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Schlüsselfertige Errichtung einer Wohnhausanlage in Holzbauweise

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 14.09.2026, 15:18 (Europe/Berlin)

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Tariftreuepflichtiges Entgelt

Öffentliche Auftragsvergabe

Tarifbroschüre

Parkettlegerhandwerk und Bodenlegergewerbe

Entgeltbeträge gültig vom: 01. Januar 2026

Entgeltbeträge gültig bis mindestens: 31. Dezember 2026

Tarifverträge, die für allgemeinverbindlich erklärt wurden (AVE):

• keine

Tarifbroschüre zuletzt aktualisiert am: 25. November 2025

Tariftreuepflichtiges Entgelt – Branche: Parkettleger-Handwerk und Bodenleger-Gewerbe

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Inhaltsverzeichnis

1 Tarifverträge 4

2 Geltungsbereich 4

Räumlich 4

Fachlich 4

Persönlich 4

3 Entgeltmodalitäten im Überblick 5

4 Entgelttabellen 6

Zeitlohn mit und ohne Akkordzuschlag 6

Reine Reparaturarbeiten 8

Akkordlohn (Leistungslohn) 8

5 Zuschläge 9

Mehrarbeit (Überstunden) 9

Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit 9

6 Zulagen 10

Zulagen für Montagearbeiten 10

Ausgleichzulage für „akkordlohnnahe“ Beschäftigung 10

7 Sonderzahlungen 10

Jahressonderzahlung 10

8 Anhang 11

Erläuterungen zur Eingruppierung 11

Erläuterungen zum Entgelt allgemein und Zeitlohn 12

Erläuterungen zum Akkordlohn 13

Nichtberücksichtigung von Leistungen (Akkordsätze) 15

Erläuterungen zur Arbeitszeit 16

Vorwort

Öffentliche Aufträge im Land Berlin werden nach § 9 Absatz 1 Nummer 2 des Berliner Ausschreibungs- und Vergabegesetzes (BerlAVG) nur an Auftragnehmer vergeben, die sich bei der Angebotsabgabe zur Tariftreue verpflichten. Dazu werden nachfolgend allgemeine Hinweise gegeben und die für die Tariftreue maßgeblichen Regelungen dargestellt.

Tariftreuepflichtiges Entgelt – Branche: Parkettleger-Handwerk und Bodenleger-Gewerbe

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Personenkreis

Erfasst werden alle Beschäftigten eines Unternehmens, die bei der Ausführung des Auftrags eingesetzt werden. Unterauftragnehmer oder Verleiher von Arbeitskräften sind von den öffentlichen Auftraggebern gemäß § 15 Absatz 1 Nummer 6 BerlAVG vertraglich zur Einhaltung der Tariftreue zu verpflichten. Auszubildende werden nicht erfasst.

Günstigkeitsprinzip

Auftragnehmer erhalten Aufträge nur, wenn sie sich bei der Angebotsabgabe verpflichten,

• ihren Beschäftigten den gesetzlichen Mindestlohn oder Branchenmindestlöhne nach dem Arbeitnehmer-Entsendegesetz (AEntG) zu zahlen,

• sich tariftreu zu verhalten und

• bei der Auftragsausführung mindestens den aktuellen Vergabemindestlohn zu zahlen.

Treffen den Auftragnehmer mehr als eine dieser Verpflichtungen, ist für die Beschäftigten die jeweils günstigere Regelung maßgeblich. Das heißt: Entsprechen die tariftreuepflichtigen Entgelte in Summe mindestens dem aktuellen Vergabemindestlohn, gelten diese Tarifentgelte. Unterschreiten sie diesen, ist stattdessen der Vergabemindestlohn zu zahlen.

Zu den maßgeblichen, der Tariftreuepflicht unterliegenden Entgelten zählen neben den Tarifgrundlöhnen auch die tariflichen Zuschläge, Zulagen und Sonderzahlungen, nicht jedoch Bestandteile wie zusätzliches Urlaubsgeld oder vermögenswirksame Leistungen. Sie sind nicht zu berücksichtigen und daher herauszurechnen. Ergibt sich hiernach ein Betrag von weniger als dem aktuellen Vergabemindestlohn, gilt wiederum der Vergabemindestlohn.

