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Schlüsselfertige Errichtung einer Wohnhausanlage in Holzbauweise

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 14.09.2026, 15:18 (Europe/Berlin)

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Tariftreuepflichtiges Entgelt

Öffentliche Auftragsvergabe

Tarifbroschüre Maler- und Lackiererhandwerk

Entgeltbeträge gültig vom: 01. Januar 2027

Entgeltbeträge gültig bis mindestens: 31. Mai 2027

Tarifverträge, die für allgemeinverbindlich erklärt wurden (AVE):

• Tarifvertrag zur Regelung eines Mindestlohnes • Rahmentarifvertrag für gewerbliche Arbeitnehmer • Tarifvertrag über die Gewährung eines Teiles eines 13. Monatseinkommens für gewerbliche Arbeitnehmer

Tarifbroschüre zuletzt aktualisiert am: 19. Januar 2026

Tariftreuepflichtiges Entgelt – Branche: Maler- und Lackiererhandwerk

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Inhaltsverzeichnis

1 Tarifverträge 4 2 Geltungsbereich 5 Räumlich 5 Betrieblich 5 Persönlich 7 3 Entgeltmodalitäten im Überblick 9 4 Entgelttabellen 10 Entgeltgruppen für die gewerblichen Beschäftigten 10 Einstiegs- und Mindestlöhne für die gewerblichen Beschäftigten 12 Leistungslohn (Akkordarbeit) 13 Entgeltgruppen für die technischen Angestellten 13 Entgeltgruppen für die kaufmännischen Angestellten 16 5 Zuschläge 18 Mehrarbeit (Überstunden) - Gewerbliche Beschäftigte 18 Mehrarbeit (Überstunden) - Angestellte 19 Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit 20 Erschwerniszuschläge - Gewerbliche Beschäftigte 21 Erschwerniszuschläge für Arbeiten mit Radioaktivität – Gewerbliche Beschäftigte 22 6 Zulagen 22 7 Sonderzahlungen 23 Jahressondervergütung 23 8 Anhang 25 Erläuterungen zum Entgelt 25 Erläuterungen zur Eingruppierung – Gewerbliche Beschäftigte 25 Erläuterungen zur Eingruppierung – Angestellte 27 Erläuterungen zur Arbeitszeit 28

Tariftreuepflichtiges Entgelt – Branche: Maler- und Lackiererhandwerk

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Vorwort

Öffentliche Aufträge im Land Berlin werden nach § 9 Absatz 1 Nummer 2 des Berliner Ausschreibungs- und Vergabegesetzes (BerlAVG) nur an Auftragnehmer vergeben, die sich bei der Angebotsabgabe zur Tariftreue verpflichten. Dazu werden nachfolgend allgemeine Hinweise gegeben und die für die Tariftreue maßgeblichen Regelungen dargestellt.

Personenkreis

Erfasst werden alle Beschäftigten eines Unternehmens, die bei der Ausführung des Auftrags eingesetzt werden. Unterauftragnehmer oder Verleiher von Arbeitskräften sind von den Auftragnehmern gemäß § 15 Absatz 1 Nummer 6 BerlAVG vertraglich zur Einhaltung der Tariftreue zu verpflichten. Auszubildende werden nicht erfasst.

Günstigkeitsprinzip

Auftragnehmer erhalten Aufträge nur, wenn sie sich bei der Angebotsabgabe verpflichten,

• ihren Beschäftigten den gesetzlichen Mindestlohn oder Branchenmindestlöhne nach dem Arbeitnehmer-Entsendegesetz (AEntG) zu zahlen,

• sich tariftreu zu verhalten und

• bei der Auftragsausführung mindestens den aktuellen Vergabemindestlohn zu zahlen.

Treffen den Auftragnehmer mehr als eine dieser Verpflichtungen, ist für die Beschäftigten die jeweils günstigere Regelung maßgeblich. Das heißt: Entsprechen die tariftreuepflichtigen Entgelte in Summe mindestens dem aktuellen Vergabemindestlohn, gelten diese Tarifentgelte. Unterschreiten sie diesen, ist stattdessen der Vergabemindestlohn zu zahlen.

Zu den maßgeblichen, der Tariftreuepflicht unterliegenden Entgelten zählen neben den Tarifgrundlöhnen auch die tariflichen Zuschläge, Zulagen und Sonderzahlungen, nicht jedoch Bestandteile wie zusätzliches Urlaubsgeld oder vermögenswirksame Leistungen. Sie sind nicht zu berücksichtigen und daher herauszurechnen. Ergibt sich hiernach ein Betrag von weniger als dem aktuellen Vergabemindestlohn, gilt wiederum der Vergabemindestlohn.

Allgemeinverbindliche Tarifverträge

Für allgemeinverbindlich erklärte Tarifverträge sind unabhängig von der Verpflichtung zur Tariftreue stets in Gänze einzuhalten. Dies gilt nicht für Betriebe, die nicht vom Geltungsbereich des Tarifvertrages erfasst werden.

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1 Tarifverträge

Auszüge aus den Tarifverträgen sind auf der Homepage der Malerkasse einsehbar.

Die Regelungen in den Ziffern 2 bis 8 wurden folgenden Tarifverträgen entnommen:

Gewerbliche Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer

• Rahmentarifvertrag für die gewerblichen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Maler- und Lackiererhandwerk vom 30. März 1992 in der letzten Fassung vom 21. Oktober 2011 (AVE, allgemeinverbindlich ab 01.01.2012)

• Tarifvertrag zur Regelung eines Mindestlohnes für gewerbliche Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Maler- und Lackiererhandwerk (TV Mindestlohn) vom 28. April 2025 (AVE, allgemeinverbindlich ab 01. August 2025 bis 30. Juni 2027)

• Lohntarifvertrag für gewerbliche Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Maler- und Lackiererhandwerk in Berlin-Brandenburg (und weitere Länder in Ostdeutschland) vom 11. April 2025

• Tarifvertrag über die Zahlung einer Weihnachtszuwendung – Jahressondervergütung im Maler- und Lackiererhandwerk vom 15. Juni 1994 in der Fassung vom 19. Oktober 2018

Angestellte

• Rahmentarifvertrag für die Angestellten im Maler- und Lackiererhandwerk vom 1. Oktober 1992 in der Fassung des Änderungstarifvertrages vom 30. März 1992 • Gehaltstarifvertrag für die Angestellten des Maler- und Lackiererhandwerks vom 7. Juli 2003

• Tarifvertrag über die Zahlung einer Weihnachtszuwendung – Jahressondervergütung im Maler- und Lackiererhandwerk vom 15. Juni 1994 in der Fassung vom 19. Oktober 2018

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2 Geltungsbereich

Räumlich

Die tarifvertraglichen Regelungen gelten auch für das Land Berlin.

Betrieblich

Gewerbliche Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer

(1) Alle Betriebe des Maler- und Lackiererhandwerks. Dies sind Betriebe und selbständige Betriebsabteilungen, die Maler-, Lackierer-, Tüncher-, Weißbinder-, Schildermaler-, Fahrzeug- und Metalllackierer-, Gerüstbau-, Entrostungs- und Eisenanstrich-, Wärmedämmverbundsystem-, Betonschutz-, Oberflächensanierungs-, Asbestbeschichtungs-, Fahrbahnmarkierungs- sowie Bodenbeschichtungs- und – belagsarbeiten ausführen. Mit Betonschutz- und Oberflächensanierungsarbeiten sind nicht gemeint Arbeiten zur Beseitigung statisch bedeutsamer Betonschäden; mit Asbestbeschichtungen sind nicht gemeint Arbeiten, die im Zusammenhang mit anderen Asbestsanierungsarbeiten erfolgen. Zu den Bodenbeschichtungs- und –belagsarbeiten gehören nicht das Verlegen von Bodenbelägen in Verbindung mit anderen baulichen Leistungen sowie Estrich-, Fliesen-, Platten-, Mosaikansetz- und –verlege- und Terrazzoarbeiten.

