennte Sammlung auch, wenn sie aus rückbaustatischen oder rückbautechnischen Gründen ausscheidet. Für die getrennte Sammlung sind ein Drittel höhere Kosten – im Vergleich zur gemischten Sammlung – wirtschaftlich zumutbar. Bei höhere Kosten ist eine Entscheidung im Einzelfall zu treffen. Eine wirtschaftliche Unzumutbarkeit der Getrenntsammlung kann insbesondere bei einer hohen Verschmutzung oder einer sehr geringen Menge der jeweiligen Abfallfraktion (Orientierungswert: < 1 m³) gegeben sein. Im Vorfeld sind Maßnahmen zu ergreifen, um Verschmutzungen zu vermeiden. Kosten einer nachträglichen Trennung der Abfallfraktionen müssen unberücksichtigt bleiben, wenn sie durch mögliche und zumutbare Maßnahmen des selektiven Rückbaus vermeidbar gewesen wären (z.B. Sortierkosten eines unterlassenen Ausbaus von Holzfußböden).
- Sammlung von Gemischen und Vorbehandlung sowie Ausnahmen aus der Vorbehandlung Werden Abfälle ausnahmsweise als Gemisch gesammelt, so sind Gemische, die überwiegend Kunststoffe, Metalle, einschließlich Legierungen oder Holz enthalten, einer Vorbehandlungsanlage zuzuführen. In diesen Gemischen dürfen Glas, Dämmmaterial, Bitumengemische, Baustoffe auf Gipsbasis, Beton, Ziegel, Fliesen und Keramik nur enthalten sein, soweit sie die Vorbehandlung nicht beeinträchtigen oder verhindern.
Vorbehandlungsanlagen im Land Berlin, die die technische Mindestausstattung gem. GewAbfV erfüllen, sind
hier abrufbar. Gemische, die überwiegend Beton, Ziegel, Fliesen oder Keramik enthalten, sind einer Aufbereitungsanlage zuzuführen. In diesen Gemischen dürfen Glas, Dämmmaterial, Bitumengemische, Baustoffe auf Gipsbasis nur enthalten sein, soweit sie die Aufbereitung nicht beeinträchtigen oder verhindern.
Von der Grundpflicht zur Vorbehandlung bzw. Aufbereitung darf nur in begründeten Einzelfällen abgewichen werden.
Wenn die Vorbehandlung bzw. Aufbereitung des Gemisches nachweislich technisch nicht möglich oder wirtschaftlich unzumutbar ist, sind Abfälle ausnahmsweise einer hochwertigen sonstigen Verwertung zuzuführen.
Für die Zuführung von Gemischen in eine Aufbereitungs- oder Vorbehandlungsanlage sind Mehrkosten von 50 % – im Vergleich zu einer Entsorgung außerhalb einer Behandlungsanlage – wirtschaftlich zumutbar. Bei höheren Kosten ist eine Entscheidung im Einzelfall zu treffen. Entfällt die Pflicht zur Behandlung, sind die Gemische von anderen Abfällen getrennt zu halten und vorrangig einer hochwertigen sonstigen Verwertung zuzuführen (§ 9 Abs. 5 GewAbfV).
- Verpackungsabfälle Bei Bauarbeiten anfallende Verpackungen (Gruppe 1501 der Anlage zur AVV) gelten, soweit sie nicht dem Verpackungsgesetz unterliegen und über Rücknahmesysteme entsorgt werden, als gewerblicher Siedlungsabfall nach § 3 Absatz 1 GewAbfV. Damit unterliegen sie den gleichen Anforderungen wie die Bau- und Abbruchabfälle. Die Dokumentation kann zusammen mit den Bau- und Abbruchabfällen in diesem Dokument erfolgen.
Senatsverwaltung für Umwelt, Verkehr und Klimaschutz Seite 5 von 7
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2.2. Gemische Fraktionen, Anfall und Entsorgung nach § 9 GewAbfV Wie wurde das Gemisch entsorgt Nachweis des Verbleibs erforderlich!
| AVV-Nr. | Nachweis der Zusammensetzung | Begründung für Ausnahme nach § 8 Abs. 2 GewAbfV | Name und Adresse der Aufbereitungs- oder Vorbehandlungsanlage (inkl. Bestätigung | Masse (t) | Falls Ausnahmetatbestand nach § 9 Abs. 4 GewAbfV einschlägig ist | sonstige Verwertung (energ. oder Verfüllung) | Beseitigung | Name und Adresse der Entsorgungsanlage |
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| nach § 9 Abs. 2 GewAbfV) | (t) | (t) | Bitte angeben | |||||
| 170107 Gemisch nach § 9 (1) Nr. 2 | - Lichtbild - | Begründung einfügen | Begründung einfügen | |||||
| 170904 Gemisch nach § 9 (1) Nr. 1 | - Lichtbild - | Begründung einfügen | Begründung einfügen |
§ 9 (1) Nr. 1
Hiermit bestätigt der AN ___________________________, dass die vorstehenden Angaben vollständig und korrekt sind sowie, dass alle unter die GewAbfV fallenden Abfallfraktionen und Abfälle ordnungsgemäß entsorgt worden sind.
Ort, Datum, AN-Unterschrift (Stempel)
Der Auftraggeber hat die vorstehende Dokumention durch _______________________ auf Plausibilität prüfen lassen.
Ort, Datum, AG-Unterschrift (Stempel)