Allgemeinverbindliche Tarifverträge

Für allgemeinverbindlich erklärte Tarifverträge sind unabhängig von der Verpflichtung zur Tariftreue stets in Gänze einzuhalten. Dies gilt nicht für Betriebe, die nicht vom Geltungsbereich des Tarifvertrages erfasst werden.

Tariftreuepflichtiges Entgelt – Branche: Parkettleger-Handwerk und Bodenleger-Gewerbe

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1 Tarifverträge

Die Regelungen in den Ziffern 2 bis 8 wurden folgenden Tarifverträgen entnommen:

• Manteltarifvertrag für das Parkettleger-Handwerk und Bodenleger-Gewerbe in der Bundesrepublik Deutschland vom 25. November 2014 sowie Anlage zu Ziffer 6.1 des Manteltarifvertrags mit Wirkung ab 01. Januar 2018 (Protokollnotiz für Akkordarbeiten)

• Entgelttarifvertrag für das Parkettleger-Handwerk und Bodenleger-Gewerbe vom 10. September 2025, mit Wirkung ab 01. Januar 2026

2 Geltungsbereich

Räumlich

Die tariflichen Regelungen gelten für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland.

Fachlich

Die tariflichen Regelungen gelten für alle Betriebe, die als Parkett- und/oder Bodenlegerinnen oder Parkett- und/oder Bodenleger in die Handwerksrolle eingetragen sind (Anlage B: Abschnitt 1, Nummer 12, 26, 27 und Abschnitt 2, Nummer 3) und überwiegend Arbeiten ausführen wie folgt:

Verlegung, Reparatur, Restaurierung und Oberflächenbehandlung – einschließlich Aufnehmen von Altbelägen aller Art sowie Vorbereiten der Unterböden (zum Beispiel durch Grundieren und Spachteln) - von

• Parkettfußböden,

• Holzböden, Unterböden und Unterkonstruktionen,

• elastischen und textilen Platten- und Bahnenbelägen sowie

• Laminat und Hartelementen.

Erfasst werden auch Hilfs- und Nebenbetriebe sowie selbständige Betriebsabteilungen mit der gleichen Tätigkeit.

Persönlich

Erfasst werden alle in den unter Ziffer 2.2 (fachlicher Geltungsbereich) genannten Betrieben beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer.

Tariftreuepflichtiges Entgelt – Branche: Parkettleger-Handwerk und Bodenleger-Gewerbe

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Öffentliche Auftragsvergabe: Tariftreue Berliner Ausschreibungs- und Vergabegesetz (BerlAVG)

3 Entgeltmodalitäten im Überblick

GrundentgeltBetrag ab dem 01. Januar 2026
Stundenentgelt (Zeitlohn)13,91 € bis 24,99 €
Stundenentgelt mit 15% Akkordzuschlag16,00 € bis 28,74 €
Reine ReparaturarbeitenStundenlohn plus 15 % Zuschlag
ZuschlägeZuschlagshöhe
Mehrarbeitsstunden (Überstunden)25 % des Stundenentgelts
Nachtarbeit25 % des Stundenentgelts
Mehrarbeit in der Nacht35 % des Stundenentgelts
Sonntagsarbeit75 % des Stundenentgelts
Feiertagsarbeit100 % des Stundenentgelts
ZulagenZulagenhöhe
Montagezulage (Arbeiten außerhalb des Betriebes bei mehr als 10 Stunden)12,00 € je Arbeitstag
Ausgleichzulage für „akkordlohnnahe“ BeschäftigungMindestens 15 % des Tariflohns
SonderzahlungenZahlungshöhe
Jahressonderzahlung150,00 € jährlich
ArbeitszeitWochenstunden
Regelmäßige Arbeitszeit38,5 Stunden

Tariftreuepflichtiges Entgelt – Branche: Parkettleger-Handwerk und Bodenleger-Gewerbe – Stand Februar 2024