(2) Die in Absatz 1 genannten Betriebe und selbständigen Betriebsabteilungen fallen grundsätzlich als Ganzes unter diesen Tarifvertrag. Von diesem Tarifvertrag werden auch selbständige Betriebsabteilungen in fachfremden Betrieben erfasst, soweit sie Arbeiten der in Absatz 1 genannten Art ausführen.

(3) Werden in Betrieben nach Absatz 1 in selbständigen Abteilungen andere Arbeiten ausgeführt, so werden diese Abteilungen dann nicht von diesem Tarifvertrag erfasst, wenn ein speziellerer Tarifvertrag sie in seinen Geltungsbereich einbezieht.

(4) Nicht erfasst werden Betriebe des Baugewerbes. Dies gilt nicht für Betriebe und selbständige Betriebsabteilungen, die Arbeiten im Sinne der Absätze 5 bis 7 ausführen und unter den dort genannten Voraussetzungen von diesem Tarifvertrag erfasst werden.

Tariftreuepflichtiges Entgelt – Branche: Maler- und Lackiererhandwerk

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(5) Nicht erfasst werden

a) Entrostungs- und Eisenanstricharbeiten,

b) Asbestbeschichtungsarbeiten ausführende Betriebe beziehungsweise selbständige Betriebsabteilungen, die mittelbar oder unmittelbar Mitglied des Hauptverbandes der deutschen Bauindustrie eingetragener Verein (e.V.) oder des Zentralverbandes des deutschen Baugewerbes eingetragener Verein (e.V.) sind.

(6) Betriebe und selbständige Betriebsabteilungen, die

a) Wärmedämmverbundsystemarbeiten,

b) Betonschutz- und Oberflächensanierungsarbeiten,

c) Bodenbeschichtungs- und -belagsarbeiten oder

d) Fahrbahnmarkierungsarbeiten

überwiegend beziehungsweise zusammen mit anderen in Absatz 1 genannten Tätigkeiten überwiegend ausüben, werden nur erfasst, wenn sie mittelbar oder unmittelbar Mitglied des Hauptverbandes Farbe, Gestaltung, Bautenschutz – Bundesinnungsverband des deutschen Maler- und Lackiererhandwerks sind.

(7) Putz-, Stuck- und dazugehörige Hilfsarbeiten ausführende Betriebe und selbständige Betriebsabteilungen, die ihren Sitz in den Handwerkskammerbezirken Wiesbaden, Rhein-Main, Mainz, Erfurt, Suhl, Gera, Coburg, Oberfranken, Mittelfranken und Unterfranken haben, werden dann von diesem Tarifvertrag erfasst, wenn

a) die Putz-, Stuck- und dazugehörigen Hilfsarbeiten arbeitszeitlich nicht überwiegend ausgeführt werden, und

b) ohne Berücksichtigung der Putz-, Stuck- und dazugehörigen Hilfsarbeiten von den verbleibenden Tätigkeiten der arbeitszeitliche Anteil der Tätigkeiten, die zum Geltungsbereich dieses Tarifvertrages rechnen, den Anteil der Tätigkeiten, die zum Baugewerbe rechnen, überwiegen.

(8) Nicht erfasst werden Betriebe und selbständige Betriebsabteilungen des Gerüstbaugewerbes, deren Tätigkeit sich überwiegend auf die gewerbliche Erstellung von Gerüsten erstreckt.

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Angestellte

Erfasst werden alle Betriebe des Maler- und Lackiererhandwerks. Dies sind Betriebe und selbständige Betriebsabteilungen, die

(1) Maler-, Lackierer-, Tüncher-, Weißbinder-, Beschichtungs-, Schildermaler-, Fahrzeug- und Metalllackierer-, Gerüstbau-, Entrostungs-, Korrosionsschutzarbeiten sowie

(2) im Rahmen des Maler- und Lackiererhandwerks Klebe-, Wärmedämmverbundsystem-, Betonschutz- und Oberflächensanierungs- und Restaurierungsarbeiten ausführen.

Die in Absatz 1 genannten Betriebe und selbständigen Betriebsabteilungen fallen grundsätzlich als Ganzes unter diesen Tarifvertrag. Von diesem Tarifvertrag werden auch selbständige Betriebsabteilungen in fachfremden Betrieben erfasst, soweit sie Arbeiten der in Absatz 1 genannten Art ausführen.

Werden in Betrieben nach Absatz 1 in selbständigen Abteilungen andere Arbeiten ausgeführt, so werden diese Abteilungen dann nicht von diesem Tarifvertrag erfasst, wenn ein speziellerer Tarifvertrag sie in seinen Geltungsbereich einbezieht.

Nicht erfasst werden

(1) Betriebe des Baugewerbes und

(2) Betriebe und selbständige Betriebsabteilungen des Gerüstbaugewerbes, deren Tätigkeit sich überwiegend auf die gewerbliche Erstellung von Gerüsten erstreckt.

Persönlich

Gewerbliche Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer

Erfasst werden gewerbliche Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die unter den betrieblichen Geltungsbereich fallen und eine nach den Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Rentenversicherung (SGB VI) versicherungspflichtige Tätigkeit ausüben.

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Nicht erfasst werden nach dem Mindestlohn-Tarifvertrag des Maler- und Lackiererhandwerks:

(1) Fahrzeug- und Metalllackiererinnen und -Lackierer, die in stationären Werkstätten tätig sind

(2) Personen, die nachweislich

a) Schülerinnen und Schüler einer allgemeinbildenden, weiterführenden Schule oder - im Rahmen ihrer Erstausbildung - einer berufsvorbereitenden Schule sind, oder

b) aufgrund einer Schul-, Ausbildungs- oder Studienverordnung ein Praktikum absolvieren oder

c) innerhalb von 12 Monaten nach Beendigung ihrer Schulausbildung bis zu einer Gesamtdauer von 50 Arbeitstagen zum Zwecke der Berufsfindung beschäftigt sind.

(3) Gewerbliches Reinigungspersonal und anderes gewerbefremdes Hilfspersonal, das ausschließlich in den Verwaltungs-, Verkaufs- und Sozialräumen des Betriebs tätig ist.

Angestellte

Erfasst werden Angestellte sowie Meisterinnen und Meister, die nach Art ihrer Tätigkeit zu den Angestellten im Sinne des Angestelltenversicherungsgesetzes gehören.

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3 Entgeltmodalitäten im Überblick

GrundentgeltBetrag ab dem 01. Januar 2027
Stundenentgelt Gewerbliche Beschäftigte14,60* € bis 17,00 € ohne bestandene Gesellenprüfung 18,00 € bis 22,00 € mit bestandener Gesellenprüfung 14,60* € Einstiegs– und Mindestlohn Ungelernte 16,13 € Einstiegs- und Mindestlohn Gesellinnen und Gesellen *gesetzlicher Mindestlohn
Monatsentgelt2.189,00 € bis 3.911,00 € für technischen Angestellte
Monatsentgelt1.113,00 € bis 3.695,00 € für kaufmännischen Angestellten
ZuschlägeZuschlagshöhe
Mehrarbeit (Überstunden)25 % Stundenlohn oder 1/169 Monatslohn je Stunde
Nachtarbeit25 % Stundenlohn oder 1/169 Monatslohn je Stunde
Sonntagsarbeit50 % Stundenlohn oder 1/169 Monatslohn je Stunde
Feiertagsarbeit125 % oder 200 % Stundenlohn, 1/169 Monatslohn je Stunde
ErschwerniszuschlägeGestaffelt 5 % bis 45 % des tariflichen Stundenlohn je Stunde
ZulagenZulagenhöhe
Nicht tariftreuerelevantKeine tariftreuerelevante Regelungen
SonderzahlungenZahlungshöhe
Jahressondervergütung Gewerbliche Beschäftigte50 % oder 100 % von 70 Ecklöhnen (im Jahr nach Beendigung der Ausbildung von 15 Ecklöhnen)
Jahressondervergütung Angestellte50 % oder 100 % von 70/169 des Tarifgehaltes der Beschäftigungsgruppe T 2, ab 1. Berufsjahr in dieser Gruppe
ArbeitszeitWochenstunden
Gewerbliche BeschäftigteRegelmäßige wöchentliche Arbeitszeit: 40 Stunden
AngestellteRegelmäßige wöchentliche Arbeitszeit: 39 Stunden

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4 Entgelttabellen

Entgeltgruppen für die gewerblichen Beschäftigten

Beschäftigte im Geltungsbereich Lohntarifvertrag und Mindestlohn-Tarifvertrag:

Soweit der Mindestlohn-Tarifvertrag höhere Stundenlöhne als der Lohntarifvertrag festsetzt, gilt der Mindestlohn-Tarifvertrag vorrangig vor dem Lohntarifvertrag. Dies ist in der nachfolgenden Tabelle berücksichtigt.

GruppeBezeichnung der TätigkeitAnforderungen an die TätigkeitTarifentgelt
Tätigkeitsmerkmale(Bruttoangabe)
1 110 %Tätigkeit:Regelqualifikation: Keine tarifliche RegelungStundenlohn ab 01.01.2027 22,00 €
Arbeitsstellenleiterin – und
Arbeitsstellenleiter sind
Beschäftigte, die mindestens sechs
Arbeitnehmerinnen und
Arbeitnehmer beaufsichtigen und
vom Arbeitgeber dazu benannt
worden sind.
2 100 % EcklohnTätigkeit: Maler- und Lackierergesellen und – gesellinnen und Fahrzeuglackierergesellen und- gesellinnen nach Vollendung des 2. Gesellenjahres sowie Kraftfahrer und KraftfahrerinnenRegelqualifikation: Maler- und Lackierer und Malerinnen und Lackiererinnen sind Beschäftigte, die • die Gesellenprüfung im Maler- und Lackiererhandwerk erfolgreich abgelegt haben, und • die alle typischen Maler- und Lackiererarbeiten eigenverantwortlich ohne fachliche Anleitung nach zweijähriger tatsächlicher Tätigkeit im Maler- und Lackiererhandwerk ausführen können, und • die die Fähigkeit zur Ausführung der berufsbildspezifischen Arbeiten mit der ortsüblichen Leistung haben. Kraftfahrerinnen und Kraftfahrer sind Beschäftigte, mit abgeschlossener fachbezogener Berufsausbildung als Kraftfahrzeug-Mechatronikerinnen oder Kfz- Mechatroniker (Maschinistinnen und Maschinisten sowie Autoschlosserinnen und Autoschlosser)Stundenlohn ab 01.01.2027 20,00 €

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GruppeBezeichnung der TätigkeitAnforderungen an die TätigkeitTarifentgelt
Tätigkeitsmerkmale(Bruttoangabe)
3 95 %Tätigkeit: Maler- und Lackiererjunggesellen und gesellinnen und Fahrzeuglackierergesellen und – gesellinnen im zweiten Gesellenjahr nach abgeschlossener BerufsausbildungRegelqualifikation: Das sind Beschäftigte, die in der Lage sind, Arbeitstechniken selbständig und leistungsgerecht auszuführen sowie Junggesellen und Jungesellinnen, die im zweiten Gesellenjahr nach abgeschlossener Berufsausbildung eine Tätigkeit als Maler- und Lackierergeselle– oder gesellin sowie Fahrzeuglackierergeselle- oder gesellin ausüben.Stundenlohn ab 01.01.2027 19,00 €
3 90 %Tätigkeit: Maler- und Lackiererjunggesellen und gesellinnen und Fahrzeuglackierergesellen und – gesellinnen im ersten Gesellenjahr nach abgeschlossener BerufsausbildungRegelqualifikation: Das sind Beschäftigte, die in der Lage sind, Arbeitstechniken selbständig und leistungsgerecht auszuführen sowie Junggesellen und Jungesellinnen, die im ersten Gesellenjahr nach abgeschlossener Berufsausbildung eine Tätigkeit als Maler- und Lackierergeselle– oder gesellin sowie Fahrzeuglackierergeselle- oder gesellin ausüben.Stundenlohn ab 01.01.2027 18,00 €
4 85 %Tätigkeit: Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ohne bestandene Gesellenprüfung im Maler- und LackiererhandwerkRegelqualifikation: Das sind Beschäftigte nach fünfjähriger Betriebszugehörigkeit sowie Kraftfahrer und Kraftfahrerinnen ohne bestandene Gesellenprüfung.Stundenlohn ab 01.01.2027 17,00 €
5 80 %Tätigkeit: Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ohne bestandene Gesellenprüfung im Maler- und LackiererhandwerkRegelqualifikation: Das sind Beschäftigte nach fünfjähriger ununterbrochener Gewerbezugehörigkeit sowie Kraftfahrer und Kraftfahrerinnen ohne bestandene Gesellenprüfung.Stundenlohn ab 01.01.2027 16,00 €
6Tätigkeit: Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ohne bestandene Gesellenprüfung im Maler- und LackiererhandwerkRegelqualifikation: Das sind Beschäftigte im dritten und vierten Jahr ununterbrochener Gewerbezugehörigkeit sowie Kraftfahrer und Kraftfahrerinnen ohne bestandene Gesellenprüfung.Stundenlohn ab 01.01.2027 14,60* € *mind. gesetzlicher Mindestlohn

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GruppeBezeichnung der TätigkeitAnforderungen an die TätigkeitTarifentgelt
Tätigkeitsmerkmale(Bruttoangabe)
7Tätigkeit: Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ohne bestandene Gesellenprüfung im Maler- und LackiererhandwerkRegelqualifikation: Das sind Beschäftigte im ersten und zweiten Jahr der Gewerbezugehörigkeit ohne bestandene Gesellenprüfung.Stundenlohn ab 01.01.2027 14,60* *mind. gesetzlicher Mindestlohn €

Einstiegs- und Mindestlöhne für die gewerblichen Beschäftigten

Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen erhalten in den ersten sechs Monaten ihrer Tätigkeiten nach Neueinstellung in den jeweiligen Betrieb (bzw. Übernahme nach Ausbildung) die nachfolgenden Einstiegslöhne, wenn sie vor der Neueinstellung längere Zeit (mindestens 12 Monate) ununterbrochen arbeitslos waren oder als Gesellin oder Geselle längere Zeit (mindestens 24 Monate) nicht mehr in ihrem Handwerk tätig waren.