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4 Entgelttabellen

Zeitlohn mit und ohne Akkordzuschlag

GruppeTätigkeitsmerkmaleStundenlohn
E 1Die Entgeltgruppe 1 wird mit Wirkung vom 01.04.2022 nicht fortgeführt.entfällt
(68%)
E 2 (75%)Tätigkeit: Einfache Tätigkeiten, die keine bis geringe berufsfachliche Kenntnisse und Fertigkeiten erfordern und die nach kürzester Anleitung ausgeführt werden können, wie sie durch ein kurzes Anlernen im Betrieb erworben werden.Ab 01.01.2026 Stundenentgelt 13,91 € mit 15 % Akkordzuschlag 16,00 €
E 3 (80%)Tätigkeit: Noch einfache Tätigkeiten, die weitgehend festgelegt sind und gewisse berufsfachlichen Kenntnisse und Fertigkeiten erfordern, wie sie etwa durch ein längeres Anlernen im Betrieb (im Umfang von vier Monaten) erworben werden.Ab 01.01.2026
Stundenentgelt
14,28 €
mit 15 % Akkordzuschlag
16,42 €
E 4 (85%)Tätigkeit: Tätigkeiten, die nach konkreter Anweisung ausgeführt werden, ein längeres Anlernen erfordern oder in Teilbereichen Ausschnitten aus einem einschlägigen Ausbildungsberufsbild entsprechen.Ab 01.01.2026 Stundenentgelt 15,18 € mit 15 % Akkordzuschlag 17,45 €
E 5 (92%)Tätigkeit: Tätigkeiten qualifizierter Art nach konkreter Anweisung, die umfassende Kenntnisse und Fertigkeiten aus einem Ausbildungsberufsbild erfordern.Ab 01.01.2026
Stundenentgelt
16,42 €
mit 15 % Akkordzuschlag
18,89 €

Tariftreuepflichtiges Entgelt – Branche: Parkettleger-Handwerk und Bodenleger-Gewerbe

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GruppeTätigkeitsmerkmaleStundenlohn
E 6 (100%) EcklohnTätigkeit: Tätigkeiten qualifizierter Art, • die nach allgemeiner Einweisung selbstständig ausgeführt werden und • die umfassende Kenntnisse und Fertigkeiten aus einem Ausbildungsberufsbild und • in der Regel mehrjährige Berufserfahrung erfordern.Ab 01.01.2026 Stundenentgelt 17,85 € mit 15 % Akkordzuschlag 20,53 €
E 7 (110%)Tätigkeit:Ab 01.01.2026 Stundenentgelt 19,64 € mit 15 % Akkordzuschlag 22,59 €
Eigenverantwortliche höherwertige Tätigkeiten mit übergreifenden
Spezialkenntnissen,
• die eine umfangreiche Weiterbildung mit abgelegter Prüfung
erfordern oder
• eine Tätigkeit, die ein Anleiten oder Anweisen von anderen
Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern vorsieht, zum Beispiel in der
Funktion als Vorarbeiterin oder Vorarbeiter auf der Baustelle.
E 8 (125%)Tätigkeit:Ab 01.01.2026 Stundenentgelt 22,33 € mit 15 % Akkordzuschlag 25,68 €
Selbstständige und verantwortliche Tätigkeiten mit begrenzter
Leitungsbefugnis,
• wie Tätigkeiten in anordnender und beaufsichtigender
betrieblicher Funktion in einem verantwortungsvollen
Aufgabengebiet (für mehrere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
oder mehrere Baustellen) oder
• Tätigkeiten in begrenzten betrieblichen Funktionen oder
• Tätigkeiten, die in der Regel Kenntnisse und Fertigkeiten
erfordern, die durch eine umfassende Weiterbildung vermittelt
werden (Meisterprüfungsanforderungen).
E 9 (140%)Tätigkeit: Selbstständige und verantwortliche Tätigkeiten mit betriebsleitender Funktion. Tätigkeiten mit erweiterter Leitungsbefugnis, die eigenverantwortliche Entscheidungen von erheblicher Bedeutung für den gesamten Betrieb und Geschäftsablauf zur Folge haben.Ab 01.01.2026
Stundenentgelt
24,99 €
mit 15 % Akkordzuschlag
28,74 €

Tariftreuepflichtiges Entgelt – Branche: Parkettleger-Handwerk und Bodenleger-Gewerbe

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Reine Reparaturarbeiten

EntgeltgrundlageErläuterungTarifentgelt
Reparaturarbeiten Nummer 4 der Anlage zu Ziffer 6.1 des ManteltarifvertragesReine Reparaturarbeiten, mit Ausnahme von eigenen Mängelbeseitigungen, werden mit dem Stundenlohn der jeweiligen Lohngruppe zuzüglich eines Zuschlags von 15 % vergütet.
Stundenentgelt mit 15 % Zuschlag

Akkordlohn (Leistungslohn)

Der tarifliche Stundenlohn darf auch bei Arbeit im Akkord, gleichbedeutend mit Arbeit im Leistungslohn, nicht unterschritten werden.

Bei der Festsetzung der Akkorde wird der Akkordzuschlag von 15 % zu dem tariflichen Stundenlohn zugeschlagen (siehe Entgelttabelle Ziffer 4.1 - nähere Erläuterungen zum Akkordlohn siehe Anhang Ziffer 8.3).

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5 Zuschläge

Beim Zusammentreffen mehrerer Zuschläge (Ziffer 5.1 und 5.2) ist jeweils nur der höhere Zuschlag zu zahlen.

Mehrarbeit (Überstunden)

ZuschlagsartErläuterungZuschlagshöhe
Mehrarbeit § 4 Nummer 2, § 7 Nummer 1 a und § 3 Nummer 1.1 ManteltarifvertragZuschlagspflichtige Mehrarbeit liegt vor, wenn angeordnete Arbeitszeit über die betrieblich individuell festgelegte tägliche Arbeitszeit hinausgeht. Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit ausschließlich der Pausen beträgt ab 1. Januar 2017 38,5 Stunden.
25 % auf das tatsächlich gezahlte Stundenentgelt

Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit

ZuschlagsartErläuterungZuschlagshöhe
Nachtarbeit § 4 Nummer 5 und § 7 Nummer 1 b ManteltarifvertragZuschlagspflichtige Nachtarbeit sind die von 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr geleisteten Arbeitsstunden. Entsprechendes gilt für die Mehrschichtarbeit.25 % auf das tatsächlich gezahlte Stundenentgelt 35 % sofern Nachtarbeit gleichzeitig Mehrarbeit ist
Sonntagsarbeit § 4 Nummer 6 und § 7 Nummer 1 c ManteltarifvertragSonntagsarbeit ist die von 0.00 Uhr bis 24.00 Uhr geleistete Arbeitszeit.75 % auf das tatsächlich gezahlte Stundenentgelt
Arbeit an gesetzlichen Feiertagen § 4 Nummer 6 und § 7 Nummer 1 d ManteltarifvertragFeiertagsarbeit ist die von 0.00 Uhr bis 24.00 Uhr geleistete Arbeitszeit.100 % auf das tatsächlich gezahlte Stundenentgelt

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ZuschlagsartErläuterungZuschlagshöhe
Berechnung der Zuschläge § 7 Nummer 3 ManteltarifvertragDie Zuschläge sind bei Zeitlohnarbeiten von dem tatsächlichen Stundenentgelt zu berechnen. Bei Akkordarbeit (= Leistungslohn) ist der durchschnittliche Stundenverdienst der letzten drei abgerechneten Monate zu zahlen.Zeitlohn tatsächliche Stundenlohn Akkordlohn Stundenverdienst der letzten drei Monate

6 Zulagen

Zulagen für Montagearbeiten

ZulagenartErläuterungZulagenhöhe
Arbeiten über 10 Stunden § 11 Nummer 1 ManteltarifvertragFür Arbeiten außerhalb des Betriebes und für sonstige12,00 € je Arbeitstag
betriebsbedingte Abwesenheitszeiten bei mehr als 10
Stunden erhalten die Beschäftigten einen lohnsteuerfreien
Zuschlag.

Ausgleichzulage für „akkordlohnnahe“ Beschäftigung

ZulagenartErläuterungZulagenhöhe
Ausgleichzahlung § 6 Nummer 5.2 ManteltarifvertragBeschäftigte, die im Zeitlohn stehen, weil es die Eigenartmindestens 15 % des Tariflohns ihrer Lohngruppe
ihrer Arbeitstätigkeit nicht anders zulässt, aber deren
Leistungen in engem Zusammenhang mit Akkordarbeit
erbracht werden, erhalten eine Ausgleichszulage von
mindestens 15 Prozent des Tariflohnes ihrer Lohngruppe.