GruppeBezeichnung der TätigkeitAnforderungen an die TätigkeitTarifentgelt
Tätigkeitsmerkmale(Bruttoangabe)
1Ungelernte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, Mindestlohn 1 und Einstiegslohn (siehe hierzu Ziffer 8.2) Tätigkeit: Ungelernte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer arbeiten unter Aufsicht und Anleitung (insbesondere von Gesellen und Vorarbeitern) und führen einfache Hilfstätigkeiten aus.Regelqualifikation: Keine Tarifregelung vorgesehenStundenlohn ab 01.01.2027 14,60 € Mindestlohn 1 „Ungelernte“
2Gelernte Arbeitnehmerinnen undRegelqualifikation: Gesellenbrief im Maler- und Lackiererhandwerk oder einen vergleichbaren anderen Ausbildungsabschluss oder Staatlich anerkannter Berufsabschluss oder ein entsprechender Nachweis (Zertifikat) aus dem Ausland, der zu Maler- und Lackiererarbeiten qualifiziertStundenlohn ab 01.07.2026 16,13 € (mind, bis zum 30.06.2027) Mindestlohn 2 „Gesellinnen und Gesellen“
Arbeitnehmer (Gesellen),
Mindestlohn 2 und Einstiegslohn
(siehe hierzu Ziffer 8.2)
Tätigkeit:
Gelernte Arbeitnehmerinnen und
Arbeitnehmer, die für das Maler- und
Lackiererhandwerk oder ein anderes
Handwerk einschlägige
handwerkliche Tätigkeiten ausführen.

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Leistungslohn (Akkordarbeit)

Der tarifliche Stundenlohn darf auch bei Arbeit im Akkord, gleichbedeutend mit Arbeit im Leistungslohn, nicht unterschritten werden.

Entgeltgruppen für die technischen Angestellten

GruppeBezeichnung der TätigkeitAnforderungen an die TätigkeitTarifentgelt
Tätigkeitsmerkmaleund TätigkeitsbeispieleBruttoangabe
T 1EntfälltEntfälltentfällt
T 2Tätigkeit: Angestellte, die vorwiegend einfache technische oder zeichnerische Tätigkeit ausüben.Berufsausbildung: Abgeschlossene Berufsausbildung im Maler- und Lackiererhandwerk. Tätigkeitsbeispiele: Keine Tarifregelung vorgesehenMonatsgehalt ab 01.09.2003 ab 1. Berufsjahr 2.189,00 € ab 3. Berufsjahr 2.404,00 € ab 5. Berufsjahr 2.620,00 €

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GruppeBezeichnung der TätigkeitAnforderungen an die TätigkeitTarifentgelt
Tätigkeitsmerkmaleund TätigkeitsbeispieleBruttoangabe
T 3Tätigkeit: Angestellte, die einfache technische Tätigkeiten selbständig oder schwierige Arbeiten unter Anleitung ausüben.Berufsausbildung:Monatsgehalt ab 01.09.2003 ab 1. Berufsjahr 2.727,00 € Ab 3. Berufsjahr 2.835,00 € ab 5. Berufsjahr 3.050,00 €
Abgeschlossene Berufsausbildung im Maler- und
Lackiererhandwerk (bestandene Abschlussprüfung)
und dreijährige entsprechende Tätigkeit oder
einsemestrige Fachschule oder bestandener
praktischer und fachtheoretischer Teil der
Meisterprüfung.
Tätigkeitsbeispiele:
• Einrichten von Baustellen
• Materialdisposition
• Anleitung von Beaufsichtigung der
Mitarbeiterenden
• Überwachung der Einhaltung der
Unfallverhütungsvorschriften auf der Baustelle
• Aufmaß für Kostenvoranschläge und
Abrechnungen
• Kundenberatung einfacher Art
• Entwürfe für einfache Farbgebung
• Ansetzen einfacher Farbmuster
• Entwürfe von einfachen Schriften und Skizzen
• Besprechungen mit Architekten und Bauleitern
auf der Baustelle
• Überprüfung der Arbeitszeit, einfache
Leistungslohnabrechnung

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GruppeBezeichnung der TätigkeitAnforderungen an die TätigkeitTarifentgelt
Tätigkeitsmerkmaleund TätigkeitsbeispieleBruttoangabe
T 4Tätigkeit: Angestellte, die vorwiegend nach Anweisung schwierige technische Arbeiten selbständig erledigen.Berufsausbildung: Abgeschlossene Berufsausbildung im Maler- und Lackiererhandwerk und Abschluss einer mehrsemestrigen Fachschule oder bestandene Meisterprüfung im Maler- und Lackiererhandwerk. Tätigkeitsbeispiele: • Aufstellen von Materiallisten nach Angeboten • Belieferung der Baustellen • Einteilung der Vorarbeiter und Arbeitsstellenleiter • Beaufsichtigung der Baustellen • Leitung von Großbaustellen • Selbständiges Erstellen von Entwürfen und Skizzen • Farbgebung • Vor- und Nachkalkulation für die Baustellen • Verhandlungen mit Behörden, Architekten und Kunden • Aufmaß der ausgeführten Arbeiten und schwierige Leistungslohnabrechnung • Beaufsichtigung, Einsatz und Unterweisung der Auszubildenden • Leitung von Kleinbetrieben oder selbständigen BetriebsabteilungenMonatsgehalt ab 01.09.2003 ab 1. Berufsjahr 3.265,00 € ab 3. Berufsjahr 3.373,00 € ab 5. Berufsjahr 3.480,00 €
T 5Tätigkeit: Angestellte, die aufgrund umfangreicher Kenntnisse und langjähriger Erfahrung schwierige technische Arbeiten vorwiegend selbstständig erledigen (Betriebsleitung mit Weisungsbefugnis).Berufsausbildung:Monatsgehalt ab 01.09.2003 ab 1. Berufsjahr 3.695,00 € ab 2. Berufsjahr 3.911,00 €
Meisterprüfung im Maler- und Lackiererhandwerk
und Besuch einer mehrsemestrigen Fachschule.
Tätigkeitsbeispiele:
• Technische und kaufmännische Leitung des
Betriebes
• Einstellung und Entlassung von Beschäftigten
(und Auszubildenden)
• Führung des Gesamtbetriebes nach Weisung.

Im Übrigen werden die Gehälter nach freier Vereinbarung gezahlt.

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Entgeltgruppen für die kaufmännischen Angestellten

GruppeBezeichnung der TätigkeitAnforderungen an die TätigkeitTarifentgelt
Tätigkeitsmerkmaleund TätigkeitsbeispieleBruttoangabe
K 1Tätigkeit: Angestellte, die vorwiegend einfache und schematische Tätigkeiten übernehmen.Berufsausbildung: Keine Tarifregelung vorgesehen Tätigkeitsbeispiele • Fertigmachen der Post • Abheften und Sortieren von Schriftgut nach einfachen Ordnungsmerkmalen • Bedienen der Fernsprecher • Schreib- und Rechenarbeiten einfacher Art nach Vorlage, auch mit der MaschineMonatsgehalt
ab 01.09.2003
ab 1. Berufsjahr
1.113,00 €
ab 3. Berufsjahr
1.328,00 €
ab 5. Berufsjahr
1.543,00 €
K 2Tätigkeit: Angestellte, die einfache kaufmännische Tätigkeiten selbständig oder schwierige Arbeiten unter Anleitung ausüben.Berufsausbildung: Abgeschlossene kaufmännische Berufsausbildung oder zweijährige Handelsschule mit erfolgreichem Abschluss Tätigkeitsbeispiele: • Mitarbeit bei der Führung von Sach- und Kontokorrentkonten, Lohnabrechnung und im Rechnungswesen; Tätigkeit in Registratur oder im Lager (Verwaltung eines kleinen Lagers) • Bedienen von Fernsprechanlagen • Erledigung von Routine-Schreibarbeiten (Rechnungs- und Angebotsreinschriften) • Aufnehmen und Übertragen von einfachen Stenogrammen, Übertragen von Diktiergeräten • Erfassen von Daten für elektronische Datenverarbeitung (EDV); • Bedienen von EDV-Geräten unter AnleitungMonatsgehalt ab 01.09.2003 ab 1. Berufsjahr 1.651,00 € ab 3. Berufsjahr 1.759,00 € ab 5. Berufsjahr 1.866,00 €
K 3Tätigkeit: Angestellte, die einfache kaufmännische Tätigkeiten selbständig oder schwierige Arbeiten unter Anleitung ausübenBerufsausbildung:Monatsgehalt
Wie Entgeltgruppe K 2ab 01.09.2003
Tätigkeitsbeispiele:ab 1. Berufsjahr
• Aufnahme von Diktaten und schwierigen1.974,00 €
Texten, (auch über Diktiergeräte) und
ab 3. Berufsjahr
formgerechte schriftliche Wiedergabe
2.082,00 €
• Führen von einfachem Schriftwechsel
• Kontieren von Buchungsbelegen
ab 5. Berufsjahr
• Buchhaltungsarbeiten (soweit sie nicht unter
2.620,00 €
die Entgeltgruppe K 4 fallen)