7 Sonderzahlungen

Jahressonderzahlung

Art der SonderzahlungErläuterungZahlungshöhe
Jahressonderzahlung § 4 EntgelttarifvertragDie Beschäftigten erhalten ab dem Jahr 2018 eine Sonderzahlung. Die Sonderzahlung muss in den Monaten von Oktober bis Dezember erfolgen.
150 € jährlich

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8 Anhang

Erläuterungen zur Eingruppierung

EntgeltgrundlagenErläuterung
Einstufung § 2 Nummer 1 bis 4 EntgelttarifvertragEinzelaufgaben und Aufgabenbereiche
Jeder Beschäftigte ist in eine der unter Ziffer 4 aufgeführten Entgeltgruppen
einzustufen. Die Eingruppierung in eine Entgeltgruppe ist nicht von der
beruflichen Bezeichnung, sondern von der Tätigkeit der Beschäftigten
abhängig. Das kann entweder
a) eine übertragene Einzelaufgabe (Summe aller Teilvorgänge) oder
b) ein Aufgabenbereich (betriebs-, verwaltungs- oder arbeitsorganisatorisch
festgelegter Umfang der übertragenen und ausgeführten Arbeiten) sein.
Bei der Bewertung des Aufgabenbereiches sind sämtliche von den
Beschäftigten ausgeführten Arbeiten nicht für sich, sondern insgesamt zu
berücksichtigen. Im Zweifel ist die Eingruppierung so vorzunehmen, dass sie
der Tätigkeit am nächsten kommt.
Aus- und Weiterbildungsabschlüsse
Die in unter Ziffer 4 genannten Aus- und Weiterbildungsabschlüsse sind
Kriterien dafür, mit welcher Qualifikation in der Regel die Arbeiten erledigt
werden können. Auch ist die Art des Erwerbs und des Nachweises der
Fertigkeiten und Kenntnisse an keine Bedingung gebunden.
Mehrere Tätigkeiten § 2 Nummer 5 EntgelttarifvertragEinstufung nach überwiegender Tätigkeit Üben Beschäftigte nicht nur vertretungsweise nach Entgeltgruppen mehrere Tätigkeiten gleichzeitig aus, die in verschiedenen Gruppen gekennzeichnet sind, so erfolgt eine Einstufung in die Entgeltgruppe, die der überwiegenden Tätigkeit entspricht.
Aushilfsweise Tätigkeiten § 2 Nummer 6 EntgelttarifvertragEinstufung nach höherer Tarifgruppe
Für die Dauer einer aushilfsweisen Tätigkeit, die in einer höheren Tarifgruppe
geleistet wird, besteht Anspruch auf das Tarifentgelt der höheren Gruppe,
wenn diese Tätigkeit sechs Wochen übersteigt.

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Erläuterungen zum Entgelt allgemein und Zeitlohn

EntgeltgrundlageErläuterung
Mindestentgelte in bruttoAlle Tarifentgelte sind Mindestentgelte und in brutto ausgewiesen.
EntgeltumwandlungEs ist ausreichend, wenn die gezahlten Beträge einschließlich etwaiger Entgeltbestandteile, die Beschäftigte über ihre Arbeitgeberin oder ihren Arbeitgeber für eine betriebliche Altersversorgung abziehen und beispielsweise an einen Pensionsfonds oder eine Pensionskasse zahlen lassen, die geforderten Beiträge insgesamt erreichen.
Eckentgelt Entgelttarifvertrag, AnlageDie Prozentangaben der Entgelte (siehe Entgelttabelle unter Ziffer 4) orientieren sich an dem Eckentgelt der Entgeltgruppe E 6 (= 100 %).
Alternative Lohngestaltung § 6 Nummer 3 ManteltarifvertragDie Entlohnung ist unter Beachtung der betrieblichen Voraussetzungen in Zeitlohn und Akkordlohn (gleichbedeutend Leistungslohn) möglich.
Zeitlohn mit und ohne Ausgleichszulage § 6 Nummer 5 ManteltarifvertragZeitlohn ohne Ausgleichszulage Zeitlohn wird für die Arbeit bezahlt, bei der die zur Ausführung notwendige Zeit nicht festgelegt worden ist. Dabei handelt es sich um Lohnzahlung nach Zeitaufwand. Der Akkordlohn bemisst sich dagegen nach dem erzielten Arbeitsergebnis (pro Zeiteinheit erbrachten Leistung = Minuten und Quadratmeter, siehe dazu Akkordlohnlisten Ziffer 4.3 Anlage). Zeitlohn mit Ausgleichszulage Beschäftigte, die im Zeitlohn stehen, weil es die Eigenart ihrer Arbeitstätigkeit nicht anders zulässt, aber deren Leistungen in engem Zusammenhang mit Akkordarbeit erbracht werden, erhalten eine Ausgleichszulage von mindestens 15 % Prozent des Tariflohnes ihrer Lohngruppe.