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GruppeBezeichnung der TätigkeitAnforderungen an die TätigkeitTarifentgelt
Tätigkeitsmerkmaleund TätigkeitsbeispieleBruttoangabe
• Bedienen von Buchungsmaschinen oder
Buchungsautomaten
• Einfache Lohn- und
Gehaltsabrechnungsarbeiten
• Erledigung der Formalitäten bei Einstellungen
und Entlassungen sowie Verwalten von
Arbeitspapieren
• Mitarbeit im Einkauf und in der
Geräteverwaltung
• Erfassung von Daten höheren
Schwierigkeitsgrades für Elektronische
Datenverarbeitung (kurz: EDV)
• Selbständiges Bedienen von EDV-Geräten
• Vorbereitung von EDV-Arbeiten unter
Anleitung
• Programmieren unter Anleitung
K 4Tätigkeit: Angestellte, die vorwiegend nach Anweisung schwierige kaufmännische Arbeiten selbständig erledigen.Berufsausbildung: Abgeschlossene kaufmännische Berufsausbildung oder bestandener wirtschaftlicher und rechtlicher Teil der Meisterprüfung und mindestens dreijährige kaufmännische Tätigkeit oder entsprechende betriebswirtschaftliche Ausbildung. Tätigkeitsbeispiele: • Selbständiges Führen von Sach- und Kontokorrentkonten (auch unter Verwendung von Buchungsmaschinen) • Erstellen von Lohn und Gehaltsabrechnungen • Verwalten von Registraturen • Führen der Kasse • Bearbeiten von Angeboten • Bestellungen im Rahmen des Einkaufs • Rechnungsstellung einschließlich der Fristenüberwachung und des Mahnwesens • Selbständiger Schriftwechsel • Tätigkeit als Kalkulator • Beaufsichtigung, Einsatz und Unterweisung von kaufmännischen Auszubildenden • Verantwortliches Bedienen von EDV-Geräten • Selbständiges Vorbereiten von EDV-ArbeitenMonatsgehalt ab 01.09.2003 ab 1. Berufsjahr 2.727,00 € ab 3. Berufsjahr 2.942,00 € ab 5. Berufsjahr 3.157,00 €

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GruppeBezeichnung der TätigkeitAnforderungen an die TätigkeitTarifentgelt
Tätigkeitsmerkmaleund TätigkeitsbeispieleBruttoangabe
K 5Tätigkeit: Angestellte, die aufgrund umfangreicher Kenntnisse und langjähriger Erfahrungen schwierige kaufmännische Aufgaben vorwiegend selbständig erledigen (Geschäftsführung mit Weisungsbefugnis).Berufsausbildung:Monatsgehalt ab 01.09.2003 Ab 1. Berufsjahr 3.480,00 € Ab 2. Berufsjahr 3.695,00 €
Wie Entgeltgruppe K 4
Tätigkeitsbeispiele:
• Einkauf und Auftragswesen
• Erstellen von Betriebsabrechnungsbögen und
Bilanzen
• Kaufmännische Überwachung der
Arbeitsstellen
• Leiter einer Abteilung oder des
kaufmännischen Büros

Im Übrigen werden die Gehälter nach freier Vereinbarung gezahlt.

5 Zuschläge

Mehrarbeit (Überstunden) - Gewerbliche Beschäftigte

ZuschlagErläuterungZuschlagshöhe
Mehrarbeit § 8 Nummer 2 und 3 § 9 Nummer 2, 3, 5 § 36 Nummer 2a RahmentarifvertragZuschlagspflichtige Mehrarbeit ist die Arbeitszeit, die über die regelmäßige Arbeitszeit für Vollzeitbeschäftigte (40 Stunden pro Woche) hinaus geleistet wird. Zuschlagsfreie Arbeitszeit Keine Mehrarbeit und damit zuschlagsfrei ist: • Arbeitszeit, die eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer innerhalb der betrieblichen Arbeitszeit aus persönlichen Gründen versäumt hat und nachholt; • Arbeitszeit, die aufgrund betrieblicher Regelung vor- oder nachgearbeitet wird; • Arbeitszeit, die im Rahmen des Arbeitszeitkontos als Gutstunden eingebracht und entsprechend in Freizeit ausgeglichen wird. Arbeitszeitkonto: zuschlagspflichtig ab der 171. Stunde • Das Arbeitszeitkonto darf höchstens 170 Gutstunden beziehungsweise 30 Minusstunden aufweisen.25 % auf den tariflichen Stundenlohn

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ZuschlagErläuterungZuschlagshöhe
• Ab der 171. Stunde ist die Vergütung für mehrgearbeitete Stunden mit der nächsten Lohnzahlung und mit Mehrarbeitszuschlag auszuzahlen. • Die Gutstunden des Arbeitszeitkontos sind grundsätzlich zum 31. März eines jeden Kalenderjahres auf 0 auszugleichen. Für Gutstunden, die bis zum Stichtag nicht durch Freizeit ausgeglichen werden, ist die Vergütung mit Mehrarbeitszuschlag auszuzahlen.
Fahrpersonal § 11 Nummer RahmentarifvertragZuschlagspflichtige Arbeitszeit Die Arbeitszeit des ausschließlich als Fahrerin oder Fahrer eingesetzten Personals darf einschließlich der Vor- und Abschlussarbeiten und der Arbeitsbereitschaft wöchentlich bis zu fünf Stunden zuschlagspflichtig über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus verlängert werden.zuschlagspflichtig bis zu fünf Stunden

Mehrarbeit (Überstunden) - Angestellte

ZuschlagErläuterungZuschlagshöhe
Mehrarbeit § 6 RahmentarifvertragZuschlagspflichtige Mehrarbeit ist Arbeitszeit, die über die regelmäßige Arbeitszeit (= 39 Stunden pro Woche bei Vollzeitbeschäftigung) hinaus geleistet wird. Zuschlagsfreie Arbeitszeit Keine Mehrarbeit und damit zuschlagsfrei sind: • Arbeitsstunden, die geleistet werden, weil die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit umverteilt wurde (regulär gilt montags bis donnerstags 8 Stunden, freitags 7 Stunden); • Arbeitsstunden, die durch Betriebsvereinbarung und mit Zustimmung der betreffenden Angestellten innerhalb eines 3-monatigen Verteilzeitraumes in Freizeit abgegolten werden, ohne dass die durchschnittliche regelmäßige Arbeitszeit innerhalb des 3-Monats-Zeitraumes überschritten wird; • Arbeitsstunden, die Angestellte über die regelmäßige werktägliche Arbeitszeit hinaus nachholen, weil sie diese Arbeitsstunden innerhalb der betrieblich geregelten Arbeitszeit aus Gründen, die in ihrer Person liegen, versäumt haben.25 % je Stunde auf 1/169 des Monatsentgelts

Tariftreuepflichtiges Entgelt – Branche: Maler- und Lackiererhandwerk

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Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit

Die Nacht-, Sonn- und Feiertagszuschläge gelten sowohl für gewerbliche Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer als auch Angestellte.