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Erläuterungen zum Akkordlohn

EntgeltgrundlageErläuterung
Regelfall: Akkordlohn Nummern 1 und 2 der Anlage zu Ziffer 6.1 des ManteltarifvertragesDie im Parkettleger-Handwerk und Bodenleger-Gewerbe vorkommenden Arbeiten werden in der Regel im Akkord ausgeführt. Soweit Arbeiten nicht in den Akkordsätzen des Tätigkeitskatalogs aufgeführt sind, unterliegen sie der freien Vereinbarung. Es kann nur der ganze Bau mit allen Arbeiten insgesamt im Akkord abgerechnet werden. Die Akkordlohnlisten, sofern Leistungslohn gezahlt wird, können im Tarifregister angefragt werden.
Ermittlung Akkordlohn § 6 Nummer 6.1 ManteltarifvertragAkkordlohnliste nach Tätigkeiten aufgeschlüsselt Ermittlung der Akkorde (Vorgabezeiten, Stückakkorde) erfolgt durch Zeitaufnahme, auf Grund von Berechnungen und Berechnungsunterlagen oder durch Vergleiche mit ähnlichen Arbeiten im Betrieb. Bei Parkett- und Bodenlegerarbeiten ist allein maßgebend der Tätigkeitskatalog. Die Akkordlohnlisten können bei Bedarf im Tarifregister angefragt werden.
Akkordrichtsatz § 6 Nummer 6.2 Manteltarifvertrag15 % über den Tariflohn Die Akkorde sind so zu vergeben, dass die Beschäftigten unter Zugrundelegung der Normalleistung und der im Betrieb üblichen Arbeitsbedingungen 15 % über dem jeweils tariflich festgelegten Lohn nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen verdienen (Akkordrichtsatz).
Nichterreichen des Akkordrichtsatzes § 6 Nummer 6.3 ManteltarifvertragAkkordrichtsatz Bei Festsetzung der Akkorde wird der Akkordzuschlag von 15 % zu dem tariflichen Stundenlohn zugeschlagen (= Akkordrichtsatz, siehe Entgelttabelle 4.1). Der Geldfaktor wird wie folgt ermittelt: Akkordrichtsatz (tariflicher Stundenlohn plus 15 % Zuschlag) wird durch 60 geteilt. Zahlung des Akkordlohns Erreichen Akkordbeschäftigte nach Beendigung einer Akkordarbeit nicht den Akkordrichtsatz, so ist ihnen dieser (also der Akkordrichtsatz) zu zahlen, wenn sie nachweisen, dass der Minderverdienst auf einem vom Betrieb zu vertretenden Umstand beruht. Allerdings sind Mangel an Material oder Werkzeug oder sonstige betriebliche Umstände, die den Akkordverdienst beeinflussen, durch die Beschäftigten gegenüber der Arbeitgeberin oder dem Arbeitgeber unverzüglich zu melden.

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EntgeltgrundlageErläuterung
Akkordlohn liegt unter dem Zeitlohn § 6 Nummer 6.4 ManteltarifvertragZahlung des Zeitlohns Unterschreitet der Akkordverdienst den tariflichen Zeitlohn, so ist den Beschäftigten dieser (also der Zeitlohn) zu zahlen, wenn nicht die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber den Nachweis führt, dass der Minderverdienst in der Person der Beschäftigten oder des Beschäftigten begründet ist. Als Normalleistung gilt diejenige Leistung, die von geeigneten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern nach Einarbeitung und Übung ohne Gesundheitsschädigung auf die Dauer erreicht und erwartet werden kann, wenn sie die vorgegebenen Verteil- und gegebenenfalls Erholungszeiten einhalten.
Wechsel von Akkordarbeit auf Zeitlohnarbeit § 6 Nummer 6.6 ManteltarifvertragRegelmäßiger Wechsel Handelt es sich bei dem Wechsel von Akkordarbeit auf Zeitlohnarbeit um einen sich regelmäßig wiederholenden, durch die Betriebsverhältnisse bedingten Vorgang, dann ist mit Beginn der Zeitlohnarbeit der für die ausgeübte Tätigkeit zuständige Zeitlohn zu zahlen. Vorübergehender Wechsel Werden Beschäftigte, die ständig im Akkord arbeiten, vorübergehend mit Zeitlohnarbeit beschäftigt, so erhalten sie ihren durchschnittlichen Akkordverdienst des letzten Abrechnungszeitraumes.

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Nichtberücksichtigung von Leistungen (Akkordsätze)

EntgeltgrundlageErläuterung
Grundsatz Nummern 1, 2 und 7 a bis g der Anlage zu Ziffer 6.1 des ManteltarifvertragesAbgeltung von Arbeitsleistungen Mit den Akkordsätzen – siehe Tätigkeitskatalog (= Akkordlohnliste unter Ziffer 4.3 Anlage) sind folgende Leistungen der Beschäftigten abgegolten: • Ab- und Aufladen von Material und Geräten • Transport von Materialien und Geräten innerhalb des Bauobjektes • Reinigen und Vorbereiten der Unterböden und Prüfung des Unterbodens • Überprüfen angelieferter Ware und Erforderliches Aufmessen • Beseitigung von Kleberflecken, die durch Verlegungen entstehen und • Beseitigung sonstigen Verunreinigungen, die durch Verlegungen entstehen
Erläuterungen zu einzelnen Abgeltungstatbestände Nummern 1, 2 und 7 a bis d der Anlage zu Ziffer 6.1 des Manteltarifvertragesa) Ab- und Aufladen von Material und Geräten, sofern seitens der Arbeitgeberin oder des Arbeitgebers die Voraussetzungen für ein zumutbares Heranbringen an die Arbeitsstelle (maximal 25 Meter) gegeben sind, sowie Transport, Zusammenstellen und Rücktransport von Material, Gerät und eigenen Abfällen. b) Transport von Materialien und Geräten (ohne Aufzug) innerhalb des Bauobjektes bis einschließlich 2. Obergeschoss (OG) und 2. Untergeschoss (UG). Für alle weiteren Geschosse sind Vereinbarungen zu treffen. Bei Objekten mit Aufzug entfällt diese Regelung. c) Reinigen und Vorbereiten der Unterböden, die nicht über das normale Maß hinausgehen, jedoch nicht das Entfernen von groben Verschmutzungen, Bauschutt oder Ähnlichem. d) Für Parkett- und Bodenlegerinnen und Parkett- und Bodenleger: Prüfung des Unterbodens auf • größere Unebenheiten des Untergrundes als nach DIN 18202 zulässig, • Risse im Untergrund, • nicht genügend trockener Untergrund, • nicht genügend fester Oberfläche des Untergrundes, • zu poröser und zu rauer Oberfläche des Untergrundes, • gefordertes kraftschlüssiges Schließen von Bewegungsfugen im Untergrund, • verunreinigte Oberfläche des Untergrundes, zum Beispiel durch Öl, Wachs, Lacke, Farbreste, • unrichtige Höhenlage der Oberfläche des Untergrundes im Verhältnis zur Höhenlage anschließender Bauteile, • ungeeignete Temperatur des Untergrundes, • ungeeignete klimatische Verhältnisse im Raum, • vorhandene Randstreifen (Schallbrücken beachten), • fehlende Markierungen von Messstellen bei beheizten Fußbodenkonstruktionen

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Erläuterungen zur Arbeitszeit

ArbeitszeitregelungErläuterung
Regelmäßige Arbeitszeit § 3 Nummer 1.1 ManteltarifvertragDie regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit ausschließlich der Pausen beträgt ab 1. Januar 2017 38,5 Stunden.
Flexible Arbeitszeit § 3 Nummer 2.1 ManteltarifvertragFür den ganzen Betrieb oder einzelne Betriebsteile kann eine Wochenarbeitszeit zwischen null und 45 Stunden vereinbart werden.

Ende

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