ZuschlagErläuterungZuschlagshöhe
Nachtarbeit § 6 Nummer 3, § 7 Rahmentarifvertrag für Angestellte § 8 Nummer 4, § 36 Nummer 2 b), 3 Rahmentarifvertrag gewerblichDie in der Zeit von 20.00 bis 6.00 Uhr geleistete Arbeit: nur Nachtarbeit Mehrarbeit in der Nacht Nachtarbeit an Sonn- und Feiertagen Mehrarbeit in der Nacht an Sonn- und FeiertagenNachtarbeitszuschlag 25 % Nacht- und Mehrarbeitszuschlag 50 % Nacht- und Sonn- oder Feiertagszuschlag 25 % plus jeweiliger Sonn- oder Feiertagszuschlag Nacht-, Mehrarbeits- und Sonn- oder Feiertagszuschlag 50 % plus jeweiliger Sonn- oder Feiertagszuschlag jeweils je Stunde auf 1/169 des Monatsentgeltes
Sonntagsarbeit § 6 Nummer 4, § 7 Rahmentarifvertrag für Angestellte § 8 Nummer 5, § 36 Nummer 2 c) Rahmentarifvertrag gewerblichDie an Sonntagen in der Zeit von 0.00 bis 24.00 Uhr geleistete Arbeit: nur Sonntagsarbeit Mehrarbeit an SonntagenSonntagszuschlag 50 % Sonntags- und Mehrarbeitszuschlag 75 % jeweils je Stunde auf 1/169 des Monatsentgeltes
Feiertagsarbeit § 6 Nummer 4, § 7 Rahmentarifvertrag für Angestellte § 8 Nummer 5, § 36 Nummer 2 e) Rahmentarifvertrag gewerblichDie an gesetzlichen Feiertagen in der Zeit von 0.00 bis 24.00 Uhr geleistete Arbeit: Feiertagsarbeit, auch wenn an Sonntagen Mehrarbeit bei Feiertagsarbeit, auch wenn an Sonntagen Feiertagsarbeit an Oster- und Pfingstmontag, 1. Mai, Weihnachtsfeiertage, Neujahrstag Mehrarbeit bei Feiertagsarbeit an Oster- und Pfingstmontag, 1. Mai, Weihnachtsfeiertage, NeujahrstagNormaler Feiertagszuschlag 125 % Feiertags- und Mehrarbeitszuschlag 150 % Feiertagszuschlag an diesen Tagen 200 % Mehrarbeit- und Feiertagszuschlag an diesen Tagen 225 % jeweils je Stunde auf 1/169 des Monatsentgeltes

Tariftreuepflichtiges Entgelt – Branche: Maler- und Lackiererhandwerk

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ZuschlagErläuterungZuschlagshöhe
Arbeitszeitkonto – nur gewerblich § 9 Nummer 7 Rahmentarifvertrag gewerblichAlternativ ist für gewerbliche Beschäftigte möglich die Zuschläge für Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit dem Arbeitszeitkonto gutzuschreiben.Gutschrift in Zeit

Erschwerniszuschläge - Gewerbliche Beschäftigte

ZuschlagsartErläuterungZuschlagshöhe
Grundsatz § 35 Nummer 1 Rahmentarifvertrag gewerblichDie Erschwerniszuschläge gelten nur für gewerbliche Beschäftigte. Für folgende Arbeiten sind die nachstehenden Zuschläge auf den vereinbarten Stundenlohn der jeweiligen Entgeltgruppe zu zahlen.% - Zuschläge auf den Stundenlohn
a)Ablaugen, Abbeizen oder Abbrennen alter Anstriche10 %
b)Arbeiten mit außergewöhnlicher Staubentwicklung/Verschmutzung10 %
c)Auf- und Abbau von Gerüsten für die 1 Stunde pro Tag überschreitende Zeit10 %
d)Arbeiten in außergewöhnlich einengenden Räumlichkeiten (zum Beispiel Kanäle, Versorgungsschächte)10 %
e)Arbeiten mit Sicherheitsgurt und Fangleine10 %
f)Erschwernisse (zum Beispiel Stemmarbeiten, Bohrarbeiten) bei Betonschutz-, Oberflächensanierungs- und Wärmedämm- Verbundsystemarbeiten für die 1 Stunde pro Tag überschreitende Zeit10 %
g)Arbeiten auf beweglichen Hängegerüsten oder Arbeiten auf Gerüsten über einer Höhe von 20 Metern über der Erdoberfläche15 %
h)Maler-Arbeiten, bei denen wegen gesundheitlicher Gefährdung eine Schutzmaske getragen werden muss (zum Beispiel bei Spritzarbeiten, wenn eine Absaugvorrichtung nicht vorhanden ist oder nicht gestellt werden kann)20 %
Mehrere ZuschlägeFallen mehrere Erschwerniszuschläge nach a) bis h) zusammen, so sind die Zuschläge nebeneinander bis zu einer Obergrenze von 30 % zu zahlen.nebeneinander bis zu 30 %
§ 35 Nummer 2
Rahmentarifvertrag

Tariftreuepflichtiges Entgelt – Branche: Maler- und Lackiererhandwerk

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Erschwerniszuschläge für Arbeiten mit Radioaktivität – Gewerbliche Beschäftigte

ZuschlagErläuterungZuschlagshöhe
Grundsatz § 35 Nummer 3 Rahmentarifvertrag gewerblichDie Erschwerniszuschläge gelten nur für gewerbliche Beschäftigte und umfassen Arbeiten in strahlungsgefährdeten Bereichen oder Kontrollbereichen mit offener oder umschlossener Radioaktivität, je nachfolgendem Schutzerfordernis. Die Zuschläge sind auf den vereinbarten Stundenlohn der jeweiligen Entgeltgruppe zu zahlen.% - Zuschläge auf den Stundenlohn
a)Arbeiten mit vorgeschriebenen Schutzanzug mit Kapuze, Überschuhen und Handschuhen5 %
b)Arbeiten mit vorgeschriebenen Schutzanzug mit Kapuze, Überschuhen und Handschuhen, zusätzlich mit Atemmaske, mit Filter oder Luftzufuhr durch den Atemschlauch15 %
c)Arbeiten mit vorgeschriebenen Schutzanzug mit Kapuze, Überschuhen und Handschuhen, zusätzlich mit tragbaren Atemgerät (Pressluftatmer)25 %
d)Arbeiten mit Vollschutz45 %

6 Zulagen

Keine der Tariftreuepflicht unterliegenden Regelungen enthalten.

Tariftreuepflichtiges Entgelt – Branche: Maler- und Lackiererhandwerk

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7 Sonderzahlungen

Jahressondervergütung

SonderzahlungErläuterungZahlungshöhe
Jahressonderzahlung Vollanspruch § 3 Nummer 1, 2 und 3 Tarifvertrag Weihnachtszuwendung - JahressondervergütungFür Beschäftigte, • die am 1. Dezember des Kalenderjahres (Stichtag) in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis, • mindestens 24 Monate ununterbrochen im Betrieb beschäftigt und • im Kalenderjahr mindestens sechs Monate tatsächlich gearbeitet haben. Für Beschäftigte, die vom Ausbildungsbetrieb in ein Arbeitsverhältnis übernommen werden, gilt im Jahr der Beendigung der Ausbildung, • dass sie am 1. Dezember (Stichtag) in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis stehen, • die Betriebszugehörigkeit mindestens 12 Monate beträgt und • im Kalenderjahr mindestens sechs Monate tatsächlich gearbeitet oder ausgebildet wurden.Alle Beschäftigte: a) Beschäftigte mit Betriebszugehörigkeit von mindestens 12 Monaten 50 % der Sondervergütung b) Beschäftigte mit Betriebszugehörigkeit von mindestens 24 Monaten 100 % der Sondervergütung c) Beschäftigte nach Ausbildung übernommen 15 Ecklöhne
Höhe der Jahressonderzahlung § 4 Nummer 1, 2 und 3 Tarifvertrag Weihnachtszuwendung - JahressondervergütungBemessungsgrundlage für gewerbliche Beschäftigte Tariflicher Ecklohn, der am 1. Dezember des Kalenderjahres für gewerbliche Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer maßgebend ist. Gewerblich Beschäftigte erhalten eine Sondervergütung in Abhängigkeit der Betriebszugehörigkeit in Höhe von 50 % oder 100 % von 70 Ecklöhnen Bemessungsgrundlage für Angestellte Tarifgehalt der Entgeltgruppe T 2, ab 1. Berufsjahr in dieser Gruppe. Das bedeutet: Angestellte erhalten eine Sondervergütung in Abhängigkeit der Betriebszugehörigkeit in Höhe von 50 % oder 100 % von 70 / 169 des Tarifgehaltes der Entgeltgruppe T 2 ab 1. Berufsjahr. Bekanntgabe der Höhe der Sondervergütung Bei der Berechnung wird kaufmännisch auf volle Euro- Beträge auf- oder abgerundet.Gewerbliche Beschäftigte 70 Ecklöhne Angestellte 70 / 169 des Tarifgehalts der Entgeltgruppe T 2, ab 1. Berufsjahr in dieser Gruppe

Tariftreuepflichtiges Entgelt – Branche: Maler- und Lackiererhandwerk

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SonderzahlungErläuterungZahlungshöhe
Teilzeitbeschäftigte § 5 Nummer 1 Tarifvertrag Weihnachtszuwendung - JahressondervergütungTeilanspruch Bei Teilzeitbeschäftigten, richtet sich die Höhe der Sondervergütungen nach dem Verhältnis ihrer vertraglichen Arbeitszeit zu einer tariflichen Arbeitszeit von wöchentlich 39 Stunden oder monatlich 169 Stunden.Anteilige Sondervergütung
Kündigung wegen schlechter Witterung § 3 Nummer 2 Tarifvertrag Weihnachtszuwendung - JahressondervergütungDie Leistungsvoraussetzung für den Anspruch auf Sondervergütung „ungekündigtes Arbeitsverhältnis zum 1. Dezember des Kalenderjahres (Stichtag) findet bei Kündigungen wegen schlechter Witterung keine Anwendung. Die Beschäftigten, die am Stichtag wegen schlechter Witterung gekündigt wurden, behalten ihren Anspruch auf Sondervergütung, sofern die beiden übrigen Leistungsvoraussetzungen erfüllt sind.Anspruch bleibt bestehen
Anrechnung § 2 Nummer 2 Tarifvertrag Weihnachtszuwendung – JahressondervergütungDer Anspruch der Beschäftigten auf die tarifliche Sondervergütung kann auf betriebliche Sonderzahlungen der Arbeitgeberin oder des Arbeitgebers voll angerechnet werden wie • Weihnachtsgeld, • Gratifikation, • Jahresleistungsprämie, • Ergebnisbeteiligung oder Jahresabschlussvergütung. Dies gilt auch, soweit auf diese Leistungen ein Rechtsanspruch besteht.-
Rückzahlung § 6 Tarifvertrag Weihnachtszuwendung – JahressondervergütungScheiden Beschäftigte bis zum 31. März nach Zahlung der Sondervergütung aus dem Betrieb aus, und zwar aus Gründen, die sie selbst zu vertreten haben, so können die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber die Sondervergütung zurückverlangen.-

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8 Anhang

Erläuterungen zum Entgelt

EntgeltregelungErläuterung
Mindestentgelte in bruttoDie angegebenen Tarifentgelte sind Mindestentgelte und in Bruttobeträgen
ausgewiesen. Im Übrigen sind die Tariflöhne als Löhne für eine normale
Arbeitsleistung zu verstehen.
EntgeltumwandlungEs ist ausreichend, wenn die gezahlten Beträge einschließlich etwaiger
Entgeltbestandteile, die Beschäftigte über ihre Arbeitgeberin oder ihren
Arbeitgeber für eine betriebliche Altersversorgung abziehen und beispielsweise an
einen Pensionsfonds oder eine Pensionskasse zahlen lassen, die geforderten
Beiträge insgesamt erreichen.

Erläuterungen zur Eingruppierung – Gewerbliche Beschäftigte

EntgeltgrundlagenErläuterung
Eingruppierung § 30 Nummer 4 und 5 Rahmentarifvertrag, § 2 Nummer 2 A. Lohntarifvertrag gewerblich Protokollnotiz vom 28.09.1998 zum RahmentarifvertragTätigkeitmerkmale maßgebend
Siehe Erläuterungen zu den Tätigkeiten und Qualifikationen in der Entgelttabelle
unter Ziffer 4.1. Weitere Voraussetzung für die Eingruppierung der
Facharbeiterinnen und Facharbeiter mit bestandener Gesellenprüfung im Maler-
und Lackiererhandwerk ist die Fähigkeit zur Ausführung der berufsbildspezifischen
Arbeiten mit der ortsüblichen Leistung.
Gleichstellung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer anderer Handwerke
Den Maler- und Lackierergesellinnen und -Gesellen ist eine Arbeitnehmerin oder
ein Arbeitnehmer mit einer bestandenen Gesellenprüfung in einem anderen
Handwerk gleichgestellt, wenn sie ihr erlerntes Handwerk in dem Betrieb ausüben.
Lohn vor und nach abgeschlossener Berufsausbildung § 31 RahmentarifvertragTariflohn nach abgeschlossener Ausbildung
Nach erfolgreicher Beendigung der Berufsausbildung ist Tariflohn zu zahlen. Die
Berufsausbildung endet am Tage, an dem das Gesamtergebnis der Prüfung und
das Bestehen festgestellt wird.
Tariflohn vor abgeschlossener Ausbildung
Die Beschäftigten, deren vertragliche Ausbildungszeit abgelaufen ist und im
Ausbildungsbetrieb weiterbeschäftigt werden, haben Anspruch auf 90 % des ihnen
nach bestandener Gesellenprüfung zustehenden Tariflohnes, wenn sie bis
Ausbildungszeitende ohne eigenes Verschulden noch keine Gesellenprüfung
ablegen konnten. Der Unterschiedsbetrag zum Tariflohn ist nach bestandener
Gesellenprüfung vom Ende der Ausbildungsvertragszeit an nachzuzahlen.

Tariftreuepflichtiges Entgelt – Branche: Maler- und Lackiererhandwerk

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EntgeltgrundlagenErläuterung
Leistungslohn § 32 RahmentarifvertragTarifliche Stundenlohn ist garantiert Im Einvernehmen mit dem Betriebsrat kann Arbeit im Leistungslohn durchgeführt werden. In Betrieben ohne Betriebsrat kann die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber mit dem Beschäftigten Arbeit im Leistungslohn vereinbaren. Bei Arbeiten im Leistungslohn ist der tarifliche Stundenlohn garantiert.
Lohn bei Entsendung § 33 RahmentarifvertragTariflohn des Einstellungsortes
Die entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer behalten ihren Anspruch auf
den Tariflohn des Ortes, in dem sie zuerst nach Einstellung im Betrieb gearbeitet
haben, wenn sie in Gebieten mit niedrigerem Tariflohn tätig sind.
Tariflohn der Arbeitsstelle
Liegt der Arbeitsstellenlohn höher als der des Einstellungsortes, besteht Anspruch
auf Bezahlung des Arbeitsstellenlohnes, jedoch nur für die Zeit der Beschäftigung
auf dieser Arbeitsstelle.
Einstiegslöhne § 3 Nummer 1 LohntarifvertragLohn nach Neueinstellung: 6 Monate Beschäftigung
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer erhalten in den ersten 6 Monaten ihrer
Tätigkeit nach Neueinstellung in den Betrieb (beziehungsweise Übernahme nach
der Ausbildung), die unter Ziffer 4.2 genannten Einstiegslöhne, wenn sie
vor der Neueinstellung längere Zeit (mindestens 12 Monate) ununterbrochen
arbeitslos waren oder
als Geselle längere Zeit (mindestens 24 Monate) nicht mehr in ihrem Handwerk
tätig waren.
Mindestlöhne § 3 Nummer 3 LohntarifvertragMindestlöhne für gewerbliche Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
Für Beschäftigte, soweit sie nicht gemäß der Entgelttabelle nach Ziffer 4.1 in eine
höhere Gruppe einzustufen sind, sind die Einstiegslöhne nach näherer Maßgabe
des Tarifvertrages zur Regelung eines Mindestlohnes für gewerbliche Beschäftigte
im Maler- und Lackiererhandwerk (TV Mindestlohn) in der jeweils gültigen Fassung
für „Ungelernte" oder für „Gelernte“ (Gesellen)". Siehe Mindestlohn-Entgelttabelle
unter Ziffer 4.2.
Einstiegslöhne imHöhere Löhne sind zu zahlen
Verhältnis zum
Sieht ein Tarifvertrag zur Regelung eines Mindestlohnes für gewerbliche
Mindestlohn
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Maler- und Lackiererhandwerk höhere
§ 3 Nummer 4Mindestlöhne als die genannten Einstiegslöhne vor, gelten diese höheren
LohntarifvertragMindestlöhne auch als Einstiegslöhne.

Tariftreuepflichtiges Entgelt – Branche: Maler- und Lackiererhandwerk

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Erläuterungen zur Eingruppierung – Angestellte

EntgeltgrundlagenErläuterung
Gehaltsgruppen § 12 Nummer 1 RahmentarifvertragMaßgebend ist die Berufsausbildung und tatsächlich ausgeübte Tätigkeit
Angestellte sind in eine Gehaltsgruppe einzureihen. Die zwischen Arbeitgebern und
Angestellten vereinbarte Eingruppierung ist innerhalb eines Monats schriftlich zu
bestätigen. Das gleiche gilt für Umgruppierungen und für die Ablehnung von
beantragten Umgruppierungen. Für die Eingruppierung des einzelnen Angestellten
sind seine Berufsausbildung und die Art seiner tatsächlichen Tätigkeit entscheidend.
HöhergruppierungFür Angestellte, die innerhalb des Betriebes in die nächsthöhere Beschäftigungsgruppe aufsteigen, entfällt jeweils die Eingangsstufe dieser Gruppe.
§ 12 Nummer 1
Rahmentarifvertrag
Mehrere Tätigkeiten § 12 Nummer 2 RahmentarifvertragMaßgebend ist die überwiegende ausgeübte Tätigkeit Üben Angestellte mehrere Tätigkeiten aus, die verschiedenen Gehaltsgruppen zugeordnet sind, so werden sie in die Gehaltsgruppe eingruppiert, die seiner überwiegenden Tätigkeit entspricht.
Berufsjahre § 12 Nummer 3 RahmentarifvertragAnerkennung von vergleichbaren Tätigkeiten
Als Berufsjahre in der jeweiligen Gruppe gelten auch die Tätigkeitsjahre in einem
anderen Gewerbezweig, sofern die Angestellten dort eine vergleichbare Tätigkeit
ausgeübt haben.
Die Selbständigkeit und Verantwortung eines Angestellten wird nicht dadurch
beeinträchtigt, dass ihre Tätigkeit durch Vorgesetzte beaufsichtigt wird.
Stellvertretende oder aushilfsweise Tätigkeiten § 12 Nummer 4 RahmentarifvertragAnspruch auf höheres Entgelt: Nach 3 Monaten
Eine Stellvertretende oder aushilfsweise Tätigkeit in einer höheren Gruppe
begründet mit Beginn des 3. Monats dieser Tätigkeiten einen Anspruch auf das
dieser Tätigkeit entsprechende tarifliche Gehalt. Dieser Anspruch erlischt mit
Beendigung dieser Tätigkeit.
Wiederholt sich innerhalb eines Jahres eine stellvertretende oder aushilfsweise
Tätigkeit in einer höheren Gruppe, so werden die vorangegangenen Zeiten in
dieser Tätigkeitsgruppe auf die vorstehend genannte Frist angerechnet.
Urlaubsvertretungen bleiben jeweils außer Betracht.

Tariftreuepflichtiges Entgelt – Branche: Maler- und Lackiererhandwerk

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EntgeltgrundlagenErläuterung
Zur Aushilfe Angestellte § 12 Nummer 5 RahmentarifvertragLohnanspruch: 1/169 Monatsentgelt zuzüglich 25 %
Zur Aushilfe Angestellte erhalten je Arbeitsstunde 1/169 des Monatsgehaltes ihrer
Gruppe zuzüglich 25 %, sofern sie nicht versicherungspflichtig sind.
Rechenbeispiel: Technische Angestellte, Entgeltgruppe T 2, 1. Berufsjahr
Schritt 1: Monatsgehalt (2.189,00 €) dividiert durch 169 = 12,95 € je Arbeitsstunde
Schritt 2: 12,95 € multipliziert mit 25 % (0,25) je Arbeitsstunde = 3,24 €
Schritt 3: 12,95 € addiert mit 3,24 € = 16,19 € je Arbeitsstunde
Unzulässige AbgeltungVeränderung der Einkommensbezüge Abgeltung von Zuschlägen und Zulagen durch ein höheres Gehalt ist unzulässig.
§ 12 Nummer 8
Rahmentarifvertrag
Gehalt vor und nach abgeschlossener Ausbildung § 15 RahmentarifvertragTarifgehalt vor Ende der Ausbildungsvertragszeit
Wird die Abschlussprüfung erfolgreich vor Ablauf der Ausbildungsvertragszeit
abgelegt, so ist das entsprechende Gehalt mit Beendigung des
Ausbildungsverhältnisses zu zahlen. Das Berufsausbildungsverhältnis endet mit
dem Bestehen der Abschlussprüfung.
Tarifgehalt trotz fehlender Abschlussprüfung
Angestellte, deren Ausbildungsvertragszeit gemäß der Ausbildungsordnung
abgelaufen ist, und die ohne eigenes Verschulden noch keine Abschlussprüfung
ablegen konnten, haben Anspruch auf 90 % des ihnen nach bestandener
Abschlussprüfung zustehenden Gehaltes. Der Unterschiedsbetrag ist nach
bestandener Abschlussprüfung vom Ablauf der Ausbildungsvertragszeit an
nachzuzahlen.

Erläuterungen zur Arbeitszeit

ArbeitszeitregelungErläuterung
Wöchentliche Arbeitszeit § 6 Rahmentarifvertrag Gewerbliche Beschäftigte § 3 Rahmentarifvertrag AngestellteGewerbliche Arbeitnehmer Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit beträgt 40 Stunden. Feiertage werden mit so vielen Stunden angerechnet, wie an diesem Tag im Betrieb gearbeitet worden wären. Angestellte Die wöchentliche Arbeitszeit beträgt 39 Stunden.

Ende

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